{"id":4247,"date":"2008-06-26T17:00:40","date_gmt":"2008-06-26T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4247"},"modified":"2016-05-03T15:30:10","modified_gmt":"2016-05-03T15:30:10","slug":"2-u-6106-lasergravur-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4247","title":{"rendered":"2 U 61\/06 &#8211; Lasergravur (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>940<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 U 61\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 9. Mai 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 10.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung in Anspruch.<\/p>\n<p>Er war Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der von ihm gegr\u00fcndeten und in Darmstadt ans\u00e4ssigen A Gesellschaft f\u00fcr Industrie-Elektronik Verfahrens- und Regelungstechnik mbH (nachfolgend: A), die sich seit 1987 mit der Entwicklung der Beschriftungstechnik mittels Festk\u00f6rperlaser befasste und u.a. Laserbeschriftungsmaschinen f\u00fcr die Personalisierung von Hochsicherheitsdokumenten wie Kreditkarten, Personalausweisen, F\u00fchrerscheinen, Reisep\u00e4ssen und Visa vertrieb. Die Beklagte erwarb im Jahre 1997 von A deren Produktbereich \u201eCard Laser Equipment Engraving\u201c und die Anlageng\u00fcter betreffend die Technologie zur Laserbeschriftung von Kreditkarten. Der Industriestandardbereich betreffend Laserbeschriftungsanlagen f\u00fcr die allgemein produzierende Industrie wie Automotive, Medical, Halbleiter verblieb bei A, deren Inhaber und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst blieb. Daneben wurde der Kl\u00e4ger durch Dienstvertrag vom 27. M\u00e4rz 1997 (Anlage K 1; nachfolgend: DV 1) bei der Beklagten als Abteilungsleiter angestellt; zu seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich geh\u00f6rte u.a. die \u00dcberf\u00fchrung des Produktbereichs \u201eCard Laser Technologies\u201c zur Beklagten (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 DV 1).<\/p>\n<p>Im Mai 1999 wurde der Kl\u00e4ger unter Neufassung seines Anstellungsvertrages (Anlage K 2; nachfolgend DV 2) zum Bereichsleiter der Beklagten f\u00fcr den Bereich Laser-Technologie bestellt. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rten u.a. die Entwicklung, die Vermarktung und der Verkauf laser- und artverwandter technologiegest\u00fctzter Produkte. Die Laufzeit des Anstellungsverh\u00e4ltnisses betrug vier Jahre.<\/p>\n<p>\u00a7 8 DV 2 sah Provisionszahlungen an den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 2,5 % bzw. 3 % des Nettoverkaufspreises der von der Beklagten, ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der in Minnetonka im US-Bundesstaat Minnesota ans\u00e4ssigen B Corporation, oder von A hergestellten, auf seinen Erfindungen beruhenden Komponenten vor. Nach \u00a7 6 dieses Dienstvertrages sollten alle Rechte an Erfindungen, unabh\u00e4ngig von ihrer Patent- oder Gebrauchsmusterf\u00e4higkeit, an technischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen und an Computersoftware, die der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Dauer dieses Vertrags entwickelte, ausschlie\u00dflich der Beklagten zustehen und dem Kl\u00e4ger nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (ArbEG) einschlie\u00dflich der Richtlinie vom 20. Juli 1959 ersetzt werden, wobei die Provisionen nach \u00a7 8 DV 2 nach den Vorstellungen der Parteien einen vollst\u00e4ndigen Ersatz der Verg\u00fctungen nach \u00a7 6 erster Halbsatz DV 2 darstellten. Sollten die Provisionen nach \u00a7 8 zur vollst\u00e4ndigen Abdeckung des Ersatzes nicht ausreichen, sollten sie auf den Ersatz angerechnet werden. Wegen des weitergehenden Inhalts der Dienstvertr\u00e4ge und ihres genauen Wortlauts wird auf die als Anlagen K 1 und K 2 zu den Akten gereichten Ablichtungen der Vertragsurkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 1. Dezember 2000 erwarb die Beklagte s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile der A. Parallel dazu schloss der Kl\u00e4ger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertr\u00e4ge mit der Beklagten und der A (Anlage ROKH 7) sowie der Beklagten, der A und der Konzernmutter (Anlage ROKH 8). Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 f\u00fcr die Dauer von vier Jahren als Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A bestellt; der bisherige Dienstvertrag aus Mai 1999 wurde einvernehmlich zum 30. Dezember 2000 aufgel\u00f6st. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertr\u00e4ge sahen in ihren \u00a7\u00a7 6 und 8 Regelungen \u00fcber Erfinderverg\u00fctung, Provisionen und Anrechnung von Provisionen vor, die denen der \u00a7\u00a7 6 und 8 DV 2 entsprachen. A k\u00fcndigte das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Anstellungsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger im Jahre 2004 fristlos.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten als Abteilungs- bzw. Bereichsleiter entwickelte der Kl\u00e4ger gemeinsam mit Dr. Ulrich C, einem Mitarbeiter der Beklagten, ein Verfahren zum Bearbeiten von Werkst\u00fccken mittels Laserstrahlen. Die Konzernmutter der Beklagten meldete die Erfindung am 15. Februar 2000 in Deutschland zum Patent an und erhielt darauf das am 10. Januar 2002 ver\u00f6ffentlichte deutsche Patent 100 06 xxx (vgl. Anlage ROKH 1). Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 15. Februar 2000 beantragte die Konzernmutter am 15. Februar 2001 ein europ\u00e4isches Patent (Anlage ROKH 3), dessen Erteilung am 6. Oktober 2004 unter der Registernummer 1 261 xxx ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Verfahren nach diesen Schutzrechten wird in der von der Muttergesellschaft der Beklagten hergestellten und vertriebenen \u201ecard laser engraving machine\u201c mit der Bezeichnung XY (Anlage K 4) und dem \u201ePassport Laser Personalization System\u201c mit der Bezeichnung Z (Anlage K 6) benutzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte leistete an den Kl\u00e4ger in den Jahren 1998, 1999 und 2000 Provisionszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 241.000,&#8211; Euro, wobei sie den Kl\u00e4ger jeweils \u00fcber den diesen Zahlungen zugrunde liegenden Ger\u00e4teverkauf informierte. Ab 2000 zahlte A dem Kl\u00e4ger Provisionen f\u00fcr die Produkte XY und Z.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 30. Dezember 2004 Klage auf Auskunft \u00fcber Benutzungshandlungen und auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung erhoben. Erstinstanzlich behauptete er, er habe in der Zeit seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten entweder allein oder als Miterfinder weitere Erfindungen get\u00e4tigt und ihr im beiderseitigen Einverst\u00e4ndnis und entsprechend der st\u00e4ndigen betrieblichen \u00dcbung jeweils m\u00fcndlich gemeldet. Die Beklagte habe diese Erfindungen stets durch schl\u00fcssiges Handeln formlos unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen, indem sie ihn in den Patentanmeldungen als Erfinder benannt habe; Zweifel am \u00dcbertragungs- und \u00dcbernahmewillen der Parteien k\u00f6nnten schon deshalb nicht bestehen, weil er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 eigens zum Zwecke der Entwicklungen auf dem Gebiet der Lasertechnologie eingestellt worden sei. In den Produkten X1 \u2013 X 5 habe die Beklagte die Erfindungen benutzt. Folglich m\u00fcsse sie eine angemessene Erfinderverg\u00fctung zahlen. Zu deren Bestimmung ben\u00f6tige er (auf der ersten Stufe) Auskunft dar\u00fcber, in welcher St\u00fcckzahl und zu welchen Preisen die Beklagte weltweit Artikel hergestellt habe, bei denen \u2013 im einzelnen benannt \u2013 die Verfahren nach den jeweiligen Erfindungen angewendet worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht das Vorliegen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung durch den Kl\u00e4ger, eine Inanspruchnahme ihrerseits und die Beteiligung des Kl\u00e4gers als (Mit-)Erfinder an den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen in Abrede gestellt. Sie hat gemeint, auch aufgrund einer Rechnungslegung k\u00f6nne der Kl\u00e4ger keine \u00fcber die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehenden Betr\u00e4ge verlangen, so dass der Rechnungslegungsanspruch von vornherein entfalle. Au\u00dferdem seien etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 9. Mai 2006 hat das Landgericht die Stufenklage insgesamt mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, bereits auf der ersten Stufe stehe fest, dass der Kl\u00e4ger keinen Zahlungsanspruch habe, zu dessen Feststellung und Durchsetzung die verlangte Auskunft dienen k\u00f6nnte. F\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch nach dem ArbEG mangele es jedenfalls an einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindungen durch die Beklagte. Eine solche sei mit Blick auf \u00a7 6 des Dienstvertrages nicht entbehrlich; die daraus ersichtliche vorweggenommene Inanspruchnahme aller \u2013 auch bei Vertragsschluss noch unbekannter \u2013 Diensterfindungen versto\u00dfe gegen \u00a7 22 ArbEG. Sie benachteilige den Kl\u00e4ger, weil sie ihm die M\u00f6glichkeit nehme, die Erfindungen etwa im Falle ihres Freiwerdens selbst zu verwerten. Eine schriftliche Inanspruchnahme durch die Beklagte sei nicht schl\u00fcssig dargetan. Der Schutzrechtsanmeldung und der Benennung der Erfinder k\u00f6nne keine konkludente Inanspruchnahme entnommen werden, weil sich beide Erkl\u00e4rungen an das Patentamt richteten und nicht wie f\u00fcr eine Inanspruchnahme erforderlich an den Arbeitnehmererfinder. Zu einer \u00dcberleitung der Erfindungen durch vertragliche Vereinbarung auf die Beklagte sei es mangels entsprechenden Erkl\u00e4rungsbewusstseins einer Rechts\u00fcbertragung nicht gekommen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in den \u00a7\u00a7 6 und 8 DV 2 h\u00e4tten beide Parteien geglaubt, die Erfindungen st\u00fcnden dem Arbeitgeber ohnehin zu, so dass es keiner \u00dcbertragung (mehr) bed\u00fcrfe. Ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben, da der Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass er (zumindest neben anderen Miterfindern) Urheber derjenigen Erfindungen gewesen sei, von denen die Produkte der Beklagten Gebrauch machen sollten. Vorgetragen habe der Kl\u00e4ger lediglich, er habe s\u00e4mtliche Erfindungen alleine oder unter Beteiligung eines Miterfinders entwickelt und die Meldungen seien jeweils auf m\u00fcndlichem Wege an seinen damaligen direkten Vorgesetzten weitergeleitet worden, der st\u00e4ndig \u00fcber Entwicklungen und Fertigstellungen des Kl\u00e4gers informiert worden sei. \u00dcber schriftliche Aufzeichnungen verf\u00fcge er aufgrund des einvernehmlichen Verzichts auf die Schriftform nicht. Dieses Vorbringen sei mangels Substantiierung einer Beweiserhebung nicht zug\u00e4nglich, ohne einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis zu erheben. Aus dem selben Grund k\u00f6nne dem Kl\u00e4ger auch kein Anspruch wegen unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das ihm am 15. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Berufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des deutschen Patents 100 06 xxx abgewiesen hat. Er wiederholt und vertieft \u2013 insbesondere mit Blick auf seiner Auffassung nach gegebene Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Bereicherungsherausgabe wegen widerrechtlicher Nutzung ihm zustehender Diensterfindungen \u2013 sein erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welcher St\u00fcckzahl und zu welchen Preisen sie seit dem 1. M\u00e4rz 1997 weltweit Artikel hergestellt hat, bei denen die in der deutschen Patentanmeldung 100 06 xxx beschriebenen Verfahren Anwendung gefunden haben:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVerfahren zum Bearbeiten von Werkst\u00fccken mittels eines Bearbeitungs-Laserstrahls, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens drei Laserstrahlen (2a, 2b, 2c) zusammengef\u00fchrt werden und gemeinsam den Bearbeitungs-Laserstrahl bilden, indem ggf. mehrfach hintereinander ein erster insbesondere diskontinuierlicher Laserstrahl und ein zweiter insbesondere diskontinuierlicher Laserstrahl zeitlich zueinander versetzt in einem Strahlvereiniger zusammengef\u00fchrt werden, der so erhaltene Teil-Bearbeitungsstrahl durch ein aktives optisches Bauelement gef\u00fchrt wird, welches die insbesondere lineare Polarisation des Teil-Bearbeitungsstrahles \u00e4ndern kann und welches immer dann aktiviert wird, wenn der eine Laserstrahl (z.B. 2b) auf das aktive optische Bauelement auftrifft und dadurch dessen Polarisation in die Polarisation des anderen Laserstrahles (z.B. 2a) \u00e4ndert, jedoch dann deaktiviert ist, wenn der andere Laserstrahl (z.B. 2a) auf das Bauelement auftrifft, der so erhaltene ver\u00e4nderte Teil-Bearbeitungsstrahl, der nunmehr eine lineare Polarisation entsprechend dem einen Laserstrahl (z.B.2a) aufweist, in einem weiteren Strahlvereiniger mit einem weiteren Laserstrahl (2c), dessen insbesondere lineare Polarisation sich insbesondere von der des Teilbearbeitungsstrahles unterscheidet, zusammengef\u00fchrt wird, und der Bearbeitungslaserstrahl \u00fcber eine Strahlf\u00fchrung auf das Werkst\u00fcck geleitet wird;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVerfahren nach der vorstehenden Ziffer 1. a), dadurch gekennzeichnet, dass der so erhaltene Bearbeitungslaserstrahl durch ein weiteres aktives optisches Bauelement gef\u00fchrt wird, welches in der Lage ist, die insbesondere lineare Polarisation des einen eintreffenden Strahles, z.B. des weiteren Laserstrahles (2c), zu \u00e4ndern in die insbesondere lineare Polarisation des Teil-Bearbeitungsstrahles, wodurch ein Bearbeitungslaserstrahl mit der linearen Polarisation des z.B. ersten Laserstrahles (a) entsteht usw.;<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVerfahren nach der vorstehenden Ziffer 1. a) oder b), dadurch gekennzeichnet, dass das aktive optische Element eine Pokkelszelle ist;<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVerfahren nach der vorstehenden Ziffer 1. a) oder b), dadurch gekennzeichnet, dass das aktive optische Element eine Kerrzelle ist;<\/p>\n<p>e)<br \/>\nVerfahren nach der vorstehenden Ziffer 1. a), b), c) oder d), dadurch gekennzeichnet, dass das aktive optische Element die in bestimmten Materialien durch mechanische Belastung, z.B. Druck, erzeugte Doppelbrechung ausnutzt und insbesondere das Material ein einachsiger transparenter Kristall, wie etwa ein NaCI- oder LiF-Kristall, oder Acrylharz ist;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nan ihn \u2013 den Kl\u00e4ger \u2013 eine sich aus der Rechnungslegung zu I. ergebende Erfinderverg\u00fctung zuz\u00fcglich Zinsen zu zahlen, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen.<\/p>\n<p>Seinen in der Berufungsbegr\u00fcndung unter der Ziffer II. angek\u00fcndigten Antrag,<\/p>\n<p>der Beklagten aufzugeben, einem vom Gericht zu bestimmenden Wirtschaftspr\u00fcfer alle schriftlichen Unterlagen vorzulegen, welche sich auf die Fertigung, den Verkauf und die Ums\u00e4tze der unter Ziffer I. bezeichneten Schutzrechte beziehen,<\/p>\n<p>hat der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus: Nachdem sie in der ersten Instanz die (Mit-)Erfinderstellung des Kl\u00e4gers, Erfindungsmeldungen sowie die Inanspruchnahme von Erfindungen in Abrede gestellt hat, erkenne sie nunmehr eine miterfinderschaftliche Beteiligung des Kl\u00e4gers an dem deutschen Patent 100 06 xxx ebenso an wie eine dahingehende formlose Erfindungsmeldung und unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme ihrerseits. Gleichwohl unterliege sie keinen weitergehenden Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers. Nachdem der Kl\u00e4ger ebenso wie der Miterfinder Dr. C seinen Anteil an der hier in Rede stehenden Erfindung im Jahre 2004 auf die amerikanische Muttergesellschaft \u00fcbertragen habe, fehle ihm die Aktivlegitimation. Auch habe nicht sie \u2013 die Beklagte \u2013 die unter Benutzung der Erfindung gefertigten Produkte X1 \u2013 X 2 vertrieben, sondern ihre Muttergesellschaft; an sie m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger wegen etwaiger hieraus folgender Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wenden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hafte sie \u2013 die Beklagte &#8211; aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des zwischen ihr und dem Kl\u00e4ger geschlossenen Dienstvertrages und des Eintritts der A in das Vertragsverh\u00e4ltnis nur f\u00fcr solche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, die bis zum 31. Dezember 2000 entstanden und f\u00e4llig geworden seien. Die Absicht der Parteien sei damals dahin gegangen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 die durch den DV 2 begr\u00fcndeten Rechte und Pflichten der Parteien und diejenige zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung vollst\u00e4ndig auf A \u00fcberzuleiten. A sei in die Verpflichtung der Beklagten eingetreten, nach dem 31. Dezember 2000 f\u00e4llig werdende Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche zu zahlen. Aufgrund dieses Schuldnerwechsels hafte sie &#8211; die Beklagte &#8211; nur auf solche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche, die bis zum 31. Dezember 2000 entstanden und f\u00e4llig geworden seien. Diese Anspr\u00fcche seien jedoch, da im Rahmen der zugrunde zu legenden Berechnungsmethode der Lizenzanalogie von einem angemessenen Lizenzsatz von maximal 1 %, einem Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers von 50 % und einem Anteilsfaktor in H\u00f6he 7 % auszugehen sei, durch die geleisteten Provisionszahlungen abgegolten. \u00dcberdies erhebt sie die Einrede der Verj\u00e4hrung und h\u00e4lt ihren Verwirkungseinwand aufrecht. Der Kl\u00e4ger habe nach Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses \u00fcber 3 Jahre verstreichen lassen, bevor er ihr gegen\u00fcber Ende 2004 weitergehende Anspr\u00fcche geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Benuzungshandlungen teilt die Beklagte unter der \u00dcberschrift \u201eAuskunft und Rechnungslegung \u00fcber Nutzungen der Kl\u00e4gerin bis 31.12.2001\u201c (S. 15 ihres Schriftsatzes vom 28. Februar 2007, Rdnr. 34 [Bl. 242 d.A.]) mit, sie habe bis Ende 2000 aus einem Auftrag eine 30 %ige Teilzahlung in der Gesamth\u00f6he von DM 4.959.832,14 erhalten (DM 4.603.029,50 + DM 356.802,64). Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Vertrages 1999 habe der Kl\u00e4ger hiervon 3 % Provision in der Gesamth\u00f6he von 148.794,97 DM (138.090,89 DM + 10.704,08 DM) erhalten. Die Restzahlung und alle weiteren Projekte seien provisionsm\u00e4\u00dfig mit Blick auf den vereinbarten Schuldnerwechsel von A abgerechnet und ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 bezahlt worden.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 24. April 2008 vor dem Senat erkl\u00e4rte die Beklagte, die in den mit ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 \u00fcberreichten Anlagen OC3 bis OC5 zusammengestellten Angaben dienten auch der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Daraus ergebe sich, dass die B Corporation durch die Benutzung der hier in Rede stehenden Erfindung bis Ende 2000 einen Umsatz von 3.600.771 US-Dollar, von 2001 bis M\u00e4rz 2003 einen solchen von 8.287.497 US-Dollar und ab M\u00e4rz 2003 weitere Ums\u00e4tze in H\u00f6he von 3.415.371 US-Dollar erzielt habe. Zum Zwecke der Auskunftserteilung und Rechnungslegung erkl\u00e4rte die Beklagte ferner, seit Klageerhebung h\u00e4tten weder sie noch ihre Konzernmutter noch A die Erfindung benutzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat eine (teilweisen) Erledigungserkl\u00e4rung nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen meint er, das Gest\u00e4ndnis der Beklagten hinsichtlich seiner Erfindereigenschaft f\u00fchre nicht automatisch zu einer Inanspruchnahme im Sinne des ArbEG und beantragt,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das angefochtene Urteil ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Zahlung von Erfinderverg\u00fctung, deren Vorbereitung und Bezifferung die verlangten Ausk\u00fcnfte dienen k\u00f6nnten, sind gegen die Beklagte nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung nach den Bestimmungen des ArbEG scheitern daran, dass die Erfindung in Bezug auf seinen Anteil frei geworden ist. Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Meldung und fristgerechter Inanspruchnahme ist die Erfindung insoweit nicht auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Vereinbarung in \u00a7 6 DV 2, alle Rechte an Erfindungen des Kl\u00e4gers st\u00fcnden ausschlie\u00dflich der Beklagten zu und sollten dem Kl\u00e4ger nach den Bestimmungen des ArbEG einschlie\u00dflich der Richtlinie ersetzt werden, hat die in den \u00a7\u00a7 6 und 7 ArbEG f\u00fcr einen Rechts\u00fcbergang auf die Beklagte vorgeschriebene Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht entbehrlich gemacht. Dass jede Erfindung des Kl\u00e4gers ohne weiteren \u00dcberleitungsakt der Beklagten zustehen soll, widerspricht, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, jedenfalls dann \u00a7 22 ArbEG, wenn es sich wie hier um eine Erfindung handelt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einmal entstanden war und demzufolge der Beklagten auch nicht gemeldet worden sein konnte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu der im ArbEG vorgesehenen \u00dcberleitung der Erfindung durch unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Meldung ist es nicht gekommen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie in \u00a7 5 ArbEG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung seiner Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form soll insbesondere sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht \u00fcber eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen Miterfindern gegen\u00fcber, \u00fcber den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und \u00fcber die Festsetzung einer Verg\u00fctung allen Miterfindern gegen\u00fcber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken m\u00fcssen ihm das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer sch\u00f6pferischen T\u00e4tigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleicherma\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen. Da die Meldung eine Wissensvermittlung und nicht eine Willenserkl\u00e4rung zum Gegenstand hat, bleibt der Versto\u00df gegen \u00a7 5 ArbEG ohne Nachteile f\u00fcr den Arbeitnehmererfinder, wenn in einer der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber \u00fcber das Wissen und die Erkenntnism\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, die ihm nach \u00a7 5 ArbEG vermittelt werden m\u00fcssen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln als Schutzrecht anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde, insbesondere \u00fcber die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert war, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm auch zuzumuten war, die Diensterfindung sobald wie m\u00f6glich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeit Gebrauch machen wollte. Fehlt es bislang an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung der Diensterfindung, beginnt deshalb die nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Inanspruchnahme mit der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zu laufen (BGH, GRUR 2006, 754, 757 [Tz. 26] \u2013 Haftetikett).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist hingegen eine empfangsbed\u00fcrftige rechtsgestaltende Willenserkl\u00e4rung. Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erkl\u00e4rung seinen Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, n\u00e4mlich dass er die Diensterfindung f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und auf sich \u00fcberleiten will. Eine Inanspruchnahme, die die Schriftform nicht einh\u00e4lt, ist nach \u00a7 125 BGB nichtig. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als versp\u00e4tet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg; die in \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG normierte Frist ist eine Ausschlussfrist (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG, BGH, a.a.O., [Tz. 27] \u2013 Haftetikett \u2013 m. w. Nachw.). Ob auf die Schriftform der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung verzichtet werden kann, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass die Beklagte w\u00e4hrend des Zeitraums von vier Monaten nach der hier f\u00fcr den Fristbeginn ma\u00dfgeblichen Anmeldung des deutschen Patentes die uneingeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber auf andere Weise kundgetan hat. Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG angeordneten Rechtsfolge, n\u00e4mlich dass die Erfindung mit dem Verstreichen der Frist frei wird und ist, allenfalls w\u00e4hrend des Ablaufs dieser Frist erfolgen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte ihm gegen\u00fcber eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgegeben hat. Weder der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht noch der Benennung des Kl\u00e4gers als Erfinder in der Patentanmeldung kann der Sinngehalt einer Inanspruchnahme entnommen werden, weil sich diese Erkl\u00e4rungen nicht an den Kl\u00e4ger und Erfinder, sondern an die Patenterteilungsbeh\u00f6rde richteten. Diese und die weiteren Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, denen zufolge eine wirksame Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten nicht festgestellt werden kann (Urteilsumdruck S. 16 bis 18) macht der Senat sich im vollen Umfang zueigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dass im \u00fcbrigen die Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den Patenterteilungsbeh\u00f6rden nicht von der Beklagten, sondern von deren Konzernmutter abgegeben worden sind und der Kl\u00e4ger auch nichts dazu vorgetragen hat, aus welchen Gr\u00fcnden das Verhalten der Konzernmutter auch der Beklagten zugerechnet werden muss, ist ein weiterer Grund, der es unm\u00f6glich macht, die Beklagte an Erkl\u00e4rungen der Anmelderin im Patenterteilungsverfahren festzuhalten. Dass der Kl\u00e4ger im engen Kontakt mit dem Vizepr\u00e4sidenten der Muttergesellschaft den jeweils aktuellen Stand seiner Entwicklungen er\u00f6rtert hat, bekundet ebenfalls nicht den Willen der Beklagten, die Erfindung auf sich \u00fcberzuleiten, sondern lediglich das Interesse der Konzernmutter am Fortschritt der Entwicklungst\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz die Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers hinsichtlich des deutschen Patentes 100 06 xxx ausdr\u00fccklich anerkennt, hat eine \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte ebenfalls nicht entbehrlich gemacht. Das Fallenlassen des Bestreitens der (Mit-)Erfinderschaft des Kl\u00e4gers hat lediglich dazu gef\u00fchrt, dass nunmehr seine Beteiligung als Miterfinder unstreitig ist. Weitere Folgen ergeben sich daraus nicht. Zum Gest\u00e4ndnis einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme nach \u00a7 288 ZPO ist es durch das Verhalten der Beklagten nicht gekommen. Ein Gest\u00e4ndnis setzt voraus, dass sich die Parteien mindestens in einer m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber eine Frage einig waren, weil eine Partei mit entsprechendem Willen eine Erkl\u00e4rung abgegeben hat, die vom Gegner behauptete und ihr im Rechtssinne ung\u00fcnstige Tatsache sei wahr (BGH, a.a.O., S. 758 [Tz. 30] \u2013 Haftetikett m. w. N.). Gegenstand eines Gest\u00e4ndnisses k\u00f6nnen tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, juristisch eingekleidete Tatsachen und pr\u00e4judizielle Rechtsverh\u00e4ltnisse sein (vgl. BGH MDR 2003, 1433); ob auch die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber zu den gest\u00e4ndnisf\u00e4higen Umst\u00e4nden geh\u00f6rt, kann im Streitfall offen bleiben, weil die Beklagte mit der Anerkennung der erfinderischen Beteiligung des Kl\u00e4gers nicht gleichzeitig die fristgerechte Inanspruchnahme der Diensterfindung gestanden hat. Wollte man in der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme einen gest\u00e4ndnisf\u00e4higen Umstand sehen, k\u00f6nnte ein Gest\u00e4ndnis in Betracht kommen, wenn die Beklagte die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung zumindest hilfsweise zum Bestandteil auch ihres Vorbringens gemacht h\u00e4tte (BGH, a.a.O., [Tz. 29] \u2013 Haftetikett, m. w. N.), und wenn das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Kl\u00e4gers schl\u00fcssig war und die von ihm behaupteten Tatsachen die unbefristete Inanspruchnahme durch die Beklagte tragen. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Kl\u00e4ger seine Klage erstinstanzlich auf das ArbEG gest\u00fctzt und auch eine unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme seiner Erfindung behauptet. Er hatte sich jedoch in der ersten Instanz stets nur auf Indizien gest\u00fctzt, aus denen sich nach seiner Auffassung der \u00dcberleitungswille der Beklagten ergeben soll, insbesondere soll sich deren \u00dcbernahmewille daraus ergeben, dass die Beklagte die Erfindung zum Patent angemeldet und den Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Patentamt als Erfinder benannt hat. Daraus ergibt sich jedoch aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden weder ein Inanspruchnahmewille der Beklagten noch k\u00f6nnen ihr die von ihrer Muttergesellschaft im Erteilungsverfahren abgegebenen Erkl\u00e4rungen oder das Interesse ihres Vizepr\u00e4sidenten an den Entwicklungsarbeiten des Kl\u00e4gers zugerechnet werden. Im Verhandlungstermin vom 24. April 2008 ist der Kl\u00e4ger nochmals darauf hingewiesen worden, sein bisheriges Vorbringen bez\u00fcglich einer Inanspruchnahme seiner Erfindung durch die Beklagte sei unschl\u00fcssig. Auch auf diesen Hinweis hin hat der Kl\u00e4ger sein diesbez\u00fcgliches Vorbringen nicht erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Eigenen Sachvortrag, aus dem sich folgern lie\u00dfe, dass sie selbst die Erfindung des Kl\u00e4gers unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat, enth\u00e4lt auch das Vorbringen der Beklagten nicht. Nachdem der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 13. September 2007 (Ziffer I. 2.) ausgef\u00fchrt hatte, ihre Berufungserwiderung enthalte keine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung zur in erster Instanz bestrittenen Erfindungsmeldung, nun aber k\u00f6nne m\u00f6glicherweise dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens entnommen werden, sie wolle auch eine solche unstreitig stellen oder als Teil ihres prozessualen Gest\u00e4ndnisses verstanden wissen, hat die Beklagte die erforderliche Klarstellung nicht gegeben und sich zu diesen Fragen nicht ge\u00e4u\u00dfert. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis des Senats zu Ziffer I. 3. seines Hinweisbeschlusses vom 13. September 2007 (Bl. 272 d.A.), Gegenstand eines Zugest\u00e4ndnisses k\u00f6nne nur ein ausreichend substantiierter Tatsachenvortrag sein, an dem es jedoch fehle. Auch dazu, dass die Beklagte selbst zur Inanspruchnahme nichts vorgetragen habe, und der Vortrag des Kl\u00e4gers, den sie sich zu eigen gemacht habe, insbesondere n\u00e4here Angaben dazu vermissen lasse, wann genau und wem gegen\u00fcber durch welche konkrete Handlung die Beklagte die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Erfindung erkl\u00e4rt haben soll, ist das Vorbringen zur Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht erg\u00e4nzt worden, obwohl der Senat diesen Hinweis im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. April 2008 wiederholt hat. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe eine<br \/>\nordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers oder gar ihre unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Erfindung zugestehen oder unstreitig stellen wollen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht eine \u00dcberleitung der Erfindung durch vertragliche Vereinbarung auf die Beklagte verneint (Urteilsumdruck Seite 18\/19). Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein Verhalten nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserkl\u00e4rung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung wenigstens m\u00f6glicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erkl\u00e4rungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserkl\u00e4rung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssituation als Willenserkl\u00e4rung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tats\u00e4chlich so verstanden hat. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tten im vorliegenden fall beide Parteien zun\u00e4chst die Vorstellung haben m\u00fcssen, wenigstens m\u00f6glicherweise bed\u00fcrfe es noch eines besonderen Rechtsgesch\u00e4fts, um die Erfindung des Kl\u00e4gers auf die Beklagte \u00fcberzuleiten. Gehen beide Parteien jedoch davon aus, dem Arbeitgeber stehe die Erfindung ohnehin zu und es bed\u00fcrfe infolge dessen keiner gesonderten \u00dcbertragung mehr, l\u00e4sst sich das Vorhandensein des entsprechenden Erkl\u00e4rungsbewusstseins gerade nicht feststellen (vgl. zum ganzen BGH, a.a.O., S. 758 [Tz. 31 \u2013 33] \u2013 Haftetikett). Ein entsprechender Sachverhalt ist auch im vorliegenden Fall gegeben, nachdem die Parteien in \u00a7 6 des einschl\u00e4gigen Dienstvertrages vereinbart haben, s\u00e4mtliche Erfindungen des Kl\u00e4gers st\u00fcnden der Beklagten zu; mit einer solchen Vereinbarung haben sie zum Ausdruck gebracht, sie gingen davon aus, dass es einer weiteren zus\u00e4tzlichen \u00dcbertragungserkl\u00e4rung nicht bed\u00fcrfe. Umst\u00e4nde, aus denen sich ergibt, dass die Parteien die im Vertrag niedergelegte Vorstellung fallen gelassen haben, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>2. a)<br \/>\nDass die Erfindung mangels wirksamer Inanspruchnahme und fehlender rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcberleitung auf die Beklagte jedenfalls in Bezug auf den Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers frei geworden ist, hat dazu gef\u00fchrt, dass eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem\u00e4\u00df \u00a7 741 ff. BGB mit dem Inhaber des zweiten Erfindungsanteils entstanden ist, sofern die beiden Inhaber ihr Verh\u00e4ltnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben (vgl. BGH GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse II; 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; 2003, 702, 704 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion). Dass die Beklagte Inhaberin der Rechte an dem auf den Beitrag des Miterfinders Dr. C zur\u00fcckgehenden Anteils an der Erfindung geworden ist, l\u00e4sst sich nach dem derzeitigen Stand nicht feststellen. Die Beklagte hat erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, Dr. C habe seinen Anteil im Jahre 2004 auf die Konzernmutter \u00fcbertragen und hierzu eine englischsprachige Vertragsurkunde (Anlage OC 1) zu den Akten gereicht. Tr\u00e4fe das zu, spr\u00e4che das daf\u00fcr, dass die Erfindung zuvor auch in Bezug auf den Anteil von Dr. C freigeworden und beim Miterfinder verblieben war, anderenfalls h\u00e4tte er seinen Anteil nicht wirksam auf die Konzernmutter \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Zwar hat der Kl\u00e4ger die von der Beklagten behauptete \u00dcbertragung bestritten, dem brauchte jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch wenn man davon ausgeht, diese \u00dcbertragung habe nicht stattgefunden, folgt daraus nicht, dass die Rechte an den auf die Leistung von Dr. C zur\u00fcckgehenden Anteil an der Erfindung bei der Beklagten liegen. Auch der \u00dcbergang dieses Anteils auf die Beklagte setzte entsprechend der in Bezug auf den durch den Beitrag des Kl\u00e4gers begr\u00fcndeten Anteil geltenden Rechtslage eine wirksame unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme durch die Beklagte oder eine vertragliche \u00dcberleitung voraus. Dass es hierzu gekommen ist, wird vom Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Dementsprechend hat der Kl\u00e4ger auch nicht in Abrede gestellt, dass die Rechte an der Erfindung bis zum Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten \u00dcbertragung aus dem Jahre 2004 bei Dr. C verblieben waren. Dort befinden sie sich nach wie vor, wenn die von der Beklagten behauptete \u00dcbertragung auf deren Muttergesellschaft nicht stattgefunden hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAber auch wenn man davon ausgeht, die Beklagte sei in die in der Person von Dr. C entstandenen Rechte an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung eingetreten und habe die Erfindung selbst benutzt, ergibt sich daraus noch kein gegen sie gerichteter Anspruch des Kl\u00e4gers. Nicht jeder Teilhaber, der von der ihm zustehenden Rechtsposition keinen Gebrauch macht und das gemeinschaftliche Patent nicht benutzt oder verwertet, muss deshalb stets auch an den Gebrauchsvorteilen partizipieren, die der andere Teilnehmer aus der von ihm get\u00e4tigten Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes zieht. Nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilnehmer beeintr\u00e4chtigt, etwa indem der Nutzende dem anderen den tats\u00e4chlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung st\u00f6rt. L\u00e4sst sich das \u2013 wie hier in Bezug auf die Beklagte \u2013 nicht feststellen, l\u00f6sen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zu Gunsten des Nichtnutzenden aus, weil es sich um Vorteile befugter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelm\u00e4\u00dfig ohne besondere Verg\u00fctung dulden m\u00fcssen. Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Rechtsbeziehungen zwischen Miterfindern in Bezug auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Patent. Den Teilhabern steht es frei, diese Regelung abzu\u00e4ndern, indem entweder nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Gebrauchsvorteile einger\u00e4umt wird oder der nichtnutzende Teil gegen den anderen einen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den Selbstnutzenden f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die dem seinen Anteil entsprechenden Bruchteil \u00fcbersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. So lange von diesen M\u00f6glichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nichtnutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Ausk\u00fcnfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 gummielastische Masse II.). Eine r\u00fcckwirkende Geltendmachung ist nicht m\u00f6glich (BGH, NJW 1966, 1708, 1709). Da im vorliegenden Fall nichts daf\u00fcr ersichtlich oder dargetan ist, dass die Parteien bisher einen Beschluss nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB \u00fcber die Nutzung ihres gemeinschaftlichen Patentes gefasst haben, kommt es darauf an, wann der Kl\u00e4ger erstmals mit einem Ausgleichsanspruch an die Beklagte herangetreten ist. Ein entsprechendes Begehren von ihm w\u00e4re als Angebot zum Abschluss einer entsprechenden Regelung zu werten. Wann der Kl\u00e4ger zum ersten Mal Auskunftsanspr\u00fcche erhoben hat \u2013 ein solches Begehren k\u00f6nnte, auch wenn es zun\u00e4chst nur Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche zu betreffen scheint, auch als die Geltendmachung von Nutzungsausgleichsanspr\u00fcchen angesehen werden \u2013 hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, in seiner Klageschrift (Bl. 4 d.A.) war das Datum der dort erw\u00e4hnten Aufforderung und Fristsetzung bis zum 30. Dezember 2004 nicht angegeben.<\/p>\n<p>Darauf, dass es nach dem Freiwerden des auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgehenden Anteils an der Erfindung nur zu einer Bruchteilsgemeinschaft gekommen ist, hat der Senat den Kl\u00e4ger ebenfalls im Verhandlungstermin vom 24. April 2008 hingewiesen, ohne dass der Kl\u00e4ger sich hierzu n\u00e4her ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte. Er hat nicht einmal eine Schriftsatzfrist erbeten, um sich hierzu sachgerecht \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen, sondern lediglich erkl\u00e4rt, er werde sich dazu \u00e4u\u00dfern, ob die Berufung entsprechend der vorausgegangenen Anfrage des Senats zur\u00fcckgenommen werde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte daher nur geltend machen k\u00f6nnen, wenn die Feststellung m\u00f6glich w\u00e4re, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Erfinderrechte ist, die Erfindung aber dennoch rechtswidrig benutzt hat. Zwar kann auch in der Erhebung einer auf Verg\u00fctungszahlung gerichteten Klage eines Teilhabers gegen den anderen Teilhaber das Angebot liegen, eine von \u00a7 745 BGB abweichende Regelung zu vereinbaren und den klagenden nicht nutzenden Teilhaber an den vom anderen Teilhaber gezogenen Nutzungen zu beteiligen, die Beklagte hat jedoch zum Zwecke der Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Verhandlungstermin vom 24. April 2008 erkl\u00e4rt, sie habe seit Klageerhebung die Erfindung nicht mehr benutzt; auch hierzu hat der Kl\u00e4ger sich nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 940 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 U 61\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41,20],"tags":[],"class_list":["post-4247","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2008-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4247","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4247"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4247\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4248,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4247\/revisions\/4248"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4247"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4247"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4247"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}