{"id":4233,"date":"2008-06-26T17:00:30","date_gmt":"2008-06-26T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4233"},"modified":"2016-05-03T15:24:25","modified_gmt":"2016-05-03T15:24:25","slug":"2-u-407-harnkatheter-benetzungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4233","title":{"rendered":"2 U 4\/07 &#8211; Harnkatheter-Benetzungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>936<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 U 4\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3170\">4b O 477\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1. Mio. Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 959 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage<br \/>\nK 2), das die Bezeichnung \u201eXY\u201c tr\u00e4gt, in der Patentrolle eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 22. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t der schwedischen Anmeldung 9 600 xxx vom 25. Januar 1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Dezember 2002 im Patentblatt bekannt gemacht. Die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ging am 15. Februar 2003 beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein; sie wurde am 28. August 2003 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Anmelderin des Klagepatents war die in Schweden ans\u00e4ssige A- AB. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung an das Europ\u00e4ische Patentamt vom 7. November 2002 wurde die Kl\u00e4gerin als neue Anmelderin eingetragen. Zum Nachweis der \u00dcbertragung der Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin wurde eine mit \u201eASSIGNMENT-EUROPEAN PATENT APPLICATIONS\u201c \u00fcberschriebene Erkl\u00e4rung (Anlage L 16) der A-1 AB beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit vorsorglich eine \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 27.\/28. Juni 2006 (Anlage K 10) zu den Akten gereicht, mit welcher die A-1 AB der Kl\u00e4gerin den deutschen Anteil des Klagepatents sowie \u201ealle Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung\u201c \u00fcbertragen hat. Ausweislich eines von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszuges aus dem schwedischen Handelsregister (Anlage K 9) vom 15. Februar 2002 firmiert die A-1 AB auch als A- AB (\u201eSecondary Names\u201c). F\u00fcr die A-1 AB wurde die Vereinbarung vom 27.\/28. Juni 2006 von Olof C unterschrieben. Aus einem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten weiteren Auszug aus dem schwedischen Handelsregister (Anlage K 14, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 14a), der vom 9. Juni datiert, ergibt sich, dass dieser zum Zeitpunkt des Auszugs zeichnungsberechtigt war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen hydrophilen Harnkatheter mit Wasser enthaltendem Beutel. Der eingetragene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>A wetting apparatus (10;110) for wetting a hydrophilic urinary catheter prior to use comprising a wetting receptacle (1;101) which defines a wetting fluid receiving area (2;102), wherein the wetting fluid receiving area forms an elongate pocket, and a hydrophilic urinary catheter (3;103) having a distal insertion end and arranged in said receptacle (1;101) wherein the elongate pocket accommodates the insertable length of the catheter, characterised in that the apparatus further comprises a wetting fluid container (6;106) containing a wetting fluid and being openable to enable the wetting fluid to be discharged from the wetting fluid container, that the wetting fluid container (6;106) is integrated with the wetting receptacle (1;101), that at least a discharge outlet of the wetting fluid container (6;106) is disposed within the bounds of the wetting receptacle (1;101) and arranged outside the elongate pocket and in a part of the wetting receptacle located opposite to said distal end of the catheter, that the discharge outlet of the wetting fluid container (6;106) is in fluid communication with the wetting fluid receiving area (2;102), and that opening of the discharge outlet of the wetting fluid container enables the wetting fluid to be discharged into the wetting fluid receiving area (2;102) and, thereby, to wet at least an insertable length of the hydrophilic urinary catheter (3;103).<\/p>\n<p>Die ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 2) dieses Anspruchs lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101), das einen Benetzungsfluidempfangsbereich (2; 102) definiert, wobei der Benetzungsfluidempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103), der ein distales Einf\u00fchrende aufweist und in dem Beh\u00e4ltnis (1; 101) angeordnet ist, wobei in der l\u00e4nglichen Tasche die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Harnkatheters untergebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung weiterhin einen Benetzungsfluidbeh\u00e4lter (6; 106) umfasst, der ein Benetzungsfluid enth\u00e4lt und ge\u00f6ffnet werden kann, damit das Benetzungsfluid aus dem Benetzungsfluidbeh\u00e4lter abgelassen werden kann, dass der Benetzungsfluidbeh\u00e4lter (6; 106) in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert ist, dass mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfluidbeh\u00e4lters (6; 106) innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses (1; 101), au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, dass der Ablassauslass des Benetzungsfluidbeh\u00e4lters (6; 106) in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfluidempfangsbereich (2; 102) steht und wobei durch das \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfluidbeh\u00e4lters das Benetzungsfluid in den Benetzungsfluidempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden kann.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 6, 7, 10, 22, 23 und 24 wird auf die Klagepatentschrift der Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von der Willy D GmbH Einspruch erhobenen worden (Anlage L 8), dem die E Medical GmbH, ein Schwesterunternehmen der Beklagten, mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 (Anlage L 12) beigetreten ist. Durch Entscheidung vom 13. Oktober 2006 (Sitzungsprotokoll Anlage L 23; Entscheidungsgr\u00fcnde Anlage L 22; deutsche \u00dcbersetzung der Entscheidungsgr\u00fcnde Anlage L 24) hat die Einspruchsabteilung das Klagepatent entsprechend einem ersten Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Wortlaut von Patentanspruch 1 ist in der englischen Fassung der Begriff \u201ewetting fluid\u201c (Benetzungsfluid) \u2013 auch in zusammengesetzten Begriffen \u2013 durch den Begriff \u201ewetting liquid\u201c (Benetzungsfl\u00fcssigkeit) ersetzt worden. Der von der Einspruchsabteilung aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 lautet in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt wie folgt:<\/p>\n<p>Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101), das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) definiert, wobei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103), der ein distales Einf\u00fchrende aufweist und in dem Beh\u00e4ltnis (1; 101) angeordnet ist, wobei in der l\u00e4nglichen Tasche die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Harnkatheters untergebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung weiterhin einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) umfasst, der eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und ge\u00f6ffnet werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert ist, dass mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses (1; 101), au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, dass der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) steht und wobei durch das \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden kann.<\/p>\n<p>Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen, wobei Figur 1 eine Benetzungsvorrichtung mit einem Harnsammelbeh\u00e4lter und einem darin integrierten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Figur 2 eine Benetzungsvorrichtung mit einem Harnsammelbeh\u00e4lter und einem darin integrierten unge\u00f6ffneten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeutel in einer Betriebsposition im Einlass des Harnsammelbeutels zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eF\u201c ein Harnkatheter-System mit einem hydrophilbeschichteten Harnkatheter, von welchem die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 ein Muster zur Akte gereicht hat. Dieses System bewirbt sie im Internet in der sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 ersichtlichen Form. Als Anlage K 8 hat die Kl\u00e4gerin ferner eine dieses Harnkatheter-System betreffende Gebrauchsanleitung vorgelegt, aus der die nachfolgend wiedergegebene Seite stammt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Sie sei alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung sei ihr von der A-1 AB, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents als A- AB firmiert habe, mit der als Anlage L 16 vorgelegten Erkl\u00e4rung \u00fcbertragen worden. Diese \u00dcbertragung habe sie angenommen. Sp\u00e4testens mit ihrem an das Europ\u00e4ische Patentamt gerichteten Umschreibungsantrag vom 13. August 2002 habe sie konkludent die Annahme erkl\u00e4rt. H\u00f6chst vorsorglich habe die A-1 AB ihr das Klagepatent mit der als Anlage K 10 \u00fcberreichten Vereinbarung vom 28. Juni 2006 erneut \u00fcbertragen. Diese \u00dcbertragung sei wirksam.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch gebeten hat, hat die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten und au\u00dferdem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen:<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Klagepatent beschriebene technische Lehre nicht. Es fehle bereits an einem definierten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, der sich in der Breite vom restlichen Benetzungsbeh\u00e4ltnis hinreichend deutlich unterscheiden lasse. Das Benetzungsbeh\u00e4ltnis sei nicht signifikant breiter als der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, so dass keine l\u00e4ngliche Tasche gebildet werde. Auch sei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nicht in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert; der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter werde n\u00e4mlich nicht auf den oder vom Benetzungsbeh\u00e4ltnis gest\u00fctzt. Er liege vielmehr v\u00f6llig frei im Benetzungsbeh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchs-Beschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zu Unrecht habe die Einspruchsabteilung dem Klagepatent die in Anspruch genommene Priorit\u00e4t zugebilligt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anh\u00e4ngigen Einspruchs-Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat, dem Klagebegehren nach Ma\u00dfgabe der zuletzt gestellten Klageantr\u00e4ge im Wesentlichen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(n) der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich definiert, wobei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter, der ein distales Einf\u00fchrende aufweist und in dem Beh\u00e4ltnis angeordnet ist, wobei in der l\u00e4nglichen Tasche die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Harnkatheters untergebracht ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die weiterhin einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter umfassen, der eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und ge\u00f6ffnet werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann und bei denen der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist, wobei mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, wobei der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich steht und wobei durch das \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werden kann;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, wobei die Beklagte die zugeh\u00f6rigen Belege in Kopie vorzulegen hat, n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheine und Bestellscheine;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 2006 sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A- AG durch die zu I.1. bezeichneten und zwischen dem 11. Januar 2003 und dem 27. Juni 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zwischen den Parteien sei lediglich umstritten, ob der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet und ob der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert sei. Auch diese streitigen Merkmale verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Sie verf\u00fcge \u00fcber ein Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich definiere, der eine l\u00e4ngliche Tasche bilde. Der Fachmann erkenne, dass die r\u00e4umlichen Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung der Tasche sich an den funktionellen Erfordernissen orientierten, die mit der Tasche verbunden seien. Es komme darauf an, dass die Tasche lang genug sein solle, um mindestens die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters aufzunehmen, so dass nach der F\u00fcllung mindestens die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werde. Die Benetzung des einzuf\u00fchrenden Katheters solle \u00fcber seine gesamte einzuf\u00fchrende L\u00e4nge sichergestellt werden, w\u00e4hrend gleichzeitig die dazu erforderliche Menge an Fl\u00fcssigkeit m\u00f6glichst gering gehalten werde. Die Ausgestaltung stehe nicht in einem Verh\u00e4ltnis zur Ausgestaltung der \u00fcbrigen Teile des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses. Daf\u00fcr, dass die Tasche deutlich schmaler und l\u00e4nger sein als der restliche Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses m\u00fcsse, gebe die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Abgesehen davon sei es in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht richtig, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Verengung fehle.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber einen in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integrierten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter. Letzterer befinde sich im Innenraum des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses und ist demzufolge darin integriert. Der Wortlaut des Anspruchs mache keine Vorgaben f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umliche Ausgestaltung, sondern verlange nur die Integration des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis. Aus der Patentbeschreibung entnehme der Fachmann vorrangig, dass eine \u201eeinst\u00fcckige Ausgestaltung\u201c verlangt sei. Soweit es in der Beschreibung weiter hei\u00dfe, der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter werde auf oder von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis gest\u00fctzt, entnehme der Fachmann dem keine einschr\u00e4nkenden Anweisungen zur Ausgestaltung, insbesondere verstehe der Fachmann die Angabe \u201eUnterst\u00fctzung\u201c nicht im Sinne einer mehr oder weniger festen Abst\u00fctzung, da er dies als nicht erforderlich erkenne. Vielmehr erfahre der Fachmann aus der \u00fcbrigen Beschreibung, dass es erfindungswesentlich sei, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter sich im Benetzungsbeh\u00e4ltnis befinde, w\u00e4hrend die genaue Lage unerheblich sei.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents erg\u00e4ben sich die zuerkannten Anspr\u00fcche. Bei dem zu ersetzenden Schaden handele es sich f\u00fcr die Zeit ab dem 28. Juni 2006 um die eigenen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr den davor liegenden Zeitraum habe die Beklagte aufgrund des durch die Abtretung der A-1 AB erfolgten \u00dcbergangs auf die Kl\u00e4gerin letzterer den Schaden zu ersetzen, der der A-1 AB entstanden sei. Die Abtretung durch die Vereinbarung vom 27.\/28. Juni 2006 sei wirksam erfolgt; zugleich sei die Kl\u00e4gerin ab diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Dagegen sei die Kl\u00e4gerin nicht bereits durch die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt Inhaberin des Klagepatents geworden, weil die \u00dcbertragung nicht der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc gen\u00fcge und daher unwirksam sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwirklichung der streitigen Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festgestellt. Es fehle an einer l\u00e4nglichen Tasche. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber einen in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integrierten Benutzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb der Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchs-Beschwerdeverfahren auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig. Eine Vernichtung des Klagepatents durch die Technische Beschwerdekammer sei zu erwarten; die Entscheidung der Einspruchsabteilung werde keinen Bestand haben. Der Patentanspruch in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung genie\u00dfe nicht die beanspruchte Priorit\u00e4t, weshalb sein Gegenstand neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei. Dar\u00fcber hinaus werde weiterer Stand der Technik vorgelegt, wonach jedenfalls die erfinderische T\u00e4tigkeit mehr als fragw\u00fcrdig erscheine.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>ab\u00e4ndernd die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den Bestand des europ\u00e4ischen Patents 0 959 xxx im Einspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde und zum Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer \u00fcber den Bestand des Klagepatents im Einspruchs-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Benetzungsvorrichtung zur Benetzung von hydrophilen Harnkathetern mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, der einen hydrophilen Harnkatheter aufnehmen kann, und einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter definiert, wobei dieser Beh\u00e4lter einen Ablassauslass aufweist, der bei Aus\u00fcbung eines vorbestimmten Zustandes darauf von einer geschlossenen Position in eine offene Position bewegt werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zur Benetzung des hydrophilen Harnkatheters in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen werden kann.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung wird vornehmlich verwendet, um Patienten die wiederkehrende Selbstkatheterisierung zu erm\u00f6glichen. Das bedeutet, dass sich der Betroffene den Harnkatheter selbst \u00fcber die Harnr\u00f6hre (Urethra) bis in die Blase eingef\u00fchrt, um so den Urin ausscheiden zu k\u00f6nnen. Das Einf\u00fchren eines Katheters in die Urethra ist ein unangenehmer Prozess. Er kann erleichtert werden, indem man die Reibung zwischen Katheteroberfl\u00e4che und Harnr\u00f6hre verringert. Dies geschieht allgemein dadurch, dass die Oberfl\u00e4che des Harnkatheters mit einem Gleitmittel versehen wird (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 22 bis 25), wobei zwischen hydrophilen und nicht hydrophilen Harnkathetern unterschieden wird. Hydrophile Harnkatheter haben beispielsweise eine hydrophile Au\u00dfenbeschichtung, die zum besseren Gleiten f\u00fcr eine gewisse Zeitdauer vor dem Einf\u00fchren in die Urethra eines Patienten mit einer Fl\u00fcssigkeit wie Wasser oder Kochsalzl\u00f6sung benetzt werden sollten (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 25 bis 30).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind verschiedene Verfahren bekannt, um Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 32 bis 34).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst auf das<br \/>\nUS-Patent 5 209 726 (Anlage L 1) ein, aus welchem ein Harnkatheter mit Gleitmittel und ein Verfahren zur Selbstkatheterisierung bekannt sind. Sie f\u00fchrt aus, dass dieser bekannte Katheter ein ringf\u00f6rmiges Gleitmittelreservoir aufweist, das ein inneres Rohr mit Perforationen umgibt. Wenn ein Katheter in die Urethra eingef\u00fchrt werde, werde Gleitmittel durch einen Ablassauslass im Katheter aus dem Reservoir in das innere Rohr hinein- und in die Urethra herausgedr\u00fcckt. Das Versehen der Au\u00dfenfl\u00e4che des Katheters mit Gleitmittel erfolge, so Klagepatentschrift, daher nur, w\u00e4hrend der Katheter in die Urethra eingef\u00fchrt werde, was der Patient zumindest bei Beginn der Kathetereinf\u00fchrung als unangenehm empfinde (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 1 bis 13).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht ferner auf die US-Patentschrift 3 967 728 (Anlage L 2) ein, aus der eine Katheterpackung bekannt ist, die einen Harnkatheter und einen zerrei\u00dfbaren, Gleitmittel enthaltenden Beutel enth\u00e4lt. Sie gibt hierzu an, dass sich ein Rand des Beutel in der Packung in der N\u00e4he der Katheterspitze befinde und die Versiegelung an diesem Rand so gestaltet sei, dass sie bei Quetschen des Beutel aufbreche und so die Katheterspitze mit Gleitmittel versehe. Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass lediglich die Katheterspitze mit Gleitmittel versehen werde, weshalb der Patient die Einf\u00fchrung des Katheters in die Urethra immer noch als unangenehm empfinde (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 15 bis 25).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift behandelt einleitend ferner den aus der britischen Patentanmeldung 2 284 764 (Anlage L 3) bekannten Stand der Technik, bei dem es sich um eine Anordnung aus einem Katheter und einem Harnsammelbeutel handelt. Die Anordnung umfasse einen Katheter mit einem Schaft mit abgerundeter Spitze, einer Ablass\u00f6ffnung in der Spitze und einem aufbereiteten Abschnitt hinten am Schaft sowie einen Beutel, in dem der Katheter angeordnet sei und an dessen vorderem Ende eine \u00d6ffnung ausgebildet werden k\u00f6nne, die gro\u00df genug sei, dass die Spitze und der Schaft des Katheters hindurchgehen k\u00f6nnten, die aber auch klein genug sei, dass der aufgeweitete Abschnitt des Katheters zur Ausbildung einer mechanischen Dichtung gegen das Auslaufen von Harn damit in Eingriff kommen k\u00f6nne. Sobald der Katheter durch die \u00d6ffnung gesteckt worden sei, k\u00f6nne er in die Urethra eines Patienten eingef\u00fchrt werden. Harn werde von der Blase des Patienten nach hinten durch den Katheter transportiert und sammele sich in dem Harnsammelbeutel. Es werde offenbart, dass ein getrennter, aufbrechbarer Beh\u00e4lter mit einer Gleitf\u00e4higkeit verleihenden Substanz im Harnsammelbeutel eingeschlossen sein k\u00f6nne, um den Katheter gleitf\u00e4hig zu machen. \u00dcber die Konstruktion des Beh\u00e4lters oder \u00fcber seine Anordnung bez\u00fcglich des Katheters sei jedoch \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 im Einzelnen nichts angegeben (Anlage K 2, Seite 2 Zeile 27 bis Seite 3 Zeile 14).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Patentschrift noch auf die Internationale Anmeldung WO 86\/06284 (Anlage L 4) ein, aus der eine Benetzungs- und Lagerungsvorrichtung f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter bekannt ist. Bei diesem Stand der Technik ist gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift eine Benetzungstasche vorgesehen, die an einem Ende verschlossen ist, so dass sie mit einer Benetzungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt werden kann, wonach ein hydrophiler Harnkatheter zum Benetzen in die Tasche eingef\u00fchrt wird. Ein Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zum Freigeben von Benetzungsfl\u00fcssigkeit in die Tasche unmittelbar vor der Verwendung des Katheters ist bei dieser bekannten Vorrichtung jedoch nicht vorgesehen. Benetzungsfl\u00fcssigkeit f\u00fcr die Tasche muss vielmehr separat vom Patienten bereitgestellt werden (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 16 bis 28). Die Klagepatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass dies unpraktisch ist, weil der Patient nicht immer einen sterilen Vorrat von Benetzungsfl\u00fcssigkeit zur Verf\u00fcgung hat. Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass Benetzungsfl\u00fcssigkeit versch\u00fcttet wird (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 28 bis 30).<\/p>\n<p>Insgesamt kritisiert die Klagepatentschrift, dass die bisher vorgeschlagenen Vorrichtungen den Nachteil haben, dass es mit ihnen nicht oder nur schwer m\u00f6glich ist, hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anlage K 2, Seite 3 Zeile 34 bis Seite 4 Zeile 2). Die aus der US 3 967 728 (Anlage L 2) und der GB<br \/>\n2 284 764 (Anlage L 3) bekannten Anordnungen betr\u00e4fen nicht hydrophile Harnkatheter, bei denen das Gleitmittel ein Gel sei. Ein solches sei ungeeignet, um einen hydrophilen Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen. Die bekannten Vorrichtungen lieferten damit, so die Klagepatentschrift, keinen integrierten Vorrat an Benetzungsfl\u00fcssigkeit zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters und schon gar keinen Vorrat an Benetzungsfl\u00fcssigkeit zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters, welches vor dem Einf\u00fchren des Katheters in die Urethra beim Ablassen die einf\u00fchrbare L\u00e4nge oder im Wesentlichen die einf\u00fchrbare L\u00e4nge eines hydrophilen Harnkatheters benetze (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 2 bis 16).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent das technische Problem zugrunde, ein besseres Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, um hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 18 bis 21).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung,<\/p>\n<p>2. mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101),<br \/>\n2.1. das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) definiert einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n2.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich bildet eine l\u00e4ngliche Tasche;<\/p>\n<p>3. mit einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103);<br \/>\n3.1 der Harnkatheter weist ein distales Einf\u00fchrende auf;<br \/>\n3.2 der Harnkatheter ist in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) angeordnet;<br \/>\n3.3 in der l\u00e4nglichen Tasche ist die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters untergebracht;<\/p>\n<p>4. mit einem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106);<br \/>\n4.1 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) enth\u00e4lt eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit;<br \/>\n4.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) kann ge\u00f6ffnet werden, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann;<br \/>\n4.3 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) ist in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert;<br \/>\n4.4 mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) ist innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses (1; 101) au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet;<br \/>\n4.5 der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) steht in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n4.6 durch \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters kann die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents hebt als Vorteil der Erfindung hervor, dass sie eine sichere, kompakte, sterile und benutzerfreundliche Wegwerfbenutzungsvorrichtung f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter bereitstellt (Anlage K 2, Seite 9 Zeile 31 bis Seite 10 Zeile 8). Sie stellt dabei darauf ab, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter mit dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis der Vorrichtung zusammen wirken kann, indem der Inhalt zur Benetzung eines hydrophilen Harnkatheters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis freigegeben wird. Dies geschieht unter sauberen Bedingungen, n\u00e4mlich ohne die Notwendigkeit, den Katheter, die Fl\u00fcssigkeit oder die Innenfl\u00e4che des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses zu ber\u00fchren, wodurch die Gefahr der Einf\u00fchrung von Kontaminanten ausger\u00e4umt oder abgeschw\u00e4cht wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht lediglich Streit dar\u00fcber, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2.2 und 4.3 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Beklagte neben der Verwirklichung des Merkmals 2.2 auch die Verwirklichung des mit diesem Merkmal im Zusammenhang stehenden Merkmals 2.1 bestreiten will (vgl. Schriftsatz vom 12.05.2006, Seite 20, Bl. 51 GA). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 2.1, welches vorsieht, dass das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) definiert, ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal soll das Benetzungsbeh\u00e4ltnis einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich aufweisen, welcher die aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (Merkmal 4) austretende Benetzungsfl\u00fcssigkeit aufnehmen und in welchem sich die zur Benetzung des Katheters erforderliche Benetzungsfl\u00fcssigkeit sammeln kann. Weitere Vorgaben macht das Merkmal 2.1 nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, aus der Angabe \u201edefiniert\u201c ergebe sich, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich innerhalb des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses \u201eklar abgegrenzt und deutlich unterscheidbar vom \u00fcbrigen Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses\u201c vorliegen m\u00fcsse, kann dem nicht beigetreten werden. Eine solche Vorgabe l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs noch der Patentbeschreibung entnehmen. Es ist auch kein technischer Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich ein Bereich sein muss, der klar abgegrenzt und dessen Ausgestaltung gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses deutlich unterscheidbar sein soll. Die Definition des \u201eBenetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereichs\u201c ist denkbar einfach: er befindet sich dort, wo die Benetzungsfl\u00fcssigkeit hinl\u00e4uft, wenn sie aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen wird. Das zeigt schon der Zusammenhang mit den Merkmalen 2.2, 4.2 und 4.4 sowie 3.3, weil es darum geht, einen einf\u00fchrbaren Teil des Katheters zu benetzen. Irgendeine Umgrenzung oder deutliche Breitenunterschiede brauchen nicht zu bestehen. Es darf nur der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters nicht im Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich liegen.<\/p>\n<p>\u201eBenetzungsbeh\u00e4ltnis\u201c im Sinne des Klagepatents ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 zumindest die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform, jedenfalls aber der gesamte sich bildende Innenraum der H\u00fclle. Im oberen Bereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses bzw. im oberen Abschnitt des Innenraums ist ein Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (\u201eReservoir mit Kochsalzl\u00f6sung 0,9 %\u201c; \u201eintegriertes Sachet\u201c) vorgesehen. Der Bereich unterhalb dieses Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in den die Benetzungsfl\u00fcssigkeit nach dem Zusammendr\u00fccken des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters \u00fcber einen Einlasskanal flie\u00dfen kann, ist der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich. Abgesehen davon ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, in dem der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeutel untergebracht ist, gegen\u00fcber dem darunter befindlichen Bereich durch eine Schwei\u00dfnaht bzw. Perforation abgetrennt und damit von diesem Bereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses \u201eklar abgegrenzt\u201c und auch \u201edeutlich unterscheidbar\u201c. Das Merkmal 2.1 ist deshalb wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 2.2, wonach der von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis definierte Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, ist der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich nicht etwa das ganze Benetzungsbeh\u00e4ltnis, sondern nur der Abschnitt unterhalb des Auslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in welchen die Benetzungsfl\u00fcssigkeit hineinl\u00e4uft, wenn sie aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen wird. Dieser Abschnitt muss gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 eine \u201el\u00e4ngliche Tasche\u201c bilden. Damit ist Folgendes gemeint:<\/p>\n<p>L\u00e4nglich muss die Tasche sein, weil sie nach Merkmal 3.3. die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters aufnehmen soll, und zwar auch w\u00e4hrend des Benetzungsvorgangs. Sie muss daher der Form des Katheters angepasst sein und zus\u00e4tzlich Raum zur Aufnahme der Benetzungsfl\u00fcssigkeit bilden, wobei der Fachmann bestrebt sein wird, nicht mehr Fl\u00fcssigkeit zu verbrauchen als n\u00f6tig, und daher den Raum um die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters auch nicht zu gro\u00df dimensionieren wird. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist es insoweit Sinn und Zweck der l\u00e4nglichen Tasche, die Benetzung der einf\u00fchrbaren L\u00e4nge des Katheters sicherzustellen, w\u00e4hrend gleichzeitig die dazu erforderliche Menge an Fl\u00fcssigkeit \u2013 durch die Reduzierung des zu bef\u00fcllenden Raumes \u2013 m\u00f6glichst gering gehalten werden soll. Erfindungsgem\u00e4\u00df gen\u00fcgt es, dass dieser Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses l\u00e4nglich ist. Wie die \u00fcbrigen Teile des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses bemessen und gestaltet werden, l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen. Der restliche Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses kann breiter sein als die l\u00e4ngliche Tasche, er muss es aber nicht sein.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten muss die l\u00e4ngliche Tasche damit nicht zwingend \u201edeutlich schmaler und l\u00e4nger als der restliche Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses\u201c sein. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich eine solche Anweisung weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen. Sie l\u00e4sst sich insbesondere nicht aus den Figuren der Klagepatentschrift herleiten. Diese zeigen nur Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Solche dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, Urteil v. 12.02.2008, X ZR 153\/05 \u2013 Mehrgangnabe, Umdr. Seite 20). Aus Ausf\u00fchrungsbeispielen allein darf deshalb nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, a.a.O. \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht der Fall. Au\u00dferdem erkennt der Fachmann, dass die wesentlich breitere Ausbildung des mit dem Bezugszeichen \u201e12\u201c bzw. \u201e112\u201c gekennzeichneten Bereichs der in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsformen wesentlich darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass dort auch eine Harnsammelkammer untergebracht ist, die aber von Anspruch 1 des Klagepatents nicht vorausgesetzt wird und deren Vorhandensein daher im Belieben des Fachmanns steht.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bildet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis definierte Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich ersichtlich eine l\u00e4ngliche Tasche im Sinne des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat insgesamt die Form einer l\u00e4nglichen Tasche, so dass schon deshalb auch der unterhalb des Bereichs, in welchem der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter angeordnet ist, vorgesehene Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, in welchen die Benetzungsfl\u00fcssigkeit nach dem Ablassen aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter flie\u00dfen kann, als l\u00e4ngliche Tasche ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist es \u2013 worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat \u2013 in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht richtig, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer \u201eVerengung\u201c fehlt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, in dem der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeutel untergebracht ist, gegen\u00fcber dem darunter befindlichen Bereich durch eine Schwei\u00dfnaht bzw. Perforation abgetrennt, wobei \u00fcber einen Einlasskanal eine Verbindung zwischen diesen Bereichen besteht. Unterhalb des Einlasskanals schlie\u00dft sich ein trichterf\u00f6rmiger Abschnitt an, der in einen l\u00e4nglichen, erkennbar schmaleren Abschnitt \u00fcbergeht, in dem sich der Katheter befindet. Dieser Bereich, in dem der Katheter angeordnet ist und in den die Benetzungsfl\u00fcssigkeit beim Ablassen aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4ltnis flie\u00dft, ist ersichtlich deutlich schmaler bemessen und auch l\u00e4nger, als der restliche Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses. Daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2.2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, kann deshalb kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt auch das Merkmal 4.3 wortsinngem\u00e4\u00df, welches vorsieht, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert ist.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, macht der Wortlaut des Patentanspruchs 1 keine Vorgaben f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umliche Ausgestaltung. Er verlangt nur die \u201eIntegration\u201c des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eintegriert\u201c wird in der Patentbeschreibung wie folgt definiert (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 25 bis 28):<\/p>\n<p>\u201eIntegriert bedeutet, dass der Benetzungsfluidbeh\u00e4lter und das Benetzungsbeh\u00e4ltnis als einst\u00fcckige Einheit ausgebildet sind, d. h. der Benetzungsfluidbeh\u00e4lter wird auf oder von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis gest\u00fctzt\u201c.<\/p>\n<p>Dem entnimmt der von der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter so in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert werden soll, dass beide ein \u00e4u\u00dfere \u201eEinheit\u201c bilden, was allerdings \u2013 trotz der Angabe \u201eeinst\u00fcckige\u201c in der vorzitierten Beschreibungsstelle \u2013 nicht bedeutet, dass es sich um ein Bauteil bzw. ein einst\u00fcckig gebildetes Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter aus dem Material des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses handeln muss. Das kann \u2013 wie die Beschreibung an anderer Stelle betont (Anlage K 2, Seite 18 Zeilen 17 bis 20) \u2013 der Fall sein, muss aber nicht so sein. Vielmehr kann es sich bei dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter durchaus auch um einen getrennten, in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integrierten Beh\u00e4lter handeln (vgl. Anlage K 2, Seite 18 Zeilen 13 bis 17), wie dies auch bei den in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall ist. Entscheidend ist, dass das Benetzungsbeh\u00e4ltnis und der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nicht separat angeboten werden, sondern der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter so in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist, dass die Benetzungsfl\u00fcssigkeit im Benetzungsbeh\u00e4ltnis von dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter ohne Au\u00dfenkontakt steril in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich flie\u00dfen kann. Der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter soll zu diesem Zweck nach der Lehre des Klagepatents im Benetzungsbeh\u00e4ltnis untergebracht sein und dort auch stets verbleiben.<\/p>\n<p>Soweit es in der Patentbeschreibung im Zusammenhang mit der oben wiedergegeben Definition des Begriffs \u201eintegriert\u201c auch hei\u00dft, der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter werde \u201eauf oder von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis gest\u00fctzt\u201c (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 26 \u2013 27: im Original: \u201esupported on or by the wetting receptacle\u201c, Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 54), wird der Fachmann diesem Zusatz \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 keine weitergehende Bedeutung beimessen und ihm keine einschr\u00e4nkenden Anweisungen zur Ausgestaltung entnehmen, auch wenn dieser Zusatz ausdr\u00fccklich zur Erl\u00e4uterung des zuvor Beschriebenen, d. h. der \u201eeinst\u00fcckigen Einheit\u201c, dient. Was mit dem in Rede stehenden Zusatz gemeint ist, ist unklar. Der Fachmann wird daher ma\u00dfgeblich auf den ersten Teil der Definition abstellen, wonach der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und das Benetzungsbeh\u00e4ltnis als \u201eeinst\u00fcckige Einheit\u201c ausgebildet sein sollen, und im \u00dcbrigen die weitere Patentbeschreibung zu Rate ziehen. Dieser entnimmt er, dass es erfindungswesentlich ist, dass sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter im Benetzungsbeh\u00e4ltnis befindet und dort verbleibt, w\u00e4hrend die genaue Lage und Anordnung unerheblich ist, soweit der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nur seine technische Funktion erf\u00fcllen kann, n\u00e4mlich die in ihm enthaltene Benetzungsfl\u00fcssigkeit freigeben kann, und zwar so, dass diese in den als l\u00e4ngliche Tasche ausgebildeten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich zur Benetzung der dort untergebrachten einf\u00fchrbaren L\u00e4nge des Katheters flie\u00dfen kann. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, spricht die Beschreibung des Klagepatents davon, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter dauerhaft an der Innenseite des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses befestigt sein kann (Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 22 f.), dass es sich um ein einst\u00fcckig gebildetes Fach des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses handeln kann (Anlage K 2, Seite 6 Zeile 26 f.) und dass sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter sogar frei in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis bewegen k\u00f6nnte (Anlage K 2, Seite 13 Zeile 17 f.). Wenn sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter aber auch frei in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis bewegen kann, kann es weder auf eine mehr oder weniger feste Verbindung mit dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis noch auf eine mehr oder weniger feste Abst\u00fctzung an oder auf diesem ankommen. Ausdr\u00fccklich hebt die Beschreibung als wichtig hervor, dass sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses befindet, und begr\u00fcndet dies damit, dass die beiden Bauteile dann eine \u201eintegrierte Einheit\u201c bilden (Anlage K 2, Seite 13 Zeilen 18 bis 21). Dies ist entscheidend und exakt in diesem letztgenannten Sinne versteht der Fachmann das in Rede stehende Merkmal auch im Hinblick auf die Problemstellung, deren L\u00f6sung das Klagepatent dient. Eine einfache und sterile Handhabung (vgl. Anlage K 2, Seite 9 Zeile 31 bis Seite 10 Zeile 8) erfordert \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 keine bestimmte Anordnung des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, sondern es gen\u00fcgt, dass dieser sich im Benetzungsbeh\u00e4ltnis untergebracht ist, stets in diesem verbleibt und es auch bei freier Beweglichkeit nicht verlassen kann.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 4.3 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn sie weist \u2013 unstreitig \u2013 einen mit Benetzungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Beutel auf, der sich im Innenraum des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses befindet und in diesem stets verbleibt. Der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist demzufolge in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis \u201eintegriert\u201c.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist das Merkmal 4.3 im \u00dcbrigen auch dann, wenn man annehmen wollte, dass der Fachmann die Angabe in der Patentbeschreibung, wonach der Benetzungsfluidbeh\u00e4lter auf oder von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis \u201egest\u00fctzt\u201c wird, dahin versteht, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in der Weise in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis angebracht sein soll, dass er nicht mit seinem Ablassauslass in die l\u00e4ngliche Tasche geraten kann, wogegen allerdings spricht, dass erst Merkmal 4.4 vorgibt, dass mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist. Erst nach hiernach muss der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche liegen, so dass die Benetzungsfl\u00fcssigkeit durch das offene Ende der Tasche gewisserma\u00dfen von oben einl\u00e4uft und sich in dieser sammelt. Selbst wenn aber bereits in das Merkmal 4.3 hineinliest, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter so in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis angebracht sein soll, dass er nicht mit seinem Ablassauslass in die l\u00e4ngliche Tasche geraten kann, wird das Merkmal 4.3. \u2013 wie im \u00dcbrigen auch das Merkmal 4.4 \u2013 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im oberen Bereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses durch eine Schwei\u00dfnaht so fixiert, dass er nicht in den sich anschlie\u00dfenden Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich gelangen kann. Insofern wird der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter auch von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis \u201egest\u00fctzt\u201c.<\/p>\n<p>Neue Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten, zeigt die Berufung nicht auf. Diese beschr\u00e4nkt sich auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten, mit dem sich das Landgericht bereits im Einzelnen zutreffend auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs 1 sind \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unstreitig erf\u00fcllt, weshalb es weiterer Darlegungen hierzu nicht bedarf.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist klagebefugt und aktivlegitimiert. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, ist sie kraft \u00dcbertragung materielle Inhaberin des Klagepatents geworden.<\/p>\n<p>Allerdings ist die Kl\u00e4gerin \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 nicht schon materielle Inhaberin der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung geworden. Zwar ist sie aufgrund einer entsprechenden Mitteilung an das Europ\u00e4ische Patentamt als neue Anmelderin eingetragen worden. Zum Nachweis der \u00dcbertragung der Patentanmeldung auf die Kl\u00e4gerin wurde auch eine mit \u201eASSIGNMENT-EUROPEAN PATENT APPLICATIONS\u201c \u00fcberschriebene Erkl\u00e4rung (Anlage L 16) der A-1 AB eingereicht. Durch diese Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt ist die Kl\u00e4gerin aber nicht Inhaberin der Patentanmeldung geworden. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin das Angebot der A-1 AB, die auch als A- AB firmiert bzw. firmiert hat, auf \u00dcbertragung der Anmeldung konkludent angenommen hat. Denn die \u00dcbertragung gen\u00fcgt \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 jedenfalls nicht der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc und ist daher unwirksam. Gem\u00e4\u00df Art. 72 EP\u00dc muss die rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn beide Vertragsparteien in einer Urkunde die Erkl\u00e4rung unterzeichnen, die die \u00dcbertragung bewirken soll (BGH, GRUR 1993, 692, 693 \u2013 Magazinwerfer; Benkard\/Ullmann\/Grabinski, EP\u00dc, Art. 72 Rdnr. 3). F\u00fcr das Zustandekommen eines \u00dcbertragungsvertrages m\u00fcssen die unterschriebenen Erkl\u00e4rungen dem Vertragspartner zugegangen sein. Daran fehlt es, wenn die Annahmeerkl\u00e4rung nur dem Europ\u00e4ischen Patentamt zugegangen ist (Benkard\/Ullmann\/Grabinski, EP\u00dc, Art. 72 Rdnr. 3). Eine der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc gen\u00fcgende Urkunde \u00fcber die \u00dcbertragung der dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung ist hier nicht errichtet worden. Die von der A-1 AB (A- AB) beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereichte Erkl\u00e4rung ist nur von dieser, nicht hingegen auch von der Kl\u00e4gerin unterschrieben worden. Das reicht zur Erf\u00fcllung des Schriftformerfordernisses nicht aus. Ebenso gen\u00fcgt es nicht, dass die Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt einen Umschreibungsantrag gestellt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aber aufgrund Abtretung durch die Vereinbarung vom 27.\/28. Juni 2006 ab diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Mit dieser Abtretungsvereinbarung hat die A-1 AB der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich den deutschen Anteil des Klagepatents \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretungsvereinbarung bestehen nicht. F\u00fcr die A-1 AB (A- AB) ist die Vereinbarung von Herrn Olof C unterschrieben worden. Dieser ist, wie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus dem schwedischen Handelsregister vom 9. Juni 2006 (Anlage K 14, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 14a) ergibt, zum Zeitpunkt des Auszuges zeichnungsberechtigt gewesen. Zwar datiert der Handelsregisterauszug vom 9. Juni 2006, wohingegen die Abtretungsvereinbarung am 27.\/28. Juni 2006 geschlossen worden ist. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs ist aber \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 hinreichend dargetan, dass der Unterzeichner der Vereinbarung auch zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung zeichnungsberechtigt war; die Unterzeichnung durch ihn streitet daf\u00fcr, dass er die Zeichnungsberechtigung auch in der Zwischenzeit nicht verloren hat. Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht aufgezeigt und solche sind auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Entgegen der in erster Instanz von der Beklagten vertretenen Auffassung ist hier nicht schwedisches Recht anzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob sich die \u00dcbertragung eines europ\u00e4ischen Patents nach dem Recht des jeweils benannten Vertragsstaats (Schutzrechtsstatuts) oder nach dem Vertragsstatut richtet. Schutzrechtsstatut ist hier das deutsche Recht. Gleiches gilt f\u00fcr das Vertragsstatut, weil die Vertragparteien vorliegend eine konkludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben. Nach Art. 27 EGBGB haben Vertragsparteien grunds\u00e4tzlich die freie Rechtswahl; der Vertrag unterliegt dem von ihnen gew\u00e4hlten Recht (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Rechtswahl muss ausdr\u00fccklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umst\u00e4nden des Falles ergeben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Erforderlich ist hierbei, dass sich der Wille der Parteien zu einer Rechtswahlvereinbarung mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages, ausgehend von dessen Wortlaut, sowie den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ergibt, wobei auch au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes\/der Vertragsurkunde liegende Umst\u00e4nde in die Auslegung einzubeziehen sind und die Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Rechtswahlvereinbarung nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1002, 1004 = MDR 2000, 692). Vorliegend haben die schwedischen Vertragsparteien im Rahmen eines vor einem deutschen Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreits eine Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbertragung des deutschen Teils des Klagepatents in deutscher Sprache abgeschlossen, wobei mit dieser Vereinbarung f\u00fcr den deutschen Richter s\u00e4mtliche Zweifel an der Patentinhaberschaft der Kl\u00e4gerin ausger\u00e4umt werden sollten. Unter diesen Umst\u00e4nden spricht alles daf\u00fcr, dass sich die Vertragsparteien konkludent auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts verst\u00e4ndigt haben (Art. 27 Abs. 1 EGBGB). Daf\u00fcr spricht im \u00dcbrigen auch die Formulierung der \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c. Sie ist auf das \u2013 nach dem Vorbringen der Beklagten im schwedischen Recht nicht geltende \u2013 Abstraktionsprinzip abgestellt und so formuliert, dass die \u00dcbertragung nach deutschem Recht wirksam ist.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beteiligten bei Abschluss der in deutscher Sprache verfassten Abtretungsvereinbarung deren Tragweite nicht haben \u00fcbersehen k\u00f6nnen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte hat sich in erster Instanz insoweit lediglich auf unbelegte Vermutungen gest\u00fctzt. In der Berufungsinstanz kommt sie hierauf auch nicht mehr zur\u00fcck. Eine Anfechtung der Vereinbarung ist im \u00dcbrigen von keiner Seite erkl\u00e4rt worden. Einen Grundsatz wonach \u201erelevante konzerninterne Erkl\u00e4rungen, die Au\u00dfenwirkung entfalten sollen, in englischer Sprache vorgenommen werden (m\u00fcssen)\u201c, gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es einen Rechtssatz, dass Erkl\u00e4rungen nur wirksam sind, wenn sie auf Englisch oder in der Heimatsprache abgegeben werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten sind der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche der bisherigen Patentinhaberin auf Schadensersatz und Rechnungslegung auch mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit \u00fcbertragen worden. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung umfasst die Abtretung \u201es\u00e4mtliche Anspr\u00fcche\u201c, so dass f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis, wie die Beklagte es vertritt, kein Raum ist.<\/p>\n<p>Letztlich wendet sich die Beklagte mit der Berufung auch gar nicht dagegen, dass das Landgericht die Kl\u00e4gerin als aktivlegitimiert angesehen hat.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend unter B. dargetane Patentverletzung bzw. \u2013benutzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung sowie Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nMit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Anspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung kann die Beklagte keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Einspruchs-Beschwerdeverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern hinreichend wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn<br \/>\n\u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind.<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Sitzungsprotokoll Anlage L 24; Entscheidungsgr\u00fcnde Anlage L 23; deutsche \u00dcbersetzung der Entscheidungsgr\u00fcnde Anlage L 25) zu einem Widerruf des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Einsprechenden das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass die Beschwerde der Beklagten keinen weitergehenden Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich fehlerhaft ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Einspruchsabteilung hat sich insbesondere mit der Frage, ob die Priorit\u00e4t der schwedischen Anmeldung 9 600 276 (Anlage L 14) beansprucht werden kann, im Einzelnen befasst. Sie hat dies bejaht und ihre Entscheidung nachvollziehbar begr\u00fcndet. Offenkundige Fehler sind auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beschwerdef\u00fchrerin in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 5. April 2007 (Anlage L 26; deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 26) nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte u. a. geltend macht, das Klagepatent und die vorangegangene schwedische Patentanmeldung betr\u00e4fen nicht dieselbe Erfindung, weil die schwedische Patentanmeldung insbesondere das Merkmal 4.4 nicht offenbare, kann dem nicht beigetreten werden. Nach diesem Merkmal verf\u00fcgt der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter \u00fcber einen oder mehrere Ablassauslasse zum Entleeren der in ihm befindlichen Benetzungsfl\u00fcssigkeit, wobei mindestens ein Auslass innerhalb des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche angeordnet ist, und zwar in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses. Der Begriff \u201edistal\u201c bezeichnet \u2013wovon die Einspruchsabteilung mit Recht ausgegangen ist (vgl. Anlage L 25, Seite 10 2. Absatz) \u2013 ersichtlich das Einf\u00fchrende des Katheters, d. h. die dem Patienten zugewandte Katheterspitze. Da der Ablassauslass au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, folgt hieraus notwendigerweise, dass der Ablassauslass in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis auf der dem Einf\u00fchrende des Katheters abgewandten Seite des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, und zwar au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche. Der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters liegt damit \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche, so dass die Benetzungsfl\u00fcssigkeit zum Zwecke der Benetzung der in der Tasche untergebrachten einf\u00fchrbaren L\u00e4nge des Katheters durch das offene Ende der Tasche gewisserma\u00dfen von oben einl\u00e4uft und sich in der l\u00e4nglichen Tasche sammelt. Eine solche Anordnung ist in der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart. Deren einzige Figur zeigt ein Benetzungsbeh\u00e4ltnis, bei dem ein Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6) in einer Urinsammelkammer (1) angeordnet ist, welche mit einem als l\u00e4ngliche Tasche ausgebildeten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses verbunden ist. Der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6) ist hierbei erkennbar au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und auch auf der dem Einf\u00fchrende des Katheters abgewandten Seite des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass das Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6) zur Freigabe der Benetzungsfl\u00fcssigkeit \u00fcber mindestens einen Ablassauslass verf\u00fcgen muss. Dass das Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4ltnis ge\u00f6ffnet werden kann, um seinen Inhalt in die Tasche zu entlassen, geht auch aus der Beschreibung der Priorit\u00e4tsanmeldung hervor (vgl. Anlage L 14, Seite 3 Zeilen 14 bis 18; Seite 4 Zeilen 3 bis 5). Entgegen der Beschwerdebegr\u00fcndung entnimmt der Durchschnittsfachmann dieser nicht, dass die in der Figur des Priorit\u00e4tsdokuments gezeigte Position des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters zuf\u00e4llig ist und keine Bedeutung hat. Auf Seite 4, Zeilen 3 bis 5 der Priorit\u00e4tsanmeldung wird vielmehr gesagt, dass der Anordnungsort des Beh\u00e4lters in dem Beutel nicht kritisch ist, solange der Beh\u00e4lter seinen Inhalt in die Tasche freigibt. Ferner wird auf Seite 3, Zeilen 30 bis 34, gesagt, dass das Volumen des Beh\u00e4lters so gro\u00df ist, dass so viel Wasser oder Kochsalzl\u00f6sung in die Tasche freigegeben wird, dass die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters unmittelbar vor dem Gebrauch benetzt werden kann. F\u00fcr den Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nicht an jeder beliebigen Stelle innerhalb des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet werden kann. Der Anordnungsort ist vielmehr \u2013 wie in der Figur der Priorit\u00e4tsanmeldung gezeigt \u2013 so zu w\u00e4hlen, dass die Benetzungsfl\u00fcssigkeit von oben in die l\u00e4ngliche Tasche freigegeben werden kann, damit die in dieser untergebrachte einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters benetzt werden kann.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass die in der Figur der schwedischen Patentanmeldung 9 600 276 gezeigte Vorrichtung einen Urinsammelbeh\u00e4lter (7) aufweist. Hierbei handelt es sich aber um kein zwingendes Element. Die Priorit\u00e4tsanmeldung betrifft zum einen eine Benetzungsvorrichtung zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters und zum anderen einen Urinsammelbeh\u00e4lter (vgl. Anspruch 1 einerseits und Anspr\u00fcche 2 bis 6 andererseits; ferner Seite 1, Zeilen 3 bis 5, Zeilen 15 bis 21 und Zeilen 22 bis 26). Die einzige Figur des Priorit\u00e4tsdokuments dient ersichtlich der Erl\u00e4uterung beider Aspekte der Anmeldung (vgl. Anlage L 14, Seite 3, Zeilen 4 bis 7). Der Fachmann erkennt deshalb ohne weiteres, dass der in der Figur gezeigte Urinsammelbeh\u00e4lter kein zwingender Bestandteil der beanspruchten Benetzungsvorrichtung ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Senat kann auch nicht feststellen, dass der Gegenstand des Klagepatents durch die in das Einspruchs-Beschwerdeverfahren neu eingef\u00fchrte<br \/>\nUS-Patentschrift 4 026 296 (D 21; Anlage L 27) nahe gelegt ist. Diese Druckschrift steht der Neuheit der Lehre des Klagepatents unstreitig nicht entgegen; sie wird lediglich als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehalten. Die US-Patentschrift 4 026 296 beschreibt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 einen Aufbau eines Katheters vollst\u00e4ndig aus einem hydrophilen Material, welches bei Benetzung mit Wasser anschwillt. Soweit feststellbar, ist weder eine spezielle Benetzungsvorrichtung offenbart, noch inwieweit der Katheter in einem benetzten Zustand gehalten wird, der den sofortigen Gebrauch des Katheters erm\u00f6glicht. Eine weitere Pr\u00fcfung ist dem Senat nicht m\u00f6glich, weil eine deutsche \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung nicht vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 936 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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