{"id":4182,"date":"2009-12-15T17:00:17","date_gmt":"2009-12-15T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4182"},"modified":"2016-06-09T10:40:50","modified_gmt":"2016-06-09T10:40:50","slug":"4b-o-4909-klammerdrahtbogenpaket-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4182","title":{"rendered":"4b O 49\/09 &#8211; Klammerdrahtbogenpaket"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01331<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4b O 49\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1819\">2 U 10\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKlammerdrahtbogenpakete zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdraht-kassette mit einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<br \/>\na) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer der bezeichneten Produkte sowie der bezahlten Preise, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume, Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten auf Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 0 608 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 %.<\/p>\n<p>V. Dieses Urteil ist wegen des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 192.500,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Im \u00dcbrigen ist es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sowie f\u00fcr die Beklagten &#8211; jeweils wegen der Kosten &#8211; gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 350.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Anspruchs 1 des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX (Klagepatent, Anlage K 6) sowie wegen unmittelbarer Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme dreier japanischer Priorit\u00e4ten vom 18.01.1993, 19.01.1993 und 21.01.1993 am 18.01.1994 angemeldet und dessen Erteilung am 02.04.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Klammermagazin und ein Klammerdrahtbogenpaket.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcchA und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten wie folgt:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\nA staple cartridge employable for a motor driven stapler comprising:<br \/>\na means for receiving a plurality of staple sheets (2) in the laminated state, each said staple sheet (2) including a number of straight staples (1) successively connected to each other in the side-by-side relationship,<br \/>\nwherein the laminated structure of said staple sheets (2) is bundled by a band member (14, 35, 124, 213), and<br \/>\nwherein said staple cartridge is detached from said motor driven stapler when said bundled staple sheets (2) are inserted into said receiving means.<\/p>\n<p>Anspruch 10:<br \/>\nA staple sheet pack usable fo a staple cartridge comprising:<br \/>\na band member for bundling a predetermined number of staple sheets (2) which are laminated one above another,<br \/>\nwherein said laminated staple sheets (2) are bundled by said band member when said staple sheets are charged into said staple cartridge, and said band member is detached from said laminated staple sheets (2) after completing the charging operation of said laminated staple sheets.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet folgenderma\u00dfen (Anlage K 6a):<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\nKlammerdrahtkassette zur Verwendung f\u00fcr ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t mit:<br \/>\neinem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend- Seite an Seite \u2013 miteinander verbunden sind,<br \/>\nwobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtb\u00f6gen (2) mit Hilfe eines B\u00fcndelelements (14, 45, 124, 213) geb\u00fcndelt ist, und<br \/>\nwobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammerger\u00e4t gel\u00f6st wird, wenn die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in das Aufnahmeelement eingef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Anspruch 10:<br \/>\nKlammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit:<br \/>\neinem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4, 5, 6 und 11 wird auf die Klagepatentschrift in deutscher \u00dcbersetzung (Anlage K 6a) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht einer Klammerdrahtkassette und eines Klammerdrahtbogenpaketes nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 2 zeigt die Klammerdrahtkassette, und zwar in der Figur 2 (a) in ihrer R\u00fcckansicht und in Figur 2 (b) in einer Seitenansicht. Figur 3 zeigt eine perspektivische Ansicht der Klammerdrahtkassette mit einem darin geladenen Klammerdrahtbogenpaket. Figur 4 zeigt schlie\u00dflich eine perspektivische Ansicht des Klammerdrahtbogenpaketes, insbesondere in Darstellung der Bodenfl\u00e4che des Klammerdrahtbogenpaketes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt Klammerdrahtbogenpakete. Die Klage richtet sich gegen die Klammerdrahtbogenpakete mit den Typenbezeichnungen (bzw. Artikelnummern) \u201eA\u201c (XXX), \u201eB\u201c (XXX), \u201eC\u201c (XXX) und D (XXX) (im Folgenden: angegriffene Klammerdrahtbogenpakete). Muster der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 9 bis K 12 zur Akte gereicht. Als Anlagen K 9a bis K 12a hat die Kl\u00e4gerin Muster von Klammerdrahtkassetten vorgelegt, die von der Kl\u00e4gerin selbst stammen und in die die Klammerdrahtbogenpakete der Beklagten jeweils passen. Das Lichtbild Anlage K 11F, das nachfolgend wiedergegeben ist, zeigt den Aufbau eines angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketes, wobei sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete von der Firma E aus F bezogen und behauptet, dass die Firma E die Ware wiederum \u00fcber das Internet bei der G GmbH aus H erworben habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Unstreitig ist aber, dass die G GmbH bei der Beklagten zu 1) die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete bezogen hat, wobei zwischen den Parteien insoweit streitig ist, wo die \u00dcbergabe der Produkte stattfand und ob f\u00fcr die Beklagte zu 1) erkennbar war, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts sei gegeben. Die Beklagten h\u00e4tten die in Deutschland ans\u00e4ssige G GmbH mit allen angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen beliefert. Die Beklagte zu 1) habe selbst die Spedition I mit der Lieferung nach Deutschland beauftragt, so dass sie gewusst habe, dass die Ware nach Deutschland ausgeliefert werden w\u00fcrde. Davon, dass die Ware nur in Osteuropa weitervertrieben werden sollte, sei nie die Rede gewesen. Dass die Beklagten die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete direkt in Deutschland angeboten h\u00e4tten, ergebe sich zudem aus dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a, in dem die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete A, C und B aufgef\u00fchrt seien.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, und zwar den Anspruch 1 mittelbar und den Anspruch 10 unmittelbar. Zur mittelbaren Patentverletzung behauptet die Kl\u00e4gerin, alle angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete k\u00f6nnten nur gemeinsam mit den von der Kl\u00e4gerin stammenden Klammerdrahtkassetten K 9a bis K 12a, also patentverletzend, eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen,<br \/>\nmit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 im Hinblick auf die Belegvorlage klargestellt hat, dass sie Belege in Form von Rechnungen verlangt;<br \/>\n&#8211; dass die Kl\u00e4gerin den Antrag zu B. I. 3. im fr\u00fchen ersten Termin zun\u00e4chst in folgender Fassung gestellt hat:<br \/>\n3.<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents EP 0 608 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, de Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<br \/>\nund endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>sowie mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus beantragt hat \u2013 in der Klageschrift unter I. 1. a) &#8211;<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nmit Hilfe eines B\u00fcndelelementes geb\u00fcndelte mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen in geschichtetem Zustand und in geschichteter Anordnung, wobei jeder Klammerdrahtbogen eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte umfasst, die aufeinanderfolgend \u2013 Seite an Seite \u2013 miteinander verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.<br \/>\nund die Beklagten auch im Hinblick auf diese Patentverletzung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Schadensersatz und zum R\u00fcckruf zu verurteilen<\/p>\n<p>sowie schlie\u00dflich mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Patentanspruch 10 einen Hilfsantrag dahingehend gestellt hat, dass als Benutzungshandlungen an Stelle des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens und des Einf\u00fchrens zu diesen Zwecken nur das Anbieten und das Liefern untersagt wird.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 hat die Kl\u00e4gerin den R\u00fcckrufantrag zu I. 3. zur\u00fcckgenommen, soweit er sich auf die mittelbare Verletzung gem\u00e4\u00df dem Antrag zu I. 1. a) der Klageschrift zur\u00fcckbezog.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt und beantragen im \u00dcbrigen, vorab die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts r\u00fcgend,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die G GmbH habe die Beklagte zu 1) kontaktiert und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, insbesondere Tschechien, geordert. Sie habe die Ausf\u00fchrungsform durch die \u00f6sterreichische Spedition I in dem Lager der Beklagten zu 1) in der N\u00e4he von Wien abholen lassen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf das Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a verweise, habe dieses Angebot andere Produkte betroffen, und au\u00dferdem lasse sich dem Angebot auch nicht entnehmen, dass die Ware nach Deutschland gesendet werden sollte.<\/p>\n<p>Zur mittelbaren Patentverletzung tragen die Beklagten vor, die Klammerdrahtbogenpakete seien kein wesentliches Element der Erfindung, denn der Patentanspruch 1 erw\u00e4hne Klammerdrahtbogenpakete nicht und setze sie auch nicht voraus. Zur unmittelbaren Patentverletzung tragen die Beklagten vor, zwar seien in den Klammerdrahtbogenpaketen mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen \u00fcbereinander geschichtet und mit einem Bandelement geb\u00fcndelt. Allerdings sei an Hand der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete nicht ersichtlich, dass diese geb\u00fcndelt seien, wenn sie in die Klammerdrahtkassette geladen w\u00fcrden und dass das Bandelement gel\u00f6st werde, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen sei (Merkmale b1) und b2)). Vielmehr werde das Band vor dem Beladen der Klammerdrahtkassette entfernt. Eine Entfernung des Bandes nach dem Beladen der Klammerdrahtkassette sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch sei im \u00dcbrigen schon deshalb nicht gegeben, weil das Klagepatent am 23.10.2009 erloschen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und im Hinblick auf den Patentanspruch 10 begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gem\u00e4\u00df Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im EU-Ausland haben, kann eine Person in demjenigen Mitgliedsstaat verklagt werden, in dem eine unerlaubte Handlung begangen wurde oder deren Sch\u00e4den eingetreten sind. Ausreichend f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit ist es dabei, wenn sich aus dem Kl\u00e4gervortrag schl\u00fcssig ergibt, dass die Handlung des Beklagten als Delikt einzustufen ist und dass sich der Deliktsort im Bezirk des angerufenen Gerichts befindet (Musielak\/Lackmann, 7. Aufl. 2009, Art. 5 EuGVVO Rn. 25; BGH zitiert nach beckonline, LSK 1987, 100046). Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin zum einen schl\u00fcssig dargetan und mit dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a belegt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, C, B an die G GmbH in H geliefert hat und zum anderen schl\u00fcssig dargetan, dass die G GmbH die Ware an die Firma E in Nordrhein-Westfalen weitergeliefert hat, und dass der Beklagten zu 1) aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der G GmbH bekannt war, dass diese ihre Ware an Kunden in ganz Deutschland weiter vertreibt. Damit ist eine deliktische Handlung der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts schl\u00fcssig dargetan. Denn als Verletzer verantwortlich f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte ist in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter, LG D\u00fcsseldorf, InstGA, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGA, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform D ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit deshalb gegeben, weil die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargetan hat, dass die Beklagte in Kenntnis des Klagepatents in \u00d6sterreich die Ware an die Spedition I ausgeh\u00e4ndigt hat und wusste, dass die Ware nach Deutschland geliefert wird und dort von der G GmbH innerhalb Deutschlands weitervertrieben wird, was tats\u00e4chlich geschehen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Im Hinblick auf Patentanspruch 1 stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu. Dagegen kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten wegen einer unmittelbaren Verletzung des Patentanspruchs 10 des Klagepatents Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Klammerdrahtkassette und in Patentanspruch 10 ein Klammerdrahtbogenpaket. Erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klammerdrahtkassetten werden in motorisch betriebenen Klammerger\u00e4ten verwendet, mit dem beispielsweise mehrere bedruckte Papiere geklammert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik war bekannt, in einem solchen Klammerger\u00e4t umgekehrt U-f\u00f6rmige Klammern zu verwenden, die dann in das Papier eingetrieben und deren freie Enden umgebogen werden.<\/p>\n<p>Bekannt war aber auch bereits, ungebogene, also gerade Klammerdr\u00e4hte vorzusehen, die Seite an Seite miteinander verbunden sind, so dass sie einen Klammerdrahtbogen bilden. Mehrere solcher Klammerdrahtb\u00f6gen k\u00f6nnen dann in geschichtetem Zustand in einer Klammerdrahtkassette aufgenommen werden, die aus einem transparenten Kunstharz gegossen ist. Mit Hilfe eines motorisch angetriebenen Riemens oder einer Walze werden die Klammerdrahtb\u00f6gen nacheinander in Vorw\u00e4rtsrichtung bef\u00f6rdert. Dort gelangen sie in einen Formgebungsmechanismus, von dem sie zun\u00e4chst umgekehrt U-f\u00f6rmig gebogen und dann in dem Papier zusammengeklammert werden. Als einen Vorteil an diesem Stand der Technik, in dem an Stelle von umgekehrt U-f\u00f6rmigen Klammerdr\u00e4hten flache Klammerdrahtb\u00f6gen verwendet werden, sieht es das Klagepatent an, dass hier nicht die Notwendigkeit besteht, h\u00e4ufig Klammerdraht nachzulegen, da in der Klammerdrahtkassette eine gro\u00dfe Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen aufgenommen werden kann. Allerdings kritisiert das Klagepatent an diesem Stand der Technik, dass die gesamte Klammerdrahtkassette ausgetauscht werden muss, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen verbraucht sind. In der Praxis ist eine Entsorgung der Klammerdrahtkassetten aus Kunstharz schwierig und nicht umweltfreundlich. Auch ein Recyclingvorgang ist aufw\u00e4ndig, da die verwendeten Materialien getrennt werden m\u00fcssen. Dadurch wird die Klammerdrahtkassette unerw\u00fcnscht teuer.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Klammerdrahtkassette vorzusehen, die wiederholt verwendet werden kann, ohne ein spezielles Problem mit der Behandlung der gebrauchten Klammerdrahtkassette bei der Entsorgung aufzuwerfen.<\/p>\n<p>Dabei sch\u00fctzt Patentanspruch 1 eine Klammerdrahtkassette, die folgende Merkmale aufweist:<br \/>\na) Klammerdrahtkassette zur Verwendung f\u00fcr ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t mit:<br \/>\nb) einem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in geschichtetem Zustand,<br \/>\nc) wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend &#8211; Seite an Seite \u2013 miteinander verbunden sind,<br \/>\nd) wobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtb\u00f6gen (2) mit Hilfe eines B\u00fcndelelements (14, 45, 124, 213) geb\u00fcndelt ist, und<br \/>\ne) wobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammerger\u00e4t gel\u00f6st wird, wenn die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in das Aufnahmeelement eingef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Patentanspruch 10 sch\u00fctzt ein Klammerdrahtbogenpaket mit folgenden Merkmalen:<br \/>\na) Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit:<br \/>\nb) einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind,<br \/>\nb1) wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und<br \/>\nb2) das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen Patentanspruch 1 des \u2013 entgegen dem Vortrag der Beklagten nach wie vor in Kraft stehenden Klagepatents &#8211; nicht mittelbar. Denn die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete stellen kein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen Erfindungselement so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH 2004, 758, 760 f \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Als unwesentlich kann dabei ein solches Anspruchsmerkmal angesehen werden, das f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Erfindungsgedankens f\u00fcr den Fachmann erkennbar von v\u00f6llig untergeordneter Bedeutung ist, weil es dazu nichts oder praktisch nichts beitr\u00e4gt (BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig sind solche Teile wesentliche Elemente der Erfindung, die im Patentanspruch genannt sind (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLetzteres ist vorliegend nicht der Fall. In Patentanspruch 1 sind Klammerdrahtbogenpakete nicht als Bestandteil der dort gesch\u00fctzten Klammerdrahtkassette genannt. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass Patentanspruch 1 das gegenst\u00e4ndliche Vorhandensein von geschichteten und geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen nicht voraussetzt. Vielmehr sind die Merkmale c) und d), in denen von den Klammerdrahtb\u00f6gen die Rede ist, lediglich dazu da, n\u00e4her zu bestimmen, wie das \u201eMittel zur Aufnahme dieser Klammerdrahtb\u00f6gen\u201c aus Merkmal b) ausgestaltet werden soll. Die Merkmale c) und d) sind also eine Funktionsbeschreibung f\u00fcr Merkmal b) in dem Sinne, dass beschrieben wird, welche Teile in das Mittel gem\u00e4\u00df Merkmal b) passen m\u00fcssen, welche Ausma\u00dfe das Mittel also aufweisen muss.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs und daraus, wie sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist zun\u00e4chst festzustellen, dass dieser derart formuliert ist, dass eine Klammerdrahtkassette unter Schutz gestellt ist \u2013 und nicht etwa eine mit einem Klammerdrahtbogenpaket gef\u00fcllte Klammerdrahtkassette. Welche Bestandteile die Klammerdrahtkassette aufweisen soll, ist dann in den weiteren Merkmalen aufgef\u00fchrt. Dabei ist allein das Merkmal b) so formuliert, dass es unmittelbar als ein Bestandteil der Klammerdrahtkassette aufgefasst werden kann: So soll die Klammerdrahtkassette nach Merkmal b) ein Aufnahmemittel aufweisen. Die weiteren Merkmale c), d) und e) sind dagegen durch die Formulierung \u201ewobei\u201c derart eingeleitet, dass sie ein anderes Element n\u00e4her beschreiben sollen. H\u00e4tten die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen ein unmittelbarer Bestandteil der Klammerdrahtkassette gem\u00e4\u00df Anspruch 1 sein sollen, so h\u00e4tte sich statt dessen schlicht die Formulierung aufgedr\u00e4ngt \u201eKlammerdrahtkassette (\u2026) mit (\u2026) einer geschichteten Anordnung an Klammerdrahtb\u00f6gen, die mit Hilfe eines B\u00fcndelelements\u2026\u201c. Auch in der englischen Originalfassung sind die Merkmale c) bis e) derart formuliert, dass sie lediglich das Merkmal b) n\u00e4her umschreiben (each staple sheet including\u2026, wherein\u2026). Der Einwand der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der Begriff \u201ewherein\u201c sei falsch \u00fcbersetzt worden und bedeute eigentlich \u201eworin\u201c, \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Denn abgesehen davon, dass nach der Erfahrung der Kammer der Begriff \u201ewherein\u201c in Patentschriften stets mit \u201ewobei\u201c \u00fcbersetzt wird, ist schon nicht ersichtlich, weshalb sich auch bei Verwendung des Begriffes \u201eworin\u201c die Bedeutung \u00e4ndern sollte. In beiden F\u00e4llen bleibt es dabei, dass das \u201eMittel zur Aufnahme der Klammerdrahtb\u00f6gen\u201c n\u00e4her beschrieben wird.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Merkmale c), d) und e) lediglich das Merkmal b) n\u00e4her umschreiben, also kein tats\u00e4chliches Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpakete voraussetzen, spricht auch die Art und Weise wie sich das Klagepatent vom Stand der Technik abgrenzt. Das Klagepatent beschreibt den Stand der Technik, der insbesondere in den Figuren 17 und 18 gezeigt ist, so, dass dort in einer Klammerdrahtkassette Klammerdrahtb\u00f6gen gestapelt sind. Wie aus der Figur 18 ersichtlich, werden die Klammerdrahtb\u00f6gen von Basisplatten 6 an gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Bodenfl\u00e4che der Klammerdrahtkassette 3 getragen.<br \/>\nZur Veranschaulichung wird die Figur 18 nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass im Stand der Technik die Klammerdrahtb\u00f6gen von der Klammerdrahtkassette eingeschlossen waren, also keine Klammerdrahtb\u00f6gen nachgef\u00fcllt werden konnten. Wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen verbraucht sind, blieb dem Benutzer \u2013 so kritisiert es das Klagepatent \u2013 nur die M\u00f6glichkeit, die gesamte Klammerdrahtkassette zu entsorgen und eine neue Klammerdrahtkassette einzusetzen. Das Klagepatent will diesem Nachteil abhelfen und Klammerdrahtkassette vorsehen, die wiederholt verwendet werden k\u00f6nnen, in die also Klammerdrahtb\u00f6gen nachgef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Damit diese Nachf\u00fcllbarkeit gew\u00e4hrleistet ist, muss die Klammerdrahtkassette zumindest an einer Seite eine \u00d6ffnung vorsehen, die ein Einlegen der Klammerdrahtb\u00f6gen erlaubt. Das Abgrenzungskriterium gegen\u00fcber dem Stand der Technik besteht also darin, dass es eine Aufnahme\u00f6ffnung mit ausreichend gro\u00dfen Ausma\u00dfen zur Aufnahme von Klammerdrahtb\u00f6gen gibt. In dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das auf SeitA0, 3. Absatz der Klagepatentschrift beschrieben ist, wird dementsprechend auch klargestellt, dass \u201edie KlammerdrahtkassettA1 (\u2026) kastenf\u00f6rmig ausgelegt [ist], wobei die Bodenfl\u00e4che nach au\u00dfen freiliegt\u201c. So ist auch in den Figuren 6 und 10 gezeigt, dass die Klammerdrahtkassette unten offen ist, so dass das Klammerdrahtbogenpaket 114, umgeben von dem Klammerdrahtbogenhalter 113, 132, in die Klammerdrahtkassette eingef\u00fchrt werden kann. Dabei werden die Klammerdrahtb\u00f6gen in diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen von unten durch Bodenplatten 119, 138 des Klammerdrahtbogenhalters 113 gehalten; der Klammerdrahtbogenhalter wird, z.B. mittels einer Klinke 24a (Figur 2 (b)) in die Klammerdrahtkassette \u201eeingeh\u00e4ngt\u201c. Der Kern der Erfindung besteht also in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht in der Verwendung von Klammerdrahtbogenpaketen, sondern darin, wie die Klammerdrahtkassette ausgestaltet ist, um sie wiederverwendbar zu gestalten.<\/p>\n<p>Dass Patentanspruch 1 das Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen nicht voraussetzt, ergibt sich dar\u00fcber hinaus aus den Beschreibungsstellen S. 20, Zeilen 20 bis 22 und Seite 24, Zeile 37 bis Seite 25, Zeile 2. Dort hei\u00dft es (Unterstreichungen wurden durch die Kammer hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eIst die KlammerdrahtkassettA11, 131 hergestellt gem\u00e4\u00df sowohl dem dritten wie auch dem vierten Ausf\u00fchrungsbeispiel der vorliegenden Erfindung, so ist selbstverst\u00e4ndlich, dass nicht nur das Klammerdrahtbogenpaket 114, sondern auch mehrere ungeb\u00fcndelte Klammerdrahtb\u00f6gen 102 in den Klammerdrahtbogenhalter 113, 132 geladen werden k\u00f6nnen.\u201c (S. 20) bzw.<br \/>\n\u201eWahlweise k\u00f6nnen mehrere ungeb\u00fcndelte Klammerdrahtb\u00f6gen 202 in geschichtetem Zustand in die Klammerdrahtkassette 211 geladen werden.\u201c (S. 24)<\/p>\n<p>Was in diesen Beschreibungsstellen beschrieben ist, w\u00fcrde aber dann nicht unter den Patentanspruch 1 fallen, wenn man diesen dahingehend verstehen w\u00fcrde, dass er die Verwendung von geb\u00fcndelten Klammerdrahtbogenpaketen voraussetzen w\u00fcrde. Da aber das Klagepatent ausdr\u00fccklich betont, dass auch diese Konstellationen unter die Erfindung fallen sollen, wird der Fachmann davon ausgehen, dass Patentanspruch 1 entsprechend weit zu verstehen ist, dass es das Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen nicht voraussetzt. Hierf\u00fcr spricht auch, dass die Klammerdrahtbogenpakete vom Klagepatent ja gerade separat unter Schutz gestellt sind, n\u00e4mlich in dem Nebenanspruch 10.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist noch zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch dem Unteranspruch 3 kein Argument f\u00fcr die kl\u00e4gerische Auslegung zu entnehmen ist, wonach Klammerdrahtbogenpakete in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 aufgenommen sind. Im Unteranspruch 3 wird n\u00e4her konkretisiert, wie das Aufnahmemittel gem\u00e4\u00df Merkmal b) ausgestaltet werden kann: es kann bestehen aus einem BasisteiB1 (= der eigentlichen, transparenten Klammerdrahtkassette) und zus\u00e4tzlich einem Klammerdrahthaltemittel (13, 32, 113, 132), in dem die Klammerdrahtb\u00f6gen geschichtet werden. Unteranspruch 3 beschreibt also auch lediglich das Merkmal b) n\u00e4her. Er beschreibt verbal, was z.B. in der Figur 6 in der rechten Bildh\u00e4lfte gezeigt ist: die transparente Klammerdrahtkassette und den darin einschiebbaren Klammerdrahtbogenhalter. Von einem Vorhandensein von Klammerdrahtbogenpaketen geht auch Unteranspruch 3 dabei nicht aus.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellen die Klammerdrahtbogenpakete kein Mittel dar, das mit einem wesentlichen Element der Erfindung zusammenwirkt. Ein wesentliches Element der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ist vorliegend insbesondere das Mittel zur Aufnahme mehrerer Klammerdrahtb\u00f6gen gem\u00e4\u00df Merkmal b). Mit diesem Element wirken die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete zwar zusammen, da sie in dieses Aufnahmeelement eingef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Allerdings ist dies kein Zusammenwirken, das f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Erfindungsgedankens von Bedeutung ist. Denn der Erfindungsgedanke des Patentanspruchs 1 besteht schlicht darin, eine Klammerdrahtkassette bereit zu stellen, die eine \u00d6ffnung aufweist, um Klammerdrahtbogenpakete in sie einf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Ist dies gew\u00e4hrleistet, so ist der Erfindungsgedanke bereits erreicht. Wird ein Klammerdrahtbogenpaket tats\u00e4chlich in die Klammerdrahtkassette eingef\u00fcgt, so leistet dies zu dem Erfindungsgedanken keinerlei Beitrag mehr.<\/p>\n<p>Die Klage war daher insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen dagegen den Patentanspruch 10 unmittelbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale a) und b) des Patentanspruchs 10 verletzen, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht &#8211; unstreitig, so dass sich n\u00e4here Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Parteien streiten sich lediglich dar\u00fcber, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale b1) und b2) verwirklicht sind, wonach die Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist. Die Beklagten behaupten hierzu, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Band noch vor dem Ladevorgang entfernt, und eine andere Handhabung sei auch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zur Auslegung der Merkmale b1) und b2) ist zun\u00e4chst festzustellen, dass diese Merkmale nach Auffassung der Kammer lediglich eine Funktionsbeschreibung f\u00fcr das Klammerdrahtbogenpaket beinhalten. Sie sind nicht etwa \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 dahingehend zu verstehen, dass sie ein Verfahren beschreiben, n\u00e4mlich das Verfahren des Einsetzens des Klammerdrahtbogenpakets in die Klammerdrahtbogenkassette. Nach diesem Verfahren w\u00fcrde der erste beschriebene Verfahrensschritt darin bestehen, das geb\u00fcndelte Paket in die Kassette zu laden und der zweite Verfahrensschritt darin, das Bandelement nach Abschluss des Ladevorgangs von den Klammerdrahtb\u00f6gen zu l\u00f6sen. W\u00fcrde man diesem, von den Beklagten verfolgten Verst\u00e4ndnis folgen, so w\u00fcrde dies zu dem ungew\u00f6hnlichen Ergebnis f\u00fchren, dass innerhalb eines Patentanspruchs Merkmale eines Erzeugnisses und Merkmale eines Verfahrens gemischt worden w\u00e4ren. Eine solche Mischung von Patentkategorien innerhalb eines Patentanspruchs ist aber nach der Rechtsprechung des Bundespatentgericht nach M\u00f6glichkeit zu vermeiden, weil durch solche Mischformen die Gefahr besteht, dass unklar ist, welcher Kategorie der Anspruch letztlich angeh\u00f6rt und damit auch der Schutzbereich zweifelhaft ist (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 1 Rn. 197).<\/p>\n<p>Letztlich wird der Fachmann davon ausgehen, dass Patentanspruch 10 insgesamt ein Sachanspruch ist, bei dem das Klammerdrahtbogenpaket lediglich f\u00fcr eine bestimmte Funktionsweise, n\u00e4mlich f\u00fcr ein Einsetzen im geb\u00fcndelten Zustand und f\u00fcr ein Abziehen des Bandelements im eingesetzten Zustand, geeignet sein muss. Denn der Fachmann wird sich bei der Frage, welcher Kategorie der Patentanspruch 10 angeh\u00f6rt, in erster Linie davon leiten lassen, wie der Anspruchswortlaut eingeleitet wird, ob also im Oberbegriff ein Erzeugnis genannt ist (hier: ein Klammerdrahtbogenpaket) oder aber ob von einem Verfahren die Rede ist (Verfahren zum\u2026, umfassend folgende Schritte:\u2026\u201c). Der Umstand, dass vorliegend in Anspruch 10 von einem Erzeugnis die Rede ist, wird f\u00fcr den Fachmann daf\u00fcr sprechen, dass es sich insgesamt um einen Sachanspruch handelt, zumal er wei\u00df, dass eine Mischung von Patentkategorien innerhalb eines Patentanspruchs un\u00fcblich ist.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung des Klagepatents spricht daf\u00fcr, den Patentanspruch 10 insgesamt als Sachanspruch zu verstehen. Denn die Beschreibung befasst sich eingehend damit, wie das Bandelement k\u00f6rperlich auszugestalten ist, damit es auch nach abgeschlossenem Ladevorgang noch abziehbar ist. So wird auf SeitA3, Zeilen 13 bis 30 beschrieben, dass \u00fcberlappende Enden des Bandes aneinander haftend miteinander verbunden werden sollen und dar\u00fcber hinaus eine Lasche vorgesehen sein soll, die nicht mit Haftmittel versehen ist und an der man ziehen kann, um die Verhaftung aufzubrechen. Die Ausgestaltung ist auch in den Figuren 4 und 5 des Klagepatents gezeigt. Dies zeigt, dass es dem Klagepatent wesentlich um die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Bandelements geht, die sein Abziehen nach dem Ladevorgang erm\u00f6glichen soll. Die zeitliche Reihenfolge, dass das Abziehen des Bandes nach Beendigung des Ladevorgangs erfolgen soll, wird zwar erw\u00e4hnt (SeitA3, Zeilen 25 f), aber nicht besonders hervorgehoben im Sinne eines Verfahrensschrittes. Daraus wird der Fachmann den Schluss ziehen, dass die Merkmale b1) und b2) das Klammerdrahtbogenpaket mit Hilfe einer Funktionsangabe n\u00e4her beschreiben sollen, nicht aber, dass zwingend ein bestimmter Verfahrensablauf vorgeschrieben ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die Merkmale b1) und b2) verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.11.2009 an Hand zweier der Kammer \u00fcberreichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demonstriert, dass das Bandelement des Klammerdrahtbogenpakets auch dann noch von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen l\u00f6sbar ist, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen bereits in die Klammerdrahtkassette geladen worden sind. Um das Bandelement zu l\u00f6sen, wird an der freiliegenden Lasche gezogen, wodurch der kurze Bereich, in dem das Bandelement mit seinem anderen Ende verklebt ist, aufgebrochen wird und das lose Bandelement entfernt werden kann. Unsch\u00e4dlich ist, dass bei der ersten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unternommenen Demonstration des Vertreters der Kl\u00e4gerin die Klammerdrahtb\u00f6gen aus der Klammerdrahtkassette herausgefallen sind, als der Vertreter der Kl\u00e4gerin Zug auf das Bandelement aus\u00fcbte. Denn in der zweiten Demonstration sind \u2013 bei Aus\u00fcbung eines behutsameren Zugs auf das Bandelement &#8211; die Klammerdrahtb\u00f6gen in der Klammerdrahtkassette verblieben, so dass sich das Bandelement ohne weiteres im geladenen Zustand abl\u00f6sen lie\u00df. Ausreichend ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals b2), dass das Bandelement bei durchschnittlicher Geschicklichkeit des Benutzers im geladenen Zustand abl\u00f6sbar ist. Dies war der Fall. Der Hinweis der Beklagtenvertreterin, dass es angesichts der ersten Demonstration bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offensichtlich schwer sei, das Bandelement im geladenen Zustand abzul\u00f6sen, greift nicht durch. Denn wie an der zweiten erfolgreiche Demonstration zu erkennen war, erforderte die Abl\u00f6sung des Bandelements keine besondere Geschicklichkeit.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten sind passiv legitimiert. Sie haften f\u00fcr die Patentverletzung. Denn als Verletzer verantwortlich ist in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant, der mittelbar patentverletzende Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter, LG D\u00fcsseldorf, InstGA, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGA, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, B und C an die G GmbH geliefert hat. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 17a ein an die G GmbH gerichtetes Angebot der Beklagten zu 1) vom 11.08.2006 vorgelegt, in dem die Beklagte zu 1) der G unter anderem die Produkte \u201eA\u201c mit der Artikelnummer XXX, \u201eC\u201c mit der Artikelnummer XXX und \u201eB\u201c mit der Artikelnummer XXX anbietet. Die Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich hierbei um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt, nicht erheblich entgegen getreten. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.10.2009 hierzu schlicht vorgetragen, in der Anlage K 17a ginge es um \u201eandere Produkte\u201c, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, denn die Beklagten h\u00e4tten an Hand der eigenen Artikelnummer ohne weiteres nachpr\u00fcfen und vortragen k\u00f6nnen, um welches andere Produkt es sich handeln soll.<\/p>\n<p>Aus der Anlage K 17a ergibt sich, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die G GmbH geliefert hat. Denn die Beklagten haben nicht bestritten, dass der Auftrag gem\u00e4\u00df dem Angebot vom 11.08.2006 auch tats\u00e4chlich zur Auslieferung gekommen ist. In dem Angebot ist auch nicht aufgef\u00fchrt, dass die Lieferung an eine andere Adresse als an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige G GmbH gehen sollte. Dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D an die Firma G GmbH geliefert wurde, ergibt sich zudem aus der Bescheinigung LS 1 der Spedition I. Auch aus dem in Anlage K 21 vorgelegten Lieferschein ergibt sich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen A, D und B an die G GmbH nach Deutschland versandt wurden.<\/p>\n<p>Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann auch davon ausgegangen werden, dass die G GmbH die Ware innerhalb Deutschlands, und zwar an die Firma E, weitervertrieben hat und dass den Beklagten bewusst war, dass ein solcher Weitervertrieb innerhalb Deutschlands geplant war. Zum Beleg daf\u00fcr, dass die G GmbH die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Firma E geliefert hat, hat die Kl\u00e4gerin die Rechnungen vom 28.03.2007, 03.05.2007 und 25.06.2007 (Anlage K 26) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass folgende Waren an die Firma E geliefert wurden: \u201eO.\u201c (B), \u201eP.\u201c (A), \u201eQ.\u201c (D) und \u201eR.\u201c (C). Aus der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 17d ergibt sich, dass es sich bei diesen Magazinen um die angegriffene Krampenbogenkassette B, A, D und C der Beklagten zu 1) handelt. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass es sich bei den in der Anlage K 26 genannten Produkten unter anderem um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt. Allerdings haben die Beklagten s\u00e4mtliche Angaben der Kl\u00e4gerin zu den Produkten und Artikelnummern wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; derart pauschal bestritten, dass dieses Bestreiten nicht ber\u00fccksichtigt werden kann. Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten zu 1) selbst erstellten Angebot vom 11.08.2006 (Anlage K 17a), welche Produkte mit welchen Artikelnummern in welchen Packungsgr\u00f6\u00dfen verkauft werden. Wenn man die Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 26 und das Angebot Anlage K 17a abgleicht, so ergibt sich, dass diejenigen Produkte, die die Kl\u00e4gerin als die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet, tats\u00e4chlich in denselben Packungsgr\u00f6\u00dfen angegeben werden, wie sie die Beklagte zu 1) in ihrem Angebot vom 11.08.2005 f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angibt (zum Beispiel wird die Ausf\u00fchrungsform C in 3er Packs zu je 5.000,00 \u20ac staples vertrieben, was sowohl in der Anlage K 17a ebenso wie in der Rechnung vom 25.06.2007 der Anlage K 26 ersichtlich ist). Vor diesem Hintergrund sowie unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass in der Anlage K 26 auch der Einsatzzweck der Krampenbogenkassetten (\u201eS\u201c) angegeben ist, h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, n\u00e4her darzulegen, weshalb es sich bei den Positionen in der Anlage K 26 nicht um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handeln kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Kammer auch davon aus, dass die Beklagten von dem Weitervertrieb der angegriffenen Krampenbogenkassette in Deutschland durch die G GmbH wussten bzw. einen solchen Weitervertrieb jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die Lieferscheine gem\u00e4\u00df den Anlagen K 20, K 21 und K 22 belegen, dass die Beklagte zu 1) mit der G GmbH seit 2005 zahlreiche Liefergesch\u00e4fte ausgef\u00fchrt hat, und der Mailkontakt gem\u00e4\u00df den Anlagen K 17b, 24 und K 25 belegt, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit Mitarbeitern der G GmbH gut vertraut waren. Angesichts dieser langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen k\u00f6nnen die Beklagten nicht pauschal behaupten, sie h\u00e4tten nicht gewusst, dass die G GmbH innerhalb Deutschlands weitervertreibt. Die Kammer hat die Beklagten deshalb mit Beschluss vom 16.11.2009 darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag dazu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei von der G GmbH \u201ezum Zwecke des Weitervertriebs nach Osteuropa, namentlich Tschechien geordert worden\u201c zu unkonkret ist. Es fehle an konkreten Angaben dazu, was in diesem Zusammenhang im Einzelnen bei welchem Gespr\u00e4ch, das wo zwischen welchen Personen stattgefunden haben soll, besprochen worden sein soll. An dieser Bewertung hat sich durch den Schriftsatz vom 23.11.2009, den die Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis eingereicht haben, nichts ge\u00e4ndert. In diesem Schriftsatz werden wieder keine genauen Daten, Orte, beteiligte Personen und Gespr\u00e4chsinhalte aufgef\u00fchrt. Statt dessen wird auf Zeugenaussagen verwiesen, die in einem der Kammer nicht bekannten Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt get\u00e4tigt worden sein sollen, die inhaltlich ebenso ungenau bleiben wie der bisherige Vortrag. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin diesen Vortrag trotz Nachfragen der Kammer nicht n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Der Beklagtenvortrag bleibt daher unsubstantiiert; auf seiner Grundlage kann eine Vernehmung von Zeugen nicht stattfinden, da eine solche Beweisaufnahme auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAus der Verletzung des Patentanspruchs 10 des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den patentverletzenden Vertrieb der Klammerdrahtpakete Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die Klammerdrahtpakete bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1), da er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn. 354). Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, \u00a7 840 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140 Abs. 3 PatG gerechtfertigt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert der auf Patentanspruch 1 gest\u00fctzten Anspr\u00fcche war mit 45 % des Gesamtwerts zu bemessen, da diese Anspr\u00fcche lediglich auf eine mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzt waren und daher weniger Benutzungshandlungen untersagt werden k\u00f6nnen und ein R\u00fcckrufanspruch nicht in Betracht kam. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01331 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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