{"id":4239,"date":"2008-03-27T17:00:13","date_gmt":"2008-03-27T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4239"},"modified":"2016-05-03T15:27:11","modified_gmt":"2016-05-03T15:27:11","slug":"2-u-5306-monoklines-metazachlor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4239","title":{"rendered":"2 U 53\/06 &#8211; Monoklines Metazachlor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>938<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2008, Az. 2 U 53\/06<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2906\">4a O 50\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 06.04.2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.700.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.700.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 411 xxx, das auf einer am 06.02.1991 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 20.07.1990 beruht und auf dessen Erteilung am 03.11.1993 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201emonoklines Metazachlor und Verfahren zu seiner Herstellung\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Monoklines, bei 76\u00b0 C schmelzendes 2-Chlor-(2\u2019, 6\u2019-dimethyl-N-pyrazol-1-yl-methyl)-acetanilid der Formel I<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt Generikaprodukte im Bereich der Pflanzenschutzmittel. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt u. a. ein Herbizid mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c, welches im Internetauftritt mit folgenden Bemerkungen beworben worden ist:<\/p>\n<p>\u201eDieses EU-Importprodukt ist im Rahmen der zul\u00e4ssigen Toleranzen chemisch identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Produkt Z, das laut Website xxx die Zulassungsnummer xxx tr\u00e4gt und deren Antragsteller und Markeninhaber die Firma E Aktiengesellschaft L\u00e4nderbereich Vertrieb Deutschland ist.<\/p>\n<p>Die chemische Identit\u00e4t wird durch eine umfangreiche aktuelle chemische Analyse best\u00e4tigt. Das EU-Importprodukt ist inhaltlich korrekt und deutschsprachig etikettiert und erf\u00fcllt damit die Bedingungen f\u00fcr den zulassungsfreien Parallelimport in die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die bestehende Zulassung des Referenzmittels.\u201c<\/p>\n<p>Bei dem in Bezug genommenen Produkt \u201eZ\u201c handelt es sich um ein Erzeugnis der Kl\u00e4gerin, welches nach deren unwiderlegten Angaben das im Klagepatent unter Schutz gestellte monokline Metazachlor enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf eine im eigenen Unternehmen durchgef\u00fchrte Untersuchung, welche eine Differenzialthermoanalyse, eine Infrarot-Spektroskopie sowie eine R\u00f6ntgenstrukturanalyse umfasst hat, vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, dass das \u201eXY\u201c der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents im Umfang von dessen Patentanspruch 1 Gebrauch macht. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Benutzung des Klagepatents unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe monokline und die aus dem vorbekannten Stand der Technik gel\u00e4ufige trikline Kristallform von Metazachlor im Laufe der Zeit ineinander umwandeln, weswegen es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Herbizid um eine Mischung aus beiden Kristallformen handele. Hilfweise haben die Beklagten eingewandt, dass der geltend gemachte Patentanspruch 1 nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 411 xxx<\/p>\n<p>monoklines, bei 76\u00b0 C schmelzendes 2-Chlor-(2\u2018, 6\u2018 dimethyl-N-pyrazol-1-yl-methyl)-acetanilid der Formel I<\/p>\n<p>Formel Bl. 101 R. einsetzen<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. M\u00e4rz 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Dezember 1993 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. M\u00e4rz 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass unter bestimmten, in einer wissenschaftlichen Abhandlung im Einzelnen dargestellten Bedingungen eine Umwandlung der triklinen in die monokline Kristallform des Metazachlor, und umgekehrt, stattfinde. Herbizide \u2013 und folglich auch das angegriffene Produkt \u2013 enthielten deshalb keine Reinform des monoklinen Metazachlor, sondern eine Mischung, die sich aus der triklinen und der monoklinen Form zusammensetze. Ferner h\u00e4lt sie daran fest, dass die technische Lehre nach Patentanspruch 1 nicht neu, jedenfalls aber nicht erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil (soweit es sie betrifft) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1. zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 1. bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit zutreffenden Erw\u00e4gungen ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das streitbefangene Herbizid der Beklagten zu 1. dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Es hat die Beklagte zu 1. deswegen zu Recht zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung verurteilt und deren Pflicht zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz festgestellt. Anlass, das Berufungsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in seinem Anspruch 1 eine bestimmte Kristallform des herbiziden Wirkstoffs Metazachlor, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>1. monoklines,<br \/>\n2. bei 76\u00b0 C schmelzendes<br \/>\n3. 2-Chlor-(2\u2019, 6\u2019-dimethyl-N-pyrazol-1-yl-methyl)-acetanilid der Formel<\/p>\n<p>chem. Formel Bl. 103 oben einf\u00fcgen<\/p>\n<p>Dieser monoklinen Kristallform schreibt das Klagepatent gegen\u00fcber der aus dem Stand der Technik bekannten triklinen Kristallform von Metazachlor den Vorteil zu, dass der Wirkstoff, wenn er in Form konzentrierter w\u00e4ssriger Suspensionen in den Handel gebracht wird, keine Agglomerate bildet, so dass das Herbizid auch nach l\u00e4ngerer Lagerung einwandfrei verspr\u00fcht werden kann.<\/p>\n<p>Da Patentanspruch 1 den Wirkstoff als solchen unter Schutz stellt, kommt es f\u00fcr eine Benutzung des Klagepatents nicht darauf an, ob das fragliche Herbizid ausschlie\u00dflich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe monokline Kristallform enth\u00e4lt; rechtlich entscheidend ist allein, ob in dem Herbizid \u00fcberhaupt (d.h. in irgendeiner Menge) die monokline Kristallform nach Ma\u00dfgabe von Patentanspruch 1 des Klagepatents vorhanden ist. Diese bereits nach der Fassung von Patentanspruch 1 eindeutige Sachlage wird im \u00fcbrigen auch dadurch gest\u00fctzt, dass der nebengeordnete Anspruch 5 herbizide Mittel unter Schutz stellt, wobei lediglich verlangt wird, dass monoklines Metazachlor in dem Herbizid enthalten ist, wobei Unteranspruch 6 einen Gewichtsanteil von 0,1 % gen\u00fcgen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses kann zugunsten der Beklagten zu 1. unterstellt werden, dass unter bestimmten Temperaturbedingungen die monokline in die trikline und \u2013 umgekehrt \u2013 die trikline in die monokline Kristallform von Metazachlor umgewandelt wird. Selbst wenn aufgrund dieses Ph\u00e4nomens das streitbefangene Herbizid als Wirkstoff nicht ausschlie\u00dflich monoklines Metazachlor enthalten w\u00fcrde, sondern eine Mischung aus monoklinem und triklinem Metazachlor, so bliebe es bei der Feststellung, dass das angegriffene Erzeugnis in einer bestimmten Menge eben auch den patentgesch\u00fctzten monoklinen Wirkstoff umfassen w\u00fcrde. Dass dem so ist, hat die Beklagte zu 1. auch in der Berufungsverhandlung vom 31.01.2008 nicht in Abrede gestellt. Dann aber hat die Beklagte zu 1. \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 mit dem Produkt \u201eXY\u201c monoklines, bei 76\u00b0 C schmelzendes Metazachlor im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents angeboten und in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund der vorgefallenen Verletzungshandlungen ist die Beklagte zu 1. im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Urteil Seiten 14 bis 16) Bezug.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNachdem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents abgewiesen hat, besteht kein Anlass, das Berufungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 938 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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