{"id":4225,"date":"2008-09-15T17:00:14","date_gmt":"2008-09-15T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4225"},"modified":"2016-05-03T15:20:16","modified_gmt":"2016-05-03T15:20:16","slug":"2-u-2808-kindersportwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4225","title":{"rendered":"2 U 28\/08 &#8211; Kindersportwagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>981<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2008, Az. 2 U 28\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4034\">4b O 215\/07<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. M\u00e4rz 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerin 80 % und die Antragstellerin 20 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum<br \/>\n21. August 2008 auf 250.000,&#8211; Euro, wovon auf die Berufung 200.000,&#8211; Euro und auf die Anschlussberufung 50.000,&#8211; Euro entfallen, und f\u00fcr die Zeit danach auf 200.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters<br \/>\n200 09 XXX (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, Anlage L 1), das einen Kindersportwagen betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Antragsgegnerin im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde 2000 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 3. Juni 1999 angemeldet und 2000 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte 2000<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Verfahren in erster Linie interessierenden Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nKindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden, dadurch gekennzeichnet, dass ein Bet\u00e4tigungselement nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird, wobei die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird.\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\nKindersportwagen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden.\u201c<\/p>\n<p>4.<br \/>\nKindersportwagen nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5 und 8 wird auf die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 schematisch einen Teil eines Rahmens eines Kindersportwagens mit Laufr\u00e4dern zeigt. Figur 3 zeigt ein Laufrad, welches auf einer Seite des Rahmens des Kindersportwagens angeordnet ist, in der Position, in welcher der Bremsmechanismus das Laufrad gegen Rotation sperrt. Figur 5 zeigt das auf der anderen Seite des Rahmens angeordnete Laufrad in dieser Position. Figur 4 zeigt eine der Figur 3 entsprechende Ansicht, in welcher der Bremsmechanismus in der Position gezeigt wird, in der er das Laufrad nicht sperrt, und Figur 6 zeigt das auf der anderen Seite des Rahmens angeordnete Laufrad in dieser Position.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin vertreibt u.a. Kindersportwagen. Sie war Ausstellerin auf der Messe \u201eA\u201c in K\u00f6ln, welche September 2007 stattfand. Zu ihren Ausstellungsgegenst\u00e4nden geh\u00f6rte ein Kindersportwagen, dessen grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung aus denen von der Antragstellerin als Anlage L 8 \u00fcberreichten Lichtbildern ergibt, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Mit ihrem auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Antrag vom 14. September 2007 hat sie in erster Linie eine Verletzung der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters geltend gemacht. Die Unteranspr\u00fcche 4, 5 und 8 hat sie \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht.<\/p>\n<p>Durch Beschlussverf\u00fcgung vom 14. September 2007 hat das Landgericht der Antragsgegnerin sinngem\u00e4\u00df untersagt, Kindersportwagen, welche die technische Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verwirklichen, anzubieten und zu vertreiben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, die einstweilige Verf\u00fcgung vom<br \/>\n14. September 2007 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und den Verf\u00fcgungsantrag der Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sowohl in der von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag als auch in der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Fassung mangels Neuheit, jedenfalls aber mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. M\u00e4rz 2008 hat das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. September 2007 teilweise aufrechterhalten und den Hauptsacheausspruch wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt,<\/p>\n<p>Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Bet\u00e4tigungselement nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem zugeordneten Bremsmechanismus geschaffen wird, wobei die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden, und die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselementes miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat das Landgericht die einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. September 2007 sei im eingeschr\u00e4nkten Umfang zu best\u00e4tigen und im \u00dcbrigen aufzuheben, weil das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der dem Hauptantrag zugrundeliegenden Fassung (Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 2) nicht schutzf\u00e4hig sei, jedoch der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der kombinierten Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 geltend mache, begr\u00fcndet sei. Die in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters enthaltene technische Lehre sei durch die EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1) in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen. Begr\u00fcndet sei jedoch der den Unteranspruch 4 einbeziehende Hilfsantrag. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei in dieser Kombination schutzf\u00e4hig. Die gegen\u00fcber den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 weitergehende Voraussetzung des Unteranspruchs 4, wonach die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden seien, werde in der EP 0 621 167 B1 nicht offenbart. Da die Antragsgegnerin weitere Einwendungen gegen die Neuheit der durch die Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 zum Ausdruck kommenden technischen Lehre nicht vorgebracht habe und solche auch nicht ersichtlich seien, sei der Gegenstand der hilfsweise in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 neu. Die Antragsgegnerin habe auch nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die in dieser Anspruchskombination enthaltene technische Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche, sei unstreitig.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlussberufung eingelegt. Diese hat sie im Verhandlungstermin am 21. August 2008 jedoch zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit der Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihr Zur\u00fcckweisungsbegehren weiter. Unter Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>unter teilweiser Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts vom 14. September 2007 insgesamt aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Urteil des Landgerichts nach Ma\u00dfgabe der Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 4 und 5 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aufrecht zu erhalten, insbesondere wenn die Merkmale des Unteranspruchs 8 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Erg\u00e4nzungen ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig, soweit das Landgericht ihrem Verf\u00fcgungsbegehren zugesprochen hat.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die technische Lehre gem\u00e4\u00df der noch geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Antragsgegnerin von dieser Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nA.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss, wobei die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, zumindest im Wesentlichen auf einer Linie liegen und wobei jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet ist, wobei diese Bremsmechanismen miteinander verbunden sind, wodurch die zwei Bremsmechanismen im wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Kindersportwagen dieser Art ruhen im Wesentlichen auf drei oder mehr zueinander in Abstand stehenden R\u00e4dern, von denen ein Rad oder mehrere R\u00e4der selbstausrichtend sind (Anlage L 1, Seite 1 2. Absatz).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift bezeichnet es in ihrer Einleitung als w\u00fcnschenswert, dass bei derartigen Kindersportwagen zumindest zwei beabstandete R\u00e4der gebremst sind, weil andernfalls \u2013 wenn nur ein Rad gebremst w\u00e4re \u2013 die Gefahr besteht, dass sich der Kindersportwagen um den Aufstandspunkt des einzig gebremsten Rads auf dem Boden dreht. Weiterhin ist es nach den einleitenden Angaben der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift w\u00fcnschenswert, die Bet\u00e4tigung der Bremsmechanismen so einfach wie m\u00f6glich zu machen, um sicherzustellen, dass die Bremsmechanismen tats\u00e4chlich in Eingriff geraten (Anlage L 1, Seite 1 3. Absatz).<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die US-A-4 567 964 (Anlage L 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 2), aus welcher ein Kinderwagen mit einem Bremsmechanismus bekannt ist, der ein Bet\u00e4tigungselement umfasst, mittels dessen die nahe der zwei R\u00e4der angeordneten Bremsmechanismen ein- oder ausger\u00fcckt werden. Dabei wird das Bet\u00e4tigungselement mittels eines Kabels mit einem \u00dcbertragungsmechanismus verbunden, der mit dem anderen Bremsmechanismus zusammenarbeitet. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 5 und 15 der US-A- 4 567 964 eingeblendet.<\/p>\n<p>Figur 5 zeigt die Umgebungen um das untere Ende des linken hinteren und des rechten hinteren \u201eBeins\u201c des Kinderwagens und die Verbindung zwischen der linken (2a) und der rechten (2) Radbremsvorrichtung. Auf der mit dem rechten hinteren Rahmenteil (3) verbundenen Seite ist ein Bet\u00e4tigungshebel (25) angebracht. Die rechte (2) und die linke (2a) Radbremsvorrichtung sind durch einen mittels des Bet\u00e4tigungshebels (25) bet\u00e4tigbaren Draht (26) miteinander verbunden (vgl. Anlage B 2, Seite 8 Zeilen 24 ff.). Die \u2013 in der unteren H\u00e4lfte von Figur 5 gezeigte \u2013 linke Radbremsvorrichtung (2a) ist hingegen nicht mit einem Bet\u00e4tigungshebel oder entsprechenden Teil ausger\u00fcstet (vgl. Anlage B 2, Seite 10 Zeilen 13 bis 15). Um vom Zustand der frei drehbaren R\u00e4der in den Zustand mit gebremsten R\u00e4dern zu kommen, muss der Benutzer mit dem Fu\u00df die Oberseite des Bet\u00e4tigungshebels (25) ber\u00fchren und diesen leicht nach hinten bewegen. Anschlie\u00dfend muss der Bet\u00e4tigungshebel nach oben losgelassen werden (vgl. Anlage L 4, Seite 11, Zeilen 12 ff.). Um vom Zustand mit gebremsten R\u00e4dern in den Zustand mit frei drehbaren R\u00e4dern umzuschalten, muss der Bet\u00e4tigungshebel (25) nach unten gedr\u00fcckt werden (vgl. Anlage L 4, Seite 12, Zeilen 4 bis 7).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift, dass das vorgesehene Bet\u00e4tigungselement relativ kompliziert konstruiert ist (Anlage L 1, Seite 2 1. Absatz). Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie als nachteilig, dass f\u00fcr das Eingreifen des Bremsmechanismus und f\u00fcr das L\u00f6sen desselben jeweils unterschiedliche Bet\u00e4tigungen erforderlich sind, weil dies zur Verwirrung des Benutzers f\u00fchren k\u00f6nne Anlage L 1, Seite 2 erster Absatz).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat es sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht, einen Kindersportwagen zu schaffen, bei dem beide Bremsmechanismen im Wesentlichen gleichzeitig auf einfache Weise einger\u00fcckt und ausger\u00fcckt werden k\u00f6nnen (Anlage L 1, Seite 2 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt die geltend gemachte Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kindersportwagen, umfassend einen Rahmen, der auf Laufr\u00e4dern ruht, welcher durch Muskelkraft bewegt werden muss.<\/p>\n<p>2. Die Drehachsen von zwei Laufr\u00e4dern, die an jeder Seite des Rahmens angeordnet sind, liegen im Wesentlichen auf einer Linie.<\/p>\n<p>3. Jedes der zwei R\u00e4der ist mit einem Bremsmechanismus ausgestattet.<\/p>\n<p>4. Die Bremsmechanismen sind derart miteinander verbunden, dass die zwei Bremsmechanismen im Wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>5. Ein Bet\u00e4tigungselement ist nahe jedem Rad f\u00fcr den diesem Rad zugeordneten Bremsmechanismus vorgesehen.<\/p>\n<p>6. Die Bet\u00e4tigungselemente sind miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>7. Die Bet\u00e4tigungselemente sind in solch einer Weise miteinander verbunden, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen in Bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>8. Die Bet\u00e4tigungselemente sind mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist danach jedes der zwei R\u00e4der mit einem Bremsmechanismus ausgestattet (Merkmal 3). Die beiden Bremsmechanismen sind miteinander verbunden, und zwar derart, dass sie im Wesentlichen gleichzeitig in Eingriff gelangen oder gel\u00f6st werden (Merkmal 4). Nahe jedem Rad ist ein Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr den diesem Rad zugeordneten Bremsmechanismus vorgesehen (Merkmal 5). Im Unterschied zu dem in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A- 4 567 964 sind damit zwei Bet\u00e4tigungselemente vorgesehen. Diese sind derart miteinander und mit den Bremsmechanismen verbunden (Merkmal 6), dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird (Merkmal 6.1), und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird (Merkmal 6.2). Das bedeutet, dass das eine Bet\u00e4tigungselement zur Feststellung der Bremsmechanismen dient, wohingegen das andere Bet\u00e4tigungselement dem L\u00f6sen der Bremsmechanismen dient. In Schutzanspruch 1 hei\u00dft es insoweit nicht, dass die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen derart verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn ein Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird. Auch hei\u00dft es dort nicht, dass die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn das eine oder andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das eine oder andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird. Vielmehr stellt der Anspruchswortlaut hinsichtlich des Einr\u00fcckens der Bremsmechanismen auf das eine Bet\u00e4tigungselement und hinsichtlich des Ausr\u00fcckens der Bremsmechanismen auf das andere Bremselement ab. Das \u201eandere Bremselement\u201c kann aber nicht das zuvor angesprochene \u201eeine Bremselement\u201c sein, wie auch umgekehrt. Aus dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 folgt deshalb, dass den beiden Bet\u00e4tigungselementen unterschiedliche Funktionen zugewiesen sind. Exakt so verh\u00e4lt es sich auch bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Bei diesem muss \u2013 wie die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift auf Seite 10, zweiter Absatz, zusammenfasst \u2013 das Bet\u00e4tigungselement in der Form des Fu\u00dfpedals 17 bet\u00e4tigt werden, um die Bremsmechanismen der R\u00e4der aus dem Eingriff auszur\u00fccken, wohingegen das andere Bet\u00e4tigungselement in der Form des Fu\u00dfpedals 18 bet\u00e4tigt werden muss, um die Bremsmechanismen der R\u00e4der in den Eingriff einzur\u00fccken (vgl. auch Anlage L 1, Seite 7 letzter Absatz, Seite 9 erster Absatz und Seite 9 zweiter Absatz bis Seite 10 oben). Hingegen ist es nicht m\u00f6glich, die Bremsmechanismen durch Bet\u00e4tigung des Fu\u00dfpedals 18 aus dem Eingriff auszur\u00fccken oder die Bremsmechanismen durch Bet\u00e4tigung des Fu\u00dfpedals 17 in den Eingriff einzur\u00fccken. In diesem Sinne ist auch der Anspruchswortlaut zu verstehen.<\/p>\n<p>Die Bet\u00e4tigungselemente sind nach der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ferner in solch einer Weise miteinander verbunden, dass sie sich in entgegen gesetzte Richtungen in Bezug auf den Rahmen bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden (Merkmal 7). Bezugspunkt ist hierbei der Rahmen als solcher. In Bezug auf diesen m\u00fcssen sich die Bet\u00e4tigungselemente in entgegen gesetzte Richtungen bewegen, also z. B. das eine Bet\u00e4tigungselement nach oben und das andere nach unten oder umgekehrt. Miteinander verbunden sind die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements (Merkmal 8), welches z. B. ein Kabel sein kann (Anlage L 1, Seite 3 unten bis Seite 4 oben). Hierdurch ist es m\u00f6glich, den Kindersportwagen mit einem zusammenklappbaren Rahmen auszur\u00fcsten (vgl. Anlage L 1, Seite 4 oben).<br \/>\nB.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster erf\u00fcllt in der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die vorstehend gekennzeichnete Lehre der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gegenstand der in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird, steht der Neuheit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese Druckschrift offenbart eine Brems- bzw. Feststelleinrichtung f\u00fcr einen Kinderwagen, die \u00fcber ein Geh\u00e4use (12) verf\u00fcgt, in dem zwei Bremsstangen (14) angeordnet sind. An dem im Inneren des Geh\u00e4uses befindlichen Endabschnitt (18) der beiden Bremsstangen (14) ist jeweils ein Schieberorgan (20) befestigt, das in einem Zentralraum (22) linear beweglich gef\u00fchrt ist. Zwischen der den Zentralraum (22) auf der einen Seite begrenzenden Innenwand (24) des Geh\u00e4uses und der dieser Innenwand zugewandten R\u00fcckenwand (26) des entsprechenden Schieberorgans (20) ist jeweils ein Federelement (28) vorgesehen, durch welche sich die Bremsstange (14) hindurch erstreckt. Die beiden Federelemente (28) sind so dimensioniert, dass sie die beiden Schieberorgane (20) in der in Figur 1 gezeigten Ruhestellung der Bremseinrichtung mit einer definierten Kraft gegeneinander zw\u00e4ngen. Die Schieberorgane (20) sind an ihrer Stirnfl\u00e4che (30) jeweils mit einer Keilfl\u00e4che (32) und mit einer sich hieran anschlie\u00dfenden Rastausnehmung (34) versehen, wobei die Keilfl\u00e4chen eine V-f\u00f6rmige Rinne bilden. In diese Rinne steht ein Keil (36) eines ersten Bet\u00e4tigungsorgans (38) hinein, welches mit entsprechenden Keil- bzw. Schr\u00e4gfl\u00e4chen (40) ausgebildet ist, an die sich Rastnasen (42) anschlie\u00dfen. Das erste Bet\u00e4tigungsorgan (38) weist einen Bet\u00e4tigungs- bzw. Druckknopf (44) auf, der in einer \u00d6ffnung (46) im Geh\u00e4use linear beweglich gef\u00fchrt ist. Auf der anderen (rechten) Seite des Geh\u00e4uses ist eine zweite \u00d6ffnung (48) vorgesehen, in welcher ein zweites Bet\u00e4tigungsorgan (50) mit einem Bet\u00e4tigungsknopf (52) beweglich gef\u00fchrt ist. Die beiden Bet\u00e4tigungsorgane (38 und 50) sind mittels eines Verbindungshebels (54) miteinander verbunden. Dieser ist derart abgewickelt, dass jeweils nur eines der beiden Bet\u00e4tigungsorgane (38 bzw. 50) aus dem Geh\u00e4use (12) hervorsteht, so dass eine gleichzeitige Bedienung oder Fehlbedienung ausgeschlossen ist (vgl. Anlage A 1, Spalte 3 Zeile 52 bis Spalte 5 Zeile 8). Um die Einrichtung von der in Figur 1 gezeigten Ruhestellung zu verstellen, muss der Bediener auf den Bet\u00e4tigungsknopf (44) des ersten Bet\u00e4tigungsorgans (38) dr\u00fccken. Hierbei bewirkt der Keil (30) des ersten Bet\u00e4tigungsorgans (38) eine Auseinanderbewegung der beiden Schieberorgane (20). Gleichzeitig werden die beiden Bremsstangen (14) auseinander und gegen \u2013 in der Figur 1 nicht eingezeichnete \u2013 R\u00e4der bewegt. Dabei werden die beiden Federeinrichtungen (28) gespannt. Die beiden Rastnasen (42) des ersten Bet\u00e4tigungsorgans (38) rasten in die entsprechenden Rastausnehmungen (34) in den Schieberorganen (20) ein. Hierdurch ergibt sich eine Arretierung des ersten Bet\u00e4tigungsorgans (38), wobei gleichzeitig \u00fcber den Verbindungshebel (54) das zweite Bet\u00e4tigungsorgan aus dem Geh\u00e4use heraus bewegt und in dieser Position fixiert wird. Um die so erreichte Bremsposition wieder in die Ruhe- bzw. Freistellposition umzustellen, muss das zweite Bet\u00e4tigungsorgan bet\u00e4tigt werden, wodurch die beiden Rastnasen (42) wieder aus den Rastausnehmungen (34) herausbewegt werden. Die Federeinrichtungen (28) k\u00f6nnen sich dann wieder entspannen und das erste Bet\u00e4tigungsorgan (38) wird wieder nach oben aus dem Geh\u00e4use herausbewegt (vgl. Anlage A 1, Spalte 5 Zeile 39 bis Spalte 6 Zeile 18).<\/p>\n<p>Die entgegengehaltene EP 0 621 167 B1 offenbart zwar, wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, die Merkmale 1 bis 7. Unstreitig nicht offenbart ist jedoch das Merkmal 8, wonach die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind. Diese Ma\u00dfnahme wird in der EP 0 621 167 B1 an keiner Stelle offenbart. Vielmehr sind bei der von dieser vorgeschlagenen Brems- bzw. Feststelleinrichtung die beiden Bet\u00e4tigungsorgane (38 und 50) mittels eines starren, abgewinkelten Verbindungshebels (54) miteinander verbunden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie GB-A-2 281 110 (Anlage B 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 4), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend wiedergegeben werden, steht der Neuheit des Gegenstands der geltend gemachten Anspruchskombination entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung offenbart allgemein einen Radbremsmechanismus f\u00fcr einen faltbaren Rollsitz (\u201epushchair\u201c), der eine so genannte prim\u00e4re Bremseinrichtung (\u201eprimary brake\u201c), die auf ein erstes Rad wirkt, und eine \u201euntergeordnete\u201c Bremseinrichtung bzw. Zusatzbremseinrichtung (\u201esubsidiary brake\u201c), welche auf das andere Rad wirkt, umfasst. Die prim\u00e4re Bremseinrichtung (\u201eprimary brake\u201c) ist mit der \u201euntergeordneten\u201c Bremseinrichtung (\u201esubsidiary brake\u201c) \u00fcber eine Kopplungseinrichtung funktional verbunden, wobei diese funktionale Verbindung unabh\u00e4ngig vom Faltzustand besteht, was u. a. dadurch erreicht wird, dass sie flexibel ist. Beide Bremseinrichtungen werden durch die Kopplung gleichzeitig bet\u00e4tigt. Als bevorzugt wird es hierbei angesehen, wenn beide Bremsen auf das jeweilige Rad in dieselbe Richtung einwirken. Als alternative M\u00f6glichkeiten, die Kopplungseinrichtung auszugestalten, offenbart die GB-A-2 281 110 die Verwendung eines Bowdenzugs mit Umkehrmechanismus oder eines doppelten Bowdenzugs. Bei der ersten Form der Kopplungseinrichtung ist als Verbindung zwischen der prim\u00e4ren Bremseinrichtung und der \u201esubsidiary brake\u201c ein Bowdenzug vorgesehen, dessen eines Ende an der prim\u00e4ren Bremseinrichtung befestigt ist und dessen anderes Ende mit der \u201esubsidiary brake\u201c verbunden ist. Vorzugsweise sieht diese erste Ausf\u00fchrungsform einen so genannten Umkehrmechanismus vor (vgl. Figur 3 der GB-A-2 281 110), der bewirkt, dass beide Bremsen in die gleiche Richtung auf das Rad einwirken. Ausweislich der Beschreibung der GB-A-2 281 110 weist der in Figur 2 gezeigte Kinderwagen vorzugsweise eine pedal\u00e4hnliche Verl\u00e4ngerung am prim\u00e4ren Bremselement 8 (\u201epedal like extension to the primary braking element\u201c) auf (Anlage B 4 Seite 8 zweiter Absatz), \u00fcber welche die prim\u00e4re Bremseinrichtung (\u201eprimary brake\u201c) \u2013 und damit zugleich die zweite Bremseinrichtung in Gestalt der \u201esubsidiary brake\u201c \u2013 bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Die GB-A-2 281 110 offenbart danach die Merkmale 1 bis 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Zugunsten der Antragsgegnerin kann ferner davon ausgegangen werden, dass der Fachmann der GB-A-2 281 110 entnimmt, dass auch die \u201esubsidiary brake\u201c mit einem Bet\u00e4tigungselement versehen werden kann, und damit auch das Merkmal 5 offenbart ist. Daf\u00fcr spricht, dass der Anspruch 5 der GB-A-2 281 110 (Anlage B 4, Seite 12) eine besondere Ausgestaltung lehrt, bei welcher jede Bremseinrichtung so ausgef\u00fchrt ist, um selektiv sowohl als prim\u00e4re als auch als untergeordnete Bremseinrichtung (\u201esubsidiary brake\u201c) zu wirken. Auch wenn hiernach \u2013 wie zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird \u2013 ein Bet\u00e4tigungselement f\u00fcr jeden Bremsmechanismus vorgesehen sein kann, offenbart die GB-A-2 281 110 jedoch nicht das Merkmal 6. Sie beschreibt dann zwar eine L\u00f6sung, bei der die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen auf solch eine Weise verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn das eine oder andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn das eine oder andere Bet\u00e4tigungselement bet\u00e4tigt wird. Die beiden Bet\u00e4tigungselemente haben beim Gegenstand der GB-A-2 281 110 aber keine unterschiedlichen Funktionen. Es ist also \u2013 anders als beim Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 nicht ein Bet\u00e4tigungselement nur zum Feststellen der Bremsen und ein anderes Bet\u00e4tigungselement nur zum L\u00f6sen der Bremsen vorgesehen.<\/p>\n<p>Nicht offenbart ist dar\u00fcber hinaus das Merkmal 7, wonach die Bet\u00e4tigungselemente in solch einer Weise miteinander verbunden sind, dass die Bet\u00e4tigungselemente sich in entgegen gesetzte Richtungen \u201ein Bezug auf den Rahmen\u201c bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden. Klar ist, dass die Bremselemente mit ihren Bremsnasen bei Bet\u00e4tigung eines der beiden Bet\u00e4tigungselemente zum L\u00f6sen der Bremse wieder von den R\u00e4dern wegbewegt werden und hierdurch der Kontakt mit dem Rad aufgehoben wird. Wie sich die Bremselemente hierbei bewegen, wird in der GB-A-2 281 110 nicht erl\u00e4utert. Die Antragsgegnerin macht hierzu geltend, dass die prim\u00e4re Bremse und die sekund\u00e4re Bremse \u00fcber einen Bowdenzug miteinander verbunden seien, der geeignet sei, einen L\u00e4ngsversatz der prim\u00e4ren Bremse in eine entsprechende L\u00e4ngsbewegung der Zusatzbremse zu versetzen, wobei aber die L\u00e4ngsbewegungen der beiden Bremsen in verschiedene Richtungen wirkten. Durch die Verwendung des Bowdenzugs werde zugleich mit der Bet\u00e4tigung der prim\u00e4ren Bremse am rechten Rad in Figur 2 die Bet\u00e4tigung der Zusatzbremse am linken Rad bewirkt. Unter Bezugnahme auf Figur 2, in der die an dem drehbaren Bremselement 8 angeordnete Bremsnase 9 in das Rad 6 eingreife und somit eine Bremssituation zeige, liege die pedal\u00e4hnliche Verl\u00e4ngerung des Bremselements 8 jeweils am linken Rad 6 des jeweiligen Radpaares an. Um die Bremsnase 9 aus der Verrastung mit dem Rad 6 zu l\u00f6sen, sei eine Bewegung des Bremselementes 8 im Uhrzeigersinn um eine senkrecht zur Zeichenebene verlaufende Achse notwendig. Dadurch rasteten die Bremsnasen 9 jeweils aus den R\u00e4dern 6 aus und g\u00e4ben diese frei. Figur 2 sei des Weiteren zu entnehmen, dass die gestrichelt dargestellten pedal\u00e4hnlichen Verl\u00e4ngerungen zum oberen Ende hin spitz zuliefen, so dass eine Schwenkbewegung nach rechts erm\u00f6glicht werde. Beim L\u00f6sen der Bremse werde damit der rechte Bremsmechanismus, bezogen auf den Rahmen noch au\u00dfen bewegt, w\u00e4hrend das linke Bremselement bezogen auf den Rahmen noch innen bewegt werde. Dies entspricht aber nicht den Vorgaben des Merkmals 7. Die Antragsgegnerin stellt bei ihrer Betrachtung jeweils auf das rechte und das linke Rahmenteil ab. Bezugselement ist nach Merkmal 7 aber \u201eder Rahmen\u201c als solcher und nicht das einzelne Rahmenteil. Stellt man \u2013 zutreffend \u2013 auf den Rahmen und damit auf den Kinderwagen als solchen ab, bewegen sich beide Bet\u00e4tigungselemente in dieselbe Richtung, n\u00e4mlich jeweils nach rechts.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie GB-A-2 293 420 (Anlage L 5, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 1), deren Figuren 1 und 3 nachfolgend eingeblendet werden, offenbart einen Kindersportwagen, dessen beide hintere Laufr\u00e4der (\u201ewheel sets\u201c 3, 4) jeweils mit einem Bremsmechanismus (\u201ebraking mechanism\u201c 10, 11) ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Die Bremsmechanismen sind miteinander verbunden, und zwar bei der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Figur 3 durch ein erstes und ein zweites Spannseil 16 und 16 a (vgl. Anlage B 1, Seite 8 Zeilen 16 bis 18). Gem\u00e4\u00df Anspruch 2 der GB-A-2 293 420 kann das Verbindungsmittel auch nur ein Spannseil umfassen (Anlage B 1, Seite 13 Zeilen 25 bis 28). Durch die Koppelung gelangen die beiden Bremsmechanismen im Wesentlichen gleichzeitig in Eingriff bzw. werden die beiden Bremsmechanismen im Wesentlichen gleichzeitig gel\u00f6st. Wie insbesondere den Figuren der GB-A-2 293 420 zu entnehmen ist, ist ein Bet\u00e4tigungselement in Gestalt eines Hebels (\u201elever\u201c 12) nahe jedem Rad (\u201ewheel sets\u201c 3, 4) f\u00fcr den diesem Rad zugeordneten Bremsmechanismus (\u201ebraking mechanism\u201c 10, 11) vorgesehen.<\/p>\n<p>Die GB-A-2 293 420 offenbart damit einen Kindersportwagen mit den Merkmalen 1 bis 5. Nicht anders als die zuvor behandelte GB-A-2 281 110 (Anlage B 3) offenbart allerdings auch sie das Merkmal 6 nicht. Zwar sind auch beim Gegenstand der GB-A-2 293 420 die Bet\u00e4tigungselemente miteinander und mit den Bremsmechanismen verbunden. Beide Bet\u00e4tigungselemente (\u201elever\u201c 12) dienen aber, wie sich eindeutig aus der Beschreibung ergibt (Anlage B 1, Seite 10 Zeile 5 bis Seite 11 Zeile 20) demselben Zweck, n\u00e4mlich sowohl dem Feststellen als auch dem L\u00f6sen der beiden Bremsmechanismen. Bei der aus der GB-A-2 293 420 bekannten Vorrichtung ist also wiederum \u2013 entgegen der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 nicht ein Bet\u00e4tigungselement nur zum Feststellen der Bremsmechanismen und ein anderes Bet\u00e4tigungselement nur zum L\u00f6sen der Bremsmechanismen vorgesehen. Vielmehr k\u00f6nnen die Bremsmechanismen sowohl durch das eine Bet\u00e4tigungselement als auch durch das andere Bremselement festgestellt und gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Die GB-A-2 293 420 offenbart dar\u00fcber hinaus das Merkmal 7 nicht. Wie sich ebenfalls aus der Beschreibung der GB-A-2 293 420 (Anlage B 1, Seite 11 Zeilen 15 bis 20) ergibt, bewirkt das Niederdr\u00fccken des einen Hebels, dass auch der andere Hebel niedergedr\u00fcckt wird, und umgekehrt f\u00fchrt das Anheben des einen Hebels dazu, dass auch der andere Hebel angehoben wird. Die Bet\u00e4tigungselemente bewegen sich damit in Bezug auf den Rahmen in dieselbe Richtung.<\/p>\n<p>Damit steht auch die GB-A-2 293 420 der Neuheit der technischen Lehre der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die GB-A 2 283 791 (Anlage A 2), deren Figur 1 nachstehend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Diese Druckschrift, von der die Antragsgegnerin auch in zweiter Instanz keine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt hat, schl\u00e4gt \u2013 soweit ersichtlich \u2013 ein Bremssystem f\u00fcr einen Kindersportwagen vor, bei dem durch Bet\u00e4tigung nur einer von zwei Bremsen beide gleichzeitig bewegt werden. Zwar offenbart diese Entgegenhaltung die Merkmale 1 bis 4. Nicht offenbart ist jedoch bereits das Merkmal 5. Denn bei dem Gegenstand der GB-A 2 283 791 ist lediglich ein (einziges) Bet\u00e4tigungselement vorgesehen, das an der als \u201emain control\u201c bezeichneten Bremse angeordnet ist. Durch dieses Bet\u00e4tigungselement wird sowohl die als \u201emain control\u201c bezeichnete Bremse als auch \u00fcber ein Kabel die als \u201esecundary control\u201c bezeichnete weitere Bremse bet\u00e4tigt (vgl. Anlage A 2, Seite 1 Zeilen 30 bis 34). Dies geht auch aus der Figur 1 der GB-A 2 283 791 hervor, die auf der rechten Seite die \u201emain control component\u201c (1) und auf der linken Seite die \u201esecondary control component\u201c (2) zeigt. W\u00e4hrend die \u201emain control component\u201c (1) einen zur Bet\u00e4tigung der Bremse vorgesehenen Fu\u00dfhebel (\u201elever\u201c) aufweist, verf\u00fcgt die \u201esecundary control component\u201c \u00fcber keine solche Verl\u00e4ngerung, sondern nur \u00fcber eine mit dem Kabel (8) verbundene Feder. Die Bet\u00e4tigung der Bremsmechanismen verdeutlichen die Figuren 4 und 5 der GB-A 2 283 791. Zum Feststellen der Bremsen wird der Fu\u00dfhebel der \u201emain control component\u201c (1) niedergedr\u00fcckt, wobei die Krafteinwirkung F auf das Bet\u00e4tigungselement (\u201elever\u201c der \u201emain control\u201c 1) \u00fcber das Kabel (8) auf die \u201esecundary control component\u201c (2) \u00fcbertragen wird (vgl. Anlage A 2, Seite 4 Zeilen 4 bis 6). Zum L\u00f6sen der Bremse wird dasselbe Bet\u00e4tigungselement (\u201elever\u201c der \u201emain control\u201c 1) nach oben gedr\u00fcckt, also die Kraft F auf dasselbe Bet\u00e4tigungselement ausge\u00fcbt (vgl. Anlage A 2, Seite 4 Zeilen 33 \u2013 35). Damit fehlt das Merkmal 5. Hieraus folgt zugleich, dass die GB-A 2 283 791 auch die Merkmale 6, 7 und 8 nicht offenbart.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie JP 58-104770 (Anlage A 6) steht der Neuheit des Gegenstands des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass diese japanische Druckschrift, von welcher die Antragsgegnerin eine deutsche \u00dcbersetzung nicht vorgelegt hat, neben den unstreitig offenbarten Merkmalen 1 und 2 auch die Merkmale 3 bis 5 offenbart, ist jedenfalls nicht feststellbar, dass das Merkmal 6 mit seiner Funktionsaufteilung offenbart ist. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, offenbart die JP 58-104770 zudem das Merkmal 7 nicht. Ersichtlich entspricht der aus dieser Entgegenhaltung bekannte Kindersportwagen auch nicht den Vorgaben des Merkmals 8, weil er \u00fcber ein Gest\u00e4nge (9, 10) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den angeblich vorbenutzten \u201eB\u201c-Kinderwagen (Anlage A 4), der nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in technischer Hinsicht mit der vorer\u00f6rterten JP 58-104770 (Anlage A 6) \u00fcbereinstimmen soll. Dass dieser Kinderwagen in Deutschland vorbenutzt worden ist, ist im \u00dcbrigen nicht schl\u00fcssig dargetan. Der Stand der Technik umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG nur Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nAuch die DE-A-94 11 371 (Anlage A 5) steht der Neuheit des Gegenstands der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 nicht entgegen. Diese Druckschrift betrifft eine Feststellbremse f\u00fcr Kinderwagen, die \u00e4hnlich wie die aus der EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1) bekannte Vorrichtung funktioniert. Wie diese Entgegenhaltung offenbart auch die DE-A-94 11 371 das Merkmal 8 nicht, wonach die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt dem Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch nicht im Hinblick auf die bereits in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigte US-A-4 567 964 (Anlage L 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 2) die Neuheit. Diese Druckschrift offenbart die Merkmale 5 bis 8 nicht, weil der aus ihr bekannte Kinderwagen lediglich ein Bet\u00e4tigungselement aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Lehre zum technischen Handeln gem\u00e4\u00df der hier geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beruht gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist allerdings kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium ist (BGH, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank). Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schrittes\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die \u201eerfinderische T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schrittes\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Pat. Da nach \u00a7 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend gilt, liegt somit ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c nur vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dass sich der Gegenstand der hier geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, ist aber weder schl\u00fcssig dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Senat kann insbesondere nicht feststellen, dass sich der Gegenstand der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in naheliegender Weise aus einer Kombination der EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1) mit der GB-A-2 293 420 (Anlage L 5) ergab.<\/p>\n<p>Die EP 0 621 167 B1 offenbart \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Merkmale 1 bis 7, nicht aber das Merkmal 8, wonach die Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungselements miteinander verbunden sind. Denn bei dem Gegenstand der EP 0 621 167 B1 sind die Bet\u00e4tigungselemente \u00fcber einen starren Verbindungshebel miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt zwar, dass sich ein Kinderwagen mit der aus der EP 0 621 167 B1 bekannten Brems- bzw. Feststelleinrichtung mit ihrem langen Geh\u00e4use (12), in welchem ein starrer Verbindungshebel (54) und zwei l\u00e4ngliche Bremsstangen (14) angeordnet sind, von welchen die eine (rechte) Stange fast von der einen Seite zur anderen Seite des Kinderwagens verl\u00e4uft, nicht dreidimensional falten l\u00e4sst. Naheliegend ist es auch, den f\u00fcr nicht faltbare Kinderwagen gelungenen, vorteilhaften Schaltmechanismus f\u00fcr faltbare Kindersportwagen nutzbar zu machen. Ausgehend von der EP 0 621 167 B1 stellt sich insoweit f\u00fcr den Fachmann das Problem, eine Bremseinrichtung zu schaffen, die sich auch f\u00fcr einen dreidimensional faltbaren Kinderwagen eignet. Hiervon ausgehend st\u00f6\u00dft der Fachmann auch unweigerlich auf die GB-A-2 293 420, die es sich bereits zur Aufgabe gemacht hat, eine Bremsvorrichtung f\u00fcr einen zusammenklappbaren Wagen mit R\u00e4dern an ersten und zweiten voneinander beabstandeten Positionen bereitzustellen (Anlage B 1, Seite 2 Zeilen 29 bis 32). Diese Druckschrift offenbart \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 einen Kindersportwagen mit den Merkmalen 1 bis 5, wobei zur Kopplung der Bremsmechanismen (\u201ebraking mechanism\u201c 10, 11) ein biegsames Verbindungselement (Merkmal 7) in Gestalt von Spannseilen (16 und 16a) vorgesehen ist. Die Bet\u00e4tigungselemente sind hierbei miteinander und mit den Bremsmechanismen derart verbunden sind, dass beide Bremsmechanismen in Eingriff gelangen, wenn eines der beiden Bet\u00e4tigungselemente (\u201elever\u201c 12) bet\u00e4tigt wird, und beide Bremsmechanismen aus dem Eingriff gel\u00f6st werden, wenn eines der beiden Bet\u00e4tigungselemente bet\u00e4tigt wird. Dem Fachmann ist es damit aus der GB-A-2 293 420 bekannt ist, die Bet\u00e4tigungselemente von zwei Bremsmechanismen mittels eines biegsamen Verbindungselementes zu verbinden.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann hiervon ausgehend in naheliegender Weise zum Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchskombination gelangen konnte, ist aber nicht feststellbar. Die aus der GB-A-2 293 420 und der EP 0 621 167 B1 bekannten Vorrichtungen sind v\u00f6llig unterschiedlich konstruiert, wobei ihre konstruktiven Elemente nicht beliebig ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es sei f\u00fcr den Fachmann keine Schwierigkeit, den in der EP 0 621 167 B1 eingesetzten Verbindungshebel (54) durch das aus der GB-A-2 293 420 bekannte biegsame Verbindungselement (Spannseil) zu ersetzen, etwa durch Verbindung des jeweiligen Endes der Bet\u00e4tigungsorgane (38 und 50) der EP 0 621 167 B1 mit einem Bowdenzug, mag dies zutreffen. Sollte der Fachmann auf diesen Gedanken kommen, weil er den aus der EP 0 621 167 B1 bekannten Mechanismus f\u00fcr einen faltbaren Kindersportwagen nutzbar machen will, wird er einen solchen Austausch aber sofort wieder verwerfen. Denn er erkennt, dass sich durch diese Ma\u00dfnahme allein eine f\u00fcr einen dreidimensional faltbaren Kinderwagen geeignete Bremseinrichtung nicht schaffen l\u00e4sst. Zwar entf\u00e4llt der starre Verbindungshebel (54). Es bleibt jedoch das lange Geh\u00e4use (12) mit den darin angeordneten starren Bremsstangen (14), von denen die rechte Bremsstange beinahe von der einen Radseite zur anderen Radseite \u00fcber die gesamte Breite des Kinderwagens verl\u00e4uft. Die verbleibende Konstruktion ist damit f\u00fcr einen dreidimensional faltbaren Kinderwagen weiterhin nicht geeignet. Der von der Antragsgegnerin vorgeschlagene \u201eAustausch\u201c des starren Verbindungshebels f\u00fchrt somit nicht zur L\u00f6sung des genannten Problems (Bereitstellung einer f\u00fcr einen dreidimensional faltbaren Kinderwagen geeigneten Bremseinrichtung). Hierf\u00fcr m\u00fcsste der aus der EP 0 621 167 B1 bekannte Gegenstand mit seinen auf das starre Bremsgest\u00e4nge abgestimmten Konstruktionsdetails vielmehr weiter abge\u00e4ndert und umkonstruiert werden. Dass dies dem Fachmann ohne Schwierigkeiten m\u00f6glich w\u00e4re und wie der Fachmann hierbei im Einzelnen vorgehen w\u00fcrde, zeigt die Antragsgegnerin \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat \u2013 allerdings nicht ansatzweise auf. Es fehlt insoweit an jeglichem Sachvortrag dazu, wie der Fachmann die Idee, den f\u00fcr nicht faltbare Kinderwagen geeigneten Schaltmechanismus der EP 0 621 167 B1 bei Verwendung eines biegsamen Verbindungselements, wie es ihm z. B. aus der GB-A-2 293 420 bekannt ist, f\u00fcr faltbare Kindersportwagen nutzbar zu machen, tats\u00e4chlich umsetzen k\u00f6nnte. Dies vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Sieht der Fachmann eine solche Umsetzungsm\u00f6glichkeit aber nicht, besteht auch kein Anlass f\u00fcr eine Kombination der EP 0 621 167 B1 mit der GB-A-2 293 420. Denn die EP 0 621 167 B1 offenbart bereits eine f\u00fcr nicht dreidimensional faltbare Kindersportwagen gelungene Bremseinrichtung. Es besteht kein Grund, diese Bremseinrichtung, wenn sie weiter f\u00fcr nicht faltbare Kinderwagen verwendet werden soll, abzu\u00e4ndern und ihren starren Verbindungshebel durch einen mit dem jeweiligen Ende der beiden Bet\u00e4tigungsorgane zu verbindenden Bowdenzug zu ersetzen. Dagegen spricht bereits, dass das Verbindungselement aus dem Geh\u00e4use ausgelagert werden m\u00fcsste, was weder vorteilhaft noch sinnvoll ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntsprechende Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr die von der Antragsgegnerin ferner angef\u00fchrte Kombination der EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1) mit der US-A-4 567 964 (Anlage L 4) oder mit der GB-A 2 283 791 (Anlage A 2) oder mit der GB-A-2 281 110 (Anlage B 3) sowie f\u00fcr eine Kombination der DE-A-94 11 371 (Anlage A 5) mit der GB-A-2 293 420 (Anlage L 5) oder einer anderen der vorgenannten Entgegenhaltungen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNimmt der Fachmann umgekehrt z. B. die GB-A-2 293 420 (Anlage L 5), die \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Merkmale 6 und 7 nicht offenbart, zum Ausgangspunkt, ist nicht erkennbar, weshalb er deren Gegenstand mit dem Gegenstand der EP 0 621 167 B1 (Anlage A 1) und dessen starrem Bremsgest\u00e4nge kombinieren sollte. Die GB-A-2 293 420 schl\u00e4gt bereits eine brauchbare L\u00f6sung f\u00fcr einen faltbaren Kindersportwagen vor. Sie gibt dem Fachmann keinen Anlass, die Bremseinrichtung abzu\u00e4ndern. Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann dazu bewegen sollte, die GB-A-2 293 420 so abzuwandeln, dass ein Bet\u00e4tigungselement nur zum Feststellen der Bremsmechanismen und ein anderes Bet\u00e4tigungselement nur zum L\u00f6sen der Bremsmechanismen geschaffen wird (Merkmal 6), und die Bet\u00e4tigungselemente hierbei derart miteinander zu verbinden, dass sie sich in entgegengesetzte Richtungen in Bezug auf den Rahmen des Kindersportwagens bewegen, wenn sie bet\u00e4tigt werden (Merkmal 7). Diese Merkmale sind zwar f\u00fcr sich genommen aus der EP 0 621 167 B1 bekannt. Ein Fachmann, der von der GB-A-2 293 420 ausgeht, die bereits eine f\u00fcr einen dreidimensional faltbaren Kinderwagen geeignete Bremsvorrichtung offenbart, wird allerdings nicht auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 621 167 B1 mit seinem starren Bremsgest\u00e4nge und seinen hierauf abgestimmten, relativ aufwendigen Konstruktionsdetails zur\u00fcckgreifen. Denn die EP 0 621 167 B1 will sich gerade von Bremsvorrichtungen mit Gest\u00e4ngen, die ein Zusammenklappen des Kinderwagens verhindern, abgrenzen (Anlage B 1, Seite 1 Zeilen 12 bis 32) und auf L\u00f6sungen, die einen komplizierten Mechanismus, insbesondere einen komplexen r\u00fccktreibenden Federmechanismus, aufweisen, verzichten (Anlage B 1, Seite 2 Zeilen 13 bis 22).<\/p>\n<p>Dass die Gesamtkombination, wie sie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Anspruchskombination lehrt, ausschlie\u00dflich Merkmale enth\u00e4lt, die f\u00fcr sich genommen bereits im Stand der Technik vorhanden waren, spricht nicht gegen das Vorliegen eines erfinderischen Schritts. Ein solches Vorhandensein von Einzelmerkmalen begr\u00fcndet f\u00fcr sich nicht das Naheliegen ihrer Kombination (BGH, GRUR 1999, 145, 148 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; GRUR 2003, 223, 225 \u2013 Kupplungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie von der Antragsgegnerin in erster Instanz au\u00dferdem ins Spiel gebrachte Kombination des angeblich vorbenutzten \u201eB\u201c-Kinderwagens (Anlage A 4) bzw. der JP 58-104770 (Anlage A 6) mit der DE-A-94 11 371 (Anlage A 5) kann von vornherein nicht zum Gegenstand der hier geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fchren, weil keine dieser Entgegenhaltungen eine Verbindung der Bet\u00e4tigungselemente mittels eines biegsamen Verbindungssystems offenbart.<br \/>\ne)<br \/>\nDamit ist der Gegenstand der hier geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dem Fachmann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahe gelegt, weshalb er schutzf\u00e4hig ist.<br \/>\nC.<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht die Antragsgegnerin von der technischen Lehre der in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien steht auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 8 der obigen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<br \/>\nD.<br \/>\nDa die Antragsgegnerin den Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, das im Umfange seiner Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 4 schutzf\u00e4hig ist, rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nE.<br \/>\nDass ein Verf\u00fcgungsgrund (\u00a7\u00a7 935, 940 ZPO) zugunsten der Antragstellerin besteht, hat das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden m\u00fcssen. Anders als im Wettbewerbsrecht wird das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes in Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten nicht vermutet. \u00a7 12 UWG ist wegen der besonderen Komplexit\u00e4t der Sach- und Rechtslage nicht \u2013 auch nicht entsprechend \u2013 anwendbar (vgl. zum Ganzen Senat, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 &#8211; Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; Mitt. 2008, 327, 329 \u2013 Olanzapin). Ist jedoch der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechts, haben grunds\u00e4tzlich die Interessen des Verletzten Vorrang, auch wenn die einstweilige Verf\u00fcgung mit einschneidenden Folgen f\u00fcr den Verletzer verbunden ist. Sie beruhen auf dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht und sind f\u00fcr sich kein Grund, die Interessen des Verletzten zur\u00fccktreten zu lassen, f\u00fcr den in der Regel bereits die Tatsache einen erheblichen Nachteil darstellt, da\u00df er ohne die begehrte einstweilige Verf\u00fcgung sein zeitlich befristetes Recht bis zum Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren nicht durchsetzen kann und damit f\u00fcr diesen Zeitraum endg\u00fcltig verliert.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann der Antragstellerin der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz nicht versagt werden. Zwar ist bei einem ungepr\u00fcftem Schutzrecht, wie dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, grunds\u00e4tzlich Zur\u00fcckhaltung geboten. Allerdings handelt es sich hier noch um einen technisch relativ einfach gelagerten Sachverhalt auf einem Gebiet, das beide Parteien in ihren Einzelheiten kennen. Durchgreifende Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit bestehen nicht. Einen L\u00f6schungsantrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend den dargelegten Grunds\u00e4tze den Interessen der Schutzrechtsinhaberin der Vorrang einzur\u00e4umen, und sie ist jedenfalls dann nicht auf die ungewissen Realisierungsm\u00f6glichkeiten von Schadensersatzanspr\u00fcchen zu verweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO<\/p>\n<p>Ein Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit war nicht zu treffen, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar ist .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 981 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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