{"id":4217,"date":"2008-06-26T17:00:24","date_gmt":"2008-06-26T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4217"},"modified":"2016-05-03T15:15:35","modified_gmt":"2016-05-03T15:15:35","slug":"2-u-13006-farbrad","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4217","title":{"rendered":"2 U 130\/06 &#8211; Farbrad"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>932<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2008, Az. 2 U 130\/06<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2896\">4a O 454\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 9. November 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Urteilstenor I. 1. im Anschluss an die Worte \u201ein der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, soweit die Farbfiltersegmente\u201c die Worte \u201eaus Glaspl\u00e4ttchen bestehen und\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie vormals als A Trading AG firmierende Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 08 xxx (Klagepatent; Anlage K 3), das unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 30. April 1996 am 5. M\u00e4rz 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 2. Oktober 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Farbrad und eine Bilderzeugungsvorrichtung mit einem Farbrad. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFarbrad (1) mit einem scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (11), welcher um die Zentralachse (10) rotierbar ist und an der Tr\u00e4gerperipherie angebrachte plane Farbfiltersegmente (12) aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente (12) in einer streifenf\u00f6rmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone (13) mit dem Tr\u00e4ger (11) fl\u00e4chig verklebt und die Filtersegmente (12) frei von Durchbr\u00fcchen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, welcher zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, sowie nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, dass das Farbrad (1) rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, und dass das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt ist\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2a und 2b der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 2a eine Teilschnittdarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Farbrades und Figur 2b eine Draufsicht auf das Farbrad zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u2013 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung \u2013 mit Schriftsatz vom 12. M\u00e4rz 2007 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Eine weitere Nichtigkeitsklage ist von dritter Seite erhoben worden. Die Beklagte verteidigt das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise in dem Umfang, in dem sie es nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, d. h. durch Hinzuf\u00fcgen eines Merkmals, wonach die Farbfiltersegmente aus Glaspl\u00e4ttchen bestehen. \u00dcber die \u2013 verbundenen \u2013 Nichtigkeitsklagen (2 Ni 42\/06 und 2 Ni 19\/07) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in Taiwan gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin beliefert weltweit Unternehmen, die Bilderzeugungsvorrichtungen (beispielsweise so genannte Beamer) herstellen und vertreiben. Zu den von ihr nach Deutschland gelieferten Produkten geh\u00f6ren Farbr\u00e4der, die zur Bilderzeugung in \u201eBeamern\u201c Verwendung finden. Die Grundstruktur dieser Farbr\u00e4der, von denen es zwei Ausf\u00fchrungsformen gibt, ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 1 und K 2 \u00fcberreichten Zeichnungen, die nachstehend \u2013 verkleinert \u2013 wiedergegeben werden. Beide Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich nur hinsichtlich den Farbradantrieb betreffender Konstruktionsmerkmale voneinander.<\/p>\n<p>Als Anlagen K 9 und K 9a hat die Kl\u00e4gerin ferner Muster der von ihr vertriebenen Farbr\u00e4der vorgelegt, wobei diese Muster der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 1 entsprechen. Die Ausgestaltung der Farbr\u00e4der der Kl\u00e4gerin ergibt sich ferner aus den von der Beklagten als Anlagen WK 3 und WK 4 vorgelegten Fotografien, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte sieht im Vertrieb dieser Vorrichtungen eine Verletzung des Klagepatents. Sie mahnte die Kl\u00e4gerin deshalb vorprozessual ab und erhob den Vorwurf der Verletzung des Klagepatents auch gegen\u00fcber einem in Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die von ihr in die Bundesrepublik Deutschland gelieferten Farbr\u00e4der von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin im Wege der Widerklage wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin, die um Abweisung der Widerklage gebeten hat, ihre negative Feststellungsklage f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dieser Erledigungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen; sie hat weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Mehrzahl von Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht verwirklichten. So stelle der messingfarbene Abstandhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (\u201ebrass hub\u201c) schon keinen \u201escheibenf\u00f6rmigen\u201c Tr\u00e4ger im Sinne des Klagepatents dar. Sofern man dies anders beurteile, seien die Farbfiltersegmente jedenfalls nicht an der Tr\u00e4gerperipherie angeordnet. Eine Verklebung der Farbfiltersegmente, die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keinen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bildeten, in einer streifenf\u00f6rmigen Zone liege nicht vor, weil die Farbfiltersegmente in Bezug auf die Oberseite des Abstandhalters vollfl\u00e4chig verklebt seien. Da das Auswuchten ihrer Farbr\u00e4der erst nach deren Verbindung mit dem Rotor des Antriebsmotors erfolge, w\u00e4hrend das Klagepatent verlange, dass das Auswuchten isoliert am Farbrad vorgenommen werden k\u00f6nne, seien ihre Farbr\u00e4der auch nicht im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne rotationssymmetrisch ausgewuchtet.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen entsprochen. Lediglich soweit die Beklagte die Kl\u00e4gerin widerklagend auch f\u00fcr den Zeitraum vom 10. Juli 2003 bis zum 1. November 2003 auf Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat es die Widerklage abgewiesen. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nUnter Abweisung der Klage wird die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Farbr\u00e4der mit einem scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger in der Form eines scheibenf\u00f6rmigen Abstandhalters zwischen dem Rotor des Motors und den Glasbauteilen des Farbrades, welcher um die Zentralachse rotierbar ist und an der Tr\u00e4gerperipherie durch Klebebefestigung an der kreisringf\u00f6rmigen Stirnfl\u00e4che des Abstandhalters angebrachte plane Farbfiltersegmente aufweist, welche in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet sind, wobei die Filtersegmente in einer zirkular verlaufenden, streifenf\u00f6rmigen, gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt und die Filtersegmente frei von Durchbr\u00fcchen sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>soweit die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich in Form einer segmentierten Scheibe bilden, welche zur Zentralachse konzentrisch angeordnet und lichtdurchl\u00e4ssig ist, sowie nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist, und soweit das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist und das Farbrad und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten auf Zentrifugalbeschleunigungen von &gt; 300 g ausgelegt sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Beklagten Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. November 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der in Ziffer I. 1. bezeichneten Farbr\u00e4der;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem<br \/>\n2. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weshalb die Widerklage im tenorierten Umfang begr\u00fcndet sei, wohingegen die urspr\u00fcnglich auf Feststellung der Nichtverletzung gerichtete negative Feststellungsklage, die nach einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin dahin auszulegen sei, dass festgestellt werden solle, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, keinen Erfolg habe.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber einen Tr\u00e4ger im Sinne des Klagepatents. Hierunter sei ein Bauteil zu verstehen, das den Farbfiltersegmenten in einer durch weitere Merkmale spezifizierten Weise eine Befestigungsfl\u00e4che biete, um die Farbfiltersegmente im befestigten Zustand zu tragen und mit ihnen die Rotationsbewegung um die Zentralachse zu vollziehen. Dieses Bauteil sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der messingfarbene Abstandhalter.<\/p>\n<p>Auch seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend der Lehre des Klagepatents Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht. Der Begriff der \u201ePeripherie\u201c des Tr\u00e4gers sei dahin zu verstehen, dass er den nach au\u00dfen gerichteten und zur Anbringung der Farbfiltersegmente geeigneten Randbereich des Tr\u00e4gers sowie die im Anschluss an den Tr\u00e4ger entgegengesetzt zur Rotationsachse verlaufenden Bereiche bezeichne. Hingegen sei unter \u201ePeripherie des Tr\u00e4gers\u201c nicht nur eine Kreislinie entlang dem \u00e4u\u00dfersten Rand des Tr\u00e4gers zu verstehen. Auch sei der Tr\u00e4gerrandbereich nicht auf den Au\u00dfenumfang des Tr\u00e4gers beschr\u00e4nkt. Mit der Anbringung der Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie verlange das Klagepatent nur, dass die Filtersegmente so in der N\u00e4he des \u00e4u\u00dferen Randes des Tr\u00e4gers anzubringen seien, dass sie einen \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausstehenden und daher vom Lichtstrahl zu durchscheinenden kreisringf\u00f6rmigen Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie, d. h. au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers bildeten. Dabei m\u00fcsse nicht neben dem peripheren Anbringungsbereich ein anderer Teil des Tr\u00e4gers verbleiben, an dem keine Anbringung erfolge. Die in Bezug auf die Stirnseite des Tr\u00e4gers vollfl\u00e4chige Verklebung der Farbfiltersegmente stehe einer Verwirklichung der betreffenden Merkmale des Klagepatents daher nicht entgegen. Die Farbfiltersegmente seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deshalb auch in einer streifenf\u00f6rmigen Zone mit dem Tr\u00e4ger verklebt. Neben dem Klebestreifen m\u00fcsse es nicht mindestens eine weitere Zone des scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers geben, in der keine fl\u00e4chige Verklebung zwischen Farbfiltersegmenten und Tr\u00e4ger vorliege. Das Merkmal \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c beziehe sich nicht auf den Tr\u00e4ger, sondern auf die Farbfiltersegmente. W\u00e4hrend die Verklebung bezogen auf den Tr\u00e4ger \u201efl\u00e4chig\u201c zu erfolgen habe, werde von den Farbfiltersegmenten nur ein streifenf\u00f6rmiger \u2013 der Rotationsachse zugewandter \u2013 Bereich als Klebefl\u00e4che genutzt, damit ihr \u00e4u\u00dferer Teil als transparente Nutzzone vom Lichtstrahl durchschienen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bildeten auch einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich im Sinne des Klagepatents. Hiermit meine das Klagepatent lediglich den im Einbauzustand des vollst\u00e4ndigen Farbrades f\u00fcr den Lichtstrahl au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers zur Verf\u00fcgung stehende Nutzbereich der Farbfiltersegmente.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, welches besage, dass das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet sei. Der Fachmann verstehe diese Anweisung als Beschreibung eines erforderlichen Endzustands des fertigen Farbrades im weiteren Sinne. Eine bestimmte Art und Weise der Auswuchtung in dem Sinne, dass eine isolierte Auswuchtung des Farbrades im engeren Sinne m\u00f6glich sein m\u00fcsste, verlange das Klagepatent nicht. Ob in patentgem\u00e4\u00dfer Weise ausschlie\u00dflich der Tr\u00e4ger als Gegenstand von Auswuchtungsma\u00dfnahmen in Betracht komme, bed\u00fcrfe keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen in der Umfangsnut des als Tr\u00e4ger anzusehenden Abstandhalters Kleckse von transparentem Kunststoff auf, die Anlage K 9 dar\u00fcber hinaus noch ein metallisches Zusatzgewicht, welche dem Auswuchten dienten und die es im Ergebnis bewirkten, dass das Farbrad im Montageendzustand rotationssymmetrisch ausgewuchtet sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits sowie ihr Widerklageabweisungsbegehren weiter. Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Es habe sich mit den Begriffen \u201eTr\u00e4ger\u201c, \u201eFarbfiltersegmente\u201c und \u201eAnbringung der Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie\u201c unzutreffend auseinandergesetzt. Das Klagepatent wolle keinesfalls eine Anordnung von Farbfiltersegmenten verwirklichen, die auf einem Glasring befestigt seien. Es wolle nicht Farbfiltersegmente auf einem Glasring befestigen und erst sodann \u00fcber diesen Glasring mit einem Elektromotor verbinden. Vielmehr solle es sich um einzelne Filtersegmente handeln, die nicht untereinander oder mit dem Tr\u00e4ger durch zus\u00e4tzliche Befestigungselemente verbunden sein sollen. Das Klagepatent gehe mit dem Begriff \u201eFarbfiltersegmente\u201c von einzelnen Elementen aus. Diese einzelnen Filterelemente sollten nach der Lehre des Klagepatents an der Peripherie eines scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers befestigt werden. Es seien kreisringf\u00f6rmig aneinander gef\u00fcgte Farbfiltersegmente an der Peripherie eines scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers durch Kleben zu befestigen. Hiermit sei gemeint, dass die einzelnen Farbfiltersegmente in ihrer Gesamtheit am \u00e4u\u00dferen Umfangsbereich des Tr\u00e4gers angebracht werden sollten, und zwar nur an diesem.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen nicht der Lehre des Klagepatents. Fraglich sei bereits, ob sie \u00fcber \u201eFarbfiltersegmente\u201c verf\u00fcgten, weil sie eine aus tortenst\u00fcckartigen Farbfiltersegmenten zusammengesetzte Glasscheibe aufwiesen. Jedenfalls seien die Farbfiltersegmente nicht an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht. Vielmehr sei die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwandte Glasscheibe vollfl\u00e4chig mit der Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers verklebt. Dementsprechend seien die Farbfiltersegmente auch nicht nur in einer streifenf\u00f6rmigen Zone verklebt. Hiermit beschreibe das Klagepatent den Ort der Verklebung und damit zugleich auch die Anordnung\/Zuordnung der Filtersegmente mit dem Tr\u00e4ger. Die fl\u00e4chige Verklebung solle nur in dieser Zone stattfinden. Daraus ergebe sich des Weiteren, dass die Farbfiltersegmente bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen kreisf\u00f6rmigen Bereich im Sinne des Klagepatents bildeten. Dieser Bereich solle allein von den Farbfiltersegmenten selbst gebildet werden; werde eine Glasscheibe auf einen scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger gelegt, sei das betreffende Merkmal nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls \u2013 hilfsweise \u2013 bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in den Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er durch druckschriftliche Ver\u00f6ffentlichungen sowie durch offenkundige Vorbenutzungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. ab\u00e4ndernd die Widerklage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. ab\u00e4ndernd festzustellen, dass der Rechtsstreit, soweit das Klagebegehren der Klageschrift vom 26. September 2005 in Rede steht, in der Hauptsache erledigt ist;<\/p>\n<p>3. hilfsweise<\/p>\n<p>a) den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der von ihr gegen das Klagepatent eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>b) f\u00fcr den Fall, dass der vorstehende Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben sollte, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent seitens der D, Incorporated eingereichten und beim Bundespatentgericht zum Aktenzeichen 2 Ni 42\/06 anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Aussetzungsantrag entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils im Anschluss an die Worte \u201eentweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, soweit die Farbfiltersegmente\u201c die einschr\u00e4nkenden Worte \u201eaus Glaspl\u00e4ttchen bestehen und\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, wobei sie unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages vortr\u00e4gt:<\/p>\n<p>Zu Unrecht setze die Kl\u00e4gerin den Begriff \u201ePeripherie\u201c mit \u201eUmfang\u201c gleich. Die Farbfiltersegmente d\u00fcrften auch an der Stirnfl\u00e4che des Tr\u00e4gers angeklebt sein. Soweit das Klagepatent lehre, die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie anzubringen, sei dieses Merkmal nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den nachfolgenden Merkmalen zu betrachten, welche eine n\u00e4here Festlegung tr\u00e4fen, wie die Klebezone und damit die Tr\u00e4gerperipherie aussehen solle. Die Klebezone, in der die Filtersegmente mit dem Tr\u00e4ger verklebt sein sollen, solle streifenf\u00f6rmig aussehen und gegen die Rotationsachse gerichtet sein. Mit letzterem Begriff sei gemeint, dass die Farbfiltersegmente gegen die Rotationsachse in einer Ebene liegen sollten, die senkrecht zur Rotationsachse verlaufen solle. Soweit der Patentanspruch 1 sage, dass sich der kreisf\u00f6rmige Bereich an der Tr\u00e4geperipherie befinde, widerspreche dies dem vorstehenden Befund nicht. \u201eAn der Tr\u00e4gerperipherie\u201c stehe hier f\u00fcr \u201enahe\u201c oder \u201eim Anschluss an die Tr\u00e4gerperipherie\u201c.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklagen h\u00e4tten keine Aussicht auf Erfolg. Aus rein pragmatischen Gr\u00fcnden begehre sie die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils nach Ma\u00dfgabe des im Nichtigkeitsverfahren gestellten Hilfsantrages.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem nunmehr geltend gemachten Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weswegen die verbliebene Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet, wohingegen die Widerklage der Beklagten begr\u00fcndet ist. Die Erg\u00e4nzung des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte das Klagepatent im Berufungsrechtszug mit einem zus\u00e4tzlichen Merkmal, welches die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklichen, geltend macht. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen besteht nicht.<\/p>\n<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Farbrad, wie es in modernen Projektoren (Bilderzeugungsvorrichtungen), so genannten Beamern, Verwendung findet.<\/p>\n<p>Den grunds\u00e4tzliche Aufbau eines solchen Projektors verdeutlicht die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Von einer Lichtquelle (5) geht ein wei\u00dfer Lichtstrahl (6) aus. Dieser tritt durch dasjenige Farbfiltersegment (12) des Farbrades (1), das sich gerade im Lichtstrahl (6) befindet, und wird dadurch mit der jeweiligen Farbe versehen. Wenn dieser Lichtstrahl auf die Bilderzeugungsvorrichtung (7) f\u00e4llt, die aus einer gro\u00dfen Zahl horizontal und vertikal nebeneinander angeordneter Mikrospiegel besteht, wird er in eine entsprechende Vielzahl von Bildpunkten (Pixel) des digitalisierten Bildes zerlegt. Da jeder Mikrospiegel einzeln so angesteuert werden kann, dass er den auf ihn treffenden Lichtstrahl entweder auf die Projektionsoptik (8) oder aber von ihr weg ablenkt, stellt jeder Mikrospiegel der Projektionsoptik (8) entweder eine in der entsprechenden Farbe leuchtendes Farbpixel zur Verf\u00fcgung oder der dem Mikrospiegel zugeordnete Bildpunkt bleibt \u201eschwarz\u201c. Die Projektionsoptik (8) projiziert das von der Bilderzeugungsvorrichtung (7) generierte Bild auf einen Bildschirm (9).<\/p>\n<p>Der Aufbau polychromer Bilder erfolgt dergestalt, dass die Farbwechsel zwischen den Spektralfarben rot, gr\u00fcn und blau in schneller Folge stattfinden und die Mikrospiegel der Bilderzeugungsvorrichtung (7) durch ihre Verstellung in eine aktivierte oder deaktivierte Position die roten, gr\u00fcnen oder blauen Farbpixel f\u00fcr eine jeweils vorgegebene Zeit nacheinander aufleuchten lassen. Dabei ist es m\u00f6glich, die Mikrospiegel der Bilderzeugungseinrichtung (7) mit hoher Geschwindigkeit hin- und herzuschalten. Da das menschliche Auge zu tr\u00e4ge ist, um die schnellen Bildwechsel als solche zu erkennen, nimmt der Betrachter nicht wahr, dass es sich um Bilder verschiedenfarbiger Bildpunkte handelt, die in hoher Geschwindigkeit f\u00fcr eine individuell definierte Zeit nacheinander auf die Projektionsfl\u00e4che (9) projiziert werden. F\u00fcr das menschliche Auge entsteht vielmehr ein einheitliches farbiges Bild. Eine hohe Bildaufl\u00f6sung muss daher mit einer m\u00f6glichst hohen Drehzahl des Farbrades, das die Farbwechsel erzeugt und damit die Bildwiederholfrequenz vorgibt, bewirkt werden. Die Bildqualit\u00e4t steigt \u00fcber einen weiten Bereich hinweg mit wachsender Drehzahl des Farbrades an. Bei zu geringer Geschwindigkeit entsteht hingegen der Eindruck eines \u201eflackernden\u201c Bildes. Die Klagepatentschrift selbst nennt Drehzahlen des Farbrades von einigen tausend Umdrehungen pro Minute (Anlage K 3, Spalte 4, Zeile 60 bis 62).<\/p>\n<p>Farbr\u00e4der, die den Gegenstand des Klagepatents bilden, werden in solchen Bilderzeugungsvorrichtungen verwendet, bei welchen in rascher Folge periodische Farb\u00e4nderungen in einem optischen System erzeugt werden m\u00fcssen, indem Farbfilter in den optischen Lichtweg eingeschwenkt werden. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist das gattungsbildende Farbrad scheibenf\u00f6rmig aufgebaut und weist an der Peripherie kreisf\u00f6rmig angeordnete Filtersegmente auf, die einen Ring bilden und um die Zentralachse des Rades rotiert werden. Infolge der Rotation werden die Filtersegmente abwechselnd in den optischen Weg eingeschwenkt, um die gew\u00fcnschte Farb\u00e4nderung zu erzeugen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 6 bis 21). Da hohe Bildqualit\u00e4ten gefordert sind, m\u00fcssen die \u00c4nderungen der Farben sehr rasch vor sich gehen, d. h. die Filtersegmente m\u00fcssen mit hoher Geschwindigkeit durch den Lichtstrahl bewegt werden. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit treten f\u00fcr das Farbrad und insbesondere f\u00fcr die empfindlichen Filtersegmente gro\u00dfe Krafteinwirkungen aufgrund der Zentripetalbeschleunigung auf, die einige hundert Mal gr\u00f6\u00dfer sein kann als die Erdbeschleunigung (g) und bei besonders guten Bildqualit\u00e4ten bis \u00fcber 1000 g betragen kann (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 21 bis 30). Zugleich muss die Vorrichtung f\u00fcr eine erstrebte hohe Standzeit sehr hohen Rundlaufanforderungen gen\u00fcgen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 30 bis 33). Au\u00dferdem werden an die in Rede stehenden Bilderzeugungsvorrichtungen hohe Helligkeitsanforderungen gestellt, die starke Lichtquellen voraussetzen, wodurch die Vorrichtung hohen Temperaturen ausgesetzt ist (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 33 bis 35). Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden werden an die Haltekraft und Farbstabilit\u00e4t der Farbfiltersegmente sehr hohe Anforderungen gestellt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 38 bis 40). Au\u00dferdem ist es w\u00fcnschenswert, dass das Farbrad trotz der hohen Qualit\u00e4tsanforderungen \u00e4u\u00dferst wirtschaftlich hergestellt werden kann (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 40 bis 44).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 45 ff.), ist aus der EP 0 615 146 A 2 (Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 6a) ein Farbrad f\u00fcr den Einsatz in Bilderzeugungsvorrichtungen mit kreisf\u00f6rmig angeordneten Filtersegmenten bekannt. Die Klagepatentschrift gibt an, dass die Filtersegmente bei diesem Stand der Technik auf einem als \u201eGlasring\u201c befestigt sind (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 47 bis 48).<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die Figuren 3a und Figuren 8a der EP 0 615 146 A 2 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei den diesen bekannten Farbr\u00e4dern sind die Farbfilter jeweils vollst\u00e4ndig auf einer mit einem zentrischen Loch versehenen, runden und in Umfangsrichtung durchg\u00e4ngig einst\u00fcckigen (\u201emonolithischen\u201c, Anlage K 6a, Seite 7 oben) \u201eSubstratscheibe\u201c aufgebracht, wobei diese Scheibe aus einem optisch transparenten Material, vorzugsweise Glas, besteht (Anlage K 6a, Seite 7 oben). Die Figur 3a der EP 0 615 146 A 2 zeigt eine Ausf\u00fchrungsform eines solchen Farbrades, bei welchem drei Farbfilter (32, 34, 36) auf der Substratscheibe (30) ausgebildet sind (Anlage K 6a, Seite 7 oben), wobei diese Filter direkt als D\u00fcnnfilm auf der Substratscheibe abgeschieden sind (vgl. Seite 6 Anlage K 6a). Die Figur 8a der EP 0 615 146 A 2 zeigt eine weitere Ausf\u00fchrungsform in Gestalt eines laminierten Farbrades, bei welchem separate Filter (96, 98, 10) auf die Scheibe (102) geklebt sind (vgl. Anlage K 6a, Seite 10, Abs. 3).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass ein solcher \u201eGlasring\u201c teuer ist und sich hohe Rundlaufanforderungen nur sehr aufw\u00e4ndig realisieren lassen. Au\u00dferdem wird bem\u00e4ngelt, dass durch den \u201eGlasring\u201c zus\u00e4tzliche Lichtverluste entstehen, was die Wirtschaftlichkeit der Gesamtvorrichtung herabsetzt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 45 bis 53).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner ausf\u00fchrt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 53 ff.), sind des Weiteren Farbradanordnungen bekannt, die zwischen den Segmenten Befestigungselemente wie Speichen aufweisen (vgl. hierzu z. B. die als Anlage BK 1 zu den Akten gereichte DE 40 08 169 A 1 sowie die Anlage BK 2). Hieran beanstandet die Klagepatentschrift als nachteilig, dass diese zus\u00e4tzlichen Befestigungselemente die Gesamttransmissionswerte des Farbfilterringes ebenfalls erniedrigen und seine Wirtschaftlichkeit begrenzen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 56 bis 56).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Farbrad zu schaffen, das unter Beseitigung der Nachteile des Standes der Technik insbesondere die hohen optischen und mechanischen Eigenschaften \u00fcber lange Betriebszeiten reproduzierbar erf\u00fcllen kann und wirtschaftlich herstellbar ist (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 58 bis 63).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Farbrad mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das Farbrad (1) besitzt<\/p>\n<p>1.1 einen Tr\u00e4ger (11) und<\/p>\n<p>1.2 Farbfiltersegmente (12).<\/p>\n<p>2. Der Tr\u00e4ger (11)<\/p>\n<p>2.1 ist scheibenf\u00f6rmig,<\/p>\n<p>2.2 um die Zentralachse (10) rotierbar ist und<\/p>\n<p>2.3 weist plane Farbfiltersegmente (12) auf.<\/p>\n<p>3. Die Farbfiltersegmente (12)<\/p>\n<p>3.1 sind an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht,<\/p>\n<p>3.2 sind in radialer Richtung zur Rotationsachse (10) ausgerichtet,<\/p>\n<p>3.3 mit dem Tr\u00e4ger (11) fl\u00e4chig verklebt, und zwar<\/p>\n<p>3.3.1 in einer streifenf\u00f6rmigen Zone (13),<\/p>\n<p>3.3.2 welche gegen die Rotationsachse (10) gerichtet ist,<\/p>\n<p>3.4 sind frei von Durchbr\u00fcchen und<\/p>\n<p>3.5 bilden einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich, der<\/p>\n<p>3.5.1 sich an der Tr\u00e4gerperipherie befindet,<\/p>\n<p>3.5.2 zur Zentralachse (10) konzentrisch angeordnet ist,<\/p>\n<p>3.5.3 lichtdurchl\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>3.5.4 nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist.<\/p>\n<p>4. Das Farbrad (1) ist rotationssymmetrisch ausgewuchtet.<\/p>\n<p>5. Das Farbrad (1) und die Klebeverbindung an den Filtersegmenten (12) sind auf Zentrifugalbeschleunigungen von gr\u00f6\u00dfer 300 g ausgelegt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise verteidigte und in diesem Rechtsstreit nunmehr (vorsorglich) geltend gemachte Fassung von Patentanspruch 1 enth\u00e4lt zus\u00e4tzlich das folgende Merkmal:<\/p>\n<p>6. Die Farbfiltersegmente (12) bestehen aus Glaspl\u00e4ttchen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrem allgemeinen Teil aus, dass die planen Farbfiltersegmente an der Pheripherie eines scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers durch Kleben so befestigt werden, dass zwischen den Filtersegmenten in Rotationsrichtung der ringf\u00f6rmige Bereich nicht durch optisch nicht transparente Materialien unterbrochen ist (Anlage K 3, Spalte 1 Zeile 66 bis Spalte 2 Zeile 2). Die Farbfiltersegmente sind an einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt, wobei die fl\u00e4chige Verklebung nur in einem schmalen ringzonenartigen Bereich gegen das Rotationszentrum gerichtet erfolgt, so dass ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfl\u00e4che, radial von der Rotationsachse gesehen nach au\u00dfen, als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 2 bis 10). Zus\u00e4tzliche Halteelemente, welche Durchbr\u00fcche wie beispielsweise L\u00f6cher in den Farbfiltersegmenten erfordern w\u00fcrden, k\u00f6nnen vollst\u00e4ndig vermieden werden. L\u00f6cher in den Filtersegmenten w\u00fcrden n\u00e4mlich Spannungszonen in Kantenbereichen erzeugen, welche bei den hohen geforderten mechanischen Kr\u00e4ften zu Bruchproblemen f\u00fchren k\u00f6nnen und somit nicht tolerierbar sind (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 10 bis 16).<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene technische Lehre hiernach darin, plane Farbfiltersegmente durch Kleben so an der Peripherie eines scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers zu befestigen, dass sie \u2013 mit ihrem in radialer Richtung \u00fcber den Umfangsrand des Tr\u00e4gers hinausragenden Teil \u2013 einen kreisringf\u00f6rmigen, lichtdurchl\u00e4ssigen Bereich bilden, welcher nicht durch optisch nicht transparente Materialien unterbrochen ist. Die Farbfiltersegmente sind hierbei nur an einer streifenf\u00f6rmigen Zone fl\u00e4chig mit dem Tr\u00e4ger verklebt, w\u00e4hrend der Rest der lichtdurchl\u00e4ssigen Farbfiltersegmente nicht auf dem Tr\u00e4ger befestigt ist, sondern \u00fcber dessen Rand \u00fcbersteht und so eine \u201etransparente, ringf\u00f6rmige Nutzzone\u201c bildet.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten vertriebenen Farbr\u00e4der verwirklichen das Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung, welches vorsieht, dass das Farbrad einen Tr\u00e4ger (Merkmal 1.1) und Farbfiltersegmente (Merkmal 1.2) besitzt, wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Begriff \u201eTr\u00e4ger\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht legaldefiniert. Dieser Begriff ist deshalb \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 so zu deuten, wie dies angesichts der ihm nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die hiernach gebotene funktionsorientierte Auslegung ergibt, dass unter einem \u201eTr\u00e4ger\u201c im Sinne des Klagepatents ein Bauteil zu verstehen ist, an welchem die planen Farbfiltersegmente angebracht werden k\u00f6nnen, das die Farbfiltersegmente also \u201etragen\u201c kann, und welches geeignet ist, in einer Bilderzeugungsvorrichtung der eingangs beschriebenen Art mit hoher Geschwindigkeit mit den an ihm angebrachten Farbfiltersegmenten um die Zentralachse zu rotieren, wobei dieses Bauteil so ausgebildet und bemessen sein muss, dass die Farbfiltersegmente an seiner Peripherie durch Kleben befestigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Einen solchen Tr\u00e4ger weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei dem messingfarbenen \u201eAbstandhalter\u201c, welcher in den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlagen K 1 und K 2 als \u201ebrass hub\u201c, \u201ecap\u201c oder \u201ewasher\u201c bezeichnet und dort rot koloriert ist, um ein scheibenf\u00f6rmiges Bauteil, das eine hinreichende, sich radial erstreckende und als Klebefl\u00e4che dienende Fl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stellt, an der Farbfiltersegmente durch Kleben befestigt werden k\u00f6nnen. Dass dieses Bauteil ein gr\u00f6\u00dferes zentrales Loch aufweist, ist insoweit unerheblich. Trotz dieser Bohrung weist die Stirnseite des Abstandhalters eine ausreichende Erstreckung in radialer Richtung auf, um die Farbfiltersegmente an ihr mittels einer Klebeverbindung so anzubringen, dass sie \u2013 in radialer Richtung \u2013 \u00fcber den scheibenf\u00f6rmigen Abstandhalter \u00fcberstehen und auf diese Weise einen Bereich bilden, der von dem Lichtstrahl der Bilderzeugungsvorrichtung ungehindert durchstrahlt werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verlangt das Klagepatent nicht, dass es sich bei dem Tr\u00e4ger um eine durchg\u00e4ngig geschlossene Tr\u00e4gerscheibe handeln muss, die in der Mitte kein Loch haben darf. Der Begriff \u201escheibenf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger\u201c gibt eine solche Einschr\u00e4nkung nicht her. Vielmehr kann auch eine Scheibe nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis durchaus in der Mitte ein Loch aufweisen, wie etwa eine Unterlegscheibe. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich nichts anderes, wof\u00fcr ein Blick auf das in den Figuren 2a und 2b gezeigte, bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel gen\u00fcgt. Der dort dargestellte scheibenf\u00f6rmige Tr\u00e4ger (11) weist in seiner Mitte ein Loch bzw. eine Bohrung auf, mittels derer er \u00fcber eine Haltevorrichtung (21) mit einem wellenartigen Verbindungsst\u00fcck (22) des Rotors (23) verbunden ist (vgl. Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 22 ff.). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, will das Klagepatent auch nicht zwischen einer \u201eScheibe\u201c einerseits und einem \u201eRing\u201c andererseits unterscheiden. Die Klagepatentschrift verwendet den Begriff \u201eGlasring\u201c vielmehr ersichtlich als Synonym f\u00fcr \u201eGlasscheibe\u201c, wenn sie im Zusammenhang mit der W\u00fcrdigung des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 615 146 A2 (Anlage K 6) angibt, dass die Filtersegmente bei diesem Stand der Technik auf einem \u201eGlasring\u201c befestigt sind (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 47 bis 48). Denn sowohl bei der \u201eSubstratscheibe\u201c (30) gem\u00e4\u00df den Figuren 3a und 3b der EP 0 615 146 A2 als auch bei der Scheibe (102) gem\u00e4\u00df den Figuren 8a und 8b der EP 0 615 146 A2 handelt es sich ersichtlich um ein scheibenf\u00f6rmiges Bauteil mit einem zentrischen Loch. Nichts spricht daf\u00fcr, dass die Klagepatentschrift insoweit zwischen einem \u201eRing\u201c und einer \u201eScheibe\u201c unterscheiden will. Auch kann die Eigenschaft als \u201escheibenf\u00f6rmiger\u201c Tr\u00e4ger nicht von der Gr\u00f6\u00dfe eines \u2013 vom Klagepatent nicht ausgeschlossenen \u2013 zentralen Loches abh\u00e4ngig gemacht werden. Abgesehen von den hieraus resultierenden Abgrenzungsschwierigkeiten findet sich in der Klagepatentschrift kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Erreichen einer bestimmten Lochgr\u00f6\u00dfe in Relation zum Tr\u00e4gerdurchmesser aus dem Anwendungsbereich des Klagepatents herausf\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Benutzung des Merkmals 1.1 w\u00e4re aber selbst dann gegeben, wenn der \u2013 einschr\u00e4nkenden \u2013 Auslegung der Beklagten gefolgt w\u00fcrde, wonach es sich um eine (im Wesentlichen) durchg\u00e4ngig geschlossene Tr\u00e4gerscheibe handeln muss, die in der Mitte kein (gr\u00f6\u00dferes) Loch haben darf.<\/p>\n<p>Auch im Sinne dieses Verst\u00e4ndnisses verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen \u2013 zweiteiligen \u2013 \u201eTr\u00e4ger\u201c, gebildet durch den Abstandhalter und den oberen horizontale Teil des \u201eRotors\u201c, welcher in den Anlagen K 1 und K 2 grau koloriert ist.<\/p>\n<p>Unteranspruch 15 des Klagepatents sieht vor, dass Tr\u00e4ger und Antriebsmotor einst\u00fcckig ausgebildet sein k\u00f6nnen. Die Patentbeschreibung gibt in Spalte 5 Zeilen 56 bis 58 den \u00fcbereinstimmenden Hinweis, dass z. B. der Tr\u00e4ger und der Rotor aus einem St\u00fcck gefertigt sein k\u00f6nnen. Bei einer solchen \u2013 einst\u00fcckigen \u2013 Ausgestaltung ist die exakte Unterscheidung zwischen Tr\u00e4ger und Rotor kaum m\u00f6glich. W\u00e4re bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen z. B. der Abstandhalter (rot) einst\u00fcckig am \u201eRotor\u201c (grau) angeformt, best\u00fcnde kein Zweifel, den oberen, waagerecht verlaufenden Teil des Rotors, welcher im Bereich der Bohrung des Abstandhalters vorgesehen ist, als Teil des Tr\u00e4gers zu begreifen. Dadurch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein mehrteiliger Aufbau gew\u00e4hlt worden ist, kann sich \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 die rechtliche Beurteilung nicht \u00e4ndern. Der Patentanspruch 1 schlie\u00dft eine zweiteilige Ausbildung des Tr\u00e4gers nicht aus. Entscheidend ist allein, dass der Tr\u00e4ger die ihm zugedachte technische Funktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen besitzen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 1.2 auch Farbfiltersegmente.<\/p>\n<p>Wie sich anhand des als Anlage K 9a vorliegenden Musters gut nachvollziehen l\u00e4sst, wenn man bei diesem Musterst\u00fcck mit dem Fingernagel \u00fcber die Glasoberfl\u00e4che f\u00e4hrt, sind an dem Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einzelne, flache, \u201etortenst\u00fcckartige\u201c Farbfiltersegmente befestigt. Eine einst\u00fcckige Glasscheibe wird hingegen nicht verwendet. Dass die einzelnen Farbfiltersegmente ggf. bereits durch Kleben miteinander verbunden waren, bevor sie dann als Ganzes (im Verbund) am Tr\u00e4ger durch Kleben befestigt worden sind, f\u00fchrt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Der Patentanspruch 1 schlie\u00dft es nicht aus, die einzelnen Farbfiltersegmente bereits vor ihrer Anbringung an der Tr\u00e4geperipherie miteinander zu verbinden, solange dies nur nicht durch zus\u00e4tzliche Befestigungselemente wie Speichen und dergleichen geschieht, auf welche das Klagepatent verzichten will, weil sie zum einen die Gesamttransmissionswerte des Farbrades erniedrigen und zum anderen dessen Wirtschaftlichkeit begrenzen (Spalte 1, Zeilen 45 bis 53). Werden derartige zus\u00e4tzlichen Befestigungselemente nicht benutzt, ist es unsch\u00e4dlich, wenn die einzelnen Farbfiltersegmente bereits vor ihrer Anbringung an dem Tr\u00e4ger durch zus\u00e4tzliches Verkleben miteinander verbunden werden. Es macht f\u00fcr die Zwecke der Erfindung keinen Unterschied, ob die Farbfiltersegmente einzelnen durch Kleben an dem Tr\u00e4ger angebracht werden und hierbei \u2013 was das Klagepatent ersichtlich nicht ausschlie\u00dft \u2013 durch weiteres Verkleben zus\u00e4tzlich miteinander verbunden werden oder ob die einzelnen Farbfiltersegmente zun\u00e4chst in dieser Weise miteinander verbunden und dann im Verbund durch Kleben an dem Tr\u00e4ger befestigt werden. Dass das Klagepatent einen solchen Zwischenschritt vermeiden will, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Soweit es bei dem zus\u00e4tzliche Befestigungselemente verwendenden Stand der Technik auch dessen Wirtschaftlichkeit bem\u00e4ngelt, bezieht sich dies auf die zus\u00e4tzlichen Befestigungselemente, mithin auf zus\u00e4tzliche Bauteile.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmale der Merkmalsgruppe 2, welche vorsehen, dass der Tr\u00e4ger scheibenf\u00f6rmig ist (Merkmal 2.1), um die Zentralachse rotierbar ist (Merkmal 2.2.) und plane Farbfiltersegmente aufweist, sind ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist scheibenf\u00f6rmig. Das gilt auch dann, wenn man \u2013 anders als das Landgericht \u2013 nicht allein auf den Abstandhalter, sondern auf den Abstandhalter und den oberen, horizontal verlaufenden Teil des \u201eRotors\u201c abstellt (siehe oben B. 1. a) aa)). Auch der von diesen beiden Teilen gebildeten Tr\u00e4ger hat ohne weiteres eine Form, die der Fachmann als scheibenf\u00f6rmig ansieht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der von den vorgenannten Teilen gebildete Tr\u00e4ger keine insgesamt ebene Oberfl\u00e4che aufweist, weil der obere, horizontal verlaufende Teil des \u201eRotors\u201c nur in den unteren Bereich der Bohrung des Abstandhalters hineinragt, so dass im mittleren Bereich des Tr\u00e4gers eine Stufe bzw. ein Sackloch vorhanden ist. Der Patentanspruch 1 verlangt nicht, dass der scheibenf\u00f6rmige Tr\u00e4ger eine insgesamt ebene Oberfl\u00e4che aufweisen muss. Der Begriff \u201escheibenf\u00f6rmig\u201c beschr\u00e4nkt sich nicht hierauf, sondern l\u00e4sst auch eine Form mit einer nicht insgesamt ebenen, flachen Oberfl\u00e4che zu. Dass der scheibenf\u00f6rmige Tr\u00e4ger keine insgesamt ebene Oberfl\u00e4che aufweisen muss, ergibt sich f\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann vor allem auch aus der von Merkmal 4 gelehrten rotationssymmetrischen Auswuchtung des Farbrades, zu deren Erreichen das Klagepatent u. a. vorschl\u00e4gt, Material aus dem Tr\u00e4ger zu entfernen, und dies bevorzugt durch eine Ausnehmung zu bewerkstelligen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 38 bis 43). In diesem Zusammenhang schl\u00e4gt die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich vor, die Ausnehmung an der Tr\u00e4gerscheibe als Sackloch auszubilden, welches den Tr\u00e4ger nicht durchbrechen soll (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 43 bis 45). Dem entnimmt der Fachmann, dass es nicht auf eine insgesamt ebene, flache Oberfl\u00e4che ankommen kann, weil eine Ausnehmung, namentlich ein Sackloch, zu einer nicht insgesamt ebenen Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers f\u00fchrt. Schlie\u00dflich kommt es \u2013 wie der Fachmann ohne Weiteres erkennt \u2013 auch im Hinblick auf die dem scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger zugedachte technische Funktion ersichtlich nicht darauf an, dass der Tr\u00e4ger eine vollkommen ebene, flache Oberfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 2.2 um die Zentralachse rotierbar. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter B 1 b) ergibt, sind die Farbfiltersegmente bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Erf\u00fcllung des Merkmals 2.3 auch plan und an dem Tr\u00e4ger angebracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen auch den Vorgaben der Merkmale der Merkmalsgruppe 3.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3.1, welches vorsieht, dass die Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie angebracht sind, ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMit \u201ePeripherie\u201c des Tr\u00e4gers meint das Klagepatent \u2013 wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 ersichtlich den \u00e4u\u00dferen Randbereich des Tr\u00e4gers. Hingegen wird mit dem Begriff \u201eTr\u00e4gerperipherie\u201c nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Farbfiltersegmente am Mantel, d. h. am \u201eAu\u00dfenumfang\u201c des Tr\u00e4gers angebracht sein m\u00fcssen und nicht an dessen Stirnfl\u00e4che (= Oberfl\u00e4che) befestigt sein d\u00fcrfen. Hiergegen spricht bereits die Anweisung, die Verklebung der Farbfiltersegmente mit dem Tr\u00e4ger (zwar in einer streifenf\u00f6rmigen Zone, Merkmal 3.3.1, aber doch) fl\u00e4chig vorzunehmen (Merkmal 3.3). Schon dies deutet darauf hin, dass die Farbfiltersegmente vom \u00e4u\u00dfersten Rand aus durchaus noch ein St\u00fcckweit in den einw\u00e4rts gerichteten Bereich des Tr\u00e4gers hineinragen k\u00f6nnen. In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch die in der Klagepatentschrift dargestellte und beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach Figur 2a best\u00e4tigt, in Bezug auf welche die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich von einem \u201eTr\u00e4gerrandbereich\u201c spricht, wenn sie die Positionierung der Filtersegmente beschreibt (Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 27 bis 29). Entsprechend ragt in Figur 2a das Farbfiltersegment (12) recht deutlich in den Bereich des Tr\u00e4gers (11) hinein und greift nicht erst an der Umfangsfl\u00e4che des Tr\u00e4gers an. Au\u00dferdem wird in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gesagt, dass die Breite der Kleberingzone vorzugsweise im Bereich von 3 bis 10 mm liegen soll (Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 50 bis 51). Dar\u00fcber hinaus ist dem Fachmann unmittelbar einsichtig, dass sich eine den geforderten Zentrifugalkr\u00e4ften stand haltende Befestigung der Farbfiltersegmente nur erreichen l\u00e4sst, wenn die Verklebung am Tr\u00e4ger eine gewisse fl\u00e4chige Ausdehnung besitzt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht aus Merkmal 3.5.1, welches vorsieht, dass sich der von den Farbfiltersegmenten gebildete kreisringf\u00f6rmige Bereich (Merkmal 3.5) an der Tr\u00e4gerperipherie befindet. Die Worte \u201ean\u201c in Merkmal 3.1 und Merkmal 3.5.1 werden ersichtlich jeweils in einem unterschiedlichen Sinne verwandt. In Merkmal 3.1, wonach die Farbfiltersegmente \u201ean der Tr\u00e4gerperipherie\u201c angebracht sind, wird das Wort \u201ean\u201c im engeren Sinne gebraucht, n\u00e4mlich in dem Sinne, dass die Farbfiltersegmente \u201eauf\u201c der Tr\u00e4gerperipherie (am Randbereich) angebracht sind. Wenn sodann in Merkmal 3.5.1 gesagt wird, dass sich der kreisringf\u00f6rmige Bereich \u201ean der Tr\u00e4gerperipherie\u201c befindet, wird hiermit zum Ausdruck gebracht, dass dieser kreisringf\u00f6rmige Bereich \u2013 radial von der Rotationsachse gesehen nach au\u00dfen \u2013 \u201eim Anschluss\u201c an die Tr\u00e4gerperipherie bzw. \u201enahe\u201c an der Tr\u00e4gerperipherie vorliegt, also an den Tr\u00e4ger angrenzt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in erster Instanz ferner geltend gemacht hat, der Begriff der \u201eTr\u00e4gerperipherie\u201c k\u00f6nne nicht nur eine Fl\u00e4che bezeichnen, vielmehr m\u00fcsse der Tr\u00e4ger als dreidimensionaler Raum betrachtet werden, wobei bei einer solcherma\u00dfen \u201edreidimensional betrachteten Scheibe\u201c der Tr\u00e4gerrand nur durch den zylinderf\u00f6rmigen Umfang gebildet werden k\u00f6nne, und sie in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung vertreten hat, nur so mache das Merkmal der Verklebung \u201ein einer streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c (Merkmal 3.3.1) Sinn, und Merkmal 4 k\u00f6nne ebenfalls nur verwirklicht werden, wenn die Segmente ausschlie\u00dflich am Au\u00dfenumfang befestigt w\u00fcrden, hat das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt, dass auch diese Auslegung nicht zu \u00fcberzeugen vermag. Bereits das in Figur 2a gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem sich die Klebeschicht (13) auf der Stirnseite des Tr\u00e4gers befindet, widerlegt, dass das Merkmal 3.3.1 nicht nur dann einen Sinn macht, wenn die streifenf\u00f6rmige Zone entlang des radialen Au\u00dfenumfangs des Tr\u00e4gers verl\u00e4uft. Auch trifft der Ansatz der Kl\u00e4gerin, wonach allein die \u201eobere Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers\u201c als Ort von Auswuchtma\u00dfnahmen in Betracht kommen soll, weshalb bei der Anbringung der Farbfiltersegmente an der Tr\u00e4gerperipherie hierf\u00fcr Raum gelassen werden m\u00fcsse, nicht zu. Das Klagepatent beschr\u00e4nkt die Ma\u00dfnahmen des Auswuchtens nicht auf die Entfernung von Material am scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 38 bis 45), sondern erw\u00e4hnt ausdr\u00fccklich auch die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr das Auswuchten F\u00fcllmaterial in vorgesehene Ausnehmungen einzubringen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 45 bis 49). Eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Bereiche des Tr\u00e4gers, an denen die Auswuchtma\u00dfnahmen vorgenommen werden m\u00fcssen, enth\u00e4lt das Klagepatent hierbei nicht, so dass f\u00fcr sie auch der \u00e4u\u00dfere Umfangsbereich des Tr\u00e4gers in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Dass die Farbfiltersegmente bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Oberfl\u00e4che des Abstandhalters befestigt sind, steht \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 damit einer Verwirklichung des Merkmals 3.1 nicht entgegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents sind die Farbfiltersegmente bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch im \u201eRandbereich\u201c des Tr\u00e4gers angebracht.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die Farbfiltersegmente nach der Lehre des Klagepatents nur im Bereich der Tr\u00e4gerperipherie angebracht sein d\u00fcrfen oder ob das Klagepatent \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 auch eine Befestigung der Farbfiltersegmente durch Verklebung auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Insoweit ist an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass der Auslegung des Landgerichts, wonach das Klagepatent eine Verklebung der Farbfiltersegmente auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers nicht verbietet, jedenfalls das Merkmal 3.3.1 nicht entgegensteht, wonach die Farbfiltersegmente mit dem Tr\u00e4ger (11) in einer streifenf\u00f6rmigen Zone (13) fl\u00e4chig verklebt sind. Denn der Begriff \u201estreifenf\u00f6rmige Zone\u201c bezieht sich \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Farbfiltersegmente und nicht auf den Tr\u00e4ger. Zwar mag der Anspruchswortlaut keinen letzten Aufschluss geben. Aussagekr\u00e4ftig ist aber der erl\u00e4uternde allgemeine Beschreibungstext in Absatz [0006], wo es im zweiten Satz (Spalte 2, Zeilen 2 bis 10) hei\u00dft (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDie Farbfiltersegmente sind an einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt, wobei die fl\u00e4chige Verklebung nur in einem schmalen ringzonenartigen Bereich gegen das Rotationszentrum gerichtet erfolgt, so dass ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfl\u00e4che, radial von der Rotationsachse gesehen nach au\u00dfen, als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt.\u201c<\/p>\n<p>Wenn es bei der Verklebung nur in einer streifenf\u00f6rmigen Zone danach darum geht, nach au\u00dfen \u00fcberstehende, nicht verklebte transparente Filterbereiche zu erhalten (\u201eso dass\u201c), ist der Begriff \u201estreifenf\u00f6rmig\u201c auf eben diese Farbfiltersegmente zu beziehen, die nicht \u00fcber ihre gesamte Fl\u00e4che verklebt sein sollen, sondern nur in einem streifenf\u00f6rmigen Bereich, so dass jenseits dieses Bereichs transparente Abschnitte als \u201eNutzfl\u00e4che\u201c verbleiben.<\/p>\n<p>Ein Verbot der Verklebung der Farbfiltersegmente \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers k\u00f6nnte sich deshalb nur aus dem in Rede stehenden Merkmal 3.1 selbst ergeben, weil die Farbfiltersegmente danach nicht blo\u00df am Tr\u00e4ger, sondern \u201ean der Tr\u00e4gerperipherie\u201c angebracht werden sollen. Ob Merkmal 3.1 in diesem Sinne zu verstehen ist, bedarf im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen allerdings keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>Legt man Merkmal 3.1 mit dem Landgericht so aus, dass es eine Befestigung der Farbfiltersegmente durch Verklebung auf der gesamten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers zul\u00e4sst, und es den Fachmann nur anweist, die Farbfiltersegmente so in der N\u00e4he des \u00e4u\u00dferen Randes des Tr\u00e4gers anzubringen, dass sie einen \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausstehenden und vom Lichtstrahl zu durchscheinenden kreisringf\u00f6rmigen Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie bilden, ist dieses Merkmal aus den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Nichts anderes gilt, wenn man mit der Beklagten annimmt, das Klagepatent verbiete eine Verklebung der Farbfiltersegmente auf der gesamten Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers. Auch dann ist das Merkmal 3.1 verwirklicht, wobei offen bleiben kann, ob dies bereits daraus folgt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die zentrale Bohrung des Abstandhalters nicht von den auf diesem angebrachten Filtersegmenten \u00fcbergriffen wird und deshalb eine weitere Zone vorhanden ist, in welcher eine Verklebung zwischen Farbfiltersegmenten und dem Abstandhalter nicht vorliegt. Verwirklicht ist das Merkmal 3.1 jedenfalls deshalb, weil \u2013 wie oben dargetan \u2013 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Tr\u00e4ger von dem Abstandhalter und dem oberen horizontalen Teil des \u201eRotors\u201c gebildet wird, so dass die Farbfiltersegmente jedenfalls aus diesem Grund nicht auf der gesamten Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers verklebt sind. Neben der Klebefl\u00e4che im Randbereich des Tr\u00e4gers ist n\u00e4mlich eine weitere, freie Tr\u00e4gerfl\u00e4che k\u00f6rperlich vorhanden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, best\u00fcnde dann, wenn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Abstandhalter einst\u00fcckig am \u201eRotor\u201c angeformt w\u00e4re, kein Zweifel daran, den oberen, waagrecht verlaufenden Teil des \u201eRotors\u201c als Teil des Tr\u00e4gers zu begreifen. Dann w\u00e4re zugleich offensichtlich, dass die Farbfiltersegmente nur im Randbereich des Tr\u00e4gers angeordnet sind. Dadurch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein mehrteiliger Aufbau gew\u00e4hlt worden ist und ein dem Klebebereich entsprechendes Teil verselbst\u00e4ndigt wurde, kann sich die rechtliche Beurteilung nicht \u00e4ndern. Selbstverst\u00e4ndlich w\u00e4re es genauso m\u00f6glich gewesen, den Abstandhalter z. B. an den oberen, waagerechten \u201eRotor\u201cteil anzuformen und an diesem Bauteil die abw\u00e4rts gerichteten Rotorarme zu befestigen. Hier w\u00e4re wiederum eine Tr\u00e4geperipherie evident, die als Klebefl\u00e4che dient.<\/p>\n<p>Daran, dass die Farbfiltersegmente bei dem von dem Abstandhalter und dem oberen horizontalen Teil des \u201eRotors\u201c gebildeten Tr\u00e4ger im Randbereich verklebt sind, kann schlie\u00dflich kein Zweifel bestehen. Soweit die Kl\u00e4gerin zuletzt geltend gemacht hat, die Verklebung der Farbfiltersegmente d\u00fcrfe nur in einer schmalen Zone des Tr\u00e4gers erfolgen, wobei die Gr\u00f6\u00dfe dieser Zone in einem Bereich von geringen Bruchteilen des Gesamtdurchmessers des Tr\u00e4gers liege, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Argumentation der Kl\u00e4gerin von der unzutreffenden Annahme ausgeht, der Begriff \u201estreifenf\u00f6rmige Zone\u201c beziehe sich auf den Tr\u00e4ger, ist im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 weder von einer \u201eschmalen, streifenf\u00f6rmigen Zone\u201c die Rede, noch finden sich dort die \u201estreifenf\u00f6rmige Zone\u201c betreffende Ma\u00dfangaben. Erst recht l\u00e4sst der Anspruch 1 offen, wie gro\u00df der Bereich der Tr\u00e4gerperipherie, an welcher die Farbfiltersegmente anzubringen sind, ist. Sofern Merkmal 3.1 den Fachmann nicht ohnehin nur anweist, die Farbfiltersegmente so anzubringen, dass sie einen \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausstehenden und vom Lichtstrahl zu durchscheinenden kreisringf\u00f6rmigen Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie bilden, kann es deshalb nur darauf ankommen, dass neben der peripheren Anbringungs- bzw. Klebefl\u00e4che eine weitere (nennenswerte) Fl\u00e4che des Tr\u00e4gers vorhanden ist, an welcher keine Verklebung erfolgt. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, weil der obere, horizontal verlaufende Teil des \u201eRotors\u201c, welcher dem Tr\u00e4ger zuzuordnen ist, frei bleibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber, dass die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in radialer Richtung zur Rotationsachse ausgerichtet (Merkmal 3.2), mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt (Merkmal 3.3) und frei von Durchbr\u00fcchen sind (Merkmal 3.4), besteht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das bereits erw\u00e4hnte Merkmal 3.3.1, welches vorsieht, dass die Farbfiltersegmente in einer streifenf\u00f6rmigen Zone (13) fl\u00e4chig mit dem Tr\u00e4ger verklebt sind.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, bezieht sich der Begriff \u201estreifenf\u00f6rmige Zone\u201c auf die Farbfiltersegmente und nicht auf den Tr\u00e4ger, weshalb dieses Merkmal von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersichtlich verwirklicht wird. Die Farbfiltersegmente sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur \u2013 bezogen auf die Farbfiltersegmente \u2013 in einem streifenf\u00f6rmigen Bereich mit dem Tr\u00e4ger verklebt, so dass nach au\u00dfen \u00fcberstehende, nicht verklebte transparente Filterbereiche erhalten werden. Dabei ist der f\u00fcr die Klebefl\u00e4che \u201everbrauchte\u201c Abschnitt der Farbfiltersegmente deutlich kleiner als der nach au\u00dfen \u00fcberstehende, die ringf\u00f6rmige Nutzzone bildende Abschnitt der Farbfiltersegmente.<\/p>\n<p>Verwirklicht ist das Merkmal 3.3.1 im \u00dcbrigen auch dann, wenn man den Begriff \u201estreifenf\u00f6rmige Zone\u201c doch auf den Tr\u00e4ger beziehen wollte. Denn die Farbfiltersegmente sind, da nicht die gesamte Tr\u00e4gerfl\u00e4che verklebt ist, durchaus auch in einer streifenf\u00f6rmige Zone des Tr\u00e4gers angebracht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie soeben angesprochene streifenf\u00f6rmige Zone, in der die Farbfiltersegmente mit dem Tr\u00e4ger verklebt sind, ist \u2013 was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht \u2013 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 3.3.2 gegen die Rotationsachse gerichtet.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 3.5, wonach die Farbfiltersegmente einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden (Merkmal 3.5), der sich an der Tr\u00e4gerperipherie befindet (Merkmal 3.5.1), zur Zentralachse konzentrisch angeordnet (Merkmal 3.5.2), lichtdurchl\u00e4ssig (Merkmal 3.5.3) und nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen ist (Merkmal 3.5.4).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, ist mit dem in Merkmal 3.5 angesprochenen \u201ekreisringf\u00f6rmigen Bereich\u201c ersichtlich die im Einbauzustand des vollst\u00e4ndigen Farbrades f\u00fcr den Lichtstrahl au\u00dferhalb des Tr\u00e4gers zur Verf\u00fcgung stehende Nutzzone der Farbfiltersegmente gemeint. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Merkmal 3.1 und den Merkmalen der Merkmalsgruppe 3.5, die im Zusammenhang zu lesen sind. V\u00f6llig zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob sich der von den an der Tr\u00e4gerperipherie angebrachten Farbfiltersegmenten (Merkmal 3.1) gebildete kreisringf\u00f6rmige Bereich an der Tr\u00e4gerperipherie befindet (Merkmal 3.5.1), \u00fcberhaupt sinnvoll nur im Einbauzustand des Farbrades gestellt und beantwortet werden kann. Auch macht das Merkmal 3.5.3, welches vorsieht, dass der kreisringf\u00f6rmige Bereich lichtdurchl\u00e4ssig ist, nur dann einen Sinn, wenn es f\u00fcr den kreisringf\u00f6rmigen Bereich auf den \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausragenden Nutzbereich der an der Tr\u00e4gerperipherie befestigten Farbfiltersegmente ankommt. Dementsprechend hei\u00dft es in der allgemeinen Patentbeschreibung in dem bereits in anderem Zusammenhang zitierten Absatz [0006] (Spalte 2, Zeilen 2 bis 10) auch, dass die Farbfiltersegmente an einer streifenf\u00f6rmigen gegen die Rotationsachse gerichteten Zone mit dem Tr\u00e4ger fl\u00e4chig verklebt sind, wobei die fl\u00e4chige Verklebung nur in einem schmalen ringzonenartigen Bereich gegen das Rotationszentrum gerichtet erfolgt, so dass ein wesentlicher Teil der Filtersegmentfl\u00e4che, radial von der Rotationsachse gesehen, nach au\u00dfen als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt. In Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 615 146 A 2 (Anlage K 6), bei der die Farbfiltersegmente vollfl\u00e4chig mit der optisch transparenten Substratscheibe durch Aufdampfen oder Verkleben verbunden sind, lehrt das Klagepatent, die Farbfiltersegmente so an der Peripherie des Tr\u00e4gers anzubringen, dass die Farbfiltersegmente \u2013 in radialer Richtung \u2013 \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausragen und im Anschluss an diesen einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden, der als transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone frei bleibt. Das Klagepatent vermeidet damit \u2013 wie es das Landgericht zutreffend formuliert hat \u2013 eine \u201eDopplung\u201c des Tr\u00e4gers mit in axialer Richtung (d.h. in Richtung des Lichtstrahls) auf ihm vorgesehenen Farbfiltersegmenten, so dass nur noch die \u00fcber den Rand des Tr\u00e4gers \u00fcberstehenden Farbfiltersegmente durchschienen werden m\u00fcssen, wohingegen der Lichtstrahl nicht zun\u00e4chst erst durch eine Tr\u00e4gerscheibe aus Glas oder einem anderen optisch transparenten Material hindurchtreten muss.<\/p>\n<p>Exakt dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Die Farbfiltersegmente, die in einem Vollkreis angeordnet sind, bilden einen an der Tr\u00e4gerperipherie befindlichen kreisringf\u00f6rmigen Bereich, d. h. eine transparente ringf\u00f6rmige Nutzzone, die im Anschluss an die Peripherie des Tr\u00e4gers vorliegt. Der Umstand, dass der kreisf\u00f6rmige Bereich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deutlich breiter ist als bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, ist ohne Bedeutung. Wie weit die Farbfiltersegmente in radialer Richtung \u00fcber den Tr\u00e4ger hinausragen, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Es macht insoweit keine Vorgaben. Nach der Lehre des Klagepatents kommt es allein darauf an, dass die Farbfiltersegmente so an der Peripherie des scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers befestigt sind, dass sie in radialer Richtung \u00fcber den Tr\u00e4ger \u00fcberstehen und mit ihrem \u00fcber den Rand des Tr\u00e4gers hinausragenden Teil einen kreisringf\u00f6rmig transparenten Bereich bilden, welcher nicht durch nicht optisch transparente Materialien unterbrochen ist. Das ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersichtlich der Fall. Die Merkmale 3.5 und 3.5.1 sind damit ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Ersichtlich erf\u00fcllt sind auch die Merkmale 3.5.2, 3.5.3 und 3.5.4. Denn der kreisringf\u00f6rmigen Bereich ist zur Zentralachse konzentrisch angeordnet, lichtdurchl\u00e4ssig und nicht durch Tr\u00e4gerelemente wie Haltestege unterbrochen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nMerkmal 4, welches vorsieht, dass das Farbrad (1) rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, versteht der Fachmann die Anweisung, dass das Farbrad rotationssymmetrisch ausgewuchtet sein soll, als Beschreibung eines erforderlichen Endzustands des fertigen Farbrades im weiteren Sinne, d. h. des Farbrades in Verbindung mit dem f\u00fcr seine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung zwingend erforderlichen Antriebsmotor. Dass dem so ist und das Klagepatent nicht verlangt, dass das Farbrad im engeren Sinne, d. h. die Kombination aus Tr\u00e4ger und an diesem angebrachten Farbfiltersegmenten, isoliert ausgewuchtet werden muss, ergibt sich im Umkehrschluss bereits aus dem Unteranspruch 15 des Klagepatents, der eine besondere Ausf\u00fchrungsform nach Anspruch 1 unter Schutz stellt, bei welcher der Tr\u00e4ger mit dem Antriebsmotor \u201eaus einem St\u00fcck\u201c gefertigt ist. Eine isolierte Auswuchtung des Farbrades (im engeren Sinne) ist bei einer solchen besonderen Ausf\u00fchrungsform unm\u00f6glich. Aus der Patentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Sie weist den Fachmann lediglich auf bekannte Ma\u00dfnahmen einer Ver\u00e4nderung der Masseverteilung des Tr\u00e4gers hin, n\u00e4mlich entweder Material am scheibenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger zu entfernen, vorzugsweise in Form einer Ausnehmung von Material (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 38 bis 45), oder bereits vor dem Wuchtvorgang angebrachte Ausnehmungen zum Zwecke des Auswuchtens mit F\u00fcllmaterial, vorzugsweise Klebstoff, zu versehen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 45 bis 49). Damit ist jeweils nur der Tr\u00e4ger als Ort der Auswuchtma\u00dfnahmen bezeichnet. Hingegen folgt hieraus nicht, dass das Farbrad im engeren Sinne isoliert ausgewuchtet werden kann. Im Gegenteil wird in der Patentbeschreibung (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 36 bis 38) vielmehr sogar betont, dass die Konstruktion des Rades so ausgef\u00fchrt sein muss, dass \u201eein einfaches Auswuchten im Montageendzustand\u201c m\u00f6glich ist. Der \u201eMontageendzustand\u201c umfasst die Verbindung des Farbrades mit dem Rotor des Antriebsmotors. Dies ergibt sich nicht nur aus dem in Figur 2a gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem der Tr\u00e4ger (11) mit dem Rotor (23) des Motors (2) verbunden ist, sondern vor allem auch aus der Beschreibung des in den Figuren 2a und 2b gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 5, Zeilen 20 ff. der Klagepatentschrift. Dort wird hervorgehoben (Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 35 bis 38), dass Unwuchten in der Vorrichtung nicht nur durch Toleranzen im Aufbau des Farbrades auftreten, sondern auch \u201edurch die Befestigung des Tr\u00e4gers (11) an dem Rotor (23)\u201c. Zudem wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen (Anlage K 3, Spalte 5, Zeilen 51 bis 55), dass \u201edie Verbindung zwischen Rotor (23) und Tr\u00e4ger (11)\u201c erheblichen Einfluss auf die Wuchtung der Vorrichtung hat, weshalb \u201edie Wuchtung der Vorrichtung mit montiertem Tr\u00e4ger (11) auf dem Rotor (23) durchgef\u00fchrt\u201c wird.<\/p>\n<p>Verlangt das Merkmal 4 damit nicht, dass allein das Farbrad im engeren Sinne (Kombination aus Tr\u00e4ger und Farbfiltersegmenten) ausgewuchtet werden muss, kann an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals kein Zweifel bestehen. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, weisen die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 9 und K 9a vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Umfangsnut des messingfarbenen Abstandhalters jeweils Kleckse von transparentem Kunststoff auf, das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 9 dar\u00fcber hinaus ein kleines metallisches Zusatzgewicht. Letzteres trifft \u2013 wie bei genauer Betrachtung des zweiten Musters festzustellen ist \u2013 im \u00dcbrigen auch auf das Muster gem\u00e4\u00df der Anlage K 9a zu. Ferner enthalten die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei dem auf die ringf\u00f6rmige Nut an der radial nach au\u00dfen gerichteten Umfangsfl\u00e4che des Abstandhalters weisenden Pfeil die Erl\u00e4uterung: \u201eGroove at the periphery is to provide balancer weight\u201c (\u201eNut am Au\u00dfenumfang zur Anbringung von Ausgleichsgewichten\u201c). Die Kleberanh\u00e4ufungen und das metallische Zusatzgewicht in der Ringnut des Abstandhalters dienen \u2013 was die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet \u2013 dem Auswuchten und bewirken, dass das Farbrad im Montageendzustand rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat erstmals vorgetragen hat, das Auswuchten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge durch die Abnehmer, ist dieses (neue) Vorbringen im Hinblick auf die vom Landgericht getroffenen und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der ringf\u00f6rmigen Nut des Abstandshalters Gewichte (Kleberanh\u00e4ufungen, metallisches Zusatzgewicht) aufweisen, die dem Auswuchten dienen und die es im Ergebnis bewirken, dass das Farbrad im Montageendzustand rotationssymmetrisch ausgewuchtet ist, nicht verst\u00e4ndlich. Die Kl\u00e4gerin selbst hat die Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen K 9 und 9a, welche derartige Auswuchtma\u00dfnahmen aufweisen, zu den Akten gereicht. Dar\u00fcber hinaus ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin aber auch aus rechtlichen Gr\u00fcnden unerheblich. Auch dann, wenn tats\u00e4chlich erst die Abnehmer die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Farbr\u00e4der auswuchten sollten, verletzt die Kl\u00e4gerin das Klagepatent unmittelbar, weil sie sich unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden das Verhalten ihrer Abnehmer zurechnen lassen muss.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg) liegt bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung auch dann vor, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist, so dass es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheint, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird oder nicht. Die besagte Rechtsprechung bezieht sich unmittelbar zwar nur auf das PatG 1968. Sie ist nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung jedoch auch f\u00fcr das PatG 1981 heranzuziehen (LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entsch.] 1999, 75, 77 \u2013 Verglasungsklotz; InstGE 1, 4, 30 f. \u2013 Cam-Carpet; Schulte, PatG, 7. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 42.; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 25 ff.; mit Bedenken: Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, \u00a7 9 Rdnr. 68).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt hier eine unmittelbare Patentverletzung selbst dann vor, wenn die Kl\u00e4gerin die von ihr vertriebenen Farbr\u00e4der nicht selbst auswuchten sollte. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die die Merkmale 1 bis 3 und \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch die Merkmale 5 und 6 des Klagepatents verwirklichen, sind zum Einbau in moderne Bilderzeugungsvorrichtungen (\u201eBeamern\u201c) bestimmt und werden zu diesem Zweck von der Kl\u00e4gerin an Fachunternehmen, die solche Ger\u00e4te herstellen und vertreiben, geliefert. Es ist selbstverst\u00e4ndlich, dass die gewerblichen Abnehmer der Kl\u00e4gerin die an sie gelieferten Farbr\u00e4der, falls diese tats\u00e4chlich noch nicht ausgewuchtet sein sollten, noch rotationssymmetrisch auswuchten. Ein solches Auswuchten ist f\u00fcr die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Farbr\u00e4der zwingend. Das wei\u00df auch die Kl\u00e4gerin und zu diesem Zwecke hat sie den Abstandhalter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen extra mit einer Umfangsnut versehen, in welche \u2013 wie sie in den von ihr vorgelegten Anlagen K 1 und K 2 selbst betont \u2013 Ausgleichsgewichte angebracht werden k\u00f6nnen. Damit liegt hier eine Fallgestaltung vor, bei welcher der Erfindungsgedanke bis auf v\u00f6llig selbstverst\u00e4ndliche Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist, so dass es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheint, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung vorhersehbar von Dritten (den Abnehmern der Kl\u00e4gerin) vorgenommen wird oder nicht. Letztlich benutzt die Kl\u00e4gerin ihre Kunden als Werkzeuge daf\u00fcr, den Akt des Auswuchtens zu verwirklichen.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDar\u00fcber, dass das Merkmal 5 von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, besteht zwischen den Parteien kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nSchlie\u00dflich bestehen die Farbfiltersegmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des neu hinzugekommenen Merkmals 6 auch aus Glaspl\u00e4ttchen.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nDamit macht die Kl\u00e4gerin mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nMit dem von ihr erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Einwand der Patenterschleichung kann die Kl\u00e4gerin nicht geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die E Limited (F E Limited) die Erfindung von der Firma Texas Instruments \u201eerschlichen\u201c hat und ob die Beklagte dies gegen sich gelten lassen m\u00fcsste. Im vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit kann die Kl\u00e4gerin mit diesem Einwand von vornherein nicht geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>Der Einwand der Patenterschleichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Patentinhaber dem Patentamt in arglistiger Weise Entgegenhaltungen oder Vorbenutzungen vorenthalten hat, die zu einer Zur\u00fcckweisung der Anmeldung gef\u00fchrt h\u00e4tten, wenn ein solches Verhalten zur Aufrechterhaltung eines erteilten Patents durch das Patentamt und zur Abweisung einer Nichtigkeitsklage gef\u00fchrt hat oder wenn eine Wiedereinsetzung in eine zur Erteilung oder Erhaltung des Patentes zu beachtenden, aber vers\u00e4umte Frist durch unwahre Angaben erreicht worden ist (Benkard\/Scharen, a.a.O., 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 70 m. w. Nachw., vgl. a. Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., \u00a7 35 VII 8, S. 900 f.). Dieser Einwand hatte bis 1941 zur Zeit der Pr\u00e4klusivfrist f\u00fcr die Nichtigkeitsklage (\u00a7 28 Abs. 3, sp\u00e4ter \u00a7 35 Abs. 3 PatG a.F.) eine erh\u00f6hte Bedeutung. Nach Abschaffung der zeitlichen Beschr\u00e4nkung der Nichtigkeitsklage durch die Verordnung vom 23. Oktober 1941 (RG Bl. II S. 372) hat dieser Einwand jedoch an Bedeutung verloren, weil jetzt die Nichtigerkl\u00e4rung eines Patents w\u00e4hrend dessen gesamter Laufzeit zul\u00e4ssig ist (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 70; vgl. a. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 194; Kra\u00dfer, a.a.O., \u00a7 35 VII 8, S. 901). Vor diesem Hintergrund besteht unter Geltung des Patentgesetzes von 1981 nach zutreffender Auffassung ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Anerkennung des Tatbestands der Patenterschleichung allenfalls noch in einem ganz eingeschr\u00e4nkten Umfange (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 70; offen gelassen von BGH, GRUR 1954, 107, 111; GRUR 1954, 317, 319; GRUR 1958, 75, 77 \u2013 Tonfilmwand). Der Einwand der Patentverletzung ist heute jedenfalls ausgeschlossen, soweit er in seinem sachlichen Gehalt zur Begr\u00fcndung eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage dienen kann und h\u00e4tte dienen k\u00f6nnen (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 70; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 194). Soweit eine \u00dcberpr\u00fcfung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glich ist, d. h. im Regelungsbereich der geltenden Widerrufs- oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde, kann weder ein Bed\u00fcrfnis noch eine Rechtfertigung f\u00fcr den Erschleichungseinwand im Patentverletzungsprozess anerkannt werden. Vor allem verlangt hier die Bindung der Verletzungsgerichte an die Patenterteilung, die anders als bei widerrechtlicher Entnahme nicht durch einen ebenfalls von den Verletzungsgerichten zu beurteilenden zivilrechtlichen Anspruch beeinflusst wird, den Ausschluss dieses Einwands. Seine Erhebung vor den ordentlichen Gerichten kann in einem solchen Fall deshalb nur zur Aussetzung, nicht aber zu einer Abweisung der Klage f\u00fchren (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 70 m w. Nachw.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem als Verletzer in Anspruch Genommenen nicht zugemutet werden k\u00f6nne, die Nichtigkeitsklage zu erheben. Zum einen ist der Verletzer durch die M\u00f6glichkeit einer Aussetzung hinreichend gesch\u00fctzt. Zum anderen stellt der Umstand, dass der Patentinhaber m\u00f6glicherweise (allein) das Patentamt get\u00e4uscht hat, noch keinen Grund dar, die Erhebung der Nichtigkeitsklage als unzumutbar f\u00fcr den Verletzungsbeklagten zu werten (Kra\u00dfer, a.a.O., \u00a7 35 VII 8, S. 901). Ein etwaiges moralisches Unwerturteil \u00fcber das Verhalten des Patentinhabers ist kein geeignetes Argument f\u00fcr ein Au\u00dferachtlassen der keineswegs allein in seinem Interesse bestehenden Zust\u00e4ndigkeitsregelungen (Kra\u00dfer, a.a.O., \u00a7 35 VII 8, S. 901).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann die Kl\u00e4gerin vorliegend mit dem von ihr erhobenen Einwand der Patenterschleichung nicht geh\u00f6rt werden, weil dieser in seinem sachlichen Gehalt unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung zur Begr\u00fcndung einer Nichtigkeitsklage dienen kann und auch in dem von der Kl\u00e4gerin gegen das Klagepatent angestrengten Nichtigkeitsverfahren tats\u00e4chlich dient.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAbgesehen davon kann die Kl\u00e4gerin mit dem von ihr erstmals in zweiter Instanz erhobenen Einwand aber auch aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht mehr geh\u00f6rt werden. Denn sie hat diesen Einwand versp\u00e4tet erhoben. Nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweier Instanz grunds\u00e4tzlich nur unter den in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis 3 aufgef\u00fchrten Voraussetzungen zuzulassen. Dazu, dass der von ihr erstmals im zweiten Rechtszug \u2013 weniger als vier Wochen vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u2013 erhobene Erschleichungseinwand gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei, tr\u00e4gt Kl\u00e4gerin indes nichts vor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nMacht die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorstehend dargetan \u2013 mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, ist die von ihr erhobene, urspr\u00fcnglich auf Feststellung der Nichtverletzung des Klagepatents gerichtete negative Feststellungsklage, die nach einseitiger Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin dahin auszulegen ist, dass festgestellt werden soll, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, mithin die urspr\u00fcngliche negative Feststellungsklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen ist und durch ein nachtr\u00e4gliches Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist, nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die vorstehend dargetane Patentverletzung bzw. \u2013benutzung der Beklagten auf die Widerklage zur Unterlassung, und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn<br \/>\n\u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind. Dies l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass der Patentanspruch 1 in der von der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise verteidigten und hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung durch die entgegengehaltenen Druckschriften neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene EP 0 615 146 A 2 (NK 5; Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 6a), die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens war und die in der Klagepatentschrift auch gew\u00fcrdigt ist, vermag die Neuheit des Gegenstands des Klagepatents nicht in Frage zu stellen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, sind bei dem aus dieser Schrift bekannten Farbrad die Farbfilter jeweils vollst\u00e4ndig auf einer einst\u00fcckigen \u201eSubstratscheibe\u201c aufgebracht. Dieser vorbekannte Gegenstand unterscheidet sich deshalb grundlegend vom Gegenstand des Klagepatents; er verwirklicht zumindest das Merkmal 3.3.1 sowie das Merkmal 3.5 und damit notwendigerweise auch die weiteren Merkmale dieser Merkmalsgruppe nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin ferner entgegengehaltene US 4 800 474 (NK 6; Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a) war ebenfalls bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Das sie dort unzutreffend gew\u00fcrdigt worden ist, kann der Senat nicht feststellen. Hinsichtlich dieser Entgegenhaltung erscheint vielmehr bereits zweifelhaft, ob der Fachmann diese Schrift, die Farbr\u00e4der f\u00fcr B\u00fchnenbeleuchtungen betrifft, \u00fcberhaupt heranziehen w\u00fcrde. Selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift nicht als gattungsfremd ansieht, ist die Lehre des Klagepatents durch sie nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, weil sie den Fachmann nicht lehrt, die Farbfiltersegmente so anzuordnen, dass diese einen kreisringf\u00f6rmigen Bereich bilden (Merkmal 3.5), was \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine Anordnung der Farbfiltersegmente auf einem Vollkreis impliziert. Eine solche Anordnung der Farbfiltersegmente ist in der US 4 800 474 nicht offenbart, wie dies auch die zweite Nichtigkeitskl\u00e4gerin, die D Inc., in ihrer Nichtigkeitsklage einr\u00e4umt (Anlage BK 4, Seite 12 unter Ziff. 1e). Vielmehr haben die in der US 4 800 474 gezeigten Farbr\u00e4der an ihrem Umfang jeweils eine Stelle, an der kein Farbfiltersegment vorgesehen ist, sondern statt dessen ein Durchbruch (\u201eopen Position 54\u201c) frei bleibt (vgl. Figuren 1 und 2 der US 4 800 474). Dies hat die Beklagte in erster Instanz im \u00dcbrigen noch selbst herausgestellt (Klageschrift vom 26.09.2005, Seite 7 unten bis Seite 8 oben, Bl. 7 f. GA). Abgesehen sind der US 4 800 474 auch die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4 und 5 nicht zu entnehmen, wovon auch die D Inc. in ihrer Nichtigkeitsklage ausgeht (Anlage BK 4, Seite 12 bis 13 unter Ziff. 1h und 1i).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass der Gegenstand des Klagepatents durch den von der Kl\u00e4gerin ferner entgegengehaltenen englischsprachigen Artikel mit dem Titel \u201eProjection Display Systems Based on the Digital Micromirror Device (DMD)\u201c (Anlage BK 3 \u2013 NK 7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist, kann der Senat nicht feststellen. Den in Bezug genommenen Abbildungen lassen sich wegen der schlechten Qualit\u00e4t der vorgelegten Ablichtung dieser Unterlage keine relevanten Details entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie von der D Inc. in dem von dieser gegen das Klagepatent angestrengten Nichtigkeitsverfahren und nunmehr auch von der Kl\u00e4gerin (Anlage BK-8NK 13) entgegengehaltene EP O 749 246 A1 (Anlage BK 4-2), welche unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 13. Juni 1995 am 13. Juni 1996 angemeldet und welche am 18. Dezember 1996 offengelegt wurde, stellt zwar neuheitssch\u00e4dlich zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Ziff. 2 PatG dar. Auch diese Entgegenhaltung steht jedoch der Neuheit des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der von der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren hilfsweise verteidigten und hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht entgegen, weil diese Schrift ein Farbrad mit s\u00e4mtlichen Merkmalen dieses Anspruchs nicht offenbart. Nicht offenbart ist das Merkmal 6, welches vorsieht, dass die Farbfiltersegmente aus Glaspl\u00e4ttchen bestehen. Die EP O 749 246 A1 hat es sich vielmehr gerade zur Aufgabe gemacht, ein Farbrad anzugeben, das nicht \u00fcber Farbfiltersegmente aus Glas verf\u00fcgt (vgl. Anlage BK 4-2, Spalte 1, Zeilen 47 \u2013 50, Spalte 1 Zeile 54 bis Spalte 2 Zeile 12). Sie lehrt deshalb, die Farbfiltersegmente aus einem Kunststoffmaterial herzustellen. Auch wenn zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents sowohl Filtersegmente aus Glas als auch solche aus anderen Materialien bekannt waren, verbietet es sich, die Lehre der entgegengehaltenen EP O 749 246 A1 mit der Verwendung von Filtersegmenten aus Glas zu kombinieren. Bei nachver\u00f6ffentlichtem (fiktiven) Stand der Technik ist eine strikte Trennung zwischen der Neuheit und der erfinderischen T\u00e4tigkeit vorzunehmen, um dessen gesetzlich vorgesehener eingeschr\u00e4nkter Bedeutung Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Die Aufnahme des zus\u00e4tzlichen Merkmals 6 in den Patentanspruch 1 stellt auch eine zul\u00e4ssige \u00c4nderung im Sinne des \u00a7 38 PatG dar. Dabei begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, den Inhalt eines Unteranspruchs nur teilweise zum Gegenstand des Hauptanspruchs zu machen (vgl. auch Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 38 Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Da der Fachmann dem Inhalt der Anmeldung auch eine Ausgestaltung mit aus Glaspl\u00e4ttchen bestehenden Farbfiltersegmenten entnimmt, geht die Merkmalskombination des hilfsweise eingeschr\u00e4nkt verteidigten Patentanspruchs 1 nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung hinaus. Es liegen keine Gr\u00fcnde vor, die eine Aufnahme des gesamten Unteranspruchs 12 in den Hauptanspruch erfordern w\u00fcrden. Insbesondere besteht keine enge und strukturelle Abh\u00e4ngigkeit von anderen Merkmalen; Unteranspruch 12 lehrt gerade keine besondere Ausgestaltung der Glaspl\u00e4ttchen, sondern sieht nur vor, diese in bestimmter Weise zu beschichten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he vernichtet wird, ist nicht wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Sowohl die EP 0 615 146 A 2 als auch die US 4 800 474 sind bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und dort nicht als erfindungssch\u00e4dlich beurteilt worden. Die EP O 749 246 A1 stellt lediglich neuheitssch\u00e4dlich zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik dar.<\/p>\n<p>Von der au\u00dferdem als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehaltenen EP O 253 080 A2 (Anlage BK 8 \u2013 NK 11) hat die Kl\u00e4gerin keine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt. Im Gegensatz zur US 4 800 474 (NK 6; Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a) scheint diese Schrift zwar das Merkmal 3.5 zu offenbaren. Es ist jedoch nicht dargetan, dass auch die Merkmale 4 und 5 offenbart sind.<\/p>\n<p>Die von der D Inc. ferner als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehaltenen Schriften (CH 556 586; DE-OS 24 50 246; US 5 371 543) hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDavon, dass die entgegengehaltenen Druckschriften weder die Neuheit noch die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents in der hier geltend gemachten Fassung in Frage stellen, geht offensichtlich auch das Bundespatentgericht aus. Denn es hat auf die m\u00fcndliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren vom 15. Mai 2008 am 12. Juni 2008 einen Beweisbeschluss verk\u00fcndet, nach welchem Beweis \u00fcber die von Nichtigkeitskl\u00e4gerseite behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen zu erheben ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOb das Klagepatent aufgrund der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen vernichtet wird, ist nicht abzusehen. Das Bundespatentgericht wird ausweislich des Beweisbeschlusses vom 12. Juni 2008 hier\u00fcber im Nichtigkeitsverfahren umfangreich Beweis erheben. Zu welchem Ergebnis diese Beweisaufnahme f\u00fchren wird, l\u00e4sst sich nicht prognostizieren. Da eine Vernehmung der (dort) angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass schriftliche Erkl\u00e4rungen von Zeugen vorgelegt werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDamit kommt eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren nicht in Betracht. Das gilt um so mehr, als die Kl\u00e4gerin selbst erst im Rahmen des Berufungsverfahrens Nichtigkeitsklage erhoben hat. Bei der Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df 148 ZPO ist in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z\u00f6gerlichen Angriffs gegen das Klageschutzrecht vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine \u2013 sonst bereits vorliegende fachkundige \u2013 Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. M\u00e4rz 2008 war nicht zu entsprechen, weil dieser Schriftsatz der Kl\u00e4gerin innerhalb der Wochenfrist zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 932 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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