{"id":420,"date":"2005-06-30T17:00:16","date_gmt":"2005-06-30T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=420"},"modified":"2016-04-19T14:09:15","modified_gmt":"2016-04-19T14:09:15","slug":"4a-o-44104-schaltschrankleuchte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=420","title":{"rendered":"4a O 441\/04 &#8211; Schaltschrankleuchte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0375<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2005, Az. 4a O 441\/04<\/p>\n<p><!--more-->Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters 200 14 xxx (Klagegebrauchsmuster), das am 21.8.2000 angemeldet und das am 10.1.2002 eingetragen wurde. Der Kl\u00e4ger hat mit Eingabe vom 4.5.2005 die Schutzanspr\u00fcche in einer neuen Fassung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Danach lautet Schutzanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Schaltschrankleuchte bestehend aus einem mindestens zwei zugeordnete, in L\u00e4ngsrichtung miteinander verbundene Geh\u00e4useteile (1, 2) aufweisenden Geh\u00e4use mit Befestigungsvorrichtungen zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank, einem Leuchtmittel (5) mit Halterungen (6) an einer L\u00e4ngs- und Au\u00dfenseite des einen Geh\u00e4useteils (1) sowie mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Eingang und mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Ausgang f\u00fcr eine elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Geh\u00e4uses, an dem ein T\u00fcrpositionsschalter (7) fest montiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use auf der dem Leuchtmittel (5) gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite mit einer vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigenden Abkantung (3) versehen ist, die die Befestigungsvorrichtungen (4) aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Schutzanspr\u00fcche in der neuen Fassung wird auf die Anlage K 14b, hinsichtlich der Schutzanspr\u00fcche in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagegebrauchsmuster und zeigen in Figur 1 und 2 eine gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Schaltschrankleuchte mit angebautem T\u00fcrpositionsschalter<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt eine Schaltschrankleuchte, von der der Kl\u00e4ger Fotografien als Anlagen K 12 a und K 12 b sowie Zeichnungen als Anlage K 13 vorgelegt hat. Letztere werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, zumindest aber eine \u00e4quivalente Verletzung der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der neuen Fassung enthaltenen technischen Lehre.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger die nachfolgend wiedergegebenen Antr\u00e4ge zun\u00e4chst im Umfang der erteilten Fassung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters gestellt hat, beantragt er nunmehr auf der Grundlage der neuen Fassung dieses Schutzanspruchs,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern<\/p>\n<p>eine Schaltschrankleuchte, bestehend aus einem mindestens zwei zugeordnete, in L\u00e4ngsrichtung miteinander verbundene Geh\u00e4useteile aufweisenden Geh\u00e4use mit Befestigungsvorrichtungen zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank, einem Leuchtmittel mit Halterungen an einer L\u00e4ngs- und Au\u00dfenwand des einen Geh\u00e4useteils sowie mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Eingang und mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Ausgang f\u00fcr eine elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Geh\u00e4uses, an dem ein T\u00fcrpositionsschalter festmontiert ist,<\/p>\n<p>bei welcher Schaltschrankleuchte das Geh\u00e4use an der von dem leuchtmittelabgewandten L\u00e4ngswand mindestens einen mit einem der beiden Geh\u00e4useteile einst\u00fcckigen Befestigungsstreifen aufweist, der rechtwinklig zu dieser L\u00e4ngswand nach au\u00dfen steht und mit der benachbarten Geh\u00e4usewand fl\u00e4chenb\u00fcndig abschlie\u00dft und die Befestigungsvorrichtugnen zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank aufweist, insbesondere, wenn der Befestigungsstreifen zum Ausbilden mehrerer Teilst\u00fccke unterbrochen ist und\/oder die Befestigungsvorrichtungen vorzugsweise als Durchbrechungen in Form von Langl\u00f6chern gestaltet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 11.1.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und &#8211; zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 11.1.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen die Schutzf\u00e4higkeit der Lehre aus Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wegen Fehlens eines erfinderischen Schrittes in Frage. Zudem sind sie der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand des Klagegebrauchsmuster weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Schaltschrankleuchte. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass derartige Leuchten der Beleuchtung des Innenraumes von Schaltschr\u00e4nken dienen. Beim Einsatz der Leuchten muss wegen der meist beengten Platzverh\u00e4ltnisse auf einen kompakten Aufbau, eine robuste Handhabung und auf eine ausreichende Ausleuchtung des Schaltschrankes Wert gelegt werden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem soll sichergestellt sein, dass die Leuchte bei geschlossener Schaltschrankt\u00fcre ausgeschaltet und bei ge\u00f6ffneter Schaltschrankt\u00fcre der Innenraum beleuchtet wird. F\u00fcr eine entsprechende Bet\u00e4tigung der Leuchte werden bekannte Schalter mit \u00d6ffner-Kontakt, sogenannte T\u00fcrpositionsschalter, verwendet. Diese mechanischen T\u00fcrpositionsschalter werden in der Regel am Schaltschrankrahmen befestigt und sind \u00fcber eine Anschlussleitung direkt oder \u00fcber eine Steckverbindung an die elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Leuchtengeh\u00e4uses angeschlossen.<\/p>\n<p>Eine Schaltschrankleuchte besteht &#8211; nach den weiteren Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters &#8211; aus einem Geh\u00e4use mit Befestigungsvorrichtungen zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank. Dabei muss h\u00e4ufig der Deckel des Geh\u00e4uses abgenommen werden, um eine Niet- oder Schraubverbindung durch die Geh\u00e4usewand herzustellen. Nachteilig ist au\u00dferdem bei diesem Aufbau, dass die elektrotechnische Ausstattung auf Deckel und Geh\u00e4use verteilt ist und dadurch eine relativ aufw\u00e4ndige Verdrahtung entsteht.<\/p>\n<p>Das Leuchtmittel mit seinen Halterungen erstreckt sich insbesondere \u00fcber den mittleren Teilbereich einer Geh\u00e4use-L\u00e4ngsseite. Mindestens eine Steckverbindung dient als elektrischer Eingang und mindestens eine weitere als elektrischer Ausgang f\u00fcr die elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Geh\u00e4uses. Dadurch lassen sich zum Beispiel mehrere Schaltschrankleuchten miteinander koppeln.<\/p>\n<p>Schaltschr\u00e4nke und Schaltschrankleuchten werden in gr\u00f6\u00dferen Serien hergestellt, so dass der sp\u00e4tere Einsatzzweck bzw. die Ausstattung im Inneren bei der Installation zum Teil noch unklar sind. Daher m\u00fcssen nicht nur die Befestigungspunkte des Geh\u00e4uses, sondern auch die Steckverbindungen gut zug\u00e4nglich sein.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt das Problem (die Aufgabe) zugrunde, die Montage einer Schaltschrankleuchte zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Das soll nach Schutzanspruch 1 in der Fassung der Eingabe der Kl\u00e4gerin an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 4.5.2005 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Schaltschrankleuchte bestehend aus:<\/p>\n<p>1. einem Geh\u00e4use,<br \/>\n1.1. das Geh\u00e4use weist<br \/>\n1.1.1. mindestens zwei zugeordnete, in L\u00e4ngsrichtung miteinander verbundene Geh\u00e4useteile (1, 2) mit<br \/>\n1.1.2. Befestigungsvorrichtungen (4) zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank auf und<br \/>\n1.2. an dem Geh\u00e4use ist ein T\u00fcrpositionsschalter fest montiert;<\/p>\n<p>2. einem Leuchtmittel (5),<br \/>\n2.1. das Leuchtmittel weist Halterungen (6) an einer L\u00e4ngs- und Au\u00dfenseite des einen Geh\u00e4useteils (1) auf;<\/p>\n<p>3. und mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Eingang und mindestens einer Steckverbindung als elektrischer Ausgang f\u00fcr eine elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Geh\u00e4uses;<\/p>\n<p>4. das Geh\u00e4use ist auf der dem Leuchtmittel (5) gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite mit einer vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigenden Abkantung versehen, die die Befestigungsvorrichtungen (4) aufweist.<\/p>\n<p>Mit einer solchen Ausgestaltung wird &#8211; nach den Ausf\u00fchrungen des Klagegebrauchsmusters &#8211; die Montage vereinfacht, weil das Geh\u00e4use \u00fcber die Abkantung leicht am Schaltschrankrahmen befestigt werden kann. Die Befestigungsvorrichtungen an der Abkantung sind frei einsehbar und gut von unten zug\u00e4nglich, so dass die Montage auch mit einem Schraubenzieher maschinell erfolgen kann und nicht wie herk\u00f6mmliche Schaltschrankleuchten von hinten, das hei\u00dft aus dem Bereich des Schaltschrank-Innenraumes heraus, angeschraubt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 ist nicht schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Dieser hat zwar als neu zu gelten, weil nicht aufgezeigt worden ist, dass eine solche Schaltschrankleuchte zum Stand der Technik geh\u00f6rt hat, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Denn keine der von den Parteien vorgelegten Druckschriften zeigt eine Schaltschrankleuchte, die ein Geh\u00e4use aufweist, das auf der dem Leuchtmittel gegen\u00fcberberliegenden L\u00e4ngsseite mit einer vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigenden Abkantung versehen ist.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten, die in den als Anlagen B 2 und B 3 vorgelegten Fotografien gezeigten Leuchten entspr\u00e4chen der tats\u00e4chlichen Handhabung im Markt, l\u00e4sst offen, wann, durch wen und wo derartige Leuchten vor dem Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren und stellt sich daher als nicht hinreichend substantiiert dar. Der insoweit angebotene Zeugenbeweis ist unzul\u00e4ssig, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefe. Wird gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die in den Anlagen B 2 und B 3 gezeigten Leuchten tats\u00e4chlich offenkundig vorbenutzt worden sind, ist bei diesen jedenfalls nicht das Geh\u00e4use auf der dem Leuchtmittel gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite mit einer vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigenden Abkantung versehen, die die Befestigungsvorrichtungen aufweist. Vielmehr verf\u00fcgt (lediglich) ein mit dem Geh\u00e4use verbundenes Winkeleisen \u00fcber eine solche Abkantung.<\/p>\n<p>2.) Gleichwohl ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der genannten Fassung nicht schutzf\u00e4hig, weil es an einem erfinderischen Schritt fehlt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Denn zur \u00dcberzeugung der Kammer steht fest, dass es dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters aufgrund von routinem\u00e4\u00dfigen \u00dcberlegungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, eine solche Schaltschrankleuchte aufzufinden.<\/p>\n<p>Dabei geht die Kammer davon aus, dass es sich beim Durchschnittsfachmann um einen insbesondere in der Montage von Schaltschr\u00e4nken erfahrenen Elektromeister oder Ingenieur der Elektrotechnik handelt, der sich mit der verbesserten Ausgestaltung von Schaltschr\u00e4nken und dabei insbesondere von Schaltschrankleuchten befasst.<\/p>\n<p>Zudem waren nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien Schaltschrankleuchten der nachfolgend wiedergegebenen Art im Stand der Technik und damit auch dem genannten Durchschnittsfachmann bekannt (vgl. auch die als Anlage K 6 vorgelegte deutsche Offenlegungsschrift 27 01 518):<\/p>\n<p>Die vorstehend eingeblendete Schaltschrankleuchte besteht aus einem Geh\u00e4use, das Befestigungsvorrichtungen zur Herstellung einer Verbindung zum Schaltschrank aufweist. Zudem ist ein T\u00fcrpositionsschalter an dem Geh\u00e4use festmontiert. Vorhanden ist des weiteren ein Leuchtmittel, das Halterungen an einer L\u00e4ngs- und Au\u00dfenseite eines Geh\u00e4useteils aufweist. Die Schrankleuchte weist notwendigerweise mindestens eine Steckverbindung als elektrischer Eingang und mindestens eine Steckverbindung als elektrischer Ausgang f\u00fcr eine elektrotechnische Ausstattung im Inneren des Geh\u00e4uses auf.<\/p>\n<p>Aus der Zeichnung geht nicht hervor, ob das Geh\u00e4use aus zwei zugeordneten, in L\u00e4ngsrichtung miteinander verbundenen Geh\u00e4useteilen besteht. Jedoch liegt es im handwerklichen K\u00f6nnen des Durchschnittsfachmanns das Geh\u00e4use in der genannten Art und Weise zweiteilig auszugestalten. Ist das Geh\u00e4use zweiteilig ausgestaltet, dann weist das Leuchtmittel die Halterungen notwendigerweise an einer L\u00e4ngs- und Au\u00dfenseite eines der Geh\u00e4useteile auf.<\/p>\n<p>Das Geh\u00e4use der im Stand der Technik bekannten und vorstehend wiedergegebenen Schaltschrankleuchte ist allerdings nicht auf der dem Leuchtmittel gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite mit einer vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigende Abkantung versehen, die die Befestigungsvorrichtungen aufweist. Vielmehr verf\u00fcgt das Leuchtengeh\u00e4use an der Stirnseite \u00fcber zwei vom Geh\u00e4use nach au\u00dfen zeigenden Abkantungen, wobei sich die eine Abkantung von der Stirnseite in Verl\u00e4ngerung der Oberseite des Geh\u00e4uses und die andere Abkantung von der Stirnseite in Verl\u00e4ngerung der dem Leuchtmittel gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite erstreckt. Beide Abkantungen weisen langlochartige Ausnehmungen auf, die erkennbar eine Schraubbefestigung an den ebenfalls mit Ausnehmungen versehenen Streben des Schaltkastens erlauben. Soll die Leuchte an der t\u00fcrseitigen Strebe angeschraubt werden, ist es erforderlich, wie in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters angedeutet (vgl. Anlage K 1, S. 3, Abs. 3), dass die Schaltschrankleuchte von hinten, also aus dem Bereich des Schaltschrank-Innenraums heraus, angeschraubt wird.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer hat es aber f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, der erkannt hat, dass eine solche hinterseitige Montage umst\u00e4ndlich ist, bei Anwendung seines Fachwissens ohne weiteres nahe gelegen, in Fortf\u00fchrung der vorhandenen stirnseitigen Abkantungen erg\u00e4nzend oder ausschlie\u00dflich eine Abkantung an der dem Leuchtmittel gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseite vorzusehen, um eine bequeme Montage der Leuchte von unten her zu erm\u00f6glichen, wenn diese an der t\u00fcrseitigen Strebe des Schaltschrankes angebracht werden soll.<\/p>\n<p>Da demnach die Lehre des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schutzanspruchs 1 in der neu eingereichten Fassung mit Ausnahme der Merkmale 1.1.1. und 4 bereits im Stand der Technik bekannt waren und der Durchschnittsfachmann die fehlenden Merkmale ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, erweist sich das Klagegebrauchsmusters in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang als nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 23.06.2005 kann, soweit darin neues tats\u00e4chliches Vorbringen enthalten ist nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, \u00a7 296 a ZPO. Ein Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung besteht nicht, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 30.000,&#8211; Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0375 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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