{"id":4164,"date":"2009-07-21T17:00:38","date_gmt":"2009-07-21T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4164"},"modified":"2016-05-03T08:39:14","modified_gmt":"2016-05-03T08:39:14","slug":"4b-o-8108-verpackungsschaumpolster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4164","title":{"rendered":"4b O 81\/08 &#8211; Verpackungsschaumpolster"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01213<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Juli 2009, Az. 4b O 81\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. .<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise<br \/>\nOrdnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im<br \/>\nFalle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Verpackungssysteme zur Herstellung eines Schaum-im-Beutel-Polsters nach Bedarf mit:<\/p>\n<p>einem Beutel aus flexiblem Folienmaterial, das einen umschlossenen Raum mit einem Volumen darin definiert, das der Gr\u00f6\u00dfe des herzustellenden Schaumpolsters entspricht, wobei der genannte umschlossene Raum zur Au\u00dfenseite des genannten Beutels entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters erzeugten Gasen zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird, ein Schaumvorl\u00e4uferpaket, in dem genannten umschlossenen Raum in dem genannten Beutel, das eine erste und eine zweite Kammer aufweist, die jeweils eine erste und eine zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponente enthalten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das genannte Vorl\u00e4uferpaket aus einem Barrierematerial gebildet ist, das die genannten Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in einem relativ stabilen und unreagierten Zustand halten kann, und eine erste aufrei\u00dfbare Siegelung, die die genannte erste und die genannte zweite Kammer trennt, und eine zweite aufrei\u00dfbare Siegelung zwischen der genannten zweiten Kammer und dem genannten, von dem Beutel umschlossenen Raum einschlie\u00dft, wobei die genannte erste aufrei\u00dfbare Siegelung durch die Aus\u00fcbung eines festgelegten Drucks auf dieselbe zerrei\u00dfbar ist, damit sich die genannte erste und die genannte zweite Vorl\u00e4uferkomponente mischen und Schaum bilden k\u00f6nnen, wobei die genannte zweite aufrei\u00dfbare Siegelung durch den genannten Schaum zerrei\u00dfbar ist, so dass der genannte Schaum in dem von dem genannten Beutel umschlossenen Raum expandieren und diesen f\u00fcllen kann, und wobei sich das genannte Paket an einem festgelegten Ort in dem genannten umschlossenen Raum des genannten Beutels befindet und dort gehalten wird;<\/p>\n<p>2. . .<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4- gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>aa) die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>bb) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 062 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 28.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 1.780,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 062 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage rop A1; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage rop A1a), das &#8211; unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 13. M\u00e4rz 1998 &#8211; auf einer Anmeldung vom 13. M\u00e4rz 1999 beruht und dessen Erteilung am 28. Mai 2003 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerpackungssysteme zur Herstellung eines Schaum-im-Beutel-Polsters nach Bedarf, das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>einen Beutel aus flexiblem Folienmaterial, das einen umschlossenen Raum mit einem Volumen darin definiert, das der Gr\u00f6\u00dfe des herzustellenden Schaumpolsters entspricht, wobei der genannte umschlossene Raum zur Au\u00dfenseite des genannten Beutels entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters erzeugten Gasen zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird, ein Schaumvorl\u00e4uferpaket in dem genannten umschlossenen Raum in dem genannten Beutel, das eine erste und eine zweite Kammer aufweist, die jeweils eine erste und eine zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponente enthalten,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das genannte Vorl\u00e4uferpaket aus einem Barrierematerial gebildet ist, das die genannten Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in einem relativ stabilen und unreagierten Zustand halten kann, und eine erste aufrei\u00dfbare Siegelung, die die genannte erste und die genannte zweite Kammer trennt, und eine zweite aufrei\u00dfbare Siegelung zwischen der genannten zweiten Kammer und dem genannten, von dem Beutel umschlossenen Raum einschlie\u00dft, wobei die genannte erste aufrei\u00dfbare Siegelung durch die Aus\u00fcbung eines festgelegten Drucks auf dieselbe zerrei\u00dfbar ist, damit sich die genannte erste und die genannte zweite Vorl\u00e4uferkomponente mischen und Schaum bilden k\u00f6nnen, wobei die genannte zweite aufrei\u00dfbare Siegelung durch den genannten Schaum zerrei\u00dfbar ist, so dass der genannte Schaum in dem von dem genannten Beutel umschlossenen Raum expandieren und diesen f\u00fcllen kann, und wobei sich das genannte Paket an einem festgelegten Ort in dem genannten umschlossenen Raum des genannten Beutels befindet und dort gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt perspektivisch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verpackungssystem und dessen Handhabung in Vorbereitung f\u00fcr die Verwendung; Figur 5 enth\u00e4lt eine Draufsicht auf das in Figur 1 illustrierte Verpackungssystem.<\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertrieb unter der Marke \u201eA\u201c in der Bundesrepublik Deutschland urspr\u00fcnglich ein Verpackungsschaumpolster (Gebrauchsanweisung in Anlage rop A4; Lichtbilder in Anlagen rop 5 &#8211; 8; Originalverpackungen in Anlage B5 und B6), von dem die Kl\u00e4gerin ein Muster in Anlage rop A4a zur Akte gereicht hat (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c). Es handelte sich um eine die ersten 5700 Beutel nach Markteinf\u00fchrung betreffende Fehlcharge, in deren Rahmen auf der \u00e4u\u00dferen Umh\u00fcllung schwarze Kreuze aufgebracht worden waren (vgl. Anlage B7), die anschlie\u00dfend durch das Aufkleben schwarzer Punkte verdeckt wurden.<\/p>\n<p>Seit dem Bemerken dieses Fehlers vertreibt die Beklagte zu 1) dieses Verpackungssystem in der Weise, dass sich auf dem inneren Beutel ein roter Punkt befindet (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c, Muster in Anlage rop A9;<br \/>\nvgl. auch Anlage B1, deren R\u00fcckseite nachfolgend eingeblendet wird).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2007 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) ab. Die Kl\u00e4gerin zahlte hierf\u00fcr Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 1.780,20.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wiesen diese eine erste aufrei\u00dfbare Siegelung auf, die durch Aus\u00fcbung eines Drucks auf dieselbe zerrei\u00dfbar sei. Auch sei das Schaumvorl\u00e4uferpaket an einem festgelegten Ort innerhalb eines umschlossenen Raums des Beutels positioniert und gehalten. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, nachdem sie urspr\u00fcnglich auch die Vorlage von Auftragsbelegen, -best\u00e4tigungen sowie Liefer- und Zollpapieren bez\u00fcglich der Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2 b) des Tenors begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die anders als jene entsprechend dem Klagepatent f\u00fcr die manuelle L\u00f6sung individueller Verpackungsaufgaben gedacht seien, sei das Vorl\u00e4uferpaket nicht vorbestimmt, sondern frei beweglich gehalten; hierzu verweist sie auf die Anlage B1. Nur w\u00e4hrend des Produktversandes sei die freie Beweglichkeit insofern eingeschr\u00e4nkt, als dass sich der Beutel dann in einem zusammengefalteten Zustand befinde \u2013 das aber diene allein der Transport\u00f6konomie, habe also nichts mit der Produktfunktionalit\u00e4t zu tun. Auch komme es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Mischung der Vorl\u00e4uferkomponenten nicht aufgrund der Zerst\u00f6rung einer Trennnaht, sondern erst dadurch, dass der Anwender mit den H\u00e4nden einen wechselseitigen Druck auf die Kammern der beiden H\u00e4lften des Vorl\u00e4uferpakets aus\u00fcbe. Jedenfalls habe der Beklagte zu 2) nicht schuldhaft gehandelt, da er \u2013 wie die Beklagten behaupten &#8211; auf einen vorab eingeholten patentanwaltlichen Rat, wonach die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzten, zu Recht vertraut habe.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Beklagten am 31.03.2008 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung aus den Vertriebswegen sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Ferner kann die Kl\u00e4gerin Erstattung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen Patentanwaltskosten verlangen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die vor Ort gesch\u00e4umte Verpackung von Artikeln, die f\u00fcr Besch\u00e4digungen bei Handhabung, Transport und Lagerung anf\u00e4llig sind, und zwar insbesondere Schaum-in-Beutel-Verpackungssysteme, die nach Bedarf Schaumpolster herstellen.<\/p>\n<p>Die Verpackung von zerbrechlichen Artikeln oder von Artikeln, die f\u00fcr Besch\u00e4digungen bei Handhabung, Transport und Lagerung anf\u00e4llig sind, ist mit vielen verschiedenen Problemen behaftet. In seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent eine Verpackung mit Sch\u00e4umung am Ort als bekannt. Eine derartige Ortssch\u00e4umungstechnik basiert auf der Reaktion zwischen zwei (gew\u00f6hnlich fl\u00fcssigen) Vorl\u00e4uferkomponenten, die nach dem Mischen miteinander reagieren und einen Polymerschaum sowie gasf\u00f6rmige Nebenprodukte bilden.<\/p>\n<p>Anf\u00e4nglich &#8211; so das Klagepatent- wurden Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in Beh\u00e4lter injiziert. Eine solche Ortsch\u00e4umungsverpackung war jedoch f\u00fcr viele Verpackungszwecke nicht gedacht oder geeignet. Daher wurden fort- an solche Ortssch\u00e4umungsverpackungen entwickelt, in der Vorrichtungen bereitgestellt werden, die gleichzeitig Kunststoffbeutel bilden und das Gemisch aus Schaumvorl\u00e4uferkomponenten in den Beutel injizieren. \u00dcber Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen k\u00f6nnen Dampf- und Kohlendioxidnebenprodukte entweichen. Der frisch hergestellte Beutel wird in einen Container gelegt, in dem sich ein Gegenstand befindet. Die Vorl\u00e4ufer reagieren zu Schaum, so dass ein Polster um den Gegenstand gebildet wird. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Vorl\u00e4uferkomponenten unmittelbar vor ihrer Reaktion in die Beutel eingespritzt werden m\u00fcssen, so dass die Verpackung zwangsl\u00e4ufig am Verpackungsort zu erfolgen hat, was eine geringe Flexibilit\u00e4t der Anwendung bedeutet.<\/p>\n<p>Die US-A-5,699,XXX offenbart ein Verpackungssystem, in dem ein Beutel aus einem flexiblen Kunststofffolienmaterial gebildet wird, indem ein umschlossener Raum mit separaten Innenzellen definiert wird, wobei die Zellen zwei verschiedene Vorl\u00e4uferkomponenten enthalten. Die Zellen werden durch aufrei\u00dfbare Siegelung getrennt, bis der Beutel benutzt werden soll. Anl\u00e4sslich der Benutzung wird die aufrei\u00dfbare Siegelung zerst\u00f6rt, so dass eine Vermischung stattfinden kann. Eine zweite aufrei\u00dfbare Siegelung wird durch den bei Vermischung entstehenden Schaum zerst\u00f6rt, welcher aus den Zellen in den umschlossenen Raum im Beutel expandiert, bis das Innere des Beutels gef\u00fcllt ist und sich ein Schaumpolster gebildet hat. Dies stellt ein Verpackungssystem mit weitaus h\u00f6herer Vielseitigkeit und Nutzbarkeit dar, bei der ein Beutel entfernt von den Verpackungsvorg\u00e4ngen hergestellt werden kann. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent jedoch insbesondere, dass die die Innenzellen enthaltenden Beutel sehr flexibel und etwas schwierig und umst\u00e4ndlich zu verpacken und zu handhaben sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent als Stand der Technik das US-Patent Nr. 3,419,134, welches eine sch\u00e4umbare Verpackung offenbart, in der Vorl\u00e4uferkomponenten eines Sch\u00e4umungssystems in einer Innentasche eingeschlossen werden, in der sie durch eine Art zerrei\u00dfbarer Trennwand getrennt sind. Die Innentasche steckt in einer Au\u00dfentasche mit einer Volumenkapazit\u00e4t, die etwa dem zu expandierenden Schaum entspricht.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Schaum-in-Beutel-Verpackungssystem bereit zu stellen, in dem die genannten Nachteile und M\u00e4ngel fr\u00fcherer Systeme abgestellt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Verpackungssystem (30) zum Herstellen eines Schaum-im-Beutel-Polsters nach Bedarf mit<\/p>\n<p>b) einem Beutel (31),<\/p>\n<p>b1) der aus flexiblem Folienmaterial gebildet ist, und darin einen umschlossenen Raum (34) mit einem Volumen entsprechend der Gr\u00f6\u00dfe des herzustellenden Schaumpolsters definiert,<\/p>\n<p>b2) wobei der umschlossene Raum (34) zur Au\u00dfenseite des Beutels (31) entl\u00fcftet wird, um das Entweichen von w\u00e4hrend der Bildung des Schaumpolsters erzeugten Gasen zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend das Entweichen von Schaum hieraus verhindert wird,<\/p>\n<p>c) einem Schaumvorl\u00e4uferpaket (40) in dem umschlossenen Raum (34) in dem Beutel (31), das eine erste und eine zweite Kammer (50, 51) aufweist, die jeweils eine erste und eine zweite Schaumvorl\u00e4uferkomponente (52, 53) enthalten.<\/p>\n<p>d) Das Schaumvorl\u00e4uferpaket (40) ist aus einem Barrierematerial gebildet, das die Schaumvorl\u00e4uferkomponenten (52, 53) in einem relativ stabilen und unreagierten Zustand halten kann, und<\/p>\n<p>e) beinhaltet eine erste aufrei\u00dfbare Siegelung (49a),<\/p>\n<p>e1) die die erste und die zweite Kammer (50, 51) trennt, und<\/p>\n<p>e2) die durch die Aus\u00fcbung eines festgelegten Drucks auf dieselbe zerrei\u00dfbar ist, damit sich die ersten und zweiten Vorl\u00e4uferkomponente (52, 53) mischen und Schaum bilden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>f) beinhaltet eine zweite aufrei\u00dfbare Siegelung (46a)<\/p>\n<p>f1) zwischen der zweiten Kammer (51) und dem vom Beutel (31) umschlossenen Raum (34),<\/p>\n<p>f2) die durch den Schaum zerrei\u00dfbar ist, so dass der Schaum in dem vom Beutel (31) umschlossenen Raum (34) expandieren und diesen f\u00fcllen kann, und<\/p>\n<p>g) ist an einem festgelegten Ort in dem umschlossenen Raum (34) des Beutels (31) positioniert und gehalten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Soweit dies zwischen den Parteien streitig ist, stehen die Argumente der Beklagten dem nicht entgegen, so dass auch die Merkmale e2) und g) verwirklicht sind.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal e2) verlangt, dass durch die Aus\u00fcbung eines festgelegten Drucks auf die erste aufrei\u00dfbare Siegelung dieselbe zerrei\u00dfbar ist, damit sich die ersten und zweiten Vorl\u00e4uferkomponenten (52, 53) mischen und Schaum bilden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass der ersten aufrei\u00dfbaren Siegelung die Funktion zukommt, die erste und zweite Kammer des Vorl\u00e4uferpaketes, welche erste und zweite Vorl\u00e4uferkomponenten beinhalten, zu trennen, damit diese Vorl\u00e4uferkomponenten sich erst zu einem vom Anwender gew\u00fcnschten Zeitpunkt vermischen. Die Vermischung soll durch Zerrei\u00dfen der ersten aufrei\u00dfbaren Siegelung hervorgerufen werden, das der Anwender vermittels einer festgelegten Druckaus\u00fcbung herbeif\u00fchrt. Insoweit macht der Anspruch keinerlei einschr\u00e4nkende Vorgaben \u00fcber die Art und Weise der Druckaus\u00fcbung. Er l\u00e4sst namentlich offen, ob der Druck unmittelbar oder blo\u00df mittelbar ausge\u00fcbt wird. So sieht das Klagepatent es auch laut seiner Beschreibung ins- besondere als patentgem\u00e4\u00df an, wenn ein wechselseitiges Dr\u00fccken auf die beiden H\u00e4lften des Schaumvorl\u00e4uferpaketes erfolgt und so eine Vermischung der einzelnen Vorl\u00e4uferkomponenten erzielt wird (vgl. Abschnitt [0050] der deutschen \u00dcbersetzung). Dies zeigt, dass nach der Lehre des Klagepatents nach dem Zerrei\u00dfen der Trennnaht kein selbstt\u00e4tiges Vermischen der Komponenten erfolgen muss, und auch eine \u00fcber die Schaumvorl\u00e4uferkomponenten vermittelter Druck auf die Trennnaht hinreichend ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 das Merkmal e2) in Form seines \u201edamit-Zusatzes\u201c eine reine Zweckangabe beinhalte. Unabh\u00e4ngig davon steht es im Hinblick auf das eben erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsbeispiel der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals e2) n\u00e4mlich nicht entgegen, dass \u2013 vgl. Schritt 4 der Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage B1 \u2013 der Anwender mit den H\u00e4nden einen wechselseitigen Druck auf die Kammern der beiden H\u00e4lften des Vorl\u00e4uferpaktes aus\u00fcben muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach der technischen Lehre des Merkmals g) ist das Schaumvorl\u00e4uferpaket an einem festgelegten Ort innerhalb des umschlossenen Raums des Beutels positioniert und gehalten.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Anspruch 1, dass dieser sich nicht in einer bestimmten Art und Weise darauf festlegt, wie die in Merkmal g) beschriebene Ortsfestlegung des Schaumvorl\u00e4uferpaketes, welche unter anderem zur Vermeidung der im Stand der Technik verwirklichten Nachteile beitr\u00e4gt, indem ein Verrutschen des Vorl\u00e4uferpaketes und eine dadurch bedingte Erschwerung des Expansionsvorgangs vermieden werden, erfolgen soll bzw. kann. Insbesondere erkennt der Fachmann, dass aus der Formulierung \u201egehalten\u201c nicht folgt, das Halten an einem festgelegten Ort m\u00fcsse zwingend mittels Befestigungsmitteln erfolgen. In diesem Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann sich nachhaltig dadurch best\u00e4tigt, dass erst die engeren und auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche 13, 17, 18 und 19 vorsehen, dass und auf welche konkrete Weise das Vorl\u00e4uferpaket am Beutel befestigt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Hauptanspruch gerade auch anderweitige Fixierungsm\u00f6glichkeiten erfasst.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt deren Faltung dazu, dass das Vorl\u00e4uferpaket an der von den gegen\u00fcberliegenden Entl\u00fcftungs\u00f6ffnungen des \u00e4u\u00dferen Beutels am weitesten entfernten Stelle angeordnet ist \u2013 diesen Ort betrachtet das Klagepatent als \u201eam bevorzugtesten\u201c (Abschnitt [0043 am Ende] der deutschen \u00dcbersetzung). Wie die Aufnahmen der Gebrauchsanleitung in Anlage rop 4A zeigen, wird der Beutel zun\u00e4chst teilweise um eine Faltlinie auseinandergefaltet (vgl. schwarzen Balken in Schritt 2 der Gebrauchsanleitung). Diese Ausgestaltung entspricht der im Unteranspruch 2 beschriebenen technischen Lehre, wonach das Halten an einer festen Position durch \u00dcbereinanderfalten des Beutels mit dem darin liegenden Schaumvorl\u00e4uferpaket erfolgt. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin &#8211; bekr\u00e4ftigt mittels einer Demonstration im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.05.2009 &#8211; unwidersprochen vorgebracht, dass auch Adh\u00e4sionskr\u00e4fte zwischen dem \u00e4u\u00dferen und inneren Beutel letzteren an einem gew\u00fcnschten Ort fixieren, auch wenn das Paket nicht &#8211; etwa zu Transportzwecken \u2013 vollst\u00e4ndig gefaltet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten nunmehr nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eine anderweitige Bedienungsanleitung vorlegten, ist dieser Vortrag zum einen versp\u00e4tet (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Zudem ist dieser Vortrag auch unerheblich, weil die zuvor eingereichte, aus Anlage B1 ersichtliche Bedienungsanleitung nach eigenem Vortrag der Beklagten jedenfalls auch verwendet worden war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind<br \/>\nsie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 PatG).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf seine Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 2) \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten entsprechend einer gefestigten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211; als gesetzlicher Vertreter pers\u00f6nlich f\u00fcr die begangene Patentverletzung einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hatte (vgl. BGH, GRUR 1986, 248 \u2013 Sporthosen; vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Die Beklagte zu 1) wiederum muss sich das patentverletzende Handeln des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB zurechnen lassen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 357).<\/p>\n<p>Insbesondere besteht nach wie vor wegen der bereits eingetretenen Patentverletzung eine Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.03.2009 (dort Seite 3 unter 4., Blatt 67 GA) eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, ist diese ungeeignet zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, weil<br \/>\nsie nicht konkret am Anspruchswortlaut des Klagepatents orientiert ist und so nicht das Unterlassen einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents verspricht (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 139 Rn 43 m.w.N.).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten trifft hinsichtlich der Patentverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent kennen und dessen Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Die Beklagten haften der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadensersatz (Art. 64.EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 2) darauf, er habe auf einen vorab eingeholten patentanwaltlichen Rat vertrauen d\u00fcrfen. Konkret stellt der Beklagte zu 2) &#8211; was die Kl\u00e4gerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht mit Nicht-wissen bestreitet &#8211; ein schuldhaftes Handeln damit in Abrede, dass er Herrn Patentanwalt Dr. B mit der Pr\u00fcfung beauftragt habe, ob \u201eein angedachtes Produkt der Beklagten\u201c gegen Schutzrechte Dritter versto\u00dfe. Der Patentanwalt habe dies unter Einbeziehung einer Pr\u00fcfung des Klagepatents verneint und habe \u201enach Eintritt in die Sachpr\u00fcfung ausgef\u00fchrt, das geplante Produkt k\u00f6nne realisiert werden\u201c, wobei ihm ein Muster des geplanten Produktes vorgelegen habe. Nach einer Abmahnung habe er diese Pr\u00fcfung mit demselben Ergebnis wiederholt (vgl. Anlage B4, die laut den Beklagten eine Zusammenfassung \u201epatentanwaltlicher Vorpr\u00fcfungsergebnisse enthalte\u201c).<\/p>\n<p>Die Einholung sachkundigen Rates von Patentanw\u00e4lten ist in aller Regel erforderlich und kann unter bestimmten Voraussetzungen den Verletzer durchaus decken. Selbst eine g\u00fcnstige Stellungnahme schlie\u00dft Verschulden indes nicht zwingend aus, sie ersetzt insbesondere keine eigene \u00dcberpr\u00fcfung. St\u00fctzt der Verletzer sich auf ein Gutachten, so ist dieses dem Gericht vorzulegen, damit \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob tats\u00e4chlich eine \u00fcberzeugende Begr\u00fcndung gegeben wurde (BGH, GRUR 1959, 478, 480). Ein Verschulden kann also trotz vorheriger Konsultierung eines Patentanwalts gegeben sein (BGH, GRUR 1939, 175).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass Herr Patentanwalt Dr. B vor der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen letztere abschlie\u00dfend und in gutachtlicher Form auf eine Verletzung des Klagepatents \u00fcberpr\u00fcft hatte, so dass der Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf nicht wegen zuvor eingeholten patentanwaltlichen Rates entf\u00e4llt. Durch den blo\u00dfen Hinweis auf die Beauftragung eines Patentanwalts ist der Vorwurf fahrl\u00e4ssiger Benutzung des Patents nicht auszur\u00e4umen, sondern es ist \u2013 worauf die Kammer ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.05.2009 hingewiesen hat &#8211; vorzutragen, was der Patentanwalt konkret \u00fcberpr\u00fcft und welchen konkreten Rechtsrat er erteilt hat (vgl. BGH, GRUR 1993, 460 (II7b) \u2013 Wandabstreifer).<\/p>\n<p>Vorliegend ist dem von den Beklagten im Sitzungstermin vom 12.05.2009 als Anlagenkonvolut B16 vorgelegten Schriftverkehr aber ganz im Gegenteil zu entnehmen, dass Herr Patentanwalt Dr. B wunschgem\u00e4\u00df vorab keine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung einer Verletzungspr\u00fcfung vornahm. Es hei\u00dft dort ausdr\u00fccklich auf Seite 1, 2. Absatz des Schreibens des Patentanwalts vom 27.07.2007:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen wir auf der Grundlage dieser Recherchen nicht mit Sicherheit ausschlie\u00dfen, dass Sie von einem Mitbewerber wegen einer Schutzrechtsverletzung angegangen werden. Im Hinblick auf die geringen bisher zu erwartenden Ums\u00e4tze und die sich bei unseren Gespr\u00e4chen herausgestellten M\u00f6glichkeiten, eine Abweichung Ihrer Produkte von den Schutzanspr\u00fcchen der relevanten Schutzrechte darzulegen, hatten wir festgehalten, dass weitere Recherchen und Pr\u00fcfungen zumindest zun\u00e4chst nicht durchgef\u00fchrt werden sollen.\u201c<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei im zuerkannten Umfang Rechnungen vorzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5,249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG, der R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch in Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Anspruch auf Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten f\u00fcr die Erstellung der Abmahnung vom 14.11.2007. Die Kosten einer Abmahnung stellen einen ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar (K\u00fchnen \/Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn 205). Die Kl\u00e4gerin durfte sich zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen durch die Beklagten herausgefordert f\u00fchlen, Patentanw\u00e4lte mit der Pr\u00fcfung der patentrechtlichen Lage und dem Abfassen einer Abmahnung zu beauftragen, und die hierf\u00fcr notwendigen Kosten aufzuwenden. Die ersatzf\u00e4higen Kosten belaufen sich jedenfalls auf eine Mittelgeb\u00fchr, mithin 1,3 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von insgesamt 100.000,00 EUR f\u00fcr das hiesige Klagepatent und das Klagepatent des Parallelverfahrens 4b O XXX\/08, was einen Betrag von EUR 1.780,20 ergibt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Eine einseitige Streitwertherabsetzung zugunsten der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 144 PatG war nicht geboten.<\/p>\n<p>Sachliche Voraussetzung des \u00a7 144 PatG ist, dass die Belastung mit Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage der Beklagten erheblich gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies w\u00e4re glaubhaft zu machen gem. \u00a7 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung erfordert die Offenlegung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse im Einzelnen einschlie\u00dflich einer M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 868). Obwohl die Kammer auf diese Gesichtspunkte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.05.2009 hingewiesen hat, erfolgte seitens der Beklagten zu 1) kein kon- kreter Vortrag zur M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat nunmehr mit Schriftsatz vom 04.06.2009 einger\u00e4umt, einen entsprechenden Kredit erhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 29.05. und 04.06.2009 gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01213 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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