{"id":4194,"date":"2008-09-11T17:00:18","date_gmt":"2008-09-11T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4194"},"modified":"2016-05-03T15:00:56","modified_gmt":"2016-05-03T15:00:56","slug":"2-u-1007-dachfenster-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4194","title":{"rendered":"2 U 10\/07 &#8211; Dachfenster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 979<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2008, Az. 2 U 10\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2983\">4a O 523\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 23.01.2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 061 XXX, das eine Unionspriorit\u00e4t vom 1999 in Anspruch nimmt und ein Fenster f\u00fcr den Einbau in eine Dachstruktur (Dachfl\u00e4chenfenster) sowie die Verwendung einer dazugeh\u00f6rigen Halterung betrifft. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde.2003 ver\u00f6ffentlicht. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 7 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nFenster (1; 101) zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2; 102) und mehreren Befestigungsb\u00fcgeln (7; 107), von denen jeder einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsb\u00fcgeln zu verbindende Au\u00dfenseite zumindest der Rahmenelemente eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung (16; 116) hat, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>das jeder Befestigungsb\u00fcgel mindestens eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung (16; 116) des Rahmenelements hat.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nVerwendung eines Befestigungsb\u00fcgels f\u00fcr den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters, in eine Dachstruktur,<\/p>\n<p>aufweisend einen ersten Schenkel (7a, 7b; 107a) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite des Elements und einen zweiten, im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel (7b, 7a; 107b) zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt (7c; 107c) verbunden ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass jeder Befestigungsb\u00fcgel zumindest eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala (17, 18; 117) zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung (16; 116) am Element hat.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 \u2013 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Bestimmt durch den Beklagten zu 2. \u2013 ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 vertreibt die Beklagte zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland Dachfl\u00e4chenfenster nebst Zubeh\u00f6r, zu welchem u.a. Montagewinkel geh\u00f6ren, wie sie aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 13) ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die Winkelst\u00fccke werden ausweislich der als Anlage 12 vorliegenden Einbauanleitung der Beklagten wie folgt verwendet:<\/p>\n<p>Von den Beklagten unwidersprochen macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 Gebrauch macht. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deswegen aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23.01.2007 hat das Landgericht antragsgem\u00e4\u00df wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, es zu unterlassen<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 1 061 XXX<\/p>\n<p>a)<br \/>\nFenster zum Einbau in eine Dachstruktur, aufweisend einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen und mehreren Befestigungsb\u00fcgeln, von denen jeder einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements und einen im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden zweiten Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur aufweist, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, und bei dem die mit den Befestigungsb\u00fcgeln zu verbindende Au\u00dfenseite zumindest der Rahmenelemente eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung hat, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements erstreckt,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder Befestigungsb\u00fcgel eine Kennzeichnung aufweist, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung des Rahmenelements hat;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBefestigungsb\u00fcgel, aufweisend einen ersten Schenkel zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite des Elements und einen zweiten, im wesentlichen senkrecht dazu verlaufenden Schenkel zur Verbindung mit der Dachstruktur, der mit dem ersten Schenkel an einem Verbindungspunkt verbunden ist, f\u00fcr den Einbau eines Elements, insbesondere eines Fensters in eine Dachstruktur,<\/p>\n<p>anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wenn diese eine Kennzeichnung aufweisen, die eine geteilte Skala zum Zusammenwirken mit der Kennzeichnung am Element hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werkung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 03.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat eine widerrechtliche Benutzung des Klagepatents bejaht und davon abgesehen, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgr\u00fcnde Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten dagegen, dass das Landgericht eine die Aussetzung rechtfertigende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr verneint hat, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren zu Fall gebracht werden wird. Bereits im Jahre 1998 \u2013 und damit weit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents \u2013 habe die Beklagte zu 1. Dachfl\u00e4chenfenster mit entsprechender Montageanleitung (Anlage NK 3) in Verkehr gebracht, deren L\u00e4ngsrahmenelemente auf ihrer Au\u00dfenseite mit mehreren parallel zueinander verlaufenden L\u00e4ngsnuten versehen gewesen seien. Jede L\u00e4ngsrille habe einer bestimmten Dachlattenst\u00e4rke entsprochen, wobei im Zuge der Montage in der aus der nachstehenden Einblendung ersichtlichen Weise vorzugehen gewesen sei.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der jeder L\u00e4ngsnut korrespondierenden Lattenst\u00e4rke seien die Au\u00dfenseiten der Rahmenelemente mit entsprechenden, eine Ma\u00dfskala aufweisenden Aufklebern versehen gewesen, wie sich dies aus verschiedenen der aus Anlagen F 1 bis F 25 vorgelegten Lichtbildern ergebe. Zum Vertriebszeitpunkt beziehen sich die Beklagten auf diverse Auftrags-, Rechnungs- und Lieferunterlagen (Anlagen NK 8 \u2013 NK 11).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und bestreitet insbesondere die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft nach seinem Anspruch 1 ein Dachfl\u00e4chenfenster mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Fenster (1) zum Einbau in eine Dachstruktur.<\/p>\n<p>2. Das Fenster (1) weist auf<\/p>\n<p>a) einen Rahmen mit einer Anzahl von Rahmenelementen (2) und<\/p>\n<p>b) mehrere Befestigungsb\u00fcgel (7).<\/p>\n<p>3. Die Au\u00dfenseite der Rahmenelemente (2)<\/p>\n<p>a) wird mit den Befestigungsb\u00fcgeln (7) verbunden,<\/p>\n<p>b) weist eine l\u00e4ngliche Kennzeichnung (16) auf, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Rahmenelements (2) erstreckt.<\/p>\n<p>4. Jeder Befestigungsb\u00fcgel (7) weist auf<\/p>\n<p>a) einen ersten Schenkel (7a, 7b) zur Verbindung mit der Au\u00dfenseite eines Rahmenelements (2) und<\/p>\n<p>b) einen zweiten Schenkel (7b, 7a) zur Verbindung mit der Dachstruktur, wobei<\/p>\n<p>aa) der zweite Schenkel (7b, 7a) im Wesentlichen senkrecht zum ersten Schenkel (7a, 7b) verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>bb) mit dem ersten Schenkel (7a, 7b) in einem Verbindungspunkt (7c) verbunden ist;<\/p>\n<p>c) eine Kennzeichnung, die eine geteilte Skala (17, 18) zum Zusammenwirken mit der l\u00e4nglichen Kennzeichnung (16) des Rahmenelements (2) hat.<\/p>\n<p>Patentsanspruch 7 stellt die Verwendung eines Befestigungsb\u00fcgels mit den vorstehenden Merkmalen (4a) bis (4c) f\u00fcr den Einbau eines Elements (insbesondere eines Fensters) in eine Dachstruktur unter Schutz.<\/p>\n<p>Die l\u00e4ngliche Kennzeichnung auf der Au\u00dfenseite der Rahmenelemente des Fensters und die geteilte Skala auf dem Befestigungsb\u00fcgel erlauben es, das Dachfl\u00e4chenfenster so in der Dachstruktur zu montieren, dass die aus Gr\u00fcnden der geforderten Dichtigkeit \u00fcber dem Befestigungsb\u00fcgel anzubringende L-f\u00f6rmige Verkleidung ohne jede Anpassungsma\u00dfnahme am Montageort unabh\u00e4ngig davon ihre richtige Lage einnimmt, ob die Verkleidung unmittelbar auf dem zweiten Schenkel des Befestigungsb\u00fcgels zu liegen kommt oder auf einem Isoliermaterial bestimmter St\u00e4rke, das \u00fcber dem zweiten Schenkel des B\u00fcgels verlegt wird. Wie die Figuren 1 und 2 verdeutlichen, gelingt dies dadurch, dass der Befestigungsb\u00fcgel in dem Fall, dass die Verkleidung direkt auf dem B\u00fcgel aufliegt (Figur 1) so am Rahmenelement des Dachfl\u00e4chenfensters angebracht wird, dass sich z.B. die Null-Markierung der Skala des Befestigungsb\u00fcgels (= Scheitelpunkt zwischen erstem und zweitem Schenkel) in H\u00f6he der Kennzeichnung des Fensterelements befindet, w\u00e4hrend in dem anderen Fall, dass die Verkleidung auf dem \u00fcber dem Befestigungsb\u00fcgel angebrachten Isoliermaterial zu liegen kommt (Figur 2) die Montage in der Weise erfolgt, dass die Kennzeichnung des Rahmenelements mit demjenigen Zahlenwert auf der Messskala des Befestigungsb\u00fcgels in \u00dcbereinstimmung gebracht wird, welcher der Dicke des Isoliermaterials entspricht. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass in dem einen wie in dem anderen Fall die L\u00e4nge des Verkleidungsmaterials (9), das sich entlang des ersten Schenkels des Befestigungsb\u00fcgels erstreckt, immer dieselbe (passende) L\u00e4nge aufweist, egal wie der zweite Schenkel des Befestigungsb\u00fcgels an der Dachkonstruktion befestigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht auch im Berufungsverfahren zu Recht au\u00dfer Streit, dass die streitbefangenen Dachfl\u00e4chenfenster der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Soweit Anspruch 7 in Rede steht, kann \u2013 der Anspruchsformulierung folgend \u2013 davon ausgegangen werden, dass es sich \u2013 obwohl der beanspruchte Befestigungsb\u00fcgel als solcher nicht vorbekannt ist \u2013 um einen blo\u00dfen Verwendungsanspruch handelt. Dessen Wirkung erstreckt sich n\u00e4mlich nicht nur auf die patentgesch\u00fctzte Verwendung, sondern erfasst bereits im Vorfeld liegende Handlungen, mit denen die betreffende Sache zu der gesch\u00fctzten Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet wird (BGH, GRUR 1992, 305 \u2013 Heliumeinspeisung; BGH, GRUR 1990, 505 \u2013 geschlitzte Abdeckfolie). Das sinnf\u00e4llige Herrichten kann dabei sowohl in der besonderen Gestaltung des Erzeugnisses liegen als auch beispielsweise in der Beigabe einer Gebrauchsanleitung. Vorliegend ist beides zu bejahen. Neben der sinnf\u00e4lligen Herrichtung f\u00fcr die patentierte Verwendung bietet das Verwendungspatent seinem Inhaber Schutz auch dagegen, dass der sinnf\u00e4llig hergerichtete Gegenstand angeboten oder in Verkehr gebracht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter den gegebenen Umst\u00e4nden sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gr\u00fcnden, auf die der Senat Bezug nimmt, zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Anlass zu einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht nicht (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar herrscht, wenn der Beklagte \u2013 wie hier \u2013 in erster Instanz vorl\u00e4ufig vollstreckbar verurteilt worden ist, im Berufungsrechtszug eine tendenziell gro\u00dfz\u00fcgigere Aussetzungspraxis. Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es der Kl\u00e4ger durch Erbringen der Sicherheit, von der die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils abh\u00e4ngt, in der Hand hat, seine aus dem Patent folgenden Verbietungsrechte durchzusetzen, und das Berufungsverfahren lediglich dazu f\u00fchren kann, dass die titulierten Anspr\u00fcche f\u00fcr den Kl\u00e4ger ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar werden. Trotz dieser im Vergleich zur ersten Instanz ge\u00e4nderten Sachlage, kommt allerdings eine Aussetzung auch im Berufungsverfahren nicht schon dann in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents nur denkbar ist. Den Belangen des verurteilten Beklagten ist vielmehr nur dann der Vorrang einzur\u00e4umen, wenn ein Rechtsbestand des Klagepatents mit einer gr\u00f6\u00dferen Wahrscheinlichkeit zweifelhaft als sicher ist (Senat, InstGE 7, 139 &#8211; Thermocycler). Ein Aussetzungsantrag, der auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt wird, die nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden kann, sondern ganz oder teilweise auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist, muss dabei schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, nicht jedoch im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Verletzungsbeklagten g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Streitfall kann dahinstehen, ob die behauptete Bema\u00dfung der L\u00e4ngsnuten in den Rahmenschenkeln des Dachfl\u00e4chenfensters \u00fcberhaupt geeignet ist, dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nahe zu legen. Nach den vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tzen fehlt es bereits an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage daf\u00fcr, dass die von den Beklagten behaupteten Vorbenutzungshandlungen vor dem Priorit\u00e4tstag stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Die als Anlage F 1 bis F 25 vorgelegten Fotos sind \u2013 wie die Beklagten selbst vortragen \u2013 erst im Mai 2006 angefertigt worden. Sie besagen schon deswegen nichts zu irgendwelchen Benutzungshandlungen im Jahre 1998. Gleiches gilt f\u00fcr die Einbauanleitungen, die unstreitig keinen Druckvermerk tragen und f\u00fcr die die Beklagten auch sonst keine eine Datierung erm\u00f6glichenden Unterlagen (wie Rechnungen oder Lieferscheine der beauftragten Druckerei) pr\u00e4sentiert haben. Die Anleitungen weisen auch keinerlei Bezug zu einem bestimmten Fenstertyp oder eine bestimmte Seriennummer auf, wie sie sich z.B. aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage F 6 ergibt. Ohne durchschlagende Aussagekraft ist gleichfalls die als Anlage NK 11 \u00fcberreichte Rechnung an A. Sie tr\u00e4gt zwar das Datum vom 05.11.1998; irgendeine Beweiskraft kommt dieser Angabe jedoch nicht zu. Das gilt schon deshalb, weil es sich \u2013 mangels Unterschrift \u2013 nicht einmal um eine Privaturkunde handelt. Selbst wenn die Urkundenqualit\u00e4t zu bejahen w\u00e4re, w\u00fcrde sich die Beweiskraft allerdings lediglich darauf beziehen, dass die in der Urkunde niedergelegten Gedankenerkl\u00e4rungen abgegeben worden sind, nicht jedoch darauf, dass sie an dem aus der Unterlage ersichtlichen Tag abgegeben wurden. Eine Unterlage, wie sie als Anlage NK 11 vorgelegt worden ist, kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach dem Priorit\u00e4tstag erstellt worden sein. Abgesehen davon ist nicht belegt, dass die in der Rechnung angesprochenen Dachfenster solche sind, wie sie aus der Fotodokumentation gem\u00e4\u00df Anlagen F 1 bis F 25 ersichtlich sind. Umgekehrt enth\u00e4lt die Rechnung keine Seriennummer, wie sie sich dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage F 6 entnehmen l\u00e4sst. Dieselben Einw\u00e4nde sind gegen\u00fcber den Anlagen NK 8 bis NK 10 zu erheben. Das Auftragsschreiben des B nimmt weder auf einen bestimmten Fenstertyp Bezug noch wird irgendeine Seriennummer erw\u00e4hnt. Es l\u00e4sst sich von daher bereits nicht beurteilen, ob mit dem Auftragsschreiben \u00fcberhaupt das in den Anlagen F 1 bis F 25 dokumentierte Dachfl\u00e4chenfenster angesprochen ist. Dar\u00fcber hinaus teilen die Beklagten auch nicht mit, in welchem Bauobjekt die besagten Lichtbilder angefertigt wurden. Dies hat in Bezug auf den angeblichen Liefervorgang \u201eB\u201c deshalb besondere Bedeutung, weil sich aus Anlage NK 8 ergibt, dass die Bestellung offenbar nicht f\u00fcr das Privathaus des Auftraggebers geordert worden ist, sondern f\u00fcr ein \u201eMuster\u201c- bzw. \u201eAusstellungshaus\u201c, dessen Adresse nicht bekannt gegeben ist. Die als Anlagen NK 10 und NK 11 vorgelegten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) k\u00f6nnen zu irgendeinem Zeitpunkt angefertigt sein; auch insofern liefern die pr\u00e4sentierten Ablichtungen f\u00fcr das angegebene Erstellungsdatum keinen urkundlichen Beweis. Dar\u00fcber hinaus wird zwar auf eine \u201eEAN\u201c-Nummer Bezug genommen, die jedoch mit der aus den Lichtbildern ersichtlichen Seriennummer nicht \u00fcbereinstimmt. Auch auf die Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 14. August 2008 hin haben die Beklagten keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen den beiden Zahlenangaben herstellen k\u00f6nnen. Soweit die Beklagten zu der aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage F 6 erkennbaren Seriennummer behaupten, dass sich hieraus ein bestimmter Produktionszeitraum ergibt, ist dieses Vorbringen durch nichts belegt. Letztlich ist deshalb festzustellen, dass eine Entscheidung dar\u00fcber, ob die behaupteten Vorbenutzungshandlungen vor dem Priorit\u00e4tstag stattgefunden haben, entscheidend von der Aussage der von den Beklagten angebotenen Zeugen Aund B abh\u00e4ngen werden. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit nicht absehbar ist, l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass sich der behauptete Sachverhalt erweisen wird, nicht feststellen, weswegen eine Aussetzungsanordnung zu unterbleiben hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Da es sich vorliegend um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 979 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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