{"id":416,"date":"2005-09-22T17:00:46","date_gmt":"2005-09-22T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=416"},"modified":"2016-04-19T14:04:54","modified_gmt":"2016-04-19T14:04:54","slug":"4a-o-42104-leitfaehige-edelstahlfasern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=416","title":{"rendered":"4a O 421\/04 &#8211; Leitf\u00e4hige Edelstahlfasern"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0373<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 421\/04<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen Pr\u00e4sidenten der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Produkte<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die Metallfaser-B\u00fcndel enthalten,<\/p>\n<p>die mittels eines Verfahrens zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels hergestellt worden sind, welches folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material<\/p>\n<p>b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-\/Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten und<\/p>\n<p>c) Entfernen des Matrix-Materials.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.4.1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist und<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 20.4.1991 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 280 xxx (Klagepatent), das &#8211; unter Inanspruchnahme einer belgischen Priorit\u00e4tsanmeldung vom 30.1.1987 &#8211; am 18.1.1988 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 20.3.1991. Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf den die Kl\u00e4gerin ihr Begehren im Hauptantrag st\u00fctzt, hat in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8220; Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material,<br \/>\n(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix\/Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten und<br \/>\n(c) Entfernen des Matrix-Materials.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt wie die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Kr\u00e4uselung durch Hindurchf\u00fchren der parallel angeordneten Verb\u00fcnde (1) durch den Nip zweier Zahnr\u00e4der (2), welche miteinander angemessen in Eingriff stehen oder k\u00e4mmen und welche zueinander parallele Drehachsen aufweisen, erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in F ans\u00e4ssiges Unternehmen, vertreibt Produkte, etwa nagelgelochte Filze, die aus rostfreien Stahlfasern bestehen oder bei denen rostfreie Stahlfasern mit anderen technischen Fasern, etwa Aramid, vermischt sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine von der Beklagten auf der Messe X in D verteilte Werbeinformation auszugsweise wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass sie von der Beklagten stammende Metallfaserb\u00fcndel von dem Unternehmen A erhalten habe. Ein Mitarbeiter As, M, habe die Muster an O \u00fcbergeben, der diese an Mitarbeiter aus dem Labor der Kl\u00e4gerin weitergereicht habe. Dort sei im Wege einer XPS-Analyse (X-Ray Photoelectron Spectroscopy) festgestellt worden, dass die Metallfasern Restspuren von Kupfer aufwiesen, woraus sich ergebe, dass diese in Kupfer eingebettet und das Material nach Bearbeitung wieder entfernt worden sei. Bei Kupfer handele es sich um ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material. Zudem habe sich durch optische Mikroskopie ergeben, dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung aufgewiesen h\u00e4tten, wobei die Form bzw. Dicke der Fasern gleich bleibend gewesen sei.<\/p>\n<p>Weiterhin sei bei der Beklagten an ihrem franz\u00f6sischen Sitz im Rahmen eines Saisie-Verfahrens ein B\u00fcndel gewellter Filamente aufgefunden worden, die von dem Unternehmen F stammten sowie B\u00fcndel ebenfalls gekr\u00e4uselter Filamente von dem Unternehmen G (aus K), das zur Unternehmensgruppe W geh\u00f6re (ebenfalls aus K). Ferner sei ein B\u00fcndel gewellter Filamente aufgefunden worden, die von einem chinesischen Unternehmen stammten und nach dem Transportetikett aus H abgesandt worden seien. Einen Satz der beschlagnahmten Muster habe der bei der Besichtigung anwesende franz\u00f6sische Gerichtsvollzieher N gegeben, der diese an J weitergeleitet habe. Dieser habe die Muster dem Labor der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben. Dort sei wiederum im Wege der genannten Verfahren festgestellt worden, dass die Filamente noch Restspuren von Kupfer aufgewiesen, die Fasern \u00fcber eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung verf\u00fcgt und die Fasern eine durchschnittliche Querschnittsform besessen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei R bei einem Besuch des Standes der Beklagten auf der Messe X von S, einem Mitarbeiter der Beklagten, das Muster eines gewebten Stoffes \u00fcbergeben worden. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin habe einen Teil des Musters abgeschnitten und am 9.12.2004 per Einschreiben an die Kl\u00e4gerin zu H\u00e4nden von J geschickt, der diesen im Labor der Kl\u00e4gerin habe untersuchen lassen. Auch hier h\u00e4tten sich die bereits genannten Resultate best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung der Lehre des Klagepatents in Abrede. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor, dass im Stand der Technik drei Herstellungsverfahren von gekr\u00e4uselten Metallfasern bekannt seien, bei denen die Kr\u00e4uselung durch Zahnr\u00e4der erfolge. Zum Einen w\u00fcrden die Metallfasern direkt, also ohne Vorbehandlung, durch Zahnr\u00e4der gekr\u00e4uselt. Zum Anderen w\u00fcrden die Metallfasern mit einem koh\u00e4renten und duktilen Material, wie beispielsweise Kupfer, \u00fcberzogen, sodann gestreckt bis ein gew\u00fcnschter Durchmesser erreicht sei. Danach werde das koh\u00e4rente und duktile Material wieder entfernt und es erfolge die Kr\u00e4uselung durch die Zahnr\u00e4der. Schlie\u00dflich w\u00fcrden in einem dritten Verfahren die Metallfasern mit einem koh\u00e4renten und duktilen Material \u00fcberzogen, sodann gestreckt, bis ein gew\u00fcnschter Durchmesser erreicht sei und sodann durch Zahnr\u00e4der gekr\u00e4uselt. Erst danach erfolge die Entfernung des duktilen und koh\u00e4renten Materials. Bei dem letztgenannten Verfahren handele es sich um das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren.<\/p>\n<p>Sie, die Beklagte, habe durch das &#8222;Institut QU&#8220; Fasern untersuchen lassen. Dabei habe es sich einerseits um Fasern der Kl\u00e4gerin und andererseits um Fasern gehandelt, die von dem chinesischen Unternehmen U stammten. Die Fasern der Kl\u00e4gerin seien wohl nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden, w\u00e4hrend die Produktion der Fasern des chinesischen Unternehmens nach dem zweitgenannten Verfahren erfolgt sei, wie sich aus einer schriftlichen Best\u00e4tigung desselben ergebe. Die Untersuchung der beiden Fasern durch das franz\u00f6sische Institut habe ergeben, dass es auch bei dem zweitgenannten Verfahren nicht zu den im Klagepatent kritisierten Abflachungen komme. Das werde durch mikroskopische Aufnahmen best\u00e4tigt, die von dem franz\u00f6sischen Institut angefertigt worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass von ihr bezogene Metallfaserb\u00fcndel teilweise nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt w\u00fcrden. Zudem bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die von der Kl\u00e4gerin angeblich untersuchten Produkte von ihr, der Beklagten, stammten. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorbringens der Kl\u00e4gerin, dass das von einem Unternehmen namens Aan einen I \u00fcbergebene Muster von ihr, der Beklagten, stamme. Es k\u00f6nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angeblich von A\u00fcbergebenen Muster auf dem langen Weg ins Labor der Kl\u00e4gerin mit Metallfaserb\u00fcndeln aus dem Hause der Kl\u00e4gerin versehentlich vertauscht worden seien. Bez\u00fcglich der im Rahmen der Saisie beschlagnahmten Muster erg\u00e4ben sich dieselben Zweifel, ob im Labor der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich die beschlagnahmten Muster untersucht worden seien. Zudem h\u00e4tten die in F beschlagnahmten Muster keinerlei Relevanz f\u00fcr die Frage der Patentverletzung im Geltungsbereich des Klagepatents. Sie, die Beklagte beziehe gekr\u00e4uselte Metallfilamente von zahlreichen H\u00e4ndlern\/Herstellern, so dass mittels in F beschlagnahmter Muster nicht auf das Herstellungsverfahren von Metallfaserb\u00fcndeln anderer Zulieferer geschlossen werden k\u00f6nne, die in Produkten enthalten seien, die von ihr in Deutschland angeboten w\u00fcrden. Zudem bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass das angeblich auf der X in D \u00fcbergebene Muster eines gewebten Stoffes im Labor der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich untersucht worden sei. Es sei auffallend, dass insoweit keine Untersuchungsberichte vorgelegt worden seien. Im \u00dcbrigen werde auch bestritten, dass die von ihr, der Beklagten, verarbeiteten Metallfaserb\u00fcndel im Rahmen des Herstellungsprozesses, von dem sie keinerlei Kenntnis habe, mit Kupfer umh\u00fcllt worden seien. Kupferspuren seien auch dann vorhanden, wenn die Kupferumh\u00fcllung vor dem Zahnradkr\u00e4useln entfernt worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, Rechnungslegung und zur Leistung von Schadensersatz im zuerkannten Umfang verpflichtet ist, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von zahnwalzengekr\u00e4uselten Metallfasern und diese Fasern umfassenden Produkte, wie zum Beispiel Metallfaserb\u00fcndel.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass aus dem deutschen Gebrauchsmuster 75 21 192 bekannt sei, Metallfaserb\u00fcndel zu kr\u00e4useln, indem diese zwischen Zahnr\u00e4der hindurchgef\u00fchrt werden. Bei diesem Verfahren bewirke allerdings der Druck, der w\u00e4hrend des Kr\u00e4uselungsprozesses durch die Zahnspitzen auf das B\u00fcndel ausge\u00fcbt werde, dass Fadenabschnitte durch Quetschen an den gekr\u00e4uselten Spitzen plastisch verformt w\u00fcrden. Entsprechend der relativen Position der Fasern in der Dicke des B\u00fcndels werde dieser Kr\u00e4uselvorgang jedoch einen unterschiedlich quetschenden oder abflachenden Effekt haben und werde folglich eine gewisse Willk\u00fcr an der kontinuierlichen und permanenten Beschaffenheit der Kr\u00e4uselung entlang des B\u00fcndels bewirken. Oft werde das B\u00fcndel auch im Bereich der gekr\u00e4uselten Spitzen stark zusammengedr\u00fcckt, so dass benachbarte Fasern sich unerw\u00fcnschterweise aneinander verfangen k\u00f6nnten, was es schwierig machen w\u00fcrde, sie bei sp\u00e4teren Vorg\u00e4ngen zu trennen. Dieser Nachteil k\u00f6nnte jedoch dadurch behoben werden, dass man das B\u00fcndel seitlich \u00f6ffne, bevor es durch die Zahnr\u00e4der laufe. Neben der Tatsache, dass diese versuchte L\u00f6sung einen zus\u00e4tzlichen \u00d6ffnungsvorgang verlange, sei herausgefunden worden, dass ein solcher \u00d6ffnungsvorgang selten voll befriedigende Resultate im Sinne einer sehr dauerhaften Kr\u00e4uselung ergeben werde.<\/p>\n<p>Um diese Nachteile zu vermeiden ist in Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnr\u00e4dern gewellten Metallfaser-B\u00fcndels mit folgenden Schritten vorgesehen:<\/p>\n<p>a) Einbetten der Metallfasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material,<\/p>\n<p>b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix\/Faser-B\u00fcndels zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnr\u00e4dern, so dass die Fasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung erhalten und<\/p>\n<p>c) Entfernen des Matrix-Materials.<\/p>\n<p>Bei diesem Verfahren wird der direkte Kontakt der Zahnr\u00e4der mit der Faseroberfl\u00e4che w\u00e4hrend des Kr\u00e4uselvorgangs vermieden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die von der Beklagten vertriebenen Produkte, wie gewebte Stoffe oder nadelgelochte Filze in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen, die zu 100 % aus rostfreien Stahlfasern best\u00fcnden oder mit anderen technischen Fasern vermischt worden seien, Metallfaserb\u00fcndel enthielten, die nach dem Verfahren nach Patentanspruch 1 hergestellt worden seien. Das ist von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden, weil sie die von ihr verwendeten Metallfaserb\u00fcndel von verschiedenen H\u00e4ndlern bzw. Herstellern beziehe und keinerlei Kenntnis davon habe, nach welchem Verfahren die Metallfaserb\u00fcndel hergestellt worden seien. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch, worauf die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung von Seiten des Gerichts hingewiesen worden ist, nicht hinreichend qualifiziert, so dass die Beklagte damit keinen Erfolg hat.<\/p>\n<p>1.) Das gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die Feststellung, dass die von der Kl\u00e4gerin untersuchten Metallfaserb\u00fcndel nach dem in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren hergestellt worden sind. Die Kl\u00e4gerin hat dargetan, dass bei der Herstellung der Metallfasern ein Verfahren zur Anwendung gekommen ist, bei dem die Fasern &#8211; wie in den Merkmalen a) und c) vorgesehen &#8211; in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material eingebettet wurden, das sp\u00e4ter wieder entfernt wurde. Denn sie hat die Metallfasern in ihrem Labor einer XPS-Analyse unterworfen und dabei aufgrund der gemessenen Bindungsenergie von 933 eV festgestellt, dass Spuren von Kupfer vorhanden waren. Das l\u00e4sst den Schluss zu, dass die Metallfasern in Kupfer eingebettet waren. Dieser Umstand ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden und kann daher als zugestanden gelten. Zudem ist unstreitig und ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Anlage K 2, S. 4, Z. 3 f.), dass es sich bei Kupfer um ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ferner dargelegt, dass die von ihr untersuchten Metallfasern eine bleibende wellenf\u00f6rmige Kr\u00e4uselung aufgewiesen haben. Sie hat im Wege der optischen Mikroskopie erhaltene Darstellungen der Fasern \u00fcberreicht, denen zu entnehmen ist, dass die Form und Dicke der Fasern, wie dies mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gegen\u00fcber dem Stand der Technik angestrebt wird (vgl. Anlage K 2, Seite 1, Absatz 2, Satz 2), gleichbleibend ist und keine Quetschungen oder Abflachungen an mehreren Stellen aufweist. Auch dies ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen einer bleibenden wellenf\u00f6rmigen Kr\u00e4uselung bei den beanstandeten Metallfasern darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass das zusammengesetzte Matrix\/Faser-B\u00fcndel &#8211; wie in Merkmal b) vorgesehen &#8211; bei der Herstellung zwischen den Z\u00e4hnen von zumindest zwei ineinander greifenden Zahnr\u00e4dern gezogen wurde. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber eingewandt, dass es bereits lange im Stand der Technik bekannt gewesen sei, Abflachungen bei zahnradgekr\u00e4uselten Fasern zu vermeiden, indem ein entsprechend gro\u00dfer Abstand zwischen den Zahnr\u00e4dern gew\u00e4hlt werde. Einer vorherigen Einbettung der Fasern in ein duktiles und koh\u00e4rentes Matrix-Material sei dann entbehrlich. Zudem sei es m\u00f6glich, die Metallfasern mit einem duktilen und koh\u00e4renten Matrix-Material zu \u00fcberziehen um diese &#8211; wie in der US-amerikanischen Patentschrift 2 050 298 beschrieben &#8211; sodann zu strecken, bis ein gew\u00fcnschter kleinerer Durchmesser erreicht sei und im Anschluss daran das koh\u00e4rente und duktile Material wieder zu entfernen und erst dann die dauerhafte Kr\u00e4uselung durch die Zahnr\u00e4der zu bewirken.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten greift nicht durch. Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass Beklagte nicht konkret behauptet, dass die von ihr verwendeten Metallfasern nach einem der genannten alternativen Verfahren hergestellt worden sind, obwohl sie dazu ohne weiteres in der Lage gewesen w\u00e4re. Sie h\u00e4tte entweder entsprechende Erkundigungen bei den Lieferanten oder Herstellern einholen k\u00f6nnen, von denen sie die Metallfasern bezieht, die f\u00fcr ihre in Deutschland angebotene und vertriebene Produktion verwendet werden, oder aber selbst entsprechende Untersuchungen durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Gleichwohl hat sie ihr Vorbringen auf theoretische Erw\u00e4gungen betreffend alternativer Verfahren beschr\u00e4nkt. Dem steht auch nicht die als Anlage B 2 vorgelegte Best\u00e4tigung des Institut QU vom 25.11.2004 entgegen. Denn diese Untersuchungen beziehen sich nach dem Vorbringen der Beklagten einerseits auf Metallfasern, die von der Kl\u00e4gerin stammen sollen, und zum anderen auf Metallfasern des chinesischen Unternehmens VT, ohne dass die Beklagte vorgetragen hat, dass letztere von ihr bei der Herstellung der f\u00fcr Deutschland vorgesehenen Produktion verwendet werden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die theoretischen Erw\u00e4gungen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr enthalten, dass das von der Kl\u00e4gerin untersuchte Material tats\u00e4chlich nicht unter Einschluss von Merkmal 2 des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sind. Nach einem Verfahren bei dem die Metallfasern ohne vorherige Einbettung in Kupfer mittels Zahnr\u00e4dern gekr\u00e4uselt werden, k\u00f6nnen die untersuchten Metallfasern nicht hergestellt worden sein, weil die Kl\u00e4gerin im Wege der XPS-Analyse auf den Metallfasern Kupferspuren aufgefunden hat. Aber auch ein Verfahren, bei dem die Metallfasern zwar zun\u00e4chst mit Kupfer \u00fcberzogen und gestreckt wurden, das Kupfer aber vor der Kr\u00e4uselung durch die Zahnr\u00e4der wieder entfernt wurde, kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat, auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung keinen nachvollziehbaren Grund vorgetragen, der den Hersteller von Metallfasern dazu veranlassen k\u00f6nnte, diese zwar im Hinblick auf den Streckvorgang zur Umfangsreduzierung mit einer sch\u00fctzenden Umh\u00fcllung aus einem duktilen und koh\u00e4renten Material wie Kupfer zu versehen, den Mantel aber vor der mit dem Kr\u00e4uselungsvorgang verbundenen mechanischen Beanspruchung der Metallfasern durch die Zahnr\u00e4der wieder zu entfernen. Dass dies bei technischer Betrachtungsweise nicht sinnvoll ist, wird durch die Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in der US-amerikanische Patentschrift 2 050 298 best\u00e4tigt, wo ausgef\u00fchrt wird, dass einem zuvor durch Strecken querschnittreduzierten B\u00fcndel eine spiralf\u00f6rmige Drehung &#8230; und\/oder eine beliebige physikalische Eigenschaft verliehen wird (vgl. S. 3, Sp. 1, Z. 29 ff.). Denn bei diesem Vorgang wird &#8211; worauf die Beklagte selbst hinweist &#8211; die Matrix erst anschlie\u00dfend mittels chemischer, elektrolytischer oder mechanischer Verfahren entfernt (S. 3, Sp. 1, Z. 36 ff.). Sofern es vorher in der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft, dass es in diesem Beispiel erw\u00fcnscht sei, dass nach Beendigung des Reduktionsprozesses jedes Element von seiner sch\u00fctzenden Umh\u00fcllung gel\u00f6st werde und sofern ein ummantelter Draht gew\u00fcnscht wird, alternativ hierzu die Umh\u00fcllung belassen werden k\u00f6nne (S. 2, Sp. 1, Z. 6 ff.), bezieht sich dies offensichtlich auf ein Beispiel, bei dem sich nach Beendigung der Querschnittsreduktion keine weitere Bearbeitung zur Verleihung einer physikalischen Eigenschaft anschlie\u00dft. Gegenteiliges ist jedenfalls von der Beklagten nicht vorgetragen worden und erschlie\u00dft sich der Kammer auch nicht aus der weiteren Beschreibung der US-amerikanischen Patentschrift, die die Beklagte &#8211; entgegen der richterlichen Anordnung im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin &#8211; nur ausschnittsweise in das Deutsche \u00fcbersetzt hat. Auch dem Schreiben des chinesischen Unternehmens VT vom 4.12.2005 ist kein Grund zu entnehmen, weshalb die sch\u00fctzende Matrix bereits vor dem Kr\u00e4uselungsverfahren entfernt wird. Schlie\u00dflich hat die Beklagte auch nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Hersteller der von ihr verwendeten gekr\u00e4uselten Metallfasern das Kupfer vor Aufbringen der Kr\u00e4uselung entfernt haben, um eine Verletzung des Klagepatents zu vermeiden.<\/p>\n<p>Nach alledem steht fest, dass die von der Beklagten untersuchten Metallfasern nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>2.) Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin stammen die von ihr untersuchten Metallfaserb\u00fcndel zum Teil aus einer Saisie, die am 9.11.2004 auf dem Gel\u00e4nde der Beklagten in TG, F, stattgefunden hat. Bei dieser Saisie wurde, wie sich aus dem als Anlage K 13 im Original und in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Protokoll ergibt, vom Gerichtsvollzieher B\u00fcndel gewellter Filamente aufgefunden, die von der Gesellschaft Fund der Gesellschaft G stammten, die zur Unternehmensgruppe A geh\u00f6ren. Ferner wurden B\u00fcndel gewellter Filamente eines chinesischen Unternehmens entdeckt. Der Gerichtsvollzieher hat, wie sich weiter aus dem Protokoll ergibt, unter anderem je zwei Muster der von den Unternehmen der A-Gruppe gelieferten Filamente, der von Filamente chinesischer Herkunft sowie von weiteren Garnen und Strickwaren, die von der Beklagten aus den Produkten der A-Gruppe gefertigt wurden, beschlagnahmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die in F beschlagnahmten Muster h\u00e4tten f\u00fcr die Frage einer Patentverletzung im Geltungsbereich des Klagepatents keine Relevanz, weil die Beklagte gekr\u00e4uselte Metallfilamente von zahlreichen H\u00e4ndlern bzw. Herstellern beziehe, so dass mittels in F beschlagnahmter Muster nicht auf das Herstellungsverfahren von Metallfaserb\u00fcndel anderer Zulieferer geschlossen werden k\u00f6nne, die in den Produkten enthalten seien, die von der Beklagten in Deutschland angeboten w\u00fcrden. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte ber\u00fccksichtigt nicht, dass ausweislich des Protokolls des Gerichtsvollziehers bei der Begehung des Unternehmensgel\u00e4ndes der Beklagten von allen vorr\u00e4tigen B\u00fcndeln gewellter Filamente die Hersteller oder Lieferanten identifiziert und Muster genommen worden sind. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht darauf zur\u00fcckziehen, ohne n\u00e4heren Vortrag pauschal darauf zu verweisen, dass die in Deutschland angebotenen Produkte ausschlie\u00dflich aus Metallfilamenten anderer Hersteller hergestellt w\u00fcrden, die nicht nach dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren arbeiten. Nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Darlegungslastverteilung h\u00e4tte es ihr vielmehr obgelegen, die Lieferanten oder Hersteller zu benennen, von denen sie dauerhaft gekr\u00e4uselte Metallfilamente bezieht, die nicht nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt sind. Zudem h\u00e4tte sie vortragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, wie gew\u00e4hrleistet ist, dass nach Deutschland allein Produkte gelangen, die Metallfilamente enthalten, die in einem anderen Verfahren als dem entstanden sind, das in dem Klagepatent unter Schutz gestellt ist, obwohl die auf ihrem Betriebsgel\u00e4nde aufgefundenen Metallfasern Kupferr\u00fcckst\u00e4nde aufwiesen und daher &#8211; wie dargelegt &#8211; nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sind. Da dies nicht erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie die an ihrem Unternehmenssitz beschlagnahmten Metallfasern auch f\u00fcr Produkte verwendet, die sie &#8211; unstreitig &#8211; mit der Anlage K 19 auf der X in Deutschland gegen\u00fcber Kunden angeboten hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat schlie\u00dflich keinen Erfolg damit, pauschal zu bestreiten, dass die von der Kl\u00e4gerin untersuchten Metallfilamente tats\u00e4chlich von den Mustern stammten, die im Rahmen der Saisie auf dem Unternehmensgel\u00e4nde der Beklagten beschlagnahmt wurden. Die Kl\u00e4gerin hat im Einzelnen dargelegt, dass ihr ein Satz der beschlagnahmten Muster vom Gerichtsvollzieher zu H\u00e4nden von N \u00fcbergeben worden sei, der diese an J weitergereicht habe. J habe dann daf\u00fcr Sorge getragen, dass diese im Labor der Kl\u00e4gerin jeweils untersucht worden seien. Die Beklagte kann zwar mit Nichtwissen bestreiten, dass tats\u00e4chlich eine solche \u00dcbergabe erfolgt ist. Sie kann jedoch nicht zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestreiten, dass die von der Kl\u00e4gerin untersuchten Metallfilamente nicht nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sind. Denn sie vertreibt die Metallfilamente als Bestandteil nadelgelochter Filze oder gewebter Stoffe und ist deshalb in der Lage, entweder durch R\u00fcckfrage bei ihren Lieferanten oder durch eigene Analyse zu ermitteln und vorzutragen, ob die Metallfilamente der nach Deutschland exportierten Fertigprodukte in Anwendung des in Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens hergestellt worden sind. Dies ist jedoch auch nach einem entsprechenden Hinweis der Kl\u00e4gerin in der Replik und des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht geschehen.<\/p>\n<p>3.) Die Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, bei den von ihr hergestellten Stoffen und nadelgelochten Filzen handele es sich nicht um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Die Stoffe und nadelgelochten Filze w\u00fcrden aus den von Dritten bezogenen gekr\u00e4uselten Metallfasern in aufwendig und komplizierten Produktionsverfahren hergestellt. Dieses umfasse im Wesentlichen sechs Schritte, n\u00e4mlich Herstellen des gesponnenen Fadens, Herstellen des Gewebes, Herstellen des Bandes f\u00fcr die Ausbildung der Lage, Herstellen des Faserflors f\u00fcr die Ausbildung der Lage und Vornadelung, Verbinden des Gewebes und der oberen und unteren Lagen und Nadelung sowie Kalandern. Das dann entstandene Produkt k\u00f6nne nicht mehr als unmittelbares Verfahrenserzeugnis angesehen werden. Auch in dieser Einsch\u00e4tzung kann der Beklagten nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Nr. 3 PatG ist es jedem Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten, das durch ein patentgesch\u00fctztes Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis zu benutzen. Die Beschr\u00e4nkung des Verfahrenserzeugnisschutzes auf unmittelbar hergestellte Erzeungisse soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere verh\u00fcten, dass etwa Gegenst\u00e4nde, die mit Stoffen zusammen verarbeitet sind, welche nach einem patentierten Verfahren hergestellt werden, auch von dem Patent erfasst werden (Bericht der Reichstagskommission, zitiert nach Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rdn. 105). Daher f\u00fchrt die Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache, bei der das Verfahrenserzeugnis als Zutat oder Hilfsmittel dient, jedenfalls dann zu einem Verbrauch des Verfahrenserzeugnisschutzes, wenn das Verfahrenserzeugnis in der neuen Sache nicht mehr selbst\u00e4ndig vorhanden ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 f. &#8211; Halbleiterbaulelemente; Busse, a.a.O., \u00a7 9 PatG, Rdn. 108 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Denn anderenfalls w\u00fcrde die durch die Weiterverarbeitung entstandene neue Sache insgesamt vom Verfahrenserzeugnisschutz erfasst, was diesen entgegen dem Willen des Gesetzgebers in ungerechtfertigtem Ma\u00dfe ausdehnen w\u00fcrde. Beh\u00e4lt das Verfahrenserzeugnis hingegen nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung die Eigenschaften, die es bei Abschluss des Verfahrens aufwies, bei, bleibt es ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis, wenn diese Eigenschaften auch das entstandene Erzeugnis wesentlich mitpr\u00e4gen (Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 800; Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 PaG, Rdn. 54, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis. Die von der Beklagten weiterverarbeiteten Stoffe und nadelgelochten Filze bestehen aus 100 % Metallfasern oder aus Metallfasern und anderen technischen Fasern. Die Metallfasern weisen aber &#8211; wie von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt worden ist &#8211; in jedem Fall weiterhin die ihnen durch die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verliehene Eigenschaft der dauerhaften Kr\u00e4uselung auf. Entsprechend werden auch die durch Weiterverarbeitung entstandenen Endprodukte (die Stoffe oder nadelgelochten Filze), von der auf das Verfahrenspatent zur\u00fcckgehenden Eigenschaft der dauerhaften Fadenkr\u00e4uselung in einer die Beurteilung im Verkehr bestimmenden Weise mitgepr\u00e4gt. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch in den Endprodukten der Beklagten noch ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis zu sehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, weil sie ihre Erzeugnisse &#8211; wie dargelegt &#8211; in Deutschland anbietet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt ist der Beklagten nur im Umfang des Zugest\u00e4ndnisses der Kl\u00e4gerin einzur\u00e4umen. Hinsichtlich der gewerblichen Abnehmer kommt die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts nach Inkrafttreten von \u00a7 140 b PatG nur noch dann in Betracht, wenn eine uneingeschr\u00e4nkte Auskunftserteilung ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, was hier nicht dargetan worden ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden zu k\u00f6nnen, ist nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0373 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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