{"id":4162,"date":"2009-04-21T17:00:37","date_gmt":"2009-04-21T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4162"},"modified":"2016-05-03T08:38:21","modified_gmt":"2016-05-03T08:38:21","slug":"4b-o-8308-skibindung-fuer-das-skispringen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4162","title":{"rendered":"4b O 83\/08 &#8211; Skibindung f\u00fcr das Skispringen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01147<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2009, Az. 4b O 83\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSkibindungen f\u00fcr das Skispringen mit einer vorderen Sohlenhaltevorrichtung und einer das Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski zulassenden Fersenhaltevorrichtung, die ein allseits bewegliches Zugglied aufweist, das einerseits am Ski und andererseits mittels einer teilbaren Befestigungsvorrichtung, von der der eine Teil am Stiefelabsatz anordenbar und der andere Teil am Zugglied angeordnet ist, am Stiefelabatz befestigbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die vordere Sohlenhaltevorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen formschl\u00fcssig gehalten werden kann und dass die Fersenhaltevorrichtung ausschlie\u00dflich durch das Zugglied gebildet ist, das undehnbar ausgebildet ist und ein ungehindertes Abheben des Stiefelabsatzes bis zu einer vorbestimmen H\u00f6he zul\u00e4sst;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Beif\u00fcgung von Rechnungen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und der Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nwobei es dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Antrag mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2001 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 30. Mai 2001 eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 548 XXX B 1 (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c), dessen urspr\u00fcngliche Inhaberin die A GmbH war und welches die Priorit\u00e4t der DE 41 42 XXX vom 20. Dezember 1991 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 10. M\u00e4rz 1999. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eSkibindung f\u00fcr das Skispringen mit einer vorderen Sohlenhaltevorrichtung und einer das Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski zulassenden Fersenhaltevorrichtung, die ein allseits bewegliches Zugglied aufweist, das einerseits am Ski und andererseits mittels einer teilbaren Befestigungsvorrichtung, von der der eine Teile am Stiefelabsatz anordenbar und der andere Teil am Zugglied angeordnet ist, am Stiefelabsatz befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die vordere Sohlenhaltevorrichtung derart ausgebildet ist, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen formschl\u00fcssig gehalten werden kann, und dass die Fersenhaltevorrichtung ausschlie\u00dflich durch das Zugglied gebildet ist, das undehnbar ausgebildet ist und ein ungehindertes Abheben des Stiefelabsatzes bis zu einer vorbestimmbaren H\u00f6he zul\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1, 6 und 7 des Klagepatents, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung erl\u00e4utern. Figur 1 zeigt eine vordere Sicherheitsbindung, bestehend aus Grundteil, Ausl\u00f6seteil und F\u00fchrungsbacken mit Spannvorrichtung und Explosionsdarstellung; die Figur 6 zeigt eine Sicherheitsbindung mit verschwenktem Teil der Fersenhaltevorrichtung beim Ausl\u00f6svorgang; Figur 7 zeigt eine Ansicht einer weiteren Ausgestaltung einer Fersenhaltevorrichtung.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt in Finnland Skibindungen f\u00fcr das Skispringen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c her, deren Ausgestaltung anhand der nachfolgenden Abbildung ersichtlich ist (Seite 1 des Prospekts \u201eB\u201c gem\u00e4\u00df Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber seine Website <a title=\"www.C.fi\/english\/index.html\" href=\"http:\/\/www.c.fi\/english\/index.html\">www.C.fi\/english\/index.html<\/a>. Der Beklagte habe zudem \u2013 wie der aus Anlage K 7 ersichtliche Paketlieferschein zeige \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Deutschland geliefert, und zwar an den Inhaber des D Caf\u00e9 in E, Herrn F. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere sei die Sohlenhaltevorrichtung derart ausgestaltet, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen formschl\u00fcssig gehalten werde. Die Fersenhaltevorrichtung weise auch ein allseits bewegliches Zugglied auf. Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten daher auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Wesentlichen wie erkannt,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise stellt die Kl\u00e4gerin den Antrag zu I. 1. mit der Ma\u00dfgabe, dass es statt \u201eallseits bewegliches Zugglied\u201c hei\u00dft: \u201ein einer Ebene senkrecht zum Ski bewegliches Zugglied\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen mit folgenden Argumenten entgegen:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die vordere Sohlenhaltevorrichtung so ausgestaltet, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen kraftschl\u00fcssig gehalten werden k\u00f6nne. Zudem weise die Fersenhaltevorrichtung kein \u201eallseits bewegliches Zugglied\u201c auf, weil der Metallbolzen samt F\u00fchrungsh\u00fclse, welchen die Kl\u00e4gerin als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Zugglied ansehe, keine Beweglichkeit zur Seite hin erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, so dass die Kl\u00e4gerin vom Beklagten zu Recht Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Auskunft und Rechnungslegung begehrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung bezieht sich auf eine Skibindung, insbesondere f\u00fcr das Skispringen, mit einer vorderen Sohlenhaltevorrichtung und einer das Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski zulassenden Fersenhaltevorrichtung, die ein allseits bewegliches Zugglied aufweist, das einerseits am Ski und andererseits mittels einer teilbaren Befestigungsvorrichtung, von der der eine Teil am Stiefelabsatz anordenbar und der andere Teil am Zugglied angeordnet ist, am Stiefelabsatz befestigt ist.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die US-A-2396373, aus welcher eine Skibindung der eben genannten Art vorbekannt ist, bei der der Stiefel zwischen einer vorderen Sohlenhaltevorrichtung und einer Fersenhaltevorrichtung elastisch eingespannt ist, wobei die Fersenhaltevorrichtung ein Abheben des Stiefelabsatzes zul\u00e4sst. An dieser Fersenhaltevorrichtung greift ein Kniehebelpaar an, das einerseits<\/p>\n<p>gelenkig am Ski und andererseits gelenkig an der Fersenhaltevorrichtung angeordnet ist. Ein elastisches Zugglied greift an dem der Fersenhaltevorrichtung zugeordneten Ende des einen Kniehebels an, ist \u00fcber eine Achse am skifesten Kniehebel gef\u00fchrt und mit dem anderen Ende am Ski befestigt. Aufgrund dieser Anordnung wird beim Anheben des Stiefelabsatzes das elastische Zugglied gedehnt und ist somit bestrebt, den Stiefelabsatz wieder an den Ski zur\u00fcckzuf\u00fchren. Mit zunehmender Abhebebewegung des Stiefelabsatzes wird die aufzubringende Kraft immer gr\u00f6\u00dfer. Wird der Stiefelabsatz bei einem Sturz sehr stark angehoben, ist die Kraft, die das Zugglied \u00fcber das Kniehebelpaar auf die Fersenhaltervorrichtung aus\u00fcbt, so gro\u00df, dass diese vom Stiefelabsatz abgebogen wird, wodurch der Stiefel von der Fersenhaltevorrichtung frei kommt.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass eine derartige Skibindung f\u00fcr das moderne Skispringen oder Skifliegen nicht geeignet sei, weil durch das elastische Zugglied der Absatz an den Ski herangezogen werde. Beim Skispringen oder Skifliegen m\u00fcsse der Springer den Absatz vom Ski abheben k\u00f6nnen, um einen bestimmten Anstellwinkel der Ski einzustellen, bei welchem der K\u00f6rper des Skispringers nahezu parallel zu den Skiern liege, die w\u00e4hrend des Fluges V-f\u00f6rmig ge\u00f6ffnet werden. Ein Zugglied, welches den Ski an den Absatz heranziehe, sei f\u00fcr das Skispringen deshalb ungeeignet, weil der erl\u00e4uterte Anstellwinkel der Ski nicht beibehalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Es sei zwar \u2013 so das Klagepatent weiter &#8211; bei vorbekannten Sprungbindungen mit Vorderbacken und Kabelzug ein Anheben des Absatzes vom Ski m\u00f6glich, jedoch bestehe die Gefahr, dass sich der Anstellwinkel zwischen Stiefelsohle und Ski w\u00e4hrend des Skifluges, insbesondere aufgrund von Windb\u00f6en ver\u00e4ndern k\u00f6nne, was nicht nur die Eleganz des Skifluges und die erzielbare Weite, sondern auch die Sicherheit des Skispringers nachteilig beeinflusse.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent zun\u00e4chst die Aufgabe, eine exakte Skif\u00fchrung w\u00e4hrend des Skifluges zu erm\u00f6glichen und insbesondere die Gefahr des Hochschlagens der Ski bei aufkommendem Wind zu vermeiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im Anspruch 1 eine Skibindung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSkibindung f\u00fcr das Springen, die aufweist<\/p>\n<p>a) eine vordere Sohlenhaltevorrichtung (3, 4)<\/p>\n<p>b) eine Fersenhaltevorrichtung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie vordere Sohlenhaltevorrichtung (3, 4) ist derart ausgestaltet, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen formschl\u00fcssig gehalten werden kann.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Fersenhaltevorrichtung<\/p>\n<p>a) l\u00e4sst ein Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski zu,<\/p>\n<p>b) weist ein allseits bewegliches Zugglied (27) auf,<\/p>\n<p>c) durch welches sie ausschlie\u00dflich gebildet wird.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDas Zugglied (27) ist<br \/>\na) einerseits am Ski befestigbar,<br \/>\nb) andererseits mittels einer teilbaren Befestigungsvorrichtung (47,40) am Stiefelabsatz befestigbar,<\/p>\n<p>c) undehnbar ausgebildet und<br \/>\nd) l\u00e4sst ein ungehindertes Abheben des Stiefelabsatzes bis zu einer vorbestimmten H\u00f6he zu.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer eine Teil (47) der Befestigungsvorrichtung ist am Stiefelabsatz anordenbar.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDer andere Teil (40) der Befestigungsvorrichtung ist am Zugglied (27) angeordnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass eine Skibindung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 zwar wesentliche Vorteile w\u00e4hrend der Skiflugphase herbeif\u00fchre, jedoch Nachteile bei der Landung auftreten k\u00f6nnten, die heute \u00fcblicherweise im sogenannten Telemark-Stil durchgef\u00fchrt wird. Dieser Landungsstil erfordere einen noch gr\u00f6\u00dferen Schwenkwinkel der Stiefelsohle gegen\u00fcber dem Ski, so dass sich die Begrenzung des Schwenkwinkels auf einen festen Wert, der sich an den Bed\u00fcrfnissen des Skifluges ausrichtet, als nachteilig erweise.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die weitere Aufgabe, nicht nur die Bedingungen des Skifluges zu verbessern, sondern auch eine sichere Landung im Telemarkstiel zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt das Klagepatent es als vorteilhaft heraus, dass das Zugglied sowohl willk\u00fcrlich l\u00f6sbar sei als auch bei Auftreten einer einen vorbestimmten Wert \u00fcbersteigenden, am Stiefelabsatz angreifenden Zugkraft die Verbindung zu dem Stiefelabsatz und Ski freigebe.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO ist der Kl\u00e4gervortrag, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an den Inhaber des D Caf\u00e9 in E, Herrn F, per Paketpost geliefert worden sei, als unstreitig anzusehen, weil der Beklagte diesem nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist. Im Hinblick auf den als Anlage K 7 vorgelegten Paketlieferungsschein, welcher den Beklagten links oben als Absender des Pakets ausweist, h\u00e4tte es eines substantiierten Bestreitens des Beklagten bedurft. Er hat sich jedoch zu diesem Punkt \u00fcberhaupt nicht ge\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nInsofern kann es dahinstehen, ob sich aus der Gestaltung der Webseite des Beklagten ebenfalls ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ergibt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Letzteres ist hinsichtlich der Merkmale 1 a) und b), 3 a) und c), 4) sowie 5) und 6) zu Recht zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 2) und 3 b) in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 2 gibt vor, die vordere Sohlenhaltevorrichtung derart auszugestalten, dass die Stiefelspitze nach allen Richtungen hin formschl\u00fcssig gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, versteht der Fachmann unter einer formschl\u00fcssigen Verbindung das Ineinandergreifen von zwei Verbindungspartnern in der Weise, dass durch eine Betriebsbelastung verursachte Kr\u00e4fte normal, das hei\u00dft rechtwinklig zu den Fl\u00e4chen der beiden Verbindungspartner \u00fcbertragen werden. Aufgrund der mechanischen Verbindung k\u00f6nnen sich die Verbindungspartner auch ohne oder bei unterbrochener Kraft\u00fcbertragung nicht l\u00f6sen. Demgegen\u00fcber entstehen<\/p>\n<p>kraftschl\u00fcssige Verbindungen durch die Anwendung von Kraft, welche durch geeignete Vorspannung erzeugt wird, wie etwa Druck- oder Reibungskr\u00e4fte. Dabei wird der Zusammenhalt der Verbindung allein durch Haltekraft gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nAnhand des in der \u2013 im Tatbetand wiedergegebenen &#8211; Figur 1 des Klagepatents illustrierten Ausf\u00fchrungsbeispiels nebst dessen Beschreibung in Sp. 5, Zeilen 44 ff. erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent auch Mischformen von form- und kraftschl\u00fcssigen Verbindungen als anspruchsgem\u00e4\u00df einstuft. Dort ist gezeigt, dass die Stiefelspitze in die Sohlenhaltevorrichtung eingespannt und durch seitliche Schenkel 18, 19 zur Seite hin starr und nach oben durch R\u00e4nder 20, 21 gehalten wird. Neben diesen formschl\u00fcssigen Verbindungselementen zeigt die Figur 1 auch kraftschl\u00fcssige Verbindungselemente: \u00dcber die genannten Halterungen hinaus ist zwecks Vermeidung eines Abrutschens des Stiefels nach hinten eine Spannvorrichtung vorgesehen, die als abgewinkelter zweiarmiger Hebel 23, 24 ausgebildet und mittels einer Steckachse 25 in den Schenkeln 18, 19 schwenkbar gelagert ist. Beim Einsetzen des Stiefels in den F\u00fchrungsbacken wird zun\u00e4chst die Spannvorrichtung 4 so verschwenkt, dass der Hebel 23 nach vorne und unten weist, wodurch ein V-f\u00f6rmiger, nach hinten offener Beschlag auf der Oberseite der Stiefelsohle 27 unter den kurzen Hebel 24 gleiten kann. Nach Verschwenken der Spannvorrichtung 4 nach oben hakt sich der Hebel 24 am Beschlag 26 fest.<\/p>\n<p>Wie der Beklagte im Sitzungstermin vom 31. M\u00e4rz 2009 einger\u00e4umt hat, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Sohlenhaltevorrichtung auf, die die Stiefelspitze jedenfalls auch nach allen Richtungen formschl\u00fcssig h\u00e4lt. Der Skistiefel wird mit seiner Spitze derart in die vordere Haltevorrichtung eingesteckt, dass er in eine Aufnahme versenkt wird. Damit erf\u00e4hrt die Stiefelspitze unstreitig schon eine gewisse Halterung in alle Bewegungsrichtungen. Dass die vordere Halterung zus\u00e4tzlich noch mittels Federn \u2013 also kraftschl\u00fcssigen Verbindungselementen &#8211; niedergedr\u00fcckt wird und so die Haltekr\u00e4fte vergr\u00f6\u00dfert, steht der Annahme einer formschl\u00fcssigen Verbindung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, weil \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch Mischformen beider Verbindungsarten anspruchsgem\u00e4\u00df sind.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte f\u00fcr seine gegenteilige Auslegung auf das EP 0 553 XXX B1 verweist, ist zun\u00e4chst zu bemerken, dass es sich bei diesem nicht um im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt, so dass es sich bereits nicht um taugliches Auslegungsmaterial handelt. Dessen ungeachtet ergibt sich aus dieser Druckschrift kein anderes Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eformschl\u00fcssig\u201c. Letzteres zeigt sich bereits daran,<\/p>\n<p>dass die Figur 1 dieser Druckschrift eben jener des Klagepatents entspricht, so dass jedenfalls insoweit eine \u00dcberschneidung im Hinblick auf die Anforderung \u201eformschl\u00fcssig\u201c besteht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch das Merkmal 3b) findet sich wortsinngem\u00e4\u00df in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Das Merkmal 3b) setzt voraus, dass die Fersenhaltevorrichtung ein allseits bewegliches Zugglied aufweist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht es der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen, dass der Metallbolzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine seitliche Beweglichkeit zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar mag der Wortlaut \u201eallseits bewegliches Zugglied\u201c suggerieren, dass eine Beweglichkeit in alle Richtungen bzw. nach allen Seiten hin erforderlich sei. Der Fachmann erkennt jedoch, dass dieses Verst\u00e4ndnis nicht dem technischen Sinngehalt des Merkmals 3 b) gerecht wird. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass das Zugglied eine freie Beweglichkeit in vertikaler bzw. L\u00e4ngsrichtung aufweist.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst eine systematische Betrachtung im Zusammenhang mit den anderen Merkmalen des Anspruchs 8. So sieht das Merkmal 3a) vor, dass die Fersenhaltevorrichtung ein Abheben des Stiefelabsatzes zum Ski zul\u00e4sst. Merkmal 4a) sieht eine undehnbare Ausgestaltung des Zuggliedes vor. Schlie\u00dflich lehrt Merkmal 4 d), dass das Zugglied ein ungehindertes Abheben des Stiefelabsatzes bis zu einer vorbestimmten H\u00f6he zulasse. Bereits diese systematische Betrachtung l\u00e4sst erkennen, dass sich der Anspruch 1 nur mit dem Abheben des Stiefelabsatzes vom Ski bis zu einer vorbestimmten H\u00f6he befasst. Diese Vorgabe, ein Abheben nur bis zu einer vorbestimmten H\u00f6he zuzulassen, soll gew\u00e4hrleisten, dass die vorbestimmte H\u00f6he uneingeschr\u00e4nkt erreichbar ist und beibehalten werden kann; deshalb soll das Zugglied abweichend zum Stand der Technik undehnbar sein. \u00dcber ein weiteres Abheben des Stiefelabsatzes (oder gar das vollst\u00e4ndige L\u00f6sen des Stiefels vom Ski) \u00fcber diese vorbestimmte H\u00f6he hinaus mittels des Zuggliedes besagt der Anspruch 1 hingegen nichts. Derartiges ist gerade nicht Gegenstand des Anspruches 1.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer so zu verstandene technische Sinngehalt des Merkmals 3b) wird anhand einer Reihe von Passagen der Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. Diese zeigen dem Fachmann jeweils, dass es Gegenstand des Anspruches 1 ist, ein Abheben des Stiefelabsatzes in L\u00e4ngsrichtung w\u00e4hrend der Flugphase und\/oder \u2013 allenfalls auch &#8211; der Landung in vom Springer gew\u00fcnschten Umfang zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es in Spalte 2, Zeile 36 bis 39 des Klagepatents, dass ein Freigeben der Verbindung zwischen Stiefelabsatz und Ski die angestrebte Funktion w\u00e4hrend des Fluges und in der Landephase nicht beeintr\u00e4chtigen darf. Auch Spalte 3, Zeilen 31 bis 42 des Klagepatents stellen darauf ab, dass w\u00e4hrend des Skifluges und bei Durchf\u00fchrung einer Telemarklandung der Springer den Stiefelabsatz am gew\u00fcnschten Ausma\u00df bis zu einer vorgesehenen Begrenzung anheben kann. Ferner hei\u00dft es in Spalte 4, Zeilen 7 bis 12 des Klagepatents, dass der Schwenkwinkel der Stiefelsohle gegen\u00fcber dem Ski vergr\u00f6\u00dfert werden kann.<br \/>\nNeben diesen zum allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents zugeh\u00f6rigen Passagen finden sich auch Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Erl\u00e4uterungen zu Ausf\u00fchrungsbeispielen, die die hier vertretene Auslegung best\u00e4tigen. Insbesondere erl\u00e4utert die Spalte 8, Zeilen 16 bis 20 des Klagepatents ein allseits bewegliches, jedoch undehnbares Zugglied, welches nur zur Hubbegrenzung des Stiefelabsatzes dient. Ebenso spricht Spalte 8, Zeilen 25 \u2013 29 des Klagepatents f\u00fcr die hier vertretene Sichtweise (\u201e\u2026 w\u00e4hrend des Skifluges und bei der Landung \u2026\u201c).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAll dem entnimmt der Fachmann folgenden technischen Sinn und Zweck der \u201eallseitigen Beweglichkeit\u201c: Dieser liegt darin, im Zusammenspiel mit den weiteren Vorgaben f\u00fcr das Zugglied, insbesondere dessen \u201eUndehnbarkeit\u201c, zu gew\u00e4hrleisten, dass es zu einer exakten, sicheren Skif\u00fchrung w\u00e4hrend des Fluges und einer sicheren Landung kommt und in beiden Phasen der jeweils erforderliche, voreingestellte Abstand des Stiefelabsatzes zum Ski in L\u00e4ngs- bzw. Vertikalrichtung gegeben ist. Es soll nicht zu einem \u201eR\u00fcckzug\u201c des Zuggliedes kommen, sondern dieses soll frei beweglich sein.<br \/>\nEs ist nicht ersichtlich, dass es zur Erf\u00fcllung dieser Funktion darauf ankommen sollte, eine seitliche Verschiebbarkeit des Stiefelabsatzes zu erm\u00f6glichen. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass die Stiefelspitze formschl\u00fcssig gehalten ist, schwerlich denkbar. Wird n\u00e4mlich dieser Formschluss durch ein seitliches Verdrehen aufgehoben, l\u00f6st sich der Stiefel insgesamt vom Ski, was augenscheinlich weder w\u00e4hrend des Fluges noch bei der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Landung gew\u00fcnscht sein kann.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg versucht der Beklagte, seine gegenteilige Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents mittels einer Abgrenzung zum Stand der Technik zu untermauern. Der im Klagepatent zitierte Stand der Technik lehrt ein elastisches Zugglied, welches beim Abheben des Stiefelabsatzes gedehnt wird und somit bestrebt ist, den Stiefelabsatz wieder an den Ski zu f\u00fchren. Dieses Zugglied entfaltet eine Art R\u00fcckstellkraft, die umso gr\u00f6\u00dfer wird, desto mehr der Stiefelabsatz abgehoben wird. Bei \u00dcberschreiten eines bestimmten Punktes wird die Kraft sogar so gro\u00df, dass die Fersenvorrichtung vom Stiefelabsatz abgezogen wird. Die oben bereits erw\u00e4hnte Kritik des Klagepatents an dieser L\u00f6sung besteht im Kern darin, dass der erforderliche Anstellwinkel zwischen Ski und Skistiefel nicht in gew\u00fcnschter Weise beibehalten werden kann. Auch anhand dieser Kritik wird dem Fachmann erkennbar, dass es dem Klagepatent im Rahmen des Anspruchs 1 allein darum geht, ein Abheben des Stiefelabsatzes in L\u00e4ngsrichtung zu verbessern.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit der Beklagte f\u00fcr seine Auslegung den Inhalt der Erteilungsakte zum Klagepatent bem\u00fcht, kann dies bereits im Ansatz nicht zum Erfolg f\u00fchren. Denn der Inhalt der Erteilungsakte hat bei der Auslegung grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 150, 161, 162 f. &#8211; Kunststoffrohrteil).<br \/>\nAbgesehen davon ist auch nicht zu erkennen, dass dem Inhalt der Erteilungakte ein anderes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die \u201eallseitige Beweglichkeit\u201c zugrunde liegt. In der vom Beklagten zitierten Passage der Anlage B 5 auf Seite 10 hei\u00dft es zwar \u201e\u2026 und somit auch zwangsl\u00e4ufig in seiner L\u00e4ngsrichtung bewegbar ist.\u201c; jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausf\u00fchrungen, dass es auch nach der Vorstellung der Anmelderin trotz des Wortes \u201eauch\u201c in technischer Hinsicht um ein Abheben des Stiefelabsatzes in der L\u00e4ngsrichtung ging. Dies zeigt sich daran, dass die Passage, dem obiges Zitat entnommen ist, sich gerade damit befasst, dass ein \u201eallseits bewegliches\u201c Zugglied ein ungehindertes \u201eAbheben\u201c bis zu einer vorbestimmten H\u00f6he zul\u00e4sst. Das Wort \u201eauch\u201c kann zudem in dem Sinne verstanden werden, dass das Zugglied eine \u201ekombinierte\u201c Bewegung des Stiefels in der L\u00e4ngsrichtung und in der Vertikalen zul\u00e4sst, so dass auch aus diesem Grunde keine seitliche Beweglichkeit gemeint sein muss.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSoweit der Beklagte auf die Situation des vollst\u00e4ndigen L\u00f6sens des Stiefels vom Ski abstellen bzw. die seitliche Bewegung der Schuhferse als unabdingbar ansehen will, um das notwendige Kraftmoment zur \u00d6ffnung der vorderen Haltevorrichtung zu kreieren, bleibt auch dies ohne Erfolg. Zwar enth\u00e4lt die Beschreibung des Klagepatents durchaus Passagen, die sich mit dieser Situation besch\u00e4ftigen (so zum Beispiel Spalte 2, Zeile 21 bis 25, Zeilen 30 bis 36, Zeilen 53 bis Spalte 3, Zeile 4. Spalte 7, Zeile 43 bis 45, Zeilen 56 bis 58) sowie die Figur 6, die einen \u201everschwenkten Teil der Fersenhaltevorrichtung beim Ausl\u00f6sevorgang\u201c zeigt. Diese Situation ist zudem auch Gegenstand des Unteranspruches 2. Allerdings ist der Ausl\u00f6sevorgang bzw. ein vollst\u00e4ndiges Freikommen nicht Gegenstand des Anspruches 1. Dieser Hauptanspruch ist weitergehend als der Unteranspruch 2. Auch wenn die mit dem Unteranspruch 2 verbundenen Vorteile im allgemeinen Teil der Beschreibung erw\u00e4hnt werden, handelt es sich gleichwohl um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, was sich gerade daraus ergibt, dass diese L\u00f6sung als \u201evorteilhaft\u201c bezeichnet wird bzw. dahingehend erw\u00e4hnt wird, dass die Vorrichtung nach Anspruch 1 einem Ausl\u00f6sen nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>Davon abgesehen, gestaltet sich der Ausl\u00f6sevorgang nach dem Klagepatent nicht zwingend so, wie der Beklagte es f\u00fcr seine Auslegung in Anspruch nimmt. Die Passage in Spalte 2, Zeile 53 \u2013 Spalte 3, Zeile 4 erl\u00e4utert erst ein Freikommen des Stiefels aus der vorderen Sohlenhaltevorrichtung und dann eine Befreiung von der Fersenhaltevorrichtung (Zugglied). Au\u00dferdem wird dies in dieser bevorzugten Ausf\u00fchrungsform dadurch erreicht, dass die Klammer nur unter leichter Kennwirkung auf den Zapfen aufgesteckt wird (\u201e\u2026 hierdurch ist gew\u00e4hrleistet \u2026\u201c). Dies bedeutet also nicht zwingend, dass es zuerst eine seitliche Fersenbewegung geben muss.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nBasierend auf dieser Auslegung, wonach es auf eine seitliche Bewegbarkeit des Zuggliedes nicht ankommt, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein \u201eallseits bewegliches\u201c Zugglied auf, und zwar in Gestalt des Metallstiftes in Kombination mit der F\u00fchrungsh\u00fclse.<\/p>\n<p>Der drehbar gelagerte Metallstift vollzieht im Zusammenwirken mit der F\u00fchrungsh\u00fclse die nach oben gef\u00fchrte Bewegung des Stiefels unter Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Stift und Stiefelabsatz beim Abheben mit, wobei er dabei den Schwenkwinkel zwischen Stiefel und Ski begrenzt. Dies wird anhand Bild 4 der Anlage K 5 deutlich.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 l\u00e4sst insbesondere auch ein mehrteilig ausgestaltetes Zugglied zu. Ihm ist keine Einschr\u00e4nkung auf \u201eeinst\u00fcckig ausgebildete\u201c Zugglieder immanent. Weder Funktion und Zweck noch die Aufgabe des Klagepatents fordern dies. Es ist insbesondere nicht ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent Materialkosten einsparen wolle. Ganz im Gegenteil besagt Unteranspruch 1, dass auch ein geteiltes Zugglied vorgesehen werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso unerheblich ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich \u00fcber eine Fersenerh\u00f6hungsplatte verf\u00fcgt. Insbesondere der Unteranspruch 6 zeigt n\u00e4mlich, dass<\/p>\n<p>\u201eam\u201c Zugglied weitere Teile angebracht werden k\u00f6nnen, so dass zwischen Stiefel und Zugglied weitere Bestandteile vorgesehen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da der Beklagte entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 Patentgesetz die technische Lehre des Klagepatents benutzt, kann die Kl\u00e4gerin ihn nach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem im aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen zeitlichen Umfang einen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Das insoweit erforderliche schuldhafte Handeln des Beklagten liegt vor. Er h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Die Entstehung eines Schadens aufgrund der patentverletzenden Handlung des Beklagten erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenen Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn der Beklagte \u00fcber den Umfang der von ihm begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat. Damit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche berechnen und etwaige weitere Verletzer aufsp\u00fcren kann, ist der Beklagte nach \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b Patentgesetz verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter Angabe der im Urteilsanspruch aufgef\u00fchrten Einzeldaten \u00fcber den Umfang seiner schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung zu legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche notwendigen Einzeldaten ohne eigenes Verschulden nicht; demgegen\u00fcber wird der Beklagte durch die Erteilung der ihm abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet und kann sie auch ohne Schwierigkeiten erteilen. Der Anspruch auf Vorlage von Belegen im tenorierten Umfang folgt daraus, dass die Kl\u00e4gerin Gelegenheit haben muss, die Angaben des Beklagten zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Dem Beklagten war der aus dem Tenor n\u00e4her ersichtliche Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01147 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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