{"id":4213,"date":"2008-12-18T17:00:09","date_gmt":"2008-12-18T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4213"},"modified":"2016-05-03T15:13:26","modified_gmt":"2016-05-03T15:13:26","slug":"2-u-12507-pelargoniensorte-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4213","title":{"rendered":"2 U 125\/07 &#8211; Pelargoniensorte (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1064<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 U 125\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=506\">4a O 295\/06<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 235.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wird auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil begehren die Beklagten, auch die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. abzuweisen, und f\u00fchren zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt und es unterlassen, die angebotenen Zeugen zu den zum Vergleich f\u00fchrenden Umst\u00e4nden zu vernehmen. Erst diese Einvernahme h\u00e4tte das gesamte Ausma\u00df der Einsch\u00fcchterungen und der dadurch hervorgerufenen Zwangslage erkennbar werden lassen, in die der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 2. w\u00e4hrend der wiederholten Telefongespr\u00e4che vom Abend des 30. M\u00e4rz 2006 durch T\u00e4uschung und N\u00f6tigungen, insbesondere durch die Drohung, Abnehmer der betreffenden Pflanzen schon am folgenden Montag morgen wegen Sortenschutzverletzung anzugreifen, gebracht habe. Auch das Ausma\u00df der Drohungen habe nur eine Beweisaufnahme deutlich machen k\u00f6nnen. Da der Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin diese Gespr\u00e4che zudem noch standesrechtlich unzul\u00e4ssig unter Umgehung ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 anwaltlichen Vertreter gef\u00fchrt und auch die Unerfahrenheit des Beklagten zu 2. in Fragen des Sortenschutzrechtes f\u00fcr sich ausgenutzt habe, sei der Vergleich nach \u00a7 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7 12 BORA, jedenfalls aber nach \u00a7\u00a7 142 Abs. 1, 123 BGB unwirksam. Auch sei die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 242 BGB gehindert, Anspr\u00fcche aus dem Vergleich geltend zu machen. Der Vergleich sei auch wegen Wuchers nach \u00a7 138 Abs. 2 BGB nichtig. Der von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 versprochene Betrag von 135.000,&#8211; Euro stehe in keinem Verh\u00e4ltnis zu der von der Kl\u00e4gerin eingegangenen Verpflichtung, von der Geltendmachung ohnehin nicht bestehender sortenschutzrechtlicher Anspr\u00fcche abzusehen. Au\u00dferdem habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft vers\u00e4umt, die angebotenen Zeugen dazu zu vernehmen, ob die in den Vergleichsverhandlungen geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen angeblicher Verletzung der Pelargoniensorte \u201eA\u201c bestehen oder nicht. Durch diese Beweisaufnahme h\u00e4tte sich herausgestellt, dass sie \u2013 die Beklagten \u2013 und die Plantation B ausschlie\u00dflich Stecklinge der Sorte \u201eC\u201c und kein Material der Sorte \u201eA\u201c geliefert h\u00e4tten. Indem der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin vor dem Abschluss des Vergleichs wiederholt ge\u00e4u\u00dfert habe, letzteres habe auf den Bestand der erhobenen Anspr\u00fcche keinen Einfluss, habe er den Beklagten zu 2. zus\u00e4tzlich arglistig get\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage auch abzuweisen, soweit das Landgericht der Klage der Kl\u00e4gerin zu 1. stattgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber in der Sache unbegr\u00fcndet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht festgestellt, dass der am 31. M\u00e4rz 2006 geschlossene Vergleich zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und den Beklagten wirksam ist, und die Beklagten verurteilt, aus diesem Vergleich an die Kl\u00e4gerin 135.000,&#8211; Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht den Vergleich der Parteien f\u00fcr wirksam gehalten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Vereinbarung einen Vergleich im Sinne des \u00a7 779 Abs. 1 BGB darstellt, hat das Landgericht im Abschnitt A. II. 1. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend ausgef\u00fchrt; auf diese Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der f\u00fcr das Vorliegen eines Vergleiches vorausgesetzte Streit oder die Ungewissheit der Parteien \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestand darin, dass die Beklagten die von der Kl\u00e4gerin zu 1. erhobenen Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Sortenschutzrechte an der Sorte \u201eA\u201c durch Lieferung von Pelargonien mit der Kennzeichnung \u201eD\u201c in Abrede stellten mit der Begr\u00fcndung, die gelieferten Pflanzen seien keine der Sorte \u201eA\u201c, sondern solche der Sorte \u201eC\u201c gewesen. Den Streit \u00fcber diese Anspr\u00fcche, die zugleich das Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 779 Abs. 1 BGB bilden, haben die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt; das Nachgeben der Beklagten liegt darin, dass sie die von der Kl\u00e4gerin zu 1. geltend gemachte Sortenschutzverletzung in der Pr\u00e4ambel des Vergleichs unstreitig gestellt, die erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft anerkannt und die Zahlung des Betrages von 135.000,&#8211; Euro versprochen haben. Das Nachgeben der Kl\u00e4gerin zu 1. bestand darin, die von ihr verlangte Schadenersatzlizenz von zuvor 150.000,&#8211; auf 135.000,&#8211; Euro zu vermindern und f\u00fcr den Fall der rechtzeitigen und vollst\u00e4ndigen Zahlung und Auskunft auf weitere Schadenersatzforderungen und ihre Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verzichten; dar\u00fcber hinaus verzichtete die Kl\u00e4gerin zu 1. auf Anspr\u00fcche gegen die Abnehmer der Beklagten hinsichtlich in der Vergangenheit gelieferter Stecklinge.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBeizutreten ist den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts auch, soweit es diesen Vergleich f\u00fcr wirksam erachtet hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf eine Unwirksamkeit nach \u00a7 779 Abs. 1 BGB haben die Beklagten sich im Berufungsverfahren nicht ausdr\u00fccklich berufen. Sollte ihr Vorbringen dennoch in diesem Sinne zu verstehen sein, l\u00e4ge ein solcher Unwirksamkeitsgrund nicht vor. Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten nicht dargelegt, von welchem Sachverhalt sie und die Kl\u00e4gerin zu 1. beim Abschluss des Vergleichs \u00fcbereinstimmend ausgingen, der tats\u00e4chlich nicht der Wirklichkeit entsprach. Soweit sie geltend machen, der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin zu 1. habe sie durch seine \u00c4u\u00dferung, es sei unerheblich, ob der Beklagte zu 2. Pflanzen der Sorte \u201eC\u201c gez\u00fcchtet und geliefert habe, den Irrtum des Beklagten zu 2. begr\u00fcndet, es liege tats\u00e4chlich eine Sortenschutzverletzung vor, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Teil des Sachverhalts gerade nicht als feststehend zugrunde gelegt wurde, weil streitig war, ob die Beklagten eine Sortenschutzverletzung begangen hatten. Da die Beklagten in der Berufungsinstanz insoweit nur ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, ohne neue Argumente vorzutragen, gen\u00fcgt es, zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug zu nehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Vergleich ist nicht nach \u00a7 134 BGB in Verbindung mit \u00a7 12 Abs. 1 BORA nichtig, weil der anwaltliche Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin die Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten zu 2. unmittelbar und ohne Mitwirkung von dessen anwaltlichem Vertreter gef\u00fchrt hat. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden; die Beklagten machen in der Berufungsinstanz eine Nichtigkeit nach \u00a7 134 BGB auch zu Recht nicht mehr geltend.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Vergleich ist nicht wegen Wuchers nach \u00a7 138 Abs. 2 BGB nichtig. Das auff\u00e4llige Missverh\u00e4ltnis der von den Beklagten versprochenen Zahlung zu der Leistung der Kl\u00e4gerin richtet sich nicht nach dem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis des von den Beklagten versprochenen Schadenersatzbetrages zu den Verpflichtungen, die die Kl\u00e4gerin in dem Vergleich eingegangen ist. Da die von den Beklagten \u00fcbernommene Zahlungsverpflichtung eine Schadenersatzforderung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in dem Vergleich unstreitig gestellten Sortenschutzverletzungen abgelten sollte, kann ein Missverh\u00e4ltnis nur vorliegen, wenn der Umfang der von der Kl\u00e4gerin als sortenschutzverletzend angegriffenen Lieferungen von Pelargonienmaterial und die daraus sich aus dem Gesetz ergebenden Schadenersatzanspr\u00fcche im Verh\u00e4ltnis zu der von den Beklagten \u00fcbernommenen Summe offensichtlich zu geringf\u00fcgig war, die Kl\u00e4gerin also im Fall einer tats\u00e4chlich vorliegenden Sortenschutzverletzung nach streitiger gerichtlicher Entscheidung einen wesentlich geringeren Betrag als Schadenersatz h\u00e4tte beanspruchen k\u00f6nnen. Daf\u00fcr enth\u00e4lt das Vorbringen der Beklagten jedoch keine Anhaltspunkte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche Summe andere als Verletzer in Anspruch genommene Personen an die Kl\u00e4gerin gezahlt haben, welche Lizenz die Beklagten angeblich an die F GmbH &amp; Co. KG f\u00fcr die Nutzungsberechtigung an der Sorte \u201eC\u201c gezahlt haben und welche Anzahl als verletzend angegriffener Stecklinge die Beklagten im fraglichen Zeitraum gez\u00fcchtet und\/oder geliefert haben. Es h\u00e4tte vielmehr dargelegt werden m\u00fcssen, aufgrund welcher Kriterien sich f\u00fcr jede der drei auch im Sortenschutzrecht anerkannten Schadensberechnungen (entgangener Gewinn nach \u00a7 252 BGB, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinnes, vgl. Wuesthoff\/Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Handbuch des deutschen und europ\u00e4ischen Sortenschutzes, Rdn. 1262 ff.) welcher Schadenersatzbetrag ergeben h\u00e4tte, und dass das im Vergleich \u00fcbernommene Versprechen zu diesem Betrag in einem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vergleich nicht nach \u00a7\u00a7 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nichtig ist und die von den Beklagten erkl\u00e4rte Anfechtung des Vergleichs mangels Anfechtungsgrundes ins Leere gegangen ist. Der Senat tritt dem Landgericht auch darin bei, dass der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 2. in den dem Vergleich vorausgehenden Telefongespr\u00e4chen weder widerrechtlich bedroht noch arglistig get\u00e4uscht hat. Auch insoweit rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine andere rechtliche Bewertung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin hat den Beklagten zu 2. nicht widerrechtlich bedroht. Das Landgericht durfte das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellen, ohne die angebotenen Zeugen vernehmen zu m\u00fcssen. Es hat die Beklagten mit dieser Verfahrensweise so behandelt, als h\u00e4tte die Vernehmung der Zeugen den Beweise f\u00fcr ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen erbracht. Es hat das Verhalten des anwaltlichen Vertreters der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens zu Recht zwar als Drohung eingestuft, diese aber nicht f\u00fcr rechtwidrig gehalten, weil sein Verhalten zur Durchsetzung der von ihm erhobenen und f\u00fcr gegeben gehaltenen sortenschutzrechtlichen Anspr\u00fcche diente, die er, auch wenn sie nicht bestanden haben sollten, subjektiv f\u00fcr gegeben halten durfte. Dass in solcher Situation auf den Anspruchsschuldner auch Druck ausge\u00fcbt werden darf, um diese Anspr\u00fcche durchzusetzen, erkennen auch die Beklagten im Grundsatz an. Eine solche Situation ist auch hier gegeben. Der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin durfte die von ihm geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz vertretbar f\u00fcr berechtigt halten. Die angegriffenen mit der Bezeichnung \u201eD\u201c versehenen Pflanzen sahen aus wie diejenigen der Sorte \u201eA\u201c, unabh\u00e4ngig davon, ob sie zugleich solche der Sorte \u201eC\u201c waren, denn unstreitig stimmen Pflanzen der Sorten \u201eC\u201c und \u201eA\u201c genetisch \u00fcberein und sind auch phenotypisch f\u00fcr Fachleute voneinander nicht zu unterscheiden. Dass die angegriffenen Pflanzen statt mit \u201eC\u201c mit \u201eD\u201c bezeichnet waren, konnte als Hinweis darauf gewertet werden, dass es tats\u00e4chlich solche der Sorte \u201eA\u201c waren, denn als Material der Sorte \u201eC\u201c h\u00e4tten sie auch entsprechend bezeichnet werden m\u00fcssen. In der Frage, welche Folgerungen sich aus dem \u201eStillhalteabkommen\u201c der Kl\u00e4gerin mit dem Inhaber der Sortenschutzrechte an C, der F GmbH &amp; Co. KG, ergaben, insbesondere ob sich auch die Beklagten, die nicht Vertragspartner dieser \u00dcbereinkunft waren, auf diese berufen konnten, musste der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin sich nicht auf einen den Beklagten g\u00fcnstigen Standpunkt stellen, denn er war in dieser Angelegenheit, was der Beklagte zu 2. auch wusste, nicht als neutraler Vermittler, sondern als Interessenvertreter der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig, dessen Aufgabe es war, die von der Kl\u00e4gerin verfolgten Anspr\u00fcche durchzusetzen, und es w\u00e4re Sache der Beklagten gewesen, etwaige Folgerungen aus dieser \u00dcbereinkunft gegen\u00fcber Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin einzuwenden.<\/p>\n<p>Der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin durfte zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Anspr\u00fcche auch Druck auf den Beklagten zu 2. aus\u00fcben, indem er f\u00fcr den Fall der Nichtunterzeichnung des Vergleichs androhte, schon am n\u00e4chsten Montag Kunden gerichtlich in Anspruch zu nehmen und als verletzend angegriffenes Pflanzenmaterial beschlagnahmen zu lassen. Es war ihm auch nicht verwehrt, auf m\u00f6glichst sofortiger Unterzeichnung noch vor Ablauf der von ihm zuvor selbst gesetzten Frist zu bestehen; dass der Beklagte zu 2. insoweit \u201e\u00fcberrumpelt\u201c worden ist, ist nicht zu erkennen. Die Argumente, die der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin nach dem Vorbringen der Beklagten in den zum Vergleichsabschluss f\u00fchrenden Telefongespr\u00e4chen ge\u00e4u\u00dfert hatte, gingen nicht \u00fcber das hinaus, was er auch stets in den vorausgegangenen Verhandlungen vertreten hatte und was Gegenstand einer Besprechung des Beklagten zu 2. mit seinen Rechtsanw\u00e4lten war, die zu dem Ergebnis gef\u00fchrt hatte, man wolle es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen und keine Erkl\u00e4rungen abgeben. Der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin war auch nicht von sich aus \u00fcberraschend auf den Beklagten zu 2. zugegangen, sondern hatte letztlich nur eine vorausgegangene Initiative des Beklagten zu 2. aufgegriffen, der ihn seinerseits aus eigenem Antrieb darauf angesprochen hatte, ob es nicht au\u00dfergerichtliche Einigungsm\u00f6glichkeiten gebe.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die H\u00e4ufigkeit und die zeitliche Lage der Anrufe h\u00e4tten den Beklagten zu 2. letztlich zu der von ihm eigentlich nicht gewollten Unterzeichnung des Vergleichsvertrages gezwungen. Das Telefongespr\u00e4ch, das den Beklagten zu 2. zur Unterschrift veranlasst hatte, fand am Freitag, den 30. M\u00e4rz 2006 gegen 19.30 Uhr statt. Das weitere Gespr\u00e4ch um 23.20 Uhr hatte auf die grunds\u00e4tzliche Entschlie\u00dfung des Beklagten zu 2. folglich keinen Einfluss mehr; in diesem letztgenannten Telefonat ging es nur noch darum, dass die Unterschrift f\u00fcr die Beklagte zu 1. fehlte; der Vergleich als solcher stand nicht mehr in Frage.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass es weitere \u00c4u\u00dferungen und\/oder die Art und Weise der Gespr\u00e4chsf\u00fchrung durch den anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin waren, durch die sich der Beklagte zu 2. verunsichert und dazu gedr\u00e4ngt sah, den Vergleich zu unterschreiben. Bevor jedoch Anlass zu einer Vernehmung der von den Beklagten angebotenen Zeugen bestand, h\u00e4tten diese \u00c4u\u00dferungen und Verhaltensweisen jedoch von den Beklagten vorgetragen werden m\u00fcssen. Die Zeugen ohne entsprechenden Sachvortrag zu diesen Tatsachen zu befragen, liefe auf einen im Zivilprozess nicht zul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Solche Umst\u00e4nde haben die Beklagten auch auf den Hinweis des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dargelegt. Sie haben sich insoweit auch im Verhandlungstermin lediglich auf die vorstehend bereits genannten Umst\u00e4nde berufen, die sie bisher schon schrifts\u00e4tzlich vorgetragen hatten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin hat den Beklagten in den betreffenden Telefongespr\u00e4chen auch nicht arglistig get\u00e4uscht, indem er ge\u00e4u\u00dfert hat, es komme f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht darauf an, ob die Beklagten Material der Sorte \u201eC\u201c oder solches der Sorte \u201eA\u201c geliefert h\u00e4tten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass diese \u00c4u\u00dferung der Rechtslage nicht entsprach, begr\u00fcndet das noch nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens. Der Tatbestand der arglistigen T\u00e4uschung enth\u00e4lt auch das subjektive Element, dass der T\u00e4uschende die Unrichtigkeit seiner Erkl\u00e4rung und den damit beim Empf\u00e4nger hervorgerufenen Irrtum kennt bzw. zumindest billigend in Kauf nimmt. Daran fehlt es, wenn der T\u00e4uschende subjektiv von der Richtigkeit seiner Erkl\u00e4rung \u00fcberzeugt ist. Von einer solchen \u00dcberzeugung des anwaltlichen Vertreters der Kl\u00e4gerin ist auch hier auszugehen. Gegenteiliges ergibt der Vortrag der Beklagten nicht. Ihr bisheriges Vorbringen widerlegt nicht, dass der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin auch subjektiv von der Richtigkeit seiner \u00c4u\u00dferung \u00fcberzeugt war und diese \u00dcberzeugung, wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu aa) ergibt, auch vertretbar war. Das Vorbringen der Beklagten, der anwaltliche Vertreter der Kl\u00e4gerin habe die Unrichtigkeit seiner \u00c4u\u00dferungen positiv gekannt, ist demgegen\u00fcber zu pauschal, weil es keine Hinweise auf Umst\u00e4nde enth\u00e4lt, aus denen sich diese positive Kenntnis ergeben soll.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch verneint, dass es der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, aus dem Vergleich Anspr\u00fcche gegen sie \u2013 die Beklagten \u2013 geltend zu machen. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagten an die Kl\u00e4gerin den im Vergleich angegebenen Betrag von 135.000,&#8211; Euro zuz\u00fcglich Zinsen zu zahlen haben; auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (Abschnitt B. 1. der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1064 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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