{"id":4219,"date":"2008-04-24T17:00:46","date_gmt":"2008-04-24T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4219"},"modified":"2016-05-03T15:16:44","modified_gmt":"2016-05-03T15:16:44","slug":"2-u-13106-aufzugssysteme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4219","title":{"rendered":"2 U 131\/06 &#8211; Aufzugssysteme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>933<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2008, Az. 2 U 131\/06<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2878\">4a O 372\/05<\/a><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Oktober 2006 verk\u00fcndete Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin Aufzugsysteme mit einer Maschine, einer von dieser drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt, bei denen das Zugelement lasttragende Str\u00e4nge aus metallischem Material aufweist, die in eine Polyurethanmaterial auf Etherbasis enthaltende Umh\u00fcllungsschicht eingeschlossen sind und ein Dimensionsverh\u00e4ltnis von Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist, als Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx und des europ\u00e4ischen Patentes 1 153xxx angegriffen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 153 xxx betreffend ein Aufzugsystem bzw. ein Zugglied f\u00fcr einen Aufzug (Klagepatent, Anlage K 27; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 28) und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1); aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das aus der internationalen Anmeldung PCT\/US1999\/xxx (Anlage AS 1 zur Anlage B 4) hervorgegangene Klagepatent beruht auf einer am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 22. Dezember 1998 und vom 26. M\u00e4rz 1999 eingereichten und am 14. November 2001 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. Mai 2006 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Elevator system comprising a car (14), a rotatable traction sheave (24) and a tension member (22) suspending the car (14) and the counterweight (16) and for providing the lifting force to the car (14), the tension member (22) being engageable with and driven by the traction sheave (24) in order to raise and lower the car (14), the tension member (22) having a width w, a thickness t measured in the bending direction, and an engagement surface (30) defined by the width dimension of the tension member (22), wherein the tension member (22) has an aspect ratio, defined as the ratio of width w relative to thickness t, greater one, the tension member (22) having a load carrying cord (26) encased within a coating layer (28), wherein the load carrying cord (26) is formed form a metallic material and the coating layer (28) is formed from a non-metallic material,<br \/>\nwherein the load carrying cord (26) is formed from strands (27a, 27b; 37a, 37b; 200, 210) of wires (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208);<br \/>\nwherein the cord (26) comprises a center strand (200) and a plurality of outer strands (210) laid around the center strand (200), each of the strands (200, 210) comprises a center wire (202, 206), wherein each of the center wires (202, 206) has a larger diameter as compared to the the outer wires (204, 208) of the respective strand (200, 210);<br \/>\nwherein the wires (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) have a wire diameter of 0.21 mm and less; and<br \/>\nwherein the tension member (22) further includes a plurality of the load carrying metallic cords (26) spaced relative to one another, and wherein the coating layer (28) encapsulates the plurality of spaced metallic cords (26); and<br \/>\nwherein the traction sheave (24) has a diameter of around 100 mm and less.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 27, S. 8 Zeilen 31 bis 52; Anlage K 28, S. 19, Zeilen 6 bis 34) lautet:<\/p>\n<p>Aufzugsystem mit einer Kabine (14), einer drehbaren Traktionsscheibe (24) und einem Zugelement (22), an dem die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) aufgeh\u00e4ngt sind und das zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine (14) ausgebildet ist, wobei das Zugelement (22) dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe (24) zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine (14) anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement (22) eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che (30) aufweist, die durch die Breitendimension des Zugelementes (22) gebildet ist, wobei das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer als Eins aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang (26) aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang (26) aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht (28) aus nichtmetallischem Material gebildet ist,<br \/>\nwobei der lasttragende Strang (26) aus Litzen (27a, 27b; 37a, 37b; 200, 210) von Dr\u00e4hten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet ist;<br \/>\nwobei der Strang (26) eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen (210) aufweist, die um die zentrale Litze (200) herumgelegt sind, wobei jede der Litzen (200, 210) einen zentralen Draht (202, 206) aufweist,<br \/>\nwobei jeder der zentralen Dr\u00e4hte (202, 206) im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten (204, 208) der jeweiligen Litze (200, 210) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat;<br \/>\nwobei die Dr\u00e4hte (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen; und<br \/>\nwobei das Zugelement (22) ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge (26) aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umh\u00fcllungsschicht (28) die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge (26) umschlie\u00dft; und<br \/>\nwobei die Traktionsscheibe (24) einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist.<\/p>\n<p>Das am 23. August 1999 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 22. Dezember 1998 angemeldete, am 7. Juli 2005 eingetragene und am 11. August 2005 bekannt gemachte Klagegebrauchsmuster ist durch Teilung aus dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 xxx (Anlage AS 4 zur Anlage B 4, Stammgebrauchsmuster) entstanden, welches seinerseits am 25. April 2005 aus der genannten PCT-Anmeldung abgezweigt wurde. Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Aufzugsystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16), und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des Gegengewichts (16) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2 bis 6, 11 bis 21, 23, 25, 30 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen \u00fcbereinstimmend in der Klagepatent- und der Klagegebrauchsmusterschrift enthaltenen Figurendarstellungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Perspektivansicht des Aufzugsystems bestehend aus Kabine, Gegengewicht, Zugelement und Antriebsvorrichtung, die Figuren 2 bis 5 Schnittdarstellungen der Traktionsscheibe mit aufliegendem Zugelement bzw. mehreren Zugelementen, die jeweils aus mehreren umh\u00fcllten lasstragenden Str\u00e4ngen bestehen, die Figuren 6 bis 8 verschiedene Ausf\u00fchrungsformen des lasttragenden Stranges mit sechs um eine zentrale Litze verdrillten Litzen, wobei jede Litze aus sechs um einen Zentraldraht gelegten Dr\u00e4hten besteht. In der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df<br \/>\nFigur 6 haben s\u00e4mtliche Dr\u00e4hte einen einheitlichen Durchmesser, in Figur 7 ist der Durchmesser des Zentraldrahtes der zentralen Litze gr\u00f6\u00dfer als derjenige aller \u00fcbrigen Dr\u00e4hte, w\u00e4hrend in Figur 8 s\u00e4mtliche Litzen einen Zentraldraht mit gegen\u00fcber den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte unter dem 16. Januar 2006 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B 4) und erhob vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt unter dem 28. Juli 2006 Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatentes (vgl. Anlage B 9); in beiden Verfahren steht eine Entscheidung noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen \u201e3.100\u201c, \u201e3.300\u201c, \u201e5.300\u201c und \u201e6.200\u201c Aufzuganlagen, in denen flache Gurte als Zugelemente verwendet werden, deren lasttragende Str\u00e4nge aus verdrillten und mit Kunststoff umgebenen Drahtlitzen bestehen. In Werbeprospekten (Anlagen K 7 bis K 10) ist angegeben, die Gurte best\u00fcnden aus mit Gummi oder Polyurethan umh\u00fcllten speziellen Metallkabeln. Bei dem Polyurethan handelt es sich um Elastolan 1185, einem Polyurethanpolymer auf Etherbasis, bei dem Gummi um das elastomere Material Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk (EPDM). Die Querschnittskonfiguration dieser Zuggurte ergibt sich aus der nachstehend wiedergegebenen von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17 und den von der Beklagten zu den Akten gereichten ebenfalls nachfolgend gezeigten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 und B 8. Die mit der Traktionsscheibe zusammenwirkende Seite des Zugelementes ist im Querschnitt zahn\u2013 bzw. keil\u2013 oder wellenf\u00f6rmig ausgebildet, wobei die Schr\u00e4gfl\u00e4chen des Zugelementes auf den komplement\u00e4r geformten Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Traktionscheibe aufliegen. Auf der der Traktionsscheibe abgewandten Seite sind die von der Beklagten verwendeten Zugelemente mit einer Textilschicht aus Nylongewebe versehen, auf die nach dem Vorbringen der Beklagten im Herstellungsprozess die lasttragenden Str\u00e4nge aufgelegt werden. Die Traktionsfl\u00e4che f\u00fcr die Zuggurte befindet sich auf der Rotorwelle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den Vertrieb der Ausf\u00fchrungsform mit Polyurethan-Gurten das Klagegebrauchsmuster und durch den Vertrieb beider Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Traktionsscheibe k\u00f6nne erfindungsgem\u00e4\u00df auch einst\u00fcckig mit der Motorwelle ausgebildet sein. Die Bezugnahme auf eine Traktionsscheibe in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen lege nur die Gattung des Aufzugsystems fest und stelle klar, dass die Antriebskraft durch Reibung \u00fcbertragen werde. Als Traktionsscheibe bezeichneten die Klageschutzrechte nur denjenigen Bereich, \u00fcber den die Zugelemente gef\u00fchrt werden. Dass Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters statt von mehreren von nur einem lasttragenden Strang spreche, sei im Sinne einer Mindestangabe zu verstehen und schlie\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen mit mehreren Str\u00e4ngen wie die angegriffenen Zuggurte ein. Das Kunststoffmaterial kapsele die lasttragenden Str\u00e4nge von allen Seiten vollst\u00e4ndig ein.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat eingewandt, die Hinweise auf Polyurethan-Umh\u00fcllungen in den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen betr\u00e4fen Ausf\u00fchrungsformen, die vor Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen benutzt worden seien. Als Umh\u00fcllungsmaterial f\u00fcr die Str\u00e4nge werde seither in Deutschland nur noch EPDM verwendet. Auch in anderen Einzelheiten unterscheide sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der schutzbeanspruchten Lehre. Bei den angegriffenen Systemen befinde sich die Traktionsfl\u00e4che nicht auf einer Antriebsscheibe, sondern unmittelbar auf der Welle. Da im Verschlei\u00dffall stets Motor und Motorwelle mit ausgetauscht werden m\u00fcssten, sei diese Ausgestaltung nachteilig gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konfiguration, bei der ein Austausch der Scheibe gen\u00fcge. Kabine und Gegengewicht seien auch nicht an dem Zugelement aufgeh\u00e4ngt bzw. von diesem getragen, sondern \u00fcber Umlenkrollen in voneinander beabstandete Schlaufen des Zuggurtes eingeh\u00e4ngt, so dass die Hebekraft nur mittelbar \u00fcbertragen werde. Die lasttragenden Str\u00e4nge seien nicht allseitig von der Kunststoffschicht eingeschlossen, sondern auf der Au\u00dfenseite von einer Nylongewebeschicht abgedeckt. Da die Lasttragestr\u00e4nge unter Pressdruck auf die Nylonschicht aufgebracht w\u00fcrden, k\u00f6nne das Kunststoffmaterial sie an den Auflagefl\u00e4chen nicht umh\u00fcllen. Dar\u00fcber hinaus beschr\u00e4nke sich der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters in Schutzanspruch 1 auf Ausf\u00fchrungsformen mit einem einzigen lasttragenden Strang. Mit dieser Vorgabe werde auf die in der Beschreibung er\u00f6rterte Ausbildung des Stranges als ein einziges sich \u00fcber die Breite des Zugelementes erstreckendes Flachseil Bezug genommen; sie umfasse nicht die mehrere Str\u00e4nge aufweisenden Gurte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Da die Zugelemente auf ihrer Eingriffseite nur mit ihren Schr\u00e4gfl\u00e4chen und nicht auch in den Umkehrbereichen auf der Traktionsfl\u00e4che aufl\u00e4gen und hierdurch letztlich mehrere mit Abstand nebeneinander angeordnete Eingriffsfl\u00e4chen aufwiesen, unterschieden sie sich auch hierin von der Lehre des Klagepatentes, die eine sich \u00fcber die gesamte Breite des Zugelementes durchgehend erstreckende Eingriffsfl\u00e4che verlange. Dar\u00fcber hinaus seien beide Klageschutzrechte nicht schutzf\u00e4hig, weshalb die Verhandlung in jedem Falle ausgesetzt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Oktober 2006 \u201edie Klage abgewiesen\u201c; in den Entscheidungsgr\u00fcnden wird dargelegt, die Ausf\u00fchrungsform \u201eElastolan 1185\u201c stimme mit der technischen Lehre beider Klageschutzrechte nicht \u00fcberein. Elastolan 1185 sei zwar ein Polyurethanpolymer auf Etherbasis, die Kl\u00e4gerin habe jedoch auf das Bestreiten der Beklagten hin trotz gerichtlichen Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte dieses Umh\u00fcllungsmaterial auch nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen der Klageschutzrechte noch f\u00fcr das Zugelement verwendet habe. Dass die Prospekte gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10, in denen auch Polyurethan als Umh\u00fcllungsmaterial angegeben sei, aus der Zeit nach Eintritt der Schutzwirkung stammten, sei nicht zu erkennen, die Kl\u00e4gerin habe das auch nicht konkret behauptet. Gleiches gelte f\u00fcr S. 5-2 des Servicehandbuchs Anlage K 25 und den als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang zur EG-Entwurfspr\u00fcfbescheinigung aus August 2004. Dass im Internetauftritt der Beklagten nunmehr statt Polyurethan eine Umh\u00fcllung aus Polymer genannt werde, lasse nicht den Schluss auf Polyurethan auf Etherbasis zu, weil der Begriff Polymer eine sehr gro\u00dfe Anzahl nat\u00fcrlicher und synthetischer Verbindungen ohne n\u00e4here Spezifizierung umfasse und vom objektiven Betrachter des Internetauftritts nicht zwingend als Polyurethan auf Etherbasis identifiziert werde. Das Klagepatent verlange zwar insoweit nur eine Umh\u00fcllungsschicht aus nichtmetallischem Material, was auf Polyurethan auf Etherbasis auch zutreffe, die Kl\u00e4gerin habe jedoch die Benutzung eines solchen Materials nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht schl\u00fcssig dargetan. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Angriff auf die Ausf\u00fchrungsform mit Polyurethan-Umh\u00fcllung weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Die Beklagte biete weiterhin Polyurethan-beschichtete Gurte an; eine im Januar 2007 in ihrer Internetwerbung befindliche Brosch\u00fcre (Anlage BK 1) entspreche insoweit noch immer derjenigen gem\u00e4\u00df Anlage K 10 und enthalte auch den Hinweis auf Umh\u00fcllungsmaterial aus Polyurethan. Unzutreffend habe das Landgericht ferner den Umstand gew\u00fcrdigt, dass die Beklagte nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen Gurte mit einer Umh\u00fcllungsschicht aus Polymer beworben habe. Es komme nicht darauf an, ob der Leser der Werbebrosch\u00fcren zwingend auf Polyurethan schlie\u00dfen m\u00fcsse; entscheidend sei, dass die Beklagte in der Werbung nicht ausreichend deutlich gemacht habe, dass die Gurte mittlerweile angeblich aus anderem Material gefertigt seien. Wer bereits die bisher beworbenen und auch in den Verkehr gelangten polyurethanbeschichteten Gurte gekannt habe, werde diese Ausf\u00fchrungsform auch in dem Begriff \u201ePolymer\u201c wiedererkennen, weil Polyurethan zu den Polymeren geh\u00f6re. Im Ausland bewerbe die Beklagte nach wie vor Polyurethan-Gurte. Nach ihrer eigenen Darstellung vertreibe sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur identische Produkte; das habe sie auch in dem negativen Feststellungsprozess betreffend den italienischen Teil des Klagepatentes vorgetragen. F\u00fcr andere Umh\u00fcllungen als solche aus EPDM und Polyurethan habe die Beklagte auch keine Pr\u00fcf-Zertifikate, ohne die Zuggurte nicht angeboten oder vertrieben werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>\u00dcberdies habe die Beklagte in ihren Schrifts\u00e4tzen im vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben, sie nehme f\u00fcr sich das Recht in Anspruch, solche Gurte vertreiben zu d\u00fcrfen. Auch die Produktbeschreibung A (Anlage BK 2) vom 13. Januar 2006 sei im Pr\u00e4sens verfasst und dokumentiere, dass der Beklagten noch immer Polyurethanmaterial geliefert werde. In jedem Fall ergebe sich aus diesen Umst\u00e4nden die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte polyurethan-beschichtete Zugelemente auch nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen in Deutschland vertreiben werde. Das Landgericht habe auch die Anforderungen an ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Darlegungslast \u00fcberspannt. Sie habe den Verletzungstatbestand hinreichend substantiiert; demgegen\u00fcber habe die Beklagte durch ihre mehrfache \u00c4nderung der Kunststoffbezeichnung nach Klageerhebung die Feststellung des Sachverhalts wesentlich erschwert. Der Beklagten sei es dagegen ohne weiteres m\u00f6glich darzulegen, inwiefern die inzwischen angeblich verwendeten Polymere nicht dem streitgegenst\u00e4ndlichen Polyurethan entspr\u00e4chen. Die Beklagte treffe eine Mitwirkungspflicht. Auch die Prospekte gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 bis K 10 stammten aus der Zeit nach Eintritt der Schutzwirkungen. Am Einreichungstag der Klage \u2013 dem 29. Juli 2006 \u2013 habe ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die beigef\u00fcgten Anlagen gepr\u00fcft, die tats\u00e4chlich noch an diesem Tag in dieser Form im Internet ver\u00f6ffentlicht gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Teilurteils<\/p>\n<p>A.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nein Aufzugsystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und das mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethan auf Etherbasis und Nylongewebe eingeschlossen ist,<\/p>\n<p>bei dem das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke hat, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu A. I. bezeichneten und f\u00fcr die Zeit seit dem 9. September 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise der Liefervertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 9. September 2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter A. I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziffer A. I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2005 entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>B.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Aufzugsystem mit einer Kabine, einer drehbaren Traktionsscheibe und einem Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind und das zum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine ausgebildet ist, wobei das Zugelement dazu ausgebildet ist, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und abzusenken, wobei das Zugelement eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che aufweist, die durch die Breitendimension das Zugelements gebildet ist, wobei das Zugelement ein Dimensionsverh\u00e4ltnis, das als das Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist, von gr\u00f6\u00dfer als 1 aufweist, wobei das Zugelement einen lasttragenden Strang aufweist, der in eine Umh\u00fcllungsschicht eingeschlossen ist, wobei der lasttragende Strang aus metallischem Material gebildet ist und die Umh\u00fcllungsschicht aus nicht metallischem Material gebildet ist, wobei der lasttragende Strang aus Litzen von Dr\u00e4hten gebildet ist, wobei der Strang eine zentrale Litze und eine Mehrzahl von \u00e4u\u00dferen Litzen aufweist, die um die zentrale Litze herumgelegt sind, wobei jede der Litzen einen zentralen Draht aufweist, wobei jeder der zentralen Dr\u00e4hte im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten der jeweiligen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat, wobei die Dr\u00e4hte einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger aufweisen, und wobei das Zugelement ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge aufweist, die relativ zueinander beabstandet sind, und wobei die Umh\u00fcllungsschicht die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge umschlie\u00dft und wobei die Traktionsscheibe einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu verkaufen und\/oder sonst in den Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu B. I. bezeichneten, ab dem 3. Mai 2006 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr die Anlagen unter Angabe der vorstehend zu A. II. 1-6 aufgef\u00fchrten Einzelheiten.<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Mai 2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter B. I. verwandten Zugelemente zu erteilen, insbesondere unter Angabe der zu vorstehend B.III. genannten Einzelheiten;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Zugelemente entsprechend Ziff. B. I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. B. I. bezeichneten, ab dem 3. Juni 2006 begangenen Handlungen entstehen wird und f\u00fcr die Zeit ab dem 3. Mai 2006 eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage in Bezug auf Aufzugsysteme mit Polyurethan-beschichteten Traktionsgurten abgewiesen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin durch das angefochtene Urteil auch beschwert, soweit sie die Ausf\u00fchrungsform I. \u201ePolyurethan\u201c aus dem Klagepatent angegriffen hat. Das Teilurteil erfasst den Klageangriff auf diese Ausf\u00fchrungsform aus beiden Klageschutzrechten. Dass das Landgericht, obwohl es in Absatz I. seines Urteilsausspruches allgemein und ohne entsprechende einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze hinzuzuf\u00fcgen \u201edie Klage abgewiesen\u201c hat, keine auch die Ausf\u00fchrungsform \u201eEPDM\u201c einschlie\u00dfende Vollabweisung der Klage ausgesprochen hat, ergibt sich zum einen daraus, dass das angefochtene Urteil ausdr\u00fccklich als Teilurteil bezeichnet wird (Umdruck Seiten 1, 12 und 19; Bl. 157, 168 und 175 d.A.) und nach Ziffer II. der Spruchformel die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wird. Zum anderen geht dies ebenso wie der Umfang der Teilabweisung aus dem ersten Absatz und dem letzten Absatz der Entscheidungsgr\u00fcnde hervor (dort Umdruck, Seiten 12 und 19, Bl. 168 und 175 d.A.). Angegriffen wurden in erster Instanz die Ausf\u00fchrungsform \u201ePolyurethan\u201c aus beiden Schutzrechten, die Ausf\u00fchrungsform \u201eEPDM\u201c dagegen nur aus dem Klagepatent (Umdruck S. 6 Abs. 2 a.E.; Bl. 162 d.A.). Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform \u201eEPDM\u201c hat das Landgericht die Entscheidungsreife verneint (Umdruck S. 19, Bl. 175 d.A.). Der Angriff auf die Ausf\u00fchrungsform I. \u201ePolyurethan\u201c ist dagegen in vollem Umfang und dem entsprechend auch in Bezug auf beide Schutzrechte beschieden worden. In Abschnitt II. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde wird im angefochtenen Teilurteil dargelegt (Umdruck S. 17-19; Bl. 173-175 d.A.), aus welchen Gr\u00fcnden das Landgericht die Verletzung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr nicht schl\u00fcssig dargetan h\u00e4lt; im Anschluss daran wird in Abschnitt II.2. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, aus den bisher er\u00f6rterten Gr\u00fcnden werde auch die Verletzung des Klagepatentes als nicht schl\u00fcssig vorgetragen betrachtet (Umdruck S. 19, Bl. 175 d.A.). Dementsprechend hat der Senat in Ziffer I. seines Berufungsurteils den Urteilsausspruch des Landgerichts konkretisiert und an den Umfang der erstinstanzlich ausgesprochenen Teilabweisung angepasst. In diesem vorstehend er\u00f6rterten Sinne hat auch die Kl\u00e4gerin, wie ihre Berufungsantr\u00e4ge zeigen, den Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung verstanden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin ihre Berufung auch im Hinblick auf die weiterhin geltend gemachte Verletzung des Klagepatentes ausreichend begr\u00fcndet. In ihrem Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatz vom 15. Januar 2007 nimmt sie in den Abschnitten I., II. und III. (s\u00e4mtlich Bl. 198 d.A.) Bezug auf beide Klageschutzrechte. Dass das Klagegebrauchsmuster im Mittelpunkt ihrer Er\u00f6rterungen steht, hat seine Ursache erkennbar darin, dass dieses Schutzrecht auch den Schwerpunkt der landgerichtlichen Ausf\u00fchrungen bildet, mit denen im angefochtenen Urteil begr\u00fcndet worden ist, weshalb die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen habe, dass die Beklagte in Deutschland noch nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen Polyurethan-beschichtete Gurte f\u00fcr ihre Aufzugsysteme verwendet habe, und dass die Verletzung des Klagepatentes nur mit einer Bezugnahme auf diese Ausf\u00fchrungen verneint worden ist, ohne dass es auf weitere nur das Klagepatent treffende technische Einzelheiten noch ankam. Dementsprechend m\u00fcssen die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, mit denen sie die ihr ung\u00fcnstigen Argumente des Landgerichts zu entkr\u00e4ften sucht, auch auf beide Schutzrechte bezogen werden, soweit sie beiden gemeinsame Vorgaben betreffen. Da sich das Landgericht in seinem Urteil mit den weiteren zwischen den Parteien streitigen technischen Fragen nicht befasst hat, konnte die Kl\u00e4gerin sich insoweit darauf beschr\u00e4nken, in Absatz II. ihrer Berufungsbegr\u00fcndung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffenen Aufzugsysteme der Beklagten von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie schutzbeanspruchte Erfindung, die f\u00fcr beide Klageschutzrechte vorrangig anhand der Klagepatentschrift er\u00f6rtert wird, betrifft Aufzugsysteme, speziell die Gestaltung ihres Zugelementes, das Kabine und Gegengewicht miteinander verbindend tr\u00e4gt und \u00fcber eine motorgetriebene Traktionsscheibe gef\u00fchrt wird, die Kabine und Gegengewicht durch ihre Drehbewegung m Schacht auf- und abw\u00e4rts bewegt.<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmliche Traktionsaufzugsysteme arbeiten mit im Querschnitt runden Stahlseilen und gusseisernen Traktionsscheiben (Klagepatentschrift, Abs. 0002 und 0003; \u00dcbersetzung S 1, Zeilen 13 bis 25; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 13 bis 25); beide sind jedoch, obwohl sie sich gut bew\u00e4hrt haben, in ihren Einsatzm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Eine erste Einschr\u00e4nkung ist bedingt durch die Traktionskr\u00e4fte bzw. die Haftreibung zwischen Seil und Scheibe. Sie k\u00f6nnen durch die Erh\u00f6hung des Umschlie\u00dfungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der Nuten in der Scheibe gesteigert werden (vgl. Helmut Ernst, Die Hebezeuge, Band 1, 8. Auflage 1973, S. 32, Anlage B 11). Beides reduziert jedoch die Haltbarkeit der Seile; ein h\u00f6herer Umschlie\u00dfungswinkel steigert die Abnutzung der Seile, eine Unterschneidung der Nuten den Seildruck (Klagepatentschrift, Abs. 0003 und 0006; \u00dcbersetzung S. 1, Zeilen 27 bis 30 und S. 2, Zeilen 25 bis 32; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 27 bis 30, S. 2, Zeilen 61 bis 68). H\u00f6herer Seildruck verk\u00fcrzt ebenfalls die Lebensdauer der Seile und steigert auch den Nutenverschlei\u00df. Synthetische Auskleidungen in den Nuten der Scheibe erh\u00f6hen den Reibungskoeffizienten zwischen Seil und Scheibe und minimieren gleichzeitig den Verschlei\u00df der beiden zusammenwirkenden Teile.<\/p>\n<p>Auch die Erm\u00fcdungseigenschaften und die begrenzte Flexibilit\u00e4t runder Stahlseile beschr\u00e4nken deren Einsatzm\u00f6glichkeiten. Der nach einschl\u00e4gigen Sicherheitsbestimmungen erforderliche Mindestdurchmesser der Seile erfordert entsprechend gro\u00dfe Traktionsscheibendurchmesser von mindestens 320 bzw. 380 mm. Mit zunehmendem Seildurchmesser steigt das von der Antriebsmaschine ben\u00f6tigte Drehmoment (Klagepatentschrift Abs. 0004; \u00dcbersetzung, S. 2, Zeilen 1 bis 10; Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 38 bis 46).<\/p>\n<p>Seile aus Aramidfasern sind zwar flexibler, haben ein verbessertes Verh\u00e4ltnis von Zugfestigkeit zu Gewicht und verbessern die Traktion (Klagepatentschrift, Abs. 0005; \u00dcbersetzung, S. 2 Zeilen 12 bis 23; Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 48 bis 59), unterliegen aber einem immer noch betr\u00e4chtlichen Seildruck, der die Aramidfasern besch\u00e4digen kann und die M\u00f6glichkeit einer Reduzierung des Scheibendurchmessers einschr\u00e4nkt; dar\u00fcber hinaus sind sie bei Querbelastungen defektanf\u00e4lliger (Klagepatentschrift Abs. 0007; \u00dcbersetzung S. 2, Zeile 34 bis S: 3, Zeile 9; Klagegebrauchsmusterschrift S. 3, Zeilen 70 bis 80). Hinzu kommt der bei Stahlseilen anfallende Wartungsaufwand f\u00fcr das Aufbringen von Gleit- und Schmiermitteln.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift (Abs. 0008; \u00dcbersetzung S. 11 bis 26) er\u00f6rterte britische Patentanmeldung 2 162 283 (in Anlage B 4, \u00dcbersetzung Anlage B 5) offenbart (vgl. dort Anspruch 5) einen Minenf\u00f6rderer, eine Hebeanlage oder einen Lift mit einer Kabine, einem drehbaren Schaftschmiedeteil mit integralem Rohrk\u00f6rper und mit einem Flachgurt-Zugelement, an dem die Kabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind. Das Zugelement wird vom Rotork\u00f6rper angetrieben, um die Kabine anzuheben und abzusenken und weist in einem elastomeren Material eingeh\u00fcllte lasttragende Str\u00e4nge auf, die relativ zueinander beabstandet sind. Die nachstehend wiedergegebene Figur 6 der Druckschrift zeigt Rotoren, die auf einem Turm montiert sind, nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung aber auf jeder Anzahl von Ebenen arbeiten k\u00f6nnen. Der geringe Rotordurchmesser gestattet den Einsatz kleiner mit relativ hoher Geschwindigkeit laufender Motoren, die direkt an den Rotor gekoppelt sind (vgl. Anlage B 5, S. 4, Zeilen 5 bis 7 und 19 bis 21).<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift weiterhin (Abs. 0009, \u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 28 bis 34), er\u00f6rterte japanische Patentanmeldung 090 21 084 (in Anlage B 4, \u00dcbersetzung Anlage B 6) zeigt eine Drahtseilstruktur mit aus Drahtlitzen gebildeten und in ein Umh\u00fcllungsmaterial aus Polyamid \u2013 beispielsweise Nylon oder Polypropylen, Polyimid, Polytetrafluorethylen \u2013 oder auch aus anderen flexiblen und stabilen Materialien eingebetteten Str\u00e4ngen (vgl. Anlage B 6, Abs. 0027). Jeder Strang weist eine zentrale Litze und mehrere um sie herumgelegte \u00e4u\u00dfere Litzen auf, wobei innerhalb der zentralen Litze unterschiedliche Drahtdurchmesser vorhanden sind. F\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform entsprechend Abbildung 1 werden beispielhaft Durchmesser von 0,3 mm f\u00fcr alle Dr\u00e4hte angegeben, wobei jeder Strang etwa 1,5 mm und ein Seilk\u00f6rper aus drei Str\u00e4ngen ca. 4,5 mm breit ist (B 6, Abs. 0025 und 0026); die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Abbildung 5 weist pro Strang um einen etwas dickeren Kerndraht 11d herum angeordnete d\u00fcnnere Dr\u00e4hte 11a auf, wobei um diese sechs Dr\u00e4hte nochmals je 12 weitere angeordnet sind, von denen 6 den Durchmesser des Kerndrahts haben und 6 d\u00fcnner sind. Jede Seileinheit besteht aus insgesamt 75 Dr\u00e4hten mit einem Durchmesser von 0,12 bis 0,17 mm (Abs. 0039 und 0040, Anlage B 6). Das Seil kann zum Antrieb von Webrahmen in Webmaschinen, aber auch zur Aufh\u00e4ngung von Aufz\u00fcgen und zur \u00dcbertragung der Antriebskraft in Maschinen und Anlagen aller Art verwendet werden (Anlage B 6, S. 3 Abs. 0006 und S. 5 Abs. 0011). Nachstehend wiedergegeben sind die Abbildungen 1 bis 3 und 5 der \u00e4lteren Druckschrift.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift er\u00f6rtert au\u00dferdem (Abs. 0010, \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 1 bis 11) die US-Patentschrift 5 461 850 (Anlage B 4, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 7), aus der ein gummierter Stahlstrang (10; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 2, 6 und 9 der \u00e4lteren Druckschrift) bekannt ist, der eine zentrale Litze (20) und bis zu neun \u00e4u\u00dfere Litzen (14) aufweist, wobei die zentrale Litze und die \u00e4u\u00dferen Litzen aus einem zentralen Draht und mehreren \u00e4u\u00dferen um den zentralen Draht verdrillten Dr\u00e4hten gebildet sind. Die zentralen Dr\u00e4hte haben im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten der jeweiligen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser, und der zentrale Draht der zentralen Litze hat einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die zentralen Dr\u00e4hte der \u00e4u\u00dferen Litze. Die runden Stahlstr\u00e4nge k\u00f6nnen etwa als F\u00f6rderseil verwendet werden. Die Druckschrift offenbart weiterhin einen flachen F\u00f6rdergurt (66) mit mehreren derartigen Str\u00e4ngen (10), die Seite an Seite innerhalb einer gemeinsamen Umh\u00fcllungsschicht angeordnet sind (vgl. Abbildung 9).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei zumindest gleicher Traktionswirkung den Seildruck der Zugelemente zu reduzieren, um den Traktionsscheibendurchmesser verringern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung kombiniert das in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Aufzugssystem folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Kabine (14), eine drehbare Traktionsscheibe (24) und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nein Zugelement (22),<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nan dem die Kabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind und das<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nzum Schaffen der Hebekraft f\u00fcr die Kabine ausgebildet ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Zugelement ist dazu ausgebildet, mit der Traktionsscheibe zusammenzuwirken und von dieser antriebsm\u00e4\u00dfig bewegt zu werden, um die Kabine anzuheben und abzusenken,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nes weist eine Breite w, eine Dicke t gemessen in der Biegerichtung sowie eine Eingriffsfl\u00e4che (30) auf, die durch die Breitendimension des Zugelements gebildet ist,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nes weist ein Dimensionsverh\u00e4ltnis von gr\u00f6\u00dfer als 1 auf, das als Verh\u00e4ltnis der Breite w relativ zu der Dicke t definiert ist,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nes weist einen lasttragenden Strang (26) auf, der in eine Umh\u00fcllungsschicht (28) eingeschlossen ist;<\/p>\n<p>6.1<br \/>\nder lasttragende Strang ist aus metallischem Material und die Umh\u00fcllungsschicht aus nichtmetallischem Material gebildet,<\/p>\n<p>6.2<br \/>\nder lasttragende Strang ist aus Litzen (2 a, 2 b, 37a, 37b; 200, 210) von Dr\u00e4hten (29, 31, 35, 202, 204, 206, 208) gebildet,<\/p>\n<p>6.3<br \/>\ner weist eine zentrale Litze (200) und eine Mehrzahl \u00e4u\u00dferer Litzen (210) auf, die um die zentrale Litze herumgelegt sind;<\/p>\n<p>6.4<br \/>\njede der Litzen weist einen zentralen Draht (202, 206) auf, wobei jeder der zentralen Dr\u00e4hte im Vergleich zu den \u00e4u\u00dferen Dr\u00e4hten (204, 208) der jeweiligen Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat;<\/p>\n<p>6.5<br \/>\ndie Dr\u00e4hte (29, 31, 25, 202, 204, 206, 208) weisen einen Drahtdurchmesser von 0,21 mm und weniger auf;<\/p>\n<p>7.<br \/>\ndas Zugelement weist ferner eine Mehrzahl der lasttragenden metallischen Str\u00e4nge auf, die relativ zueinander beabstandet sind;<\/p>\n<p>8.<br \/>\ndie Umh\u00fcllungsschicht umschlie\u00dft die Mehrzahl der voneinander beabstandeten metallischen Str\u00e4nge;<\/p>\n<p>9.<br \/>\ndie Traktionsscheibe weist einen Durchmesser von etwa 100 mm und weniger auf.<\/p>\n<p>Das in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Aufzugsystem kombiniert folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Maschine (20), eine von der Maschine drehend antreibbare Traktionsscheibe (24), eine Kabine (14), ein Gegengewicht (16), und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nein Zugelement (22), das<\/p>\n<p>2.1<br \/>\ndie Kabine und das Gegengewicht tr\u00e4gt und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nmit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Zugelement weist einen lasttragenden Strang (26) auf, der<\/p>\n<p>3.1<br \/>\naus metallischem Material besteht und<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nin eine Umh\u00fcllungsschicht (28) aus Polyurethanmaterial auf Etherbasis eingeschlossen ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndas Zugelement hat ein Dimensionsverh\u00e4ltnis Breite zu Dicke, welches gr\u00f6\u00dfer als 1 ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausgestaltung der Traktionsscheibe enthalten die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruches die Merkmale 1 und 1 bis 2.2 des Schutzanspruches 1 die f\u00fcr jede Traktionsscheibe funktionswesentlichen Angaben, dass sie drehbar (Klagepatent) bzw. von der Maschine drehend antreibbar (Klagegebrauchsmuster) sein und mit dem Zugelement zum Bewegen von Kabine und Gegengewicht zusammenwirken muss. Einen bestimmten Durchmesser wie in Merkmal 9 des Klagepatentes gibt das Klagegebrauchsmuster noch nicht in Schutzanspruch 1, sondern erst in Unteranspruch 26 vor, auch die Klagegebrauchsmusterbeschreibung hebt jedoch mehrfach hervor, der Durchmesser der Scheibe k\u00f6nne infolge der erfindungsgem\u00e4\u00df flexibleren Zugelemente kleiner ausgebildet sein als bisher \u00fcblich (Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Zeilen 115 bis 120, 124 bis 128, S. 5, Zeilen 137 bis 141 und S. 10, Zeilen 313 bis 319). Dieser Hinweis zeigt dem Fachmann zusammen mit der in beiden Schutzrechten hervorgehobenen Vorteilsangabe, die Minimierung des Scheibendurchmessers erlaube den Einsatz kompakterer Motoren ohne Getriebe (Klagepatentschrift, Abs. 0010; \u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 13-16; Klagegebrauchsmusterschrift S. 4, Zeilen 117 bis 120), dass der Durchmesser der Traktionsscheibe in solchen F\u00e4llen denjenigen der Antriebswelle kaum \u00fcberragt und bei entsprechender Dimensionierung der Antriebswelle auch deren Durchmesser gleich sein kann. Das Wort Traktionsscheibe beschr\u00e4nkt den Blick des Durchschnittsfachmanns auch nicht auf Gegenst\u00e4nde, deren Durchmesser entsprechend einer herk\u00f6mmlichen Scheibe gr\u00f6\u00dfer als ihre Dicke ist. Je nach Durchmesser der Scheibe und Breite der Zugelemente wird sich das bei Ausf\u00fchrungsformen mit mehreren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig breit ausgebildeten Zugelementen, wie sie in Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters und Figur 3 beider Schutzrechte gezeigt werden, kaum erreichen lassen; ausgehend von den in Figur 3 erkennbaren Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen weist die Traktionsscheibe dann eine rollen- bzw. walzenf\u00f6rmige Gestaltung auf, deren Dicke den Durchmesser \u00fcbersteigt. Sofern die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse das g\u00fcnstig erscheinen lassen, bietet es sich f\u00fcr den Fachmann auch an, Antriebswelle und Traktionsscheibe als einheitliches Bauteil auszubilden, zumal erfindungsgem\u00e4\u00df der Verschlei\u00df von Zugelement und Traktionsscheibe vermindert werden soll und ein Austausch dann seltener n\u00f6tig wird. Dem h\u00e4lt die Beklagte ohne Erfolg entgegen, als separates Teil ausgebildete Traktionsscheiben h\u00e4tten den Vorteil, flexibler einsetzbar und bei Bedarf leichter austauschbar zu sein und erforderten insbesondere nicht den gleichzeitigen Ausbau von Traktionsmotor- und welle. Mit diesen Vorteilen befasst sich die hier unter Schutz gestellte Erfindung nicht.<\/p>\n<p>Merkmal 2.1 des Klagegebrauchsmusters, nach dessen Vorgabe das Zugelement Kabine und Gegengewicht tr\u00e4gt, muss nicht in der Weise verwirklicht werden, dass entsprechend Figur 1 an einem Ende des Zugelementes die Kabine und am anderen Ende das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, sondern ist auch erf\u00fcllt, wenn beide Enden am Schachtkopf befestigt und Kabine und Gegengewicht in das Zugelement eingestellt bzw. eingeh\u00e4ngt sind, wie es die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. August 2006 (S. 19, Bl. 119) zeichnerisch darstellt. Auch dann wird das Gewicht beider selbstverst\u00e4ndlich vom Zugelement getragen und werden die Hebekr\u00e4fte von der Traktionsscheibe an Kabine und Gegengewicht weitergegeben. Auch wenn Merkmal 2.1 des Klagepatentanspruches 1 etwas anders formuliert ist und verlangt, dass Kabine und Gegengewicht an dem Zugelement aufgeh\u00e4ngt sind (englische Fassung &#8230; a tension member (22) suspending the car (14) and the counterweight (16) &#8230;), wird der Durchschnittsfachmann dieser Vorgabe keinen anderen Sinngehalt beilegen als derjenigen des Klagegebrauchsmusters. Das ergibt sich schon aus der in Merkmal 3 des Klagepatentanspruches beschriebenen Funktion des Zugelementes, die Kabine und das Gegengewicht anzuheben und abzusenken (Abs. 0025; \u00dcbersetzung S. 8, Zeilen 21 bis 27). Es spielt dabei keine Rolle, ob das Zugelement die Hebekraft unmittelbar ohne Zwischenschaltung weiterer Funktionsteile oder mittelbar \u00fcber zwischengeschaltete Umlenkrollen \u00fcbertr\u00e4gt. Entscheidend ist nur, dass die Kraft\u00fcbertragung durch den von der Maschine \u00fcber die Traktionsscheibe bewegten Zuggurt erfolgt und Kabine und Gegengewicht wechselseitig durch Verk\u00fcrzen des Abstandes zur Traktionsscheibe angehoben und durch Verl\u00e4ngerung dieses Abstandes abgesenkt werden.<\/p>\n<p>Dass das Klagegebrauchsmuster sich in Merkmal 2.3 seines Schutzanspruches 1 nicht auf Ausf\u00fchrungsformen mit einem einzigen lasttragenden Strang beschr\u00e4nkt (f\u00fcr das Klagepatent ist dies durch die Merkmale 7 und 8 ohnehin klargestellt), kann angesichts der auf Schutzanspruch 1 r\u00fcckbezogenen mehrere Str\u00e4nge lehrenden Schutzanspr\u00fcche 4 bis 6, 12 bis 14, 17 und 23 bis 25 und der in den Figuren 2 bis 5 und 9 dargestellten ebenfalls mehrere Str\u00e4nge aufweisenden bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Insoweit gilt nichts anderes als f\u00fcr die Zugelemente, von denen Merkmal 2 eines verlangt, der Unteranspruch 2 aber auch mehrere Zugelemente nebeneinander erlaubt. Sieht man entsprechend Merkmal 2 nur ein einziges Zugelement vor und verwendet hierf\u00fcr kein Flachseil, das im \u00fcbrigen nur in der Gebrauchsmusterbeschreibung (S. 12, Zeilen 392 bis 398) und nicht einmal in den Schutzanspr\u00fcchen erw\u00e4hnt wird, lassen sich die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Verringerung des Seildrucks und die flache und flexiblere Ausbildung des Zugelementes nur erreichen, indem man mehrere Seile vorsieht, auf die der Seildruck verteilt werden kann; die Verteilung ist nur m\u00f6glich, wenn mehrere lasttragende Str\u00e4nge nebeneinander \u00fcber eine gegen\u00fcber einem runden Seil breitere Ausdehnung des Zuggurtes angeordnet werden.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist in beiden Schutzrechten die Ausgestaltung des Zugelementes, das der Klagepatentanspruch 1 in den Merkmalen 4 bis 8 und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seinen Merkmalen 3 bis 4 n\u00e4her umschreibt. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist danach zum einen die Umh\u00fcllung der Lasttragestr\u00e4nge, die nun nicht mehr wie herk\u00f6mmliche Seile unmittelbar auf der Traktionsscheibe aufliegen. Statt dessen bildet die Umh\u00fcllungsschicht eine Eingriffsfl\u00e4che f\u00fcr das Zusammenwirken mit der Traktionsscheibe. Ihr griffigeres Material soll die Traktionswirkung verbessern, au\u00dferdem sollen die Metallstr\u00e4nge versiegelt werden, kein Schmiermittel mehr n\u00f6tig sein und die R\u00e4ume zwischen einander benachbarten Litzen der Str\u00e4nge ausgef\u00fcllt werden, um einen Kontakt von Draht zu Draht zu vermeiden, der wegen der damit verbundenen Reibkorrosion und Beeintr\u00e4chtigung der Str\u00e4nge unerw\u00fcnscht ist (Klagepatentschrift, Abs. 0019; \u00dcbersetzung S. 6, Zeilen 2-4; Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeilen 150-153).<\/p>\n<p>Zum anderen geh\u00f6rt zum Kern der Erfindung auch die flache Ausbildung des Zugelements; sie wird dadurch erreicht, dass statt herk\u00f6mmlicher runder Seile ein flacher Lasttragestrang verwendet wird oder mehrere runde Str\u00e4nge d\u00fcnneren Querschnittes nebeneinander angeordnet werden. D\u00fcnnere Seile sind flexibler, so dass kleinere Traktionsscheibendurchmesser verwendbar sind, was die weiteren Vorteile mit sich bringt, dass weniger kostenintensive kompaktere Motoren mit hoher Drehzahl eingesetzt werden k\u00f6nnen, kein Getriebe notwendig ist und der Durchmesser der Traktionsscheibe auf das in Merkmal 9 angegebene Ma\u00df von 100 mm oder weniger vermindert werden kann. Um entsprechende Seilkonfigurationen zu erreichen, sieht Anspruch 1 des Klagepatentes das in den Merkmalen 6.2 und 6.3 beschriebene Verdrillungsmuster und insbesondere den in Merkmal 6.5 angegebenen Drahtdurchmesser von 0,21 mm oder weniger vor (Klagepatentschrift Abs. 0036, 004, 0016 und 0017; \u00dcbersetzung S. 13, Zeilen 5 bis 15, S. 2, Zeilen 9 und 10 und S. 5, Zeilen 13 bis 28; Klagegebrauchsmusterschrift S. 3, Zeile 94 bis S. 4, Zeile 120).<\/p>\n<p>An der gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Seildrucks ist nicht nur die Ausbildung der Lasttragestr\u00e4nge beteiligt, sondern auch die breitere Erstreckung der Eingriffsfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal 6 des Klagepatentanspruches 1, gem\u00e4\u00df dem die Eingriffsfl\u00e4che durch die Breitendimension des Zugelementes gebildet ist (in der englischen Fassung &#8230; engagement surface, defined by the width dimension (Abs. 0014, 0021 und 0044; \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 26 bis 30, S. 6, Zeilen 28 bis 29 und S. 18, Zeilen 2 bis 5). Damit ist verdeutlicht, was zum Ausf\u00fchrungsbeispiel noch konkreter ausgef\u00fchrt wird, n\u00e4mlich dass die Umh\u00fcllungsschicht des Zugelementes eine einzige durchgehende und \u00fcber die gesamte Breite reichende Eingriffsfl\u00e4che definiert, die mit einer passend gestalteten Oberfl\u00e4che der Traktionsscheibe in Ber\u00fchrung steht (Abs. 0026 a.E.; \u00dcbersetzung S. 9, Zeilen 24 bis 26), wie es auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df Figuren 2 bis 5 zeigen. Die Breitendimension des Zugelementes bildet bzw. definiert vor diesem Hintergrund nur dann dessen Eingriffsfl\u00e4che, wenn das Zugelement zumindest \u00fcber die wesentliche Breite mit einer durchgehenden Fl\u00e4che auf der Traktionsfl\u00e4che der Antriebsscheibe aufliegt. Dass die Eingriffsfl\u00e4che nur auf der Breitseite des Zugelementes angeordnet, aber ansonsten beliebig schmal konfiguriert ist, gen\u00fcgt nicht. Auch eine Ausbildung der Auflagefl\u00e4che mit im Querschnitt wellen- oder keilf\u00f6rmigen Vertiefungen ist nur dann eine Eingriffsfl\u00e4che im Sinne des Klagepatentes, wenn sie praktisch \u00fcber die gesamte Breite durchgehend sowohl mit den Flanken als auch an den Wellenbergen und \u2013t\u00e4lern auf einer komplement\u00e4r ausgebildeten Traktionsfl\u00e4che aufliegt. Die Vertiefungen m\u00f6gen zwar zu einer gegen\u00fcber einer glatten Ausbildung insgesamt gr\u00f6\u00dferen Ber\u00fchrungsfl\u00e4che f\u00fchren; besteht aber an den Wellenbergen und \u2013t\u00e4lern kein Eingriff, konzentriert sich die Druckbelastung auf die Flanken, die dann wieder gegen\u00fcber den ber\u00fchrungsfreien Fl\u00e4chen erh\u00f6hter Beanspruchung ausgesetzt sind. Eine solche Ausbildung entspricht der Verwendung unterschnittener Nuten, die in der Klagepatentbeschreibung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt werden, der hierdurch an den Auflagestellen erh\u00f6hte Seildruck verringere die Haltbarkeit der Seile und beg\u00fcnstige den Verschlei\u00df der Traktionsscheibe (Abs. 0003; \u00dcbersetzung S. 1 Zeilen 25 ff.). Die herangezogenen Ausf\u00fchrungen der Patentbeschreibung befassen sich zwar nur mit unmittelbar und ohne zwischengeschaltete Umh\u00fcllungsschicht auf der Traktionsscheibe aufliegenden herk\u00f6mmlichen Seilen, sie f\u00fchren den angesprochenen Fachmann aber zu der Erkenntnis, auch bei einer Verwendung von Gurten aus umh\u00fcllten Stahlstr\u00e4ngen stellten sich vergleichbar nachteilige Ergebnisse ein, weil Unterbrechungen die Kontaktfl\u00e4che verkleinerten und an den Auflagestellen wieder die Gefahr von Druckerh\u00f6hungen bestehe, die zu einer erh\u00f6hten Beanspruchung der Umh\u00fcllung f\u00fchrten, was die flache Ausbildung des Zugelementes in gleicher Weise wie die bisherige Beanspruchung der Seile gerade vermeiden will.<\/p>\n<p>Dass nach Merkmal 6.4 der Zentraldraht jeder Litze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die ihn umgebenden Dr\u00e4hte hat, reduziert neben der Umh\u00fcllungsschicht den nachteiligen Kontakt zwischen den herumgelegten Dr\u00e4hten und zwischen den nach Merkmal 6.3 um die zentrale Litze herumgelegten Litzen (Klagepatentschrift Abs. 0037 und 0038; \u00dcbersetzung S. 13, Zeilen 26 bis 34 und S. 14, Zeilen 23 bis 28; vgl. ferner Abs. 0019 a.E.; \u00dcbersetzung S. 6, Zeilen 3 und 4).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in Merkmal 3.2 ausdr\u00fccklich Polyurethanmaterial auf Etherbasis verlangt, gen\u00fcgt nach den Merkmalen 6 und 6.1 des Klagepatentanspruches 1 jedes geeignete nichtmetallische Material. Im Klagepatent wird die Auswahl des Umh\u00fcllungsmaterials dem Fachmann \u00fcberlassen; konkrete Angaben enthalten dort erst die Vorgaben der Unteranspr\u00fcche 9 und 10, vorzugsweise thermoplastisches Urethan bzw. flammhemmendes Material zu verwenden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann eine Verletzung der Klageschutzrechte nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verletzung des Klagepatentes scheitert an der fehlenden Verwirklichung des Merkmals 4.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung liegt nicht vor, weil die Eingriffsfl\u00e4che des Zugelementes nicht durch seine Breitendimension gebildet bzw. definiert ist. Ausgegangen werden muss von der Ausbildung der Eingriffsfl\u00e4che und ihrem Zusammenwirken mit der Traktionsfl\u00e4che der Scheibe entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Abbildungen Anlagen B 3 und B 8, denen die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht widersprochen hat; sie stimmen \u00fcberein mit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17. Danach bilden beide abwechselnd im Querschnitt etwa dreieckf\u00f6rmige Nuten und keilf\u00f6rmige Erhebungen bzw. Wellen, wobei die Schr\u00e4gfl\u00e4chen aufeinander liegen, am Nutpunkt und an der Oberkante der Keile bzw. an den Wellenbergen und \u2013t\u00e4lern dagegen keine Ber\u00fchrung stattfindet. Wie die Abbildung Anlage B 8 belegt, \u00e4ndert sich daran auch nichts, wenn man auf den angegriffenen Zuggurt Druck in Richtung gegen die Eingriffsfl\u00e4che der Traktionsscheibe aus\u00fcbt. Infolge dieser Ausbildung hat das Zugelement der angegriffenen Aufzugsysteme \u00fcber seine Breite keine durchgehende Eingriffsfl\u00e4che, sondern diese ist mehrfach, insgesamt 11mal unterbrochen. Sie besteht letztlich aus 12 im Abstand parallel zueinander angeordneten \u201eStreifen\u201c und entspricht in ihrer Breite nicht ann\u00e4hernd derjenigen des Traktionsgurtes.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Verwirklichung dieses Merkmals mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. Sie scheiterte auch daran, dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Abwandlung nach den vorstehenden Darlegungen nicht dieselbe Wirkung hat, wie sie das Klagepatent einer \u00fcber die gesamte Breite des Zugelementes reichenden ununterbrochenen Eingriffsfl\u00e4che zuschreibt und infolge dessen f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes anhand an den Anspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen weder als gleichwirkende Alternative auffindbar war noch von ihm als der im Wortsinn beschriebenen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen wurde. Es mag sein, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber runden Seilen eine breitere Verteilung des Seildrucks erm\u00f6glicht; diese \u00dcbereinstimmung im Leistungsergebnis gen\u00fcgt aber nicht. Die im Wortsinn beschriebene L\u00f6sung setzt eine zumindest im Wesentlichen der Breite des Zugelementes entsprechende Eingriffsfl\u00e4che voraus, deren Querschnittsfl\u00e4che nicht unterbrochen wird (vgl. Abs. 0014, \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 26 bis 33). Nuten werden nur in der \u00e4u\u00dferen nicht auf der Traktionsscheibe aufliegenden Oberfl\u00e4che zugelassen (Abs. 0031, \u00dcbersetzung S. 11, Zeilen 11 bis 13). Eine durchgehende Eingriffsfl\u00e4che soll eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Belastung hervorrufen, w\u00e4hrend unterbrochene nutf\u00f6rmige Eingriffsfl\u00e4chen an den Auflagestellen andere gr\u00f6\u00dfere Beanspruchungen erfahren als an den ber\u00fchrungslosen Fl\u00e4chen, wobei diese unterschiedlichen Beanspruchungen auch \u00fcber die Breite verteilt zu unterschiedlichen Spannungsbelastungen und unterschiedlichem Verschlei\u00df f\u00fchren k\u00f6nnen. Sie entsprechen damit insoweit den in der einleitenden Beschreibung wegen ihrer punktuellen Verschlei\u00dfkonzentration beanstandeten unterschnittenen Nuten. Es mag sein, dass die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden verwirklichte Ausbildung durch die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Dicke des Kunststoffmaterials im Bereich der Eingriffsfl\u00e4chen diese Spannungen verringern oder auch ausgleichen kann, ohne dass die Spannungen in den Bereich der Seilstr\u00e4nge gelangen. Von der patentierten Lehre entfernt man sich damit jedoch so weit, dass keine Gleichwertigkeit mehr vorliegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheitert daran, dass das Merkmal 3.2 nicht erf\u00fcllt ist. Das Vorliegen der Merkmale 1 und 2.2, soweit sie eine Traktionsscheibe voraussetzen und des Merkmals 2.1, das verlangt, dass das Zugelement Kabine und Gegengewicht tr\u00e4gt, kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen in Abschnitt B. 1. nicht ernsthaft bezweifelt werden, ebenso wenig, dass das Zugelement, auch wenn es mehrere lasttragende Str\u00e4nge besitzt, unter Merkmal 3 f\u00e4llt, das nur einen lasttragenden Strang fordert.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2 gibt vor, dass der lasttragende Strang in eine Umh\u00fcllungsschicht aus Polyurethan auf Etherbasis eingeschlossen ist. Eingeschlossen bedeutet, dass alle im vorstehenden Abschnitt B.1. beschriebenen Funktionen, die die Umh\u00fcllungsschicht erfindungsgem\u00e4\u00df insbesondere in Bezug auf die Metallstr\u00e4nge hat, von diesem Material erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, das zu diesem Zweck die Str\u00e4nge von allen Seiten \u2013 auch auf der Au\u00dfenseite des Zugelementes \u2013 vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfen muss. Dass dies auf die Au\u00dfenseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutrifft, die mit einer Nylon-Gewebeschicht belegt ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, bei der Herstellung des angegriffenen Traktionsgurtes w\u00fcrden zuerst die Stahlstr\u00e4nge auf das Nylongewebe aufgepresst (Bl. 57, 122, 133 d.A.); an den Auflagestellen k\u00f6nne das Kunststoffmaterial nicht zwischen die Str\u00e4nge und das Nylongewebe und auch nicht in dieses hinein dringen, so dass die Str\u00e4nge dort ohne Nylonschicht tats\u00e4chlich offen an der Oberfl\u00e4che des Zugelementes l\u00e4gen. Um dieses Vorbringen zu widerlegen und die \u00dcbereinstimmung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre darzutun, h\u00e4tte die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin die Beschaffenheit des Zuggurtes nicht nur wie geschehen an einer Stelle untersuchen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte an mehreren \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des untersuchten Gurtes angelegten Querschnitten sich von der Ausbildung der Polyurethan-Umh\u00fcllungsschicht um die Lasttr\u00e4ger herum \u00fcberzeugen m\u00fcssen, wobei die Abst\u00e4nde der Schnitte so dicht h\u00e4tten gew\u00e4hlt werden m\u00fcssen, dass an den Schnittstellen stets eingeschlossene Metallstr\u00e4nge mit ausreichender Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr gesprochen h\u00e4tten, auch an den nicht geschnittenen Abschnitten kapsele die Polyurethanschicht die Str\u00e4nge von allen Seiten und auch auf der Gewebeseite ein. Erst das h\u00e4tte den Vortrag der Kl\u00e4gerin hinreichend untermauert und w\u00e4re ein ausreichender Hinweis darauf gewesen, dass auch die nicht geschnittenen Bereiche zwischen den Querschnittsstellen nicht anders beschaffen sind. Dem gen\u00fcgt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Das Original der von ihr als Anlage K 17 vorgelegten Darstellung einer einzigen Querschnittstelle zeigt im Gegenteil, dass das w\u00e4hrend der Verarbeitung flie\u00dff\u00e4hige Polyurethan-Material beim Aufbringen zwar an den meisten Stellen zwischen die Litzen und zum Teil auch zwischen deren einzelne Dr\u00e4hte dringen konnte, was auch aus den von der Beklagten vorgelegten Abbildungen Anlagen B 3 und B 8 hervorgeht; auf der Gewebeseite sind demgegen\u00fcber mehrere Stellen erkennbar, an denen die Dr\u00e4hte die Oberfl\u00e4che des Kunststoffs durchbrechen, m\u00f6gen diese Stelle auch nur klein sein und nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Gurtes reichen. An diesen Stellen w\u00e4ren die Dr\u00e4hte ohne die Nylonschicht den unerw\u00fcnschten Umwelteinfl\u00fcssen ausgesetzt.<\/p>\n<p>Dass die von der Kl\u00e4gerin in Frankreich im Rahmen des dortigen Saisie-Contrefacon-Verfahrens durchgef\u00fchrten Untersuchungen andere Ergebnisse gebracht haben, ist nicht zu erkennen. Die in dem Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage BK 16 enthaltenen Abbildungen 68 bis 74 und 78 zeigen im Querschnitt das Verdrillungsmuster mehrerer lasttragender Str\u00e4nge des angegriffenen Zugelementes und ihrer Litzen. Ob dort die lasttragenden Str\u00e4nge auf der Nylongewebeschicht vollst\u00e4ndig mit Polyurethan umh\u00fcllt waren, ist nicht eindeutig zu sehen, heller gef\u00e4rbte Stellen zwischen einzelnen Dr\u00e4hten einer Litze, wie sie insbesondere auf den Bildern 72 bis 74 zu erkennen sind, sprechen aber daf\u00fcr, dass das Kunststoffmaterial in die betreffenden Zwischenr\u00e4ume nicht vollst\u00e4ndig eingedrungen ist; das wiederum kann ein Hinweis darauf sein, dass auch zwischen den Dr\u00e4hten und der Nylonauflage \u00e4hnliche nicht von Kunststoff ausgef\u00fcllte Zwischenr\u00e4ume vorhanden sind. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin selbst vorgenommenen Untersuchungen vom 20. Dezember 2007 (Anlage BK 8). Auch die auf der Seite 4 dieses Untersuchungsberichtes befindlichen Querschnittsabbildungen von zwei verschiedenen Gurten enthalten an einzelnen Stellen vom Kunststoffmaterial nicht durchdrungene Zwischenr\u00e4ume zwischen dem Draht und dem Gewebe. Gleiches zeigt die Abbildung auf S. 7 des Untersuchungsberichts; sie zeigt in gleicher Weise, dass das Kunststoffmaterial nicht in s\u00e4mtliche Zwischenr\u00e4ume zwischen den Dr\u00e4hten eingedrungen ist.<\/p>\n<p>Ebenso erfolglos bleibt der Versuch der Kl\u00e4gerin, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Umh\u00fcllung mit einer Polyurethan und Nylongewebe kombinierenden Ummantelung als Verwirklichung des Merkmals 3.2 mit \u00e4quivalenten Mitteln zu betrachten. Dies scheitert daran, dass diese Abwandlung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters anhand an den Schutzanspr\u00fcchen orientierter \u00dcberlegungen nicht als einer reinen Polyurethan-Umh\u00fcllung gleichwirkendes Mittel auffindbar war und erst recht von ihm nicht als der im Wortsinn beschriebenen L\u00f6sung gleichwirkende Alternative in Erw\u00e4gung gezogen wurde. Eine Umh\u00fcllung nur aus Polyurethan, wie sie in Merkmal 3.2 vorgesehen ist, bietet die in der Gebrauchsmusterbeschreibung und oben in Abschnitt B.1. er\u00f6rterten Vorteile insbesondere deshalb, weil sie homogen ist und aus einem Guss besteht. Sie ist damit frei von Spannungsbelastungen, die sich aus einer Zusammensetzung des Umh\u00fcllungsmaterials aus mehreren Schichten ergeben k\u00f6nnen, und sie ist auch nicht mit den Schwierigkeiten behaftet, die beiden Schichten fl\u00e4chendeckend so miteinander zu verbinden, dass die Umh\u00fcllung bei Betrieb und insbesondere beim Laufen des Gurtes \u00fcber die Traktionsscheibe auftretenden unterschiedlichen Spannungskr\u00e4ften standh\u00e4lt. Das alles w\u00fcrde den Fachmann daran hindern, von der im Wortsinn beschriebenen homogenen Zusammensetzung aus Polyurethan abzur\u00fccken.<\/p>\n<p>Die im Schriftsatz vom 27. Februar 2008 angek\u00fcndigte Neufassung des Klageantrages in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verlesen, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu nicht angezeigt sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nachdem die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordern sie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 933 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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