{"id":4180,"date":"2009-02-05T17:00:16","date_gmt":"2009-02-05T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4180"},"modified":"2016-05-03T09:05:02","modified_gmt":"2016-05-03T09:05:02","slug":"4a-o-10503-isolierglaseinheit-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4180","title":{"rendered":"4a O 105\/03 &#8211; Isolierglaseinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01092<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2009, Az. 4a O 105\/03<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 908 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.09.1998 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 16.09.1997 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.11.2002 ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist englisch. Die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentanschrift wurde unter der Nummer DE 698 09 xxx am 24.07.2003 ver\u00f6ffentlicht (Anlage K1a). Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der Beklagten zu 2) neben den Unternehmen A, B AG und C GmbH Einspruch eingelegt. Die Beklagte zu 1) ist dem Einspruchsverfahren beigetreten. Die Einspr\u00fcche wurden am 08.02.2006 von der Einspruchsabteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) zur\u00fcckgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Beschwerde eingelegt, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die Patentanspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents geltend. Die Anspr\u00fcche beziehen sich auf Glasschichtsysteme mit hoher Lichttransmission und niedriger Emissivit\u00e4t und auf damit zusammengestellte w\u00e4rmed\u00e4mmende Mehrfachverglasung.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Glaserzeugnis, das ein Glassubstrat aufweist, das ein durch Zerst\u00e4uben aufgetragenes Schichtsystem darauf aufweist, welches von dem Glas nach au\u00dfen im Wesentlichen besteht aus:<br \/>\na) eine Grundierungsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 2,35 bis 2,75 enthalten ist;<br \/>\nb) optional eine untere Zwischenschicht, die sich zwischen der Grundierungsschicht und einer Schicht aus metallischem Silber befindet, wobei die untere Zwischenschicht aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zn, Ti, Sn, Bi, Si oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist;<br \/>\nc) die Silberschicht;<br \/>\nd) eine obere Zwischenschicht, die sich zwischen der Silberschicht und einer \u00dcberzugsschicht befindet, wobei die obere Zwischenschicht aus einem Oxid oder Nitrid aus Al, Ti, Zn, Sn, Zr, Cr, Ta, Mg oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist; und<br \/>\ne) die \u00dcberzugsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 1,85 bis 2,25 enthalten ist;<br \/>\nwobei die Grundierungsschicht eine Dicke aufweist, die sich zwischen 16 und 32 nm erstreckt, und die Dicke der Kombination der Schicht aus metallischem Silber und der \u00dcberzugsschicht derart ausreichend ausgew\u00e4hlt ist, dass das Glaserzeugnis, wenn das Glassubstrat aus einem klaren Glas einer Dicke besteht, die zwischen 2 bis 6 mm enthalten ist, einen Sicht-Durchlassgrad (Tvis) von mindestens 84 %, einen Schichtwiderstand (Rs) von weniger als oder gleich 5,5 Ohm\/Quadrat und ein normales Emissionsverm\u00f6gen (En) von weniger als oder gleich 0,065 aufweist und wobei das Schichtsystem keine Schicht beinhaltet, die im Wesentlichen aus einem unterst\u00f6chiometrischen Metalloxid besteht, das sich zwischen dem Substrat und der Schicht aus metallischem Silber befindet.<\/p>\n<p>Der ebenfalls geltend gemachte Klagepatentanspruch 18 hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>18. Isolierglaseinheit, die aus mindestens 2 Glasscheiben besteht und an ihren Umfangskanten abgedichtet ist, um eine isolierende Kammer zwischen diesen auszubilden, wobei mindestens eine der Glasscheiben eine Glasschicht nach einem der Anspr\u00fcche 2, 4, 13, 15 oder 17 ist, wobei sich das Schichtsystem auf der Glasscheibe innerhalb der isolierenden Kammer befindet, und wobei die Isolierglaseinheit die folgenden Eigenschaften zeigt:<br \/>\nTvis 75 %<br \/>\nRau\u00dfen 15 %<br \/>\nRinnen 15 %<br \/>\nS.C. 0,60<br \/>\nUwinter 0,26.<\/p>\n<p>Der im Klagepatentanspruch 18 genannte Unteranspruch 2 ist auf den Klagepatentanspruch 1 r\u00fcckbezogen und lautet:<\/p>\n<p>2. Glaserzeugnis nach Anspruch 1, wobei das Glassubstrat eine monolithische Schicht aus im Wesentlichen klarem Glas ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 1 und 2 zeigen Ausschnitte seitlicher Schnittansichten von zwei verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schichtsystems. In Figur 3 ist ein Ausschnitt einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Querschnittsendansicht einer doppelscheibigen IG-Einheit abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eD\u201c beschichtete Einfachgl\u00e4ser beziehungsweise unter der Bezeichnung \u201eE\u201c Isolierglaseinheiten, die aus Einzelglasscheiben des Typs \u201eD\u201c zusammengesetzt sind (beide zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte zu 1) bewirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Sprache die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dort werden auch die Beklagten zu 2) und 3) als Vertriebspartner f\u00fcr Deutschland genannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Labor F mit Hilfe der Rutherford Backscattering Spectrometry (RBS) und vom G-Institut f\u00fcr Metallforschung in S. mit einem Transmissionselektronenmikroskop (TEM) analysieren. Auf die entsprechenden Messergebnisse und dazu erstellten Kurzgutachten (Anlagen K8, K10, K11, K11a und K12) wird Bezug genommen. Die Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch ein Zerst\u00e4ubungsverfahren aufgebracht. Die erste Schicht auf dem Glassubstrat ist etwa 23 nm dick und enth\u00e4lt zumindest Titan und Sauerstoff. Der Brechungsindex von Titanoxid (TiO2) liegt zwischen 2,488 und 2,6584. Dar\u00fcber befindet sich eine zweite Schicht mit den Bestandteilen Zink und Sauerstoff. Danach folgt eine reine Silberschicht. Die Zusammensetzung der auf der Silberschicht aufgebrachten Schicht ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig besteht die dar\u00fcber befindliche Schicht aus Zink und Sauerstoff und die letzte Schicht aus Zinnoxid, dessen Brechungsindex in der Literatur mit Werten zwischen 1,9968 und 2,0929 angegeben wird. Die Dicke der Einzelglasscheibe betr\u00e4gt 4 mm. Der Sicht-Durchlassgrad betr\u00e4gt 0,85 %, der Schichtwiderstand 4,5 \u03a9\/Quadrat und das Emissionsverm\u00f6gen 0,04.<\/p>\n<p>Die angegriffene Isolierglaseinheit besteht aus mindestens zwei an ihren Umfangskanten abgedichteten Einzelglasscheiben. Als Substrat wird gew\u00f6hnliches Float-Glas verwendet. Die optischen Eigenschaften der angegriffenen Isolierglaseinheit wurden im Internetauftritt der Beklagten zu 1) (Anlage K4) angegeben. Demnach betr\u00e4gt die Lichttransmission Tvis 78 % und die Reflektivit\u00e4t Rau\u00dfen und Rinnen einheitlich 13 %. Der Abschattungskoeffizient l\u00e4sst sich aus der angegebenen Gesamtenergietransmission von 64 % mit 0,74 berechnen. Der U-Wert l\u00e4sst sich aus den in metrischen Werten angegeben W\u00e4rmeverlustdaten umrechnen. Er betr\u00e4gt f\u00fcr drei der im Internetauftritt angegebenen Isolierglaseinheiten 0,239, 0,25 und 0,19.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 18 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die RBS-Methode sei geeignet, die Zusammensetzung und die Dicke der Beschichtung zu analysieren. Die Ergebnisse seien durch das G-Institut mit einer anderen Untersuchungsmethode best\u00e4tigt worden. Der Klagepatentanspruch setze nicht voraus, die Schichteigenschaften mit dem \u201en &amp; k\u201c-Analysator zu ermitteln, der f\u00fcr Schichtsysteme ohnehin nicht geeignet sei. Mit der RBS-Analyse k\u00f6nne hingegen durch Verwendung von zwei RBS-Spektren unter zwei verschiedenen Winkeln die Masse des Elements und die Tiefe der Schicht bestimmt werden. Aufgrund der in der Grundierungsschicht detektierten Anteile von Titan und Sauerstoff bestehe die Schicht aus st\u00f6chiometrischem Titanoxid (TiO2). Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. H neben dem Titan und Sauerstoff noch Stickstoff mit einem Anteil von 8 % nachgewiesen habe, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform immer noch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grundierungsschicht auf, weil auch die Verwendung von Titanoxinitriden patentgem\u00e4\u00df sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 (\u201emindestens\u201c) und aus dem Unteranspruch 9, der Mischungen von Oxiden und Nitriden ausdr\u00fccklich zulasse. Weil alle Titanatome durch Sauerstoff- und Stickstoffatome vollst\u00e4ndig gebunden seien, sei die Schicht st\u00f6chiometrisch. In der zweiten Schicht seien Zink und Sauerstoff in gleicher Konzentration vorhanden, so dass es sich um eine st\u00f6chiometrische untere Zwischenschicht aus Zinkoxid handele. Die St\u00f6chiometrie zeige sich auch in dem niedrigen Fl\u00e4chenwiderstand. Die \u00fcber der Silberschicht befindliche Schicht bestehe aus einer Mischung aus Zinkoxid (ZnO) und Titanoxid (TiO2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nGlaserzeugnisse, die ein Glassubstrat aufweisen, das ein durch Zerst\u00e4uben aufgetragenes Schichtsystem darauf aufweist, welches von dem Glas nach au\u00dfen im Wesentlichen besteht aus:<br \/>\na) einer Grundierungsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 2,35 bis 2,75 enthalten ist,<br \/>\nb) optional einer unteren Zwischenschicht, die sich zwischen der Grundierungsschicht und einer Schicht aus metallischem Silber befindet, wobei die untere Zwischenschicht aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zn, Ti, Sn, Bi, Si oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist,<br \/>\nc) der Silberschicht,<br \/>\nd) einer oberen Zwischenschicht, die sich zwischen der Silberschicht und einer \u00dcberzugsschicht befindet, wobei die obere Zwischenschicht aus einem Oxid oder Nitrid aus Al, Ti, Zn, Sn, Zr, Cr, Ta, Mg oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist und<br \/>\ne) der \u00dcberzugsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 1,85 bis 2,25 enthalten ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Grundierungsschicht eine Dicke aufweist, die sich zwischen 16 und 32 nm erstreckt, und die Dicke der Kombination der Schicht aus metallischem Silber und der \u00dcberzugsschicht derart ausreichend ausgew\u00e4hlt ist, dass das Glaserzeugnis, wenn das Glassubstrat aus einem klaren Glas einer Dicke besteht, die zwischen 2 bis 6 mm enthalten ist, einen Sicht-Durchlassgrad (Tvis) von mindestens 84 %, einen Schichtwiderstand (Rs) von weniger als oder gleich 5,5 Ohm\/Quadrat und ein normales Emissionsverm\u00f6gen (En) von weniger als oder gleich 0,065 aufweist und wobei das Schichtsystem keine Schicht beinhaltet, die im Wesentlichen aus einem unterst\u00f6chiometrischen Metalloxid besteht, das sich zwischen dem Substrat und der Schicht aus metallischem Silber befindet;<br \/>\n2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen CEOs, im Fall der Beklagten zu 2) zu vollziehen an ihrem Komplement\u00e4r, im Fall der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nIsolierglaseinheiten, die aus mindestens zwei Glasscheiben bestehen und an ihren Umfangskanten abgedichtet sind, um eine isolierende Kammer zwischen diesen auszubilden, wobei mindestens eine der Glasscheiben ein Glaserzeugnis nach vorstehend Ziffer 1) ist und das Glassubstrat dieses Glaserzeugnisses eine monolithische Scheibe aus im Wesentlichen klarem Glas aufweist und wobei sich das Schichtsystem auf der Glasscheibe innerhalb der isolierenden Kammer befindet,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Isolierglaseinheiten die folgenden Eigenschaften zeigen<br \/>\nTvis 75 %<br \/>\nRau\u00dfen 15 %<br \/>\nRinnen 15 %<br \/>\nS.C. 0,60<br \/>\nUwinter 0,26<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1) und 2) bezeichneten Handlungen seit dem 27.12.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet ,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 27.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie behaupten, die zweite Schicht bestehe aus Zink und Sauerstoff in einem unterst\u00f6chiometrischen Verh\u00e4ltnis, also aus ZnOx mit x &lt; 1. Diese Schicht befinde sich zwischen dem Glassubstrat und der Silberschicht. Die Beklagten sind daher der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Die von der Kl\u00e4gerin angewandte RBS-Methode sei f\u00fcr die Analyse des Schichtaufbaus ungeeignet. Eine genaue Sauerstoffkonzentration in der ersten Schicht k\u00f6nne nicht ermittelt werden, weil Sauerstoff nicht vom Silizium aus der Glasscheibe zuverl\u00e4ssig unterschieden werden k\u00f6nne. Zudem k\u00f6nne die RBS-Analyse nicht zwischen leichten Teilen in der Tiefe und schweren Teilen an der Oberfl\u00e4che einer Schicht unterscheiden. Dementsprechend sei nicht erkannt worden, dass sich oberhalb der Silberschicht eine Schicht aus reinem Titanoxid befinde. Die Genauigkeit der RBS-Analyse liege bei 15-20 %. Auch die anderen Gutachten, die die Messungen der Kl\u00e4gerin st\u00fctzen sollten, seien mit solchen Ungenauigkeiten behaftet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Kl\u00e4gerin nicht die \u201en &amp; k\u201c-Analyse, wie sie in der Klagepatentschrift vorgegeben sei, angewandt habe.<br \/>\nHinsichtlich der gutachterlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. H vertreten die Beklagten die Ansicht, dass Metall-Oxinitride nicht zu den Metall-Oxiden geh\u00f6rten. Die andere Ansicht der Kl\u00e4gerin widerspreche ihren Erkl\u00e4rungen im Einspruchsverfahren vor dem EPA. In der Grundierungsschicht sei ein klares Defizit an Sauerstoff nachgewiesen worden, so dass keine st\u00f6chiometrische Verbindung gebildet werden k\u00f6nne. Selbst wenn man den in der Grundierungsschicht nachgewiesenen Stickstoff nicht ber\u00fccksichtige, sei eine St\u00f6chiometrie der Schicht nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 15.06.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. H (Blatt 516 bis 555 der Gerichtsakte) und das Protokoll der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 18.12.2008 (Blatt xxx bis 704) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat nicht bewiesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der beiden geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein durch Zerst\u00e4uben hergestelltes Beschichtungssystem f\u00fcr Glassubstrate mit einer hohen Lichttransmission und einer niedrigen Emissivit\u00e4t. Gegenstand des ebenfalls geltend gemachten Klagepatentanspruchs 18 sind Glaserzeugnisse wie Isolierglaseinheiten, die mit dem Beschichtungssystem nach Patentanspruch 1 ausgestattet sind.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgef\u00fchrt, dass Glasschichtsysteme, die durch Zerst\u00e4ubungsvorg\u00e4nge aufgetragen werden, in verschiedenen Glaserzeugnissen und Isolierglaseinheiten (IG-Einheiten) bekannt seien, um Solarregelungseigenschaften zu erzeugen. Damit Solarregelungsgl\u00e4ser am Markt akzeptiert werden, m\u00fcssen sie verschiedene Eigenschaften aufweisen, die unmittelbar vom verwendeten Schichtsystem abh\u00e4ngig sind. Es muss zum einen ein bestimmter Durchlassgrad f\u00fcr sichtbares Licht (Tvis) gegeben sein, zum anderen soll Infrarot-Strahlung (IR-Strahlung) in einem gewissen Ma\u00df reflektiert werden (Emissivit\u00e4t En bzw. Schichtwiderstand Rs). Spiegeleffekte sollen m\u00f6glichst vermieden werden und, soweit das Glas von der Seite betrachtet wird und Reflexionen auftreten, soll die sichtbare Farbe m\u00f6glichst neutral (farblos bis leicht blau) sein. Dar\u00fcber hinaus muss das verwendete Schichtsystem \u00f6konomisch herzustellen sein. Da diese Eigenschaften h\u00e4ufig im Widerspruch zueinander stehen, besteht \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 im Stand der Technik ein Bedarf an durch Zerst\u00e4uben aufgetragenen Schichtsystemen, die zwischen den geforderten Eigenschaften eine bessere Balance erreichen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik ist zum Beispiel aus den US-Patenten 5.376.455, 5.344.718 und 5.377.045 die Verwendung von Si3N4 in Schichtsystemen bekannt. H\u00e4ufig werden sie mit einer Silberschicht kombiniert, um einen hohen Reflektionsgrad f\u00fcr IR-Strahlung zu erhalten. Die Gl\u00e4ser hei\u00dfen daher auch \u201elow-E\u201c-Gl\u00e4ser (von: \u201elow emissivity\u201c). Aus dem US-Patent 5.563.734 sind zudem Kombinationen von Silber, Nickel und Chrom mit TiO2 bekannt, um low-E-Gl\u00e4ser zu erhalten. An diesen Gl\u00e4ser kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie keinen hohen Durchlassgrad f\u00fcr sichtbares Licht haben.<\/p>\n<p>In der US-Patentanmeldung 5.302.449 wird laut Klagepatentschrift ein komplexes Schichtsystem beschrieben, das die Schichtdicken und Materialarten in der Schichtanordnung kombiniert, um bestimmte Solarregelungseigenschaften zu erhalten. Es werden unter anderem ein oder zwei Schichten aus Gold, Kupfer oder Silber verwendet und eine \u00dcberzugsschicht aus einem Oxid von Zink, Zinn, Indium, Bismuth oder deren Legierungen. Die mit dieser Beschichtung versehene IG-Einheit weist akzeptable Farbeigenschaften und eine gute spiegelun\u00e4hnliche sichtbare Reflektion auf. Allerdings liegt der Durchlassgrad f\u00fcr sichtbares Licht unter 75 %.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik auch Schichtsysteme mit Kombinationen von metallischen und oxidischen Schichten aus Zinn, Zink, Silber, Indium, Aluminium, Titan, Chrom, Nickel, Magnesium, Siliziumnitrid oder \u00e4hnlichem verwendet werden. So offenbart das US-Patent 4.548.691 folgendes Schichtsystem (vom Glas nach au\u00dfen): SnO2 oder In \/ Ag \/ Al, Ti, Zr, Cr oder Mg \/ SnO2 oder In. Die Silberschicht sollte zwischen 50 \u00c5 und 150 \u00c5 dick sein. Der Durchlassgrad dieses Schichtsystems ist hoch und liegt bei 85 % bis 86 %. Der Nachteil besteht laut Klagepatentschrift jedoch darin, dass die Gl\u00e4ser eine leicht purpurne F\u00e4rbung und einen relativ hohen Schichtwiderstand von 6,7 bis 8,2 \u03a9\/Quadrat aufweisen. Auch das Verm\u00f6gen, IR-Strahlung zu reflektieren, ist gering.<\/p>\n<p>Ein weiteres aus dem Stand der Technik bekanntes Schichtsystem weist eine Abfolge von SnO2 \/ ZnO \/ Ag \/ ZnO \/ SnO2 auf. Das Zinkoxid \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 stellt in diesem Schichtsystem die Keimbildungsschicht f\u00fcr das Silber dar, die anderen Keimbildungsmaterialien \u00fcberlegen ist. Dadurch werden der Schichtwiderstand (RS) und die Emissivit\u00e4t (En) auf 5,3 \u03a9\/Quadrat beziehungsweise 0,06 reduziert. Au\u00dferdem ist der Lichtdurchlassgrad (Tvis) mit 84 % relativ hoch. In der Klagepatentschrift wird jedoch als Nachteil beschrieben, dass die Farbe, die sich durch das Schichtsystem einstellt, unerw\u00fcnschtes Purpur ist.<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift DE 195 20 843 \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 offenbart die Verwendung einer unterst\u00f6chiometrischen Oxidschicht (zum Beispiel ZnOx, ZnTaOx, TaOx) unter der Silberschicht, um die Leitf\u00e4higkeit der Silberschicht im Schichtsystem zu erh\u00f6hen. Im Allgemeinen weist das Schichtsystem folgende Abfolge auf: Substrat \/ Oxid \/ Suboxid \/ Ag \/ Blocker \/ Oxid. Die oxidischen Schichten sind transparente Reflektionsschichten, w\u00e4hrend der Blocker oder die Barriereschicht eine Adh\u00e4sionsvermittlungsschicht aus Metall oder einem Suboxid ist, die die Silberschicht vor aggressiven Umwelteinfl\u00fcssen sch\u00fctzen sollen. Laut Offenlegungsschrift DE 195 20 843 \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 wird die Leitf\u00e4higkeit der Silberschicht durch die Verwendung der suboxidischen Schicht unter der Silberschicht um 30 % erh\u00f6ht, was zu einem Schichtsystem mit einer Kombination von niedriger Emissivit\u00e4t (En) und hohem Sichtdurchlassgrad (Tvis) f\u00fchrt. In der Klagepatentschrift wird als Nachteil dieses Schichtsystems angesehen, dass das Erfordernis einer unter-st\u00f6chiometrischen Metalloxid-Schicht den Herstellungsprozess komplexer macht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus dem Stand der Technik ein Produkt bekannt, das als erste Schicht TiO2 aufweist. Die Silberschicht ist von Si3N4 oder Nickel-Chrom-Schichten umgeben. Nachteilig ist laut Klagepatentschrift jedoch der geringe Lichtdurchlassgrad, so dass sich das Glas nicht f\u00fcr alle IG-Anwendungen eignet.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Schichtsystem zu entwickeln mit einer hoher Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr sichtbares Licht, mit einem hohen, stabilen IR-Reflektionsverm\u00f6gen, mit einer im Wesentlichen neutralen, insbesondere nicht purpurnen T\u00f6nung, ohne Spiegeleffekte und ohne das Erfordernis einer unterst\u00f6chiometrischen Metalloxid-Schicht unter der Silberschicht,<\/p>\n<p>Dies soll durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 18 erreicht werden. Die Merkmale des Anspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>Glaserzeugnis,<br \/>\na. das Glaserzeugnis weist ein Glassubstrat auf;<br \/>\nb. das Glassubstrat weist ein durch Zerst\u00e4uben aufgetragenes Schichtsystem darauf auf;<br \/>\nc. das Schichtsystem besteht von dem Glas nach au\u00dfen im Wesentlichen aus:<br \/>\nc1. einer Grundierungsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 2,35 bis 2,75 enthalten ist;<br \/>\nc1.1 die Grundierungsschicht weist eine Dicke auf, die sich zwischen 16 und 32 nm erstreckt<br \/>\nc2. optional einer unteren Zwischenschicht, die sich zwischen der Grundierungsschicht und einer Schicht aus metallischem Silber befindet, wobei die untere Zwischenschicht aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zn, Ti, Sn, Bi, Si oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist;<br \/>\nc3. der Silberschicht;<br \/>\nc4. einer oberen Zwischenschicht, die sich zwischen der Silberschicht und einer \u00dcberzugsschicht befindet, wobei die obere Zwischenschicht aus einem Oxid oder Nitrid aus Al, Ti, Zn, Sn, Zr, Cr, Ta, Mg oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt ist;<br \/>\nc5. der \u00dcberzugsschicht, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist, das einen Brechungsindex aufweist, der in dem Intervall von 1,85 bis 2,25 enthalten ist;<br \/>\ne. die Dicke der Kombination der Schicht aus metallischem Silber und der \u00dcberzugsschicht ist derart ausreichend ausgew\u00e4hlt, dass das Glaserzeugnis, wenn das Glassubstrat aus einem klaren Glas einer Dicke besteht, die zwischen 2 bis 6 mm enthalten ist, aufweist:<br \/>\ne1. einen Sicht-Durchlassgrad (Tvis) von mindestens 84 %;<br \/>\ne2. einen Schichtwiderstand (Rs) von weniger als oder gleich 5,5 Ohm\/Quadrat; und<br \/>\ne3. ein normales Emissionsverm\u00f6gen (En) von weniger als oder gleich 0,065;<br \/>\nf. wobei das Schichtsystem keine Schicht beinhaltet, die im Wesentlichen aus einem unterst\u00f6chiometrischen Metalloxid besteht, das sich zwischen dem Substrat und der Schicht aus metallischem Silber befindet.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Klagepatentanspruchs 18 einschlie\u00dflich des Anspruchs 2, auf den der Anspruch 18 r\u00fcckbezogen ist, k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>Isolierglaseinheit,<br \/>\na. die Isolierglaseinheit besteht aus mindestens 2 Glasscheiben und ist an ihren Umfangskanten abgedichtet, um eine isolierende Kammer zwischen diesen auszubilden;<br \/>\nb. mindestens eine der Glasscheiben ist ein Glaserzeugnis nach Anspruch 1, wobei das Glassubstrat eine monolithische Schicht aus im Wesentlichen klarem Glas ist;<br \/>\nc. das Schichtsystem befindet sich auf der Glasscheibe innerhalb der isolierenden Kammer;<br \/>\nd. die Isolierglaseinheit zeigt die folgenden Eigenschaften:<br \/>\nd1. Tvis 75 %<br \/>\nd2. Rau\u00dfen 15 %<br \/>\nd3. Rinnen 15 %<br \/>\nd4. S.C. 0,60<br \/>\nd5. Uwinter 0,26.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, der Vorteil dieses Beschichtungssystems liege in der kombinierten F\u00e4higkeit, hohe Tvis-Werte und zugleich niedrige En-Werte zu erhalten. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden diese Werte erzielt, ohne eine separate unterst\u00f6chiometrische metallische Oxidschicht unterhalb der Silberschicht aufzutragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil die Kl\u00e4gerin nicht bewiesen hat, dass die Grundierungsschicht aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet ist (Merkmal c1.). Ebenso wenig steht fest, dass die zwischen der Grundierungsschicht und der Silberschicht angeordnete Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zink, Titan, Zinn, Bismut, Silizium oder Gemischen von diesen besteht (Merkmal c2.).<\/p>\n<p>1. Merkmal c1.<br \/>\nAusgehend von dem eingeholten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. H ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schichtsystem in der Grundierungsschicht Oxinitride aufweisen darf. Die Auslegung des Klagepatentanspruchs f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass Oxinitride vom Merkmal c1. nicht erfasst werden. Aufgrund der vom Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Zusammensetzung der Grundierungsschicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin letztlich nicht bewiesen, dass das beanstandete Glasprodukt der Beklagten eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grundierungsschicht aufweist.<\/p>\n<p>a) Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Glaserzeugnis muss nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs eine Grundierungsschicht aufweisen, die aus mindestens einem Metalloxid oder -nitrid mit einem Brechungsindex im Intervall von 2,35 und 2,75 ausgebildet ist. W\u00e4hrend der Klagepatentanspruch 1 hinsichtlich der optionalen unteren Zwischenschicht und der oberen Zwischenschicht ausdr\u00fccklich Oxide oder Nitride aus bestimmten (Halb-)Metallen \u201eoder Gemischen von diesen\u201c benennt, wird der Begriff \u201eGemische\u201c f\u00fcr die Grundierungsschicht nicht im Wortlaut des Klagepatentanspruchs verwendet. Allerdings soll die Grundierungsschicht aus \u2013 so der Wortlaut \u2013 mindestens einem Metalloxid oder -nitrid ausgebildet sein. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grundierungsschicht darf somit zumindest aus entweder mehreren verschiedenen Metalloxiden oder mehreren Metallnitriden bestehen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Grundierungsschicht eines patentgem\u00e4\u00dfen Schichtsystems dar\u00fcber hinaus auch aus Gemischen von Metalloxiden und -nitriden oder gar aus Metalloxinitriden bestehen darf. Bei der Entscheidung dieser Frage kann mit Blick auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen (dazu am Ende dieses Abschnitts) dahinstehen, ob eine Grundierungsschicht nach der Lehre des Klagepatentanspruchs auch aus einem oder mehreren Metalloxiden und Metallnitriden (in der Form eines Gemisches) gebildet werden darf. Jedenfalls aber werden Metalloxinitride nicht von der Lehre des Klagepatentanspruchs erfasst. Die Auslegung des Klagepatentanspruchs f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass ein Schichtsystem mit einer Grundierungsschicht aus einem Metalloxinitrid nicht patentgem\u00e4\u00df ist. Der anderen Ansicht der Kl\u00e4gerin ist aufgrund der hier vorzunehmenden Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Zur Auslegung des Klagepatentanspruchs sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Nach dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse). Der Sachverst\u00e4ndige Dr. H hat den Durchschnittsfachmann in dem von ihm erstellten Gutachten als diplomierten oder promovierten Physiker oder Chemiker mit besonderen Kenntnissen in den Bereichen Optik, Oberfl\u00e4chen- und Grenzfl\u00e4chenphysik, Halbleiterphysik, Vakuumtechnik und Materialwissenschaften beschrieben (dort S. 4 f; Blatt 517R f der Akte). Diese Einordnung hat er auf konkrete Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2008 best\u00e4tigt und in nachvollziehbarer Weise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den Durchschnittsfachmann stellen Oxide, Nitride und Oxinitride unterschiedliche Stoffklassen mit unterschiedlichen chemischen Eigenschaften dar. Ausgehend vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs wird der Fachmann daher unter dem Begriff der Metalloxide beziehungsweise -nitride keine Oxinitride verstehen. Davon ist der Sachverst\u00e4ndige Dr. H bereits in seinem Gutachten ausgegangen (dort S. 38; Blatt 534R der Akte) und hat dies in seiner Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2008 bekr\u00e4ftigt. Er hat auf Nachfrage erkl\u00e4rt, dass zum Beispiel Titanoxinitrid eine eigene Stoffklasse bilde, die in ungef\u00e4hr 1.000 Publikationen (Stand 2006) erw\u00e4hnt werde. Es handele sich um ein chemisch gebundenes Material, bei dem Titan eine chemische Verbindung mit dem Sauerstoff und dem Stickstoff eingehe und das sich in entsprechenden Untersuchungen auch darstellen lasse (Blatt 684 der Akte). Der Sachverst\u00e4ndige hat insbesondere im Hinblick auf die Grundierungsschicht darauf hingewiesen, dass sich die Unterscheidung zwischen Oxiden, Nitriden und deren Gemischen einerseits und Oxinitriden andererseits auch in den verschiedenen Publikationen wiederspiegelt. Dort seien neben den Oxiden und Nitriden die Oxinitride separat aufgef\u00fchrt, wenn sie im entsprechenden Fachzusammenhang betrachtet werden sollen (Blatt 688 der Akte). Diese Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen wird beispielhaft durch die im Klagepatent genannte und Stand der Technik bildende Druckschrift DE 195 20 843 A1 best\u00e4tigt. Dort werden als Bestandteile, aus denen die Grundierungsschicht gebildet werden soll, neben bestimmten (Halb-) Metalloxiden oder -nitriden und deren jeweiligen Mischungen ausdr\u00fccklich ausgew\u00e4hlte Oxinitride und deren Mischungen genannt (vgl. Patentanspruch 1 der Anlage K2). Da also Metalloxinitride hinsichtlich Metalloxiden und -nitriden eine eigene Stoffklasse darstellen, die in der Fachliteratur auch als solche benannt und behandelt wird, wird der Fachmann unter \u201emindestens einem Metalloxid oder -nitrid\u201c kein Metalloxinitrid verstehen.<\/p>\n<p>bb) Zu einer anderen Auslegung besteht auch im Hinblick auf die Beschreibung des Klagepatents und den Unteranspruch 9 keine Veranlassung. Der Unteranspruch 9 sieht ein Glaserzeugnis nach Anspruch 1 vor, bei dem die Grundierungsschicht ein Teil ist, das aus der Gruppe gew\u00e4hlt ist, die aus TiO2, ZrO2, PbO, W2O3, SiZrN, SiTiN und Gemischen von diesen besteht. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es, \u201eBeispiele f\u00fcr Grundierungsmaterialien umfassen TiO2, ZrO2, PbO, W2O3, SiZrN, SiTiN oder Mischungen daraus, oder mehrere Schichten davon\u201c (S. 15 Z. 8-9; Textstellen ohne Bezug stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K1a). In der f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung der Patentschrift ist die Rede von \u201emixtures thereof\u201c (vgl. Unteranspruch 9 und Abs. [0043] der Anlage K1). Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, aufgrund von Unteranspruch 9 und der Beschreibung des Klagepatents k\u00f6nne die Grundierungsschicht auch aus Gemischen von Oxiden und Nitriden bestehen und der Begriff der Gemische umfasse auch Oxinitride. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist der Begriff \u201eGemisch\u201c beziehungsweise \u201eMischung\u201c (oder \u201emixture\u201c) ein feststehender Begriff aus dem Bereich der Chemie, der von dem Begriff der (chemischen) Verbindung (im Englischen \u201ecompound\u201c) abzugrenzen ist. Gemische oder Mischungen werden aus zwei oder mehr Ausgangsstoffen gebildet, die keine chemische Verbindung miteinander eingehen und daher f\u00fcr die Bildung des Gemisches auch in keinem bestimmten Atom- oder Masseverh\u00e4ltnis zueinander stehen m\u00fcssen. Gemische k\u00f6nnen durch entsprechende physikalische Verfahren wieder in ihre Ausgangsstoffe zerlegt werden, w\u00e4hrend dies bei chemischen Verbindungen allenfalls durch chemische Verfahren m\u00f6glich ist. Dies hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. H in seiner Anh\u00f6rung auf Nachfrage des Gerichts im Hinblick auf den Begriff \u201eGemische\u201c im Merkmal c2. erl\u00e4utert (Blatt 682 f der Akte). Entsprechend wird der Durchschnittsfachmann unter dem im Unteranspruch 9 und dem in der Beschreibung des Klagepatents hinsichtlich der Grundierungsschicht genannten Begriff \u201eGemische\u201c beziehungsweise \u201eMischungen\u201c (S. 15 Z. 8 f) keine Oxinitride verstehen, weil es sich dabei um chemische Verbindungen handelt. Auch der Sachverst\u00e4ndige hat auf Nachfrage des Gerichts zur Grundierungsschicht mit nachvollziehbarer Begr\u00fcndung erl\u00e4utert, dass Oxinitride als eigenst\u00e4ndige chemische Klasse \u201edefinitiv\u201c nicht unter den Begriff Gemische fallen (Blatt 688 der Akte).<\/p>\n<p>Die Verwendung des Begriffs \u201eGemische\u201c oder \u201eMischungen\u201c in anderen Zusammenh\u00e4ngen in der Klagepatentschrift gibt ebenfalls keinen Hinweis darauf, unter einem Gemisch oder einer Mischung im Sinne des Klagepatents Verbindungen von Oxiden und Nitriden zu fassen. Hinsichtlich der \u00dcberzugsschicht unterscheidet sich der Wortlaut der diesbez\u00fcglichen Beschreibung des Klagepatents kaum von der Beschreibung der Grundierungsschicht. F\u00fcr die optionale untere Zwischenschicht und die obere Zwischenschicht wird im Klagepatentanspruch angeordnet, dass sie aus einem Oxid oder Nitrid aus bestimmten (Halb-)Metallen \u201eoder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt\u201c sind (vgl. Merkmale c2. und c4.). Dieser Wortlaut findet sich auch in der Beschreibung des Klagepatents (dort S. 15 Z. 24-26 und S. 16 Z. 6-8). Keine dieser Textstellen bietet einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass mit Gemischen auch chemische Verbindungen in der Form von Oxinitriden gemeint sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>(2) Eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 kann auch nicht aufgrund des f\u00fcr die Herstellung von Schichtsystemen angewandten Sputterverfahrens begr\u00fcndet werden. Beim Sputterprozess (Zerst\u00e4ubungsprozess) werden aus einem Target Metallatome herausgeschlagen, die sich auf der zu beschichtenden Oberfl\u00e4che niederschlagen und dort eine Schicht bilden. Dieser Prozess findet unter einer Reaktivgasatmosph\u00e4re \u2013 beispielsweise aus Sauerstoff oder Stickstoff \u2013 statt, so dass sich entsprechende Oxid- oder Nitridschichten bilden. Der Sachverst\u00e4ndige hat auf Nachfrage des Kl\u00e4gervertreters erl\u00e4utert, dass mit der Sputtertechnologie eine Schicht aus einem Gemisch von reinem Titanoxid und reinem Titannitrid nicht vern\u00fcnftig hergestellt werden k\u00f6nne. Werde eine Stickstoff-Sauerstoff-Atmosph\u00e4re verwendet, bilde sich bei entsprechender Wahl der Energie eine Oxinitridschicht (Blatt 691 der Akte). Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Durchschnittsfachmann werde unter \u201eMischungen\u201c beziehungsweise \u201eGemische\u201c in der Beschreibung des Klagepatents (vgl. zur Grundierungsschicht S. 15 Z. 9) auch Oxinitride verstehen, weil sich Gemische im lexikalischen Sinn (also als Gemenge verstanden) aus Metalloxiden und -nitriden in der Praxis nicht herstellen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Ansicht der Kl\u00e4gerin verkennt, dass in der gesamten Klagepatentschrift keine Oxinitride als Bestandteil des Schichtsystems, insbesondere einer Grundierungsschicht, benannt werden. Der Begriff der \u201eMischungen\u201c beziehungsweise \u201eGemische\u201c l\u00e4sst in dieser Hinsicht kein anderes Verst\u00e4ndnis zu. Zum Sputterverfahren \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift nur am Rande mit der Bemerkung, \u201edie konventionellen Techniken, die verwendet werden, um die Schichten durch Zerst\u00e4uben aufzutragen und ihre Betriebsparameter sind Fachleuten wohlbekannt\u201c (S. 16 Z. 27-29). Sie bietet aber im \u00dcbrigen keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, unter Gemischen im Sinne des Klagepatents auch chemische Verbindungen wie Oxinitride zu verstehen. Insofern besteht kein Anlass, allein aufgrund der beil\u00e4ufigen Erw\u00e4hnung des Sputterverfahrens den Begriff der \u201eGemische\u201c im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Verfahrens auszulegen. Der Sachverst\u00e4ndige hat dazu in seiner Anh\u00f6rung wiederholt erkl\u00e4rt, dass der Fachmann chemische Verbindungen wie Oxinitride nicht als Gemische im Sinne des Klagepatents ansehen werde (Blatt 682, 684, 688 der Akte).<\/p>\n<p>(3) Der im Unteranspruch 9 und in der Beschreibung der Grundierungsschicht (S. 15 Z. 9) verwendete Begriff \u201eGemisch\u201c beziehungsweise \u201eMischung\u201c wird durch die hier vertretene Auslegung nicht bedeutungslos. Die Besonderheiten des Sputterverfahrens zwingen nicht zu einer Auslegung, die unter Gemischen im Sinne des Klagepatents auch tern\u00e4re Verbindungen wie Oxinitride versteht. Denn in seiner Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige festgestellt, dass es technisch nicht ausgeschlossen sei, Schichten aus einem Gemisch eines Oxids und eines Nitrids herzustellen, indem entweder das Reaktivgas oder die Kathoden im Sputterprozess sehr schnell hin- und hergeschaltet werden (Blatt 689 der Akte). Es gebe Ans\u00e4tze, Schichten aus einem Gemisch von reinem Titanoxid und reinem Titannitrid herzustellen (Blatt 691 der Akte). Aber selbst wenn sich \u201eechte\u201c Gemische aus Oxiden und Nitriden in einem Schichtsystem aufgrund der Besonderheiten des Sputterverfahrens praktisch kaum umsetzen lassen, hat der Begriff \u201eGemisch\u201c im Sinne des Klagepatents eine eigene Bedeutung, da er sich zumindest auf Gemische bezieht, die ausschlie\u00dflich aus verschiedenen Metalloxiden beziehungsweise ausschlie\u00dflich aus mehreren Metallnitriden bestehen.<\/p>\n<p>Dadurch l\u00e4sst sich auch Unteranspruch 9 widerspruchsfrei in die Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 einordnen. Denn unter dem Begriff der Gemische im Unteranspruch 9 sind nicht alle denkbaren Kombinationen zwischen den dort angegebenen Oxiden und Nitriden zu verstehen, sondern nur solche entweder zwischen den Oxiden oder den Nitriden. Der Sachverst\u00e4ndige hat dazu erl\u00e4utert, der Fachmann wisse, dass nicht jede Materialkombination als Schichtsystem sinnvoll sei. Zum Beispiel h\u00e4tten gewisse Materialien per se eine h\u00f6here Absorption, so dass die Kombination von vielen dieser Materialien in einem Schichtsystem ausgeschlossen sei. Weiterhin wisse der Fachmann auch, dass bestimmte Stoffe keine vern\u00fcnftige Adh\u00e4sion aufwiesen. Bei einem Spektrum von Materialien werde der Fachmann separieren, was gehe und was nicht gehe (Blatt 692 der Akte). Dar\u00fcber hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. H erkl\u00e4rt, der Fachmann scheue davor zur\u00fcck, mehr als tern\u00e4re Komponenten einzusetzen, zum einen aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden, zum anderen weil die St\u00f6chiometrie irgendwann nicht mehr beherrschbar sei. Der Fachmann toleriere h\u00f6here als tern\u00e4re Verbindungen nur dann, wenn sich damit ein klarer Nutzen ergebe, der einfach definiert sei (Blatt 693). Bereits vor diesem Hintergrund wird der Fachmann nicht die im Unteranspruch 9 angegebenen Oxide und Nitride miteinander mischen oder gar unter dem Begriff der Gemische Oxinitride verstehen. Bei den beiden im Unteranspruch 9 genannten Nitriden handelt es sich jeweils um tern\u00e4re Verbindungen, so dass bei einer Verbindung mit den im Unteranspruch 9 genannten Oxiden zumindest vier Elemente beteiligt sind. Da die gesamte Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, welche vorteilhaften optischen Eigenschaften mit der Bildung einer Grundierungsschicht aus Oxinitriden verbunden sind, hat der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung, Oxinitride in einer Grundierungsschicht zu verwenden. Dies hat auch die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>b) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung steht nicht fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen Dr. H zu den Proben L3O und UV6 get\u00e4tigten Feststellungen nicht tragf\u00e4hig sind, weil die Kl\u00e4gerin Herkunft und Behandlung der Proben nicht dargelegt hat (aa). Aber selbst wenn die Ergebnisse aus den Untersuchungen aller Proben ber\u00fccksichtigt werden, kann eine Verwirklichung des Merkmals c1. nicht festgestellt werden (bb).<\/p>\n<p>aa) Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen zu den Proben L3O und UV6, die dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K15 \u00fcberreichten Muster entnommen wurden, sind unbeachtlich. Denn es ist seitens der Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen dargelegt worden, woher das Muster stammt. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich vorgetragen, es handele sich um Glas des Verletzungsgegenstands, was die Beklagten bestritten haben. Dieser Vortrag der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten nicht den Anforderungen an die der Kl\u00e4gerin obliegenden Darlegungslast. Es ist nicht nachvollziehbar und f\u00fcr die Beklagten \u00fcberpr\u00fcfbar, woher die Probe stammt und welche Eigenschaften sie aufweist. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich zu dem von ihr selbst untersuchten Muster dargelegt, dass sie die Scheibe von einem Stammkunden erhalten habe. Es ist nicht klar, ob das als Anlage K15 vorgelegte Muster derselben Glasscheibe entnommen wurde. Aber selbst wenn das der Fall w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht einmal dargelegt, woher sie wei\u00df, dass es sich um ein von den Beklagten hergestelltes und vertriebenes Produkt handelt. Die blo\u00dfe Behauptung, ein Stammkunde habe es geliefert, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Die Probe kann aber auch deswegen nicht f\u00fcr die Beantwortung der Beweisfrage herangezogen werden, weil unklar ist, ob das Schichtsystem der beiden Proben im Zeitpunkt ihrer Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen die Eigenschaften aufwies, die es auch in dem Zeitpunkt hatte, als es \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 von den Beklagten auf den Markt gebracht wurde. Die Beklagten haben unbestritten darauf hingewiesen, dass bereits vor der Probenentnahme ein kreisrundes Loch in die IG-Einheit, der die Proben entstammen, geschnitten war (vgl. die Abbildung auf S. 80 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Blatt 555R der Akte), so dass das innen liegende Schichtsystem der Umgebungsatmosph\u00e4re ausgesetzt war. Unstreitig k\u00f6nnen beschichtete Gl\u00e4ser nicht beliebig lange aufbewahrt werden, ohne dass das Schichtsystem vor der Umgebungsatmosph\u00e4re gesch\u00fctzt ist. Darauf hat auch der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten hingewiesen. Er hat hinsichtlich der unteren Zwischenschicht ausgef\u00fchrt, dass eine unterst\u00f6chiometrische Metalloxid-Schicht im Laufe der Zeit allein durch eindiffundierenden Sauerstoff bis zur vollst\u00e4ndigen St\u00f6chiometrie aufoxidieren kann (S. 40 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Blatt 535R der Akte). Da im vorliegenden Fall unbekannt ist, wie lange bereits das Loch in der Scheibe vorhanden und die Beschichtung der Umgebungsluft ausgesetzt war, besteht durchaus die M\u00f6glichkeit, dass sich das Beschichtungssystem im Laufe der Zeit ver\u00e4ndert hat und nicht mehr die Eigenschaften aufweist, mit denen es hergestellt und auf den Markt gebracht wurde. Infolgedessen sind darauf basierende Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht tragf\u00e4hig und zur Beantwortung der Beweisfrage nicht geeignet.<\/p>\n<p>bb) Abgesehen von der Frage, ob die Proben L3O und UV6 ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. H zu allen Proben in seinem Gutachten festgestellt, dass die Grundierungsschicht Titan, Sauerstoff und Stickstoff (8 at%) aufweist. Er hat erl\u00e4utert, dass die drei Stoffe mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit in der Form des Titanoxinitrid (TiO(N)x) gebunden sind. Eine Mischung aus Titanoxid (TiO2) und Titannitrid (Ti3N4) hat er hingegen mit plausiblen Gr\u00fcnden ausgeschlossen. Dazu hat er in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt, dass die Messergebnisse ein Herstellungsverfahren nahe legen, bei dem die Grundierungsschicht in einem Zerst\u00e4ubungsprozess von einem metallischen Target unter einer Reaktivgasatmosph\u00e4re mit Anteilen von Sauerstoff und Stickstoff gebildet werde. Stickstoff k\u00f6nne bei der vorliegenden Konzentration nur innerhalb der Schichtstruktur stabil bestehen, wenn er chemisch gebunden sei. Sauerstoff sei ebenso aufgrund seiner hohen Reaktivit\u00e4t innerhalb der Schicht chemisch gebunden. Gleiches gelte f\u00fcr Titan, das dazu neige, mit allen kompatiblen Reaktionspartnern chemische Bindungen einzugehen. Infolgedessen bilden sich tern\u00e4re Verbindungen in der Form von Titanoxinitrid (TiO(N)x) (S. 37 f des Gutachtens, Bl. 534R f der Akte). Aufgrund der vom Sachverst\u00e4ndigen in der Grundierungsschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festgestellten Bestandteile Titan, Sauerstoff und Stickstoff besteht die Grundierungsschicht weder aus Titanoxid, noch aus Titannitrid. Ebenso wenig konnte mit der f\u00fcr die \u00dcberzeugung der Kammer erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Titan in der Form von reinem Titanoxid und reinem Titannitrid \u2013 also einem Gemisch \u2013 gebunden ist. Da ein Titanoxinitrid nicht als Bestandteil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Grundierungsschicht in Betracht kommt, kann eine Verwirklichung des Merkmals c1. nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>2. Merkmal c2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin nicht bewiesen, dass die zwischen der Grundierungsschicht und der Silberschicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnete Schicht die Merkmale einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen optionalen unteren Zwischenschicht aufweist.<\/p>\n<p>a) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er zwischen der Grundierungsschicht und der Silberschicht eine (untere) Zwischenschicht einf\u00fcgt. Falls eine solche untere Zwischenschicht im Schichtsystem einer Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, muss sie jedoch den im Klagepatentanspruch genannten Merkmalen entsprechen. Sie muss aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zink, Titan, Zinn, Bismut, Silizium oder Gemischen von diesen ausgew\u00e4hlt sein (Merkmal c2.). Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, das Merkmal c2. beschreibe lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, wie sie typischerweise Gegenstand eines Unteranspruchs sei. Es sei in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob er eine untere Zwischenschicht vorsehe und welche Bestandteile diese habe. Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dadurch das Merkmal c2. bedeutungslos w\u00fcrde. Zudem verkennt sie, dass sich der Begriff \u201eoptional\u201c nicht auf die verwendeten Stoffe, sondern auf die Zwischenschicht selbst bezieht. Es ist also dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er eine untere Zwischenschicht in das Schichtsystem einbringt. Wenn dies aber der Fall ist, muss die untere Zwischenschicht auch den im Merkmal c2. aufgestellten Anforderungen gen\u00fcgen. Die Beschreibung der das Schichtsystem bildenden Schichten in der Merkmalsgruppe c. ist insofern abschlie\u00dfend und l\u00e4sst keine weiteren Einzelschichten zu. Auf dem Glas ist die Grundierungsschicht aufgebracht (vgl. Merkmal c.). Auf die Grundierungsschicht folgt grunds\u00e4tzlich die Silberschicht, wenn nicht zwischen diesen beiden Schichten die untere Zwischenschicht angeordnet ist (vgl. Merkmal c2.). Der Silberschicht schlie\u00dfen sich dann zwingend die obere Zwischenschicht und die \u00dcberzugsschicht an (vgl. Merkmal c4.). Ein Schichtsystem mit einer zwischen der Grundierungsschicht und der Silberschicht vorgesehenen Zwischenschicht ist demnach nur dann erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn die Zwischenschicht aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zink, Titan, Zinn, Bismut, Silizium oder Gemischen von diesen hergestellt ist.<\/p>\n<p>Anders als f\u00fcr die Grundierungsschicht sieht der Klagepatentanspruch f\u00fcr die untere Zwischenschicht ausdr\u00fccklich auch Gemische verschiedener Stoffe vor. Zwischen den Parteien ist \u2013 ebenso wie bei der Grundierungsschicht \u2013 streitig, ob sich der Begriff \u201eGemisch\u201c nur auf Mischungen von Oxiden beziehungsweise Nitriden jeweils untereinander oder auch auf Mischungen von Oxiden mit Nitriden oder sogar auf Oxinitride bezieht. Aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. H (dazu am Ende des Abschnitts) kann wiederum dahinstehen, ob eine untere Zwischenschicht, die aus Oxiden und Nitriden besteht, als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen ist. Jedenfalls erfasst der Begriff \u201eGemisch\u201c keine Oxinitride. Zur Begr\u00fcndung dieser Auslegung kann in weiten Teilen auf die Ausf\u00fchrungen zum Merkmal c1. verwiesen werden. Oxinitride stellen eine von den Oxiden und Nitriden zu unterscheidende Stoffklasse dar, die im Klagepatentanspruch bez\u00fcglich der unteren Zwischenschicht nicht genannt wird. Bei dem Begriff \u201eGemisch\u201c (im Englischen \u201emixture\u201c) handelt es sich um einen feststehenden Begriff, der von der chemischen Verbindung (im Englischen \u201ecompound\u201c) zu unterscheiden ist. Bei einem Oxinitrid handelt es sich jedoch um eine Verbindung im chemischen Sinne. Auch die Klagepatentschrift gibt keinen Hinweis darauf, unter dem Begriff \u201eGemisch\u201c chemische Verbindungen wie zum Beispiel Oxinitride zu verstehen. Die entsprechenden Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung des Klagepatents zur optionalen unteren Zwischenschicht (S. 15 Z. 24-26) sind nahezu wortgleich mit dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und geben f\u00fcr eine andere als die hier vorgenommene Auslegung des Klagepatentanspruchs keinen Anhaltspunkt. Ebenso wenig zwingt die Anwendung des Sputterverfahrens zu einer anderen Auslegung, da es nicht ausgeschlossen ist, mit dem Sputterverfahren Einzelschichten aus einem Gemisch eines Oxids mit einem Nitrid herzustellen. Abgesehen davon bezieht sich der Begriff \u201eGemisch\u201c im Merkmal c2. jedenfalls auch auf Einzelschichten, die aus verschiedenen Metalloxiden beziehungsweise mehreren Metallnitriden bestehen. Wegen der Einzelheiten der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs wird auf den vorherigen Abschnitt zur Grundierungsschicht Bezug genommen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig folgt aus der Funktion der optionalen unteren Zwischenschicht, dass als Bestandteil der Zwischenschicht nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch Oxinitride ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen oder gar zu bevorzugen sind. Nach der Beschreibung des Klagepatents dient die untere Zwischenschicht als Keimbildungsschicht f\u00fcr die dar\u00fcber befindliche Silberschicht (S. 14 Z. 22-25). Der Sachverst\u00e4ndige Dr. H hat dazu erkl\u00e4rt, die Keimbildung k\u00f6nne auf verschiedensten Schichtformationen erfolgen. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein st\u00f6chiometrisches Oxid, Nitrid oder Oxinitrid verwendet werde, k\u00f6nne eine Keimbildung der Silberschicht auf der unteren Zwischenschicht stattfinden (Bl. 685 der Akte). Ist es f\u00fcr den Fachmann aber unerheblich, ob er ein Oxid, ein Nitrid, ein Gemisch von Oxiden und Nitriden oder ein Oxinitrid als Keimbildungsschicht verwendet, k\u00f6nnen von dieser Funktion der unteren Zwischenschicht keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verst\u00e4ndnis der Begriffs \u201eGemisch\u201c gezogen werden.<\/p>\n<p>b) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung hat die Kl\u00e4gerin nicht bewiesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine untere Zwischenschicht aus einem im Wesentlichen st\u00f6chiometrischen Oxid oder Nitrid aus Zink, Titan, Zinn, Bismut, Silizium oder Gemischen von diesen aufweist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat festgestellt, dass die zwischen der Grundierungsschicht und der Silberschicht angeordnete Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Zink und Sauerstoff besteht und einen Gehalt von 1 % Stickstoff aufweist, dessen Bindungsform nicht analysiert werden kann. Au\u00dferdem hat Sachverst\u00e4ndige in den Proben L3O und UV6 \u2013 abgesehen davon, dass die diesbez\u00fcglichen Feststellungen nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind \u2013 \u00fcberhaupt einen Anteil von Aluminium nachgewiesen (S. 31 und 34 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Blatt 531 und 532R der Akte). In der Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige Dr. H es f\u00fcr sehr wahrscheinlich angesehen, dass der Stickstoff aufgrund seines Anteils von 1 % eine chemische Verbindung mit dem Zink eingegangen ist und somit ein Zinkoxinitrid entstanden ist (Blatt 686 der Akte). Er hat es als sehr unwahrscheinlich erachtet, dass der Stickstoff allein an Zinkatome angedockt haben k\u00f6nnte. Infolgedessen geht der Sachverst\u00e4ndige Dr. H davon aus, dass in der unteren Zwischenschicht Zinkoxinitrid vorhanden ist (S. 668 der Akte). Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen steht nicht fest, dass die untere Grundierungsschicht aus einem Oxid oder Nitrid aus Zink, Titan, Zinn, Bismut, Silizium oder Gemischen von diesen besteht. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der unteren Zwischenschicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Zinkoxinitrid enth\u00e4lt, das nach vorstehender Auslegung nicht von der Lehre des Klagepatentanspruchs erfasst ist, steht eine Verwirklichung des Merkmals c2. nicht mit der f\u00fcr die \u00dcberzeugung der Kammer hinreichenden Sicherheit fest.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht bewiesen, dass die angegriffene IG-Einheit von der Lehre des Klagepatentanspruchs 18 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Der Klagepatentanspruch 18 hat eine IG-Einheit aus mindestens zwei Glasscheiben zum Gegenstand. Unter anderem soll mindestens eine der Glasscheiben eine monolithische Schicht aus im Wesentlichen klarem Glas sein, auf das ein Schichtsystem nach Klagepatentanspruch 1 aufgetragen ist (Unteranspruch 2). Auch nach der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, ob das beanstandete Schichtsystem eine Grundierungsschicht und eine untere Zwischenschicht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 aufweist. F\u00fcr die Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorherigen Abschnitt (II.) Bezug genommen. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin eine Verwirklichung der mit dem Klagepatentanspruch 18 gesch\u00fctzten technischen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht bewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 7.500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01092 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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