{"id":4205,"date":"2008-02-21T17:00:58","date_gmt":"2008-02-21T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4205"},"modified":"2016-05-03T15:08:31","modified_gmt":"2016-05-03T15:08:31","slug":"2-u-11406-chromatographiegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4205","title":{"rendered":"2 U 114\/06 &#8211; Chromatographieger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>928<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2008, Az. 2 U 114\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 29. August 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 309 xxx (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a) betreffend eine Pumpvorrichtung zur Abgabe von Fl\u00fcssigkeit bei hohem Druck; es ist am 24. April 2001 von der urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhaberin A GmbH auf sie umgeschrieben worden. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 26. September 1987 eingereicht und am 5. April 1989 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung hat am 31. M\u00e4rz 1993 stattgefunden; am 26. September 2007 ist die Schutzdauer des Klagepatentes abgelaufen.<br \/>\nDer im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>A pumping apparatus for delivering liquid at a high pressure at which compressibility of the liquid becomes noticable, and at a selectable flow rate, comprising<br \/>\na)<br \/>\na first piston (10) for reciprocation in a first pump chamber (7), the first pump chamber having an inlet port and an outlet port,<br \/>\nb)<br \/>\na second piston (20) for reciprocation in a second pump chamber (18), the second pump chamber having an inlet port and an outlet port,<br \/>\nc)<br \/>\na conduit connection (12, 14) between the outlet port of the first pump chamber and the inlet port of the second pump chamber,<br \/>\nd)<br \/>\nan inlet valve (4) connected to the inlet port of the first pump chamber for allowing flow of liquid into the first pump chamber and for inhibiting flow in the opposite direction,<br \/>\ne)<br \/>\nan outlet valve (13) connected to the outlet of the first pump chamber for allowing flow of liquid into the second pump chamber and for inhibiting flow in the opposite direction,<br \/>\nf)<br \/>\ndrive means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for reciprocating the first and the second piston,<br \/>\ng)<br \/>\nwherein the liquid in the first pump chamber is compressed to a high pressure before delivery of the compressed liquid into the second pump chamber,<br \/>\ncharacterized by<br \/>\ncontrol means (41, 42, 43, 44, 35) coupled to the drive means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for adjusting the stroke lengths of the pistons (10, 20) between their top dead centre and their bottom dead centre, respectively, in response to the desired flow rate of the liquid delivered at the outlet of the pumping apparatus, with the stroke volume (i.e., the amount of liquid displaced during a pump cycle) being decreased when the flow rate is decreased and vice versa, such that pulsations in the flow of the liquid delivered to the output of the pumping apparatus are reduced.<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift angegebene und auch die vom Deutschen Patentamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 1a) lauten \u00fcbereinstimmend folgenderma\u00dfen:<br \/>\nPumpeinrichtung zum F\u00f6rdern von Fl\u00fcssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilit\u00e4t der Fl\u00fcssigkeit bemerkbar macht, und mit w\u00e4hlbarer Flussrate mit<br \/>\na)<br \/>\neinem ersten Kolben (10), der in einer ersten Pumpenkammer (7) eine Hubbewegung vollf\u00fchrt, wobei die erste Pumpenkammer eine Einlass- und eine Auslass\u00f6ffnung besitzt,<br \/>\nb)<br \/>\neinem zweiten Kolben (20), der in einer zweiten Pumpenkammer (18) eine Hubbewegung vollf\u00fchrt, wobei die zweite Pumpenkammer eine Einlass- und<br \/>\neine Auslass\u00f6ffnung besitzt,<br \/>\nc)<br \/>\neiner Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer und der Einlass\u00f6ffnung der zweiten Pumpenkammer,<br \/>\nd)<br \/>\neinem an die Einlass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer angeschlossenen Einlassventil (4), durch das ein Fl\u00fcssigkeitsstrom in die erste Pumpenkammer eintreten kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird,<br \/>\ne)<br \/>\neinem an den Auslass der ersten Pumpenkammer angeschlossenen Auslassventil (13), durch das Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer einstr\u00f6men kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird,<br \/>\nf)<br \/>\nAntriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) f\u00fcr die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kolbens,<br \/>\ng)<br \/>\nwobei die Fl\u00fcssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf einen hohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer gef\u00f6rdert wird,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\nmit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steuermittel (41, 42, 43, 44, 35) zur Einstellung der Hubl\u00e4ngen der Kolben (10, 20) zwischen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate der gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeit am Ausgang der Pumpeinrichtung, wobei das Hubvolumen (d.h. die w\u00e4hrend eines Pumpzyklus verdr\u00e4ngte Fl\u00fcssigkeitsmenge) sich mit abnehmender Flussrate verringert und umgekehrt, derart, dass Pulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeitsstrom verringert werden.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 bis 6 erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pumpeinrichtung innerhalb eines L\u00f6sungsmittel-F\u00f6rdersystems, Figur 4 enth\u00e4lt eine grafische Darstellung des vom ersten Kolben einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pumpeinrichtung verdr\u00e4ngten Hubvolumens als Funktion der Flussrate, Figur 5 eine grafische Darstellung der Hubfrequenz der Kolben einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung und einer herk\u00f6mmlichen Pumpe mit konstantem Hubvolumen und Figur 6 eine grafische Darstellung der prozentualen Pulsation des F\u00f6rderstroms bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pumpeinrichtung und einer herk\u00f6mmlichen Pumpe mit konstantem Flussvolumen.<\/p>\n<p>Eine den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 16. April 1999 (Anlage<br \/>\nK 2) mit Ausnahme einer \u00c4nderung betreffend den Unteranspruch 10 abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zu 1. hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 2002 (Anlage K 3) zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie in den Vereinigten Staaten von Amerika gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1. und deren deutsche Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Chromatographieger\u00e4te unter der Produktbezeichnung \u201eXY-Systems\u201c, deren Pumpe zwei nacheinander geschaltete Kolben aufweist. Der Str\u00f6mungsweg des zu untersuchenden L\u00f6sungsgemisches ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1-2 der als Anlage K 12 a vorgelegten Benutzerinformation und aus der als Anlage K 12 vorgelegten Schrift ersichtlich.<\/p>\n<p>Eine erste Ausf\u00fchrungsform war mit einer Pumpe versehen, deren Funktionsweise in der genannten Bedienungsanleitung und dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsbericht Hans Georg C vom 4. November 1999 (Anlage K 13) beschrieben ist. Die Software dieser Pumpe erm\u00f6glichte im automatischen Betrieb, das Hubvolumen pro Kolbenhub abh\u00e4ngig von der Flussrate automatisch entweder auf 25, 50 oder 100 \uf06dl, in sp\u00e4teren Versionen dar\u00fcber hinaus auch auf 120 und 130 \uf06dl einzustellen. Die den einzelnen Hubvolumenstufen zugeordneten Flussraten waren nach oben und unten begrenzt; das Ger\u00e4t w\u00e4hlte nach Eingabe der gew\u00fcnschten Flussrate automatisch das passende Hubvolumen aus. Im manuellen Betriebsmodus gab der Benutzer das jeweils gew\u00fcnschte Hubvolumen zus\u00e4tzlich zur ausgew\u00e4hlten Flussrate von Hand ein, wobei ihm ebenfalls die genannten Stufen zur Verf\u00fcgung standen. Im Gegensatz zum automatischen Betrieb waren im manuellen Betrieb die Flussraten im Verh\u00e4ltnis zum jeweiligen Hubvolumen nur nach oben und nicht auch nach unten begrenzt. Wurde ein f\u00fcr die Flussrate zu kleines Hubvolumen gew\u00e4hlt, stellte das Ger\u00e4t automatisch das passende Volumen ein, wurde vom Benutzer von Hand ein zu gro\u00dfes Hubvolumen eingestellt, wurde dieses vom Ger\u00e4t angenommen.<br \/>\nDiese Ausf\u00fchrungsform war Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland, im Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und in der Republik Frankreich gef\u00fchrter Patentverletzungsstreitigkeiten. In der Bundesrepublik Deutschland hat das Landgericht M\u00fcnchen mit Urteil vom 18. Dezember 2002 (21 U 1678\/00, Anlage K 5) der Klage nach sachverst\u00e4ndiger Beratung (Gutachten Prof. Dr. D vom 22. Januar 2002, Anl. K 16, erg\u00e4nzt unter dem 14. September 2002) entsprochen; auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die Klage durch Urteil vom 23. Dezember 2004 (6 U 1946\/03, Anlage K 6) ebenfalls nach sachverst\u00e4ndiger Beratung (vgl. Gutachten Prof. Dr. E vom 19. April 2004, Anl. K 17) ab. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kl\u00e4gerin durch Urteil vom 17. April 2007 (Anl. K 21) das Urteil des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zur\u00fcckverwiesen. Das Berufungsgericht in London hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Mai 2002 (Anlage K 7) rechtskr\u00e4ftig verurteilt. Mit Urteil vom 7. April 2004 (Anlage K 8) ist die Beklagte auch vor dem Berufungsgericht in Paris verurteilt worden; \u00fcber die hiergegen eingelegte Revision hat das franz\u00f6sische Verfassungsgericht noch nicht entschieden.<br \/>\nIn der nunmehr auf den Markt gebrachten Ausf\u00fchrungsform ist das System mit einer mit der Bezeichnung XY Module versehenen Pumpe ausger\u00fcstet, deren Funktionsweise in der als Anlagen K 14 und B 7 jeweils auszugsweise vorgelegten Bedienungsanleitung beschrieben wird; zur weiteren Erl\u00e4uterung hat die Kl\u00e4gerin den Untersuchungsbericht C gem\u00e4\u00df Anlage K 15 zu den Akten gereicht. Der F\u00f6rderweg der Probenfl\u00fcssigkeit entspricht demjenigen der vorstehend beschriebenen Vorg\u00e4ngerversion; eine automatische Anpassung des Hubvolumens an die eingestellte Flussrate, wie sie in der Version 2690 noch vorhanden war, ist in der von den Beklagten eingebauten und mitgelieferten Steuerung nicht mehr vorgesehen, insoweit ist als Regelfall und Standardgr\u00f6\u00dfe das h\u00f6chstm\u00f6gliche Hubvolumen von 130 \uf06dl eingestellt, das f\u00fcr alle 9.990 w\u00e4hlbaren Flussraten des Arbeitsbereiches von 0,001 bis 10 ml\/min einsetzbar ist. Abweichend von diesem Standardhubvolumen von 130 \uf06dl kann der Benutzer ein solches von 100, 50 oder 25 \uf06dl ausw\u00e4hlen und von Hand eingeben. Diesen einzelnen Hubvolumina sind jeweils gr\u00f6\u00dfte einstellbare Flussraten zugeordnet, und zwar 3,03 ml\/min f\u00fcr das Volumen von 100 \uf06dl, 1,23 ml\/min f\u00fcr ein Volumen von 50 \uf06dl und 0,53 ml\/min f\u00fcr das Volumen von 25 \uf06dl. Unterhalb der Maximalwerte ist jede beliebige Flussrate einstellbar. Wird eine zu hohe Flussrate eingegeben, gibt das Ger\u00e4t eine Fehleranzeige ab; es kann von sich aus keine passende Einstellung des Hubvolumens vornehmen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4lt auch die Ausf\u00fchrungsform 2695 f\u00fcr klagepatentverletzend und hat vor dem Landgericht vorgetragen, abgesehen von den (unstreitig) vorliegenden Merkmalen des Oberbegriffs verwirkliche diese Ausf\u00fchrungsform auch die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie verf\u00fcge \u00fcber mit den Antriebsmitteln gekoppelte Steuermittel zur Einstellung der Hubl\u00e4nge; das ergebe sich daraus, dass die Vorrichtung jeweils die vom Benutzer ausgew\u00e4hlte Hubl\u00e4nge am Ger\u00e4t einstellen m\u00fcsse. Diese Steuermittel dienten auch zur Einstellung der Hubl\u00e4nge in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate. In Anlage K 14 sei tabellarisch angegeben, dass f\u00fcr w\u00e4hlbare Flussraten bzw. \u2013bereiche jeweils ein korrespondierendes Hubvolumen gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne und solle. Die dort angegebene Abstufung stelle auch sicher, dass sich das Hubvolumen mit abnehmender Flussrate verringere und umgekehrt. Ob die Eingabe zur Herstellung der Hubl\u00e4nge der Kolben in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate manuell oder automatisch erfolge, sei f\u00fcr die Verwirklichung der patentierten technischen Lehre ohne Bedeutung. Die Tabelle empfehle dem Benutzer eine der fr\u00fcheren \u201eAuto\u201c-Funktion entsprechende manuelle Einstellung, und die Untersuchung C habe ergeben, dass das System eine dieser Empfehlung entsprechende Einstellung praktisch erzwinge, indem das System die Eingabe einer h\u00f6heren Flussrate als dem dem einzelnen Hubvolumen zugeordneten Maximalwert nicht annehme und den Benutzer dazu anhalte, Kombinationen von Flussraten und Hubvolumenwerten zu w\u00e4hlen, die der Tabelle entsprechen.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform 2695 war ebenfalls Gegenstand eines im Vereinigten K\u00f6nigreich von Gro\u00dfbritannien gef\u00fchrten Verletzungsrechtsstreits; dort hat der High Court of Justice in London die Klage durch Urteil vom 21. Dezember 2004 (Anlage K 10) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Court of Appeal in London durch Urteil vom 29. Juli 2005 (Anlage B 5) zur\u00fcckgewiesen; gegen dieses Urteil wurde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt.<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede und haben vor dem Landgericht vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht den kennzeichnenden Merkmalen des Klagepatentanspruches 1. Sie habe keine Steuermittel, die die Hubl\u00e4nge der Kolben in Abh\u00e4ngigkeit der vom Benutzer eingegebenen Flussrate einstellten. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das Ger\u00e4t diese Einstellung durch die Steuermittel automatisch vornehmen; die manuelle Auswahl und Eingabe des Hubvolumens durch den Benutzer werde von der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht erfasst. Dar\u00fcber hinaus verlange das Klagepatent, dass das Ger\u00e4t automatisch jeder Flussrate eine eigene Hubl\u00e4nge zuordne und beziehe sich nicht auf die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6gliche stufenweise Einstellbarkeit. Mangels Gleichwirkung werde die patentgesch\u00fctzte Erfindung auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Ein weiterer Wirkungsunterschied bestehe darin, dass das Klagepatent lediglich eine Verringerung der unerw\u00fcnschten Pulsationen anstrebe, w\u00e4hrend die angegriffene Vorrichtung mit Hilfe eines komplexen Regelungssystems mit einem bestimmten Software-Algorithmus Pulsationen vollst\u00e4ndig beseitige. Die Funktion der nunmehr angegriffenen Vorrichtung ergebe sich aus der als Anlage B 8 vorgelegten Beschreibung aus dem britischen Verfahren und dem im britischen Verfahren vorgelegten Bericht des dortigen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Smith (Anlage B 6). Hilfsweise haben die Beklagten geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei gegen\u00fcber der vorbekannten US-Patentschrift 4 681 513 (Anlage K 4) keine patentf\u00e4hige Erfindung, dort werde bereits eine stufenweise m\u00f6gliche Einstellung des Hubvolumens offenbart.<br \/>\nDurch Urteil vom 29. August 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre verneint mit der Begr\u00fcndung, unabh\u00e4ngig davon, ob eine stufenweise Einstellbarkeit des Hubvolumens im Verh\u00e4ltnis zur Flussrate der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entspreche, sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Hubvolumen im Verh\u00e4ltnis zur Flussrate jedenfalls nicht automatisch einstellbar. Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 verlange, dass die mit den Antriebsmitteln gekoppelten Steuermittel die Hubl\u00e4nge der Kolben in Abh\u00e4ngigkeit zu der gew\u00fcnschten Flussrate einstellten und nicht der Benutzer von Hand, wie das bei der angegriffenen Vorrichtung der Fall sei. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Benutzer nur die gew\u00fcnschte Flussrate einstellen, woraufhin die Steuermittel anhand dieser Angaben selbstt\u00e4tig die optimale Hubvolumen-Einstellung besorgten. Die Steuermittel m\u00fcssten auf eine vorbestimmte Abh\u00e4ngigkeit zwischen Flussrate und Hubvolumen eingestellt sein. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre bisher erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus, das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Es habe nicht beachtet, dass der Gegenstand der gesch\u00fctzten Lehre nur aus der Gesamtheit der Patentschrift \u2013 den Anspr\u00fcchen, der Beschreibung und den Zeichnungen, wie sie der einschl\u00e4gige Durchschnittsfachmann vor dem Hintergrund seines allgemeinen technischen Fachwissens verstehe \u2013 ermittelt und der Schutzumfang nicht eingeengt werden d\u00fcrfe, indem ein zus\u00e4tzliches Merkmal in den Anspruch interpretiert werde, f\u00fcr welches die in der Patentschrift offenbarte Lehre keinen entsprechenden Ankn\u00fcpfungspunkt enthalte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die Steuermittel das Hubvolumen vorprogrammiert und automatisch ohne manuelle Eingabe oder einen sonstigen Eingriff des Benutzers einstellen m\u00fcssten. Der Anspruchswortlaut verlange nur, dass die Steuermittel die Hubl\u00e4nge der Kolben in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Schlussrate einstellten; wie dies geschehen solle, bleibe offen und werde in das Belieben des Fachmannes gestellt. Die Gr\u00fcnde des angefochtenen Urteils enthielten keine Ausf\u00fchrungen dazu, aufgrund welcher einschl\u00e4giger technischer Erkenntnisse der Durchschnittsfachmann, dessen Fachkenntnissen diejenigen der Mitglieder der Kammer nicht entspr\u00e4chen, zu der vom Landgericht getroffenen Feststellung komme. Die angegriffene Vorrichtung k\u00f6nne im \u00fcbrigen auch mit einer anderen f\u00fcr Benutzer ohne weiteres erh\u00e4ltlichen Software eine automatische Wahl des Hubvolumens vornehmen. Da sie bestimmt und geeignet sei, das Hubvolumen zu variieren, m\u00fcsse ihre Steuerungssoftware notwendig vor einer Anwendung zun\u00e4chst zu jeder eingegebenen Flussrate den Wert des Hubvolumens ermitteln, das im Auslieferungszustand mit dem maximalen Wert vorbelegt sei, vom Anwender jedoch ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Die Steuerungssoftware sei gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Version nur insoweit abge\u00e4ndert worden, als die Wertetabelle nun \u201eherausgenommen\u201c und in die Entscheidung des Benutzers verlegt worden sei. Die Zuordnung eines Wertes f\u00fcr das Hubvolumen zu einem Wert der Flussrate m\u00fcsse auch automatisch erfolgen, ohne eine solche automatische Zuordnung \u2013 durch Abfrage der Werte etwa aus einer Tabelle \u2013 vor einer Anwendung k\u00f6nne die Steuerungssoftware nicht sinnvoll arbeiten, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem einstellbaren Hubvolumen ausger\u00fcstet sei.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht sie nunmehr geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent mittelbar. Regelm\u00e4\u00dfig w\u00fcrden Chromatographie-Ger\u00e4te in Gro\u00dflabors der chemischen und pharmazeutischen Industrie zusammen mit einer Vielzahl anderer Ger\u00e4te betrieben, die regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber ein Steuerungsnetzwerk zusammengeschaltet seien und dann von einem zentralen Rechner gesteuert w\u00fcrden. In der zentralen Steuerungssoftware solcher Netzwerke sei regelm\u00e4\u00dfig auch die Funktion in Abh\u00e4ngigkeit von der vorgegebenen Flussrate einzustellenden Hubvolumina hinterlegt. Die von den Beklagten werkseitig vorgesehene Programmierung der Steuerung werde in der praktischen Anwendung der Ger\u00e4te in aller Regel durch die zentrale Netzwerksteuerung<br \/>\n\u00fcberlagert, die Flussraten mit optimierten Hubvolumina \u00fcbermittelten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten ihr gesamtverbindlich allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 26. September 2007 in der Bundesrepublik Deutschland Chromatographie-Apparate importiert, angeboten oder in Verkehr gebracht haben, die Pumpeinrichtungen folgender Art umfassen oder solche Pumpeinrichtungen gesondert in der Bundesrepublik Deutschland importiert, angeboten oder in Verkehr gebracht haben:<\/p>\n<p>1. Pumpeinrichtung zum F\u00f6rdern von Fl\u00fcssigkeiten unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilit\u00e4t der Fl\u00fcssigkeit bemerkbar macht, und mit w\u00e4hlbarer Flussrate, mit<br \/>\n2. einem ersten Kolben, der in einer ersten Pumpenkammer eine Hubbewegung vollf\u00fchrt, wobei die erste Pumpenkammer eine Einlass- und eine Auslass\u00f6ffnung besitzt,<br \/>\n3. einem zweiten Kolben, der in einer zweiten Pumpenkammer eine Hubbewegung vollf\u00fchrt, wobei die zweite Pumpenkammer eine Einlass- und eine Auslass\u00f6ffnung besitzt,<br \/>\n4. einer Verbindungsleitung zwischen der Auslass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer und der Einlass\u00f6ffnung der zweiten Pumpenkammer,<br \/>\n5. einem an die Einlass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer angeschlossenen Einlassventil, durch das ein Fl\u00fcssigkeitsstrom in die erste Pumpenkammer eintreten kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird,<br \/>\n6. einem an den Auslass der Verbindungsleitung von der ersten Pumpenkammer angeschlossenen Auslassventil, durch das Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer einstr\u00f6men kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird,<br \/>\n7. mit Antriebsmitteln in Form von Motoren und mit den Kolben gekoppelten Spindeltrieben f\u00fcr die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kolbens,<br \/>\n8. wobei die Fl\u00fcssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf einen hohen Druck komprimiert wird,<br \/>\n9. bevor die komprimierte Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer gef\u00f6rdert wird,<br \/>\n10. und mit den Motoren und Spindeltrieben gekoppelte Steuermittel<br \/>\n10.1 zur Einstellung der Hubl\u00e4nge der Kolben zwischen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt<br \/>\n10.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate der gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung,<br \/>\n10.3 wobei das Hubvolumen (d.h. die w\u00e4hrend eines Pumpzyklus verdr\u00e4ngte Fl\u00fcssigkeitsmenge) sich mit abnehmender Flussrate stufenweise verringert und umgekehrt,<br \/>\n10.4 derart, dass Pulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeitsstrom zus\u00e4tzlich verringert werden;<\/p>\n<p>hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten ihr gesamtverbindlich allen Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im vorgenannten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland Chromatographie-Apparate zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten<br \/>\noder geliefert haben, die Pumpeinrichtungen folgender Art umfassen, oder solche Pumpeinrichtungen gesondert in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten oder geliefert haben,<\/p>\n<p>die die zu Ziff. 1. bis 10.4 des Hauptantrages angegebenen Merkmale mit der Ma\u00dfgabe aufweisen, dass der Wert der einzustellenden Hubl\u00e4nge durch eine vom Anwender angewandte Software vorgegeben wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu geben \u00fcber seit dem<br \/>\n1. Januar 2002 bis zum 26. September 2007 begangene Handlungen nach Ziffer II., monatlich geordnet unter Angabe der einzelnen Lieferungen nach Datum, Name und Anschrift des gewerblichen Abnehmers oder der K\u00f6rperschaft mit Angabe von Menge, Preis sowohl der Chromatographieeinrichtung wie auch der darin enthaltenen Pumpeinrichtung, Art der Ger\u00e4tekonstellation und Art und Umfang der f\u00fcr Ger\u00e4te nach Ziffer II. betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Erscheinungszeit und Auflagenh\u00f6he, sowie \u00fcber den aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer II. einerseits bei der Beklagten zu 1) andererseits bei der Beklagten zu 2) erzielten Gewinn unter nachpr\u00fcfbar detaillierter Aufschl\u00fcsselung der etwa vorgenommenen Abzugsfaktoren.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen. Zus\u00e4tzlich machen sie geltend: Werde das angegriffene Ger\u00e4t in einem zentral gesteuerten Netzwerk eingesetzt, k\u00f6nne es nicht auf die Befehle des Zentralrechners reagieren, soweit dieser automatisch einer jeweils gew\u00e4hlten Flussrate ein bestimmtes Hubvolumen zuordne und die entsprechende Hubl\u00e4nge der Kolben einstelle. Die von ihnen in das angegriffene Ger\u00e4t eingebaute Steuerungssoftware bewirke, dass auch im Netzwerk grunds\u00e4tzlich mit dem maximalen Hubvolumen von 130 \uf06dl gearbeitet werde. Ansonsten habe auch die Zentralsteuerung des Netzwerkes nur diejenigen Wahlm\u00f6glichkeiten, die dem Benutzer im manuellen Betrieb zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, und auf entsprechende Befehle des Zentralrechners reagiere das Ger\u00e4t in gleicher Weise wie auf manuelle Eingaben.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und im Hinblick auf die erstinstanzlich allein zur Diskussion stehende unmittelbare Patentverletzung im Einklang mit dem in Gro\u00dfbritannien gef\u00fchrten Verfahren (vgl. Anl. K 10 und B 5) eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint. Die hiergegen in der Berufung erhobenen Angriffe der Kl\u00e4gerin rechtfertigen keine andere Beurteilung; auch eine mittelbare Patentverletzung, wie sie die Kl\u00e4gerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Pumpeinrichtung zum F\u00f6rdern von Fl\u00fcssigkeit unter hohem Druck mit w\u00e4hlbarer Flussrate, bei dem sich die Kompressibilit\u00e4t der Fl\u00fcssigkeit bemerkbar macht. Solche Vorrichtungen werden, wie die Klagepatentschrift in der einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 13; deutsche \u00dcbersetzung S. 1, Abs. 1 bis S. 2 Zeile 2) insbesondere in der Fl\u00fcssigkeitschromatographie eingesetzt, um die bewegliche Phase durch die Trenns\u00e4ule hindurch zu f\u00fchren. Dabei soll einerseits die Flussrate einstellbar sein, andererseits die eingestellte Flussrate, um Messfehler zu vermeiden, m\u00f6glichst konstant, also schwankungsfrei, gehalten werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, Hubkolbenpumpen mit nur einem Kolben seien von Haus aus mit Flussschwankungen (Pulsationen) behaftet, weil der Kolben nur w\u00e4hrend eines Teils des Pumpzyklus f\u00f6rdere. Bisher zur Reduzierung dieser Pulsationen verwendete Doppelkolbenpumpen wiesen miteinander verbundene Pumpenk\u00f6pfe auf, die jeweils einen Hubkolben besitzen, die \u00fcber Nocken und eine Nockenwelle mit einem vorbestimmten Phasenabstand angetrieben werden, so dass sich ein relativ gleichm\u00e4\u00dfiger F\u00f6rderstrom ergebe. Zudem seien zus\u00e4tzliche Pulsationsd\u00e4mpfer bekannt (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 40 bis Spalte 2, Zeile 14; \u00dcbersetzung S. 2, Abs\u00e4tze 2 bis 4).<\/p>\n<p>Bei den hohen Dr\u00fccken in der Hochleistungsfl\u00fcssigkeitschromatographie bildet die Kompressibilit\u00e4t der L\u00f6sungsmittel eine zus\u00e4tzliche Quelle f\u00fcr Flusspulsationen. Bei jedem Kompressionszyklus der Pumpe muss deren erster Kolben vor Beginn der F\u00f6rderung erst einen bestimmten Weg zur\u00fccklegen, um die Fl\u00fcssigkeit auf den endg\u00fcltigen F\u00f6rderdruck zu bringen, was zu Flusspulsationen entsprechend der Pumpenfrequenz f\u00fchrt, die sich insbesondere bei niedrigen Flussraten und entsprechend kleinen Spitzen (Peaks) im Chromatogramm st\u00f6rend bemerkbar machen (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 34 bis 52; \u00dcbersetzung S. 3, Abs. 2).<\/p>\n<p>Aus der US-Patentschrift 4 352 636 ist es bekannt, die durch die Kompressibilit\u00e4t der L\u00f6sungsmittel erzeugten Pulsationen durch speziell ausgebildete Nocken zu reduzieren, deren Form so gew\u00e4hlt ist, dass sich w\u00e4hrend des gesamten Rotationszyklus mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts zu Beginn des Aussto\u00dfes des ersten Kolbens die gleiche F\u00f6rdermenge ergibt, um durch eine Vorkompressionsphase und den resultierenden positiven F\u00f6rderpuls die Kompressibilit\u00e4t der Fl\u00fcssigkeit auszugleichen. Die Vorkompressionsphase sei jedoch von einer Vielzahl Parameter abh\u00e4ngig, die nicht alle pr\u00e4zise bestimmt werden k\u00f6nnten, so dass eine Restpulsation zu erwarten sei. Au\u00dferdem ben\u00f6tige die Konstruktion pr\u00e4zise bearbeitete Nocken und sei aus diesem Grunde verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeile 53 bis Spalte 3, Zeile 16; \u00dcbersetzung, Br\u00fcckenabsatz S. 3 bis 4).<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich das in der Klagepatentschrift angegebene technische Problem, eine Pumpeinrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es mit konstruktiv einfachen Mitteln erlaubt, innerhalb eines breiten Bereichs von Flussraten nachteilige Auswirkungen von Pulsationen auf die chromatographischen Messergebnisse weitgehend zu vermeiden (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 17 bis 25; \u00dcbersetzung, S. 4 Abs. 2).<\/p>\n<p>Dies will die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 mit folgender Merkmalskombination erreichen:<\/p>\n<p>1. Pumpeinrichtung zum F\u00f6rdern von Fl\u00fcssigkeiten unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilit\u00e4t der Fl\u00fcssigkeit bemerkbar macht, und mit einer w\u00e4hlbaren Flussrate, umfassend<br \/>\n2. einen ersten Kolben (10), der in einer ersten Pumpenkammer (7) eine Hubbewegung vollf\u00fchrt,<br \/>\n2.1 wobei die erste Pumpenkammer eine Einlass\u00f6ffnung und eine Auslass\u00f6ffnung aufweist,<br \/>\n3. einen zweiten Kolben (20), der in einer zweiten Pumpenkammer (19) eine Hubbewegung vollf\u00fchrt,<br \/>\n3.1 wobei die zweite Pumpenkammer eine Einlass\u00f6ffnung und eine Auslass\u00f6ffnung aufweist,<br \/>\n4. eine Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer und der Einlass\u00f6ffnung der zweiten Pumpenkammer,<br \/>\n5. ein Einlassventil (4),<br \/>\n5.1 das an die Einlass\u00f6ffnung der ersten Pumpenkammer abgeschlossen ist und<br \/>\n5.2 durch das ein Fl\u00fcssigkeitsstrom in die erste Pumpenkammer eintreten kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird,<br \/>\n6. ein Auslassventil (13),<br \/>\n6.1 das an den Auslass der ersten Pumpenkammer angeschlossen ist und<br \/>\n6.2 durch das Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer einstr\u00f6men kann und eine Str\u00f6mung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird;<br \/>\n7. Antriebsmittel (30, 34, 31, 33; 32, 36)<br \/>\n7.1 f\u00fcr die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kolbens,<br \/>\n8. wobei die Fl\u00fcssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf einen hohen Druck komprimiert wird,<br \/>\n9. bevor die komprimierte Fl\u00fcssigkeit in die zweite Pumpenkammer gef\u00f6rdert wird,<br \/>\n10. mit den Antriebsmitteln (30, 34, 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steuermittel (41, 42, 43, 44, 35)<br \/>\n10.1 zur Einstellung der Hubl\u00e4nge der Kolben (10, 2) zwischen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt<br \/>\n10.2 in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate der gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung,<br \/>\n10.3 wobei das Hubvolumen (d.h. die w\u00e4hrend eines Pumpzyklus verdr\u00e4ngte Fl\u00fcssigkeitsmenge) mit abnehmender Flussrate verringert wird und umgekehrt,<br \/>\n10.4 derart, dass Pulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung gef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeitsstrom verringert werden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Merkmale 1 bis 9 der vorstehenden Merkmalsgliederung unstreitig Funktionsteile betreffen, die jede einschl\u00e4gige Pumpeinrichtung zum F\u00f6rdern von Fl\u00fcssigkeiten unter hohem Druck aufweisen muss, kommt der Kern der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre in den das Kennzeichen seines Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 10 bis 10.4 zum Ausdruck. Im Gegensatz zu bekannten L\u00f6sungsmittelf\u00f6rdersystemen, bei denen die Flussrate bei unver\u00e4ndertem Hubvolumen nur durch eine Steigerung der Hubfrequenz erh\u00f6ht und durch eine Verminderung der Hubfrequenz gesenkt wurde, wird erfindungsgem\u00e4\u00df die Flussrate sowohl durch Ver\u00e4nderung der Hubfrequenz der Kolben als auch des Hubvolumens bzw. der Hubl\u00e4nge variiert (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 36 bis 39; \u00dcbersetzung S. 4 vorletzter Abs.; BGH, Anlage K 3 S. 11 ff.; BPatG, Anlage K 2, S. 9, 13, 14). Damit dieses Ziel erreicht wird, soll die unter Schutz gestellte Vorrichtung nach Merkmal 10 mit den Antriebsmitteln gekoppelte Steuermittel aufweisen; diese haben nach Merkmal 10.1 die Aufgabe, die Hubl\u00e4nge der Kolben einzustellen, und zwar so, dass sich das Hubvolumen mit abnehmender Flussrate verringert und umgekehrt (Merkmale 10.2 und 10.3), wobei eine solche Verringerung angestrebt wird, dass Pulsationen in dem an den Ausgang bef\u00f6rderten Fl\u00fcssigkeitsstrom verringert werden (Merkmal 10.4; ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung: \u201esuch that pulsations &#8230; are reduced\u201c). Aus Merkmal 10.3 ergibt sich, dass die Absenkung des Hubvolumens mit der Flussrate entgegen den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 39 bis 41 und Spalte 11, Zeilen 52 bis 54; \u00dcbersetzung S. 4, vorletzter Absatz und S. 15 Abs. 2 a. E.) nicht nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellt, sondern ein zwingendes Merkmal der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre bildet.<\/p>\n<p>Aus Merkmal 10.1 entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Feinmechanik, der Hochdrucktechnik und der Steuerungstechnik und mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und der Konstruktion von Fl\u00fcssigkeitschromatographen (BGH, Anlage K 3 S. 12; Gutachten Prof. Dr. E vom 19. April 2004, Anlage K 17 S. 4) \u2013 eindeutig und unmissverst\u00e4ndlich, dass die Steuerung, wenn der Benutzer eine andere Flussrate w\u00fcnscht, erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe hat, anhand der eingegebenen Flussrate selbst\u00e4ndig die Hubl\u00e4nge der Kolben entsprechend zu ver\u00e4ndern (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 4, Zeilen 43 ff., Spalte 10, Zeilen 7 bis 21, Spalte 11, Zeilen 38 bis 54; \u00dcbersetzung S. 6 Abs. 2, S. 13 Abs. 2, S. 15 Abs. 2; BPatG, Anlage K 2, S. 13); eine gesonderte Einstellbarkeit auch einer anderen Hubfrequenz durch den Benutzer ist nicht vorgesehen. Die erfindungsgem\u00e4\u00df gewollte Ver\u00e4nderung auch der Hubfrequenz tritt vielmehr automatisch als Folge der ver\u00e4nderten Hubl\u00e4nge der Kolben ein, weil mit sinkendem Hubvolumen die f\u00fcr den einzelnen Ruf ben\u00f6tigte Zeit abnimmt und der Kolben innerhalb einer gleichbleibenden Zeitspanne mehr ausf\u00fchrt (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 48 bis Spalte 4, Zeile 9; Spalte 11, Zeile 55 bis Spalte 12, Zeile 25, \u00dcbersetzung, Br\u00fcckenabsatz S. 4\/5; Br\u00fcckenabsatz S. 15\/16 und Figur 5; vgl. ferner BPatG, a.a.O. S. 10 Abs. 1 am Ende und S. 14 Abs. 3; BGH, a.a.O. S. 11 unten und Anl. K 21, S.9, 10 Tz. 13; Gutachten E, Anlage B 9, S. 19).<\/p>\n<p>Dass gerade die Steuermittel die Hubl\u00e4nge einstellen sollen, entnimmt der Durchschnittsfachmann dem Wortlaut und dem technischen Zusammenhang der Merkmale 10 und 10.1 bis 10.3. Der ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut (&#8230; control means &#8230; for adjusting the stroke length &#8230; in response to the desired flow rate with the stroke volume \u2026 being decreased when the flow rate is decreased \u2026) sagt unmissverst\u00e4ndlich aus, dass nicht allgemein Steuermittel zur Einstellung der Kolbenhubl\u00e4nge in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate gemeint sind, sondern stellt die Ver\u00e4nderung des Hubvolumens mit derjenigen der Flussrate als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung dar (with the stroke volume being decreased) und schreibt diese Wirkung den Steuermitteln zu, und zwar nicht nur als potentiell und auf beliebigem Wege erreichbares Ergebnis, sondern als Zustands\u00e4nderung, die sich stets als Folge der Wirkung der Steuermittel einstellt. Die Steuermittel sollen auf die Eingabe einer bestimmten Flussrate mit der Einstellung der passenden Hubl\u00e4nge reagieren, durch deren T\u00e4tigkeit nach der Eingabe der Flussrate abh\u00e4ngig hiervon die Hubl\u00e4nge eingestellt wird. Anderenfalls h\u00e4tte die Formulierung \u201e&#8230; the stroke volume can be decreased &#8230;\u201c ausgereicht. Diese Zusammenh\u00e4nge sind auch in der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruches 1, (\u201e&#8230;Steuermittel zur Einstellung der Hubl\u00e4nge&#8230; in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Flussrate&#8230;, wobei das Hubvolumen mit abnehmender Flussrate verringert wird&#8230;\u201c) zutreffend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die genannten Vorgehen besagen weiter, dass die Steuermittel diese Einstellung, nachdem der Benutzer die gew\u00fcnschte Flussrate eingegeben hat, selbst\u00e4ndig in der Weise vornehmen sollen, dass sich das Hubvolumen bei abnehmender Flussrate verringert und umgekehrt (BGH, Anl. K 21, S. 19, 20 Tz. 32, 33; vgl. hierzu auch Gutachten Prof. F, Anlage B 6, S. 19 ff. Tz 95 ff.). So wird die Erfindung auch in der Beschreibung durchg\u00e4ngig dargestellt. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen (Spalte 4, Zeile 43 ff., Spalte 8, Zeilen 44 bis 51; Spalte 10, Zeilen 12 bis 21; Spalte 11, Zeilen 38 bis 54; Spalte 13, Zeilen 11 bis 20, \u00dcbersetzung S. 6 Abs. 2, S. 11 Abs. 3, S. 13 Abs. 2, S. 15 Abs. 2 und S. 17 Abs. 2) betreffen nicht nur Besonderheiten bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, sondern erl\u00e4utern dem Durchschnittsfachmann mangels n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen im allgemeinen Teil der Klagepatentbeschreibung auch die wesentlichen Charakteristika der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Allen genannten Beschreibungsstellen ist gemeinsam, dass die Steuerung die Hubl\u00e4nge der Kolben anhand der jeweils eingegebenen Flussrate selbst\u00e4ndig ermittelt und einstellt. Eine Einstellung der Hubl\u00e4nge anhand vom Benutzer manuell eingegebener Hubvolumenvorgaben entspricht dieser Lehre nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Benutzer anhand von Tabellen das eingegebene Hubvolumen auf die gew\u00fcnschte Flussrate abstimmt. In diesem Fall sind es nicht die Steuermittel, die das Hubvolumen auf die gew\u00fcnschte Flussrate abstimmen, sondern die Abstimmung wird vom Benutzer vorgenommen, und die Steuermittel setzen, anstatt das Hubvolumen selbst\u00e4ndig abh\u00e4ngig von der gew\u00fcnschten Flussrate einzustellen, die manuellen Vorgaben des Benutzers um. Die Beziehung der Kolbenhubl\u00e4nge zur gew\u00fcnschten Flussrate stellt der Benutzer her, nicht die Steuerung (vgl. Gutachten E, Anlage B 9, S. 24). Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Klagepatents w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn Anspruch 1 des Klagepatentes ein Verfahren lehrte, die Hubl\u00e4nge der Kolben abh\u00e4ngig von der Flussrate einzustellen, und keine konkreten Mittel ang\u00e4be, mit denen dieses Ergebnis erreicht werden soll. Anspruch 1 sch\u00fctzt jedoch eine Vorrichtung, bei der die Steuermittel diese Einstellung besorgen. In diesem Sinne haben auch das fachkundig besetzte Bundespatentgericht und der sachverst\u00e4ndig beratende Bundesgerichtshof die klagepatentgesch\u00fctzte Lehre im Nichtigkeitsverfahren verstanden (BPatG, a.a.O., S. 9 und 13; BGH, K 3, S. 13).<\/p>\n<p>Dass die Patentbeschreibung ausf\u00fchrt (Spalte 10, Zeilen 21 bis 27, \u00dcbersetzung S. 13 Abs. 2 a.E.), die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerschaltung erm\u00f6gliche es, die Kopplung zwischen Flussrate und Hubvolumen au\u00dfer Kraft zu setzen, so dass eine freie Wahl der Hubl\u00e4nge oder des Hubvolumens m\u00f6glich werde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Diese Aussage ist nur ein Hinweis auf die M\u00f6glichkeit, die zuvor dargelegte in der Steuerung im Voraus festgelegte mathematische Beziehung zwischen Flussrate und Hubl\u00e4nge auszuschalten, so dass Hubl\u00e4nge und Hubvolumen auch in anderen au\u00dferhalb der Erfindung liegenden Verh\u00e4ltnissen und auch frei gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, so dass man die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch so betreiben kann, wie man bisher zwei Kolbenpumpen benutzt hatte, wobei das Hubvolumen oder die Hubl\u00e4nge beliebig eingestellt werden konnten und die Flussrate mit der Hubfrequenz ge\u00e4ndert wurde (vgl. Gutachten Prof. Smith, Anlage B 6, S. 20, Tz. 99 ff.; Gutachten Prof. Dr. E, Anlage K 17, S. 7). Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass die unter Schutz gestellte Lehre die Abh\u00e4ngigkeit der von der Steuerung einzustellenden Hubl\u00e4nge von der Flussrate in Gestalt eines abnehmenden Hubvolumens mit sinkender Flussrate verlangt, und dass eine freie Auswahl der Hubl\u00e4nge ohne ein solches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis der Vorgabe des Merkmals 10.2 widerspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 8, Zeilen 48 bis 51; \u00dcbersetzung S. 11 Abs. 3 a. E.), der Benutzer k\u00f6nne z.B. die gew\u00fcnschte Flussrate, eine gew\u00fcnschte L\u00f6sungsmittelmischung oder einen gew\u00fcnschten L\u00f6sungsmittelgradienten eingeben, folgern, die Erfindung erfasse auch die manuelle Eingabe einer bestimmten Hubl\u00e4nge. Die Beschreibungsstelle zeigt beispielhaft die drei wichtigsten Eingaben auf, aber sie erw\u00e4hnt die Eingabe des Hubvolumens nicht, was der Durchschnittsfachmann erwarten w\u00fcrde, wenn auch die manuelle Eingabe des Hubvolumens zu den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen M\u00f6glichkeiten geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Merkmal 10.3 entnimmt der Durchschnittsfachmann ferner, dass die Hubl\u00e4nge bei einer Ver\u00e4nderung der Flussrate nicht gleich bleiben und bei einer Verringerung nicht ansteigen darf (BGH a.a.O. S. 12\/13); das w\u00e4re kontraproduktiv auf dem Hintergrund der Ausf\u00fchrung der Klagepatentbeschreibung (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeile 48 bis Spalte 4, Zeile 9; \u00dcbersetzung S. 4\/5), weil nur mit einer Verkleinerung des Hubvolumens erreicht werden kann, dass sich auch bei jedem Hub das zu komprimierende Fl\u00fcssigkeitsvolumen vermindert, die Kompressionsphase sich verk\u00fcrzt und gleichzeitig die Hubfrequenz abnimmt, was sich trotz einer Erh\u00f6hung der Pulsationsfrequenz auf die Wiederholbarkeit quantitativer chromatographischer Messungen vorteilhaft auswirken soll, weil hochfrequente Pulsationen eher wie ein gleichm\u00e4\u00dfiges Hintergrundsignal wirken und Pulsationen mit steigender Frequenz in zunehmendem Ma\u00dfe \u201egegl\u00e4ttet\u201c werden (Klagepatentbeschreibung, Spalte 3, Zeilen 48 bis 58; Spalte 12, Zeilen 16 bis 25; \u00dcbersetzung S. 5 oben, S. 16 Abs. 1; BGH, a.a.O. S. 11). In welchem konkreten Ma\u00dfe bei einer Verringerung der Flussrate die Hubl\u00e4nge reduziert werden soll und welche Hubdauer und- frequenz sich demgem\u00e4\u00df bei einer vorgegebenen Flussrate ergeben, wird in Anspruch 1 offen gelassen (BGH, a.a.O. S. 11). Gefordert wird lediglich eine nicht n\u00e4her quantifizierte Verringerung der Pulsationen, wobei ein verbleibender Rest durch die automatische Erh\u00f6hung der Hub- und auch der Pulsationsfrequenz gegl\u00e4ttet werden kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten soll das Merkmal 10.4 auf dem Hintergrund der genannten Ausf\u00fchrungen der Beschreibung aber nicht besagen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df stets ein Rest von Pulsationen verbleiben muss und es au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten technischen Lehre liegt, sie restlos zu beseitigen. Unteranspruch 5 des Klagepatentes stellt vielmehr auch eine solche Vorrichtung unter Schutz, bei der jeder Kolben mit einem eigenen Antriebsmotor verbunden ist, damit der erste Kolben das angesaugte L\u00f6sungsmittel vorkomprimieren kann, bevor der zweite Kolben seinen F\u00f6rderhub beendet hat; hierdurch k\u00f6nnen \u2013 so die Klagepatentbeschreibung \u2013 durch die Kompressibilit\u00e4t des L\u00f6sungsmittels bedingte Restpulsationen vollst\u00e4ndig ausgeschaltet werden (Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeilen 9 bis 12; Spalte 14, Zeilen 20 bis 31; \u00dcbersetzung S. 6, Abs. 3; S. 18 Abs. 3).<\/p>\n<p>Keiner Entscheidung bedarf hier die im Vorprozess umstrittene Frage, ob die Lehre des Klagepatentes nur die stufenlose Verstellbarkeit der Hubl\u00e4nge betrifft, bei der jeder Flussrate eine eigene Hubl\u00e4nge zugeordnet ist, oder ob sie auch eine stufenweise Verstellbarkeit einschlie\u00dft, bei der einzelnen Flussraten-Bereichen jeweils ein gemeinsamer Hubl\u00e4ngen-Wert zugeordnet ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\n1.<br \/>\nDass die angegriffene Vorrichtung das Klagepatent unmittelbar verletzt, hat das Landgericht zutreffend verneint.<br \/>\na)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre scheitert daran, dass jedenfalls nicht alle kennzeichnenden Merkmale des Klagepatentanspruches 1 verwirklicht werden.<br \/>\naa)<br \/>\nBei einer Betriebsweise mit dem als Standard eingegebenen Volumen von 130 \uf06dl fehlen die Merkmale 10.2 und 10.3, weil die Hubl\u00e4nge bzw. das Hubvolumen nicht abh\u00e4ngig von der Flussrate eingestellt wird und sich weder mit abnehmender Flussrate verringert noch bei steigender Flussrate erh\u00f6ht, sondern bei jeder Flussrate gleich bleibt.<br \/>\nbb)<br \/>\nBei einer Betriebsweise mit vom Benutzer ausgew\u00e4hltem und von Hand eingegebenem Hubvolumen fehlen ebenfalls die Merkmale 10.2 und 10.3, obwohl hier die Hubl\u00e4nge auch mit abnehmender Flussrate verringert werden kann. Es sind aber nicht die Steuermittel, die die Hubl\u00e4nge einstellen, sondern der Benutzer gibt mit der Auswahl des Hubvolumens die Gr\u00f6\u00dfe vor, die die Steuerung dann lediglich nachvollzieht. Die Steuermittel \u00fcbernehmen im Grundsatz jede vom Benutzer ausgew\u00e4hlte Einstellung der Hubl\u00e4nge bei jeder Flussrate, es sei denn, die ausgew\u00e4hlte Flussrate liegt \u00fcber dem dem jeweils eingestellten Hubvolumen zugeordneten Grenzwert. Auch dann wird jedoch nicht automatisch ein passendes \u2013 etwa das n\u00e4chsth\u00f6here Hubvolumen \u2013 eingestellt, sondern das Ger\u00e4t erzeugt eine Fehlermeldung und die Einstellung muss entweder mit richtigen Gr\u00f6\u00dfen wiederholt werden; zu diesem Zweck muss der Benutzer eine zum eingestelltem Hubvolumen passende Flussrate ausw\u00e4hlen (vgl. Untersuchungsbericht Hans-Georg C vom 6. M\u00e4rz 2003, Anl. K 15) oder es wird wie zu vorstehend aa) beschrieben mit dem eingestellten Standard-Hubvolumen von 130 \uf06dl\/min gearbeitet. Das Zur\u00fcckgehen auf das vorgegebene Standardvolumen h\u00e4tte allenfalls dann m\u00f6glicherweise der gesch\u00fctzten technischen Lehre entsprochen, wenn das Ger\u00e4t automatisch darauf umgeschaltet h\u00e4tte. Das war jedoch nach den Ausf\u00fchrungen in dem genannten Untersuchungsbericht nicht m\u00f6glich. Bei dem durchgef\u00fchrten Test war eine Weiterarbeit mit dem angegriffenen Ger\u00e4t nach jeder Fehlermeldung erst m\u00f6glich, wenn der Benutzer eine niedrigere Flussrate unterhalb des jeweiligen Grenzwertes einstellte. Dem entsprechend kann das Ger\u00e4t auch das Maximalvolumen nach einer Fehlermeldung nicht automatisch einstellen, sondern ben\u00f6tigt dazu die Entscheidung des Benutzers.<br \/>\nDass das angegriffene Ger\u00e4t, wenn die gew\u00fcnschte Flussrate f\u00fcr das gew\u00e4hlte Hubvolumen zu hoch ist, die Vorgabe nicht annimmt und eine Fehlermeldung abgibt, gen\u00fcgt ebenfalls nicht zur Erf\u00fcllung der Merkmale 10, 10.2 und 10.3, weil es nur die Arbeit mit den beiden bisher eingegebenen Gr\u00f6\u00dfen verweigert, aber nicht selbst ein zur jeweiligen Flussrate passendes Hubvolumen einstellt, das zudem auch nicht Merkmal 10.3 gen\u00fcgt (siehe auch Gutachten Prof. F, Anlage B 6, S. 30, Tz. 137).<br \/>\nb)<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten vorbezeichneten Merkmale verwirklicht die angegriffene Vorrichtung auch nicht wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\naa)<br \/>\nDie Einbeziehung einer vom Wortlaut des Klagepatentanspruches abweichenden Ausgestaltung in den Schutzbereich der Erfindung setzt zun\u00e4chst voraus, dass sich f\u00fcr das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal ein Ersatzmittel feststellen l\u00e4sst. Ein solches Ersatzmittel f\u00fcr die in dem angegriffenen Ger\u00e4t nicht verwirklichte von den Steuermitteln selbst\u00e4ndig vorgenommene Einstellung der Hubl\u00e4nge nach Eingabe der gew\u00fcnschten Flussrate hat die Kl\u00e4gerin weder in ihrem Klageantrag noch in ihrem einschl\u00e4gigen Vorbringen benannt. Nach ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen (vgl. etwa S. 18 ff. der Berufungsreplik vom 10. Januar 2008, Bl. 334 ff. d.A.) soll sich die Benutzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln daraus ergeben, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wenn auch stufen- bzw. bereichsweise \u2013 geringeren Flussraten jeweils geringere Hubvolumina zuordnet und umgekehrt. Darin liegt jedoch kein Ersatzmittel f\u00fcr die in den nicht verwirklichten Merkmalen 10 bis 10.3 umschriebene technische Lehre, dass der Benutzer nur die gew\u00fcnschte Flussrate eingibt und die Steuermittel daraufhin selbst\u00e4ndig und ohne weitere Einflussnahme des Benutzers das passende Hubvolumen ausw\u00e4hlen und die Hubl\u00e4nge der Kolben entsprechend einstellen. Zu einer Gleichwirkung gelangt die Kl\u00e4gerin nur dadurch, dass das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem unzutreffend darin gesehen wird, beim Betrieb von Chromatographie-Ger\u00e4ten aufgrund hoher Dr\u00fccke und der Mechanik der eingesetzten Pumpen auftretende Pulsationen zu reduzieren, was nach ihrer Ansicht erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st werden soll, dass bei einer Verminderung der Flussrate auch das Hubvolumen reduziert wird. Ber\u00fccksichtigt man, dass die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht allgemein auf eine beliebig erzielbare Verminderung des Hubvolumens bei abnehmender Flussrate gerichtet ist, sondern konkrete Mittel hierzu vorsieht, n\u00e4mlich die Steuermittel, die die Hubl\u00e4nge abh\u00e4ngig von der gew\u00fcnschten Flussrate einstellen, k\u00f6nnte das von der angegriffenen Vorrichtung benutzte Ersatzmittel lediglich darin liegen, dass anstelle der von den Steuermitteln entsprechend dem eingegebenen Flussratenwert auszuw\u00e4hlenden Hubl\u00e4nge der Benutzer das Hubvolumen manuell eingibt und die Steuermittel sich darauf beschr\u00e4nken, diese Vorgaben des Benutzers umzusetzen. Selbst wenn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, es komme allein darauf an, dass bei abnehmender Flussrate auch das Hubvolumen verringert wird (S. 12 der erstinstanzlichen Replik, Bl. 105 d.A.) in dem Sinne zu verstehen sein sollte, sie betrachte auch diese Abweichung zumindest hilfsweise als \u00e4quivalentes Ersatzmittel, k\u00f6nnte es eine Verwirklichung der nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form nicht begr\u00fcnden.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Feststellung, dass eine vom Wortsinn des geltend gemachten Patentanspruchs abweichende L\u00f6sung eines angegriffenen Gegenstandes als \u00e4quivalentes Mittel dennoch in den Schutzbereich eines Patentes f\u00e4llt, setzt eine dreistufige Pr\u00fcfung voraus. Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrung das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die angegriffene Ausf\u00fchrung in ihrer durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Form als gleichwirkend aufzufinden. Schlie\u00dflich ist zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcberlegungen, die hierzu angestellt werden m\u00fcssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen wortsinngem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; 2002, 523 \u2013 Custodiol I; 2002, 527 \u2013 Custodiol II). Bei dem zur Pr\u00fcfung der objektiven Gleichwirkung anzustellenden Vergleich zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen und der in der angegriffenen Form verwirklichten Probleml\u00f6sung reicht die \u00dcbereinstimmung im blo\u00dfen Leistungsergebnis nicht aus (vgl. BGH GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden technischen Problems m\u00fcssen vielmehr von den Funktionen und Wirkungen und Bedeutungen der wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmale trotz der Abwandlung diejenigen erhalten bleiben, deren patentgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken die beanspruchte L\u00f6sung ausmacht (BGH, a.a.O. \u2013 Bratgeschirr), so dass bei der Pr\u00fcfung der Gleichwirkung untersucht werden muss, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit den wortsinngem\u00e4\u00dfen Merkmalen des Patentanspruchs erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung des ihm zugrunde liegenden Problems patentgem\u00e4\u00df zusammen kommen m\u00fcssen; diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und muss deshalb auch bei der zu beurteilenden abweichenden Ausf\u00fchrungsform vorhanden sein (BGH a.a.O. \u2013 Bratgeschirr).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben. Wie im vorstehenden Abschnitt A. ausgef\u00fchrt wurde, ist es f\u00fcr die im Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 beschriebene technische Lehre wesentlich, dass der Benutzer lediglich die gew\u00fcnschte Flussrate vorgibt und die Steuermittel dann selbstt\u00e4tig ein passendes mit abnehmender Flussrate abnehmendes Hubvolumen ausw\u00e4hlen, wobei die Steuermittel auch die Auswahl der Hubl\u00e4nge selbst vornehmen m\u00fcssen und diese Auswahl nicht dem Benutzer \u00fcberlassen werden darf. Eben diese Auswahl muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Benutzer treffen. Unterl\u00e4sst er das und w\u00e4hlt keine bestimmte Hubl\u00e4nge aus, stellt sich das Ger\u00e4t automatisch auf das maximale Hubvolumen von 130 \uf06dl ein und beh\u00e4lt dieses f\u00fcr jede der 9.990 einstellbaren Flussraten bei. Stellt der Benutzer abweichend hiervon eines der 3 f\u00fcr ihn zur Auswahl stehenden Hubvolumina ein, setzt das Ger\u00e4t lediglich die vom Benutzer getroffene Auswahl um. Dass das Ger\u00e4t, wenn das vom Benutzer gew\u00e4hlte Hubvolumen f\u00fcr die gew\u00e4hlte Flussrate zu klein ist, eine Fehlermeldung abgibt und den Benutzer veranlasst, einen zur Hubl\u00e4nge passenden niedrigeren Flussratenwert einzustellen, begr\u00fcndet ebenfalls keine objektive Gleichwirkung, weil das Ger\u00e4t keine eigenst\u00e4ndige Wahl einer h\u00f6heren Hubl\u00e4nge vornimmt, sondern sich darauf beschr\u00e4nkt, seine Arbeit mit den vom Benutzer eingestellten Parametern zu verweigern und den Benutzer auf diese Weise dazu anh\u00e4lt, ein passendes Hubvolumen auszuw\u00e4hlen.<br \/>\nc)<br \/>\nFehlt es schon an der objektiven Gleichwirkung, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag als gleichwirkend auffindbar war oder dass die \u00dcberlegungen so am Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die Abwandlung als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auffinden zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte sich der Fachmann \u00fcber die in den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 umschriebene L\u00f6sung, dass die Auswahl der Hubl\u00e4nge in Abh\u00e4ngigkeit vom eingestellten Flussratenwert von den Steuermitteln getroffen werden muss, gerade hinwegsetzen m\u00fcssen, wenn er wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen, den Steuermitteln diese Aufgabe gerade abnimmt und dem Benutzer neben der Auswahl der gew\u00fcnschten Flussrate auch diejenige der gew\u00fcnschten Hubl\u00e4nge \u00fcberl\u00e4sst.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch die erstmals im Berufungsrechtszug hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung kann den Beklagten nicht zur Last gelegt werden.<br \/>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin will eine mittelbare Patentverletzung daraus ableiten, dass Abnehmer der angegriffenen Ger\u00e4te die von den Beklagten werkseitig eingebaute Steuerung durch eine von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 stammende klagepatentgem\u00e4\u00df arbeitende Steuerung ersetzen oder die angegriffenen Ger\u00e4te in sogenannten Netzwerken mit einer zentralen Steuerungseinheit verwenden, die ebenfalls die in Anspruch 1 beschriebene Arbeitsweise verwirklicht und die von den Beklagten vorgesehene Steuerung insoweit au\u00dfer Kraft setzt. Diese Umst\u00e4nde lagen auch bereits w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens vor, und die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nichts dazu vor, aus welchen Gr\u00fcnden sie ohne Nachl\u00e4ssigkeit gehindert war, sich hierauf schon vor dem Landgericht zu berufen. Darin unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von denjenigen, der der von der Kl\u00e4gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18. Februar 2008 von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Entscheidung &#8222;T-Geschiebe&#8220; des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 407 ff.), der dadurch gekennzeichnet ist, dass dort die mittelbare Patentverletzung von Anfang an Teil des Unterlassungsbegehrens war.<br \/>\nb)<br \/>\nSelbst wenn man dieses Vorbringen ber\u00fccksichtigt, vermag es der Kl\u00e4gerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.<br \/>\naa)<br \/>\n\u00a7 10 Abs. 1 PatG, der sich mit den Folgen der mittelbaren Patentverletzung befasst, setzt in seinem objektiven Tatbestand voraus, dass der vom Beklagten angebotene oder gelieferte Gegenstand ein Mittel ist, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Diese Beziehung liegt vor, wenn das Mittel objektiv geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob diese Eignung vorliegt, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (BGH GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Es gen\u00fcgt hierzu, dass der Gebrauch des Mittels anl\u00e4sslich einer den Patentanspruch verwirklichenden Benutzungshandlung nach \u00a7 9 PatG nicht au\u00dferhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Was ein wesentliches Element der Erfindung ist, muss vom Gegenstand der Erfindung her ermittelt werden; da der Patentanspruch die gesch\u00fctzte Erfindung definiert und den unmittelbaren Schutz auf Benutzungsformen beschr\u00e4nkt, die s\u00e4mtliche Merkmale verwirklichen, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Vorrichtungsteile, die entsprechend einem Merkmal des Patentes ausgebildet und dazu bestimmt und geeignet sind, mit den \u00fcbrigen Vorrichtungsteilen in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zusammenzuwirken, ist die Eigenschaft als wesentliches Mittel der Erfindung gegeben.<br \/>\nDass die angegriffenen Ger\u00e4te in diesem Sinne ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG darstellen, hat die Kl\u00e4gerin auch nach entsprechenden Hinweisen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausreichend dargelegt. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffenen Ger\u00e4te k\u00f6nnten anstelle der von den Beklagten werkseitig mitgelieferten mit einer von ihr stammenden Steuerung versehen werden, die in der in Anspruch 1 beschriebenen Weise arbeite. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung als patentverletzend ist grunds\u00e4tzlich derjenige Zustand, in dem die Beklagten den angegriffenen Gegenstand aus ihrem Verantwortungsbereich entlassen und in den Verkehr bringen; darauf, ob der Anwender diese Beschaffenheit ab\u00e4ndern und den ihm gelieferten Gegenstand auf diese Weise auch eine andere \u2013 patentverletzende \u2013 Funktionsweise verleihen kann, kommt es regelm\u00e4\u00dfig nicht an (BGH \u2013 Urteil vom 7. Juni 2006 \u2013 X ZR 105\/04 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). In der von den Beklagten in den Verkehr gebrachten Ausf\u00fchrung k\u00f6nnen die angegriffenen Ger\u00e4te die das Anspruchskennzeichen bildende Merkmalsgruppe 10 nicht verwirklichen. Wenn die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend machen will, der Abnehmer ver\u00e4ndere diese Ger\u00e4te und versehe sie mit einer Steuerung, die die patentgem\u00e4\u00dfe Arbeitsweise erm\u00f6glicht, h\u00e4tte sie dazu im Einzelnen darlegen m\u00fcssen, zufolge welcher Ma\u00dfnahmen die angegriffenen Ger\u00e4te der Beklagten technisch so beschaffen sind, dass diese Umr\u00fcstung m\u00f6glich ist. Dass und aufgrund welcher von den Beklagten vorgesehener technischer Beschaffenheitsmerkmale die angegriffenen Ger\u00e4te dazu geeignet sind, die ihnen werkseitig eingebaute Steuerung gegen eine andere auszutauschen, hat die Kl\u00e4gerin jedoch auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Februar 2008 nicht dargelegt.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Ger\u00e4te der Beklagten beim Einsatz in sogenannten Netzwerken mit einer Zentralsteuerung von dieser so gesteuert werden k\u00f6nnen, dass automatisch nach einer vom Benutzer eingegebenen Flussrate die passende Hubl\u00e4nge eingestellt und die abweichend hiervon arbeitende von den Beklagten werkseitig eingebaute Steuerung au\u00dfer Kraft gesetzt wird. Zwar ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden, dass die angegriffenen Ger\u00e4te auch in Netzwerken verwendet und mit einer zentralen Steuerung verbunden werden, die Beklagten haben insoweit jedoch unwiderlegt vorgetragen, die Zentralsteuerung k\u00f6nne die eingebaute Steuerung des angegriffenen Ger\u00e4tes nicht \u00fcberlagern, so dass es auch in diesem Fall ohne Auswahl eines besonderen Hubvolumens mit dem als Regelgr\u00f6\u00dfe eingestellten Maximalvolumen arbeite und die f\u00fcr abweichende Einstellungen ebenfalls nur diejenigen Stufen zur Auswahl habe, die der Benutzer im manuellen Betrieb einstellen k\u00f6nne; werde \u00fcber die Zentralsteuerung ein solches Hubvolumen ausgew\u00e4hlt, verhalte sich das Ger\u00e4t ebenso wie im manuellen Betriebsmodus. Dem gegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin lediglich pauschal behauptet, die Zentralsteuerung k\u00f6nne diejenige des Ger\u00e4tes insoweit au\u00dfer Kraft setzen. Sie h\u00e4tte jedoch, nachdem die Beklagten diesem Vortrag substantiiert entgegen getreten waren, im Einzelnen darlegen m\u00fcssen, welcher Anwender das angegriffene Ger\u00e4t so betrieben hat, dass eine nach Anspruch 1 des Klagepatentes arbeitende Zentralsteuerung in den hier in Rede stehenden Funktionen die werkseitig von den Beklagten eingebaute Steuerung au\u00dfer Kraft gesetzt hat. Eine patentverletzende Arbeitsweise k\u00f6nnte sich dann im \u00fcbrigen nur daraus ergeben, dass die Ger\u00e4te \u00fcber die Zentralsteuerung auf bestimmte immer wiederkehrende Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse von Flussrate und Hubvolumina festgelegt werden, und, wenn die zur Auswahl stehenden Hubvolumina bestimmten Flussratenbereichen zugeordnet sind, die Zentralsteuerung daf\u00fcr sorgt, dass sich diese eingestellten Hubvolumina automatisch wiederholen, wenn die dazu passende Flussrate gew\u00e4hlt wird. Auch dies hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht ausreichend dargelegt. Sie hat lediglich geltend gemacht, generell w\u00fcrden solche Parameter vom Anwender in aller Regel nur einmal eingestellt und m\u00fcssten \u00fcber Jahre unver\u00e4ndert bleiben. Das besagt jedoch nichts dar\u00fcber, in welcher Weise die Zentralsteuerung daf\u00fcr sorgt, dass sich die entsprechenden Parameter bei gleichen Bedingungen stets wiederholen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass das Ger\u00e4t jedes Mal, wenn kein abweichendes Hubvolumen vorgegeben wird, mit dem Maximalvolumen arbeitet und ein abweichendes Volumen stets neu eingestellt werden muss. Dass im manuellen Betrieb der Benutzer die M\u00f6glichkeit hat, das einmal abweichend eingestellte Hubvolumen f\u00fcr bestimmte Flussraten zu speichern mit der Folge, dass bei sp\u00e4teren Wiederholungen dieser Flussrate automatisch das gespeicherte Hubvolumen eingestellt wird, hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargetan. Sie hat ebenso wenig ausreichend dargelegt, dass die Zentralsteuerung \u00fcber entsprechende Speicherm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, die insoweit die Steuerung der Beklagten au\u00dfer Kraft setzt.<br \/>\nbb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es in jedem Fall am subjektiven Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung. \u00a7 10 Abs. 1 PatG verlangt neben der objektiven Eignung zur Benutzung der Erfindung, dass das Mittel auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Bestimmung ist nur gegeben, wenn sich der Abnehmer dazu entschlossen hat, das Mittel f\u00fcr die Benutzung der Erfindung zu verwenden. Um diese Bestimmung muss der Patentinhaber wissen, zumindest muss er billigend in Kauf nehmen, dass der Abnehmer eine entsprechende Zweckbestimmung trifft (vgl. BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t; 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug); hierf\u00fcr ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig. Dass der Lieferant des Mittels eine solche Zweckbestimmung beim Abnehmer zumindest in Kauf nimmt, l\u00e4sst sich etwa daraus herleiten, dass er den Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferten in Bedienungsanleitungen oder dergleichen auf eine patentverletzende Verwendung hinweist, denn in diesem Fall kann erfahrungsgem\u00e4\u00df davon ausgegangen werden, dass der Abnehmer die Angaben in der Bedienungsanleitung befolgt. L\u00e4sst sich eine solche Empfehlung des Lieferanten nicht feststellen, muss sich die Zweckbestimmung des Belieferten und das darauf gerichtete Wissen und Wollen des Lieferanten aus anderen Umst\u00e4nden ergeben. Solche Umst\u00e4nde liegen hier jedoch nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat keine von den Beklagten stammende Bedienungsanleitung betreffend das angegriffene Ger\u00e4t vorgelegt, in der dem Anwender erl\u00e4utert wird, er k\u00f6nne das Ger\u00e4t so mit einer Zentralsteuerung verbinden, dass diese die der patentgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise entgegenstehende Funktion der werkseitig mitgelieferten Steuerung au\u00dfer Kraft setzt. Aus der von ihr mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 vorgelegten Anlage K 27 ist eine solche Arbeitsweise nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat auch keine anderen Umst\u00e4nde dargetan, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten zumindest damit rechneten, dass die Anwender die angegriffenen Ger\u00e4te so betreiben. Diese Feststellung h\u00e4tte Vortrag dazu vorausgesetzt, wie verbreitet die Anwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise in solchen zentralen Steuerungssystemen ist und ob den Beklagten dieser Umstand bekannt war, oder es h\u00e4tte ein konkreter Abnehmer des angegriffenen Ger\u00e4tes benannt werden m\u00fcssen, der den ihm gelieferten Gegenstand in einem Netzwerk betreibt, dessen zentrale Steuerung die von dem Beklagten eingebaute Steuerung au\u00dfer Kraft setzt, und hinsichtlich dessen den Beklagten dieser Umstand \u2013 etwa aus bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen ge\u00e4u\u00dferten W\u00fcnschen des Kunden \u2013 bekannt war.<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich feststellen, dass die Eignung und Bestimmung zur Verwendung zur Benutzung der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Diese Offensichtlichkeit setzt eine hinreichend sichere Erwartung voraus, dass der Abnehmer das Mittel in patentverletzender Weise verwenden wird, wobei schon die Erkennbarkeit einer besonderen Brauchbarkeit gerade f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung entsprechende Anhaltspunkte bieten kann, ebenso wie es entsprechende Anwendungshinweise des Lieferanten in Bedienungsanleitungen oder dergleichen sind (BGH, a.a.O. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Solche Umst\u00e4nde lassen sich dem Vorbringen der Beklagten jedoch ebenfalls nicht entnehmen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 928 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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