{"id":4223,"date":"2008-12-04T17:00:15","date_gmt":"2008-12-04T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4223"},"modified":"2016-05-03T15:19:03","modified_gmt":"2016-05-03T15:19:03","slug":"2-u-2407-luftfedern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4223","title":{"rendered":"2 U 24\/07 &#8211; Luftfedern"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>987<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 24\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3001\">4a O 591\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin und die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 27. Februar 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden zur\u00fcckgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. allerdings mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\nim Ausspruch zu I. 2. e) die Worte \u201ees sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,\u201c gestrichen werden,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte \u201ewobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben\u201c durch die Worte \u201ewobei die Beklagten zu 1) und 2) zum Nachweis der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen haben\u201c ersetzt werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nim Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte \u201edie Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind\u201c durch die Worte \u201edie Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur f\u00fcr die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind\u201c ersetzt werden,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 53 %, die Beklagte zu 1. 34 %, der Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 5 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Kl\u00e4gerin jeweils zu H\u00e4lfte. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser zu 37 % und die Kl\u00e4gerin zu 63 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 60 %, die Beklagte zu 1. 30 %, der Beklagte zu 2. 6 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 4 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Kl\u00e4gerin jeweils zu H\u00e4lfte. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser 47 % und die Kl\u00e4gerin zu 53 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. bis 3. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 58 XXX (Anlage<br \/>\nK 11, Klagepatents), das auf einer Anmeldung von 1997 beruht, die<br \/>\n1998 offengelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte 2006.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 297 24 YYY (Anlage K 1, Klagegebrauchsmusters) gewesen, das unter Inanspruchnahme des Anmeldetages des Klagepatents 2002 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte 2002. Das Klagegebrauchsmuster ist \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils 2007 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eLuftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) \u00fcber eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben (8) eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen ist, der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt, wobei der Deckel (13) auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist, und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Die eingetragenen Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagegebrauchsmusters, das die Kl\u00e4gerin in einer mit Anspruch 1 des Klagepatents \u00fcbereinstimmenden Fassung geltend macht, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u201eLuftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel (6) und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg (7), wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b) bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben (8) \u00fcber eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen einen am rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) abst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>5.<br \/>\n\u201eLufttfeder nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rollbalg (7) \u00fcber den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordneten Deckel (13) am Tauchkolben festlegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildeten Figuren zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Prinzipskizze einer Luftfederachse in teilweise eingefederter Lage, Figur 2a zeigt eine perspektivische Ansicht eines Tauchkolbens, Figur 2b zeigt eine Ansicht des Tauchkolbens von unten und Figur 2c zeigt einen Schnitt entlang der in Figur 2b eingezeichneten Schnittlinie IIc \u2013 IIc.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 1. Einspruch eingelegt (Anlage B 4). Diesen hat das Deutsche Patent- und Markenamt \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 durch Beschluss vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zur\u00fcckgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 17. M\u00e4rz 2007 (Anlage B 8) Beschwerde eingelegt, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. war und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3. seit dem 18. April 2007 ist, stellt her und vertreibt Luftfedern. Auf der Fachmesse \u201eA\u201c im September 2002 verteilte sie Prospekte (Anlage K 7), in denen Luftfedern mit der Kennzeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c abgebildet sind. Nachfolgend wird die Seite 4.27 dieses Prospekts wiedergegeben, die eine Skizze des Modells \u201eB\u201c zeigt.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung dieser Luftfeder (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 8, von denen das zweite Lichtbild nachfolgend wiedergegeben wird, sowie der von der Kl\u00e4gerin mit einer Skizze und Bezugsziffern versehenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 9.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten zu 1. \u2013 wie die Beklagten in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen haben \u2013 heute nicht mehr hergestellt und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt aber weiterhin ein Modell (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), dessen generelle Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10 \u00fcberreichten Lichtbildern ergibt, von denen das zweite Lichtbild nachfolgend wiedergegeben wird. Diese Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dadurch, dass am unteren Ende des Tauchkolbens zus\u00e4tzlich eine randseitige \u201eAbdeckung\u201c (\u201eZwischenplatte\u201c) aus Kunststoffmaterial vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb beider Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents und hat hierin auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gesehen. Mit ihrer \u2013 zun\u00e4chst auf das Klagegebrauchsmuster und sp\u00e4ter auch auf das Klagepatent gest\u00fctzten \u2013 Klage hat sie die Beklagten zu 1. und 2. deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber einen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper, der die Auflagekr\u00e4fte aufnehme und auf den L\u00e4ngslenker \u00fcbertrage. Es w\u00fcrden keine Auflagekr\u00e4fte auf den Tauchkolben \u00fcbertragen. Die an der zweiten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebrachte untere Abdeckung (\u201eZwischenplatte\u201c) sei nicht dicht; der Tauchkolben sei durchaus nach unten offen. Wasser k\u00f6nne durch verschiedene Spalte im Randbereich sowie durch nicht ben\u00f6tigte Bohrl\u00f6cher in der Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens eindringen. Gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmuster best\u00fcnden keine Bedenken.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2., die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen des Klagepatent gebeten haben, haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Au\u00dferdem machten beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Sie wiesen keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper auf, der sich im Tauchkolben von der Halteplatte nach oben erstrecke. Es gebe daher auch keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper, der sich am Deckel abst\u00fctze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei der Tauchkolben \u00fcberdies nicht nach unten offen ausgebildet. Vielmehr seien am unteren Ende des Tauchkolbens Bodenplatten eingebaut.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 27. Februar 2007 hat das Landgericht der Klage betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nach den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Luftfedern f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben \u00fcber eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und dass sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abst\u00fctzt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite gezeigten Schnittdarstellung:<\/p>\n<p>(im Tenor des landgerichtlichen Urteils folgt das oben wiedergegebene Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind und<\/p>\n<p>die Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin zu zahlen hat;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verletzten die Beklagten zu 1. und 2. das Klagegebrauchsmuster, das in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht seien insbesondere auch diejenigen Merkmale, wonach sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstrecke. Ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, bestehend aus der Gewindeh\u00fclse und der Abstandsh\u00fclse, gegeben. Diese Teile leiteten auftretende Auflagekr\u00e4fte unmittelbar auf die \u201eBodenplatte\u201c weiter, ohne dass Kr\u00e4fte auf den aus weniger widerstandsf\u00e4higem Material gefertigten Tauchkolben wirkten. Wegen der Verletzung des Klagegebrauchsmusters st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die zugesprochen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu. Den gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. zuerkannten Entsch\u00e4digungsanspruch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent herleiten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verletze das Klagegebrauchsmuster dagegen nicht, weil bei dieser der Tauchkolben nicht \u201enach unten offen ausgebildet\u201c sei. Einer Verwirklichung des betreffenden Merkmals stehe entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zwischen Halteplatte und Mantelfl\u00e4che des Tauchkolbens \u201eBodenplatten\u201c eingebaut seien. Der nach unten ge\u00f6ffneten Form des Tauchkolbens komme erfindungsgem\u00e4\u00df die Funktion zu, dass ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens gew\u00e4hrleistet und damit die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben vermieden werden solle. Das Klagegebrauchsmuster spreche insoweit von einem \u201evollst\u00e4ndigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens\u201c. Der korrosionshindernde Luftaustausch m\u00fcsse s\u00e4mtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen. Es reiche deshalb f\u00fcr eine offene Ausgestaltung nicht aus, wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II Luft durch einzelne Spalte in den Tauchkolben eindringen k\u00f6nne. Aber auch der Umstand, dass durch einzelne Bohrl\u00f6cher der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten k\u00f6nne, sei nicht ausreichend. Selbst bei Betrachtung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigsten Konstellation sei der Tauchkolben n\u00e4mlich nicht vollst\u00e4ndig durchl\u00fcftet.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagten zu 1. und 2. Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die Abweisung ihrer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffenden Klage gegen\u00fcber den Beklagten zu 1. und 2. Au\u00dferdem nimmt sie im zweiten Rechtszug auch den Beklagten zu 3. in Anspruch. Nachdem sie auch diesen zun\u00e4chst wegen Herstellung und Vertrieb beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Anspruch genommen hat, hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat ihre gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage insoweit zur\u00fcckgenommen, als diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betrifft. Zur\u00fcckgenommen hat die Kl\u00e4gerin ferner den gegen\u00fcber dem Beklagten zu 3. \u2013 in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u2013 und den gegen gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2. \u2013 in Bezug auf beide angegriffene Ausf\u00fchrungsformen \u2013 geltend gemachten Vernichtungsanspruch. Soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten urspr\u00fcnglich auch aus dem Klagegebrauchsmuster auf Unterlassung in Anspruch genommen hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagegebrauchsmusters im \u00dcbrigen \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:<\/p>\n<p>Zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters und des Klagepatents Gebrauch mache. Zu Unrecht habe es jedoch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mit der Begr\u00fcndung, diese Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht dasjenige Merkmal, wonach der Tauchkolben nach unten offen ausgebildet sei, abgewiesen. Es habe dabei die Rolle, welche dieses Merkmal bei der L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung spiele, nicht zutreffend erkannt. F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion der Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder durch den zentralen Abst\u00fctzk\u00f6rper sei es unerheblich, ob durch eine unten offene Ausgestaltung des Tauchkolbens ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens m\u00f6glich sei. In der Vorteilsangabe betreffend einen vollst\u00e4ndigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens sehe der Fachmann nicht mehr als einen Nebeneffekt bestimmter Ausf\u00fchrungen der patentgem\u00e4\u00dfen Luftfeder mit nach unten offenem Tauchkolben. Er wisse, dass es diesen Nebeneffekt zumindest dann nicht bed\u00fcrfe, wenn der Tauchkolben aus Kunststoff bestehe. Mangels Korrosionsgefahr sei es in diesem Fall ohne Bedeutung, ob der Tauchkolben nach unten geschlossen oder ganz oder teilweise offen sei. Die betreffende Vorteilsangabe betreffe allein Ausf\u00fchrungsformen mit Tauchkolben aus korrosionsgef\u00e4hrdetem Material. Im vorliegenden technischen Zusammenhang sei dies Metall. Der Fachmann lese das in Rede stehende Merkmal zudem im Zusammenhang mit dem Merkmal, wonach die Halteplatte in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet sei. Hiermit beschrieben sei eine Anordnung, bei der die Halteplatte in das nach au\u00dfen offene Innere des Tauchkolbens hineinrage. Der Fachmann erkenne deshalb, dass die Verwirklichung dieses Merkmales eine nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens voraussetze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. 202 \u2013 206 und Bl. 243 GA),<\/p>\n<p>unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt zu entscheiden:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Luftfedern f\u00fcr Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eines L\u00e4ngslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben \u00fcber eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler St\u00fctzk\u00f6rper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abst\u00fctzt, und bei denen der Tauchkolben aus Kunststoff besteht,<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1. und 2. insbesondere wenn die Luftfedern in der Ausf\u00fchrungsformen ausgebildet sind, wie in der oben wiedergegebenen Schnittdarstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I<\/p>\n<p>(im Antrag folgt das oben abgebildete Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1. und 2. ferner insbesondere wenn und auch der Beklagte zu 3. insbesondere wenn die Luftfedern in der Ausf\u00fchrungsformen ausgebildet sind, wie in der oben wiedergegebenen Schnittdarstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II<\/p>\n<p>(im Antrag folgt das oben abgebildete Lichtbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, von dessen nochmaliger Wiedergabe abgesehen wird)<\/p>\n<p>bei der die Luftfeder eine oberhalb der Halteplatte im Inneren des Tauchkolbens angeordnete Zwischenplatte aus Kunststoff aufweist und der Innenraum des Tauchkolbens oberhalb dieser Zwischenplatte luftdurchl\u00e4ssig ist mit der Au\u00dfenatmosph\u00e4re verbunden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Verurteilung des Beklagten zu 3. nur auf die unter I. 1. abgebildete zweite Ausf\u00fchrungsform bezieht,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; die Anlagen zu lit e) nur von der Beklagten zu 1. und nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) bis d) von dem Beklagten zu 2. nur f\u00fcr die Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.04.2007 und vom Beklagten zu 3. nur f\u00fcr die Zeit ab dem 18.04.2007 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1.:<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten 1. befindlichen unter Ziffer I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, f\u00fcr die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 19.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis vor dem 18.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, nach dem 18.04.2007 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen und<\/p>\n<p>auf ihre Berufung teilweise ab\u00e4ndernd die Klage insgesamt abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3 beantragt,<\/p>\n<p>die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das Urteil des Landgerichts als zutreffend, soweit dieses die Klage betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II abgewiesen hat. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1. und 2. ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weiter. Der Beklagte zu 3. bittet ebenfalls um Abweisung der gegen ihn gerichteten, nunmehr allein noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffenden Klage. Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten zu 1. und 2. vor:<\/p>\n<p>Zu Recht habe das Landgericht die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II betreffende Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mache schon deshalb von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weil bei ihr der Tauchkolben nicht nach unten offen ausgebildet sei. Das gegenteilige Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht \u00fcberzeugen; es sei nicht geeignet, eine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne der Klageschutzrechte auf, weshalb das Landgericht die Klage auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wirkten die Auflagekr\u00e4fte aufgrund der Ausgestaltung und Anordnung der gew\u00e4hlten Befestigungsanordnung unmittelbar auf den Tauchkolben und auf dessen Mantelfl\u00e4che. Dies bedeute gleichzeitig, dass die Befestigungsanordnung gerade nicht formstabil sein m\u00fcsse und es tats\u00e4chlich auch nicht sei, weil die Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den Tauchkolben abgeleitet w\u00fcrden. Da der Tauchkolben und dessen Mantelfl\u00e4che die Auflagekr\u00e4fte nicht ableite, gebe die Befestigungsanordnung unter den von der Kl\u00e4gerin beschriebenen hohen Auflagekr\u00e4ften nach und w\u00fcrde besch\u00e4digt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Auflagekr\u00e4fte, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auf dem im Inneren des Rollbalgs liegenden Gummipuffern wirkten, zun\u00e4chst auf den Deckel und dann \u00fcber das angeschwei\u00dfte Zwischenst\u00fcck auf die Gewindebuchse \u00fcbertragen w\u00fcrden. Da die Befestigungsanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einer Gewindestange, einer Abstandsh\u00fclse sowie eine Gewindebuchse bestehe und der im Inneren des Rollbalgs liegende Gummipuffer, der tauchkolbenseitige Deckel, die Gewindebuchse und die Abstandsh\u00fclse derart mit dem Tauchkolben und der Bodenplatte verspannt w\u00fcrden, dass der Gummipuffer fest auf dem Deckel aufliege, dr\u00fccke der Deckel den Rollbalg fest auf den Tauchkolben und leite so die Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den Tauchkolben und nicht \u00fcber die Befestigungsanordnung ab. Au\u00dferdem sei die Abstandsh\u00fclse nicht ausreichend dimensioniert, um die hohen Auflagekr\u00e4fte schadlos aufzunehmen. Die Gewindestange st\u00fctze sich nicht auf dem L\u00e4ngslenker ab, weshalb eine Kraft\u00fcbertragung dort nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Abstandsh\u00fclse sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u201eeingesetzt\u201c im Sinne der Klageschutzrechte. Nicht verwirklicht sei schlie\u00dflich auch dasjenige Merkmal, wonach der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper sich mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abst\u00fctze. Damit mache auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weshalb die Klage insgesamt unbegr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die um Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. bittet, verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit ihrer Klage entsprochen worden ist. Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist zul\u00e4ssig, aber \u2013 im Wesentlichen \u2013 unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 1. und 2. wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1. ferner zur Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse und zur Entsch\u00e4digung verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch und sie hat auch von der Lehre des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Klagegebrauchsmusters, das schutzf\u00e4hig gewesen ist, Gebrauch gemacht. Einzuschr\u00e4nken war lediglich der Ausspruch im landgerichtlichen Urteil betreffend die Vorlage von Belegen, der zu weit gefasst ist. Au\u00dferdem war die Schadensersatz- und Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten zu 2. im Hinblick darauf, dass dieser seit dem 18. April 2007 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. ist, entsprechend einzuschr\u00e4nken. Die \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 des Weiteren vorgenommene Streichung der Formulierung \u201ees sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) erfolgt; eine sachliche \u00c4nderung ist damit nicht verbunden. Vorsorglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df dem Ausspruch zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos ist, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage insoweit im Berufungsrechtszug zur\u00fcckgenommen hat. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch kommt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist ebenfalls unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Deshalb ist auch die (verbliebene) Klage gegen den Beklagten zu 3. nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nBerufung der Beklagten zu 1. und 2.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hat mit Ausnahme der eingangs erw\u00e4hnten Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf die sich aus der Verletzung der Klageschutzrechte ergebenden Rechtsfolgen keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Gegenstand nachfolgend stellvertretend auch f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert wird, betrifft eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen, wie sie beispielsweise f\u00fcr schwere Nutzfahrzeuge Anwendung findet.<\/p>\n<p>Luftfedern dienen der Federung von Fahrzeugen. Sie bestehen gew\u00f6hnlich aus einem Rollbalg aus biegsamen Material, der am Fahrzeugrahmen befestigt wird, und aus einem in den Rollbag hineinbewegbaren Tauchkolben, der an einem L\u00e4ngslenker befestigt wird. Der Rollbag ist mit Luft gef\u00fcllt. Wird der Tauchkolben in den Rollbalg hineinbewegt, etwa bei einem Sto\u00df gegen das Fahrzeugrad von unten, wird die Luft in dem Rollbag komprimiert. Der Rollbag rollt nach unten auf der Mantelfl\u00e4che des Tauchkolbens ab. Nach Beendigung der Sto\u00dfbelastung dehnt sich die Luft im Rollbalg wieder aus.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 11, Abs. [0002]), ist aus der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) eine Luftfeder bekannt, deren Tauchkolben (8, Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 3) l\u00e4ngslenkerseitig mit einer Bodenplatte (12) verschlossen ist. Die Bodenplatte (12) kann einerseits durch Verschrauben mit dem L\u00e4ngslenker verbunden sein und andererseits auch durch Verschrauben mit dem Tauchkolben (8) verbunden sein. Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 3 der DE 31 47 231 C1 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Wie sich aus diesen Figuren ergibt, ist zwischen einem Teil eines Fahrzeugrahmens (1) und einem \u00fcber eine Konsole (2) schwenkbar angelenkten L\u00e4ngslenker (3) f\u00fcr eine Achse (4) eine Luftfeder (5) eingebaut. Die Luftfeder (5) besteht im Prinzip aus einem am Fahrzeugrahmen (1) befestigten Deckel (6), einem Rollbalg (7) und einem am L\u00e4ngslenker (3) befestigten Tauchkolben (8). Der Deckel (6) besitzt einen nach innen vorkragenden Dichtring (9), an dem der Rollbalg (7) mit einem Dichtwulst (10) anliegt und mit einem Sprengring (11) l\u00f6sbar befestigt ist. Der Tauchkolben (8) ist topff\u00f6rmig ausgebildet und besitzt einen geschlossenen Boden (12). Am inneren, offenen Ende besitzt der Tauchkolben (8) einen Dichtring (13), an dem der Rollbalg (7) mit einem Dichtwulst (14) anliegt. Der Dichtwulst (14) ist auf dem Dichtring (13) mit einem Formblech (15) l\u00f6sbar eingespannt. Das Formblech besitzt \u00d6ffnungen (16) f\u00fcr den Luftdurchtritt. Durch das Formblech (15) und den Boden (12) des Tauchkolbens (8) ist ein Bolzen (17) gef\u00fchrt, dessen inneres Ende einen als Puffer (18) ausgebildeten Kopf tr\u00e4gt und dessen \u00e4u\u00dferes Ende mit einer Mutter (19) gegen den Boden (12) verspannt ist (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 16 bis 39).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich diese bekannten Luftfedern in der Praxis zwar durchaus bew\u00e4hrt h\u00e4tten, sie kritisiert jedoch, dass die Bodenplatten gro\u00dffl\u00e4chig und in der Regel massiv ausgebildet sein m\u00fcssten und dass der Tauchkolben mit exakten F\u00fchrungsfl\u00e4chen ausgebildet sein m\u00fcsse, um im zusammenmontierten Zustand einen feuchtigkeits- und schmutzdichten Abschluss zwischen Rand des Tauchkolbens und Bodenplatte zu gew\u00e4hrleisten (Anlage K 11, Abs. [0002]). Nachteilig sei, so die Klagepatentschrift, dass eine Mindestdicke der Scheibe erforderlich sei, um im Bereich des Kraftflusses um die Anlenkpunkte und Kontaktfl\u00e4chen mit dem L\u00e4ngslenker die ausreichende Festigkeit und Stabilit\u00e4t der Bodenplatte und somit des gesamten Tauchkolbens zu gew\u00e4hrleisten. Dies bedeute die Anordnung einer gro\u00dfen Masse im Bereich der ungefederten Massen des Achsaggregats. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten schon geringe Undichtigkeiten im \u00dcbergangsbereich &#8222;Rand des Tauchkolbens\/Bodenplatte&#8220; dazu f\u00fchren, dass Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringe und zu einer erh\u00f6hten Korrosionsbeanspruchung f\u00fchre. Zur Vermeidung dieser erh\u00f6hten Korrosionsbeanspruchung seien deshalb zus\u00e4tzliche Korrosionsschutzma\u00dfnahmen bzw. der Einsatz h\u00f6herwertiger, korrosionsbest\u00e4ndiger Werkstoffe erforderlich (Anlage K 11, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht einleitend ferner auf den aus der DE 42 13 676 A1 (Anlage K 4) bekannten Stand der Technik ein. Sie gibt an, dass aus dieser Druckschrift eine Luftfeder nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt ist, bei der das Material des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens in eine Platte eingearbeitet ist, an der abgewinkelt eine vertikale St\u00fctze ausgebildet ist, die von unten in den Tauchkolben ragt (Anlage K 11, Abs. [0003]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 1 der DE 42 13 676 A1 eingeblendet, die einen auf eine Lenkerfeder angeschraubten Tauchkolben im Schnitt zeigt.<\/p>\n<p>Wie dieser Figur zu entnehmen ist, ist ein Rollbalg (9) mit seinem einen Ende durch einen Spannring (10) an einem hohlwandigen Tauchkolben (11; die DE 42 13 676 A1 spricht von \u201eAbrollkolben\u201c) befestigt, der von einer oberen Stirnplatte (12) verschlossen ist. Auf der Stirnplatte (12) sitzt zentrisch ein durch eine Schraube (14) befestigter Gummipuffer (15). Die Hohlwand (16) des Tauchkolbens (11) ist durch innere Rippen (17) abgest\u00fctzt, die zu einem innen angeordneten St\u00fctzk\u00f6rper (18) verlaufen, der sich von der Stirnplatte (12) axial in das Innere des Tauchkolbens (11) erstreckt. Der St\u00fctzk\u00f6rper (18) ist innerhalb des Abrollkolbens (11) au\u00dfermittig angeordnet und weist eine nach unten offene Aufnahme\u00f6ffnung (19) auf. In die Aufnahme\u00f6ffnung (19) ist ein Befestigungsteil (21) eingeschoben, das an seinem freien Ende einen um 90 Grad abgekr\u00f6pften, plattenf\u00f6rmigen Befestigungsansatz (22) aufweist. Der Befestigungsansatz (22), der von Durchgangsbohrungen (24, 25) durchdrungen ist, liegt auf einer Lenkerfeder (31) und ist mit dieser \u00fcber einen Schraubbolzen (32) verbunden (Anlage K 4, Spalte 2 Zeile 50 bis Spalte 3 Zeile 8).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass sich die vertikale, von unten in den Tauchkolben (11) ragende St\u00fctze (21) ausschlie\u00dflich mit ihrem oberen Ende in einer leicht konischen Aufnahme im Kunststoffmaterial des Tauchkolbens abst\u00fctzt, so dass die bei entl\u00fcfteter Luftfeder hohen mechanischen Kr\u00e4fte \u00fcber das Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in den L\u00e4ngslenker abgeleitet werden (Anlage K 11, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem er\u00f6rterten Stand der Technik liegt dem Klagepatent das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei vollst\u00e4ndig entl\u00fcfteter Luftfeder zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit<br \/>\n1.1 einem fahrgestellfesten Deckel (6),<br \/>\n1.2 einem auf einem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des L\u00e4ngslenkers (3) festgelegten Tauchkolben (8) und<br \/>\n1.3 einem zwischen Deckel (6) und Tauchkolben (8) angeordneten Rollbalg (7).<\/p>\n<p>2. Der Tauchkolben (8)<br \/>\n2.1 besteht aus einer kreisringf\u00f6rmigen Mantelfl\u00e4che (8a) und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens (8) hin erstreckenden Stegen (8b),<br \/>\n2.2 ist nach unten offen ausgebildet und<br \/>\n2.3 \u00fcber eine Halteplatte (11) auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar.<\/p>\n<p>3. Die Halteplatte (11) ist in das Material des Tauchkolbens eingearbeitet.<\/p>\n<p>4. Ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10)<br \/>\n4.1 ist zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt und<br \/>\n4.2 erstreckt sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8).<\/p>\n<p>5. Der Rollbalg (7) ist tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen.<\/p>\n<p>6. Der Deckel (13) legt den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) fest und ist auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet.<\/p>\n<p>7. Der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) st\u00fctzt sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) ab.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents ist der Rollbalg (7) tauchkolbenseitig \u00fcber einen einvulkanisierten Deckel (13) verschlossen (Merkmal 5), wobei dieser Deckel (13) den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt und auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist (Merkmal 6). Zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder ist in den Tauchkolben (8) ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) eingesetzt (Merkmale 4 und 4.1), der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt (Merkmal 4.2) und der sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abst\u00fctzt (Merkmal 7). Die Halteplatte (11) und der auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnete Deckel (13) sind somit \u00fcber den zentralen St\u00fctzk\u00f6rper (10) miteinander verbunden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte im Falle einer Entl\u00fcftung der Luftfeder durch den zentralen St\u00fctzk\u00f6rper (10) erfolgt.<\/p>\n<p>In den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>\u201eDie Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder erfolgt durch einen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper. Die Halteplatte und der den Tauchkolben nach oben abschlie\u00dfende Deckel sind \u00fcber den St\u00fctzk\u00f6rper miteinander und somit auch mit dem Tauchkolben verbunden. Die Mantelfl\u00e4che des Tauchkolbens kann mit einer nur geringen Wanddicke ausgebildet sein, da diese keine St\u00fctzkr\u00e4fte \u00fcbernehmen muss. Die zylindrische Mantelfl\u00e4che dient ausschlie\u00dflich als Abrollfl\u00e4che f\u00fcr den Rollbalg.\u201c (Anlage K 11, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hebt die Klagepatentschrift hervor:<\/p>\n<p>\u201eBei der Montage des Tauchkolbens kann auf die aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte verzichtet werden, weshalb aufgrund des fehlenden Arbeitsschrittes des Verbindens der Bodenplatte mit dem Tauchkolben die Montage der Luftfeder einfach und kosteng\u00fcnstig durchf\u00fchrbar ist. Dar\u00fcber hinaus bedeutet der Verzicht auf die aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte eine Reduzierung der ungefederten Massen des Achsaggregats, wodurch die Nutzlast eines mit einer solchen Luftfeder ausger\u00fcsteten Fahrzeugs erh\u00f6ht werden kann. Weiterhin erlaubt die nach unten offene Ausgestaltung des Tauchkolbens einen vollst\u00e4ndigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens und vermeidet damit die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben.\u201c (Anlage K 11, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale der Merkmalsgruppen 1 und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zurecht au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 3. Dies steht zwischen den Parteien ebenfalls au\u00dfer Streit. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II wird die Verwirklichung dieses Merkmals zwar von den Beklagten bestritten (Schriftsatz vom 24.01.2007, Seite 7, Bl. 76, und Schriftsatz vom 13.03.2008, Seite 9, 260 GA), nicht aber in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. Gegen die Verwirklichung des Merkmals 3 bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken.<\/p>\n<p>Es verlangt, dass die Halteplatte (11) in das Material des Tauchkolbens (8) \u201eeingearbeitet\u201c ist, wobei die Klagepatentschrift insoweit auch davon spricht (Anlage K 11, Abs. [0020]), dass die Halteplatte zur Aufnahme der Befestigungsmittel zum Festlegen des Tauchkolbens am L\u00e4ngslenker in das l\u00e4ngslenkerseitige Ende des Tauchkolbens \u201eeingesetzt bzw. eingearbeitet\u201c ist. Damit ist nur gemeint, dass die Halteplatte vom l\u00e4ngslenkerseitigen Ende des Tauchkolbens in diesen hineinragen soll. Dementsprechend legen die Beklagten zu 1. und 2. dieses Merkmal im Rahmen der Er\u00f6rterung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters im Zusammenhang mit der DE 31 47 231 C1 auch dahin aus, dass die Halteplatte \u201eim Inneren des Tauchkolbens angeordnet\u201c sein soll (Schriftsatz vom 10.07.2006, Seite 11, Bl. 44 GA). Au\u00dferdem f\u00fchren sie im Rahmen der Er\u00f6rterung des Merkmals 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung aus, dass die Halteplatte nicht vollst\u00e4ndig unten aus dem Tauchkolbenboden herausragen soll (Schriftsatz vom 13.03.2008, Seite 7, Bl. 258 GA).<\/p>\n<p>Dem so zu verstehenden Merkmal 3 entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wortsinngem\u00e4\u00df. Wie die Skizzen in dem Prospektauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 7, die ersten drei Lichtbilder der Anlage K 8 sowie das Zeichnungsblatt gem\u00e4\u00df Anlage K 9 erkennen lassen, ragt die Halteplatte (11; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 9) \u2013 zumindest im Wesentlichen \u2013 in das Innere des Tauchkolbens (8) zwischen dessen Wandungen hinein. Sie ist damit in der Weise in den Tauchkolben (8) eingesetzt, dass sie \u2013 im Wesentlichen \u2013 von dessen Mantelfl\u00e4che (8b) umgeben wird und nicht vollst\u00e4ndig unten aus dem Tauchkolben herausragt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht ferner die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 wortsinngem\u00e4\u00df, wonach ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder in den Tauchkolben (8) eingesetzt ist, der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents ist \u201ezur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder\u201c ein zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10) in den Tauchkolben eingesetzt (Merkmale 4 und 4.1). Wie bereits ausgef\u00fchrt, soll die Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte im Falle einer Entl\u00fcftung der Luftfeder durch diesen St\u00fctzk\u00f6rper (10), welcher sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abst\u00fctzt (Merkmal 7), erfolgen. Zu diesem Zweck sind die Halteplatte (11) und der auf dem dem Rollbalg zugewandten Ende des Tauchkolbens (8) angeordnete Deckel (13) \u00fcber den St\u00fctzk\u00f6rper (10) miteinander verbunden (Anlage K 11, Abs. [0006]). Das Klagepatent beschreibt hierbei im Einzelnen den Aufbau von unten nach oben, und zwar wie folgt:<\/p>\n<p>&#8211; Halteplatte (11),<br \/>\na) die in das Material des Tauchkolbens (8) eingearbeitet ist,<br \/>\nb) die auf der Oberseite des L\u00e4ngslenkers (3) festlegbar ist.<\/p>\n<p>&#8211; Zentraler St\u00fctzk\u00f6rper (10),<br \/>\na) der in den Tauchkolben (8) eingearbeitet ist,<br \/>\nb) der sich von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt,<br \/>\nc) der zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder dient.<\/p>\n<p>&#8211; Deckel (13),<br \/>\na) der den Rollbalg (7) zum darunter liegenden Tauchkolben (8) verschlie\u00dft,<br \/>\nb) der den Rollbalg (7) am Tauchkolben (8) festlegt,<br \/>\nc) der auf dem Rollbalg (7) zugewandten Ende des Tauchkolbens (8) angeordnet ist,<br \/>\nd) an dem sich der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) mit seinem dem Rollbalg (7) zugekehrten Ende abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Aufbaus soll die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte nicht mehr der Tauchkolben (8), sondern vielmehr der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) aufnehmen. Hierdurch grenzt sich das Klagepatent von dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik ab. Insbesondere unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents hierdurch von der aus der DE 42 13 676 A1 bekannten Luftfeder, bei der sich die von unten in den Tauchkolben ragende St\u00fctze ausschlie\u00dflich mit ihrem oberen Ende im Kunststoffmaterial des Tauchkolbens abst\u00fctzt, so dass \u2013 wie die Klagepatentschrift in Abs. [0003] angibt \u2013 die bei entl\u00fcfteter Luftfeder hohen mechanischen Kr\u00e4fte \u00fcber das Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in den L\u00e4ngslenker abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Um die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachte Funktion (Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte im Falle einer Entl\u00fcftung der Luftfeder) erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss der \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c aus einem solchen Material bestehen und so dimensioniert sein, dass er diese Funktion auch tats\u00e4chlich erf\u00fcllen kann. Das ergibt sich aus der im Anspruch enthaltenen Wirkungsangabe, wonach es sich um einen St\u00fctzk\u00f6rper \u201ezur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder\u201c handelt. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann zwar vielfach nur \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, sind sie f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung unbeachtlich. Funktions- und Wirkungsangaben k\u00f6nnen aber auch mittelbar bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand umschreiben, die sich aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Als Bestandteil des Patentanspruchs k\u00f6nnen sie an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; BGH, GRUR 2008, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone). Unter solchen Bedingungen sind Zweck- und Funktionsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal \u2013 schutzbereichsrelevant. So verh\u00e4lt es sich hier hinsichtlich der Funktions- bzw. Wirkungsangabe \u201ezur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder\u201c. Dieser entnimmt der Fachmann, dass der \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c aus einem solchen Material und so dimensioniert zu sein hat, dass er die ihm zugedachte St\u00fctzfunktion tats\u00e4chlich erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Eine weitergehende Bedeutung hat die im Anspruch enthaltende Wirkungsangabe jedoch nicht. Nachdem die Aufeinanderfolge der einzelnen Bauteile der patentgem\u00e4\u00dfen Luftfeder vom Deckel des Rollbalgs bis zu dem L\u00e4ngslenker im Anspruch auf das Genauste festgelegt ist, besagt die Wirkungsangabe nur noch, dass der \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c aus einem solchen Material und so dimensioniert zu sein hat, dass er die ihm zugedachte St\u00fctzfunktion tats\u00e4chlich auch erf\u00fcllen kann. Hingegen l\u00e4sst sich aus dieser Wirkungsangabe nicht herleiten, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Luftfeder im \u00dcbrigen so ausgestaltet sein muss, dass bei ihr im Falle der Entl\u00fcftung der Luftfeder keinerlei Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den Tauchkolben bzw. dessen Mantelfl\u00e4che abgeleitet werden darf. Zwar hei\u00dft es, wie bereits ausgef\u00fchrt, in der Beschreibung (Abs. [0006]), dass die Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder durch den zentralen St\u00fctzk\u00f6rper erfolge, wobei betont wird, dass die Mantelfl\u00e4che des Tauchkolbens mit einer nur geringen Wanddicke ausgebildet sein k\u00f6nne, weil diese keine St\u00fctzkr\u00e4fte \u00fcbernehmen m\u00fcsse. Die zylindrische Mantelfl\u00e4che diene \u201eausschlie\u00dflich\u201c als Abrollfl\u00e4che f\u00fcr den Rollbalg. Diese Beschreibungsstelle wird der Fachmann indes nicht in dem Sinne verstehen, dass das Klagepatent es als sch\u00e4dlich ansieht, wenn ein geringf\u00fcgiger, zu vernachl\u00e4ssigender Teil der Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den Tauchkolben abgeleitet wird. Vielmehr wird er diese Beschreibungsstelle nur als Beschreibung des Idealfalles ansehen. Denn schon ein Blick auf das in Figur 2c dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt ihm, dass dort der Deckel (13) mit seinen beiden Schenkeln unmittelbar auf dem Tauchkolben (8) aufliegt und sich auf diesem abst\u00fctzt, wie dies im \u00dcbrigen auch im Anspruch vorgegeben ist (Merkmal 6.3), so dass die Gefahr besteht, dass die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte zu einen gewissen Teil auch von dem Tauchkolben abgeleitet werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHiervon ausgehend entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist \u2013 wie sich insbesondere anhand der Anlagen K 8 und K 9 sowie der von den Beklagten im Verhandlungstermin nachgereichten Anlage B 5 nachvollziehen l\u00e4sst \u2013 in der mittleren \u00d6ffnung des Tauchkolbens eine so genannte Abstandsh\u00fclse eingebracht, die zwischen der Halteplatte und einer Gewindebuchse eingespannt ist. Die Gewindebuchse ist nach dem Vorbringen der Beklagten ihrerseits mittels einer Befestigungsschraube am Deckel befestigt, wobei zwischen Gewindebuchse und Deckel ein angeschwei\u00dftes Zusatzst\u00fcck vorgesehen ist. Die Befestigungsschraube ist im Innern des Rollbalgs an einem Gummipuffer angebracht und verschraubt vom Innern des Rollbalgs aus den Gummipuffer mit dem Deckel und der Gewindebuchse. Eine Gewindestange ist von der Halteplatte durch die Abstandsh\u00fclse bis hinein in die Gewindebuchse verschraubt. Wie die Beklagten im Verhandlungstermin angegeben haben, bestehen die Halteplatte und die Abstandsh\u00fclse aus Stahl. Die Gewindestange (Schraube) und die Gewindebuchse bestehen aus geh\u00e4rtetem Stahl.<\/p>\n<p>(2.1)<br \/>\nDie so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verf\u00fcgt \u00fcber einen \u201eSt\u00fctzk\u00f6rper\u201c im Sinne des Klagepatents, der von der Abstandsh\u00fclse aus Stahl, der Gewindebuchse aus geh\u00e4rtetem Stahl, der ebenfalls aus geh\u00e4rtetem Stahl bestehenden Gewindestange und dem angeschwei\u00dften Zusatzst\u00fcck zwischen Gewindebuchse und Deckel gebildet wird. Die Abstandsh\u00fclse erstreckt sich von der Halteplatte aus in das Innere des Tauchkolbens, wobei sie mit ihrem unteren Ende auf der Halteplatte abgest\u00fctzt ist. An die Abstandsh\u00fclse schlie\u00dft sich die Gewindebuchse an, welche auf dem oberen Ende der Abstandh\u00fclse aufliegt. An das obere, dem Rollbalg zugekehrte Ende der Gewindebuchse schlie\u00dft sich das angeschwei\u00dfte Zwischenst\u00fcck an. F\u00fcr die n\u00f6tige Befestigung und Stabilit\u00e4t sorgt die Gewindestange, \u00fcber welche die Abstandsh\u00fclse zwischen der Halteplatte und der Gewindebuchse fest eingespannt ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ist damit ersichtlich der im Anspruch beschriebene Aufbau verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entspricht im Wesentlichen dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents; von diesem unterscheidet sie sich unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten nur dadurch, dass die Gewindestange nicht unmittelbar auf dem L\u00e4ngslenker aufliegt.<\/p>\n<p>Die aus den genannten Bauteilen (Abstandsh\u00fclse, Gewindeh\u00fclse, Gewindestange, Zwischenst\u00fcck) bestehende Anordnung besteht auch ersichtlich aus einem solchen Material und ist so dimensioniert, dass sie die dem patentgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzk\u00f6rper zugedachte technische Funktion erf\u00fcllen kann. Die betreffenden Bauteile bestehen aus Stahl bzw. sogar aus geh\u00e4rtetem Stahl und sie sind, was der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann, auch so dimensioniert, dass der von ihnen gebildete St\u00fctzk\u00f6rper die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte aufnehmen kann. S\u00e4mtliche Bauteile sind massiv und stabil ausgebildet. Das gilt auch f\u00fcr die aus Stahl gefertigte Abstandsh\u00fclse, die durch die von ihr aufgenommene, ebenfalls massiv ausgebildete Gewindestange zus\u00e4tzliche Stabilit\u00e4t verliehen bekommt. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz erstmals behaupten, die Abstandsh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei nicht ausreichend dimensioniert, um die Auflagekr\u00e4fte schadlos aufzunehmen, ist ihr Vorbringen ohne Substanz, weshalb dahinstehen kann, ob die Beklagten zu 1. und 2. mit diesem neuen Vorbringen in zweiter Instanz \u00fcberhaupt noch geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Weshalb die Abstandsh\u00fclse nicht ausreichend dimensioniert sein soll, die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte \u201eschadlos\u201c aufzunehmen, wird von den Beklagten nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, sondern nur pauschal behauptet. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin erkl\u00e4rt haben, die Abstandsh\u00fclse gebe bei vollst\u00e4ndiger Entleerung der Luftfeder nach, fehlt es an nachvollziehbarem und \u00fcberpr\u00fcfbarem Tatsachenvortrag hierzu. Ihre diesbez\u00fcgliche Behauptung konnten die Beklagten auch auf Nachfrage des Senats nicht spezifizieren. Sie haben vielmehr erkl\u00e4rt, dass ihr Vorbringen nicht weiter begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Auch haben die Beklagten einger\u00e4umt, keine entsprechenden Messungen bzw. Untersuchungen durchgef\u00fchrt zu haben. Ihr Vorbringen ist deshalb erkl\u00e4rterma\u00dfen ohne tats\u00e4chliche Grundlage und damit ins Blaue hinein erfolgt. Das gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgesehene Schraube (Gewindestange) k\u00f6nne sich aufgrund der sehr hohen Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder l\u00f6sen. Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar, weshalb dies der Fall sein sollte. Denn die Schraube ist fest in der Gewindebuchse verschraubt.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ein gewisser Teil der bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte trotz des \u201eSt\u00fctzk\u00f6rpers\u201c \u00fcber das Material des Tauchkolbens abgeleitet wird. Zum einen entspricht der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I exakt dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Aufbau. Zum anderen schlie\u00dft es das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht schlechterdings aus, dass ein geringf\u00fcgiger und zu vernachl\u00e4ssigender Teil der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder \u00fcber den Tauchkolben abgeleitet wird. Selbst wenn daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 trotz Verwendung eines St\u00fctzk\u00f6rper ein gewisser Teil der Auflagekr\u00e4fte von dem Tauchkolbenmaterial abgeleitet werden sollte, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen. Dass der angebliche Teil der Auflagekr\u00e4fte, der \u00fcber das Tauchkolbenmaterial abgeleitet werden soll, erheblich ist, zeigen die Beklagten nicht auf. Auch insoweit ist ihr Vorbringen ohne Substanz; hierzu konnten sie auf Nachfrage im Verhandlungstermin ebenfalls keine n\u00e4heren quantifizierenden Angaben machen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die Gewindebuchse \u00fcbertrage deshalb unmittelbar Kr\u00e4fte auf den Tauchkolben, weil sie in der zentralen \u00d6ffnung des Tauchkolbens nicht nur auf der Abstandsh\u00fclse aufliege, sondern auch unmittelbar \u201eauf der Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens\u201c, l\u00e4sst sich dies im \u00dcbrigen dem ersten Lichtbild der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 \u00fcberreichten Lichtbilddokumentation, deren Lichtbilder unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zeigen, nicht entnehmen. Dieses Lichtbild spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Gewindebuchse zwischen den inneren Enden der Kunststoff-Stege des Tauchkolbens liegt und nicht auf diesen bzw. \u201eauf einer Ausnehmung des aus Kunststoff bestehenden Tauchkolbens\u201c. Zwischen der Gewindebuchse und der Abstandsh\u00fclse befindet sich danach kein Kunststoffmaterial des Tauchkolbens, sondern die Gewindebuchse liegt unmittelbar auf der Abstandsh\u00fclse auf. Zwar halten die Beklagten dem entgegen, dass das vierte Lichtbild der Anlage K 8 etwas anderes zeige. Eindeutige gegenteilige Feststellungen lassen sich aber auf der Grundlage dieses Fotos nicht treffen. Eigene Lichtbilder, die ihr Vorbringen st\u00fctzen k\u00f6nnten, haben die Beklagten nicht vorgelegt. Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb es einer \u2013 zumindest ganz \u00fcberwiegenden \u2013 Ableitung der Auflagekr\u00e4fte \u00fcber den St\u00fctzk\u00f6rper entgegenstehen sollte, wenn zwischen dem oberen Ende der Abstandsh\u00fclse und der Gewindebuchse tats\u00e4chlich eine d\u00fcnne Kunststoffschicht eingeklemmt sein bzw. das untere Ende der Gewindebuchse mit dem Kunststoffmaterial des Tauchkolbens in Kontakt stehen sollte.<\/p>\n<p>(2.2)<br \/>\nDer von den vorbezeichneten Bauteilen gebildete St\u00fctzk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist mittig im Tauchkolben angeordnet, weshalb es sich auch um einen \u201ezentralen\u201c St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Merkmals 4 handelt.<\/p>\n<p>(2.3)<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 4.1 ist der St\u00fctzk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch in den Tauchkolben \u201eeingesetzt\u201c. Denn er ist im Tauchkolben eingef\u00fcgt bzw. angeordnet.<\/p>\n<p>Dass die Abstandsh\u00fclse nach dem Vorbringen der Beklagten formschl\u00fcssig mit dem Tauchkolben verbunden ist, die Gewindebuchse bereits \u00fcber ein Zwischenst\u00fcck am Deckel befestigt ist und nur noch die Gewindestange in den Tauchkolben hineingef\u00fchrt und dann mit den anderen Bestandteilen des St\u00fctzk\u00f6rpers verschraubt wird, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 4.1 nicht entgegen. Denn das Klagepatent verlangt nicht, dass der St\u00fctzk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet ist, und es gibt auch nicht vor, dass der St\u00fctzk\u00f6rper \u201ein einem St\u00fcck\u201c in den Tauchkolben einsetzbar sein muss und nicht erst im Tauchkolben montiert werden darf. Dazu, in welcher Weise der St\u00fctzk\u00f6rper montiert wird, macht das Klagepatent als reiner Sachanspruch keine Vorgaben.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen diese Beurteilung ein, dass es dem Klagepatent insgesamt um eine einfache und kosteng\u00fcnstige Montage gehe, und zwar auch beim Einsetzen des St\u00fctzk\u00f6rpers, und ein einfaches und kosteng\u00fcnstiges Einsetzen eines zentralen St\u00fctzk\u00f6rpers nicht mehr vorliege, wenn der St\u00fctzk\u00f6rper erst beim Zusammenbau der Luftfeder aus mehreren Teilen zusammengesetzt werden m\u00fcsse, wobei Bestandteile teilweise im Tauchkolben fest eingelassen seien und teilweise hinzugef\u00fcgt w\u00fcrden, und alle Teile erst montiert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Soweit die Klagepatentschrift in den Vorteilsangaben von einer \u201eeinfachen und kosteng\u00fcnstigen Montage\u201c spricht, geht es allein um den Montagevorteil gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3), hinsichtlich der die Klagepatentschrift einleitend angibt, dass bei dieser bekannten Luftfeder die Bodenplatten gro\u00dffl\u00e4chig und in der Regel massiv ausgebildet sein m\u00fcssen und dass der Tauchkolben mit exakten F\u00fchrungsfl\u00e4chen ausgebildet sein muss, um im zusammenmontierten Zustand einen feuchtigkeits- und schmutzdichten Abschluss zwischen Rand des Tauchkolbens und Bodenplatte zu gew\u00e4hrleisten (Anlage K 11, Abs. [0002]). Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass eine Mindestdicke der Scheibe erforderlich ist, um im Bereich des Kraftflusses um die Anlenkpunkte und Kontaktfl\u00e4chen mit dem L\u00e4ngslenker die ausreichende Festigkeit und Stabilit\u00e4t der Bodenplatte und somit des gesamten Tauchkolbens zu gew\u00e4hrleisten, was die Anordnung einer gro\u00dfen Masse im Bereich der ungefederten Massen des Achsaggregats bedeutet (Anlage K 11, Abs. [0002]). Dar\u00fcber hinaus wird bem\u00e4ngelt, dass schon geringe Undichtigkeiten im \u00dcbergangsbereich &#8222;Rand des Tauchkolbens\/Bodenplatte&#8220; dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass Feuchtigkeit in das Innere des Tauchkolbens eindringt und zu einer erh\u00f6hten Korrosionsbeanspruchung f\u00fchrt (Anlage K 11, Abs. [0002]). Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents dadurch, dass auf die \u2013 exakt und sorgf\u00e4ltig auszuf\u00fchrende \u2013 Verbindung des Tauchkolbens mit einer entsprechenden Bodenplatte verzichtet wird. In der von den Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle (Abs. [0007]) hei\u00dft es hierzu, dass bei der Montage des Tauchkolbens auf \u201edie aus der DE 31 47 231 C1 bekannte Bodenplatte verzichtet werden kann, weshalb aufgrund des fehlenden Arbeitsschrittes des Verbindens der Bodenplatte mit dem Tauchkolben die Montage der Luftfeder einfach und kosteng\u00fcnstig durchf\u00fchrbar ist. Der angegebene Vorteil besteht hiernach darin, dass der Arbeitsschritt des exakten Verbindens einer gro\u00dffl\u00e4chigen Bodenplatte, wie sie aus der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) bekannt ist, mit dem Tauchkolben entf\u00e4llt. Eine derartige Vereinfachung der Montage ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gegeben; auch bei dieser entf\u00e4llt die genaue Anbringung einer gro\u00dffl\u00e4chigen, den Taukolben nach unten hin insgesamt abschlie\u00dfenden Bodenplatte. Hinsichtlich der Montage des St\u00fctzk\u00f6rpers sagt die vorzitierte Beschreibungsstelle nichts.<\/p>\n<p>(2.4)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 4.2, wonach sich der St\u00fctzk\u00f6rper von der Halteplatte (11) nach oben in den Tauchkolben (8) erstreckt. Denn dieser Vorgabe entspricht der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgesehene St\u00fctzk\u00f6rper ersichtlich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale 5 und 6 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, besteht zwischen den Parteien kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch das mit den vorer\u00f6rterten Merkmalen der Merkmalsgruppe 4 im Zusammenhang stehende Merkmal 7 wortsinngem\u00e4\u00df, wonach der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper (10) sich mit seinem der Halteplatte (11) abgewandten Ende gegen den Deckel (13) abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Damit wird \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem St\u00fctzk\u00f6rper (10) und dem Deckel (13) \u2013 wie auch zwischen dem St\u00fctzk\u00f6rper (10) und der Halteplatte (11) \u2013 ein Kontakt bestehen soll, der einen Kraftfluss erm\u00f6glicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es darum, die Halteplatte (11) und den auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnete Deckel (13) \u00fcber den St\u00fctzk\u00f6rper (10) miteinander zu verbinden, damit die bei entl\u00fcfteter Luftfeder entstehenden Auflagekr\u00e4fte von dem zentralen St\u00fctzk\u00f6rper (10) aufgenommen werden und \u00fcber diesen in die Halteplatte und damit in den L\u00e4ngslenker eingeleitet werden. Merkmal 7 befasst sich hierbei mit der Verbindung des St\u00fctzk\u00f6rpers (10) mit dem auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordneten Deckel (13).<\/p>\n<p>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklichte Aufbau entspricht auch dieser Vorgabe, weil der St\u00fctzk\u00f6rper mit dem Deckel unmittelbar in Kontakt steht. Dass die Abstandsh\u00fclse keinen Kontakt zum Deckel hat, ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 unerheblich, weil der zentrale St\u00fctzk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht nur von der Abstandsh\u00fclse, sondern durch die Abstandsh\u00fclse, die Gewindebuchse, die Schraube und das angeschwei\u00dfte Zwischenst\u00fcck gebildet wird. Das angeschwei\u00dfte Zwischenst\u00fcck ist unmittelbar mit dem Deckel verbunden und st\u00fctzt sich zusammen mit der sich an das Zwischenst\u00fcck anschlie\u00dfenden Gewindebuchse und der Abstandsh\u00fclse gegen den Deckel ab.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDamit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch von der technischen Lehre des zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hat, das die Kl\u00e4gerin in der oben wiedergegebnen Merkmalskombination geltend machen kann bzw. konnte und das auch schutzf\u00e4hig gewesen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn einem Verletzungsverfahren kann ein Gebrauchsmuster in einem auf das Verfahren und auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugeschnittenen Umfang geltend gemacht und verteidigt werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol). Erforderlich ist nur, dass sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst (BGH, a.a.O.). Das ist hier \u2013 wor\u00fcber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht \u2013 der Fall. Insbesondere ist das Merkmal 6 (\u201eeinvulkanisierter\u201c Deckel) auf Seite 5, Zeilen 5 bis 7, der Klagegebrauchsmusterschrift offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster hat in der hier geltend gemachten Fassung die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit war die so gekennzeichnete Lehre des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu (\u00a7 3 Abs. 1 GebrMG) und beruhte auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters war neu.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie in der Klagegebrauchsmusterschrift gew\u00fcrdigte DE 42 13 676 A 1 (D 2; Anlage K 4) steht der Neuheit der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, offenbart diese Entgegenhaltung schon die Merkmale 5 und 6 der oben unter A. 1. wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht. Dar\u00fcber hinaus fehlt das Merkmal 7, weil sich bei der aus der DE 42 13 676 A 1 bekannten Luftfeder der St\u00fctzk\u00f6rper (19) mit seinem dem Rollbalg zugewandten Ende gerade nicht an einem Deckel des Rollbalgs abst\u00fctzt, sondern in einer Sacklochbohrung des Tauchkolbens, der dementsprechend die Auflagekr\u00e4fte aufzunehmen hat.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie EP 0 647 795 A1 (D 5, Anlage B 1) nimmt den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Auch diese Entgegenhaltung offenbart, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat, die Merkmale 5 und 6 nicht. Dar\u00fcber hinaus ist nicht offenbart, dass der \u201eAnschlagstab (22)\u201c als zentraler St\u00fctzk\u00f6rper taugt, der bei entl\u00fcfteter Feder Auflagekr\u00e4fte aufnehmen kann (Merkmal 4). Seine Funktion ist nur dahin beschrieben (Anlage B 1a, Seite 13, Zeilen 6 ff.), dass er auf ein Ende des Bolzens (18a) einwirken soll, um zu verhindern, dass dieser Bolzen infolge eines Kippens des Kolbens (1) w\u00e4hrend des Transports, der Lagerung und\/oder der Montage in den Hauptk\u00f6rper (9) f\u00e4llt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ergab sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik, sie beruhte also auch auf einem erfinderischen Schritt (vgl. zum Begriff \u201eerfinderischer Schritt\u201c: BGH, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ergab sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der DE 42 13 676 A 1 (D 2; Anlage K 4) und der DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2).<\/p>\n<p>Die als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehaltene DE 296 19 081 U1 befasst sich nicht mit Abst\u00fctzproblemen bei entl\u00fcfteter Luftfeder, sondern damit, das Kolbenvolumen einer Luftfeder, bei der der Tauchkolben fest an dem Rollbalg verschraubt ist, f\u00fcr eine weiche Federkennung zu nutzen (Anlage B 2, Seite 2 unten bis Seite 3 oben). Bei der von der DE 296 19 081 U1 zur L\u00f6sung dieser Problemstellung vorgeschlagenen Konstruktion ist das Kolbenvolumen deshalb an das Balgvolumen angekoppelt (Anlage B 2, Seite 2, Zeilen 8 bis 10, Seite 5, Zeilen 7 bis 1, Seite 6 Zeile 34 bis Seite 7 Zeile 3, Figur 1). Ein Bezug zu der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Problemstellung, eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei vollst\u00e4ndig entl\u00fcfteter Luftfeder zu schaffen, ergibt sich aus dieser Druckschrift nicht. Dass die in der DE 296 19 081 U1 offenbarte Gewindestange (11) solche Auflagekr\u00e4fte aufnehmen kann, ist daher reine Spekulation. Die DE 296 19 081 U1 offenbart damit keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters, der zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder in den Tauchkolben eingesetzt ist (Merkmal 4). Demgem\u00e4\u00df kann der Fachmann dieser Entgegenhaltung, wenn er sie heranziehen sollte, auch keine Anregung daf\u00fcr entnehmen, die aus der DE 42 13 676 A 1 bekannte Luftfeder mit ihrem St\u00fctzk\u00f6rper dahin abzu\u00e4ndern, dass sich der St\u00fctzk\u00f6rper mit seinem dem Rollbalg zugewandten Ende gegen einen Deckel des Rollbalgs abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ergab sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Kombination der EP 0 647 795 A1 (D 5; Anlage B 1) und der DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2). Beide Entgegenhaltungen zeigen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 keinen zentralen St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDurch die US 5 535 994 (D 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 4b) und die DE 296 19 081 U1 (D 4; Anlage B 2) war der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>Auch der US 5 535 994 (D 6) geht es nicht um eine Abst\u00fctzung bei entl\u00fcfteter Feder. Die von ihr anvisierten f\u00fcnf Ziele sind auf Seite 6, Zeilen 14 ff., der Anlage B 4b genannt. Mit der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Aufgabe haben sie nichts zu tun. Einen zylindrischen St\u00fctzk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 4) offenbart die US 5 535 994 demgem\u00e4\u00df auch nicht. Der von den Beklagten angesprochene zylindrische Mittelabschnitt (30) soll im Normalbetrieb (beim Abrollen des Rollbalgs auf dem Tauchkolben) lasttragend sein (Anlage B 4b, Seite 5, Zeilen 8 bis 14). Er besteht offenbar aus Kunststoff und ist damit kaum geeignet, als zentraler St\u00fctzk\u00f6rper zur Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei entl\u00fcfteter Luftfeder zu dienen. Er ragt ohnehin nicht von einem \u2013 nicht vorhandenen \u2013 Deckel des Rollbalgs bis zur Halteplatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der US 5 535 994 und der DE 296 19 081 U1 ergab.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDass die Lehre des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung durch eine andere Kombination der entgegengehaltenen Durchschriften nahegelegt war, kann der Senat ebenfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist damit schutzf\u00e4hig gewesen, wof\u00fcr auch spricht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den gegen das parallele Klagepatent eingelegten Einspruch der Beklagten zu 1. unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher entgegengehaltener Druckschriften durch Beschluss vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den festgestellten Schutzrechtsverletzungen bzw. \u2013benutzungen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagten zu 1. und 2. entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, kann die Kl\u00e4gerin sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG und \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1. sowohl die Patent- als auch die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB, und das gleiche gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2., der als ihr gesetzlicher Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach \u00a7 840 Abs. 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1. haftet. F\u00fcr die Zeit ab dem 20. August 2006 folgt die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. und 2. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei sich die Haftung der Beklagten zu 1. und 2. f\u00fcr die Zeit vom 19. Oktober 2002 bis zum 15. M\u00e4rz 2007 auch aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG ergibt. Der Beklagte zu 2. haftet, da er seit dem 18. April 2007 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. ist, nur f\u00fcr die bis zum 17. April 2007 begangenen Handlungen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Danach haftet die Beklagte zu 1. alleine.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1. und 2. ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Zeit vom 24. Oktober 1998 bis 18. Oktober 2002 aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG zugesprochenen Anspruch auf eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung, von der die Beklagte zu 1. wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nach dem von ihr formulierten Berufungsantrag zu II. 2. scheinbar auch den Beklagten zu 2. auf Entsch\u00e4digung in Anspruch nehmen will, geht der Senat \u2013 worauf wegen des Sachzusammenhangs bereits an dieser Stelle hingewiesen wird \u2013 davon aus, dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Denn die Kl\u00e4gerin hat ihren gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klageantrag auf Entsch\u00e4digung bereits im ersten Rechtszug zur\u00fcckgenommen (Bl. 83 GA). Dass sie nunmehr gegen den Beklagten zu 2. gleichwohl wieder einen Entsch\u00e4digungsanspruch geltend machen will, ist ihrem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Wollte man dies anders sehen, w\u00e4re ihr diesbez\u00fcgliches Begehren auch nicht begr\u00fcndet. Denn der Entsch\u00e4digungsanspruch besteht immer nur gegen\u00fcber dem Benutzer, aber nicht gegen\u00fcber dessen Vertretungsorgan (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), welches den Gegenstand der Patentanmeldung selbst nicht benutzt hat (BGH, GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten zu 1. und 2. \u2013 der Beklagte zu 2. nur in Bezug auf den Schadensersatzanspruch \u2013 au\u00dferdem zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten zu 1. und 2. werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG und \u2013 insoweit begrenzt auf die bis zum 15. M\u00e4rz 2007 begangenen Handlungen \u2013 \u00a7 24b GebrMG haben die Beklagten zu 1. und 2. ferner \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Zugleich sind die Beklagten zu 1. und 2. im Rahmen ihrer Auskunftspflicht verpflichtet, zu den im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter I. 2. lit. a) genannten Angaben die entsprechenden Rechnungen vorzulegen, um es der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, durch Einsicht in die Belege die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich dar\u00fcber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Dieser Anspruch ist allerdings auf die Vorlage eines Belegs beschr\u00e4nkt; ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn f\u00fcr denselben Sachverhalt kann der Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich nicht nebeneinander mehrere Belege (z. B. Rechnung und Lieferschein und Bestellschein und Zollpapiere) verlangen, weil eine derartige Forderung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn es sich um eine insgesamt \u00fcberschaubare Anzahl von Dokumenten handelt, und\/oder wenn Zweifel an der Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung bestehen, die nur durch Abgleich mehrerer Unterlagen zu demselben Vorgang ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140b Rdnr. 36). Hierf\u00fcr ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Der Senat hat den Belegvorlageausspruch deshalb auf die Vorlage der entsprechenden Rechnungen beschr\u00e4nkt. Dass sich aus anderen Belegen bessere Erkenntnisse ergeben k\u00f6nnten, ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Rechnungslegungs- und Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 2. besteht \u2013 entsprechend seiner Schadensersatzpflicht \u2013 wiederum nur f\u00fcr die bis zum 17. April 2007 begangenen Handlungen. Soweit es im landgerichtlichen Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. hei\u00dft, dass der Beklagte zu 2. die Angaben zu lit. a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem \u201e19.12.2002\u201c zu machen hat, hat der Senat diese Angabe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es dort \u2013 wie im landgerichtlichen Urteilsauspruch zu II. 2. \u2013 19. Oktober 2002 hei\u00dfen muss.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1. zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt schlie\u00dflich aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Soweit die Kl\u00e4gerin auch den Beklagten zu 2. auf Vernichtung in Anspruch genommen hat, hat sie ihre Klage in der Berufungsinstanz zur\u00fcckgenommen. Der den Beklagten zu 2. betreffende Ausspruch zu I. 3. im landgerichtlichen Urteil ist daher gegenstandslos.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchs-Beschwerdeverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht. Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist eine Aussetzung grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist. Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Aus den unter II. 3. b) angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ist es im Gegenteil gerade nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerde der Beklagten zu 1. gegen die Entscheidung der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. November 2007 (Anlage rop 2) zu einem Widerruf des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nBerufung der Kl\u00e4gerin<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II der unter Schutz gestellten technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht entspricht. Das Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II unterscheidet sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dadurch, dass am unteren Ende des Tauchkolbens zus\u00e4tzlich eine randseitige \u201eAbdeckung\u201c bzw. \u201eZwischenplatte\u201c aus Kunststoffmaterial, welche die Beklagten auch als \u201eBodenplatte\u201c bezeichnen, vorgesehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAufgrund der vorbeschriebenen Abwandlung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht das Merkmal 2.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents, welches vorgibt, dass der Tauchkolben \u201enach unten offen ausgebildet\u201c ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDadurch, dass beim Gegenstand des Klagepatents der Tauchkolben \u201enach unten offen ausgebildet\u201c ist, grenzt sich das Klagepatent von dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 31 47 231 C1 (Anlage K 3) mit seiner gro\u00dffl\u00e4chigen \u2013 und nach den Angaben der Klagepatentschrift \u00fcberdies massiv ausgebildeten \u2013 Bodenplatte, die den Tauchkolben an seinem l\u00e4ngslenkerseitigen Ende vollst\u00e4ndig abschlie\u00dft, ab. Diese sieht das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 als nachteilig an (Anlage K 11, Abs. [0002]). Es will deshalb auf eine solche Bodenplatte verzichten (Anlage K 11, Abs. [0007]). Das kann es, weil es eine solche Bodenplatte zum luftdichten Abschluss des Tauchkolbens nicht ben\u00f6tigt. Denn das Klagepatent bezieht sich auf eine Luftfeder, bei der die Volumina von Rollbalg und Tauchkolben getrennt sind (Merkmal 5: Der Rollbalg ist tauchkolbenseitig \u00fcber einen Deckel verschlossen), also auf eine Luftfeder, die \u2013 anders als der Stand der Technik nach Anlage K 3 \u2013 kein durch ein Tauchkolbenvolumen erweitertes D\u00e4mpfungsvolumen aufweist. Da das Klagepatent auf eine den Tauchkolben nach unten abschlie\u00dfende Bodenplatte verzichten will, lehrt es in Merkmal 2.2, den Tauchkolben (8) nach unten offen auszubilden. Die nach unten offene Ausbildung soll hierbei nicht nur den Einsatz der patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Halteplatte (11) bei der Herstellung der Luftfeder erm\u00f6glichen. Merkmal 2.2 beschreibt vielmehr \u2013 wie die \u00fcbrigen Merkmale auch \u2013 die fertige, gebrauchsf\u00e4hige Luftfeder, also den Endzustand. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Luftfeder soll \u2013 obgleich am l\u00e4ngslenkerseitigen Ende des Tauchkolbens eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte vorgesehen ist \u2013 nach unten hin offen sein.<\/p>\n<p>Nach den Vorteilsangaben in Abs. [0007] f\u00fchrt der Wegfall der bekannten Bodenplatte und damit die nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens zu drei Vorteilen:<\/p>\n<p>(1) Entfallen des Arbeitsschritts der Verbindung der Bodenplatte mit dem Tauchkolben mit der Folge, dass die Montage der Luftfeder einfach und kosteng\u00fcnstig durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>(2) Reduzierung der ungefederten Massen des Achsaggregats, wodurch die Nutzlast des Fahrzeugs erh\u00f6ht werden kann.<\/p>\n<p>(3) Vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens, wodurch die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben vermieden wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin mit der Berufung geltend macht, es sei f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabenstellung, eine Luftfeder f\u00fcr Luftfederachsen mit verbesserter Aufnahme der Auflagekr\u00e4fte bei vollst\u00e4ndig entl\u00fcfteter Luftfeder zu schaffen, ohne Belang, ob der Tauchkolben nach unten verschlossen oder ganz oder teilweise offen ist, trifft dies zwar zu. Das Klagepatent befasst sich hiermit aber gleichwohl und weist den Fachmann an, den Tauchkolben nach unten hin offen auszubilden.<\/p>\n<p>Eine Ausf\u00fchrungsform, die das Merkmal 2.2 nicht verwirklicht, kann in den Schutzbereich des Klagepatents nicht einbezogen werden. Schutz f\u00fcr eine Unter- oder Teilkombination, welche sich dadurch auszeichnet, dass ein oder mehrere Merkmale des Patentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht sind, sondern ersatzlos fehlen, kann nicht beansprucht werden. Unter solchen Umst\u00e4nden kommt eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patents selbst dann nicht in Betracht, wenn das fehlende Merkmal \u2013 f\u00fcr den Fachmann erkennbar \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcberfl\u00fcssig ist (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Abgesehen davon verbindet das Klagepatent mit dem Merkmal 2.2 aber auch ausdr\u00fccklich bestimmte Vorteile (Anlage K 11, Abs. [0007]). Es will hierdurch insbesondere einen \u201evollst\u00e4ndigen Luftaustausch\u201c im Inneren des Tauchkolbens erreichen, durch welchen die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben vermieden wird, was das Klagepatent im Rahmen der W\u00fcrdigung des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der DE 31 47 231 C1 als nachteilig beanstandet (Anlage K 11, Abs. [0007]). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kommt der nach unten ge\u00f6ffneten Form des Tauchkolbens (Merkmal 2.2) damit die Funktion zu, einen vollst\u00e4ndigen Luftaustausch im Inneren des Tauchkolbens zu gew\u00e4hrleisten, um die Bildung einer korrosionsf\u00f6rdernden Atmosph\u00e4re im Tauchkolben zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass der in Abs. [0007] angesprochene Vorteil ein blo\u00dfer Nebeneffekt sei, dessen es nicht bed\u00fcrfe, wenn der Tauchkolben aus Kunststoff bestehe. Das Klagepatent schl\u00e4gt selbst vor, den Tauchkolben vorzugsweise aus Kunststoff, besonders vorzugsweise aus einem glasfaserverst\u00e4rkten Kunststoff, zu fertigen (Unteranspruch 4 und Abs. [0008]), welcher sich u. a. durch eine \u201ehohe Korrosionsbest\u00e4ndigkeit\u201c auszeichnet (Abs. [0008]). Es geht dabei ersichtlich davon, dass eine Korrosion auch bei aus Kunststoff bestehenden Tauchkolben m\u00f6glich ist. Dass solche Tauchkolben nach den Angaben in der Patentschrift eine \u201ehohe Korrosionsbest\u00e4ndigkeit\u201c aufweisen, bedeutet nicht, dass eine Korrosion bei Kunststoffen g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist oder vom Klagepatent als unerheblich bzw. vernachl\u00e4ssigbar angesehen wird. Aus Abs. [0008] l\u00e4sst sich nur schlie\u00dfen, dass Kunststoffe im Allgemeinen korrosionsbest\u00e4ndiger sind als andere Werkstoffe wie beispielsweise Metall. Hingegen ergibt sich aus dieser Beschreibungsstelle nicht, dass das Klagepatent bei einem aus Kunststoff bestehenden Tauchkolben auf den mit Merkmal 2.2 angestrebten Luftaustausch verzichten will. Die Vorteilsangabe in Abs. [0007] betreffend den vollst\u00e4ndigen Luftaustausch unmittelbar vor dem Hinweis auf die Verwendung von Kunststoff zur Ausbildung des Tauchkolbens in Abs. [0008] zeigt im Gegenteil, dass das Klagepatent auch bei der Verwendung dieses Materials die offene Ausgestaltung will.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass ein nach unten offen ausgestalteter Tauchkolben lediglich zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine eingearbeitete Halteplatte nach Merkmal 3 sei, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, beschreibt auch Merkmal 2.2 die fertige Luftfeder. Merkmal 3 besagt im \u00dcbrigen \u2013 wie ebenfalls bereits ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 nur, dass die Halteplatte in das Innere des Tauchkolbens zwischen dessen Wandung hineinragen und nicht vollst\u00e4ndig unten aus dem Tauchkolben herausragen soll. Das schlie\u00dft es bei isolierter Betrachtung \u2013 ohne das Merkmal 2.2 \u2013 nicht aus, dass neben der Halteplatte eine weitere Abdeckung vorhanden ist, die den Tauchkolben nach unten hin verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend steht die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich vorhandene Kunststoffabdeckung (\u201eZwischenplatte\u201c) einer Verwirklichung des Merkmals 2.2 entgegen.<\/p>\n<p>Zwar behauptet die Kl\u00e4gerin, ein Luftaustausch k\u00f6nne zum einen \u00fcber verschiedene Spalte im Randbereich der Bodenplatten und zum anderen \u00fcber die Bohrungen der Halteplatte stattfinden. Dass hierdurch ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch im Sinne des Klagepatents gew\u00e4hrleistet wird, ist mit dem Landgericht aber nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist Voraussetzung f\u00fcr eine nach unten offene Ausbildung des Tauchkolbens im Sinne des Klagepatents, dass zwischen dem Inneren des Tauchkolbens und der Au\u00dfenluft ein solcher Luftaustausch stattfinden k\u00f6nnen muss, der die Bildung von Korrosionen verhindert. Angestrebt wird ein \u201evollst\u00e4ndiger Luftaustausch\u201c, woraus folgt, dass der korrosionshindernde Luftaustausch s\u00e4mtliche Bereiche des Tauchkolbens erreichen k\u00f6nnen muss. Durch die offene Ausgestaltung muss also gew\u00e4hrleistet sein, dass der Tauchkolben in allen seinen Bereich durchl\u00fcftet wird. F\u00fcr eine nach unten offene Ausgestaltung gen\u00fcgt es hingegen nicht, wenn Luft durch einzelne Ritzen oder Spalte in den Tauchkolben eindringen kann. Der Patentschrift (Abs. [0002]) l\u00e4sst sich vielmehr entnehmen, dass Undichtigkeiten wie Spalte und Ritzen gerade eine korrosionsf\u00f6rdernde Atmosph\u00e4re begr\u00fcnden. Ein solches Eindringen durch einzelne Ritzen kritisiert das Klagepatent aus diesem Grunde als nachteilhaft.<\/p>\n<p>Dass m\u00f6glicherweise auch durch einzelne Befestigungsbohrungen der Halteplatte Luft in das Innere des Tauchkolbens eintreten kann, reicht f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 2.2 gleichfalls nicht aus. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts kann selbst unter Zugrundelegung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigsten, weil am weitesten \u201ege\u00f6ffneten\u201c Konstellation, in der ein L\u00e4ngslenker von nur 70 mm an den \u00e4u\u00dfersten Bohrungen angebracht wird (Anlage K 13, vorletztes Lichtbild), Luft durch die Bohrl\u00f6cher nicht in all diejenigen Kammern des Tauchkolbens eindringen, die sich durch die im Innern angebrachten Stege bilden. Auch in diesem Fall werden mehrere Kammern von der geschlossenen Bodenplatte vollst\u00e4ndig verdeckt. Gegenteiliges zeigt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung nicht auf. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Fachmann die Luftfeder in der Praxis \u00fcberhaupt in der von der Kl\u00e4gerin dargestellten Weise am L\u00e4ngslenker anbringen wird.<\/p>\n<p>Dass sich die Zwischenplatte im Fahrbetrieb bewegt und dadurch ein hinreichender Luftaustausch gew\u00e4hrleistet ist, hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht schl\u00fcssig dargetan. Bei dem von den Beklagten im Verhandlungstermin gezeigten Muster war die Zwischenplatte durchaus stabil ausgebildet und nicht beweglich angebracht. Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4re selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten ein vollst\u00e4ndiger Luftaustausch w\u00e4hrend der Standzeiten nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ebenso hat diese Ausf\u00fchrungsform der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entsprochen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die in zweiter Instanz gegen den Beklagten zu 3. erhobene Klage unbegr\u00fcndet ist. Der Kl\u00e4gerin stehen auch die gegen den Beklagten zu 1. noch geltend gemachten Klageanspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht entspricht. Soweit die Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 3. urspr\u00fcnglich auch wegen der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in Anspruch genommen hat, hat sie die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100, 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.176.000,&#8211; Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 500.000,&#8211; \u20ac, auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ebenfalls 500.000,&#8211; \u20ac (Berufung der Beklagten zu 1. : 382.000,&#8211; Euro, Berufung des Beklagten zu 2. : 88.000,&#8211; Euro sowie zusammen weitere 30.000,&#8211; Euro) und auf die Klageerweiterung weitere 176.000,&#8211; Euro entfallen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug wird \u2013 in Erg\u00e4nzung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Streitwertfestsetzung \u2013 dahin festgesetzt, dass von dem Gesamtstreitwert in H\u00f6he von 1 Mio. Euro auf die Beklagte zu 1. 704.000,&#8211; \u20ac, auf den Beklagten zu 2. 176.000,&#8211; \u20ac und auf beide Beklagten zusammen weitere 120.000,&#8211; \u20ac entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 987 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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