{"id":4215,"date":"2008-04-17T17:00:39","date_gmt":"2008-04-17T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4215"},"modified":"2016-05-03T15:14:14","modified_gmt":"2016-05-03T15:14:14","slug":"2-u-12706-elektrohydraulischer-maschinensatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4215","title":{"rendered":"2 U 127\/06 &#8211; Elektrohydraulischer Maschinensatz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>931<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 2 U 127\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Oktober 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufung wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Franz\u00f6sisch verfassten europ\u00e4ischen Patentes 0 761 xxx betreffend eine kompakte elektrohydraulische Einheit (Klagepatent, Anlage MBP 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage MBP 2); als Inhaberin des Schutzrechtes war urspr\u00fcnglich die A-Gesellschaft aus Frankreich und vom 8. September 2005 bis zum 8. Mai 2006 die B-Geselslchaft aus Frankreich eingetragen; seit diesem Zeitpunkt ist es auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in der Berufungsinstanz auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 25. Juli 1996 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Unionspriorit\u00e4t vom 30. August 1995 eingereicht und am 12. M\u00e4rz 1997 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 7. Januar 1999 erfolgt. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 4, 5 und 10 lauten in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGroupe \u00e9lectro-hydraulique compact dans lequet un moteur \u00e9lectrique (1) entraine une pompe hydraulique (2) dont le corps de pompe (12) comporte des cavit\u00e9s d\u00b4amortissement (34 \u2013 36) des ondes sonores entourant partiellement au moins la cavit\u00e9 (11) contenant les pignons (9, 10) de la pompe, certaines au moins des cavit\u00e9s d\u00b4amortissement communiquant par une face lat\u00e9rale du corps de pompe (12) avec une chambre (19) d\u00b4un couvercle (18) menant \u00e0 un raccord (42) du circuit d\u00b4utilisation (44).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGroupe \u00e9lectro-hydraulique suivant la revendication 1, caract\u00e9ris\u00e9 en ce qu\u00b4un logement (25) est pr\u00e9vu dans le corps de pompe entre la cavit\u00e9 (11 contenant les pignons (9, 10) et la p\u00e9riph\u00e9rie de ce corps pour contenir une cartouche de surpression (26).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGroupe \u00e9lectro-hydraulique suivant l\u00b4une des revendications 1 \u00e0 4, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que l\u00b4une des cavit\u00e9s (34) pour l\u00b4amortissement des ondes sonores communique, d\u00b4une part, avec la chambre haute pression (19) du couvercle (18) et, d\u00b4autre part, avec un conduit (39) menant au circuit de basse pression par l\u00b4interm\u00e9diaire d\u00b4un clapet anti-retour (40) dispos\u00e9 dans un canal (38) formant circuit de d\u00e9rivation.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nGroupe \u00e9lectro-hydraulique suivant l\u00b4une de revendications 1 \u00e0 9, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que le conduit d\u00b4admission (37) du corps de pompe est reli\u00e9 \u00e0 un conduit (41) entourant le corps de pompe et ouvrant \u00e0 l\u00b4int\u00e9rieur de l\u00b4enveloppe (32) contenant le fluide sous basse pression.<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung (vgl. Anl. MBP 1, Spalte 6 Zeilen 34 bis 44; Spalte 7, Zeilen 4 bis 20 und 57 bis Spalte 8, Zeile 5; Anl. MBP 2, S. 7 und 8) lauten diese Patentanspr\u00fcche folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk\u00f6rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlr\u00e4ume (34-36) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume durch eine Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f\u00fchrenden Deckels (18) in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nElektrohydraulischer Maschinensatz gem\u00e4\u00df Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk\u00f6rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K\u00f6rpers vorgesehen ist, um einen \u00dcberdruckeinsatz (26) zu enthalten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nElektrohydraulischer Maschinensatz gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass einer der Hohlr\u00e4ume (34) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Hochdruckkreis f\u00fchrenden Kanal (39) \u00fcber ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R\u00fcckschlagventil (40) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nElektrohydraulischer Maschinensatz gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlasskanal (37) des Pumpenk\u00f6rpers mit einem den Pumpenk\u00f6rper umgebenden und in das das Niederdruckflie\u00dfmittel enthaltende Innere der Umh\u00fcllung (32) einm\u00fcndenden Kanal (41) verbunden ist.<\/p>\n<p>Auf den Einspruch der Beklagten zu 2. hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klageschutzrecht mit Entscheidung vom 9. November 2004 (Anlage MBP 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage MBP 3a) in vollem Umfang aufrecht erhalten. Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes mit Urteil vom 25. Oktober 2006 (Anlage ROP 1) teilvernichtet und mit folgenden nebengeordneten Anspr\u00fcchen 1 und 2 aufrecht erhalten, wobei Anspruch 1 die Merkmale der erteilten Anspr\u00fcche 1, 4 und 5 und Anspruch 2 die Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 10 zusammenfasst:<\/p>\n<p>1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk\u00f6rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlr\u00e4ume (34-36) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume durch eine Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f\u00fchrenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk\u00f6rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K\u00f6rpers vorgesehen ist, um einen \u00dcberdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei der Einlasskanal (37) des Pumpenk\u00f6rpers mit einem den Pumpenk\u00f6rper umgebenden und in das das Niederdruckflie\u00dfmittel enthaltende Innere der Umh\u00fcllung (32) einm\u00fcndenden Kanal (41) verbunden ist.<\/p>\n<p>2. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz, insbesondere nach Anspruch 1, bei welchem ein elektrischer Motor (1) eine hydraulische Pumpe (2) antreibt, deren Pumpenk\u00f6rper (12) den die Ritzel (9, 10) der Pumpe enthaltenden Hohlraum (11) wenigstens teilweise umgebende Hohlr\u00e4ume (34-36) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen aufweist, wobei wenigstens gewisse D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume durch eine Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers (12) mit einer Kammer (19) eines zu einem Verbindungsstutzen (42) des Verwendungskreises (44) f\u00fchrenden Deckels (18) in Verbindung stehen, wobei ein Unterbringungsraum (25) in dem Pumpenk\u00f6rper zwischen dem die Ritzel (9, 10) enthaltenden Hohlraum (11) und dem Umfang dieses K\u00f6rpers vorgesehen ist, um einen \u00dcberdruckeinsatz (26) zu enthalten, und wobei einer der Hohlr\u00e4ume (34) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer (19) des Deckels (18) und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f\u00fchrenden Kanal (39) \u00fcber ein in dem ein Umleitungskreis bildenden Kanal (38) angeordnetes R\u00fcckschlagventil (40) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>In der aufrecht erhaltenen Anspruchsbezifferung wurde der bisherige Anspruch 2 zu Anspruch 3, Anspruch 3 zu Anspruch 4, die bisherigen Anspr\u00fcche 6 bis 9 zu den Anspr\u00fcchen 5 \u2013 8 und die Anspr\u00fcche 11 \u2013 13 zu den Anspr\u00fcchen 9 \u2013 11, wobei die R\u00fcckbez\u00fcge teilweise ver\u00e4ndert wurden. Die Beklagte zu 1) hat bez\u00fcglich des Anspruches 2 gegen das Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 4 eine Draufsicht auf den mit einer Seitenwange versehenen Pumpenk\u00f6rper bei abgenommenem Deckel, Figur 5 einen Querschnitt durch den Pumpenk\u00f6rper ebenfalls aus der Richtung des Deckels gesehen, Figur 6 einen Querschnitt aus gleicher Perspektive mit der von dem das Niederdruckflie\u00dfmittel enthaltenden Inneren der Umh\u00fcllung kommenden und um den Pumpenk\u00f6rper herum zum Einlasskanal des Pumpenk\u00f6rpers gef\u00fchrten Leitung (41), Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch Pumpenk\u00f6rper und Deckel entlang der Linie I-1 in Figur 4, Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt durch Pumpenk\u00f6rper und Deckel entlang der Linie II-II der Figur 4, Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt entlang der Linie III-III der Figur 4 und Figur 7 als L\u00e4ngsschnitt durch Pumpenk\u00f6rper und Deckel insbesondere den Umleitungskreis aus dem D\u00e4mpfungshohlraum (34), dem zu dem Niederdruckkreis f\u00fchrenden Kanal (39) sowie dem Kanal (40) mit dem R\u00fcckschlagventil (38) und der Hochdruckkammer (19) im Deckel.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur Unternehmensgruppe C , die ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat. Die Beklagte zu 1. ist f\u00fcr die weltweite Forschung und Entwicklung sowie das Engineering f\u00fcr die Produktgruppe \u201eLenkung\u201c zust\u00e4ndig; sie fertigt Prototypen, f\u00fchrt Tests durch und befasst sich mit dem Verkauf und Marketing. Nachdem die urspr\u00fcnglich mit in Anspruch genommene Beklagte zu 2., die ehemalige C Fahrwerksysteme GmbH &amp; Co. KG, mit ihr verschmolzen ist, betreibt sie auch deren Produktionswerk; dort werden die hier in Rede stehenden elektrohydraulischen Maschinens\u00e4tze zusammengebaut, f\u00fcr die die Beklagte zu 3. die Elektromotoren und die Beklagte zu 4. hydraulische Pumpen liefern. Diese Einheiten werden als Bestandteil eines Lenkungssystems u.a. an die Automobilhersteller X, Y, Z geliefert. Zur Erl\u00e4uterung der hier interessierenden Einzelheiten hat die Kl\u00e4gerin die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen eines zerlegten Musters (Anlage MBP 5) und die europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 004 xxx vom 23. November 1999 (Anlage MBP 12; auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage MBP 12a) vorgelegt, deren Figuren 1, 5, 6 und 13 bis 21 nachstehend ebenfalls wiedergegeben sind. Die Beklagten haben als Anlage B4 eine Abbildung des Pumpenk\u00f6rpers und der ihn begrenzenden beiden Funktionsteile und als Anlage B5 eine L\u00e4ngsschnittdarstellung dieser Elemente zu den Akten gereicht; auch diese beiden Abbildungen sind nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Abbildungen geht hervor, dass der Umh\u00fcllungsbeh\u00e4lter die Fl\u00fcssigkeit und die Pumpe, nicht aber den Motor aufnimmt; der Pumpenk\u00f6rper weist Hohlr\u00e4ume auf, die Fl\u00fcssigkeit enthalten. Durch eine Zwischenscheibe vom Pumpenk\u00f6rper getrennt und benachbart zum Motor befindet sich ein Bauteil mit einer labyrinth- bzw. serpentinenartigen F\u00fchrung des Fl\u00fcssigkeitskanals (nachfolgend: Labyrinth), das von der Fl\u00fcssigkeit nach den Ausf\u00fchrungen in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 004 772 sowohl vor dem Einstr\u00f6men in den Pumpenk\u00f6rper als auch nach dessen Verlassen passiert wird; nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin dient es der Schalld\u00e4mpfung, nach demjenigen der Beklagten zur K\u00fchlung.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend gemacht; sie hat die Beklagte zu 1. wegen unmittelbarer und alle im Verfahren verbliebenen Beklagten auch wegen mittelbarer Verletzung in Anspruch genommen, wobei jeweils \u201einsbesondere\u201c die Anspr\u00fcche 4, 10 und 13 geltend gemacht wurden. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Pumpenk\u00f6rper der angegriffenen Vorrichtung habe Fl\u00fcssigkeits-D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume (34 und 36 in Figur B gem\u00e4\u00df Anlage MBP 5); diese seien zusammen mit den im \u00e4u\u00dferen Deckel und im unteren Deckel jeweils ausgebildeten Einschn\u00fcrungen Teil von Reflexionsr\u00e4umen zur D\u00e4mpfung von Schallwellen. Wie Anspruch 3 zeige, brauchten solche Verengungen jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df nicht vorhanden zu sein, so dass auch die \u00d6ffnungen im Pumpenk\u00f6rper f\u00fcr sich allein D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume darstellten. Das Labyrinth liege auf der Einlassseite und verhindere Auswirkungen von Druckpulsationen mit. Es unterdr\u00fccke Druckschwankungen in der Fl\u00fcssigkeit, die ansonsten h\u00f6rbare Vibrationen erzeugten. Hierzu trage insbesondere seine L\u00e4nge bei, die den gr\u00f6\u00dften Teil des Hohlraums mit den Pumpenritzeln \u2013 in Draufsicht \u2013 umgebe. Der Auslass aus der D\u00e4mpfungskammer des unteren Deckels bzw. der Zwischenscheibe sei direkt mit dem Verwendungskreis verbunden. In jedem Fall verwirkliche die angegriffene Vorrichtung die unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung sei nicht kompakt. Hierzu m\u00fcssten Pumpe und Motor zusammen in einer Umh\u00fcllung untergebracht sein, die zugleich als Flie\u00dfmittelbeh\u00e4lter diene. Diese Ausgestaltung vermeide einen gesonderten Tank, der Beh\u00e4lter k\u00fchle Motor und Pumpe und spare gesonderte K\u00fchlvorrichtungen. Die angegriffene Vorrichtung, deren Umh\u00fcllung nur die Pumpe und nicht den Motor umschlie\u00dfe, erreiche die Vorteile der Erfindung nicht. Der Motor ben\u00f6tige als besondere K\u00fchlvorrichtung das Labyrinth. Auch sei der Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen nicht schmal, weil die Steuerungselektronik in einem seitlichen Geh\u00e4usevorsprung untergebracht sei. Ferner habe der Pumpenk\u00f6rper keine Schalld\u00e4mpfungskavit\u00e4ten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00e4mpfungskavit\u00e4ten m\u00fcssten auf einer Seite geschlossen und an der offenen Seite eingeschn\u00fcrt sein; dies entnehme der angesprochene Durchschnittsfachmann aus dem Hinweis der Klagepatentbeschreibung auf einen Helmholtz-Hohlraum. Der gesamte Hohlraum einschlie\u00dflich der Engstellen m\u00fcsse, um die angestrebte kompakte Bauweise zu erzielen, vollst\u00e4ndig im Pumpenk\u00f6rper und d\u00fcrfe nicht teilweise im Deckel untergebracht sein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe im Pumpenk\u00f6rper nur \u00fcber dessen gesamte axiale Erstreckung reichende \u00d6ffnungen gleichen Querschnitts, die zu beiden Seiten des Pumpenk\u00f6rpers hin offen seien und sich bis in Deckel und Zwischenscheibe fortsetzten. Wie das Gutachten Prof. Dr. D vom 7. August 2006 (Anlage B 3) ergebe, tr\u00fcgen diese Hohlr\u00e4ume zur Schalld\u00e4mpfung nichts bei.<\/p>\n<p>Abgesehen davon f\u00fchre der Deckel nicht zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises. Die von den Ritzeln verdr\u00e4ngte Fl\u00fcssigkeit passiere vom oberen Deckel kommend (vgl. Anlage B 5) abw\u00e4rts Durchgangsl\u00f6cher des Pumpenk\u00f6rpers, die Zwischenscheibe und das Labyrinth, bevor es durch den Verbindungsstutzen aus der Gruppe herausgeleitet werde. Die Zwischenscheibe sei kein Deckel im Sinne des Klageschutzrechtes. Dieser m\u00fcsse ein abnehmbares Teil zum Verschlie\u00dfen des Pumpenk\u00f6rpers sein, der die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enth\u00e4lt und diejenige Kammer begrenzt, in die die Ritzel die Fl\u00fcssigkeit aussto\u00dfen. Die Verbindung zum Verwendungskreis m\u00fcsse sich erfindungsgem\u00e4\u00df, um die angestrebte schmale Ausbildung zu erreichen, axial und nicht wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform radial erstrecken.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Einheit mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre mit der Begr\u00fcndung verneint, es lasse sich nicht feststellen, ob der Pumpenk\u00f6rper D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume aufweise. Zur Feststellung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieser Vorgabe habe die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandenen Hohlr\u00e4ume Schallwellen d\u00e4mpften. Verengungen im Querschnitt, wie sie das Klagepatent als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibe, seien im Pumpenk\u00f6rper nicht vorhanden, und dass die Hohlr\u00e4ume allein wegen ihrer Anordnung um die Ritzel herum und wegen im Hydraulik\u00f6l vorhandener Gasbl\u00e4schen eine beachtliche Schalld\u00e4mmung erzielten, habe die Kl\u00e4gerin zwar behauptet, aber nicht technisch nachvollziehbar erkl\u00e4rt und belegt. Mit dem gegenteiligen Gutachten Prof. Dr. D der Beklagten habe die Kl\u00e4gerin sich inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 004 xxx k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nichts f\u00fcr sich herleiten, weil sie keine Patentanmeldung der Beklagten sei und die Beklagten erkl\u00e4rt h\u00e4tten, sie machten sich die dortigen Ausf\u00fchrungen nicht zu eigen. Gegenstand dieser Anmeldung seien auch nicht die hier in Rede stehenden Hohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper, sondern das zwischen Motor und Zwischenscheibe der Pumpe angeordnete Labyrinth. Dass die Hohlr\u00e4ume (82d; Bezugszeichen entsprechen der letztgenannten Anmeldung) Resonatorpassagen, also zu passierende Abschnitte seien, rechtfertige noch nicht die Folgerung, sie k\u00f6nnten f\u00fcr sich allein Schallwellen d\u00e4mpfen; die r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Kanals (58, 58a) im Labyrinth lasse sich nicht mit den erfindungsgem\u00e4\u00df zu D\u00e4mpfungszwecken im Pumpenk\u00f6rper vorgesehenen Hohlr\u00e4umen vergleichen. \u00dcberdies sei der Kanal als geeignet zur Hemmung von Fl\u00fcssigkeitsdruckschwankungen beschrieben, was jedoch nicht Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sei. Aus den Vergleichstests der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage MBP 9 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil dort die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anstatt mit dem Klagepatent mit einem Produkt der Kl\u00e4gerin verglichen worden und im \u00fcbrigen nicht zu erkennen sei, ob die Lenkhilfen der Kl\u00e4gerin bis auf die Hohlr\u00e4ume entsprechend der Lehre des Klagepatents aufgebaut gewesen seien. Die erzielten niedrigen Werte besagten nichts dar\u00fcber, ob sie die Folge erfindungsgem\u00e4\u00dfer D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume oder anderer au\u00dferhalb des Pumpenk\u00f6rpers liegender D\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen seien. Eigene Messungen der wahrnehmbaren Schallwellen bei einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit und ohne Hohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgenommen, sondern nur diejenigen der Beklagten in Zweifel gezogen. Dar\u00fcber hinaus entspr\u00e4chen Verengungen oder einseitige Begrenzungen au\u00dferhalb des Pumpenk\u00f6rpers nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, die ausschlie\u00dflich im Pumpenk\u00f6rper angeordnete D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume vorsehe bzw. bei denen die Schallwellen infolge der Ausgestaltung der Hohlr\u00e4ume innerhalb des Pumpenk\u00f6rpers ged\u00e4mpft w\u00fcrden. Soweit die Kl\u00e4gerin sich zum Beleg ihrer Ansicht, Anspruch 1 erfasse auch Druckschwankungen, auf die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem Nichtigkeitsverfahren sowie auf dort vorgelegte entsprechende Druckschriften bezogen habe, sei dies unbehelflich, nachdem die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Schrifts\u00e4tze im Verletzungsprozess auch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung hin nicht vorgelegt habe. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals eine \u00e4quivalente Verletzung geltend gemacht habe, sei ihr Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO versp\u00e4tet und im \u00fcbrigen auch unsubstantiiert. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin im wesentlichen ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr gegen\u00fcber allen Beklagten die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung geltend macht. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents missverstanden; das zeige sich insbesondere an seiner Annahme, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hohlr\u00e4ume dienten der D\u00e4mpfung von Schallwellen und nicht von Druckpulsationen. Die zu d\u00e4mpfenden Druckschwankungen resultierten unmittelbar in l\u00e4rmverursachenden Schallwellen; beide Begriffe seien hier patentrechtlich Synonyme. Das Landgericht habe ihren zentralen Sachvortrag \u00fcbergangen, es geh\u00f6re zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns, dass hydraulische Gesamteinheiten im Betrieb in erster Linie Druckpulsationen und diese Schallwellen erzeugten. Um deren D\u00e4mpfung gehe es auch im Klagepatent, das die zur D\u00e4mpfung dienenden Hohlr\u00e4ume um den die Ritzel enthaltenden Hohlraum herum anordne, der die eigentliche Quelle der Ger\u00e4uschentwicklung sei. Das best\u00e4tige auch Anspruch 4 (fr\u00fcher Anspruch 3), der hierzu spezielle Ma\u00dfnahmen vorsehe. Die aufrecht erhaltenen Anspr\u00fcche 1 und 2 stellten jede Art von D\u00e4mpfungshohlr\u00e4umen im Pumpenk\u00f6rper unter Schutz, auch solche mit stets gleichbleibendem Querschnitt, was sich aus einem Vergleich mit den aufrecht erhaltenen Anspr\u00fcchen 3 und 4 ergebe. Das in den Hohlr\u00e4umen vorhandene Hydraulik\u00f6l habe allein aufgrund seiner Tr\u00e4gheit d\u00e4mpfende Wirkung. Aus den Gutachten Prof. Dr. Bj\u00f6rn E (Anlage MBP 19) ergebe sich, dass die Hohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper schalld\u00e4mpfende Wirkung h\u00e4tten; dies zeigten die Messungen des angegriffenen Pumpenk\u00f6rpers mit ausgebildeten und eines solchen mit verschlossenen Hohlr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnten sich die Dichtungshohlr\u00e4ume vom Pumpenk\u00f6rper bis in den Deckel erstrecken; ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Hohlr\u00e4ume mit Einengungen habe, sei demnach unerheblich, sie seien aber tats\u00e4chlich auch vorhanden, n\u00e4mlich in Gestalt der in den Stirnseitendeckeln vorhandenen Einschn\u00fcrungen auf den jeweils dem Pumpenk\u00f6rper zugewandten Seiten. Der im unmittelbaren Anschluss an die Hohlr\u00e4ume des Pumpenk\u00f6rpers folgende treppenartige nach innen vorspringende Absatz (vgl. die Abbildung auf S. 64 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.), schaffe weitere Einschn\u00fcrungen. Dar\u00fcber hinaus bildeten die Fluiddurchg\u00e4nge (34, 36 in Anlage MBP 5) zusammen mit den Einengungen im \u00e4u\u00dferen und unteren Deckel Reflexionshohlr\u00e4ume.<\/p>\n<p>Der \u00e4u\u00dfere Deckel sei Teil des Pumpenk\u00f6rpers. Das Labyrinth erf\u00fclle das neu hinzugekommene Merkmal des Anspruchs 1 und verbinde den Einlasskanal des Pumpenk\u00f6rpers mit einem Kanal, der in das mit Niederdruckmittel gef\u00fcllte Innere der Umh\u00fcllung einm\u00fcnde und den Pumpenk\u00f6rper umgebe. Die neu aufgenommene Vorgabe in Anspruch 2, dass einer der D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume an der Bildung eines Umleitungskreises beteiligt sei, erf\u00fclle die angegriffene Vorrichtung dadurch, dass das R\u00fcckschlagventil (40; vgl. die bereits erw\u00e4hnte Abbildung S. 64 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.) am \u00e4u\u00dferen Deckel \u00fcber eine Bohrung (38) mit den Hohlr\u00e4umen (34, 36) und \u00fcber den Kanal (39) mit dem Niederdruckkreis im Inneren der Umh\u00fcllung fluidverbunden sei. In jedem Fall werde die Erfindung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; ,Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nkompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze,<\/p>\n<p>bei welchen ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe antreibt,<\/p>\n<p>die Ritzel in einem Hohlraum der Pumpe enthalten sind,<\/p>\n<p>der Pumpenk\u00f6rper der Pumpe Hohlr\u00e4ume zur D\u00e4mpfung der Schallwellen, die insbesondere durch Druckpulsationen verursacht sind, aufweist, die den Hohlraum wenigstens teilweise umgeben,<\/p>\n<p>wobei wenigstens gewisse D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume durch eine Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers mit einer Kammer eines Deckels in Verbindung stehen,<\/p>\n<p>der Deckel zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f\u00fchrt,<\/p>\n<p>bei denen ein Unterbringungsraum in dem Pumpenk\u00f6rper zwischen dem die Ritzel enthaltenen Hohlraum und dem Umfang dieses K\u00f6rpers vorgesehen ist, um einen \u00dcberdruckeinsatz zu enthalten,<\/p>\n<p>und bei denen der Einlasskanal des Pumpenk\u00f6rpers mit einem den Pumpenk\u00f6rper umgebenden und in das das Niederdruckflie\u00dfmittel enthaltene Innere der Umh\u00fcllung einm\u00fcndenden Kanal verbunden ist<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nkompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze<\/p>\n<p>bei welchen ein elektrischer Motor eine hydraulische Pumpe betreibt,<\/p>\n<p>die Ritzel in einem Hohlraum der Pumpe enthalten sind,<\/p>\n<p>der Pumpenk\u00f6rper der Pumpe Hohlr\u00e4ume zur D\u00e4mpfung der Schallwellen, die durch Druckpulsationen verursacht sind, aufweist, die den Hohlraum wenigstens teilweise umgeben,<\/p>\n<p>wobei wenigstens gewisse D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume durch eine Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers mit einer Kammer eines Deckels in Verbindung stehen,<\/p>\n<p>der Deckel zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f\u00fchrt,<\/p>\n<p>bei denen ein Unterbringungsraum in dem Pumpenk\u00f6rper zwischen dem die Ritzel enthaltenden Hohlraum und dem Umfang dieses K\u00f6rpers vorgesehen ist, um einen \u00dcberdruckeinsatz zu enthalten,<\/p>\n<p>und bei denen einer der Hohlr\u00e4ume zu D\u00e4mpfung der Schallwellen einerseits mit der Hochdruckkammer des Deckels und andererseits mit einem zu dem Niederdruckkreis f\u00fchrenden Kanal \u00fcber ein in dem einen Umleitungskreis bildenden Kanal angeordnetes R\u00fcckschlagventil in Verbindung steht;<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Februar 1999 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder<br \/>\nbestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Besitzer,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>&#8211; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert werden darf, es sei denn, diese sind eindeutig und unmittelbar ausschlie\u00dflich den vorstehend zu Ziff. I. 1. genannten Erzeugnissen zuordenbar;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und\/oder der Firma F, Frankreich, durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 3) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nelektrische Motoren<\/p>\n<p>f\u00fcr kompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.1 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nelektrische Motoren<\/p>\n<p>f\u00fcr kompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.2 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu Ziff. III. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe der vorstehend zu Ziff. I.1. 3. genannten Einzelheiten,<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und\/oder der Firma F, durch die zu Ziff. III. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie Beklagte zu 4) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nhydraulische Pumpen f\u00fcr<\/p>\n<p>kompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.1 beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern.<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2.<\/p>\n<p>hydraulische Pumpen f\u00fcr<\/p>\n<p>kompakte elektrohydraulische Maschinens\u00e4tze entsprechend den vorstehend zu Ziff. I.1. 1.2. beschriebenen Merkmalen zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland dort anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 4) die zu Ziff. V. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe der vorstehend zu Ziff. I.1. 3. genannten Einzelheiten,<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 4) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und\/oder der Firma F, durch die in Ziffer V. 1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder zuk\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 2006 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und stellen auch die Verwirklichung der vom Bundespatentgericht zus\u00e4tzlich in die Patentanspr\u00fcche 1. und 2. aufgenommenen Merkmale in Abrede. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag f\u00fchren sie aus: Die Hohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper der angegriffenen Gegenst\u00e4nde d\u00e4mpften keine Schallwellen. Weil die notwendigen Querschnittsverengungen fehlten, k\u00f6nnten sie keine Druckpulsationen d\u00e4mpfen. Die Vers\u00e4tze zwischen Hohlraum im Pumpenk\u00f6rper und dem Deckel bzw. Zwischenscheibe seien zu geringf\u00fcgig; die Einschn\u00fcrungen im Deckel l\u00e4gen au\u00dferhalb des Pumpenk\u00f6rpers. Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin betreffend die europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 004 xxx seien unbehelflich; es sei nicht erkennbar, dass deren Verfasser \u00fcber relevante technische Expertise auf dem Gebiet der Schalld\u00e4mpfung verf\u00fcgt habe. \u00dcber die Ger\u00e4uschd\u00e4mpfung der Hohlr\u00e4ume des Pumpenk\u00f6rpers sage die Schrift auch nichts aus; ihre dortige Bezeichnung als Resonator-Passagen sei kein Anhaltspunkt daf\u00fcr. Die Hohlr\u00e4ume im \u00e4u\u00dferen Deckel seien nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil dieser Deckel nicht Teil des Pumpenk\u00f6rpers sei und das Klageschutzrecht insoweit zwei diskrete Bauteile verlange. Dar\u00fcber hinaus fordere das Klagepatent gesonderte miteinander kommunizierende Kammern in Pumpenk\u00f6rper und Deckel. Bei der angegriffenen Vorrichtung gebe es jedoch keine zwei voneinander unterscheid- und abgrenzbaren Kammern, vielmehr setzten sich diejenigen des Pumpengeh\u00e4uses in Deckel und Zwischenscheibe fort. Die Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers sei von den Hohlr\u00e4umen vollst\u00e4ndig durchbrochen, so dass keine Kommunikation m\u00f6glich sei. Auch die motorseitige Zwischenscheibe sei kein Deckel im Sinne des Klageschutzrechtes, weil sie den Maschinensatz nicht abschlie\u00dfe. Deckel in diesem Sinne sei nur der \u00e4u\u00dfere Deckel der angegriffenen Vorrichtung, der jedoch nicht zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises f\u00fchre. Zum Verbindungsstutzen f\u00fchre auch nicht die Zwischenscheibe, sondern das Labyrinth, welches erfindungswidrig ein zus\u00e4tzliches Bauteil darstelle. Dar\u00fcber hinaus umgebe der Einlasskanal aufgrund seiner Anordnung im Labyrinth nicht den Pumpenk\u00f6rper, sondern befinde sich unterhalb dessen, und der Bypass mit R\u00fcckschlagventil befinde sich im \u00e4u\u00dferen Deckel und nicht im Pumpenk\u00f6rper, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform axial l\u00e4nger sei. Sie sei nicht kompakt im Sinne des Klagepatentes, weil die Umh\u00fcllung den Motor nicht umfasse und zur (teilweisen) Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00df dem Pumpenk\u00f6rper und dem Deckel zugeordneten Funktionen aus der Sicht der Erfindung unerw\u00fcnschte zus\u00e4tzliche Bauteile in Gestalt des Labyrinthes und der Zwischenscheibe ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Im Hinblick auf diese Unterschiede mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der unter Schutz gestellten Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Folge man der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr richtig gehaltenen Auslegung des Klagepatentes, sei das Verfahren auszusetzen, weil dann der aufrecht erhaltene Anspruch 2 durch die erst im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingef\u00fchrte US-Patentschrift 2 238 xxx neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt gewesen sei. Soweit die Kl\u00e4gerin neben ihrem eigenen Schaden auch denjenigen der F ersetzt haben wolle, sei nicht ersichtlich, inwieweit dieser ein Schadenersatzanspruch zustehe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrung der Beklagten von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre kein Gebrauch macht. Die erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Berufung eingegangenen und nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 20. M\u00e4rz 2008 (Bl. 444 bis 452 d.A.) und vom 28. M\u00e4rz 2008 (Bl. 453, 454 d.A.) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung geben dem Senat auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffene Vorrichtung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes \u00fcbereinstimmt, besteht die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen aus eigenem Recht. Inwiefern die F durch die angegriffenen Handlungen Sch\u00e4den erlitten hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Die Beg\u00fcnstigte ist und war nicht Patentinhaberin, und eine andere Berechtigung an dem Gegenstand der Erfindung wird ebenso wenig vorgetragen wie eine Abtretung der Schadenersatzanspr\u00fcche. Die im Klageantrag angegebene Anschrift legt die zwar Annahme nahe, dass es sich m\u00f6glicherweise um die selbe Rechtspers\u00f6nlichkeit handelt, zu deren Gunsten die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich Schadenersatzanspr\u00fcche geltend gemacht hat, n\u00e4mlich die B \u2013 Gesellschaft. Insoweit hat das Landgericht indessen schon im angefochtenen Urteil auf die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hingewiesen, ohne dass die Kl\u00e4gerin hierauf in der Berufungsinstanz zur\u00fcckgekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Maschinensatzes mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint; daran hat sich durch die neu hinzu gekommenen Merkmale in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1 und 2 nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen elektrohydraulischen Maschinensatz, der aus einer hydraulischen Pumpe und einem diese antreibenden elektrischen Motor besteht und Verbraucher, beispielsweise Servolenkungen von Kraftfahrzeugen, mit Fl\u00fcssigkeit versorgen kann (vgl. \u00dcbersetzung Klagepatentschrift, Seite 1, Abs. 1 und 2; BPatG, Anlage ROP 3, Seite 16 unten). Das Prinzip einer Servolenkung ist in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 088 674 (Anlage MBP 13) dargestellt. Eine Pumpe (10; Bezugsziffern entsprechen der nachstehenden Abbildung) f\u00f6rdert ein Medium zu einem Verteilerventil (5), das dieses Medium einer von zwei durch einen Kolben (2) voneinander getrennten Kammern zuf\u00fchrt. Je nach beaufschlagter Kammer bewegen sich der Kolben und die mit ihm verbundene Lenkung nach links oder rechts.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Maschinensatz soll<\/p>\n<p>&#8211; die bei seinem Betrieb entstehenden Ger\u00e4usche verringern bzw. beseitigen,<br \/>\n&#8211; auch bei Ausfall des elektrischen Schaltungskreises des Fahrzeuges die freie Handhabung des durch Nachlaufsteuerung bet\u00e4tigten Kreises, insbesondere des Lenkkreises erm\u00f6glichen und gleichwohl<br \/>\n&#8211; m\u00f6glichst schmal ausgestaltet sein, damit er in eine kleine Umh\u00fcllung passt, die ihrerseits unter der Motorhaube wenig Platz beansprucht und dort an engen Stellen untergebracht werden kann (\u00dcbersetzung S. 1, Abs. 4 und 5; BPatG, a.a.O., S. 10 Abschnitt 1; Technische Beschwerdekammer [Anlage MBP 3a], S. 8, Abschnitte 5.1 und 5.2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung kombinieren die hier geltend gemachten nebengeordneten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung folgende Merkmale miteinander (die nachstehende Merkmalsgliederung fasst beide Anspr\u00fcche zusammen und kennzeichnet nur f\u00fcr Anspruch 1 oder Anspruch 2 geltende Merkmale gesondert):<\/p>\n<p>1. Kompakter elektrohydraulischer Maschinensatz;<br \/>\n2. ein elektrischer Motor (1) treibt eine hydraulische Pumpe (2) an,<br \/>\n3. deren Pumpenk\u00f6rper (12) aufweist:<br \/>\n3.1 einen Hohlraum (11), der die Ritzel (9, 10) der Pumpe enth\u00e4lt, sowie<br \/>\n3.2 Hohlr\u00e4ume (34 \u2013 36) zur D\u00e4mpfung der Schallwellen, die den Hohlraum f\u00fcr die Ritzel wenigstens teilweise umgeben, sowie<br \/>\n3.3 einen Unterbringungsraum (25), der einen \u00dcberdruckeinsatz (26) enth\u00e4lt, zwischen dem die Ritzel enthaltenden Hohlraum und dem Umfang des Pumpenk\u00f6rpers.<br \/>\n4.1 (nur Anspruch 1) Der Einlasskanal (37) des Pumpenk\u00f6rpers ist mit einem<br \/>\nKanal (41) verbunden, der den Pumpenk\u00f6rper umgibt und in das das<br \/>\nNiederdruckflie\u00dfmittel enthaltende Innere der Umh\u00fcllung (32) einm\u00fcndet;<br \/>\n4.2. (nur Anspruch 2) Einer der D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume (34) steht einerseits mit<br \/>\nder Hochdruckklammer (19) des Deckels (18) und andererseits \u00fcber ein in<br \/>\neinem Kanal (38) angeordnetes R\u00fcckschlagventil (40) mit einem zum<br \/>\nNiederdruckkreis f\u00fchrenden Kanal (39) in Verbindung, so dass ein Umlei-<br \/>\ntungskreis gebildet wird;<br \/>\n5. wenigstens einige D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume kommunizieren durch eine Sei-<br \/>\ntenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers mit einer Kammer (19) des Deckels.<br \/>\n6. Die im Deckel angeordnete Kammer f\u00fchrt zu einem Verbindungsstutzen (42)<br \/>\ndes Verwendungskreises (44).<\/p>\n<p>Bei der Formulierung dieser Merkmalsgliederung ist der Senat im Grundsatz von dem Vorschlag der Beklagten (Anlage rop 2) ausgegangen; er hat allerdings das dortige Merkmal 3 (die Pumpe weist einen Pumpenk\u00f6rper und einen Deckel auf) nicht \u00fcbernommen, weil es im Wortlaut der geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht enthalten ist. Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung aber der Sache nach sowohl gem\u00e4\u00df Anspruch 1 als auch gem\u00e4\u00df Anspruch 2 einen Pumpenk\u00f6rper und einen Deckel aufweisen muss, ergibt sich daraus, dass beide eingangs eine hydraulische Pumpe lehren, deren Pumpenk\u00f6rper die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 (neue Nummerierung durch den Wegfall des urspr\u00fcnglichen Merkmals 3) erf\u00fcllt und deren Deckel durch die Vorgaben der Merkmale 5 und 6 zu einem Bestandteil der Pumpe (nicht des Pumpenk\u00f6rpers) wird.<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in den aufrecht erhaltenen Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 unter Schutz gestellte Erfindung darin, den Pumpenk\u00f6rper, der die Ritzel aufnehmen und dadurch ein Mindestma\u00df an axialer L\u00e4nge aufweisen muss, auch zur Unterbringung der zur D\u00e4mpfung von Schallwellen dienenden Hohlr\u00e4ume (Merkmale 3.2, 4.1 und 5) und der zur Bildung des Umleitungskreises zur Sicherstellung der Handbet\u00e4tigbarkeit ben\u00f6tigten Vorrichtungen (Merkmal 4.2) zu nutzen und diese Vorrichtungsteile um die Ritzel herum anzuordnen, so dass trotz des damit verbundenen Raumbedarfs ein kompakter Maschinensatz entsteht, der insgesamt im Motorraum wenig Platz beansprucht.<\/p>\n<p>An die Ausgestaltung der zur D\u00e4mpfung der Schallwellen vorgesehenen Hohlr\u00e4ume stellen die Anspr\u00fcche 1 und 2 keine konkreten Anforderungen, wohl aber an deren r\u00e4umliche Anordnung, die gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 im Pumpenk\u00f6rper erfolgen muss, und zwar so, dass sie den die Ritzel enthaltenden Hohlraum wenigstens teilweise umgeben. Schon aus dieser Anordnung ist dem Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann mit dem Bundespatentgericht (a.a.O. S. 11 letzter Absatz) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Verdr\u00e4nger- und insbesondere von Zahnradpumpen angesehen werden \u2013 deutlich, dass die Vorgabe \u201ezur D\u00e4mpfung der Schallwellen\u201c in Merkmal 3.2 ungeachtet etwaiger anderer zur Verf\u00fcgung stehender Alternativen und Ma\u00dfnahmen bezweckt, s\u00e4mtliche Ger\u00e4usche zu d\u00e4mpfen, die beim Betrieb der Pumpe, also dadurch entstehen, dass die Ritzel der Pumpe Hydraulikfl\u00fcssigkeit f\u00f6rdern. Dazu geh\u00f6ren die durch Druckschwankungen (Technische Beschwerdekammer, S. 5, Abs. 2.2.3 und 2.2.4), aber auch durch die Bewegung der zusammenwirkenden mechanischen Teile, insbesondere der Ritzel (\u00dcbersetzung S. 4 Abs. 3, S. 6 Abs. 4) bedingten Ger\u00e4usche. Best\u00e4tigt findet der Durchschnittsfachmann das durch die Vorabgabe des Merkmals 4.1, auch die den Einlasskanal des Pumpenk\u00f6rpers mit dem das Niederdruckflie\u00dfmittel enthaltenen Inneren der Umh\u00fcllung verbindende Leitung 41 um den Pumpenk\u00f6rper herum anzuordnen, was gleichfalls der Schalld\u00e4mpfung dient (\u00dcbersetzung S. 5, Abs. 2 und 3). Dem Fachmann ist ferner klar, dass sich jede dieser Ger\u00e4uschquellen in vom K\u00f6rper \u00fcbertragenen Luftschwingungen ausdr\u00fcckt und erst diese Luftschwingungen die Ger\u00e4usche f\u00fcr das menschliche Ohr h\u00f6rbar machen. Die erfindungsgem\u00e4\u00df beabsichtigte D\u00e4mpfung der Schallwellen soll dadurch erreicht werden, dass die Hohlr\u00e4ume die Schwingungen verringern, in die der Betrieb der Ritzel und die entstehenden Druckschwankungen den Pumpenk\u00f6rper versetzen. Auf diese Weise werden nicht die bereits erzeugten Luftschallwellen von au\u00dfen ged\u00e4mpft, vielmehr entstehen durch die geringeren Schwingungen des Pumpenk\u00f6rpers von vornherein Luftschallwellen in geringerem Ausma\u00df.<\/p>\n<p>Die zur Schalld\u00e4mpfung vorgesehenen Hohlr\u00e4ume m\u00fcssen keine Helmholtzr\u00e4ume sein; da der Ausdruck weder in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 noch in einem der Unteranspr\u00fcche verwendet wird, betrifft diese Ausgestaltung nur das in der entsprechenden Beschreibungsstelle (\u00dcbersetzung S. 4 Abs. 6) beschriebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Bis auf diejenigen mit Mehrfachfunktion nach Merkmal 4.2 sind die Hohlr\u00e4ume nur auf einer Seite des Pumpenk\u00f6rpers angeordnet und durchsetzen ihn nicht (vgl. \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 3). Will man einen Fluiddurchlauf erzielen, k\u00f6nnen Teile der Hohlr\u00e4ume miteinander verbunden werden (\u00dcbersetzung S. 4, Abs. 4), so dass es auch dann vom Umlauf nicht durchstr\u00f6mte Hohlraum-Zonen gibt.<\/p>\n<p>Wichtig ist aber, dass die der Schallwellend\u00e4mpfung dienenden Hohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper angeordnet sind, w\u00e4hrend ihre Anordnung im Deckel prinzipiell nicht vorgesehen ist. Beide \u2013 Deckel und Pumpenk\u00f6rper \u2013 werden im Klagepatent deutlich von einander unterschieden (vgl. Technische Beschwerdekammer, S. 4 Abschnitt 2.2.2). Die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 und der Merkmale 4.1 und 4.2 betreffen den Pumpenk\u00f6rper, Merkmal 6 den Deckel und Merkmal 5 einen Aspekt des Zusammenwirkens von Pumpenk\u00f6rper und Deckel. Dass der Pumpenk\u00f6rper f\u00fcr sich allein alle zum Einbau der Ritzel, der D\u00e4mpfungskammern, des \u00dcberdruckventils und der Eingangs- und F\u00f6rderkan\u00e4le erforderlichen Hohlr\u00e4ume abgrenzt (also nicht nur ganz oder teilweise beinhaltet), wird in der Klagepatentbeschreibung als wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr dargestellt, dass die gesamte Einheit kompakt ausgebildet werden kann. Der Terminus \u201eabgrenzen\u201c betrifft entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nicht nur die Funktion der Seitenwangen, die erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 3, 5 bis 7 und 9 sind, sondern auch die in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 gelehrte Konfiguration und bedeutet, dass dasjenige, was an Hohlraum im Pumpenk\u00f6rper untergebracht ist, jeweils f\u00fcr sich allein ein zur D\u00e4mpfung tauglicher Hohlraum sein muss.<\/p>\n<p>Die Vorgabe in Unteranspruch 3, dass wenigstens einer der D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume aus zwei in dem Hochdruckkreis vorgesehenen Kammern &#8230; besteht, veranlasst den Durchschnittsfachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Auch wenn der Anspruch zun\u00e4chst missverst\u00e4ndlich formuliert scheint, ist die im Deckel vorgesehene Kammer (19) nicht Teil des im Pumpenk\u00f6rper vorhandenen D\u00e4mpfungshohlraums. Bei der in Anspruch 3 beschriebenen Gestaltung ist ein D\u00e4mpfungshohlraum \u00fcber eine Ausnehmung in der Seitenwange bzw. Wange mit der Kammer im Deckel verbunden und bildet mit dieser zusammen einen weiteren D\u00e4mpfungshohlraum; gleichwohl ist der im Pumpenk\u00f6rper angeordnete Hohlraum auch f\u00fcr sich allein ein solcher zur Schallwellend\u00e4mpfung. Er hat also zwei Funktionen und ist zugleich D\u00e4mpfungshohlraum und Kammer eines gr\u00f6\u00dferen D\u00e4mpfungshohlraums (vgl. \u00dcbersetzung der Patentbeschreibung S. 4 Abs. 3 und S. 6 Abs. 4).<\/p>\n<p>Anspruch 3 konkretisiert das Merkmal 6, das mit der permanenten Verbindung zwischen dem Hohlraum und der Fl\u00fcssigkeitsaustrittskammer die Wellen d\u00e4mpfen soll, die durch die Druckschwingungen entstehen, die die Ritzel in der von ihnen gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeit erzeugen (Beschreibung \u00dcbersetzung S. 6 Abs. 4; Technische Beschwerdekammer, a.a.O., Abs. 2.2.4). Merkmal 6 bezeichnet diese Verbindung als ein \u201eKommunizieren\u201c zwischen dem D\u00e4mpfungshohlraum und der Kammer des Deckels, wobei der Wortlaut der Anspr\u00fcche 1 und 2 klar zwischen beiden unterscheidet und die Seitenfl\u00e4che des Pumpenk\u00f6rpers das Medium bildet, durch das die Kommunikation stattfindet. Daf\u00fcr, dass Anspruch 3 an dieser Gestaltung etwas \u00e4ndern will, bietet die zur Auslegung mit heranzuziehende Beschreibung keinen Anhalt. Wollte man den Sinngehalt des Anspruches 3 anders verstehen, stie\u00dfe er in Widerspruch zu Anspruch 1 und 2 um, was ansonsten in der Beschreibung durchg\u00e4ngig als erfindungswesentlich hervorgehoben wird, n\u00e4mlich die vollst\u00e4ndige Unterbringung der gesamten D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume im Pumpenk\u00f6rper, um die gew\u00fcnschte kompakte Ausbildung zu erzielen. Das schlie\u00dft nicht aus, dass die D\u00e4mpfungshohlr\u00e4ume auch noch andere Funktionen haben, wie etwa entsprechend Merkmal 5.2 Teil eines Umleitungskanals sein k\u00f6nnen, der die Handbet\u00e4tigbarkeit der Lenkung bei Ausfall des Motors sicherstellen soll (\u00dcbersetzung S. 4 Abs. 8 bis S. 5 Abs. 1).<\/p>\n<p>Aufgabe des Deckels ist es, den Pumpenk\u00f6rper zu schlie\u00dfen, die von den Ritzeln gef\u00f6rderte Fl\u00fcssigkeit in einer Kammer zu sammeln, sodann zum Verwendungskreis zu f\u00fchren und diese Kammer gegen den Pumpenk\u00f6rper abzugrenzen. Abgrenzen hei\u00dft in diesem Zusammenhang, dass der Deckel mit der Kammer nicht in den Pumpenk\u00f6rper mit den D\u00e4mpfungshohlr\u00e4umen hineinreichen darf (vgl. Technische Beschwerdekammer, S. 5, Abschnitt 2.4).<\/p>\n<p>Was die Anspr\u00fcche 1 und 2 unter einer kompakten Vorrichtung verstehen, ist dort nicht n\u00e4her bestimmt. Die Technische Beschwerdekammer hat aus der Beschreibung (vgl. \u00dcbersetzung S. 1 Abs. 3; S. 5 Abs. 7 aE) abgeleitet, zur Ausf\u00fcllung dieses Merkmals m\u00fcssten die Hydraulikpumpe und der Motor in einer (einzigen) Umh\u00fcllung enthalten sein, die auch als Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr die Hydraulikfl\u00fcssigkeit diene (Anlage MBP 3a, S. 4 Abs. 2.2.1). Das sch\u00f6pft den Inhalt der Anspr\u00fcche und der Beschreibung jedoch nicht vollst\u00e4ndig aus. Als kompakt wird dort eine Pumpe bezeichnet (\u00dcbersetzung S. 5 Abs. 4), deren K\u00f6rper s\u00e4mtliche zum Einbau der Ritzel sowie der D\u00e4mpfungskammern des \u00dcberdruckventils und der Einlass- und F\u00f6rderkan\u00e4le erforderlichen Hohlr\u00e4ume abgrenzt. Hierin unterscheidet sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung von der Elektrohydraulikgruppe, die aus der auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 088 674 (Anlage MBP 13) bekannt ist, die die Technische Beschwerdekammer offenbar als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik betrachtet hat. Bei der in der nachstehend wiedergegebenen Figur 5 dieser Druckschrift dargestellten Gruppe umfasst der Pumpenk\u00f6rper (15; Bezugszeichen entsprechen der \u00e4lteren Druckschrift) den Ritzelhohlraum und bildet die Seitenwange des Motors und der Umh\u00fcllung (50). Der Pumpenk\u00f6rper weist keine schalld\u00e4mpfende Hohlr\u00e4ume auf, sondern ist von Niederdruckfl\u00fcssigkeit umgeben, die sich in der um den Pumpenk\u00f6rper herum angeordneten Kammer (8a) befindet. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung unterscheidet sich durch diese Ausbildung auch von dem im Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichtes diskutierten Stand der Technik (vgl. Anlage rop 1, S. 12 f.) mit einem von einem Druckspeicher gebildeten D\u00e4mpfungshohlraum (deutsche Patentschrift 43 34 228, Anlage MBP 17) oder im Deckel angeordneten Kammern zur Reduzierung von Druckpulsationen (in der deutschen Patentschrift 28 48 841 [Anlage MBP 17\/D18] er\u00f6rterter Stand der Technik), die beide den Raumbedarf der Pumpe erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Mit der Umh\u00fcllung befasst sich das Klagepatent abgesehen von der Vorgabe des neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmals 4.1, dass sie das Niederdruckflie\u00dfmittel enth\u00e4lt, nicht. In Bezug auf sie gen\u00fcgt, so wird an anderer Stelle ausgef\u00fchrt, dass sie die Gesamtheit bestehend aus Motor und Pumpe aufnimmt (\u00dcbersetzung Seite 5 Abs. 7); diese Ausgestaltung ist erst Gegenstand des aufrecht erhaltenen Unteranspruches 8 (urspr\u00fcnglich Anspruch 9).<\/p>\n<p>Das Merkmal 4.1 gibt weiterhin vor, das Niederdruckflie\u00dfmittel, bevor es in den Pumpenk\u00f6rper gelangt, durch einen den Pumpenk\u00f6rper umgebenden Kanal zu f\u00fchren, um die beim Betrieb der Pumpe erzeugten Schallwellen noch weiter zu d\u00e4mpfen (\u00dcbersetzung S. 5, Abs. 3). Wie sich aus der Beschreibung ergibt, muss auch dieser Kanal axial auf der H\u00f6he des Pumpenk\u00f6rpers liegen und dort radial um ihn herumgef\u00fchrt werden. Auch der zum Einbau dieses Kanals ben\u00f6tigte Hohlraum geh\u00f6rt zu denjenigen, die (vgl. \u00dcbersetzung S. 5 Abs. 4) s\u00e4mtlich vom Pumpenk\u00f6rper abgegrenzt werden m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Kompaktheit zu erreichen. Dass diese Anweisung ernst zu nehmen ist, zeigt die \u00fcbereinstimmende Verwendung des Ausdrucks \u201eumgeben\u201c in den Merkmalen 3.2 und 4.1. So wie auch die Hohlr\u00e4ume zur D\u00e4mpfung im Pumpenk\u00f6rper axial etwa auf der H\u00f6he des Ritzelhohlraums liegen sollen, muss der Kanal axial auf der H\u00f6he des Pumpenk\u00f6rpers liegen und dort radial au\u00dfen um ihn herum verlaufen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang bestand keine Veranlassung, den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Beweisantritt nachzugehen und ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Durchschnittsfachmann den in der franz\u00f6sischen Fassung des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 10 und in Spalte 3, Zeile 43 der Klagepatentschrift mit \u201eden Pumpenk\u00f6rper umgeben\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzten franz\u00f6sischen Terminus \u201eentourant le corps de pompe\u201c weitergehend dahin versteht, dass der Kanal axial auch ober- oder unterhalb des Pumpenk\u00f6rpers verlaufen kann. Das Klagepatent ist im Nichtigkeitsverfahren durch eine deutschsprachige Neufassung seiner Anspr\u00fcche eingeschr\u00e4nkt worden, was unabh\u00e4ngig davon zul\u00e4ssig und mit Art. 70 EP\u00dc vereinbar ist, ob Deutsch die Verfahrenssprache des Erteilungsverfahrens war (BGH GRUR 1992, 839 = NJW 1993, 71, 72 \u2013 Linsenschleifmaschine; 1996, 862, 863 \u2013 Bogensegment; 2004, 407, 410 f. \u2013 Fahrzeugleitsystem. Art. 70 EP\u00dc betrifft das f\u00fcr alle Vertragsstaaten verbindliche Ergebnis des Patenterteilungs- oder Einspruchsverfahren (BGH, a.a.O., &#8211; Linsenschleifmaschine; Rogge, GRUR 1993, 284, 287 f.), gilt aber nicht f\u00fcr die Verfahrenssprache sp\u00e4terer nationaler Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren, f\u00fcr die das EP\u00dc den nationalen Instanzen insoweit freie Hand gelassen hat (Rogge, a.a.O.). Art. 70 EP\u00dc bedeutet, dass Gegenstand der \u00dcberpr\u00fcfung im Nichtigkeits- und im Verletzungsverfahren das Patent in der urspr\u00fcnglichen Verfahrenssprache ist. Auch bei der Neuformulierung der Patentanspr\u00fcche bleibt deren erteilte Fassung in der Verfahrenssprache weiterhin in dem Sinne relevant, dass sie die \u00e4u\u00dfersten Grenzen des Patentes beschreibt, \u00fcber die eine im nationalen Nichtigkeitsverfahren formulierte eingeschr\u00e4nkte Fassung nicht hinausgehen darf. Ansonsten treten im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte deutsche Anspr\u00fcche an die Stelle der urspr\u00fcnglichen fremdsprachigen, sofern sich daraus keine Erweiterung gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Unterlagen und dem erteilten Patent ergibt. Da der Schutz des Klagepatentes nach einer Teilnichtigerkl\u00e4rung nur noch entsprechend dem eingeschr\u00e4nkten Umfang geltend gemacht werden kann, ist Ausgangspunkt und ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung und die Ermittlung des Schutzbereichs die deutschsprachige eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung, zu deren Auslegung die fremdsprachige Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, solange sich zu der Beschr\u00e4nkung kein Widerspruch ergibt (vgl. zum ganzen ferner Benkard\/Rogge, EP\u00dc, Art. 138 Rdnr. 30; dieselben, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 22 PatG Rdnr. 83; Schulte, PatG, 7. Auflage, \u00a7 81 Rdnrn. 127 f.; Singer\/Stauder\/Schennen, EP\u00dc, Art. 138 Rdnr. 19; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, Art. II \u00a7 6 IntPat\u00dcG Rdnr. 6; Keukenschrijver, GRUR 2001, 571, 575). Diese Grunds\u00e4tze gelten allerdings nur nach rechtskr\u00e4ftiger Teilnichtigerkl\u00e4rung, sie greifen aber auch im Streitfall ein, denn das Merkmal 4.1 ist nur in den mit der Nichtigkeitsberufung der Beklagten nicht angefochtenen Anspruch 1 eingef\u00fcgt worden; auch die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass sie sich im Nichtigkeitsberufungsverfahren gegen die Aufnahme des zus\u00e4tzlichen Merkmals in den Patentanspruch 1 wendet. Im \u00fcbrigen muss sich die Kl\u00e4gerin, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Klagepatent in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht, bei der Ermittlung seines Schutzbereichs so behandeln lassen, als w\u00e4re das Urteil des Bundespatentgerichts bereits rechtskr\u00e4ftig. Sie hat mit diesem Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie in diesem Rechtsstreit das Klageschutzrecht in der Fassung gelten lassen will, die es durch das Urteil des Bundespatentgerichtes erhalten hat. Dann aber m\u00fcssen auch dieselben Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten, die im Falle einer rechtskr\u00e4ftigen Teilnichtigerkl\u00e4rung Platz greifen.<\/p>\n<p>Das zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch 2 aufgenommene Merkmal 4.2 definiert einen Umleitungskreis, der bei einer Verwendung des beanspruchten Maschinensatzes in einer Fahrzeug-Servolenkung deren Blockieren bei Ausfall der Pumpe verhindert. Der Umleitungskreis schafft eine Verbindung zwischen beiden Pumpenseiten, die bei Ausfall der Pumpe entgegen der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Auslegung ein Durchstr\u00f6men des Fluids von der Niederdruck- zur Hochdruckseite erm\u00f6glicht. Hierbei geht es nicht allgemein um einen Umleitungskreis einer Pumpe, sondern um die konkrete Anordnung im Pumpenk\u00f6rper (vgl. BPatG, a.a.O. S. 16 Abs. 2 bis S. 17 Abs. 3), sie tr\u00e4gt mit dazu bei, dass die kompakte Ausbildung beibehalten werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHiervon ausgehend ist eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der patentierten technischen Lehre in mehrfacher Hinsicht zu verneinen. Offenbleiben kann, ob die im Pumpenk\u00f6rper angeordneten Hohlr\u00e4ume den Merkmalen 3.1 und 3.2 entsprechen und schalld\u00e4mpfende Wirkung haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNicht verwirklicht ist das Merkmal 4.1 des Anspruches 1. Das Bauteil, das dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Ansicht der Kl\u00e4gerin umsetzen soll, ist das Labyrinth. Diese Zuordnung trifft aber schon deshalb nicht zu, weil der Sinngehalt des Merkmals 4.1, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, dahin geht, das Niederdruckflie\u00dfmittel nicht auf beliebigem Wege von dem Tank in der Umh\u00fcllung in den Pumpenk\u00f6rper zu leiten, sondern zur weiteren Erh\u00f6hung der Schalld\u00e4mpfung zun\u00e4chst in einem besonderen Kanal um dem Pumpenk\u00f6rper herum zu f\u00fchren, und zwar so, dass dieser Kanal den Pumpenk\u00f6rper umgibt; damit ist klargestellt, dass er nicht irgendwo an beliebiger Stelle in der N\u00e4he des Pumpenk\u00f6rpers diesen radial nach au\u00dfen \u00fcberragend verlaufen darf, sondern axial auf der H\u00f6he des Pumpenk\u00f6rpers liegen und dort am Au\u00dfenumfang um diesen herum gef\u00fchrt werden muss. Auch das tr\u00e4gt mit zur Kompaktheit bei; ein gesondertes Bauteil, das sich an den Pumpenk\u00f6rper anschlie\u00dft, vergr\u00f6\u00dferte die axiale Baul\u00e4nge und w\u00e4re deshalb kontraproduktiv. Genau letzteres ist bei angegriffenen Vorrichtung verwirklicht. Das zeigen die Figuren 1, 5, 6 und 9 bis 11 der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 004 722 (Anlage MBP 12). Nach der dortigen Darstellung befindet sich das Labyrinth (dort als Verteilerplatte 44 bezeichnet) auf der Motorseite als besonderes Bauteil, das vom Pumpenk\u00f6rper (68) noch durch ein weiteres Bauteil, n\u00e4mlich die Zwischenscheibe (70) getrennt ist. Dass auch das Labyrinth zur Schalld\u00e4mpfung beitr\u00e4gt, ist unerheblich, weil das Klagepatent nicht jede beliebige Schalld\u00e4mpfungsma\u00dfnahme mit Hilfe von Hohlr\u00e4umen unter Schutz stellt, sondern es nach Merkmal 4.1 entscheidend auf die Lage des Kanals und seine Integration in den Pumpenk\u00f6rper ankommt. Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Pumpenk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im wesentlichen den Figuren 16 bis 18 der Patentanmeldung entspricht, \u00fcberragt die Kanalf\u00fchrung des Labyrinths den Pumpenk\u00f6rper nicht einmal vollst\u00e4ndig in radialer Richtung, sondern verl\u00e4uft \u00fcber weite Strecken unter ihm hindurch (vgl. Abb. S. 63 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 360 d.A., bei der die Figuren 8 und 16 Patentanmeldung \u00fcbereinander gelegt sind). Zudem durchstr\u00f6mt das Fluid das Labyrinth nicht nur wie von Merkmal 4.1 gefordert vor dem Eintritt in den Pumpenk\u00f6rper, sondern noch einmal, nachdem es ihn wieder verlassen hat. Anders als der Kanal im Sinne des Merkmals 4.1 ist es nicht nur auf der Einlass-, sondern auch auf der Auslassseite des Pumpenk\u00f6rpers angeordnet. Nach den Ausf\u00fchrungen der Patentanmeldung (\u00dcbersetzung Seite 6\/7) flie\u00dft die Hydraulikfl\u00fcssigkeit zun\u00e4chst zum Einlassende (56, vgl. dortige Figur 1) des Labyrinths, sodann durch den Labyrinth-Kanal (58) zu dessen Auslassende (60) und zur \u00d6ffnung (62), sodann entlang der Antriebswelle (36) durch eine Einlass\u00f6ffnung (76) im Zwischenflansch (70) und von dort in die Pumpenkammer (66) zum Einlass der Pumpeneinheit (32). Sie wird aus der Pumpenkammer (66) zur Innenseite des oberen Deckels (72) geleitet. Von dort str\u00f6mt sie durch eine Ausnehmung durch die in der Patentanmeldung als Resonatorpassagen (82) bezeichneten Hohlr\u00e4ume in eine Ausnehmung (84) in der Zwischenscheibe, von dort \u00fcber den Auslasskanal (86) durch einen im Labyrinth vorhandenen Auslasskanal (88) und eine dort befindliche \u00d6ffnung (90) nach au\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 6 ist nicht verwirklicht. Keiner der beiden seitlichen Abschl\u00fcsse des Pumpenk\u00f6rpers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vereinigt s\u00e4mtliche drei Funktionen, die dem Deckel nach Anspruch 1 und 2 zugewiesen werden, n\u00e4mlich die Umh\u00fcllung zu schlie\u00dfen, die Hauptbestandteile der Elektrohydraulikgruppe enth\u00e4lt, die Kammer, in die die Ritzel f\u00f6rdern und die mit einem Dichtungshohlraum kommuniziert, aufzunehmen und gegen den Pumpenk\u00f6rper abzugrenzen und das Fluid zum Verbindungsstutzen des Verwendungskreises zu f\u00fchren. Der \u00e4u\u00dfere Deckel der angegriffenen Vorrichtung hat, weil er auf der Einlassseite liegt, keine Kammer, in die die Ritzel f\u00f6rdern. Er f\u00fchrt auch nicht zu einem Verbindungsstutzen des Verwendungskreises, sondern in die Hohlr\u00e4ume des Pumpenk\u00f6rpers und von dort in die Zwischenscheibe. Zur Verwirklichung des Merkmals 6 gen\u00fcgt es nicht, dass das Fluid nach Verlassen des Deckels den Verbindungsstutzen erst nach dem Passieren beliebig vieler Zwischenstationen erreicht, denn dann h\u00e4tte es keinen abgrenzbaren Sinngehalt. Es setzt vielmehr voraus, dass der Deckel die letzte Station ist, die das Fluid nach dem Verlassen der Hohlr\u00e4ume des Pumpenk\u00f6rpers und vor dem Erreichen des Verbindungsstutzens durchl\u00e4uft. Die Zwischenscheibe des angegriffenen Gegenstandes schlie\u00dft die Umh\u00fcllung dagegen nicht nach au\u00dfen ab, sondern ist eine Abgrenzung des Pumpenk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Labyrinth, der das Fluid daher in ein zus\u00e4tzliches Bauteil leitet, das erfindungsgem\u00e4\u00df gerade nicht vorhanden sein soll.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das Merkmal 4.2 des Anspruchs 2 ist nicht erf\u00fcllt. Wie das Bundespatentgericht zutreffend hervorhebt (Anlage rop 1, S. 17), gen\u00fcgt es nicht, dass f\u00fcr den Fall des Ausfalls der Pumpe an beliebiger Stelle und in beliebiger Weise ein Bypass vorgesehen ist, der die Handbet\u00e4tigung etwa der Fahrzeug-Servolenkung erm\u00f6glicht, dieser Bypass muss vielmehr von dem zum Niederdruckkreis f\u00fchrenden Kanal \u00fcber das R\u00fcckschlagventil durch einen dieses Ventil enthaltenden Kanal in einen der Dichtungshohlr\u00e4ume und von diesem in die Hochdruckkammer verlaufen. Wie sich aus der Beschreibung ergibt (\u00dcbersetzung S. 5 Abs. 4), muss auch dieser Kanal im Pumpenk\u00f6rper enthalten sein und von diesem abgegrenzt werden; auch er beh\u00f6rt zu den dort allgemein angesprochenen \u201es\u00e4mtliche(n) zum Einbau &#8230; der Einlass- und F\u00f6rderkan\u00e4le erforderlichen Hohlr\u00e4ume(n)\u201c, die im Pumpenk\u00f6rper untergebracht werden m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte kompakte Ausbildung zu gew\u00e4hrleisten. Der Durchschnittsfachmann wird vor diesem Hintergrund das Merkmal 4.2 in dem Sinne verstehen, dass der das R\u00fcckschlagventil enthaltende Kanal und der durchstr\u00f6mte Dichtungshohlraum unmittelbar und ohne Zwischenschaltung weiterer Kammern direkt aufeinanderfolgen m\u00fcssen. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch \u2013 auch nach der von der Kl\u00e4gerin zur Unterst\u00fctzung ihrer Auffassung herangezogenen Zeichnung (S. 64 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 17. Januar 2007, Bl. 361 d.A.) \u2013 auf jeden Fall die im \u00e4u\u00dferen Deckel vorgesehene Kammer zwischengeschaltet ist, ist das Merkmal nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMangels Gleichwirkung sind auch die Voraussetzungen einer Benutzung der unter Schutz gestellten Erfindung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln nicht gegeben, dass, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, auch die angegriffene Vorrichtung Druckpulsationen d\u00e4mpft, gen\u00fcgt dazu nicht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat darauf berufen hat, das Gutachten Prof. Dr. E aus Januar 2008 habe ergeben, als ganzes wiesen die unter Schutz gestellte und die angegriffene Pumpe die gleiche Konstruktion auf, obwohl sie sich im Detail unterschieden, vermag ihr auch das nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverst\u00e4ndige der Kl\u00e4gerin hat die Ausgestaltung der angegriffenen Pumpe nicht unter die Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatentes subsumiert, sondern nur allgemein gemeinsame Konstruktionsmerkmale herausgestellt, die die unter Schutz gestellte Merkmalskombination nicht aussch\u00f6pfen. Er ist deswegen (Anlage MBP 19a, S. 33) auch lediglich zu dem Ergebnis gekommen, die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei in der schallverringerten Funktion und in der schallverringernden Ausf\u00fchrung mit der Konstruktion nach den Ausspr\u00fcchen des Klagepatentes identisch. Dass der Gutachter der Kl\u00e4gerin sich auch mit den hier in rede stehenden Merkmalen des Klagepatentes befasst hat und sie bei der angegriffenen Vorrichtung f\u00fcr gegeben h\u00e4lt, l\u00e4sst das Gutachten nicht erkennen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, wie der Schutzbereich eines durch deutschsprachige Anspr\u00fcche im Nichtigkeitsverfahren eingeschr\u00e4nkten und nicht in deutscher Verfahrenssprache erteilten Patentes vor Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung auszulegen ist, wenn die Kl\u00e4gerin das Schutzrecht im Verletzungsverfahren in der eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht, von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 931 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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