{"id":422,"date":"2005-02-10T17:00:27","date_gmt":"2005-02-10T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=422"},"modified":"2016-04-19T14:13:34","modified_gmt":"2016-04-19T14:13:34","slug":"4a-o-44404-lungen-intubationsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=422","title":{"rendered":"4a O 444\/04 &#8211; Lungen-Intubationsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0376<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 444\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtung zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfasst: ein flexibles Intubationsrohr und eine Maske, welche an einem Ende des Intubationsrohrs angebracht ist, wobei die Maske ein flexibles, ringf\u00f6rmiges Umfangsgebilde von ungef\u00e4hr elliptischer Form aufweist, dass sich an den tats\u00e4chlichen und m\u00f6glichen Raum hinter dem Kehlkopf anpassen kann und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes eindringt, wobei das ringf\u00f6rmige Umfangsgebilde ein Lumen der Maske umgibt und das Intubationsrohr in das Lumen der Maske so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohres im Wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes liegt,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Intubationsrohr in das Lumen durch eine \u00d6ffnung eintritt, \u00fcber die sich mehrere flexible Querst\u00e4be erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) vorher zur\u00fcckhalten und so verhindern, dass er die \u00d6ffnung blockiert, w\u00e4hrend sie das Vorbeif\u00fchren eines zweiten, kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Produktbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl\u00e4ger durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 1994 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 294 200 (Anlage 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage 2, nachfolgend Klagepatent) betreffend eine k\u00fcnstliche Luftr\u00f6hre. Die dem Patent zugrunde liegende Erfindung wurde am 2. Juni 1988 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 8 713 173 vom 7. Dezember 1987 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 7. Dezember 1988 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 15. April 1992 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht u.a. in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>K\u00fcnstliche Luftweg-Intubationsvorrichtung zur Erleichterung der Lungenventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfasst: ein flexibles Intubationsrohr (10) und eine Maske (12), welche an einem Ende des Intubationsrohrs (10) angebracht ist, wobei die Maske (12) ein flexibles, ringf\u00f6rmiges Umfangsgebilde (14) von ungef\u00e4hr elliptischer Form aufweist, dass sich an den tats\u00e4chlichen und m\u00f6glichen Raum hinter dem Kehlkopf (38) anpassen kann und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses (36) ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes (38) eindringt, wobei das ringf\u00f6rmige Umfangsgebilde (14) einen hohlen Innenraum oder Lumen der Maske (12) umgibt und das Intubationsrohr (10) in das Lumen der Maske (12) so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohres (10) im Wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes (14) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass das Intubationsrohr (10) in das Lumen (18) durch eine \u00d6ffnung (19) eintritt, \u00fcber die sich ein oder mehrere flexible Querst\u00e4be (21) erstrecken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) (32) vorher zur\u00fcckhalten und so verhindern, dass er die \u00d6ffnung (19) blockiert, w\u00e4hrend sie das Vorbeif\u00fchren eines zweiten, kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein chinesisches Unternehmen, welche nach Informationen aus dem Internet seit 1994 besteht, stellt Medizinprodukte her, wozu auch Luftweg-Intubationsvorrichtungen geh\u00f6ren. Von den entsprechenden Vorrichtungen legte der Kl\u00e4ger Abbildungen als Anlagen 7 bis 9 vor, worauf Bezug genommen wird. Der Kl\u00e4ger wurde auf die Produkte auf Grund des Internetauftritts der Beklagten unter <a title=\"www.xyz.com.cn\" href=\"http:\/\/www.xyz.com.cn\/\">www.xyz.com.cn<\/a> aufmerksam. Ein entsprechender Auszug der Internetseite der Beklagten wurde als Anlage 10 zur Gerichtsakte gereicht. In der Zeit vom 24. bis 27. November 2004 stellte die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Fachmesse MEDICA 2004 in D\u00fcsseldorf aus. Von der Beklagten auf dem Messestand \u00fcberreichte Werbematerialien legte der Kl\u00e4ger als Anlage 11 vor.<\/p>\n<p>Unter dem 24. November 2004, eingegangen bei Gericht am 25. November 2004, erhob der Kl\u00e4ger Klage. Die Klage wurde der Beklagte auf der Fachmesse MEDICA Halle 6, Stand 56 am 27. November 2004 zugestellt. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2005 erkl\u00e4rte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch unter der Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Die Parteien erkl\u00e4rten sich daraufhin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 93 ZPO zu tragen. Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt der in Wettbewerbssachen und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Inanspruchgenommene in der Regel dann, wenn er auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Schutzrechtsinhabers nicht oder negativ reagiert (BGH, GRUR 1990, 381, 382; OLG Frankfurt, Jur. B\u00fcro 1985, 1557). Denn die Abmahnung ist nicht nur auf eine Beseitigung der rechtswidrigen St\u00f6rung gerichtet, zu welcher der St\u00f6rer nach \u00a7 1004 BGB verpflichtet ist. Sie dient auch dem wirklichen oder mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten, einen kostspieligen Rechtsstreit durch die Unterzeichnung einer vertragstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung zu vermeiden (BGH, BGHZ 52, 393, 399 f. &#8211; Fotowettbewerb; GRUR 1973, 384, 385 &#8211; Goldene Armb\u00e4nder; GRUR 1984, 129, 131 &#8211; shop-in-the-shop I; GRUR 1991, 550 &#8211; Zaunlasur; GRUR 1995, Seite 338, dort: Seite 342 &#8211; Kleiderb\u00fcgel).<\/p>\n<p>Vorliegend ist eine Abmahnung vor Klageerhebung unstreitig nicht erfolgt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen w\u00e4re, so dass die Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 125.000,- Eur festgesetzt.<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0376 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 10. 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