{"id":4168,"date":"2009-08-27T17:00:22","date_gmt":"2009-08-27T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4168"},"modified":"2016-05-03T08:41:06","modified_gmt":"2016-05-03T08:41:06","slug":"4b-o-6708-anhaenger-steckdose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4168","title":{"rendered":"4b O 67\/08 &#8211; Anh\u00e4nger-Steckdose"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01221<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 67\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuk\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengeh\u00e4use<\/p>\n<p>einen in dem Dosengeh\u00e4use aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 28. April 2007 Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. und I.2. vorgenommen haben,<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr s\u00e4mtliche Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zwischen dem 1. April 2000 und dem 27. April 2007 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2000 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. April 2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner neun Zehntel und die Kl\u00e4gerin ein Zehntel.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 175.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 175.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 982 XXX B 1 (Klagepatent, Anlage K 6), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Patentanmeldung DE 29 814 XXX U vom 21. August 1998 am 4. Mai 1999 angemeldet und dessen Anmeldung am 1. M\u00e4rz 2000 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents, das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, wurde am 28. M\u00e4rz 2007 bekannt gegeben. Das Klagepatent betrifft eine Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug. Gegen das Klagepatent haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 (Anlage B 11) sowie weitere Einspruchsf\u00fchrer mit Schrifts\u00e4tzen vom 21. Dezember 2007 (Anlage B 12) und vom 11. Dezember 2007 (Anlage B 13) Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use (1) und einem in dem Dosengeh\u00e4use (1) aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3\u2019) zu versehenen elektrischen Steckkontakten (4), welcher einen Kontakttr\u00e4ger (5) f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte (4) in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und einen Kontaktaufsatz (6) f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontakttr\u00e4ger (5) aufweist, sowie ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper (7) f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (8), dadurch gekennzeichnet, dass Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und Geh\u00e4usemantel (9) sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper (7) zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12; 11) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3\u2019) aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und verdeutlicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Diese Figur zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckdose in der Draufsicht von der R\u00fcckseite her, wobei der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) eingef\u00fcgt und der Auslass im Geh\u00e4usemantel (12) noch nicht er\u00f6ffnet, sondern als an dieser Stelle vorzusehen eingezeichnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt komplette Steckdosen mit Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tzen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), die dem zur Akte gereichten Muster B 8 entsprechen. Ferner stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt einzelne Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze als Zubeh\u00f6rteile (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), welche in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Die nachstehend wiedergegebenen Lichtbilder (als Anlage K 12a zur Gerichtsakte gereicht) zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Figur 4 zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2. Figur 5 ist eine Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 als Draufsicht auf den geschlossenen Deckel, Figur 7 als Ansicht der R\u00fcckseite mit eingesetztem Kontakttr\u00e4gereinsatz, n\u00e4mlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Figur 8 schlie\u00dflich zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mit verkabelten Kontakten und aufgesetzter r\u00fcckw\u00e4rtiger Abdeckklappe, wobei die eingesetzten Kabel nach oben hin durch den Kabelauslass gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 so konstruiert, dass der eingesetzte Kontakttr\u00e4gereinsatz (also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und der Geh\u00e4usemantel zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen aufwiesen, durch welche hindurch die Kabel seitlich weggef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Die Aussparungen auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes w\u00fcrden durch die Abst\u00e4nde zwischen den Rastlaschen auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers gebildet. Diese st\u00fcnden in einem gemeinsamen \u00d6ffnungsweg zur Aussparung im Geh\u00e4usemantel. Dabei sei es unerheblich, dass die Aussparung im Geh\u00e4usemantel \u2013 unstreitig \u2013 so positioniert ist, dass sie um etwa 1 bis 2 Millimeter seitlich zur Aussparung auf dem Kontakttr\u00e4gereinsatz versetzt ist. Aus diesem Grunde stelle \u00fcberdies das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klage um Hilfsantr\u00e4ge sowie um einen Antrag auf Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung erweitert und die Klage insofern teilweise zur\u00fcckgenommen hat, als sie einen Entsch\u00e4digungsanspruch nicht mehr gegen den Beklagten zu 2) geltend macht, sinngem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>hilfsweise zu I.1: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuk\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengeh\u00e4use und einem in dem Dosengeh\u00e4use aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen, und wenn das Dosengeh\u00e4use r\u00fcckw\u00e4rtige Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montagefl\u00e4chen bildenden Befestigungsblech aufweist, und wenn das Dosengeh\u00e4use Befestigungs\u00f6ffnungen enth\u00e4lt, durch die von der Vorderseite des Dosengeh\u00e4uses aus bet\u00e4tigbare Befestigungsschrauben f\u00fcr den Eingriff in die Aufnahmekammern hineinragen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn derartige Schrauben tats\u00e4chlich vorhanden sind;<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengeh\u00e4use, einem in das Dosengeh\u00e4use aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie gegebenenfalls mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der gegebenenfalls vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen und wenn das Dosengeh\u00e4use r\u00fcckw\u00e4rtige Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montagefl\u00e4chen bildenden Befestigungsblech aufweisen und wenn das Dosengeh\u00e4use Befestigungs\u00f6ffnungen enth\u00e4lt, durch die von der Vorderseite des Dosengeh\u00e4uses aus bet\u00e4tigbare Befestigungsschrauben f\u00fcr den Eingriff in die Gewindebuchsen in die Aufnahmekammer hineinragen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn derartige Schrauben tats\u00e4chliche Schrauben tats\u00e4chlich vorhanden sind;<\/p>\n<p>sowie hilfsweise zu I.2: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zuk\u00fcnftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Steckdosen f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengeh\u00e4use und mit r\u00fcckw\u00e4rtigen Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montagefl\u00e4che bildenden Befestigungsblech, und wenn das Dosengeh\u00e4use Befestigungs\u00f6ffnungen enth\u00e4lt, durch die von der Vorderseite des Dosengeh\u00e4uses aus bet\u00e4tigbare Befestigungsschrauben f\u00fcr den Eingriff in die Gewindebuchsen in die Aufnahmekammern hineinragen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn derartige Schrauben tats\u00e4chlich vorhanden sind<\/p>\n<p>einen in dem Dosengeh\u00e4use aufzunehmenden Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontakttr\u00e4ger f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz und einen Kontaktaufsatz f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte an dem Kontakttr\u00e4ger aufweist, sowie ggf. mit einem St\u00fctzk\u00f6rper f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitung aufweisen;<\/p>\n<p>sowie der Kl\u00e4gerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bis zu dreimal innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in \u00fcberregionalen Tageszeitungen oder Automobilfachzeitschriften, wie A, B oder C bekannt zu machen, wobei die optische Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt, soweit der Text nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite bzw. eine volle Seite in einer Fachzeitschrift umfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zu Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber die gegen das Klagepatent EP 0 982 XXX erhobenen Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar zu verletzen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 weise auf der R\u00fcckseite schon keine Aussparungen aus. Die Abst\u00e4nde zwischen den Rastlaschen auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers seien keine Aussparungen im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn sie als Aussparungen zu beurteilen w\u00e4ren, l\u00e4gen sie, beim Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, nicht fluchtend zur Aussparung im Geh\u00e4usemantel wegen der seitlichen Versetzung der Aussparungen zueinander.<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden \u00fcberdies ein, ihnen stehe hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zu. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei am 23. April 1997 durch ein Telefax des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Fa. D GmbH (im Folgenden: Fa. D) unter Beif\u00fcgung von Handskizzen mit der Konstruktion und der Herstellung einer Steckdose beauftragt worden, welche im Hinblick auf die geplante Einbausituation eine Bauh\u00f6he von 65 Millimeter haben sollte. Mit diesem Telefax sei ein Lastenheft zur n\u00e4heren Spezifikation der zu konstruierenden Steckdose \u00fcbersandt worden (durch den Zeugen E im Termin vom 11. Dezember 2008 zur Gerichtsakte gereicht). Das Lastenheft habe zwei Varianten von zu konstruierenden Dosen gefordert, eine davon \u201ezur Montage in einer 2,5 mm Blechaufnahme\u201c. Damit sei eine Montage auf einem mit Gewindel\u00f6chern versehenen Blech gemeint gewesen. Daraufhin habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Konstruktionszeichnungen f\u00fcr zwei Varianten einer Dose gefertigt (Anlage B 3 bis B 6). Drei dieser Zeichnungen, n\u00e4mlich die Zeichnungen mit den Nummer 48000\/XXX (Anlage B 3), 48000\/XXX (Anlage B 4) und 48000\/XXX (Anlage B 6) zeigten dementsprechend jeweils zwei Ausf\u00fchrungsformen der Steckdose: eine mit einem axialen und eine weitere mit einem seitlichen Kabelabgang. Diese Zeichnungen seien am 14. Mai 1997 erstellt und sodann an die Fa. D mit Schreiben vom 27. Mai 1997 \u00fcbersandt worden. Wie sich aus Vermerken auf diesem Schreiben ergebe, sei dieses am 30. Mai 1997 bei der Fa. D eingegangen und am 2. Juni 1997 in die dortige Entwicklungsabteilung gegeben worden. Die Konstruktion dieser Dosen auf Grundlage des Lastenheftes sei auch Gegenstand von Besprechungen der Beklagten zu 2) mit der Fa. D am 9. und 28. Oktober 1997 gewesen, \u00fcber die Gespr\u00e4chsnotizen am 13. Oktober 1997 (Anlage B 19) und am 28. Oktober 1997 (Anlage B 20) gefertigt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 1998 (Anlage B 21) habe die Fa. D im Hinblick auf den Ausf\u00fchrungswunsch eines Automobilherstellers verlangt, dass alternativ zu Crimpkontakten auch eine Ausf\u00fchrung mit L\u00f6tkontakten vorgesehen werden muss, was den Aufbau eines zweiteiligen Kontakteinsatzes mit einer Kontakttr\u00e4gerplatte und einem Kontaktaufsatz voraussetze, wie er in der Konstruktionszeichnung (Anlage B 5) auch dargestellt sei. Durch Bestellung vom 3. Februar 1998 (Anlage B 22) sei die Fa. F oHG mit der Fertigung von Prototypen beauftragt worden. Zugleich habe die Fa. D am 6. Februar 1998 (Anlage B 25) den Auftrag zur Entwicklung von Steckdosen und Fertigung von Prototypen erteilt. Die von der Fa. F oHG gefertigten Prototypen seien \u2013 ausweislich einer Rechnung der Beklagten zu 1) vom 20. Februar 1998 (Anlage B 26) \u2013 auch noch vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (21. August 1998) an die Fa. D geliefert worden. Die Fa. F oHG habe ihre Leistungen zu Entwicklung und Prototypenbau entsprechender Steckdosen der Beklagten zu 1) mit Rechnungen vom 11. Mai 1998 und 7. Juli 1998 (Anlagen B 23 und B 24) berechnet.<\/p>\n<p>Eine der beiden in den Zeichnungen entworfenen Steckdosen (in den Zeichnungen jeweils auf der rechten Seite mit ge\u00f6ffnetem Klappdeckel dargestellt) weise einen seitlichen Kabelabgang auf und sei f\u00fcr eine Anbringung durch Anschrauben auf einer ebenen Unterlage vorgesehen. Steckdosen dieser Bauart seien bei der Beklagten zu 1) unter der Bestellnummer 780XXX gef\u00fchrt und ausweislich der Lieferscheine vom 12. und 17. Februar 1998 (Anlagen B 17 und B 18) auch an die Fa. D geliefert worden. Dabei sei die genannte sechsstellige Bestellnummer zur Identifikation des Bauteils geeignet, die weiteren Ziffern betr\u00e4fen lediglich Art der Verpackung, Gr\u00f6\u00dfe des Gebindes oder weitere Einzelheiten der Lieferung. Durch die Fa. D seien diese Steckdosen an Kfz-Hersteller und Zubeh\u00f6rh\u00e4ndler weitergeliefert worden. Ein Kontakttr\u00e4gereinsatz dieses Typs entspreche dem zur Gerichtsakte gereichten Muster B 28. Dieses Muster sei der auf dem entsprechenden Serienwerkzeug gefertigte \u201eletzte Schuss\u201c, der routinem\u00e4\u00dfig aufbewahrt worden sei. Diese Ausf\u00fchrungsform weise bereits alle Merkmale des Klagepatents auf.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, weswegen das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche auszusetzen sei. Jedenfalls durch die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Steckdosen gem\u00e4\u00df den Zeichnungen aus dem Jahre 1997 (Anlagen B 3 bis B 6) sei die Erfindung des Klagepatents aufgrund offenkundiger Vorbenutzungshandlungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt. Auch andere vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents auf dem Markt erh\u00e4ltliche Anh\u00e4ngersteckdosen h\u00e4tten die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, jedoch zumindest nahegelegt, n\u00e4mlich eine Dose der Fa. G aus dem Jahre 1997 (Lichtbild als Anlage A12 im Einspruchsverfahren), eine Dose der Fa. H aus dem Jahre 1996 (Lichtbild als Anlage A13 im Einspruchsverfahren) sowie eine als H bezeichnete Steckdose (Lichtbild als Anlage A14 im Einspruchsverfahren). Schlie\u00dflich sei die technische Lehre des Klagepatents, wonach optional ein St\u00fctzk\u00f6rper (7) vorzusehen ist, durch das EP 0 795 439 A1 (Anlage B 14) nahegelegt.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19. September 2008 (Bl. 71ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen I und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 11. Dezember 2008 (Bl. 132ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung sowie Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannte Umfang zu. Ihr ist jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Steckdosen bekannt, und zwar auch solche, bei denen der Kontakttr\u00e4ger r\u00fcckw\u00e4rtige Beine aufweist, die einen St\u00fctzk\u00f6rper zur Abst\u00fctzung auf einer Montagefl\u00e4che aufweist. Die \u2013 beispielsweise aus dem Gebrauchsmuster DE 78 12 822 \u2013 vorbekannten Steckdosen sind verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch, so dass sie nicht in allen Einbausituationen verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0003]), eine Steckdose zur Verf\u00fcgung zu stellen, die eine niedrigere Bauh\u00f6he gestattet. Diese Aufgabe soll erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st werden, dass die Anschlussleitungen der Kontakte nicht r\u00fcckw\u00e4rtig vom Kontakttr\u00e4gereinsatz, sondern seitlich weggef\u00fchrt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass der Kontakttr\u00e4gereinsatz und der ihn umgebende Geh\u00e4usemantel sowie der ggf. vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Steckdose f\u00fcr eine mehrpolige Steckverbindung f\u00fcr den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers an einem Kraftfahrzeug,<\/p>\n<p>2. mit einem Dosengeh\u00e4use (1) und<\/p>\n<p>3. einem in dem Dosengeh\u00e4use (1) aufgenommenen Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) f\u00fcr die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3\u2019) zu versehenden elektrischen Steckkontakten (4), wobei der Kontakttr\u00e4gereinsatz aufweist<\/p>\n<p>3.1. Kontakttr\u00e4ger (5) f\u00fcr die r\u00fcckw\u00e4rtige Abst\u00fctzung der Steckkontakte (4) in dem Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und<\/p>\n<p>3.2. einen Kontaktaufsatz (6) f\u00fcr die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontakttr\u00e4ger (5);<\/p>\n<p>4. gegebenenfalls weist die Steckdose einen St\u00fctzk\u00f6rper (7) f\u00fcr die Abst\u00fctzung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) auf einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Montagefl\u00e4che (8) auf;<\/p>\n<p>5. der Kontakttr\u00e4gereinsatz (2) und der Geh\u00e4usemantel (5) weisen zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3\u2019) auf;<\/p>\n<p>6. der gegebenenfalls vorhandene St\u00fctzk\u00f6rper (7) weist auch eine mit den seitlichen Aussparungen (10, 12) des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (2) und des Geh\u00e4usemantels (9) fluchtende erste seitliche Aussparung (11) f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlussleitungen (3, 3\u2019) auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar. Dies ist im Hinblick auf die Merkmale 1. bis 3. sowie die (ohnehin nur fakultativen) Merkmale 4. und 6. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht aber auch Merkmal 5.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nicht nur der Geh\u00e4usemantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 weist \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 seitliche Aussparungen auf, sondern auch der eingesetzte Kontakttr\u00e4gereinsatz, also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2. Aussparung im Sinne des Merkmals 6. ist ein Bereich auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers, in dem aus der Ebene der R\u00fcckseite kein Element r\u00fcckw\u00e4rtig hervortritt, und der von Bereichen eingegrenzt ist, in denen solche r\u00fcckw\u00e4rtig hervortretenden Elemente jeweils vorhanden sind. Dieses Verst\u00e4ndnis vom Patentanspruch erh\u00e4lt der Fachmann zun\u00e4chst aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach eine Aussparung einen freigelassenen Raum bezeichnet, also eine L\u00fccke in einem ansonsten durchg\u00e4ngig gef\u00fcllten Raum. Zum anderen erf\u00e4hrt der Fachmann sowohl aus dem Anspruchswortlaut als auch aus der Patentbeschreibung (Anlage K 6, Abschnitt [0004]), dass durch diese Aussparungen die Anschlussleitungen der im Kontakttr\u00e4gereinsatz angebrachten Kontakte seitlich weggef\u00fchrt werden sollen. Es kommt daher aus Sicht des Fachmanns darauf an, dass diese Anschlussleitungen bzw. Kabel nicht r\u00fcckw\u00e4rtig axial aus dem Kontakttr\u00e4gereinsatz ragen, sondern am Ende der dortigen Durchbrechungen rechtwinklig zur Seite hin abknicken und durch die Aussparungen seitlich wegf\u00fchren k\u00f6nnen, ohne dass die Wegf\u00fchrstrecke ein Element des Kontakttr\u00e4gers schneidet, welches r\u00fcckw\u00e4rtig in axialer Richtung aus der Ebene der R\u00fcckwand hervorragt und damit die Strecke verlegt. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist demnach eine Steckdose, bei der zwar Elemente aus der R\u00fcckwand des Kontakttr\u00e4gereinsatzes hervorragen, bei der aber diese Elemente keinen geschlossenen Ring bilden, sondern Aussparungen aufweisen in Bereichen, in denen diese Elemente nicht vorhanden sind.<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen in Figur 4 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem Zustand, in dem Kontakttr\u00e4ger und Kontaktaufsatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zusammengef\u00fcgt sind, in Figur 7 den in den Geh\u00e4usemantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eingef\u00fcgte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 und in Figur 8 den verkabelten Kontakttr\u00e4gereinsatz:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 werden die seitlichen Aussparungen gebildet durch den Abstand zwischen der (in Figur 4) oberen l\u00e4ngeren Rastlasche und der Gruppe der unteren k\u00fcrzeren Rastlaschen. In diesen beiden seitlichen Bereichen sind keine Rastlaschen vorhanden, die Kante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 f\u00e4llt dort in die Ebene der R\u00fcckwand zur\u00fcck. Im Bereich der Rastlaschen liegen die Kanten in einer zur Ebene der R\u00fcckwand parallelen, jedoch weiter zur\u00fcckliegenden Ebene. In diesen Bereich ist eine Strecke vom Ende einer beliebigen Durchbrechung hin zum Rand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auf der Ebene der R\u00fcckwand versperrt durch die ineinandergreifenden Rastlaschen des Kontakttr\u00e4gers und des Kontaktaufsatzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die seitlichen Aussparungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 fluchten auch mit den Aussparungen des Geh\u00e4usemantels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Eine solche Fluchtung der Aussparungen liegt im Sinne des Klagepatents vor, wenn von einem Punkt auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes eine gerade Strecke sowohl durch die Aussparung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes als auch die Aussparung des Geh\u00e4usemantels f\u00fchrt. Auch insoweit wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis zun\u00e4chst durch den allgemeinen Sprachgebrauch geleitet, wonach eine Fluchtung voraussetzt, dass zwischen einem Ausgangspunkt und dem Fluchtpunkt ein unversperrter Weg liegt. Zudem lehrt der Anspruchswortlaut, wiederum gest\u00fctzt durch die Patentbeschreibung (Anlage K 6, Abschnitt 0004]), dass die Aussparungen den Zweck haben, eine unverlegte Strecke f\u00fcr seitlich von der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes wegf\u00fchrende Kabel zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist f\u00fcr den Fachmann, ob in der Fluchtung alle fluchtenden \u00d6ffnungen bzw. Aussparungen auf parallelen Linien liegen, oder ob die \u00d6ffnungen bzw. Aussparungen nur so weit zueinander versetzt sind, dass immer noch eine offene Fluchtung gew\u00e4hrleistet ist. Der Einwand der Beklagten, eine Fluchtung im Sinne des Klagepatents setze in diesem Sinne eine Parallelit\u00e4t der Fluchtlinien voraus, greift daher nicht durch. F\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs findet sich im Klagepatent aus fachm\u00e4nnischer Sicht kein Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Nach der dargelegten zutreffenden Auslegung des Klagepatents fluchten die Aussparungen auf der R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit den Aussparungen des Geh\u00e4usemantels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Aufgrund dieser Konstruktionsweise k\u00f6nnen jedenfalls Kabel von einem mittleren Bereich der R\u00fcckseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aus in gerader, ungeknickter Strecke durch die Aussparungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und diejenigen des Geh\u00e4usemantels gef\u00fchrt werden. Dass die Leitungen aus den Durchbrechungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 etwa aus Platzmangel \u2013 nicht in diesem mittleren Bereich zusammengef\u00fchrt und dann aus den Aussparungen abgeleitet werden k\u00f6nnen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr legt die oben wiedergegebene Figur 8 der Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage K 12) nahe, dass die Kabel zun\u00e4chst miteinander verdreht werden und der so gebildete Strang durch die Aussparungen hindurch gef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 die technische Lehre des Klagepatents \u00fcberdies mittelbar verletzt, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bezieht. Sie ist zudem objektiv dazu geeignet, s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zu verwirklichen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Die von den Beklagten gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 ein Kontakttr\u00e4gereinsatz gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3. des Klagepatents, welcher einen Kontakttr\u00e4ger und einen Kontaktaufsatz umfasst. Ferner weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 gem\u00e4\u00df obigen Ausf\u00fchrungen auf ihrer R\u00fcckseite Aussparungen auf, welche mit dem Geh\u00e4usemantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 fluchten gem\u00e4\u00df Merkmal 5. des Klagepatents.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Daraus folgt zugleich, dass die Vorrichtung, die aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und dem Geh\u00e4usemantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zusammengesetzt wird, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht, denn dabei handelt es sich um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, bei der gem\u00e4\u00df dem streitigen Merkmal 5. der Kontakttr\u00e4gereinsatz und der Geh\u00e4usemantel zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen f\u00fcr die seitliche Wegf\u00fchrung der Anschlusskabel aufweisen.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Die Beklagten haben unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 im Inland angeboten und geliefert.<\/p>\n<p>Somit ist der objektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen und\/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 66 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se). Verlangt ist ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 alleine dazu verwendet werden kann, in einen passenden Geh\u00e4usemantel eingesetzt zu werden, dessen seitliche Aussparungen so positioniert sind, dass beim Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine patentgem\u00e4\u00dfe Steckdose gebildet wird, bei der insbesondere gem\u00e4\u00df Merkmal 5. des Klagepatents die Aussparungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes und des Geh\u00e4usemantels zueinander fluchten. Eine anderweitige, nicht patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist nicht dargetan oder auf sonstige Weise ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Leistung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz sowie zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG berufen. Nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents (21. August 1998) ein Vorbenutzungsrecht dadurch erworben haben, dass sie die Erfindung bereits in Gebrauch genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatten.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbnutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Priorit\u00e4tszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung; ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung zuverl\u00e4ssig, nicht lediglich in Form von \u201eZufallstreffern\u201c erm\u00f6glichte (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn. 9; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 12 Rn. 15).<\/p>\n<p>Vorliegend setzt ein Erfindungsbesitz wenigstens die Erkenntnis voraus, dass bei Aufnahme eines Kontakttr\u00e4gereinsatzes in ein Steckdosengeh\u00e4use etwaig vorhandene Rastzungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes Aussparungen ebenso aufweisen m\u00fcssen wie das Steckdosengeh\u00e4use, und dass die Aussparungen von Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4use zueinander fluchten m\u00fcssen. Diese Konstruktionsweise ist Voraussetzung daf\u00fcr, eine seitliche Wegf\u00fchrung der Kabel aus der Steckdose und damit eine verringerte Bauh\u00f6he zu erm\u00f6glichen, wenn die Steckdose auf einer ebenen Oberfl\u00e4che montiert wird, welche zwar Gewindebohrungen oder andere \u00d6ffnungen f\u00fcr Befestigungsmittel der Steckdose aufweist, nicht aber eine \u00d6ffnung f\u00fcr die Wegf\u00fchrung der Kabel in axialer Richtung.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten im Priorit\u00e4tszeitpunkt Besitz an einer solchen Erfindung hatten, l\u00e4sst sich als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Beklagten nehmen zur Darlegung ihres Vorbenutzungsrechts Bezug auf die Zeichnungen von Steckdosen (Anlagen B 4 bis 6) mit der Behauptung, diese Zeichnungen seien an dem auf ihnen ausgewiesenen Datum auch tats\u00e4chlich in dieser Weise erstellt worden.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich verwirklichen Steckdosen gem\u00e4\u00df diesen Zeichnungen der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Auch im Hinblick auf diese Zeichnungen ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 allein streitig, ob das Merkmal 6. verwirklicht wird. Die Zeichnung 48000\/XXX (Anlage B 5) offenbart in der rechten, als Querschnitt gefertigten Zeichnung, die Position der Rastlaschen von Kontakttr\u00e4ger und Kontaktaufsatz in dem zum Kontakttr\u00e4gereinsatz zusammengef\u00fcgten Zustand: Die ineinander greifenden Rastlaschen ragen aus der Ebene der R\u00fcckwand des Kontakttr\u00e4gereinsatzes (in der Zeichnung rechts) weiter axial r\u00fcckw\u00e4rtig heraus (in der Zeichnung also weiter nach rechts). Auf der Ebene der R\u00fcckwand k\u00f6nnen deshalb Kabel seitlich zum Rand hin nur dann in unversperrter Strecke verlaufen, wenn die Rastzungen so angeordnet sind, dass sie nicht ringf\u00f6rmig umlaufend ausgestaltet sind, sondern in Abst\u00e4nden zueinander stehen, welche Aussparungen der \u00fcber den Rand r\u00fcckw\u00e4rtig herausragenden Elemente offen lassen. Die Lage der Rastlaschen ist in Zeichnung Nr. 48000\/XXX (Anlagen B 6 und B 6a) offenbart: Sie sind in einer oberen Gruppe von zwei gleich langen Rastlaschen und einer unteren Gruppe von drei unterschiedlich langen (eine k\u00fcrzere Lasche gerahmt von zwei l\u00e4ngeren) angeordnet. Zwischen der oberen und der unteren Gruppe befinden sich keine Rastlaschen, so dass in diesen seitlichen Bereichen ein Abstand zwischen den Gruppen seitliche Aussparungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes bildet. Damit verf\u00fcgt der Kontakttr\u00e4gereinsatz der Steckdose gem\u00e4\u00df dieser Zeichnung \u00fcber seitliche Aussparungen unter Anwendung des oben dargelegten fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses. Die linke dieser beiden seitlichen Aussparungen des Kontakttr\u00e4gereinsatzes ist in der beschrifteten Wiedergabe der Zeichnung (Anlage B 6a) mit der Ziffer 10 bezeichnet.<\/p>\n<p>Ferner ist dieser Zeichnung 48000\/XXX (Anlagen B 6 und B 6a) zu entnehmen, dass auch der Geh\u00e4usemantel eine seitliche Aussparung aufweist (in Anlage B 6a mit Ziffer 12 bezeichnet).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart diese Zeichnung die Lage der linken Aussparung des Kontakttr\u00e4gereinsatzes und der Aussparung des Geh\u00e4usemantels zueinander. Die Aussparungen liegen leicht seitlich versetzt zueinander, er\u00f6ffnen aber eine Strecke von einem mittleren Bereich der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes durch beide Aussparungen hindurch. Damit verf\u00fcgt die Steckdose gem\u00e4\u00df dieser Zeichnung unter Anwendung des oben unter 1.b. dargelegten fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses \u00fcber miteinander fluchtende Aussparungen in Kontakttr\u00e4gereinsatz und Geh\u00e4usemantel.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich jedoch bei W\u00fcrdigung des erhobenen Beweises nicht feststellen, dass die fraglichen Zeichnungen tats\u00e4chlich am 14. Mai 1997 oder zu einem anderen vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents liegenden Zeitpunkt in der nunmehr vorliegenden Fassung gefertigt wurden. F\u00fcr diese von der Kl\u00e4gerin bestrittene Behauptung sind die Beklagten, die sich auf die Einrede des Vorbenutzungsrechts berufen, beweisbelastet, wobei die zum Nachweis des Vorbenutzungsrechts vorgebrachten Tatsachen kritisch darauf zu w\u00fcrdigen sind, ob sie nicht auf der blo\u00dfen Behauptung beruhen, eine durch ein Schutzrecht offenbarte und brauchbare Erfindung sei schon zuvor bekannt gewesen und benutzt worden (Busse\/Keuenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 Rn. 52; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 Rn. 27 m.w.N.). Den ihnen in diesem Sinne obliegenden Beweis zu erbringen, ist den Beklagten indes nicht gelungen.<\/p>\n<p>Nach dem Ma\u00dfstab des \u00a7 286 Abs. 1 ZPO ist der einer Partei obliegende Beweis erbracht, wenn das erkennende Gericht die \u00dcberzeugung gewinnt, die behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache sei wahr. Auch das erforderliche Beweisma\u00df \u2013 nicht allein der Vorgang der Beweisw\u00fcrdigung \u2013 steht unter der Voraussetzung der \u201e\u00dcberzeugung\u201c im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 ZPO. Ausreichend ist zwar eine subjektive \u00dcberzeugung, w\u00e4hrend eine absolute Gewissheit nicht gefordert werden kann. Allerdings ergibt sich daraus ein Beweisma\u00df des Inhalts, dass bewiesen nur solche Behauptungen sind, die nach der pers\u00f6nlichen Gewissheit des erkennenden Gerichts zutreffen, so dass vern\u00fcnftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass solche Zweifel v\u00f6llig ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 286 Rn. 17ff. m.w.N.).<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten zum Entstehen des geltend gemachten Vorbenutzungsrechts ist bereits in sich uneinheitlich. Es ist aber vor allem weder mit den zum Beleg des Vorbenutzungsrechts zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen noch mit dem Inhalt der Zeugenaussagen in Einklang zu bringen. Vielmehr ergeben sich aus der Gesamtschau Zweifel, die der Feststellung entgegenstehen, bei der Beklagten seien tats\u00e4chlich schon am 14. Mai 1997 Steckdosen zeichnerisch konzipiert worden, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Zu der Frage, wann die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 bis B 6 in der zur Gerichtsakte gereichten Fassung erstellt wurden, konnten die Zeugen I und E keine eindeutigen Angaben machen. Der Zeuge I hat bekundet, er sei bei der Beklagten zu 1) bis Ende Juni 1997 besch\u00e4ftigt gewesen. Er konnte sich nach seinen Angaben daran erinnern, an den Zeichnungen B 4, B 5 und B 6 gearbeitet zu haben, allerdings sei ihm das genaue Datum seiner Arbeit an diesen Zeichnungen nicht erinnerlich. Hinsichtlich der Zeichnung B 5, auf denen er \u2013 im Gegensatz zu den Zeichnungen B 3, B 4 und B 6 nicht als Bearbeiter im Erl\u00e4uterungsfeld eingetragen ist \u2013 gab der Zeuge an, er k\u00f6nne es jedenfalls nicht ausschlie\u00dfen, an dieser Zeichnung gearbeitet zu haben. Den fehlenden Namenseintrag k\u00f6nne er sich dadurch erkl\u00e4ren, dass zur damaligen Zeit mehrere Lizenzen f\u00fcr das f\u00fcr die Zeichnungen benutzte zweidimensionale CAD-Programm bei der Beklagten zu 1) vorhanden gewesen seien. Eine Lizenz sei auf seinen Namen eingetragen gewesen, so dass sein Name nach Eingabe seines Passwortes automatisch auf der Zeichnung generiert worden sei. Die Zeichnung B 5 sei wom\u00f6glich mit einer nicht auf einen bestimmten Nutzernamen vergebenen Lizenz erstellt worden. Auch das Datum der Zeichnungen sei durch das CAD-Programm automatisch vergeben worden, und zwar in der Weise, dass bei Erstellung der Datei das Datum eingetragen und auch bei \u00c4nderungen der Datei beibehalten wurde. \u00dcber solche \u00c4nderungen seien \u00fcblicherweise \u00c4nderungsvermerke erstellt worden. Die Dateien seien auch nach seinem \u2013 des Zeugen I \u2013 Weggang von der Beklagten zu 1) dort verblieben und dem Zugriff anderer Nutzer zug\u00e4nglich gewesen.<\/p>\n<p>Hierin f\u00fcgen sich die Angaben des Zeugen E ein, der ausgesagt hat, er schlie\u00dfe aus dem automatisch auf den Zeichnungen erstellten Datum, dass die Zeichnungen auch tats\u00e4chlich am 14. Mai 1997 erstellt wurden. Auch wenn man eine solche Datei nachtr\u00e4glich \u00e4ndern k\u00f6nne, w\u00fcrde hier\u00fcber \u00fcblicher Weise ein \u00c4nderungsindex erstellt. Zu einer Ab\u00e4nderung der Zeichnungen B 3 bis B 6 k\u00f6nne er selber, zumal da er nicht als Konstrukteur t\u00e4tig sei, keine Angaben machen. Das Computerprogramm, mit dem die Zeichnungen erstellt worden seien, sei nach dem Weggang des Zeugen I durch ein neues, dreidimensionales CAD-System ersetzt worden. F\u00fcr das neue Programm seien die alten Dateien nicht brauchbar, man k\u00f6nne aber wom\u00f6glich mit dem neuen Programm auch die alten Dateien noch \u00f6ffnen und bearbeiten.<\/p>\n<p>Aus den insoweit \u00fcbereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich damit, dass das Datum 14. Mai 1997 in verl\u00e4sslicher Weise nur das Datum der Erstellung der Datei angibt. Es w\u00e4re der Beklagten zu 1) ohne weiteres m\u00f6glich gewesen (und es ist ihr sogar noch bis heute m\u00f6glich), die entsprechenden Dateien nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern und zu erg\u00e4nzen. Dies lie\u00dfe sich nur anhand von \u00c4nderungsvermerken oder -indizes nachvollziehen, die anzufertigen zwar der guten und \u00fcblichen Industriepraxis entsprechen mag, die aber andererseits nicht zwingend angefertigt werden m\u00fcssen. Es erscheint demnach m\u00f6glich, dass etwaige sp\u00e4tere \u00c4nderungen in den Zeichnungen schlicht nicht vermerkt wurden, obwohl sie zeitlich nach dem 14. Mai 1997 und wom\u00f6glich auch nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (21. August 1998) liegen.<\/p>\n<p>Diese M\u00f6glichkeit ist auch keine rein theoretische, sondern ergibt sich aus den Zweifeln, die aus dem Vorbringen Beklagten selbst gen\u00e4hrt werden. Die Beklagten haben dargelegt, der Anlass zur Erstellung der Zeichnungen Anlagen B 3 bis B 6 habe in einem Telefaxschreiben der Fa. D vom 23. April 1997 gelegen. Mit diesem Telefaxschreiben sei das Lastenheft \u00fcbermittelt worden, welches der Zeuge E im Beweistermin vom 11. Dezember 2008 zur Gerichtsakte gereicht hat. Mit diesem Vorbringen deckt sich die Aussage des Zeugen E, der ebenfalls den Zusammenhang zwischen dem am 23. April 1997 \u00fcbersandten (und auf diesen Tag datierten) Lastenheft und den genannten Zeichnungen hergestellt hat. Auch hat der Zeuge E zur zeitlichen Eingrenzung der Zeichnungen gerade darauf abgestellt, dass die Zeichnungen wohl zeitnah zur \u00dcbersendung des Lastenhefts erstellt worden seien, da man eine solche Anfrage naturgem\u00e4\u00df nicht lange unbehandelt liegen lasse. Dass die Zeichnungen in ihrer nunmehr vorgelegten Fassung entsprechend den Anlagen B 3 bis B 6 alleine auf den Vorgaben dieses Lastenheftes beruhen und dementsprechend alsbald nach \u00dcbersendung des Lastenheftes \u00fcbersandt worden sein sollen, begegnet nicht unerheblichen Zweifeln. In dem Lastenheft (Seite 3) wird als Aufgabe die Erstellung eines Steckdosengeh\u00e4uses formuliert, das zur<\/p>\n<p>\u201eMontage\/Unterbringung in einer entsprechenden Bohrung oder Aufnahme (z.B. im Kugelhals)\u201c<\/p>\n<p>geeignet sein soll. Zur Ausf\u00fchrung der Kontakte ist vermerkt (Seite 4):<\/p>\n<p>\u201eKontakth\u00fclsen: f\u00fcr Standard-Crimpung (Teil existiert so noch nicht [\u2026])\u201c.<\/p>\n<p>Die Zeichnungen im Lastenheft zeigen \u00fcberdies ausnahmslos Steckdosen mit einer axialen Kabelwegf\u00fchrung, und zwar auch diejenigen, die laut Beschriftung Steckdosen \u201emit kleineren Abmessungen\u201c (Seiten 5 und 11) oder Steckdosen zur \u201eVerwendung m[it] Steckerblech\u201c (Seiten 5 bis 7, 11 sowie 13 und 14) zeigen. Dies legt nahe, dass Gegenstand der Entwicklungst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) nach Eingang des Lastenheftes alleine Steckdosen waren, die zum einen zur Montage in einer Aufnahme und zum anderen mit einer axialen Kabelwegf\u00fchrung vorgesehen waren. Eine Steckdose, die auf einer ebenen Oberfl\u00e4che montiert werden soll und deswegen im Hinblick auf eine m\u00f6glichst geringe Bauh\u00f6he eine seitliche Kabelwegf\u00fchrung aufweisen muss, ist nicht Gegenstand des Lastenheftes. Dies ist mit dem Vorbringen der Beklagten nicht zweifelsfrei in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiterer Zweifel begr\u00fcndender Umstand: Die Beklagten haben vorgebracht, und der Zeuge E hat dies in seiner Aussage auch best\u00e4tigt, dass ein technischer Unterschied besteht zwischen Kontakteins\u00e4tzen zur Verwendung mit Crimpkontakten und solchen zur Verwendung mit L\u00f6tkontakten. Alleine Kontakteins\u00e4tze f\u00fcr L\u00f6tkontakte m\u00fcssen zweiteilig, bestehend aus Kontakttr\u00e4gerplatte und Kontaktaufsatz, gefertigt werden. Im Lastenheft ist von L\u00f6tkontakten nicht die Rede, wohl aber von einer \u201eStandard-Crimpung\u201c, also einem Crimpkontakt. Jedenfalls die Zeichnungen B 3 und B 4 zeigen jedoch in den jeweils rechten Darstellungen Kontakttr\u00e4gereins\u00e4tze, die zweiteilig ausgef\u00fchrt sind, also einen Kontakttr\u00e4ger und einen Kontaktaufsatz aufweisen. Auch das von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Muster B 28, das nach Angaben der Beklagten ein serienm\u00e4\u00dfig hergestellter Kontakttr\u00e4gereinsatz auf der Basis der Zeichnungen sein soll, ist zweiteilig aufgebaut. Das l\u00e4sst sich mit dem Aussagegehalt des Lastenheftes nicht in Einklang bringen, und steht dar\u00fcber hinaus im Widerspruch zum weiteren Vortrag der Beklagten: Hiernach soll erst mit einem Schreiben der Fa. D vom 16. Januar 1998 (Anlage B 21) gefordert worden sein, einen zweiteiligen Kontakttr\u00e4gereinsatz f\u00fcr L\u00f6tkontakte zu entwerfen. Dann k\u00f6nnten aber die Zeichnungen einen solchen Kontakteinsatz gar nicht zeigen, wenn sie denn schon am 14. Mai 1997 erstellt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich eine Unstimmigkeit der Darlegungen der Beklagten daraus, dass sie behaupten, bei den Besprechungen mit der Fa. D am 9. und 28. Oktober 1997 (Anlage B 19 und B 20) seien Steckdosen zur Montage in einer \u201e2,5 mm Blechaufnahme\u201c besprochen worden, wobei es sich um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckdosen gehandelt habe, f\u00fcr die bereits Zeichnungen erstellt worden seien. Auch dies begegnet Zweifeln. Erstens werden im Lastenheft, wie dargelegt, als Steckdosen in einer Aufnahme ausweislich der Zeichnung nur solche Steckdosen bezeichnet, die eine axiale Kabelwegf\u00fchrung aufweisen und nicht \u2013 wie es dem technischen Anwendungsgebiet des Klagepatents entspr\u00e4che \u2013 eine seitliche Kabelf\u00fchrung. Zweitens ist in der Gespr\u00e4chsnotiz vom 28. Oktober 1997 (Anlage B 20) festgehalten, ein Herr J, aufgef\u00fchrt als Mitarbeiter der Fa. D, habe f\u00fcr Steckdosen \u201ein einer 2,5 mm Blechaufnahme\u201c weitere Zeichnungen \u00fcbergeben. Daraus folgt, dass nicht allein die Beklagte zu 1), sondern auch die Fa. D weitere Konzeptionen erstellte, und zwar zeitlich deutlich nach dem 14. Mai 1997.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Die von den Beklagten zur Darlegung eines privaten Vorbenutzungsrechts angef\u00fchrten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 bis B 6 zeigen etwas technisch Anderes als das Lastenheft vom 23. April 1997. Ferner ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Gespr\u00e4chsnotizen betreffend Besprechungen im Oktober 1997 ein Hinweis darauf, dass weitere Konzepte und Zeichnungen deutlich nach Erhalt dieses Lastenheftes gefertigt worden, sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Fa. D. Daraus folgt, dass die genannten Zeichnungen kaum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \u00dcbersendung des Lastenheftes gefertigt sein k\u00f6nnen, also das auf den Zeichnungen genannte Datum \u201e14.05.1997\u201c wom\u00f6glich nicht den Zeitpunkt angibt, an dem die Zeichnungen letztmals bearbeitet wurden.<\/p>\n<p>Die aufgezeigten Unstimmigkeiten erwecken somit so erhebliche Zweifel an der Behauptung, die Beklagten h\u00e4tten schon vor dem Priorit\u00e4tsdatum erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steckdosen entworfen, dass sich dieser Umstand nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Diese Zweifel werden auch nicht durch das Vorbringen der Beklagten ausger\u00e4umt, zun\u00e4chst seien im Unternehmen der Beklagten zu 1) Prinzipzeichnungen f\u00fcr eine Verbindung der elektrischen Leitungen mit Crimpkontakten gefertigt worden, sp\u00e4ter, aber noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents, n\u00e4mlich am 15. Januar 1998 habe der Kfz-Hersteller K eine Dose mit L\u00f6tkontakten angefordert, f\u00fcr die am 3. Februar 1998 ein Prototyp bei der Fa. F oHG in Auftrag gegeben worden sei, was sich aus Anlage B 22 ergebe. Auch dieses Vorbringen der Beklagten erkl\u00e4rt nicht, wieso auf den als Beleg eines Vorbenutzungsrechts vorgelegten Zeichnungen (Anlage B 3 bis B5) ein viel fr\u00fcheres Datum eingetragen ist, n\u00e4mlich der 14. Mai 1997. Auch l\u00e4sst sich hieraus nicht ableiten, wann diese Zeichnungen sodann ge\u00e4ndert wurden. Ein \u00c4nderungsdatum \u2013 und nach dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten m\u00fcssen die Zeichnungen nach der Erstellung nochmals ge\u00e4ndert worden sein, denn sie zeigen einen zweiteiligen, f\u00fcr L\u00f6tkontakte geeigneten Kontakttr\u00e4gereinsatz \u2013 weisen diese Zeichnungen nicht auf. Ihre Entstehung und sp\u00e4tere \u00c4nderung ist damit nicht vollst\u00e4ndig dokumentiert. Es ist damit ebenso gut \u2013 und nicht nur im Sinne einer theoretischen M\u00f6glichkeit \u2013 denkbar, dass die Zeichnungen erst nach dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents in die Version ge\u00e4ndert wurden, die nun aus den Anlagen B 3 bis B 5 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Dem weiteren Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 3. August 2009, den Zeugen zu der erstmals vorgebrachten Behauptung zu vernehmen, ein Prototyp mit L\u00f6tkontakten sei bei einer Besprechung mit K bereits am 26. Januar 1998 pr\u00e4sentiert worden, ist nicht nachzugehen. Zum einen haben die Beklagten schon nicht hinreichend dargetan, wie dieser angeblich \u201epr\u00e4sentierte\u201c Prototyp konstruiert war und ob und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde er s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents erf\u00fcllt haben soll. Zum anderen ist dieser Beweisantritt gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs.1 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Mit Verf\u00fcgung vom 5. Januar 2009 (Bl. 131 GA) war den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben worden, so dass diese Stellungnahmefrist, nachdem die Verf\u00fcgung den Beklagten am 15. Januar 2009 zugegangen war (siehe Bl. 152b GA), bei Eingang des Schriftsatzes vom 3. August 2009 l\u00e4ngst verstrichen war. Die neuerliche Beweisaufnahme w\u00fcrde die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern und die Beklagten haben die Versp\u00e4tung des Beweisantritts nicht entschuldigt. Auch gem\u00e4\u00df \u00a7 296 Abs. 2 ZPO ist dieser Beweisantritt als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Es l\u00e4sst sich positiv feststellen, dass die erstmalige Benennung des Zeugen M zu diesem Beweisthema im Schriftsatz vom 3. August 2009 auf grober Nachl\u00e4ssigkeit beruht. Nach Durchf\u00fchrung des Beweistermins am 11. Dezember 2008 h\u00e4tten die Beklagte diesen, wom\u00f6glich f\u00fcr eine privates Vorbenutzungsrecht sprechenden Umstand umgehend vorbringen und Beweis daf\u00fcr anbieten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Andere Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der genannten und er\u00f6rterten, aus denen sich ein Erfindungsbesitz der Beklagten vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt ergeben k\u00f6nnte, sind nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents ergeben sich die der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zuerkannten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung des Klagepatents und Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin daher eine angemessene Entsch\u00e4digung, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch \u2013 Ersatz des Schadens, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran. dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger war den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 148f.).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist indes der Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>\u00a7 140e PatG verfolgt den Zweck, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine breite \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu sensibilisieren. Gleichwohl ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht die automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Dabei ist zu beachten, dass es nicht um eine Bestrafung des Verletzers durch eine \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung geht, sondern um die geeignete Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung setzt daher voraus, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Verurteilten unter Ber\u00fccksichtigung eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 9. Juni 2009, 4b O 61\/09 \u2013 Olanzapin III, Seite 25; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn. 9; vgl. auch BGH GRUR 1954, 327 \u2013 Radschutz-Entscheidung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen einer Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis sind vorliegend von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin nicht vorgebracht. Dass sie ihr Kunden in der Regel \u201eaus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden\u201c nicht wegen einer Patentverletzung in Anspruch nehmen k\u00f6nne, begr\u00fcndet nicht das erforderliche berechtigte Interesse der Kl\u00e4gerin. Die Ver\u00f6ffentlichung soll dem Schutzrechtsinhaber nicht die Entscheidung abnehmen, ob er gegen ihm bekannten Abnehmer patentverletzender Erzeugnisse selber vorgeht. Auch das damit zusammenh\u00e4ngende wirtschaftliche Risiko soll ihm nicht auf diese Weise erleichtert werden. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass sie nicht darauf abzielt, eine breite \u00d6ffentlichkeit zu informieren, sondern einige wenige Automobilkonzerne. Im \u00dcbrigen bliebe es der Kl\u00e4gerin unbenommen, auf eigene Kosten den (eher kleinen) Kreis von an der Information Interessierten selber in geeigneter Weise zu informieren, und sei es nur durch einen Hinweis auf ihrer Internet-Homepage.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Sach- und Streitstand im Einspruchsverfahren nicht bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ist dem Verletzungsgericht ein Ermessen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Auch kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, soweit der Antrag auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, diese sich aber nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel wie etwa Urkunden beweisen l\u00e4sst, sondern wenigstens teilweise die Erhebung von Zeugenbeweis erforderlich machen w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten offenkundige Vorbenutzungshandlungen durch die Belieferung der Fa. D mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steckdosen geltend machen, erscheint es aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden zum privaten Vorbenutzungsrecht nach Durchf\u00fchrung der hiesigen Beweisaufnahme nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent widerrufen wird. Im Hinblick auf weitere angeblich offenkundig vorbenutzte Steckdosen \u2013 n\u00e4mlich die im Einspruchsverfahren durch die Lichtbilder A12 bis A14 dargestellten sowie die Dose der Fa. L wie auf Bl. 64 GA abgebildet \u2013 stehen keine liquiden Beweismittel f\u00fcr Vorbenutzungshandlungen zur Verf\u00fcgung. Die Beklagten sind insoweit auf weiteren, im Einspruchsverfahren einzuholenden Zeugenbeweis angewiesen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von den Beklagten im Einspruchsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2009 vorgebrachten Umstand, ein Mitarbeiter der Fa. D, n\u00e4mlich der Zeuge M, habe am 15. und 26. Januar 1998 bei K Prototypen pr\u00e4sentiert, welche die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich offenbart oder wenigstens nahegelegt h\u00e4tten. Auch diese geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist nicht durch liquide Beweismittel belegt.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht auch nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent aufgrund der EP 0 795 439 (Anlage B 14, im Einspruchsverfahren Anlage A17) widerrufen wird. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass im Hinblick auf diese Entgegenhaltung keine vern\u00fcnftigen Argumente f\u00fcr die Bejahung erfinderische T\u00e4tigkeit bei Auffindung der technischen Lehre des Klagepatents sprechen. Die EP \u2018439 offenbart \u2013 abweichend von der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 eine Steckdose, bei der mit dem Steckdosengeh\u00e4use, nicht mit dem Kontakttr\u00e4gereinsatz, ein St\u00fctzteil (6) verbunden ist; dieses St\u00fctzteil hat die Gestalt eines formfesten Rings (32), an dem wenigstens ein Bein (35) angebracht ist, das im wesentlichen konzentrisch zur L\u00e4ngsachse des Rings angebracht und ausgeformt ist, und das eine St\u00fctzfl\u00e4che (36) aufweist. Nachstehend wiedergegeben Figur ist der EP \u2018439 und zeigt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nach dieser Entgegenhaltung:<\/p>\n<p>Im Vergleich zu dieser Entgegenhaltung lehrt das Klagepatent, dass in einer Steckdose ohne St\u00fctzteil ein seitlicher Kabelabgang dadurch zur Verf\u00fcgung gestellt wird, dass etwaige Rastzungen an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seite des Kontakttr\u00e4gereinsatzes so anzuordnen sind, dass sie seitliche Aussparungen bilden, welche mit Aussparungen im Steckdosengeh\u00e4use fluchten. Es lassen sich vern\u00fcnftige Argumente daf\u00fcr finden, dass diese Lehre gegen\u00fcber der Entgegenhaltung EP \u2018439 auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht: Bei einer Steckdose wie in der EP \u2018439 offenbart, stellt sich von vornherein nicht das Problem, Aussparungen auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers und solchen in der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle der Steckdose (n\u00e4mlich: dem St\u00fctzteil (6) in der Terminologie der EP \u2018439) fluchtend zueinander anzuordnen. Das St\u00fctzteil (6) gem\u00e4\u00df der EP \u2018439 weist ohnehin Beine auf, ist also nicht in Umfangsrichtung vollst\u00e4ndig geschlossen. Zugleich ist der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschluss des Kontakttr\u00e4gers innerhalb der gem\u00e4\u00df der EP \u2018439 offenbarten Steckdose so weit vorne angeordnet, dass Kabel zun\u00e4chst in axialer Richtung vom Kontakttr\u00e4ger und sodann abknickend zur Seite durch die Beine des St\u00fctzteils hindurch weggef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Eine Fluchtung von Aussparungen ist f\u00fcr eine Steckdose gem\u00e4\u00df EP \u2018439 nicht n\u00f6tig, um die Kabel platzsparend und schonend zur Seite hin weg f\u00fchren zu k\u00f6nnen, zumal da eine solche Bauweise gerade nicht die Verringerung der Bauh\u00f6he erlaubt, und deshalb gen\u00fcgend Platz zur Kabelwegf\u00fchrung innerhalb der Steckdose verbleibt.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, der Durchschnittsfachmann sei \u201enicht so dumm\u201c, die Rastz\u00e4hne auf der R\u00fcckseite des Kontakttr\u00e4gers gerade auf die Verbindungslinie zwischen Kabelanschlusspunkt und Aussparung der Dosenwand zu setzen, greift demgegen\u00fcber nicht durch. Zwar ist noch nachvollziehbar, dass ein Fachmann Ma\u00dfnahmen ergreifen kann, um den Kabelweg frei zu halten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er aus der EP \u2018439 einen Anlass daf\u00fcr erh\u00e4lt, die Konstruktion einer Steckdosen ohne St\u00fctzk\u00f6rper allein daran zu orientieren. Denkbar ist auch, dass andere technische Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, die Rastzungen ohne R\u00fccksicht auf den Kabelweg anzuordnen. Dann l\u00e4ge die erfinderische T\u00e4tigkeit in der Erkenntnis, dass der freie Kabelweg \u00fcberragende Bedeutung hat und sich die Konstruktion der Steckdose insgesamt nach diesem Erfordernis zu richten hat.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist f\u00fcr die Beklagten im Hinblick auf den in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 11. August 2009 \u00fcberreichten kl\u00e4gerischen Schriftsatz bedurfte es gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO nicht. Der genannte kl\u00e4gerische Schriftsatz enth\u00e4lt jedenfalls kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, das bei der Findung der Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsste. Aus diesem Grunde gibt auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2009, in welchem sie auf den genannten kl\u00e4gerischen Schriftsatz erwidern, keine Veranlassung die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin mit dem geltend gemachten Ver\u00f6ffentlichungsanspruch unterlegen ist und die Klage hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch teilweise zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01221 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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