{"id":4221,"date":"2008-04-24T17:00:49","date_gmt":"2008-04-24T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4221"},"modified":"2016-05-03T15:18:06","modified_gmt":"2016-05-03T15:18:06","slug":"2-u-13206-aufzugssysteme-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4221","title":{"rendered":"2 U 132\/06 &#8211; Aufzugssysteme II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>934<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2008, Az. 2 U 132\/06<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2900\">4a O 462\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Oktober 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auch f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 750.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 22. Dezember 1998 angemeldeten, am 7. Juli 2005 eingetragenen und am 11. August 2005 bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2) betreffend ein Aufzugsystem. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist zusammen mit dem Gebrauchsmuster 299 24 xxx, welches Gegenstand des vor dem Senat zwischen denselben Parteien unter dem Aktenzeichen I-2 U 131\/06 gef\u00fchrten Rechtsstreits ist, durch Teilung aus dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 xxx (Anlage AS 4, Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen, welches seinerseits am 25. April 2005 aus der PCT-Anmeldung US 1999\/19 xxx (Anlage AS 1) angemeldet wurde. Der geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Aufzugsystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine flammhemmende Umh\u00fcllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2-6, 11-18, 20-23, 25 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Perspektivansicht des Aufzugssystems bestehend aus Kabine, Gegengewicht, Zugelement und Antriebsvorrichtung und die Figuren 2 bis 5 Schnittdarstellungen der Traktionsscheibe mit aufliegendem Zugelement bzw. mehreren Zugelementen, die jeweils aus mehreren umh\u00fcllten lasttragenden Str\u00e4ngen bestehen.<\/p>\n<p>\u00dcber einen von der Beklagten unter dem 16. Januar 2006 eingereichten Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B 7) hat das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden; es hat jedoch mit Bescheid vom 4. August 2006 die L\u00f6schung des parallelen Gebrauchsmusters 299 24 xxx angek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201e3.100\u201c, \u201e3.300\u201c, \u201e5.300\u201c und \u201e6.200\u201c Aufzuganlagen, in denen flache Gurte als Zugelemente verwendet werden, deren lasttragende Str\u00e4nge aus verdrillten und mit Kunststoff umgebenen Drahtlitzen bestehen. In Werbeprospekten (Anlagen K 7 bis K 10) ist angegeben, die Gurte best\u00fcnden aus mit Gummi oder Polyurethan umh\u00fcllten speziellen Metallkabeln. Bei dem Polyurethan handelt es sich um Elastolan 1185, einem Polyurethan-Polymer auf Etherbasis, bei dem Gummi um das Elastomermaterial Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM). Die Querschnittskonfiguration dieser Zuggurte ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17 und den von der Beklagten zu den Akten gereichten ebenfalls nachfolgend gezeigten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 und B 8. Die mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Seite des Zugelementes ist im Querschnitt zahn- bzw. keil- oder wellenf\u00f6rmig ausgebildet, wobei die Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Zugelementes auf den komplement\u00e4r geformten Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Traktionsscheibe aufliegen. Auf der der Traktionsscheibe abgewandten Seite sind die von der Beklagten verwendeten Zugelemente mit einer Textilschicht aus Nylongewebe versehen, die nach dem Vorbringen der Beklagten im Herstellungsprozess auf die lasttragenden Str\u00e4nge aufgelegt werden. Die Traktionsfl\u00e4che, \u00fcber die die Zuggurte laufen, befindet sich auf der Rotorwelle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beide Ausf\u00fchrungsformen als Verletzung des Klagegebrauchsmusters angegriffen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat eingewandt, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen betr\u00e4fen Ausf\u00fchrungsformen, die vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters benutzt worden seien und der seither verwendeten tats\u00e4chlichen Ausgestaltung nicht entspr\u00e4chen. Als Umh\u00fcllungsmaterial f\u00fcr die Str\u00e4nge werde in Deutschland nur noch EPDM verwendet. Auch in anderen Einzelheiten unterscheide sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der schutzbeanspruchten Lehre. Insbesondere seien die lasttragenden Str\u00e4nge nicht von einer flammhemmenden Schicht umh\u00fcllt. Die Nylonschicht sei brennbar und liege unmittelbar auf den Tragestr\u00e4ngen diese ber\u00fchrend auf, so dass das andere nichtmetallische Material die Str\u00e4nge an den Ber\u00fchrungsstellen nicht umschlie\u00dfen k\u00f6nne. Aus der als Anlage B 4 vorgelegten Herstellerbeschreibung gehe hervor, dass EPDM ebenfalls nicht flammhemmend sei, und auch das zuvor eingesetzte Polyurethan sei brennbar. Abgesehen davon sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 26. Oktober 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe auch nach gerichtlichem Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte nach der Eintragung des Klageschutzrechtes \u2013 am 7. Juli 2005 \u2013 als Umh\u00fcllungsmaterial f\u00fcr das Zugelement Elastolan 1185 verwendet habe. Dass die Prospekte gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10, in denen Polyurethan als Umh\u00fcllungsmaterial angegeben sei, aus der Zeit nach der Eintragung stammten, sei nicht zu erkennen, und die Kl\u00e4gerin habe es auch nicht konkret behauptet; gleiches gelte f\u00fcr die S. 5-2 des Service-Handbuches gem\u00e4\u00df Anlage K 25 und den als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung vom 18. August 2004.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen erf\u00fcllten Zugelemente bestehend aus einer Umh\u00fcllungsschicht aus dem nicht metallischen Material EPDM und der Nylon-Gewebeschicht nicht die Vorgabe einer flammhemmenden Umh\u00fcllungsschicht im Sinne des Klageschutzrechtes. Das Nylongewebe habe sich auch in einem von der Kl\u00e4gerin (gemeint ist offensichtlich die Beklagte) durchgef\u00fchrten Versuch, dessen Verlauf sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Videofilm gezeigt habe, als brennbar erwiesen. Dass die \u00fcbrige Umh\u00fcllung aus EPDM f\u00fcr sich allein flammhemmend sei, sei nicht ersichtlich, nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, sie habe die Verwendung flammhemmender Umh\u00fcllungen eingestellt, nachdem sich herausgestellt habe, dass diese Eigenschaft zur Erlangung der EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung nicht erforderlich sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren gegen die Ausf\u00fchrungsform mit EPDM-Umh\u00fcllung im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe ohne weitere Anhaltspunkte eine Umh\u00fcllungsdicke von 200 \u00b5m f\u00fcr unzureichend gehalten; es komme aber nicht auf die Dicke der Schicht, sondern auf ihre Dichte an. Weiterhin habe das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt, dass bei dem Versuch der Beklagten nur das Nylongewebe und nicht das EPDM gebrannt habe. Dass zus\u00e4tzlich Nylongewebe vorhanden sei, f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht hinaus. Das Nylongewebe sei von dem fl\u00fcssig eingegossenen EPDM vollst\u00e4ndig durchtr\u00e4nkt und versiegelt, so dass auch die Metallstr\u00e4nge von allen Seiten von EPDM eingekapselt seien. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform habe sich entgegen den Feststellungen des Landgerichtes im Gegensatz zur Ausf\u00fchrungsform \u201ePolyurethan\u201c die Nylonschicht auch weder verfl\u00fcssigt noch sei sie brennend herabgetropft. Sollte eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung zu verneinen sein, verwirkliche die Umh\u00fcllung aus EPDM mit einer kunststoffdurchtr\u00e4nkten Nylongewebeschicht auf der scheibenabgewandten Seite die schutzbeanspruchte technische Lehre jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Flammen hemmende Umh\u00fcllungsschicht aus nicht metallischem Material eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist,<\/p>\n<p>hilfsweise (anstelle des vorhergehenden Absatzes)<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Flammen hemmende Umh\u00fcllungsschicht aus nicht metallischem Material eingeschlossen ist und ein Nylongewebe auf seiner R\u00fcckseite aufweist, bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn auch einer oder mehrere der Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 11 bis 18, 21 bis 23, 25 und\/oder 34 verwirklicht werden,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend bezeichneten und seit dem 7. August 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Liefervertr\u00e4ge,<br \/>\n2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<br \/>\n3. Namen und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner,<br \/>\n4. der produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\n5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebots preise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n6. der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 7. August 2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente gem\u00e4\u00df Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2005 entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung \u00fcber den das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat mit von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gurtabschnitten mit EPDM-Umh\u00fcllung (Anlage BK 8) Brandversuche ausf\u00fchren lassen. Wegen der Versuchsbedingungen und des Ergebnisses wird auf die Niederschrift betreffend die Sitzung vom 31. M\u00e4rz 2008 in der Ausbildungswerkstatt der Firma A in D\u00fcsseldorf und das w\u00e4hrend der Versuche erstellte Videofilmmaterial verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffenen Aufzugsysteme der Beklagten mit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Erfindung betrifft Aufzugsysteme, speziell die Gestaltung ihrer Zugelemente, die Kabine und Gegengewicht miteinander verbindend tragen und \u00fcber eine motorgetriebene Traktionsscheibe gef\u00fchrt werden, die Kabine und Gegengewicht durch ihre Drehbewegung im Schacht auf- und ab bewegt.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmliche Traktionsaufzugssysteme arbeiten mit im Querschnitt runden Stahlseilen und gusseisernen Traktionsscheiben, die sich nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeilen 24 ff.) gut bew\u00e4hrt haben, aber dennoch in ihren Einsatzm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt sind. Eine erste Einschr\u00e4nkung ist bedingt durch die Traktionskr\u00e4fte bzw. die Haftreibung zwischen Seilen und Scheibe. Sie k\u00f6nnen durch Erh\u00f6hung des Umschlie\u00dfungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe gesteigert werden (vgl. Hellmut Ernst, Die Hebezeuge, Band 1, 8. Aufl. 1973, S. 32, Anlage B 1). Beides reduziert jedoch die Haltbarkeit der Seile; ein h\u00f6herer Umschlie\u00dfungswinkel steigert die Abnutzung der Seile, eine Unterschneidung der Nuten den Seildruck (Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 27-30 und S. 2, Zeilen 61 bis 68). H\u00f6herer Seildruck verk\u00fcrzt ebenfalls die Lebensdauer der Seile und steigert auch den Nutenverschlei\u00df. Synthetische Auskleidungen in den Nuten der Scheibe erh\u00f6hen den Reibungskoeffizienten zwischen Seil und Scheibe und minimieren gleichzeitig den Verschlei\u00df der beiden zusammenwirkenden Teile (Klagegebrauchsmusterschrift S. 1 und 2, Zeilen 31 bis 36).<\/p>\n<p>Auch die Erm\u00fcdungseigenschaften und die begrenzte Flexibilit\u00e4t runder Stahlseile beschr\u00e4nken deren Einsatzm\u00f6glichkeiten. Der nach einschl\u00e4gigen Sicherheitsbestimmungen erforderliche Mindestdurchmesser der Seile erfordert entsprechend gro\u00dfe Treibscheibendurchmesser von mindestens 320 bzw. 380 mm. Mit zunehmendem Scheibendurchmesser steigt auch das von der Antriebsmaschine ben\u00f6tigte Drehmoment (Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 38 bis 46).<\/p>\n<p>Seile aus Aramidfasern sind zwar flexibler, haben ein verbessertes Verh\u00e4ltnis von Zugfestigkeit zu Gewicht und verbessern die Traktion (Klagegebrauchsmusterschrift, Spalte 2, Zeilen 48-59), aber auch sie unterliegen einem immer noch betr\u00e4chtlichen Seildruck, der die Aramidfasern besch\u00e4digen kann und die Reduzierm\u00f6glichkeit des Scheibendurchmessers einschr\u00e4nkt; dar\u00fcber hinaus sind sie bei Querbelastungen defektanf\u00e4lliger (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeilen 70 bis 80). Hinzu kommt der bei Stahlseilen anfallende Wartungsaufwand f\u00fcr das Aufbringen von Gleit- und Schmiermitteln (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 147 bis 153).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei gleichzeitiger Traktionssteigerung den Seildruck der Zugelemente zu vermindern, um den Treibscheibendurchmesser weiter verringern zu k\u00f6nnen (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeilen 94 bis 102; S. 4, Zeilen 106 bis S. 5, Zeile 153). Au\u00dferdem sollen die Wirkungen eines Feuers auf die nicht metallische Umh\u00fcllung der Stahlstr\u00e4nge minimiert werden (Spalte 5, Zeilen 160 bis 170).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe werden in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Aufzugssystem mit<\/p>\n<p>1.1 einer Maschine (20),<br \/>\n1.2 einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24),<br \/>\n1.3 einer Kabine (14),<br \/>\n1.4 einem Gegengewicht (16) und<br \/>\n1.5 einem Zugelement (22).<\/p>\n<p>2. Das Zugelement<\/p>\n<p>2.1 tr\u00e4gt die Kabine (14) und das Gegengewicht (16),<br \/>\n2.2 wirkt mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammen,<br \/>\n2.3 weist einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material auf und<br \/>\n2.4 hat ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>3. Der lasttragende Strang (26) ist in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) eingeschlossen, die<\/p>\n<p>3.1 aus nichtmetallischem Material besteht und<br \/>\n3.2 flammhemmend ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausgestaltung der Traktionsscheibe enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 in den Merkmalen 1.2 und 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung die f\u00fcr jede Traktionsscheibe funktionswesentlichen Vorgaben, dass sie von der Maschine drehend antreibbar sein und mit dem Zugelement zum Bewegen von Kabine und Gegengewicht zusammenwirken muss. Ein bestimmter Scheibendurchmesser ist in Anspruch 1 nicht vorgegeben, die Beschreibung hebt allerdings mehrfach als wesentlichen Vorteil der Erfindung hervor, er k\u00f6nne kleiner ausgebildet sein als bisher \u00fcblich (S. 4, Zeilen 115 bis 120 und 124 bis 128, S. 5, Zeilen 137 bis 141 und S. 10, Zeilen 313 bis 319). Erst der Unteranspruch 26 gibt f\u00fcr den Durchmesser ein konkretes Ma\u00df von 100 mm oder weniger an (vgl. auch S. 10, Zeilen 313 bis 319 und S. 16, Zeilen 528 bis 541). Dieser Hinweis zeigt dem Fachmann zusammen mit der Vorteilsangabe, die Minimierung des Scheibendurchmessers erlaube den Einsatz kompakterer Motoren ohne Getriebe (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 4, Zeilen 117 bis 120), dass der Durchmesser der Traktionsscheibe in solchen F\u00e4llen denjenigen der Antriebswelle kaum \u00fcberragt und bei entsprechender Dimensionierung der Antriebswelle auch gleich sein kann. Das Wort Traktionsscheibe beschr\u00e4nkt den Blick des Durchschnittsfachmanns auch nicht auf solche Gegenst\u00e4nde, deren Durchmesser entsprechend einer herk\u00f6mmlichen Scheibe gr\u00f6\u00dfer als ihre Dicke ist. Je nach Durchmesser der Scheibe und Breite der Zugelemente wird sich das bei einer Ausf\u00fchrungsform mit mehreren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig breit ausgebildeten Zugelementen, wie sie in Unteranspruch 2 und in Figur 3 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt werden, kaum erreichen lassen, so dass die Traktionsscheibe ausgehend von den in Figur 3 erkennbaren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen eher eine rollen- bzw. walzenf\u00f6rmige Gestaltung aufweisen wird, deren Dicke den Durchmesser \u00fcbersteigt. Sofern die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse das g\u00fcnstig erscheinen lassen, bietet es sich f\u00fcr den Fachmann auch an, Antriebswelle und Traktionsscheibe als einheitliches Bauteil auszubilden, zumal erfindungsgem\u00e4\u00df der Verschlei\u00df von Zugelement und Traktionsscheibe vermindert werden soll und ein Austausch dann seltener n\u00f6tig wird. Dem h\u00e4lt die Beklagte ohne Erfolg entgegen, als separates Teil ausgebildete Traktionsscheiben h\u00e4tten den Vorteil, flexibler einsetzbar und bei Bedarf leichter austauschbar zu sein. Mit diesen Vorteilen befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die in den Merkmalen 2.3, 2.4 und der Merkmalsgruppe 3 beschriebene Ausgestaltung des Zugelements. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist danach zum einen die Umh\u00fcllung der Lasttragestr\u00e4nge, die nun nicht mehr wie herk\u00f6mmliche Seile unmittelbar auf der Traktionsfl\u00e4che aufliegen. Statt dessen bildet die Umh\u00fcllungsschicht eine Eingriffsfl\u00e4che f\u00fcr das Zusammenwirken mit der Traktionsscheibe; au\u00dferdem versiegelt sie die Metallstr\u00e4nge, so dass kein Schmiermittel mehr n\u00f6tig ist, und f\u00fcllt die R\u00e4ume zwischen einander benachbarten Litzen der Str\u00e4nge aus, um einen Kontakt von Draht zu Draht zu vermeiden, der wegen der damit verbundenen Reibkorrosion und Beeintr\u00e4chtigung der Str\u00e4nge unerw\u00fcnscht ist. Sofern entsprechend griffiges Material f\u00fcr die Umh\u00fcllung verwendet wird (vgl. etwa Schutzanspruch 7), verbessert sie auch die Traktionswirkung (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 143 bis 153). Die Verwendung derartigen Materials ist aber nicht Gegenstand des Schutzanspruches 1, nach dessen Vorgabe in Merkmal 3.1 nur Metall ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sch\u00fctzt die von Merkmal 3.2 verlangte flammhemmende Eigenschaft der Umh\u00fcllungsschicht die Lasttragestr\u00e4nge gegen unbeabsichtigte Besch\u00e4digung aufgrund von Umgebungsfaktoren wie L\u00f6sungsmittel oder Flammen, auch in dem Sinne, dass nicht loses brennendes Umh\u00fcllungsmaterial im Aufzugschacht Sch\u00e4den hervorrufen kann (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 155 bis 170). Unter \u201eflammhemmend\u201c versteht die Gebrauchsmusterbeschreibung \u2013 wie die in ihr enthaltene Legaldefinition ergibt -, dass das Material selbstl\u00f6schend ist, sobald die aktive Flamme von dem Material entfernt worden ist (S. 6, Zeilen 172 bis 174). Das Wort \u201esobald\u201c weist den Durchschnittsfachmann unmissverst\u00e4ndlich darauf hin, dass sofort mit dem Ende der Beflammung auch die Verbrennungsreaktion unterbrochen werden muss und ein Weitergl\u00fchen oder \u2013glimmen lediglich auf die Abk\u00fchlung des Materials zur\u00fcckzuf\u00fchren sein darf. Setzt sich dagegen der Verbrennungsvorgang des Umh\u00fcllungsmaterials nach dem Entfernen der Flamme fort und kann nur durch L\u00f6schen zum Stillstand gebracht werden, ist es dementsprechend nicht flammhemmend im Sinne des Klageschutzrechtes. Darauf, ob bestimmte Testverfahren wie die von der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 13. M\u00e4rz 2008 (Bl. 260 d.A.) erw\u00e4hnte und in Anlage BK 9 erl\u00e4uterte Brennbarkeitspr\u00fcfung nach UL 94 ein Weiterbrennen \u00fcber eine gewisse Zeit oder \u00fcber eine begrenzte Strecke von etwa 3 inches (ca. 7,5 cm\/sec.) zulassen und auch unter solchen Umst\u00e4nden noch von Flammhemmung oder Selbstl\u00f6schung sprechen, kommt es f\u00fcr die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht an. Da in der Klagegebrauchsmusterschrift auch nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, welcher Art die aktive Flamme sein muss oder wie sie erzeugt wird und auch nicht auf DIN-Normen oder irgendwelche Brandklassifikationen Bezug genommen wird, geht der Durchschnittsfachmann davon aus, dass die bei einem m\u00f6glichen Brand im Aufzugschacht herrschenden oder zu erwartenden Umst\u00e4nde gemeint sind und demzufolge jedes Inbrandsetzen des Gurtes gen\u00fcgt, das diesen Bedingungen entspricht. Auf weitere Einzelheiten, etwa welcher Abschnitt des Gurtes der Flamme ausgesetzt war, die vorherige Dauer der Flammeneinwirkung, die Richtung der Flamme, die durch den Brand entstehende oder in der Flamme herrschende Temperatur, kann es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ankommen. Die Klagegebrauchsmusterschrift beschreibt zwei M\u00f6glichkeiten, wie die flammhemmenden Eigenschaften erreicht werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich entweder durch Ausw\u00e4hlen eines inh\u00e4rent flammhemmenden Materials f\u00fcr die Umh\u00fcllungsschicht oder die Verwendung eines Zusatzes wie Phosphorester, Melamine und Halogene (S. 13, Zeilen 415 bis 420). Werden f\u00fcr die Umh\u00fcllungsschicht verschiedene Materialien verwendet, m\u00fcssen sie erfindungsgem\u00e4\u00df alle flammhemmend im vorstehend beschriebenen Sinne sein; werden die Metallstr\u00e4nge zwar im wesentlichen von einem flammhemmenden Material eingeh\u00fcllt, aber die Einh\u00fcllung mit brennbarem Material beschichtet, gehen von dieser Beschichtung wieder diejenigen Gefahren aus, die es erfindungsgem\u00e4\u00df gerade zu vermeiden gilt.<\/p>\n<p>Zum anderen geh\u00f6rt zum Kern der Erfindung auch die in Merkmal 2.4 beschriebene flache Ausgestaltung des Zugelementes; sie wird dadurch erreicht, dass statt herk\u00f6mmlicher runder Seile ein flacher Lasttragestrang verwendet wird oder mehrere runde Str\u00e4nge d\u00fcnneren Querschnittes nebeneinander angeordnet werden. D\u00fcnnere Seile sind flexibler, so dass kleinere Traktionsscheibendurchmesser verwendbar sind, was die weiteren Vorteile mit sich bringt, dass weniger kostenintensive kompaktere Motoren mit hoher Drehzahl eingesetzt werden k\u00f6nnen, kein Getriebe notwendig ist und der Durchmesser der Traktionsscheibe auf das in Anspruch 26 angegebene Ma\u00df von 100 mm oder weniger vermindert werden kann. Die Steigerung der Breite hilft mit, den Seildruck zu verteilen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeile 94 bis S. 4, Zeile 120).<\/p>\n<p>Dass der Wortsinn des Merkmals 2.3 sich nicht auf Ausf\u00fchrungsformen mit einem einzigen lasttragenden Strang beschr\u00e4nkt, kann angesichts der auf Schutzanspruch 1 r\u00fcckbezogenen und jeweils mehrere Str\u00e4nge lehrenden Unteranspr\u00fcche 4, 5, 12 bis 14, 17, 23 bis 25 und der in den Figuren 2 bis 5 und 9 dargestellten ebenfalls mehrere Str\u00e4nge aufweisenden Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ebenso wenig k\u00f6nnen ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass Merkmal 2.1 jede Konfiguration erfasst, bei der das Zugelement Gegengewicht und Kabine tr\u00e4gt, sei es, dass beide entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift an den Enden des Zugelementes aufgeh\u00e4ngt sind oder nur mittelbar \u00fcber Umlenkrollen auf einem Abschnitt des Zuggurtes lasten. In beiden F\u00e4llen tr\u00e4gt das Zugelement das Gewicht von Kabine und Gegengewicht und bewegt abh\u00e4ngig von der Drehrichtung der Traktionsscheibe den Fahrkorb oder die Antriebsscheibe nach oben oder nach unten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, l\u00e4sst sich eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Aufzugsysteme mit EPDM \u2013 umh\u00fcllten Zuggurten, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, nicht feststellen. Da das zur Umh\u00fcllung der Metallstr\u00e4nge dieser Zuggurte verwendete Kunststoffmaterial zus\u00e4tzlich mit einer Schicht aus Nylongewebe belegt war, h\u00e4tten sich nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen beide Materialien nach dem Entfernen der aktiven Flamme ohne L\u00f6schmitteleinwirkung als selbstl\u00f6schend erweisen m\u00fcssen. Das haben sie jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>Die am 31. M\u00e4rz 2008 durchgef\u00fchrten Brandversuche mit den von der Kl\u00e4gerin als Anlage BK 8 vorgelegten drei Gurtmustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben gezeigt, dass die Umh\u00fcllungsschicht nicht als flammhemmend im Sinne des Merkmals 3.2 betrachtet werden kann. Die Versuchsanordnung einschlie\u00dflich der Verwendung von Propangas als Brennmittel entsprach nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten den Bedingungen ihres in Anlage B 9 dargestellten Versuches, auf den sich auch die Kl\u00e4gerin bezogen hat. Die untersuchten Gurtabschnitte wurden jeweils senkrecht nach unten h\u00e4ngend fixiert. Anschlie\u00dfend wurde beim ersten Exemplar eine Bunsenbrennerflamme etwa 15 Sekunden lang an das untere Ende des Gurtes gehalten und dieses hierdurch in Brand gesteckt. Obwohl die Flamme nach 15 Sekunden entfernt wurde, brannte der entz\u00fcndete Gurtabschnitt weiter, bis er nach 70 Sekunden aus der Versuchsanordnung herausgenommen und mit Wasser gel\u00f6scht wurde. W\u00e4hrend der Branddauer war au\u00dferdem die Bildung von Funken zu beobachten, die als brennende bzw. gl\u00fchende Partikel auf die Unterlagefl\u00e4che der Versuchsanordnung herabsanken und teilweise auch noch in gl\u00fchendem Zustand dort auftrafen. Auch bei den beiden anderen Exemplaren, die insoweit in Einklang mit den Bedingungen f\u00fcr den vertikalen Brennbarkeitstest der Pr\u00fcfung UL 94 V-2 \u2013 V-0 nur jeweils etwa 10 Sekunden der Einwirkung der Bunsenbrennerflamme ausgesetzt waren (vgl. Anl. BK 9, S. 3), geriet die Umh\u00fcllungsschicht in Brand, bis der untersuchte Gurtabschnitt nach wiederum jeweils 70 Sekunden mit Wasser gel\u00f6scht wurde; lediglich Funkenflug war nicht zu beobachten. In Brand geriet bei den Versuchen nicht nur die Nylon-Textilbeschichtung, in deren Bereich die Bildung einer Flamme zu beobachten war, sondern auch das EPDM-Material, das am unteren Ende gl\u00fchte, wobei die Glut auch nach dem Entfernen der Flamme nicht wieder verlosch. Die Vorgaben des Klagegebrauchsmusters zur Flammhemmung, die darin bestehen, dass das Material selbstl\u00f6schend ist, sobald die aktive Flamme entfernt worden ist, sind damit eindeutig nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesen Ergebnissen hat die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg eingewandt, die Versuchsbedingungen stimmten mit den relevanten Umst\u00e4nden aus der Betriebspraxis insofern nicht \u00fcberein, als die Temperatur einer Bunsenbrennerflamme diejenige eines \u201enormalen\u201c Feuers erheblich \u00fcbersteige und das als Brennmittel verwendete Propangas im Gegensatz zu dem \u00fcblicherweise benutzten Methangas Ablagerungen bilde, die sich ihrerseits unabh\u00e4ngig von den flammhemmenden Eigenschaften des Gurtmaterials entz\u00fcnden k\u00f6nnten. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin diese Angaben nicht n\u00e4her substantiiert und insbesondere nicht durch die Vorlage von Ergebnissen eigener Versuche dokumentiert hat, das das Umh\u00fcllungsmaterial der angegriffenen Gurte Feuern niedrigerer Temperaturen, bei denen kein Propangas verbrannt wird, standgehalten hat, sind den Anforderungen des Klagegebrauchsmusters an die flammhemmenden Eigenschaften solche Differenzierungen ebenso wenig zu entnehmen wie Differenzierungen nach bestimmten Brandklassen. Es gen\u00fcgt, um den Vorgaben des Merkmals 3.2 zu entsprechen, auch nicht, dass w\u00e4hrend der Brandzeit kein brennendes Umh\u00fcllungsmaterial abgetropft ist. Es ist zwar richtig, dass die flammhemmende Eigenschaft der Umh\u00fcllungsschicht die Lasttragestr\u00e4nge erfindungsgem\u00e4\u00df gegen die unbeabsichtigte Besch\u00e4digungen aufgrund von Umgebungsfaktoren wie L\u00f6sungsmittel oder Flammen sch\u00fctzen soll, damit nicht loses brennendes Umh\u00fcllungsmaterial im Auszugsschacht Sch\u00e4den hervorrufen kann, die flammhemmende Eigenschaft soll dar\u00fcber hinaus auch gew\u00e4hrleisten, dass ein entflammtes oder schwelendes Gurtband nicht selbst irgendwelche Teile im Aufzugschacht, etwa die Traktionsfl\u00e4che auf der Antriebsscheibe besch\u00e4digt. Dass es dem Klagegebrauchsmuster um beide Aspekte geht, ist im Beschreibungstext unmissverst\u00e4ndlich ausgef\u00fchrt (S. 5, Zeilen 155- 170):<\/p>\n<p>&#8222;Dar\u00fcber hinaus bildet die Umh\u00fcllungsschicht einen sch\u00fctzenden Mantel um die Lasttragestr\u00e4nge herum, um eine unbeabsichtigte Besch\u00e4digung aufgrund von Umgebungsfaktoren, wie z. B. L\u00f6sungsmitteln oder Flammen, zu verhindern. Dies ist besonders im Fall eines Feuers wichtig. &#8230;<\/p>\n<p>Obwohl Stahlstr\u00e4nge sowie Str\u00e4nge aus anderen metallischen Materialien in inh\u00e4renter Weise flammhemmend sind, schafft die Ausbildung einer flammhemmenden Umh\u00fcllung bzw. Beschichtung dar\u00fcber hinaus den zus\u00e4tzlichen Vorteil, dass eine Situation vermieden wird, in der loses brennendes Umh\u00fcllungsschichtmaterial aus dem Seil in dem Aufzugschacht periphere Sch\u00e4den hervorrufen kann. Durch die flammhemmende Ausbildung der Umh\u00fcllungsschicht besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass sich das Umh\u00fcllungsschichtmaterial von dem Seil l\u00f6st und periphere Sch\u00e4den hervorruft.&#8220;<\/p>\n<p>Dass die Lasttragestr\u00e4nge zufolge ihrer Ausbildung aus Metall nicht vor Hitze- oder Gluteinwirkungen gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen, ist unter diesen Umst\u00e4nden unerheblich.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Beflammung horizontal oder vertikal erfolgte, ob die Muster bei k\u00fcrzerer Flammeneinwirkungsdauer nicht in Brand geraten w\u00e4ren, ob die betreffenden Gurte unter Last ein anderes Brandverhalten gezeigt h\u00e4tten oder ob ihre Anf\u00e4lligkeit gegen Flammeneinwirkungen an den Gurtenden h\u00f6her als \u00fcber ihre \u00fcbrige L\u00e4nge ist.<\/p>\n<p>Die bei den Brandversuchen vom 31. M\u00e4rz 2008 erzielten Ergebnisse stimmen mit denjenigen \u00fcberein, die die Beklagte in ihrem in Anlage B 9 gezeigten Versuch erzielt hat. Sie stimmt ferner \u00fcberein mit den Angaben in der von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegten Bescheinigung des Lieferanten Gates, von der die Beklagte das EPDM-Umh\u00fcllungsmaterial bezieht, in der ausgef\u00fchrt wird, die untersuchte Probe habe zwei Minuten nachgebrannt, bevor die Flammen gel\u00f6scht worden seien. Ob es sich bei diesem vom Lieferanten durchgef\u00fchrten Test um einen solchen f\u00fcr Zwecke der Luftfahrt handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das EPDM jedenfalls gebrannt hat und die Kl\u00e4gerin nichts Substantiiertes dazu vorgetragen hat, dass die bei diesem Test eingehaltenen Bedingungen beim Betrieb eines Aufzuges im Aufzugschacht nicht auftreten.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Brandversuche vom 31. M\u00e4rz 2008 stimmen weiterhin \u00fcberein mit dem in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage BK 3\/3a vorgelegten Pr\u00fcfbericht des franz\u00f6sischen nationalen Mess- und Pr\u00fcflabor, das ebenfalls ein entsprechendes Gurtmuster f\u00fcr die Dauer von 15 Sekunden der Flamme eines Bunsenbrenners ausgesetzt hat, wobei das in Abbildung 82 (vgl. a. deutsche \u00dcbersetzung Anlage BK 3a S. 30) gezeigte Versuchsobjekt nach dem Entfernen der Flamme ebenso weiter brannte wie die in Gegenwart des Senats untersuchten Muster; der der Brandeinwirkung ausgesetzte Teil des untersuchten Abschnittes sah nach dem L\u00f6schen ebenso aus wie der in Abbildung 83 des letztgenannten Pr\u00fcfberichtes gezeigte Abschnitt.<\/p>\n<p>Ob das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist, braucht unter diesen Umst\u00e4nden nicht weiter untersucht zu werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da auch die Berufung der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 934 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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