{"id":4235,"date":"2008-04-03T17:00:37","date_gmt":"2008-04-03T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4235"},"modified":"2016-05-03T15:25:18","modified_gmt":"2016-05-03T15:25:18","slug":"2-u-4306-strombegrenzender-leistungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4235","title":{"rendered":"2 U 43\/06 &#8211; Strombegrenzender Leistungsschalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>937<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. April 2008, Az. 2 U 43\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 23. M\u00e4rz 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass am Ende des Urteilstenors I. 1. angef\u00fcgt wird:<br \/>\n\u201eund der Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers\u201c.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDen Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 560 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), das die Bezeichnung \u201eContact d\u2019un disjoncteur \u00e0 bo\u00eetier moul\u00e9\u201c (Kontakt f\u00fcr Lastschalter mit gegossenem Geh\u00e4use) tr\u00e4gt. Aus dem deutschen Teil dieses Schutzrechts nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 5. M\u00e4rz 1993 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 13. M\u00e4rz 1992 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 1996. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDisjoncteur limiteur basse tension \u00e0 bo\u00eetier moul\u00e9 comprenant un pont de contacts rotatif (13), une paire de contacts fixes (11, 12) coop\u00e9rant avec ledit pont de contacts, un conducteur (24, 25) d&#8217;amen\u00e9e de courant \u00e0 chacun desdits contacts fixes s&#8217;\u00e9tendant dans le plan de d\u00e9battement dudit pont de contacts (13) et conform\u00e9 pour constituer avec le pont de contacts une trajectoire en boucle engendrant des forces \u00e9lectrodynamiques de r\u00e9pulsion, un barreau (20) ayant une ouverture transversale (21) dans laquelle est dispos\u00e9e la partie centrale du pont de contacts (13) avec une libert\u00e9 de rotation en direction d&#8217;ouverture sous l&#8217;action desdites forces \u00e9lectrodynamiques \u00e0 l&#8217;encontre d&#8217;une force \u00e9lastique (22, 23) assurant la pression de contact, le conducteur (24, 25) d&#8217;amen\u00e9e de courant \u00e9tant agenc\u00e9 en demi-boucle ayant un premier et un deuxi\u00e8me brins parall\u00e8les espac\u00e9s, le premier brin (26, 27) portant une pi\u00e8ce de contact fixe (28,29),<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 en ce que<br \/>\n&#8211; une enclume (33) constitu\u00e9e par un bloc m\u00e9tallique rigide est intercal\u00e9e entre les deux brins du conducteur (24, 25) d&#8217;amen\u00e9e de courant, en \u00e9tant accol\u00e9e contre le premier brin (26, 27) \u00e0 l&#8217;oppos\u00e9 de la pi\u00e8ce de contact fixe (28, 29), et en m\u00e9nageant un entrefer (34) avec l&#8217;autre brin,<br \/>\n&#8211; des rainures m\u00e9nag\u00e9es dans les parois lat\u00e9rales du bo\u00eetier servent de surfaces d&#8217;appui \u00e0 l&#8217;enclume (33), laquelle se trouve rigidement assujettie au bo\u00eetier,<br \/>\n&#8211; l&#8217;extr\u00e9mit\u00e9 du premier brin (26, 27) est libre et est maintenue par l&#8217;enclume (33),<br \/>\n&#8211; et le bloc m\u00e9tallique de l&#8217;enclume (33) est r\u00e9alis\u00e9 en un mat\u00e9riau ferromagn\u00e9tique de renforcement du champ magn\u00e9tique de soufflage de l&#8217;arc vers la chambre de coupure.\u201d<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 5 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDisjoncteur selon la revendication 1, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que l\u00b4entrefer (34) est inf\u00e9rieur \u00e0 l`\u00e9paisseur de l\u00b4enclume (33).\u201c<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung lauten die erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nStrombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, der eine Drehkontaktbr\u00fccke (13), ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar (11, 12), einen Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbr\u00fccke (13) angeordnet und so ausgef\u00fchrt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugende, schleifenf\u00f6rmige Strombahn bildet, sowie eine Schaltwelle (20) mit einer quer angeordneten Aussparung (21) umfasst, in der der Mittelteil der Kontaktbr\u00fccke (13) gelagert ist und unter Einwirkung der genannten Absto\u00dfungskr\u00e4fte, denen eine den Kontaktdruck gew\u00e4hrleistende elastische Kraft (22, 23) entgegenwirkt, in Ausschaltrichtung frei verdreht werden kann, wobei der Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) als Halbschleife mit einem ersten und einem, parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel (26, 27) ein feststehendes Kontaktst\u00fcck (28, 29) tr\u00e4gt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangk\u00f6rper (33) zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters (24, 25) eingesetzt und gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck (28, 29) abgewandte Seite des ersten Schenkels (26, 27) gef\u00fchrt ist und zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem anderen Schenkel ein Luftspalt (34) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses ausgebildete Nuten als Auflagefl\u00e4chen f\u00fcr den biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmten Auffangk\u00f6rper (33) dienen,<br \/>\n&#8211; das Ende des ersten Schenkels (26, 27) frei ausgebildet ist und durch den Auffangk\u00f6rper (33) gehalten wird,<br \/>\n&#8211; der Metallblock des Auffangk\u00f6rpers (33) aus einem ferromagnetischen Material besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung der L\u00f6schkammer verst\u00e4rkt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e5.<br \/>\nLeistungsschalter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Luftspalts (34) geringer ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers (33).\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in diesem Rechtsstreit lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<br \/>\nDie nachfolgenden Zeichnungen verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine schematische Darstellung eines Pols eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsschalters in der Einschaltstellung und Figur 3 eine zu Figur 1 analoge Darstellung der Kontakte in der Ausschaltstellung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben. Durch \u2013 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenes \u2013 Urteil vom 11. Oktober 2007 \u2013 2 Ni 52\/05 (EU) \u2013 (Anlage rop 2) hat das Bundespatentgericht unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage das Klagepatent dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat:<\/p>\n<p>\u201eStrombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, der eine Drehkontaktbr\u00fccke (13), ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar (11, 12), einen Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbr\u00fccke (13) angeordnet und so ausgef\u00fchrt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugende, schleifenf\u00f6rmige Strombahn bildet, sowie eine Schaltwelle (20) mit einer quer angeordneten Aussparung (21) umfasst, in der der Mittelteil der Kontaktbr\u00fccke (13) gelagert ist und unter Einwirkung der genannten Absto\u00dfungskr\u00e4fte, denen eine den Kontaktdruck gew\u00e4hrleistende elastische Kraft (22, 23) entgegenwirkt, in Ausschaltrichtung frei verdreht werden kann, wobei der Stromzuf\u00fchrungsleiter (24, 25) als Halbschleife mit einem ersten und einem, parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel (26, 27) ein feststehendes Kontaktst\u00fcck (28, 29) tr\u00e4gt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangk\u00f6rper (33) zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters (24, 25) eingesetzt und gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck (28, 29) abgewandte Seite des ersten Schenkels (26, 27) gef\u00fchrt ist und zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem anderen Schenkel ein Luftspalt (34) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses ausgebildete Nuten als Auflagefl\u00e4chen f\u00fcr den biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmten Auffangk\u00f6rper (33) dienen,<br \/>\n&#8211; das Ende des ersten Schenkels (26, 27) frei ausgebildet ist und durch den Auffangk\u00f6rper (33) gehalten wird,<br \/>\n&#8211; der Metallblock des Auffangk\u00f6rpers (33) aus einem ferromagnetischen Material besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung der L\u00f6schkammer verst\u00e4rkt, und dass der Luftspalt (34) kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers (33).\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, der Leistungsschalter herstellt. Die Beklagte zu 2. ist die deutsche Generalvertreterin, die auf ihrer Homepage <a title=\"www.chint.de\" href=\"http:\/\/www.chint.de\/\">www.chint.de<\/a> u. a. Leistungsschalter der Baureihe NM 8 anbietet (vgl. Anlage A, Seite 12) und diese in Deutschland vertreibt. Als Anlage AK 5 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster eines solchen Leistungsschalters vorgelegt. Die Ausgestaltung dieser Schalter ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage AK 7 \u00fcberreichten Lichtbildern, dem von den Beklagten als Anlage LRK 2 vorgelegten Foto, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allerdings ohne den jeweils zwischen den Schenkeln des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzten Metallblock zeigt, sowie aus der in der Berufungsbegr\u00fcndung auf Seite 4 (Bl. 161 GA) wiedergegebenen Abbildung (dort: die rechte Ausf\u00fchrungsform), welche der bereits in der Klageerwiderung auf Seite 8 (Bl. 79 GA) enthaltenen Abbildung entspricht. Nachfolgend wird das Foto auf Seite 3 unten der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlage AK 7 wiedergegeben, das einen l\u00e4ngs ge\u00f6ffneten Einzelpol des Leistungsschalters der Beklagten zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb dieser Leistungsschalter das Klagepatent verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischer Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale der von ihr lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts sowie ferner hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten<br \/>\nzu 2. erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber einen Auffangk\u00f6rper. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzte Metallblock habe lediglich die Funktion, einen etwa entstehenden Lichtbogen in Richtung der L\u00f6schk\u00f6rper auszublasen. Der Metallblock sei schon nicht gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels gef\u00fchrt, erst recht werde dieser Schenkel nicht durch den Metallblock gehalten. Da der Stromzuf\u00fchrungsleiter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zur Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin wesentlich dicker und stabiler sei, komme es beim Schlie\u00dfen der Kontaktbr\u00fccke zu keiner Bewegung des Leiters, die durch einen Auffangk\u00f6rper aufgefangen werden m\u00fcsste. Insbesondere sei dies im eingebauten Zustand nicht der Fall, weil die Leiterenden fest mit der Stromzuf\u00fchrung verschraubt und dadurch stabilisiert w\u00fcrden. Das feststehende Kontaktteil werde, wie sich aus dem von ihnen als LRK 3 vorgelegten Testbericht (deutsche \u00dcbersetzung LRK 4) ergebe, bei einer Beaufschlagung mit einer Kraft von 100 N nur ca. 0,11 mm in Richtung des Zwischenk\u00f6rpers verformt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 23. M\u00e4rz 2006 hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage abgelehnt hat, dem Klagebegehren entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>strombegrenzende Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use, die aufweisen eine Drehkontaktbr\u00fccke, ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar, einen Stromzuf\u00fchrungsleiter zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbr\u00fccke angeordnet und so ausgef\u00fchrt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugende, schleifenf\u00f6rmige Strombahn bildet, sowie eine Schaltwelle mit einer quer angeordneten Aussparung, in der der Mittelteil der Kontaktbr\u00fccke gelagert ist und unter Einwirkung der genannten Absto\u00dfungskr\u00e4fte, denen eine den Kontaktdruck gew\u00e4hrleistende elastische Kraft entgegenwirkt, in Ausschaltungsstellung frei verdreht werden kann, wobei der Stromzuf\u00fchrungsleiter als Halbschleife mit einem ersten und einem parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel ein feststehendes Kontaktst\u00fcck tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<br \/>\n&#8211; ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangk\u00f6rper zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzt und gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels gef\u00fchrt ist und zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem anderen Schenkel ein Luftspalt ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses ausgebildete Nuten als Auflagefl\u00e4chen f\u00fcr den biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmten Auffangk\u00f6rper dienen,<br \/>\n&#8211; das Ende des ersten Schenkels frei ausgebildet ist und durch den Auffangk\u00f6rper gehalten wird,<br \/>\n&#8211; der Metallblock des Auffangk\u00f6rpers aus einem ferromagnetischen Material besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung der L\u00f6schkammer verst\u00e4rkt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. l. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Juni 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des (erteilten) Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden Auffangk\u00f6rper, der zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzt sei. Die Metallbl\u00f6cke seien auch gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels gef\u00fchrt. Soweit die Beklagten einwendeten, dass der Stromzuf\u00fchrungsleiter ein Spiel gegen\u00fcber dem Metallblock aufweise, stehe dies der Verwirklichung des entsprechenden Merkmals des Patentanspruchs 1 nicht entgegen. Zum einen handele es sich dabei im Wesentlichen um ein Kippspiel, welches nicht mehr vorhanden sei, wenn das Geh\u00e4use zusammengesetzt sei. Zum anderen sei das verbleibende Spiel derma\u00dfen gering, dass es der Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung nicht entgegenstehe. Zudem werde der das feststehende Kontaktst\u00fcck tragende freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters in der Einschaltstellung durch die Kontaktbr\u00fccke in Richtung des jeweiligen Metallblockes positioniert. Darauf, ob die Metallbl\u00f6cke die ihnen nach der technischen Lehre des Klagepatents zukommenden Funktionen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich erf\u00fcllten, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Metallbl\u00f6cke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl in ihrer \u00e4u\u00dferen Gestaltung als auch in Bezug auf ihre r\u00e4umliche Anordnung zum jeweils ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters innerhalb des Schaltergeh\u00e4uses genauso ausgebildet seien, wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auffangk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch das Merkmal des Patentanspruchs 1, welches vorgebe, dass das Ende des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters frei ausgebildet sei und durch den Auffangk\u00f6rper gehalten werde. Es sei erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Position des Auffangk\u00f6rpers in die Nut zur F\u00fchrung des freien Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters hineinrage. Der Stromzuf\u00fchrungsleiter werde in seiner Lage zwar im Wesentlichen durch die zu seiner Aufnahme bestimmte Geh\u00e4usenut lagefixiert. Die Position werde jedoch durch den Auffangk\u00f6rper mitbestimmt, da der Leiter auf der zu dem Auffangk\u00f6rper hin gelegenen Seite wegen des Vorspringens des Auffangk\u00f6rpers nicht in der Geh\u00e4usenut aufliegen k\u00f6nne, die zu seiner Aufnahme bestimmt sei. In Richtung der L\u00f6schkammern werde die Position des Leiters durch den aus dunklerem Kunststoff bestehenden, in die Geh\u00e4usewand eingeklemmten Abstandhalter begrenzt. Dies f\u00fchre im Zusammenspiel dazu, dass die Position des jeweiligen Stromzuf\u00fchrungsleiters in Richtung der Ober- bzw. Unterseite des Geh\u00e4uses derart begrenzt werde, dass der freie Schenkel zumindest in dem an die Kr\u00fcmmung anschlie\u00dfenden Bereich auf dem eingesetzten Auffangk\u00f6rper aufliege und davon gehalten werde. Auch in diesem Zusammenhang sei das verbleibende Spiel des Stromzuf\u00fchrungsleiters nicht von Bedeutung. Sobald die Kontaktbr\u00fccke in Richtung der feststehenden Kontaktst\u00fccke, d.h. in Einschaltstellung bewegt werde, liege kein Spiel mehr vor. Der freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters werde in dieser Position jedenfalls vom Auffangk\u00f6rper gehalten.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie tragen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Unzutreffend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angegriffene Leistungsschalter \u00fcber einen Auffangk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents verf\u00fcge und dass dieser auch gegen die dem Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des Schenkels gef\u00fchrt sei. Ferner treffe es nicht zu, dass das frei ausgebildete Ende des ersten Schenkels durch den Auffangk\u00f6rper gehalten werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zwar \u00fcber einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden K\u00f6rper, der zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzt sei. Dessen Funktion bestehe allerdings ausschlie\u00dflich darin, einen eventuell entstehenden Lichtbogen in Richtung der L\u00f6schkammern auszublasen. Eine dar\u00fcber hinausgehende Funktion erf\u00fclle dieser Zwischenk\u00f6rper nicht.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe k\u00f6nne nur darin liegen, ein federndes R\u00fcckprallen der Kontaktbr\u00fccke zu vermeiden, das dadurch entstehe, dass der freie Schenkel so ausgestaltet sei, dass er beim Auftreffen der Kontaktbr\u00fccke w\u00e4hrend des Einschaltvorganges die Kontaktbr\u00fccke in der Art einer Feder zur\u00fcckkatapultiere. Die im Klagepatent beschriebene technische Lehre setze deshalb voraus, dass der freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters so ausgebildet sei, dass sich dieser ohne Auffangk\u00f6rper beim Auftreffen der Drehkontaktbr\u00fccke in Richtung des gegen\u00fcberliegenden Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters bewegen w\u00fcrde. Alternativ zu der im Klagepatent vorgeschlagenen L\u00f6sung des Problems k\u00f6nne dieses auch dadurch gel\u00f6st werden, dass der Stromzuf\u00fchrungsleiter so massiv ausgestaltet werde, dass beim Auftreffen der Drehkontaktbr\u00fccke eine Bewegung des freien Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters in Richtung des gegen\u00fcberliegenden Schenkels nicht m\u00f6glich sei. Ob bei dieser zweiten, im Klagepatent nicht beschriebenen L\u00f6sungsvariante ein zus\u00e4tzlicher metallischer Zwischenk\u00f6rper vorhanden sei oder nicht, spiele f\u00fcr die L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe keine Rolle. Vielmehr bestehe die Funktion eines zus\u00e4tzlichen metallischen Zwischenk\u00f6rpers bei dieser Ausgestaltung des Stromzuf\u00fchrungsleiters nur darin, den Lichtbogen in Richtung L\u00f6schkammern zu beblasen. Bei der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der zweite \u2013 nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u2013 Weg beschritten worden. Der Stromzuf\u00fchrungsleiter und hierbei insbesondere der freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters sei so massiv ausgestaltet, dass eine federnde Bewegung beim Auftreffen der Drehkontaktbr\u00fccke nicht erfolgen k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei damit das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zusammenspiel zwischen federndem Stromzuf\u00fchrungsleiter und Auffangk\u00f6rper nicht m\u00f6glich. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkungskette werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum einen durch die massive Ausgestaltung des freien Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters nicht erreicht und dar\u00fcber hinaus auch durch jedes vorhandene Spiel zwischen Stromzuf\u00fchrungsleiter und dem Zwischenk\u00f6rper unm\u00f6glich gemacht. Der freie Schenkel des massiven Stromzuf\u00fchrungsleiters k\u00f6nne sich selbst bei der maximal auftretenden Kraft nur um 0,11 mm bewegen. Im Hinblick auf das vorhandene Spiel gen\u00fcge eine solche Bewegung des freien Schenkels f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sto\u00df\u00fcbertragung nicht. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der freie Schenkel mit dem Zwischenk\u00f6rper nicht fest verbunden sei, sondern zwischen den K\u00f6rpern immer ein Spiel verbleibe, k\u00f6nne der Zwischenk\u00f6rper das Ende des ersten Schenkels auch nicht \u201ehalten\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>ab\u00e4ndernd die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patentes 0 560 696 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Aussetzungsantrag entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass das landgerichtliche Urteil im Urteilstenor I. 1. am Ende erg\u00e4nzt wird um den Absatz \u201ewobei der Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers\u201c.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Ma\u00dfgabe, dass sie nunmehr eine Verletzung des vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 geltend macht. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>Die Auslegung der streitigen Merkmale durch die Beklagten sei unzutreffend. Welche Funktion der Auffangk\u00f6rper nach der Lehre des Klagepatents habe, sei der Patentbeschreibung zu entnehmen. Danach werde die durch den Aufprall des beweglichen Kontakts der Kontaktbr\u00fccke auf den feststehenden Kontakt des Stromzuf\u00fchrungsleiters ausge\u00fcbte Kraft auf den Auffangk\u00f6rper und letztlich durch dessen biegesteife Anordnung im Geh\u00e4use auf das Geh\u00e4use selbst \u00fcbertragen. Das Merkmal \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c k\u00f6nne daher eine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs auf solche Metallbl\u00f6cke darstellen, die hinreichend stark ausgebildet seien, um diese Funktion zu erf\u00fcllen. Dies sei bei den biegesteifen Metallbl\u00f6cken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Dagegen werde durch das den Auffangk\u00f6rper betreffende Merkmal des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mittelbar eine bestimmte Ausbildung der Stromzuf\u00fchrungsleiter als d\u00fcnn bzw. federnd ausgebildet definiert. Im \u00dcbrigen zeigten die von den Beklagten in erster Instanz vorgelegten Untersuchungen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Aufprall des freien Kontakts auf den freien Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiter eine elastische Deformation von 0,11 mm auftreten k\u00f6nne, wenn der Auffangk\u00f6rper nicht vorhanden sei. Soweit die Beklagten ferner geltend machten, dass der Stromzuf\u00fchrungsleiter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Auffangk\u00f6rper nicht gehalten werden k\u00f6nne, weil die Stromzuf\u00fchrungsleiter mit einem geringen Spiel gelagert seien und es aufgrund der massiven Ausgestaltung der Stromf\u00fchrungsleiter keines Haltens bed\u00fcrfe, sei das in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Richtig sei, dass durch die spielbehaftete Lagerung des Stromzuf\u00fchrungsleiters in dem Geh\u00e4use bei ge\u00f6ffneter Kontaktbr\u00fccke das Ende des frei ausgebildeten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters nicht zwingend an dem Auffangk\u00f6rper anliege. Sobald jedoch die Kontaktbr\u00fccke in Richtung der feststehenden Kontaktst\u00fccke bewegt werde, werde das Spiel aufgebraucht, so dass der freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters an den Auffangk\u00f6rper angelegt und in dieser Position von ihm gehalten werde.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche \u2013 wie sie bereits in erster Instanz dargetan habe \u2013 auch das im Nichtigkeitsverfahren neu in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal. Die Dicke des Auffangk\u00f6rpers sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Vielfaches gr\u00f6\u00dfer als der zwischen dem unteren Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Auffangk\u00f6rper vorhandene Luftspalt.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten demgegen\u00fcber auch eine Verwirklichung des letzteren Merkmals und tragen hierzu vor:<\/p>\n<p>Was unter \u201eDicke des Auffangk\u00f6rpers\u201c zu verstehen sei, sei der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Auch im Zusammenhang mit der Vorgabe, dass der Luftspalt kleiner sein solle als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers lasse sich nicht ermitteln, welche der drei m\u00f6glichen Raumrichtungen die Dickenrichtung im Sinne des Klagepatents sei. Auch stelle sich die Frage, in welcher Dimensionsrichtung der dreidimensionale Luftspalt kleiner sein solle als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers. Eine Verwirklichung des betreffenden Merkmals komme daher h\u00f6chstens dann in Betracht, wenn der Luftspalt in allen drei Dimensionsrichtungen kleiner sei als die Abmessungen des Zwischenk\u00f6rpers, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Jedenfalls stehe ihnen ein Weiterbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG zu, auf welches sie sich vorsorglich beriefen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Erg\u00e4nzung des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt der zwischenzeitlichen Teilnichtigkeitserkl\u00e4rung Rechnung. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. besteht nicht. Der nicht nachgelassene nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 18. M\u00e4rz 2008 ist versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen strombegrenzenden Niederspannungs-Leistungsschalter.<\/p>\n<p>Der Leistungsschalter verf\u00fcgt \u00fcber eine Drehkontaktbr\u00fccke, die mit einem feststehenden Kontaktpaar zusammenwirkt. Die Drehkontaktbr\u00fccke ist in einer Schaltwelle angeordnet, mittels der die Drehkontaktbr\u00fccke gegen\u00fcber den feststehenden Kontakten in eine geschlossene oder ge\u00f6ffnete Stellung verdreht werden kann. Die feststehenden Kontakte sind jeweils auf einem ihrer Einspeisung dienenden Stromzuf\u00fchrungsleiter angeordnet. Der Stromzuf\u00fchrungsleiter ist als Halbschleife mit einem ersten und einem parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten, zweiten Schenkel ausgebildet, so dass er zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine schleifenf\u00f6rmige Strombahn bildet, die elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugt. Diesen Absto\u00dfungskr\u00e4ften wirkt in der Einschaltstellung eine elastische Kraft entgegen, um so eine Kontaktierung zu gew\u00e4hrleisten. In der Ausschaltrichtung kann die Kontaktbr\u00fccke frei verdreht werden. Die Strombegrenzungswirkung wird dadurch erreicht, dass die elektrodynamischen Absto\u00dfungskr\u00e4fte ab einer bestimmten Stromst\u00e4rke gr\u00f6\u00dfer werden als die elastische Kontaktkraft, so dass es zu einem L\u00f6sen des Kontakts kommt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung erl\u00e4utert (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 1 Abs. 2), wird die Strombegrenzungswirkung eines solchen Leistungsschalters durch die vom Schaltmechanismus unabh\u00e4ngige Ausschaltgeschwindigkeit der Kontakte bestimmt, die wiederum von der St\u00e4rke der elektrodynamischen Absto\u00dfungskr\u00e4fte und der Masse des beweglichen Kontaktsystems, hier also der Masse der Kontaktbr\u00fccke, abh\u00e4ngt. Eine geringe Masse der beweglichen Kontaktbr\u00fccke ist f\u00fcr eine schnelle Ausschaltung von Vorteil, sie hat jedoch auf den Einschaltvorgang eine nachteilige Wirkung. Denn sie hat eine geringere Aufprallkraft des beweglichen Kontaktst\u00fccks auf das feststehende Kontaktst\u00fcck zur Folge. Dadurch kann nicht so schnell ein sicherer Kontakt entstehen. Die Kontakte k\u00f6nnen zur\u00fcckfedern (Kontaktprellen), es kann ein erh\u00f6hter \u00dcbergangswiderstand und damit auch eine st\u00e4rkere Erw\u00e4rmung auftreten, und insbesondere nimmt die Streuung der \u00dcbergangswiderst\u00e4nde erheblich zu. Das einwandfreie Funktionieren des Leistungsschalters kann durch diese vermehrten Streueffekte und erh\u00f6hten Widerst\u00e4nde beeintr\u00e4chtigt werden (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 1 Abs. 2; BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 11 Abs. 1).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift er\u00f6rtert in diesem Zusammenhang die europ\u00e4ische Offenlegungsschrift EP-A-28 740 (LR 8), die einen Magnetkreis beschreibt, der einen quer angeordneten Teil umfasst, welcher im Vergleich zu den zwischen dem Mittelteil des unteren Kontaktschenkels und dem Stromzuf\u00fchrungsleiter angeordneten Luftspalt von geringer Dicke ist. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass dieser Teil des Magnetkreises eine gewisse Biegsamkeit aufweist, die ein Prellen des beweglichen Kontakts auf dem feststehenden Kontakt zur Folge haben kann (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 1 letzter Absatz bis Seite 2 Abs. 1).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht \u00fcberdies auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der Druckschrift DE-B-1 227 978 ein, bei welchem ein Isolierstoffkeil ohne Spiel zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingef\u00fcgt ist. Hieran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass sich dieser Keil nicht am Geh\u00e4uses abst\u00fctzt (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 2 Abs. 2).<\/p>\n<p>Ausgehend von der aufgezeigten technischen Problematik und den L\u00f6sungen nach der EP-A- 28 740 und der DE-B-1 227 978 liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Schaffung einer verbesserten Kontaktanordnung zu erm\u00f6glichen (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 1 Abs. 2 letzter Halbsatz; BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 12 Abs. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der geltende Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom<br \/>\n11. Oktober 2007 (Anlage rop 2) einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Strombegrenzender Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoffgeh\u00e4use.<\/p>\n<p>2. Der Schalter weist auf<\/p>\n<p>2.1 eine Drehkontaktbr\u00fccke sowie eine Schaltwelle mit einer quer angeordneten Aussparung, in der der Mittelteil der Kontaktbr\u00fccke gelagert ist,<\/p>\n<p>2.2 ein mit der genannten Kontaktbr\u00fccke zusammenwirkende feststehendes Kontaktpaar,<\/p>\n<p>2.3 Stromzuf\u00fchrungsleiter zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden Kontakte.<\/p>\n<p>3. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter sind in der Schwenkebene der genannten Kontaktbr\u00fccke angeordnet und so ausgef\u00fchrt, dass sie zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugende, schleifenf\u00f6rmige Strombahn bilden.<\/p>\n<p>4. Die Kontaktbr\u00fccke kann unter Einwirkung der genannten Absto\u00dfungskr\u00e4fte, denen eine den Kontaktdruck gew\u00e4hrleistende elastische Kraft entgegenwirkt, in Ausschaltstellung frei verdreht werden.<\/p>\n<p>5. Der Stromzuf\u00fchrungsleiter ist als Halbschleife mit einem ersten und einem parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet, wobei der erste Schenkel eine feststehendes Kontaktst\u00fcck tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>6. Zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters ist ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangk\u00f6rper eingesetzt.<\/p>\n<p>6.1 Der Auffangk\u00f6rper ist gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6.2 Zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem anderen Schenkel ist ein Luftspalt ausgebildet.<\/p>\n<p>7. In den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses sind Nuten ausgebildet, die als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmten Auffangk\u00f6rper dienen.<\/p>\n<p>8. Das Ende des ersten Schenkels ist frei ausgebildet und wird durch den Auffangk\u00f6rper gehalten.<\/p>\n<p>9. Der Metallblock des Auffangk\u00f6rpers besteht aus einem ferromagnetischen Material, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Richtung der L\u00f6schkammer verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>10. Der Luftspalt ist kleiner als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Die beabsichtigte strombegrenzende Wirkung entsteht bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Niederspannungs-Leistungsschalter dadurch, dass die Kontaktbr\u00fccke auf einer Schaltwelle drehbar gelagert ist (Merkmal 2.1) und die Stromzuf\u00fchrungsleiter (Merkmal 2.3) in der Schwenkebene der genannten Kontaktbr\u00fccke angeordnet und so ausgef\u00fchrt sind, dass sie zusammen mit der Kontaktbr\u00fccke eine elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte erzeugende, schleifenf\u00f6rmige Strombahn bilden (Merkmal 3). Dadurch, dass den Absto\u00dfungskr\u00e4ften eine elastische Kraft entgegenwirkt, die den Kontaktdruck der beiden beweglichen Arme der Kontaktbr\u00fccke auf das jeweils zugeordnete feststehende Kontaktst\u00fcck (Merkmal 2.2) gew\u00e4hrleistet (Merkmal 4), sind die Kontakte zun\u00e4chst geschlossen. Wenn jedoch die Absto\u00dfungskr\u00e4fte mit ansteigendem Strom immer gr\u00f6\u00dfer werden, wird die elastische Gegenkraft schlie\u00dflich \u00fcberwunden, und die Kontakte \u00f6ffnen sich durch Drehen der Kontaktbr\u00fccke, die grunds\u00e4tzlich in Ausschaltrichtung frei verdreht werden kann (Merkmal 4). Urs\u00e4chlich f\u00fcr die elektrodynamische Absto\u00dfungskr\u00e4fte ist die aus dem ersten, das feststehende Kontaktst\u00fcck tragenden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters, aus dem festen und beweglichen Kontaktst\u00fcck und aus dem zugeh\u00f6rigen Arm der Kontaktbr\u00fccke gebildete Halbschleife (vgl. BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 13 letzter Absatz bis Seite 14 erster Absatz).<\/p>\n<p>Bei der Trennung der Kontaktst\u00fccke \u2013 durch normale Bet\u00e4tigung des Schaltgetriebes zur Drehung der Schaltwelle oder durch die Absto\u00dfungskr\u00e4fte bei \u00dcberstrom \u2013 entsteht gew\u00f6hnlich ein Lichtbogen, der die Kontaktst\u00fccke besch\u00e4digt. Um diesen Effekt zu minimieren, kann der Lichtbogen durch ein Magnetfeld in Richtung auf eine L\u00f6schkammer abgetrieben werden. Das hierf\u00fcr notwendige Magnetfeld entsteht durch den flie\u00dfenden Strom selbst, wobei die bereits angesprochene Halbschleife und die Halbschleife zwischen dem ersten und zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters (Merkmal 5) zusammenwirken und ein ringf\u00f6rmiges Magnetfeld erzeugen, dessen Richtung am Ort des Lichtbogens diesen nach au\u00dfen in Richtung der L\u00f6schkammer treibt (sog. Beblasung). Im Bereich dieses Magnetfeldes angeordnetes ferromagnetisches Material (Merkmal 9: ferromagnetischer Auffangk\u00f6rper, der gem\u00e4\u00df Merkmal 6 zwischen den Schenkeln angeordnet ist) wird das Magnetfeld konzentrieren und so in seiner N\u00e4he (also auch auf der anderen Seite des ersten Schenkels, d.h. gerade am Ort des Lichtbogens) das Magnetfeld verst\u00e4rken, was den Abtreibe-Effekt verbessert (BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 Abs. 2).<\/p>\n<p>Beim Einschaltvorgang schlagen u. a. aufgrund der elastischen Gegenkraft (vgl. Merkmal 4) beide Arme der Kontaktbr\u00fccke mit einer gewissen \u2013 masseabh\u00e4ngigen \u2013 Wucht auf die feststehenden Kontaktst\u00fccke auf den beiden ersten Schenkeln (vgl. Merkmal 5). Ohne weitere Ma\u00dfnahmen besteht hier die Gefahr, dass die ersten Schenkel zur\u00fcckfedern (\u201eKontaktprellen\u201c) und dadurch nicht so schnell ein sicherer Kontakt entsteht (vgl. BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 Abs. 3).<\/p>\n<p>Hier setzt das Klagepatent an. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist zun\u00e4chst vorgesehen, zwischen die beiden Schenkel jedes Stromzuf\u00fchrungsleiters einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden Auffangk\u00f6rper einzusetzen (Merkmal 6), wobei dieser Auffangk\u00f6rper gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels zu f\u00fchren, d. h. an der dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandten Seite des ersten Schenkels anzuordnen ist (Merkmal 6.1). Wie sich aus der Patentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 5 Abs. 2 Zeilen 19 ff. und Seite 2 letzter Absatz) ergibt, soll beim Einschalthub der Kontaktbr\u00fccken-Arme gegen den feststehenden Kontakt des Stromzuf\u00fchrungsleiters der Sto\u00df auf den Auffangk\u00f6rper \u00fcbertragen werden. Dadurch soll ein R\u00fcckprall des feststehenden Kontakts verhindert und der auf den feststehenden Kontakt wirkende Sto\u00df verst\u00e4rkt werden. Es soll damit, wie es in der Patentbeschreibung auch hei\u00dft, ein besseres Zusammendr\u00fccken der Kontaktfl\u00e4chen und eine Verringerung des \u00dcbergangswiderstandes bewirkt werden, der mit keinen Streueffekten verbunden ist (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 5 Abs. 2 Zeilen 19 ff.; vgl. a. Seite 2 letzter Absatz bis Seite 3 erster Absatz). Erfindungsgem\u00e4\u00df soll somit die durch den Aufprall der beweglichen Kontaktbr\u00fccke auf den feststehenden Kontakt des Stromzuf\u00fchrungsleiters ausge\u00fcbte Kraft auf den Auffangk\u00f6rper \u00fcbertragen werden; dieser soll die Sto\u00dfenergie der auf den Festkontakt treffenden Kontaktbr\u00fccken-Arme \u201eauffangen\u201c. Bei dem in den Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der aus einem biegesteifen Metallblock bestehende Auffangk\u00f6rper (33) zu diesem Zweck etwa doppelt so dick ausgebildet wie der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters. F\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 13 Abs. 2) ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik, der mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung in der Entwicklung von Niederspannungs-Leistungsschaltern besitzt, angesehen werden \u2013 ergibt sich aus dem Begriff \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c und der diesem K\u00f6rper nach der Lehre des Klagepatents zukommenden technischen Funktion, dass damit ein massiver Metallblock gemeint ist, der die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Sto\u00dfenergie \u201eauffangen\u201c kann. Hierzu muss der Metallblock so ausgebildet sein, dass er in keiner Richtung mehr verbogen werden kann bzw. einer Kraft in keiner Richtung nachgeben wird (vgl. BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 14 letzter Absatz bis Seite 15 erster Absatz).<\/p>\n<p>Der Auffangk\u00f6rper ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00df an der dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandten Seite des ersten Schenkels angeordnet (Merkmal 6.1) und zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel ist ein Luftspalt ausgebildet (Merkmal 6.2). Wie sich aus der Patentbeschreibung ergibt (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 5 am Ende), dient dieser Luftspalt zur Verhinderung eines elektrischen Kurzschlusses innerhalb der Halbschleife.<\/p>\n<p>Der Luftspalt soll gem\u00e4\u00df dem neu hinzugekommenen Merkmal 10 (urspr\u00fcnglicher Unteranspruch 5) kleiner sein als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers. F\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann ist klar, dass der Luftspalt den Abstand zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters beschreibt, der bereits in Merkmal 6.2 vorgegeben ist und den Merkmal 10 jetzt hinsichtlich seiner Gr\u00f6\u00dfe konkretisiert. Mit der \u201eDicke\u201c des Auffangk\u00f6rpers meint das Klagepatent deshalb ersichtlich die Ausdehnung des Auffangk\u00f6rpers zwischen den beiden Schenkeln des Stromzuf\u00fchrungsleiters. Denn in dieser Erstreckung bedingt die \u201eDicke des Auffangk\u00f6rpers\u201c die Gr\u00f6\u00dfe des Luftspalts zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters, mit welcher sich Merkmal 10 befasst. Auch aus technischer Sicht kann bei verst\u00e4ndiger Auslegung nur diese Ausdehnung des Auffangk\u00f6rpers gemeint sein, weil diese Erstreckung der Wirkungsrichtung der beim Aufprall des bewegten Kontakts der Kontaktbr\u00fccke auf den feststehenden Kontakt des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters ausge\u00fcbten Kraft entspricht. Wenn Merkmal 10 vorgibt, dass der Luftspalt kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers, ist hiermit deshalb, wie das Bundespatentgericht in seinem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil ausgef\u00fchrt hat (Anlage rop 2, Umdr. Seite 15 Abs. 2 und Seite 18 Abs. 2) gemeint, dass der Auffangk\u00f6rper von innen her mehr als die H\u00e4lfte des Abstandes zwischen erstem und zweitem Schenkel ausf\u00fcllt. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Fachmannes um eine reine Dimensionierungsregel (BPatG, a.a.O.).<\/p>\n<p>Um das Zur\u00fcckfedern der ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters sicher zu verhindern, sind erfindungsgem\u00e4\u00df zus\u00e4tzlich in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses Nuten ausgebildet, die als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmten Auffangk\u00f6rper dienen (Merkmal 7). Dabei ist das Ende des ersten Schenkels frei ausgebildet und wird durch den Auffangk\u00f6rper gehalten (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Weil der massive Auffangk\u00f6rper in dieser Weise am Geh\u00e4use festgelegt ist, soll beim Einschalten ein besserer Kontakt entstehen und ein Kontaktprellen vermieden werden k\u00f6nnen (BPatG, Urt. v. 11.10.2007, Anlage rop 2, Umdr. Seite 15 Abs. 4). Gem\u00e4\u00df der Patentbeschreibung wird durch die vorgeschlagene L\u00f6sung die vorteilhafte Wirkung erzielt, dass ein R\u00fcckprall der Kontakte w\u00e4hrend des Einschaltvorgangs vermieden wird und ein wirksameres Aufeinandersto\u00dfen der Kontakte beim Zusammendr\u00fccken der Kontaktfl\u00e4chen erfolgt (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 2 letzter Absatz). Au\u00dferdem ist es nach den Angaben der Klagepatentschrift durch das Vorhandensein des Auffangk\u00f6rpers m\u00f6glich, eine stabile Auflage des hier aus dem Kontaktst\u00fcck und dem Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters bestehenden feststehenden Kontakts auf dem Auffangk\u00f6rper zu gew\u00e4hrleisten (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage AK 2, Seite 3 Abs. 2).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der zuvor dargestellten technischen Lehre des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 5 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung und auch die Merkmale 6.2, 7 und 9, soweit diese nicht einen \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c voraussetzen, wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit. Dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Bl. 16 \u2013 19 und Bl. 86 \u2013 88 sowie Bl. 181- 183 GA) sind die Beklagten nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend machen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmal 6, 6.1 und 8 der obigen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten werden aber auch die letztgenannten Merkmale von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit dem Merkmal 6 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters jeweils ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangk\u00f6rper eingesetzt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ersichtlich \u00fcber einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden K\u00f6rper, welcher jeweils zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzt ist. Das r\u00e4umen die Beklagten selbst ein (Bl. 160 GA). Bei diesen \u2013 von den Beklagten als \u201eZwischenk\u00f6rper\u201c bezeichneten \u2013 Metallbl\u00f6cken handelt es sich um massive Metallk\u00f6rper, die so ausgebildet sind, dass sie im Falle einer Kraft\u00fcbertragung in keiner Richtung mehr verbogen werden k\u00f6nnen bzw. die einer Kraft in keiner Richtung nachgeben k\u00f6nnen. Gegenteiliges machen die Beklagten auch nicht geltend.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nRichtig ist, dass das Merkmal 6 auch verlangt, dass es sich bei dem biegesteifen Metallblock um einen \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c handelt. Der nach Merkmal 6 zwischen die beiden Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters einzusetzende biegesteife Metallblock wird mit der Charakterisierung, dass es sich dabei um einen \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c handeln muss, n\u00e4her beschrieben, und zwar dahin, dass er in der Lage ist, die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Sto\u00dfenergie aufzufangen. Hierzu muss der biegesteife Metallblock nicht nur entsprechend ausgebildet, sondern \u2013 wie sich auch aus den Merkmalen 6.1 und 8 ergibt \u2013 auch so angeordnet sein, dass er die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Sto\u00dfenergie auffangen und daf\u00fcr sorgen kann, dass der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters beim Einschaltvorgang nicht zur\u00fcckfedert. Nicht jeder Gegenstand, der sich zwischen den Schenkeln des Stromzuf\u00fchrungsleiters angeordnet ist, und auch nicht jeder biegsteife Metallblock, der zwischen den Schenkeln des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzt ist, verwirklicht insoweit per se die Merkmale 6, 6.1 und 8, sondern nur ein solcher biegesteifer Metallk\u00f6rper, der auch ein \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c ist, der also in der Lage ist, die auf den ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auftreffende Sto\u00dfenergie aufzufangen, und der gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels gef\u00fchrt ist, mithin an dieser Stelle angeordnet ist. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, dass das Erfordernis der F\u00fchrung des Auffangk\u00f6rpers gegen den ersten Schenkel eine definierte Position des Auffangk\u00f6rpers in Bezug auf den jeweiligen Schenkel des Stromf\u00fchrungsleiters verlangt, n\u00e4mlich eine solche Position, in der biegesteife Metallblock die dem Auffangk\u00f6rper nach der Lehre des Klagepatents zugewiesene technische Funktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dft es \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 nicht aus, dass in der Ausschaltstellung (bei ge\u00f6ffneter Kontaktbr\u00fccke) ein gewisses Spiel zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallblock vorhanden ist, sofern der Stromzuf\u00fchrungsleiter nur mit allseitigem Spiel und nicht praktisch formschl\u00fcssig in dem Geh\u00e4use gelagert ist. M\u00fcsste der Schenkel n\u00e4mlich bei fester Lagerung noch gegen den Metallk\u00f6rper gebogen werden, entst\u00fcnden bereits R\u00fcckfederkr\u00e4fte, die es erfindungsgem\u00e4\u00df gerade zu vermeiden gilt. Da der Auffangk\u00f6rper die auf den feststehenden Kontakt auftreffende Sto\u00dfenergie auffangen k\u00f6nnen muss, darf der Abstand zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallblock au\u00dferdem nicht so gro\u00df sein, dass dieser Abstand beim Einschaltvorgang nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden werden kann. Der biegesteife Metallk\u00f6rper muss vielmehr r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein, dass er die technische Funktion, die ihm nach der Lehre des Klagepatents zukommt, erf\u00fcllen kann. Die Kl\u00e4gerin selbst macht insoweit v\u00f6llig zu Recht geltend, dass die durch den Aufprall des beweglichen Kontakts (32) der Kontaktbr\u00fccke (13) auf den feststehenden Kontakt (29) des Stromzuf\u00fchrungsleiters (24) ausge\u00fcbte Kraft auf den Auffangk\u00f6rper (33) und letztlich auf das Geh\u00e4use selbst \u00fcbertragen werden muss. Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss der biegesteife Metallblock entsprechend ausgebildet und positioniert sein.<\/p>\n<p>Dabei kommt es entscheidend auf den Einschaltvorgang an, weil sich die Aufgabe der Erfindung, d. h. das technische Problem, zu dessen L\u00f6sung sie beitr\u00e4gt, gerade auf die Sto\u00dfaufnahme im Einschaltvorgang bezieht. Beim Einschaltvorgang schlagen die Arme der Drehkontaktbr\u00fccke mit einer gewissen \u2013 masseabh\u00e4ngigen \u2013 Wucht auf die feststehenden Kontaktst\u00fccke auf den ersten Schenkel der Stromzuf\u00fchrungsleiter auf. Hier besteht die Gefahr, dass die ersten Schenkel zur\u00fcckfedern und dadurch nicht so schnell ein sicherer Kontakt entsteht. Dem will die Erfindung entgegenwirken und schl\u00e4gt hierzu vor, einen aus einem biegesteifen Metallblock bestehenden Auffangk\u00f6rper zwischen die beiden Schenkel des jeweiligen Stromzuf\u00fchrungsleiters einzusetzen und diesen Auffangk\u00f6rper gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels zu f\u00fchren, wobei der biegesteif im Geh\u00e4use festgeklemmte Auffangk\u00f6rper in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses ausgebildeten Nuten aufliegen und das frei ausgebildete Ende des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters durch ihn gehalten werden soll. Der Fachmann erkennt deshalb, dass es auf den Einschaltvorgang ankommt und der Auffangk\u00f6rper damit nicht notwendigerweise so angeordnet sein muss, dass der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auch in den anderen Betriebszust\u00e4nden an ihm anliegt und von ihm gehalten wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6 reicht es vor diesem Hintergrund aus, dass im kritischen Einschaltfall die Drehkontaktbr\u00fccke den ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auf den zwischen den beiden Schenkeln des Stromzuf\u00fchrungsleiters eingesetzten Metallk\u00f6rper dr\u00fcckt. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird die Fixierung der Metallk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch in den Seitenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses ausgebildete Nuten bewirkt. Die Auflagenfl\u00e4chen der Nuten klemmen den Auffangk\u00f6rper biegesteif im Geh\u00e4use fest, wobei sie die Lage des jeweiligen Metallblockes in der Weise fixieren, dass dieser zu der jeweiligen Seite des ersten Schenkels ausgerichtet ist, die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandt ist. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter sind in der Geh\u00e4usewand in vorgesehenen Aufnahmenuten gelagert, und zwar \u2013 wie sich anhand des vorliegenden Musters nachvollziehen l\u00e4sst \u2013 mit einem gewissen Bewegungsspiel. Wie bei Betrachtung des ge\u00f6ffneten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich erkennbar ist, ragt die Aufnahmenut des Metallk\u00f6rpers hierbei in diejenige des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters hinein. Damit ragt \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 der eingesetzte Metallk\u00f6rper in die Nut zur F\u00fchrung des freien Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters hinein, weil die in der Geh\u00e4usewand zur Aufnahme des Auffangk\u00f6rpers bestimmte Nut diese Position des Metallk\u00f6rpers vorgibt. Bereits der Umstand, dass die Aufnahmenut des Metallk\u00f6rpers recht deutlich in diejenige des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters hineinragt, spricht daf\u00fcr, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einschaltfall die Kontaktbr\u00fccke den ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auf den Metallk\u00f6rper dr\u00fcckt. Die Stromzuf\u00fchrungsleiter sind mit geringf\u00fcgigem Bewegungsspiel gelagert und k\u00f6nnen mit dem ersten Schenkel den Metallk\u00f6rper ber\u00fchren. Bei den Kr\u00e4ften, die beim Einschaltvorgang aktiviert werden, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Spiel vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden wird und der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters gegen den Metallk\u00f6rper gedr\u00fcckt wird. Die feste Schraubverbindung mit der Stromzuf\u00fchrung an der Geh\u00e4useau\u00dfenseite vermag hieran nichts zu \u00e4ndern, weil sie das Spiel nicht beeinflussen kann.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass die Kontaktbr\u00fccke den ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters beim Einschaltvorgang auf den Metallk\u00f6rper dr\u00fcckt, wird auch durch den vom Landgericht durchgef\u00fchrten \u201ePapierversuch\u201c belegt, bei welchem in der Ausschaltstellung zwischen Auffangk\u00f6rper und erstem Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters ein Papierst\u00fcck eingeschoben worden ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts l\u00e4sst sich der Papierstreifen nicht mehr bewegen, sobald die Kontaktbr\u00fccke in Richtung der feststehenden Kontaktst\u00fccke, d.h. in Einschaltstellung, bewegt wird. In diesem Zustand ist der Papierstreifen also zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallk\u00f6rper festgeklemmt.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden gegen die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung, in der Einschaltstellung liege der Metallk\u00f6rper an dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters an, ein, dass der entsprechende Versuchsaufbau keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zulasse, ob das Ende des ersten Schenkels durch den Metallk\u00f6rper gehalten werde, weil sich das Papier, das im Normalfall mindestens eine Dicke von 0,1 mm habe, in dem Versuchsaufbau zwischen dem Ende des ersten Schenkels und den zwischen K\u00f6rper befinde. Sie machen damit geltend, dass der betreffende Versuch einen Kontakt zwischen dem freiem Schenkel und dem Metallblock nicht belegen k\u00f6nne, weil der Papierstreifen dazwischen liege.<\/p>\n<p>Richtig ist insoweit, dass theoretisch in der Einschaltstellung ein Spalt zwischen dem Metallk\u00f6rper und dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters denkbar ist. Dieser Spalt m\u00fcsste allerdings kleiner sein als die Dicke des verwandten Papiers. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Nach dem von den Beklagten bereits in erster Instanz als Anlage LRK 3 vorgelegtem Testbericht (deutsche \u00dcbersetzung Anlage LRK 4) lenkt w\u00e4hrend des Einschaltvorgangs der freie Schenkel mit dem auf ihm angeordneten feststehenden Kontaktteil bei einer Kraft von 100 Newton um jedenfalls ca. 0,11 mm (erstes Muster) bzw. ca. 0,12 mm (zweites Muster) aus (vgl. Anlage LRK 3, Seite 3 letzter Absatz). Des weiteren ergibt sich aus dem Testbericht, dass beim Einschaltvorgang eine solche Auslenkung auch tats\u00e4chlich stattfindet (vgl. Anlage LRK 3, Seite 4 vorletzter Absatz). Dies wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Im Moment des Schlie\u00dfens des Leistungsschalters (\u201etransient state\u201c, vgl. Anlage LR BK 2 nebst deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage LR BK 3), in dem der bewegliche Kontakt und damit die Kontaktbr\u00fccke durch den Aufprall eine Kraft auf den ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters aus\u00fcbt, bewegt sich der freie Schenkel damit um jedenfalls 0,11 bzw. 0,12 mm in Richtung Metallk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die Dicke des in erster Instanz im Rahmen des vom Landgericht durchgef\u00fchrten \u201ePapierversuchs\u201c verwandten Papierstreifens ist im Verhandlungstermin vor dem Senat von der Kl\u00e4gerin mittels einer Pr\u00e4zisionsmessuhr exakt ermittelt worden. Die Messung, gegen die die Beklagten keine Einw\u00e4nde erhoben haben, hat eine Dicke von 0,07 mm ergeben.<\/p>\n<p>Da der bei dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallk\u00f6rper hindurchgef\u00fchrte Papierstreifen eine Dicke von nur 0,07 mm hat, ist auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten die Auslenkung des freien Schenkels beim Einschaltvorgang (\u201etransient state\u201c), welche 0,11 bis 0, 12 mm betr\u00e4gt, gr\u00f6\u00dfer als der durch den Papierstreifen ausgef\u00fcllte Spalt, so dass der freie Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters w\u00e4hrend des Einschaltvorgangs mit dem Metallk\u00f6rper in Kontakt kommen und auf diesem aufliegen muss. Das zwischen dem ersten Schenkel und dem Metallk\u00f6rper vorhandene Spiel wird damit beim Einschaltvorgang aufgebraucht und nach Verbrauch dieses Spiels verhindert der Metallk\u00f6rper eine weitere Auslenkung des freien Schenkels in Richtung des zweiten Schenkels des Stromzuf\u00fchrungsleiters. Soweit sich aus dem nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten Anl. LR BK 4 vom 13. M\u00e4rz 2008 etwas anderes ergibt, steht das in Widerspruch zu den bisher von den Beklagten durchgef\u00fchrten Untersuchungen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ferner einwenden, dass bei dem im Rahmen des Versuchs verwandten Musterst\u00fcck im Original nicht vorhandene L\u00f6cher hinzugef\u00fcgt worden seien, weshalb fraglich sei, ob das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Musterst\u00fcck \u00fcber dieselben technischen Eigenschaften verf\u00fcge, wie ihre unver\u00e4nderten Produkte, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagten zeigen nicht auf, das von ihnen selbst durchgef\u00fchrte Tests zu anderen Ergebnissen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Im \u00dcbrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Anbringung von L\u00f6chern hier relevante Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Die fachkundigen Beklagten tragen im \u00dcbrigen auch nicht etwa vor, selbst Untersuchungen durchgef\u00fchrt zu haben, welche ergeben h\u00e4tten, dass auch beim Einschaltvorgang das Spiel zwischen dem freien Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallblock nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nLetztlich sprechen die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten R\u00f6ntgenaufnahmen, die nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin von einem Fachmann angefertigt worden sind und die keinen Spalt zwischen dem freien Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallk\u00f6rper erkennen lassen, sogar daf\u00fcr, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das in der Ausschaltstellung geringf\u00fcgig vorhandene Spiel selbst in der Einschaltstellung, also in dem so genannten station\u00e4ren Zustand (\u201esteady state\u201c), der sich nach dem Einschaltvorgang einstellt und in dem die Kontaktbr\u00fccke aufgrund der vorhandenen Federkraft einen st\u00e4ndigen Druck auf den ersten Schenkel aus\u00fcbt, \u00fcberwunden ist. Zwar wenden die Beklagten insoweit ein, dass es sich bei den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten R\u00f6ntgenaufnahmen um nicht exakt lotrechte Aufnahmen handele und schon bei einem geringf\u00fcgigem Kippen ein tats\u00e4chlich vorhandener Spalt nicht mehr zu erkennen sei. Eigene Aufnahmen, die etwas anderes belegen k\u00f6nnten, haben sie jedoch nicht vorgelegt. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an, weil jedenfalls hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass bei den Kr\u00e4ften, die beim Einschaltvorgang aktiviert werden, das in der Ausschaltstellung vorhandene Spiel vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden und der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters gegen den Metallk\u00f6rper gedr\u00fcckt wird. Das reicht f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 6 aus. Denn die Metallk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind damit aufgrund ihrer Ausbildung und Anordnung in der Lage, eine auf den freien Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auftreffende Sto\u00dfenergie aufzufangen, indem sie eine weitere Bewegung des ersten Schenkels in Richtung auf den zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters verhindern. Sie sind deshalb Auffangk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Merkmal 6.1 ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Denn die Metallk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind jeweils gegen die dem feststehenden Kontaktst\u00fcck abgewandte Seite des ersten Schenkels des Stromzuf\u00fcgungsleiters angeordnet. Sie sind jeweils so positioniert, dass der beim Einschaltvorgang in ihre Richtung ausgelenkte erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters auf sie trifft, weshalb sie so angeordnet sind, dass sie die ihnen nach der Lehre des Klagepatents zugewiesene technische Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 8 dem Wortsinne nach. Da das zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fcgungsleiters und dem Metallk\u00f6rper vorhandene Spiel beim Einschaltvorgang vollst\u00e4ndig aufgebraucht ist, liegt der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters bei diesem Vorgang auf dem Auffangk\u00f6rper auf und wird damit im Einschaltfall von diesem gehalten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnerheblich ist, ob die Stromzuf\u00fchrungsleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so dick sind, dass sie die gesamte Sto\u00dfenergie selbst absorbieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass der Begriff \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mittelbar eine bestimmte Ausbildung des Stromzuf\u00fchrungsleiters definiert, sondern ausschlie\u00dflich den zwischen den Schenkel einzusetzenden biegesteifen Metallblock n\u00e4her charakterisiert, so dass es f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals \u2013 wie auch der \u00fcbrigen streitigen Merkmale \u2013 nicht darauf ankommen kann, wie d\u00fcnn und federnd die Stromzuf\u00fchrungsleiter ausgebildet sind. Die Angabe \u201eAuffangk\u00f6rper\u201c in Merkmal 6 bezieht sich allein auf den biegesteifen Metallk\u00f6rper. Mit der Dimensionierung der Stromzuf\u00fchrungsleiter befasst sich das Klagepatent nicht. Stromzuf\u00fchrungsleiter im Sinne des Klagepatents ist vielmehr jeder Stromzuf\u00fchrungsleiter, der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2.3, 3, 5 und 8 ausgestaltet ist. Diese Merkmale erf\u00fcllen die Stromzuf\u00fchrungsleiter der angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Da der erste Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters jedenfalls beim Einschaltvorgang gegen den Metallk\u00f6rper gedr\u00fcckt wird, kommt es auch nicht darauf an, welchen Zweck die Metallk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben oder ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise funktionieren w\u00fcrde, wenn das Spiel zwischen dem ersten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Metallk\u00f6rper so gro\u00df w\u00e4re, dass es beim Einschaltvorgang zu keiner Ber\u00fchrung dieser Bauteile k\u00e4me, oder wenn gar keine Metallk\u00f6rper vorhanden w\u00e4ren. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 von den streitigen Merkmalen in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, er\u00fcbrigt es sich, worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents. Derartige \u00dcberlegungen sind erst dann am Platze, wenn und soweit ein Merkmal des Patentanspruchs nicht mehr wortsinngem\u00e4\u00df, sondern durch ein anderes abgewandeltes Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird (BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas in den vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal 10 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei Betrachtung des ge\u00f6ffneten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie der beiden Abbildungen auf Seite 3 der Anlage AK 7 ist deutlich erkennbar, dass der Auffangk\u00f6rper (weit) mehr als die H\u00e4lfte des Abstandes zwischen erstem und zweitem Schenkel des jeweiligen Stromzuf\u00fchrungsleiters ausf\u00fcllt, weshalb der Luftspalt zwischen dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters und dem Auffangk\u00f6rper ersichtlich kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nEin Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00fcG steht den Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>Soweit es in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung des erteilten Unteranspruchs 5 des Klagepatents hei\u00dft, dass \u201edie Breite des Luftspalts (34) geringer ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers (33)\u201c, wohingegen es nunmehr in dem vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 hei\u00dft, dass \u201eder Luftspalt (34) kleiner ist als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers (33)\u201c, liegt hierin eine rein sprachliche Verbesserung, mit welcher eine inhaltliche \u00c4nderung des Merkmals nicht verbunden ist. Dem Fachmann war auch bereits nach der urspr\u00fcnglichen deutschen \u00dcbersetzung des erteilten Patentanspruchs 5 klar, dass mit der \u201eBreite des Luftspalts\u201c der Abstand zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters beschrieben wird. Wenn n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 der Luftspalt zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters ausgebildet ist und gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung des erteilten Anspruchs 5 \u201edie Breite\u201c eben dieses Luftspalts geringer sein soll als die Dicke des Auffangk\u00f6rpers, konnte und kann mit der \u201eBreite des Luftspalts\u201c nur der Abstand zwischen dem Auffangk\u00f6rper und dem zweiten Schenkel des Stromzuf\u00fchrungsleiters gemeint sein. Damit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schon nach der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung des Klagepatents unter dessen Schutz gefallen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargetane Patentverletzung bzw. \u2013benutzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung sowie zu Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben m\u00fcssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nMit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der durch Entscheidung des Bundespatentgerichts beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung k\u00f6nnen die Beklagten keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn<br \/>\n\u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind.<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die nach den Angaben der Beklagten von der Beklagten zu 2. gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 (Anlage rop 2) eingelegte Nichtigkeitsberufung zu einer Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das Bundespatentgericht unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrechterhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundespatentgericht den entgegengehaltenen Stand der Technik fehlerhaft gew\u00fcrdigt hat. Es liegen bislang auch keine begr\u00fcndeten Berufungsangriffe der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 937 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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