{"id":4201,"date":"2008-09-11T17:00:28","date_gmt":"2008-09-11T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4201"},"modified":"2017-09-25T12:54:16","modified_gmt":"2017-09-25T12:54:16","slug":"2-u-1107-dachflaechenfenster-montagewinkel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4201","title":{"rendered":"2 U 11\/07 &#8211; Dachfl\u00e4chenfenster-Montagewinkel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 989<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2008, Az. 2 U 11\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=549\">4a O 34\/06<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em>1. Basierend auf der Erw\u00e4gung, dass der Kl\u00e4ger die Durchsetzung seiner Rechte durch das Erbringen der f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlichen Sicherheitsleistung in der Hand hat und das Berufungsverfahren maximal zur Vollstreckung der titulierten Anspr\u00fcche ohne Sicherheitsleistung f\u00fchren kann, besteht in der Berufungsinstanz eine gro\u00dfz\u00fcgigere Aussetzungspraxis.<\/em><\/p>\n<p><em> 2. Die Aussetzung in der Berufungsinstanz setzt aber ebenfalls die Feststellung voraus, dass es Rechtsprechung \/ Patentrecht (Bernadette Makoski) \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 [Thermocycler]). 3. Ein Vorbenutzungstatbestand kann so lange keine Vernichtungswahrscheinlichkeit begr\u00fcnden, wie die Tatsachen nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt sind. Die Benennung von Zeugen ist nicht ausreichend.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 23.01.2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<\/p>\n<p>1. dass der Unterlassungsanspruch (Urteilstenor zu I. 1.) in der Hauptsache erledigt ist,<\/p>\n<p>2. dass sich der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungs-ausspruch (Urteilstenor zu I. 2. und II.) auf Benutzungshandlungen be-schr\u00e4nkt, die bis zum 04.12.2007 begangen worden sind, im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte von \u201e&#8230; der nicht durch den Abzug\u201c bis \u201e&#8230;zugeordnet werden kann\u201c gestrichen wird,<\/p>\n<p>3. dass sich der Vernichtungsanspruch auf solche Erzeugnisse bezieht, die bereits vor dem 4. Dezember 2007 im Besitz oder Eigentum der Beklagten waren.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 100.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 293 XXX, das auf einer Anmeldung vom. Dezember 1987 beruht und dessen Erteilung im.11.1990 bekannt gemacht<br \/>\nworden ist. Das Klagepatent, dessen Schutzdauer w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens im. Dezember 2007 abgelaufen ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster (1) mit an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken festzulegenden Montagewinkeln (10), die jeweils einen ersten Schenkel (11), einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12) und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungsl\u00f6cher (15, 16, 17) zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass<\/p>\n<p>a)<br \/>\njeder Montagewinkel (10) zum Vorfixieren am Blendrahmen (2) an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels (11) mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel (12) parallelen Ebene rechtwinklig ausw\u00e4rts vorspringende Flachdorne (14) tr\u00e4gt und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nin die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) mindestens eine in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnut (5) f\u00fcr die Flachdorne (14) mit h\u00f6chstens deren Materialst\u00e4rke entsprechender Nutbreite eingetieft sind.<\/p>\n<p>14.<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster (1) mit einem \u00fcber Montagewinkel (10) an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen (2),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) eine oder mehrere in vorbestimmten Abst\u00e4nden in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten (5) mit h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von an den Montagewinkeln (10) angebrachten Flachdornen (14) entsprechender Nutbreite eingetieft sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) erl\u00e4utern den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>\u00dcber eine von der Beklagten zu 1. w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Dachfl\u00e4chenfenster nebst zugeh\u00f6riger Montagewinkel. Die nachstehend eingeblendete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 15 verdeutlicht die konstruktiven Einzelheiten des Montagewinkels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die beworbenen Dachfl\u00e4chenfenster wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 14 Gebrauch machen. Sie hat die Beklagten deshalb vor dem Landgericht wegen Patentverletzung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Entsprechend den von der Kl\u00e4gerin zuletzt gestellten Antr\u00e4gen hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 293 XXX<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster mit an dessen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken festzulegenden Montagewinkeln, die jeweils einen ersten Schenkel, einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungsl\u00f6cher zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder Montagewinkel zum Vorfixieren am Blendrahmen an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene rechtwinklig ausw\u00e4rts vorspringende Flachdorne tr\u00e4gt und in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks mehrere in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten f\u00fcr die Flachdorne mit h\u00f6chstens deren Materialst\u00e4rke entsprechender Nutbreite eingetieft sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDachfl\u00e4chenfenster mit einem \u00fcber Montagewinkel an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks mehrere in vorbestimmten Abst\u00e4nden in dessen L\u00e4ngsrichtung verlaufende Halterungsnuten mit h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von an den Montagewinkeln angebrachten Flachdornen entsprechender Nutbreite eingetieft sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung halten die Beklagten an dem bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt fest, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Dachfl\u00e4chenfenster von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch machen. Zur Begr\u00fcndung verweisen sie zun\u00e4chst darauf, dass die Montagewinkel nicht an den den Dachsparren benachbarten (langen) Blendrahmen-Seitenst\u00fccken zu befestigen seien, sondern an den senkrecht dazu verlaufenden (kurzen) Rahmenelementen. Infolge dessen w\u00fcrden die Halterungselemente in die Dachlatten eingeschraubt, bei denen es sich nicht um \u201etragende Dachteile\u201c im Sinne des Klagepatentes handele. Ferner verweisen die Beklagten darauf, dass die Flachdorne materialm\u00e4\u00dfig dem zweiten Schenkel des Montagewinkels zuzuordnen seien, weswegen keine Rede davon sein k\u00f6nne, dass die Dorne an der vom zweiten Schenkel abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels getragen werden. Weil die Flachdorne exakt in der Verl\u00e4ngerung des zweiten Schenkels verliefen, fehle es des weiteren daran, dass die Dorne in einer Ebene \u201eparallel\u201c zum zweiten Schenkel vorspringen.<\/p>\n<p>Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand berufen sich die Beklagten darauf, dass das Klagepatent im geltend gemachten Umfang nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Seine technische Lehre sei f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 24 36 YYY, das Gebrauchsmuster 84 03 XYZA sowie zwei offenkundig vorbenutzte Dachfl\u00e4chenfenster (welche bereits \u00fcber eine L\u00e4ngsnut verf\u00fcgt h\u00e4tten) nahe gelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Rechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatentes hat die Kl\u00e4gerin den Unterlassungsanspruch f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt sowie die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung zeitlich beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Erkenntnis und tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Urteilsausspruch des Landgerichts ist lediglich an den Umstand anzupassen, dass das Klagepatent infolge Ablaufs seiner gesetzlichen Schutzdauer seit dem 04.12.2007 keine Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen mehr vermittelt. Au\u00dferdem ist der Rechnungslegungstenor, soweit er Kosten und Gewinne betrifft, an die neue Rechtsprechung des BGH anzupassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein An.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift werden Dachfl\u00e4chenfenster mit Hilfe L-f\u00f6rmiger Montagewinkel in der Weise in die Dachstruktur eingebaut, dass der erste Schenkel der Montagewinkel an den Blendrahmen-Seitenst\u00fccken und der zweite Schenkel des Montagewinkels an Dachsparren oder vergleichbare Teile der Dachkonstruktion festgeschraubt werden. Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 6 und 7) der deutschen Offenlegungsschrift 24 36 YYY verdeutlichen dies.<\/p>\n<p>Neben den Montagewinkeln (11) zeigen die Abbildungen sogenannte Abstandhalter (12), welche dazu dienen, das Dachfl\u00e4chenfenster im Zuge der Montage in der gew\u00fcnschten Lage zu halten.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist es aus Gr\u00fcnden der geforderten Dichtigkeit zwischen Blendrahmen und Dachstruktur wichtig, die Einbaustellung des Dachfl\u00e4chenfensters an die vorgegebene Dacheindeckung anzupassen. Weil die meist serienm\u00e4\u00dfig hergestellten Dachfl\u00e4chenfenster mittels der zugeh\u00f6rigen Montagewinkel in D\u00e4cher ganz unterschiedlicher Konstruktion eingesetzt werden m\u00fcssen, sei es \u2013 so hei\u00dft es (Spalte 1 Zeilen 28 bis 44) \u2013 f\u00fcr die mit der Montage befasste Person m\u00fchsam und zeitraubend, durch Ausmessen am Dach und entsprechende Berechnungen diejenigen Punkte zu ermitteln, an denen die Montagewinkel an den Seitenst\u00fccken der Blendrahmen des Dachfl\u00e4chenfensters festgelegt werden m\u00fcssen, um die richtige Einbauh\u00f6he und eine zur Dachneigung genau parallele Ausrichtung des Blendrahmens zu erzielen. Es geschehe deswegen oft, dass das Fenster in falscher H\u00f6he und\/oder schief eingebaut werde.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es demgem\u00e4\u00df als Aufgabe der Erfindung, ein Dachfl\u00e4chenfenster bzw. einen zugeh\u00f6rigen Montagewinkel zu schaffen, die mit einfachen Mitteln einen wesentlich rascheren, zuverl\u00e4ssig ausgerichteten Einbau durch eine einzige Person erm\u00f6glichen (Spalte 2 Zeilen 1 bis 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die Patentanspr\u00fcche 1 und 14 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>(1) Dachfl\u00e4chenfenster (1) mit Blendrahmen-Seitenst\u00fccken (3).<\/p>\n<p>(2) An den Blendrahmen-Seitenst\u00fccken (3) des Dachfl\u00e4chenfensters (1) sind Montagewinkel (10) festzulegen.<\/p>\n<p>(3) Die Montagewinkel (10) weisen auf<\/p>\n<p>(a) jeweils einen ersten Schenkel (11),<br \/>\n(b) jeweils einen zu dem ersten Schenkel (11) rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel (12).<\/p>\n<p>(4) In beiden Schenkeln (11, 12) des Montagewinkels (10) sind Halterungsl\u00f6cher (15, 16, 17) angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Die Halterungsl\u00f6cher (15, 16, 17) dienen der Aufnahme von Halterungselementen, die in das Blendrahmen-Seitenst\u00fcck (3) bzw. in tragende Dachteile einzutreiben sind.<\/p>\n<p>(6) Zum Vorfixieren des Montagewinkels (10) am Blendrahmen (2) des Dachfl\u00e4chenfensters (1) tr\u00e4gt jeder Montagewinkel (10) mindestens zwei Flachdorne (14).<\/p>\n<p>(7) Die Flachdorne (14)<\/p>\n<p>(a) werden an der vom zweiten Schenkel (12) abgewandten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels (11) getragen,<br \/>\n(b) springen in einer Ebene rechtwinklig ausw\u00e4rts vor, die zum zweiten Schenkel (12) parallel liegt.<\/p>\n<p>(8) In die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3) ist mindestens eine Halterungsnut (5) f\u00fcr die Flachdorne (14) eingetieft.<\/p>\n<p>(9) Die Halterungsnut (5)<\/p>\n<p>(a) verl\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung des Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (3),<br \/>\n(b) weist eine Nutbreite auf, die h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke der Flachdorne (14) entspricht.<\/p>\n<p>Anspruch 14:<\/p>\n<p>(1) Dachfl\u00e4chenfenster (1) mit einem Blendrahmen (2).<\/p>\n<p>(2) Der Blendrahmen (2) ist an der Dachkonstruktion \u00fcber Montagewinkel (10) festlegbar.<\/p>\n<p>(3) In die \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen jedes Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (2) sind eine oder<br \/>\nmehrere Halterungsnuten (5) eingetieft.<\/p>\n<p>(4) Die Halterungsnuten (5)<\/p>\n<p>(a) verlaufen in L\u00e4ngsrichtung des Blendrahmen-Seitenst\u00fccks (2) und &#8211; sofern es mehrere sind \u2013 in vorbestimmten Abst\u00e4nden,<\/p>\n<p>(b) haben eine Nutbreite, die h\u00f6chstens der Materialst\u00e4rke von Flachdornen (14) entspricht, die an den Montagewinkeln (10) angebracht sind.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der vorstehend beschriebenen Konstruktion h\u00e4lt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 10 bis 19) fest, dass sich die Montagewinkel durch einfaches Eindr\u00fccken ihrer Flachdorne in die Halterungsnut des Blendrahmens ohne gro\u00dfen Mess- und Berechnungsaufwand rasch und sicher vorfixieren lie\u00dfen und sodann in herk\u00f6mmlicher Weise durch Einschlagschrauben oder sonstige Halterungselemente endg\u00fcltig am Blendrahmen festgelegt werden k\u00f6nnten. Da die Bedienungsperson nach dem Eindr\u00fccken der Flachdorne beide H\u00e4nde frei habe, k\u00f6nne die weitere Montage ohne eine Hilfsperson bewerkstelligt werden (Spalte 3 Zeilen 28 bis 35). Die erforderlichen Halterungsnuten lie\u00dfen sich ohne Mehraufwand beim ohnehin notwendigen Profilieren der vorgefertigten Blendrahmen-Seitenst\u00fccke einbringen; genauso k\u00f6nnten die Flachdorne mit sehr geringem Aufwand (z.B. durch Stanzen und einst\u00fcckiges Umbiegen) aus dem Montagewinkel erzeugt werden (Spalte 3 Zeile 65 bis Spalte 4 Zeile 13).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffenen Dachfl\u00e4chenfenster der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, dass die Montagewinkel nur an den \u2013 kurzen \u2013 Blendrahmen-Seitenst\u00fccken sowie den parallel dazu verlaufenden Dachlatten angebracht werden k\u00f6nnten, ergibt sich das Gegenteil bereits aus der eigenen Internetwerbung gem\u00e4\u00df Anlage K 12. An den \u2013 nachfolgend eingeblendeten \u2013 Stellen (Seiten 1, 2 unten, 3 oben, 6) ist unmissverst\u00e4ndlich eine Einbauvariante er\u00f6rtert, bei der die Montagewinkel zum Einen an den L\u00e4ngsseiten des Blendrahmens und zum Anderen an den diesen benachbarten Dachsparren festgelegt werden.<\/p>\n<p>Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Montagewinkel bei den angegriffenen Dachfl\u00e4chenfenstern nicht nur an den langen Blendrahmen-Seitenst\u00fccken und den auch nach Auffassung der Beklagten tragenden Dachsparren angebracht werden k\u00f6nnen (d.h. die hierzu erforderliche objektive Eignung besitzen), sondern dass eine dementsprechende Verwendung dar\u00fcber hinaus sogar nach den eigenen Anweisungen der Beklagten vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Auf S. 5 der Anleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 wird die Anbringung des Montagewinkels auf den Dachsparren zwar wie folgt erl\u00e4utert:<\/p>\n<p>In Anbetracht dessen mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass eine f\u00fcr jedes Dachfl\u00e4chenfenster richtige Einbautiefe nur dann gew\u00e4hrleistet ist, wenn der Montagewinkel \u2013 wie dargestellt \u2013 in der Weise angesetzt wird, dass die Flachdorne auf der Oberfl\u00e4che der Blendrahmen-Seitenst\u00fccke quer zu den L\u00e4ngsnuten verlaufen, d.h. nicht in die Nuten eingreifen. Es ist jedoch offensichtlich und im \u00dcbrigen durch die Lichtbildfolge gem\u00e4\u00df Anlage K 15 a belegt, dass die Montagewinkel prinzipiell auch anders herum so verwendet werden k\u00f6nnen, dass die Flachdorne in eine der L\u00e4ngsrillen des Blendrahmens eintauchen. Da der mit einer Messskala versehene Schenkel des Montagewinkels sich bei einem derartigen Gebrauch auf dem Dachsparren befindet, geht damit fraglos die M\u00f6glichkeit verloren, durch eine geeignete Ausrichtung eines auf dem Montagewinkel verzeichneten Ma\u00dfwertes auf eine passende der insgesamt 3 L\u00e4ngsnuten die geeignete Montagetiefe einzustellen. F\u00fcr den Verletzungstatbestand ist dies jedoch unsch\u00e4dlich, weil die Auswahl zwischen verschiedenen Einbautiefen in Abh\u00e4ngigkeit von der Ausgestaltung der konkreten Dachstruktur kein Anliegen des Klagepatentes ist, das mit den Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 1 und 14 gel\u00f6st werden soll. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass sich beide Patentanspr\u00fcche mit lediglich einer einzigen L\u00e4ngsnut in den Blendrahmen-Seitenst\u00fccken begn\u00fcgen. Da auch die Position der Flachdorne am Montagewinkel fest liegt, gibt es \u00fcberhaupt nur eine Position, in der der Montagewinkel am Blendrahmen vorfixiert werden kann. Allein daraus folgt, dass das Klagepatent keine Lehre daf\u00fcr bereit stellt, dass in Abh\u00e4ngigkeit von den Abmessungen der vorgefundenen Dachstruktur f\u00fcr verschiedene Einbautiefen stets die zutreffende Anordnung des Montagewinkels am Blendrahmen bereitgestellt wird. Im Zusammenwirken mit der geforderten (mindestens) einen L\u00e4ngsnut k\u00f6nnen die Flachdorne am Montagewinkel lediglich gew\u00e4hrleisten, dass das Dachfl\u00e4chenfenster ohne Vermessung einfach und in einer \u00fcber die gesamte Strecke des Blendrahmens gleichm\u00e4\u00dfigen Ausrichtung montiert werden kann. Unter den Gegebenheiten einer konkreten Dachstruktur (d.h. bestimmte Abmessungen der Dachsparren und Dachlatten) ergibt sich eine korrekte Einbautiefe selbstverst\u00e4ndlich nur dann, wenn die L\u00e4ngsnut und die Flachdorne jeweils in der f\u00fcr den konkreten Einzelfall passenden H\u00f6he angebracht sind, womit sich allerdings weder Patentanspruch 1 noch Patentanspruch 14 n\u00e4her befassen. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform reicht es deswegen f\u00fcr die Bejahung des Benutzungstatbestandes aus, dass die Montagewinkel der Beklagten eine im oben erl\u00e4uterten Sinne gleichm\u00e4\u00dfige Montage des Dachfl\u00e4chenfensters erlauben (indem die Flachdorne in eine der drei L\u00e4ngsnuten eingesteckt werden) und sich ein \u2013 bezogen auf die Einbautiefe \u2013 einwandfreier Anschluss an die Dacheindeckung ergibt, falls die Dimensionierung von L\u00e4ngsnut und Flachdornen zuf\u00e4llig mit den Abmessungen der konkreten Dachstruktur \u00fcberein stimmt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu Unrecht leugnen die Beklagten gleichfalls eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe (7).<\/p>\n<p>Mit dem Teilmerkmal (7 a) legt das Klagepatent zun\u00e4chst fest, an welchem der beiden Schenkel \u2013 n\u00e4mlich dem ersten \u2013 die Flachdorne getragen werden sollen. Da der erste Schenkel seinerseits zwei Stegfl\u00e4chen (eine \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c und eine \u201einnere\u201c) besitzt, wird weiterhin festgelegt, an welcher Stegfl\u00e4che die Flachdorne vorhanden sein sollen, n\u00e4mlich an der dem zweiten Schenkel abgewandten (\u201e\u00e4u\u00dferen\u201c) Stegfl\u00e4che. Die beschriebenen Positionsangaben stellen sicher, dass die Flachdorne von der \u201e\u00e4u\u00dferen\u201c Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels vorstehen und infolge dessen in die Halterungsnut am Blendrahmen des Dachfl\u00e4chenfensters eingesteckt werden k\u00f6nnen, um den Montagewinkel vorzufixieren. F\u00fcr die den Flachdornen nach der Erfindung zugewiesene Funktion ist es ersichtlich ohne jeden Belang, ob die Flachdorne aus dem Material des ersten Schenkels freigestanzt und umgebogen oder als separate Bauteile am ersten Schenkel befestigt worden sind oder ob sie sich als Material\u00fcberstand des zweiten Schenkels ergeben. Bereits aufgrund dieser \u00dcberlegungen ist es technisch verfehlt, f\u00fcr die Verwirklichung des Teilmerkmals (7 a) statische Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, von welchem der beiden Schenkel die Flachdorne getragen werden. Dass es hierauf nicht ankommt, macht bei genauem Studium auch der Anspruchswortlaut selbst klar, weil Merkmal (7 a) \u2013 mit Bedacht \u2013 nicht verlangt, dass die Flachdorne \u201evon\u201c der \u00e4u\u00dferen Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels getragen werden, sondern lediglich voraus setzt, dass sie \u201ean\u201c der besagten Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels getragen sind. Bei dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis besagt der Begriff \u201etragen\u201c deshalb lediglich etwas dar\u00fcber, von wo die Flachdorne \u2013 als getragene Teile \u2013 vorstehen sollen, um ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist es ohne Belang, dass die Flachdorne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 werkstoffm\u00e4\u00dfig betrachtet \u2013 integraler Teil des zweiten Schenkels sind; f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung entscheidend ist allein, dass sie als dessen Verl\u00e4ngerung \u00fcber die \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels hervor ragen.<\/p>\n<p>Nachdem sich das Teilmerkmal (7 a) \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; damit befasst, wo die zur Vorfixierung des Montagewinkels vorgesehenen Flachdorne angeordnet sein sollen, verh\u00e4lt sich das Teilmerkmal (7 b) dazu, wie die Flachdorne zu verlaufen haben. Anspruchsgem\u00e4\u00df sollen sie zun\u00e4chst vorspringen, d.h. \u00fcber die Au\u00dfenseite des ersten, sie tragenden Schenkels hervorstehen, damit die Flachdorne zur Vorfixierung des Montagewinkels am Blendrahmen in die dortige L\u00e4ngsnut eingreifen k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Frage, welchen Winkel die Flachdorne in Bezug auf die \u201e\u00e4u\u00dfere\u201c Stegfl\u00e4che des ersten Schenkels einnehmen sollen, legt sich das Klagepatent dahingehend fest, dass die Flachdorne in der selben Ebene verlaufen sollen wie der zweite Schenkel des Montagewinkels. Die Anweisung, dass die Ebene, in welcher die Flachdorne ausw\u00e4rts vorspringen, \u201eparallel\u201c zum zweiten Schenkel des Montagewinkels liegt, verlangt \u2013 anders als die Beklagten geltend machen \u2013 nicht, dass zwischen dem zweiten Schenkel und den Flachdornen irgendein vertikaler Abstand vorhanden sein muss. F\u00fcr eine dahingehende Interpretation l\u00e4sst bereits der Anspruchswortlaut keinen Raum, weil zwei Ebenen immer dann parallel sind, wenn sie einander nicht schneiden. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn die Flachdorne exakt in der Verl\u00e4ngerung des zweiten Schenkels liegen, sich die Ebene der Flachdorne mit der des zweiten Schenkels also vollst\u00e4ndig deckt. Abgesehen davon macht es technisch auch keinerlei Sinn, danach zu differenzieren, ob zwischen der Ebene des zweiten Schenkels und den Flachdornen irgendein minimaler vertikaler Abstand besteht oder dies \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht der Fall ist. Die Funktion und Eignung der Flachdorne ist in dem einen wie in dem anderen Fall derselbe, weswegen es nicht gerechtfertigt sein kann, eine Ausf\u00fchrungsform mit minimaler Beabstandung der Flachdorne von der Ebene des zweiten Schenkels als wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung anzusehen, eine Ausf\u00fchrungsform, bei der auf den minimalen Abstand verzichtet ist, jedoch als au\u00dferhalb des Schutzbereichs liegend anzusehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAlle weiteren Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 14 sind zwischen den Parteien auch im Berufungsrechtszug \u2013 zu Recht \u2013 nicht streitig gewesen, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf den festgestellten Verletzungssachverhalt hat das Landgericht die Beklagten zutreffend zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Vernichtung verurteilt. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden rechtlichen Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 19 bis 20 des angefochtenen Urteils zu Eigen. Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents sind lediglich folgende erg\u00e4nzende Bemerkungen veranlasst: Da die Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatents am 04.12.2007 ihr Ende gefunden haben, ist der Unterlassungsanspruch erledigt, was entsprechend festzustellen ist. Gleichfalls ist \u2013 klarstellend \u2013 aufzunehmen, dass sich der Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsausspruch lediglich auf Benutzungshandlungen der Beklagten beziehen, die w\u00e4hrend der Geltung des Klagepatents (d.h. bis zum 4. Dezember 2007) begangen worden sind. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) hat im Rechnungslegungsanspruch der Zusatz \u201eder nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden\u201c als unbestimmte Formulierung zu entfallen. Der Vernichtungsanspruch ist durch das Erl\u00f6schen des Klagepatents nicht gegenstandslos geworden. Aus Gr\u00fcnden eines effektiven Patentschutzes unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die der Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist (weil sie sich bereits vor dem 4. Dezember 2007 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben und auch heute noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen), auch weiterhin der Vernichtung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die erst in zweiter Instanz erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>Zwar besteht im Berufungsrechtszug eine gro\u00dfz\u00fcgigere Aussetzungspraxis, wenn der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (Senat, Mitteilungen 1997, 253 \u2013<br \/>\nSteinknacker). Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es der Kl\u00e4ger durch Erbringen der Sicherheit, von der die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils abh\u00e4ngt, in der Hand hat, seine Rechte durchzusetzen, und das Berufungsverfahren maximal dazu f\u00fchren kann, dass die titulierten Anspr\u00fcche ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bereits jede erdenkliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents eine Aussetzung rechtfertigt. Auch im Berufungsverfahren ist vielmehr die Feststellung erforderlich, dass es \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird (Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Eine dahingehende Prognose ist im Streitfall nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst den druckschriftlichen Stand der Technik angeht, den die Beklagten dem Klagepatent entgegen halten, so ist dieser (DE-OS 24 36 YYY, DE-U 84 03 247) nicht nur im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden, sondern in der Klagepatentschrift eingehend gew\u00fcrdigt, ohne dass das sachkundige Patentamt insoweit Zweifel an der Neuheit oder Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents gehabt hat. Diese Beurteilung ist auch angesichts des Nichtigkeitsvorbringens der Beklagten zutreffend. Wie die \u2013 oben wiedergegebene \u2013 Figur 1 der DE-OS 24 36 YYY verdeutlicht, zeigt die Druckschrift von den eigentlichen Montagewinkeln (11) baulich getrennte Justiervorrichtungen (12), die es vor der endg\u00fcltigen Montage des Dachfl\u00e4chenfensters in der Dachstruktur erlauben, das Fenster in eine richtige Position innerhalb der Dachkonstruktion zu bringen und zu halten, bevor die eigentliche Fixierung erfolgt. Bei diesem Offenbarungsgehalt fehlen die Merkmale (6) bis (9), was mit der Anspruchsformulierung des Klagepatents \u00fcberein stimmt, welche die besagten Merkmale dem kennzeichnenden Teil von Patentanspruch 1 zuweist. Zwar trifft es zu, dass die Offenlegungsschrift Montagewinkel (11) beschreibt, die Auflager (25) besitzen, welche dazu dienen, die Unterseite des Blendrahmens im Zuge der Montage zu halten. Ausgehend hiervon argumentieren die Beklagten, f\u00fcr den Durchschnittsfachmann sei es erkennbar vorteilhaft gewesen, die Montagewinkel zun\u00e4chst am Blendrahmen so festzuschrauben, dass die Rahmenunterseite auf den Auflagern (25) ruht, und erst danach eine Fixierung des Montagewinkels am Dachsparren vorzunehmen. Die diesbez\u00fcglichen Erw\u00e4gungen sind indes schon deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil sie der eindeutigen Offenbarung der DE-OS 24 36 YYY widersprechen. Auf S. 7, 3. Absatz wird n\u00e4mlich die Montagereihenfolge in der Weise vorgegeben, dass zun\u00e4chst die Abstandhalter (12) und davor oder danach die Montagewinkel (11) auf den Sparren befestigt werden, um das Fenster nach unten so abzust\u00fctzen, dass es in H\u00f6henrichtung des Daches und in L\u00e4ngsrichtung des Fensters verschiebbar bleibt. Erst im Anschluss daran sollen die Montagewinkel am Blendrahmen des Dachfl\u00e4chenfensters fixiert werden. Ohne eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung l\u00e4sst sich der Offenlegungsschrift von daher der Gedanke einer Vorfixierung der Montagewinkel am Blendrahmen nicht entnehmen. Zu dieser \u00dcberlegung kann auch die Gebrauchsmusterschrift 84 03 XYZA keinen Ansto\u00df geben, weil sie von vornherein keinen Montagewinkel, sondern einen Beschlag zum Verbinden von Holzteilen in Holzkonstruktionen (wie Dachst\u00fchlen) betrifft.<\/p>\n<p>Eine Aussetzungsanordnung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die von den Beklagten behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Vorbenutzungstatbestand so lange keine Vernichtungswahrscheinlichkeit begr\u00fcnden kann, wie die zugrundeliegenden Tatsachen nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt sind. Unzureichend ist eine Benennung von Zeugen. Da eine Vernehmung von Zeugen, in deren Wissen der Vorbenutzungssachverhalt gestellt ist, nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren stattfindet, nicht jedoch im Verletzungsprozess, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden\/Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Allein wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme einer Vernichtungswahrscheinlichkeit.<\/p>\n<p>Legt man diese Ma\u00dfst\u00e4be im Streitfall an, so sind zwar die aus den Anlagen NK 4 und NK 5 ersichtlichen Fensterelemente mit einem Typenschild versehen, deren Ziffern-code auf ein bestimmtes vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents liegendes Herstellungsdatum schlie\u00dfen lassen. Die f\u00fcr die Erfindung wesentlichen Blendrahmen (welche mit mindestens einer L\u00e4ngsnut versehen sein sollen) weisen dem gegen\u00fcber ein derartiges Kennzeichnungsmittel nicht auf. Zwar mag es zutreffen, dass Fensterelement und Blendrahmen in aller Regel gemeinsam zur selben Zeit eingebaut und erforderlichenfalls auch gemeinsam ausgetauscht werden. Vorliegend ist jedoch von Belang, dass es sich bei den angeblich vorbenutzten Gegenst\u00e4nden nicht um Dachfl\u00e4chenfenster handelt, die sich in einem noch in die Dachstruktur eingebauten Zustand befinden. Vielmehr beziehen sich die Beklagten auf isoliert vorliegende Blendrahmen mit Fensterelement. Es ist eine sich bereits aus der Einbauanleitung der Beklagten ergebende Tatsache, dass das Fensterelement in einem Blendrahmen problemlos gegen ein anderes Fensterelement ausgetauscht werden kann. Klarheit dahingehend, dass sich das aus den Anlagen NK 4 und NK 5 ergebende, mit einem Typenschild versehende Fenster von Anfang an in dem betreffenden (mit einer bzw. drei L\u00e4ngsnuten versehenen) Blendrahmen befunden hat, kann deshalb allenfalls die Vernehmung von Zeugen schaffen. Daran \u00e4ndert auch nichts die von den Beklagten erst im Verhandlungstermin vom 14.08.2008 \u00fcberreichte Anlage NK 13. Sie hat schon deshalb au\u00dfer Betracht zu bleiben, weil der Kl\u00e4gerin infolge der sp\u00e4ten Einreichung rechtliches Geh\u00f6r nicht gew\u00e4hrt werden konnte. Abgesehen davon behaupten die Beklagten \u2013 auch auf den im Verhandlungstermin vom Senat gegebenen Hinweis &#8211; nicht, dass die mit L\u00e4ngsrillen versehenen Blendrahmen mit Hilfe von Montagewinkeln eingebaut worden sind, die Flachdorne tragen. Die eigene Anlage NK 13 der Beklagten best\u00e4tigt vielmehr, dass dies offensichtlich nicht der Fall gewesen ist (vgl. S. 1, Zeichnung B-B). Wenn die L\u00e4ngsrillen somit eine v\u00f6llig andere Funktion gehabt haben, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Durchschnittsfachmann, dem damals \u2013 wie eingangs dargelegt \u2013 auch Montagewinkel mit ausw\u00e4rts gerichteten Flachdornen nicht gel\u00e4ufig waren, naheliegend zu der \u00dcberlegung h\u00e4tte finden k\u00f6nnen, dass es von Vorteil ist, die L\u00e4ngsnuten f\u00fcr eine Vorfixierung der Montagewinkel heranzuziehen.<\/p>\n<p>Aufgrund der vorstehenden \u00dcberlegungen l\u00e4sst sich auch in Bezug auf Patentanspruch 14 eine ernsthafte Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht feststellen. Da die Nutbreite an die Materialst\u00e4rke von Flachdornen der Montagewinkel angepasst sein soll, kann der Fachmann auch zu dessen technischer Lehre nur finden, wenn er den Gedanken gefasst hat, dass es zu einer vereinfachten Montage f\u00fchrt, wenn die Montagewinkel in L\u00e4ngsrillen des Blendrahmens vorfixiert werden. Hierf\u00fcr bietet der gesamte entgegengehaltene Stand der Technik keine hinreichende Anregung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10,<br \/>\n711 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 989 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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