{"id":4209,"date":"2008-12-18T17:00:24","date_gmt":"2008-12-18T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4209"},"modified":"2016-05-03T15:11:05","modified_gmt":"2016-05-03T15:11:05","slug":"2-u-11707-tabletten-testgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4209","title":{"rendered":"2 U 117\/07 &#8211; Tabletten-Testger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1055<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 U 117\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3198\">4b O 70\/07<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 6. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert; die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte wie zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 250.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 361 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), dessen in deutscher Verfahrenssprache erfolgte Erteilung am 20. Juli 2005 bekannt gemacht wurde und das eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten betrifft. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ausrichten von Tabletten (5) an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes, mit einem ebenen Transfertisch (7) gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>&#8211; zwei in der Auflageebene des Transfertisches (7) vorgesehene, parallel nebeneinander angeordnete Rollen (8, 9), wobei die oberen Mantellinien der Rollen (8, 9) mit der genannten Auflageebene b\u00fcndig sind oder leicht \u00fcber diese vorstehen, und<\/p>\n<p>&#8211; eine Antriebsvorrichtung (10), welche beim Betrieb der Vorrichtung die beiden Rollen (8, 9) so gegenl\u00e4ufig antreibt, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden, so dass sich eine auf die beiden Rollen (8, 9) transferierte Testtablette (5) automatisch nach den beiden Achsen der beiden Rollen (8, 9) ausrichtet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 eine perspektivische Teilansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, Figur 2 eine Draufsicht auf die Vorrichtung und Figur 3 eine Schnittansicht zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Testger\u00e4te f\u00fcr die pharmazeutische Industrie. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt ein sogenanntes \u201eAPTool\u201c, welches f\u00fcr die Bruchfestigkeits- und Kombinationstester-Serien \u201eA\u201c und \u201eB\u201c angeboten wird. Nachfolgende Abbildung (Anlage K 11) zeigt das \u201eAPTool\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 6. November 2007 hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4ts mit einem ebenen Transfertisch<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei in der Auflageebene des Transfertisches zwei parallel nebeneinander angeordnete Rollen vorgesehen sind, die oberen Mantellinien der Rollen mit der genannten Auflagenebene b\u00fcndig sind oder \u00fcber diese leicht hervorstehen, eine Antriebsvorrichtung die beiden Rollen beim Betrieb der Vorrichtung so gegenl\u00e4ufig antreibt, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden, und wobei eine auf beiden Rollen transferierte Testtablette sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen ausrichtet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 20.08.2005 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.12.2003 bis 19.08.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, die angegriffene Vorrichtung verf\u00fcge, wie die nachfolgend wiedergegebene Skizze (Anlage BK 5) verdeutliche, \u00fcber keinen ebenen Transfertisch.<\/p>\n<p>Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber Rollen, die in einer Auflagenebene eines Transfertisches parallel nebeneinander angeordnet sind. Davon, dass eine auf die beiden Rollen transferierte Tablette sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen ausrichte, k\u00f6nne dementsprechend ebenfalls keine Rede sein.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Transfertisch m\u00fcsse nicht dazu geeignet sein, Testtabletten von ihm auf die Rollen zu transportieren. Auch m\u00fcsse der Transfertisch nicht horizontal ausgerichtet sein. Sofern man deshalb nicht schon die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitlich von den Rollen schr\u00e4g abfallenden Fl\u00e4chen als Transfertisch ansieht, werde der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Transfertisch zumindest durch die jeweils unmittelbar neben den Rollen gebildeten horizontalen Abschnitte gebildet. Schlie\u00dflich verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber parallel nebeneinander angeordnete Rollen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist begr\u00fcndet. Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten, wie sie f\u00fcr eine Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4ts ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Tablettenpr\u00fcfger\u00e4te dienen der Klagepatentschrift zufolge der Qualit\u00e4tskontrolle und Produktcharakterisierung. Insbesondere wird Gewicht, Dicke und H\u00e4rte der Tabletten untersucht. Zu diesem Zwecke weisen bekannte Pr\u00fcfger\u00e4te mehrere Teststationen auf. Nach Bewertung der Klagepatentschrift sind die meisten Pr\u00fcfger\u00e4te jedoch f\u00fcr Oblong-Tabletten und \u00e4hnlich geformte Pr\u00fcflinge, die in Draufsicht eine im Wesentlichen ovale Form, einen flachen Steg an ihrem Umfang sowie eine gew\u00f6lbte Ober- und Unterseite aufweisen, wenig geeignet, da sie sich in den verschiedenen Teststationen \u2013 insbesondere und vor allem in der Station zur Bruchh\u00e4rtepr\u00fcfung \u2013 nicht immer in der erforderlichen Art und Weise optimal ausrichten lassen. Als Beispiel f\u00fcr ein Tablettenpr\u00fcfger\u00e4t, das grunds\u00e4tzlich zum Positionieren von Oblong-Tabletten geeignet ist, verweist die Klagepatentschrift auf die DE-OS 197 33 436 (Anlage K 3), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend abgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung verf\u00fcgt \u00fcber eine Zufuhreinrichtung, die die einzelnen Tabletten an eine Waage weiter f\u00f6rdert, deren Waagschale einen in Transportrichtung geneigten Boden in Form einer Rinne aufweist. Eine Transporteinrichtung unterhalb der Waagschale, auf die die Pr\u00fcflinge von der Waagschale mit ihrer L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Rinne abgelegt werden, bef\u00f6rdert die Pr\u00fcflinge in der besagten Ausrichtung zu den Teststationen. Diese Vorrichtung erlaubt nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift jedoch keine optimale Ausrichtung der Testtabletten, was beispielsweise bei der dem H\u00e4rtetest dienenden Station immer wieder zu Fehlmessungen und St\u00f6rungen des Pr\u00fcfger\u00e4ts f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Zur H\u00e4rtepr\u00fcfung der Tabletten f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass diese \u00fcblicherweise mit Hilfe einer Kraftmessdose erfolgt, die einen feststehenden Anschlag und einen beweglichen Pressbacken besitzt. Der Tablettenpr\u00fcfling wird in den Bereich zwischen Anschlag und Pressbacken bef\u00f6rdert, wobei der Pr\u00fcfling vorzugsweise den Anschlag ber\u00fchrt. Der bewegliche Pressbacken wird mittels eines Schrittmotors gegen den Anschlag und den vor diesem liegenden Pr\u00fcfling gefahren. Die vom Pressbacken mit jedem Schritt des Motors ausge\u00fcbte Kraft wird gemessen und aufgezeichnet, bis der Pr\u00fcfling bricht. Damit die Bruchh\u00e4rtepr\u00fcfung ordnungsgem\u00e4\u00df stattfinden kann, muss ein oval ausgebildeter Tablettenpr\u00fcfling entlang seiner eigenen K\u00f6rperl\u00e4ngsachse ausgerichtet sein, d.h. mit seinen schmalen Seiten am Anschlag sowie am Pressbacken anliegen. In diesem Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift auf ein aus der DE-PS 100 24 970 (Anlage K 4) vorbekanntes Pr\u00fcfger\u00e4t, das speziell dem H\u00e4rtetest dient. Wie die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Druckschrift veranschaulicht,<\/p>\n<p>vollzieht der Pressbacken fortlaufend eine Vor- und Zur\u00fcckbewegung, infolge derer die Pr\u00fcftablette jeweils in ihre Ruhelage zur\u00fcckschwingt, bevor der Pressbacken erneut zum Schub in Richtung des feststehenden Anschlags ansetzt. Auch an dieser Konstruktion bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift eine nicht st\u00f6rungsfreie Bruchh\u00e4rtemessung von Oblong-Tabletten. Schlie\u00dflich verweist die Klagepatentschrift auf ein aus der US-PS 6 260 419 (Anlage K 5) vorbekanntes H\u00e4rtepr\u00fcfger\u00e4t, bei der nicht die Testtablette, sondern Pressbacken und Anschlag entsprechend der Lage der Testtablette ausgerichtet werden. Das beanstandet die Klagepatentschrift als au\u00dferordentlich aufwendig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die ein manuelles, halbautomatisches oder automatisches Ausrichten von in eine Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4ts eingebrachten Tabletten erlaubt, wobei die Messung mit ausreichender Genauigkeit kontrolliert, in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitabst\u00e4nden mit neuen Testtabletten wiederholt werden kann und gleichzeitig die Nachteile der in vorbekannten Pr\u00fcfger\u00e4ten eingesetzten Ausrichtungsmittel vermieden werden. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Ausrichten von Tabletten (5) an einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4tes.<br \/>\n2. Die Ausrichtvorrichtung besitzt einen ebenen Transfertisch (7).<br \/>\n3. In der Auflageebene des Transfertisches (7) sind zwei parallel nebeneinander angeordnete Rollen (8, 9) vorgesehen.<br \/>\n4. Die oberen Mantellinien der Rollen (8, 9) sind mit der genannten Auflageebene b\u00fcndig oder stehen leicht \u00fcber diese hervor.<br \/>\n5. Eine Antriebsvorrichtung (10) treibt die beiden Rollen (8, 9) beim Betrieb der Vorrichtung so gegenl\u00e4ufig an, dass die linke Rolle im Uhrzeigersinn und die rechte Rolle gegen den Uhrzeigersinn gedreht werden.<br \/>\n6. Eine auf die beiden Rollen (8, 9) transferierte Testtablette (5) richtet sich automatisch nach den Achsen der beiden Rollen (8, 9) aus.<\/p>\n<p>Als Vorteil der Erfindung stellt die Klagepatentschrift heraus, unter Verzicht auf horizontale Ausrichtungselemente auch Oblong-Tabletten absolut genau und automatisch entlang ihrer eigenen K\u00f6rperl\u00e4ngsachse ausrichten zu k\u00f6nnen, sobald sie auf das Rollenpaar der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu liegen kommen. Die der Ausrichtung dienenden horizontalen Rollen sind dar\u00fcber hinaus weniger st\u00f6ranf\u00e4llig als verschiebbare mechanische Elemente, weshalb sich der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand gut f\u00fcr die Verwendung bei einer automatischen, halbautomatischen oder manuellen H\u00e4rtepr\u00fcfung von Tabletten eignet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Beurteilung des Landgerichts macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verf\u00fcgt \u00fcber keinen ebenen Transfertisch im Sinne des Merkmals 2.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der Transfertisch eben ist, hat \u2013 wie sich aus der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre unmittelbar ergibt \u2013 den technischen Sinn, eine Auflageebene zu definieren, in der die parallel nebeneinander angeordneten Rollen vorgesehen sind (Merkmal 3) und zu der die oberen Mantellinien der Rollen b\u00fcndig sind oder leicht \u00fcber sie hervorstehen (Merkmal 4). Diese geometrische Voraussetzung erf\u00fcllen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen jeweils seitlich nach unten abfallenden Fl\u00e4chen nicht. Weder befinden sich beide Rollen in einer der beiden schr\u00e4gen Ebenen noch sind die oberen Mantellinien der beiden Rollen b\u00fcndig zu einer der schr\u00e4gen Ebenen oder stehen leicht \u00fcber sie hervor. Als patentgem\u00e4\u00dfer Transfertisch kommt daher allein die vor dem schr\u00e4gen Abfallen vorhandene ebene (horizontale) Fl\u00e4che in Betracht, die sich wenige Millimeter jeweils neben den beiden Rollen erstreckt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie bereits dem Anspruchswortlaut zu entnehmen ist, dient der Tisch dem Transfer, d.h. dem Transport, in der Auflagenebene. Gegenstand des Transfers ist die Testtablette. Sie wird auf die Rollen transferiert (Merkmal 6). In \u00dcbereinstimmung damit hei\u00dft es in der Patentschrift, dass der Transfertisch der Tablettenzuf\u00fchrung dient (Abs. 0016) und die Testtablette vom Transfertisch auf die sich drehenden Rollen gelangt (Abs. 0019). Allein vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses erh\u00e4lt auch die Anweisung in Merkmal 4 ihren technischen Sinn, die oberen Mantellinien der Rollen b\u00fcndig oder leicht \u00fcberstehend zur Auflagenebene (= Transfertischebene) anzuordnen. Hierdurch wird \u2013 wie f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offenkundig ist \u2013 erreicht, dass die Testtablette in einfacher Weise (z.B. durch Schieben) vom Transfertisch auf die Rollen verbracht werden kann. Denkt man diesen Transfer hinweg, kommt dem Merkmal hingegen kein vern\u00fcnftiger technischer Sinn zu. Dieser kann entgegen der Auffassung des Landgerichts (Urteilsumdruck S. 15) insbesondere nicht daran erblickt werden, die Testtablette auszurichten. Denn ausgerichtet wird die Tablette nicht mit Hilfe des Transfertisches, sondern durch das sich gegenl\u00e4ufig drehende Rollenpaar (vgl. Merkmal 6; Abs. 0013 und Abs. 0019 der Beschreibung). Dass der Transfertisch Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung zum Ausrichten von Tabletten ist, hei\u00dft nicht, dass der Tisch an dem eigentlichen \u2013 technisch allein den Rollen vorbehaltenen \u2013 Ausrichtvorgang beteiligt ist. Auch bietet die technische Lehre des Klagepatents entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dem Transfertisch allenfalls die Funktion zukommt, eine auf dem Rollenpaar befindliche Testtablette (seitlich) zu st\u00fctzen. Dagegen spricht bereits, dass die oberen Mantellinien der Rollen gem\u00e4\u00df Merkmal 4 leicht \u00fcber die Auflageebene (= Transfertischebene) \u00fcberstehen k\u00f6nnen. Ein seitliches Abst\u00fctzen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehobene Beschreibungsstelle (Abs. 0020), nach der im Rahmen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante die Rollenpaare zur\u00fcckgefahren werden k\u00f6nnen, so dass Tablettenbruchst\u00fccke hinunterfallen und dadurch die Ebene des Transfertisches automatisch gereinigt wird, besagt schlie\u00dflich ebenfalls nicht, dass der Transfertisch nicht die Eignung zum Tablettentransport aufweisen muss.<\/p>\n<p>Dazu, welche konkrete r\u00e4umliche Ausdehnung der Transfertisch aufweisen muss, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht. Bei der gebotenen technischen Betrachtung muss der Tisch allerdings seiner Gr\u00f6\u00dfe nach geeignet sein, seiner Funktion, Tabletten von ihm auf die Rollen zu transferieren, gerecht zu werden. Das ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn die Fl\u00e4che zu klein ist, um Tabletten f\u00fcr ihren weiteren Transfer auf die Rollen \u00fcberhaupt aufzunehmen. Dagegen spricht nicht, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung nicht nur bei automatischer oder halbautomatischer, sondern auch bei einer manuellen H\u00e4rtepr\u00fcfung eingesetzt k\u00f6nnen werden soll (vgl. Abs. 0013 der Beschreibung). Denn dass bei einer manuellen Pr\u00fcfung die Tabletten ohne Umweg \u00fcber den Transfertisch direkt auf die Rollen gesetzt werden k\u00f6nnen, \u00e4ndert nichts daran, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zus\u00e4tzlich einen Transfertisch und damit jedenfalls die Eignung zum Transfer der Tablette vom Tisch auf die Rollen aufweisen muss. Anderenfalls w\u00fcrde der Schutzbereich des Klagepatents auf eine Unterkombination ohne Transfertisch erweitert. Der Schutzbereich eines Patents umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t) aber keine Unterkombination der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Aufgabenstellung des Klagepatents. Im Gegenteil: Nach ihr soll zwar ein manuelles, halbautomatisches oder automatisches \u201eAusrichten von in einer Mess-Station eines Tablettenpr\u00fcfger\u00e4ts eingebrachten Tabletten\u201c erm\u00f6glicht werden. Da der Ausrichtvorgang als solcher allein mit Hilfe der sich drehenden Rollen erfolgt, k\u00f6nnen sich \u2013 wie f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offenkundig ist \u2013 die Begriffe \u201emanuell\u201c, \u201ehalbautomatisch\u201c und \u201eautomatisch\u201c jedoch nur auf den Transfer der Testtabletten auf die Rolle beziehen. Mittel f\u00fcr diesen Transfer ist nach der technischen Lehre des Klagepatents aber der ebene Transfertisch. Er muss die Eignung aufweisen, den manuellen, halbautomatischen oder automatischen Transfer der Testtablette auf die Rollen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nMerkmal 2 ist danach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Denn bei ihr sind die sich jeweils unmittelbar neben den Rollen erstreckenden ebenen Fl\u00e4chen nur wenige Millimeter breit und unstreitig zu klein, um Tabletten f\u00fcr einen Transfer aufzunehmen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegenen Partei waren die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1055 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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