{"id":4160,"date":"2009-12-10T17:00:43","date_gmt":"2009-12-10T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4160"},"modified":"2016-05-03T08:37:25","modified_gmt":"2016-05-03T08:37:25","slug":"4b-o-8309-tanklagersystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4160","title":{"rendered":"4b O 83\/09 &#8211; Tanklagersystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01333<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Dezember 2009, Az. 4b O 83\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 363 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 17.01.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 21.02.2001 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 06.06.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Es bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18.09.2008 (Anlage B 1) hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Im Nichtigkeitsverfahren hat die Kl\u00e4gerin mit Widerspruchsschrift vom 14.04.2009 (Anlage K 13) die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents in eingeschr\u00e4nkter Form verteidigt.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung wie folgt:<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\nVerfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten,<br \/>\n&#8211; bei dem Fl\u00fcssigkeiten (P, H, J, WZ; R, W) aus dem Rohrsystem einem Tank (1.i) des aus mehr als einem Tank bestehenden Tanklagersystems (1) zugef\u00fchrt werden (R1, R2),<br \/>\n&#8211; bei dem Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank (1.i) in das Rohrsystem abgef\u00fchrt werden (R1, R 2),<br \/>\n&#8211; bei dem die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.i) von unten erfolgt,<br \/>\n&#8211; bei dem die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten einen mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (Bia) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.i) durchstr\u00f6men und<br \/>\n&#8211; bei dem die jeweilige Fl\u00fcssigkeit in diesem Raum (Bia) in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung von den an diesen Raum herangef\u00fchrten Rohrleitungen des Rohrsystems wahlweise, schaltbar und vermischungssicher abtrennbar ist.<\/p>\n<p>Anspruch 2<br \/>\nVorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach Anspruch 1,<br \/>\n&#8211; mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) bestehenden Tanklagersystem (1),<br \/>\n&#8211; mit einem aus wenigstens einer Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i.,\u2026,2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4),<br \/>\n&#8211; mit jeweils einem in einem Tankboden (1.1a, 1.2a, \u2026, 1.ia, \u2026, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) ausm\u00fcndenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, \u2026, Bi, \u2026, Bn),<br \/>\n&#8211; der als langgestreckter Hohlk\u00f6rper (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) ausgebildet, der im wesentlichen senkrecht orientiert ist und<br \/>\n&#8211; der Anschluss\u00f6ffnungen (17) zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) besitzt,<br \/>\n&#8211; wobei eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n) in jeweils reihenf\u00f6rmiger Anordnung untereinander, auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hohlk\u00f6rpers (B1a, B2a,\u2026, Bia, \u2026,Bna) in zwei zueinander und zur L\u00e4ngsachse des Hohlk\u00f6rpers parallelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2;\u2026, 2.i,\u20263.i, \u2026, 2.n, 3.n) und an diesem vorbeigef\u00fchrt sind,<br \/>\n&#8211; und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (VC; VR; VR;VS;), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i,\u2026 2.n; 3.1, 3.2,\u2026, 3.i,\u2026, 3.n;4) und der zugeordneten Anschluss\u00f6ffnung (17) angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer N\u00e4he zum Hohlk\u00f6rper (B1a, B2a, \u2026, Bia,\u2026, Bna) schaltet.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten in der eingeschr\u00e4nkten Fassung, in der sie die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigt, wie folgt:<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\nVerfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem (1) mit mehr als einem Tank (1.1, 1.2,\u2026, 1.i, \u2026, 1.n) und je einen Raum (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n), der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht; wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\na) serielles Verbinden der genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1,, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.a, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4); wobei<br \/>\ndie Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) durchgehend sind,<br \/>\nan die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) herangef\u00fchrt werden;<br \/>\nund<br \/>\njede Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) mit allen genannten R\u00e4umen (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist;<br \/>\nb) wahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, \u2026., Bia, \u2026, Bna) mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile (VC; VR; VS);<br \/>\nc) \u00d6ffnen eines Ventils (VC; VR;VS), um Fl\u00fcssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuf\u00fchren (R1, R2);<br \/>\nd) \u00d6ffnen eines Ventils (VC; VR;VS), um Fl\u00fcssigkeiten (P, H, J, WZ, R, W) aus dem Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuf\u00fchren (r1, R2);<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) von unten erfolgt, und<br \/>\ndie zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) durchstr\u00f6men.<\/p>\n<p>Anspruch 2<br \/>\nVorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach Anspruch 1;<br \/>\na) mit einem aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) bestehenden Tanklagersystem (1)<br \/>\nb) mit einem aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) bestehenden Rohrsystem (2, 3, 4);<br \/>\nc) mit jeweils einem, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, \u2026, 1.ia, \u2026, 1.na) des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) ausm\u00fcndenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, \u2026, Bi, \u2026, Bn);<br \/>\nder als langgestreckter Hohlk\u00f6rper (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) ausgebildet ist, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschluss\u00f6ffnungen (17) zum Verbunden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) besitzt; wobei<br \/>\nd) eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n) in jeweils reihenf\u00f6rmiger Anordnung untereinander, auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hohlk\u00f6rpers (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna), in zwei zueinander und zur L\u00e4ngsachse des Hohlk\u00f6rpers (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026, Bna) parallelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1, 2.2, 3.2, \u2026, 2.i, 3.i; \u2026 2.n, 3.n) und an diesem vorbeigef\u00fchrt sind;<br \/>\ne) und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil (VC; VR; VR; VS), das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschluss\u00f6ffnung (17) angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer N\u00e4he zum Hohlk\u00f6rper (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) schaltet;<br \/>\nwobei<br \/>\nf) die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden sind;<br \/>\ndie Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) durchgehend sind;<br \/>\nan die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) herangef\u00fchrt werden; und<br \/>\njede Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) mit allen genannten R\u00e4umen (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 2 zeigt in Form einer Perspektive eine reihenf\u00f6rmige Anordnung von drei Tanks eines Tanklagersystems, die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ausger\u00fcstet sind. Figur 3 zeigt in schematischer Darstellung die Anordnung gem\u00e4\u00df Figur 2 mit f\u00fcnf Tanks im festverrohrten Verbund mit vier Rohrleitungen (Funktionsleitungen), wobei die Ventile am jeweiligen Ventilverteilerbaum als sogenannte Doppeldichtventile ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist die 100%-ige Mutter der Beklagten zu 2) und zu 3). Alle drei Gesellschaften werden von demselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn A, vertreten.<\/p>\n<p>Auf der Internetseite B, in deren Impressum die drei Beklagten genannt sind (vgl. Anlage K 2), kann die Zeitschrift \u201eC\u201c von November 2006 heruntergeladen werden. Die Zeitschrift ist als Anlage K 3 zu den Akten gereicht worden. Auf Seite 3 der Zeitschrift wird das Produkt D beschrieben. Seite 3 der Anlage K 3 ist nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Auf der Titelseite der Zeitschrift \u201eC\u201c ist vermerkt, dass es sich um eine Publikation der \u201eE\u201c handele.<br \/>\nDie Anlage K 8 zeigt den Aufbau einer D als technische Zeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent mittelbar. Die Beklagten b\u00f6ten auf der Internetseite bundesweit Produktionsanlagen f\u00fcr die Getr\u00e4nke-, Lebensmittel- und chemisch-pharmazeutische Industrie an und vertrieben diese. Unter anderem vertrieben die Beklagten als eine Komponente derartiger Produktionsanlagen Ventilverteilerb\u00e4ume unter den Produktbezeichnungen \u201eD\u201c oder \u201eF\u201c. Die Kl\u00e4gerin meint, es sei davon auszugehen, dass die Abnehmer der Beklagten die Ventilverteilerb\u00e4ume der Beklagten zur Aus\u00fcbung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendeten. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, es sei insbesondere deshalb keineswegs offensichtlich, dass durch den Einsatz der angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume das Klagepatent verletzt werde, weil in einer Brauerei normalerweise nicht alle Tanks miteinander verbunden seien, wie es das Klagepatent verlange, meint die Kl\u00e4gerin, dieser Einwand beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Klagepatents. Wenn das Klagepatent verlange, dass jede Rohrleitung mit allen anderen, unterhalb der Tanks liegenden R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden sein solle, so sei damit keine Aussage \u00fcber die Verrohrung in der gesamten Brauerei verbunden. Ein \u201eTanklagersystem\u201c im Sinne des Klagepatents bezeichne n\u00e4mlich lediglich eine Mehrzahl von Tanks und nicht alle Tanks der gesamten Anlage. Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, die Beklagten h\u00e4tten nicht schl\u00fcssig dargetan, dass die von den Beklagten angebotenen Ventilverteilerb\u00e4ume auch patentfrei nutzbar seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt daher Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz, wobei sie geltend macht, dass in Bezug auf Handlungen nach dem 30.04.2009 Rechnungslegung und Schadensersatz an die Firma G GmbH geleistet werden sollen, da sie, die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent mit Wirkung zu diesem Datum an diese \u00fcbertragen habe, eine Umschreibung im Patentregister jedoch noch nicht erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nVentilverteilerb\u00e4ume, insbesondere mit der Bezeichnung &#8222;D&#8220; oder &#8222;F&#8220;,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehr als einem Tank und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\nSerielles Verbinden der genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nwahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuf\u00fchren,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuf\u00fchren, wobei die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchstr\u00f6men,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>1a. hilfsweise:<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nVentilverteilerb\u00e4ume, insbesondere mit der Bezeichnung &#8222;D&#8220; oder &#8222;F&#8220;,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehr als einem Tank und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\nSerielles Verbinden der genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nwahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuf\u00fchren,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuf\u00fchren, wobei die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchstr\u00f6men,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nohne ausdr\u00fccklich und blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Ventilverteilerb\u00e4ume nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Patents EP 1 363 XXX B1 f\u00fcr Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nVentilverteilerb\u00e4ume, insbesondere mit der Bezeichnung &#8222;D&#8220; oder &#8222;F&#8220;, die jeweils im unteren Tankboden des jeweiligen Tanks ausm\u00fcnden, als langgestreckter Hohlk\u00f6rper ausgebildet sind, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschluss\u00f6ffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen besitzt, und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil, das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung und der zugeordneten Anschluss\u00f6ffnung angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer N\u00e4he zum Hohlk\u00f6rper schaltet,<br \/>\nwelche geeignet sind f\u00fcr Vorrichtungen mit einem aus mehr als einem Tank bestehenden Tanklagersystem, mit einem aus Rohrleitungen bestehenden Rohrsystem, wobei eine erste Gruppe Rohrleitungen und eine zweite Gruppe Rohrleitungen in jeweils reihenf\u00f6rmiger Anordnung untereinander, auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hohlk\u00f6rpers, in zwei zueinander und zur L\u00e4ngsachse des Hohlk\u00f6rpers parallelen Ebenen paarweise angeordnet und an diesem vorbeigef\u00fchrt sind, wobei die genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen seriell miteinander verbunden sind, die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehr als einem Tank und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\nSerielles Verbinden der genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nwahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuf\u00fchren,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuf\u00fchren, wobei die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchstr\u00f6men,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>2a. hilfsweise:<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<br \/>\nVentilverteilerb\u00e4ume, insbesondere mit der Bezeichnung &#8222;D&#8220; oder &#8222;F&#8220;, die jeweils im unteren Tankboden des jeweiligen Tanks ausm\u00fcnden, als langgestreckter Hohlk\u00f6rper ausgebildet sind, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist und der Anschluss\u00f6ffnungen zum Verbinden seines Innenraums mit jeder der Rohrleitungen besitzt, und mit jeweils einem in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestalteten Ventil, das in jeder Verbindung zwischen der Rohrleitung und der zugeordneten Anschluss\u00f6ffnung angeordnet ist und diese Verbindung in unmittelbarer N\u00e4he zum Hohlk\u00f6rper schaltet,<br \/>\nwelche geeignet sind f\u00fcr Vorrichtungen mit einem aus mehr als einem Tank bestehenden Tanklagersystem, mit einem aus Rohrleitungen bestehenden Rohrsystem, wobei eine erste Gruppe Rohrleitungen und eine zweite Gruppe Rohrleitungen in jeweils reihenf\u00f6rmiger Anordnung untereinander, auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hohlk\u00f6rpers, in zwei zueinander und zur L\u00e4ngsachse des Hohlk\u00f6rpers parallelen Ebenen paarweise angeordnet und an diesem vorbeigef\u00fchrt sind, wobei die genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen seriell miteinander verbunden sind, die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nzur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten, aufweisend ein Tanklagersystem mit mehr als einem Tank und je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:<br \/>\nSerielles Verbinden der genannten R\u00e4ume \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen, wobei die Rohrleitungen durchgehend sind, an die genannten R\u00e4ume herangef\u00fchrt werden, und jede Rohrleitung mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden ist,<br \/>\nwahlweises, schaltbares und vermischungssicheres Trennen der jeweiligen Rohrleitung von dem jeweiligen Raum mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus einer Rohrleitung des Rohrsystems in einen Tank des Tanklagersystems zuzuf\u00fchren,<br \/>\n\u00d6ffnen eines Ventils, um Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank in eine Rohrleitung des Rohrsystems abzuf\u00fchren, wobei die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank von unten erfolgt, und die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum unterhalb des jeweiligen Tanks durchstr\u00f6men,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<br \/>\nohne ausdr\u00fccklich und blickfangm\u00e4\u00dfig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Ventilverteilerb\u00e4ume nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des deutschen Patents EP 1 363 XXX B1 f\u00fcr Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin und &#8211; f\u00fcr Handlungen seit dem 30. April 2009 &#8211; der Firma G GmbH, H-Str. 1, XXX I, schriftlich und geordnet dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I. 1. und I. 2., hilfsweise zu Ziffer I. 1.a und I. 2.a, bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juli 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiete,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots oder ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nund wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und &#8211; f\u00fcr Handlungen seit dem 30. April 2009 &#8211; der Firma G GmbH, H-Str. 1, XXX I, allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I.1. und I. 2, hilfsweise zu Ziffer I. 1.a und I.2.a, bezeichneten, seit dem 6. Juli 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 8.994,00 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (26.05.2008) zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 363 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, es sei nicht dargetan, dass alle Beklagten die D anb\u00f6ten. Die Brosch\u00fcre \u201eC\u201c stamme nicht von den Beklagten, sondern von der E F\u00fcr die Beklagte zu 1) gelte jedenfalls, dass sie eine reine Holdinggesellschaft und nicht selbst am Markt t\u00e4tig sei.<\/p>\n<p>Sie verletzten zudem das Klagepatent nicht. Sie h\u00e4tten keinerlei Einfluss darauf, wie die Abnehmer die Ventilverteilerb\u00e4ume in ihr Verrohrungskonzept einbauten. Insbesondere sei es keinesfalls offensichtlich, dass die Abnehmer unter Einsatz der streitgegenst\u00e4ndlichen Ventilverteilerb\u00e4ume jede Rohrleitung mit allen unter den Tanks befindlichen R\u00e4umen des Tanklagersystems verbinden w\u00fcrden, wie es das Merkmal 1.3.3 des Patentanspruchs 1 und das Merkmal 2.5.3. des Patentanspruchs 2 verlange. Vielmehr sei es je nach Einsatzgebiet sogar wahrscheinlich, dass in Anlagen nicht jeder Tank mit jeder Rohrleitung verbunden sei, sondern dass manche Rohrleitungen an bestimmten Tanks vorbeif\u00fchrten, weil die jeweiligen Zufl\u00fcsse bzw. Abfl\u00fcsse f\u00fcr die Tanks nicht ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ihnen sei auch kein Fall bekannt, in dem in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Anlagen installiert sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in keinem einzigen Fall in Deutschland ausgeliefert worden.<br \/>\nJedenfalls m\u00fcsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden, da sich in dem Nichtigkeitsverfahren erweisen werde, dass das Klagepatent zu Unrecht erteilt worden sei. Die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent sei nicht neu. Aus der Brosch\u00fcre (vorgelegt als NK 7 zur Nichtigkeitsklage B 1) der J GmbH &amp; Co. KG, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, sei die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 2 und ein Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 ersichtlich.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b, 10 Abs. 1 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Es fehlt an einer Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents, weil nicht dargetan ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung bestehen im \u00dcbrigen schon deshalb nicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in keinem Fall in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten und im Patentanspruch 2 eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines solchen Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass bei der Planung von Produktionsanlagen in der Nahrungsmittel- und Getr\u00e4nkeindustrie, der Pharmazie und der Biotechnologie hohe mikrobiologische Anforderungen best\u00fcnden. Die Verrohrungskonzepte, die in diesem Bereich zum Einsatz k\u00e4men, m\u00fcssten sicherstellen, dass keine Situationen entstehen, in denen das Keimwachstum im System beg\u00fcnstigt werde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt aus dem Stand der Technik verschiedene Verrohrungskonzepte, die jeweils Nachteile aufweisen. So ist aus dem Stand der Technik die M\u00f6glichkeit bekannt, an die einzelnen Tanks Tankauslaufleitungen anzubringen, die zu einem Ventilblock f\u00fchren (Absatz [0004]). In dem Ventilblock sind dann \u2013 \u00e4hnlich wie in Figur 1 des Klagepatents gezeigt \u2013 die den einzelnen Tankauslaufleitungen zugeordneten Traversen 9.1.1 bis 9.1.n kompakt zusammengefasst und mit Ventilen versehen, so dass dort gesteuert werden kann, ob ein Ab- bzw. Zulauf zu den Tanks erm\u00f6glicht wird oder nicht. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass bei dieser Installationsform eine durchgehende Verbindung zwischen dem Tank, der Tankauslaufleitung und der zugeh\u00f6rigen Traverse im Ventilblock besteht. Die Fl\u00fcssigkeit, die sich in diesen \u201eAusl\u00e4ufern\u201c des Tanks befindet, nimmt nur sehr eingeschr\u00e4nkt am Behandlungsprozess teil (Absatz [0004]). Ein erster Kritikpunkt ist damit der beschr\u00e4nkte Stoffaustausch. Dieses Problem kann zwar dadurch abgemildert werden, dass die Tankauslaufleitungen mit einem m\u00f6glichst gro\u00dfen Gef\u00e4lle ausgebildet werden. Die Installationsanordnung birgt aber auch noch ein weiteres Problem: ein Ausschub des Produktes (Entfernung des Produkts aus den Rohren), der zur Vermeidung von Produktverlusten erforderlich ist, und eine separate Reinigung der Tankauslaufleitungen sind nicht m\u00f6glich. Wenn eine Steuerung der Zu- oder Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten erst im Ventilblock erfolgt, gibt es Rohrleitungsbereiche, in die verschiedene Fl\u00fcssigkeiten gelangen, sich dort vermischen und nicht entfernt werden k\u00f6nnen, bevor nicht der gesamte Tank entleert wird (Absatz [0007]). Dies beg\u00fcnstigt wiederum die Keimbildung.<\/p>\n<p>Bei der in der Figur 1 dargestellten, aus dem Stand der Technik bekannten Installation k\u00f6nnen zwar \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 im wesentlichen alle Bereiche des vernetzten Rohrsystems gereinigt werden. Dennoch bleiben einzelne Bereiche, die nicht erfasst werden k\u00f6nnen, beispielsweise der Bereich zwischen dem Ventil V42 und V52 [0015]. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend die Figur 1 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Um einen l\u00fcckenlosen Ausschub zu erm\u00f6glichen, muss ein so genannter \u201eGegenausschub\u201c oder \u201eRingausschub\u201c installiert werden, was aber mit einem betr\u00e4chtlichen Installationsaufwand verbunden ist.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift bestehen die Nachteile der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen demnach darin, dass &#8211; zumindest dann, wenn man nicht einen betr\u00e4chtlichen Installationsaufwand auf sich nimmt &#8211; ein Produktausschub nicht vollst\u00e4ndig m\u00f6glich ist, wodurch es zu einem Produktverlust und zu einer Beg\u00fcnstigung des Keimwachstums kommt. Die Leitungen sind nicht vollst\u00e4ndig separat zu reinigen und bei langen Leitungen findet im Hinblick auf die darin befindlichen Fl\u00fcssigkeiten nur ein geringer Stoffaustausch statt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert als weiteren Stand der Technik die Firmendruckschrift \u201eK\u201c (NK 7 zur B 1). Dort wird \u2013 so die Klagepatentschrift &#8211; ein Doppelsitzventil vorgestellt, bei dem die Leckagesicherheit und die Kontrollm\u00f6glichkeit des Reinigungszustandes des Leckagehohlraums verbessert wurde. Auch wird gezeigt, dass zwei dieser Ventile an einer aus einem stehenden Tank senkrecht nach unten herausgef\u00fchrten Rohrleitung gegen\u00fcberliegend angeordnet werden k\u00f6nnten. Die Klagepatentschrift grenzt sich von diesem Stand der Technik ab, indem sie ausf\u00fchrt, es werde in der Druckschrift nicht weiter thematisiert, ob diese Anordnung im Rahmen von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten einsetzbar sei, so dass der Fachmann dieser Druckschrift keinen konkreten Hinweis darauf entnehmen k\u00f6nne, wie die Nachteile der Verrohrungen des Standes der Technik, die mit Ventilbl\u00f6cken arbeiten, beseitigt werden sollten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, ein Verfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten zu schaffen, das hohe mikrobiologische Qualit\u00e4tsanforderungen erf\u00fcllt und das es erm\u00f6glicht, die Vorrichtung zu seiner Durchf\u00fchrung einfacher als mit vergleichbaren bekannten Vorrichtungen auszugestalten.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 in der im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkten Fassung erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\nVerfahren zum Betrieb von Tanklagersystemen (1) im festverrohrten Verbund mit Rohrsystemen f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten.<br \/>\n1.1 Das Tanklagersystem (1) weist mehr als einen Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026,<br \/>\n1.n) auf;<br \/>\n1.2. Das Tanklagersystem weist je einen Raum unterhalb des jeweiligen Tanks auf, der mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung steht;<br \/>\n1.3 Das Verfahren weist den Schritt des seriellen Verbindens der genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) auf;<br \/>\n1.3.1 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) sind durchgehend;<br \/>\n1.3.2 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) werden an die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) herangef\u00fchrt;<br \/>\n1.3.3 Jede Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) ist mit allen genannten R\u00e4umen (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden;<br \/>\n1.4 Das Verfahren weist den Schritt des wahlweisen, schaltbaren und vermischungssicheren Trennens der jeweiligen Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) von dem jeweiligen Raum (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) mittels in unmittelbarer N\u00e4he zu dessen innerer Begrenzung angeordneter Ventile (Vc, VR, VS) auf;<br \/>\n1.5 Das Verfahren weist den Schritt des \u00d6ffnens eines Ventils (VC; VR; VS), um Fl\u00fcssigkeiten aus einer Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) in einen Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) des Tanklagersystems (1) zuzuf\u00fchren (R1, R2) auf;<br \/>\n1.6 Das Verfahren weist den Schritt des \u00d6ffnens eines Ventils (Vc, VR, VS) auf, um Fl\u00fcssigkeiten aus dem Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) in eine Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) des Rohrsystems (2, 3, 4) abzuf\u00fchren (R1, R2) auf;<br \/>\n1.6.1 Die Zufuhr der Fl\u00fcssigkeiten in den und die Abfuhr der Fl\u00fcssigkeiten aus dem jeweiligen Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n) erfolgt von unten;<br \/>\n1.6.2 Die zu- oder abzuf\u00fchrenden Fl\u00fcssigkeiten durchstr\u00f6men den mit dem jeweiligen Tankinhalt in unmittelbarer Verbindung stehenden Raum (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) unterhalb des jeweiligen Tanks (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n).<\/p>\n<p>Anspruch 2<br \/>\nVorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach Anspruch 1<br \/>\n2.1 Die Vorrichtung umfasst ein Tanklagersystem (1), bestehend aus mehr als einem Tank (1.1, 1.2, \u2026, 1.i, \u2026, 1.n);<br \/>\n2.2 Die Vorrichtung umfasst ein Rohrsystem (2, 3, 4), bestehend aus Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4);<br \/>\n2.3 Die Vorrichtung umfasst jeweils einen, im unteren Tankboden (1.1a, 1.2a, \u2026, 1.ia, \u2026, 1.na) ausm\u00fcndenden Ventilverteilerbaum (B1, B2, \u2026, Bi, \u2026 Bn);<br \/>\n2.3.1 Der Ventilverteilerbaum ist als langgestreckter Hohlk\u00f6rper (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) ausgebildet, der im Wesentlichen senkrecht orientiert ist;<br \/>\n2.3.2 Der Ventilverteilerbaum besitzt Anschluss\u00f6ffnungen zum Verbinden seines Innenraumes mit jeder der Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4);<br \/>\n2.3.3 Der Ventilverteilerbaum besitzt jeweils ein in seinem Sitzbereich vermischungssicher ausgestaltetes Ventil (Vc, VR, VS), das die Verbindung zwischen der Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) und der zugeordneten Anschluss\u00f6ffnung in unmittelbarer N\u00e4he zum Hohlk\u00f6rper (B1, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) schaltet;<br \/>\n2.4 Eine erste Gruppe Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026 2.n) und eine zweite Gruppe Rohrleitungen (3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n) ist in jeweils reihenf\u00f6rmiger Anordnung untereinander angeordnet;<br \/>\n2.4.1 Die Gruppen von Rohrleitungen sind auf einander gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hohlk\u00f6rpers (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) in zwei zueinander und zur L\u00e4ngsachse des Hohlk\u00f6rpers parallelen Ebenen paarweise angeordnet (2.1, 3.1; 2.2, 3.2; \u2026, 2.i, 3.i, \u2026, 2.n, 3.n);<br \/>\n2.4.2 Die Gruppen von Rohrleitungen sind an dem Hohlk\u00f6rper vorbeigef\u00fchrt;<br \/>\n2.5 Die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) sind \u00fcber eine Vielzahl von Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) seriell miteinander verbunden;<br \/>\n2.5.1 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) sind durchgehend;<br \/>\n2.5.2 Die Rohrleitungen (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) werden an die genannten R\u00e4ume (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) herangef\u00fchrt;<br \/>\n2.5.3 Jede Rohrleitung (2.1, 2.2, \u2026, 2.i, \u2026, 2.n; 3.1, 3.2, \u2026, 3.i, \u2026, 3.n; 4) ist mit allen genannten R\u00e4umen (B1a, B2a, \u2026, Bia, \u2026 Bna) des Tanklagersystems (1) verbunden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass durch diese Konstruktion die im Stand der Technik bekannten Nachteile vermieden werden. Da s\u00e4mtliche Funktionsleitungen unmittelbar an einen Raum unterhalb des Tanks herangef\u00fchrt werden, entstehen keine unausgeschobenen Leitungsenden. Die Rohrleitungen k\u00f6nnen mit einem Gegenausschub in den sich in unmittelbarer N\u00e4he befindlichen Tank ausgeschoben werden, so dass die Produktverluste reduziert oder g\u00e4nzlich vermieden werden. Die im Raum befindliche Fl\u00fcssigkeit steht im regen Stoffaustausch mit dem Tankinhalt. Die im Tank befindliche Fl\u00fcssigkeit wird auch im Falle einer hei\u00dfen Reinigung nicht ma\u00dfgeblich erw\u00e4rmt &#8211; was bei im Stand der Technik bekannten langen schmalen Auslaufleitungen im Hinblick auf ein Keimwachstum problematisch war &#8211; da die ggf. anfallende W\u00e4rme aufgrund des regen Stoffaustausches mit dem Tankinhalt gut abgef\u00fchrt werden kann (Absatz [0027]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob alle Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche passiv legitimiert sind, bestehen die Anspr\u00fcche deshalb nicht, weil die subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Damit sind zwei Alternativen er\u00f6ffnet, das nach dem gesetzlichen Tatbestand erforderliche subjektive Moment festzustellen. Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist \u201eoffensichtlich\u201c), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 841 \u2013 Deckenheizung; BGH GRUR 2007, 679, 463 \u2013 Haubenstrechautomat; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.05.2008; I-2 U 86\/06). Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung \u2013 rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH a.a.O. \u2013 Haubenstretchautomat; OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass bei den Abnehmern der D ein f\u00fcr sie erkennbarer Handlungswille dahingehend besteht, diese zur Anwendung eines Verfahrens zu verwenden, in dem durchgehende Rohrleitungen bestehen (Patentanspruch 1, Merkmal 1.3.1) und in dem jede Rohrleitung mit allen unter den Tanks befindlichen R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden wird (Patentanspruch 1, Merkmal 1.3.3) ist. Dementsprechend werde auch der Vorrichtungsanspruch 2 nicht mittelbar verletzt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Abnehmer die angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4umen in ein System einbauen werden, das die \u2013 den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.3 des Patentanspruchs 1 entsprechenden \u2013 Merkmale 2.5.1 und 2.5.3 des Patentanspruchs 2 des Klagepatents erf\u00fclle. In der Tat l\u00e4sst sich ein solcher Handlungswille nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale 1.3.1 bzw. 2.5.1 und 1.3.3. bzw. 2.5.3 sind dahingehend auszulegen, dass jede Rohrleitung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tanklagersystems mit jedem Raum unterhalb der Tanks eines Tanklagersystems verbunden sein soll bzw. diese Verbindung in dem Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 hergestellt werden soll. Im Folgenden wird dieses Auslegungsergebnis an Hand der Merkmale 2.5.1 und 2.5.3 des Patentanspruchs 2 des Klagepatents erl\u00e4utert. F\u00fcr die entsprechenden Merkmale 1.3.1 und 1.3.3 des Patentanspruchs 1 gelten die Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZu dem Merkmal 2.5.1 meint die Kl\u00e4gerin, eine \u201edurchgehende Rohrleitung\u201c im Sinne dieses Merkmals sei dadurch gekennzeichnet, dass die Fl\u00fcssigkeit die Rohrleitungen auch im Bereich der Ventile durchstr\u00f6men k\u00f6nnen soll. Die Kammer kann dieser Auslegung nicht folgen. Vielmehr ist die von der Beklagten bef\u00fcrwortete Auslegung zutreffend, wonach \u201edurchgehend\u201c im Zusammenhang mit dem Merkmal 2.5.3 zu lesen ist und bedeutet, dass die Rohrleitungen insoweit \u201edurchgehen\u201c sollen, als dass sie allen Tanks eines Tanklagersystems zugeordnet sein sollen, also an keiner Stelle von den Tanks ausscheren, sondern vielmehr bis zum letzten Tank des Tanklagersystems gef\u00fchrt werden sollen.<br \/>\nW\u00fcrde man die Auslegung der Kl\u00e4gerin zu Grunde legen, w\u00fcrde damit nicht mehr als eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit gesagt. Denn es ist bereits in dem Merkmal 2.3.2 vorgegeben, dass der Ventilverteilerbaum einen Anschluss an jede Rohrleitung besitzen soll. Dies dient offensichtlich \u2013 wie der in der Einleitung des Patentanspruchs 2 enthaltene R\u00fcckbezug auf das Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 verdeutlicht \u2013 dazu, entsprechend Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 die M\u00f6glichkeit zu haben, die Rohrleitung wahlweise an den Tankinhalt anzuschlie\u00dfen oder nicht. In der Situation, in der ein Rohr aber nicht an den Tankinhalt angeschlossen ist, ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass die M\u00f6glichkeit bestehen muss, dass die Fl\u00fcssigkeit durch das Ventil hindurch an dem Tank vorbeiflie\u00dfen kann. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber f\u00fcr ihre Auslegung zu Recht darauf hingewiesen, dass die \u201edurchgehenden Rohrleitungen\u201c im Klagepatent lediglich erw\u00e4hnt sind im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 8 und der dazu geh\u00f6rigen Beschreibungsstelle (Absatz [0034]). Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDas Rohrsystem wird besonders \u00fcbersichtlich und einfach, wenn die Rohrleitungen (\u2026) jeweils als durchgehende, allen Tanks eines Tanksystems in gleicher Funktion zugeordnete Rohrleitungen (F\u00fcllen F; Entleeren E; Tank-\/rohrreinigung R1, R2) ausgef\u00fchrt sind.\u201c<br \/>\nDer Begriff \u201edurchgehend\u201c wird hier unmittelbar vom Klagepatent n\u00e4her pr\u00e4zisiert, und zwar mit der Erl\u00e4uterung, dass die Rohrleitung allen Tanks eines Tanksystems zugeordnet sein soll. Das Klagepatent definiert \u201edurchgehend\u201c daher selbst im vorgenannten Sinne.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Merkmal 2.5.3 legt die Kammer dahingehend aus, dass danach s\u00e4mtliche R\u00e4ume von Tanks, die demselben Tanklagersystem angeh\u00f6ren, also zu der gleichen Produktionsstufe geh\u00f6ren, an s\u00e4mtliche in diesem Bereich eingesetzten Rohre angeschlossen sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Damit folgt die Kammer weder dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten, die davon ausgehen, das Merkmal fordere, dass jede einzelne Rohrleitung einer gesamten Tankanlage mit jedem einzelnen Tank der gesamten Tankanlage verbunden sein muss, noch dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, die meint, das Klagepatent verstehe unter einem Tanklagersystem nur jeweils solche funktionell identischen Tanks, die mit denselben Bef\u00fcll- und Entleerleitungen verschaltbar sind.<\/p>\n<p>Dass mit einem \u201eTanklagersystem\u201c im Sinne des Klagepatents nicht s\u00e4mtliche Tanks einer gesamten Produktionsanlage gemeint sind \u2013 wie die Beklagten meinen -, wird bereits aus Absatz [0001] der Klagepatentschrift deutlich: dort wird unterschieden zwischen \u201eTanklagersystemen\u201c, die in einer \u201eAnlage\u201c zum Einsatz kommen sollen. Die gesamte Anlage stellt daher in der Terminologie des Klagepatents ein Mehr gegen\u00fcber dem Tanklagersystem dar. Auch in Abschnitt [0003] der Klagepatentschrift besteht das System, das die Klagepatentschrift dort als \u201eTanklagersystem\u201c bezeichnet, ausschlie\u00dflich aus G\u00e4rtanks, wobei sich der G\u00e4rvorgang in den Tanks in unterschiedlichen Stadien befindet: so wird etwa im Tank 1.2 noch die W\u00fcrze vorbearbeitet, w\u00e4hrend in den Tanks 1.1, 1.4 und 1.n bereits das Produkt P mit Hefe zusammen g\u00e4rt, und im Tank 1.3 ist das Ergebnis der G\u00e4rung, das Jungbier, bereits fertig. Alle Tanks des in Figur 1 dargestellten Tanklagersystems geh\u00f6ren damit einer Produktionsstufe an. Die Tanks, in denen die weitere Reifung des Jungbiers stattfindet, geh\u00f6ren nicht zu diesem Tanklagersystem. Denn die Entleerung E 1 des Jungbiers J findet \u00fcber die Entleerungsleitung 3 statt, die aus dem Tanklagersystem heraus f\u00fchrt. Auch das in Absatz [0043] und in Figur 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel zu der Lehre der Klagepatentschrift best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis. Die in Figur 3 gezeigten Tanks sollen danach G\u00e4rtanks darstellen (Absatz [0043]). Zum Jungbier hei\u00dft es dort, dieses werde \u00fcber die Rohrleitung 3.1 und die Pumpe 13 in einen \u201enachgeordneten Bereich\u201c abgef\u00fchrt. Dieser nachgeordnete Bereich, in dem sich unstreitig noch Reifungstanks und Tanks f\u00fcr filtriertes Bier befinden, geh\u00f6rt nicht mehr zu dem beschriebenen \u201eTanklagersystem\u201c. Dies deshalb, weil die Klagepatentschrift offensichtlich Tanks einer h\u00f6heren Produktionsstufe nicht mehr demselben \u201eTanklagersystem\u201c zurechnet.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht auch der Funktion dieses Merkmals. Dazu hei\u00dft es in Absatz [0034] des Klagepatents, das Rohrsystem werde besonders \u00fcbersichtlich und einfach, wenn die Rohrleitungen allen Tanks eines Tanksystems in gleicher Funktion zugeordnet seien (F\u00fcllen; Entleeren; Tankreinigung). Innerhalb eines Tanklagersystems soll dadurch unmittelbar ersichtlich sein, welcher Rohrleitung welche Funktion zukommt. So soll beispielsweise ein Rohr stets f\u00fcr das Bef\u00fcllen zust\u00e4ndig sein, eines f\u00fcr das Entleeren und eines f\u00fcr die Reinigung. Damit ist aber nicht gesagt, dass die gesamte Anlage mit s\u00e4mtlichen Tanks \u00fcber genau diese Rohre bef\u00fcllt, entleert und gereinigt werden soll. In Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df Figur 1 ist eine \u00dcbersichtlichkeit und Einfachheit schon dann geschaffen, wenn die Tanks einer Produktionsstufe jeweils an dieselben, durchgehenden Rohrleitungen angeschlossen sind, die unterschiedliche Funktionen erf\u00fcllen. Denn im Stand der Technik gem\u00e4\u00df Figur 1 konnten die Tanks von unten jeweils nur \u00fcber eine Leitung erreicht werden, so dass diese Leitung f\u00fcr verschiedene Funktionen wie Bef\u00fcllen, Entleeren und Reinigen eingesetzt werden musste.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.11.2009, mit der sie dieser Auslegung entgegen getreten ist und ihre eigene Auffassung zur Auslegung dieses Merkmals des Klagepatents n\u00e4her begr\u00fcndet hat, hat die Kammer nicht \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, der Fachmann erkenne, dass der Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung darin bestehe, dass an Stelle einer zentralen Verschaltung ein dezentrales Verschaltungskonzept realisiert werde. Allein auf diese dezentrale Verschaltung, die direkt an den Tankausl\u00e4ufen ansetze, komme es f\u00fcr die Erreichung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile an. F\u00fcr dieses Verschaltungskonzept sei es irrelevant, wie viele Tanks miteinander verbunden seien. Das Klagepatent gebe insoweit lediglich vor, dass \u201emehrere Tanks\u201c vorhanden sein m\u00fcssten. Diese Argumentation mag zwar auf die urspr\u00fcngliche Fassung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 zutreffen, in der lediglich vorgegeben war, dass die Fl\u00fcssigkeiten den Tanks jeweils \u00fcber Ventilverteilerb\u00e4ume unterhalb der jeweiligen Tanks von unten zugef\u00fchrt und von ihnen abgef\u00fchrt werden sollten. Jedenfalls nach der Einschr\u00e4nkung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 im Nichtigkeitsverfahren l\u00e4sst sich diese Argumentation aber nicht aufrecht erhalten. Denn durch die Merkmale 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 (entsprechend die Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 des Patentanspruchs 1) ist die Art der Verschaltung der mehreren Tanks untereinander n\u00e4her pr\u00e4zisiert worden. Wenn es in Merkmal 2.5.3 hei\u00dft, jede Rohrleitung solle mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden sein, dann kann nicht mehr argumentiert werden, es spiele keine Rolle, welche Tanks an welche Rohre angeschlossen seien. Denn die einschr\u00e4nkenden Merkmale d\u00fcrfen selbstverst\u00e4ndlich auch dann nicht au\u00dfer Betracht bleiben, wenn sie zu den eigentlichen Vorteilen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 der Vermeidung von Keimwachstum, von Produktverlust und der Erreichung einer leichteren Reinigung des Systems \u2013 keinen Beitrag leisten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiter ausf\u00fchrlich dargelegt, dass dann, wenn man den Begriff des Tanklagersystems in ihrem Sinne verstehe, also zu ein- und demselben Tanklagersystem nur solche funktionell identischen Tanks z\u00e4hle, die mit denselben Bef\u00fcll- und Entleerleitungen verschaltbar seien, kein Fall denkbar sei, in dem das Merkmal 2.4.3 bei der Verschaltung der Ventilverteilerb\u00e4ume nicht verwirklicht werde. Die K 25 zeige, dass die in der B 7 gezeigte Anlage schlicht in drei verschiedene Tanklagersysteme unterteilt werden m\u00fcsse, in denen dann jeweils jeder Tank an jedes Rohr angeschlossen sei. Die K 26 zeige Entsprechendes f\u00fcr die in der B 11 gezeigten Anlage: hier m\u00fcsse man die Anlage schlicht in zwei verschiedene Tanklagersysteme aufteilen. Die K 27 zeige dies f\u00fcr die in der Anlage B 14 gezeigte Anlage.<\/p>\n<p>Durch diese Beispiele wird aber nach Auffassung der Kammer unmittelbar deutlich, weshalb das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin von dem Begriff des Tanklagersystems nicht zutreffend sein kann. W\u00fcrde man n\u00e4mlich dieses Verst\u00e4ndnis zu Grunde legen, so w\u00fcrde dem Merkmal 2.5.3 s\u00e4mtliche Aussagekraft genommen, weil unterstellt w\u00fcrde, dass das, was in Merkmal 2.5.3 vorgegeben ist, bereits dem Begriff des Tanklagersystems immanent ist: Denn nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist ein Tanklagersystem die Summe all derjeniger Tanks, die miteinander durch Rohre verbunden sind. Das Merkmal 2.5.3, wonach alle Tanks eines Tanklagersystems miteinander durch Rohre verbunden sein sollen, w\u00e4re vor diesem Hintergrund \u00fcberfl\u00fcssig. Nach dieser Auslegung w\u00e4re das Merkmal 2.5.3 stets erf\u00fcllt, weil jede beliebige Gruppe von Tanks, die miteinander durch Rohre verbunden sind, willk\u00fcrlich als Tanklagersystem definiert werden k\u00f6nnte. Die Auslegung der Kl\u00e4gerin l\u00e4uft auf einen Zirkelschluss hinaus. Sie findet auch keinerlei St\u00fctze in der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag sich auch der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.11.2009 hilfsweise vertretenen Auslegung des Merkmals 2.5.3 nicht anzuschlie\u00dfen. Die Kl\u00e4gerin hat hilfsweise wie folgt argumentiert: Merkmal 2.5 (entsprechend Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1) setze voraus, dass die R\u00e4ume, das hei\u00dft die Ventilverteilerb\u00e4ume, \u00fcber eine \u201eVielzahl von Rohrleitungen\u201c seriell miteinander verbunden seien. Wenn Merkmal 2.5.3 nun die weitere Vorgabe f\u00fcr \u201ejede Rohrleitung\u201c mache, dass diese mit allen genannten R\u00e4umen des Tanklagersystems verbunden sein solle, dann sei damit nur jede Rohrleitung aus der zuvor genannten \u201eVielzahl von Rohrleitungen\u201c gemeint. Das bedeute, dass Merkmal 2.5.3 gar nicht voraussetze, dass jedes in dem Tanklagersystem \u00fcberhaupt vorhandene Rohr mit jedem Tank verbunden sein m\u00fcsse. Vielmehr m\u00fcsse dieser Anschluss an jeden Tank eben nur f\u00fcr die in Merkmal 2.5. genannte \u201eVielzahl\u201c von Rohrleitungen innerhalb des Tanklagersystems gelten. Nach diesem Verst\u00e4ndnis sei es unerheblich, wenn es in einem \u2013 nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten ja alle Tanks der gesamten Anlage umfassenden &#8211; Tanklagersystem einzelne Rohre gebe, die nicht an jeden dieser Tanks angeschlossen seien.<\/p>\n<p>Diese Argumentation wird jedoch dem Wortsinn des Merkmals 2.5 nicht gerecht. Die Kl\u00e4gerin will das Merkmal so verstehen, dass die Vielzahl von Rohrleitungen nur irgendeine beliebige Anzahl von Rohrleitungen bezeichnen soll, von denen dann jedes \u2013 nach Merkmal 2.5.3 \u2013 mit jedem Raum verbunden ist. Tats\u00e4chlich bezeichnet die in Merkmal 2.5 genannte \u201eVielzahl\u201c von Rohrleitungen diejenigen Rohrleitungen, die in dem Tanklagersystem \u00fcberhaupt zur Verbindung von Tanks vorhanden sind. Der Begriff \u201eVielzahl\u201c l\u00e4sst also nicht die Deutung offen, dass es neben dieser Vielzahl von Rohrleitungen noch weitere Rohrleitungen gibt, f\u00fcr die dann das einschr\u00e4nkende Merkmal 2.5.3, wonach jede dieser Rohrleitungen mit jedem Raum verbunden sein soll, nicht gelten solle. Vielmehr werden in Merkmal 2.5 die im Tanklagersystem \u00fcberhaupt vorhandenen Rohre abschlie\u00dfend vorgestellt. F\u00fcr alle diese Rohre muss daher das Merkmal 2.5.3 gelten, so dass jede im Tanklagersystem vorhandene Rohrleitung mit jedem Tank verbunden sein muss. Diese Auslegung folgt zum einen aus einer Zusammenschau der Merkmale 2.5 und 2.5.3. W\u00fcrde man in Merkmal 2.5.3 keine Vorgabe f\u00fcr alle im Tanklagersystem vorhandenen Rohrleitungen getroffen, so h\u00e4tte dieses Merkmal letztlich kaum Bedeutung. Es w\u00fcrde nicht mehr aussagen, als dass manche Rohrleitungen mit jedem Tank des Tanklagersystems verbunden sind und andere nicht. Dies ist kein brauchbarer Anhaltspunkt f\u00fcr den Fachmann daf\u00fcr, wie er die Verrohrung gestalten soll. Dar\u00fcber hinaus spricht auch der Absatz [0034] des Klagepatents gegen diese Auslegung der Kl\u00e4gerin. Danach soll die Verbindung jeder Rohrleitung mit jedem Tank das Rohrsystem besonders \u00fcbersichtlich und einfach machen. Dies ist aber nicht gew\u00e4hrleistet, wenn letztlich doch jedes Rohr einen individuellen Verlauf nimmt, weil manche an alle Tanks des Tanklagersystems angeschlossen sind und manche nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der Grundlage dieser Auslegung der Merkmale 1.3.1 bzw. 2.5.1 und 1.3.3 bzw. 2.5.3 obliegt es der Kl\u00e4gerin, darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume von den Abnehmern der Beklagten zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung bestimmt werden (BGH GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Der Patentinhaber muss darlegen und beweisen, dass die Beklagten wissen oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Zur Offensichtlichkeit der Bestimmung des Mittels zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung ist zudem festzustellen, dass dann, wenn ein Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann, die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen Mittels regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist (BGH, a.a.O., 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Ist das Mittel dagegen sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde nur dann offensichtlich im Sinne des \u00a7 10 PatG, wenn hierf\u00fcr objektive Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann bestehen, wenn der Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, a.a.O., 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage, ob eine patentfreie Nutzung des Mittels technisch m\u00f6glich ist, tr\u00e4gt der Verletzer die Darlegungslast: er muss eine konkrete patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit benennen. Ist diese dargelegt, so bleibt sie nur dann au\u00dfer Betracht, wenn der Schutzrechtsinhaber dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. 2008, \u00a7 10 Rn. 37).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kammer geht aufgrund des wechselseitigen Vortrags der Parteien davon aus, dass die Ventilverteilerb\u00e4ume sowohl patentfrei als auch patentgem\u00e4\u00df verwendet werden k\u00f6nnen. Die Beklagten haben dies substantiiert dargetan. Sie haben vorgetragen, dass es in typischen Brauereien zahlreiche F\u00e4lle gibt, in denen nicht jedes Rohr an jeden Tank herangef\u00fchrt wird. Zwar sind nicht s\u00e4mtliche im Schriftsatz vom 12.06.2009 aufgef\u00fchrten F\u00e4lle, in denen die Merkmale 1.3.3 bzw. 2.5.3 nicht erf\u00fcllt sein soll, relevant, wenn man die zuvor erl\u00e4uterte Auslegung der Merkmale 1.3.3 bzw. 2.5.3 der Kammer zu Grunde legt und auch Rohrleitungen f\u00fcr Gas wie z.B. Kohlens\u00e4ure au\u00dfer Betracht l\u00e4sst. Es ist aber eine patentfreie Nutzung der Ventilverteilerb\u00e4ume in folgenden F\u00e4llen dargetan: Zum ersten haben Tanks verschiedener Gr\u00f6\u00dfe eine unterschiedliche Anzahl von Bef\u00fcllungs- und Entleerungsleitungen. So werden gro\u00dfe Tanks werden durch mehrere Leitungen versorgt. Zum zweiten ist \u2013 wie an Hand des Verrohrungsplanes des Anlage B 7 erl\u00e4utert wurde &#8211; nicht jeder Tank f\u00fcr fertiges Bier mit jeder Ablaufleitung verbunden. So sind etwa die Tanks mit dem Fassbier nicht mit den Abf\u00fcllleitungen f\u00fcr Dosen und Flaschen verbunden. Zum dritten ist \u2013 wie ebenfalls an Hand der Anlage B 7 ersichtlich ist &#8211; nicht stets jede Zuleitung f\u00fcr fertiges Bier mit jedem Tank f\u00fcr fertiges Bier verbunden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber nicht dargelegt, dass diese patentfreien Nutzungen in der Praxis nicht vorkommen. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, gro\u00dfe Tanks seien mit mehr Zu- und Ableitungen verbunden als kleinere Tanks eines Tanklagersystems, hat die Kl\u00e4gerin lediglich eingewandt, eine parallele Bef\u00fcllung eines Tanks aus mehreren Leitungen finde ihrer Kenntnis nach in der Brauereipraxis nicht statt. Es gebe dann zu hohe Str\u00f6mungsgeschwindigkeiten, die meist die Qualit\u00e4t der Produkte beeintr\u00e4chtige. Die Kammer hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.11.2009 darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag und seine Begr\u00fcndung nicht hinreichend substantiiert sind. Zum einen ist der Vortrag sehr vage und zum anderen auch \u2013 wie die Kammer herausgestellt hat &#8211; nicht nachvollziehbar, denn wenn Fl\u00fcssigkeit aus zwei Rohrleitungen zu- oder abgef\u00fchrt wird, dann d\u00fcrfte sich die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit in jedem einzelnen der zwei Rohre nicht ver\u00e4ndern. Der Unterschied d\u00fcrfte nur darin bestehen, dass die gleiche Menge Fl\u00fcssigkeit in der doppelten Zeit bef\u00f6rdert werden kann. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Auch gegen den vorgenannten zweiten und dritten Fall der patentfreien Nutzung der Ventilverteilerb\u00e4ume hat die Kl\u00e4gerin keine durchgreifenden Einw\u00e4nde erhoben. Gegen den Vortrag der Beklagten, Fassbiertanks seien nicht mit s\u00e4mtlichen Bierabf\u00fcllleitungen verbunden und nicht jeder Tank f\u00fcr fertiges Bier werde aus jeder Zuleitung f\u00fcr fertiges Bier gespeist, hat die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen eingewandt, das Schema gem\u00e4\u00df Anlage B 7 sei nicht repr\u00e4sentativ, da in der dortigen Anlage \u2013 unstreitig &#8211; nicht mit Ventilverteilerb\u00e4umen gearbeitet werde, sondern mit der \u00e4lteren Schwenkbogentechnik, bei der die Verschaltung der Tanks mit den Rohrleitungen manuell durch ein Versetzen von Schwenkb\u00f6gen erfolge. Da bei der Doppelsitzventiltechnik aber ein ungleich h\u00f6herer Investitionsaufwand getrieben werden m\u00fcsse, w\u00fcrde man solche Anlagen mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Flexibilit\u00e4t aufbauen, um jegliche Verschaltungsm\u00f6glichkeiten von Rohrleitungen und Tanks bereitstellen zu k\u00f6nnen. Deshalb verbinde man stets jede Rohrleitung mit jedem Tank. Dem sind die Beklagten mit dem Argument entgegen getreten, die Art der Verschaltung der Tanks sei nicht ausschlaggebend. Welche Tanks mit welchen Rohren verbunden werden, ergebe sich aus den gew\u00fcnschten Prozessabl\u00e4ufen. Gerade weil die Doppelsitzventiltechnik einen hohen Investitionsaufwand erfordere, w\u00fcrden in der Praxis nur diejenigen Rohrleitungen miteinander verbunden, f\u00fcr die diese Verbindung in der Betriebspraxis tats\u00e4chlich ben\u00f6tigt werde.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Vortr\u00e4ge ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet, dass eine Verbindung zwischen den Fassbiertanks mit den Abf\u00fcllleitungen f\u00fcr Flaschenbier und Dosenbier einerseits und ein Anschluss jedes Tanks f\u00fcr fertiges Bier mit jeder Zuleitung f\u00fcr fertiges Bier andererseits nicht erforderlich sind, unabh\u00e4ngig davon, mit welcher Verschaltungstechnik gearbeitet wird. Die Parteien sind sich weiter dar\u00fcber einig, dass die Doppelsitzventiltechnik h\u00f6here Installationskosten erfordert als die Schwenkbogentechnik. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jeder Abnehmer die Frage, ob er aus Flexibilit\u00e4tsgr\u00fcnden eine Verschaltung realisiert, die zumindest die M\u00f6glichkeit vorsieht, jeden Tank mit jedem Rohr zu verbinden, aufgrund wirtschaftlicher Erw\u00e4gungen beantworten wird. F\u00fcr einen Betrieb, der seine Produktionsweise langfristig absehen kann, besteht etwa keine Veranlassung, Verschaltungen der Tanks vorzusehen, von denen er wei\u00df, dass sie bei seiner Produktionsweise nicht ben\u00f6tigt werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass einmal installierte Ventile auch gewartet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa vorliegend patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die angegriffenen Mittel bestehen, bedarf es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; zur Begr\u00fcndung der subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung objektiver Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Abnehmer der Beklagten die Mittel patentgem\u00e4\u00df einsetzen. Solche objektiven Anhaltspunkte hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<\/p>\n<p>Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beklagten ihren Abnehmern die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfehlen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine solche Empfehlung ergibt sich \u2013 entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.05.2009 ge\u00e4u\u00dferten Auffassung &#8211; insbesondere nicht aus der Anlage K 3. Der K 3 l\u00e4sst sich keine Empfehlung dahingehend entnehmen, jedes Rohr mit jedem einzelnen Raum unterhalb der Tanks eines Tanklagersystems zu verbinden. In der rechten Spalte der K 3 hei\u00dft es: \u201edie Verrohrung und die Tanks m\u00fcssen in diesem Fall aufeinander abgestimmt sein, damit dieses Konzept aufgeht.\u201c Daraus schlie\u00dft der Fachmann aber nicht, dass jeder Tank mit jedem Rohr zu verbinden ist. Die K 3 sagt an dieser Stelle n\u00e4mlich nichts dar\u00fcber aus, wie Tanks und Verrohrung aufeinander abgestimmt werden sollen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch aus dem Meeting Abstract (Anlage K 6, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 6a, und K 19) ergibt sich eine solche f\u00fcr den vorliegenden Fall relevante Empfehlung nicht. In diesem Meeting Abstract wird der Inhalt einer Besprechung wiedergegeben, der auf dem \u201eL\u201c in San Francisco stattgefunden hat. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, in diesem Meeting sei das Poster gem\u00e4\u00df K 19 n\u00e4her besprochen worden, das bei dieser Veranstaltung von den Beklagten pr\u00e4sentiert worden sei. Die auf diesem Poster gezeigte Figur 6 lege ebenfalls nahe, jedes Rohr mit jedem Tank zu verbinden. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus dieser Figur 6 aber nicht der Hinweis, jedes Rohr an jeden Tank heranzuf\u00fchren. Zwar legt die Figur nahe, dass die Rohre weiterlaufen, aber nicht, dass jedes Rohr an jeden Tank auch derart \u00fcber ein Ventil angeschlossen wird, dass es mit diesem verbunden ist. Au\u00dferdem haben die Posterpr\u00e4sentation und die Besprechung im Ausland stattgefunden, so dass daraus ohnehin nicht hergeleitet werden k\u00f6nnte, dass die Kl\u00e4gerin eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung auch in Deutschland empfiehlt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine Empfehlung der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung ergibt sich auch nicht aus einer Bedienungsanleitung f\u00fcr die angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume. Denn eine solche Bedienungsanleitung existiert f\u00fcr die Ventilverteilerb\u00e4ume nicht, wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2009 auf die Vorlageanordnung des Gerichts vom 02.07.2009 unwidersprochen mitgeteilt haben.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, eine Empfehlung der Beklagten zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung k\u00f6nne sich ggf. aus \u201eHandb\u00fcchern, Strukturschaltbildern, Aufbauskizzen, Konstruktionszeichnungen, Verrohrungspl\u00e4nen, Angebots- und Lieferdokumentationen, Projektplanungsunterlagen, Werbeprospekten, Produktbrosch\u00fcren und vergleichbaren Dokumentationen\u201c ergeben, deren Vorlage sie mit Schriftsatz vom 25.05.2009 begehrt hat, so ist hierzu zun\u00e4chst festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin diesen Vorlageantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.05.2009 zur\u00fcckgenommen hat. Eine Vorlage dieser Unterlagen anzuordnen kam unabh\u00e4ngig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil \u2013 wie die Kammer bereits im Beschluss vom 02.07.2009 ausgef\u00fchrt hat -, diese Dokumente zum einen nicht bestimmt genug bezeichnet sind, und zum anderen, weil nicht dargetan ist, ob diese Dokumente \u00fcberhaupt in die H\u00e4nde der Abnehmer gelangen. Nur aus derartigen Dokumenten k\u00f6nnte n\u00e4mlich hergeleitet werden, dass die Beklagten ihren Abnehmern eine patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung empfiehlt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargetan, dass sich ein objektiver Anhaltspunkt f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume daraus ergeben w\u00fcrde, dass diese auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung zugeschnitten sind.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEin Zuschnitt der Ventilverteilerb\u00e4ume auf eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung l\u00e4sst sich insbesondere nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.05.2009 geltend gemacht \u2013 damit begr\u00fcnden, dass die potentiellen Abnehmer der angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume Fachleute seien, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Technologie aus deutschen und internationalen Ver\u00f6ffentlichungen (beispielhaft vorgelegt als Anlagenkonvolut K 20) kennen und aufgrund dieser Kenntnis die in der K 3 angebotenen Ventilverteilerb\u00e4ume als ein solches Konzept identifizieren w\u00fcrden. Denn zwar mag es sein, dass den Fachleuten klar ist, dass die in der K 3 angebotenen Ventilverteilerb\u00e4ume dazu geeignet sind, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden, n\u00e4mlich das Keimwachstum in langen Auslaufleitungen, den fehlenden Stoffaustausch und die Reinigungsprobleme. Dies bringt die Verwendung von direkt am Tankauslauf zu befestigenden Ventilverteilerb\u00e4umen mit sich. Dass aber jedes Rohr mit jedem Tank eines Tanklagersystems zu verbinden ist, ist deshalb noch nicht zwingend. Dies mag \u2013 wie das Klagepatent in Abschnitt [0031] klarstellt \u2013 das System besonders \u00fcbersichtlich und einfach machen, aber die eigentlichen, vorgenannten Vorteile dieser Technik sind unabh\u00e4ngig davon zu erreichen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu diesem Punkt auch in sich widerspr\u00fcchlich. Im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung NK 7 hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 14.04.2009 (dort Seite 29) selbst vorgetragen: Wenn ersichtlich sei, dass vier Rohre mit der Doppelsitzventiltechnik an einen Tank eines Tanklagersystems angeschlossen seien, sei es deshalb f\u00fcr den Fachmann noch lange nicht naheliegend, diese Rohre auch an alle anderen Tanks anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den Zuschnitt der angegriffenen Ventilverteilerb\u00e4ume auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung damit begr\u00fcnden will, dass sich dies aus den Rohrleitungs- und Instrumentationsschemata (R &amp; I &#8211; Schemata) ergeben m\u00fcsste, deren Vorlage sie mit Schriftsatz vom 31.08.2009 begehrt, war diesem Vorlageantrag nicht nachzugehen. Bei derartigen R &amp; I \u2013 Schemata handelt es sich unstreitig um Unterlagen, die potentielle Kunden der Beklagten erstellen. Der Kunde erstellt dabei unter Mitwirkung eines Ingenieurb\u00fcros einen Plan (etwa zur Tankanzahl und zum Verrohrungskonzept) f\u00fcr die zu errichtende Anlage. Diesen Plan erhalten potentielle Anbieter und k\u00f6nnen aufgrund dieser Ausschreibungsunterlagen dann ein konkretes Angebot unterbreiten.<\/p>\n<p>Was die R &amp; I &#8211; Schemata von potentiellen deutschen Kunden angeht, so war dem Vorlageantrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2009 unwidersprochen mitgeteilt hat, dass sie sich in Deutschland auf kein solches R &amp; I &#8211; Schema beworben haben. Damit geht der Vorlageantrag ins Leere.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus R &amp; I &#8211; Schemata von potentiellen ausl\u00e4ndischen Kunden vorgelegt haben will, war diesem Antrag ebenfalls nicht nachzukommen. Denn selbst wenn derartige R &amp; I &#8211; Schemata ausl\u00e4ndischer Kunden vors\u00e4hen w\u00fcrden, jedes Rohr mit jedem Tank eines Tanklagersystems zu verbinden, dann k\u00f6nnte daraus noch kein Indiz daf\u00fcr hergeleitet werden, dass deutsche Kunden der Beklagten dies ebenfalls so ausf\u00fchren w\u00fcrden. Denn wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug zu Recht ausf\u00fchrt, darf Angebotsempf\u00e4ngern und Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unterstellt werden, dass sie das Klagepatent kennen und dar\u00fcber hinaus den Willen haben, dieses Patent nicht zu beachten und die gelieferten Mittel in rechtswidriger Weise zu verwenden (GRUR 2005, 848, 852). W\u00fcrde man dies unterstellen, so w\u00fcrde man von der blo\u00dfen objektiven Eignung der angegriffenen Mittel zur Benutzung der Erfindung auf eine entsprechende Bestimmung durch die Abnehmer schlie\u00dfen. Dieser Schluss ist aber nicht zul\u00e4ssig, und zwar auch dann nicht, wenn \u2013 wie in dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall \u2013 bei patentgem\u00e4\u00dfer Nutzung des Mittels im Vergleich zur patentfreien Nutzung sogar noch ein besonderer Vorteil erzielt wird (BGH, a.a.O.). Selbst wenn also ausl\u00e4ndische Unternehmen vors\u00e4hen, jedes Rohr mit jedem Tank zu verbinden, dann w\u00e4re dies jedenfalls vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine solche Nutzung im Ausland patentfrei ist. Ein Schluss darauf, dass auch inl\u00e4ndische Abnehmer, die das Klagepatent zu beachten haben, eine solche Ausgestaltung vors\u00e4hen, w\u00e4re daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht dem von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Urteil des OLG Karlsruhe entnehmen. In diesem Urteil (GRUR 1980, 784 \u2013 Laminiermaschine) hat das OLG eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine unmittelbare Patentverletzung in Deutschland in einem Fall angenommen, in dem eine Vorrichtung im patentfreien Ausland angeboten wird, und zwar mit der Begr\u00fcndung, dass die Produktionsst\u00e4tte f\u00fcr dieses Produkt in Deutschland lag. Es bestand daher die konkrete Gefahr, dass das Produkt in Deutschland hergestellt und dadurch das Patent verletzt wird. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht vergleichbar, da es vorliegend um eine mittelbare Patentverletzung geht. Vorliegend ist es rechtlich v\u00f6llig unbedenklich, wenn die Beklagten im patentfreien Ausland die Ventilverteilerb\u00e4ume anbieten, selbst wenn diese dann in Deutschland produziert w\u00fcrden. Denn durch eine blo\u00dfe Herstellung und einen Besitz dieser Ventilverteilerb\u00e4ume im Inland w\u00fcrde das Patent in Deutschland nicht mittelbar verletzt. Eine mittelbare Patentverletzung liegt vielmehr erst vor, wenn ein Angebot im Inland erfolgt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nEs ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass das Tatbestandsmerkmal der Verwendungsbestimmung des \u00a7 10 PatG nicht erf\u00fcllt ist, nachdem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei einsetzbar ist und die Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte daf\u00fcr dargelegt hat, dass die potentiellen Abnehmer des Produkts die Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00df einsetzen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMangels mittelbarer Patentverletzung sind auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz und Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltsgeb\u00fchren aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Der Streitwert war nach der Auftrennung des Verfahrens in zwei Rechtsstreite mit der H\u00e4lfte des urspr\u00fcnglich zu Grunde gelegten Streitwerts anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01333 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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