{"id":4237,"date":"2008-11-27T17:00:29","date_gmt":"2008-11-27T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4237"},"modified":"2016-05-03T15:26:01","modified_gmt":"2016-05-03T15:26:01","slug":"2-u-4808-aufzugssysteme-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4237","title":{"rendered":"2 U 48\/08 &#8211; Aufzugssysteme IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>983<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2008, Az. 2 U 48\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufgegeben,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft,<br \/>\noder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Aufzugsystem, aufweisend eine Kabine, ein Gegengewicht, ein Zugelement mit einer elastomeren Umh\u00fcllung zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts und eine Abschlussvorrichtung zum Befestigen eines Endes des Zugelements, bei denen das Zugelement ein Aufh\u00e4ngseil zum Aufh\u00e4ngen und Bewegen der Kabine und des Gegengewichts ist, die Abschlussvorrichtung eine Basis mit mindestens einer Backenfl\u00e4che und einen Keil mit einer Mittellinie und mindestens einer unter einem vorbestimmten Winkel (\uf066) von der Mittellinie positionierten Klemmfl\u00e4che aufweist, der Keil in der Basis angeordnet ist, wobei die mindestens eine Klemmfl\u00e4che neben der Backenfl\u00e4che liegt, wobei das Zugelement zwischen der Klemmfl\u00e4che und der Backenfl\u00e4che angeordnet ist, wobei die Abschlussvorrichtung derart ist, dass f\u00fcr eine gegebene L\u00e4nge (L) und Breite (W) der Klemmfl\u00e4che bzw. des Zugelements der vorbestimmte Winkel (\uf066) derart ist, dass bei Verwendung eine Zugkraft auf das Zugelement eine Normalkraft (Fn) gegen das Zugelement liefert, die eine Belastung erzeugt, die geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit (\uf073c) der elastomeren Umh\u00fcllung,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>eine Kombination aus Abschlussvorrichtung und Zugelement, die daran angepasst ist, an das soeben bezeichnete Aufzugsystem angeschlossen zu werden, wobei das Zugelement eine elastomere Umh\u00fcllung aufweist, wobei die Abschlussvorrichtung eine Basis mit mindestens einer Backenfl\u00e4che und einen Keil mit einer Mittellinie und mindestens einer unter eine vorbestimmten Winkel (\uf066) von der Mittellinie des Keils positionierten Klemmfl\u00e4che aufweist, wobei der Keil in der Basis angeordnet ist, wobei mindestens eine Klemmfl\u00e4che neben der Backenfl\u00e4che liegt, wobei das Zugelement zwischen der Klemmfl\u00e4che und der Backenfl\u00e4che angeordnet ist, wobei die Abschlussvorrichtung derart ist, dass f\u00fcr eine gegebene L\u00e4nge (L) und Breite (W) der Klemmfl\u00e4che bzw. des Zugelements der vorbestimmte Winkel (\uf066) derart ist, dass wenn die Abschlussvorrichtung bei Verwendung mit dem Zugelement in dem Aufzugssystem verbunden ist, eine Zugkraft an dem Zugelement eine Normalkraft (Fn) gegen das Zugelement liefert, die eine Belastung erzeugt, die geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit (\uf073c) der elastomeren Umh\u00fcllung,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000 \u20ac erbringt.<\/p>\n<p>Der weitergehende Verf\u00fcgungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 5.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Von einer tatbestandlichen Darstellung wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit \u00a7 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, den sie nach \u00a7 940 ZPO im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann. Zur\u00fcckzuweisen war der Verf\u00fcgungsantrag lediglich insoweit, als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Vollziehung der Verf\u00fcgung ohne Sicherheitsleistung verlangt hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Zul\u00e4ssigkeit des Verf\u00fcgungsantrags steht \u00a7 145 PatG nicht entgegen. Mit Recht hat das Landgericht sich an der Feststellung gehindert gesehen, die Verf\u00fcgungsbeklagte sei von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits aus einem anderen Patent wegen derselben oder einer gleichartigen Verletzungshandlung, wie sie hier Streitgegenstand ist, in Anspruch genommen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte im Berufungsrechtszug auch nicht mehr.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent (EP 1 140 XXX) verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft Aufzugsysteme, insbesondere die hierf\u00fcr notwendigen Zugelemente und Abschlussvorrichtungen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift weist einleitend darauf hin, dass herk\u00f6mmliche Traktionsaufzugssysteme eine Kabine, ein Gegengewicht, zwei oder mehr Seile, die die Kabine und das Gegengewicht miteinander verbinden, eine Treibscheibe und eine Antriebseinrichtung aufweisen. Die Zugseile bestehen dabei typischerweise aus einem gelegten oder verdrillten Stahldraht.<\/p>\n<p>Zwar sind die herk\u00f6mmlichen Stahlseile und Gusseisentreibscheiben zuverl\u00e4ssig und kosteneffizient, jedoch erweisen sich die zwischen dem Seil und der Scheibe wirkenden Traktionskr\u00e4fte als nachteilig. So hebt die Patentschrift u.a. hervor, dass der notwendigerweise vorhandene relativ dicke Querschnitt des Stahlseils seine inh\u00e4rente Flexibilit\u00e4t reduziert. Das macht eine Treibscheibe mit relativ gro\u00dfem Durchmesser erforderlich, welche wiederum von einer entsprechend gro\u00df dimensionierten Maschine angetrieben werden muss. Das erh\u00f6ht die Gr\u00f6\u00dfe und damit die Kosten des Aufzugssystems. Auch ist ein Nachteil herk\u00f6mmlicher runder Stahlseile, dass ein geringer Durchmesser der Treibscheibe den Seildruck erh\u00f6ht, was die m\u00f6gliche Betriebsdauer des Seiles verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Um einen sicheren Abschluss f\u00fcr das Seil auszubilden, ist die Verwendung von Klemmeinrichtungen bekannt gewesen, wie sie beispielsweise in der Druckschrift FR-A 2 293 392 (Anlage WKS 1), deren Figur 2 nachfolgend abgebildet ist, offenbart ist.<\/p>\n<p>Bei dieser Art von Klemmeinrichtung wird das Zugseil um einen Keil gewunden, der sich in einer in Zugrichtung offenen Basisvorrichtung mit zur Keilfl\u00e4che korrespondierend ausgebildeten W\u00e4nden befindet. Wird das Seil gespannt, wird der Keil in Seilzugrichtung in die Basis gezwungen und klemmt mit seinen Seitenfl\u00e4chen das Seil gegen die W\u00e4nde der Basis. Die Patentschrift hebt insoweit hervor, dass der Keil einen relativ scharfen Winkel aufweisen darf, da Stahlseile eine hohe Druckfestigkeit besitzen und die auftretenden Klemmkr\u00e4fte deshalb keine Besch\u00e4digung des Seils herbeif\u00fchren, wie sie z.B. in einem Quetschen oder einem Kriechen ihren Ausdruck findet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift verweist des weiteren auf neuartige flache Zugelemente, die eine Mehrzahl von einzelnen lasttragenden Str\u00e4ngen aufweisen, welche innerhalb einer gemeinsamen Ummantelungsschicht eingeschlossen sind. Die Schicht umgibt die einzelnen Str\u00e4nge und bildet eine Oberfl\u00e4che, die mit der Treibscheibe zusammenwirkt. Da infolge dessen der Seildruck gleichm\u00e4\u00dfiger \u00fcber das Zugelement verteilt wird, k\u00f6nnen bei Verwendung derartiger Zugseile Treibscheiben mit geringerem Durchmesser verwendet werden.<\/p>\n<p>Zur Bildung eines Abschlusses ist es nach Angaben der Klagepatentschrift vorbekannt gewesen, das flache Zugelement um eine Stange herumzulegen und das Ende mit einem Plattenpaar einzuklemmen. Auch gab es im Stand der Technik eine keilf\u00f6rmige Endbefestigungseinrichtung, bei der ein Keil am Ende des Zugelements angeordnet wird und durch ein Plattenpaar geklemmt wird. Als nachteilig bezeichnet die Patentschrift, dass bei solchen Typen von Abschlussvorrichtungen die Zugaufnahmef\u00e4higkeit allein auf den durch die Befestigungseinrichtungen bereitgestellten Klemmkr\u00e4ften beruht.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon stellt sich das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, effizientere und dauerhaftere Verfahren und Vorrichtungen f\u00fcr den Antrieb von Aufzugsystemen zu entwickeln. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch ein Aufzugsystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Aufzugsystem, aufweisend<br \/>\n1.1 eine Kabine (14),<br \/>\n1.2 ein Gegengewicht (16),<br \/>\n1.3 ein Zugelement (22) und<br \/>\n1.4 eine Abschlussvorrichtung (30).<\/p>\n<p>2. Die Abschlussvorrichtung (30) weist auf<br \/>\n2.1 eine Basis (34) mit mindestens einer Backenfl\u00e4che (62, 64) und<br \/>\n2.3 einen Keil (32).<\/p>\n<p>3. Der Keil (32)<br \/>\n3.1 hat eine Mittellinie (83),<br \/>\n3.2 ist in der Basis (34) angeordnet und<br \/>\n3.3 weist mindestens eine Klemmfl\u00e4che (33, 35) auf, die<br \/>\n3.3.1 unter einem vorbestimmten Winkel (\uf066) von der Mittellinie (83) positioniert ist und<br \/>\n3.3.2 zur Backenfl\u00e4che juxtapositioniert (\u201ejuxtaposed\u201c) ist.<\/p>\n<p>4. Das Zugelement (22)<br \/>\n4.1 ist ein Aufh\u00e4ngeseil (22) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16),<br \/>\n4.2 weist eine elastomere Umh\u00fcllung auf und<br \/>\n4.3 ist zwischen der Klemmfl\u00e4che (33, 35) und der Backenfl\u00e4che (62, 64) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Die Abschlussvorrichtung ist so ausgebildet, dass der vorbestimmte Winkel (\uf066) der Art ist, dass<br \/>\n5.1 f\u00fcr eine gegebene L\u00e4nge (L) und Breite (W) der Klemmfl\u00e4che bzw. des Zugelements<br \/>\n5.2 bei Verwendung eine auf die Zugelement wirkende Zugkraft<br \/>\n5.2.1 eine Normalkraft (Fn) gegen das Zugelement liefert,<br \/>\n5.2.2 die eine Belastung erzeugt, die geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit (\uf073c) der elastomeren Umh\u00fcllung.<\/p>\n<p>Patentanspruch 17 stellt eine Kombination aus Abschlussvorrichtung und Zugelement unter Schutz, die daran angepasst ist, an ein Aufzugsystem gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 angeschlossen zu werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 bis 6 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele einer patentgem\u00e4\u00dfen Abschlussvorrichtung mit Zugelement.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift betrachtet die Geometrie des Keils als haupts\u00e4chliches Merkmal der Erfindung. Der Keil ist derart bemessen und sein Winkel derart ausgew\u00e4hlt, dass einerseits eine ausreichende Klemmkraft bereitgestellt wird, andererseits aber die Druckbelastbarkeit des Zugelements nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Die zwischen Klemmfl\u00e4che und Backenfl\u00e4che auf das Zugelement wirkende Kraft, die entsteht, wenn die Zugspannung des Zugelements den Keil in die Basis zwingt, bezeichnet Patentanspruch 1 als Normalkraft (Fn). Welche Normalkraft im Einzellfall wirkt, h\u00e4ngt von der Geometrie des Keils ab. Wird der Keilwinkel zu klein gew\u00e4hlt, wird die Normalkraft zu gro\u00df mit der Folge, dass das Zugelement ein Kriechen unter Druck erf\u00e4hrt. Das ist der Verf\u00fcgungspatentschrift zufolge insbesondere bei Zugelementen mit einer aus Urethan oder einem anderen flexiblen elastomeren Material bestehenden Ummantelung wichtig, da diese eine bestimmte maximale Druckbelastbarkeit aufweisen, bei deren \u00dcberschreiten eine nicht umkehrbare Deformation oder ein Kriechen des Materials eintritt. Wird andererseits der Keilwinkel zu gro\u00df gew\u00e4hlt, ist die auf das Zugelement wirkende Normalkraft zu klein, um ein Rutschen des Elements in der Abschlusseinrichtung zu verhindern.<\/p>\n<p>Besondere Ausf\u00fchrungsvarianten der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zielen auf eine Erh\u00f6hung des Reibungskoeffizienten zwischen dem Zugelement und den es einspannenden Fl\u00e4chen der Basis und des Keils ab. So k\u00f6nnen die Backenfl\u00e4chen und Keilklemmfl\u00e4chen beispielsweise eine aufgeraute Oberfl\u00e4che aufweisen oder, wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 der Patentschrift ersichtlich ist, der Keil mit einer Vielzahl von Stegen und T\u00e4lern versehen werden.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung weist eine Urethanummantelung unter hohen Druckbedingungen die Eigenschaft eines Kaltflie\u00dfens auf. Das Material flie\u00dft (kalt) in und um die T\u00e4ler und Stege, wodurch eine effektive mechanische Blockierung entsteht. Solche Blockiermerkmale wirken einem Rutschen des Zugelements in der Abschlussvorrichtung entgegen und reduzieren die Normalkraft, welche erforderlich ist, um das Zugelement sicher in der Abschlussvorrichtung einzuklemmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Aufzugsysteme der Verf\u00fcgungsbeklagten (3100, 3300, 5300, 6200), von deren aus Keil und Basis bestehenden Abschlussvorrichtung die Verf\u00fcgungsbeklagte nachfolgend wiedergegebene Fertigungszeichnung (GA 60) vorgelegt hat, machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten weist ihre Abschlussvorrichtung eine Klemmfl\u00e4che auf, die zur Backenfl\u00e4che \u201ejuxtapositioniert\u201c ist (Merkmal 3.3.2).<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents handelt es sich bei den Backenfl\u00e4chen der Basis und den Klemmfl\u00e4chen des Keils um technisch zusammenwirkende Funktionsteile. Das Zugelement wird n\u00e4mlich mit einer bestimmten Klemmkraft von den Klemmfl\u00e4chen gegen die Backenfl\u00e4chen geklemmt, wenn der Keil durch die an dem Zugseil anliegende Spannung in die Basis gezwungen wird. Diese Funktion k\u00f6nnen die Fl\u00e4chen nur dann erf\u00fcllen, wenn sie dergestalt zueinander positioniert sind, dass das Zugelement zwischen ihnen eingespannt wird. Zur Bezeichnung dieses Sachverhalts wird in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung der Begriff \u201ejuxtaposed\u201c verwendet, der ins Deutsche \u00fcbertragen ganz im Sinne des vorbezeichneten Funktionszusammenhangs ein Seite an Seite Stellen oder nebeneinander Platzieren bzw. Positionieren meint.<\/p>\n<p>Danach ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen, dass die Klemm- und Backenfl\u00e4chen parallel zueinander angeordnet sein m\u00fcssen, also keine unterschiedlichen Winkel aufweisen d\u00fcrfen. Auch aus der gelehrten technischen Funktion der Klemm- und Backenfl\u00e4chen l\u00e4sst sich eine entsprechende einschr\u00e4nkende Auslegung des Merkmals 3.3.2 nicht herleiten. Entspricht der Winkel der Klemmfl\u00e4che nicht dem Winkel der Backenfl\u00e4che, hat dies zur Folge, dass der Abstand zwischen den Fl\u00e4chen unterschiedlich ist, wenn der Keil in die Basis gezwungen wird. Ist z.B. der Keilwinkel gr\u00f6\u00dfer, vergr\u00f6\u00dfert sich der Abstand der Klemmfl\u00e4che zur Backenfl\u00e4che in Richtung zur Keilspitze. Das f\u00fchrt dazu, dass im Bereich mit geringerem Abstand das Zugelement vom Keil mit gr\u00f6\u00dferem Druck gegen den korrespondierenden Teil der Backenfl\u00e4che gepresst wird. Zur technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents st\u00fcnde das nur dann in Widerspruch, wenn die mit den unterschiedlichen Abst\u00e4nden verbundene unterschiedlich stark wirkende Klemmkraft es von vornherein ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, die Abschlussvorrichtung gem\u00e4\u00df den in der Merkmalsgruppe 5 niedergelegten Voraussetzungen auszugestalten. Derartiges l\u00e4sst sich indes nicht feststellen. Auch wenn die Klemmkraft \u00fcber die Fl\u00e4che \u2013 mehr oder weniger \u2013 unterschiedlich stark verteilt sein mag, lassen sich \u2013 jedenfalls im Grundsatz \u2013 die L\u00e4nge und Breite der Klemmfl\u00e4che bzw. des Zugelements und der Winkel des Keils so w\u00e4hlen, dass die gegen das Zugelement wirkende Normalkraft (auch im Bereich mit der gr\u00f6\u00dften Druckbeanspruchung) kleiner ist als die maximale Druckbelastbarkeit der elastomeren H\u00fclle. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ist der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch nicht zu entnehmen, dass die auf das Zugelement wirkende Normalkraft \u00fcber die Gesamtfl\u00e4che konstant verteilt sein und deshalb eine parallele Anordnung der Klemm- zu den Backenfl\u00e4chen vorliegen muss. Auf die in der Verf\u00fcgungspatentschrift abgebildeten und ausgef\u00fchrten Beispiele mag das zutreffen (vgl. Abs. 0035 der \u00dcbersetzung Anlag AS 2). Dass sich Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispiele des Patents ausschlie\u00dflich auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen beziehen, schr\u00e4nkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt des Patentanspruchs jedoch nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmt Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schlussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>Legt man dies zugrunde, steht der bei der Abschlussvorrichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten aus der Konstruktionszeichnung (GA 60) ersichtliche Winkelunterschied zwischen dem Keil (21,5 \u2013 22\u00b0) und seiner Basis (20\u00b0) der Verwirklichung des Merkmals 3.3.2 nicht entgegen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAnders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, l\u00e4sst sich auch die Feststellung treffen, dass ihre Abschlussvorrichtung gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 ausgebildet ist.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDie beim Einklemmen zwischen der Klemmfl\u00e4che des Keils und der Backenfl\u00e4che der Basis auf das Zugelement wirkende Kraft bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent als Normalkraft (vgl. Absatz 0029 \u00dcbersetzung). Die Normalkraft darf die maximale Druckbelastbarkeit der elastomeren Umh\u00fcllung des Zugelements nicht \u00fcberschreiten (Merkmal 5.2.2). Welche Normalkraft auf das Zugelement \u00fcbertragen wird, h\u00e4ngt nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents von der Wahl des Winkels der Keilklemmfl\u00e4che sowie der L\u00e4nge und Breite der Klemmfl\u00e4che bzw. des Zugelements ab (Merkmal 5, 5.1; Absatz 0031 \u00dcbersetzung). Konkrete Vorgaben zu L\u00e4nge und Breite, Grad des Winkels sowie Druckbelastbarkeit der Umh\u00fcllung macht Patentanspruch 1 nicht. Derartiges ist erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 4 und 5. Der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 ist auch nicht darauf beschr\u00e4nkt, den Winkel auf Grundlage einer bestimmten mathematischen Formel berechnen zu k\u00f6nnen. Denn dies wird erst mit Unteranspruch 3 beansprucht. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ist demgem\u00e4\u00df, ob das Ziel erreicht wird, die auf das Zugelement wirkende Normalkraft unter der maximalen Druckbelastbarkeit der elastomeren Umh\u00fcllung zu halten. Ist das der Fall, weist die Klemmfl\u00e4che f\u00fcr ihre konkret gegebene L\u00e4nge und Breite den patentgem\u00e4\u00dfen Winkel auf. Solange die Abh\u00e4ngigkeit der auf das Zugelement \u00fcbertragenen Normalkraft von der Wahl des Winkels der Keilklemmfl\u00e4che sowie der L\u00e4nge und Breite der Klemmfl\u00e4che besteht, reicht daher f\u00fcr die Darlegung der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5 grunds\u00e4tzlich aus, dass die Normalkraft geringer ist als die maximale Druckbelastbarkeit der Umh\u00fcllung. Der exakten Benennung der Winkelgr\u00f6\u00dfe sowie der L\u00e4nge und Breite von Klemmfl\u00e4che und Zugelement bedarf es dann nicht.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Verf\u00fcgungspatentschrift wird die maximale Druckbelastbarkeit \u00fcberschritten, sobald eine nicht umkehrbare Deformation der elastomeren Umh\u00fcllung auftritt oder es zu einem Kriechen des Materials kommt (Absatz 0031 \u00dcbersetzung). Wie der Patentbeschreibung zu entnehmen ist, f\u00fchren allerdings solche bleibenden Deformationen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents, die lediglich der Erh\u00f6hung des Reibungskoeffizienten zwischen dem Zugelement einerseits und den das Element einspannenden Fl\u00e4chen der Basis und des Keils andererseits dienen und dazu auf die Eigenschaft der elastomeren Ummantelung zur\u00fcckgreifen, bei partiell hohen Druckbedingungen \u201ekalt\u201c zu flie\u00dfen (vgl. Abs. 0040 \u00dcbersetzung). Ein Kaltflie\u00dfen ist etwa in und herum von Stegen und T\u00e4lern m\u00f6glich, wie sie dem in Figur 7 der Patentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechen (vgl. auch Absatz 0041 \u00dcbersetzung). Das steht, wie die fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrer den Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent zur\u00fcckweisenden Entscheidung ausgef\u00fchrt hat (\u00dcbersetzung Anlage AS 5a, S. 7), nicht in Widerspruch zur Lehre des Verf\u00fcgungspatents, die maximale Druckbelastung der Umh\u00fcllung nicht zu \u00fcberschreiten. Denn das Kaltflie\u00dfen findet nur in einem begrenzten Bereich statt, so dass die maximale Druckbelastung der Umh\u00fcllung im Ganzen (\u201emakroskopisch\u201c) betrachtet nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten, von einem patentgem\u00e4\u00dfen Kaltflie\u00dfvorgang k\u00f6nne bereits dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Verformungen optisch (deutlich) wahrnehmbar seien, kann vor diesem Hintergrund nicht beigetreten werden. Bei der gebotenen technischen Betrachtung ist nicht die optische Wahrnehmbarkeit der Verformung, sondern deren lokale Begrenztheit entscheidend. Werden die Druckspitzen lokal begrenzt in einer Weise abgebaut, dass nachfolgend die maximale Druckbelastung der H\u00fclle nicht weiter \u00fcberschritten wird, tritt bezogen auf die Klemmung im Ganzen keine nicht umkehrbare Materialdeformation ein und findet ein auf ihr beruhendes Kriechen des Materials nicht statt. Das ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 5.2.2 ausreichend, welches nur gew\u00e4hrleisten soll, dass durch die Keilgeometrie insgesamt auf das verwendete Material kein Klemmdruck ausge\u00fcbt wird, dem es dauerhaft nicht standhalten kann. Gegen die optische Betrachtung der Verf\u00fcgungsbeklagten spricht auch das in Figur 7 der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem die Stege und T\u00e4ler, um die das Material der Ummantelung flie\u00dfen kann, deutlich sichtbar sind.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die aus EPDM bestehende Umh\u00fcllung w\u00e4hrend des Betriebs \u00fcberhaupt nicht dauerhaft verformt wird, l\u00e4sst sich im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren nicht feststellen. Sowohl aus den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 29. April 2008 (GA 149 ff.) vorgelegten Fotografien (vgl. insbesondere Nr. 11 und Nr. 12 = GA 132 und 133) als auch dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Musterst\u00fcck gem\u00e4\u00df Anlage WKS 8 ist ersichtlich, dass es in dem Bereich, in welchem der Gurt eingeklemmt worden ist, zu \u2013 jedenfalls dem Augenschein nach \u2013 dauerhaften Deformationen des Umh\u00fcllungsmaterials kommt. Die Deformationen werden in Richtung des sich zwischen Keilklemmfl\u00e4che und Basis verengenden Winkels immer ausgepr\u00e4gter (vgl. auch die zeichnerische Darstellung dieses Sachverhalts GA 136 sowie Anlage WKS 6). Die auftretenden Deformationen sind jedoch zumindest dann unsch\u00e4dlich, wenn es sich um nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents zul\u00e4ssige Deformationen im Wege des Kaltflie\u00dfens handelt. Entscheidend hierf\u00fcr ist, ob es sich im oben bezeichneten Sinn lediglich um lokal begrenzt eingetretene Deformationen handelt, die nicht zu einer \u00dcberschreitung der maximalen Druckbelastung der Umh\u00fcllung im Ganzen f\u00fchren. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich um eine Verformung handelt, bei der nur anf\u00e4ngliche Druckspitzen in bestimmten Bereichen abgebaut werden und die danach nicht mehr voranschreitet, weil die maximale Druckbelastbarkeit der Umh\u00fcllung ansonsten nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>Davon, dass derartige Verh\u00e4ltnisse bei den Zugelementen und Abschlussvorrichtungen der Verf\u00fcgungsbeklagten vorliegen, ist der Senat nach dem Inbegriff der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugt. Ausweislich der als Anlage BK 8 (Seite 4 \u2013 12) auszugsweise vorgelegten Eigent\u00fcmerdokumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten werden die streitgegenst\u00e4ndlichen Zugelemente (Riemen) erst nach 15 Jahren oder 1,5 Mio. Fahrten ausgetauscht. Eine derart lange Betriebsdauer ist unter Sicherheitsaspekten nicht denkbar, wenn die maximale Belastbarkeit der Umh\u00fcllung nicht nur zeitweise lokal begrenzt, sondern insgesamt auf Dauer \u00fcberschritten w\u00fcrde. Dass lediglich eine lokal begrenzte Deformation in Form des Kaltflie\u00dfens vorliegt, findet seine Best\u00e4tigung auch in dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Anlage WKS 8 vorgelegten Muster eines Zugelements. Dessen Au\u00dfenummantelung verf\u00fcgt \u00fcber insgesamt sechs in L\u00e4ngsrichtung angeordnete Stege mit dazwischen befindlichen T\u00e4lern. Zwar sind im Klemmbereich die Stege deutlich \u2013 in Richtung zur Keilrundung immer st\u00e4rker werdend \u2013 verformt. Das verformte Material konnte jedoch in die benachbarten T\u00e4ler \u201eflie\u00dfen\u201c, ohne dass die T\u00e4ler vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt wurden. Bei einer dauerhaften \u00dcberschreitung der maximalen Druckbelastung w\u00e4re jedoch zu erwarten, dass die Stege vollst\u00e4ndig eingeebnet und die T\u00e4ler vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllt werden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ihre als Anlage WKS 12a vorgelegte Analyse verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn auch in dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten zitierten Ergebnis (7.3.1) wird lediglich von einer lokalen Beanspruchung des EPDM-Bandes gesprochen, ohne dass eine dauerhafte \u00dcberschreitung der Druckbelastungsgrenze des Bandes im Ganzen betrachtet ersichtlich ist. Da dort, wo die Materialstege der Umh\u00fcllung abgeplattet werden, sich die Auflagefl\u00e4che zwischen Zugelement und Klemmfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert, hat das Kaltflie\u00dfen schlie\u00dflich auch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Effekt, zu einer Erh\u00f6hung des Reibungskoeffizienten zwischen den genannten Elementen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDass die angegriffenen Aufzugsysteme von den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDa die angegriffenen Aufzugsysteme unstreitig eine Kombination aus Abschlussvorrichtung und Zugelement beinhalten, die entsprechend den soeben getroffenen Feststellungen daran angepasst sind, an ein Aufzugsystem gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 angeschlossen zu werden, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der technischen Lehre des Patentanspruchs 17 Gebrauch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat demgem\u00e4ss entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt und ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deshalb nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 64 Abs. 3 EP\u00dc zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht auch ein Verf\u00fcgungsgrund zur Seite. Der Erlass der Verf\u00fcgung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin n\u00f6tig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsantrag fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Verf\u00fcgungsantrag hinreichend fr\u00fch, n\u00e4mlich gut einen Monat nach Vorlage der Gr\u00fcnde der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts, mit der der Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent zur\u00fcckgewiesen wurde, anh\u00e4ngig gemacht. Ma\u00dfgeblich auf die Einspruchsentscheidung abzustellen, rechtfertigt sich daraus, dass sich mit der Entscheidung die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche Tatsachengrundlage ge\u00e4ndert hat. Das Patent hat sich mit der Entscheidung erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen, was f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Durchsetzung der Rechte aus dem Patent im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung ist. \u00c4ndern sich aber die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsbegehrens ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, lebt eine vor der \u00c4nderung m\u00f6glicherweise bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf; selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist m\u00f6glich, wenn ein erstes Gesuch erfolglos war (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972 \u2013 Forum-Shopping; Baumbach\/Hefermehl, UWG, 23. Aufl., \u00a7 12 Rz 3.19; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 173; Berneke, Einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 94; jeweils m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten steht daher der Annahme von Dringlichkeit nicht entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsantrag nicht schon vor der Einspruchsentscheidung anh\u00e4ngig gemacht hat. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents aus anderen Gr\u00fcnden bereits derart gesichert war, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung hierzu keinen wesentlichen Beitrag mehr leisten konnte. Hiervon kann beim Verf\u00fcgungspatent aber schon deshalb keine Rede sein, weil mit den schriftlichen Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung erstmals eine unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung dazu vorlag, wie das erfindungsgem\u00e4\u00df erw\u00fcnschte Kaltflie\u00dfen von einer erfindungsgem\u00e4\u00df unerw\u00fcnschten \u00dcberschreitung der maximalen Druckbelastbarkeit der Umh\u00fcllung abzugrenzen ist.<\/p>\n<p>Da sich erst in Kenntnis der schriftlichen Gr\u00fcnde die Tragweite der Einspruchsentscheidung f\u00fcr den Erfolg eines hierauf gest\u00fctzten Verf\u00fcgungsantrages beurteilen lie\u00df, kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Verf\u00fcgungsantrag nicht unmittelbar nach Abschluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, in der die Einspruchsentscheidung verk\u00fcndet wurde, anh\u00e4ngig gemacht zu haben. Zwischen der Entscheidungsverk\u00fcndung (25. September 2007) und Entscheidungsbegr\u00fcndung (4. Dezember 2007) liegt entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gehalten war, auf eine Beschleunigung der Abfassung der Gr\u00fcnde zu dr\u00e4ngen. Eine wesentliche Beschleunigung w\u00e4re damit auch nicht zu erreichen gewesen.<\/p>\n<p>Anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, beinhaltet schlie\u00dflich auch das Gesuch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den urspr\u00fcnglich auf den 16. Oktober 2008 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung wegen Verhinderung in eine der ersten beiden Novemberwochen zu verlegen, noch keine Verfahrensverz\u00f6gerung von einer Erheblichkeit, die mit dem Eilcharakter eines in einer komplexen Patentverletzungssache gef\u00fchrten Verf\u00fcgungsverfahrens unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNachdem die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent zur\u00fcckgewiesen hat, ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert, um den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zu rechtfertigen. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die nachvollziehbar und schl\u00fcssig begr\u00fcndete Entscheidung der Einspruchsabteilung im Beschwerdeverfahren keinen Bestand haben wird, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrem Beitrittsschriftsatz zum Einspruchsverfahren (Anlage AG 2) weiteren Stand der Technik vorgelegt hat, liegt dieser dem Verf\u00fcgungspatent nicht n\u00e4her als der bereits von der Einspruchsabteilung ber\u00fccksichtigte Stand der Technik. Insbesondere kann der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht gefolgt werden, bei der vom Senat gew\u00e4hlten Auslegung der Merkmalsgruppe 5 sei die deutsche Offenlegungsschrift 2 300 361 (WKS 11) neuheitssch\u00e4dlich. Dort ist lediglich offenbart, ein zus\u00e4tzlich zum Hauptseil vorgesehenes Ersatzband mit Kunststoff zu beschichten (vgl. WKS 11, S. 4 vorletzter Absatz). Dass es sich hierbei um eine elastomere Umh\u00fcllung handelt, deren Druckbelastbarkeit f\u00fcr den sicheren Halt des Haupt- und Ersatzbandes in der Abschlussvorrichtung nicht \u00fcberschritten werden darf, ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Die Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung (vgl. Anlage AS 5a, S. 11 letzter Absatz), es sei nicht naheliegend, ein eine elastomere Umh\u00fcllung aufweisendes Zugelement vom Gurttyp mit einer Abschlussvorrichtung f\u00fcr Stahlseile zu kombinieren, wird dadurch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 21. Juli 2008 (GA 243) die Anmeldeschrift WO 00\/40 YYY nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass das Verf\u00fcgungspatent im Umfang seiner Patentanspr\u00fcche 1 und 17 in unzul\u00e4ssiger Weise \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht.<\/p>\n<p>Nach alledem \u00fcberwiegen die Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, das ihr aus dem Verf\u00fcgungspatent zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht bereits im einstweiligen Rechtschutz durchzusetzen, um weitere Verletzungshandlungen zu unterbinden. Zur Sicherung eines etwaigen Schadenersatzanspruches nach \u00a7 945 ZPO hat der Senat allerdings von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 5.000.000 \u20ac abh\u00e4ngig zu machen. Auf diese Weise ist zugleich sichergestellt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht bessergestellt ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsachetitel, der gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 5. November 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Unterlassung unabh\u00e4ngig von einer Sicherheitsleistung verlangt hat, stellt eine Zuvielforderung dar, die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig ist und keine h\u00f6heren Kosten verursacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 983 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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