{"id":4245,"date":"2008-11-20T17:00:59","date_gmt":"2008-11-20T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4245"},"modified":"2016-05-03T15:29:33","modified_gmt":"2016-05-03T15:29:33","slug":"2-u-5907-flexibler-transportbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4245","title":{"rendered":"2 U 59\/07 &#8211; Flexibler Transportbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1065<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 59\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. Mai 2007 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Berechtigung an dem deutschen Gebrauchsmuster 298 18 XXX (Anlage CBH 5) und an dem dessen Priorit\u00e4t in Anspruch nehmenden US-Patent 6,206,YYY (Anlage CBH 6), die einen flexiblen Transportbeh\u00e4lter betreffen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von 1989 bis zum 19. Februar 2003 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorg\u00e4ngerin als Maschinenbauer angestellt. Er hatte zuletzt die Funktion des technischen Leiters inne und war unmittelbar dem damaligen technischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Zeugen A unterstellt. Der Kl\u00e4ger war im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit an der Entwicklung mehrerer Produkte beteiligt, darunter befindet sich auch der den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtsanmeldungen zugrunde liegende flexible Transportbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 298 18 XXX ist im. November 2008 angemeldet und im. Mai 1999 f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, B GmbH, eingetragen worden; die Bekanntmachung ist im. Juni 1999 erfolgt. Die Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Flexibler Transportbeh\u00e4lter (100), insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter, mit einem zylinder- oder quaderf\u00f6rmigen Tragbeutel (2) aus einem Gewebe aus Kunstfasern oder Kunststofff\u00e4den, wobei der Transportbeh\u00e4lter (100) im Bereich einer Seitenwandoberkante (4) des Tragbeutels (2) mit einem Deckelabschnitt (5) versehen ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Deckelabschnitt (5) \u00fcber wenigstens einen Teil seines Umfangs mittels eines Rei\u00dfverschlusses (7) mit dem Tragbeutel (2) zu verbinden ist.<\/p>\n<p>2. Transportbeh\u00e4lter (100) nach Anspruch 1, dass der Deckelabschnitt (5) entlang des gesamten Umfangs einen Rei\u00dfverschluss (7) aufweist und vom Tragbeutel (2) abnehmbar ist.<\/p>\n<p>3. Transportbeh\u00e4lter (100) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt (5) eine mit einer Zugkordel (12) verschlie\u00dfbare F\u00fcll\u00f6ffnung (9) aufweist.<\/p>\n<p>4. Transportbeh\u00e4lter (100) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fcll\u00f6ffnung (9) mit einem Siegelverschluss abgedeckt ist.<\/p>\n<p>5. Deckelabschnitt (5) f\u00fcr einen Transportbeh\u00e4lter (100) gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt (5) mit einem in der F\u00fcll\u00f6ffnung (9) m\u00fcndenden Innensack, insbesondere bestehend aus einem Kunststofffolienmaterial, versehen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Gebrauchsmusterschrift 298 18 XXX und zeigt einen quaderf\u00f6rmigen Transportbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Anspruch 1 mit einer mittels einer Zugkordel verschlie\u00dfbaren F\u00fcll\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3:<\/p>\n<p>Das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters am Juli 1999 angemeldete und am. M\u00e4rz 2001 f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten eingetragene US-Patent 6,206,YYY sch\u00fctzt ebenfalls den vorbeschriebenen Transportbeh\u00e4lter, wobei allerdings die Merkmale gem\u00e4\u00df den Unteranspr\u00fcchen 3. bis 5. hier Teil des Hauptanspruchs sind. Die Patentanspr\u00fcche lauten in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Flexibler Transportbeh\u00e4lter, insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttgut, mit einem aus Kunstfasern oder Kunststofffadengewebe hergestellten Tragbeutel in Form eines Zylinders oder rechtwinkligen Quaders, wobei der besagte Transportbeh\u00e4lter einen mit einer Seitenwandoberkante des Tragbeutels verbundenen Deckelabschnitt aufweist,<\/p>\n<p>wobei die Neuerung darin besteht, dass der Deckelabschnitt auf wenigstens einen Teil der L\u00e4nge des Deckelumfangs mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit dem Tragbeutel verbunden ist, wobei der Deckelabschnitt eine teilweise mit einer Zugkordel verschlie\u00dfbare F\u00fcll\u00f6ffnung aufweist; besagter Transportbeh\u00e4lter umfasst ferner einen in die Einf\u00fcll\u00f6ffnung (9) m\u00fcndenden Innensack und eine unterhalb der Einf\u00fcll\u00f6ffnung angebrachte Versieglungslasche, um das Ausflie\u00dfen von Sch\u00fcttgut aus der Einf\u00fcll\u00f6ffnung w\u00e4hrend des Einsatzes des Transportbeh\u00e4lters zu verhindern.<\/p>\n<p>2. Transportbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei der Innensack aus Kunststofffolienmaterial hergestellt ist.<\/p>\n<p>3. Transportbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei der Deckelabschnitt entlang seines gesamten Umfangs mit einen Rei\u00dfverschluss ausgestattet ist, so dass er vollst\u00e4ndig von dem Tragbeutel abgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Streitig zwischen den Parteien ist, ob der gesch\u00fctzte Transportbeh\u00e4lter, der auch als \u201eC\u201c bezeichnet wird, vom Kl\u00e4ger aufgrund eigensch\u00f6pferischer Leistung entwickelt worden ist oder ob sich dessen Beitrag auf die rein handwerkliche Umsetzung einer fertigen Konzeption beschr\u00e4nkt hat. Das Gebrauchsmuster nennt keinen, die US-Patentschrift den Zeugen A als Erfinder. Eine schriftliche Erfindungsmeldung existiert nicht.<\/p>\n<p>Nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers wandte sich die Beklagte mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 4. M\u00e4rz 2003 an ihn, in dem sie erkl\u00e4rte, er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; werde in einer Reihe von Schutzrechten als Erfinder genannt, diese Diensterfindungen nehme sie uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch. In der dem Schreiben beigef\u00fcgten Auflistung wird auch das deutsche Gebrauchsmuster 298 18 XXX genannt. Mit Schreiben vom 22. April 2003 wurde die um hier nicht streitgegenst\u00e4ndliche Schutzrechte erg\u00e4nzte Auflistung nochmals \u00fcbersandt. Wegen der Formulierung im Einzelnen wird auf die als Anlagen CHB 12 und CHB 14 vorgelegten Schreiben Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte auf Auskunft, Schadensersatz und \u00dcbertragung der Schutzrechte, hilfsweise auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, Alleinerfinder des flexiblen Transportbeh\u00e4lters zu sein, die Rei\u00dfverschlussl\u00f6sung habe er erdacht. Diese seine Erfindung sei auch frei geworden, da die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht rechtzeitig erfolgt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat \u00fcber die Behauptung des Kl\u00e4gers, die technische Lehre der Schutzrechte stamme von ihm, Beweis erhoben und die Klage danach abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme stehe nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndliche technische Lehre allein oder mit erfunden habe. Der Zeuge A habe glaubhaft und \u00fcbereinstimmend mit dem Zeugen D bekundet, es sei letzterer gewesen, der w\u00e4hrend der Fahrt zur Firma G die Idee gehabt habe, wie beim E-Sack einen Rei\u00dfverschluss zu verwenden. Demgegen\u00fcber habe die Zeugin F zur Entstehung der Idee nichts beitragen k\u00f6nnen. Sie habe die Muster zwar in Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger gen\u00e4ht, ob der Kl\u00e4ger aber auch die Idee gehabt habe, habe sie nicht zu sagen vermocht. Der Einfall, einen Rei\u00dfverschluss zu verwenden, sei der wesentliche Erfindungsgedanke gewesen, auf die Unterschiede zwischen dem E-Sack und dem von den Schutzrechten gelehrten Beh\u00e4lter komme es nicht an. Die Beweisaufnahme habe auch keinen Beitrag des Kl\u00e4gers in Bezug auf die Unteranspr\u00fcche ergeben. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Berufung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erachtet die Schlussfolgerung des Landgerichts f\u00fcr unzutreffend. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen tr\u00e4gt er vor, die angeblich vom Zeugen D stammende Idee der Verwendung eines Rei\u00dfverschlusses sei Stand der Technik gewesen und k\u00f6nne schon deshalb nicht als alleiniger Erfindungsgedanke angesehen werden. Als sch\u00f6pferisch k\u00f6nne nur die konkrete Ausgestaltung des Transportbeh\u00e4lters angesehen werden, die ausschlie\u00dflich von ihm stamme. Es komme nicht auf die Verwendung eines Rei\u00dfverschlusses an sich, sondern auf seine Anordnung im Zusammenspiel mit der Ausgestaltung des Transportbeh\u00e4lters an. Die Konzeption des E-H\u00fcllsacks habe sich nicht \u00fcbertragen lassen. Der E-H\u00fcllsack sei kein Tragbeutel. Bei ihm seien Vorder- und Oberfl\u00e4che mit Rei\u00dfverschl\u00fcssen befestigt, f\u00fcr Tragbelastungen sei er folglich nicht geeignet. F\u00fcr den von ihm geschaffenen, aus Boden und vier Vertikalw\u00e4nden bestehenden und mit Tragschlaufen versehenen stabilen Korpus gebe er nichts her. Es sei auch nicht damit getan gewesen, die beim G-Sack zuvor verwandten Klettb\u00e4nder durch Rei\u00dfverschl\u00fcsse zu ersetzen. Ein einfaches Ersetzen der Klettb\u00e4nder h\u00e4tte zu einem Transportbeh\u00e4lter mit neun Rei\u00dfverschl\u00fcssen gef\u00fchrt, was wirtschaftlich v\u00f6llig indiskutabel gewesen w\u00e4re. Zudem stammten die vollst\u00e4ndige Abnehmbarkeit des Deckels gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2, und die separate Einf\u00fcll\u00f6ffnung innerhalb des Deckelabschnitts gem\u00e4\u00df Unteranspruch 3 von ihm.<\/p>\n<p>Die folglich insgesamt von ihm stammende Erfindung sei in Ermangelung einer Inanspruchnahme durch die Beklagte frei geworden und stehe daher allein ihm zu. Die Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme der Erfindung im M\u00e4rz 2003 sei nicht rechtzeitig erfolgt. Auf das Fehlen einer schriftlichen Erfindungsmeldung k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen, weil auf schriftliche Meldungen bei der Beklagten generell verzichtet worden sei und zudem die Schutzrechtsanmeldung zeige, dass die Beklagte im Besitz aller erforderlichen Informationen gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Teils des Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussantr\u00e4gen zu erkennen, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, ihm dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 13. November 1998 die dem deutschen Gebrauchsmuster DE 298 18 XXX und seit dem 12. Juli 1999 die dem korrespondierenden Patent US 6,206,YYY zu Grunde liegende Erfindung, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) flexibler Transportbeh\u00e4lter, insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter, mit einem zylinder- oder quaderf\u00f6rmigen Tragbeutel aus einem Gewebe aus Kunstfasern oder Kunststofff\u00e4den, wobei der Transportbeh\u00e4lter im Bereich einer Seitenwandoberkante des Tragbeutels mit einem Deckelabschnitt versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt \u00fcber wenigstens einen Teil seines Umfangs mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit dem Tragbeutel zu verbinden ist;<\/p>\n<p>b) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt entlang des gesamten Umfangs einen Rei\u00dfverschluss aufweist und vom Tragbeutel abnehmbar ist;<\/p>\n<p>c) Transportbeh\u00e4lter nach Anspruch lit a) oder b), dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt eine mit einer Zugkordel verschlie\u00dfbare F\u00fcll\u00f6ffnung aufweist;<\/p>\n<p>d) Transportbeh\u00e4lter nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fcll\u00f6ffnung mit einem Siegelverschluss abgedeckt ist;<\/p>\n<p>e) Deckelabschnitt f\u00fcr einen Transportbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelabschnitt mit einem in der F\u00fcll\u00f6ffnung m\u00fcndenden Innensack, insbesondere bestehend aus einem Kunststofffolienmaterial, versehen ist;<\/p>\n<p>benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche, aufgeschl\u00fcsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe;<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Wertersatz zu leisten f\u00fcr die Benutzungshandlungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin durch die vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat und k\u00fcnftig noch vornehmen wird, und zwar bez\u00fcglich des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 18 XXX und des parallelen US-Patents US 6,206,YYY seit dem Tag der Schutzrechtsanmeldung am. November 1998 bis zum. Juni 1999 f\u00fcr Deutschland und bis zum. M\u00e4rz 2001 f\u00fcr die USA;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die diesem durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden sind und k\u00fcnftig noch entstehen werden, und zwar bez\u00fcglich des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 18 XXX und des parallelen US-Patents US 6,206,YYY seit dem Tag der Schutzrechtserteilung am. Juni 1999 f\u00fcr Deutschland und seit dem. M\u00e4rz 2001 f\u00fcr die USA;<\/p>\n<p>jeweils zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des Basiszinssatzes seit Rechtsh\u00e4ngigkeit;<\/p>\n<p>hilfsweise zu II.,<\/p>\n<p>nach erfolgter Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen zu Ziff. I. f\u00fcr die DE 298 18 XXX und die US 6,206,YYY zu zahlen, zuz\u00fcglich 3,5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. des Basiszinssatzes jeweils seit den betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten der Beklagten f\u00fcr Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen f\u00fcr die im Vorjahreszeitraum auf die Benutzungs-handlungen angefallene Verg\u00fctung, in Ermangelung solcher betrieblicher Abrechnungszeitpunkte seit dem 1. Februar eines jeden auf das Nutzungsjahr folgenden Jahres zu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Marken-amt die Umschreibung des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 18 XXX betreffend einen \u201eflexiblen Transportbeh\u00e4lter\u201c sowie<\/p>\n<p>2. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US Patent and Trademark Office die Umschreibung des US-Patents US 6,206,YYY betreffend einen \u201eflexible shipping container\u201c<\/p>\n<p>auf den Kl\u00e4ger zu bewilligen.<\/p>\n<p>hilfsweise zu III.,<\/p>\n<p>1. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Marken-amt seine Eintragung als Mitinhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 18 XXX betreffend einen \u201eflexiblen Transportbeh\u00e4lter\u201c sowie<\/p>\n<p>2. durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem US Patent and Trademark Office seine Eintragung als Mitinhaber des US-Patents US 6,206,YYY betreffend einen flexible shipping container\u201c<\/p>\n<p>zu bewilligen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen tr\u00e4gt sie vor, mit Ausnahme der Verbindung von Deckelabschnitt und Transportbeh\u00e4lter mittels eines Rei\u00dfverschlusses seien alle Bestandteile der technischen Lehre vorbekannt gewesen. Schon von daher k\u00f6nne allein der vom Zeugen D stammenden Idee der Verwendung eines Rei\u00dfverschlusses sch\u00f6pferischer Gehalt zukommen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei sie selbst bei der Annahme einer Miterfinderstellung des Kl\u00e4gers Inhaberin der Schutzrechte, weil sie diese wirksam in Anspruch genommen habe. Eine schriftliche Erfindungsmeldung sei vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil ihr jedenfalls die Information zur Erfinderstellung des Kl\u00e4gers gefehlt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kl\u00e4ger die Feststellung des Landgerichts, die Idee zur Verwendung des Rei\u00dfverschlusses stamme vom Zeugen D, nicht mehr in Abrede gestellt, meint aber, entscheidend sei nicht der Gedanke, \u00fcberhaupt einen Rei\u00dfverschluss zu verwenden, sondern die von ihm gew\u00e4hlte konkrete Ausgestaltung, die der seinerzeit verwandte G-Sack gerade nicht nahegelegt habe. Die Beklagte hat zum Hintergrund der Inanspruchnahmeschreiben vorgetragen, nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers h\u00e4tten ihre Patentanw\u00e4lte rein vorsorglich alle Erfindungen in Anspruch genommen, an denen der Kl\u00e4ger irgendwie beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die auf Auskunft, Schadensersatz und \u00dcbertragung der Schutzrechte, hilfsweise auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gerichtete Klage abgewiesen, weil ein sch\u00f6pferischer Beitrag des Kl\u00e4gers zu der durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte vermittelten Lehre zum technischen Handeln nicht festzustellen ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 298 18 XXX und das dessen Priorit\u00e4t in Anspruch nehmende US-Patent 6,206,YYY betreffen einen flexiblen Transportbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsmusterschrift wird zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik ausgef\u00fchrt, dass ein gattungsbildender Transportbeh\u00e4lter aus der DE-PS 28 00 736 bekannt sei. Bei diesem w\u00fcrden Zuschnitte aus einem Gewebe, insbesondere aus einem Kunststoffb\u00e4ndchen-Gewebe, zu einem zylinder- oder quaderf\u00f6rmigen Tragbeutel durch N\u00e4hen oder Kleben verbunden. Vorteilhaft sei bei diesem Transportbeh\u00e4lter das gro\u00dfe Fassungsverm\u00f6gen bei gro\u00dfer Tragkraft und geringem Eigengewicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist dem am 9. Januar 1978 angemeldeten deutschen Patent 28 00 736 entnommen:<\/p>\n<p>Bekannt sei weiterhin, den Tragbeutel an der Ober- und\/oder Unterseite mit einem Deckelabschnitt zu versehen, um das \u00dcberflie\u00dfen von Sch\u00fcttg\u00fctern, beispielsweise Kunststoffgranulat, \u00fcber die Seitenwand-Oberkante hin\u00fcber zu verhindern. Das Bef\u00fcllen solcher Beh\u00e4lter mit einem Deckelabschnitt, wie sie in der DE 92 13 812 U1 gezeigt seien, geschehe \u00fcblicherweise \u00fcber eine F\u00fcll\u00f6ffnung, die sich in einem Einf\u00fcllstutzen fortsetzen k\u00f6nne. Die \u00d6ffnung oder der Stutzen w\u00fcrden nach dem Bef\u00fcllen des Beh\u00e4lters beispielsweise mit einer Kordel zusammengebunden, so dass ein Ausflie\u00dfen von Sch\u00fcttgut aus dem F\u00fcllstutzen verhindert werde.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist dem am 13. Oktober 1992 angemeldeten deutschen Gebrauchsmuster 92 13 812 U1 entnommen:<\/p>\n<p>Unteranspruch 4 lehrt die Verbindung des Deckels mit den als Mantel bezeichneten Seitenw\u00e4nden des Korpus mittels einer Kantennaht.<\/p>\n<p>Bei Sch\u00fcttg\u00fctern mit einer sehr kleinen Partikelgr\u00f6\u00dfe sei es auch bekannt, einen Innensack aus einem Kunststofffolienmaterial vorzusehen, der in der F\u00fcll\u00f6ffnung m\u00fcnde. Nachteilig sei hierbei, dass bei der Wiederverwendung des Transportbeh\u00e4lters ein neuer Innensack nur unter erheblichem Arbeitsaufwand einzuziehen sei, weil der vorhandene Innensack durch die schmale Einf\u00fcll\u00f6ffnung hindurch entnommen und auf demselben Weg ein neuer Innensack eingef\u00fchrt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Versuche, den Deckelabschnitt mittels Klettb\u00e4ndern an den Seitenw\u00e4nden des Transportbeh\u00e4lters zu befestigen, h\u00e4tten unbefriedigende Ergebnisse geliefert, da die Belastbarkeit einer Klettverbindung gering sei und durch zunehmende Verschmutzung weiter abnehme.<\/p>\n<p>Nach den Angaben in der Gebrauchsmusterschrift liegt der Erfindung die &#8222;Aufgabe&#8220; zugrunde, einen Transportbeh\u00e4lter der eingangs geschilderten Art so weiter zu entwickeln, dass eine schnell l\u00f6sbare und wiederverschlie\u00dfbare Verbindung des Deckelteils mit dem Tragbeutel herstellbar ist, wobei die Verbindung auch zur Aufnahme der w\u00e4hrend des Gebrauchs auftretenden hohen Zugkr\u00e4fte im Deckelbereich geeignet ist.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Anordnung erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Flexibler Transportbeh\u00e4lter, insbesondere f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter,<\/p>\n<p>2. mit einem zylinder- oder quaderf\u00f6rmigen Tragbeutel aus einem Gewebe aus Kunstfasern oder Kunststofff\u00e4den,<\/p>\n<p>3. der im Bereich einer Seitenwandoberkante des Tragbeutels mit einem Deckelabschnitt versehen ist;<\/p>\n<p>4. der Deckelabschnitt ist \u00fcber wenigstens einen Teil seines Umfangs mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit dem Tragbeutel zu verbinden.<\/p>\n<p>Unteranspruch 2 enth\u00e4lt das weitere Merkmal:<br \/>\nDer Deckelabschnitt weist entlang des gesamten Umfangs einen Rei\u00dfverschluss auf und ist vom Tragbeutel abnehmbar.<\/p>\n<p>Unteranspruch 3 enth\u00e4lt das weitere Merkmal:<br \/>\nDer Deckelabschnitt weist eine mit einer Zugkordel verschlie\u00dfbare F\u00fcll\u00f6ffnung auf.<\/p>\n<p>Unteranspruch 4 enth\u00e4lt das weitere Merkmal:<br \/>\nDie F\u00fcll\u00f6ffnung ist mit einem Siegelverschluss abgedeckt.<\/p>\n<p>Unteranspruch 5 enth\u00e4lt das weitere Merkmal:<br \/>\nDer Deckelabschnitt ist mit einem in der F\u00fcll\u00f6ffnung m\u00fcndenden Innensack, insbesondere bestehend aus einem Kunststofffolienmaterial, versehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ein sch\u00f6pferischer Beitrag des Kl\u00e4gers zu dieser Lehre ist nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz enthalten keine Regelung der Voraussetzungen der Miterfinderschaft. Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist derjenige Miterfinder, der einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu der gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat (RG, GRUR 1938, 256, 262; GRUR 1940, 339, 341; GRUR 1944, 80, 81; BGH, GRUR 1969, 133, 135 &#8211; Luftfilter). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings nicht selbst\u00e4ndig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, dass er f\u00fcr sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentf\u00e4higen Erfindung erf\u00fcllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mitbeeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die L\u00f6sung ist (BGH, GRUR 1966, 558, 559 &#8211; Spanplatten; BGH, GRUR 1978, 583, 585 &#8211; Motorkettens\u00e4ge; NJW-RR 1995, 696 &#8211; Gummielastische Masse; GRUR 2001, 226, 227 &#8211; Rollenantriebseinheit; GRUR 2004, 50, 51 &#8211; Verkranzungsverfahren).<\/p>\n<p>Dabei kann ein sch\u00f6pferischer Beitrag begriffsnotwendig \u00fcberhaupt nur in einem solchen Beitrag liegen, der \u00fcber den Stand der Technik hinausweist. Schon der Begriff \u201eSch\u00f6pfung\u201c impliziert, dass etwas Neues entsteht. Den technischen Schutzrechten liegt dabei ein absoluter Neuheitsbegriff zugrunde. Dem Nachvollziehen des Standes der Technik wohnt folglich nichts Sch\u00f6pferisches inne, das Nacharbeiten vorhandener Erkenntnisse muss demzufolge &#8211; gleichg\u00fcltig, ob sie dem an der Entwicklung Beteiligten bekannt waren oder nicht &#8211; dem Bereich des rein Handwerklichen zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Feststellung des Landgerichts, die Idee, auch f\u00fcr den \u201eG-Sack\u201c einen Rei\u00dfverschluss zu verwenden, habe der Zeuge D gehabt, zweifelt der Kl\u00e4ger nicht an. Der Senat hat den Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, er verstehe seinen Vortrag im Berufungsverfahren dahingehend, dass er die Zuordnung der Idee zur Verwendung eines Rei\u00dfverschlusses zum Zeugen D nicht in Abrede stellen wolle. Dem hat der Kl\u00e4ger nicht widersprochen. Diese Tatsache ist demzufolge unstreitig.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ersch\u00f6pft sich die den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten zugrunde liegende erfinderische Leistung vollst\u00e4ndig in diesem Einfall. Alle weiteren Elemente der in den Schutzrechten verk\u00f6rperten Lehre zum technischen Handeln lassen sich auf den vorbekannten Stand der Technik zur\u00fcckf\u00fchren. Ob dies auch f\u00fcr den Siegelverschluss gem\u00e4\u00df Unteranspruch 4 gilt, kann dahinstehen, da der Kl\u00e4ger diesen Einfall selbst nicht f\u00fcr sich reklamiert.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, von ihm stamme der im Gegensatz zum E-H\u00fcllsack stabile, aus dem Boden und den vier Vertikalwandungen geschaffene und mit Tragschlaufen versehene Korpus, die Anordnung des Rei\u00dfverschlusses, die vollst\u00e4ndige Abnehmbarkeit des Deckelabschnitts nach Unteranspruch 2, und die separate Einf\u00fcll\u00f6ffnung innerhalb des Deckelabschnitts nach Unteranspruch 3, vermag dies keinen sch\u00f6pferischen Beitrag zu begr\u00fcnden. Alle diese Elemente geh\u00f6ren zu dem Stand der Technik, von dem das streitgegenst\u00e4ndliche Gebrauchmuster erkl\u00e4rterma\u00dfen ausgeht.<\/p>\n<p>Im Gebrauchsmuster 298 18 XXX wird als gattungsbildender Transportbeh\u00e4lter die deutsche Patentschrift 28 00 736 genannt. Diese sch\u00fctzt einen aus dem Boden und den vier Vertikalwandungen gebildeten und mit Trageschlaufen versehenen nur nach oben offenen Transportbeh\u00e4lter. Schon der dort in Figur 1 abgebildete Beh\u00e4lter unterscheidet sich von dem vom Kl\u00e4ger stammenden Korpus nur durch einen \u00dcberstand der Seitenw\u00e4nde, der vermutlich ein Verschlie\u00dfen erm\u00f6glichen soll. Ein vollst\u00e4ndig abnehmbarer Deckelabschnitt, der zudem eine separate, mit einer Zugkordel verschlie\u00dfbare Einf\u00fcll\u00f6ffnung aufweist, war aufgrund des ebenfalls genannten deutschen Gebrauchsmusters 92 13 812 vorbekannt. Der dort in Figur 4 abgebildete Transportbeh\u00e4lter zeigt ebenfalls einen aus Boden und den vier Vertikalwandungen gebildeten und mit Trageschlaufen versehenen Korpus und zudem einen vom Korpus abgetrennten Deckelabschnitt mit verschlie\u00dfbarer Einf\u00fcll\u00f6ffnung. Beide Erfindungen werden im streitgegenst\u00e4ndlichen Gebrauchsmuster ausf\u00fchrlich beschrieben, die gro\u00dfe Tragkraft wird als Vorteil dieser Beh\u00e4ltnisse ausdr\u00fccklich betont.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund konnten die Schaffung eines stabilen, mit Tragschlaufen versehenen Transportbeh\u00e4lters, eine vollst\u00e4ndige Abtrennbarkeit des Deckels und das Vorsehen einer separaten Einf\u00fcll\u00f6ffnung bei der Anmeldung des Streitgebrauchsmusters keine sch\u00f6pferischen Leistungen mehr darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen sch\u00f6pferischen Beitrag des Kl\u00e4gers war aber im Hinblick auf die Anordnung des Rei\u00dfverschlusses, dessen Verwendung dem Kl\u00e4ger vorgegeben war, kein Raum. Die vorerw\u00e4hnte Figur 4 des deutschen Gebrauchsmusters 92 13 812 zeigt einen Deckel, der in die \u00d6ffnung des Korpus passt. \u00dcber die Verbindung von Deckel und Korpus lehrt Unteranspruch 4 dieses Gebrauchsmusters, dass dieser mit einer Kantennaht mit der Seitenwand verbunden werden kann. Ein derartiger Transportbeh\u00e4lter unterscheidet sich von dem den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten gem\u00e4\u00dfen allein durch den den Deckelabschnitt mit den Seitenw\u00e4nden verbindenden Rei\u00dfverschluss. Dass ein solcher nur in Verl\u00e4ngerung der den Deckelabschnitt mit der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand verbindenden Kantennaht und damit umlaufend entlang den Seitenw\u00e4nden eingesetzt werden kann, versteht sich in Ansehung des deutschen Gebrauchsmusters 92 13 812 von selbst.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der vom Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich gegangene L\u00f6sungsweg weiter war, weil der zum damaligen Zeitpunkt tats\u00e4chlich verwandte G-Sack bei Vorgabe, einen Rei\u00dfverschluss zu verwenden, die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nicht nahegelegt habe, sondern bei unreflektiertem Ersatz der Klettb\u00e4nder durch Rei\u00dfverschl\u00fcsse zu der wirtschaftlich v\u00f6llig indiskutablen L\u00f6sung mit neun Rei\u00dfverschl\u00fcssen gef\u00fchrt h\u00e4tte. W\u00e4hlt der an der Entwicklung Beteiligte einen Ausgangspunkt, der sich vom Stand der Technik aus betrachtet als Fehlentwicklung darstellt, dann hat die reine R\u00fcckkehr zum Stand der Technik gleichwohl nichts Sch\u00f6pferisches.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger hilft auch nicht, dass die Patentanw\u00e4lte der Beklagten in ihren Schreiben vom 4. M\u00e4rz und 22. April 2008 erkl\u00e4rt haben, er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; werde in einer Reihe von Schutzrechten als Erfinder benannt, diese nehme sie in Anspruch. Es kann dahinstehen, ob diese Inanspruchnahme rein vorsorglich erfolgt ist oder ob der Beklagten entsprechende Informationen vorlagen. Solche Informationen k\u00f6nnen auf unrichtigen Tatsachen oder unzutreffenden Schlussfolgerungen beruhen. Ein Anerkenntnis einer Erfinderstellung in Bezug auf die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte beinhalten die Schreiben jedenfalls nicht. Die ergibt sich bereits aus der Formulierung, der Kl\u00e4ger werde in den Schutzrechten als Erfinder benannt. Abgesehen davon, dass dies f\u00fcr das deutsche Gebrauchsmuster 298 18 XXX und das US-Patent 6,206,YYY, unzutreffend ist, stellt die Formulierung klar, dass es sich um vorgefundene Informationen handelt, bez\u00fcglich deren Richtigkeit sich der Verfasser nicht festlegen will. Im \u00dcbrigen behauptet auch der Kl\u00e4ger selbst ein solches Anerkenntnis nicht. Ob den Schreiben im Rahmen einer Beweisw\u00fcrdigung indizielle Bedeutung zukommen k\u00f6nnte, kann dahinstehen, da ein sch\u00f6pferischer Beitrag des Kl\u00e4gers selbst bei Zugrundelegung seines eigenen Vortrags nicht festzustellen war.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger einwendet, die vom Zeugen D stammende Idee der Verwendung eines Rei\u00dfverschlusses sei Stand der Technik gewesen und k\u00f6nne einen sch\u00f6pferischen Beitrag nicht begr\u00fcnden, ist nicht ersichtlich, wie dies sein Begehren st\u00fctzen soll. Im Gegensatz zu den Beitr\u00e4gen des Kl\u00e4gers war die Idee, den bisher nur beim sogenannten E-H\u00fcllsack gebr\u00e4uchlichen Rei\u00dfverschluss nunmehr auch bei dem flexiblen Transportbeh\u00e4lter einzusetzen, zumindest neu. Der Kl\u00e4ger selbst betont den Unterschied der Beh\u00e4ltnisse, der einer unver\u00e4nderten \u00dcbertragung der Erkenntnisse entgegensteht. Doch selbst wenn man dieser Neuerung die notwendige Erfindungsh\u00f6he absprechen w\u00fcrde, k\u00f6nnte dies eine Mitberechtigung des Kl\u00e4gers, der noch nicht einmal etwas Neues beigetragen hat, jedenfalls nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>In Ermangelung einer Erfinderstellung des Kl\u00e4gers stellt sich die Frage einer rechtzeitigen Inanspruchnahme der Erfindungen nicht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO ist &#8211; entgegen dem Hilfsantrag des Kl\u00e4gers &#8211; nicht anzuordnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 70.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1065 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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