{"id":4231,"date":"2008-11-13T17:00:27","date_gmt":"2008-11-13T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4231"},"modified":"2016-05-03T15:23:18","modified_gmt":"2016-05-03T15:23:18","slug":"2-u-3608-dosierinhalatoren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4231","title":{"rendered":"2 U 36\/08 &#8211; Dosierinhalatoren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>990<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 2 U 36\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3945\">4a O 571\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. M\u00e4rz 2008 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10 Millionen EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 10 Millionen EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 131 XXX (Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier italienischer Priorit\u00e4ten vom 25. November 1998 und vom 30. Juli 1999 im. November 1999 angemeldet und dessen Erteilung im. Januar 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren. Patentanspruch 1 ist in der nachstehend wiedergegebenen Weise in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eMit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren, enthaltend eine Zusammensetzung f\u00fcr die Aerosolverabreichung, enthaltend eine L\u00f6sung von Budesonid oder Epimeren davon, ein Fluorkohlenwasserstoff-Treibmittel und ein Cosolvens, wobei ein Teil der oder die gesamten Innenoberfl\u00e4chen der Inhalatoren aus Edelstahl oder anodisiertem Aluminium besteht\/bestehen oder mit einer inerten organischen Beschichtung, ausgew\u00e4hlt aus einem Perflouralkoxyalkan, einem Epoxy-Phenol-Harz oder einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon, ausgekleidet ist\/sind.\u201c<\/p>\n<p>Der Einspruch der Beklagten wurde von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 10. Dezember 2007 zur\u00fcckgewiesen. Am 6. Februar 2008 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung A einen mit Druck beaufschlagten Dosierinhalator, der eine L\u00f6sung des Wirkstoffs Budesonid im Treibmittel Norfluan sowie Ethanol und 3-sn-Phosphatidylcholin enth\u00e4lt. Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18. M\u00e4rz 2008 hat das Landgericht der Klage entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren, enthaltend eine Zusammensetzung f\u00fcr die Aerosolverabreichung, enthaltend eine L\u00f6sung von Budesonid oder Epimeren davon, ein Fluorkohlenwasserstoff-Treibmittel und ein Cosolvens, wobei ein Teil der oder die gesamten Innenoberfl\u00e4chen der Inhalatoren aus Edelstahl oder anodisiertem Aluminium besteht\/bestehen oder mit einer inerten organischen Beschichtung, ausgew\u00e4hlt aus einem Perflouralkoxylkan, einem Epoxy-Phenol-Harz oder einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon, ausgekleidet ist\/sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.02.2006 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Angebotsaufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 04.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen macht die Beklagte geltend, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten gutachterlichen Untersuchungsberichte bzw. Stellungnahmen (Anlagen K 13 und K 20) lie\u00dfen nicht den Schluss zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie behauptet &#8211; \u00fcber eine inerte Beschichtung aus fluoriertem Ethylen-Propylen-Polyethersulfon verf\u00fcge. Zumindest sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen sowie dem Aussetzungsantrag der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das angegriffene Produkt A von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Dosierinhalator, der mit Druck beaufschlagt wird und den Wirkstoff Budesonid enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, dass mit Druck beaufschlagte Dosierinhalatoren verwendet werden, um pharmazeutische Produkte durch Inhalation in die Atemwege verabreichen zu k\u00f6nnen. Um das Aerosol aussto\u00dfen zu k\u00f6nnen, ist die Verwendung von Treibmitteln erforderlich. Lange Zeit sind Chlorfluorkohlenwasserstoffe als Treibmittel verwendet worden. Da dieses Treibmittel in Verdacht steht, die Ozonschicht zu sch\u00e4digen, ist der Einsatz eines Ersatzstoffes notwendig geworden. Als solche benennt die Klagepatentschrift Fluoralkane, die auch als Fluorkohlenwasserstoffe bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Als Zusammensetzungen, die als Aerosol verabreicht werden, kommen den Wirkstoff enthaltende L\u00f6sungen oder Suspensionen in Betracht. Die Klagepatentschrift hebt insoweit die Vorteile hervor, die L\u00f6sungszusammensetzungen bieten. Sie sind bequem herstellbar, da sie in dem Treibmittelvehikel vollst\u00e4ndig gel\u00f6st sind, und weisen auch nicht die Stabilit\u00e4tsprobleme auf, wie sie mit Suspensionszusammensetzungen verbunden sind. Bei L\u00f6sungen ist allerdings die chemische Stabilit\u00e4t begrenzt. Die Klagepatentschrift verweist insoweit auf die Druckschrift WO 94\/13262, die S\u00e4uren als Stabilisatoren einsetzt, um den chemischen Abbau des Wirkstoffs in Aerosol-L\u00f6sungsformulierungen zu verhindern. Die Klagepatentschrift (Abs. 0014 ff. der deutschen \u00dcbersetzung) nimmt des Weiteren eine Reihe von Druckschriften in Bezug, bei denen der Wirkstoff als Suspension in dem Treibmittel vorliegt, und f\u00fchrt aus, dass diese Schriften nicht das technische Problem der chemischen Stabilit\u00e4t des Wirkstoffes, sondern vielmehr das Problem der Haftung von mikronisierten Partikeln an den Innenoberfl\u00e4chen des Inhalators betreffen.<\/p>\n<p>Die Druckschrift WO 95\/17195 beschreibt Aerosolzusammensetzungen, die Flunisolid, Ethanol und Fluoralkane-(HFA)-Treibmittel umfassen. Dort wird beschrieben, dass bestimmte Beh\u00e4lterarten die chemische und physikalische Stabilit\u00e4t der Zusammensetzung erh\u00f6hen. Bevorzugt werden Beh\u00e4lter, die mit Harzen wie Epoxyharzen beschichtet sind. Wie die in der Druckschrift offenbarten Ergebnisse \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013zeigen, zersetzt sich Flunisolid nur in Kunststoffbeh\u00e4ltern, wohingegen die prozentuale Arzneistoffr\u00fcckgewinnung in Zusammensetzungen, die in Aluminium-, Glas- oder Epoxy-Phenol-Formaldehyd-Harz-beschichteten Beh\u00e4ltern aufbewahrt worden sind, praktisch identisch ist.<\/p>\n<p>Das Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs Budesonid wird in der US-Schrift 4, 835, 145 beschrieben. Bislang sind der Klagepatentschrift zufolge Zusammensetzungen von Budesonid mit einem HFA-Treibmittel bekannt, bei denen Budesonid in Suspension im Treibmittel vorliegt und die Zusammensetzung weitere Inhaltsstoffe wie bestimmte Arten von Tensiden umfasst. Unter Hinweis auf die Druckschrift WO 98\/13031 f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Abs. 0042 der deutschen \u00dcbersetzung) aus, dass Suspensionsformulierungen von Budesonid dazu neigen, bei der Dispersion und Redispersion rasch grobe Flocken zu bilden und sich an den W\u00e4nden des Beh\u00e4lters abzusetzen. Um stabile Suspensionen von teilchenf\u00f6rmigem Budesonid zu erhalten, ist eine Zusammensetzung verwendet worden, die ein Gemisch aus HFA-Treibmittel und bis zu 3 % eines Zusatzes wie Ethanol und geringe Mengen eines Tensides enth\u00e4lt. Dabei wird die Dichte des Treibmittelgemisches so gew\u00e4hlt, dass sie im Wesentlichen mit der Dichte von Budesonid \u00fcbereinstimmt. Allerdings muss die Menge der Zus\u00e4tze gering gehalten werden, um eine signifikante Solobilisierung des Arzneistoffes zu vermeiden, was wiederum zum chemischen Abbau und einem Anstieg der Partikelgr\u00f6\u00dfe bei der Lagerung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hebt die Klagepatentschrift die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre hervor, mit der die chemischen Stabilit\u00e4tsprobleme von Budesonid oder Epimeren davon in L\u00f6sung mit HFA-Treibmitteln (\u00fcberraschend) gel\u00f6st worden sei.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 soll dies erreicht werden durch<\/p>\n<p>1. einen mit Druck beaufschlagten Dosierinhalator, enthaltend<\/p>\n<p>1.1 eine Zusammensetzung f\u00fcr die Aerosolverabreichung, enthaltend eine L\u00f6sung von Budesonid oder Epimeren davon,<\/p>\n<p>1.2 ein Fluorkohlenwasserstoff-Treibmittel und<\/p>\n<p>1.3 ein Cosolvens;<\/p>\n<p>2. ein Teil der oder die gesamte Innenoberfl\u00e4che des Inhalators<\/p>\n<p>2.1 besteht aus Edelstahl oder anodisiertem Aluminium oder<\/p>\n<p>2.2 ist mit einer inerten organischen Beschichtung ausgekleidet,<\/p>\n<p>2.2.1 wobei die Beschichtung aus einem Perfluoralkoxyalkan, einem Epoxy-Phenol-Harz oder einem fluorierten Ethylen-Propylen-Polyethersulfon ausgew\u00e4hlt ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge ist Budesonid in der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungszusammensetzung chemisch und physikalisch stabil und kann in den patentgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4ltern \u00fcber einen langen Zeitraum stabil gelagert werden, ohne einem chemischen Abbau zu unterliegen.<\/p>\n<p>2. a)<br \/>\nDer angegriffene Dosierinhalator macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Als einen der Stoffe, aus denen die patentgem\u00e4\u00dfe inerte Beschichtung bestehen kann, nennt Patentanspruch 1 fluoriertes Ethylen-Propylen-Polyethersulfon (Merkmal 2.2.1). Die Beklagte macht insoweit in der Berufungsinstanz noch geltend, der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Untersuchungsbericht der Universit\u00e4t Bologna (Anlage K 13) und die gutachterliche Stellungnahme (Anlage K 20) seien unzureichend, um auf das Vorhandensein der patentgem\u00e4\u00dfen Beschichtung zu schlie\u00dfen. Dass die inerte Beschichtung des angegriffenen Dosierinhalators tats\u00e4chlich aus Ethylen-Propylen-Polyethersulfon besteht, hat die Beklagte jedoch nicht in Abrede gestellt und ist damit als unstreitig zu behandeln. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag zur Verwirklichung von Merkmal 2.2.1 auch nicht unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin hat klargestellt, dass der in dem Untersuchungsbericht (Anlage K 13) verwendete Begriff \u201eEthylen-Propylen-Polyethersulfon-Copolymer\u201c die beanstandete Beschichtung nach dem Untersuchungsergebnis nicht zutreffend beschreibt und es sich tats\u00e4chlich um ein Gemisch bzw. Blend aus fluoriertem Ethylen-Propylen und Polyethersulfon handelt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Davon, dass Patentanspruch 1 sich auf ein solches Gemisch und nicht auf das vorbezeichnete Copolymer bezieht, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Zum Einen bietet die gew\u00e4hlte Stoffbezeichnung keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass ein Copolymer gemeint ist; zum Anderen ist ein entsprechendes Copolymer dem Fachmann als Handelsprodukt nicht bekannt.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen steht die Verwirklichung der Merkmale des Patentanspruches au\u00dfer Streit und ist vom Landgericht zutreffend bejaht worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Beklagte wegen der vorstehend dargelegten Patentverletzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft zu geben sowie die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse zu vernichten hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Senats (InstGE 7, 140, Rdnr. 29 \u2013 Thermocycler) kommt selbst im \u2013 hier gegebenen \u2013 Fall eines vom Patentinhaber erstinstanzlich erstrittenen Titels eine Aussetzung des Berufungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern hinreichend wahrscheinlich ist. Hieran fehlt es.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzt ihre vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage im Wesentlichen darauf, ausgehend von der bereits in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Entgegenhaltung WO 95\/17195 (D 1 = TM 5) beruhe die technische Lehre des Klagepatents nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Um von D 1 zur Lehre des Klagepatents zu gelangen, sei es lediglich erforderlich, den in der Entgegenhaltung offenbarten Wirkstoff Flunisolid durch den patentgem\u00e4\u00dfen Wirkstoff Budesonid zu ersetzen. Hierbei handele es sich um eine f\u00fcr den Durchschnittsfachmann naheliegende Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt hat in seiner den Einspruch gegen die Patenterteilung zur\u00fcckweisenden Entscheidung vom 10. Dezember 2007 (Anlage B 9) den gegenteiligen Standpunkt eingenommen. Es hat ausgef\u00fchrt, dass die strukturelle \u00c4hnlichkeit von Flunisolid und Budesonid f\u00fcr den Fachmann keine ausreichende Anregung biete, aus der Gruppe der Steroide mit struktureller \u00c4hnlichkeit Budesonid herauszugreifen und die Lehre der D 1 hierauf zu \u00fcbertragen (vgl. deutsche \u00dcbersetzung zu Anlage B 9, S. 6\/7). Da die Entgegenhaltung ausschlie\u00dflich Inhalatorformulierungen mit dem Wirkstoff Flunisolid betreffe, gebe D 1 dem Fachmann nichts f\u00fcr die physikalisch-chemische Stabilit\u00e4t des speziellen Wirkstoffs Budesonid, welche sich aus der wirkstoffspezifischen Wechselwirkung zwischen Wirkstoff in L\u00f6sung und der Innenseite des Inhalatorbeh\u00e4lters ergebe, an die Hand (\u00dcbersetzung S. 3 f.). Nach Auffassung der Einspruchsabteilung (\u00dcbersetzung S. 4) kommt hinzu, dass D 1 die Verwendung von Beh\u00e4ltern mit der patentgem\u00e4\u00dfen Innenbeschichtung nicht favorisiere, sondern auf herk\u00f6mmliche Glas- oder Aluminiumbeh\u00e4lter zur\u00fcckgreife. Die in Tabelle 8 der Entgegenhaltung f\u00fcr jeden Beh\u00e4ltertyp festgehaltenen Unterschiede im Hinblick auf durch Wirkstoffabbau bedingte Verunreinigungen und die M\u00f6glichkeit der Wiedergewinnung des Wirkstoffs belegten nicht in hinreichender Weise, dass epoxybeschichtete Beh\u00e4lter vorzuziehen seien. Anlass, die L\u00f6sung eines anderen Wirkstoffs als Flunisolid in solchen Beh\u00e4ltern aufzubewahren, habe der Fachmann erst Recht nicht.<\/p>\n<p>Diese nachvollziehbare und in sich schl\u00fcssige Einsch\u00e4tzung der sachverst\u00e4ndigen Einspruchsabteilung l\u00e4sst eine Vernichtung des Klagepatents im Umfang seines Patentanspruchs 1 nicht wahrscheinlich erscheinen. Aufgrund der von der Beklagten gegen die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung erhobenen Einw\u00e4nde (insbesondere S. 25 ff. der Nichtigkeitsklage, Anlage B 12) erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren zu einer anderen Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit gelangen kann. Der erkennende Senat vermag aus eigener Sachkunde jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr festzustellen, dass das Wissen und K\u00f6nnen des Durchschnittsfachmanns es entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung als naheliegend erscheinen lassen, die technische Lehre von D 1 dahingehend zu modifizieren, den offenbarten Wirkstoff Flunisolid durch den Wirkstoff Budesonid zu ersetzen und zur Aufbewahrung auf einen patentgem\u00e4\u00df beschichteten Dosierbeh\u00e4lter zur\u00fcckzugreifen. Das gilt insbesondere auch, soweit die Beklagte unter Verweis auf die Entgegenhaltungen TM 6 (WO 98\/24420 = D 15), TM 7 (Mutschler 1996), TM 8 (WO 97\/01329), TM 9 (WO 96\/32345) und TM 15 (Bundgaard\/Hansen 1980 = D 11) darzulegen versucht (Nichtigkeitsklage S. 20 ff.), weshalb der Fachmann entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung \u2013 welche die Auffassung vertreten hat, die Offenbarung der Entgegenhaltung D 12 (WO 98\/13031 = TM 10) f\u00fchre von einer \u00dcbertragung der aus D 1 ersichtlichen Lehre auf den Wirkstoff Budesonid weg (vgl. S. 8 der \u00dcbersetzung der Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df Anlage B 9) \u2013 Wirkstoffl\u00f6sungen von Flunisolid und Budesonid als gleichwertig und austauschbar angesehen hat.<\/p>\n<p>Mit zutreffender Begr\u00fcndung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht (Urteilsumdruck S. 23 f.) schlie\u00dflich angenommen, dass die sonstige Interessenlage der Parteien eine Aussetzung des Rechtsstreits ebenfalls nicht rechtfertigt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 990 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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