{"id":424,"date":"2005-09-08T17:00:52","date_gmt":"2005-09-08T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=424"},"modified":"2016-04-19T14:14:56","modified_gmt":"2016-04-19T14:14:56","slug":"4a-o-45204-kaffeebruehsystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=424","title":{"rendered":"4a O 452\/04 &#8211; Kaffeebr\u00fchsystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0377<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 452\/04<\/p>\n<p><!--more-->1.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.12.2004 wird teilweise unter Zur\u00fcckweisung des Antrages aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:<br \/>\nDen Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, pillenf\u00f6rmige Filtereins\u00e4tze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee f\u00fcr die Herstellung bef\u00fcllt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum enth\u00e4lt, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum des Beh\u00e4lters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherf\u00f6rmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters so eingef\u00fcllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann, und bei der die einzelnen Nuten zwischen einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt und in eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand entfernt, und der Boden aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringf\u00f6rmigen Bodenteils umrundet, wobei der flache Bodenteil an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht,<br \/>\nsoweit sich auf der Schauseite der Verpackung nicht deutlich und un\u00fcbersehbar der Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c befindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin \u00bc, die Antragsgegner zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner \u00be.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Antragsgegner vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung wegen der teilweisen Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung und wegen der von ihr zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 904 xxx (im Folgenden Verf\u00fcgungspatent, Anlage Ast 17), das am 11.07.2001 ver\u00f6ffentlicht worden ist und eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t sowie deren Filterbeh\u00e4lter und Filterbeutel daf\u00fcr betrifft.<br \/>\nIn der erteilten Fassung lauteten die in diesem Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents 1, 10, 11 und 16 in der in der Verf\u00fcgungspatentschrift angegebenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\n\u201e1. Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter (2) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) enth\u00e4lt, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) des Beh\u00e4lters angeordnet ist, sowie einen becherf\u00f6rmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen (12) verlaufen, und im Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters (2) so eingef\u00fcllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt und eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.<br \/>\n10. Baueinheit nach einem der vorausgegangenen Anspr\u00fcche dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (8) aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28), welcher die Seitenwand (10) umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand (32) des ringf\u00f6rmigen Bodenteils (28) umrundet, wobei der flache Bodenteil (30) an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist.<br \/>\n11. Baueinheit nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Nuten (14) in einem flachen Bodenteil (30) angeordnet sind.<br \/>\n16. Baueinheit nach einem der vorausgegangenen Anspr\u00fcche dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (22) des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens (8) des Beh\u00e4lters entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen entstammen der Verf\u00fcgungspatentschrift und verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Die Figuren 1 und 2 zeigen den Beh\u00e4lter (2) der Baueinheit in Draufsicht und Querschnitt. Figur 4 stellt den Filtereinsatz (4) dar, Figur 6 die Baueinheit (1) bestehend aus dem Beh\u00e4lter (2) und dem darin angeordneten Filtereinsatz (4). Die Figuren 7 und 9 zeigen eine Ober- bzw. Seitenansicht einer zweiten Ausf\u00fchrungsart eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filterbeutels.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vermarktet seit Oktober 2002 gemeinsam mit der Firma B die Erfindung nach Anspruch 1 in Form des sogenannten A-Kaffeebr\u00fchsystems. Hiervon sind bisher in Deutschland mehr als 2 Millionen Exemplare verkauft worden. Das A-Kaffeebr\u00fchsystem besteht aus einem Kaffeebr\u00fchautomaten, in dem ein Tr\u00e4ger eingesetzt wird, welcher vorher mit einem Kaffeepad, d. h. einem Filtereinsatz, best\u00fcckt wird. Beim Kauf des Kaffeebr\u00fchsystems erh\u00e4lt der Abnehmer entsprechende A-Kaffeepads.<br \/>\nZur weiteren Erl\u00e4uterung wird auf die aus dem als Anlage AG 24 vorgelegten Werbeprospekt ersichtlichen Abbildungen des A-Kaffeebr\u00fchsystems und des darin einzusetzenden Tr\u00e4gers sowie auf die als Anlage Ast 32 \u00fcberreichte Kopie des Filterbeh\u00e4lters verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des Anbietens und Vertreibens von \u201eE-Pads\u201c unter der Bezeichnung \u201eC\u201c, wie sie der Anlage Ast 7 zu entnehmen sind, wurde der Antragsgegner zu 3) durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 b O 108\/03) vom 26.02.2004 verurteilt, es zu unterlassen, pillenf\u00f6rmige Filtereins\u00e4tze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee f\u00fcr die Herstellung von Kaffee bef\u00fcllt sind und die mittelbar von der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen, anzubieten und zu liefern, sowie der Antragstellerin diesbez\u00fcglich Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten &#8211; insbesondere der Ausbildung der angegriffenen \u201eE-Pads\u201c &#8211; wird auf das vorbezeichnete Urteil (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Gegen das am 19.11.2004 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner zu 3) Berufung ein, hinsichtlich deren Begr\u00fcndung auf den als Anlage Ast 2 vorgelegten Schriftsatz vom 28.07.2004 verwiesen wird. \u00dcber die Berufung ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108\/03) wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16.12.2004 (Anlage Ast 15) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zehn Tage nach Zustellung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 wurden auf der Webseite \u201ewww.x.de\u201c unter dem Namen \u201eC\u201c \u201eE-Portionen\u201c (im folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform) feilgehalten. Hinsichtlich des Inhalts der Internetseite wird auf die Anlage Ast 6 verwiesen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelte es sich um solche Kaffeepads, die Gegenstand des Verfahrens 4 b O 108\/03 waren. Verantwortlich f\u00fcr die Webseite sowie f\u00fcr die Produktion und Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchungsform ist die Antragsgegnerin zu 1), die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 2), welche die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) ist, Anfang September 2004 gegr\u00fcndet wurde. Der Antragsgegner zu 3) ist einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zu 2).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin erwarb in einer \u201eD-Filiale\u201c in D\u00fcsseldorf verschiedene Packungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprach ebenfalls den Kaffeepads, die Gegenstand des Verfahrens 4 b O 108\/03 waren. Die Verpackungen sind teilweise anders gestaltet als die Verpackungen, in denen die \u201eE-Pads\u201c vor dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 b O 108\/03) vom 26.02.2004 vertrieben wurden. Hinsichtlich der Unterschiede wird auf die von der Antragstellerin als Anlage Ast 24 vorgelegten, nachstehend wiedergegebene Gegen\u00fcberstellung der Verpackungen sowie auf weitere als Anlagen Ast 20, 22 und 23 \u00fcberreichte Abbildungen der Verpackungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 29.12.2004 eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit der den Antragsgegnern zu 1) bis 3) untersagt wurde, pillenf\u00f6rmige Filtereins\u00e4tze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee f\u00fcr die Herstellung von Kaffee bef\u00fcllt sind in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und herzustellen, die geeignet und bestimmt sind, von der \u2013 n\u00e4her ausgef\u00fchrten \u2013 in Anspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen. Dagegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Mit Zwischenentscheidung vom 21.02.2005 im Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt (Anlage AG 1, deutsche \u00dcbersetzung 1a) wurde das Verf\u00fcgungspatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Entsprechend einem Hilfsantrag der Antragstellerin erfolgte die Zusammenfassung des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 mit den bisherigen Unteranspr\u00fcchen 10, 11 und 16. \u00dcber die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) ist noch nicht entschieden.<br \/>\nDer nunmehr ma\u00dfgebliche (Haupt-)Anspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eBaueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t, die einen Beh\u00e4lter (2) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) enth\u00e4lt, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) des Beh\u00e4lters angeordnet ist, sowie einen becherf\u00f6rmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen (12) verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters (2) so eingef\u00fcllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Beh\u00e4lter \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen herausflie\u00dfen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt und eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt, der Boden (8) aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28), welcher die Seitenwand (10) umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand (32) des ringf\u00f6rmigen Bodenteils (28) umrundet, wobei der flache Bodenteil (30) an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist, die Nuten (14) in dem untertassenf\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden (22) des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens (8) des Beh\u00e4lters entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt vor, die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) seien zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden, den Unterlassungsausspruch aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 b O 108\/03) vom 26.02.2004 gegen den Antragsgegner zu 3) zu umgehen. Da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die nun von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellte und ausgelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform nie ver\u00e4ndert worden sei, sei nach wie vor von einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auszugehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei insbesondere weiterhin dazu bestimmt und geeignet, in dem \u201eA-Kaffeebr\u00fchsystem\u201c verwendet zu werden. Bei den \u00c4nderungen auf den Verpackungen, die sie im Dezember 2004 erworben habe, handele es sich lediglich um Sprachkosmetik oder um \u201eAlibi\u201c-Verwendungsm\u00f6glichkeiten, die von den Verbrauchern nicht wahrgenommen w\u00fcrden. \u00dcberdies stelle die auf der Verpackung abgebildete G-Maschine ebenso wie andere mittlerweile erh\u00e4ltliche Kaffeepad-Maschinen keinen rechtm\u00e4\u00dfigen Alternativgebrauch dar, da sie entweder gegen ein aus dem Verf\u00fcgungspatent abgezweigtes deutsches Gebrauchsmuster 203 20 569.3 oder gegen des europ\u00e4ische Patent 0 878 158 oder gegen das Verf\u00fcgungspatent verstie\u00dfen. Da sie zudem unstreitig allesamt erst seit 2004 auf dem Markt seien, k\u00f6nnten sie bereits aus Zeitgr\u00fcnden faktisch keine Vorrichtungen sein, die den Verbrauchern f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nunter Zur\u00fcckweisung des Widerspruchs vom 24.03.2005 die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.12.2004 zu best\u00e4tigen, mit der Ma\u00dfgabe, dass im Unterlassungstenor an die bisherigen Worte \u201edie sich von der Seitenwand entfernt\u201c hinter einem Komma die Formulierung geschlossen wird: \u201e,der Boden aus einem horizontal nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren untertassen-f\u00f6rmigen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringf\u00f6rmigen Bodenteils umrundet, wobei der untertassen-f\u00f6rmige Bodenteil an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassen-f\u00f6rmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens des Beh\u00e4lters entspricht.\u201c,<br \/>\nhilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, dass die angegriffenen \u201eC\u201c nicht vertrieben werden d\u00fcrfen, ohne gleichzeitig un\u00fcbersehbar und deutlich auf der Schauseite anzugeben \u201enicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.12.2004 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner sind der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei nichtig und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Beschwerdeinstanz widerrufen. Die Einspruchsabteilung habe den Stand der Technik falsch gewertet. Dar\u00fcber hinaus habe das Verf\u00fcgungspatent im Einspruchsverfahren erhebliche Einschr\u00e4nkungen erfahren. Von dem eingeschr\u00e4nkten Verf\u00fcgungspatent w\u00fcrde die \u201eBaueinheit\u201c aus A-Filterbeh\u00e4lter und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch machen. Der Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht dem Boden des Filterbeh\u00e4lters. Aufgrund ihres geringeren Durchmessers erstrecke sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht bis an die senkrechte Seitenwand. Zudem liege die Verbindungsnaht nicht fl\u00e4chig auf dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil auf, was auch zur Folge habe, dass die Verbindungsnaht der kleineren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem gr\u00f6\u00dferen Dichtring nicht an den Filterbeh\u00e4lter gedr\u00fcckt werde. Angesichts dessen sei insbesondere bei Verwendung des Zwei-Tassen-Filterbeh\u00e4lters keine patentgem\u00e4\u00dfe Baueinheit mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herstellbar. Schlie\u00dflich weise der A-Filterbeh\u00e4lter keine vertikale Seitenwand auf und \u2013 im Lichte der Entscheidung der Einspruchsabteilung betrachtet \u2013 sei in dem Boden des Beh\u00e4lters auch keine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum der Auslass\u00f6ffnung verliefen. Selbst wenn von einer mittelbaren Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auszugehen w\u00e4re, k\u00f6nnte dies jedenfalls nicht zu einem Schlechthinverbot f\u00fchren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnte n\u00e4mlich in dem Zwei-Tassen-Filterbeh\u00e4lter des A-Kaffebr\u00fchautomaten, in Espressomaschinen und verschiedenen Alternativmaschinen \u2013 \u201eF\u201c von G, \u201eH\u201c von I, \u201eJ\u201c, K\u2013 patentfrei verwendet werden. Ferner habe die Antragstellerin selbst die Zustimmung zur Verwendung von Kaffeepads anderer Hersteller erteilt. Im \u00dcbrigen berufen sich die Antragsgegner auf die Ersch\u00f6pfung des Verf\u00fcgungspatents und weisen darauf hin, dass der Antragsgegner 3) das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4 b O 108\/03) vom 26.02.2004 beachte. Die Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei entsprechend den Vorgaben des Urteils ge\u00e4ndert worden; seit Verk\u00fcndung des Urteils seien nur noch solche Verpackungen vertrieben worden, die den Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c tragen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren gewechselten Schrifts\u00e4tzen nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.12.2004 war auf den Widerspruch der Antragsgegner auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen; dies f\u00fchrte zur Aufrechterhaltung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im \u00dcbrigen war die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und der dar\u00fcber hinaus gehende Antrag zur\u00fcckzuweisen (\u00a7\u00a7 925 Abs. 2, 940, 936 ZPO).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t zur Zubereitung von Kaffee.<br \/>\nDie Baueinheit besteht aus einem Filterbeh\u00e4lter (als Tr\u00e4ger) und einen darin einzulegenden Filterbeutel, der aus Filterpapier hergestellt und mit vorproportioniertem gemahlenem Kaffe bef\u00fcllt ist. Der mit dem Filterbeutel best\u00fcckte Filterbeh\u00e4lter wird in das Kaffeebr\u00fchger\u00e4t so eingesetzt, dass hei\u00dfes Wasser unter Druck durch den Filterbeutel gepresst wird, so dass das in dem Filterbeutel enthaltende Kaffeemehl extrahiert wird und schlie\u00dflich als Kaffeeextrakt aus mindestens einer im Filterbeh\u00e4lterboden angeordneten Auslass\u00f6ffnung herausflie\u00dft.<br \/>\nWie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist eine solche Baueinheit aus Beh\u00e4lter (Tr\u00e4ger) und Filterbeutel aus dem US-Patent 3,620,155 bekannt. Der Innenraum des Filterbeh\u00e4lters dieser Baueinheit hat eine rechteckige Form. Aus jedem Eckpunkt des Innenraums verl\u00e4uft eine Nut zu der Auslass\u00f6ffnung, die im Zentrum des Bodens angeordnet ist. Der Filterbeutel hat ebenfalls eine rechteckige Form und besitzt Abmessungen, die mit den Abmessungen des Innenraums des Filterbeh\u00e4lters \u00fcbereinstimmen. Dementsprechend ist ein umlaufender Rand des Filterbeutels an der senkrechten Seitenwand des Filterbeh\u00e4lters angeordnet.<br \/>\nNach der Verf\u00fcgungspatentschrift stellt sich bei dieser bekannten Baueinheit das Problem des sogenannten Umlenkeffektes. Bei der Benutzung der Baueinheit flie\u00dft ein Teil des hei\u00dfen Wassers, das in den Filterbeutel gegossen wird, entlang des Seitenrandes des Filterbeutels an das Ende einer Nut, die an einem Eckpunkt des Filterbeh\u00e4lters angeordnet ist. Dieses hei\u00dfe Wasser flie\u00dft sodann \u00fcber die Nut direkt zur Auslass\u00f6ffnung, ohne den Filterbeutel zu passieren. Daher flie\u00dft nicht die gesamte Menge des hei\u00dfen Wassers, das an der Oberseite des Filterbeh\u00e4lters eingef\u00fcllt wird, durch den Filterbeutel zu der Auslass\u00f6ffnung, so dass der Kaffeeextrakt mit hei\u00dfem Wasser verd\u00fcnnt wird. Dies verleiht dem Kaffeeextrakt eine ungew\u00fcnschte St\u00e4rke. Es ist nicht m\u00f6glich, w\u00e4hrend der Zubereitung des Kaffees den Umlenkeffekt herzustellen, da nicht im voraus festgestellt werden kann, wie viel Wasser rund um den Filterbeutel flie\u00df und durch die Nuten zu der Auslass\u00f6ffnung abflie\u00dfen wird.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diesen Nachteil abzuwenden sowie hinsichtlich des Standes der Technik eine alternative Baueinheit bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dessen schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in dem \u2013eingeschr\u00e4nkten \u2013 Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n(1) Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebr\u00fchger\u00e4t.<br \/>\n(2) Die Baueinheit (1) enth\u00e4lt<br \/>\n(a) einen Beh\u00e4lter (2) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6),<br \/>\n(aa) der von einem Boden (8) umrundet wird,<br \/>\n(bb) der mindestens eine Auslass\u00f6ffnung (12) aufweist,<br \/>\n(cc) und der eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) des Beh\u00e4lters angeordnet ist;<br \/>\n(b) einen becherf\u00f6rmigen Filtereinsatz (4),<br \/>\n(aa) der aus einem Filterpapier hergestellt ist<br \/>\n(bb) und mit gemahlenem Kaffee bef\u00fcllt wird.<br \/>\n(3) Der Filtereinsatz (4) liegt auf dem Boden (8) des Beh\u00e4lters (2) auf und erstreckt sich \u00fcber diesen Boden (8) in eine Position an der Seitenwand (10) des Beh\u00e4lters (2).<br \/>\n(4) In dem Boden (8) des Beh\u00e4lters (2) ist eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten (14) vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslass\u00f6ffnungen (12) verlaufen.<br \/>\n(5) Die einzelnen Nuten (14) erstrecken sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt, in eine Richtung, die sich von der Seitenwand entfernt.<br \/>\n(6) In Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebr\u00fchmaschine hei\u00dfes Wasser unter Druck an der Oberseite des Beh\u00e4lters (2) so eingef\u00fcllt,<br \/>\n(a) dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes (4) durch diesen Filtereinsatz (4) gepresst wird,<br \/>\n(b) um das in dem Filtereinsatz (4) enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren,<br \/>\n(c) so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes (4) und dem Beh\u00e4lter (2) \u00fcber mindestens eine der Auslass\u00f6ffnungen (12) herausflie\u00dfen kann.<br \/>\n(7) Der Boden (8) besteht<br \/>\n(a) aus einem horizontalen nach au\u00dfen gerichteten ringf\u00f6rmigen Bodenteil 828), welcher die Seitenwand (10) umrundet,<br \/>\n(b) und einem inneren flachen Bodenteil (30), welcher einen inneren Rand (32) des ringf\u00f6rmigen Bodenteils (28) umrundet,<br \/>\n(c) wobei der flache Bodenteil (3) an dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist;<br \/>\n(8) Die Nuten (14) sind in dem flachen Bodenteil (30) angeordnet.<br \/>\n(9) Der Boden (22) des Filtereinsatzes (4) hat eine Form, die weitgehend der Form des Bodens (8) des Beh\u00e4lters (2) entspricht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antragstellerin steht der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu. Es liegt sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Antragstellerin hat ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG glaubhaft gemacht. Durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Antragsgegner das Verf\u00fcgungspatent mittelbar.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Person Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung in diesem Sinne. Im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, wie sie Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents ist, kommt den Filterbeuteln nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu; es verk\u00f6rpert sich in ihnen vielmehr \u2013 im Zusammenwirken mit dem den Filterbeutel aufnehmenden Beh\u00e4lter \u2013 der eigentliche Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt, das Verhindern einer Umlenkung des Br\u00fchwassers beruht nicht allein auf dem Filterbeh\u00e4lter und seiner erfinderischen Ausgestaltung, sondern zugleich auf dem, in geeigneter, d. h. den Erfindungsmerkmalen entsprechender Weise, dimensionierten und ausgestalteten Filterbeutel. Deutlich wird dies bereits anhand der Anspruchsfassung, die f\u00fcr den Filterbeutel ganz konkrete, auf den ihn aufnehmenden Beh\u00e4lter bezogene Anforderungen stellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein \u201eMittel\u201c, d. h. ein k\u00f6rperlicher Gegenstand, mit dem eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; Benkhard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 10, Rdnr. 13; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 10, Rdnr. 18 f.). Sie ist objektiv geeignet, mit dem Filterbeh\u00e4lter des A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4ts in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammen zu wirken.<br \/>\nBei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t ist eine Baueinheit gegeben, die s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht und von dessen technischen Lehre Gebrauch macht.<br \/>\nDies ist zwischen den Parteien zur Recht mit Blick auf die Merkmale 1 bis 2 a) aa), Merkmal 2 b) sowie die Merkmale 5 bis 8 unstreitig. Es liegt jedoch auch eine Verwirklichung der Merkmale 2 a) cc), 3, 4 und 9 vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 2 a) cc) fordert einen Beh\u00e4lter (2) mit einem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6), der eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) des Beh\u00e4lters (2) angeordnet ist.<br \/>\nDer Filterbeh\u00e4lter des A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4tes entspricht dieser Anforderung. Wie die Inaugenscheinnahme des Filterbeh\u00e4lters in der m\u00fcndlichen Verhandlung und die als Anlage Ast 32 vorgelegte Fotografie des Filterbeh\u00e4lters zeigen, verf\u00fcgt dessen Innenraum \u00fcber eine vertikale Seitenwand. Der Innenraum wird durch selbige seitlich begrenzt, wobei sich die Seitenwand (wulstartig) abgerundet nach oben erstreckt und eine leichte Neigung aufweist. Trotz dieser leichten Neigung ist die Seitenwand im Sinne des Verf\u00fcgungspatents vertikal; das Merkmal erfordert nicht das Vorhandensein einer streng lotrecht, d. h. exakt im 90 Grad Winkel zum Boden stehenden Seitenwand.<br \/>\nDies folgt zun\u00e4chst aus dem Patentanspruch selbst. Der Anspruch 1 enth\u00e4lt keine Zahl- oder Ma\u00dfangabe, so dass ein 90 Grad Winkel der Seitenwand nicht als verbindliche Bestimmung oder Begrenzung dem Anspruch entnommen werden kann (vergl. BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGHZ 118, 210 \u2013 Chrom-Nickel-Legierung). Auch der im Anspruch verwendete Begriff \u201evertikal\u201c spricht nicht f\u00fcr die Notwendigkeit einer streng lotrechte Seitenwand. Selbst wenn dieser seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis nach als senk- bzw. lotrecht zu begreifen ist, wird der Fachmann dies angesichts des technischen Sinngehalts der \u201evertikalen Seitenwand\u201c nicht als exakt einzuhaltende Gr\u00f6\u00dfe verstehen; es handelt sich n\u00e4mlich nicht um einen \u201ekritischen\u201c Wert, der f\u00fcr die Erfindung ma\u00dfgeblich ist bzw. dessen Fehlen mit der gesch\u00fctzten technischen Lehre nicht vereinbar w\u00e4re (BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II). Wie der Fachmann bei Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Verf\u00fcgungspatents erkennt, ist der technische Sinn der Seitenwand darin zu sehen, dass sie vertikal einen Abschluss des Innenraums darstellt. In dem Innenraum wird der Filter auf den Boden aufliegend gehalten, wobei er sich zu den Seitenw\u00e4nden hin erstreckt (Merkmal 3). W\u00e4hrend horizontal der Innenraum durch den Boden abgeschlossen wird, dient die Seitenwand zu seiner seitlichen Begrenzung. Der Filter wird hierdurch begrenzt. F\u00fcr die horizontale und vertikale Definition des Innenraums spielt es demnach funktional betrachtet keine Rolle, ob die Seitenwand streng lotrecht oder \u2013 wie vorliegend \u2013 leicht geneigt ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 3, nach welchem der Filtereinsatz (4) auf dem Boden (8) des Beh\u00e4lters aufliegt und sich \u00fcber diesen Boden (8) in eine Position an der Seitenwand (10) des Beh\u00e4lters erstreckt, ist gleichsam gegeben.<br \/>\nZwar weist der Au\u00dfendurchmesser des A-Filterbeh\u00e4lters unstreitig eine Gr\u00f6\u00dfe von 74 mm und der Innendurchmesser eine Gr\u00f6\u00dfe von 64 mm auf, w\u00e4hrend ebenso unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Au\u00dfendurchmesser von nur ca. 70 mm und einen Innendurchmesser von ca. 60 mm hat; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mithin kleiner als der Filterbeh\u00e4lter. Dies steht der Verwirklichung des Merkmals jedoch nicht entgegen. Nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatent ist keine exakte zahlenm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung der jeweiligen Durchmesser erforderlich.<br \/>\nEine solche exakte Durchmesser\u00fcbereinstimmung folgt zun\u00e4chst nicht aus dem Wortlaut der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Anspruchs. Dort hei\u00dft es insoweit \u201eto a position adjacent the sidewall (10)\u201c, was sich dahin gehend \u00fcbersetzen l\u00e4sst, dass die Erstreckung des Filterbeutels in eine Position \u201eangrenzend\u201c oder \u201ebenachbart\u201c zur Seitenwand des Beh\u00e4lters stattfindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die technische Lehre einen unmittelbaren Kontakt des Filterbeutels mit der Seitenwand erfordert. Wie die allgemeine Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents lehrt, erf\u00fcllt dieser Teil des Merkmals 3 die technische Funktion f\u00fcr die notwendige Anpassung des Filterbeutels und des Filterbeh\u00e4lters zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Baueinheit zu sorgen. Die Abmessungen des Filterbeutels und des Filterbeh\u00e4lters sind aufeinander abzustimmen (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 4), damit gew\u00e4hrleistet ist, dass dort, wo keine Nuten im Filterbeh\u00e4lterboden vorhanden sind, also insbesondere an der Seitenwand, der Filter direkt auf dem Boden aufliegt, so dass das Br\u00fchwasser durch den Filterbeutel und nicht am Boden entlang zur Auslass\u00f6ffnung flie\u00dft (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 12). Sinn und Zweck auch dieses Merkmals ist demnach, den am Stand der Technik kritisierten Umlenkeffekt zu vermeiden. Erreicht wird dies auch dann noch in erfindungsrelevanter Weise, wenn der Filterbeutel in seiner L\u00e4ngserstreckung nicht unmittelbar an die Seitenwand anst\u00f6\u00dft. Wie der Fachmann erkennt, gen\u00fcgt es zur Funktionserf\u00fcllung, wenn der Filterbeutel derart an die Seitenwand angrenzt, dass \u2013 trotz einer etwaigen L\u00fccke \u2013 der Filterbeutel beim gew\u00f6hnlichen Gebrauch so weitgehend auf dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil plaziert ist, dass eine Auflage geschaffen wird, die verhindert, dass das Br\u00fchwasser nicht am Beh\u00e4lterboden entlang, sondern durch den Filterbeutel gef\u00fchrt wird.<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass sowohl in der allgemeinen Beschreibung in der Verf\u00fcgungspatentschrift wie auch bei der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele \u00fcbereinstimmende (Zahl-)Angaben zur Gr\u00f6\u00dfe des Innenraums des Filterbeh\u00e4lters sowie des Filterbeutels genannt werden und ausgef\u00fchrt wird, dass bei anderen Gr\u00f6\u00dfen bzw. kleineren Filterbeuteln die Gefahr besteht, dass ein Umlenkeffekt erzeugt wird (z. B. Verf\u00fcgungspatentschrift, Ast 17, S. 4, S. 5, 13). Wie bereits dargelegt, ist auch in der Beschreibung konkret genannten Zahl- und Ma\u00dfangaben der technische Sinn dieser f\u00fcr den Fachmann ausschlaggebend mit der Folge, dass f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung unwesentliche Abweichungen von derartigen Angaben unbeachtlich sind bzw. vom Fachmann noch als erfindungsgem\u00e4\u00df verstanden werden (BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II). Die Ma\u00dfangaben sind deshalb nur dann und insoweit zwingend einzuhalten, wenn anderenfalls entgegen der Aufgabe der Erfindung der zu vermeidende Umlenkeffekt eintritt.<br \/>\nDass bei gew\u00f6hnlichem Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem A-Filterbeh\u00e4lter aufgrund der Abmessungen dies der Fall ist, ist weder mit Blick auf den Ein-Tassen- noch mit Blick auf den Zwei-Tassen-Filter festzustellen. Dies hat zum einen die Inaugenscheinnahme der jeweiligen Filter in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt und ergibt sich zum anderen aus den bekannten Ma\u00dfen. Bereits rechnerisch besteht angesichts der Abmessungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Seitenwand hin nur eine L\u00fccke von maximal 4 mm, bei zentriertem Einlegen rundherum von nur 2 mm. \u00dcberdies weist der mit Nuten versehene flache Bodenteil (30) des A-Filterbeh\u00e4lter lediglich einen Durchmesser von 41 mm auf, so dass der Innenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diesen vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es aufgrund des auf den Filterbeutel wirkenden Druckes beim Betrieb des Kaffeebr\u00fchger\u00e4tes zu einem Aufstellen der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Verbindungsnaht in der Weise kommt, dass hierdurch die Verbindungsnaht von dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil (28) abgehoben wird und\/oder die Innenkante (32) \u2013 stellenweise \u2013 frei gibt. Unstreitig arbeitet das A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t mit einem Druck von 1,6 bar. Dieser Druck wird gleichm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt; die ganze Oberschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird folglich zeitgleich damit beaufschlagt. Zudem flie\u00dft \u00fcber sie, und zwar auch \u00fcber die Verbindungsnaht, hei\u00dfes Wasser, so dass die aus Filterpapier bestehende Verbindungsnaht feucht wird und auf dem ringf\u00f6rmigen Bodenteil anliegt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer A-Filterbeh\u00e4lter verwirklicht des weiteren das Merkmal 4. In dessen flachen Bodenteil (2) befindet sich eine Anzahl von rillenf\u00f6rmigen Nuten (14), die in radialer Richtung in dem becherf\u00f6rmigen Innenraum (6) der Auslass\u00f6ffnung (12) verlaufen.<br \/>\nIn dem flachen Bodenteil des A-Filterbeh\u00e4lters sind \u2013 wie die Inaugenscheinnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat und auf der Abbildung Anlage Ast 32 ersichtlich ist \u2013 eine Vielzahl von senkrechten Vorspr\u00fcngen vorhanden, die auf vier Kreislinien konzentrisch um die in der Mitte liegende Auslass\u00f6ffnung angeordnet sind. Diese Vorspr\u00fcnge f\u00fchren zu Zwischenr\u00e4umen, welche rillenf\u00f6rmige Nuten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents darstellen. Es bedarf hierzu nicht einer auf die Auslass\u00f6ffnung hin zulaufenden, durchgehenden Bodenvertiefung oder eines rechteckigen Querschnitts der Nuten.<br \/>\nWie der allgemeinen Beschreibung in der Verf\u00fcgungspatentschrift zu entnehmen ist, liegt die technische Funktion der rillenf\u00f6rmigen Nuten nach Merkmal 4 darin, dem Austritt des Br\u00fchwassers mit dem Kaffeeextrakt aus dem Filterbeutel zu dienen (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 11 f.). Die Weite der einzelnen Nuten kann variieren, wobei dann, wenn die Weite zu gro\u00df gew\u00e4hlt wird, dies zur Konsequenz hat, dass ein relativ gro\u00dfer Teil des Filterbereichs ungenutzt bleibt und hierdurch die Gefahr besteht, dass ein zu geringer Druck in dem Filterbeh\u00e4lter aufgebaut und der Durchfluss der Fl\u00fcssigkeit durch den Filter zu gro\u00df wird (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 11). Entscheidend ist demzufolge, dass die vorhandenen Zwischenr\u00e4ume aufgrund ihrer Tiefe und Breite dieser Abflussfunktion gerecht werden. Nur wenn sie solche Ausma\u00dfe aufweisen, die einem Abfluss des Kaffeeextraktes entgegen stehen und die Erf\u00fcllung ihrer Funktion verhindern, kann eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe rillenf\u00f6rmige Nut nicht mehr angenommen werden. Dieses Verst\u00e4ndnis wird \u00fcberdies durch die Beschreibung eines (alternativen) Ausf\u00fchrungsbeispiels (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 11), wie es in der Figur 7 schematisch dargestellt ist, gest\u00fctzt. Der dort beschriebene Filterbeh\u00e4lter weist gerade auf seinem Boden eine Reihe senkrechter Vorspr\u00fcnge auf, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden angeordnet sind.<br \/>\nNichts anderes ergibt sich aus der Zwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 21.02.2005 (Anlage AG 1a, S. 19) und den deutschen Gebrauchsmustern 19 98 598 (Anlage AG 8a) und 66 00 728 (Anlage AG 8b). Soweit in diesen auch Filterbeh\u00e4lter offenbart sind, deren Boden \u00fcber eine Vielzahl von stiftartigen Erhebungen geringen Querschnitts in konzentrischen Kreisen (Anlage 8 a, S. 2, 5 f. und Fig. 2) oder eine Vielzahl von Erhebungen (Anlage 8b, S. 3 und Fig. 4, 5) verf\u00fcgen, ist dem Zwischenbescheid vom 21.02.2005 als Grund f\u00fcr die Nichteinf\u00fchrung der sp\u00e4t vorgebrachten Druckschriften in das Einspruchsverfahren zu entnehmen, dass die dortigen Zwischenr\u00e4ume so gro\u00df sind, dass zwischen benachbarten Reihen von im Auslass endenden Vorspr\u00fcnge keine Kan\u00e4le gebildet werden k\u00f6nnen. Deshalb wurde es als r\u00fcckschauende Betrachtung angesehen, wenn diese Zwischenr\u00e4ume zwischen den Vorspr\u00fcngen so verstanden w\u00fcrden, als w\u00fcrden sie rillenf\u00f6rmige Nuten bilden. Hinzu trat, dass ein radialer Verlauf in diesen deutschen Gebrauchsmustern nicht zu erkennen war. Die dahinter stehende Argumentation steht in \u00dcbereinstimmung mit der hiesigen Sichtweise der Funktion des Merkmals und ist keineswegs von sachverst\u00e4ndiger Seite die generelle Ablehnung von rillenf\u00f6rmigen Nuten, die durch Zwischenr\u00e4ume von benachbarten Vorspr\u00fcngen gebildet werden, wie sich insbesondere auch aus den Ausf\u00fchrungen auf Seite 20 des Zwischenbescheides ergibt.<br \/>\nDie in diesem Sinne bei dem A-Filterbeh\u00e4lter vorhandenen rillenf\u00f6rmigen Nuten verlaufen ferner radial.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Verwirklichung des (neuen) Merkmals 9 gegeben. Dieses sieht einen Boden (22) des Filtereinsatzes vor, der eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens (8) des Beh\u00e4lters entspricht.<br \/>\nDer Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht weitgehend der Form des Bodens des A-Filterbeh\u00e4lters. Zwar ist der Durchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kleiner als der Durchmesser des Filterbeh\u00e4lters; hierauf kommt es jedoch nicht an. \u00c4hnlich wie bei der Er\u00f6rterung des Merkmals 3 ist auch hier zu bemerken, dass der Anspruchswortlaut selbst keine Ma\u00dfangaben bereit h\u00e4lt und in der (allgemeinen) Beschreibung enthaltene Zahlen- und Ma\u00dfangaben nur dann zwingend und exakt einzuhalten sind, wenn anderenfalls die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziele nicht mehr erreicht werden. Dass keine exakte zahlenm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents erforderlich ist, wird vorliegend auch deshalb besonders deutlich, weil es im Anspruch selbst \u201eweitgehend\u201c hei\u00dft. Dar\u00fcber hinaus verfolgt die geforderte Entsprechung technisch den Zweck, f\u00fcr eine optimale Extraktion des Kaffees zu sorgen und den Umlenkeffekt zu minimieren (Verf\u00fcgungspatentschrift Ast 17, S. 5, S. 16). F\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals ist folglich entscheidend, ob diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion (auch) mit der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt werden kann.<br \/>\nDies ist sowohl f\u00fcr den Ein-Tassen-Filterbeh\u00e4lter als auch f\u00fcr den Zwei-Tassen-Filter anzunehmen. Wie die Inaugenscheinnahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine scheibenf\u00f6rmige Unterseite auf, die auf den Boden des (Ein-Tassen-)Filterbeh\u00e4lters auflegbar ist und diesem in der Form entspricht. Die Tiefe der Unterseite ist zum Ausf\u00fcllen der Vertiefung des Bodens geeignet; zudem ist der Innendurchmesser des flachen Bodenteils des A-Filterbeh\u00e4lters, in welchem sich die rillenf\u00f6rmigen Nuten befinden, lediglich 41 mm gro\u00df, der Innendurchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat hingegen eine Gr\u00f6\u00dfe von ca. 60 mm. Beim ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einlegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Filterbeh\u00e4lter zentriert sich dieser und verrutscht nicht. Der beim Gebrauch des Kaffeebr\u00fchger\u00e4tes auf ihn wirkende Druck verteilt sich gleichm\u00e4\u00dfig. Es kommt, auch wegen des Einwirkens des hei\u00dfen Wassers, nicht zu einem Aufstellen der an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindlichen Verbindungsnaht. Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Zwei-Tassen-Filterbeh\u00e4lter, in den zwei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinander gelegt werden. Die Durchmesserma\u00dfe dieses Filterbeh\u00e4lters stimmen mit denen des Ein-Tassen-Filters \u00fcberein, lediglich die H\u00f6he unterscheidet sich. Zwei \u00fcbereinander gelegten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreichen jedoch die H\u00f6he des Zwei-Tassen-Filterbeh\u00e4lters.<br \/>\nAbgesehen davon, dass ein Aufstellen der Verbindungsnaht nicht festzustellen ist und damit auch nicht ein Andr\u00fccken durch den Dichtring an den Filterbeh\u00e4lter verneint werden kann, ergibt sich insoweit keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Notwendigkeit. Zwar wird dies bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels wie es in Figur 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellt wird, ausgef\u00fchrt. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine bevorzugte Ausgestaltung; Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass hierdurch der Anspruch 1 eine Einschr\u00e4nkung erfahren sollte, sind der Verf\u00fcgungspatentschrift hingegen nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Abrundend sei erw\u00e4hnt, dass Indiz f\u00fcr die objektive Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Umstand ist, dass diese selbst unstreitig, seit sie Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf 4b O 108\/03 gewesen ist, keine Ver\u00e4nderung erfahren hat. Zum damaligen Zeitpunkt wurde sie jedoch in Verpackungen vertrieben, die unter anderem den Aufdruck trugen \u201eF\u00fcr alle E-Pad-Systeme\u201c \u2013 mithin auch und gerade geeignet zur Verwendung in dem A-Kaffeebr\u00fchautomaten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von den Abnehmern subjektiv dazu bestimmt, in den A-Kaffeebr\u00fchautomaten verwendet zu werden und die patentierte Erfindung zu benutzen (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies ist den Antragsgegnern zu 1) bis 3) ebenso bekannt wie die Geeignetheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung.<br \/>\nUnstreitig ist das A-Kaffebr\u00fchsystem im Oktober 2002 auf dem deutschen Markt eingef\u00fchrt worden. Zwischenzeitlich sind in Deutschland mehr als 2 Millionen Exemplare verkauft worden. Ebenso unstreitig handelte es sich hierbei um das erste Kaffee-Br\u00fchsystem f\u00fcr den privaten Haushalt, welches mit vorportionierten Kaffeepulvereinheiten best\u00fcckt wird. Vergleichbares hat es vorher nicht gegeben; erst seit 2004 bieten andere Hersteller Kaffeepadsysteme in Deutschland an. Auch wenn die anderen Systeme mittlerweile einem breiten Kreis von potentiellen (End-)Abnehmern bekannt sind und zum Teil in stetig steigender Anzahl vertrieben werden, ist gleichwohl immer noch von einer deutlich herausgehobenen Marktstellung des A-Kaffebr\u00fchsystems auszugehen, weshalb dessen Abnehmer f\u00fcr die Hersteller von Kaffeepads von gr\u00f6\u00dftem Interesse sind.<\/p>\n<p>Ein Abnehmer des A-Kaffeebr\u00fchsystems, der neue Kaffeepads ben\u00f6tigt, wird aufgrund der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu der Auffassung gelangen, dass diese sich f\u00fcr den Betrieb in dem A-Kaffeebr\u00fchautomaten eignen. Infolge dessen wird er sie hierf\u00fcr benutzen wollen.<br \/>\nWie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten glaubhaft gemacht hat, wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 13.12.2004 und 22.12.2004 in D\u00fcsseldorf in einer \u201eD\u201c-Filliale in der Verpackung, wie sie aus den Anlagen Ast 20 bis 24 ersichtlich ist, vertrieben. Aufgrund der auf den Verpackungen befindlichen Mindesthaltbarkeitsdaten (05.12.2005, 07.12.2005) sowie dem durch die eidesstattliche Versicherung des L vom 23.12.2004 (Anlage A 13) glaubhaft gemachten Umstand, dass ein Mindesthaltbarkeitszeitraum von 1 Jahr ab Produktion \u00fcblich ist, ist davon auszugehen, dass die so gekennzeichneten Verpackungen am 05.12. bzw. 07.12.2004 bef\u00fcllt wurden. Dies geschah mithin nach dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108\/03) und auch nach dessen Zustellung am 19.11.2004.<br \/>\nObwohl die Verpackungen entsprechend der Anlagen Ast 20 bis 24 nicht mehr wie die urspr\u00fcngliche &#8211; dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 zugrunde liegende &#8211; Verpackung auf Vorder- und R\u00fcckseite den Aufdruck \u201eF\u00fcr alle E-Pad-Systeme\u201c tragen, vermitteln sie dem Abnehmer in der Gesamtschau doch den Eindruck, f\u00fcr das A-Kaffeeger\u00e4t verwendet werden zu k\u00f6nnen. Zun\u00e4chst ist hervorzuheben, dass die urspr\u00fcnglichen Verpackungen eine gewisse Fortwirkung entfalten. Abnehmer, die zu der Zeit, in der der Vertrieb mit den urspr\u00fcnglichen Verpackungen erfolgte, schon \u00fcber ein A-Kaffeebr\u00fchsystem verf\u00fcgten und neue Kaffeepads ben\u00f6tigten, hielten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 zutreffend \u2013 bereits aufgrund der urspr\u00fcnglichen Verpackung f\u00fcr geeignet und haben bereits die Erfahrung gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden kann. Ein Abnehmer, der nun anhand der ver\u00e4nderten Verpackungen erstmals entscheiden muss, ob er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erwerben soll, wird auf der Schauseite zun\u00e4chst die bildlich dargestellten Pads wahrnehmen, die eine gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit mit den A-Kaffeepads aufweisen. Die Form und Ausgestaltung stimmt im Wesentlichen \u00fcberein, vorhandene Gr\u00f6\u00dfenunterschiede erschlie\u00dfen sich beim Betrachten der Abbildung allein nicht. Auch der kritischere Abnehmer, der genau pr\u00fcfen m\u00f6chte, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die bei ihm vorhandene Maschine passt, und deshalb die R\u00fcckseite liest, wird keine Veranlassung f\u00fcr die Annahme haben, dass er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwenden kann. Auch wenn die dort in der rechten Spalte abgebildete \u201eF\u201c von G angesichts der mit eidesstattlicher Versicherung vom 23.03.2005 (Anlage AG 13) glaubhaft gemachten Verkaufszahlen \u2013 Juli bis Oktober 2004 70.000 St\u00fcck \u2013 nicht schlicht als \u201eAlibi\u201c-Verwendungsm\u00f6glichkeit abgetan werden kann, handelt es sich insoweit nur um eine Werbung im Sinne einer besonders empfohlenen Verwendungsvariante. Ein ausschlie\u00dflicher Verwendungshinweis findet sich nicht; vielmehr hei\u00dft es, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei \u201eam Besten frisch aufgebr\u00fcht mit dem neuen F von G\u201c zu genie\u00dfen. Diese Empfehlung beinhaltet zugleich den Hinweis, dass auch die Verwendung in anderen Kaffeebr\u00fchsystemen m\u00f6glich ist. Eine Eignung f\u00fcr das A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t wird damit nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass angesichts des glaubhaft gemachten Vertriebes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Verpackungen gem\u00e4\u00df der Anlagen Ast 20 bis 24 im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens dahin stehen kann, ob die Antragsgegner die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bzw. nunmehr in einer Verpackung vertreiben, wie sie aus Anlage AG 19 ersichtlich ist, verf\u00e4ngt der Hinweis auf diese Verpackungen, die laut der Anlage AG 19 den Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c tragen, nicht.<br \/>\nEine ausreichende Glaubhaftmachung des (ausschlie\u00dflichen) Vertriebes in einer solchen Verpackung ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die Antragsgegner haben vorgetragen, sie vertrieben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vor Verk\u00fcndung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4b O 108\/03) ausschlie\u00dflich in Verpackungen mit dem genannten Hinweis. Die zum Beleg hierf\u00fcr vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn M vom 01.08.2005 (Anlage AG 26) benennt hingegen erst den 19.05.2004 als Datum, seit dem die Verpackungen entsprechend Anlage AG 19 vertrieben worden sein sollen. Eine Erkl\u00e4rung des daraus resultierenden Widerspruchs ist nicht geboten worden. Ferner handelt es sich bei der Anlage AG 19 nicht um die Fotografie bzw. Abbildung einer tats\u00e4chlich existenten Verpackung, wie zum einen an der Abbildung selbst erkennbar und zum anderen aus dem fehlenden Aufdruck eines Mindesthaltbarkeitsdatums folgt. Ein Originalexemplar einer Verpackung entsprechend der Anlage AG 19 ist schlie\u00dflich auch nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt worden, nachdem der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin dies aufgezeigt hatte.<br \/>\nSoweit die Antragsgegner mit ihrem Schriftsatz vom 22.08.2005 als Anlage AG 30 eine Verpackung und als Anlage AG 31 ein Fax der Grafikfirma vorgelegt haben, sind diese nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der Schriftsatz nebst Anlagen ging nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht ein. Eine Wiederer\u00f6ffnung ist im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht m\u00f6glich; w\u00e4re \u00fcberdies auch nicht geboten. Dem Vorbringen der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 22.08.2005, erst mit dem ihr nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zugegangenen Schriftsatz vom 15.08.2005 habe die Antragstellerin die ausreichende Glaubhaftmachung hinsichtlich des Vertriebs der Verpackungen mit dem Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c bestritten, kann nicht beigepflichtet werden. Die Antragstellerin hat von Beginn an vorgetragen, die Antragsgegner vertrieben nach der Verurteilung durch das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 Verpackungen, die einen solchen Hinweis nicht tragen. Damit ist mindestens konkludent bestritten, dass (nur) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer aus Anlage AG 19 ersichtlichen Verpackung vertrieben wird. Die Vorlage einer entsprechenden Verpackung in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Eilverfahrens war deshalb bereits aus diesem Grunde geboten. Dar\u00fcber hinaus hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung Gelegenheit zu dem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin vorzutragen. Schlie\u00dflich hat die Kammer dem Urteil nur das Vorbringen zugrunde gelegt, zu dem bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung alle Verfahrensbeteiligten Stellung genommen haben und das damit Gegenstand dieser Verhandlung war.<\/p>\n<p>\u00dcberdies reicht der Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c, so wie er auf der in Anlage AG 19 gezeigten Verpackung zu sehen ist, nicht aus. Dies folgt zwar nicht allein aus dem Umstand, dass er auf der R\u00fcckseite der Verpackung steht, wo er einen eigenen Absatz einer Textspalte bildet und in der selben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie alle anderen Buchstaben in dem betreffenden Absatz und im \u00fcbrigen Flie\u00dftext gehalten ist. Er ist jedoch thematisch nicht richtig eingeordnet. Der Hinweis befindet sich am Ende der Textspalte, die unter dem Bild mit der Unterschrift \u201eC \u2013 in ihrer Siebtr\u00e4ger-Maschine\u201c steht und in der der Einsatz bzw. die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Siebtr\u00e4ger-Espressomaschinen beschrieben wird. Um eine solche Maschine handelt es sich jedoch bei dem A-Kaffebr\u00fchsystem nicht, so dass ein Abnehmer der A-Maschine sich mit diesem Abschnitt nicht besch\u00e4ftigen muss und den Hinweis \u00fcberlesen kann. Dies vor allem deshalb, weil aufgrund der Vorderseite, die hier genauso ausgestaltet ist wie die Vorderseite der Verpackungen entsprechend den Anlagen Ast 20 bis 24 f\u00fcr den Abnehmer keine Veranlassung besteht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ungeeignet zu halten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAufgrund des Sach- und Streitstandes kann derzeit im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens jedoch nicht festgestellt werden, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese stets und uneingeschr\u00e4nkt zur patentverletzenden Benutzung bestimmen mit der Folge, dass ein sogenanntes Schlechthinverbot zur Zeit nicht ausgesprochen werden kann (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Vielmehr ist nur auf ein Unterlassen in dem aus dem Tenor ersichtlichen und von der Antragstellerin hilfsweise begehrten Umfang zu erkennen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann unstreitig in den baugleichen Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten \u201eF\u201c von G und \u201eH\u201c von I verwendet werden. Jedenfalls die erste ist angesichts der glaubhaft gemachten Verkaufszahlen (Juli 2004 bis Oktober 2004 70.000 Ger\u00e4te) als wirtschaftlich zu beachtende Alternativmaschine anzuerkennen. Daran \u00e4ndert der Umstand, dass sie erst ca. 1 \u00bd Jahre nach dem A-Kaffeebr\u00fchsystem auf dem deutschen Markt vertrieben wird, nichts. Allein dieser zeitliche Aspekt hindert nicht die Annahme einer tats\u00e4chlichen Alternative, da ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die einstweilige Verf\u00fcgung der Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ist. Es kommt mithin nur darauf an, ob und in welchem Umfang zu dieser Zeit wirtschaftlich sinnvolle Einsatzm\u00f6glichkeiten in anderen Kaffeepadsystemen zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nDass die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer dieser beiden Kaffeebr\u00fchger\u00e4te als unrechtm\u00e4\u00dfig und nicht patentfrei anzusehen ist, kann derzeit nicht festgestellt werden.<br \/>\nZun\u00e4chst behauptet die Antragstellerin insoweit keine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents, sondern eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 569.3, welches aus dem europ\u00e4ischen Patent 1 371 311 abgezweigt wurde und dessen eingetragene Inhaberin sie gleichfalls ist. Hierauf kann sie sich jedoch derzeit nicht mit Erfolg berufen. Anerkannt ist, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht in jedem Fall zu einer unbedingten Verurteilung f\u00fchrt. Ein nur eingeschr\u00e4nktes Verbot kommt vor allem dann in Betracht, wenn das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehende Mittel nicht nur in einer das Patent verletzenden Weise, sondern auch in einer patentfreien Weise benutzt werden kann. Fraglich ist, ob der Patentinhaber in einer solchen Situation einwenden kann, dass eine Vorrichtung, mit der das Mittel &#8211; im Hinblick auf das Klagepatent &#8211; patentfrei benutzt werden kann, ihrerseits ein weiteres Schutzrecht verletzt, dessen eingetragener Inhaber er ist, um doch noch eine unbedingte Verurteilung des mittelbaren Patentverletzers zu erreichen. Bedenken ergeben sich daraus, dass dem Patentinhaber in einer solchen Situation stets die M\u00f6glichkeit offen steht, auf der Grundlage seines weiteren Schutzrechtes denjenigen wegen Verletzung in Anspruch zu nehmen, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, die einen patentfreien Gebrauch des mittelbar patentverletzenden Mittels erm\u00f6glicht, von der der Patentinhaber aber annimmt, dass sie ein weiteres seiner Schutzrechte verletzt. Gegen den Vorwurf der Verletzung des weiteren Schutzrechtes kann sich zwar derjenige, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, mit allen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Verteidigungsmitteln wehren. Dem mittelbaren Verletzer stehen jedoch nur begrenzte M\u00f6glichkeiten offen, dem Verletzungsvorwurf im Hinblick auf die Vorrichtung entgegen zu treten. Er kann sich zwar damit auseinandersetzen, ob die Vorrichtung objektiv das weitere Schutzrecht verletzt und ob sich das Schutzrecht im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik als rechtsbest\u00e4ndig erweist; hingegen hat er in aller Regel keine M\u00f6glichkeit, Einwendungen aus der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re desjenigen vorzubringen, der die Vorrichtung vertreibt, wie beispielsweise die Einrede eines privaten Vorbenutzungsrechts, eines Lizenzvertrages, eines positiven Benutzungsrechts oder einer widerrechtlichen Entnahme. In einer solchen Situation kommt eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung allenfalls dann in Betracht, wenn die eine patentfreie Benutzung des Mittels erm\u00f6glichende Vorrichtung ihrerseits offensichtlich objektiv schutzrechtsverletzend ist und Einwendungen aus der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re desjenigen, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, erkennbar ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDas ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Vertreiber der Vorrichtung durch eine gerichtliche Entscheidung die Verletzung des Schutzrechts untersagt worden ist, nachdem dieser zuvor die M\u00f6glichkeit hatte, auch Einwendungen aus seiner pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re vorzutragen. Eine solche Entscheidung liegt jedoch im Hinblick auf die genannten, einen patentfreien Gebrauch der angegriffenen Kaffeepads erm\u00f6glichenden Kaffeebr\u00fchger\u00e4te nicht vor. Bisher ist allein eine darauf gest\u00fctzte Klage gegen G beim Landgericht D\u00fcsseldorf (4a O 71\/05) rechtsh\u00e4ngig, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hat zwar ihre Klageschrift aus dem Verfahren eingereicht. Die Erwiderung der Beklagten jenes Verfahrens ist jedoch nicht vorgelegt worden. Ohne Vorlage zumindest der Erwiderung der Beklagten kann jedoch von einer offensichtlichen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 569.3 durch die genannten Kaffebr\u00fchger\u00e4te nicht ausgegangen werden.<br \/>\nSollte auf die Klage der Antragstellerin G sp\u00e4ter zur Unterlassung wegen Verletzung des genannten Gebrauchsmusters verurteilt werden, besteht f\u00fcr die Antragstellerin &#8211; bei Ausschluss jeglicher schutzrechtsfreier Benutzung der Kaffe-Pads &#8211; immer noch die M\u00f6glichkeit, eine unbedingte Verurteilung der Antragsgegner zu erwirken.<\/p>\n<p>Folglich ist derzeit jedenfalls hinsichtlich einer m\u00f6glichen Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Kaffeebr\u00fchger\u00e4ten \u201eF\u201c von G und \u201eH\u201c von I von einer patentfreien Benutzung auszugehen. Da eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit gen\u00fcgt, bedarf es keiner Kl\u00e4rung der weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen hinsichtlich der behaupteten Einsatzm\u00f6glichkeit in Espressomaschinen oder der behaupteten Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem \u201eO\u201c oder der behaupteten Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 878 xxx durch Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem K der N-GmbH.<\/p>\n<p>Um die Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur verf\u00fcgungspatentverletzenden Benutzung seitens der Abnehmer zu verhindern, ist der Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c auf der Verpackung anzubringen. Um Wirksamkeit zu entfalten, muss sich dieser auf der Schauseite der Verpackung befinden, was sich insbesondere an der Stelle anbietet, an der der Antragsgegner zu 3) urspr\u00fcnglich mit den Worten \u201eF\u00fcr alle E-Pad-Systeme\u201c geworben hat. Aus der Auswahl dieser Stelle f\u00fcr diese Werbung durch den Antragsgegner zu 3) ist zu schlie\u00dfen, das diese Stelle f\u00fcr an den Abnehmer gerichtete Hinweise und Werbung etc. besonders gut geeignet und effektiv ist. Der Hinweis \u201eNicht geeignet f\u00fcr A-Ger\u00e4te\u201c an dieser Stelle ist gut sichtbar und hebt sich deutlich von der \u00fcbrigen Gestaltung ab. Auch aufgrund der farblichen Unterlegung ist er ein Blickfang und der Abnehmer wird an der selben exponierten Stelle auf die Nichtverwendung hingewiesen, an der ihm zuvor mitgeteilt wurde, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei verwendbar. Der verst\u00e4ndige Abnehmer wird einen entsprechenden Hinweis zur Kenntnis nehmen und davon ausgehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in das bei ihm vorhandene Kaffeebr\u00fchger\u00e4t von A passt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent ist nicht ersch\u00f6pft. Ersch\u00f6pfung setzt voraus, dass eine Sache, in der sich eine durch ein Sachpatent gesch\u00fctzte Erfindung verwirklicht, durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen anderen in Verkehr gebracht worden ist; in diesem Fall unterliegen das weitere Inverkehrbringen, das Anbieten und der Gebrauch dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (z. B. BGH GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; BGH GRUR 1975, 206 \u2013 Kunststoffschaumbahnen).<\/p>\n<p>Vorliegend ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht von der Antragstellerin in Verkehr gebracht worden, sie hat auch in keiner Weise den Antragsgegner gegen\u00fcber die Zustimmung zu einem solchen Inverkehrbringen erteilt.<\/p>\n<p>Ebensowenig ist ein Einverst\u00e4ndnis der Antragstellerin dahingehend, dass die Abnehmer des A-Kaffeebr\u00fchautomaten berechtigt sein sollen, das Kaffeebr\u00fchger\u00e4t von A mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu betreiben, nicht anzunehmen.<br \/>\nEin ausdr\u00fcckliches Einverst\u00e4ndnis ist nicht zu erkennen. Es folgt insbesondere nicht aus dem Werbeprospekt f\u00fcr das A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t und\/oder der dazugeh\u00f6rigen Bedienungsanleitung (Anlagen AG 24 und 25), in denen es hei\u00dft, das optimale Ergebnis der Kaffeemaschine werde erreicht, wenn A-Kaffeepads verwendet w\u00fcrden. Das ist kein ausdr\u00fccklicher Hinweis, dass das A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4t mit anderen Kaffeepads und insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrieben werden kann und darf. Die Formulierung schuldet vielmehr nur dem tats\u00e4chlichen Umstand Rechnung, dass es augenscheinlich nicht nur A-Kaffeepads gibt, sondern auch andere auf dem Markt befindliche, die tats\u00e4chlich zum Gebrauch des A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4ts verwendet werden k\u00f6nnen. Von einer Zustimmung hierzu ist nicht auszugehen. Vielmehr soll der Hinweis auf das optimale Ergebnis der Abnehmer \u2013 den man als Kunden geworben hat und den man als Kunden behalten will \u2013zu einer Kundenbindung derart f\u00fchren, dass die Abnehmer des A-Kaffeebr\u00fchger\u00e4ts von Konkurrenzangeboten gerade keinen Gebrauch machen.<br \/>\nEin konkludent erteiltes Einverst\u00e4ndnis ist gleichsam nicht erteilt worden. In dem mit Billigung der Antragstellerin erfolgten Verkauf eines A-Kaffebr\u00fchsystems liegt nur das Einverst\u00e4ndnis, den Automaten mit den Pads der Antragstellerin zu best\u00fccken und zu betreiben. Nur mit dem Verkauf des A-Kaffeebr\u00fchsystems hat sich f\u00fcr die Antragstellerin der wirtschaftliche Wert der Erfindung &#8211; Baueinheit aus Beh\u00e4lter und dem Filterbeutel &#8211; nicht realisiert. Dass die Antragstellerin die Abnehmer ihres Br\u00fchger\u00e4ts hierauf nicht hinweist, ist unerheblich. Diesem Unterlassen steht keine Rechtspflicht gegen\u00fcber. Ihm ist auch kein Erkl\u00e4rungswert in dem von den Antragsgegnern gew\u00fcnschten Sinne beizumessen. Aus dem Unterlassen ist nichts abzuleiten. Im \u00fcbrigen w\u00e4re eine dahingehende Information auch ohne rechtliche Bedeutung, weil das A-Kaffeebr\u00fchsystem ganz \u00fcberwiegend f\u00fcr den privaten Endverbraucher bestimmt ist (\u00a7 11 Nr. 1 PatG).<br \/>\nDes weiteren ist auch die unbestrittene Aussage der Kommunikationschefin der Antragstellerin nicht als konkludente Zustimmung zu werten. Es handelt sich lediglich um eine Wissenswiedergabe, in der eine Tolerierung oder gar ein Einverst\u00e4ndnis mit dem \u201eabweichenden\u201c Verhaltens von 30 % zum Ausdruck kommt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen d\u00fcrften Abnehmer des A-Kaffeebr\u00fchsystem nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin mit Blick auf die Kaffeepads f\u00fcr Fremd-bzw. Konkurrenzprodukte \u201ewirbt\u201c oder deren Einsatz m\u00f6chte; vielmehr ist jedem die Erwartung der Antragstellerin klar, ihre speziellen A-Kaffeepads an die Abnehmer des A-Kaffeebr\u00fchsystem zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist dem Erwerber eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes lediglich der Gebrauch des Erzeugnisses gestattet soweit es um \u00fcbliche Ma\u00dfnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung geh\u00f6ren; verwehrt ist ihm hingegen die Vornahme von Instandsetzungshandlungen, die auf eine erneute Herstellung eines funktionsunf\u00e4hig gewordenen Produktes hinauslaufen (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N.). Die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Betrieb des A-Kaffeebr\u00fchsystems, bei dessen Erwerb der Abnehmer unstreitig auch A-Kaffeepads erh\u00e4lt, stellt sich jedoch als Ma\u00dfnahme dar, mit der tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut hergestellt wird.<br \/>\nDie durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Erfindung besteht aus einer Baueinheit, die einen Beh\u00e4lter und einen Filtereinsatz umfasst. Nach Benutzung eines Kaffeepads ist die patentgesch\u00fctzte Baueinheit aufgebraucht und als solche nicht mehr funktionstauglich. Das Einlegen eines neuen Filtereinsatzes stellt deshalb die verloren gegangene Brauchbarkeit des patentierten Gegenstandes wieder her. Dieser Akt der Neuherstellung ist unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Verwertung und der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch des in Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits dem Inhaber des Verf\u00fcgungspatents bzw. der Antragstellerin vorbehalten. Zwar ist bei der gesch\u00fctzten Erfindung die st\u00e4ndige Verwendung von Kaffeepads, die nur einmal zu gebrauchen sind, \u00fcblich und erforderlich, so dass w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer eines A-Kaffeebr\u00fchsystems mit der Verwendung eine sehr gro\u00dfe Anzahl von Kaffeepads zu rechnen ist; die Kaffeepads verwirklichen jedoch wesentliche Teile des Erfindungsgedanken. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrung unter II. 1) a) und b) Bezug genommen werden. Die durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte technische Lehre realisiert sich (vor allem) im Zusammenspiel des Filterbeh\u00e4lters und den darin einzusetzenden Kaffeepads.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Ausnahmetatbestand des \u00a7 10 Abs. 2 PatG ist nicht gegeben. Es handelt sich nicht um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne dieser, wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegenden Vorschrift.<br \/>\nUnerheblich ist, dass unstreitig mittlerweile jedenfalls 12 Hersteller Kaffeepads \u2013 auch in gro\u00dfen Supermarktketten &#8211; vertreiben. Entscheidend ist n\u00e4mlich nicht nur die M\u00f6glichkeit des einfachen Erwerbs der Mittel f\u00fcr den privaten oder gewerblichen Abnehmer, sondern auch ob diese zum Grundbedarf in der Weise geh\u00f6ren, dass sie in vielf\u00e4ltiger Art Verwendung finden bzw. finden k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 97, 25 \u2013 Klemmhalter). Die Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist erkennbar eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Antragstellerin steht des weiteren ein Verf\u00fcgungsgrund gem. \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO zur Seite. Es besteht die Notwendigkeit den Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens durchzusetzen. Dies ist nach Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen der Parteien anzunehmen, da die Verf\u00fcgung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Der Verletzungstatbestand ist glaubhaft gemacht; es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents und auch sonst sind keine besonderen Interessen der Antragsgegner glaubhaft gemacht worden, die den grunds\u00e4tzlich Vorrang der Interessen der verletzten Antragstellerin beseitigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents bestehen nicht. Das Verf\u00fcgungspatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen und ist von der Einspruchsabteilung mit Zwischenentscheidung vom 21.02.2005 (Anlage AG 1, deutsche \u00dcbersetzung AG 1a) beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten worden. Der urspr\u00fcngliche Hauptanspruch 1 wurde mit den urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcchen 10, 11, 16 zum neuen Hauptanspruch kombiniert. Die Antragstellerin begehrt auch nur im Umfang dieser beschr\u00e4nkten Fassung die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegner kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent nichtig ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen wird. Die Antragsgegner berufen sich insoweit auf eine fehlerhafte Auslegung des US-Patents 3,610,132 (Anlage AG 2, deutsche \u00dcbersetzung AG 2a), welches im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung E17 von der Einspruchsabteilung als n\u00e4chst liegender Stand der Technik gepr\u00fcft wurde. Hierbei hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass sich der (eingeschr\u00e4nkte) Anspruch 1 von dem US-Patent 3,610,132 dadurch unterscheidet, dass der tiegelf\u00f6rmige Filterbeutel aus Filterpapier hergestellt ist, dass der sich horizontal nach au\u00dfen erstreckende Bodenteil ringf\u00f6rmig ist und dass der Boden des Filterbeutels eine Form hat, die weitgehend der Form des Filterbeh\u00e4lterbodens entspricht. Soweit die Antragsgegner hierzu auf ein anderes Verst\u00e4ndnis bzw. einen anderen Offenbarungsgehalt des US-Patents 3,610,132 verweisen, ist diese Auslegung jedoch keineswegs zwingend. Die seitens der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung ausgef\u00fchrte Auslegung des US-Patents 3,610,132 ist weder abwegig noch unvertretbar. Dies insbesondere deshalb, weil der Fachmann den Einsatz eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filtereinsatzes aus Filterpapier in einem Trichter, wie er in dem US-Patent 3,610,132 vorgesehen ist, nicht in Erw\u00e4gung ziehen wird. Die dort offenbarte mit einer wasserl\u00f6slichen Membran umgebende Kaffeemehlpackung w\u00fcrde angesichts der dort beschriebenen Weise der Kaffeezubereitung (Anlage AG 2a, S. 3 ff., Fig. 2, 6) weder mit Filterpapier umh\u00fcllt noch in einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Form hergestellt werden. Es best\u00fcnde zum einen das Risiko des Rei\u00dfens, zum anderen bed\u00fcrfte es aufgrund der im US-Patent 3,610,132 infolge des Herabsinkens des Kaffeemehlpaketes in die untere Wanne vorgesehenen Dichtungswirkung keiner Anpassung der Form des Filtereinsatzes an den Filterbeh\u00e4lterboden.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents ist demnach nicht gegeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Antragstellerin muss sich nicht auf eine Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4 b 108\/03) verweisen lassen.<br \/>\nIm Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) bereits deshalb nicht, weil sich das Urteil vom 26.02.2004 nur gegen den Antragsgegner zu 3) richtet und die Antragsgegnerin zu 1) selbst durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents begangen hat, was nicht nur eine entsprechende Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet, sondern auch f\u00fcr ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Verf\u00fcgung spricht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat auch Kenntnis von dem landgerichtlichen Urteil und dem darin enthaltenen Unterlassungsgebot, da ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 166 BGB die Kenntnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragsgegnerin zu 2), dem Antragsgegner zu 3) zugerechnet wird. Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2), die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Antragsstellerin zu 1) ist, folgt aus \u00a7 128 HGB.<br \/>\nAngesichts dessen kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) \u2013 wie von der Antragstellerin behauptet und von den Antragsgegnern bestritten \u2013 nur zu dem Zweck errichtet wurden, um die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 zu umgehen.<br \/>\nAber auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 3), der Schuldner des vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Unterlassungstitels ist, ist die Durchsetzung des Verf\u00fcgungsanspruches im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verwehrt. Wie dargelegt ist der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Verpackungen entsprechend den Anlagen Ast 20 bis 24 (auch) durch den Antragsgegner zu 3) nach Verk\u00fcndung des Urteils glaubhaft gemacht worden. Da diese Verpackungen Unterschiede im Vergleich zu den urspr\u00fcnglichen Verpackungen aufweisen, die dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108\/03) zugrunde lagen, mithin kein eindeutiger und offensichtlicher Versto\u00df gegen den Unterlassungstitel vorlag, steht es der Antragstellerin angesichts der \u00fcbrigen Voraussetzungen vorliegend frei, ob sie die Durchsetzung ihrer Schutzrechte per einstweiliger Verf\u00fcgung oder im mit Hilfe eines entsprechenden Ordnungsmittelverfahrens gegen\u00fcber dem Antragsgegner zu 3) durchsetzen will. Ein derartiges Ordnungsmittelverfahren auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108\/03) wegen des Vertriebs in den Verpackungen so wie sie den Anlagen Ast 20 bis 24 zu entnehmen sind, ist nicht eingeleitet worden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 925 Abs. 2, 708 Nr. 6, 711 S. 1 und S. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0377 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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