{"id":4197,"date":"2008-02-14T17:00:50","date_gmt":"2008-02-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4197"},"modified":"2016-05-03T14:58:31","modified_gmt":"2016-05-03T14:58:31","slug":"2-u-10006-anbohrstutzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4197","title":{"rendered":"2 U 100\/06 &#8211; Anbohrstutzen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>926<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 100\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Worte \u201eund bestimmt\u201c im Urteilsausspruch (Absatz I. 1. a, 3. Zeile) gestrichen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 603 xxx (Klagepatent, Anlage K 6) betreffend ein Verfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr und ein zu diesem Zweck einsetzbares Anschlussrohr. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 18. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Unionspriorit\u00e4ten vom 24. Dezember 1992 und vom 19. Oktober 1993 eingereicht und am 29. Juni 1994 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. September 1996 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 6 lauten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs (1) mit einem Anschlussrohr (2), das an einem Ende mit einer umlaufenden Dichtungshaltekammer (10) versehen ist, mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>&#8211; das Kanalrohr (1) wird mit einer Abzweig\u00f6ffnung (11) versehen,<\/p>\n<p>&#8211; in die Dichtungshaltekammer (10) wird eine Ringdichtung (6) eingelegt,<br \/>\ndie eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer reichende<br \/>\nDichtungslippe (7) mit einem eine Endverdickung (8) ausbildenden<br \/>\noder versehenen Ende besitzt,<\/p>\n<p>&#8211; das Anschlussrohr (2) wird mit der Dichtungshaltekammer (10) voran in<br \/>\ndie \u00d6ffnung (11) geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschie-<br \/>\nben in die Dichtungshaltekammer (10) eingest\u00fclpte Dichtungslippe (7)<br \/>\nunter den Innenrand des Kanalrohrs (1) gelangt und ausgest\u00fclpt wird,<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend das Anschlussrohr (2) in der \u00d6ffnung (11) nach au\u00dfen<br \/>\ngezogen und verspannt wird, so dass die Dichtungslippe (7) mit der<br \/>\nEndverdickung (8) den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer (10)<br \/>\nund der Innenfl\u00e4che (112) des Kanalrohrs (1) verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nVerspannbares Anschlussrohr f\u00fcr ein Kanalrohr, das eine Abzweig\u00f6ffnung besitzt, zum Versehen mit einer Abzweigung unter Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1 bis 5, mit einer an einem Ende des Anschlussrohres (2) angeordneten Dichtungshaltekammer (10), in die eine Ringdichtung (6) eingelegt ist, die eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer (10) reichende Dichtungslippe (7) mit einem eine Endverdickung (8) ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt und einer Verspanneinrichtung (4), mit der die Ringdichtung (6) verspannbar ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen Figuren 1, 2 und 4 a bis c zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 in der rechten Zeichnungsh\u00e4lfte das in das Kanalrohr eingeschobene Anschlussrohr vor und in der linken H\u00e4lfte nach dem Zur\u00fcckziehen zur Herstellung der Abdichtung zwischen Abzweig\u00f6ffnung und Anschlussrohr, Figur 2 das Anschlussrohr nach dem Festziehen, Figur 4 a das Schieben des unteren Anschlussrohrendes mit eingest\u00fclpter Ringdichtung durch die Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs, Figur 4 b den Zustand nach dem Einschub zu Beginn des Festziehens und Figur 4 c den Zustand nach dem Verspannen.<\/p>\n<p>Die am 17. Januar 2007 eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 14. November 2007 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und liefern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c von der in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. hergestellte Anbohrstutzen. Die hier interessierenden konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten, deren auf S. 3 abgebildete Schnittzeichnung nachstehend wiedergegeben ist. Wie die Abbildung zeigt, ist das untere Ende des Anschlussrohrs unterhalb des Au\u00dfengewindes mit einem zylindrischen Abschnitt versehen, der sich am unteren Rand gestuft und konisch erweitert. Auf diesem zylindrischen Abschnitt befindet sich eine Elastomerdichtung, die beim Einschieben in das Kanalrohr von der unteren Wandung des Au\u00dfengewindes festgehalten wird, sich aber beim Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohres auf dessen zylindrischem Abschnitt nach unten bewegt und durch den Au\u00dfenkonus am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweig\u00f6ffnung diesen untergreifend verspannt wird.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat die Kl\u00e4gerin die europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 548 xxx (Anlage K 9) der Beklagten zu 2. vorgelegt, deren nachstehend ebenfalls wiedergegebene Figuren 4 bis 7 die Montage des Anschlussrohres in der Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohres darstellen, und zwar Figur 4 den Zustand unmittelbar vor dem Einschieben, Figur 5 denjenigen nach dem Einschieben, wobei das untere Ende des Anschlussrohres und der Dichtung aus der Abzweig\u00f6ffnung heraus in das Innere des Kanalrohrs gelangt ist, Figur 6 den Zustand nach dem teilweisen Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohrs, bei dem sich der Vorsprung der Ringdichtung bereits an die Innenkante der Abzweig\u00f6ffnung angelegt hat, und Figur 7 denjenigen nach dem Verspannen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt durch den Vertrieb dieses Anbohrstutzens Anspruch 6 des Klagepatentes f\u00fcr unmittelbar und Anspruch 1 f\u00fcr mittelbar verletzt. Vor dem Landgericht hat sie vorgetragen, der Abschnitt auf dem Anschlussrohr zwischen Au\u00dfengewinde und konischem Vorsprung sei die Dichtungshaltekammer. Der vorspringende Teil am unteren Rand der Ringdichtung sei die Dichtungslippe; diese werde beim Hindurchschieben des Anschlussrohrs durch die Abzweig\u00f6ffnung eingest\u00fclpt, indem sie in den Freiraum hinter der Dichtungslippe nach hinten verdr\u00e4ngt werde. Beim Festziehen im Kanalrohr bewege sich das untere konische Ende des Anschlussrohres in der Abzweig\u00f6ffnung nach oben, weite die Ringdichtung nach au\u00dfen und presse sie gegen den von der Dichtungslippe untergriffenen inneren Rand der Abzweig\u00f6ffnung im Kanalrohr. Diese Funktionsweise mache die angegriffene Vorrichtung zu einem auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung bezogenen Mittel und erm\u00f6gliche die wortsinngem\u00e4\u00dfe Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens. Eine Anwendung au\u00dferhalb der patentgesch\u00fctzten Lehre sei nicht m\u00f6glich. Deshalb, aber auch aufgrund der Montageempfehlungen der Beklagten treffe der Abnehmer die Zweckbestimmung, die angegriffene Vorrichtung patentverletzend einzusetzen, die im \u00dcbrigen auch s\u00e4mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 6 wortsinngem\u00e4\u00df aufweise.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verwirklichung der patentgesch\u00fctzten Lehre in Abrede gestellt und geltend gemacht, die angegriffene Vorrichtung besitze keine Dichtungshaltekammer, wie sie das Klagepatent voraus setze. Diese m\u00fcsse erfindungsgem\u00e4\u00df die einliegende Dichtung in beiden Richtungen verschiebefest halten. Die Elastomerdichtung der angegriffenen Vorrichtung sei jedoch axial verschiebbar. Das verwirkliche ein abweichendes L\u00f6sungsprinzip. Weiterhin habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine L-f\u00f6rmige Ringdichtung; sie werde beim Schieben des Anschlussrohres durch die Abzweig\u00f6ffnung nicht eingest\u00fclpt, sondern nur leicht nach oben und innen komprimiert und dehne sich nach dem Austreten aus der Abzweig\u00f6ffnung im Kanalrohr wieder aus. Der Schutzbereich des Klagepatentes beschr\u00e4nke sich auf eine spezielle Kombination einer Dichtungshaltekammer und einer speziell daran angepassten Ringdichtung mit nach au\u00dfen vorstehender Dichtungslippe und \u00e4u\u00dferer Endverdickung. Das alles sei bei der angegriffenen Vorrichtung nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 25. Juli 2006 im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden unter Abweisung im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines Verfahrens benutzt zu werden, das durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>&#8211; das Kanalrohr wird mit einer Abzweig\u00f6ffnung versehen,<\/p>\n<p>&#8211; in die Dichtungshaltekammer wird eine Ringdichtung eingelegt, die<br \/>\neine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dich-<br \/>\ntungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder versehe-<br \/>\nnen Ende besitzt,<\/p>\n<p>&#8211; das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die<br \/>\n\u00d6ffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die<br \/>\nDichtungshaltekammer eingest\u00fclpte Dichtungslippe unter den Innen-<br \/>\nrand des Kanalrohrs gelangt und ausgest\u00fclpt wird, und<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend wird das Anschlussrohr in der \u00d6ffnung nach au\u00dfen ge-<br \/>\nzogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endver-<br \/>\ndickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innen-<br \/>\nfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dft,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nverspannbare Anschlussrohre f\u00fcr ein Kanalrohr, das eine Abzweig\u00f6ffnung besitzt, mit einer an einem Ende des Anschlussrohres angeordneten Dichtungshaltekammer, in die eine Ringdichtung eingelegt ist, die eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt, und einer Verspanneinheit, mit der die Ringdichtung verspannbar ist,<\/p>\n<p>zum Versehen des Kanalrohrs mit einer Abzweigung gem\u00e4\u00df den folgenden weiteren Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>&#8211; das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die<br \/>\n\u00d6ffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die<br \/>\nDichtungshaltekammer eingest\u00fclpte Dichtungslippe unter den Innen-<br \/>\nrand des Kanalrohrs gelangt und ausgest\u00fclpt wird, und<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend wird das Anschlussrohr in der \u00d6ffnung nach au\u00dfen ge-<br \/>\nzogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endver-<br \/>\ndickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der<br \/>\nInnenfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dft,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1996 (Antrag I. 1. a)) bzw. seit dem 29. Juli 1994 (Antrag I. 1. b)) begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziff. I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. Oktober 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Lieferempf\u00e4nger und der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. b) bezeichneten und in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis zum 3. Oktober 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die angegriffene Vorrichtung als Mittel bewertet, das sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung beziehe und objektiv geeignet sei, das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren auszu\u00fcben, und zwar auch, soweit das Klagepatent eine Dichtungshaltekammer mit einer Ringdichtung verlangt, die eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer hinausreichende Dichtungslippe mit einem verdickten Ende aufweist, die sich beim Einschieben des Anschlussrohrs in die Abzweig\u00f6ffnung in die Dichthaltekammer ein- und nach dem Gelangen unter den Innenrand des Kanalrohrs wieder ausst\u00fclpt. Es hat ausgef\u00fchrt, die Dichtungshaltekammer sei der Abschnitt zwischen dem unteren Rand des Au\u00dfengewindes, der die Ringdichtung beim Einschieben festhalte und ein weiteres Bewegen nach oben verhindere und dem nach au\u00dfen weiter werdenden Konus am anderen Ende, der beim Hochziehen des Anschlussrohrs die Ringdichtung so festhalte, dass sie sich gegen die Innenwand der Abzweig\u00f6ffnung verspanne und so bemessen sei, dass das Anschlussrohr nicht wieder aus der Abzweig\u00f6ffnung hinausgezogen werden k\u00f6nne. Die verschiebliche Lagerung der Dichtung stehe dem nicht entgegen. Die Dichtungslippe der Ringdichtung sei der \u00fcber die Tiefe der Dichtungshaltekammer und den Umfang des Au\u00dfengewindes vorstehende Teil am unteren Rand; dass dieser sich beim Einschieben in die Kanal\u00f6ffnung einst\u00fclpe, zeigten insbesondere die Figuren 4 bis 7 der die angegriffene Vorrichtung betreffenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 548 xxx. Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien gegeben, denn die Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger der Beklagten folgten deren Montageanweisungen und setzten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentverletzend ein, die auch nicht anders verwendbar sei. Au\u00dferdem seien s\u00e4mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 6 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchren zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus, das Landgericht habe verkannt, dass der angegriffenen Vorrichtung eine Dichtungshaltekammer fehle. Der Begriff \u201eKammer\u201c verlange einen abgeschlossenen Raum mit diesen begrenzenden W\u00e4nden, der die Dichtung dort fixiere. Diese Funktion der Dichtungshaltekammer habe das Landgericht zwar erkannt, es habe aber nicht ber\u00fccksichtigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der untere sich nach au\u00dfen erweiternde Konus des Anschlussrohres die Position der Ringdichtung nicht nach au\u00dfen begrenzen k\u00f6nne, sondern die Ringdichtung dort als bewegliche Dichtung verrutsche. W\u00fcrde die Ringdichtung festgehalten, k\u00f6nnte der Sattel wieder aus der \u00d6ffnung herausgezogen werden, ohne dass es zu einer Abdichtung k\u00e4me. Die Zeichnungen aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 548 xxx habe das Landgericht unzutreffend interpretiert.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem fehle der angegriffenen Vorrichtung eine Dichtungslippe mit Endverdickung. Statt dessen werde eine Dichtungsmanschette mit einem \u00fcber ihre Erstreckung variierenden Querschnitt verwendet. Auch werde kein Teil der Dichtung ein- und ausgest\u00fclpt, sondern lediglich komprimiert, was vom Landgericht unzutreffend als Einst\u00fclpen angesehen worden sei. Einst\u00fclpen bedeute Einklappen; hierzu m\u00fcsse die Dichtung in der Kammer axial festgelegt sein.<\/p>\n<p>Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit werde die Erfindung auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Auf Nachfrage des Senats hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, die Dichtungslippe sei bei der angegriffenen Vorrichtung der d\u00fcnnere bewegliche Teil (vgl. Anlage K 4), der in dem dahinter liegenden Freiraum ausweichen k\u00f6nne, und die Endverdickung der dreieckf\u00f6rmige Vorsprung am unteren Rand, den die Dichtungshaltekammer nach au\u00dfen \u00fcberrage.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem entgegen und machen geltend, der Vorsprung am unteren Rand der Dichtung habe bei der angegriffenen Vorrichtung keine Dichtungsfunktion, sondern solle nach dem Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung unter deren inneren Rand einrasten und sich dort verhaken. Die Elastomerdichtung bewirke eine vollfl\u00e4chige Dichtung am Au\u00dfenumfang des Rohres \u00fcber ihre axiale Erstreckung. Der Raum hinter dem unteren Teil der Dichtung diene deren F\u00fchrung auf dem Rohr.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten I-2 U 101\/06 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht das Anbieten und den Vertrieb des angegriffenen Anbohrstutzens als mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruches 1 und als unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruches 6 beurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allerdings ist die Formulierung \u201eund bestimmt\u201c in Abschnitt I. 1. a) im ersten Absatz des landgerichtlichen Urteilsausspruches wegen fehlender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig (vgl. BGH GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung); der Senat hat sie daher gestrichen, ohne dass damit eine sachliche \u00c4nderung verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer angegriffene Anbohrstutzen ist ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 beschriebenen Erfindung bezieht. Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie objektiv zur Aus\u00fcbung des patentgesch\u00fctzten Verbindungsverfahrens geeignet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Der angegriffene Anbohrstutzen erf\u00fcllt s\u00e4mtliche Anforderungen, die Anspruch 1 des Klagepatentes an die Verwendbarkeit als Anschlussrohr im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre stellt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohres mit einem in dessen Abzweig\u00f6ffnung eingesetzten Anschlussrohr, und ein zu diesem Zweck verwendbares in der Abzweig\u00f6ffnung verspannbares Anschlussrohr, das an einem Ende mit einer umlaufenden Kammer versehen ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (S. 2, Zeilen 5 bis 13), sind ein Verfahren und ein Anschlussrohr der eingangs genannten Art aus der deutschen Patentanmeldung 34 46 360 (Anlage SoFo 2) bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind. Zur Verbindung mit dem Kanalrohr (1; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Abbildungen) weist das Einsatzst\u00fcck (2) des Anschlussrohres an seinem zum Einsetzen in die \u00d6ffnung bestimmten Ende die Form eines nach au\u00dfen gerichteten Bundes (4) mit einem Au\u00dfendurchmesser im Wesentlichen gleich dem Durchmesser der \u00d6ffnung auf. Das andere Ende zur Aufnahme der \u2013 nicht dargestellten &#8211; Abzweigleitung hat au\u00dfen ein Gewinde (7). Der untere Abschnitt (8) des Einsatzst\u00fcckes hat einen kleineren Au\u00dfendurchmesser als diejenigen des Bundes und des mit Gewinde versehenen Endes. In eine sich bildende Dichtungskammer wird ein L-f\u00f6rmiger Dichtring (1) eingelegt und dann mit einem Spannring (9) verspannt. Gehalten wird das Abzweigrohr durch eine au\u00dfen auf dem Kanalrohr aufliegende St\u00fctzschale (18).<\/p>\n<p>Daran wird beanstandet (S. 2, Zeilen 14 bis 18), die Dichtung sei unsicher, m\u00fcsse h\u00e4ufig erneuert werden und ihre Herstellung sei aufwendig, weil die Dichtung auf der Oberfl\u00e4che des Kanals aufliege und nur zwischen Dichtungskammer und Innenwand der \u00d6ffnung gelange, so dass zwischen der Innenfl\u00e4che des Kanals und dem Abzweigrohr eine unvollkommene Dichtung bestehe.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter er\u00f6rtert (S. 2, Zeilen 19 bis 21), ist aus der deutschen Patentanmeldung 37 16 973 ein dichtschlie\u00dfendes Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr bekannt, wobei das Anschlussrohr \u00fcber eine Haltenut verf\u00fcgt, in die ein abgewinkelter Dichtungsring eingelegt und danach mit dem Anschlussrohr in eine vorbereitete \u00d6ffnung des Kanals gebracht wird. Auch hieran wird beanstandet (S. 2, Zeilen 22 bis 27), die Dichtung sei wegen einer fehlenden Abdichtung zur Kanalinnenwand nicht sicher, weil eine Abdichtung nur zwischen der Innenwand der Abzweig\u00f6ffnung und dem Anschlussrohr sowie mit der Kanalau\u00dfenwand bestehe, und zwar auch dann, wenn der Dichtungsring nach dem vollst\u00e4ndigen Einbringen des Anschlussrohrs in die \u00d6ffnung mit einer anderen Rasterwulst im Anschlussrohr verankert wird. Weiterhin wird bem\u00e4ngelt, die Dichtung sei vollst\u00e4ndig von einer unver\u00e4ndert bestehenden Elastizit\u00e4t des Dichtungsrings abh\u00e4ngig, die zus\u00e4tzlich von au\u00dfen auf das Anschlussrohr wirkende Kr\u00e4fte aufnehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Er\u00f6rterungen der Klagepatentbeschreibung (S. 2, Zeilen 28 bis 32) offenbart die \u00f6sterreichische Patentschrift 332 815 einen Dichtring f\u00fcr Au\u00dfenverbindungen zwischen einem Kanal- und einem zu diesem etwa senkrecht stehenden Anschlussrohr. Hierzu wird nicht das Anschlussrohr, sondern die Abzweig\u00f6ffnung im Kanalrohr mit einem Dichtring doppel-T-\u00e4hnlicher Konfiguration versehen, wobei beide T-Schenkel als Lippen die Wand der \u00d6ffnung innen und au\u00dfen umfassen und das Anschlussrohr zwischen die entgegengesetzt zeigenden Lippenpaare gedr\u00fcckt wird. Daran beanstandet die Patentbeschreibung (S. 2, Zeilen 33 bis 37), die eigentliche Dichtung komme nur zwischen dem geraden Anschlussrohr und der gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4che des Dichtrings zustande; auch sei die Dichtung nur in geraden Kanalw\u00e4nden einsetzbar und die Dichtwirkung verschlechtere sich bei Abwinklungen von mehr als 10 Grad; au\u00dferdem m\u00fcsse die Dichtung gleichzeitig alle auf das Anschlussrohr wirkenden Kr\u00e4fte aufnehmen.<br \/>\nWeiterhin beschreibt die deutsche Patentschrift 36 18 963 ein dichtschlie\u00dfendes Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr, wobei zur Abdichtung des Spaltes zwischen Anschlussrohr und Abzweig\u00f6ffnung mit einem Gest\u00e4nge von innen her mit einer Halterung ein gegen\u00fcber der \u00d6ffnung vergr\u00f6\u00dferter Schild angeordnet wird, an dessen Randteilen ein etwa sackartiger, elastischer Balg befestigt wird, dessen freies Ende an einem vom Schild abstrebenden rohrf\u00f6rmigen Halteorgan befestigt wird. Auf der Au\u00dfenseite des Balgs wird eine Polyester-Spachtelmasse aufgetragen, mit Hilfe von Druckluft zwischen \u00d6ffnung und Anschlussabdichtung gedr\u00fcckt und unter Hitzeeinwirkung ausgeh\u00e4rtet. Daran wird der hohe Material- und Montageaufwand bem\u00e4ngelt (Klagepatentschrift S. 2, Zeilen 38 bis 47).<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, ein Verfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr anzugeben, das die einfache Herstellung einer dichtschlie\u00dfenden Verbindung mit dauerhafter und sicherer Abdichtung zwischen Kanal- und Anschlussrohr erlaubt sowie auch eine Halterung des Anschlussrohrs im Kanalrohr gew\u00e4hrleistet (Klagepatentschrift S. 2, Zeilen 49 bis 52).<\/p>\n<p>Das zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in Anspruch 1 beschriebene Verfahren kombiniert folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nVerfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem Anschlussrohr, das an einem Ende mit einer umlaufenden Dichtungshaltekammer versehen ist, mit folgenden Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>(2)<br \/>\ndas Kanalrohr wird mit einer Abzweig\u00f6ffnung versehen;<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nin die Dichtungshaltekammer wird eine Ringdichtung eingelegt, die eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder versehenen Ende besitzt;<\/p>\n<p>(4)<br \/>\ndas Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die \u00d6ffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die Dichtungshaltekammer eingest\u00fclpte Dichtungslippe unter den Innenrand des Kanalrohrs gelangt und ausgest\u00fclpt wird;<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nanschlie\u00dfend wird das Anschlussrohr in der \u00d6ffnung nach au\u00dfen gezogen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endverdickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass das Anschlussrohr nach dem Einlegen der Ringdichtung in die Dichtungshaltekammer lediglich durch die Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs hindurch geschoben werden muss, bis die Dichtungslippe unter gleichzeitigem Ausst\u00fclpen unten aus der \u00d6ffnung austritt und die dichtende Wirkung danach sofort einsetzt, wenn das Anschlussrohr geringf\u00fcgig nach au\u00dfen zur\u00fcck- bzw. hochgezogen wird. Die Dichtungslippe und deren Endverdickung werden unbesch\u00e4digt durch die Abzweig\u00f6ffnung hindurch transportiert (Klagepatentschrift S. 3, Zeilen 7 bis 11).<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns \u2013 ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der \u00fcber Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Kanalisation verf\u00fcgt und zu dessen T\u00e4tigkeitsgebiet der Umgang mit Betonarbeiten ebenso geh\u00f6rt wie Kenntnisse auf dem Gebiet der Abwassertechnik (vgl. BPatG in dem das auf dem selben Fachgebiet liegende europ\u00e4ische Patent 0 930 455 betreffenden Nichtigkeitsverfahren, BA Anlage K 12, S. 9\/10) \u2013 das Zusammenwirken der Dichtungshaltekammer mit der Ringdichtung. Hieraus ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der beiden zusammenwirkenden Funktionsteile.<\/p>\n<p>Die Dichtungshaltekammer muss, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Umdruck, S. 20 ff.; Bl. 124 ff. d.A.), die Ringdichtung beim Einsetzen des Anschlussrohrs in die Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs in einer Position halten, in der sie nach dem teilweisen Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohrs ihre in Merkmal 5 beschriebene Dichtungsfunktion erf\u00fcllt und mit ihrer Endverdickung den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dft. Damit das m\u00f6glich ist, muss die Kammer oben eine Begrenzung besitzen, damit die Ringdichtung beim Durchtritt des Anschlussrohrs durch die Abzweig\u00f6ffnung nicht zu hoch verschoben und durch die Abzweig\u00f6ffnung hindurch gedr\u00fcckt wird, und sie muss durch eine weitere Begrenzung am gegen\u00fcberliegenden unteren Rohrende verhindern, dass die Ringdichtung beim teilweisen Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohres von diesem abgleitet und es wieder vollst\u00e4ndig aus der Abzweig\u00f6ffnung herausgezogen werden kann. Ferner muss die Dichtungshaltekammer \u2013 das ergibt sich aus Merkmal 4 des Anspruches 1 \u2013 in radialer Richtung ausreichend Platz bieten, damit die Dichtungslippe der Ringdichtung w\u00e4hrend der Passage der Abzweig\u00f6ffnung in die Kammer eingest\u00fclpt werden kann. Weitere Vorgaben enth\u00e4lt die Klagepatentschrift f\u00fcr die Ausgestaltung der Dichtungshaltekammer nicht. Insbesondere muss die Kammer nicht wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel und in den Figuren dargestellt nut- oder U-f\u00f6rmig sein, sondern kann jede beliebige Konfiguration aufweisen, die die beiden genannten Funktionen erf\u00fcllt. Ist das der Fall, kann sie statt radial senkrecht abstehender Wandungen auch konische sich nach au\u00dfen erweiternde Abschnitte als Begrenzung aufweisen. Die Dichtungshaltekammer muss die Ringdichtung auch nicht von drei Seiten formschl\u00fcssig und ohne Bewegungsspiel aufnehmen, sondern es ist erfindungsgem\u00e4\u00df ebenso m\u00f6glich, dass die Ringdichtung sich beim Hindurchschieben des unteren Anschlussrohr-Endes durch die Abzweig\u00f6ffnung und beim anschlie\u00dfenden Zur\u00fcckziehen in der Kammer axial bewegt. In Einklang hiermit f\u00fchrt die Patentbeschreibung aus (S. 3, Zeile 44), die Dichtungskammer nehme eine \u201eim Wesentlichen kompatible\u201c Ringdichtung auf.<\/p>\n<p>Die Ringdichtung muss erfindungsgem\u00e4\u00df eine die Dichtungshaltekammer nach au\u00dfen \u00fcberragende Dichtungslippe mit einem verdickten Ende besitzen (Merkmal 3), das nach Merkmal 5 beim Verspannen des Anschlussrohrs den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des Kanalrohrs verschlie\u00dfen soll. Infolge ihrer radial \u00e4u\u00dferen Lage bildet die Endverdickung zugleich den nach au\u00dfen vorragenden Teil der Dichtungslippe. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der Ringdichtung enth\u00e4lt Anspruch 1 nicht. Insbesondere schreibt er kein L- oder \uf05b-f\u00f6rmiges Profil vor, wie es die Ausf\u00fchrungsbeispiele und Figurendarstellungen zeigen (S. 2, Zeilen 49\/50, S. 5, Zeilen 11 bis 16 und Figuren 1, 2 und 4a bis 5). Eine solche Ausf\u00fchrungsform ist Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 7 bis 9 und wird auch in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform hervorgehoben (vgl. S. 3, Zeile 49\/50). Die Dichtungslippe kann auch ein axial verlaufender beweglicher Abschnitt der Dichtung sein, der mit einem radial nach au\u00dfen \u00fcber die Dichtungskammer vorstehenden Ende versehen ist und seiner Beweglichkeit zufolge beim Einschieben des Anschlussrohres in einen daf\u00fcr vorgesehenen Raum ausweicht und sich beim Festziehen jedenfalls mit seiner Endverdickung in den abzudichtenden Spalt zwischen Kanal- und Anschlussrohr legt.<\/p>\n<p>Das in Merkmal 4 vorgesehene Einst\u00fclpen der Dichtungslippe in die Dichtungshaltekammer muss ebenfalls nicht wie in dem in Figur 4a der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel durch Umklappen erfolgen, sondern es gen\u00fcgt jede Einwirkung, die die Dichtungslippe in einen daf\u00fcr vorgesehenen Ausweichraum der Dichtungshaltekammer verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer so verstandenen technischen Lehre entspricht auch das mit Hilfe des angegriffenen Anbohrstutzens ausge\u00fcbte Verfahren zum dichtschlie\u00dfenden Verbinden eines Kanalrohrs mit einem in dessen Abzweig\u00f6ffnung einzusetzenden Anschlussrohr .<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Stutzen weist eine Dichtungshaltekammer auf, wie sie das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in den Merkmalen 1 und 3 bis 5 verlangt. Hierbei handelt es sich um den die Elastomer-Ringdichtung aufnehmenden unteren Abschnitt des Anschlussrohres zwischen dem \u00dcberstand des Au\u00dfengewindes und dem unteren Konus, die beide beim Einschieben und Festziehen die Beweglichkeit der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen. Dies verdeutlicht die die angegriffene Vorrichtung betreffende Zeichnung Anlage K 4, die das Anschlussrohr w\u00e4hrend des Verspannvorgangs darstellt. Noch deutlicher ergibt sich die Begrenzungsfunktion der beiden genannten Abschnitte aus den Figuren 4 bis 7 der europ\u00e4ischen Patentanmeldungen 1 548 349, deren Gegenstand sich von der in der Anlage K 4 wiedergegebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar in den unten zu bb) dargestellten Einzelheiten unterscheidet, aber dennoch grunds\u00e4tzlich den selben Funktionsablauf zeigen, der auch bei der Montage des angegriffenen Gegenstandes stattfindet. Die Zeichnungen belegen, dass die Ringdichtung vor dem Einschieben an der vom unteren Ende des Au\u00dfengewindes gebildeten \u00fcberstehenden Wandung anliegt und von dieser Wandung auch w\u00e4hrend des Hindurchschiebens durch die Abzweig\u00f6ffnung ortsfest gehalten wird (vgl. Figur 5). Diese Wandung verhindert so ein Hochschieben der Ringdichtung und zwingt sie zusammen mit dem unteren Ende des Anschlussrohrs durch die Abzweig\u00f6ffnung des Kanalrohrs hindurch. Wird das Anschlussrohr wieder zur\u00fcckgezogen, kommt der Vorsprung (13a) der Ringdichtung an der Innenkante der Abzweig\u00f6ffnung zur Anlage und untergreift sie (vgl. Figur 6). Hierdurch wird die Ringdichtung bei einem weiteren Zur\u00fcckziehen des Anschlussrohres in ihrer Position festgehalten und gleitet auf den am unteren Ende befindlichen Au\u00dfenkonus, dessen unteres Ende sie gegen den Rand der Abzweig\u00f6ffnung verpresst (Figur 7). Die Weite des Konus ist gleichzeitig so bemessen, dass die Ringdichtung nicht abrutschen kann und die Bewegung des Anschlussrohrs begrenzt wird, das nicht weiter aus der Abzweig\u00f6ffnung herausgezogen werden kann. Dies heben auch die Erl\u00e4uterungen zu der vorstehend abgebildeten Skizze auf S. 3 der Anlage K 4 ausdr\u00fccklich hervor, indem dort ausgef\u00fchrt wird, die Dichtung werde nach dem Einsetzen durch Anziehen unverr\u00fcckbar und absolut wasserdicht verpresst; ein solches Verpressen w\u00e4re nicht zu erreichen, wenn das Anschlussrohr mit seinem unteren Ende durch die Dichtung hindurch wieder aus der Abzweig\u00f6ffnung entfernt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung verf\u00fcgt auch \u00fcber eine Ringdichtung mit einer Dichtungslippe entsprechend den Merkmalen 3, 4 und 5. Als Dichtungslippe dient, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unwiderlegt vorgetragen hat, der in der Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 4 gezeigte untere in radialer Richtung etwas d\u00fcnner ausgebildete Abschnitt der Elastomerdichtung mit seinem am unteren Ende befindlichen Vorsprung, der radial \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer hinausreicht und zufolge dieser Ausgestaltung die Endverdickung bildet. Diese Dichtungslippe wird beim Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung eingest\u00fclpt im Sinne des Merkmals 4 und nicht, wie die Beklagten meinen, lediglich komprimiert. Das zeigen sowohl die den angegriffenen Gegenstand betreffende Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 4 als auch die Figuren der Patentanmeldung 1 548 349. Insoweit zeigen zwar beide Darstellungen geringf\u00fcgige Abweichungen, die aber an der hier beschriebenen Funktionsweise im Grundsatz nichts \u00e4ndern. In der Patentanmeldung ist die Dichtungshaltekammer mit einer Einschn\u00fcrung bzw. Nut (12, vgl. dortige Figur 3) versehen, die beim Einschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung hinter der R\u00fcckseite der Dichtlippe positioniert ist und in die die Dichtlippe beim Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung ausweichen kann. Die Skizze gem\u00e4\u00df Anlage K 4 zeigt demgegen\u00fcber den betreffenden Abschnitt \u00fcber seine ganze L\u00e4nge zylindrisch ohne Einschn\u00fcrung, statt dessen ist jedoch die Ringdichtung im Bereich der Dichtlippe d\u00fcnner bemessen, so dass auf der R\u00fcckseite der Dichtungslippe durch diese d\u00fcnnere Ausbildung ein Freiraum entsteht, in den die Dichtungslippe beim Passieren der Abzweig\u00f6ffnung ausweichen kann. Dieses Ausweichen ist ein Einst\u00fclpen im vorstehend er\u00f6rterten Sinne. Ob der unstreitig hinter dem d\u00fcnneren Abschnitt befindliche Freiraum auch der F\u00fchrung der Dichtung auf dem Rohr dient, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Freiraum die Dichtung mit ihrem Vorsprung beim Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung aufnimmt. Diese Aufnahme findet ohne Zweifel statt; anderenfalls passte der Vorsprung wegen seines gr\u00f6\u00dferen Durchmessers nicht durch die Abzweig\u00f6ffnung hindurch.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das verdickte Ende durch den am unteren Rand der Dichtung radial nach au\u00dfen ragenden im Querschnitt etwa dreieckf\u00f6rmigen Vorsprung gebildet. Dieser Vorsprung verh\u00e4lt sich beim Einschieben und Verspannen des Anschlussrohres in der Abzweig\u00f6ffnung so, wie es das Klagepatent f\u00fcr das verdickte Ende der Dichtungslippe vorsieht. Beim Einschieben in den Raum hinter der Dichtung zur\u00fcckgedr\u00e4ngt, entspannt er sich beim Austritt in die \u00d6ffnung des Kanalrohrs und untergreift den unteren Rand der Abzweig\u00f6ffnung. Beim Verspannen wird sie von dem den unteren Rand bildenden Vorsprung des Anschlussrohres untergriffen und durch den Konus nach au\u00dfen gedr\u00e4ngt und entsprechend Merkmal 5 gegen den Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des Kanalrohres diesen verschlie\u00dfend gezogen. Demgegen\u00fcber leuchtet das Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ein, der Vorsprung lege die Dichtung nach dem Hindurchschieben durch die Abzweig\u00f6ffnung nur nach Art einer Rastverbindung axial fest und habe keine Dichtungswirkung; letztere entstehe vollfl\u00e4chig an der axialen Anlagefl\u00e4che am unteren Rohrteil. Dieses Vorbringen widerspricht offensichtlich den aus der Prinzipzeichnung Anlage K 4 erkennbaren Funktionszusammenh\u00e4ngen, wobei die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, dass dort die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergegeben wird. Wird das Anschlussrohr zum Verspannen noch weiter hochgezogen als dort gezeigt, ger\u00e4t auch sein konisch sich nach au\u00dfen erweiternder unterer Abschnitt in den Spalt zur Kanalwandung, der sich dadurch im Bereich des konischen Abschnittes zwangsl\u00e4ufig verengt. Dadurch wird auch der Zwischenraum zur Aufnahme der Dichtung enger und deren Vorsprung gleichzeitig auch gegen den Rand der Abzweig\u00f6ffnung verpresst, auch wenn sich das Material der Dichtung beim Ausweiten \u00e4hnlich einem gedehnten Gummiring zusammenzieht und radial etwas d\u00fcnner wird. Auf diese Presswirkung weisen die Erl\u00e4uterungen zu der genannten Zeichnung in Anlage K 4 zu Ziffer 3 ausdr\u00fccklich hin. Daf\u00fcr, dass die Dichtwirkung, wie die Beklagten geltend machen, im Axialabschnitt der Dichtung eintritt, bietet die aus Anlage K 4 ersichtliche Ausgestaltung keinerlei Anhaltspunkte. Eine vollfl\u00e4chige Anlage besteht nach dieser Darstellung nur im oberen Bereich, in dem die Dichtung radial etwas dicker ausgef\u00fchrt ist. Dort tritt beim Festziehen des Anschlussrohres jedoch keine Spaltverengung ein, und etwa bis dorthin wirkende Verformungen durch die Spaltverengung im Bereich des konischen Vorsprungs k\u00f6nnen in axialer Richtung nach oben ausweichen, weil der obere Rand der Dichtung in diesem Verfahrensstadium von der Wandung des Au\u00dfengewindes beabstandet ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche der US-Patentschrift 4 411 458. Mit diesem Vorbringen sind sie nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen und auch in der Berufungsbegr\u00fcndung nichts daf\u00fcr dargetan haben, aus welchem Grund sie bisher daran gehindert waren. Auch wenn man das Vorbringen ber\u00fccksichtigen wollte, k\u00f6nnte es ihnen nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass bei der hier in Rede stehenden wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung ohnehin der Einwand verschlossen ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der \u00e4lteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im Sinne des Klagepatentes. Die als Dichtung fungierende Muffe (24; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung) wird zusammen mit dem Gewinderohr in die \u00d6ffnung eingesteckt und ist nach diesem Vorgang im Wesentlichen auch b\u00fcndig abschlie\u00dfend darin untergebracht (vgl. Anlage SoFo 1 a, S. 8, 9). W\u00e4hrend dieses Vorganges befindet sie sich nicht in einer Kammer, sondern auf dem Schraubgewinde, und sie wird auch nicht durch eine Wandung festgehalten und in die \u00d6ffnung gezw\u00e4ngt. Einer solchen Vorrichtung bedarf es nicht, weil die Dichtung in diesem Stadium noch keinen die lichte Weite der \u00d6ffnung \u00fcberragenden Vorsprung zum Untergreifen der des Kanalrohres aufweist und ohne Schwierigkeiten durch die \u00d6ffnung geschoben werden kann. Anschlie\u00dfend wird die Kupplungsmuffe (27, 32) aufgeschraubt, die das Gewinde hoch zieht und die Dichtungsmuffe gleichzeitig in der \u00d6ffnung festh\u00e4lt und sie zwingt, auf das breitere untere Rohrende zu gleiten und so die \u00d6ffnung abzudichten (vgl. \u00dcbersetzung S. 10 ff. und nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6 der US-Patentschrift).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer subjektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung liegt ebenfalls vor. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ausschlie\u00dflich im Rahmen der patentgesch\u00fctzten Lehre verwendbar; auch die Beklagten haben keine patentfreie Verwendbarkeit aufgezeigt. Schon aufgrund dessen muss als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Aus\u00fcbung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwenden werden. Hinzu kommen die Montageanweisungen, die die Abnehmer befolgen werden und die ebenfalls zu einer Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens f\u00fchren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass Anspruch 6 des Klagepatentes unmittelbar verletzt wird, denn die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die in ihm angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df. Die in Anspruch 6 unter Schutz gestellte Vorrichtung soll folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nVerspannbares Anschlussrohr f\u00fcr ein Kanalrohr, das eine Abzweig\u00f6ffnung besitzt,<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nmit einer an einem Ende des Anschlussrohres angeordneten Dichtungshaltekammer,<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nin die eine Ringdichtung eingelegt ist,<\/p>\n<p>(b)<br \/>\ndie eine \u00fcber die Au\u00dfenseite der Dichtungshaltekammer reichende Dichtungslippe mit einem eine Endverdickung ausbildenden oder mit einer Endverdickung versehenen Ende besitzt;<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nmit einer Verspanneinheit, mit der die Ringdichtung verspannbar ist;<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nzum Versehen des Kanalrohrs mit einer Abzweigung gem\u00e4\u00df den folgenden weiteren Verfahrensschritten:<\/p>\n<p>&#8211; das Anschlussrohr wird mit der Dichtungshaltekammer voran in die<br \/>\n\u00d6ffnung geschoben, und zwar so weit, dass die beim Einschieben in die<br \/>\nDichtungshaltekammer eingest\u00fclpte Dichtungslippe unter den Innen-<br \/>\nrand des Kanalrohrs gelangt und ausgest\u00fclpt wird, und<\/p>\n<p>&#8211; anschlie\u00dfend wird das Anschlussrohr in der \u00d6ffnung nach au\u00dfen gezo-<br \/>\ngen und verspannt, so dass die Dichtungslippe mit der Endverdickung<br \/>\nden Spalt zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innenfl\u00e4che des<br \/>\nKanalrohrs verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Dass diese Merkmale verwirklicht werden, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen in den vorstehenden Abschnitten 1 und 2.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben m\u00fcssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei haben die Beklagten nach \u00a7 97 Abs. 1 auch die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 926 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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