{"id":4243,"date":"2008-03-13T17:00:16","date_gmt":"2008-03-13T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4243"},"modified":"2016-05-03T15:28:50","modified_gmt":"2016-05-03T15:28:50","slug":"2-u-5798-befestiger-zum-fixieren-von-dachbahnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4243","title":{"rendered":"2 U 57\/98 &#8211; Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>939<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2008, Az. 2 U 57\/98<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 19. M\u00e4rz 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 34 20 xxx, das auf einer am 03.01.1985 offengelegten Anmeldung vom 05.06.1984 beruht und dessen Erteilung am 01.06.1989 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent, dessen Schutzdauer w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens \u2013 am 05.06.2004 \u2013 abgelaufen ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBefestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBefestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und \u2013gewindeschneidenden Schraube und einer gro\u00dffl\u00e4chigen metallischen Unterlegscheibe, wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschlie\u00dfend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der \u00d6ffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren Durchgangs\u00f6ffnung eine Einbuchtung, Ansenkung oder dergleichen zum Versenken des Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei mit Abstand vom Schraubenkopf im gewindefreien Schaftabschnitt (10) oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes (10) ein Anschlag (12) ausgebildet ist, \u00fcber den die Unterlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten f\u00fchren kann, wobei die Unterlegscheibe an dem Anschlag (12) mit ihrem die Durchgangs\u00f6ffnung (11) begrenzenden Bereich abgest\u00fctzt und bei der einseitigen Belastung gegen\u00fcber der Schraubenachse (14) auf dem Anschlag kippbar ist, so dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt und der Anschlag (12) vom Ende des auf den gewindefreien Abschnitt (10) folgenden Gewindeabschnittes (8) gebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2, 4 bis 6 und 19 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18.11.1997 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1) ist mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2000 zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) waren, hat Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen vertrieben, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den nachfolgend eingeblendeten, seitens der Beklagten verma\u00dften Abbildungen erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der vorbeschriebene Befestiger widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht. Sie hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass der streitbefangene Befestiger weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife. Im montierten Zustand befinde sich die Unterlegscheibe mit ihrem die Durchgangs\u00f6ffnung begrenzenden Bereich innerhalb des oberen Gewindeabschnitts. Zwar komme es bei der Montage zu einem \u00dcberdrehen, wodurch das in die Unterlegscheibe eingeschnittene Gegengewinde \u201eweggedreht\u201c und die Durchtritts\u00f6ffnung der Unterlegscheibe in gewissem Umfang erweitert werde. Auch das \u00e4ndere jedoch nichts daran, dass die Unterlegscheibe mit ihrem die Durchgangs\u00f6ffnung begrenzenden Bereich nicht im gewindefreien Schaftabschnitt liege und damit auch nicht auf einem am Ende des gewindefreien Schaftabschnitts angeordneten und vom Anfang des Gewindeabschnitts gebildeten Anschlag abgest\u00fctzt werde. Eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatentes scheide gleichfalls aus, weil durch das \u00dcberdrehen lediglich ein geringf\u00fcgiges \u201eSpiel\u201c zwischen Schraubenschaft und Durchgangs\u00f6ffnung der Unterlegscheibe geschaffen werde, dieses jedoch nicht ausreiche, um die vom Klagepatent verlangte Kippbeweglichkeit im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr Anspruchsbegehren weiterverfolgt. Sie h\u00e4lt an ihrer Ansicht fest, dass der dem Schraubenkopf zugewandte Endbereich des oberen Gewindes ein blo\u00dfes \u201eScheingewinde\u201c sei und tats\u00e4chlich als im Sinne der Erfindung gewindefreier Abschnitt betrachtet werden m\u00fcsse. Im Zuge der Montage werde n\u00e4mlich durch das sich zwangsl\u00e4ufig einstellende \u00dcberdrehen nicht nur die Durchtritts\u00f6ffnung der Unterlegscheibe erweitert, sondern dar\u00fcber hinaus auch Material aus dem betreffenden Gewinde der Schraube abgearbeitet. Beide Effekte h\u00e4tten letztlich zur Folge, dass die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube \u2013 bezogen auf beide L\u00e4ngsrichtungen der Unterlegscheibe \u2013 um ca. 4\u00b0 bis 7\u00b0 gekippt werden k\u00f6nne. Unter Bezugnahme auf sp\u00e4tere weitere Messungen, bei denen die Kl\u00e4gerin als D\u00e4mmmaterial Styropor sowie zwei unterschiedlich harte Mineralfaserprodukte verwendet und zur Bestimmung des Kippwinkels auf die Unterlegscheibe einen einseitigen Druck von 4 kp ausge\u00fcbt hat, macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass bei den angegriffenen Befestigern sogar noch gr\u00f6\u00dfere Kippwinkel m\u00f6glich seien, n\u00e4mlich durchschnittlich 10,4\u00b0 bei dem verwendeten Styropor-D\u00e4mmstoff sowie 6,6\u00b0 bzw. 8,9\u00b0 bei den beiden Mineralfaserd\u00e4mmstoffen. Zumindest diese Werte gen\u00fcgten den Anforderungen des Klagepatents, wenigstens im Sinne einer verschlechterten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den Ablauf der Patentdauer haben die Parteien den Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend \u2013 und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.03.1998 auch im Ausspruch zur Hauptsache abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 03.02.1985 bis 05.06.2004<\/p>\n<p>Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichem Isoliermaterial an einer festen Unterlage, bestehend aus einer selbstbohrenden und \u2013gewindeschneidenden Schraube und einer gro\u00dffl\u00e4chigen metallischen Unterlegscheibe,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>wobei die Schraube unmittelbar an den Schraubenkopf anschlie\u00dfend einen gewindefreien Schaftabschnitt aufweist, dessen Durchmesser gleich oder kleiner ist als der Durchmesser der \u00d6ffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe und wobei an der Oberseite der Unterlegscheibe im Bereich von deren Durchgangs\u00f6ffnung eine Einbuchtung zum Versenken eines Schraubenkopfes ausgebildet ist, wobei am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes ein Anschlag ausgebildet ist, \u00fcber den die Unterlegscheibe bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten f\u00fchren kann, wobei die Unterlegscheibe an dem Anschlag mit ihrem die Durchgangs\u00f6ffnung begrenzenden Bereich abgest\u00fctzt und bei einer einseitigen Belastung gegen\u00fcber der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, so dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt und der Anschlag vom Ende des auf den gewindefreien Abschnitt folgenden Gewindeabschnitts gebildet ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>ein an dem gewindefreien Abschnitt anschlie\u00dfender Teilabschnitt des Gewindeabschnittes einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der Gewindeabschnitt an der Einschraubspitze der Schraube<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Unterlegscheibe eine trichterf\u00f6rmige Vertiefung zur Aufnahme der H\u00f6he des gesamten Schraubenkopfes aufweist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem<br \/>\n01.05.1992 auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in<br \/>\nden bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklag-<br \/>\nten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.1989 zu machen<br \/>\nsind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.07.1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr (der Kl\u00e4gerin) zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.02.1985 bis 01.07.1989 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.07.1989 bis 05.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und Voll-<br \/>\nstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Unterlegscheibe keine, jedenfalls keine hinreichende Kippbewegung gegen\u00fcber der Schraube ausf\u00fchren k\u00f6nne, wenn es zu einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe komme. In diesem Zusammenhang berufen sie sich au\u00dferdem auf die britische Patentanmeldung 83 16 327 als gegen\u00fcber dem Klagepatent vorbekannten Stand der Technik.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten von Prof. Dr. Michael M vom 11.03.2004 (GA III 450 \u2013 484) nebst Erg\u00e4nzung vom 21.02.2007 sowie die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 14.02.2008 (GA IV 729 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ist das Landgericht zu der<br \/>\n\u00dcberzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Befestiger der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatentes machen und dass der Kl\u00e4gerin deswegen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Befestiger, wie er typischerweise bei der Erstellung von Flachd\u00e4chern und schwach geneigten D\u00e4chern verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie die beiden nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (GA III 457) verdeutlichen,<\/p>\n<p>besteht der Dachaufbau \u2013 von unten nach oben betrachtet \u2013 zun\u00e4chst aus einem Trapezblech aus Stahl, auf das eine folienartige Dampfsperre aus Polyethylen oder bitumenartigem Material aufgebracht wird. Hieran anschlie\u00dfend folgt die eigentliche D\u00e4mmschicht (mit einer H\u00f6he von 100 bis 140 mm) sowie die Dachhaut, die \u00fcblicherweise aus PVC oder flexiblen Polyolephinen hergestellt ist und die Funktion besitzt, f\u00fcr eine Abdichtung gegen Regenwassereintritt und Luftdurchgang zu sorgen. Das Trapezblech, die Dampfsperre, die D\u00e4mmung sowie die Dachhaut werden durch den Befestiger miteinander verbunden, indem die selbstbohrende und selbstgewindeschneidende Schraube aus Metall in das Stahltrapezblech eindringt und ein Gewinde bildet. Damit zwischen dem Schraubenkopf und dem Trapezblech eine hinreichende Zugvorspannung beim Anziehen der Schraube aufgebaut werden kann, wird eine gro\u00dffl\u00e4chige Unterlegscheibe verwendet, die beim Anziehen der Schraube auf die Dachhaut gepresst wird. An der Position des Befestigers muss nach dessen Anbringung eine weitere Bahn der Dachhaut hinweggef\u00fchrt und verschwei\u00dft werden, damit keine Undichtigkeit deswegen entsteht, weil der Befestiger die untere Bahn bei der Montage regelm\u00e4\u00dfig durchdringen muss.<\/p>\n<p>Wird die Dachhaut in der Umgebung des Befestigers durch eine vertikal wirkende Kraft belastet (z.B. dadurch, dass Arbeiter die Dachfl\u00e4che betreten oder Werkzeuge bzw. Ger\u00e4te auf dem Dach bewegt werden), so k\u00f6nnen sich hieraus \u2013 wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 sch\u00e4dliche Wirkungen ergeben: Ist die Unterlegscheibe l\u00e4ngs der Schraubenachse beweglich, f\u00fchren \u00f6rtlich begrenzte Vertikalkr\u00e4fte der vorbezeichneten Art dazu, dass die Unterlegscheibe sich aufgrund der Nachgiebigkeit des D\u00e4mmmaterials axial entlang des Schraubenschaftes nach unten bewegt, wodurch der Schraubenkopf aus der D\u00e4mmungsebene nach oben hervortreten kann, was zum Durchstanzen der Dachhaut und infolge dessen zur Undichtigkeit des Daches f\u00fchren kann. Der beschriebene Effekt wird verst\u00e4rkt, wenn der D\u00e4mmstoff materialbedingt im Laufe der Zeit in sich zusammensackt. Die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Dachhaut besteht zwar dann nicht, wenn die Schraube und die Unterlegscheibe fest miteinander verbunden sind, so dass die Unterlegscheibe ihre Lage bei einem Nachgeben des D\u00e4mmmaterials nicht in Richtung der Schraubenachse ver\u00e4ndern kann. Bei derartigen Befestigern existiert jedoch das Problem, dass bei einer einseitigen vertikal wirkenden Kraft auf die Unterlegscheibe (z.B. dadurch bedingt, dass ein Arbeiter mit seinem Schuhabsatz auf den Randbereich der Unterlegscheibe tritt) ein Biegemoment auf die Schraube \u00fcbertragen wird, was zu einer Lockerung der Schraube im Trapezblech sowie zu einer starken Beanspruchung der Dachabdichtung an den R\u00e4ndern der Unterlegscheibe f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf nachgiebigen Isoliermaterialien vorzuschlagen, der konstruktiv einfach, zugleich aber trittsicher ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Befestiger zum Fixieren von Dachbahnen auf weichen Isoliermaterialien auf einer festen Unterlage.<\/p>\n<p>(2) Der Befestiger besteht aus<\/p>\n<p>(a) einer Schraube (4) sowie<\/p>\n<p>(b) einer Unterlegscheibe (5).<\/p>\n<p>(3) Die Schraube<\/p>\n<p>(a) ist selbstbohrend und selbstgewindeschneidend,<\/p>\n<p>(b) weist unmittelbar an den Schraubenkopf (9) anschlie\u00dfend einen ge-windefreien Schaftabschnitt (10) auf, dessen Durchmesser gleich oder kleiner als der Durchmesser der \u00d6ffnung in der einzusetzenden Unterlegscheibe (5) ist;<\/p>\n<p>(c) besitzt mit Abstand vom Schraubenkopf (9) im gewindefreien Schaft-abschnitt (10) oder am Ende des gewindefreien Schaftabschnittes einen Anschlag (12),<\/p>\n<p>(aa) der vom Ende des auf dem gewindefreien Abschnitt folgenden Gewindeabschnitt gebildet ist und<\/p>\n<p>(bb) \u00fcber den die Unterlegscheibe (5) bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe nicht nach unten f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>(4) Die Unterlegscheibe (5)<\/p>\n<p>(a) ist gro\u00dffl\u00e4chig und metallisch,<\/p>\n<p>(b) hat an der Oberseite im Bereich der Durchgangs\u00f6ffnung eine Ein-buchtung (13), Ansenkung oder dergleichen zum Versenken des Schraubenkopfes (9),<\/p>\n<p>(c) st\u00fctzt sich mit ihrem die Durchgangs\u00f6ffnung begrenzenden Bereich auf dem Anschlag (12) der Schraube (4) ab,<\/p>\n<p>(d) ist bei der einseitigen Belastung gegen\u00fcber der Schraubenachse (14) auf dem Anschlag (12) der Schraube (4) kippbar, so dass der Schraubenkopf (9) praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe (5) bleibt.<\/p>\n<p>Dass der Schraubenschaft einen Anschlag bereitstellt, auf dem sich die Unterlegscheibe abst\u00fctzt, verhindert, dass die Unterlegscheibe ihre Lage beim Nachgeben des Isoliermaterials l\u00e4ngs der Schraubenachse nach unten so weit verlagern kann, dass der Schraubenkopf in unerw\u00fcnschter Weise die Dachhaut durchst\u00f6\u00dft und \u00fcber die D\u00e4mmungsebene vorsteht. Anders als im Stand der Technik, wo dieser Effekt durch eine feste Fixierung der Unterlegscheibe an der Schraube erreicht wurde, soll die Unterlegscheibe nach der Lehre des Klagepatentes gegen\u00fcber der Schraube kippbar sein, damit sich im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe keine Biegebeanspruchung auf die Schraube ergibt, die zu einem L\u00f6sen der Schraubverbindung in dem Trapezblech f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Erfordernis der \u201eKippbarkeit\u201c resultiert aus der Nachgiebigkeit des mit dem Befestiger zu fixierenden Isoliermaterials, welches nach den ausdr\u00fccklichen Vorgaben des Patentanspruches 1 \u201eweich\u201c sein soll. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Probleme dahingehend, dass die Schraube im Falle einer einseitigen vertikalen Belastung der Unterlegscheibe in Mitleidenschaft gezogen wird, \u00fcberhaupt nur dann einstellen k\u00f6nnen, wenn das D\u00e4mmmaterial unter der vertikalen Last nachgibt und die Unterlegscheibe infolge dessen aus ihrer horizontalen Lage verschwenkt wird. Wie gro\u00df der Kippwinkel, um den die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube verschwenken kann, sein muss, gibt im Grundsatz die Weichheit (= Nachgiebigkeit) des Isoliermaterials bei einer einseitigen vertikalen Belastung vor, wie sie sich beispielsweise ergibt, wenn ein 80 oder 100 kg schwerer Arbeiter mit seinem Schuhabsatz auf den Rand der Unterlegscheibe tritt. Je gr\u00f6\u00dfer die Nachgiebigkeit der Isolation ist, umso gr\u00f6\u00dfer ist bei gleicher Vertikalbelastung auch der Winkel, um den sich die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube zu neigen hat. Die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr seine praktischen Versuche herangezogenen Isoliermaterialien (Styropor, Flumroc 341, Hardrock II) haben \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung erl\u00e4utert hat \u2013 eine Nachgiebigkeit, die Kippwinkel von ca. 7\u00b0 bis 10\u00b0 erfordern. Selbst wenn das von den drei genannten nachgiebigste Material, n\u00e4mlich Styropor, nach den heutigen Anschauungen als \u201eweich\u201c anzusehen sein sollte, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die betreffenden Isolationen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 erst seit 1990 auf dem Markt erh\u00e4ltlich sind. Dar\u00fcber hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt, dass die D\u00e4mmmaterialien im Laufe der Zeit immer h\u00e4rter (= unnachgiebiger) geworden sind. Es verbietet sich deshalb der Schluss, dass der f\u00fcr Styropor anzusetzende Kippwinkel von 10\u00b0 eine Nachgiebigkeit kennzeichnet, wie sie einem im Priorit\u00e4tstag (22.06.1983) gebr\u00e4uchlichen \u201eweichen\u201c Isolationsmaterial eigen war. Mit R\u00fccksicht auf die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt generell h\u00f6here Nachgiebigkeit der D\u00e4mmstoffe hat der Sachverst\u00e4ndige vielmehr \u00fcberzeugend dargelegt, dass f\u00fcr \u201eweiche Isoliermaterialien\u201c im Sinne des Klagepatents Kippwinkel von etwa 20\u00b0 zugrunde zu legen sind. Diese Feststellung deckt sich mit dem Verst\u00e4ndnis, das dem Merkmal der \u201eKippbarkeit\u201c im Nichtigkeitsverfahren zuteil geworden ist. In seinem Urteil vom 10.10.2000 hat der Bundesgerichtshof wiederholt (S. 6 unten; S. 10 Mitte) darauf hingewiesen, dass das Klagepatent eine gezielte, \u00fcber das regelm\u00e4\u00dfig vorhandene Spiel hinausgehende Verst\u00e4rkung der Kippbarkeit durch konstruktive Mittel voraussetzt, wobei die Kippwinkel in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von bis zu 30\u00b0 anzusiedeln sind. Die besagte Angabe von 30\u00b0 definiert dabei keinen Maximalwert, bis zu dem erfindungsgem\u00e4\u00df allenfalls eine Nachgiebigkeit gegeben sein darf. Vielmehr handelt es sich um einen Winkelbetrag, der \u2013 in seiner Gr\u00f6\u00dfenordnung \u2013 unbedingt realisiert sein muss, weil \u201eweiche\u201c Isolationen im Sinne des Klagepatentes typischerweise eine Nachgiebigkeit besitzen, die einen Kippwinkel der Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube von ca. 30\u00b0 erfordern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kippwinkel muss sich dabei einstellen k\u00f6nnen, ohne dass es zu einer durch die Hebelwirkung der vertikal belasteten Unterlegscheibe vermittelten Biegebeanspruchung der Schraube kommt. Zu Recht hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige eine Best\u00e4tigung f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis bereits in der dem Merkmal (4 d) beigegebenen Wirkungsangabe gefunden, die besagt, dass die Unterlegscheibe bei der einseitigen Belastung gegen\u00fcber der Schraubenachse auf dem Anschlag kippbar ist, \u201eso dass der Schraubenkopf praktisch immer in der gleichen versenkten Lage in der Unterlegscheibe bleibt\u201c. Was mit dieser Bemerkung gemeint ist, findet der Durchschnittsfachmann im Beschreibungstext (Spalte 3 Zeilen 39 bis 58) erl\u00e4utert, wo die Vorteile und Wirkungen der Erfindung den aus dem Stand der Technik gebr\u00e4uchlichen Befestigern wie folgt gegen\u00fcber gestellt sind:<\/p>\n<p>\u201eWerden nun Befestiger verwendet, bei denen die Unterlegscheiben (5) im Wesentlichen starr mit der Schraube (4) verbunden sind, dann muss die Schraube bzw. der Schraubenschaft eine Bewegung der Unterlegscheibe (5) mitmachen. Dies f\u00fchrt bei den bisher bekannten Ausgestaltungen &#8230; zu einer Biegebelastung auf den Schraubenschaft, wobei insbesondere bei wechselnden Belastungen ein L\u00f6sen der Schraube und auch ein Zerst\u00f6ren des Gewindes die Folge ist.<\/p>\n<p>Wenn hingegen &#8230; die Unterlegscheibe (5) gegen\u00fcber der Schraubenachse kippbar ausgef\u00fchrt ist, bewegt sich bei einer entsprechenden Belastung lediglich die Unterlegscheibe, wogegen die Schraube &#8230; in der vertikalen Ruhelage verbleibt. Es kommt dadurch einerseits nicht zum L\u00f6sen der Schraube und andererseits ergeben sich durch eine solche Bewegung keinerlei Besch\u00e4digungen der Dachhaut bzw. des Isoliermaterials (2).\u201c<\/p>\n<p>Namentlich die Formulierung \u201evertikale Ruhelage\u201c bringt unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck, dass es infolge der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Kippbarkeit der Unterlegscheibe auf dem Anschlag des Schraubenschaftes zu keiner \u00dcbertragung von Biegemomenten von der Unterlegscheibe auf die Schraube kommt. Gest\u00fctzt wird dies auch durch weitere Stellen des allgemeinen Beschreibungstextes. So hei\u00dft es in Spalte 2 Zeilen 36 bis 42:<\/p>\n<p>\u201eDa infolge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraubenachse kippbar ist, ergibt sich bei einer Belastung der Unterlegscheibe nicht automatisch eine Biegebeanspruchung auf die Schraube selbst, sondern es kann sich eben die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube bewegen.\u201c<\/p>\n<p>Spalte 2 Zeilen 56 bis 60 fahren im gleichen Sinne fort:<\/p>\n<p>\u201eNur durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ma\u00dfnahmen wird die erfindungsgem\u00e4\u00df dargestellte Aufgabe gel\u00f6st. Es ergibt sich somit auf die Schraube selbst keine Biegebeanspruchung bei einer einseitigen Belastung der Unterlegscheibe, so dass sich die Schraube nicht l\u00f6sen kann.\u201c<\/p>\n<p>Zwar mag es sein, dass die \u00dcbertragung von Biegemomenten auf die Schraube in einem gewissen Umfang hingenommen werden kann, ohne dass es bereits durch die einmalige vertikale Belastung der Unterlegscheibe sogleich zu einem unerw\u00fcnschten L\u00f6sen der Schraubverbindung im Trapezblech kommt. Eine gro\u00dfz\u00fcgigere Interpretation des Merkmals der \u201eKippbarkeit\u201c rechtfertigt sich hieraus indessen nicht. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt hat, geht es dem Klagepatent nicht nur um eine einmalige Belastungssituation, sondern darum, dass die Schraubverbindung auch \u00fcber die Zeit, d.h. selbst dann nicht gel\u00f6st wird, wenn es zu wiederholten einseitigen vertikalen Belastungen auf die Unterlegscheibe kommt. Das gilt in besonderem Ma\u00dfe deshalb, weil einseitig auf den Befestiger wirkende Belastungen auch witterungsbedingt auftreten k\u00f6nnen dergestalt, dass sich bei geeigneten Windverh\u00e4ltnissen eine Sogwirkung auf die Dachhaut ergibt. In der Summe k\u00f6nnen \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dargelegt hat \u2013 auch Biegebelastungen, die von ihrer Intensit\u00e4t her f\u00fcr sich allein die Schraubverbindung nicht l\u00f6sen k\u00f6nnen, sch\u00e4dlich sein, weswegen es folgerichtig ist, dass das Klagepatent auch deren \u00dcbertragung auf die Schraube unterbinden will.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich etwas aus Spalte 4 Zeilen 17 bis 22 herleiten. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWenn also eine einseitige Belastung auf eine solche (Anmerkung: patentgem\u00e4\u00dfe) Unterlegscheibe (5) auftritt, wird diese lediglich gegen\u00fcber der Schraubenachse (14) abgekippt und es wird praktisch keine Biegebelastung auf die Schraube (4) und somit auf die Gewindeverbindung zwischen der Schraube (4) und der festen Unterlage ausge\u00fcbt.\u201c<\/p>\n<p>Die gew\u00e4hlte Formulierung \u201epraktisch keine Biegebelastung\u201c relativiert die geforderte \u00dcbertragungsfreiheit von Biegemomenten lediglich hinsichtlich solcher Kr\u00e4fte, die gegebenenfalls technisch messbar sein m\u00f6gen und insofern tats\u00e4chlich vorhanden sind, die f\u00fcr die praktischen Zwecke im Rahmen der vorliegenden Erfindung aber g\u00e4nzlich bedeutungslos sind. Mit diesem Inhalt ist die besagte Textstelle ersichtlich nicht geeignet, in Zweifel zu stellen, dass sich die Unterlegscheibe nach der technischen Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich frei gegen\u00fcber der Schraube abkippen lassen soll, so dass \u00fcber die Unterlegscheibe keine (irgendwie nennenswerten) Biegemomente in die Schraube eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch die weitere von der Kl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrte Beschreibungsstelle (Spalte 7 Zeilen 62 bis 68) nicht. Dort ist ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWird jedoch eine abgest\u00fctzte Unterlegscheibe gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung betrachtet, die winkelbeweglich ist, dann sieht man, dass Schr\u00e4gbeanspruchungen nicht in dem Ma\u00dfe als Biegebeanspruchungen auf die Schraube \u00fcbertragen werden. Damit verringert sich wesentlich die Gefahr des Heraushebelns der Schraube aus dem Tragblech.\u201c<\/p>\n<p>Soweit Schr\u00e4gbeanspruchungen angesprochen sind, die in einem gewissen Ma\u00dfe als Biegebeanspruchungen auf die Schraube \u00fcbertragen werden, ist der technische Zusammenhang zu beachten, in dem die Aussage gemacht wird. Er\u00f6rtert sind solche Beanspruchungen, die entstehen, wenn sich die Dachhaut unter der Wirkung von Wind abhebt. Unter derartigen Verh\u00e4ltnissen liegt es auf der Hand, dass die Dachhaut infolge der Sogwirkung auch unmittelbar im Bereich des Schraubenkopfes wirksam wird, so dass sich ein gewisses Ma\u00df an Biegebeanspruchung v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Unterlegscheibe (und deren Kippbarkeit) im Bereich der Schraube einstellt. Da die mit Blick auf die direkte Beanspruchung des Schraubenkopfes in Rede stehenden Biegemomente deutlich kleiner sind als diejenigen Belastungen, die sich bei einer starren Anbindung von der Unterlegscheibe auf die Schraube \u00fcbertragen w\u00fcrden, ist im zitierten Beschreibungstext v\u00f6llig zu Recht darauf hingewiesen, dass sich mit der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Kippbarkeit der Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraubenachse die Gefahr eines Heraushebelns aus dem Tragblech \u201ewesentlich verringert\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Befestiger der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch, weil bei ihnen die Unterlegscheibe gegen\u00fcber der Schraube nicht \u201ekippbar\u201c ist.<\/p>\n<p>Bei seinen in detaillierter Absprache mit den Parteien durchgef\u00fchrten praktischen Versuchen hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige maximale Kippwinkel ermittelt, die im Bereich zwischen etwa 0,5\u00b0 und 4\u00b0 angesiedelt waren. Gegen das methodische Vorgehen des Sachverst\u00e4ndigen ist insoweit nichts zu erinnern. Er hat die Winkelbeweglichkeit der Unterlegscheiben gegen\u00fcber der Schraubenachse in der Weise ermittelt, dass er nach dem Setzen der Befestiger das D\u00e4mmmaterial vorsichtig entfernt und danach die Unterlegscheibe mit seinen Fingern so weit gekippt hat, wie dies bis zum Auftreten eines ersten, sp\u00fcrbaren Widerstandes m\u00f6glich war. Auf die beschriebene Weise ist sichergestellt, dass bei der Bestimmung der Kippwinkel jede Biegebeanspruchung der Schraube unterblieben ist.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 14.02.2008 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich beim \u00dcberdrehen im Zuge des Setzvorganges Materialabtragungen gebildet haben k\u00f6nnen, die im Einzelfall auch einen gewissen Widerstand gegen das Verkippen der Unterlegscheibe hervorgerufen haben k\u00f6nnen, so dass eine Biegebeanspruchung der Schraube insofern lediglich simuliert worden ist. Abgesehen davon, dass ein derartiger Sachverhalt rein statistisch kaum bei allen und auch nicht bei den meisten oder einer nur gr\u00f6\u00dferen Anzahl derjenigen Befestiger vorgelegen haben wird, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige untersucht hat, so dass der Einwand der Kl\u00e4gerin die durchschnittlichen Messergebnisse der Begutachtung schon deshalb nicht ernstlich in Zweifel ziehen kann, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige darauf hingewiesen, dass Materialabtragungen den von ihm gemessenen Winkelwert um ca. 10 % verf\u00e4lscht haben k\u00f6nnen, jedoch nicht um einen Betrag, der hier\u00fcber deutlich hinausgeht.<\/p>\n<p>Unbeachtlich sind gleichfalls die eigenen Messungen der Kl\u00e4gerin, die zu Kippwinkeln von bis zu 10\u00b0 gef\u00fchrt haben sollen. Die zugrundeliegenden Messbedingungen ber\u00fccksichtigen eine willk\u00fcrliche Biegebeanspruchung der Schraube \u00fcber die Unterlegscheibe von 4 kp, was bereits im Ansatzpunkt unzul\u00e4ssig ist, weil nach der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 lediglich solche Kippwinkel von Interesse sind, die sich ohne (d.h. ohne eine praktisch irgendwie nennenswerte) Biegebeanspruchung der Schraube einstellen.<\/p>\n<p>Ausgehend von den Messwerten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ist deswegen festzustellen, dass die angegriffenen Befestiger der Beklagten den geforderten Kippwinkel in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von ca. 20\u00b0 bei Weitem nicht erreichen. Insofern scheidet nicht nur eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, sondern \u2013 mangels technischer Gleichwirkung \u2013 ebenso eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatentes aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10,<br \/>\n711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 939 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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