{"id":4203,"date":"2008-10-02T17:00:01","date_gmt":"2008-10-02T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4203"},"modified":"2016-05-03T15:07:21","modified_gmt":"2016-05-03T15:07:21","slug":"2-u-11307-kunststoff-schalenteil-gepaeckstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4203","title":{"rendered":"2 U 113\/07 &#8211; Kunststoff-Schalenteil-Gep\u00e4ckst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>982<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2008, Az. 2 U 113\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=498\">4a O 285\/06<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert; die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 250.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des aus der deutschen Patentanmeldung 01 91 5XXXvom Februar 2001 abgezweigten, im. Juli 2004 eingetragenen und im. September 2004 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 201 22 CCC (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1) betreffend ein Gep\u00e4ckst\u00fcck. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoff-Schalenteilen (2, 4), die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder (9) \u00fcber ein Scharnier (5) verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile (2, 4) in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile (2, 4) aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet und mittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass, das die vorstehenden R\u00e4nder (9, 28, 32) der Schalenteile (2, 4) von einem Keder (18, 20) eingefasst sind und dass der Rei\u00dfverschluss (16) Seitenteile (15, 17) aufweist, die mit den Kedern (18, 20) verbunden und mit den R\u00e4ndern (28, 32) vern\u00e4ht sind.<br \/>\nSchutzanspruch 4 lautet:<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fcck nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Schalenteil (2, 4) mit mindestens einem nach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden, die Fl\u00e4che einer Vortasche (6) umgrenzenden Rand (28) ausgebildet ist, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) mit einem Deckel (8) zur Bildung der Vortasche (6) verbunden ist, und dass zur Bildung mindestens einer Vortasche auf der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che eines Schalenteils (2, 4) mindestens ein umlaufender Rand (28) von der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che eines Schalenteils (2, 4) absteht und mit einem umlaufenden Rand (30) eines Bodenteils (22) f\u00fcr die Vortasche (6) verbunden ist.<\/p>\n<p>Die kursiv gedruckten Merkmale macht die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren in Kombination mit den Merkmalen des Schutzanspruches 1, die Unteranspr\u00fcche 2, 3, 9 und 10, wegen deren Wortlautes auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen wird, dagegen lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt die Hauptseite eines Gep\u00e4ckst\u00fcckes, auf der die Au\u00dfenseite des betreffenden Schalenteils eine Vortasche tr\u00e4gt, Figur 2 das Gep\u00e4ckst\u00fcck in Seitenansicht, Figur 3 ein Formteil zur Bildung eines Seitenteils und eines Deckels bzw. einer Vortasche und Figur 4 die Verbindung der Vortasche mit dem Deckel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt in D unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c Gep\u00e4ckst\u00fccke aus Kunststoffschalen, von denen eine auf der Au\u00dfenseite eine Vortasche aufweist; ein Musterst\u00fcck hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 zur Akte gereicht. Der Boden der Vortasche ist einst\u00fcckig mit einem Schalenteil verbunden und darin eingelassen. Die Schale ist in diesem Bereich tief gezogen, und vom Boden der Vortasche f\u00fchrt eine etwa senkrecht stehende Wand zu einem treppenstufenartigen Absatz; die sich an diese Stufe anschlie\u00dfende etwa senkrechte Wand geht in die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che der Schale \u00fcber und schlie\u00dft mit ihr b\u00fcndig ab. Auf der Stufe und an der in die Schalenoberfl\u00e4che \u00fcbergehenden senkrechten Wand ist ein Keder vern\u00e4ht (vgl. die nachstehend wiedergegebene Skizze [Anlage WKS 3]):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dieses Gep\u00e4ckst\u00fcck entspreche dem Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Merkmalskombination wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, der erfindungsgem\u00e4\u00df verlangte nach au\u00dfen vorstehende Rand des Schalenteils werde durch den Bereich (a; Bezugszeichen entsprechen der vorstehend wiedergegebenen Zeichnung) verk\u00f6rpert, an dem auch ein Keder anliege. Der Bereich (b) sei ebenfalls ein nach au\u00dfen vorstehender Rand und rage senkrecht von der Bodenfl\u00e4che ab. Dass dieser Bereich (b) keinen Keder aufweise, sei unerheblich, denn das Klagegebrauchsmuster verlange eine Kedereinfassung nur dort, wo beide Hauptschalen aufeinander tr\u00e4fen und mit einem Rei\u00dfverschluss verbunden seien, aber nicht an der Umgrenzung der Vortasche.<br \/>\nDie Beklagten haben eingewandt, die Kl\u00e4gerin mache einen unzul\u00e4ssig erweiterten Schutzanspruch geltend; die hier beanspruchte Kombination aus den Merkmalen des Schutzanspruches 1 und einzelnen des Schutzanspruches 4 werde vom Klagegebrauchsmuster nicht erfasst; es fehlten die vorstehend nicht hervorgehobenen Merkmale, die die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend machen m\u00fcsse. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Boden der Vortasche hin tief gezogene Rand stehe entgegen der beanspruchten Erfindung nicht vom Schalenteil nach au\u00dfen vor. Der vom Boden der Vortasche aufsteigende Bereich (b) sei kein erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeter nach au\u00dfen stehender Rand, weil er nicht von einem Keder eingefasst sei.<br \/>\nDurch Urteil vom 18. Oktober 2007 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach dem zuletzt gestellten Hilfsantrag entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211;Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fccke aus Kunststoff-Schalenteilen die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder \u00fcber ein Scharnier verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind, mittels eines Rei\u00dfverschlusses verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren<br \/>\noder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die vorstehenden R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind bzw. im Bereich des vom Bodenteil vorstehenden Randes der Vortasche ein Keder angelegt ist und bei denen der Rei\u00dfverschluss Seitenteile aufweist, die mit den Kedern verbunden und mit den R\u00e4ndern vern\u00e4ht sind, und wobei mindestens ein Schalenteil mit mindestens einem gegen\u00fcber der Bodenfl\u00e4che des mindestens einen Schalenteils nach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden, die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzenden Rand ausgebildet ist, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Oktober 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zur Belegvorlage nur bezieht<br \/>\nauf die Angaben zu a),<br \/>\nauf die Angaben zu b) mit Ausnahme der Lieferzeiten und \u2013preise und nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind, und<br \/>\nauf die Angaben zu c) mit Ausnahme der Angebotszeiten und \u2013preise, und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten einem Wirtschaftspr\u00fcfer zu \u00fcberlassen, wenn sie ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der ihm vorliegenden Liste enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nEs hat ausgef\u00fchrt, der Klageantrag sei nicht zu beanstanden; die Kl\u00e4gerin mache Schutzanspruch 1 in einer durch das Hinzuf\u00fcgen aus der Gebrauchsmusterbeschreibung entnommener Merkmale eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend, wozu sie unabh\u00e4ngig davon berechtigt sei, ob sie einen gleich lautenden Schutzanspruch zu den Unterlagen des Klageschutzrechtes gereicht habe. In der Sache ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, weil der angegriffene Koffer keinen nach au\u00dfen vorstehenden umlaufenden Rand aufweise, entspreche er der beanspruchten technischen Lehre zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df, wohl aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Der Fachmann verstehe die Vorgabe eines nach au\u00dfen vorstehenden Randes in dem Sinne, dass dieser Rand von der \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4che des Schalenteils nach au\u00dfen abstehen m\u00fcsse. Das ergebe sich aus der Vorgabe eines nach au\u00dfen vorstehenden Randes in der schutzbeanspruchten Merkmalskombination, aber auch aus der in der Beschreibung angegebenen Aufgabenstellung; aus Unteranspruch 4 und s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen ergebe sich, dass dieser nach au\u00dfen vorstehende Rand zur Bildung einer Aufsatztasche dienen solle. Diese Ausbildung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch ersetzt, dass die Vortasche nach innen in das \u00e4u\u00dfere Schalenteil eingelassen sei und dort eine innenliegende Vertiefung bilde. Ein gleichwirkendes Ersatzmittel sei allerdings weder der Bereich (a) oder der Bereich (b) jeweils f\u00fcr sich allein. Der Bereich (a) erf\u00fclle eine andere Funktion als der von der \u00e4u\u00dferen Schalenhauptfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehende Rand, weil er nicht unmittelbar die seitliche Begrenzung der Vortasche nach au\u00dfen bilden k\u00f6nne. Der Bereich (b) k\u00f6nne das Austauschmittel nicht bilden, weil dann die entsprechenden R\u00e4nder entgegen der Vorgabe des Schutzanspruches 1 nicht von einem Keder eingefasst seien. Diese Anweisung betreffe auch die R\u00e4nder zur Bildung der Vortasche, auch wenn diese R\u00e4nder im Schutzanspruch 1 noch nicht n\u00e4her benannt seien. Unteranspruch 7 setze diese Ausbildung als durch die bisherigen Anspr\u00fcche vorgegeben voraus, entsprechende Ausf\u00fchrungen zu einem Keder und zu den Seitenteilen eines Rei\u00dfverschlusses enthalte jedoch ausschlie\u00dflich Schutzanspruch 1. Des Weiteren differenziere Schutzanspruch 1 zwischen \u201efreien\u201c und \u201evorstehenden\u201c R\u00e4ndern, wobei er mit den ersteren offensichtlich die \u00fcber ein Scharnier zu verbindenden Innenr\u00e4nder der Schale meine und in Bezug auf letztere, die mit einem Keder eingefasst werden sollten, weiter gefasst sei. Auch die Aufnahme der Bezugsziffern 9, 28 und 32 in den Schutzanspruch 1 spreche daf\u00fcr, dass s\u00e4mtliche R\u00e4nder von einem Keder eingefasst sein sollten.<br \/>\nDer Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin mache jedoch deutlich, dass der gesamte aus drei Teilabschnitten \u2013 den Bereichen (a) und (b) und einem dritten (c, vgl. Anlage WKS 3) vom Bereich (a) senkrecht in Richtung der \u00e4u\u00dferen Schalenhauptfl\u00e4che verlaufende stufenf\u00f6rmige Absatz \u2013 ein \u00e4quivalentes Austauschmittel sei. Dieser \u201eTreppenabsatz\u201c sei ein objektiv gleichwirkendes Mittel, weil er die Vortasche des Gep\u00e4ckst\u00fccks seitlich begrenze. Eine gestufte Ausgestaltung dieser Umgrenzung schlie\u00dfe das Klagegebrauchsmuster nicht aus, sondern sehe selbst etwa zur Stabilisierung des Randes vor, diesen auf einen umlaufenden Sockel zu setzen. Seine Fachkenntnisse bef\u00e4higten den Fachmann auch dazu, das abgewandelte Mittel durch am Sinngehalt der im Schutzanspruch beschriebenen technischen Lehre orientierte \u00dcberlegungen aufzufinden. Die in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten alternativen Herstellungsweisen legten eine Ausgestaltung nahe, bei der die Vortasche anstatt auf der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che der Schalenteile hervorzustehen nach innen eingelassen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie machen geltend, \u00fcberraschend habe das Landgericht ohne vorherigen entsprechenden Hinweis im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung mit dem \u201eTreppenabsatz\u201c ein Ersatzmittel herangezogen, das bisher nicht er\u00f6rtert worden sei. Dieser \u201eTreppenabsatz\u201c sei nicht gleichwirkend mit dem vom Sinngehalt des Schutzanspruches umfassten nach au\u00dfen vorstehenden Rand, weil der Keder ihn nicht mit einer Kante um 180\u00b0 umschlie\u00dfe. Da die Klagegebrauchsmusterschrift nur Ausf\u00fchrungsformen mit nach au\u00dfen vorstehendem Rand beschreibe, fehle es auch an der Auffindbarkeit. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche, auch Schutzanspruch 4, nur Ausf\u00fchrungsformen mit von der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che des Schalenteils abstehendem umlaufendem Rand beschrieben. Da die Kl\u00e4gerin von dieser Vorgabe abweiche und nur einzelne Merkmale des Schutzanspruches 4 in ihr Begehren einbeziehe, erweitere sie dessen Gegenstand unzul\u00e4ssig und beanspruche Schutz f\u00fcr etwas anderes als im Klagegebrauchsmuster beschrieben. Das gehe aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ebenso wenig an wie im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtungen der Ersatz des r\u00e4umlich k\u00f6rperlich definierten Merkmals \u201enach au\u00dfen vorstehend\u201c durch sein Gegenteil \u201enach innen r\u00fcckspringend\u201c. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden; dass die Kl\u00e4gerin das Gebrauchsmuster mit einem von der ver\u00f6ffentlichten Fassung abweichenden Schutzbegehren geltend mache, h\u00e4tten sie \u2013 die Beklagten \u2013 nicht vorhersehen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis, meint aber weiterhin, das angegriffene Gep\u00e4ckst\u00fcck benutze die beanspruchte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Bei richtigem Verst\u00e4ndnis bedeute die Vorgabe eines nach au\u00dfen vorstehenden Randes nur, dass dieser Rand nach au\u00dfen gegen\u00fcber der Bodenfl\u00e4che der Vortasche abragen und senkrecht zur Schalenhauptfl\u00e4che angeordnet sein m\u00fcsse. Auch der einst\u00fcckig eingelassene Boden, von dem der treppenf\u00f6rmige Rand nach au\u00dfen abstehe, sei Bestandteil der Schale. Im Gegensatz zu einer zweiteilig mit ihren R\u00e4ndern aneinander gelegten Ausf\u00fchrungsform ben\u00f6tige eine einst\u00fcckig in den Boden versenkte Ausgestaltung wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen auch \u00fcber den erhabenen Hauptteil der Schale vorstehenden Rand, sondern nur einen senkrechten Abschnitt zur rei\u00dffesten Befestigung des Keders und des Rei\u00dfverschlusses f\u00fcr die Vortasche; eine Versteifung brauche der ohnehin biegesteife treppenf\u00f6rmige Abschnitt nicht. Die im Schutzanspruch 1 geforderte Kedereinfassung der Schalenteilr\u00e4nder bedeute nicht, dass der Keder diesen Rand um 180\u00b0 \u00fcbergreifen m\u00fcsse. Hilfsweise macht sie geltend, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die schutzbeanspruchte technische Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln und macht sich insoweit die Ausf\u00fchrungen des landgerichtlichen Urteils zu Eigen. Erg\u00e4nzend nimmt sie auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Beurteilung durch das Landgericht stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil der angegriffene Koffer der Beklagten das Klageschutzrecht nicht verletzt.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Gep\u00e4ckst\u00fcck aus zwei Kunststoff-Schalenteilen, die die den Oberbegriff seines Schutzanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 1.4 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweisen.<br \/>\nDie Klagegebrauchsmusterschrift schildert einleitend (Abs. 0003), im Gegensatz zu aus bekannten derartigen Gep\u00e4ckst\u00fccken aus ABS-Kunststoffschalenteilen (Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymerisat) k\u00f6nnten solche aus Textilmaterial auch au\u00dfen mit Taschen versehen werden und w\u00f6gen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenig, seien aber nicht so robust und anf\u00e4lliger gegen Verschlei\u00df.<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. 0004), beschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 195 30 YYY (Anlage K 2) einen Koffer, dessen schwenkbar verbundene Schalenh\u00e4lften (32, 34; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildung) einen Schaleninnenraum (30) begrenzen, parallel zu dem an den Au\u00dfenseiten jeweils von au\u00dfen zug\u00e4ngliche separate Taschenr\u00e4ume (70, 72) aus flexiblem Material angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hieran wird beanstandet, die von au\u00dfen erreichbaren separaten Taschenr\u00e4ume seien sehr gro\u00df ausgebildet, so dass Kleinutensilien nur schwer untergebracht werden k\u00f6nnten.<br \/>\nAls Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung wird in der Klagegebrauchsmusterschrift angegeben (Abs. 0005), ein Gep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoffschalenteilen zu bilden, das ein geringes Gewicht aufweist, mit Aufsatztaschen versehen werden kann, robust und wenig verschlei\u00dfanf\u00e4llig ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 einen Gegenstand vor, der folgende Merkmale miteinander kombiniert:<br \/>\n1.<br \/>\nEs handelt sich um ein Gep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoff-Schalenteilen (2, 4), die<br \/>\n1.1<br \/>\nl\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder (9) \u00fcber ein Scharnier (5) verbunden sind,<br \/>\n1.2<br \/>\neine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schlie\u00dfstellung aufweisen,<br \/>\n1.3<br \/>\naus einem d\u00fcnnen, flexiblem Kunststoffmaterial gebildet und<br \/>\n1.4<br \/>\nmittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) verbunden sind;<br \/>\n2.<br \/>\ndie vorstehenden R\u00e4nder (9, 28, 32) der Schalenteile sind von einem Keder (18, 20) eingefasst;<br \/>\n3.<br \/>\nder Rei\u00dfverschluss weist Seitenteile (15, 16) auf, die<br \/>\n3.1<br \/>\nmit den Kedern verbunden und<br \/>\n3.2<br \/>\nmit den R\u00e4ndern (28, 32) vern\u00e4ht sind.<br \/>\nDie hier von der Kl\u00e4gerin beanspruchte Fassung kombiniert Schutzanspruch 1 mit folgenden Merkmalen des Schutzanspruches 4:<br \/>\n4.<br \/>\nMindestens ein Schalenteil (2, 4) ist mit einem Rand (28) ausgebildet, der<br \/>\n4.1<br \/>\nnach au\u00dfen vorsteht,<br \/>\n4.2<br \/>\numlaufend ist,<br \/>\n4.3<br \/>\ndie Fl\u00e4che einer Vortasche (6) umgrenzt und<br \/>\n4.4<br \/>\nmit einem Deckel (8) verbunden ist, und zwar<br \/>\n4.4.1<br \/>\nmittels eines Rei\u00dfverschlusses (16),<br \/>\n4.4.2<br \/>\nzur Bildung einer Vortasche (6).<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. 0008), verringert das in Merkmal 1.3 beschriebene d\u00fcnne Kunststoffmaterial \u2013 bevorzugt Polycarbonatfolie von 1,5 bis 2, besonders bevorzugt 1,6 mm (vgl. Anspr\u00fcche 2 und 3 und Beschreibung Abs. 0009, 0010) \u2013 das Gewicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Koffers, das sogar dasjenige eines vergleichbaren textilen Gep\u00e4ckst\u00fcckes unterschreitet, und erlaubt aufgrund seiner Flexibilit\u00e4t einen \u00e4hnlich hohen F\u00fcllungsgrad. Das Gep\u00e4ckst\u00fcck ist dennoch robust und sehr verschlei\u00dffest, und seine d\u00fcnne Ausbildung gestattet es, den umlaufenden Rand mit einem Rei\u00dfverschluss zu vern\u00e4hen, der mit einem Deckel vern\u00e4ht ist, um auf diese Weise eine Vortasche zu bilden.<br \/>\nBei der Wiedergabe der vorstehenden Merkmalsgliederung hat der Senat die in den Schutzanspr\u00fcchen angegebenen Bezugszeichen beibehalten. Entgegen der in der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcberreichten Anlage WKS 1\u2019 mit zum Teil ge\u00e4nderten Bezugszeichen zum Ausdruck kommenden Auffassung hat der angesprochene Durchschnittsfachmann zur Ermittlung des Sinngehalts der schutzbeanspruchten technischen Lehre nur die Klagegebrauchsmusterschrift mit den unver\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcchen zur Verf\u00fcgung. Er mag den Ausf\u00fchrungen in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. 0032) zu einem nur Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung verwirklichenden Ausf\u00fchrungsbeispiel zwar entnehmen, dass das Merkmal 1.4 dort und (nur) f\u00fcr diesen Fall allein den Rei\u00dfverschluss mit der Bezugsziffer (12) zwischen den beiden Hauptschalenteilen meint und nach Merkmal 2 nur deren mit (9) bezeichnete vorstehende R\u00e4nder von einem Keder (14) eingefasst werden sollen, und auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 wird er ebenfalls (nur) f\u00fcr diesen Fall beschr\u00e4nkt auf dem Hintergrund der Beschreibung mit den letztgenannten Bezugszeichen lesen. Er entnimmt der Einf\u00fcgung der Bezugszeichen (28) und (32) f\u00fcr die R\u00e4nder der Vortasche und die zugeh\u00f6rigen Keder (18) und (20) in den Merkmalen 2 bis 3.2 jedoch, dass, sofern Schutz f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform mit Vortasche entsprechend den Unteranspr\u00fcchen 4 ff. begehrt wird, die vorgenannten Merkmale 2.bis 3.2 auch f\u00fcr die Ausgestaltung des Vortaschenrandes G\u00fcltigkeit beanspruchen sollen.<br \/>\nDer Senat hat, wie auch zuvor schon das Landgericht, keine Bedenken dagegen, dass die Kl\u00e4gerin Schutzanspruch 1 mit der Merkmalsgruppe 4 kombiniert, die nur einen Teil der technischen Lehre des Unteranspruches 4 beinhaltet. Aus der Sicht des Schutzanspruches 1, der \u00fcberhaupt keine Vortasche voraussetzt, ist das in jedem Falle eine Einschr\u00e4nkung. Dass Schutzanspruch 1 f\u00fcr sich allein und ohne Kombination mit den einschl\u00e4gigen Unteranspr\u00fcchen keine Merkmale enth\u00e4lt, die sich mit der Ausbildung der Vortasche befassen, ist mit der Aufgabenstellung ohne weiteres in Einklang zu bringen, denn dort im Gegensatz zu den anderen zwingend beabsichtigten Eigenschaften eines geringen Gewichts und einer robusten und verschlei\u00dfarmen Ausbildung nur die M\u00f6glichkeit angestrebt, Aufsatztaschen vorzusehen, von der aber kein Gebrauch gemacht werden muss, w\u00e4hrend die anderen bezweckten Eigenschaften eines geringen Gewichts und einer robusten und verschlei\u00dfarmen Ausbildung zwingend sind. Auch die Beschreibung ergibt klar, dass die Vortasche fakultativ ist (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift Abs. 0007 und 0008, S. 4 und 6). Nichts anderes gilt f\u00fcr die Ausbildung der Vortasche; die durchg\u00e4ngige Verwendung des Begriffs \u201eVortasche\u201c (in der Aufgabenstellung Abs. [0005] allerdings auch als Aufsatztasche bezeichnet) besagt nur, dass diese Tasche von au\u00dfen auf eines der Schalenteile aufgesetzt und von au\u00dfen zug\u00e4nglich sein muss, ohne dass die Schalenteile ge\u00f6ffnet werden m\u00fcssen. Die Unteranspr\u00fcche 4 bis 9 beschreiben das n\u00e4her. Da Schutzanspruch 1 \u00fcber die Bildung und Ausgestaltung einer Vortasche nichts aussagt, erfasst er auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen zwar eine Vortasche vorhanden ist, aber nicht allen in Anspruch 4 enthaltenen Vorgaben entspricht. H\u00e4tte man mit Schutzanspruch 4 zu tun, stellte der R\u00fcckbezug aller sich mit der Vortasche befassenden Schutzanspr\u00fcche, auch derjenige des Anspruchs 4, auf Schutzanspruch 1 klar, dass bei einem Gep\u00e4ckst\u00fcck mit Vortasche auch deren R\u00e4nder wie die in Anspruch 1 genannten R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sein m\u00fcssen. Die Erfindung tr\u00e4gt damit dem Umstand Rechnung, dass auch die Randbereiche der Vortasche im Gebrauch bzw. beim Transport des Gep\u00e4ckst\u00fcckes \u00e4hnlichen Beanspruchungen unterliegen wie die \u201eHauptr\u00e4nder\u201c. Zutreffend hat das Landgericht insoweit auch Anspruch 7 herangezogen, der nach seinem Wortlaut auch f\u00fcr die Vortaschenr\u00e4nder die Kederf\u00fchrung als aus den vorhergehenden Schutzanspr\u00fcchen bekannt voraussetzt und nur eine besondere Art der Verbindung des Keders mit dem Vortaschenrand und dem Seitenteil des Rei\u00dfverschlusses lehrt. Nur greift dieser R\u00fcckbezug nicht ein, weil die Kl\u00e4gerin nicht Anspruch 4, sondern eine durch einzelne Merkmale des Anspruches 4 eingeschr\u00e4nkte Fassung des Schutzanspruches 1 geltend macht. Merkmal 2 bekommt in dieser Kombination den Sinngehalt, dass sich seine Vorgabe auf alle R\u00e4nder der Schalenteile, auch den zur Bildung der Vortasche, bezieht; bei dieser Kombination erscheint auch die Aufnahme der den Vortaschenrand betreffenden Bezugszeichen sinnvoll.<br \/>\nNach ihrem Wortlaut setzt die Merkmalsgruppe 4 voraus, dass zumindest eines der Schalenteile zur Bildung einer Vortasche einen nach au\u00dfen vorstehenden umlaufenden Rand aufweist und dieser die Fl\u00e4che der Vortasche umgrenzt. Vom zweiten Teil des Unteranspruches 4 unterscheidet sich diese Kombination dadurch, dass letzterer die Anordnung der Vortasche speziell auf der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che des Seitenteils verlangt, von der der umlaufende Rand abstehen muss, w\u00e4hrend die Merkmalsgruppe 4 offen l\u00e4sst, an welcher Stelle des Schalenteils sich die Vortasche befindet. Er unterscheidet sich ferner durch die doppelte Ausf\u00fchrung des Randes bestehend aus demjenigen des Schalenteils und dem mit ihm verbundenen Rand des Bodenteils f\u00fcr die Vortasche. Auch wenn es in Merkmal 4.3 hei\u00dft, der Rand m\u00fcsse die Fl\u00e4che der Vortasche umgrenzen, ist durch die Vorgabe \u201enach au\u00dfen vorstehend\u201c (nicht etwa nur \u201enach au\u00dfen gerichtet\u201c o.\u00e4.) in Merkmal 4.1 f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar, dass der Rand nicht nur nicht in der Ebene der Schalenteilfl\u00e4che oder parallel dazu verlaufen soll, sondern diese nach au\u00dfen \u00fcberragen muss \u2013 anders erscheint etwa die im zum allgemeinen Teil der Beschreibung geh\u00f6renden Abs. 0008 der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterte Ausf\u00fchrung kaum vorstellbar. Einen anderen Bezugspunkt gibt es in den hier beanspruchten Merkmalen nicht, insbesondere steht dort nichts von einem Bodenteil der Vortasche. Soweit die Beschreibung sich mit einem solchen Bodenteil befasst, gilt dies dem zweiten Teil des Schutzanspruches 4 und Schutzanspruch 7.<br \/>\nDa die Merkmalsgruppe 4 aber offen l\u00e4sst, wie die Fl\u00e4che der Vortasche zu bilden ist, l\u00e4sst er es allerdings auch zu, einen Bodenteil zu verwenden, er wird nur nicht zwingend vorgeschrieben. Auch bei einer solchen Ausf\u00fchrungsform bleibt es jedoch dabei, dass der Rand vom Schalen\u2013 und nicht vom Bodenteil nach au\u00dfen vorstehen muss. Auch wenn der Bodenteil wannenf\u00f6rmig in die betreffende Schale eingelassen ist und sie nach innen \u00fcberragt, gen\u00fcgt die Begrenzungskante zwischen Bodenfl\u00e4che und Schalenfl\u00e4che nicht, um das Merkmal 4.1 zu verwirklichen, denn bei einer solchen Ausbildung steht der Rand nicht vom Schalenteil nach au\u00dfen vor.<br \/>\nDem kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2008 vor dem Senat vorgetragenen Einwand entgegen halten, bei einer einst\u00fcckigen Ausbildung der Schale mit einem nach innen tiefgezogenen Bodenteil und einer im wesentlichen senkrecht zu Boden und Schalenoberfl\u00e4che gerichteten Verbindungsrand ben\u00f6tige man einen auch die Oberfl\u00e4che der Hauptschale nach au\u00dfen \u00fcberragenden Rand nicht, weil es weder wie bei zweiteiliger Ausf\u00fchrung von Boden und Rand ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Fixierung beider Teile an ihren R\u00e4ndern aneinander gebe, noch der \u00fcberstehende Rand f\u00fcr die Befestigung von Keder und Rei\u00dfverschluss erforderlich sei, die an dem \u00fcbrigen Abschnitt zwischen Boden und Hauptschalenoberfl\u00e4che angebracht werden k\u00f6nnten. Zwar unterschiede sich eine solche Ausf\u00fchrungsform, wie die Kl\u00e4gerin sie angesprochen hat, von dem in Absatz 0031 und Figur 3 der Klagegebrauchsmusterschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel darin, dass der Boden bis unter die Oberfl\u00e4che der Hauptschale eingelassen ist, w\u00e4hrend bei dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel der abstehende Rand zur Befestigung von Rei\u00dfverschluss und Keder notwendig ist. Die Beklagten haben aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der umlaufende Rand in dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel zus\u00e4tzlich zu dem Randbereich (28) die eigens zu Versteifungszwecken vorgesehene Sicke (29) umfasst (vgl. Anlage K1, Abs. 0029). Das tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass auch f\u00fcr diese einst\u00fcckige Ausf\u00fchrungsform ein nach au\u00dfen vorstehender umlaufender Rand erforderlich ist, wie ihn s\u00e4mtliche in Betracht kommenden Schutzanspr\u00fcche fordern. Dieses Erfordernis l\u00e4sst sich nicht mit dem Hinweis auf die an sich fehlende technische Notwendigkeit beseitigen; auf diese Weise w\u00fcrde der Patentanspruch \u00fcber seinen Wortlaut hinaus in seinem sachlichen Inhalt unzul\u00e4ssig erweitert. Aus diesem Grund kann die Kl\u00e4gerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrungsform mit tiefgezogenem eingelassenen Bodenteil sei auch letzterer Bestandteil der Schale, so dass der Verbindungsteil, indem er \u00fcber den Bodenteil vorstehe, gleichzeitig auch das Schalenteil \u00fcberrage. Auch diese Argumentation vernachl\u00e4ssigt, dass die beanspruchte Lehre ausdr\u00fccklich ein Vorstehen nach au\u00dfen verlangt.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann der Kl\u00e4gerin auch nicht darin zugestimmt werden, f\u00fcr die Ermittlung des Sinngehalts des Merkmals 4.1 d\u00fcrfe der nicht geltend gemachte Teil des Unteranspruches 4 nicht herangezogen werden. Es ist zwar richtig, dass die im zweiten Teil des Unteranspruches 4 enthaltenen Vorgaben, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin im Streitfall keinen Schutz beansprucht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Fachmann diese Angaben wie auch diejenigen anderer nicht geltend gemachter Unteranspr\u00fcche und die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung zur Ermittlung des Sinngehalts nicht in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen und aus unterschiedlichen Vorgaben R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Inhalt der tats\u00e4chlich geltend gemachten Merkmale zu ziehen sucht.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 3 sieht vor, die Seitenteile des Rei\u00dfverschlusses mit den R\u00e4ndern der Schalen zu vern\u00e4hen und mit dem die R\u00e4nder einfassenden Keder zu verbinden, wobei hier die Art der Verbindung in Schutzanspruch 1 nicht n\u00e4her definiert wird, auch in den einschl\u00e4gigen Unteranspr\u00fcchen 4 und 7 und im Anspruch 11 nicht (ebensowenig in der Beschreibung Abs. 0012), Schutzanspruch 8 schl\u00e4gt jedoch f\u00fcr die Verbindung des Keders mit dem Schalenteilrand und dem Rei\u00dfverschluss ebenfalls ein Vern\u00e4hen vor (vgl. auch Klagegebrauchsmusterschrift Abs. 0016, 0032 bis 0034); in den Figuren 2 und 4 ist der N\u00e4hfaden gleichzeitig durch Rei\u00dfverschluss, Keder und Kunststoffrand gef\u00fchrt.<br \/>\nDie in Merkmal 2 beschriebene Kedereinfassung betrifft zun\u00e4chst die in Merkmal 1.1 genannten zueinander gerichteten R\u00e4nder der Schalenteile. Sie soll diese R\u00e4nder, die wie die anderen Bereiche der Schalenteile aus d\u00fcnnem flexiblem Kunststoff gebildet sind, verst\u00e4rken und aussteifen und eine Verbindung mit den Seitenteilen des Rei\u00dfverschlusses erm\u00f6glichen, was zumindest die Kedereinfassung \u2013 und \u00fcber diese mittelbar auch den Randbereich \u2013 verst\u00e4rkt. Die Kedereinfassung muss keinen<br \/>\nU-f\u00f6rmigen Querschnitt haben und den Rand mit parallelen U-Schenkeln beidseitig \u00fcbergreifen; sie muss die vorstehenden R\u00e4nder nur einfassen. Dazu gen\u00fcgt es, sie nur an eine Seite des Schalenteilrandes, etwa an die Innenseite, anzulegen. Das Wort \u201eKeder\u201c bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Randverst\u00e4rkung; von diesem allgemeinen Sprachgebrauch weicht auch die Klagegebrauchsmusterschrift insoweit nicht ab.<br \/>\n2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, macht der angegriffene Kunststoffkoffer von der schutzbeanspruchten technischen Lehre des Klageschutzrechtes keinen Gebrauch; es fehlt das Merkmal 4.1, weil das Schalenteil zur Bildung einer Vortasche nicht die Vorgaben des Merkmals 4.1 erf\u00fcllt.<br \/>\na)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung kommt nicht in Betracht, weil der Treppen- bzw. stufenf\u00f6rmig ausgebildete Vortaschenrand des angegriffenen Gep\u00e4ckst\u00fcckes nicht nach au\u00dfen \u00fcber das Schalenteil vorsteht, sondern nur den Rand des Bodens mit der Schalenoberfl\u00e4che verbindet, ohne diese zu \u00fcberragen.<br \/>\n3.<br \/>\nDiese Ausgestaltung verwirklicht das Merkmal 4.1 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\nEine Verwirklichung in \u00e4quivalenter Form setzt voraus, dass der Fachmann aufgrund der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung dazu gelangt, das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit gleichwirkenden Mitteln zu l\u00f6sen, wenn er die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel aufgrund am Sinngehalt der Anspr\u00fcche ankn\u00fcpfender nichterfinderischen \u00dcberlegungen mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte und wenn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart an Sinngehalt der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; 523 Custodiol I; 527 \u2013 Custodiol II betr. Patente). Diese im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Gebrauchsmuster (vgl. Benkard\/Scharen, PatG GbMG, 10. Auflage, \u00a7 12a GbMG, Rdn. 10 m.w.N.).<br \/>\nVon ihnen ausgehend verwirklicht im Streitfall der angegriffene Gegenstand die schutzbeanspruchte Lehre auch nicht in \u00e4quivalenter Form. Das Landgericht hat hierzu ausgef\u00fchrt, die in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten alternativen Herstellungsweisen legten dem Fachmann eine Ausgestaltung nahe, bei der die Vortasche nicht aus der \u00e4u\u00dferen Schalenhauptfl\u00e4che hervorstehe, sondern wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach innen eingelassen sei. Die in Absatz 0013 beschriebene einst\u00fcckige Ausbildung des Formteils (24) mit dem Boden (22) habe zur Folge, dass nur noch der Deckel separat ausgebildet und angef\u00fcgt werden m\u00fcsse. Das Klagegebrauchsmuster gebe dann weiter vor, dass ein nach au\u00dfen vorstehender umlaufender Rand in dem Formteil ausgeformt sein k\u00f6nne. Wisse der Fachmann aber bereits, dass das Formteil und das Bodenteil aus demselben Kunststoffmaterial hergestellt werden k\u00f6nnten, bed\u00fcrfe es nur noch eines handwerklichen Schritts, um bei der einst\u00fcckigen Ausbildung von Formteil und Bodenteil den Rand von dem Bodenteil und nicht vom Formteil aus hervorstehend auszubilden. Eine Anregung, die Vortasche nach innen einzulassen, erhalte der Fachmann dar\u00fcber hinaus in den Figuren 3 und 4, die ein wannenf\u00f6rmiges Bodenteil zeigten. Den Gedanken, die Vortasche nach innen einzusenken, erhalte er bereits dann, wenn er das wannenf\u00f6rmige Bodenteil in Figur 1 nach unten verschiebe, so dass der Boden nicht mehr auf einer H\u00f6he mit der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che des Schalenteils liege. Bei dieser Ausbildung des vorstehenden Randes in Form eines Treppenabsatzes leuchte es dem Fachmann auch ein, dass der erfindungsgem\u00e4\u00df geforderte Keder nicht eine Kante um 180\u00b0 umschlie\u00dfen k\u00f6nne; er brauche keine scharfe Kante abzudecken, sondern diene nur dazu, an ihm den Rei\u00dfverschluss zu befestigen. Dass der Keder des angegriffenen Koffers zus\u00e4tzlich noch mit dem Futterstoff vern\u00e4ht sei, sei aus der Sicht des Klagegebrauchsmusters unerheblich.<br \/>\nDem vermag der Senat nicht beizutreten. Der treppenf\u00f6rmige Absatz, der nach Auffassung des Landgerichts, die die Kl\u00e4gerin sich im Berufungsrechtszug zu eigen gemacht hat, das Austauschmittel f\u00fcr den nach au\u00dfen vorstehenden Rand sein soll, mag zwar f\u00fcr den Fachmann aus den vom Landgericht dargelegten Gr\u00fcnden aufgrund seines Fachwissens am Priorit\u00e4tstag als M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen worden sein, eine Alternative zum Ersatz des nach au\u00dfen abstehenden umlaufenden Randes zu finden, an dem der Keder und die Seitenteile des Rei\u00dfverschlusses befestigt werden k\u00f6nnen. Er m\u00fcsste sich dazu aber \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Vorgabe des Klagegebrauchsmusters hinwegsetzen, dass der Rand des betreffenden Schalenteils zur Bildung der Vortasche nach au\u00dfen vorstehen soll. Da von der Hauptfl\u00e4che aus gesehen der Verbindungsbereich zum Bodenteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach innen zum Boden hin gerichtet ist und die Au\u00dfenfl\u00e4che des Schalenteils nicht \u00fcberragt, m\u00fcsste er genau das Gegenteil dessen tun, was in die Schutzanspr\u00fcche und auch die Beschreibung lehren, wenn dort durchg\u00e4ngig nur von einer nach au\u00dfen abstehenden Ausbildung des Randes gesprochen.<br \/>\nAuch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit verbietet es, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters einzubeziehen. Das Gebot der Rechtssicherheit steht gleichwertig neben dem der angemessenen Belohnung des Erfinders. Mit ihm soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes \u2013 entsprechendes gilt f\u00fcr Gebrauchsmuster \u2013 f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten k\u00f6nnen, dass die unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Anspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkhard\/Scharen, PatG und GebrMG 10. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 100 m.w.N.). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass dasjenige, wof\u00fcr er Schutz begehrt, sorgf\u00e4ltig in den Merkmalen des Anspruches niedergelegt ist (BGH, a.a.O. \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1987, 626 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Gerade bei der Geltendmachung des Schutzes aus nicht gepr\u00fcften Gebrauchsmustern muss f\u00fcr Dritte ein Mindestma\u00df von Restsicherheit vorhanden sein, und vom Anmelder ist zu fordern, dass er unter Ber\u00fccksichtigung des Verbots unzul\u00e4ssiger Erweiterungen sich bis zur Eintragungsverf\u00fcgung schl\u00fcssig wird, was als schutzf\u00e4hig unter Schutz gestellt werden soll (Benkhard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 12 a. GebrMG, Rdnr. 2, 6). Unterl\u00e4sst er das, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Die Angaben \u201enach au\u00dfen vorstehend\u201c in allen einschl\u00e4gigen Schutzanspr\u00fcchen des Klagegebrauchsmusters stellen im Streitfall eindeutige und auch im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele und die \u00fcbrige Beschreibung nicht relativierbare Festlegungen dar, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende m\u00fcssen verlassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAls unterlegene Partei waren die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzulegen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hier in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 982 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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