{"id":4229,"date":"2008-05-15T17:00:36","date_gmt":"2008-05-15T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4229"},"modified":"2016-05-03T15:22:20","modified_gmt":"2016-05-03T15:22:20","slug":"2-u-3607-fahrzeugrad-fuer-nutzfahrzeuge-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4229","title":{"rendered":"2 U 36\/07 &#8211; Fahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>935<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2008, Az. 2 U 36\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2007 verk\u00fcndete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers wird das vorbezeichnete Teilurteil teilweise abge\u00e4ndert und die Beklagte weiterhin verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches angegebenen Handlungen in der Zeit vom 20. August 1999 bis zum 31. Dezember 2003 ausge\u00fcbt hat, und zwar unter Angabe der in Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches n\u00e4her bezeichneten Einzelausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Anschlussberufung des Kl\u00e4gers wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufung und die Anschlussberufung wird auf jeweils 10.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhebt im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung und verlangt in der ersten Stufe zu deren Vorbereitung und Bezifferung Auskunft und Rechnungslegung.<br \/>\nEr war von Juli 1979 bis Juli 2004 in Unternehmen besch\u00e4ftigt, die gegenw\u00e4rtig zusammen mit der Beklagten dem US-amerikanischen A \u2013 Konzern angeh\u00f6ren, und zwar zun\u00e4chst als Arbeitnehmer der B-Werke KGaA in K\u00f6nigswinter, die u.a. Autor\u00e4der und -felgen herstellte. Diese Gesellschaft wurde 1993 aufgeteilt, n\u00e4mlich zum einen in die B-Werke GmbH, bei der der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Anstellungsvertrag vom 22. November 1993 (Anlage K 1) als technischer Direktor und gem\u00e4\u00df \u201eManaging Director\u2019s Service Agreement\u201c vom 17. Oktober 1997 (Anlage K 1) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig war (heute firmierend als A B K\u00f6nigswinter GmbH), und zum anderen in die B Holding GmbH, die alle in der Vergangenheit begr\u00fcndeten und k\u00fcnftig entstehenden Schutzrechtspositionen erwarb und verwaltete, unabh\u00e4ngig davon, aus welcher der beiden Gesellschaften sie hervorgegangen waren. Die B-Gruppe wurde 1997 an den A \u2013 Konzern verkauft; die Aufgaben der Holding wurden von der Beklagten \u00fcbernommen, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger durch \u201eManaging Director\u2019s Service Agreement\u201c vom 14. M\u00e4rz 2000 (Anlage K 1) wurde.<br \/>\nDer in englischer Sprache verfasste Vertrag vom 17. Oktober 1997 enthielt in deutscher \u00dcbersetzung insbesondere die beiden folgenden Regelungen:<br \/>\n\u00a7 12<br \/>\nDer Manager ist verpflichtet, das Unternehmen unverz\u00fcglich schriftlich \u00fcber alle Erfindungen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des ArbEG zu unterrichten. Das Unternehmen ist berechtigt, innerhalb von vier Monaten nach dem Erhalt der Erfindungsmeldung zu erkl\u00e4ren, ob und in welchem Umfang es von der Erfindung Gebrauch machen will. Wird die Erfindung vom Unternehmen benutzt, erh\u00e4lt der Manager eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des ArbEG und den jeweiligen Richtlinien.<\/p>\n<p>\u00a7 13.9<br \/>\nNach der Beendigung dieser Vereinbarung verfallen alle gegenseitigen Anspr\u00fcche der Parteien, mit Ausnahme der Anspr\u00fcche des Managers und seiner Rechtsnachfolger auf Pension oder wegen Berufsunf\u00e4higkeit, in dem Umfang, wie diese Anspr\u00fcche vor der Beendigung dieser Vereinbarung erworben worden sind; die Anspr\u00fcche verfallen, wenn sie der anderen Partei gegen\u00fcber nicht binnen eines Zeitraumes von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind. Wenn die andere Partei einen Anspruch zur\u00fcckweist oder wenn die andere Partei einem Anspruch nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung zustimmt, verf\u00e4llt der Anspruch, wenn er nicht binnen 3 Monaten, nachdem er schriftlich geltend gemacht worden ist, gerichtlich geltend gemacht wird.<br \/>\nDiese Regelungen wurden in den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag vom 14. M\u00e4rz 2000 \u00fcbernommen.<br \/>\nAm 26. Januar 2004 wurde der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten abberufen; der Vertrag wurde mit Wirkung vom 26. Juli 2004 beendet. Verhandlungen<br \/>\n\u00fcber einen Abwicklungsvertrag (vgl. Anlage CBH 25) beendete die Beklagte durch ihre Mitteilung vom 18. M\u00e4rz 2004 (Anlage CBH 26), sie verfolge den Abschluss eines solchen Vertrages zun\u00e4chst nicht weiter.<br \/>\nW\u00e4hrend seiner Anstellungszeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-Werke GmbH<br \/>\n\u2013 etwa im Sommer 1999 \u2013 war der Kl\u00e4ger als Miterfinder an der Entwicklung eines speziellen Fahrzeugrades mit \u201eBreitbettfelge\u201c f\u00fcr Nutzfahrzeuge beteiligt. F\u00fcr diese Entwicklung meldete die Beklagte am 21. Oktober 1999 das am 23. Dezember 1999 mit folgendem Schutzanspruch 1 eingetragene Gebrauchsmuster 299 18 xxx (Anlage K 2) an:<br \/>\nFahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge, insbesondere f\u00fcr die Vorderachse von Nutzfahrzeugen, mit einer Radsch\u00fcssel (1) und einer an dieser angeschlossenen Steilschulterfelge (11), die eine \u00e4u\u00dfere Felgenschulter (12) mit Sicherheitselement und eine innere Felgenschulter (13) aufweist, zwischen denen ein Felgentiefbett (14) mit Tiefbettboden (15) und Tiefbettflanken (16, 17) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Boden (15) des Tiefbetts (14) beiderseits der Felgenmitte (F) im Wesentlichen geradlinig erstreckt und das die<br \/>\n\u00e4u\u00dfere Bettflanke (17) und die innere Bettflanke (16) jeweils an die Felgenschultern (12, 13) anschlie\u00dfen, wobei die Radsch\u00fcssel (1) an dem Boden (15) angeschwei\u00dft ist.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Gebrauchsmusterschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Am 6. September 2000 reichte die Beklagte f\u00fcr diese Erfindung unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dieses Gebrauchsmusters eine Internationale Patentanmeldung ein, die die Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 01\/28xxx erhielt und f\u00fcr die L\u00e4nder Brasilien, Italien, Japan, Korea, T\u00fcrkei, Ungarn und Vereinigte Staaten von Amerika gelten sollte (vgl. Anlagen B 1 und 2); sie wurde im Fr\u00fchjahr 2001 von der Beklagten als europ\u00e4ische Patentanmeldung f\u00fcr s\u00e4mtliche Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens weiterverfolgt und f\u00fcr alle weiteren Staaten aufgegeben. Inzwischen wurde ihr hierauf das am 17. August 2005 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 1 222 xxx (Anlage K 3) erteilt.<br \/>\nHinsichtlich dieser Entwicklung richtete die Beklagte an den Kl\u00e4ger und die anderen Miterfinder unter dem 18. Mai 2001 das nachfolgend wiedergegebene Schreiben (Anlagen K 4; B 10):<br \/>\n&#8230; am 20.08.1999 hatten Sie uns \u00fcber die Erfindung des obigen Steilschulter-Rades informiert.<br \/>\nWir hatten diese Erfindung seinerzeit unter der Bezeichnung \u201eFahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge\u201c als Gebrauchsmuster (ohne Erfinderbenennung) angemeldet, und sie erhielt die Nummer 299 18 xxx. Nachdem die Erfindung am 05.09.2000 auch als internationales Patent angemeldet wurde, war f\u00fcr die USA die Erfinderbenennung erforderlich geworden. Diese Anmeldung wurde nun unter der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 01\/28xxx zusammen mit dem Recherchenbericht ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nWir m\u00f6chten Ihnen mitteilen, dass wir diese Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehmen, womit alle Rechte hieraus auf die A B Holding GmbH \u00fcbergehen. \u00dcber die Ihnen zustehende Verg\u00fctung werden wir nach Patenterteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ArbNErfG entscheiden.<br \/>\n\u00dcber den weiteren Verlauf der Angelegenheit werden wir Sie informieren. Die Akte k\u00f6nnen Sie jederzeit beim Rechtsunterzeichneten einsehen.<br \/>\nDen Inhalt dieses Schreibens und Ihr Einverst\u00e4ndnis mit seinem Inhalt bitten wir auf dem beiliegenden Duplikat f\u00fcr unsere Unterlagen durch Ihre Unterschrift zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Entsprechend dieser Aufforderung sandte der Kl\u00e4ger ein Exemplar dieses Schreibens unterschrieben an die Beklagte zur\u00fcck.<br \/>\nIm Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 5) ermittelte die Beklagte einen Anteilsfaktor des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 13 % und zahlte ihm auf diese Berechnungsgrundlage f\u00fcr 2001 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 14.764,94 DM. F\u00fcr die Jahre 2002, 2003 und 2004 zahlte sie dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 7.619,56 Euro, 7.326,68 Euro und 8.169,58 Euro (vgl. Anlagen K 6 bis K 8), wobei die letzte Zahlung im Jahre 2005 erfolgte. F\u00fcr die Zeit ab 2005 erhielt der Kl\u00e4ger bislang weder eine Abrechnung noch eine Zahlung.<br \/>\nMit Schreiben vom 9. August 2005 (Anlage CBH 22) unterrichtete die Beklagte den Kl\u00e4ger \u00fcber die bevorstehende Ver\u00f6ffentlichung des europ\u00e4ischen Patentes; das Schreiben schlie\u00dft mit der Mitteilung:<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 16 (3) ArbEG behalten wir uns ein nicht ausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen eine angemessene Verg\u00fctung vor.<br \/>\nIm April\/Mai 2000 kam es zum Abschluss einer am 16. Mai 2005 in Kraft getretenen Lizenzaustauschvereinbarung (Anlage K 9) zwischen der Beklagten und anderen Wettbewerbern auf der einen und der C GmbH Radtechnik in Ebersbach auf der anderen Seite, nach deren \u00a7 1 u.a. die Beklagte berechtigt war, darin genannte Schutzrechte der C GmbH betreffend ein Steilschulterrad mit au\u00dfenliegendem Ventil kostenlos zu benutzen, zu denen u.a. das europ\u00e4ische Patent 0 701 xxx geh\u00f6rte, f\u00fcr das neben der Bundesrepublik Deutschland die Vertragsstaaten Spanien, Frankreich, Gro\u00dfbritannien und Italien benannt sind (vgl. Anlage B 13). Die Vertragsbeteiligten bewilligten sich gegenseitig kostenlose Lizenzen an ihren Schutzrechten, zu denen f\u00fcr die Beklagte u.a. das hier in Rede stehende Gebrauchsmuster 299 18 xxx geh\u00f6rte. Vorausgegangen waren dieser Vereinbarung Patentverletzungsstreitigkeiten, in denen C die Beklagte aus ihrem vorbezeichneten Schutzrecht vor dem Landgericht Mannheim in Anspruch genommen und Einspruchs- und L\u00f6schungsverfahren, in denen die Beklagte das C-Patent und parallele Schutzrechte angegriffen hatte. Zun\u00e4chst gef\u00fchrte bilaterale Verhandlungen zwischen C und der Beklagten \u00fcber eine Lizenz der Beklagten an den C-Schutzrechten waren daran gescheitert, dass der Beklagten der von C geforderte Lizenzsatz von 3,5 % zu hoch erschien.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, ihm stehe neben der ab 2005 noch offenen Verg\u00fctung f\u00fcr die von der Beklagten selbst hergestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00e4der auch eine solche f\u00fcr die von anderen Partnern der Lizenzaustauschvereinbarung, insbesondere von C unter Benutzung seiner Erfindung hergestellten R\u00e4der zu. Auch die Einbeziehung dieser Erfindung in den Lizenzaustausch sei eine Benutzung. Hieraus habe die Beklagte den ausgleichspflichtigen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, insbesondere f\u00fcr den Gebrauch des C-Patentes keine Lizenzgeb\u00fchren entrichten zu m\u00fcssen.<br \/>\nDiese Anspr\u00fcche machte er erstmals mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2005 (Anlage K 10) geltend. Vorgerichtlich verzichtete die Beklagte zwar mit Anwaltsschreiben vom 6. Dezember 2005 (Anlage K 11) auf die Einrede der Verj\u00e4hrung, wies aber die gegen sie erhobenen Anspr\u00fcche mit Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2006 (Anlage K 12) zur\u00fcck.<br \/>\nNunmehr verfolgt der Kl\u00e4ger seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gerichtlich. Er hat vor dem Landgericht vorgetragen: Die Erfindung sei durch das vorstehend wiedergegebene Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2001 (Anlage K 4) und seine daraufhin erkl\u00e4rte Zustimmung einvernehmlich auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden. Zuvor sei sie zun\u00e4chst frei geworden, nachdem die Beklagte sie, obwohl er sie ihr entsprechend der damaligen \u00dcbung m\u00fcndlich gemeldet habe, nicht form- und fristgerecht in Anspruch genommen habe.<br \/>\nDer Dienstvertrag enthalte nur den Grundsatz, dass er auch als Organmitglied mit seinen Erfindungen dem ArbEG unterliege, \u00fcber die Abwicklung der einzelnen Erfindungen seien jeweils gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen worden; weitere Beispiele f\u00fcr von ihm stammende Erfindungen, hinsichtlich derer die Beklagte ebenso verfahren sei wie mit der hier in Rede stehenden, enthielten die als Anlage CBH 15 vorgelegten drei Schreiben vom 8. Dezember 2000. Die Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die Verg\u00fctung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung seien in dem Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 5) vereinbart worden. Die Geltung der Verfallklausel sei dadurch ausgeschlossen. Dementsprechend habe die Beklagte ihm auch noch in dem oben wiedergegebenen Schreiben vom 9. August 2005 (Anlage CBH 22) f\u00fcr die Zukunft eine angemessene Verg\u00fctung zugesagt. Die Verfallklausel gelte im \u00dcbrigen nur f\u00fcr Anspr\u00fcche aus der Vergangenheit und sei auch aus anderen Gr\u00fcnden unwirksam.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus m\u00fcsse auch die Lizenzaustauschvereinbarung ber\u00fccksichtigt werden. Die Beklagte habe das C-Patent nur deshalb kostenlos nutzen d\u00fcrfen, weil sie selbst seine \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Erfindung in das Austauschverh\u00e4ltnis eingebracht habe. Auf diese Einbeziehung habe C Wert gelegt. Nach Unterzeichnung der Austauschvereinbarung h\u00e4tten f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren gebildete R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von 2,7 Millionen DM aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. C produziere seither mehr als die doppelte Menge R\u00e4der auf der Basis der hier in Rede stehenden Diensterfindung; die Beklagte produziere in K\u00f6nigswinter etwa 90 % der klassischen R\u00e4der auf der Basis des C-Patentes; nach dem letztgenannten Schutzrecht gefertigte R\u00e4der w\u00fcrden auch aus der T\u00fcrkei, aus Brasilien und demn\u00e4chst auch aus Indien nach Europa importiert. Dieser mit Fremdrechten erzielte Umsatz der Beklagten sei als wirtschaftlicher Vorteil in die Verg\u00fctungsberechnung einzustellen.<br \/>\nDie Beklagte hat in erster Instanz eingewandt, sie habe die Erfindung fristgerecht in Anspruch genommen; die damalige Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers habe von ihm seinerzeit keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Meldung, sondern nur eine nichtssagende Prinzipskizze erhalten, die von Miterfindern vervollst\u00e4ndigt worden sei. Da ihr die Erfinder erst am 1. August 2000 bekannt gewesen seien, habe die im Dienstvertrag vereinbarte Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten auch erst an diesem Tag begonnen. Dass sie innerhalb dieser Frist eine m\u00fcndliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgegeben habe, ergebe sich aus zwei Vollmachten an die patentanwaltlichen Vertreter zur internationalen Anmeldung der Erfindung des Kl\u00e4gers am 7. August 2000, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr sie im eigenen Namen unterzeichnet habe (Anlage B 3). Die danach vertraglich geschuldete Verg\u00fctung sei gezahlt worden. Weitergehende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche seien nach \u00a7 13.9 des Dienstvertrages vom 14. M\u00e4rz 2000 verfallen, nachdem dieser Vertrag zum 26. Juli 2004 beendet worden sei und der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 erhoben habe. Die Zahlung f\u00fcr das Jahr 2004 sei irrt\u00fcmlich erfolgt. Die Lizenzaustauschvereinbarung aus Mai 2000 habe keinen Einfluss auf die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte; dementsprechend sei bisher Verg\u00fctung auch nur auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Breitbandfelgenproduktion der Beklagten ohne die Austauschvereinbarung gew\u00e4hrt worden. Die Erfindung sei f\u00fcr deren Abschluss nicht urs\u00e4chlich gewesen; schon unter dem 22. M\u00e4rz 2000 sei sie ohne deren Einbeziehung unterzeichnet worden. F\u00fcr Benutzungen in der T\u00fcrkei und Brasilien habe der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche, weil dort keine Schutzrechte der Vertragspartner best\u00fcnden. Auch habe der Kl\u00e4ger die f\u00fcr 2001 bis 2004 erhaltenen Zahlungen nicht als zu niedrig beanstandet und sei nunmehr daran gebunden; weitere Anspr\u00fcche seien verwirkt. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- und sonstigen Vertragsparteien der Beklagten. Die Verg\u00fctung werde auf der Basis der erzielten Ums\u00e4tze ermittelt, so dass zur Berechnung keine Angaben \u00fcber Abnehmer oder die Gestehungskosten ben\u00f6tigt w\u00fcrden und f\u00fcr sie \u2013 die Beklagte \u2013 auch nicht zumutbar seien. Im \u00dcbrigen seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. M\u00e4rz 2007 vor dem Landgericht verpflichtete sich der Kl\u00e4ger,<br \/>\ndiejenigen Informationen und Unterlagen, die er infolge einer etwaigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten \u00fcber die Einzelheiten der Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung erh\u00e4lt, vertraulich zu behandeln und \u2013 abgesehen von seinen ihn beratenden und vertretenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanw\u00e4lte sowie Steuerberatern \u2013 keinem Dritten zug\u00e4nglich zu machen,<br \/>\nund versprach f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000,&#8211; Euro an die Beklagte (Anlage zum landgerichtlichen Protokoll vom 8. M\u00e4rz 2007, Bl. 101 d.A.).<br \/>\nDurch Urteil vom 17. April 2007 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die Erfindung<br \/>\nFahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge (DE 299 18 xxx U1 sowie EP 1 222 xxx B1)<br \/>\n(Fahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge, insbesondere f\u00fcr die Vorderachse von Nutzfahrzeugen, mit einer Radsch\u00fcssel und einer an dieser angeschlossenen Steilschulterfelge, die eine \u00e4u\u00dfere Felgenschulter mit Sicherheitselement und eine innere Felgenschulter aufweist, zwischen denen ein Felgentiefbett mit Tiefbettboden und Tiefbettflanken ausgebildet ist)<br \/>\nseit dem 1. Januar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland zum Schutzrecht angemeldet und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und\/oder Einnahmen aus Kauf-<br \/>\noder Austauschvertr\u00e4gen, insbesondere aus der in der Zeit vom 19. April bis 16. Mai 2000 geschlossenen Lizenzaustauschvereinbarung, oder sonstige durch die Erfindung erlangte Verm\u00f6gensvorteile, insbesondere aus der Behandlung als Vorrats- oder Sperrpatent, erzielt hat, und\/oder eingangs bezeichnete Fahrzeugr\u00e4der gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und\/oder hat herstellen oder vertreiben lassen, auch soweit die Gegenst\u00e4nde Bestandteil einer Gesamtvorrichtung sind, und zwar unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013Preisen, letztere jeweils in der W\u00e4hrung, in der sie in Rechnung<br \/>\ngestellt worden sind,<br \/>\n&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; der erzielten Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcche,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer\/<br \/>\nLizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten,<br \/>\ns\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung auch f\u00fcr die Zeit vom 10. August 1999 bis zum 31. Dezember 2003 verlangt hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht einen Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers aus \u00a7 12 Satz 3 des Dienstvertrages vom 17. Oktober 1997 mit der B-Werke GmbH in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 und 12 ArbEG abgeleitet, zu dessen Berechnung der Kl\u00e4ger die zuerkannten Ausk\u00fcnfte ben\u00f6tige. Unstreitig sei der Kl\u00e4ger als Miterfinder an der Entwicklung \u201eBreitbettfelge\u201c f\u00fcr Nutzfahrzeuge beteiligt gewesen, wof\u00fcr zugunsten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten die genannten Schutzrechte eingetragen bzw. erteilt worden seien; unstreitig habe die Beklagte das Gebrauchsmuster in die Lizenzaustauschvereinbarung eingebracht und die Erfindung damit benutzt. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Erfindung ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet und fristgerecht in Anspruch genommen worden sei, m\u00fcsse mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass im Falle einer \u00dcberleitung uneingeschr\u00e4nkt das ArbEG gelten solle; dann bestimme sich die Verg\u00fctungspflicht uneingeschr\u00e4nkt nach dessen \u00a7 9 unter Einschluss des Anteilsfaktors. Insbesondere die Anmeldung des Gebrauchsmusters auf den Namen der Beklagten, die f\u00fcr mehrere Jahre erbrachten Verg\u00fctungszahlungen und das vom Kl\u00e4ger unterzeichnete Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 2001 zeigten, dass der Kl\u00e4ger auch nach den Vorstellungen der Beklagten eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung seiner der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcberlassenen Diensterfindung entsprechend den Bestimmungen des ArbEG erhalten solle. Dieser Anspruch sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte \u00fcbergegangen.<br \/>\nSachlich umfasse der Anspruch auch die entgeltlichen Vorteile, die die Beklagte aufgrund der Lizenzaustauschvereinbarung aus der Erfindung gezogen habe. Da C die Einbeziehung des Gebrauchsmusters in die Vereinbarung gew\u00fcnscht habe, sei die Erfindung jedenfalls miturs\u00e4chlich f\u00fcr das Zustandekommen der Lizenzaustauschvereinbarung und damit auch f\u00fcr ersparte Lizenzgeb\u00fchren der Beklagten f\u00fcr die Benutzung der Schutzrechte der anderen Vertragsparteien.<br \/>\nDas Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 5) sei keine Verg\u00fctungsfestsetzung im Sinne des \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG, da es f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht als einseitige Festsetzung durch die Beklagte, sondern lediglich als Berechnung der Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2001 erkennbar gewesen sei, deren Eckpunkte zudem noch verhandelbar gewesen seien. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht verwirkt, weil jedenfalls das notwendige Umstandsmoment fehle. Dass der Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 (Anlage K 10) die Ber\u00fccksichtigung des Lizenzaustauschvertrages bei der Ermittlung seiner Verg\u00fctung gefordert habe, habe der Beklagten keinen Anlass gegeben, bis dahin darauf zu vertrauen, derartige Anspr\u00fcche w\u00fcrden nicht mehr gestellt. Dar\u00fcber hinaus sei ihr pauschaler Vortrag, sie habe keine entsprechenden R\u00fccklagen bilden k\u00f6nnen, nicht nachvollziehbar.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung erstrecke sich auch auf die ausl\u00e4ndischen Werke. Soweit die Beklagte einwende, in der T\u00fcrkei, in Indien und Brasilien best\u00fcnden keine Schutzrechte zu Gunsten ihrer selbst oder ihrer Lizenzaustauschpartner, verfange dieses Argument nicht. In diesem Falle k\u00f6nne sich als Hauptanspruch ein Schadenersatzanspruch des Kl\u00e4gers aus positiver Vertragsverletzung ergeben, weil die Beklagte ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, er k\u00f6nne in diesen Staaten selbst entsprechende Schutzrechte anmelden. Dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Aufgabe der au\u00dfereurop\u00e4ischen Schutzrechtsanmeldungen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten gewesen sei, k\u00f6nne allenfalls ein Mitverschulden auf seiner Seite begr\u00fcnden, das den Auskunftsanspruch als solchen unber\u00fchrt lasse. Die Anspr\u00fcche seien nicht verfallen, da sie bei Beendigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages noch nicht f\u00e4llig gewesen seien. Nach der \u00dcbung der Beklagten sei die Verg\u00fctung f\u00fcr ein Kalenderjahr stets am Beginn des Folgejahres in einer Summe berechnet und ausgezahlt worden. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten sei durch die Unterlassungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers Rechnung getragen. Die Anspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt; infolge der Verzichtserkl\u00e4rung vom 6. Dezember 2005 habe die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche ab Januar 2004 erst mit diesem Tag begonnen und sei bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. F\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2004 seien die Anspr\u00fcche allerdings verfallen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Klageabweisungsbegehren und der Kl\u00e4ger mit seiner Anschlussberufung seine erstinstanzlich aberkannten Anspr\u00fcche weiter. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag f\u00fchrt die Beklagte aus, das Landgericht habe verkannt, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der B-Werke GmbH sei, mit der der Kl\u00e4ger den anspruchsbegr\u00fcndenden Dienstvertrag abgeschlossen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch die Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab dem 2. Januar 2004 verfallen, da der Kl\u00e4ger seine Rechte innerhalb der Ausschlussfrist nicht wenigstens dem Grunde nach geltend gemacht habe. Die Lizenzaustauschvereinbarung m\u00fcsse au\u00dfer Betracht bleiben, da die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers durch das Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 5) verbindlich festgesetzt worden sei; in diesem Sinne habe auch der Kl\u00e4ger dieses Schreiben verstanden, und entsprechend sei in der Folgezeit auch verfahren worden. Werke im Ausland seien nur ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, wenn die Vertragspartner der Lizenzaustauschvereinbarung, insbesondere die C GmbH, dort g\u00fcltige von der Beklagten genutzte Schutzrechte f\u00fcr die produzierten Gegenst\u00e4nde bes\u00e4\u00dfen habe; das sei jedoch nicht der Fall. Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus positiver Vertragsverletzung scheiterten daran, dass der Kl\u00e4ger als ihr damaliger Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Verwaltung der Schutzrechte so h\u00e4tte organisieren m\u00fcssen, dass Sch\u00e4den von der Gesellschaft abgewendet w\u00fcrden.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im Wege der Anschlussberufung zuletzt beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Auskunft<br \/>\nund Rechnungslegung den Zeitraum vom 10. August 1999 an umfassen<br \/>\nsoll.<br \/>\nDen in der Anschlussberufungsschrift au\u00dferdem angek\u00fcndigten Antrag,<br \/>\nnach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung vorstehend zu Ziffer 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr s\u00e4mtliche, in diesen Nutzungszeitraum fallende Benutzungshandlungen, die die Beklagte bzw. die A B Werke GmbH durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, zu zahlen, zuz\u00fcglich 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Abrechnungszeitpunkten f\u00fcr die im Vorjahreszeitraum auf die Benutzungshandlungen angefallene Verg\u00fctung, d.h. jeweils zum 1. Januar eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres f\u00fcr das zur\u00fcckliegende Gesch\u00e4ftsjahr, erstmalig ab dem 31. M\u00e4rz 2000,<br \/>\nhat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verlesen.<br \/>\nEr tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht zu seinen Gunsten erkannt hat und f\u00fchrt im \u00dcbrigen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte als Schuldnerin des Verg\u00fctungsanspruches angesehen. Innerhalb der Unternehmensgruppe sei nur sie f\u00fcr Patentangelegenheiten zust\u00e4ndig gewesen; dementsprechend habe sie und nicht die B-Werke die Schutzrechtsanmeldungen get\u00e4tigt. Beide Gesellschaften bildeten eine wirtschaftliche Einheit; ihre Entwicklungs-, Herstellungs- und Vertriebst\u00e4tigkeiten seien arbeitsteilig aufgespalten. W\u00e4hrend die A B GmbH K\u00f6nigswinter produziere, vertreibe die Beklagte diese Produkte. Im \u00dcbrigen leite der Dienstvertrag aus dem Jahre 2000 das Vertragsverh\u00e4ltnis auf die Beklagte \u00fcber. Die Verg\u00fctungsvereinbarung vom 18. Mai 2001 enthalte zwar eine versp\u00e4tete Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung der Beklagten, aber gleichzeitig ein \u00dcberleitungsangebot an ihn \u2013 den Kl\u00e4ger -, das er mit seiner Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung angenommen habe. Die Vereinbarung enthalte die Zusage der vollen gesetzlichen Anspr\u00fcche nach den Bestimmungen des ArbEG. Die Beklagte habe dementsprechend in der Folgezeit auch Erfinderverg\u00fctung an ihn ausgezahlt. Die Verfallklausel greife nicht ein, und aus den erstinstanzlich dargelegten Gr\u00fcnden habe das Landgericht zutreffend auch die Lizenzaustauschvereinbarung in den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch einbezogen. Ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Aufgabe der Schutzrechtsanmeldungen k\u00f6nne ihm mangels Zust\u00e4ndigkeit und Einflussm\u00f6glichkeit nicht zur Last gelegt werden.<br \/>\nZu Unrecht habe das Landgericht ihm allerdings Anspr\u00fcche f\u00fcr den Nutzungszeitraum vom 10. August 1999 bis zum 31. Dezember 2003 aberkannt. Die Verfallklausel greife nicht ein, da die F\u00e4lligkeit vereinbarungsgem\u00e4\u00df (Anlage K 4) erst nach der Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes habe eintreten sollen; Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche erfasse sie auch nicht, weil der Kl\u00e4ger bei Abschluss des Vertrages 1997 die Zusage seines damaligen Dienstherrn gehabt habe, f\u00fcr Diensterfindungen werde jeweils eine separate Verg\u00fctungsvereinbarung unabh\u00e4ngig von den Bestimmungen des Dienstvertrages getroffen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche in Verfallklauseln ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden, wenn die Verfallklausel sich auf sie erstrecken solle. Die Verfallsregelung sei auch aus anderen Gr\u00fcnden unwirksam; die entsprechende Vereinbarung aus dem Dienstvertrag 1997 versto\u00dfe gegen \u00a7 22 ArbEG; in beiden Vertr\u00e4gen seien die Verfallklauseln nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig.<br \/>\nDie Beklagte tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers entgegen und beantragt,<br \/>\ndie Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung und \u2013 im Umfang des zuletzt im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellten Antrages \u2013 auch die Anschlussberufung sind zul\u00e4ssig, die Berufung ist jedoch unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung im Wesentlichen begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBerufung der Beklagten<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig. Die in \u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Summe der Beschwer von 600,&#8211; Euro ist \u00fcberschritten. Der Wert der Beschwer eines Schuldners, der sich gegen seine Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung wendet, ist anders als die Beschwer eines erstinstanzlich abgewiesenen Auskunftskl\u00e4gers nicht nach dessen Interesse an der Zuerkennung der geforderten Ausk\u00fcnfte zu berechnen, sondern nach dem Interesse des Auskunftsschuldners, die ihm auferlegte Auskunft nicht erteilen zu m\u00fcssen; dieses Interesse berechnet sich danach, welche Kosten und M\u00fchen die Erteilung der dem Schuldner auferlegten Ausk\u00fcnfte bereitete (vgl. BGH NJW 1995, 664, 2000, 3074; MDR 2001, 709; FamRZ 2005, 1064). Dabei k\u00f6nnen die f\u00fcr eine einzusetzende Hilfskraft aufzuwendenden Kosten angesetzt werden (BGH NJW-RR 1992, 697; 1994, 600, 661; 2002, 145; Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, ZPO, 26. Aufl., vor \u00a7 511, Rdnr. 19c; Muslielak\/Ball, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 511, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat hierzu auf entsprechenden Hinweis des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Zusammenstellung der Einzelangaben werde in ihrem Hause 2 Personen \u00fcber mindestens 2 Wochen besch\u00e4ftigen; zus\u00e4tzlich m\u00fcssten die f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Produktionsst\u00e4tten zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber eine Dauer von jeweils 2 bis 3 Wochen pro Werk die betreffenden Daten ermitteln. Angesichts der 6stelligen Jahresgeh\u00e4lter der heranzuziehenden Personen werde das einen gesch\u00e4tzten Gehaltsaufwand von 30.000 bis 50.000,&#8211; Euro verursachen. Der Kl\u00e4ger hat der H\u00f6he dieses Betrages zwar widersprochen, er hat aber auf entsprechende Anfrage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen, dass die Erteilung der Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Beklagte auf jeden Fall mit Kosten von mehr als 600,&#8211; Euro verbunden w\u00e4re. Die Angaben der Beklagten lassen die Einsch\u00e4tzung zu, dass der Aufwand an Personalkosten f\u00fcr die Erteilung der Ausk\u00fcnfte jedenfalls nicht unter 10.000,&#8211; Euro liegen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht ist sie vom Landgericht dazu verurteilt worden, dem Kl\u00e4ger \u00fcber die im angefochtenen Urteil genannten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.<br \/>\nZwar schuldet sie eine Verg\u00fctung nach den Bestimmungen des ArbEG nur, soweit die Erfindung auf sie \u00fcbergegangen ist; fehlt es daran, kommen zur Abgeltung der Erfindungsbenutzung Bereicherungsanspr\u00fcche in Betracht (BGH GRUR 2006, 754, 759, Textziffern 34 ff. \u2013 Haftetikett), die die der Beklagten auferlegte Verpflichtung ebenfalls rechtfertigten.<br \/>\na)<br \/>\nIm Rahmen der Berufung geht es jedoch nur um einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf (weitere) Erfinderverg\u00fctung. Vor Beginn der f\u00fcr die Berufung relevanten Zeitspanne vom 1. Januar 2004 an war die Erfindung durch vertragliche Vereinbarung auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden; dementsprechend hat auch die Beklagte durch rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung zugesagt, dem Kl\u00e4ger hierf\u00fcr die geschuldete Verg\u00fctung zu zahlen, und f\u00fcr die Nutzung in ihrem eigenen Unternehmensverbund bis zum Jahre 2004 einschlie\u00dflich auch ausgezahlt.<br \/>\naa)<br \/>\nNach den Bestimmungen des ArbEG, die nach den von seiner Dienstherrin mit dem Kl\u00e4ger getroffenen Vereinbarungen auch auf die Vertragsbeziehungen zum Kl\u00e4ger anwendbar sein sollen, stand das Recht, die Erfindung f\u00fcr sich in Anspruch zu nehmen, grunds\u00e4tzlich seiner damaligen Dienstherrin zu, in deren Diensten die Erfindung entstanden ist und die im Gegenzug im Falle der Benutzung der Erfindung auch die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung geschuldet h\u00e4tte. Im vorliegenden Fall ist das Recht zur Inanspruchnahme der Erfindung jedoch auf die Beklagte \u00fcbergegangen. Die auf die Beklagte \u00fcberzuleitende Grundlage f\u00fcr ihre Berechtigung, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, kann im vorliegenden Fall nicht das ArbEG unmittelbar sein, sondern nur eine dahingehende vertragliche Vereinbarung seiner Geltung, denn der Kl\u00e4ger war als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seiner damaligen Dienstherrin nicht Arbeitnehmer, sondern Organmitglied der Beklagten und unterlag aufgrund dieser Stellung nicht dem ArbEG (vgl. BGH, GRUR 1965, 302 &#8211; Schellenreibungskupplung). Die Grundlage hierf\u00fcr hat das Landgericht zu Recht in \u00a7 12 des Dienstvertrages von 1997 gesehen, der galt, als die hier in Rede stehende Erfindung entstand. Die dort statuierte Verpflichtung des Kl\u00e4gers, das Unternehmen unverz\u00fcglich schriftlich \u00fcber alle Erfindungen gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des ArbEG zu unterrichten, ist dahin auszulegen, dass der Kl\u00e4ger jeweils eine Erfindungsmeldung abzugeben hatte, die formell und inhaltlich den Anforderungen des \u00a7 5 ArbEG gen\u00fcgte. Diese Verpflichtung bestand zwar grunds\u00e4tzlich \u201egegen\u00fcber dem Unternehmen\u201c (im englischen Originaltext \u201ethe Company\u201c), also derjenigen Person, in deren Diensten der Kl\u00e4ger stand, die mithin seine Dienstleistungen zu fordern berechtigt war. Das war die damalige B-Werke GmbH, die im Vertrag auch im Zusammenhang mit ihrer Stellung als Gl\u00e4ubigerin der Dienstleistungsanspr\u00fcche als \u201eCompany\u201c bezeichnet ist (siehe \u00a7 1.1 und 1.2 des Dienstvertrages von 1997). Da indessen unstreitig das Erfindungswesen bei der Beklagten abgewickelt wurde und die Dienstherrin des Kl\u00e4gers keine eigene Patentabteilung unterhielt, h\u00e4tte es zwei Wege gegeben, wie der Kl\u00e4ger seiner Meldepflicht h\u00e4tte gen\u00fcgen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich durch Abgabe der Meldung entweder, wenn keine besonderen Bestimmungen getroffen wurden, an die B GmbH selbst, die sie dann h\u00e4tte an die Beklagte weiterleiten m\u00fcssen, oder durch Abgabe an die Beklagten, sofern eine entsprechende Reglung bestand. Zu keiner der beiden Alternativen hat der Kl\u00e4ger jedoch N\u00e4heres vorgetragen.<br \/>\n(1)<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger die B GmbH oder die Beklagte in diesem Sinne schriftlich \u00fcber die Erfindung und seine Beteiligung daran informiert hat, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Der Kl\u00e4ger behauptet zwar (S. 9 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28. November 2006 \uf05bBl. 39 d.A.\uf05d), er habe die Beklagte insoweit schriftlich informiert, er legt aber das diesbez\u00fcgliche Schreiben nicht vor, sondern leitet eine schriftliche Information letztlich nur daraus ab, bis zum 20. August 1999 habe er der Beklagten Zeichnungen vorgelegt. Das reicht nicht aus zur Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des \u00a7 5 ArbEG eingehalten sind, weil die Zeichnungen nicht vorgelegt worden sind und auch nicht dargetan ist, ob diese Zeichnungen f\u00fcr die Beklagte ohne besondere Erl\u00e4uterungen verst\u00e4ndlich waren und ob und in welchem Umfang der Zeichnung Erl\u00e4uterungen beigef\u00fcgt waren.<br \/>\nDie in \u00a7 12 Satz 2 des Dienstvertrages 1997 statuierte Erkl\u00e4rungspflicht, die zun\u00e4chst auch nur die Dienstherrin des Kl\u00e4gers und nicht die Beklagte traf, kann unter diesen Umst\u00e4nden nur ausgel\u00f6st worden sein, wenn die Dienstherrin auf andere Weise Kenntnis von der Diensterfindung erh\u00e4lt (BGH, a.a.O. S. 757, r. Sp. \u2013 Haftetikett). Auf die Kenntnis der Beklagten kommt es nur an, wenn diese der Dienstherrin zurechenbar ist. Es kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass die zu \u00a7 5<br \/>\nArbEG entwickelte Rechtsprechung zu den Konsequenzen einer unterlassenen Meldung infolge der Verweisung auf dieses Gesetz auch im Rahmen des Dienstvertrages heranzuziehen ist, weil sie die dort festgelegte Meldepflicht bzw. deren Erf\u00fcllung erg\u00e4nzt und die Gr\u00fcnde, aus denen eine Meldung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, auch bei Erfindungen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Verh\u00e4ltnis zu der von ihm vertretenen Gesellschaft Bedeutung erlangen k\u00f6nnen und dann auch gleich beurteilt werden m\u00fcssen wie in Dienstverh\u00e4ltnissen mit Arbeitnehmern.<br \/>\nZu demjenigen, was der Arbeitgeber, dem eine Diensterfindung nicht oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet wird, auf andere Weise zur Kenntnis bekommen muss, damit seine Verpflichtung zur Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme ausgel\u00f6st wird, geh\u00f6ren nicht nur die inhaltlichen Erfordernisse in Bezug auf die neuentwickelte technische Lehre, sondern auch die Kenntnis von der Person des Erfinders, ohne die der Dienstherr nicht wissen kann, wem gegen\u00fcber er die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung abgeben muss. Die Beklagte hat jedenfalls, wie ihr Schreiben vom 18. Mai 2001 (Anl. K 4) an den Kl\u00e4ger ergibt, von der Erfindung und der Beteiligung des Kl\u00e4gers als Miterfinder am 20. August 1999 Kenntnis erhalten. Von diesem Tag an lief die Inanspruchnahmefrist.<br \/>\n(2)<br \/>\nWeder die B GmbH noch die Beklagte haben jedoch innerhalb der vertraglich festgelegten Frist von 4 Monaten ab Kenntniserlangung von der Erfindung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die erforderliche Erkl\u00e4rung abgegeben, ob und in welchem Umfang sie bzw. \u201edas Unternehmen\u201c von der Erfindung Gebrauch machen will; mit diesen Anforderungen wird im Vertrag nur mit anderen Worten umschrieben, was im ArbEG als Reaktion des Arbeitgebers auf eine Erfindungsmeldung vorgesehen ist, n\u00e4mlich eine Erkl\u00e4rung, ob er die ihm gemeldete Diensterfindung durch Inanspruchnahme auf sich \u00fcberleiten will oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten enth\u00e4lt die vom Kl\u00e4ger unterzeichnete Bevollm\u00e4chtigung ihrer patentanwaltlichen Vertreter vom 7. August 2000 zur internationalen Anmeldung der Erfindung (Anlage B 3) keine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung. Die Bevollm\u00e4chtigung richtet sich an die patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten und ist nicht zugleich eine Erkl\u00e4rung, die der Kl\u00e4ger als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewisserma\u00dfen gegen\u00fcber sich selbst als Miterfinder in Bezug auf seine Erfinderrechte abgab. Dass auch die Beklagte diesen Vorgang vorgerichtlich nicht f\u00fcr eine von ihr durch den Kl\u00e4ger abgegebene Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung gehalten hat, zeigt ihr Schreiben vom 18. Mai 2001, mit dem sie die Inanspruchnahme erstmals erkl\u00e4rt.<br \/>\nAls Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nach \u00a7 12 Satz 2 des Dienstvertrages von 1997 war die Erkl\u00e4rung vom 18. Mai 2001 indes eindeutig versp\u00e4tet. Als der Kl\u00e4ger das Schreiben erhielt, war der Beklagten, die nach dem Inhalt dieses Schreibens seit dem 20. August 1999 hier\u00fcber unterrichtet war, die Erfindung und die Beteiligung des Kl\u00e4gers nahezu 22 Monate bekannt.<br \/>\nbb)<br \/>\nDennoch unterliegt die Beklagte den geltend gemachten Anspr\u00fcchen nur ergeben, weil sowohl die Erfindung als auch die Verg\u00fctungspflicht durch rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung auf sie \u00fcbergegangen sind. Zwar enth\u00e4lt auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag aus dem Jahr 2000 hierzu keine \u00dcberleitungsbestimmungen (jedenfalls sind sie in dem vorgelegten Auszug nicht enthalten), die entsprechende Vereinbarung geht jedoch aus dem bereits erw\u00e4hnten Schreiben vom 18. Mai 2001 hervor. Eine solche rechtsgesch\u00e4ftliche \u00dcberleitung ist m\u00f6glich, setzt aber voraus, dass den Parteien bewusst ist, dass der Erfinder \u00fcber sein Recht verf\u00fcgt und dass eine solche Erkl\u00e4rung zumindest m\u00f6glicherweise erforderlich ist, um den Rechts\u00fcbergang zu bewirken, und f\u00fcr diesen Fall auch gewollt ist (BGH, a.a.O., &#8211; Haftetikett). In der Regel ist dazu auch notwendig, dass angenommen werden kann, die Parteien haben sich zugleich \u00fcber die hierf\u00fcr an den Erfinder zu leistende Verg\u00fctung geeinigt. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 4. Auch wenn es in erster Linie als Inanspruchnahme-Erkl\u00e4rung formuliert ist, enth\u00e4lt es gleichzeitig eine Aufforderung der Beklagten an den Kl\u00e4ger zur \u00dcbertragung seines Anteils an der Erfindung auf sie. Aus der Sicht des Kl\u00e4gers als Empf\u00e4nger dieses Schreibens ging die Beklagte davon aus, dass sie bisher noch nicht Rechtsinhaberin war, sie meinte nur unzutreffend, sie k\u00f6nne jetzt noch die Erfindung durch einseitige Erkl\u00e4rung auf sich \u00fcberleiten. Gleichzeitig und vorsorglich hat sie aber auch das Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers mit dem Rechts\u00fcbergang erbeten. Das musste der Kl\u00e4ger als Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger dahin verstehen, die Beklagte wolle den \u00dcbergang auf jeden Fall, und wenn nicht einseitig, dann aber, falls n\u00f6tig, einvernehmlich. Sein Einverst\u00e4ndnis mit dem Rechts\u00fcbergang hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, indem er wie von der Beklagten f\u00fcr diesen Fall erbeten, ein Exemplar des Schreibens vom 18. Mai 2001 unterschrieben an die Beklagte zur\u00fccksandte.<br \/>\nb)<br \/>\nDurch dieses Schreiben und durch die vom Kl\u00e4ger vorgenommene R\u00fccksendung des gegengezeichneten Exemplars ist nicht nur der Anteil des Kl\u00e4gers an der Erfindung auf die Beklagte \u00fcbergegangen, sondern auch das grunds\u00e4tzliche Einvernehmen der Parteien dar\u00fcber erzielt worden, dass die Beklagte \u2013 und nicht die ehemalige Dienstherrin des Kl\u00e4gers \u2013 f\u00fcr die \u00dcbertragung der Erfindung dem Kl\u00e4ger eine Erfinderverg\u00fctung zu leisten hat. In dem Schreiben ist ihm eine Verg\u00fctung dem Grunde nach versprochen worden. Der darin enthaltene Satz \u201e\u00fcber die Ihnen zustehende Verg\u00fctung werden wir nach Patenterteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ArbEG entscheiden\u201c enth\u00e4lt die Zusage der Beklagten, f\u00fcr die \u00dcbertragung seiner Erfinderrechte stehe dem Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich eine Verg\u00fctung zu, und lediglich die Berechnung des auszuzahlenden Betrages werde erst nach Patenterteilung erfolgen. Vorbehalte, wie sie etwa in Formulierungen \u201e\u00fcber eine Ihnen m\u00f6glicherweise zustehende Verg\u00fctung &#8230;\u201c bzw. \u201eob und in welchem Umfang Ihnen Verg\u00fctung zusteht &#8230;\u201c zum Ausdruck gekommen w\u00e4ren, hat die Beklagte nicht ge\u00e4u\u00dfert. Die somit vorliegende Verg\u00fctungszusage ist von der Beklagten abgegeben worden und dementsprechend auch von ihr zu erf\u00fcllen. Damit werden die notwendigen Folgerungen daraus gezogen, dass sie unstreitig das Erfindungswesen auch f\u00fcr die damalige Dienstherrin des Kl\u00e4gers abwickelte und auch \u00fcber die Berechtigung und Berechnung der Erfinderverg\u00fctungen entschied. Die Zusage beseitigt damit auch m\u00f6gliche Unklarheiten, die dadurch entstanden waren, dass der Dienstvertrag 1997 im Zeitpunkt der Verg\u00fctungszusage nicht mehr bestand, nachdem das Dienstverh\u00e4ltnis auf die Beklagte \u00fcbergeleitet und der Dienstvertrag 1997 durch denjenigen aus dem Jahr 2000 ersetzt worden war, der aber seinerzeit, als die Erfindung entstand, noch nicht galt. Das Schreiben stellt klar, dass die \u00dcbertragung der Erfindung von der Beklagten zu verg\u00fcten ist. Wie die sp\u00e4teren Berechnungsschreiben zeigen, hat auch die Beklagte das Schreiben als Verg\u00fctungszusage verstanden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist auch die Benutzung der Erfindung im Rahmen der Lizenzaustauschvereinbarung verg\u00fctungspflichtig. Dass der Dienstvertrag nur von einer Benutzung durch das Unternehmen spricht, steht dem nicht entgegen. Der generelle Verweis auf das ArbEG und die Richtlinie stellt klar, dass jede im ArbEG und in den Richtlinien genannte Benutzungshandlung, an der die Beklagte oder die von ihr eingeschaltete A B K\u00f6nigswinter GmbH beteiligt ist, auch in die dem Kl\u00e4ger zustehende Verg\u00fctung einzubeziehen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nErfolglos wendet die Beklagte ein, die hier in Rede stehende Erfindung sei nicht kausal f\u00fcr den Abschluss der Lizenzaustauschvereinbarung gewesen; diesen Einwand hat schon das Landgericht zutreffend mit dem Hinweis nicht gelten lassen, die C GmbH habe Wert auf die Einbeziehung der Erfindung in den Austauschvertrag gelegt; daher sei sie f\u00fcr den Abschluss dieses Vertrages zumindest miturs\u00e4chlich, weil es C darauf angekommen sei, diese Erfindung benutzen zu d\u00fcrfen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung enthalten nichts, das eine abweichende Beurteilung rechtfertigte. Die Vorteile bzw. der Nutzen f\u00fcr die Beklagte bestehen darin, die f\u00fcr die C GmbH gesch\u00fctzte Erfindung lizenzgeb\u00fchrenfrei nutzen zu k\u00f6nnen (vgl. dazu Reimer\/Schade\/Schippel, Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Auflage, RL17 Rdnr. 2); ob der demgegen\u00fcber der Beklagten entstandene Nachteil, f\u00fcr die Benutzung ihrer Erfindung durch C und die anderen Vertragspartner keine Lizenzgeb\u00fchren fordern zu k\u00f6nnen, den aus der Ersparnis von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung fremder Schutzrechte resultierenden Vorteil der Beklagten in vollem Umfang aufwiegt oder ob und inwieweit daraus ein positiver Gesamtnutzen zugunsten der Beklagten verbleibt, muss im H\u00f6heverfahren gekl\u00e4rt werden und ber\u00fchrt den Auskunftsanspruch nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vom Jahre 2004 an sind nicht verfallen, denn sie waren bei Abschluss des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages noch nicht f\u00e4llig und konnten deshalb auch noch nicht dem Grunde nach geltend gemacht werden. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein Ausschluss auch k\u00fcnftiger Anspr\u00fcche einer eindeutigen Regelung bedurft h\u00e4tte und F\u00e4lligkeit f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus 2004 erst mit deren Berechnung zu Beginn des folgenden Jahres f\u00e4llig geworden sind. Wie die Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 8 und CBH 22 zeigen, hat die Beklagte das zun\u00e4chst auch so gesehen und nach Ablauf der Ausschlussfrist f\u00e4llig werdende Anspr\u00fcche auf Verg\u00fctung zugesagt, anstatt sich auf die Verfallklausel zu berufen. Auf einen Irrtum kann sie sich insoweit nicht mit Erfolg berufen. Die genannten Schreiben sind vom Empf\u00e4ngerhorizont aus zu beurteilen, und f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Empf\u00e4nger war dieser Irrtum nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich auch in der Folgezeit nicht ausdr\u00fccklich von diesen Schreiben distanziert. Auch aus dem Schreiben gem\u00e4\u00df CBH 22 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Da die europ\u00e4ische Patentanmeldung dieselbe Erfindung betrifft wie das Gebrauchsmuster, begr\u00fcndete es nach Ablauf des Gebrauchsmusters weitere Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Laufzeit des europ\u00e4ischen Patentes.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, das Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 5) enthalte keine verbindliche Festsetzung der Erfinderverg\u00fctung durch die Beklagte, die mangels Widerspruchs verbindlich geworden sei. F\u00fcr den Verg\u00fctungsberechtigten muss zweifelsfrei ersichtlich sein, dass der Dienstherr einseitig die darin bezeichnete Verg\u00fctung abschlie\u00dfend und verbindlich festlegt, wof\u00fcr Verg\u00fctungsberechnungen oder \u2013abrechnungen nicht ausreichen (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, \u00a7 12 Rdnr. 50; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 12 ArbEG Rdnr. 17). Das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2001 l\u00e4sst durch den ersten Halbsatz seines letzten Absatzes nicht eindeutig erkennen, ob die darin mitgeteilten Berechnungsmodalit\u00e4ten eine einseitige Festsetzung sein sollen oder nur ein Vorschlag, an den die Beklagte sich halten will, wenn der Kl\u00e4ger nicht widerspricht. Dem letzten Satz des Schreibens kann zwar entnommen werden, dass die Beklagte sich f\u00fcr diesen Fall an die dargelegten Berechnungsmodalit\u00e4ten halten wird, es ist aber nicht deutlich, ob sie notfalls auch gegen den Willen des Kl\u00e4gers gelten sollten (vgl. dazu Bartenbach\/Volz, a.a.O., Fu\u00dfnote 67 e) oder ob die Beklagte bereit war, auf einen Widerspruch des Kl\u00e4gers hin die Berechnung zu \u00e4ndern. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O.).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nWas die Benutzung der Erfindung in ausl\u00e4ndischen Werken betrifft, ist zu unterscheiden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Erfindung selbst im Ausland hat benutzt oder benutzen lassen, bestehen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche grunds\u00e4tzlich nur, soweit die Beklagte in den entsprechenden Staaten \u00fcber parallele Schutzrechte verf\u00fcgt oder im schutzrechtsfreien Ausland hergestellte Gegenst\u00e4nde in den r\u00e4umlichen Geltungsbereich eines der Vertragsschutzrechte importiert und von dort aus vertreibt; das Landgericht hat aber zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung \u201eHaftetikett\u201c des Bundesgerichtshofes den Auskunftsanspruch damit gerechtfertigt, als Hauptanspruch komme ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht, weil die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass er in den entsprechenden Staaten parallele Schutzrechte selbst anmelden k\u00f6nne, und der Umstand, dass er zur Zeit der Aufgabe der Schutzrechtsanmeldungen im au\u00dfereurop\u00e4ischen Ausland Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war, allenfalls ein Mitverschulden zu seinen Lasten begr\u00fcnden k\u00f6nne. Die Berufungsangriffe der Beklagten hiergegen verfangen nicht. Unwiderlegt hat der Kl\u00e4ger vorgetragen (S. 9 ff. der Berufungserwiderung vom 30. Oktober 2007 [Bl. 197 ff. d.A.]), er habe selbst seinerzeit keinen Einfluss auf die Durchf\u00fchrung bestimmter Auslandsanmeldungen gehabt; Vorsitzender der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten sei damals Klaus J\u00fcnger gewesen, und die Verwertung der Schutzrechte habe nicht zu seinen \u2013 des Kl\u00e4gers \u2013 Aufgaben geh\u00f6rt, sondern allein im Verantwortungsbereich von Werner Kermelk als Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten gelegen. Hierzu hat die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz nichts Substantielles mehr vorgetragen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Benutzung der Erfindung im Ausland durch Partner der Lizenzaustauschvereinbarung ist f\u00fcr sich allein noch kein wirtschaftlicher Vorteil, weil die Beklagte hierf\u00fcr keine Lizenzgeb\u00fchren bekommt; ihr Vorteil kann dann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt wurde \u2013 nur in demjenigen bestehen, was ihr ihre Vertragspartner f\u00fcr diese Erlaubnis als Gegenleistung zugewandt haben, n\u00e4mlich die Erlaubnis, auch ihre Schutzrechte kostenlos zu benutzen, insbesondere das C-Patent. In den vom Kl\u00e4ger benannten L\u00e4ndern Brasilien, T\u00fcrkei und Indien gibt es aber keine Parallelschutzrechte der C GmbH und da es um die Benutzung von Fremdschutzrechten geht, h\u00e4tte die Beklagte daran auch nichts \u00e4ndern k\u00f6nnen, weil die Anmeldung dieser Schutzrechte nicht in ihrer Macht stand. Daher gibt es insoweit auch keinen Schadenersatz. Dass die Lizenzaustauschvereinbarungen die Beklagte in die Lage versetzt und auf den Gedanken gebracht hat, R\u00e4der nach dem C-Patent auch im schutzrechtsfreien Ausland zu fertigen, reicht nicht aus, weil die Beklagte dort eben keine Monopolstellung gehalten hat. Anders wird es nur, wenn im schutzrechtsfreien Ausland hergestellte Gegenst\u00e4nde in das Schutzrechtsterritorium importiert werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gr\u00fcnden sind die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch weder verwirkt noch verj\u00e4hrt. Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Verwirkung geben lediglich zu folgenden erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen Anlass:<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung, wenn er mit dessen Geltendmachung so lange zuwartet, dass der Arbeitgeber bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen d\u00fcrfte, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, und sich in seinen Verm\u00f6gensentscheidungen hierauf eingerichtet hat und hat einrichten d\u00fcrfen, der Arbeitnehmer werde auch k\u00fcnftig von der Geltendmachung seines Anspruches absehen. So lange f\u00fcr die Erfindung Schutzrechtsanmeldeverfahren noch schweben oder in denen auf die Anmeldung von Diensterfindungen erteilte Schutzrechte in Kraft stehen und vom Arbeitgeber benutzt werden, kann der Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig nicht damit rechnen, der Arbeitnehmererfinder werde keine Verg\u00fctung von ihm verlangen (vgl. BGH GRUR 2003, 237 \u2013 Ozon; 1977, 784 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te).<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, begr\u00fcndet allein der Zeitablauf kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer werde mit Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen an ihn nicht mehr herantreten. So lange mangels eine Verg\u00fctungsvereinbarung die Pflicht zur (einseitigen) Festsetzung der Verg\u00fctung beim Arbeitgeber liegt, kann der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seines Erfinderverg\u00fctungsanspruches grunds\u00e4tzlich zuwarten, bis auf die Diensterfindung das Patent erteilt ist und der Arbeitgeber unter Aussch\u00f6pfung der Endfrist des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG die Verg\u00fctung festsetzt. Ein Zuwarten des Arbeitnehmererfinders w\u00e4hrend dieser Zeit ist nach dem Grundgedanken des Gesetzes nicht geeignet, bei einem Verpflichteten des Anspruchs den Eindruck zu erwecken, er werde k\u00fcnftig von Anspr\u00fcchen verschont bleiben. Deshalb kann dieses Zuwarten auch nicht als dem Arbeitnehmer zurechenbares und vertrauensbildendes Verhalten qualifiziert werden, das bei der Gegenseite einen schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestand begr\u00fcnden k\u00f6nnte, angesichts dessen die Geltendmachung des Verg\u00fctungsanspruchs erst nach Erteilung des Schutzrechts als widerspr\u00fcchliches Verhalten erscheinen kann. Auch wenn der Erfinderverg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich mit dem Zugang der Erkl\u00e4rung der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme beim Arbeitnehmererfinder dem Grunde nach entsteht \u2013 an deren Stelle hier der Zugang der vertraglichen \u00dcberleitungserkl\u00e4rung bei der Beklagten tritt, so dass der Arbeitnehmererfinder den Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich auch bereits von diesem Zeitpunkt an dem Grunde nach geltend machen kann, ist er hierzu im Hinblick auf die den Arbeitgeber treffenden vorbezeichneten Pflichten nicht gehalten (BGH, a.a.O., S. 237, 238 f. \u2013 Ozon). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im vorliegenden Fall, denn die Beklagte hatte mit ihrem \u00dcberleitungsschreiben selbst angek\u00fcndigt, sie werde nach Patenterteilung nach \u00a7 12 ArbEG \u00fcber die dem Kl\u00e4ger zustehende Verg\u00fctung entscheiden, worin die Ank\u00fcndigung einer verbindlichen Festsetzung nach \u00a7 12 ArbEG zu sehen ist. Die Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes auf die Diensterfindung des Kl\u00e4gers ist jedoch erst am 17. August 2005 im Patentblatt bekannt gegeben worden. Wenn der Kl\u00e4ger sich an diesen von der Beklagten selbst angek\u00fcndigten und vereinbarten Zeitpunkt h\u00e4lt, kann das bei der Beklagten keinen Vertrauenstatbestand ausl\u00f6sen, wenn der Kl\u00e4ger mit der Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche noch 4 Monate gewartet hat. Da die Beklagte in der Vergangenheit auf vertraglich vereinbarter Grundlage bereits Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gezahlt hat, konnte bei ihr unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden auch nicht die schutzw\u00fcrdige Annahme aufkommen, der Kl\u00e4ger werde mit weiteren Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen nicht mehr an sie herantreten. Das ergibt sich zwar noch nicht aus dem Umstand, dass sich die Verg\u00fctung ausweislich der Schreiben auf die Benutzung \u201edurch unser Unternehmen\u201c bezog, denn auch die Einbeziehung der Erfindung in die Lizenzaustauschvereinbarung und die Erteilung der Benutzungserlaubnis alle die \u00fcbrigen Vertragsbeteiligten ist eine solche Benutzung durch das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund, dem die Beklagte angeh\u00f6rt, sie gilt aber, was an der Berechnungsgrundlage eindeutig zu erkennen ist, nur die von der Beklagten bzw. innerhalb der A-Gruppe vorgenommene Eigenproduktion an R\u00e4dern, w\u00e4hrend irgendwelche Nutzungen im Rahmen der Lizenzaustauschvereinbarung in den Abrechnungen nicht ausgewiesen sind.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war, als die Erfindung auf die Beklagte \u00fcbergeleitet wurde und die Beklagte ihre Verg\u00fctungszusage abgegeben hat, verleiht der unterbliebenen Geltendmachung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche kein besonderes Gewicht. Im Grundsatz besteht allerdings zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes eine Wechselwirkung, und das Unterlassen der Geltendmachung eines Rechts kann als zur Verwirkung f\u00fchrendes Umstandsmoment gewertet werden, wenn f\u00fcr den Berechtigten Anlass bestand, seine Rechte geltend zu machen. Auch aus der Parteistellung und den pers\u00f6nlichen Beziehungen kann ein solches Umstandsmoment erwachsen; dies kann etwa der Fall sein, wenn beide Parteien gemeinsam Gesellschafter sind, wenn der Berechtigte seine Anspr\u00fcche kennt und damit rechnet, die Gegenseite werde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schl\u00fcsse ziehen, so dass es in aller Regel f\u00fcr die Zurechenbarkeit des vertrauensbildenden Vorverhaltens gen\u00fcgt, wenn die fraglichen vertrauensbildenden Umst\u00e4nde in die Risikosph\u00e4re des Berechtigten fallen, so dass f\u00fcr ihn Anlass bestand, seine Rechte geltend zu machen. Deshalb kann von einem Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- und Gebrauchsmustersachen besch\u00e4ftigt wird und dem auch die Bearbeitung der Erfinderangelegenheiten \u00fcbertragen ist, erwartet werden, dass er den Arbeitgeber auf seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aufmerksam macht (vgl. BGH, a.a.O., S. 239 \u2013 Ozon; GRUR 1977, 784 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te). Daf\u00fcr, dass auch der Kl\u00e4ger im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten eine entsprechende Stellung bekleidete, ist nichts ersichtlich. Er war zwar Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, hat aber unwiderlegt vorgetragen, das Erfindungs- und Patentwesen habe au\u00dferhalb seines Zust\u00e4ndigkeitsbereiches gelegen, dementsprechend ist auch das \u00dcberleitungsschreiben vom 18. Mai 2001 ebenso wie die Erfinderverg\u00fctungsabrechnungen auf \u201eArbeitgeber\u201cseite von anderen Personen unterzeichnet worden. Daraus, dass der Kl\u00e4ger die Bevollm\u00e4chtigung der patentanwaltlichen Vertr\u00e4ge zur X-Anmeldung der Erfindung unterzeichnet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges; dieser Umstand kann auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass er die Beklagte als beteiligter Miterfinder bei der T\u00e4tigung der Schutzrechtsanmeldungen unterst\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Anschlussberufung des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung des Kl\u00e4gers ist mit dem im Verhandlungstermin klargestellten Antrag zul\u00e4ssig und im Wesentlichen auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, das der in der Anschlussberufungsschrift zu Ziffer 2. angek\u00fcndigte Feststellungsantrag nur versehentlich in den Schriftsatz aufgenommen worden ist; da dieser Antrag vom Landgericht noch nicht beschieden worden und deshalb noch in erster Instanz anh\u00e4ngig ist, h\u00e4tte er mit der Anschlussberufung auch nicht verfolgt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH NJW 1959, 1824; 1983, 1311, 1313; Musielak\/Ball, ZPO, 5. Aufl., \u00a7 524, Rdnr. 8; M\u00fcnchener Kommentar\/Rimmelspacher, AB, BL 19; Stein\/Jonas\/Grunsky, ZPO, \u00a7 521, Rdnr. 10; Z\u00f6ller\/Gummer\/He\u00dfler, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 524, Rdnr. 20). Dass das Vorbringen des Kl\u00e4gers sich mit der Begr\u00fcndung der Feststellungsbegehrens nicht befasst, belegt, dass der Kl\u00e4ger hier\u00fcber auch keine Entscheidung durch das Berufungsgericht anstrebte; dementsprechend hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Hinweis des Senats klargestellt, der Antrag zu 2. solle nicht verlesen werden.<\/p>\n<p>Die Frist nach \u00a7 524 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist ist eingehalten; am Tag des Fristablaufs am 30. Oktober 2007 ist die Anschlussberufungsschrift bei Gericht eingegangen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung erscheint auch im Wesentlichen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat auch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vom 20. August 1999 bis zum 31. Dezember 2003.<\/p>\n<p>Das Landgericht h\u00e4lt Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2003 f\u00fcr verfallen. Es hat hierzu ausgef\u00fchrt, die hier streitigen Anspr\u00fcche seien von der Verfallsklausel des \u00a7 13.9 aus dem Dienstvertrag erfasst. Soweit Rechtsprechung und Literatur grunds\u00e4tzlich verlangten, dass der Ausschluss auch von Anspr\u00fcchen aus dem ArbEG einer ausdr\u00fccklichen Regelung bed\u00fcrfe, gelte das im vorliegenden Fall nicht, weil sich die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers als seinerzeitiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht unmittelbar aus dem ArbEG selbst, sondern kraft individualvertraglicher Regelung aus dem Dienstvertrag erg\u00e4ben. Dem kann nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Durch die Verweisung auf die Verg\u00fctungsregelung des ArbEG im Dienstvertrag haben die Vertragsparteien den Kl\u00e4ger insoweit einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Das tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, wie es der Kl\u00e4ger war, im Verh\u00e4ltnis zur ihn anstellenden Gesellschaft in einem \u00e4hnlichen sozialen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis stand wie ein Arbeitnehmer, indem sein Angestelltenverh\u00e4ltnis k\u00fcndbar und er zu Diensten verpflichtet war, der Treuepflicht und einem Wettbewerbsverbot unterlag und je nach H\u00f6he seines Gehaltes auch wirtschaftlich von der Dienstherrin abh\u00e4ngig ist; auch die F\u00fcrsorgepflicht k\u00f6nnen Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer grunds\u00e4tzlich in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 49, 30 = NJW 1968, 396 betr. Unverzichtbarkeit des Zeugnisanspruchs nach \u00a7 630 BGB; Palandt\/Putzo, BGB, 67. Auflage, \u00a7 630 Rdnr. 1). Infolgedessen gelten durch die vertragliche Gleichstellung nicht nur die im ArbEG und den Richtlinien niedergelegten Grunds\u00e4tze zur Verg\u00fctungsberechnung, sondern auch die qualifizierten Anforderungen an eine Verfallbarkeit seiner Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung. Dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger durch eindeutigen Hinweis die Tragweite der Verfallklausel und ihre Geltung auch f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung vor Augen f\u00fchrt, ist ihr durchaus zuzumuten, zumal in aller Regel solche Verfallklauseln erst aus Anlass der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses vereinbart werden, hier die Vereinbarung aber schon bei der Begr\u00fcndung des Dienstverh\u00e4ltnisses erfolgt ist. Sp\u00e4testens im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden h\u00e4tte die Beklagte den Kl\u00e4ger deshalb darauf aufmerksam machen m\u00fcssen, dass Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche bei nicht fristgerechter Geltendmachung verfallen. Dass sie dies zun\u00e4chst auch selbst so gesehen hatte, zeigen ihre Schreiben aus der Zeit nach seinem Ausscheiden (vgl. u.a. CBH 22).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht nur f\u00fcr die Zeit von der durch das Schreiben vom 18. Mai 2001 veranlassten \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte an, sondern bereits f\u00fcr Nutzungen der Erfindung von deren Kenntnis an. Die Beklagte ist auch daf\u00fcr verg\u00fctungspflichtig, dass sie an der Erfindung Nutzungsm\u00f6glichkeiten wahrgenommen hat, welche sie nur aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses zum Kl\u00e4ger und der im Rahmen dieses Verh\u00e4ltnisses gemachten Diensterfindung erhalten konnte, die ihr als Dienstherrin mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Inanspruchnahme oder \u00dcbertragung der Diensterfindung jedoch nicht zugewiesen waren. Das auf diese Weise Erlangte muss sie deshalb als auf Kosten auch des Kl\u00e4gers erfolgte ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Diese Verpflichtung beschr\u00e4nkt sich nicht auf Benutzungshandlungen, die nach der Erteilung des Patentes oder der Eintragung des Gebrauchsmusters begangen wurden. Denn die besondere Ausgestaltung, die das Recht auf das Patent und das Gebrauchsmuster durch das Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen erfahren hat, f\u00fchrt dazu, dass der Arbeitgeber, der keine Rechte an der Diensterfindung erworben hat, jedenfalls seit einer Schutzrechtsanmeldung, aus der sich ergibt, dass er, wie es das Gesetz verlangt, umfassend \u00fcber diese informiert ist, sich mit deren Nutzung im Widerspruch zu deren gesetzlicher Zuweisung setzt. Diese Kenntnis hatte die Beklagte ausweislich ihres \u00dcberleitungsschreibens am 20. August 1999 erlangt. Von diesem Zeitpunkt geht auch der Kl\u00e4ger im Grundsatz aus (vgl. S. 4, 7, 9 und 12 seiner erstinstanzlichen Replik vom 28. November 2006; Bl. 34, 37, 39 und 42 d.A. sowie S. 7 seiner Anschlussberufungsschrift vom 30. Oktober 2007, Bl. 220 d.A.).<\/p>\n<p>Der Verurteilung zur Auskunft ab diesem Tag steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Lizenzaustauschvereinbarung erst am 16. Mai 2005 in Kraft getreten ist. Um seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nunmehr abschlie\u00dfend berechnen zu k\u00f6nnen, hat der Kl\u00e4ger ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang die Beklagte weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat; aus dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie geltend machen will, weitere Benutzungen nicht vorgenommen zu haben; insbesondere hat sie keine diesbez\u00fcglichen Angaben zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht.<\/p>\n<p>Um die Ihm erteilten Ausk\u00fcnfte auf ihre Richtigkeit und Plausibilit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr den gesamten von der Berufung und der Anschlussberufung erfassten Benutzungszeitraum auch Anspruch auf Angabe der Nahmen und Anschriften der Lizenznehmer, der Abnehmer, der Kaufvertragsparteien etc.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dass sie f\u00fcr einen 10 Tage l\u00e4nger dauernden Zeitraum Auskunftsanspr\u00fcche erhoben hat, war eine lediglich geringe Zuvielforderung des Kl\u00e4gers, die keine besonderen Mehrkosten verursacht hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 935 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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