{"id":4174,"date":"2009-02-10T17:00:12","date_gmt":"2009-02-10T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4174"},"modified":"2016-05-03T08:46:21","modified_gmt":"2016-05-03T08:46:21","slug":"4b-o-6508-leuchtring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4174","title":{"rendered":"4b O 65\/08 &#8211; Leuchtring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01133<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2009, Az. 4b O 65\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Text, wie nachfolgend wiedergegeben, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:<\/p>\n<p>insbesondere wenn die als pdf-Datei angek\u00fcndigte Abschrift des Urteils lediglich den Urteilstenor ohne die Entscheidungsgr\u00fcnde enth\u00e4lt;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. begangen worden sind, und zwar unter Angabe der Publikationsmedien, Erscheinungsdaten, Erscheinungsorte, Erscheinungszeitraum und Angabe der Anzahl der Internetzugriffe.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.248,31 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 26.500,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nVII.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.142,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Parteien sind auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von sogenannten Leucht- und Signalk\u00f6rpern t\u00e4tig, die insbesondere als wasserdichte, mit Leuchtdioden versehene Hundehalsbandringe ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXXU1 welches am 19.11.2004 angemeldet und dessen Eintragung am 15.12.2005 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Dieses Gebrauchsmuster betrifft einen gegen Umwelteinfl\u00fcsse unempfindlichen, insbesondere wasserdichten Leucht- und Signalk\u00f6rper insbesondere zur Kennzeichnung von Menschen, Tieren oder sonstigen bewegten Gegenst\u00e4nden wie Fahrr\u00e4dern im Dunkeln, vorzugsweise einen entsprechend beleuchteten Hundehalsring.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Gebrauchsmusters hat der Beklagte gegen den Kl\u00e4ger in einem vor dem Landgericht M\u00fcnchen I zu dem dortigen Gesch\u00e4ftszeichen 7 O 18155\/06 gef\u00fchrten Rechtsstreit einen Unterlassungstitel wegen des Anbietens und Inverkehrbringens zweier Ausf\u00fchrungsformen von Hundehalsb\u00e4ndern unter der Bezeichnung \u201eA\u201c erwirkt. Daneben wurde der Kl\u00e4ger zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Schadenersatzleistung festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I vom 27.09.2007 verwiesen, welches von dem Kl\u00e4ger als Anlage LS 2 zur Akte gereicht wurde. Der Kl\u00e4ger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 01.02.2008 auch begr\u00fcndet wurde.<\/p>\n<p>Der Beklagte unterh\u00e4lt eine Internetseite mit der Domain-Adresse <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\">www.B.de<\/a>. Auf dieser Internetseite fand sich jedenfalls am 31.01.2008 der nachfolgend in Kopie verkleinert wiedergegebene Inhalt (Anl. LS 12):<\/p>\n<p>Durch Anklicken der unterlegten Zeile \u201eC\u201c gelangte der Betrachter zu der folgenden Seite (Anl. LS 11):<\/p>\n<p>Nach Anklicken der Zeile \u201eAbschrift des Urteils als PDF\u201c konnten ausschlie\u00dflich das Rubrum und der Tenor des Urteils des Landgerichts M\u00fcnchen I heruntergeladen werden.<\/p>\n<p>Wegen dieses Internet-Auftritts wurde der Beklagte durch anwaltlichen Schriftsatz der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers vom 01.02.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger seine Prozessbevollm\u00e4chtigten sowie die Patentanw\u00e4lte D in dieser Angelegenheit beauftragt habe. Der Beklagte wurde zudem u.a. aufgefordert, dem Grunde nach selbst\u00e4ndig begr\u00fcndend anzuerkennen, dass er verpflichtet sei, die Kosten der rechts- und patentanwaltlichen Inanspruchnahme durch den Kl\u00e4ger auf der Grundlage eines Streitwerts von 100.000,00 \u20ac zu erstatten.<br \/>\nEine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der beanstandete Internet-Auftritt stelle eine unberechtigte Abnehmerverwarnung dar, da der Eindruck vermittelt werde, s\u00e4mtliche von ihm vertriebenen Leuchtringe seien von dem Unterlassungsgebot betroffen. Es fehle an jeglicher Konkretisierung der in dem M\u00fcnchener Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte. Zudem sei nicht hinreichend dargetan, dass das f\u00fcr den Beklagten eingetragene Gebrauchsmuster mit einem L\u00f6schungsantrag angegriffen und die Entscheidung des Landgerichts M\u00fcnchen I mit einer Berufung angefochten worden sei. Eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils sei ohne entsprechenden gerichtlichen Titel unzul\u00e4ssig. Jedenfalls stellten diese Gesichtspunkte eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung dar, weswegen der Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet sei und dar\u00fcber hinaus auch die Kosten f\u00fcr die vorgerichtliche Inanspruchnahme seiner, des Kl\u00e4gers, anwaltlichen Vertreter zu erstatten habe. Der zugrundegelegte Streitwert von 100.000,00 \u20ac sei zudem angemessen, weil der Internet-Auftritt seine gesamte berufliche Existenz gef\u00e4hrdet habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, wobei er hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrages beantragt hat,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.142,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, aus der zul\u00e4ssigen Ver\u00f6ffentlichung des Unterlassungstenors und der dortigen Wiedergabe des Wortlauts des Schutzanspruches des Gebrauchsmusters werde hinreichend detailliert beschrieben, welche Leuchtringe des Kl\u00e4gers von dem Urteil erfasst seien. Aufgrund der Wiedergabe des Aktenzeichens des Gebrauchsmusters in dem beanstandeten Internetauftritt sei dieses Schutzrecht auch ausreichend bezeichnet, da der Betrachter sich mit dieser Information das Schutzrecht aus dem Internet herunterladen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich werde durch die Wiedergabe der M\u00f6glichkeit der Berufungseinlegung durch den Kl\u00e4ger ein gen\u00fcgender Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts M\u00fcnchen I gegeben.<br \/>\nEs sei weder erforderlich gewesen, f\u00fcr den beanstandeten Internet-Auftritt vorgerichtlich einen Patentanwalt zu beauftragen, noch sei der zugrundegelegte Gegen-standswert angemessen. Die Angelegenheit habe allenfalls eine Wert von 25.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist hinsichtlich der begehrten Unterlassung des Internet-Auftritts sowie des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs begr\u00fcndet. Lediglich der Erstattungsanspruch f\u00fcr die vorgerichtliche T\u00e4tigkeit der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers sowie seiner Patentanw\u00e4lte ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet, weswegen die Klage insoweit abzuweisen ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Internet-Auftritt um eine Abnehmerverwarnung handelt, denn jedenfalls rechtfertigt sich die beantragte Unterlassung aus dem Gesichtspunkt der unlauteren gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit gem. \u00a7\u00a7 8 Abs.1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem beanstandeten Internet-Auftritt des Beklagten handelt es sich zun\u00e4chst um eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist gem. der Legaldefinition in \u00a7 2 Abs. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit der F\u00f6rderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf\u00fchrung eines Vertrags \u00fcber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh\u00e4ngt. Damit fallen unter solche gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeiten auch die werbenden Handlungen, die Gegenstand des UWG in der bis zum 22.12.2008 geltenden Fassung waren. Danach war \u201eWerbung\u201c jede \u00c4u\u00dferung bei der Aus\u00fcbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechts und Verpflichtungen zu f\u00f6rdern (Hefermehl-Bornkamm, UWG, 25.Aufl. \u00a7 5 Rn 2.12). An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen in dem zur Entscheidung stehenden Fall keine Bedenken. Der Beklagte hat die Internetseite unter seiner Firma \u201eE\u201c angemeldet und bewirbt dort ganz offenkundig die von ihm hergestellten und vertriebenen Leuchtk\u00f6rper. Der dort platzierte Hinweis auf das gerichtliche Unterlassungsgebot gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger dient mithin auch zugleich der F\u00f6rderung seines eigenen (des Beklagten) Absatzes von streitgegenst\u00e4ndlichen Produkten, da der potentielle (insb. gewerbliche) Abnehmer davon Abstand nehmen wird, die gebrauchsmusterverletzenden Gegenst\u00e4nde von dem Kl\u00e4ger zu erwerben und statt dessen diese Teile unmittelbar von dem Schutzrechtsinhaber zu beziehen, da er so eine Schutzrechtsverletzung vermeiden kann (vgl. hierzu auch: Bornkamm, a.a.O. Rn 2.18).<br \/>\n2.<br \/>\nF\u00fcr die Frage, ob eine Irref\u00fchrung des Verkehrs vorliegt, sind die selben Ma\u00dfst\u00e4be heranzuziehen, wie sie von der Rechtsprechung f\u00fcr unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen aufgestellt worden sind. Denn das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschlie\u00dflichkeitsrecht schlie\u00dft jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Ma\u00dfgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstandes aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, welches sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht \u00fcber die objektiven Grenzen hinaus eingeschr\u00e4nkt wird, durch die das Gesetz den f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt (BGH, GRUR 2005, 882, 884 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze haben unabh\u00e4ngig davon ihre Berechtigung, ob eine Abnehmerverwarnung oder \u201enur\u201c eine Werbung vorliegt. Zwar ist der Eingriff einer \u201eblo\u00df\u201c werbenden Aussage nicht so intensiv wie eine direkte Abnehmerverwarnung, da dem Empf\u00e4nger dieser Erkl\u00e4rung ein gr\u00f6\u00dferer Handlungsspielraum verbleibt. Dies entbindet den Schutzrechtsinhaber aber nicht von seiner Verpflichtung, mit besonderer Sorgfalt \u00fcber die aktuelle Schutzrechts- und Verletzungssituation zu berichten, denn der allein in Rede stehende gewerbliche Adressat dieser Erkl\u00e4rung wei\u00df um die Bedeutung gewerblicher Schutzrechte und wird einer hierauf gerichteten werbenden \u00c4u\u00dferung gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beimessen.<\/p>\n<p>Der Werbende darf deshalb keine irref\u00fchrenden Angaben machen. Irref\u00fchrend ist eine solche Handlung jedenfalls dann, wenn sie objektiv unzutreffende Angaben enth\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen den Schutzrechtsinhaber aber nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG Aufkl\u00e4rungspflichten treffen, wenn abzusehen ist, dass eine objektiv zutreffende Aussage falsch verstanden wird oder ihr eine Bedeutung beigemessen wird, die ihr in Wirklichkeit nicht zukommt (Hefermehl-Bornkamm, UWG, 25.Aufl., \u00a7 5 Rn 5.131). F\u00fcr die Bewertung ist \u2013 bei der vorliegend an das breite Publikum gerichteten Internet-Seite \u2013 auf den durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbraucher abzustellen, der sich \u00fcber Zubeh\u00f6rartikel f\u00fcr seinen Hund informieren m\u00f6chte und der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Hefermehl-Bornkamm, a.a.O., Rn 2.87).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund dessen ist \u2013 entsprechend den Anforderungen an eine Schutzrechtsverwarnung \u2013 erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber (der Beklagte) substantiiert dartun muss, welche konkrete Ausf\u00fchrungsform gegen welches Schutzrecht versto\u00dfen soll (Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn 192 ff.).<\/p>\n<p>An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat in der Internet-Mitteilung selber gar keine Angaben dazu gemacht, welche konkreten Leuchtringe durch den Kl\u00e4ger aufgrund der \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigen \u2013 Verurteilung nicht mehr vertrieben werden d\u00fcrfen. Dort ist lediglich erw\u00e4hnt, dass der Kl\u00e4ger dazu verurteilt worden sei, Vertrieb und Herstellung \u201eder Leuchtringe\u201c zu unterlassen. Dies weckt bei dem durchschnittlichen Verbraucher, auf dessen Empf\u00e4ngerhorizont vorliegend abzustellen ist, den Eindruck, dass der Kl\u00e4ger gar keine Leuchtringe mehr vertreiben d\u00fcrfe. Denn es wird ganz allgemein von \u201eden Leuchtringen\u201c gesprochen, ohne darauf hinzuweisen, dass hier nur bestimmte Typen von der gerichtlichen Entscheidung betroffen sind. Aufgrund der Verurteilung ist es dem Kl\u00e4ger n\u00e4mlich nur untersagt, die in dem Verfahren beim Landgericht M\u00fcnchen I streitgegenst\u00e4ndlichen Leuchtringe weiterzuvertreiben (dort waren es die Anlagen K 5 und K 13, die von dem Kl\u00e4ger unter der Bezeichnung \u201eF\u201c vertrieben wurden). Der Kl\u00e4ger macht insoweit geltend, dass er die Ausf\u00fchrungsformen abgewandelt habe und nunmehr eine Technik verwende, die dem vorbekannten Stand der Technik entspreche. An dem Vertrieb solcher abgewandelter Ausf\u00fchrungsformen ist der Kl\u00e4ger jedoch nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts M\u00fcnchen I gehindert.<\/p>\n<p>Auch der Link auf den Tenor des Urteils als herunterzuladender pdf-Datei ersetzt nicht die konkrete Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Der Tenor enth\u00e4lt \u2013 der \u00fcblichen Rechtsprechung entsprechend \u2013 den Wortlaut des Schutzanspruches des dortigen Klagegebrauchsmusters. Dies ist ausreichend, um die ausgesprochene Unterlassung zu vollstrecken; allerdings nur insoweit, als sich aus den heranzuziehenden Entscheidungsgr\u00fcnden ergibt, dass diejenigen Gegenst\u00e4nde, in die hinein vollstreckt werden soll, auch Gegenstand des Erkenntnisverfahrens waren. Eine solche M\u00f6glichkeit ist dem Verbraucher vorliegend aber gerade nicht einger\u00e4umt, da es an der Wiedergabe der Entscheidungsgr\u00fcnde fehlt. Der durchschnittliche Verbraucher wird bei der ihm abverlangten angemessenen Aufmerksamkeit auch nicht hingehen und anhand des Unterlassungstenors die einzelnen von dem Kl\u00e4ger angebotenen Leuchtringe Merkmal f\u00fcr Merkmal daraufhin untersuchen, ob diese den Schutzbereich des Gebrauchsmusters verletzen. Wollte er dies tun, m\u00fcsste er die \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 Leuchtringe dabei zerst\u00f6ren. Alleine dies wird davon abhalten, eine solche Pr\u00fcfung durchf\u00fchren zu wollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaneben wird in der beanstandeten Mitteilung auch nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>Es ist weiterhin in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 86, Rn 13 \u2013 Hochdruckreiniger, Schulte-K\u00fchnen, a.a.O.,), dass eine Schutzrechtsverwarnung dann unzul\u00e4ssig ist, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass ein bereits ergangenes Verletzungsurteil noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist. Der Hinweis darauf, dass der Kl\u00e4ger gegen \u201edieses\u201c Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I nach dessen Zustellung 4 Wochen Zeit hat, Berufung hiergegen einzulegen, gen\u00fcgt diesem Erfordernis nicht. Unbestritten hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt, die zwischenzeitlich auch begr\u00fcndet wurde. Der Betrachter dieser Mitteilung des Internets wird, jedenfalls im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung, v\u00f6llig \u00fcber diese Tatsache im Unklaren gelassen. Es besteht seinerseits vielmehr Anlass zu der Annahme, dass er davon ausgeht, dass das Urteil (immerhin vom 27.09.2007) zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden sein d\u00fcrfte, da ihm Gegenteiliges nicht mitgeteilt wird.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass der beanstandete Internet-Auftritt nur f\u00fcr die Dauer von etwa 2 Monaten in das Internet eingestellt gewesen sei, \u00e4ndert dies an der vorstehenden Bewertung nichts. Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen I wurde durch Berufungsschriftsatz vom 12.11.2007 (Anlage LS 4) eingelegt. Ausweislich der zur Akte gereichten Kopien der beanstandeten Internet-Seiten (Anlagen LS 11, LS 12) war dieser Internet-Auftritt jedenfalls noch am 31.01.2008 abrufbar, ohne dass sich ein entsprechender Hinweis auf die bereits eingelegte Berufung dort gefunden hat.<\/p>\n<p>Zudem ist unwidersprochen geblieben, dass die beanstandete Seite auch heute noch \u00fcber die Internet-Suchmaschine \u201eG\u201c auffindbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beseitigung des beanstandeten Internet-Auftritts durch den Beklagten, die erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.01.2009 von dem Beklagtenvertreter vorgetragen wurde, l\u00e4sst die einmal begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der Beklagte hat sich geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten nach \u00a7\u00a7 683, 677, 670 BGB und im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs nach \u00a7\u00a7 9, 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen. Der H\u00f6he nach ist dieser Anspruch jedoch auf einen Betrag von 1.248,31 \u20ac beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nEin materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Kl\u00e4gers ergibt sich vorliegend verschuldensunabh\u00e4ngig nach den Regeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Dem liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass die Abmahnung der Beseitigung der von dem Abgemahnten ausgehenden rechtswidrigen St\u00f6rung (Wettbewerbsversto\u00df) dient, zu der der St\u00f6rer verpflichtet ist. Insoweit f\u00fchrt der Abmahnende nicht nur ein eigenes, sondern zugleich auch ein fremdes Gesch\u00e4ft f\u00fcr den Abgemahnten insoweit, als er \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Interesse und dem jedenfalls mutma\u00dflichen Willen des Verletzers \u2013 einen ansonsten drohenden kostspieligen Rechtsstreit vermeidet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Abmahnkosten infolge des schuldhaften Handelns des Beklagten auch aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG ersetzt verlangen, da die Abmahnung den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgend berechtigt war.<\/p>\n<p>Beiden Anspruchsgrundlagen ist gemein, dass die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend ist allerdings bei der Berechnung der entstandenen Kosten der Gegen-standswert mit 100.000,00 \u20ac deutlich zu hoch angesetzt worden. Dies gerade im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.06.2008 zu dem Gesch\u00e4ftszeichen I-2 W 26\/08 (Anlage LR 1). Der Senat hat in dieser Entscheidung wegen des selben Schutzrechts (bezogen auf die von dem Kl\u00e4ger angebotenen abgewandelten Ausf\u00fchrungsformen) den Streitwert wegen einer Internet-Mitteilung des Beklagten auf 25.000,00 \u20ac festgesetzt, weil einerseits die Intensit\u00e4t nicht als zu hoch zu betrachten ist und andererseits auch der Umsatz des Kl\u00e4gers als nicht besonders hoch bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist das Interesse, das der Abmahnende mit seiner Abmahnung objektiv verfolgt. Ist Gegenstand der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch, kommt es darauf an, mit welchen Nachteilen der Abmahnende bei der Fortsetzung der beanstandeten Handlung rechnen muss. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Sch\u00e4tzung ist das Interesse, das der Abmahnende an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst\u00f6\u00dfe hat. Dieses Interesse wird ma\u00dfgeblich durch die Art des Versto\u00dfes, insbesondere seine Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr den Wettbewerber anhand des ihm drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind unter anderem die Unternehmensverh\u00e4ltnisse die dem St\u00f6rer und dem Abmahnenden, die Intensit\u00e4t des Wettbewerbs zwischen beiden, die Auswirkung zuk\u00fcnftiger St\u00f6rungshandlungen und die Intensit\u00e4t der Wiederholungsgefahr zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 \u2013 Streitwertbemessung).<\/p>\n<p>Zwar ist der beanstandete Internet-Auftritt geeignet, potentielle Kunden des Kl\u00e4gers davon abzuhalten, ihren Bedarf bei ihm zu decken und statt dessen das Produkt des Beklagten zu erwerben. Zu ber\u00fccksichtigen ist aber auch, dass der Beklagte nicht direkt Kunden des Kl\u00e4gers angesprochen hat, sondern sich die Mitteilung auf seiner eigenen Internet-Seite befindet. Zudem ist \u2013 wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem o.a. Beschluss ausgef\u00fchrt hat \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass der Jahresumsatz des Kl\u00e4gers (ca. 80.000,00 \u20ac) nicht sonderlich hoch ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Hinweis darauf, dass durch den beanstandeten Internet-Auftritt die gesamte berufliche Existenz des Kl\u00e4gers gef\u00e4hrdet sei, nicht geeignet, einen h\u00f6heren Gegenstandswert zu rechtfertigen. Es ist nicht geltend gemacht worden, dass der Kl\u00e4ger durch den Internet-Auftritt erhebliche Umsatzeinbu\u00dfen erlitten hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntsprechend der Festsetzung des Oberlandesgerichts ist daher von einem Gegenstandswert von 25.000,00 \u20ac auszugehen. Eine Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr betr\u00e4gt nach RVG 686,00 \u20ac. Eine 1,5 Geb\u00fchr mithin 1.029,00 \u20ac. Hinzuzusetzen ist eine Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac sowie die Mehrwertsteuer hinzuzuaddieren. Dies ergibt f\u00fcr den Rechtsanwalt 1.248,31 \u20ac. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts f\u00fcr die rechtliche Bewertung der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen gesch\u00e4ftlichen Handlung des Beklagten war auch angemessen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEine Erstattung der Kosten f\u00fcr den Patentanwalt, dessen Mitwirkung in dem Abmahnschreiben angezeigt wurde, scheidet vorliegend hingegen aus. Eine Erstattung der Patentanwaltskosten kommt nur in Betracht, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich war (BGH, GRUR 2007, 621, 622, 623 \u2013 Abschlussschreiben). Dabei kann nicht einfach auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Rechtsanw\u00e4lte abgestellt werden, die Pr\u00fcfung muss f\u00fcr den Patentanwalt gesondert erfolgen (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2008, 561, 562 \u2013 Kostenerstattung eines mitwirkenden Patentanwalts). Bei der vorliegenden beanstandeten Mitteilung im Internet standen jedoch alleine wettbewerbsrechtliche Fragen zur Diskussion. Es war in keiner Weise erforderlich, auf technische Details oder etwa auf gebrauchsmusterrechtliche Fragen einzugehen, was die Hinzuziehung eines Patentanwalts entbehrlich machte. Der Kl\u00e4ger hat derartiges auch nicht substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr vermindert sich auch nicht etwa durch Anrechnung. Gem\u00e4\u00df Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Geb\u00fchr zwar zur H\u00e4lfte, h\u00f6chstens mit einem Geb\u00fchrensatz von 0,75 auf die wegen desselben Gegenstands angefallene Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2007, 2049; NJW 2007, 2050; NJW 2008, 1323, vgl. dazu auch Schneider, NJW 2007, 2001 ff.) ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass eine entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die sp\u00e4tere Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen ist. Diese verringert sich, w\u00e4hrend die zuvor bereits entstandene Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von der Anrechnung unangetastet bleibt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage folgt aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01133 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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