{"id":4241,"date":"2008-09-25T17:00:22","date_gmt":"2008-09-25T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4241"},"modified":"2016-05-03T15:28:05","modified_gmt":"2016-05-03T15:28:05","slug":"2-u-5707-beschneiden-von-mehrlagigen-druckprodukten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4241","title":{"rendered":"2 U 57\/07 &#8211; Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>980<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. September 2008, Az. 2 U 57\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 14. Juni 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Abschnitt I.2.e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches die Worte \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Verwaltu9ngsrat und Direktor zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens<br \/>\nanzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren anzuwenden, das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Beschneiden kontinuierlich gef\u00f6rderter mehrlagiger Druckprodukte in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt, sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, wenn dabei je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, und ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der beschriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1 bezeichneten und seit dem 17. April 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 2. und 3. zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Verfahren \u00fcber die Berufung der Beklagten zu 1. wird auf 500.000,&#8211; Euro, derjenige f\u00fcr das Verfahren gegen die Beklagten zu 2. und 3. wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 367 ZZZ (Klagepatent, Anlage K 2) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Beschneiden von Druckprodukten; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am. September 1989 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t vom 31. Oktober 1988 eingereicht und am. Mai 1990 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am. M\u00e4rz 1993 mit folgendem Anspruch 1 im Patentblatt bekannt gemacht worden:<\/p>\n<p>Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt (2) mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Messerteil und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (5, 14, 15, 16, 18, 19) vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesem in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante beschnitten wird.<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der X aus S hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 23. M\u00e4rz 2005 (4 Ni 27\/04 [EU], Anlage K 7) mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und Anspruch 1 durch folgende Neufassung des Kennzeichens (bei unver\u00e4ndertem Oberbegriff) beschr\u00e4nkt:<\/p>\n<p>&#8230;, dadurch gekennzeichnet, dass je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19) f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, und dass ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil (16, 24) f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.<\/p>\n<p>\u00dcber die Berufung der Nichtigkeitskl\u00e4gerin gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 (X ZR 75\/05, Anlage D 6) hat er die Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet; dieses Gutachten hat der Sachverst\u00e4ndige Y unter dem 22. Februar 2007 vorgelegt (Anlagen rop 13 und K 31). In einem zweiten von der Beklagten zu 1. betriebenen Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht das Klageschutzrecht mit Urteil vom 16. Januar 2008 (4 Ni 19\/05 [EU], Anlage ROKH 3) im selben Umfang aufrecht erhalten wie im vorausgegangenen ersten Nichtigkeitsverfahren. \u00dcber die hiergegen von der Nichtigkeitskl\u00e4gerin eingelegte und unter dem Aktenzeichen X ZR 48\/08 gef\u00fchrte Berufung steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ebenfalls noch aus.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, 7, und 11 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der unter Schutz gestellten Erfindung, und zwar die Figurengruppe 1 eine Prinzipskizze des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorder- und Hinterkantenschnittes von oben und von der Seite einer entsprechenden Vorrichtung aus gesehen, Figur 3 die Prinzipskizze des Verfahrens einschlie\u00dflich Oberkantenschnitt in Draufsicht von oben, Figur 2 eine Vorrichtung, bei der die ortsfest gelagerten Messerteile f\u00fcr den Vor- und Hinterkantenschnitt scheibenf\u00f6rmig und als rotierende Schneidmesser ausgebildet sind; in der in Figur 4 dargestellten Vorrichtung sind die Messerteile f\u00fcr den Vorder- und Hinterkantenschnitt als Schneidwalzen ausgebildet, ebenso auch der ortsfest gelagerte Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt in beiden F\u00e4llen. Die in Figur 7 dargestellte Verfahrensweise bringt die Druckprodukte zur Ausf\u00fchrung des Vorder- und Hinterkantenschnittes in einen ersten Trommelrotor, der sie an dem entsprechenden ortsfesten zweiten Messerteil vorbeif\u00fchrt; anschlie\u00dfend werden sie einem zweiten Trommelrotor zur Ausf\u00fchrung des Oberkantenschnittes \u00fcbergeben. Figur 11 zeigt das Zusammenwirken der die Druckprodukte aufnehmenden Zellen des Trommelrotors mit dem zweiten ortsfesten Messerteil.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellte auf der Messe D\u201c im Mai 2004 eine Maschine mit der Bezeichnung \u201eZ\u201c zum dreiseitigen Beschneiden von Druckprodukten aus; sie ist mit einer Schneidtrommel ausger\u00fcstet, deren hier interessierende konstruktive Einzelheiten sich aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 16 und K 17 unter der im Verhandlungstermin vom 28. August 2008 von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Zeichnung Anlage ROKH 4 aus dem britischen Parallelverfahren (vgl. Anlage K 29\/29a Tz. 45) ergeben. Jede Aufnahmetasche eines Zellenrades (2; Bezugszahlen entsprechen K 16\/17) nimmt jeweils eines der in Form eines Schuppenstromes angef\u00f6rderten Druckprodukte auf und f\u00fchrt die vereinzelten Druckprodukte nacheinander zun\u00e4chst zu zwei Schneideinrichtungen (8a, 8b) f\u00fcr den Vorder- und Hinterkantenschnitt. Diese bestehen aus Schneidtrommeln, deren jede ein station\u00e4res Messer (14) besitzt und mehrere um dieses in einer Ebene senkrecht zur Kreisbahn des Zellenrades stehenden Bahn kreisende bewegliche Messer (15). Jeweils eines der beweglichen Messer legt sich an den seitlich \u00fcber die Zellenwand (6) hinausragenden Rand des Druckproduktes an, kurz bevor dieses in den Bereich des station\u00e4ren Messers einl\u00e4uft. Das bewegliche Messer und das mit ihm in Anlage befindliche Druckprodukt werden an dem ortsfesten Messer vorbeigef\u00fchrt und mit diesem in Schneideingriff gebracht. R\u00e4umlich getrennt von den beiden Schneidtrommeln f\u00fcr den Vorder- und Hinterkantenschnitt befindet sich im unteren Bereich des Zellenrades (2) etwa in den mit dem Bezugszeichen (9) gekennzeichneten Bereich eine weitere Schneidvorrichtung f\u00fcr den Oberkantenschnitt an der radial au\u00dfen liegenden Kante, zu der die Druckprodukte nach Ausf\u00fchrung des Vorder- und Hinterkantenschnittes gelangen. Auch sie besteht aus einem ortsfesten und mehreren mitlaufenden Messern, die in gleicher Weise zusammenwirken wie bei den vorbeschriebenen Schneidtrommeln (8a und 8b).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Vorrichtung k\u00f6nne das unter Schutz gestellte Verfahren praktizieren und verletze Anspruch 1 des Klagepatentes mittelbar. Die zun\u00e4chst allein in Anspruch genommene Beklagte zu 1. hat das in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, bei der angegriffenen Vorrichtung gebe es nicht die patentgem\u00e4\u00df geforderte Gleichheit zwischen dem ersten Messerteil und dem zugeh\u00f6rigen Druckprodukt. Die f\u00fcr das erste Messerteil vorgegebene Kreisbahn um den zweiten Messerteil sei von derjenigen der Trommel mit den Druckprodukten verschieden. Auch gebe es keine Aufl\u00f6sung der Einheit von Messer und Gegenmesser. Die umlaufenden Gegenmesser seien dem station\u00e4ren Schneidmesser fest zugeordnet. Weiterhin m\u00fcsse erfindungsgem\u00e4\u00df die Zuordnung zwischen den ersten drei Messerteilen f\u00fcr Vorderkantenschnitt, Hinterkantenschnitt und Oberkantenschnitt und dem zugeh\u00f6rigen Druckprodukt gleichzeitig bestehen. Das alles verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Patentanspr\u00fcche 1 und 9 seien urspr\u00fcnglich nicht offenbart gewesen. Dar\u00fcber hinaus fehle es zumindest an der Erfindungsh\u00f6he. Auch bei dem Verfahren gem\u00e4\u00df der vorbekannten DD-Patentschrift 32 395, Anlage B 1) gebe es keine feste Zuordnung zwischen Messer und Schneidleisten, sondern umlaufende Schneidleisten w\u00fcrden an einem ortsfest gelagerten Messer vorbeigef\u00fchrt. Wie die im ersten Nichtigkeitsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigte DD-Patentschrift 112 380 (Anlage K 13) gebe auch die letztgenannte Entgegenhaltung die Anregung, bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 34 XXX (Anlage B2) bekannten Vorrichtung die Schneidmesser in Drehrichtung hintereinander anzuordnen mit der Folge, dass Vorder- und Hinterkante einerseits und Oberkante andererseits getrennt voneinander beschnitten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat der Beklagten zu 1. im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. Mai 2004 (4b O 199\/04, Anlage K 4) untersagen lassen, im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatentes Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des unter Schutz gestellten Verfahrens anzubieten oder zu liefern oder ein derartiges Verfahren zu gebrauchen. Nach Widerspruch der Beklagten zu 1. erhielt das Landgericht dieses Verbot durch Urteil vom 19. August 2004 (Anlage K 5) aufrecht. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. hat der Senat mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (I-2 U 80\/04, Anlagen K 19 und rop 1) das Urteil des Landgerichts abge\u00e4ndert und die einstweilige Verf\u00fcgung unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben. Seine Entscheidung hat er damit begr\u00fcndet, es fehle der Verf\u00fcgungsgrund; mit R\u00fccksicht auf die bereits erw\u00e4hnte DD-Patentschrift 112 380 spreche vieles daf\u00fcr, dass die Patentanspr\u00fcche des deutschen Anteils zumindest entsprechend der konkreten Ausgestaltung der in der Klagepatentschrift dargestellten Vorrichtungen enger gefasst w\u00fcrden; ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann noch unter die Lehre des Antragsschutzrechtes falle, sei offen. Da die bei dieser Sachlage in einem Hauptsacheverfahren angezeigte Aussetzung im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht komme, habe aufgrund der dargelegten Zweifel am Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes das Interesse der Beklagten zu 1., nicht aus einem sich sp\u00e4ter m\u00f6glicherweise als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisenden Patent in Anspruch genommen zu werden, Vorrang vor dem Interesse der Kl\u00e4gerin, bereits im Eilverfahren ein auf das Klagepatent gest\u00fctztes Verbot zu erlangen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht dem Klagebegehren mit Urteil vom 14. Juni 2007 im wesentlichen entsprochen und gegen die Beklagte zu 1) wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Verwaltungsrat und Direktor der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 367 ZZZ<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern oder ein Verfahren anzuwenden, das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Beschneiden von kontinuierlich gef\u00f6rderten mehrlagigen Druckprodukten in einem Durchlauf-Prozess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam mindestens ein erster Messerteil zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt mit im Wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante zueinander in Anlage gebracht werden, wenn dabei je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, und ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorbeigef\u00fchrt werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 17. April 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und korrespondierende Rechnungslegung erhoben und von der Beklagten zu 1. Angaben \u00fcber eigene Herstellungshandlungen begehrt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es h\u00e4lt die angegriffene Vorrichtung f\u00fcr geeignet, das in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben und hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Die erfindungsgem\u00e4\u00df geforderte Anlage des ersten Messerteils am dem Druckprodukt und die Bewegung beider mit gleicher Geschwindigkeit m\u00fcsse erst beginnen, bevor der Schneidprozess eingeleitet werde, und w\u00e4hrend dessen Dauer anhalten. Ob und wie lange davor und danach eine Anlage und Mitbewegung stattfinden, sei f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Schneidverfahrens ohne Belang. Weil Patentanspruch 1 weiterhin verlange, dass der scherende Eingriff von beweglichem und ortsfestem Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt r\u00e4umlich getrennt von Vorder- und Hinterkantenschnitt erfolge, brauchten nicht alle drei beweglichen Messer dem Druckprodukt zur selben Zeit zugeordnet sein. Die Zuordnung eines beweglichen Messers zu \u201eseinem\u201c Druckprodukt k\u00f6nne aufgehoben werden, sobald der betreffende Schneidvorgang beendet sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der Vorder- und Hinterkantenschnitt parallel und der Oberkantenschnitt in Vorderrichtung nachgelagert erfolgten, d\u00fcrfe die Zuordnung der beweglichen Messer die f\u00fcr den Vorder- und Hinterkantenschnitt wegfallen, sobald die Seitenr\u00e4nder des Druckproduktes beschnitten seien. Danach m\u00fcsse dem Druckprodukt lediglich noch das bewegliche Messer f\u00fcr den Oberkantenschnitt f\u00fcr dessen Dauer zugeordnet sein. Diesen Anforderungen entspreche die angegriffene Vorrichtung, so dass sie nicht nur ein auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogenes Mittel darstelle, sondern objektiv dazu geeignet und subjektiv dazu bestimmt sei, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrens anzuwenden. Da die angegriffene Maschine ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df und nicht patentfrei verwendet werden k\u00f6nne, rechtfertige sich das ausgesprochene uneingeschr\u00e4nkte Verbot.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1. hilfsweise beantragte Aussetzung hat das Landgericht mit Blick auf die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatentes durch das Bundespatentgericht im ersten Nichtigkeitsurteil abgelehnt; es ist der Ansicht, die mit der zweiten Nichtigkeitsklage entgegen gehaltene US-Patentschrift 4 496 140 offenbare sachlich keine Abweichungen von der im ersten Nichtigkeitsverfahren er\u00f6rterten parallelen deutschen Offenlegungsschrift 34 34 XXX. Die DD-Patentschrift 112 380 liege vom Gegenstand des Klagepatentes deutlich weiter ab. Auch der Sachverst\u00e4ndige im ersten Nichtigkeitsverfahren habe zutreffend festgestellt, bereits das grundlegende Prinzip des Klagepatentes werde nicht offenbart, weil die Messerteile jeweils paarweise zugeordnet im Schneideingriff seien. Den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung habe das Bundespatentgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem Sachverst\u00e4ndigen aus dem Nichtigkeitsverfahren jedenfalls nicht unvertretbar oder fehlerhaft beschieden, und die Beklagte habe auch nicht geltend gemacht, das Bundespatentgericht habe im zweiten Nichtigkeitsverfahren zu erkennen gegeben, an seiner Auffassung nicht festhalten zu wollen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte zu 1. ihr erstinstanzlich \u00fcberwiegend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin nunmehr neben der Beklagten zu 1. die Beklagte zu 2. als Herstellerin der angegriffenen Vorrichtungen zum Weitervertrieb nach Deutschland und die Beklagte zu 3. als deutsche Vertriebsgesellschaft auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Das Bundespatentgericht habe im zweiten Nichtigkeitsverfahren insbesondere die DD-Patentschrift 112 380 unzul\u00e4nglich und unzutreffend gew\u00fcrdigt. Auch dort sei der zweite Messerteil wie beim Klagepatent ortsfest gelagert und zur Schnittf\u00fchrung beweglich. Die Seitenkanten und die Oberkante w\u00fcrden in getrennten Stationen geschnitten. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass nur die deutsche Offenlegungsschrift 34 34 XXX (im Gegensatz zur US-Patentschrift 4 496 140) ein gleichzeitiges Beschneiden der Randbereiche offenbare. Dem Fachmann sei es ohne weiteres m\u00f6glich, f\u00fcr jeden Kantenschnitt ein eigenes Zellenrad vorzusehen und diese Zellenr\u00e4der in F\u00f6rderrichtung hintereinander anzuordnen.<\/p>\n<p>Aus den im wesentlichen schon erstinstanzlich dargelegten Gr\u00fcnden sei die angegriffene Vorrichtung im Gegensatz zur Beurteilung durch das Landgericht nicht geeignet, das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren auszu\u00fcben. Der Kern der patentierten technischen Lehre bestehe darin, einerseits die im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Schweizer Patentschrift 583 611 bestehende Zuordnung von Schneidgut und festem Messerteil beizubehalten und beide gemeinsam zur Schnittstelle zu bewegen, andererseits aber als zweites Messerteil ortsfest gelagerte Vorrichtungen zu verwenden, an denen das Schneidgut zusammen mit dem fest zugeordneten ersten Messerteil vorbeigef\u00fchrt wird. Da die Zuordnung von Messerteil und Schneidgut auch Transportzwecken diene, d\u00fcrfe sie nicht nur vor\u00fcbergehend im Zeitpunkt des Schneidvorganges bestehen, vielmehr m\u00fcssten die Druckprodukte w\u00e4hrend der gesamten F\u00f6rderung durch den Durchlaufprozess kontinuierlich an den zugeordneten ersten Messerteilen anliegen. Da bei der angegriffenen Vorrichtung die Umlaufbahn der ersten Messerteile um das ortsfeste zweite Messer von derjenigen zur F\u00f6rderung der Druckprodukte verschieden sei, ber\u00fchrten die ersten Messerteile die Druckprodukte nur vor\u00fcbergehend beim Schneideingriff und seien deshalb nicht relativ zum Schneidgut fest. Des weiteren m\u00fcsse erfindungsgem\u00e4\u00df der erste Messerteil im wesentlichen mit gleicher Geschwindigkeit bewegt werden wie das zugeordnete Druckprodukt; die Zuordnung zwischen den insgesamt drei ersten Messerteilen und dem zugeh\u00f6rigen Druckprodukt m\u00fcsse gleichzeitig bestehen, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Vorrichtung diese Zuordnung jedenfalls bez\u00fcglich der Schneidstation f\u00fcr den Oberkantenschnitt fehle. Da sich ausweislich der Zeichnung Anlage ROKH 4 die Druckprodukte relativ zum ersten Messerteil bewegten, w\u00e4hrend es an das zweite Messerteil herangef\u00fchrt werde, werde das erste Messerteil nicht an der vorgesehenen Schnittkante des Druckproduktes zur Anlage gebracht.<\/p>\n<p>Anspruch 1 sei im \u00fcbrigen auch deshalb nicht verletzt, weil der Sachverst\u00e4ndige im ersten Nichtigkeitsverfahren \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt habe, die unter Schutz gestellte technische Lehre enthalte das weitere Element, die Position des Druckproduktes nach dem Seiten- und vor dem Oberkantenschnitt zu ver\u00e4ndern, was bei dem angegriffenen Ger\u00e4t nicht stattfinde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Zustellung des Urteils des Bundesgerichtshofs mit den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden in der Nichtigkeitssache X ZR 75\/05 an die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1. des vorliegenden Rechtsstreits auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im wesentlichen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie meint, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent auch im zweiten Nichtigkeitsverfahren mit demselben Anspruch wie im ersten Verfahren aufrecht erhalten habe, sei f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit kein Raum mehr. Auch soweit das Landgericht eine Verletzung des Klagepatentes bejaht hat, verteidigt die Kl\u00e4gerin das angefochtene Urteil.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 3. haben sich dem Vorbringen der Beklagten zu 1) angeschlossen und beantragen,<\/p>\n<p>die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist. Zu einer Aussetzung des Verfahrens besteht nach den beiden Nichtigkeitsurteilen des Bundespatentgerichts keine Veranlassung, auch wenn der Sachverst\u00e4ndige des ersten Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof die Erfindungsh\u00f6he verneint hat.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Vorrichtung als Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG betrachtet, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten aufrecht erhaltenen Fassung beschriebenen Erfindung bezieht, diese Eigenschaft ergibt sich aus ihrer Eignung, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 775, Tz. 19 und 20 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zum Beschneiden mehrlagiger Druckprodukte \u2013 z.B. Zeitschriften -, die im allgemeinen im Schuppenstrom von der Rotationspresse weg gef\u00f6rdert werden und dann auf mindestens einer, zumeist jedoch auf drei Seiten beschnitten werden m\u00fcssen. In der industriellen Flie\u00dffertigung solcher Erzeugnisse soll der Schneidvorgang in den dynamischen Produktionsprozess integriert, also bei voller Rotationsleistung \u2013 z.B. 80.000 Exemplare pro Stunde \u2013 geschnitten werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift er\u00f6rtert als bekannte Schneidvorrichtungen zun\u00e4chst solche, die die als Schuppenstrom anfallenden Produkte auf einem ebenen F\u00f6rderband gegen ein oder mehrere rotierende Schneidmesser transportieren und von diesem seitlich schneiden; als Beispiel wird auf die Schweizer Patentschrift 650 987 (Anlage K 8) und die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 017 878 (Anlage K 9) verwiesen. Hieran wird bem\u00e4ngelt, es sei schwierig und aufwendig, die einzelnen Produkte im Schuppenstrom genau auszurichten, der bei einem Schuppenstrom entstehende Hohlraum zwischen den einzelnen Produkten und der Unterlage lasse insbesondere bei dickerem Schneidgut die Schneidkanten insbesondere der ersten Bl\u00e4tter einrei\u00dfen und rufe unregelm\u00e4\u00dfige Schneidspuren hervor. Sollten die Produkte nicht nur auf den zur F\u00f6rderrichtung parallelen Seiten beschnitten werden, m\u00fcsse der Schuppenstrom um 90\u00b0 umgelenkt oder m\u00fcssten die Druckprodukte einzeln gedreht werden (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 18 bis 42).<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung ist die aus der Schweizer Patentschrift 583 611 (Anlage K 10) bekannte Vorrichtung, bei welcher der Schuppenstrom aufgel\u00f6st ist und die Druckprodukte einzeln beschnitten werden. Sie umfasst ein rotierendes Zellenrad (20, Bezugsziffern entsprechen nachstehenden Abbildungen aus der \u00e4lteren Druckschrift), dessen einzelne Zellen (35) je ein Druckprodukt aufnehmen und \u00fcber gemeinsame Steuerkurven bet\u00e4tigbare bewegliche Messer (48, 48\u2019) und mit diesen zusammenwirkende Gegenmesser (49 [vgl. Fig. 8], 49\u00b4) aufweisen. Die im ersten \u2013 in der nachstehend abgebildeten Figur 2 gezeigten \u2013 Zellenrad an Vorder- und Hinterkante beschnittenen Druckprodukte werden zum Oberkantenschnitt einer weiteren Vorrichtung \u2013 dem in der nachstehend ebenfalls wiedergegebenen Figur 3 gezeigten Zellenrad \u2013 \u00fcbergeben (vgl. Anlage K 10, Spalte 5, Zeilen 40 bis 45; BPatG, Anlage K 7 S. 16 und Anlage ROKH 3, S. 24; nicht ganz eindeutig Nichtigkeitsgutachten B S. 13). Bei dieser Vorrichtung brauchen die an Vorder- und Hinterkante beschnittenen Druckprodukte zur Ausf\u00fchrung des Oberkantenschnittes zwar nicht mehr um 90\u00b0 gedreht zu werden, aber dass die beiden zur Ausf\u00fchrung dieser Verfahrensschritte ben\u00f6tigten Vorrichtungen an jeder einzelnen Zelle konstruktiv diffizil aufgebaute Schneidvorrichtungen aufweisen, f\u00fchrt zu der Bewertung der Klagepatentschrift, die Vorrichtung sei in ihrer Konstruktion kompliziert und im Unterhalt aufwendig (Spalte 1, Zeile 50 bis Spalte 2, Zeile 1; BPatG Anlage ROKH 3, S. 24).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Spalte 2, Zeilen 19 bis 27), ausgehend von dem letztgenannten Stand der Technik ein zuverl\u00e4ssiges und pr\u00e4zises Verfahren und eine einfache, wartungsfreundliche und kosteng\u00fcnstige Vorrichtung zu schaffen, die ein hochqualitatives Beschneiden mehrlagiger Druckprodukte im kontinuierlichen Durchlauf-Prozess, insbesondere einem Hochleistungs-Fertigungsprozess, erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach Anspruch 1 des Klagepatentes in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen l\u00f6sen:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Beschneiden kontinuierlich gef\u00f6rderter mehrlagiger Druckprodukte (2) in einem Durchlauf-Prozess.<\/p>\n<p>(2) Jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten gemeinsam wird mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet.<\/p>\n<p>(3) Der mindestens eine erste Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt werden<\/p>\n<p>(a) mit im Wesentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt sowie<\/p>\n<p>(b) entlang mindestens einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht.<\/p>\n<p>(4) Es werden<\/p>\n<p>(a) je ein erster Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt und<\/p>\n<p>(b) das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt<\/p>\n<p>(c) vorbeigef\u00fchrt an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt,<\/p>\n<p>(d) um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu werden.<\/p>\n<p>(5) Es werden<\/p>\n<p>(a) ein erster Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt und<\/p>\n<p>(b) das dazugeh\u00f6rige Druckprodukt<\/p>\n<p>(c) vorbeigef\u00fchrt an einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (16, 24) f\u00fcr den Oberkantenschnitt,<\/p>\n<p>(d) um mit diesem in Schneideingriff gebracht zu werden.<\/p>\n<p>(6) Der zweite ortsfest gelagerte Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt ist in F\u00f6rderrichtung getrennt von den Messerteilen f\u00fcr den Vorder- und f\u00fcr den Hinterkantenschnitt gelagert.<\/p>\n<p>(7) Das Druckprodukt wird so an drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten.<\/p>\n<p>Den wesentlichen Kern der mit diesen Merkmalen umschriebenen L\u00f6sung besteht sieht der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 ein Maschinenbauingenieur mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet des Beschneidens von Druckprodukten (vgl. BPatG, Anlage K 7, S. 9 vorletzter Absatz, Anlage ROKH 3, S. 11 Ziffer 1; wiederum nicht eindeutig Gutachten B, S. 3) \u2013 darin, zumindest f\u00fcr das Beschneiden der Vorder- und Hinterkanten einerseits und der Oberkanten andererseits getrennte Stationen vorzusehen, dort die herk\u00f6mmliche Einheit einander paarweise fest zugeordneter Messer und Gegenmesser aufzul\u00f6sen und stattdessen beide Messer unabh\u00e4ngig voneinander anzuordnen und zu bewegen, wobei der eine Messerteil relativ zum Schneidgut fest ist und beide Messerteile jeweils nur vor\u00fcbergehend in einen definierten Schneideingriff gebracht werden. In einem ersten Schritt findet die Zuordnung eines ersten Messerteils zu dem jeweiligen Druckprodukt statt (Merkmal 2), in einem zweiten Schritt f\u00fchrt dieser Messerteil das ihm zugeordnete Druckprodukt an der f\u00fcr den Schnitt vorgesehenen Kante abst\u00fctzend zum jeweiligen ortsfesten zweiten Messerteil (Merkmalsgruppe 3) und in einem dritten Schritt des Schneidvorganges f\u00fchrt der erste Messerteil entsprechend den Merkmalsgruppen 4 und 5 das ihm fest zugeordnete Druckprodukt an dem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil vorbei (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 30 bis 48, Spalte 3, Zeilen 11 bis 15; Spalte 4, Zeilen 5 bis 30, Spalte 5, Zeilen 7 bis 32 und Spalte 5, Zeile 48 bis Spalte 6, Zeile 6; Senat [Anlage K 19], S. 10, Abs. 2; Gutachten B, S. 8 vorletzter Absatz und S. 9).<\/p>\n<p>Ortsfest bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Position des zweiten Messerteils relativ zum Transportweg des Druckproduktes w\u00e4hrend des Betriebes nicht \u00e4ndert, schlie\u00dft aber nicht aus, dass der zweite Messerteil an diesem Ort zur Ausf\u00fchrung des Schnittes relativ zum Schneidgut Bewegungen ausf\u00fchren kann oder die Schneideinrichtungen in Bezug zum Trommelrotor bzw. Zellenrad je nach Druckprodukt und gew\u00fcnschtem Schnitt verstellbar sind (vgl. Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 46 bis 53). Anspruch 1 bringt das in den Merkmalen 4c, 5c und 6 durch die Vorgabe einer \u201eortsfesten Lagerung\u201c zum Ausdruck; damit soll klargesteltl werden, dass der zweite Messerteil im Gegensatz zum ersten nicht mit dem Druckprodukt mitbewegt wird, sondern das Messerteil als solches im Kern an seinem Platz verbleibt.<\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung der herk\u00f6mmlichen st\u00e4ndigen Zuordnung bestimmter Messer und Gegenmesser unterscheidet die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre von derjenigen aus der DD-Patentschrift 112 380, deren Figuren 1, 2 und 5 nachstehend wiedergegeben sind und mit der sich das Bundespatentgericht im zweiten Nichtigkeitsverfahren befasst hat. Bei dem dort offenbarten Verfahren werden die Druckprodukte (1; Bezugsziffern entsprechen den nachstehend gegebenen Abbildungen aus der Entgegenhaltung) zum dreiseitigen Beschneiden durch aufeinander folgende Schneidstationen (3a\/b) gef\u00fchrt, wobei in der ersten Station (3a) die Seiten- und in der zweiten Station nach einem Wenden des Schneidgutes um 90\u00b0 die Oberkante geschnitten werden (Anlage K 13, S. 3 linke Seite Zeile 51 bis S. 4 linke Spalte Zeile 6 sowie Figurengruppe 5). W\u00e4hrend des Schneidvorganges liegen die Druckprodukte mit dem zu beschneidenden Rand auf einem Unterschneidwerkzeug auf, das ein Untermesser (43) oder eine Schneidleiste (44) sein kann (vgl. Figur 2); das Obermesser wird nach unten durch den Druckproduktestapel bewegt (S. 4, rechte Spalte, Zeilen 1 bis 5). Obwohl sich das Unterschneidwerkzeug zusammen mit dem Druckprodukt in F\u00f6rderrichtung mitbewegt (Anlage K 13, S. 3, rechte Spalte, Zeilen 9 bis 18), verl\u00e4sst es die jeweilige Schneidstation nicht und bleibt darin integriert. Es tr\u00e4gt und st\u00fctzt stets dasselbe Unterschnittwerkzeug alle in der jeweiligen Schneidstation bearbeiteten Druckprodukte; die Messerpaare (13\/43) jeder Schneidstation bleiben paarweise zugeordnet; bei jedem Schnitt wirken dieselben Messerteile zusammen (BPatG Anlage ROKH 3, S. 21; Gutachten B, S. 22).<\/p>\n<p>Die wesentlichen Vorteile der Erfindung bestehen nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 3, Zeile 15) darin, dass einerseits der f\u00fcr einen dynamischen Hochleistungsprozess erforderliche Durchsatz erzielt und gleichzeitig durch die relativ zum Schneidgut festen Messerteile \u2013 vorzugsweise Gegenmesser \u2013 eine mit statischen Schneidverfahren vergleichbare Schnittqualit\u00e4t erzielt wird.<\/p>\n<p>Geeignete Wahl und Anordnung der zweiten Messerteile \u2013 vorzugsweise Schneidmesser \u2013 erm\u00f6glichen es, entsprechend Beschaffenheit, Gr\u00f6\u00dfe und Dicke der zu bearbeitenden Druckprodukte die Schnittkurve \u00e4hnlich wie bei statischen Einrichtungen so festzulegen, dass die Schneidkr\u00e4fte \u00fcber die ganze Schnittkante optimal verteilt werden. Zudem k\u00f6nnen durch entsprechende Anordnung der drei Schneidmesser die Druckprodukte in einem einzigen Durchlauf umlenkungsfrei auf drei Seiten bearbeitet werden (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 1 bis 15).<\/p>\n<p>Da nach Merkmal 6 der zweite ortsfest gelagerte Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt in F\u00f6rderrichtung getrennt von denjenigen f\u00fcr die Seitenkantenschnitte gelagert sein muss, werden Vorder- und Hinterkantenschnitt einerseits und Oberkantenschnitt andererseits nacheinander in getrennten Verfahrensschritten ausgef\u00fchrt. Das stimmt mit den Vorgaben des aufrecht erhaltenen Vorrichtungsanspruchs 9 \u00fcberein und wird in Anspruch 1 zus\u00e4tzlich unterstrichen, indem die Ausf\u00fchrung des Vorder- und Hinterkantenschnittes einerseits und des Oberkantenschnittes andererseits in getrennten Merkmalen behandelt wird (vgl. BPatG Anlage K 7, S. 10 und Anlage ROKH 3, S. 19; Gutachten C[Anlage K 23], S. 6\/7, Abs. II; Gutachten B, S. 8 und 9). Die Reihenfolge, in der beide Schritte nacheinander durchgef\u00fchrt werden, ob mit dem Ober- oder den Seitenkantenschnitten begonnen wird und ob auch f\u00fcr Vorder- und Hinterkantenschnitt getrennte Arbeitsg\u00e4nge vorgesehen werden, stellt Anspruch 1 in das Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Durch die Trennung des Oberkantenschnittes von den Seitenkantenschnitten unterscheidet sich die schutzbeanspruchte technische Lehre von der \u00e4lteren im ersten Nichtigkeitsverfahren er\u00f6rterten deutschen Offenlegungsschrift 34 34 XXX (Anlage B 2), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung zur Ausf\u00fchrung des dort offenbarten Verfahrens f\u00fchrt die aus einer F\u00f6rdervorrichtung (12, 13; Bezugszeichen entsprechen vorstehender Abbildung) kommenden Druckprodukte einem kontinuierlich um eine Achse (15) rotierenden Trimmer (14) zu, der sie w\u00e4hrend der Rotationsbewegung an drei Schneideinrichtungen vorbei f\u00fchrt; diese bestehen aus zwei ortsfesten Seitenmessern (16) f\u00fcr Vorder- und Hinterkantenschnitt und einem dritten ortsfesten Endmesser (17) f\u00fcr den Oberkantenschnitt, die mit entsprechenden Gegenmessern zusammenwirken (vgl. Anlage B 2, S. 9, Zeile 14 bis S. 10, Zeile 29), die aus den Messern zugeordneten Kanten von Leisten (46\/47) eines Greifergliedes bestehen. Wesentliches Kennzeichen des \u00e4lteren Verfahrens ist es, alle 3 R\u00e4nder gleichzeitig zu beschneiden (Anlage B 2, S. 8, Zeilen 10 bis 16; BPatG Anlage K 7, S. 11 bis 13, 15 und 16; zur parallelen US-Patentschrift 4 496 140 [Anlage B 3] BPatG Anlage ROKH 3, S. 20 f.).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die in den Merkmalen 2 und 3 des Klagepatentanspruches 1 verlangte Zuordnung des ersten Messerteils zu einem oder mehreren Druckprodukten, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nur den Schneidvorgang. Wie die Merkmale 4 und 5 zeigen, bezweckt diese Zuordnung, dass der erste Messerteil die ihm zugeordneten Druckprodukte w\u00e4hrend des Schneidvorgangs an dem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil vorbei f\u00fchrt. Dazu gen\u00fcgt es, dass der erste Messerteil die ihm zugeordneten Druckprodukte erst kurz vor Beginn des Schneidvorgangs \u201e\u00fcbernimmt\u201c und sodann bis zu dessen Ende f\u00fchrt. Die Zuordnung, wie sie Anspruch 1 lehrt, setzt dagegen nicht voraus, dass der erste Messerteil die ihm zugeordneten Druckprodukte auch au\u00dferhalb der Schneidvorg\u00e4nge f\u00fchrt und von einer Schneidstation zur n\u00e4chsten bringt, wie das in den von der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall ist. Die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre ist weiter und allgemeiner gefasst. Auch der Umstand, dass die Klagepatentbeschreibung zur Aufgabenstellung ausf\u00fchrt, die Erfindung gehe vom Stand der Technik aus der Schweizer Patentschrift 583 611 aus, bewirkt kein anderes Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns. Es mag sein, dass Anspruch 1, obwohl er es nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt und sich nicht mit dem Transport und der Abf\u00f6rderung der Druckprodukte zu und von den einzelnen Schneidstationen befasst, auch die M\u00f6glichkeit bietet, die Druckprodukte weiterhin in bekannter Weise mit Hilfe der Zellw\u00e4nde von Zellenr\u00e4dern bzw. Rotortrommeln zu transportieren. Das bedeutet aber nicht, dass bei einer solchen Verfahrensweise die Zellw\u00e4nde der Trommel zugleich als erster Messerteil fungieren m\u00fcssen, sondern umfasst auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der erste Messerteil von der Zellwand verschieden ist und die Zuordnung zu einem oder mehreren Druckprodukten erst kurz vor Beginn des Schneidvorganges erfolgt, etwa indem sich der erste Messerteil erst in der Schneidstation an die Druckprodukte anlegt und diese sie an dem ortsfesten zweiten Messerteil vorbeif\u00fchrend abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Auch die Vorgabe des Merkmals 3a, den ersten Messerteil und das zugeh\u00f6rige Druckprodukt mit im Wesentlichen gleicher Geschwindigkeit zu bewegen, bezieht sich nur auf diesen Vorgang. Das bedeutet auch, dass die Zuordnung nicht gleichzeitig in dem Sinne bestehen muss, dass das Druckprodukt stets an allen drei Seiten an dem zugeordneten ersten Messerteil anliegt und insbesondere nicht schon w\u00e4hrend des Seitenkantenschnittes vom ersten Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt gef\u00fchrt werden muss und umgekehrt. Merkmal 3a wird bei dieser Auslegung nicht im Vergleich zu Merkmal 3b \u00fcberfl\u00fcssig; ersteres befasst sich mit der Geschwindigkeit, in der der erste Messerteil und die zugeh\u00f6rigen Druckprodukte bewegt werden, letzteres mit der Positionierung des ersten Messerteils und des zugeordneten Druckproduktes relativ zueinander an der vorgesehenen Schnittstelle. Da der angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, dass diese beiden Merkmale die wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr schaffen sollen, dass die biegeschlaffen Druckprodukte beim Vorbeif\u00fchren am zweiten Messerteil abgest\u00fctzt werden und ein qualitativ hochwertiger Kantenschnitt erzielt werden kann, ist f\u00fcr ihn auch selbstverst\u00e4ndlich, dass beide Ma\u00dfnahmen gleichzeitig erfolgen m\u00fcssen und es in diesem Rahmen nicht etwa darauf ankommt, das erste Messerteil mit dem zugeordneten Druckprodukt zuerst nach Merkmal 3a mit im wesentlichen gleicher Geschwindigkeit zu bewegen und danach erst nach Merkmal 3b beide an einer vorgesehenen Schnittkante zur Anlage zu bringen. Anspruch 1 des Klagepatentes bringt das zum Ausdruck, indem er die Merkmale 3a und b durch die Konjunktion \u201esowie\u201c verbindet. Die in Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritte nur auf den Schneidvorgang und nicht auf die \u00fcbrigen Transportwege zu beziehen, macht auch die Merkmalsgruppen 4 und 5 nicht redundant. Schon nach ihrem Wortlaut ist es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offensichtlich, dass mit dem dort beschriebenen Vorbeif\u00fchren des ersten Messerteils und des zugeh\u00f6rigen Druckproduktes an dem ortsfesten zweiten Messerteil nichts anderes gemeint sein kann als dasjenige, was erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4hrend des Kantenschnittes geschehen soll; es werden die Ma\u00dfnahmen konkretisiert, mit denen der Kantenschnitt ausgef\u00fchrt werden soll. Betrifft die Zuordnung nur den Schneidvorgang, so darf sie nicht nur eine logische sein, sondern muss jedenfalls auch k\u00f6rperlicher, anderenfalls k\u00f6nnten die in den Merkmalen 3 bis 5c gelehrten Verfahrensschritte nicht ausgef\u00fchrt werden. Die Zuordnung erfolgt dadurch, dass sich der erste Messerteil an das zugeh\u00f6rige Druckprodukt anlegt; darauf, ob man schon vorher ermitteln kann, welches erste Messerteil welches Druckprodukt beim Schneidvorgang f\u00fchren und abst\u00fctzen soll, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es f\u00fcr das unter Schutz gestellte Verfahren ohne Bedeutung, ob sich die Druckprodukte in den Zellen des Trommelrotors oder Zellenrades und die w\u00e4hrend des Schneidvorgangs zugeordneten ersten Messerteile auf der selben Kreisbahn oder zumindest in der selben Ebene bewegen. Entscheidend ist, dass beide Bewegungsbahnen w\u00e4hrend der Zuordnung beim Schneidvorgang so weit aneinander angen\u00e4hert sind, dass die mit Merkmal 2 und der Merkmalsgruppe 3 bezweckte Abst\u00fctzung der Druckprodukte stattfinden kann, die ihrerseits notwendige Voraussetzung f\u00fcr das im Anspruchskennzeichen vorgesehene Vorbeif\u00fchren am zweiten ortsfesten Messerteil ist. Das ist auch m\u00f6glich, wenn die Ebenen der Kreisbahnen, in denen sich die Druckprodukte und der ihm zugeordnete erste Messerteil bewegen, senkrecht zueinander stehen und sich in der Schneidstation auf einem Kreisbogenabschnitt tangieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das von der angegriffenen Vorrichtung angegriffene praktizierte Verfahren die Merkmale des Klagepatentspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass in diesem Verfahren in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 1 kontinuierlich gef\u00f6rderte mehrlagige Druckprodukte in einem Durchlaufprozess beschnitten werden, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten wird entsprechend Merkmal 2 jedem einzelnen Druckprodukt f\u00fcr jeden Kantenschnitt und an jeder der drei zu beschneidenden Seiten ein erster Messerteil zugeordnet. F\u00fcr die beiden Seitenkantenschnitte wird der erste Messerteil jeweils durch eines der auf einer Kreisbahn gef\u00fchrten beweglichen Messer (15; Bezugszahlen entsprechen den zu I. wiedergegebenen Abbildungen Anlagen K 16\/17) der zylinderf\u00f6rmigen Schneidstation (8a\/8b) gebildet, n\u00e4mlich durch dasjenige bewegliche Messer, das sich unmittelbar vor dem Schneidvorgang auf den Rand des zugef\u00fchrten Druckproduktes legt und sich auf diese Weise diesem zuordnet. Entsprechend erfolgt die Zuordnung beim Oberkantenschnitt durch die weitere Einrichtung, die in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 15 nicht gezeigt wird, aber unstreitig etwa in H\u00f6he der Bezugszahl (9) angeordnet ist. Dass diese Zuordnung erst kurz vor dem Schneidvorgang und nur f\u00fcr dessen Dauer erfolgt und nach Ausf\u00fchrung des jeweiligen Schneidvorgangs beendet wird, gen\u00fcgt nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des Merkmals 2.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer bewegliche erste Messerteil bewirkt nach seinem Anlegen an das Druckprodukt auch dasjenige, was in der Merkmalsgruppe 3 gefordert wird. Er bewegt sich entsprechend Merkmal 3a zusammen mit dem zugeordneten Druckprodukt mit im Wesentlichen gleicher Geschwindigkeit. W\u00e4hrend des Schneidvorgangs bleibt der erste Messerteil weder hinter dem Druckprodukt zur\u00fcck noch \u00fcberholt er es, was er auch nicht k\u00f6nnte. Dass das Druckprodukt auf einer anderen Umlaufbahn zur Schneideinrichtung transportiert wird als derjenigen der ersten Messerteile und die Ebenen beider Umlaufbahnen senkrecht zueinander stehen, ist unerheblich, weil sich beide Bahnen auf einem im Bereich der Schneideinrichtung liegenden Bogenabschnitt \u00fcberlagern oder sich jedenfalls so weit aneinander ann\u00e4hern, dass der jeweils erste Messerteil dort gemeinsam mit dem zugeordneten Druckprodukt eine ann\u00e4hernd senkrechte etwa gleich gerichtete Bewegung ausf\u00fchrt. W\u00e4hrend der Zuordnung und der gemeinsamen Bewegung liegt das Druckprodukt f\u00fcr jeden gerade auszuf\u00fchrenden Kantenschnitt an der daf\u00fcr vorgesehenen Schnittkante des Gegenmessers an, wie es das Merkmal 3b fordert. Letzteres wird entgegen der von den Beklagten im Verhandlungstermin vom 28. August 2008 vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Druckprodukte beim Einsetzen des Schneidvorganges sich seit dem Anlegen des ersten Messerteils relativ zu diesem bewegt haben und der \u00fcberstehende Rand infolge dieser Bewegung etwas breiter geworden ist, wie es die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROKH 4 am Beispiel der Druckprodukte (12) und (13) zeigt. W\u00e4hrend das Druckprodukt zur Ausf\u00fchrung des Kantenschnittes am zweiten Messerteil vorgef\u00fchrt wird, findet jedenfalls keine Relativbewegung mehr statt; das gen\u00fcgt zur Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Seitenkantenschnitte des angegriffenen Verfahrens erfolgen in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 4, indem jede der Schneideinrichtungen (8a\/8b, vgl. Anlagen K 15\/16) mit ihren Gegenmessern und ersten Messerteilen (15) das zugeordnete Druckprodukt abst\u00fctzt und an dem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14) vorbeif\u00fchrt; entsprechend verf\u00e4hrt auch die f\u00fcr den Oberkantenschnitt vorgesehene Einrichtung, die damit die Anweisungen der Merkmalsgruppe 5 verwirklicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWie von Merkmal 6 verlangt, ist der zweite Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt getrennt von denjenigen f\u00fcr den Vorder- und Hinterkantenschnitt gelagert, n\u00e4mlich die zweiten Messerteile f\u00fcr die Seitenkantenschnitte als Messer (14) in den Schneidstationen (8 a und 8 b) und das zweite Messerteil f\u00fcr den Oberkantenschnitt in einer in Vorderrichtung abw\u00e4rts liegenden weiteren nicht dargestellten Station, die unstreitig etwa in H\u00f6he der Bezugszahl (9, siehe Anlage K 15) angeordnet ist.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDurch diese Verfahrensweise wird jedes einzelne Druckprodukt entsprechend Merkmal 7 entlang dreier vorgesehener Kanten beschnitten.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDa die angegriffene Vorrichtung ausschlie\u00dflich das vorstehend beschriebene, den Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df entsprechende Verfahren aus\u00fcben kann, sind auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gegeben, sofern die entsprechende angegriffene Vorrichtung an Dritte geliefert wird, die zur Ausf\u00fchrung der gesch\u00fctzten Erfindung nicht berechtigt sind. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1. daher unbeschr\u00e4nkt zur Unterlassung verurteilt; die Berufung erhebt hiergegen zu Recht keine Angriffe.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1. infolge der von ihr schuldhaft begangenen Verletzung des Klageschutzrechtes zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht ebenfalls im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. allerdings hat der Senat den Zusatz in Abschnitt I.2.e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches der anzugebende erzielte Gewinn d\u00fcrfe nicht durch den Abzug von Fix- und variablen Gemeinkosten gemindert sein, sofern diese nicht ausnahmsweise den angegriffenen Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnten, gestrichen, weil es selbstverst\u00e4ndlich ist, dass die im Rahmen der Rechnungslegung anzugebende Gewinnsumme nicht bereits um bestimmte Kostenfaktoren gemindert werden darf und die Fragen, welche Kostenfaktoren gewinnmindernd anrechenbar sind, noch nicht im Grund-, sondern erst im H\u00f6heverfahren zu er\u00f6rtern sind. Weil sich jedoch der Umfang der geschuldeten Ausk\u00fcnfte hierdurch nicht ver\u00e4ndert (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 777 Tz. 35 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren), bedeutet die Nicht\u00fcbernahme dieses Zusatzes keine teilweise Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die erstmals in zweiter Instanz erhobene Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. ist nach \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Die Einbeziehung der Beklagten zu 2., die die von ihr in der Schweiz hergestellten schutzrechtsverletzenden Anlagen der hier interessierenden Art nach Deutschland exportiert und der Beklagten zu 3., die diese Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt bringt, ist sachdienlich; die Bescheidung der gegen diese beiden Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche wird im wesentlichen auf dieselben Tatsachen gest\u00fctzt wie die Verurteilung der Beklagten zu 1. Die Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung, zu der auch die Einbeziehung weiterer Beklagten geh\u00f6rt, in der Berufungsinstanz ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere wenn die Zulassung zur Beurteilung eines v\u00f6llig neuen Streitstoffes n\u00f6tigte, ohne hierf\u00fcr das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung verwerten zu k\u00f6nnen. Ma\u00dfgeblich ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei es allein darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits auszur\u00e4umen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (vgl. Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 533 Rdnr. 6 m.w.N.; BGH MDR 1983, 1017; WM 1986, 1200 st\u00e4ndige Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier auch gegeben, weil f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die gegen\u00fcber allen Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche erheblich ist, ob das von der angegriffenen Vorrichtung ausge\u00fcbte Verfahren unter Anspruch 1 des Klagepatentes f\u00e4llt. Die hierzu aus dem bisherigen Verfahren gegen die Beklagte zu 1. gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen zur Schutzrechtsverletzung gelten in gleicher Weise auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. W\u00fcrde die Klage gegen die Zweit- und Drittbeklagte nicht zugelassen, m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich ihre Anspr\u00fcche in einem neuen Prozess einklagen, in dem dieselben Fragen nochmals zu er\u00f6rtern w\u00e4ren; dies ist mit den Grunds\u00e4tzen der Prozesswirtschaftlichkeit unvereinbar. Zu Recht haben sich die Beklagten zu 2. und 3. ihre Einbeziehung in das vorliegende Verfahren auch nicht widersetzt.<\/p>\n<p>Die gegen sie gerichtete Klage ist auch begr\u00fcndet. Da die von ihnen vertriebenen Vorrichtungen wie im vorstehenden Abschnitt A. dargelegt das Klagepatent mittelbar verletzende Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind, haben auch die Beklagten zu 2. und 3. deren Vertrieb im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatentes zu unterlassen.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen ferner \u2013 wie auch die Beklagte zu 1. \u2013 der Kl\u00e4gerin allen Schaden ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Beide haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten sie die dort von ihnen als einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmen abverlangte im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich vor Aufnahme ihrer Verletzungshandlungen \u00fcber entgegen stehende Schutzrechte Dritter vergewissert. Im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4ren sie auch auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tten nach zutreffender rechtlicher Beratung auch ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Vorrichtung ein von Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctztes Verfahren aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch hier zun\u00e4chst darauf beschr\u00e4nken, die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Schadenersatz lediglich feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das nach \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin ihre Schadenersatzanspr\u00fcche aus den schutzrechtsverletzenden Handlungen gegenw\u00e4rtig noch nicht beziffern kann, weil die Beklagten zu 2. und 3. ihr noch keine Rechnung \u00fcber das Ausma\u00df der angegriffenen Handlungen gelegt haben.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer klagepatentverletzenden Handlungen Rechnung legen. Die Kl\u00e4gerin ist auf diese Angaben zur Bezifferung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche angewiesen; den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen kennt sie ohne eigenes Verschulden nicht. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen die Beklagten zu 2. und 3. die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen und werden hierdurch auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten zu 2. und 3. der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die in Abs. I.2.a) und b) des Urteilsausspruches aufgef\u00fchrten Angaben \u00fcber Herstellungsmengen- und Zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer und der in Abschnitt I.2.c) bereits aufgef\u00fchrten Angaben \u00fcber die Menge der ausgelieferten Erzeugnisse und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer. Auch wenn den Beklagten zu 2 und 3 das Herstellen nicht untersagt worden ist und die angegriffenen Maschinen im patentfreien Ausland hergestellt werden, m\u00fcssen die Beklagten im Rahmen des erweiterten Auskunftsanspruches nach \u00a7 140b PatG auch die Namen der Hersteller und die Herstellungszeiten und Mengen anzugeben. Der erweiterte Auskunftsanspruch soll dem Schutzrechtsinhaber weitere an der Rechtsverletzung beteiligte Personen zur Kenntnis bringen und ihm die \u00dcberpr\u00fcfung erm\u00f6glichen, ob er auch gegen diese Personen Anspr\u00fcche hat und durchsetzen will (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 140b, Rdn. 1); solche Beteiligten k\u00f6nnen auch im Ausland ans\u00e4ssige Hersteller sein, wenn sie wissen, dass die von ihnen hergestellte Vorrichtung in den Geltungsbereich eines ausl\u00e4ndischen Patentes geliefert werden soll und damit den Verletzungserfolg bewusst und willentlich mit herbeif\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr).<\/p>\n<p>Auch hier ist aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden der Hinweis auf die Nichtber\u00fccksichtigung von Gemeinkosten im Rahmen der Gewinnangabe entbehrlich.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO, um das endg\u00fcltige Ergebnis eines oder beider Nichtigkeitsverfahren abzuwarten, ist nicht angezeigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Entscheidung im ersten Nichtigkeitsberufungsverfahren BGH X ZR 75\/05 ist noch nicht ergangen; es ist bisher kein Verhandlungstermin bestimmt. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass im ersten Nichtigkeitsverfahren gemeinsam mit demjenigen \u00fcber die Berufung gegen das zweite Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 16. Januar 2008 verhandelt werden soll; die Endentscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatentes wird mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr vor dessen Ablauf am 29. September 2009 erfolgen, so dass die Kl\u00e4gerin im Falle einer Aussetzung ihre Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent w\u00e4hrend seiner Restlaufzeit jedenfalls gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. voraussichtlich nicht mehr wird durchsetzen k\u00f6nnen. Das ist ihr nicht zuzumuten, nachdem das Klageschutzrecht vom Bundespatentgericht in zwei Nichtigkeitsverfahren mit jeweils gleichlautendem Anspruch 1 aufrechterhalten worden ist und die Wahrscheinlichkeit seiner Rechtsbest\u00e4ndigkeit deutlich erh\u00e4rtet worden ist.<\/p>\n<p>Eine weitere Erh\u00e4rtung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit hat das Klagepatent dadurch erfahren, dass es sogar mit seinem unbeschr\u00e4nkten britischen Anteil in einem Verfahren vor den britischen Gerichten als rechtsbest\u00e4ndig anerkannt worden ist, die die entsprechenden Pr\u00fcfungen sehr gr\u00fcndlich und sorgf\u00e4ltig vornehmen und an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig strenge Anforderungen stellen.<\/p>\n<p>Das Interesse der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend der Laufzeit des Klageschutzrechtes ihre Ausschlie\u00dflichkeitsrechte durchsetzen zu k\u00f6nnen, hat unter diesen Umst\u00e4nden Vorrang vor demjenigen der Beklagten, nicht aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, das sich m\u00f6glicherweise in Bezug auf die angegriffene Vorrichtung als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen zentralen Stand der Technik \u2013 die \u201ePatentfamilie Stobb\u201c \u2013 hat das fachkundig besetzte Bundespatentgericht in beiden Verfahren \u00fcbereinstimmend als nicht schutzhindernd bewertet. Es hat die betreffenden Entgegenhaltungen \u2013 im ersten Verfahren die deutsche Offenlegungsschrift 34 34 XXX und im zweiten Verfahren die parallele US-Patentschrift 4 496 140 \u2013 sorgf\u00e4ltig gew\u00fcrdigt und ist dabei nicht zu offensichtlich fehlerhaften oder unvertretbaren Ergebnissen gekommen. Im zweiten Verfahren ist es \u2013 im \u00fcbrigen in zum Teil anderer Senatsbesetzung \u2013 am Ende zu einer mit dem ersten Verfahren \u00fcbereinstimmenden Beurteilung gelangt. Es hat bei seiner erneuten Pr\u00fcfung im zweiten Nichtigkeitsverfahren nicht das Ergebnis des ersten Verfahrens einfach mehr oder weniger unkritisch \u00fcbernommen, sondern hat die Dinge nochmals sorgf\u00e4ltig und eingehend erwogen. Das zeigen nicht nur die ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden beider Nichtigkeitsurteile, sondern insbesondere auch der Umstand, dass der Nichtigkeitssenat im zweiten Verfahren zun\u00e4chst dazu neigte, das Klagepatent gegen\u00fcber der US-Patentschrift 4 496 140 und der parallelen franz\u00f6sischen Patentschrift 2 552 009 f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig zu halten und den dortigen Parteien sogar die beabsichtigte Nichtigerkl\u00e4rung angek\u00fcndigt hatte, hiervon dann aber im Nichtigkeitsurteil vom 16. Januar 2008 wieder Abstand genommen hat.<\/p>\n<p>Die US-Patentschrift 4 496 140 betrifft im Grundsatz die selbe Erfindung wie die deutsche Offenlegungsschrift 34 34 XXX; beide Druckschriften unterscheiden sich allerdings darin, dass der in der deutschen Offenlegungsschrift ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte gleichzeitige Beschnitt aller drei Kanten in der US-Patentschrift nicht ausdr\u00fccklich angesprochen wird. Das Bundespatentgericht hat im zweiten Nichtigkeitsverfahren (Anlage ROKH 3, S. 20, 21, 22 ff.) gleichwohl angenommen, auch die US-Patentschrift offenbare ein gleichzeitiges Beschneiden der Druckprodukte an allen drei Kanten und die in Anspruch 1 des Klagepatentes gelehrte Trennung des Oberkantenschnittes von den Seitenkantenschnitten habe sie dem Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag auch nicht nahe gelegt. Diese Wertung erscheint nicht nur vertretbar, sondern der Senat h\u00e4lt sie auch f\u00fcr zutreffend. Dass die gattungsbildende Schweizer Patentschrift 583 611 es als ohne weiteres f\u00fcr den Fachmann m\u00f6glich bezeichnet, f\u00fcr den Oberkantenschnitt ein zus\u00e4tzliches Zellenrad mit entsprechenden Schneidvorrichtungen hinzuzuf\u00fcgen und die Zellenr\u00e4der f\u00fcr den Seiten- und den Oberkantenschnitt hintereinander anzuordnen (Anlage K 10, Spalte 5, Zeilen 40 bis 45), \u00e4ndert nichts daran, dass die Patentfamilie \u201eStobb\u201c hierzu keine Anregung gab, weil die zu ihr geh\u00f6renden Erfindungen dem Fachmann gerade die Vorstellung vermitteln, es sei vorteilhaft, alle drei Kanten gleichzeitig zu beschneiden. Wollte er demgegen\u00fcber f\u00fcr den Seiten- und den Oberkantenschnitt jeweils getrennte Stationen vorsehen, m\u00fcsste er sich von dem, was die Entgegenhaltung empfiehlt, gerade abwenden. Auch wenn das gleichzeitige Beschneiden aller Kanten als problematisch erscheint und den Fachmann nach Abhilfe suchen l\u00e4sst, m\u00fcsste er, um zu getrennten nacheinander arbeiten Stationen zu kommen, den bekannten Vorschlag gerade verwerfen. Der Sachverst\u00e4ndige des Nichtigkeitsverfahrens ist demgegen\u00fcber zum gegenteiligen Ergebnis gekommen (Gutachten B, Anlage K 31, S. 24 f.) und h\u00e4lt den Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatentes f\u00fcr gegen\u00fcber der genannten US-Patentschrift naheliegend. Auch diese Wertung ist jedenfalls nicht v\u00f6llig unvertretbar, sie vermittelt dem Senat, weil sie bisher vereinzelt geblieben und in ihrem Ergebnis auch sonst nicht absolut zwingend erscheint, auch nicht die ausreichend sichere Erwartung, der Bundesgerichtshof werde sich dieser Sichtweise anschlie\u00dfen. Ob dieser den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen folgt und ob der Sachverst\u00e4ndige seine bisherige Sichtweise im Falle einer m\u00fcndlichen Befragung aufrecht erh\u00e4lt, ist nicht vorhersehbar. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint der Ausgang der Nichtigkeitsverfahren als v\u00f6llig offen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Stand der Technik hat den Gegenstand des Anspruchs 1 weder vorweggenommen noch f\u00fcr sich allein oder in Kombination mit anderen Entgegenhaltungen nahe gelegt, das gilt insbesondere f\u00fcr die DD-Patentschrift 112 380, deren im hiesigen Zusammenhang wesentlicher Inhalt bereits vorstehend dargestellt wurde und bei der die im Klagepatent aufgegebene paarweise Beiordnung beider Massivteile beibehalten wird. Insoweit hat auch der im Nichtigkeitsverfahren t\u00e4tige Sachverst\u00e4ndige keine Bedenken gehabt, den Gegenstand des Anspruches 1 als patentf\u00e4hig zu betrachten. Dass der Gegenstand des aufrecht erhaltenen Anspruches 1 auch urspr\u00fcnglich offenbart war, hat das Bundespatentgericht ebenfalls zu Recht dargelegt; zu dem selben Ergebnis sind auch das Gutachten C(Anlage K 23) und der Gutachter des Nichtigkeitsverfahrens gekommen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten zu 1. erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 die Kosten ihres vergeblich eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Ebenso haben die Beklagten zu 2. und 3. als ebenfalls unterlegene Partei die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO hierf\u00fcr niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 980 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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