{"id":4199,"date":"2008-02-14T17:00:19","date_gmt":"2008-02-14T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4199"},"modified":"2016-05-03T15:03:18","modified_gmt":"2016-05-03T15:03:18","slug":"2-u-10106-anbohrstutzen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4199","title":{"rendered":"2 U 101\/06 &#8211; Anbohrstutzen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>927<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 101\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 930 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Kugelgelenk-Sattelst\u00fcck und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 298 00 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2a). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz und wegen Benutzung der dem sp\u00e4teren Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung im Ver\u00f6ffentlichungszeitraum dar\u00fcber hinaus auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 12. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 14. Januar 1998 eingereicht und am 21. Juli 1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. Juli 2003 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<br \/>\nVorrichtung zum fl\u00fcssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohrs mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus<br \/>\n&#8211; einem Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper (2, 20), der \u00fcber einer \u00d6ff-<br \/>\nnung (11) eines Kanalrohres (1) anzuordnen ist und<br \/>\n&#8211; einem Anschlussschwenkstutzen (50), der in dem Hohlkugelstumpf-<br \/>\nAnschlussk\u00f6rper (2, 20) winkelverstellbar angeordnet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass der Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper ein Sattelst\u00fcck (2) aufweist,<br \/>\nin dem ein Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper (20) angeordnet ist, wobei das<br \/>\nSattelst\u00fcck (2) wenigstens eine Dichtungshaltekammer (10) aufweist,<br \/>\nin die eine Ringdichtung (6) einzulegen ist,<br \/>\n&#8211; dass der Anschlussschwenkstutzen (50) einen Kugelringk\u00f6rper (53) mit<br \/>\nwenigstens einer Kopfdichtungshaltekammer (56) aufweist, in die eine<br \/>\nKugelkopfringdichtung (55) einzulegen ist,<br \/>\n&#8211; dass der Kugelringk\u00f6rper (53) in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper (20)<br \/>\neinzuschieben und die Kugelringdichtung (55) abdichtend auf dessen<br \/>\nInnenkugelfl\u00e4che (21) zu f\u00fchren und ein Anschlussrohrk\u00f6rper (51) in<br \/>\ndem Kugelringk\u00f6rper (53) anzuordnen ist und<br \/>\n&#8211; dass das Sattelst\u00fcck (2) mit der Dichtungshaltekammer (10) voran in<br \/>\ndie in das Kanalrohr (1) eingebrachte \u00d6ffnung (11) zu schieben und die<br \/>\nRingdichtung (6) an einer Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs (1) festzulegen<br \/>\nist.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des am 14. Januar 1998 angemeldeten, am 5. M\u00e4rz 1998 eingetragenen und am 16. April 1998 bekannt gemachten Klagegebrauchsmusters lautet folgenderma\u00dfen:<br \/>\nVorrichtung zum fl\u00fcssigkeitsdichten Verbinden eines Anschlussrohrs mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus<br \/>\n&#8211; einem Sattelst\u00fcck (Anschlussstutzen 2), in dem ein Innen-Hohlkugel-<br \/>\nstumpfk\u00f6rper (20) angeordnet ist, wobei das Sattelst\u00fcck (2) wenigstens<br \/>\neine Dichtungshaltekammer (10) aufweist, in die eine Ringdichtung (6)<br \/>\neinzulegen ist, und<br \/>\n&#8211; einem Anschlussschwenkstutzen (50) mit einem Kugelstumpfdreh-<br \/>\nk\u00f6rper (53), der wenigstens eine Kopfdichtungshaltekammer (56) auf-<br \/>\nweist, in die eine Kugelkopfringdichtung (55) einzulegen ist,<br \/>\n&#8211; wobei der Kugelstumpfdrehk\u00f6rper (53) in dem Innen-Hohlkugelstumpf-<br \/>\neinsatzk\u00f6rper (20) angeordnet und die Kugelringdichtung (55) abdich-<br \/>\ntend auf dessen Innenkugelfl\u00e4che (21) zu f\u00fchren ist und<br \/>\n&#8211; wobei das Sattelst\u00fcck (2) mit der Dichtungshaltekammer voran in eine<br \/>\nin das Kanalrohr (1) einzubringende \u00d6ffnung (11) zu schieben und die<br \/>\nRingdichtung (6) an einer Innenfl\u00e4che (112) des Kanalrohrs (1) festzu-<br \/>\nlegen ist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 2 einen L\u00e4ngsschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kugelgelenk-Sattelst\u00fcck mit eingef\u00fchrtem Anschlussschwenkstutzen, Figur 3 das Sattelst\u00fcck mit Anschlussschwenkstutzen in einer perspektivischen und teilweise l\u00e4ngsgeschnittenen Darstellung, die Figuren 5 und 6 als L\u00e4ngsschnitt und perspektivisch das Einsetzen eines Kugelringk\u00f6rpers der in Figur 4 dargestellten Art in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper des Sattelst\u00fccks; Figur 1 zeigt in der rechten Zeichnungsh\u00e4lfte das Sattelst\u00fcck nebst Anschlussschwenkstutzen nach dem Einschieben in die Abzweig\u00f6ffnung eines Kanalrohres und in der linken H\u00e4lfte die Position des Sattelst\u00fccks, der Dichtungshaltekammer und der Ringdichtung nach dem Festziehen des Sattelst\u00fccks in der Abzweig\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 8. August 2007 (Anlage K 12) abgewiesen; mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 (Anlage K 10) hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes angek\u00fcndigt, den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 2. gegen das Klagegebrauchsmuster ebenfalls zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten bieten an und liefern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c von der in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. hergestellte Anbohrstutzen. Die hier interessierenden konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten, deren auf S. 3 abgebildete Schnittzeichnung nachstehend wiedergegeben ist. Wie die Abbildung zeigt, besitzt das Anschlussrohr an seinem \u00e4u\u00dferen Ende einen innen kugelsegmentf\u00f6rmig gew\u00f6lbten Abschnitt, in den ein Kugelringk\u00f6rper mit einer Kopfdichtungshaltekammer und einer Kugelkopfringdichtung eingelegt wird; ein weiterer kugelsegmentf\u00f6rmiger Abschnitt kommt in der ebenfalls kugelsegmentf\u00f6rmig gew\u00f6lbten Innenfl\u00e4che des Aufschraubringes zur Anlage, der auf das Au\u00dfengewinde des Sattelst\u00fcckes aufgeschraubt wird. Der untere Teil des Anschlussrohres bzw. Sattelst\u00fcckes ist unterhalb des Au\u00dfengewindes mit einem zun\u00e4chst zylindrisch verlaufenden und am unteren Ende gestuften und sich nach au\u00dfen konisch erweiternden Abschnitt versehen; auf dem zylindrischen Abschnitt befindet sich eine Elastomerdichtung, die beim Einschieben in das Kanalrohr von der unteren Wandung des Au\u00dfengewindes festgehalten wird, sich aber beim Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohres auf dessen zylindrischem Abschnitt nach unten bewegt und durch den Au\u00dfenkonus am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweig\u00f6ffnung diesen untergreifend verspannt wird.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin die europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 548 xxx (Anlage K 9) der Beklagten zu 2. vorgelegt, deren Figuren 1 bis 7 ebenfalls nachstehend wiedergegeben sind. Figur 1 zeigt die Vorrichtung nach ihrem Einsetzen in die Abzweig\u00f6ffnung eines Kanalrohres, Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt des Sattelst\u00fccks bzw. Anschlussrohres, des Kugelringk\u00f6rpers mit Kugelringdichtung und Kopfdichtungshaltekammer sowie einen Aufschraubring, mit dessen Hilfe der Kugelringk\u00f6rper auf dem Sattelst\u00fcck fixiert werden kann. Die Figuren 4 bis 7 zeigen die Montage des Sattelst\u00fccks in der Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs, und zwar Figur 4 den Zustand unmittelbar vor dem Einschieben, Figur 5 denjenigen nach dem Einschieben, wobei das untere Ende des Anschlussrohres und der Dichtung aus der Abzweig\u00f6ffnung heraus in das Innere des Kanalrohres gelangt sind, Figur 6 den Zustand nach dem teilweisen Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohres, bei dem sich der Vorsprung der Ringdichtung bereits an die Innenkante der Abzweig\u00f6ffnung angelegt hat und Figur 7 denjenigen nach dem Verspannen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diese Vorrichtung f\u00fcr klageschutzrechtsverletzend. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht, die unter Schutz gestellte technische Lehre werde wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, soweit in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen verlangt werde, in dem Sattelst\u00fcck des Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rpers einen Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper anzuordnen und das Sattelst\u00fcck mit einer Dichtungshaltekammer zum Einlegen einer Ringdichtung auszur\u00fcsten.<br \/>\nDie Beklagten stellen eine Verletzung der unter Schutz gestellten Lehre in Abrede und haben vor dem Landgericht eingewandt, die Klageschutzrechte stellten eine Vorrichtung unter Schutz, die bereits in das Kanalrohr eingebaut sei. Sie \u2013 die Beklagten \u2013 br\u00e4chten die angegriffene Vorrichtung jedoch vor deren Einbau in den Verkehr, weshalb eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der schutzbeanspruchten Lehre ausscheide. Dar\u00fcber hinaus habe das Sattelst\u00fcck der angegriffenen Vorrichtung keinen separaten Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper, sondern seine obere H\u00e4lfte sei selbst als unterer Abschnitt einer Innenhohlkugelfl\u00e4che ausgebildet, die sich in dem Aufschraubring fortsetze. Diese Ausbildung hebe sich in erfinderischer Weise von den Klageschutzrechten ab, weil sie die dortigen Schwierigkeiten beim Einsetzen des Kugelringk\u00f6rpers vermeide. Abgesehen davon habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Dichtungshaltekammer, in die eine Ringdichtung einzulegen sei. Im Dichtungsbereich sei die Vorrichtung zylinderf\u00f6rmig mit konischer Erweiterung am unteren Rand ausgebildet, und der zylindrische Abschnitt nehme die Dichtung w\u00e4hrend der Montage l\u00e4ngsverschieblich auf. Eine Dichtungshaltekammer m\u00fcsse die Dichtung jedoch formschl\u00fcssig und unverschieblich lagern. Au\u00dferdem gebe es keinen Anschlussrohrk\u00f6rper im Kugelringk\u00f6rper des Anschlussschwenkstutzens.<br \/>\nDurch Urteil vom 25. Juli 2006 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum fl\u00fcssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohres mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die bestehen aus<br \/>\n&#8211; einem Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper, der \u00fcber einer \u00d6ffnung eines<br \/>\nKanalrohres anzuordnen ist und<br \/>\n&#8211; einem Anschlussschwenkstutzen, der in dem Hohlkugelstumpf-An-<br \/>\nschlussk\u00f6rper winkelverstellbar angeordnet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<br \/>\nbei denen<br \/>\n&#8211; der Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper ein Sattelst\u00fcck aufweist, in dem<br \/>\nein Innen-Hohlkegelstumpfk\u00f6rper angeordnet ist, wobei das Sattelst\u00fcck<br \/>\nwenigstens eine Dichtungshaltekammer aufweist, in die eine Ring-<br \/>\ndichtung einzulegen ist,<br \/>\n&#8211; der Anschlussschwenkstutzen einen Kugelringk\u00f6rper mit wenigstens<br \/>\neiner Kopfdichtungshaltekammer aufweist, in die eine Kugelkopfring-<br \/>\ndichtung einzulegen ist,<br \/>\n&#8211; der Kugelringk\u00f6rper in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper einzuschieben<br \/>\nund die Kugelringdichtung abdichtend auf dessen Innenkugelfl\u00e4che zu<br \/>\nf\u00fchren und ein Anschlussrohrk\u00f6rper in dem Kugelringk\u00f6rper anzuord-<br \/>\nnen ist, und<br \/>\n&#8211; das Sattelst\u00fcck mit der Dichtungshaltekammer voran in die in das<br \/>\nKanalrohr eingebrachte \u00d6ffnung zu schieben und die Ringdichtung an<br \/>\neiner Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs festzulegen ist;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere, vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. August 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziff. I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<br \/>\nwobei die Angaben zu e) in bezug auf die zu I. 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 9. August 2003 zu machen sind,<br \/>\nwobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Lieferempf\u00e4nger und der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 21. August 1999 bis zum 8. August 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 9. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nLediglich soweit die Kl\u00e4gerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der gesch\u00fctzten technischen Lehre mit der Begr\u00fcndung bejaht, die letzten beiden im Kennzeichen des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale beschrieben zwar Verfahrensschritte, der Fachmann werde diese jedoch als Zweck- und Funktionsangaben betrachten. Die angegriffene Vorrichtung habe einen Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper mit einem Sattelst\u00fcck, in dem ein Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper angeordnet sei. Der untere Teil der Innenhohlkugelfl\u00e4che sei integral in das obere Ende des Sattelst\u00fcckes eingeformt. Auch wenn Anspruch 1 nach seinem Wortlaut von einem Sattelst\u00fcck einerseits und von einem Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper andererseits spreche und auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele insoweit zwei verschiedene Bauteile aufwiesen, sei der Schutzbereich der Erfindung nicht auf derartige Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt. Beide Bauteile bildeten zusammen eine funktionale Einheit, um eine stufenlose Winkelverstellbarkeit zu schaffen und das hierzu erfindungsgem\u00e4\u00df gelehrte Kugelgelenk zu bilden. Auf die Anzahl der Bauteile komme es aus der Sicht des Fachmannes nicht an. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtungshaltekammer werde am unteren Ende durch den Abschnitt zwischen dem unteren Rand des Au\u00dfengewindes und dem am unteren Rand des Rohrendes konisch nach au\u00dfen sich erweiternden Abschnitt definiert. Eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Dichtungshaltekammer sei dem Hauptanspruch der Klageschutzrechte nicht zu entnehmen, sofern die Kammer die Ringdichtung funktionsgem\u00e4\u00df aufnehme und beim Einschieben und Festziehen des Anschlussrohrs in der Abzweig\u00f6ffnung halten k\u00f6nne. Ob die Dichtung w\u00e4hrend dieses Vorgangs innerhalb der Kammer verschoben werden k\u00f6nne, sei unerheblich. Dass die Dichtung beim Einschieben auf diesem Abschnitt gehalten werde, belegten auch die unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiedergebenden Figuren 4 bis 7 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 548 349.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Die Beklagten h\u00e4tten das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes insbesondere deshalb nicht mit Erfolg in Abrede stellen k\u00f6nnen, weil der entgegengehaltene Stand der Technik zum Teil nicht vorgelegt worden sei; beide herangezogenen Druckschriften seien bei der Erteilung des Klagepatentes ber\u00fccksichtigt und vom sachkundigen Pr\u00fcfer f\u00fcr nicht schutzhindernd befunden worden.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter und tragen unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend ausgelegt. Nach dessen Wortlaut werde eine besondere Ausgestaltung unter Schutz gestellt, bei der der Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper als separates Bauteil gegen\u00fcber dem Sattelst\u00fcck ausgebildet sein m\u00fcsse. Das ergebe sich aus der Vorgabe des ersten kennzeichnenden Merkmals, in dem Sattelst\u00fcck einen Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper anzuordnen. Bei der angegriffenen Vorrichtung werde das Kugelgelenk oberhalb des Sattelst\u00fcckes angeordnet. Diese Ausgestaltung stehe nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichtes au\u00dferhalb der beanspruchten Lehre. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Dichtungshaltekammer besitze. Der Begriff \u201eKammer\u201c gebe einen abgeschlossenen Raum mit ihn begrenzenden W\u00e4nden vor, die die Dichtung dort fixierten. Diese Funktion der Dichtungshaltekammer habe das Landgericht zwar erkannt, habe aber nicht ber\u00fccksichtigt, dass bei der angegriffenen Vorrichtung der untere sich nach au\u00dfen erweiternde Konus die Position der Ringdichtung nicht nach au\u00dfen begrenzen k\u00f6nne, sondern die Ringdichtung dort als bewegliche Dichtung gleite. W\u00fcrde die Ringdichtung festgehalten, k\u00f6nnte der Sattel wieder aus der \u00d6ffnung herausgezogen werden, ohne dass es zu einer Abdichtung k\u00e4me. Die Zeichnungen aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 548 349 seien unzutreffend interpretiert worden. Dar\u00fcber hinaus sei der Kugelringk\u00f6rper nicht in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper eingeschoben. Und die Dichtung werde beim Hindurchschieben des Sattelst\u00fcckes durch die Abzweig\u00f6ffnung nicht eingest\u00fclpt. Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit der Abwandlung werde die unter Schutz gestellte Erfindung insoweit auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Die angegriffene Vorrichtung kn\u00fcpfe nicht an die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung, sondern an die aus der US-Patentschrift 4 411 458 vorbekannten L\u00f6sung einer beweglich auf dem Sattel angeordneten Ringdichtung an, die erst durch das Hindurchziehen des Sattels mit einer konischen Erweiterung zu einer Abdichtung gegen die Kanalrohr-Innenwand f\u00fchre.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDie Akten I-2 U 100\/06 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des \u2013 auch nachstehend stellvertretend f\u00fcr beide Klageschutzrechte er\u00f6rterten \u2013 Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Anschlussrohrs, in das beispielsweise eine von einem Wohnhaus kommende Abwasserleitung m\u00fcndet, mit einem in aller Regel weiter entfernten Kanalrohr der Kanalisation. Eine solche Anschlussvorrichtung muss das Hausanschlussrohr fl\u00fcssigkeitsdicht mit dem Kanalrohr verbinden und stufenlos auf jeden der unterschiedlichen Winkel eingestellt werden k\u00f6nnen, in dem Anschluss- und Kanalrohr im Einzelfall aufeinander treffen k\u00f6nnen. Zu diesem Zweck besitzt die Vorrichtung einen Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper, der \u00fcber der Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs anzuordnen ist, und einen das Abwasserrohr aufnehmenden Anschlussschwenkstutzen, der winkelverstellbar in dem Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper angeordnet ist.<br \/>\nDie Klagepatentschrift er\u00f6rtert als Stand der Technik zun\u00e4chst einen auf unterschiedliche Winkel einstellbaren Drehmechanismus zum Anschlie\u00dfen eines Rohres an den Hauptkanal, wie er aus dem Prospekt \u201eDas FABEKUN-Kugelgelenk f\u00fcr spannungsfreie Hausanschl\u00fcsse\u201c, S. 1 bis 3, bekannt ist. Als nachteilig beanstandet sie die Art und Weise, wie der Hohlkugelstumpfk\u00f6rper an dem Kanalrohr befestigt wird, n\u00e4mlich mit einem umlaufenden Scheibenring auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che des Hauptkanalrohrs. Wird als Hauptkanalrohr ein Inlinerrohr (betonummanteltes Kunststoffinnenrohr) verwendet, muss, damit der Scheibenring auf dem Kunststoffinnenrohr aufgeklebt werden kann, der Betonmantel im Bereich der einzubringenden \u00d6ffnung zun\u00e4chst gro\u00dffl\u00e4chig entfernt und anschlie\u00dfend wieder hergestellt werden. Diese aufw\u00e4ndigen Arbeiten erfordern eine hohe Pr\u00e4zision, um das Kunststoffinnenrohr nicht zu besch\u00e4digen; au\u00dferdem wird das Kugelgelenk als aufw\u00e4ndig in seiner Herstellung bem\u00e4ngelt (Klagepatentschrift, Abs. 0002 und 0003).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung<br \/>\n0 603 775 (vgl. Anlage K 6 BA) ein Verfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Sattelst\u00fcckes und ein verspannbares Sattelst\u00fcck (2; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren 1 und 4 a bis c der \u00e4lteren Druckschrift) hierf\u00fcr bekannt. Mit einer Dichtungshaltekammer (10) voran, in die eine Ringdichtung (6) eingelegt worden ist, wird das Sattelst\u00fcck in die Abzweig\u00f6ffnung (11) des Kanalrohrs (1) geschoben, bis eine eingest\u00fclpte Dichtungslippe (7) der Ringdichtung im Inneren des Kanalrohrs freigegeben wird. Anschlie\u00dfend wird das Sattelst\u00fcck nach oben gezogen, so dass die Dichtungslippe den Spalt zwischen Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dft. Mit Hilfe eines einzubringenden Kunststoffschaums (18, 19) wird der Abzweigstutzen fest in der \u00d6ffnung gehalten. Diese Art der Verbindung hat sich nach den weiteren Er\u00f6rterungen der Klagepatentbeschreibung bew\u00e4hrt, und soll im Grundsatz beibehalten werden; im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes wird die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der \u00e4lteren technischen Lehre insoweit vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen (vgl. Klagepatentschrift Abs. 0029 bis 0034). Da bei der vorbekannten technischen Lehre die Winkellage des Anschlussrohrs bei der Erstellung der Abzweig\u00f6ffnung ber\u00fccksichtigt wird, die gleich in einem entsprechenden Winkel in das Kanalrohr eingebracht wird (vgl. BPatG, Anlage K 12, S. 11 unten und Anlage K 6 BA S. 4, Zeilen 51 bis 53), muss der einmal gew\u00e4hlte Winkel zwischen Sattelst\u00fcck und Kanalrohr tats\u00e4chlich eingehalten werden; andere Winkel sind nur noch mit hohem Aufwand realisierbar, so dass sich mit falschem Winkel eingebrachte \u00d6ffnungen praktisch nicht mehr korrigieren lassen (vgl. Klagepatentbeschreibung, Abs. 0004 und 0005).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich sodann mit der Schweizer Patentschrift 66 074, aus der ein R\u00f6hrenschloss zur Verbindung von Seiten- mit Sammelstr\u00e4ngen bekannt ist, das aus einem in die Sammelleitung einzuschaltenden Rohrst\u00fcck besteht, das seinerseits mit einem nach au\u00dfen erweiterten und ausgebauten Anschlussstutzen versehen ist, in dem ein Zweigleitungsst\u00fcck mit einer kugelf\u00f6rmigen Wulst angeordnet ist. Auch hieran wird als nachteilig bezeichnet, dass bei einem Inlinerrohr aus dem bereits verlegten Kanalrohr f\u00fcr einen Hausanschluss an dieser Stelle ein St\u00fcck in der L\u00e4nge des Rohrst\u00fcckes herauszuschneiden ist, das anschlie\u00dfend mit dem Kunststoffrohr verschwei\u00dft und danach um das Rohrst\u00fcck und dem ausgebauchten Anschlussst\u00fcck der fehlende Betonmantel wenigstens teilweise wieder erg\u00e4nzt werden muss, wobei diese sehr aufw\u00e4ndigen Arbeiten in dem ausgehobenen Kanalgraben vorgenommen werden m\u00fcssen (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0006 und 0007).<br \/>\nUm die vorbeschriebenen Nachteile zu vermeiden, soll erfindungsgem\u00e4\u00df eine Vorrichtung zum fl\u00fcssigkeitsdichten Verbinden eines Anschlussrohrs mit einem Kanalrohr zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die einerseits stufenlos einstellbare Winkel erm\u00f6glicht und zudem einfach und leicht hergestellt und montiert werden kann (Klagepatentschrift, Abs. 0008, vgl. ferner BPatG, a.a.O. S. 6, Abs. 4).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<br \/>\n(1)<br \/>\nVorrichtung zum fl\u00fcssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohres mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus:<br \/>\n(a) einem Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper, der \u00fcber einer \u00d6ffnung eines<br \/>\nKanalrohres anzuordnen ist, und<br \/>\n(b) einem Anschlussschwenkstutzen, der in dem Hohlkugelstumpf-An-<br \/>\nschlussk\u00f6rper winkelverstellbar angeordnet ist;<br \/>\n(2)<br \/>\nder Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rper weist ein Sattelst\u00fcck auf, wobei<br \/>\n(a) in dem Sattelst\u00fcck ein Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper angeordnet ist und<br \/>\n(b) das Sattelst\u00fcck wenigstens eine Dichtungshaltekammer aufweist, in die<br \/>\neine Ringdichtung einzulegen ist;<br \/>\n(3)<br \/>\nder Anschlussschwenkstutzen weist einen Kugelringk\u00f6rper mit wenigstens<br \/>\neiner Kopfdichtungshaltekammer auf, in die eine Kugelkopfdichtung einzulegen ist;<br \/>\n(4)<br \/>\nder Kugelringk\u00f6rper ist in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper einzuschieben, die Kugelringdichtung abdichtend auf dessen Innenkugelfl\u00e4che zu f\u00fchren und ein Anschlussrohrk\u00f6rper in dem Kugelringk\u00f6rper anzuordnen;<\/p>\n<p>(5)<br \/>\ndas Sattelst\u00fcck ist mit der Dichtungshaltekammer voran, in die in das Kanalrohr eingebrachte \u00d6ffnung zu schieben und die Ringdichtung an einer Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs festzulegen.<\/p>\n<p>Diese Merkmalsgliederung gilt trotz der teilweise abweichenden Fassung des Schutzanspruches 1 auch f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster, das die Kl\u00e4gerin im selben Umfang geltend macht.<br \/>\nAus der Sicht des von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der \u00fcber Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Kanalisation verf\u00fcgt und zu dessen T\u00e4tigkeitsgebiet der Umgang mit Betonarbeiten ebenso geh\u00f6rt wie Kenntnisse auf dem Gebiet der Abwassertechnik (vgl. BPatG, Anlage K 12, Br\u00fcckenabsatz S. 9\/10) \u2013 besteht die unter Schutz gestellte technische Lehre im Kern darin, die aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 603 775 bekannte Art der Befestigung des Sattelst\u00fccks am Kanalrohr mit der ebenfalls bekannten Kugelgelenkverbindung zur stufenlosen Winkeleinstellung zu kombinieren, wobei das Sattelst\u00fcck so in das Kugelgelenk integriert ist, dass es sich im Abdicht- und Befestigungsbereich der Vorrichtung befindet (vgl. BPatG, a.a.O., S. 8 mittlerer Absatz).<br \/>\nDem Durchschnittsfachmann ist bewusst, dass die Merkmale 4 und 5 \u2013 trotz ihrer zun\u00e4chst darauf hindeutenden Formulierung \u2013 keine Verfahrensschritte vorgeben. Anspruch 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung. Dementsprechend stellen die Merkmale 4 und 5 nicht nur eine Vorrichtung im eingebauten \u2013 also schon mit dem Kanalrohr verbundenen \u2013 Zustand unter Schutz, wie die Beklagten meinen, sondern, wie es bereits das Merkmal 1 ausdr\u00fcckt, eine Vorrichtung, die noch nicht mit dem Kanalrohr verbunden ist, aber mit ihm verbunden werden kann und soll (Vorrichtung zum &#8230; Verbinden &#8230;). Es geht der Erfindung gerade darum, das Sattelst\u00fcck so auszugestalten, dass es neben der Winkeleinstellung (mit Hilfe des Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rpers) die Verbindung mit dem Kanalrohr und die Fixierung darauf erm\u00f6glicht. Die Merkmale 4 und 5 enthalten keine unbeachtlichen Zweckangaben, sondern Anweisungen f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der zur Winkeleinstellung zusammenwirkenden Kugelfl\u00e4chen sowie der mit dem Kanalrohr zusammenwirkenden Ringdichtung und der sie aufnehmenden Dichtungshaltekammer, die so gew\u00e4hlt werden sollen, dass die aus den Merkmalen 4 und 5 ersichtlichen Funktionen bei der Montage und in eingebautem Zustand erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Der Durchschnittsfachmann liest das Merkmal 4 dementsprechend als Anweisung, den Kugelringk\u00f6rper geeignet zum Einschieben in den Hohlkugelstumpfk\u00f6rper, die Kugelringdichtung zur abdichtenden F\u00fchrung auf dessen Innenkugelfl\u00e4che tauglich und den Anschlussrohrk\u00f6rper passend zur Anordnung in dem Kugelringk\u00f6rper auszugestalten; Merkmal 5 entnimmt er die Vorgabe, das Sattelst\u00fcck mit der Dichtungshaltekammer voran in die in das Kanalrohr eingebrachte \u00d6ffnung schieb- und die Ringdichtung an einer Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs festlegbar auszubilden.<br \/>\nAuch wenn das Merkmal 2a) vorgibt, in dem Sattelst\u00fcck des Hohlkugelstumpf-Anschlussk\u00f6rpers solle ein Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper angeordnet sein und mit dieser Ausdrucksweise zwei verschiedene Funktionsteile benennt, die im Ausf\u00fchrungsbeispiel auch als diskrete Bauteile vorhanden sind, kann der Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper erfindungsgem\u00e4\u00df auch einst\u00fcckig in das Sattelst\u00fcck integriert oder dergestalt zweiteilig ausgebildet sein, dass ein Abschnitt des Sattelst\u00fcckes mit dem Teil einer Innenkugelfl\u00e4che auf den anderen Kugelfl\u00e4chenteil aufsetzbar ist. Merkmal 2a) beschreibt den Ort, an dem sich der Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre befinden muss, n\u00e4mlich in dem Sattelst\u00fcck. Es geht der Erfindung nicht um eine bestimmte konstruktive L\u00f6sung, wie die Anordnung des Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rpers in dem Sattelst\u00fcck verwirklicht werden soll. An welcher Stelle sich dieser K\u00f6rper im Sattelst\u00fcck befindet, l\u00e4sst Anspruch 1 offen; er darf nur nicht hinter dem Sattelst\u00fcck liegen, sondern muss in dieses integriert sein (vgl. BPatG, a.a.O., S. 16). Auch wenn das Klagepatent eine einfache Herstell- und Montierbarkeit der gesch\u00fctzten Vorrichtung anstrebt, setzt das keine bestimmte Anzahl von Einzelbauteilen voraus, denn die Zahl der Bauteile und ihre Verbindung miteinander wird in der Klagepatentbeschreibung nicht mit der L\u00f6sung der Teilaufgabe einer einfachen Herstell- und Montierbarkeit in Verbindung gebracht. Auch der Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper braucht nicht einst\u00fcckig ausgebildet zu sein, er kann ebenso mehrteilig sein, um etwa das Einlegen des Kugelringk\u00f6rpers zu erleichtern. So kann er auch eine diskrete obere H\u00e4lfte besitzen, die nach dem Einsetzen des Kugelringk\u00f6rpers aufgeschraubt wird. Auch der aufschraubbare Abschnitt ist bei einer solchen Ausgestaltung Teil des Sattelst\u00fcckes.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Funktionen der Dichtungshaltekammer und der in sie einzulegenden Ringdichtung (Merkmal 2b)) und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung beider Funktionsteile hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (vgl. Bl. 120 ff. d.A.; Umdruck S. 18 ff.) zutreffend dargelegt; auch die Beklagten stimmen diesen Ausf\u00fchrungen im Grundsatz zu (vgl. Bl. 7 und 8 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 3. November 2006, Bl. 162, 163 d.A.). Die Dichtungshaltekammer soll die Ringdichtung beim Einf\u00fchren des Sattelst\u00fccks in die Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs in einer Position halten, in der sie nach dem teilweisen Zur\u00fcckziehen des Sattelst\u00fccks ihre Dichtungsfunktion erf\u00fcllen kann. Die Dichtungshaltekammer muss daher die Bewegung der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen, damit diese beim Einschieben das Sattelst\u00fcckes weder zu hoch gleitet, noch bei dessen anschlie\u00dfendem teilweisen Zur\u00fcckziehen von dessen unterem Ende abgleitet. Sofern diese Funktionen erf\u00fcllt werden, kann die Dichtungshaltekammer auch durch konische sich nach au\u00dfen erweiternde Abschnitte begrenzt werden. Die Dichtungshaltekammer braucht deshalb nicht wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt U- oder nutf\u00f6rmig mit radial etwa rechtwinklig abstehenden Begrenzungsw\u00e4nden ausgebildet zu sein, und sie muss die Ringdichtung auch nicht von drei Seiten formschl\u00fcssig aufnehmen; sie kann in den oben dargelegten Grenzen auch eine Verschiebebewegung der Ringdichtung zulassen. Solange es m\u00f6glich ist, die Ringdichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 an der Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs festzulegen, ohne dass das Sattelst\u00fcck wieder mit seinem unteren Ende aus der Abzweig\u00f6ffnung herausgezogen werden kann, l\u00e4sst das Klagepatent es auch zu, dass die Ringdichtung sich beim Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung und beim anschlie\u00dfenden Zur\u00fcckziehen des Sattelst\u00fccks innerhalb der Dichtungshaltekammer bewegt. F\u00fcr die Ausgestaltung der Ringdichtung enth\u00e4lt Anspruch 1 keine besonderen Vorgaben; der Wortlaut der Merkmale 2. b) und 5. ergibt nur, dass sie eine Ringform aufweisen muss, weil auch die Dichtungshaltekammer, in die sie eingelegt werden soll \u2013 vom Anspruch nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt und als selbstverst\u00e4ndlich betrachtet -, \u00fcber den gesamten Rohrumfang des Sattelst\u00fcckes verl\u00e4uft, um den Zwischenraum zur Wandung des Kanalrohrs ebenfalls auf dem gesamten Rohrumfang abzudichten. Die Ringdichtung braucht kein L-f\u00f6rmiges Profil mit einer radial abstehenden Dichtungslippe zu besitzen; die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift betreffen insoweit nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die sich der Gegenstand des Hauptanspruches jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale 1, 1a\/b, 2 und 3 ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf keiner weiteren Begr\u00fcndung mehr.<br \/>\nMerkmal 2a ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Der am \u00e4u\u00dferen Ende des Sattelst\u00fccks liegende hohlkugelartige Abschnitt ist der Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper im Sinne des Klagepatentes. Er umfasst auch den Aufschraubring, der den oberen Abschnitt der hohlkugelf\u00f6rmigen Innenfl\u00e4che aufweist. Beide Abschnitte zusammen bilden eine kugelf\u00f6rmige Anlagefl\u00e4che f\u00fcr den Kugelringk\u00f6rper und die Kugelringdichtung. Beide \u2013 Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper und Kugelringk\u00f6rper &#8211; sind Bestandteile eines Kugelgelenkes, mit dessen Hilfe der Anschlussschwenkstutzen in jedem beliebigen Winkel bis zu 10 Grad nach allen Seiten hin stufenlos verstellbar ist. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, der Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper der angegriffenen Vorrichtung befinde sich au\u00dferhalb des Sattelst\u00fcckes und entspreche der nachstehend abgebildeten vom Bundespatentgericht er\u00f6rterten (vgl. Anlage K 12, S. 16) und als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df bewerteten Ausf\u00fchrung. Die dort gezeigte Konfiguration ist kein bei der Auslegung des Klagepatentes zu ber\u00fccksichtigender Stand der Technik; sie ist weder in der Klagepatentbeschreibung gew\u00fcrdigt, noch ist der diesbez\u00fcgliche Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde Bestandteil der Patentbeschreibung geworden, weil das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht rechtskr\u00e4ftig beschr\u00e4nkt worden ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon entspricht die angegriffene Vorrichtung der vom Bundespatentgericht er\u00f6rterten Ausgestaltung nicht. Der Innenhohlkugelstumpfk\u00f6rper des angegriffenen Stutzens ist, auch wenn er weiter au\u00dfen liegt als im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes und auch wenn sich seine vollst\u00e4ndige Konfiguration erst nach dem Aufschrauben des oberen Ringes ergibt, dennoch im Sattelst\u00fcck angeordnet und darin integriert und nicht wie bei der vom Bundespatentgericht f\u00fcr nicht erfindungsgem\u00e4\u00df erachteten Ausf\u00fchrungsform vor das Sattelst\u00fcck gesetzt. Dort ist der Kugelk\u00f6rper in einem in das Sattelst\u00fcck eingeschobenen weiteren Rohr integriert und befindet sich auch nach dem Einschieben dieses Rohres eindeutig au\u00dferhalb des Sattelst\u00fcckes.<br \/>\nAu\u00dferdem ist eine Dichtungshaltekammer im Sinne des Merkmals 2b vorhanden, n\u00e4mlich der die Ringdichtung aufnehmende untere Abschnitt des Sattelst\u00fccks zwischen dem Au\u00dfengewinde und dem unteren Konus, die beide gleichzeitig die Kammer und damit auch die Bewegbarkeit der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen. Die vom Landgericht wiedergegebenen Figuren 4 bis 7 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 548 349 (Anlage K 9) zeigen trotz der gegen\u00fcber der Prinzipskizze Anl. K 4 etwas anderen Ausbildung des unteren Abschnittes (die in Anlage K 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsform, die unstreitig die tats\u00e4chliche Beschaffenheit wiedergibt, weist nicht die in der Patentanmeldung gezeigte Nut in der Dichtungshaltekammer auf und ist am unteren Ende mit einem kleinen vorspringenden \u201eFlansch\u201c versehen, der in der Figurendarstellung fehlt), die Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung zutreffend.<br \/>\nBeim Einschieben in die Abzweig\u00f6ffnung liegt die Ringdichtung an der durch das Au\u00dfengewinde gebildeten oberen Begrenzung der Dichtungshaltekammer an (vgl. Anlage K 9, Figur 5), beim Zur\u00fcckziehen bewegt sie sich auf dem zylindrischen Abschnitt nach unten, bis sie auf dem Au\u00dfenkonus angekommen ist und dieser sie nach au\u00dfen gegen den unteren \u00d6ffnungsrand des Kanalrohrs presst und gleichzeitig verhindert, dass das Sattelst\u00fcck weiter aus der \u00d6ffnung wieder herausgezogen werden kann. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage K 4 gezeigte untere vorspringende Rand des Sattelst\u00fcckes bildet insoweit eine zus\u00e4tzliche Sicherung gegen ein weiteres Herausziehen.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der US-Patentschrift 4 411 458. Mit diesem Vorbringen sind sie nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen und auch in der Berufungsbegr\u00fcndung nichts daf\u00fcr dargetan haben, aus welchem Grund sie bisher daran gehindert waren. Auch wenn man das Vorbringen ber\u00fccksichtigen wollte, k\u00f6nnte es ihnen nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass bei der hier in Rede stehenden wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung ohnehin der Einwand verschlossen ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der \u00e4lteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im Sinne des Klagepatentes. Die als Dichtung fungierende Muffe (24; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung) wird zusammen mit dem Gewinderohr in die \u00d6ffnung eingesteckt und ist nach diesem Vorgang im Wesentlichen auch b\u00fcndig abschlie\u00dfend darin untergebracht (vgl. Anlage SoFo 1 a, S. 8, 9). W\u00e4hrend dieses Vorganges befindet sie sich nicht in einer Kammer, sondern auf dem Schraubgewinde, und sie wird auch nicht durch eine Wandung festgehalten und in die \u00d6ffnung gezw\u00e4ngt. Einer solchen Vorrichtung bedarf es nicht, weil die Dichtung in diesem Stadium noch keinen die lichte Weite der \u00d6ffnung \u00fcberragenden Vorsprung zum Untergreifen der des Kanalrohres aufweist und ohne Schwierigkeiten durch die \u00d6ffnung geschoben werden kann. Anschlie\u00dfend wird die Kupplungsmuffe (27, 32) aufgeschraubt, die das Gewinde hoch zieht und die Dichtungsmuffe gleichzeitig in der \u00d6ffnung festh\u00e4lt und sie zwingt, auf das breitere untere Rohrende zu gleiten und so die \u00d6ffnung abzudichten (vgl. \u00dcbersetzung S. 10 ff. und nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6<br \/>\nder US-Patentschrift).<\/p>\n<p>Auch die Merkmale 4 und 5 werden von der angegriffenen Vorrichtung erf\u00fcllt. Die Beklagten haben insoweit nur eingewandt, das Klagepatent sch\u00fctze den Einbauzustand und das Zusammenwirken mit dem Kanalrohr; dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Dass die Merkmale 4 und 5 ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend ermittelten Sinngehalt des patentgem\u00e4\u00dfen Lehre erf\u00fcllt sind, stellen die Beklagten im Grundsatz auch ersichtlich nicht in Frage. Vergeblich wenden sie ein, der Kugelringk\u00f6rper des angegriffenen Gegenstandes sei nicht in den Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rper eingeschoben. Zwar findet dieses Einschieben nicht wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes durch Einlegen des um 90 Grad gedrehten und zun\u00e4chst in Radialrichtung bewegten Kugelringk\u00f6rpers statt, der nach dem Erreichen der Innenkugelfl\u00e4che um 90 Grad zur\u00fcckgedreht wird, bis die L\u00e4ngsachsen des Kugelringk\u00f6rpers und des Innen-Hohlkugelstumpfk\u00f6rpers \u00fcbereinstimmen. Dies ist erfindungsgem\u00e4\u00df auch nicht erforderlich, denn Anspruch 1 des Klagepatentes gibt mit dem Begriff \u201eEinschiebevorgang\u201c nur eine Schiebebewegung des Kugelringk\u00f6rpers vor und enth\u00e4lt keine konkreten Vorgaben dazu, wie diese Schiebebewegung geartet sein soll. Eine Schiebebewegung findet auch beim Einf\u00fcgen des Kugelringk\u00f6rpers in das Sattelst\u00fcck der angegriffenen Vorrichtung statt. Er wird n\u00e4mlich mit einer axialen Bewegung in den unteren mit dem Sattelst\u00fcck fest verbundenen Teil der Innenkugelfl\u00e4che eingelegt, bevor der obere Teil der Innenkugelfl\u00e4che aufgeschraubt wird; auch darin liegt eine kurze Schiebebewegung. Der einzige Unterschied gegen\u00fcber dem in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel besteht darin, dass eine Drehung des Kugelringk\u00f6rpers um 90 Grad nicht erforderlich ist, weil die Innenkugelfl\u00e4che des Sattelst\u00fcckes an ihrem gr\u00f6\u00dften Umfang ge\u00f6ffnet ist; dieser Unterschied f\u00e4llt jedoch nicht ins Gewicht, weil das Merkmal 4 keine bestimmte Art und Weise f\u00fcr den Einschiebevorgang vorschreibt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Der Senat hat auch keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Der L\u00f6schungsantrag ist ausweislich des Zwischenbescheides gem\u00e4\u00df Anlage K 10 auf den selben Stand der Technik gest\u00fctzt wie die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes gerichtete Nichtigkeitsklage. Das Bundespatentgericht hat diesen Stand der Technik f\u00fcr nicht schutzhindernd gehalten. Der im L\u00f6schungsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik ist auch bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden, und die Gebrauchsmusterabteilung bewertet ihn nicht anders. Eine weitere Nachpr\u00fcfung ist dem Senat nicht m\u00f6glich, weil die entsprechenden Druckschriften \u00fcberwiegend nicht vorgelegt worden sind. Als einzige Entgegenhaltung ist aus dem hiesigen Parallelverfahren I-2 U 100\/06 die europ\u00e4ische Patentschrift 603 775 bekannt, die aber sowohl in der Klagepatentschrift, vom Bundespatentgericht als auch von der Gebrauchsmusterabteilung zutreffend gew\u00fcrdigt wird und die Schutzf\u00e4higkeit auf das Klagegebrauchsmuster nicht in Frage zu stellen vermag.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und, weil sie die Klageschutzrechte schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 927 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 101\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41,20],"tags":[],"class_list":["post-4199","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2008-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4199","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4199"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4199\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4200,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4199\/revisions\/4200"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4199"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4199"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4199"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}