{"id":4207,"date":"2008-05-29T17:00:40","date_gmt":"2008-05-29T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4207"},"modified":"2016-05-03T15:09:16","modified_gmt":"2016-05-03T15:09:16","slug":"2-u-11706-traegerbahn-oesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4207","title":{"rendered":"2 U 117\/06 &#8211; Tr\u00e4gerbahn-\u00d6sen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>929<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Mai 2008, Az. 2 U 117\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruches die Worte \u201eim Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar\u201c durch die Worte \u201eim Falle des Anbietens wenigstens in der selben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 300.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 100 39 xxx (Klagepatent, Anlagen 1 und 1c) betreffend eine \u00d6se zum Verst\u00e4rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr\u00e4gerbahn. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das am 18. August 2000 angemeldete und am 20. September 2001 ver\u00f6ffentlichte Klagepatent ist nach einem Beschr\u00e4nkungsverfahren am 16. Oktober 2003 mit folgendem Patentanspruch 1 erneut ver\u00f6ffentlicht worden, mit dem es weiterhin in Kraft steht (Anlage 1 c):<\/p>\n<p>\u00d6se zum Verst\u00e4rken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in einer Tr\u00e4gerbahn (20), mit einem scheibenlosen \u00d6senteil (10, 10&#8242;), der aus einem auf der Schauseite (23) der Tr\u00e4gerbahn (20) aufliegenden Teller (11), aus einem das Loch (22) durchsetzenden rohrf\u00f6rmigen Hals (12) und aus einem bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergang (14) zwischen Teller (11) und Hals (12) besteht, wobei das freie Endst\u00fcck (15) des Halses (12) mit Vorspr\u00fcngen (16) versehen ist, und mit einer auf der R\u00fcckseite (24) der Tr\u00e4gerbahn (20) sich abst\u00fctzenden B\u00f6rdelung des Halses (12) des \u00d6senteils (10&#8242;),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Halsvorspr\u00fcnge (16) in axialer und\/oder radialer Richtung verlaufen, dass die vollzogene Umb\u00f6rdelung des Halses (12) sich \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil (50) erstreckt, weil das die Halsvorspr\u00fcnge (16) aufweisende Endst\u00fcck (15) spiralartig im Ringprofil-Inneren (51) integriert ist, dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der Tr\u00e4gerbahn (20) die Halsvorspr\u00fcnge (16) im Spiralinneren des Ringprofils (50) an vom Teller (11) oder vom \u00dcbergang (14) gebildete Widerlagerfl\u00e4chen (49) angedr\u00fcckt sind und fl\u00e4chige Andruckstellen (40) an der erfassten Tr\u00e4gerbahn (20) erzeugen, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn (20) bei Zugbelastungen (52) stellt, und dass die Tr\u00e4gerbahn (20) sich segmentartig dem Profil (50) anpasst und im Ringprofil-Inneren (51) \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen (40) hinaus bis zu ihrer Lochkante (41) weiterl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 11. Januar 2005 (1 Ni 6\/04, Anlage rop 4) dadurch f\u00fcr teilweise nichtig erkl\u00e4rt, dass im Anspruch 1 zu Beginn des kennzeichnenden Teils die Worte \u201eund\/oder radialer\u201c gestrichen worden sind. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof (X ZR 65\/05) noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Zeichnungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 in Draufsicht die Schauseite einer mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6se ausger\u00fcsteten Tr\u00e4gerbahn, die Figur 3 eine Querschnittansicht durch die in Figur 1 gezeigte eingesetzte \u00d6se l\u00e4ngs der dortigen Schnittlinie und die Figur 4 einen Axialschnitt durch den \u00d6senteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6se im Ausgangszustand vor seiner Verarbeitung an der Tr\u00e4gerbahn zeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 201 04 102 (Anlage 2), das auf einer Anmeldung vom 12. August 2000 beruht und dessen Eintragung am 28. Juni 2001 bekannt gemacht wurde. Die Kl\u00e4gerin hatte ihre Anspr\u00fcche urspr\u00fcnglich auch auf dieses Schutzrecht gest\u00fctzt, in erster Instanz zuletzt jedoch erkl\u00e4rt, Gegenstand des Rechtsstreits solle allein das Klagepatent sein. Auf Antrag der Beklagten hat das Bundespatentgericht das Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2007 (5 W (pat) 459\/05, Anlage rop 2) gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt \u00d6sen zum Einsetzen in Tr\u00e4gerbahnen \u2013 etwa LKW-Planen &#8211; sowie \u00d6sensetzmaschinen, mit deren Hilfe die Abnehmer die \u00d6sen bzw. \u00d6senrohlinge in die Tr\u00e4gerbahnen einbringen. Auf der Fachmesse \u201eTechtextil\u201c vom 8. bis 10. April 2003 in Frankfurt\/Main verteilte die Beklagte nicht nur \u00d6sen, wie sie aus dem als Anlage 10 vorgelegten Muster ersichtlich sind, sondern setzte solche \u00d6sen mit Hilfe ihrer Setzmaschine auch selbst in Teststreifen von Tr\u00e4gerbahnen ein und h\u00e4ndigte die so erhaltenen Fertig\u00f6sen, zu denen die (von der Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich aufgeschnittenen) Muster gem\u00e4\u00df den Anlagen 11 und 30 geh\u00f6ren, an Messebesucher aus.<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegeben sind die Abbildungen des Musters gem\u00e4\u00df Anlage 11 auf S. 8 der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 19. Januar 2007 (Bl. 304 d.A.), von denen das obere Bild das Muster insgesamt zeigt, das untere Bild links die linke durch eine Zahnspitze eines Halsvorsprunges gef\u00fchrte Schnittlinie und das rechte Bild die rechte durch einen Zahngrund zwischen zwei Halsvorspr\u00fcngen gelegte Schnittlinie.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der \u00d6sen eine mittelbare und in der Anfertigung der Teststreifen w\u00e4hrend der Messe eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens gebeten. Sie ist dem Vorwurf der Patentverletzung entgegen getreten. Au\u00dferdem meint sie, unmittelbare Benutzungshandlungen l\u00e4gen auch deswegen nicht vor, weil sie die Test\u00f6sen nicht zu Vertriebszwecken angefertigt habe, sondern um die Leistungsf\u00e4higkeit ihrer Setzmaschine zu demonstrieren. Die \u00d6sen lie\u00dfen sich im \u00dcbrigen auch ohne Weiteres auf andere als die im Klagepatent beanspruchte Weise in eine Tr\u00e4gerbahn einbringen, was in der Praxis auch vielfach geschehe.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 31. August 2006 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme dem Klagebegehren \u00fcberwiegend entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft<br \/>\n&#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00d6sen zum Verst\u00e4rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr\u00e4gerbahn, mit einem scheibenlosen \u00d6senteil, der aus einem auf der Schauseite der Tr\u00e4gerbahn aufliegenden Teller, aus einem das Loch durchsetzenden rohrf\u00f6rmigen Hals und aus einem bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergang zwischen Teller und Hals besteht, wobei das freie Endst\u00fcck des Halses mit Vorspr\u00fcngen versehen ist, und mit einer auf der R\u00fcckseite der Tr\u00e4gerbahn sich abst\u00fctzenden B\u00f6rdelung des Halses des<br \/>\n\u00d6senteils,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen,<\/p>\n<p>bei denen die Halsvorspr\u00fcnge in axialer Richtung verlaufen, die vollzogene Umb\u00f6rdelung des Halses sich \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorspr\u00fcnge aufweisende Endst\u00fcck spiralartig im Ringprofil-Inneren integriert ist, bei denen ferner unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Tr\u00e4gerbahn die Halsvorspr\u00fcnge im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom \u00dcbergang gebildete Widerlagerfl\u00e4chen angedr\u00fcckt sind und fl\u00e4chige Andr\u00fcckfl\u00e4chen an der erfassten Tr\u00e4gerbahn erzeugen, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastungen stellt, und bei denen die Tr\u00e4gerbahn sich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-Inneren \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterl\u00e4uft;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nscheibenlose \u00d6senteile zum Verst\u00e4rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr\u00e4gerbahn, die aus einem auf der Schauseite der Tr\u00e4gerbahn aufliegenden Teller, einem das Loch durchsetzenden rohrf\u00f6rmigen Hals und einem bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergang zwischen Teller und Hals bestehen, wobei das freie Endst\u00fcck des Halses mit Vorspr\u00fcngen versehen ist, die in axialer Richtung verlaufen,<\/p>\n<p>an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die \u00d6senteile nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents 100 39 xxx dazu verwendet werden d\u00fcrfen, \u00d6sen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmer unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents 100 39 xxx zu zahlenden Vertragsstrafe von 50,- Euro pro \u00d6senteil die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die \u00d6senteile nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin dazu zu verwenden, \u00d6sen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b) bis e) nur hinsichtlich der unter 1. b) bezeichneten Handlungen zu machen sind;<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus beantragt hatte,<\/p>\n<p>die Beklagte zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Beklagten im Umfang der mittelbaren Patentverletzung die Verpflichtung aufzuerlegen, mit ihren Angebotsempf\u00e4ngern und Abnehmern eine mit einer Vertragsstrafe von 5.000,&#8211; Euro je Zuwiderhandlung gesicherte Unterlassungsverpflichtung zu vereinbaren und<\/p>\n<p>sie im Umfang der unmittelbaren Patentverletzung auch im Hinblick auf das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren und den Besitz der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu verurteilen,<\/p>\n<p>hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die von der Beklagten w\u00e4hrend der Messe angefertigten \u00d6sen verletzten das Klagepatent unmittelbar. Die Vorgabe in Anspruch 1, nach welcher die Vorspr\u00fcnge des rohrf\u00f6rmigen Halses in axialer Richtung verlaufen, betreffe den Zustand der \u00d6se vor ihrer B\u00f6rdelung und werde auch bei den angegriffenen \u00d6sen erf\u00fcllt. Die sachverst\u00e4ndige Begutachtung habe ergeben, dass die Halsvorspr\u00fcnge der angegriffenen \u00d6sen mit Widerlagerfl\u00e4chen des Tellers bzw. \u00dcbergangs Andruckfl\u00e4chen bildeten, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastungen stelle. Merkmal 6 der nachstehenden Merkmalsgliederung des Klagepatentanspruches 1 sehe vor, dass die Halsvorspr\u00fcnge unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an Widerlagerfl\u00e4chen angedr\u00fcckt w\u00fcrden, welche der Teller oder der \u00dcbergang des \u00d6senteils zur Verf\u00fcgung stellten. Sinn und Zweck dieser Ma\u00dfnahme sei es, die Tr\u00e4gerbahn durch eine Klemmung zwischen den Vorspr\u00fcngen einerseits und den durch den Teller bzw. den \u00dcbergang bereitgestellten Widerlagerfl\u00e4chen zu fixieren. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage 11 sei auf einer der beiden aufgeschnittenen Seiten der Halsvorsprung deutlich zu erkennen. Bereits dieses Anschauungsmuster, erst recht aber das vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ausgewertete Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigten zweifelsfrei, dass der Vorsprung unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an eine Widerlagerfl\u00e4che angedr\u00fcckt sei, die vom \u00dcbergang des \u00d6senteils gebildet werde. Es sei offensichtlich, dass sich die weiteren nicht einsehbaren Vorspr\u00fcnge der \u00d6sen in der gleichen Weise verhielten. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 erzeugten die Halsvorspr\u00fcnge und die Widerlagerfl\u00e4chen an der erfassten Tr\u00e4gerbahn fl\u00e4chige Andruckstellen, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastung stelle. Es solle eine Gegenkraft gegen Zugbelastungen an der Tr\u00e4gerbahn aufgebracht und dadurch erzielt werden, dass es vor den fl\u00e4chigen Andruckstellen zwischen den Halsvorspr\u00fcngen und den Widerlagerfl\u00e4chen als Folge einer Kompression des Tr\u00e4gerbahnmaterials zu einer stufenartigen Erh\u00f6hung der Tr\u00e4gerbahn komme, die ein Hindernis gegen ein Herausrutschen der Tr\u00e4gerbahn bilde. Das gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Da es f\u00fcr die Andruckfl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00df auf die gesamten Halsvorspr\u00fcnge einschlie\u00dflich ihrer auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebenen verbreiterten Basis nebst der zu den Spitzen verlaufenden Wangen ankomme, sei es offensichtlich, dass die Halsvorspr\u00fcnge in dieser Gesamtheit Fl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung stellten, die zusammen mit dem \u00dcbergang einen fl\u00e4chigen Andruckbereich bereitstellen. Es sei ebenso einsichtig, dass es bei Auftreten einer Zugbelastung auf die Tr\u00e4gerbahn zu einem innigen Formschluss zwischen den Halsvorspr\u00fcngen und dem Bahnmaterial komme. Aus dem zuvor Gesagten erschlie\u00dfe sich, dass auch das Merkmal 8 des Klagepatents erf\u00fcllt sei, welches besage, dass sich die Tr\u00e4gerbahn dem Ringprofil segmentartig anpasse und im Ringprofil-Inneren \u00fcber die fl\u00e4chige Andruckstelle weiter bis zu ihrer Lochkante verlaufe. Bei dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage 11 sei ohne weiteres zu erkennen, dass sich die Tr\u00e4gerbahn dem geb\u00f6rdelten Ringprofil segmentartig anpasse und dass sich die Tr\u00e4gerbahn \u00fcber die Vorspr\u00fcnge hinaus und demzufolge auch \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen hinaus erstrecke. Auf einen besonders gro\u00dfen \u00dcberstand komme es nicht an.<\/p>\n<p>Angebot und Vertrieb der \u00d6senrohlinge verletzten das Klagepatent mittelbar. Die \u00d6senrohlinge seien ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung; sie seien des Weiteren dazu geeignet, in \u00d6sensetzmaschinen, wie sie z.B. die Beklagte vertreibe, zu \u00d6sen verarbeitet zu werden, wie sie dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage 30 entspr\u00e4chen. Die Rohlinge w\u00fcrden von den Abnehmern der Beklagten auch subjektiv dazu bestimmt, zu patentgem\u00e4\u00dfen \u00d6sen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 verarbeitet zu werden. Zwar f\u00fchrten die auf dem Markt befindlichen Setzmaschinen, namentlich diejenigen der Beklagten (z.B. Typ XY), unstreitig keinen ein f\u00fcr allemal festgelegten Stanzhub aus, sondern seien in ihrem Stanzdruck \u2013 und damit in ihrem Stanzhub \u2013 einstellbar. Den Einwand der Beklagten, der Stanzdruck sei so einzustellen, dass der Stanzhub beendet werde, wenn das freie umgeb\u00f6rdelte Ende des Halsteils \u2013 unter Zwischenschaltung der Tr\u00e4gerbahn \u2013 an der R\u00fcckseite des \u00dcbergangsbereichs zwischen Teller und Hals ansto\u00dfe, widerlegten deren eigene Demonstrationen auf der Messe, bei denen die Beklagte ein geeignetes Setzergebnis und eine Stanzdruckeinstellung erzielt habe, bei der sich die vollzogene Umb\u00f6rdelung des Halses im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstrecke. Dass die Beklagte den Messebesuchern zweifellos die aus ihrer fachm\u00e4nnischen Sicht bestm\u00f6gliche Verarbeitung ihrer \u00d6senrohlinge vorgef\u00fchrt habe, entkr\u00e4fte auch ihren Einwand, ein Setzvorgang, wie er den von ihr angefertigten Test\u00f6sen gem\u00e4\u00df Anlagen 11, 30 zugrunde liege, sei fehlerhaft und k\u00f6nne ihr, falls er von den Abnehmern tats\u00e4chlich angewendet werde, nicht zugerechnet werden. Zudem weise die Beklagte selbst darauf hin, dass es beim Setzen der Rohlinge entscheidend auf die ausrei\u00dffeste Verankerung der \u00d6sen im Tr\u00e4germaterial ankomme. Diesbez\u00fcglich liege es jedoch auf der Hand, dass eine \u00d6se, wie sie aus einem von der Beklagten im Rechtsstreit f\u00fcr richtig gehaltenen Setzvorgang hervorgegangen sei, einer patentgem\u00e4\u00dfen \u00d6se nicht nur offensichtlich unterlegen, sondern zur Aufbringung ausreichender Haltekr\u00e4fte kaum in der Lage sei. Gerade die von der Beklagten selbst angef\u00fchrten Verarbeitungsparameter, die den einzustellenden Stanzdruck bestimmten, spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass der Anwender die von der Beklagten in Verkehr gebrachten \u00d6senrohlinge in einer Weise verarbeiten werde, dass sich \u00d6sen entsprechend der Ausf\u00fchrung nach Anlagen 11, 30 erg\u00e4ben. Bei der von der Beklagten ihren Kunden ausdr\u00fccklich empfohlenen Anfertigung von Probe\u00f6sen werde der Anwender beim Ausrei\u00dftest unschwer zu der Erkenntnis gelangen, dass eine der Beschreibung der Beklagten entsprechende \u00d6se keine den praktischen Anforderungen entsprechenden Haltekr\u00e4fte aufbringe. Er werde deshalb den Stanzdruck erh\u00f6hen und gelange dann zu Verarbeitungsbedingungen, unter denen er \u00d6sen nach Ma\u00dfgabe der Anlagen 11, 30 erhalte.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, es liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Zustellung des Urteils des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung und den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht sie wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt. Durch die Verarbeitung der Test\u00f6sen w\u00e4hrend der Vorf\u00fchrung ihrer Setzmaschine auf der Messe TechTextil 2003 hat die Beklagte Anspruch 1 des Klageschutzrechtes entsprechende \u00d6sen hergestellt und das Klagepatent unmittelbar verletzt. Ferner verletzt die Beklagte das Klagepatent dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen \u00d6senrohlinge in Deutschland Abnehmern anbietet und liefert, die ihrerseits nicht zur Herstellung der unter Schutz gestellten \u00d6sen berechtigt sind. Die vorgenommene Modifizierung des landgerichtlichen Urteilsausspruches in Abschnitt I. 1. b) durch den Ersatz der Worte \u201eim Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar\u201c durch die Worte \u201eim Falle des Anbietens wenigstens in der selben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots\u201c pr\u00e4zisiert, wie der im Falle von Angeboten der angegriffenen \u00d6senrohlinge zur Wahrung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin anzubringende Warnhinweis schrifttechnisch ausgestaltet sein muss.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine \u00d6se zum Verst\u00e4rken des Randbereichs um ein Loch in einer Tr\u00e4gerbahn, die beispielsweise eine Lkw- oder Containerplane sein kann.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift sind sowohl einteilige \u00d6sen (US \u2013 Patentschrift 2 901 800, DIN 7333, europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 673 611, deutsches Gebrauchsmuster 299 03 124) als auch zweiteilige \u00d6sen bekannt. Bei der erstgenannten Gruppe, zu der auch der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand geh\u00f6rt, sind die \u00d6sen durch verschiedene Arten der Klemmung sowie in einem Fall zus\u00e4tzlich durch das Eindr\u00fccken von Spitzen in das Tr\u00e4gerbahnmaterial befestigt worden. Die Patentschrift bem\u00e4ngelt bei allen diesen \u00d6sen eine unzureichende Ausrei\u00dffestigkeit (Anlage 1c, Abs\u00e4tze 0002 bis 0007, Spalte 1 Zeile 6 bis Spalte 2 Zeile 36).<\/p>\n<p>Sie bezeichnet es als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung, eine preiswerte, schnell ansetzbare \u00d6se zu entwickeln, die sich nach Anbringen an der Tr\u00e4gerbahn durch eine hohe Rei\u00dffestigkeit auszeichnet (Anlage 1c, Abs. 0008, Spalte 2 Zeilen 37 bis 40).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatents in seiner durch das Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage rop 4) erhaltenen Fassung eine \u00d6se mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. \u00d6se mit einem scheibenlosen \u00d6senteil (10, 10`) zum Verst\u00e4rken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in einer Tr\u00e4gerbahn (20).<\/p>\n<p>2. Der scheibenlose \u00d6senteil besteht aus<\/p>\n<p>a) einem Teller (11), der auf der Schauseite (23) der Tr\u00e4gerbahn aufliegt,<\/p>\n<p>b) einem rohrf\u00f6rmigen Hals (12),<\/p>\n<p>c) sowie einem bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergang (14) zwischen dem Teller und dem Hals.<\/p>\n<p>3. Der rohrf\u00f6rmige Hals<\/p>\n<p>a) durchsetzt das Loch in der Tr\u00e4gerbahn,<\/p>\n<p>b) weist ein freies Endst\u00fcck (15) mit Vorspr\u00fcngen (16) auf, wobei<\/p>\n<p>c) die Halsvorspr\u00fcnge in axialer Richtung verlaufen.<\/p>\n<p>4. Auf der R\u00fcckseite (24) der Tr\u00e4gerbahn st\u00fctzt sich eine B\u00f6rdelung des Halses des \u00d6senteils ab.<\/p>\n<p>5. Die vollzogene Umb\u00f6rdelung des Halses erstreckt sich \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil (50), weil das die Halsvorspr\u00fcnge aufweisende Endst\u00fcck spiralartig im Ringprofil-Inneren (51) integriert ist.<\/p>\n<p>6. Die Halsvorspr\u00fcnge sind unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an Widerlagerfl\u00e4chen (49) angedr\u00fcckt, die vom Teller oder vom \u00dcbergang gebildet werden.<\/p>\n<p>7. Die Halsvorspr\u00fcnge und die Widerlagerfl\u00e4chen erzeugen an der erfassten Tr\u00e4gerbahn fl\u00e4chige Andruckstellen (40), gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastungen (52) stellt.<\/p>\n<p>8. Die Tr\u00e4gerbahn passt sich segmentartig dem Profil (50) an und l\u00e4uft im Ringprofil-Inneren (51) \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen (40) hinaus weiter bis zu ihrer Lochkante (41).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft, wovon das Landgericht in \u00dcbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten C, Seite 12 f., Bl. 130 GA) zutreffend ausgegangen ist, eine in die Tr\u00e4gerbahn eingebrachte, gebrauchsfertige \u00d6se, wobei sich aber die Anweisung in Merkmal 3c der vorstehenden Merkmalsgliederung, dass die Vorspr\u00fcnge des rohrf\u00f6rmigen Halses in axialer Richtung verlaufen, nicht auf das fertig verarbeite Produkt bezieht, sondern den Zustand der \u00d6se vor ihrer B\u00f6rdelung bzw. deren Verarbeitung an der Tr\u00e4gerbahn umschreibt. Dieses Verst\u00e4ndnis steht in Einklang mit der Auslegung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil (Anl. rop 4; Seite 7 letzter Absatz) und wird auch durch das vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D vom 13. Januar 2007 best\u00e4tigt (vgl. Anlage WKS 1, Seiten 12 bis 14). Nicht anders hat auch der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts das parallele Gebrauchsmuster ausgelegt (Anlage rop 2, S. 13 letzter Absatz bis Seite 14 oben). Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausf\u00fchrt, macht bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 f\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann<br \/>\n\u2013 als solcher kann in \u00dcbereinstimmung mit dem vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage WKS 1, Seiten 3 und 37; in diesem Sinne auch Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen C, Seite 1, Bl. 114 GA; \u00e4hnlich auch BPatG, Anl. rop 4, Seite 7 letzter Absatz) ein Techniker oder Fachhochschulingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Herstellung und im Einbau von \u00d6sen angesehen werden \u2013 deutlich, dass der Patentanspruch einerseits solche Merkmale enth\u00e4lt, die das Ausgangsprodukt betreffen und definieren, von dem aus die anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u00d6se erhalten werden kann, und andererseits solche Merkmale zum Gegenstand hat, die den Endzustand der verarbeiteten \u00d6se nach ihrer Einbringung in eine Tr\u00e4gerbahn umschreiben. Die vollst\u00e4ndige unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln umfasst sowohl den Ausgangs- als auch den Endzustand der \u00d6se, wobei die Differenzierung allerdings insofern genauer als bisher geschehen erfolgen muss, als einzelne Merkmale sich auch auf einen Zustand der \u00d6se in einzelnen Stadien des Verarbeitungsvorganges beziehen. So betrifft die Vorgabe des Merkmals 2 a, der scheibenlose \u00d6senteil solle aus einem auf der Schauseite der Tr\u00e4gerbahn aufliegenden Teller bestehen, sowohl den fertigen eingebauten Zustand der \u00d6se als auch den Verarbeitungsvorgang, n\u00e4mlich den Zustand nach dem Einsetzen des \u00d6senteils bzw. des Rohlings mit seinem dann noch rohrf\u00f6rmigen Hals in das Loch der Tr\u00e4gerbahn vor dem Umb\u00f6rdeln. Denn der \u00d6senteil kann im Einzelfall bereits beim Einsetzen mit seinem Teller auf der Tr\u00e4gerbahn zur Auflage kommen.<\/p>\n<p>Die Merkmale 2 a) und b), welche vorsehen, dass der scheibenlose \u00d6senteil aus einem rohrf\u00f6rmigen Hals \u2013 welcher nach den Merkmalen 3 a) und b) bis zu den Vorspr\u00fcngen axial verl\u00e4uft \u2013 sowie einem bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergang zwischen Teller und dem rohrf\u00f6rmigen Hals besteht, betreffen dagegen den \u00d6senrohling. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, liegt ein rohrf\u00f6rmiger Hals nur vor dem Umb\u00f6rdeln des \u00d6senteils vor; nach diesem Vorgang ist der Hals nicht mehr rohrf\u00f6rmig. Dementsprechend f\u00fchrt die Klagepatentschrift in der allgemeinen Beschreibung (Abs. 0009, Spalte 2 Zeilen 43 ff.) aus, beim Umb\u00f6rdeln des Halses entstehe ein sich \u00fcber mehr als einen Vollkreis erstreckendes Ringprofil, weil \u201epraktisch die ganze Halsl\u00e4nge\u201c spiralartig ins Innere eingerollt werde. Dementsprechend ist bei dem in den Figuren der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung die dem rohrf\u00f6rmigen Hals zugeordnete Bezugsziffer (12) dem vor dem B\u00f6rdelvorgang festzustellenden rohrf\u00f6rmigen Hals des \u00d6senteils zugeordnet (vgl. Figuren 4 bis 6), w\u00e4hrend diese Bezugsziffern in der den Endzustand der an der Tr\u00e4gerbahn verarbeiteten \u00d6se wiedergebenden Figur 3 fehlt. Dar\u00fcber hinaus bezeichnet das Klagepatent, wie die Klammer an der Bezugsziffer (12) in Figur 4 verdeutlicht, die gesamte L\u00e4ngserstreckung des Teils vom Ende des \u00dcberganges bis zur Spitze der Vorspr\u00fcnge als rohrf\u00f6rmigen Hals.<\/p>\n<p>Merkmal 3 a), wonach der rohrf\u00f6rmige Hals das Loch in der Tr\u00e4gerbahn durchsetzen soll, betrifft wiederum den Zustand nach dem Einsetzen des \u00d6senteils in das Loch der Tr\u00e4gerbahn, aber vor dem Umb\u00f6rdeln. Dabei wird vorausgesetzt, dass die \u00d6se auch nach dem Einsetzen in dem Loch verbleibt. Gleichwohl ist damit noch nicht der Endzustand der \u00d6se, sondern derjenige nach dem Einsetzen und vor dem Umb\u00f6rdeln gemeint, weil wie ausgef\u00fchrt nach dem Umb\u00f6rdeln ein rohrf\u00f6rmiger Hals nicht mehr vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund betreffen die Merkmale 2 a) und 3 a) den Rohling, enthalten aber zugleich technische Funktionsangaben f\u00fcr die Verarbeitung und den Endzustand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6se.<\/p>\n<p>Merkmal 3 b), welches vorsieht, dass der rohrf\u00f6rmige Hals ein freies Endst\u00fcck mit Vorspr\u00fcngen aufweist, betrifft ebenfalls zun\u00e4chst einmal den Rohling. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorspr\u00fcnge sind n\u00e4mlich bereits im rohrf\u00f6rmigen Ausgangszustand vorhanden. Zwar sind sie auch nach der Verarbeitung nicht untergegangen (vgl. Merkmale 5 bis 7), weshalb insoweit auch der Endzustand betroffen ist; gleichwohl bezieht sich das Merkmal 3 b) aber unmittelbar auf die Vorspr\u00fcnge des freien Endst\u00fccks des rohrf\u00f6rmigen Halses und damit zun\u00e4chst auf den Zustand vor der Umb\u00f6rdelung.<\/p>\n<p>Merkmal 3 c), wonach die Halsvorspr\u00fcnge in axialer Richtung verlaufen, betrifft allein den Rohling. Denn die Vorspr\u00fcnge verlaufen nur vor dem Umb\u00f6rdeln axial. Etwas anderes offenbart die Klagepatentschrift nicht. Selbst wenn die Anweisung einer axialen Ausrichtung der Halsvorspr\u00fcnge f\u00fcr sich betrachtet auch mit Blick auf die fertige \u00d6se einen technischen Sinn ergeben und f\u00fcr den Fachmann erkennbar dadurch erh\u00e4ltlich sein sollte, dass der \u00d6senhals gegen\u00fcber der Darstellung in Figur 3 der Klagepatentschrift um etwa weitere 90 Grad eingerollt wird, kann nichts anderes gelten, weil sich auch das Merkmal 3 b) auf die Vorspr\u00fcnge des freien Endst\u00fccks des rohrf\u00f6rmigen Halses bezieht. Wenn der in Merkmal 2 b) angesprochene \u201erohrf\u00f6rmige Hals\u201c in den Merkmalen 3 a) und b) dahingehend n\u00e4her erl\u00e4utert wird, er weise ein freies Endst\u00fcck mit axial verlaufenden Vorspr\u00fcngen auf, ist klar, dass sich die besagten konkretisierenden Angaben ebenfalls auf den Zustand vor der Umb\u00f6rdelung beziehen, in dem allein ein \u00d6senhals vorliegt, welcher die Bezeichnung \u201erohrf\u00f6rmig\u201c verdient.<\/p>\n<p>Dass der Patentanspruch 1 in diesem Sinn zu verstehen ist, best\u00e4tigt auch die besondere Patentbeschreibung, in welcher es in den Abs\u00e4tzen 0021 und 0022 zun\u00e4chst auszugsweise hei\u00dft (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer \u00d6senteil (10) l\u00e4sst sich in einen radial verlaufenden Teller (11) und in einen axial verlaufenden rohrf\u00f6rmigen Hals (12) gliedern. &#8230; Der Hals (12) ist in seinem freien Endst\u00fcck (15) mit axialen, also in Verlaufsrichtung des Halses (12) sich erstreckenden Vorspr\u00fcngen (16) versehen. &#8230;<\/p>\n<p>Dieser \u00d6senteil (17) wird in der aus Figur 6 ersichtlichen Vorrichtung (30) an die Tr\u00e4gerbahn (20) angesetzt. &#8230; Wie bereits erw\u00e4hnt, ist in Figur 6 die Anfangsphase des B\u00f6rdelvorganges gezeigt &#8230; . Im weiteren Vollzug der Hubbewegung (37) f\u00e4hrt das freie Ende vom Hals (12) in eine der Schneidkante (42) benachbarte B\u00f6rdelnut (47) ein. Die &#8230; Halsl\u00e4nge (48) und die B\u00f6rdelnuttiefe sind &#8230; so aufeinander abgestimmt, dass es zur Bildung eines besonderen, aus Figur 3 erkennbaren Ringprofils (50) &#8230; kommt. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Diese Beschreibungsstelle schildert unmissverst\u00e4ndlich die Abfolgeherstellung der Vorspr\u00fcnge und anschlie\u00dfendes Umb\u00f6rdeln. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich auch hieraus, dass sich die Aussagen in Anspruch 1 zur Ausrichtung der Halsvorspr\u00fcnge auf den Zustand vor dem Umb\u00f6rdeln beziehen (vgl. auch Gutachten Prof. Dr. D, Anlage WKS 1, S. 12 unten bis S. 13 oben).<\/p>\n<p>Merkmal 5 sieht vor, dass sich die vollzogene Umb\u00f6rdelung des Halses \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorspr\u00fcnge aufweisende Endst\u00fcck spiralartig im Ringprofilinneren integriert ist. Mit diesem Merkmal wird beschrieben, dass durch das B\u00f6rdeln des Halses bzw. dessen Umbiegen ein geschlossenes Ringprofil mit einer teilweisen Doppelung der Wand entsteht, wobei ein Teil des Rings bzw. der Doppelung durch die Halsvorspr\u00fcnge gebildet wird. Das Ringprofil erstreckt sich \u00fcber mehr als 360 Grad (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage WKS 1, S. 15).<\/p>\n<p>Das Merkmal 6 gibt vor, dass die Halsvorspr\u00fcnge unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom \u00dcbergang gebildeten Widerlagerfl\u00e4chen angedr\u00fcckt sind. Hieraus folgt zum Einen, dass die Halsvorspr\u00fcnge im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom \u00dcbergang vom Teller zum Hals gebildeten Widerlagerfl\u00e4chen gedr\u00fcckt sind; zum Anderen ergibt sich hieraus, dass sich zwischen den Halsvorspr\u00fcngen und den Widerlagerfl\u00e4chen der Lochrandbereich der Tr\u00e4gerbahn befindet und dort eingeklemmt wird (vgl. auch Gutachten Prof. Dr. D, Anlage WKS 1, S. 16).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 erzeugen die Halsvorspr\u00fcnge und die Widerlagerfl\u00e4chen an der erfassten Tr\u00e4gerbahn fl\u00e4chige Andruckstellen, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastungen stellt. Der Terminus \u201efl\u00e4chige Andruckstellen\u201c bringt zum Ausdruck, dass einerseits keine durchgehende Andr\u00fccklinie entstehen muss, sondern die Bildung von Andruckstellen gen\u00fcgt, dass aber andererseits diese Andruckstellen eine gewisse Breite aufweisen m\u00fcssen, damit sie nicht nur linienf\u00f6rmig sind, sondern als \u201efl\u00e4chig\u201c bezeichnet werden k\u00f6nnen. Geht man hiervon aus, m\u00fcssen die Halsvorspr\u00fcnge nach dem Umb\u00f6rdeln der Tr\u00e4gerbahn an mehreren Stellen Andr\u00fcckstellen aufweisen, die nicht verbunden zu sein brauchen, aber eine gewisse Breitenerstreckung in Umfangsrichtung aufweisen, \u00fcber die sie die Tr\u00e4gerbahn komprimieren. Anspruch 1 verlangt allerdings nicht ausdr\u00fccklich, dass die fl\u00e4chigen Andruckstellen die in der Patentbeschreibung vorstehend angesprochene Stufenbildung bewirken. Ber\u00fccksichtigt man aber, dass die Tr\u00e4gerbahn nach Merkmal 8 \u00fcber die Andruckstellen hinaus weiter nach innen zur Lochkante verlaufen soll und die Tr\u00e4gerbahn dort wieder ihre normale Materialst\u00e4rke erreicht, kommt es am inneren Rand der Andruckstelle in aller Regel zu einem Unterschied bei den Materialh\u00f6hen, der im Wesentlichen einer Stufenbildung gleichkommt. Dementsprechend wird die Stufenbildung auch im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung als Folge der in Anspruch 1 beschriebenen Konfiguration dargestellt (Abs. 0009; Spalte 2 Zeile 66 bis Spalte 3 Zeile 1).<\/p>\n<p>Mit Halsvorspr\u00fcngen sind ersichtlich nicht nur die Zahnspitzen gemeint, sondern die gesamten \u00fcber das freie Ende des rohrf\u00f6rmigen Teils axial vorstehenden Bereiche, also auch Zahnl\u00fccken und Zahnflanken. Das ergibt sich insbesondere aus dem Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. 0028, Spalte 6, Zeilen 4 bis 6), denen zufolge die erw\u00e4hnte eine stufenartige Erh\u00f6hung der Bahndicke vor den Zahnspitzen und auch in den gew\u00f6lbten Zahnl\u00fccken jenseits der Andruckstellen entstehen soll. Dementsprechend k\u00f6nnen die Andruckstellen auf der gesamten Linie entlang des Zahnverlaufs liegen und entlang dieser Linie bildet sich die Materialerh\u00f6hung gegen\u00fcber den angedr\u00fcckten Bereichen (vgl. auch Figuren 3 bis 5 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>An welcher Stelle die Widerlagerfl\u00e4chen liegen, ergibt sich aus dem Merkmalen 6 und 7. Sie werden vom Teller und\/oder vom \u00dcbergang vom Teller zum Hals gebildet; sie k\u00f6nnen hierbei entsprechend Figur 3 in der 12-Uhr-Position liegen, aber auch weiter innen.<\/p>\n<p>Angestrebt wird erfindungsgem\u00e4\u00df ein \u201eSandwichaufbau\u201c (vgl. Abs. 0009, Spalte 2 Zeile 60), also eine \u00dcberlappung von Teller\/\u00dcbergang, Tr\u00e4gerbahn und Halsvorspr\u00fcngen. Es gen\u00fcgt in diesem Zusammenhang, dass innerhalb des \u00dcberlappungsbereichs die Andr\u00fcckfl\u00e4chen bzw. fl\u00e4chigen Andruckstellen unterschiedliche Spaltdicken haben, etwa weil die Halsvorspr\u00fcnge nicht exakt parallel zu den Widerlagerfl\u00e4chen verlaufen. Gleichwohl ist der Bereich, in dem der Spalt enger wird als die Materialst\u00e4rke der Tr\u00e4gerbahn, insgesamt eine fl\u00e4chige Andruckstelle im Sinne des Klageschutzrechtes. Ob bei einer solchen Ausbildung am Ende der Halsvorspr\u00fcnge im wesentlichen nur ein in W\u00f6lbungsumfangsrichtung gesehen kurzer Spalt entsprechend einer Kante entsteht, ist unerheblich. Ebenso unerheblich ist es, ob die Tr\u00e4gerbahn bei einer Ausbildung der Halsvorspr\u00fcnge als spitze Z\u00e4hne von einzelnen Zahnspitzen zum Teil eingeschnitten oder durchstochen wird. Die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre verlangt keine absolute Freiheit von Rissbildungen. Die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 zeigen, dass punktuelle Rissbildungen erfindungsgem\u00e4\u00df nicht grunds\u00e4tzlich als sch\u00e4dlich betrachtet werden. Zwar hei\u00dft es in der besonderen Patentbeschreibung (Abs. 0028, Spalte 6, Zeilen 1 ff.) u.a., wegen der Rundungen des Zahnprofils komme es beim Eindringen der Zahnspitzen in das Zahnmaterial zu keiner Rissbildung, diese Ausf\u00fchrungen beziehen sich jedoch allein auf das insbesondere in den Figuren 4 und 5 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem die Halsvorspr\u00fcnge aus einer gezahnten Endkante mit gerundeten Zahnspitzen L\u00fccken aufweisen, so dass aus dem Zahnprofil eine Wellenform gebildet wird (vgl. Abs. 0022). Wie a.a.O. (Abs. 0028) ausdr\u00fccklich betont wird, kommt es allein wegen dieser \u201eentsch\u00e4rfenden\u201c Rundungen nicht zu Rissbildungen in der Bahn. Diese Ausbildung wird jedoch erst in Unteranspruch 3 unter Schutz gestellt, w\u00e4hrend Anspruch 1 die Ausbildung der Halsvorspr\u00fcnge offen l\u00e4sst und Unteranspruch 2 sogar Halsvorspr\u00fcnge aus einer gezahnten Endkante ohne Rundungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Merkmal 8 gibt vor, dass die Tr\u00e4gerbahn sich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-Inneren \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen hinaus weiter bis zu ihrer Lochkante l\u00e4uft. Damit ist wiederum ein Aspekt der bereits erw\u00e4hnten sich aus Merkmal 7 ergebenden Stufenbildung angesprochen und gemeint, dass die Tr\u00e4gerbahn noch einen Bereich nach der Andruckstelle aufweist und der Bereich um die Lochkante innerhalb des Ringprofils untergebracht wird (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage WKS 1, Seite 17 oben). Auch die Vorgebe des Merkmals 8 basiert auf der stufenartigen Erh\u00f6hung des Bahnmaterials zwischen den \u2013 von den Halsvorspr\u00fcngen und den Widerlagerfl\u00e4chen erzeugten \u2013 fl\u00e4chigen Andruckstellen und dem Lochrand der Tr\u00e4gerbahn. Diese Materialerh\u00f6hung setzt voraus, dass die Tr\u00e4gerbahn (auch) in diesem Bereich vorhanden ist (vgl. Gutachten Prof. Dr. D, Anlage WKS 1, Seite 17 oben). Die Klagepatentschrift spricht in diesem Zusammenhang davon, dass bei der Bildung des im Wesentlichen geschlossenen Ringprofils der Umb\u00f6rdelung \u201eeine \u00dcberschussl\u00e4nge vom Lochrandbereich der Tr\u00e4gerbahn erw\u00fcnscht ist, die sich im Ringprofilinnern jenseits der erw\u00e4hnten Druckpunkte fortsetzt\u201c (Abs. 0013, Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 2).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte durch die bei der Vorf\u00fchrung ihrer Setzmaschine w\u00e4hrend der Messe \u201eTechtextil 2003\u201c hergestellten \u00d6sen das Klagepatent unmittelbar verletzt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist kontrovers, ob die von der Beklagten w\u00e4hrend der Messe \u201eTechtextil 2003\u201c angefertigten \u00d6sen (Anlagen 11 und 30) die Merkmale 3c und 6 bis 8 der obigen Merkmalsgliederung verwirklichen. Dar\u00fcber, dass alle \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner durch das Urteil des Bundespatentgerichts erhaltenen Fassung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, besteht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 3c, welches besagt, dass die Halsvorspr\u00fcnge des rohrf\u00f6rmigen Halses in axialer Richtung verlaufen, ist auf der Grundlage des unter A. herausgearbeiteten Verst\u00e4ndnisses der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df, welches vorsieht, dass die Halsvorspr\u00fcnge unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder dem \u00dcbergang des \u00d6senteils gebildeten Widerlagerfl\u00e4chen angedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Wie oben dargelegt, ist es Sinn und Zweck dieser Ma\u00dfnahme, die Tr\u00e4gerbahn zwischen den Vorspr\u00fcngen einerseits und den durch den Teller bzw. den \u00dcbergang bereitgestellten Widerlagerfl\u00e4chen einzuklemmen und auf diese Weise zu fixieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahnspitzen allein und ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Klemmwirkung verantwortlich sind; abzustellen ist vielmehr auf alle Bereiche der Halsvorspr\u00fcnge, also auch auf die Zahnl\u00fccken und Zahnflanken.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, zeigt bereits das Anschauungsmuster gem\u00e4\u00df Anlage 11 deutlich, dass der Halsvorsprung unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an eine vom \u00dcbergang des \u00d6senteils gebildete Widerlagerfl\u00e4che angedr\u00fcckt wird. Hierbei zeigt der auf S. 8 der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 19. Januar 2007 (Bl. 304 d.A.) rechts unten abgebildete rechte Schnitt des Musters gem\u00e4\u00df Anlage 11 den Eingriff eines Zahngrundes und der am angegebenen Ort links unten abgebildete linke Schnitt den Eingriff einer Zahnspitze. Auf diesen Abbildungen ist zu erkennen, was auch das Muster zeigt, wenn man die Schnittkanten mit einer Lichtquelle beleuchtet, n\u00e4mlich dass der Zahngrund mit seiner Au\u00dfenkante die Tr\u00e4gerbahn gegen eine vom Teller gebildete und von der Zahnspitze gegen eine weiter innenliegende vom \u00dcbergangsbereich gebildete Widerlagerfl\u00e4che dr\u00fcckt. Die Einklemmungszone ist daran zu erkennen, dass die Tr\u00e4gerbahn im Einwirkungsbereich der Halsvorspr\u00fcnge in einem Spalt liegt, der enger ist als die Bahndicke und die Tr\u00e4gerbahn infolge dessen dort zusammengedr\u00fcckt wird. Diese Wirkungen belegen auch die Muster gem\u00e4\u00df den Anlagen WKS 3 a) und 3 b), die ebenfalls Abschnitte einer von der Beklagten beim Vorf\u00fchren ihrer Setzmaschine auf der Messe \u201eTechtextil 2003\u201c geb\u00f6rdelten \u00d6se nebst Plane darstellen, wobei die Anlage WKS 3 a) einen Schnitt im Bereich der Zahnspitze und die Anlage WKS 3 b) einen solchen im Zahngrundbereich des Halsvorsprunges zeigt. Die vergr\u00f6\u00dferten nachstehend wiedergegebenen Fotografien dieses Musters gem\u00e4\u00df Anlage WKS 4 (oberes Bild entspricht Anlage WKS 3 a), unteres Bild entspricht Anlage WKS 3 b)) zeigen den jeweils durch das Andr\u00fccken gebildeten Klemmspalt noch deutlicher.<\/p>\n<p>Ob sich die Verwirklichung dieses Merkmals auch anhand des aufgefr\u00e4sten Musters gem\u00e4\u00df Anlage 30 belegen l\u00e4sst oder ob dieses Muster im Hinblick auf von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behauptete Manipulationen m\u00f6glicherweise ver\u00e4ndert worden ist, kann unter diesen Umst\u00e4nden auf sich beruhen.<\/p>\n<p>Dass bei den beim Vorf\u00fchren der Setzmaschine w\u00e4hrend der Messe verarbeiteten Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zahnspitzen der Halsvorspr\u00fcnge das Tr\u00e4germaterial durchsto\u00dfen haben und die Halsvorspr\u00fcnge dort direkt an den Widerlagerfl\u00e4chen anliegen, zeigen weder die vorbezeichneten Muster noch die Fotografien auf S. 8 der Berufungsbegr\u00fcndung. Dort ist vielmehr zu erkennen, dass die Zahnl\u00e4nge ann\u00e4hernd parallel zur Widerlagerfl\u00e4che verl\u00e4uft und der Zahngrund an seiner Au\u00dfenkante das Bahnmaterial unter Bildung einer Materialstufe komprimiert, jedoch ohne diese zu durchsto\u00dfen. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 13 Abschnitt 2.1.6; Bl. 309 d.A.) zu Recht ausgef\u00fchrt, sie wolle Derartiges in Bezug auf das Muster gem\u00e4\u00df Anlage 11 auch nicht geltend machen. Soweit sie nunmehr das Gegenteil ausf\u00fchrt (S. 15 ihrer Berufungsreplik vom 11. Februar 2008, Bl. 394 unten), widerspricht ihr Vorbringen ihrem bisherigen Vortrag und dem, was die von ihr in Bezug genommenen Abbildungen auf S. 8 der Berufungsbegr\u00fcndung zweifelsfrei erkennen lassen, ohne dass dieser Widerspruch n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Ein Eindringen der Zahnspitzen in das Tr\u00e4germaterial schlie\u00dft das Klagepatent nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt A. im \u00fcbrigen nicht aus.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die weiteren, bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage 11 nicht einsehbaren Halsvorspr\u00fcnge der \u00d6se im Wesentlichen in der gleichen Weise verhalten wie der einsehbare Vorsprung. Die Beklagte hat in erster Instanz dargelegt, der B\u00f6rdelvorgang ihrer Setzmaschine erfolge gleichm\u00e4\u00dfig, was bedeutet, dass in Bezug auf s\u00e4mtliche \u00fcber den Umfang verteilten Halsvorspr\u00fcnge die selben Anlageverh\u00e4ltnisse geschaffen werden. Dass dem tats\u00e4chlich nicht so ist, zeigt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht auf. Allerdings liegt bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage 11 der im Bereich der Zahnspitze geschnittene Vorsprung nicht exakt an der Widerlagerfl\u00e4che an und entfalte dort auch keine Klemmwirkung. Das ist daran zu erkennen, dass sich die Tr\u00e4gerbahn an dieser Stelle in dem Spalt bewegen l\u00e4sst. Gleichwohl ist ein Herausziehen des Bahnmaterials auch dort nicht m\u00f6glich, weil die Bahn im unmittelbar benachbarten Bereich wie auch im Bereich des gesamten Kreissegments Umfang des Musters festgehalten und gegen ein Herausrutschen gesichert wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich im Bereich der Zahnspitzen jeder Halsvorsprung entsprechend verh\u00e4lt wie der sichtbare, bringt jeder Halsvorsprung in seinen anderen Zonen und insbesondere, wie der gegen\u00fcberliegende Schnitt der Anlage 11 zeigt, am Zahngrund die klagepatentgem\u00e4\u00df geforderte Klemmkraft auf. Einer Benutzung des Klagepatentes steht es nicht entgegen, dass bei einzelnen Halsvorspr\u00fcngen oder in einzelnen ihrer Bereiche nicht diejenigen erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Verh\u00e4ltnisse herrschen, sofern dies jedenfalls bei einer zum Eintritt der bezweckten Wirkungen hinreichenden Anzahl der Fall ist. Dass Letzteres auf die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zutrifft, zeigt wiederum das Muster gem\u00e4\u00df Anlage 11, bei dem die Tr\u00e4gerbahn abgesehen von dem Schnittbereich des aufgeschnittenen Zahnvorsprungs bzw. der Zahnspitze nicht aus der \u00d6se herausgezogen werden und nicht einmal in darin bewegt werden kann. Da die Beklagte auch nicht behauptet hat, bei diesem Muster werde die Klemmwirkung durch andere Mittel oder durch eine andere Konfiguration der Vorspr\u00fcnge erzielt, muss davon ausgegangen werden, dass die Vorspr\u00fcnge auch dort die im Klagepatent beschriebene Ausgestaltung haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 7, welches vorsieht, dass die Halsvorspr\u00fcnge und die Widerlagerfl\u00e4chen an der erfassten Tr\u00e4gerbahn fl\u00e4chige Andruckstellen erzeugen, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastung stellt. Diese Ma\u00dfnahme soll \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei Zugbelastungen an der Tr\u00e4gerbahn eine Gegenkraft aufbringen und dadurch erzielen, dass vor den fl\u00e4chigen Andruckstellen zwischen den Halsvorspr\u00fcngen und den Widerlagerfl\u00e4chen eine stufenartige Erh\u00f6hung der Tr\u00e4gerbahn entsteht, die als Hindernis gegen deren Herausrutschen wirkt.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutrifft. Das l\u00e4sst sich anhand der Muster gem\u00e4\u00df Anlagen 11, WKS 3a und WKS 3b ohne Schwierigkeiten nachvollziehen. Da die fl\u00e4chigen Andruckstellen erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur an den Spitzen der Halsvorspr\u00fcnge, sondern an deren gesamter L\u00e4nge einschlie\u00dflich der auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen verbreiterten Basis nebst der zu den Spitzen verlaufenden Wangen gebildet werden k\u00f6nnen, kann es keinem ernsthaftem Zweifel unterliegen, dass die Halsvorspr\u00fcnge in ihrer vorbeschriebenen Gesamtheit im Bereich des vorerw\u00e4hnten Klemmspaltes Fl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung stellen, die zusammen mit dem Teller und dem \u00dcbergang fl\u00e4chige Andruckstellen bilden, wie sie das Klagepatent lehrt.<\/p>\n<p>Die Muster gem\u00e4\u00df Anlagen 11, WKS 3 a) und WKS 3 b) zeigen, dass sich die Tr\u00e4gerbahn jedenfalls im Bereich des Zahngrundes \u00fcber die Vorspr\u00fcnge hinaus und demzufolge auch \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen hinaus in Richtung Lochrand erstreckt und dort stufenartige Erh\u00f6hungen bildet. Auf einen besonders gro\u00dfen \u00dcberstand kommt es dabei nicht an, weil jedes Hinausreichen des Tr\u00e4gerbahnmaterials gen\u00fcgt, um die in Merkmal 7 beschriebenen vorteilhaften Wirkungen der Erfindung erzielen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass der aufgeschnittene Zahn des Musters Anlage 11 mit seiner Spitze keine oder nur geringe Klemmwirkung erzeugt, steht auch der Verwirklichung des Merkmals 7 nicht entgegen. Zu dessen Erf\u00fcllung reicht es aus, dass sich stufenartige Erh\u00f6hungen des Bahnmaterials im Bereich der Zahnl\u00fccken einstellen. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls dort Erh\u00f6hungen gebildet werden, ist den Anlagen 11 und WKS 3 b) zweifelsfrei zu entnehmen. An welcher Stelle die Halsvorspr\u00fcnge die fl\u00e4chigen Andruckstellen bilden, l\u00e4sst Merkmal 7 offen; dass die allgemeine Formulierung \u201edie Halsvorspr\u00fcnge &#8230; erzeugen &#8230;\u201c nicht besagen soll, dass stets der gesamte Halsvorsprung mit seinem vollen Fl\u00e4chenumfang daran beteiligt sein muss, zeigt schon das in den Merkmalen 7 und 8 beschriebene Ergebnis der Funktion der Halsvorspr\u00fcnge, die lediglich fl\u00e4chige Andruckstellen erzeugen sollen und keine l\u00fcckenlose Andr\u00fccklinie.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch das Merkmal 8 erf\u00fcllt ist. Dieses gibt vor, dass sich die Tr\u00e4gerbahn dem Ringprofil segmentartig anpasst und im Ringprofil-Inneren \u00fcber die fl\u00e4chige Andruckstelle weiter bis zu ihrer Lochkante verl\u00e4uft. Der technische Sinn dieser Anweisung besteht darin, dass innen jenseits der Halsvorspr\u00fcnge ein Materialvorrat vorhanden ist, damit sich hinter den fl\u00e4chigen Andruckstellen die stufenf\u00f6rmige Erh\u00f6hung im Tr\u00e4gerbahnmaterial ausbilden kann. Die vorgelegten Muster (Anlagen 11, WKS 3a und WKS 3b) lassen erkennen, dass sich die Tr\u00e4gerbahn dem geb\u00f6rdelten Ringprofil segmentartig anpasst und, soweit sie von dem geb\u00f6rdelten Bereich der \u00d6se erfasst wird, dessen Verlauf folgt und sie \u00fcber die Vorspr\u00fcnge und \u00fcber die fl\u00e4chigen Andruckstellen hinaus radial nach innen zum Lochrand erstreckt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht das Angebot und den Vertrieb der \u00d6senrohlinge als mittelbare Verletzung des Klagepatentes im Sinne des \u00a7 10 PatG bewertet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht den objektiven Tatbestand des \u00a7 10 PatG f\u00fcr verwirklicht gehalten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass es sich bei den entsprechend den Merkmalen 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung ausgebildeten \u00d6senrohlingen der Beklagten um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatentes bezieht, ergibt sich schon daraus, dass den \u00d6senrohlingen beim Umb\u00f6rdeln nach dem Einsetzen die Tr\u00e4gerbahn in die in Anspruch 1 beschriebene Konfiguration gegeben werden kann. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht auch nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht ferner festgestellt, dass die \u00d6senrohlinge der Beklagten dazu geeignet sind, in \u00d6sensetzmaschinen zu \u00d6sen verarbeitet zu werden, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 verwirklichen.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 10 PatG normierte Gef\u00e4hrdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung soll die unberechtigte Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung bereits im Vorfeld verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Er verbietet deshalb schon das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand setzen, die gesch\u00fctzte Erfindung unberechtigt zu benutzen. Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass die Abnehmer mit seiner Hilfe die gesch\u00fctzte Lehre mit allen ihren Merkmalen unmittelbar benutzen k\u00f6nnen (BGHZ 115, 205, 208 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, 775 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren;).<\/p>\n<p>Dass die \u00d6senrohlinge der Beklagten objektiv so ausgebildet und beschaffen sind, dass aus ihnen beim Umb\u00f6rdeln nach dem Einsetzen in die Tragbahn eine \u00d6se mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hergestellt werden kann, liegt auf der Hand und dies zieht die Beklagte zu Recht auch nicht in Zweifel. Die Beklagte selbst hat \u2013 wie die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gezeigt haben \u2013 auf der Messe \u201eTechtextil 2003\u201c in Frankfurt\/Main mittels einer eigenen \u00d6sensetzmaschine solche<br \/>\n\u00d6sen hergestellt. Die von ihr benutzten Vorrichtung entsprach unstreitig dem im Handel befindlichen Typ HYMI 88 (vgl. Anlagen B 10, 38 sowie WKS 8 Bl. 4 und Bl. 5) nebst den f\u00fcr die Verarbeitung von Zacken\u00f6sen empfohlenen Setzwerkzeugen No. 60.5616.00 (vgl. Anlagen 31 und WKS 8 Bl. 4 und Bl. 5). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, folgt hieraus, dass mittels der von der Beklagten angebotenen und in Verkehr gebrachten Rohlinge eine \u00d6se mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 hergestellt werden kann, wie die Beklagte dies w\u00e4hrend der Messe mit einem in den relevanten Einzelheiten baugleichen Prototypen demonstriert hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Gegenstand der Verletzungshandlung nach \u00a7 10 PatG ist keine Teilnahme an einem Versto\u00df des Abnehmers gegen die ihm nach dem Patentgesetz obliegenden Pflichten, sondern eine eigene Verletzungshandlung des Dritten. Dementsprechend bedarf es f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung keiner \u2013 versuchten oder vollendeten \u2013 unmittelbaren Verletzung des Patents durch den Abnehmer, sondern es gen\u00fcgen bereits Angebot oder Lieferung geeigneter Mittel, wenn die subjektiven Voraussetzungen ihrer Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung erf\u00fcllt sind (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>Die Bestimmung zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung ist ein in der Sph\u00e4re des Abnehmers liegender Umstand (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung ist jedoch nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn der Abnehmer die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung des Mittels tats\u00e4chlich bereits getroffen hat und der Anbieter oder Lieferant dies wei\u00df. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn eine Bestimmung der Mittel zur patentverletzenden Verwendung f\u00fcr den Dritten im Sinne des gesetzlichen Tatbestands, d.h. den Anbieter oder Lieferanten der f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung geeigneten Mittel, den Umst\u00e4nden nach offensichtlich ist.<\/p>\n<p>Insbesondere bei einem vom Gesetz einbezogenen unaufgeforderten ersten Angebot wird der Abnehmer bzw. Angebotsempf\u00e4nger in der Regel noch keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen haben, ob er das angebotene Mittel zur Aus\u00fcbung der gesch\u00fctzten technischen Lehre verwenden will. Die entsprechende Zweckbestimmung wird auch in der Folge vielfach schon objektiv fehlen und jedenfalls nach dem ma\u00dfgeblichen Kenntnisstand des Anbieters fraglich erscheinen. Seiner Natur als Patentgef\u00e4hrdungstatbestand (BGHZ 115, 204, 208 = GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76, 84 = GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) entsprechend soll<br \/>\n\u00a7 10 PatG den Patentinhaber auch in diesem Fall vor einer drohenden Verletzung seiner Rechte sch\u00fctzen. Die Vorschrift muss deshalb schon dann eingreifen, wenn aus der Sicht des Dritten hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>Da sich die Verbotsnorm des \u00a7 10 PatG nicht an den Angebots- oder Lieferungs-empf\u00e4nger, sondern an den Dritten richtet, m\u00fcssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Norm im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen. F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist daher ma\u00dfgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). Offensichtlichkeit verlangt ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Die im Gesetz aufgef\u00fchrten Merkmale zur Ausf\u00fcllung des subjektiven Tatbestands er\u00f6ffnen die M\u00f6glichkeit, den erforderlichen Kenntnisstand des Anbieters oder Lieferanten von der drohenden Verletzung der Rechte des Patentinhabers \u00fcber zwei Alternativen festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (\u201eoffensichtlich\u201d), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 \u2013 Haubenstretchautomat). Vor diesem Hintergrund liegt der notwendige hohe Grad der Erwartung regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Lichte dieser Rechtsgrunds\u00e4tze besteht auch im vorliegenden Fall ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit, dass Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger der Beklagten die ihnen angebotenen oder gelieferten angegriffenen \u00d6senrohlinge beim Einsetzen in eine Tr\u00e4gerbahn zu \u00d6sen der in Anspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Art verarbeiten. Die Beklagte bringt Setzmaschinen in Verkehr, mit denen die hier in Rede stehenden \u00d6senrohlinge in Planen und andere Tr\u00e4gerbahnen Materialien befestigt und dabei umgeb\u00f6rdelt werden k\u00f6nnen. Bei diesen Ger\u00e4ten handelt es sich beispielsweise um die in den Katalog gem\u00e4\u00df Anlage WKS 8 gew\u00e4hlten Ger\u00e4te mit den Bezeichnungen XYund X. Der Stanzhub bzw. \u2013druck dieser Ger\u00e4te ist unstreitig auf verschiedene Werte einstellbar. Er mag zwar auf eine Arbeitsweise eingestellt werden k\u00f6nnen, wie die Beklagten sie beschrieben haben, bei der der Stanzhub beendet wird, wenn das freie umgeb\u00f6rdelte Ende des Halsteils unter Zwischenschaltung der Tr\u00e4gerbahn etwa rechtwinklig an der R\u00fcckseite des \u00dcbergangsbereiches zwischen Teller und Hals anst\u00f6\u00dft (vgl. die Abbildung auf Seite 18 des landgerichtlichen Urteilsumdruckes), anstatt sich spiralartig unter Bildung fl\u00e4chiger Andruckstellen in das Innere des Ringprofils zu erstrecken. Die Ger\u00e4te lassen sich indessen auch auf diejenige Betriebsweise einstellen, mit der die Beklagte einen entsprechenden Prototypen auf der Messe \u201eTechtextil 2003\u201c vorgef\u00fchrt hat und bei der \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 \u00d6senrohlinge der angebotenen Art beim Einsetzen und Umb\u00f6rdeln zu Gegenst\u00e4nden mit der in Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Konfiguration verarbeitet wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagte empfiehlt diese Einstellungsm\u00f6glichkeit zwar nicht ausdr\u00fccklich, sie liefert aber ein Setzger\u00e4t, bei dem diese Einstellungsm\u00f6glichkeit im Auslieferungszustand vorgesehen ist, ohne dass irgendwelche Umbauten oder \u00e4hnliche Eingriffe in das Ger\u00e4t oder seine Steuerung vorgenommen werden m\u00fcssen. Auch die Beklagte macht nicht geltend, das auf der Messe vorgef\u00fchrte Ger\u00e4t habe insoweit \u00fcber bei sp\u00e4teren Serienger\u00e4ten nicht mehr vorhandene Variierbarkeiten des Stanzdruckes verf\u00fcgt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, werden auch bei dieser Einstellung des Stanzdruckes geeignete Setzergebnisse erzielt, bei denen die Tr\u00e4gerbahn weder Falten bildet noch sich verk\u00fcrzt. Soweit die Beklagte einwendet, ein Setzvorgang, wie er den Test\u00f6sen gem\u00e4\u00df Anlagen 11 und 30 zugrundeliege, sei fehlerhaft und k\u00f6nne ihr, falls die Abnehmer ihn tats\u00e4chlich einstellen, nicht zugerechnet werden, wird das in der Tat durch den Umstand widerlegt, dass die Beklagte ihren Messebesuchern nicht etwa zweit- oder drittrangige oder gar untaugliche Verarbeitungsm\u00f6glichkeiten vorgef\u00fchrt hat, sondern bestrebt war, ihren Messebesuchern die aus ihrer Sicht bestm\u00f6gliche Benutzung der Maschine zu demonstrieren. Sie selbst hat \u00fcberdies zu Recht darauf hingewiesen, dass es beim Setzen der Rohlinge entscheidend auf die ausrei\u00dffeste Verankerung der \u00d6sen im Tr\u00e4germaterial ankommt. Gerade die von der Beklagten angef\u00fchrten Verarbeitungsparameter, die den einzustellenden Stanzdruck bestimmen, lassen erwarten, dass der Anwender die \u00d6senrohlinge patentgem\u00e4\u00df verarbeiten wird, wenn er bei der von der Beklagten empfohlenen Anfertigung von Probe\u00f6sen zu der Erkenntnis kommt, dass sich mit dieser Einstellung praktischen Anforderungen entsprechende Haltekr\u00e4fte erzeugen lassen. Liegt eine solche Einstellbarkeit auf eine patentverletzende Arbeitsweise noch innerhalb der im Auslieferungszustand vorhandenen Variationsm\u00f6glichkeiten, bleibt die Auswahl im Einzelfall zwar dem Anwender \u00fcberlassen, es ist aber hinreichend sicher vorherzusehen, dass Abnehmer auch eine entsprechende Einstellung vornehmen, insbesondere wenn entsprechend hohe Haltekr\u00e4fte gefordert sind. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte, die keine technischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Einstellung durch den Abnehmer zu verhindern, deren entsprechendes Verhalten zumindest billigend in Kauf nimmt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger sind nicht berechtigt, mit Hilfe der angegriffenen \u00d6sen die klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen. Die Kl\u00e4gerin hat denjenigen Abnehmern, die eine von ihr stammende Setzmaschine betreiben, mit dem Verkauf dieser Maschine nicht gestattet, die angegriffenen \u00d6senrohlinge zu klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden zu verarbeiten. Dass zugunsten von Abnehmern, die mit Maschinen anderer Hersteller, etwa mit einem Setzger\u00e4t der Beklagten arbeiten, eine solche Gestattung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen. Auch f\u00fcr eine Erlaubnis der Kl\u00e4gerin, die angegriffenen \u00d6senrohlinge mit von ihr selbst gelieferten Setzmaschinen klagepatentgem\u00e4\u00df zu verarbeiten, ist indessen keine Grundlage ersichtlich. Zwar darf derjenige, der mit Zustimmung des Patentinhabers eine Vorrichtung erworben hat, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, diese Vorrichtung auch entsprechend nutzen, weil der Inhaber oder Lizenznehmer das mit der Ver\u00e4u\u00dferung stillschweigend erlaubt (BGH, GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). Anspruch 1 des vorliegenden Klagepatents stellt jedoch kein Verfahren unter Schutz, sondern eine Vorrichtung. Ist eine Vorrichtung Gegenstand des Schutzes, darf der Erwerber eines Ger\u00e4tes, mit dem sie hergestellt werden kann, zwar erwarten, dieses Ger\u00e4t bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, er darf<br \/>\naber nicht notwendiger Weise erwarten, die zur Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ben\u00f6tigten \u00d6sen aus beliebiger Quelle beziehen zu k\u00f6nnen. Anders als in denjenigen F\u00e4llen, in denen eine patentgesch\u00fctzte Sache mit Hilfe des angegriffenen Gegenstandes repariert und in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit wieder hergestellt wird, sind die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6sen vor der Bet\u00e4tigung der Maschine nicht vorhanden und werden erst durch die Verarbeitung mit Hilfe der Setzmaschine neu und erstmalig hergestellt. Das wirtschaftliche Interesse an der Verwertung des Patentes ist bei einem Vorrichtungsanspruch zwar in aller Regel auf die Herstellung und den Vertrieb der Vorrichtung gerichtet, liefert der Schutzrechtsinhaber die unter Schutz gestellte Vorrichtung aber nicht vollst\u00e4ndig aus, sondern \u00fcberl\u00e4sst seinem Abnehmer, diese Vorrichtung aus geeigneten Ausgangsmaterialien herzustellen, umfasst sein rechtlich anzuerkennendes Verwertungsinteresse auch den Vertrieb dieser Ausgangsmaterialien, im vorliegenden Fall also auch den Vertrieb der \u00d6senrohlinge, die die Abnehmer mit Hilfe einer Setzmaschine zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6sen verarbeiten. Den angemessenen Lohn f\u00fcr das Bereitstellen der neuen technischen Lehre hat der Erfinder in solchen F\u00e4llen erst erhalten, wenn er am Vertrieb der einzelnen Rohlinge partizipiert hat. Anders als in dem der Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 769 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt wirkt sich die Erfindung gerade an den \u00d6senrohlingen aus, w\u00e4hrend allein der Erwerb der ben\u00f6tigten Setzmaschine noch keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand vorbringt. Das in der Verwertung liegende wirtschaftliche Potential ist ersichtlich mit dem Kaufpreis f\u00fcr eine Setzmaschine nicht ausgesch\u00f6pft, denn der Kaufpreis f\u00fcr die w\u00e4hrend der Lebensdauer des Automaten zu verarbeitenden Rohlinge<br \/>\n\u00fcbersteigt den Anschaffungspreis des Ger\u00e4tes erheblich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLiegt eine mittelbare Patentverletzung vor, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung f\u00fcr den Fall ausgesprochen hat, dass die Beklagte die angegriffenen \u00d6senrohlinge nicht mit einem auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbietet und dass die Beklagte im Falle der Lieferung der umstrittenen \u00d6senrohlinge ihren Abnehmern eine auf das Klagepatent bezogene Unterlassungserkl\u00e4rung abverlangt, die mit einem zu Gunsten der Kl\u00e4gerin abzugebenden Vertragsstrafeversprechen bewehrt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nKommt \u2013 wie hier \u2013 eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit in Betracht, sind nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand au\u00dferhalb des Schutzrechtes unbeeintr\u00e4chtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen grunds\u00e4tzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Welche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Von Bedeutung ist insbesondere, wie gro\u00df die Wahrscheinlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat), aber auch welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweism\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Patentinhaber einzusch\u00e4tzen sind.<\/p>\n<p>Dass vorliegend im Falle des Anbietens der \u00d6senteile ein Warnhinweis erforderlich, ein solcher Warnhinweis hier andererseits aber bei der Lieferung nicht ausreichend ist, weil er den Abnehmer voraussichtlich nicht davon abhalten wird, die angebotenen oder gelieferten Mittel patentverletzend zu gebrauchen, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Forderung, den Abnehmern der fraglichen Mittel generell eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzuverlangen, kann zwar wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs der umstrittenen Haubenstretchautomaten gleichkommen. Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserkl\u00e4rungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des \u00a7 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Solche besonderen Umst\u00e4nde liegen hier aus den vom Landgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnden, auf die Bezug genommen wird, vor. Hiergegen wendet sich die Berufung im \u00dcbrigen auch nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas den vom Landgericht ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eHaubenstretchautomat\u201c (GRUR 2007, 679, 685) zwar ausgef\u00fchrt, dass \u2013 entgegen der bisherigen, bew\u00e4hrten und tolerierten Tenorierungspraxis der Instanzgerichte \u2013 das Unterlassungsgebot einschr\u00e4nkende Zus\u00e4tze wie die Forderung nach \u201eausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren\u201d Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht gen\u00fcgen. Dementsprechend hat der Senat im Urteilsausspruch dem neu gefassten Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend konkretisiert und n\u00e4her umschrieben, wie der Warnhinweis ausgestaltet sein muss, damit der Angebotsempf\u00e4nger ihn nicht \u00fcbersieht.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass und aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagte zur Auskunft, zur Rechnungslegung und auch zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die neuere h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zum Schadenersatzanspruch ermittelbaren Patentverletzungen sind jedoch folgende Erg\u00e4nzungen veranlasst:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 139 zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 \u2013 Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Der Schadenersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Absch\u00f6pfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren, m.w.N.). Zwar gew\u00e4hrt \u00a7 10 PatG dem Patentinhaber kein ausschlie\u00dfliches Recht zum Anbieten und Liefern von Mitteln, die zur Erfindungsbenutzung geeignet sind, sondern sch\u00fctzt den Patentinhaber im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten. Indem der Schadenersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausf\u00fcllung dieses Schadenersatzanspruchs die f\u00fcr die unmittelbare Patentverletzung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzanspr\u00fcche, aber auch nur hierzu, besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Dies bedeutet aber nicht, dass f\u00fcr die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten mindestens eine unmittelbare Verletzungshandlung eines Abnehmers der Beklagten festgestellt werden muss.<\/p>\n<p>Zwar hat der Bundesgerichtshof dies zun\u00e4chst bejaht (GRUR 2005, 848, 584 &#8211; Antriebsscheibenaufzug, sp\u00e4ter hat er jedoch ausgesprochen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 842 \u2013 Deckenheizung), (auch) in den F\u00e4llen mittelbarer Patenverletzung gen\u00fcge es zur Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, wenn dargetan wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben k\u00f6nne, dass die mittelbare Verletzungshandlung der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents beim Abnehmer zur Folge gehabt haben.<\/p>\n<p>Ein Auskunftsanspruch kommt demgem\u00e4\u00df nicht nur in Betracht, soweit die Abnehmer die gelieferten \u00d6senrohlinge tats\u00e4chlich zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00d6sen verarbeitet haben, f\u00fcr den Auskunftsanspruch gen\u00fcgt es vielmehr, dass der mittelbare Verletzer Mittel i.S. des \u00a7 10 PatG geliefert hat, obwohl nach den Umst\u00e4nden deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war, weil dies es dem Berechtigten erm\u00f6glicht, sich Gewissheit dar\u00fcber zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tats\u00e4chlich die Erfindung benutzt haben und demgem\u00e4\u00df die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef\u00fchrt hat (vgl. BGH, a.a.O. Haubenstretchautomat und Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Auch ein Anspruch auf Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB steht dem Patentinhaber gegen den mittelbaren Verletzer bereits zu, wenn er eine unmittelbare Verletzung unter Verwendung des Mittels wahrscheinlich machen kann (BGH, a.a.O. \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das anh\u00e4ngende Nichtigkeitsberufungsverfahren besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten in dem hier geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten. Zwar hat der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zwischenzeitlich das parallele Gebrauchsmuster 201 04 102 mit der Begr\u00fcndung gel\u00f6scht, dessen Gegenstand beruhe gegen\u00fcber der US-Patentschrift 2 107 375 jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Diese Druckschrift war jedoch auch Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens und ist dort vom Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts nicht als schutzhindernd bewertet worden. Dass diese Beurteilung offensichtlich fehlsam ist, kann der Senat nicht feststellen. F\u00fcr die Richtigkeit der Auffassung des Nichtigkeitssenats spricht vielmehr das vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D (Anlage WKS 1). Der Gutachter f\u00fchrt im Einzelnen aus (Seiten 20 \u2013 22 seines Gutachtens), dass die aus der US-Patentschrift 2 107 375 bekannte \u00d6se weder eine \u00fcber mehr als ein geschlossenes Ringprofil sich erstreckende B\u00f6rdelung, noch fl\u00e4chige Andruckstellen zwischen den Halsvorspr\u00fcngen und der Tr\u00e4gerbahn im Spiralinneren des Ringprofils, gegen die sich die Tr\u00e4gerbahn bei Zugbelastungen stellt, noch die segmentartig dem Profil angepasste Tr\u00e4gerbahn offenbart. Ob der Gegenstand des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils durch die US-Patentschrift 2 107 375 nahegelegt war, erscheint im Hinblick auf die weiteren Ausf\u00fchrungen des BGH-Gutachters (Seite 39 unten bis Seite 41 oben) zumindest fraglich. Unter diesen Umst\u00e4nden verbietet sich die Prognose, dass eine Vernichtung des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren hinreichend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 929 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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