{"id":4158,"date":"2009-06-23T17:00:35","date_gmt":"2009-06-23T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4158"},"modified":"2016-06-26T16:57:18","modified_gmt":"2016-06-26T16:57:18","slug":"4b-o-8408-durchfuehroeffnung-einer-beleuchtungseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4158","title":{"rendered":"4b O 84\/08 &#8211; Durchf\u00fchr\u00f6ffnung einer Beleuchtungseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01198<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"field-item odd\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 84\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5929\">2 U 92\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Beleuchtungseinrichtungen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil, einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden hutartig ausgebildeten oder hutartigen Zwischenteil und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil eine Erhebung und eine Ringnut aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte von der tiefer liegenden Ringnut des Zwischenteils aufgenommen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunfts- und Vertriebswege der unter Ziff. I.1 beschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu erteilen, unter Angabe des Namens und der Anschriften des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 28. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner neun Zehntel und die Kl\u00e4gerin ein Zehntel.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 103 34 XXX B3 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent 1) sowie des zur selben Patentfamilie geh\u00f6renden europ\u00e4ischen Patents EP 1 505 XXX B1 (Anlage K 3, im Folgenden Klagepatent 2). Das Klagepatent 1 ist am 31. Juli 2003 angemeldet und seine Erteilung am 28. April 2005 ver\u00f6ffentlicht worden. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent durch Schriftsatz vom 29. August 2008 (Anlage B 2) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Klagepatent 2 ist unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents 1 vom 31. Juli 2003 am 21. Juli 2004 angemeldet und am 9. Februar 2005 offengelegt worden; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. Februar 2008 ver\u00f6ffentlicht. Gegen das Klagepatent 2 hat die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 4. Juni 2008 (Anlage B 4) Einspruch erhoben. Beide Klagepatente betreffen jeweils eine Beleuchtungseinrichtung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 1 in der erteilten Fassung lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 2 in der erteilten Fassung lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Eingaben vom 11. Dezember 2008 (Anlage K 7) und vom 16. Dezember 2008 (Anlage K 6) hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, beide Klagepatente im Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren jeweils in eingeschr\u00e4nktem Umfang zu verteidigen. Das Klagepatent 1 wird hiernach im Nichtigkeitsverfahren mit folgendem Hauptanspruch 1 verteidigt:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln, wobei die Leiterplatte von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel aufweisenden, hutartig ausgebildeten Zwischenteil und einem den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2 wird im Einspruchsverfahren mit folgendem eingeschr\u00e4nktem Hauptanspruch 1 verteidigt:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtungseinrichtung mit mehreren auf einer Leiterplatte (2) angeordneten, \u00fcber diese an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbaren Leuchtmitteln (1), wobei die Leiterplatte (2) von einem, einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Geh\u00e4use umgeben ist, wobei das Geh\u00e4use zumindest aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3), einem die Leiterplatte (2) aufnehmenden, eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr die Anschlusskabel (5) aufweisenden hutartigen Zwischenteil (6) und einem, den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glichenden Deckelteil (7) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenteil (6) eine Erhebung (15) und eine Ringnut (11) aufweist, und dass die zumindest einen Ringabschnitt darstellende Leiterplatte (2) von der tieferliegenden Ringnut (11) des Zwischenteils (6) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen sind den Klagepatenten entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine prinzipienhafte Explosionsdarstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Beleuchtungseinrichtung. Figur 3 zeigt einen Vollschnitt durch die Beleuchtungseinrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist einzige vertretungsberechtigte und unbeschr\u00e4nkt haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) vertreibt und bietet an eine Beleuchtungseinrichtung unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gelangt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten zu 1) und 2) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab. Diese Abmahnung wiesen die Beklagten zu 1) und 2 ihrerseits mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2007 (Anlage B 10) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, jedenfalls aber \u00e4quivalente Verletzung beider Klagepatente geltend. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein Zwischenteil, welches eine patentgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr das Anschlusskabel aufweise. Dasjenige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches im Wesentlichen rund ausgestaltet und auf der dem halbtransparenten Deckel gegen\u00fcberliegenden Seite verrastend aufgesetzt ist, sei das patentgem\u00e4\u00df Zwischenteil. Der seitlich angebrachte und auf einer Seite mit Stegen begrenzte Ausschnitt in diesem Bauteil, durch welche die Anschlusskabel hindurchtreten, sei die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung. Das Klagepatent mache keine einschr\u00e4nkende Vorgabe f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung einer patentgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchr\u00f6ffnung. Dieser Ausschnitt im Zwischenteil stelle jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung einer Durchf\u00fchr\u00f6ffnung dar, denn auch ein solcher Ausschnitt er\u00f6ffne in platzsparender Weise den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Kabel erforderlichen Bauraum; insofern einen Ausschnitt statt einer Durchf\u00fchr\u00f6ffnung vorzusehen, sei eine rein handwerkliche und dementsprechend naheliegende Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise eine Ringnut auf, in welche die Leiterplatte aufgenommen werde. Dies sei deshalb m\u00f6glich, weil die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung des Zwischenteils von Stegen begrenzt ist, diese aber weniger hoch sind als der umlaufende Steg, und die H\u00f6hendifferenz zwischen den Stegen in etwa der Dicke der Leiterplatte entspreche, so dass sich die Leiterplatte in die Ringnut einf\u00fcgen k\u00f6nne. Die Ringnut grenze sich dabei von der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls vorhandenen patentgem\u00e4\u00dfen Erhebung ab. Das ringf\u00f6rmige Grundteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe aus dem metallenen Bauteil, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als r\u00fcckw\u00e4rtiges Geh\u00e4use umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihr Klagebegehren im Hinblick darauf neu gefasst hat, dass sie die Klagepatente im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang verteidigt, und nachdem sie den Klageantrag unter Ziffer I.2.3) (Auskunftsanspruch) pr\u00e4zisiert hat,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin den Rechnungslegungsanspruch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und den Schadenersatzfeststellungsanspruch ohne zeitliche Begrenzung geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent 1 sowie \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent 2 auszusetzen<\/p>\n<p>Ferner beantragen die Beklagten widerklagend,<\/p>\n<p>an die Beklagte zu 1) 6.196,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, die Klagepatente zu verletzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung auf. Die Anschlusskabel w\u00fcrden entgegen der Lehre des Klagepatents nicht axial sondern radial in das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinein gef\u00fchrt. \u00dcberdies stelle ein blo\u00dfer Ausschnitt aus einem im Wesentlichen runden Bauteil keine \u00d6ffnung in demselben dar. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der gleichzeitigen Ausf\u00fchrung einer Ringnut und einer Erhebung des Zwischenteils. Da eine Nut eine Vertiefung, also eine Verringerung gegen\u00fcber einem Bezugsniveau darstelle, eine Erhebung hingegen eine Erh\u00f6hung gegen\u00fcber demselben Bezugsniveau, k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur entweder eine Ringnut oder eine Erhebung vorliegen: Entweder gebe der h\u00f6here Abschnitt das Bezugsniveau vor, dann fehle es an einer Erhebung, oder das Bezugsniveau liege im tieferen Abschnitt, dann fehle es an einer (Ring)Nut. Deshalb sei auch das in Figur 1 des Klagepatents gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht klagepatentgem\u00e4\u00df, da auch dort ein Bezugsniveau fehle, \u00fcber das hinaus sich die Erhebung erstecken und unterhalb dessen die Ringnut liegen m\u00fcsse. Auch sei die Leiterplatte jedenfalls nicht in einer Ringnut aufgenommen, dem st\u00fcnden die den Ausschnitt begrenzenden Stege entgegen.<\/p>\n<p>Auch sind die Beklagten der Auffassung, die Klagepatente w\u00fcrden sich im Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Sie beruhten auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und seien durch die US 6,454,XXX B1 (Anlage B 6, als auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6a) sowie durch weitere Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls beruhten sie nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Widerklage bringen die Beklagten vor, die Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14. August 2007 (Anlage B 9) sei unberechtigt gewesen. Die zur Verteidigung gegen\u00fcber der Abmahnung von der Beklagten zu 1) get\u00e4tigten Aufwendungen seien daher ein ersatzf\u00e4higer Schaden durch rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet. Zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Angriffe gegen die Klagepatente im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren besteht nach derzeitigem Sachstand keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage ist hingegen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klagepatente betreffen jeweils Beleuchtungseinrichtungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen in beiden Klagepatenten (jeweils Abschnitt [0002]) werden gattungsgem\u00e4\u00dfe Beleuchtungseinrichtungen verwendet, um eine gezielte Auslichtung ihrer Umgebung oder die Anleuchtung von direkt in ihrer Umgebung befindlichen Gegenst\u00e4nden zu bewirken oder die gezielte Einkoppelung von Licht in Gegenst\u00e4nde zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Derlei gattungsgem\u00e4\u00dfe Beleuchtungseinrichtungen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die DE 203 02 614 U1 und die US 5,388,035 offenbaren eine Beleuchtungseinrichtung, bei der mehrere Leuchtdioden auf einer Leiterplatte angeordnet sind, welche von einem Geh\u00e4use umgeben ist, das einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht. Das Geh\u00e4use besteht zumindest aus einem Zwischenteil, welcher die Leiterplatte aufnimmt und eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr Anschlusskabel aufweist, und aus einem Deckelteil, der den gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht. Ferner offenbart die DE 100 26 661 A1 eine Beleuchtungseinrichtung, deren die Leiterplatte umgebendes Geh\u00e4use die Leuchtmittel vor aggressiven Umgebungsbedingungen wie beispielsweise Feuchtigkeit, Staub und mechanischen Belastungen sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Aus der DE 199 26 561 A1 ist eine Beleuchtungseinrichtung insbesondere f\u00fcr Fahrzeuge bekannt, bei denen ein die Leuchtmittel tragender Rahmen mindestens um eine horizontale und\/oder vertikale Achse drehbar bzw. verschwenkbar ist. Schlie\u00dflich offenbart die DE 199 56 799 A1 eine Signal- und\/oder Orientierungsleuchte, bei der innerhalb des Leuchtengeh\u00e4uses zumindest eine Leuchtdiode angeordnet ist, welcher wenigstens ein Linsensegment zugeordnet ist.<\/p>\n<p>An allen genannten vorbekannten Beleuchtungseinrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie vergleichsweise gro\u00df bauen, was insbesondere beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung in Decken und Fu\u00dfb\u00f6den von Geb\u00e4uden hinderlich sein kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatente stellen sich daher die Aufgabe (Klagepatent 1, Abschnitt [0006], Klagepatent 2, Abschnitt [0008]), eine Beleuchtungseinrichtung zu schaffen, deren Geh\u00e4use die Funktionselemente sicher gesch\u00fctzt vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. den zu erwartenden mechanischen Belastungen aufnimmt und dabei besonders kompakt ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen die Klagepatente gem\u00e4\u00df ihrer in eingeschr\u00e4nktem Umfang verteidigten Fassung Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Beleuchtungseinrichtung mit<\/p>\n<p>1. mehreren Leuchtmitteln (1),<br \/>\na) die auf einer Leiterplatte (2) angeordnet sind;<br \/>\naa) die Leiterplatte (2) stellt zumindest einen Ringabschnitt dar;<br \/>\nb) die \u00fcber die Leiterplatte (2) an das Versorgungsnetz anschlie\u00dfbar sind.<\/p>\n<p>2. Ein Geh\u00e4use umgibt die Leiterplatte (2).<br \/>\na) Das Geh\u00e4use erm\u00f6glicht einen gezielten Lichtaustritt.<br \/>\nb) Das Geh\u00e4use besteht zumindest<br \/>\naa) aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3),<br \/>\nbb) aus einem Zwischenteil (6) und<br \/>\ncc) aus einem Deckelteil (7), das einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>3. Das Zwischenteil (6)<br \/>\na) ist hutartig (Klagepatent 1: hutartig ausgebildet)<br \/>\nb) nimmt die Leiterplatte (2) auf,<br \/>\nc) weist eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) f\u00fcr das Anschlusskabel (5) auf,<br \/>\nd) weist eine Erhebung (15) auf und<br \/>\ne) weist eine tiefer liegende Ringnut (11) auf, die die Leiterplatte (2) aufnimmt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmalsgruppe 1., die Merkmalsgruppe 2. mit Ausnahme des Merkmals 2.b) aa) sowie die Merkmale 3a) und 3b) verwirklicht. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich aber auch die Verwirklichung der weiteren Merkmale 2.b) aa), 3c), 3d) und 3e) feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.c) weist das patentgem\u00e4\u00dfe Zwischenteil (6) eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) f\u00fcr das Anschlusskabel (5) auf. Bereits dem Anspruchswortlaut entnimmt der Fachmann den Anhalt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchr\u00f6ffnung so beschaffen sein muss, dass sie einen ausreichenden Bauraum zur Verf\u00fcgung stellt, durch welchen die Anschlusskabel in die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung hinein zur Leiterplatte (2) gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise f\u00fcgt sich in die gebotene funktionsorienteierte Auslegung der Klagepatente, also die Deutung der Merkmale und Begriffe des jeweiligen Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt, dass es sich bei der in den Klagepatenten formulierten Aufgabenstellung (Klagepatent 1: Abschnitt [0008]; Klagepatent 2: Abschnitt [0006]), n\u00e4mlich der Schaffung einer Beleuchtungseinrichtung, deren Geh\u00e4use die Funktionselemente sicher sch\u00fctzend aufnimmt, und die zugleich besonders kompakt ausgef\u00fchrt ist, um die objektive Aufgabe der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung handelt. Die technische Leistung der durch die Klagepatente offenbarten Vorrichtungen liegt gerade darin, dass die gelehrte Beleuchtungseinrichtung einerseits in einem sch\u00fctzenden Geh\u00e4use aufgenommen und daher gegen zumal mechanische Belastungen resistent ist, dass sie aber gleichwohl und trotz der Ausf\u00fchrung eines Geh\u00e4uses so kompakt baut, dass sie sich einfach in Umgebungen wie etwa Decken, Fu\u00dfb\u00f6den und W\u00e4nde integrieren l\u00e4sst (vgl. Klagepatent 1, Abschnitt [0009], Klagepatent 2, Abschnitt [0007]). Vor dem Hintergrund dieser objektiven Aufgabenstellung erblickt der Fachmann die Funktion der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) darin, dass ihre Ausf\u00fchrung dazu beitr\u00e4gt, die patentgem\u00e4\u00dfe Beleuchtungseinrichtung kompakt auszuf\u00fchren. Die Anschlusskabel, die zur Stromversorgung der Leuchtmittel (1) in das Geh\u00e4use in irgendeiner Weise hineingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, d\u00fcrfen der kompakten Bauweise nicht entgegenstehen. Das w\u00e4re etwa der Fall, wenn die Kabel um Bauteile herumgef\u00fchrt werden m\u00fcssten und daf\u00fcr ein weiterer Bauraum vorzusehen w\u00e4re. Eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung verringert demgegen\u00fcber den insgesamt ben\u00f6tigten Bauraum, wenn sie so angebracht ist, dass die Kabel um Bauteile nicht herum-, sondern durch sie hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die \u00dcberwindung des durch ein Bauteil begr\u00fcndeten Hindernisses des Kabelwegs geschieht dann in demselben Bauraum, den das betreffende Bauteil ohnehin schon beansprucht, weiterer Bauraum wird nicht in Anspruch genommen. Demnach ist eine Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) im Zwischenteil (6) dann patentgem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, wenn das Zwischenteil so ausgef\u00fchrt ist, dass das Anschlusskabel (5) einen Weg nehmen kann, welcher keinen Bauraum beansprucht, der nicht schon durch das Zwischenteil beansprucht wird.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise findet aus fachm\u00e4nnischer Sicht ihre St\u00fctze darin, dass eine genaue geometrische Vorgabe f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung von den Klagepatenten nicht gemacht wird. Dazu, an welcher Stelle des Zwischenteils und in welcher Form die Durchf\u00fchr\u00f6ffnungen auszuf\u00fchren sind, enthalten sie keine Angabe. Im Rahmen der Erl\u00e4uterung vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele enthalten sie lediglich die Angabe, dass die Anschlusskabel (5) durch die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung (4) nach au\u00dfen gef\u00fchrt sind (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 32f.; Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 51f.). Dem entnimmt der Fachmann lediglich die ihm aus der Aufgabenstellung ohnehin bekannte Offenbarung, dass der Kabelweg des Anschlusskabels in das Geh\u00e4use hinein beziehungsweise, je nach Blickrichtung, aus dem Geh\u00e4use heraus f\u00fchrt, und dass es mit Blick auf die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe notwendig ist, den Kabelweg gleichwohl platzsparend zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich wiederum in die Schilderung einer vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsform der Leiterplatte (2), f\u00fcr die n\u00e4mlich vorzugsw\u00fcrdig eine hufeisenf\u00f6rmige Gestaltung vorgeschlagen wird, damit die Anschlusskabel platzsparend in einem Aufnahme- oder Durchf\u00fchrraum gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 9 bis 11; Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 31 bis 33). Auch bei der Gestaltung des Kabelwegs relativ zur Leiterplatte 2 kommt es demnach auf eine platzsparende Kabelf\u00fchrung an. Auch insoweit gilt die Ma\u00dfgabe, dass der Kabelweg so verl\u00e4uft, dass kein zus\u00e4tzlicher Bauraum beansprucht wird.<\/p>\n<p>Demnach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Zwischenteil mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchr\u00f6ffnung auf. Als Zwischenteil ist das deckelartige, dem eigentlichen transparenten Deckel jedoch gegen\u00fcber liegende und in die Geh\u00e4usewandung eingerastete runde Bauteil zu beurteilen, welches an einer Stelle des Umfangs eine Ausnehmung aufweist, die wiederum auf der einen Seite des Bauteils mit einem Steg umgeben ist, welcher weniger hoch ausgef\u00fchrt ist, als der den Umfang des Bauteils im \u00dcbrigen umgebende Steg. Durch diese Ausnehmung f\u00fchrt der Weg des Anschlusskabels in das Geh\u00e4use hinein zu der Leiterplatte. Der Bauraum f\u00fcr den Kabelweg liegt innerhalb des Bauraums, der durch das Zwischenteil ohnehin beansprucht wird. Eine weitere Ersparnis von Bauraum folgt daraus, dass die L\u00f6tstellen, an denen die Anschlusskabel an der Leiterplatte verbunden sind, sich ebenfalls im Bereich dieser Ausnehmung befinden, der von dem Lot beanspruchte Raum also nicht zus\u00e4tzlich unterhalb des Zwischenteils im Geh\u00e4use geschaffen werden muss.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten vorbringen, die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung sei nur dann patentgem\u00e4\u00df, wenn die Anschlusskabel axial durch sie hindurchtreten, also in Richtung der L\u00e4ngsachse der runden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ist dem deshalb nicht zu folgen, weil \u00fcber die konkrete Geometrie der Kabelf\u00fchrung im Klagepatent keine Angaben gemacht werden, auch nicht in den Erl\u00e4uterungen vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass die Geometrie des Kabelwegs im Ergebnis den erforderlichen Bauraum nicht vergr\u00f6\u00dfert. Im \u00dcbrigen tritt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Anschlusskabel \u2013 wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gelangten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt \u2013 schr\u00e4g durch die Ausnehmung des Zwischenteils. Der Kabelweg hat damit sowohl axiale als auch radiale Anteile, stellt n\u00e4mlich einen Vektor aus beiden Komponenten dar. Damit treten die Anschlusskabel auch in axialer Richtung durch den vom Zwischenteil beanspruchten Bauraum.<\/p>\n<p>Auch dem weiteren Einwand der Beklagten, eine blo\u00dfe Aussparung k\u00f6nne keine patentgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchr\u00f6ffnung sein, ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, dass sich das Klagepatent insoweit nicht auf eine bestimmte Formgebung festlegt. Von einer \u00d6ffnung im Sinne eines Lochs unterscheidet sich die Ausnehmung nur dadurch, dass bei der Ausnehmung ein Materialabschnitt fehlt, welcher die L\u00fccke im Umfang des runden Zwischenteils schlie\u00dft. Darauf kommt es nach der Funktion der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung aber nicht an. Im Gegenteil wird es der Funktion, einen Kabelweg ohne weiteren Bauraum zu schaffen noch besser gerecht, weil die gesamte Ausnehmung f\u00fcr den Kabelweg zur Verf\u00fcgung steht und dieser nicht etwas durch einen den Umfang schlie\u00dfenden Steg eingeengt wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift der Einwand der Beklagten, es fehle deshalb an einer patentgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchr\u00f6ffnung, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die auf der Leiterplatte angel\u00f6teten Kabel auf dem die Aussparung umgebenden Steg aufl\u00e4gen und deshalb mechanisch beansprucht w\u00fcrden, im Ergebnis nicht durch. Selbst wenn die tats\u00e4chliche Darstellung der Beklagten zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutr\u00e4fe, k\u00f6nnte zwar angenommen werden, eine solche Ausgestaltung liefe der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe zuwider, ein Geh\u00e4use der Beleuchtungseinrichtung vorzusehen, welches die Funktionselemente vor aggressiven Umgebungsbedingungen bzw. mechanischen Belastungen sicher sch\u00fctzend aufnimmt. Indes liegt die Funktion der Durchf\u00fchr\u00f6ffnung, wie ausgef\u00fchrt, darin, einen unverlegten Kabelweg zur Verf\u00fcgung zu stellen, um die Bauh\u00f6he zu reduzieren. Auch ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Merkmal 3.c) ausgestaltet. Sollte die konkrete Ausgestaltung einen durch das Klagepatent offenbarten Vorteil nicht oder in nur unvollkommener Weise erreichen, w\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als verschlechterte Ausf\u00fchrungsform zu betrachten, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst ist (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus den zu Merkmal 3.c) dargestellten Erw\u00e4gungen ergibt sich auch die Verwirklichung des Merkmal 2.b) aa) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal, das hinzugetreten ist, nachdem die Kl\u00e4gerin die Klagepatente im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren jeweils nur in entsprechendem beschr\u00e4nkten Umfang verteidigt, besteht das Geh\u00e4use der patentgem\u00e4\u00dfen Beleuchtungseinrichtung unter anderem aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3).<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des in dieser Weise eingeschr\u00e4nkten Anspruchs kann der Fachmann nicht entnehmen, wie das Grundteil patentgem\u00e4\u00df auszugestalten ist. Auch die allgemeine Erfindungsbeschreibung enth\u00e4lt hierzu keine Angaben. Indes ist der Erl\u00e4uterung der in den Figuren dargestellten vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsform zu entnehmen (Klagepatent 1 Spalte 2, Zeilen 57f., Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 23f.), dass das Grundteil dasjenige Element ist, welches den Au\u00dfenk\u00f6rper bildet, aus dem wiederum das Geh\u00e4use im Wesentlichen besteht. Patentgem\u00e4\u00dfes Grundteil ist in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel demnach das Element, welches das Geh\u00e4use zusammen mit dem Deckelteil (7) und dem Zwischenteil (6) begrenzt. Hieraus und aus der Figur 1 des Klagepatents, in welcher ein patentgem\u00e4\u00dfes Grundteil mit der Bezugsziffer 3 dargestellt ist, erkennt der Fachmann jedenfalls ein solches Grundteil als patentgem\u00e4\u00df, bei dem eine zur fl\u00e4chigen Erstreckung der Beleuchtungseinrichtung senkrechte Wandung in einem geschlossen Ring gef\u00fchrt ist, an den waagerecht Elemente (im Ausf\u00fchrungsbeispiel als Begrenzungslaschen (10) bezeichnet) angeformt sind, und der das Zwischenteil 6 umschlie\u00dfend aufnimmt.<\/p>\n<p>Hiernach weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein patentgem\u00e4\u00dfes Grundteil auf in Gestalt des metallenen Bauteils, das an dem Zwischenteil anliegt und in einem geschlossenen Ring eine Wandung senkrecht zur Ebene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet, innerhalb derer die Kunststoff-Bauteile aufgenommen sind. Die senkrechte Wandung bildet dabei die patentgem\u00e4\u00dfe Ringform des Grundteils aus. Aus dem Schutzbereich der Klagepatente f\u00fchrt es dabei nicht heraus, dass an die senkrechte Wandung waagerechte Element einst\u00fcckig angeformt sind, die das Grundteil nach Art einer Topfform abschlie\u00dfen. Diese Elemente entsprechen den in Figur 1 des Klagepatents dargestellten Begrenzungslaschen, welche bei dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel dazu dienen (Klagepatent 1 Spalte 3, Zeilen 26 bis 29, Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 46 bis 49), dass sich das Zwischenteil nach fertiger Montage der Beleuchtungseinrichtung an ihnen abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: Ist diese vollst\u00e4ndig zusammengesetzt, grenzt das Zwischenteil an das metallene Grundteil. Dieses weist \u00fcberdies korrespondierend zur Durchf\u00fchr\u00f6ffnung im Zwischenteil eine \u00d6ffnung auf, durch die die Anschlusskabel unbehindert hindurchtreten k\u00f6nnen. Dass das Grundteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform neben dem als geschlossenen Ring ausgef\u00fchrten senkrechten Elementen \u00fcber ein weiteres, waagerechtes Element verf\u00fcgt, steht der Verwirklichung von Merkmal 2.b) aa) damit nicht entgegen. In dem als senkrechte Wandung ausgef\u00fchrten ringf\u00f6rmigen Element ist das patentgem\u00e4\u00dfe Grundteil zu erblicken, an welches Befestigungslaschen gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatente angeformt sind. An der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe hat das Grundteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Anteil: Es ist Teil des Geh\u00e4uses, welches die Funktionselemente sch\u00fctzend aufnimmt, und es erm\u00f6glicht eine kompakte Bauweise, weil der Kabelweg in das Geh\u00e4use hinein durch eine \u00d6ffnung in den angeformten Befestigungslaschen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Der Verweis der Beklagten auf Figur 5 der Klagepatente, welche eine in den Patentbeschreibungen (Klagepatent 1: Abschnitt [0021]; Klagepatent 2: Abschnitt [0014]) erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsform darstellt, verf\u00e4ngt nicht. Zwar offenbaren die Klagepatente insofern eine Ausgestaltung, bei der die Begrenzungslaschen (10) durch zwei gegen\u00fcberliegend angeordnete Ausnehmungen (20) in der Weise voneinander getrennt sind, dass beim Einbau der Beleuchtungseinrichtung die Baugruppe bestehend aus Zwischenteil (6), Leiterplatte (2) und Deckelteil von unten durch das Grundteil (3) hindurchgef\u00fchrt werden kann. Diese Offenbarung betrifft jedoch ersichtlich nur ein vorzugsw\u00fcrdiges Ausf\u00fchrungsbeispiel einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die betreffenden, am jeweiligen Ende der Patentbeschreibungen stehenden Ausf\u00fchrungen eine allgemeine Beschreibung der technischen Lehre der Klagepatente enthalten. Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4utern den Patentgegenstand aber nur exemplarisch, nicht abschie\u00dfend (BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Sie verm\u00f6gen den Schutzbereich nicht einzuschr\u00e4nken. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht entspricht f\u00fchrt sie daher nicht aus dem Schutzbereich der Klagepatente.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3.d) ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Hiernach weist das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zwischenteil der Beleuchtungseinrichtung eine Erhebung auf, und zwar eine Erhebung, die gem\u00e4\u00df Merkmal 3.e) zusammen und zugleich mit einer tiefer liegenden Ringnut Element des Zwischenteils ist. Der Wortlaut des Anspruchs deutet auf ein Verst\u00e4ndnis, nach welchem die Erhebung ein Element ist, welches \u00fcber das \u00fcbrige Niveau des Zwischenteils hinausragt, so dass das Niveau des Zwischenteils auf zwei Stufen verl\u00e4uft, n\u00e4mlich dem der Erhebung und dem des Zwischenteils im \u00dcbrigen. Indes l\u00e4sst der Anspruchswortlaut offen, ob die gleichzeitige Ausf\u00fchrung einer Ringnut zwingend die Ausf\u00fchrung eines weiteren, dritten Niveaus vorschreibt, welches unterhalb desjenigen der Erhebung und auch unterhalb eines Bezugsniveaus liegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Notwendigkeit, mit Blick auf das Zusammenspiel der Merkmale 3.d) und 3.e) das Zwischenteil in drei Niveaustufen (Bezugsniveau, dar\u00fcber Erhebung und darunter tiefer liegende Ringnut) auszuf\u00fchren enth\u00e4lt das Klagepatent indes keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil erkennt der Fachmann mit Blick auf die patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, die funktionellen Bauteile der Beleuchtungseinrichtung in einem stabilen, gegen mechanische Einwirkungen resistenten Geh\u00e4use unterzubringen, dass die Erhebung dazu dient, das Zwischenteil (6) gegen\u00fcber dem Deckelteil (7) zu stabilisieren, dieses n\u00e4mlich abzust\u00fctzen, w\u00e4hrend die Leuchtmittel 1 zusammen mit der Leiterplatte (2) in der tiefer liegenden Ringnut untergebracht sind. Mit Blick auf diese funktionsbezogene Auslegung reicht die Ausf\u00fchrung zweier Niveaus des Zwischenteils aus, n\u00e4mlich des h\u00f6heren im Bereich der Erhebung, die das Deckelteil st\u00fctzt, und des niedrigeren im Bereich der Ringnut, welche gem\u00e4\u00df Merkmal 3.e) die Leiterplatte (2) &#8211; und damit gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) die darauf befindlichen Leuchtmittel (1) \u2013 sch\u00fctzend aufnimmt.<\/p>\n<p>Dass die Ausf\u00fchrung von nur zwei Niveaus jedenfalls patentgem\u00e4\u00df ist, ergibt sich auch aus der textlichen und zeichnerischen Darstellung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels. In diesem wird es n\u00e4mlich als patentgem\u00e4\u00df erl\u00e4utert (Klagepatent 1, Spalte 3, Zeilen 34 bis 40, Klagepatent 2, Spalte 2, Zeilen 53 bis 59), dass sich das Deckelteil zum einen mit seinem Randbereich auf einer Ringfl\u00e4che des Zwischenteils abst\u00fctzt, zum anderen auch durch die Erhebung des Zwischenteils gest\u00fctzt wird. Auch Figur 1 der Klagepatente zeigt dementsprechend ein Zwischenteil 6, welches in nur zwei H\u00f6henniveaus ausgef\u00fchrt ist, dem h\u00f6heren der Erhebung (15) und dem niedrigeren der tiefer liegenden Ringnut (11).<\/p>\n<p>Demnach ist das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das ebenso wie das in Figur 1 der Klagepatente dargestellte Zwischenteil in lediglich zwei Niveaus ausgef\u00fchrt ist, und namentlich nicht \u00fcber ein dazwischen liegendes Bezugsniveau verf\u00fcgt, patentgem\u00e4\u00df. Die hiergegen eingewandte Auffassung der Beklagten, Figur 1 zeige gerade keine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung bleibt ohne Beleg in der Patentbeschreibung und ist insbesondere nicht mit der Angabe vereinbar (Klagepatent 1, Abschnitt [0010]), Klagepatent 2, Abschnitt [0008]), dass die Figuren der Klagepatente Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, anhand derer der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand n\u00e4her beschrieben wird. Es ist weder vorgetragen noch in anderer Weise ersichtlich, dass die jeweilige Patentbeschreibung der Klagepatente nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert worden w\u00e4re und aus diesem Grunde die Darstellung eines nicht patentgem\u00e4\u00dfen, vom Schutzbereich umfassten Ausf\u00fchrungsbeispiels enthalten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Aus dem soeben unter 3. Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3.e) insofern verwirklicht, als dieses Merkmal eine tiefer liegende Ringnut (11) lehrt: Das Zwischenteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist zugleich eine tiefer liegende Ringnut als auch eine Erhebung auf, indem es \u2013 wie im vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Klagepatente gezeigt \u2013 in zwei H\u00f6henniveaus ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Aber auch soweit Merkmal 3.e) lehrt, dass die tiefer liegende Ringnut (11) die Leiterplatte (2) aufnimmt, wird es durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Auch dieses Merkmal wird durch den Fachmann mit Blick auf die objektive Aufgabe der technischen Lehre der Klagepatente funktionsorientiert ausgelegt. Der Fachmann erkennt dabei, dass ein Schutz der Leiterplatte innerhalb des Geh\u00e4uses namentlich vor mechanischen Einwirkungen dadurch verbessert wird, dass die Leiterplatte in der Ringnut (11) des Zwischenteils aufgenommen wird, w\u00e4hrend die Erhebung (15) des Zwischenteils das Deckelteil (7) abst\u00fctzt. Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass sich bei einer Beanspruchung des Deckelteils dieses auf der Erhebung des Zwischenteils abst\u00fctzen kann und die Beanspruchung nicht auf die in der Ringnut aufgenommene Leiterplatte einwirkt. Hiernach ist die Leiterplatte dann patentgem\u00e4\u00df in der Ringnut des Zwischenteils aufgenommen, wenn sie zum \u00fcberwiegenden Teil ihrer Dicke in der Nut liegt.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, wie die Inaugenscheinnahme des als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereichten Musters zeigt: Das Zwischenteil ist an seinem Umfang mit einem Steg umgeben, welcher im Wesentlichen so hoch ausgebildet ist, wie die zentral auf dem Zwischenteil angeordnete Erhebung. Die Tiefe der Ringnut entspricht daher der H\u00f6he des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung. In dieser Ringnut liegt die Leiterplatte so tief, dass sie in ihrer Dicke nur zu einem geringen Teil \u00fcber das Niveau des umlaufenden Steges und auch nicht dasjenige der zentralen Erhebung hinausragt; zum \u00fcberwiegenden Teil ihrer Dicke liegt die Oberkante der Leiterplatte unterhalb dieses Niveaus. H\u00f6her hinaus ragen lediglich die auf der Leiterplatte angeordneten Leuchtmittel, was aber der Verwirklichung von Merkmal 3.e) nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>In dieser Aufnahme in der Ringnut wird die Leiterplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht durch den Steg gehindert, welcher die die Durchf\u00fchr\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal 3.c) bildende Ausnehmung begrenzt. Dieser Steg verl\u00e4uft, wie bei Inaugenscheinnahme des Musters erkennbar ist, in einem sichtbar niedrigeren Niveau als der umlaufende Steg oder die zentrale Erhebung. Auf diesem niedrigeren Steg kann deshalb die Leiterplatte aufliegen, ohne in ihrer Dicke zu einem wesentlichen Anteil \u00fcber das Niveau des umlaufenden Steges und der zentralen Erhebung hinaus zu ragen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, die Leiterplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch diese Konstruktionsweise mechanisch beansprucht, da eine auf das Geh\u00e4use wirkende Kraft auf die Leiterplatte \u00fcbertragen werde und der Kraftweg deshalb durch diese hindurch f\u00fchre. Selbst wenn dies zutr\u00e4fe, st\u00fcnde dies nicht der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung entgegen, die Funktionselemente der Beleuchtungseinrichtung sch\u00fctzend im Geh\u00e4use aufzunehmen. Dass die \u00dcbertragung einer auf das Geh\u00e4use wirkende Kraft auf die Leiterplatte diese in ihrer Funktionst\u00fcchtigkeit beeintr\u00e4chtigt, bringen die Beklagten selber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine mechanische Beanspruchung der Abschnitte, welche ersichtlich weder Leiterbahnen noch Leuchtmittel aufweisen, eine solche Beeintr\u00e4chtigung bewirken k\u00f6nnte. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass die Leiterplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den mechanisch beanspruchten Abschnitten unter der Einwirkung der \u00fcbertragenen Kraft brechen k\u00f6nnte, da sie an diesen Abschnitte von der anderen Seite her abgest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents und den Widerruf des Klagepatents 2 auf Grundlage der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeits- und Widerrufsgr\u00fcnde nicht erkennbar.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Eine Vernichtung bzw. ein Widerruf der Klagepatente aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1 21 Abs. 1 Ziff. 4 PatG, Art. 100 lit. c), 123 Abs. 2 EP\u00dc erscheint nach derzeitigem Sachstand nicht wahrscheinlich. Die Beklagte zu 1) f\u00fchrt insoweit in der Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsklage vom 29. August 2008 (Anlage B 2) sowie in der Begr\u00fcndung des Einspruchs vom 3. Juni 2008 (Anlage B 4) an, in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen der Klagepatente sei beansprucht, dass das Geh\u00e4use der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Beleuchtungseinrichtung zumindest unter anderem aus einem ringf\u00f6rmigen Grundteil (3) besteht. Dieses Merkmal hat die Kl\u00e4gerin indes in die Antr\u00e4ge aufgenommen, mit denen sie die Klagepatente im Nichtigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 (Anlage K 7) und im Einspruchsverfahren gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 16. Dezember 2008 (Anlage K 6) verteidigt. Es erscheint aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich, dass insoweit der auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gest\u00fctzte Angriff auf den Rechtsbestand der Klagepatente Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte zu 1) in der gegen das Klagepatent 1 gerichteten Nichtigkeitsklage vorbringt, dieses habe in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen das Merkmal eines hutartig ausgebildeten Zwischenteils beansprucht. Auch dieses Merkmal hat die Kl\u00e4gerin im Zuge ihrer eingeschr\u00e4nkten Verteidigung des Klagepatents 1 aufgenommen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Es ist auch derzeit keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr erkennbar, dass die Klagepatente aufgrund fehlender Neuheit vernichtet bzw. widerrufen werden. Eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 3 PatG bzw. Art. 54 EP\u00dc voraus, dass das Klagepatent in allen seinen Merkmalen vor dem Priorit\u00e4tsdatum \u2013 vorliegend der 31. Juli 2003 \u2013 offenbart wurde. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil die Kl\u00e4gerin im Zuge ihrer eingeschr\u00e4nkten Verteidigung der Klagepatente das Merkmal 2.b) aa) (ringf\u00f6rmiges Grundteil (3)) aufgenommen, die Beklagte zu 1) jedoch nicht dargelegt hat, auch dieses Merkmal sei in den von ihr angef\u00fchrten Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Grundlage der Aus\u00fcbung des durch \u00a7 148 ZPO er\u00f6ffneten Ermessens kann jedoch nur das Vorbringen im parallelen Nichtigkeits- bzw. Einspruchsverfahren sein. Ist nicht erkennbar, dass in diesen Verfahren die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale geltend gemacht wird, steht dies einer Aussetzung von vornherein entgegen.<\/p>\n<p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klagepatente derzeit noch in der Fassung gelten, wie sich dies aus den Patentschriften ergibt, und wie sie auch erteilt wurden. Bei Pr\u00fcfung der Aussetzung ist nach Art einer Prognose zu beurteilen, ob und in welchem Umfang das angegriffene Klagepatent aufgehoben wird. Wird es nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang verteidigt, so kann es auch nur in diesem Umfang aufrecht erhalten werden. Ob es dar\u00fcber hinaus vollst\u00e4ndig oder teilweise vernichtet oder aufgehoben wird, beurteilt sich aber nach dem verteidigten Umfang, nicht nach der erteilten Fassung.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4sst sich schon nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit vorhersagen, dass die Klagepatente in ihrer erteilten Fassung, also ohne das Merkmal 2.b) aa), als neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen beurteilt werden.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1) angef\u00fchrte Entgegenhaltung US 6,454,XXX B1 (Anlage B 6, als auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6a, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K1, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D1) d\u00fcrfte jedenfalls Merkmal 2.b) cc) kann einer sachgerechten Pr\u00fcfung des Aussetzungsantrags schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil die Beklagten diese Schrift entgegen der Auflage im Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2008 (Bl. 22 GA) und unter Missachtung des \u00a7 184 Satz GVG nicht vollst\u00e4ndig in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt haben. Die \u00fcbersetzten Teile dieser Entgegenhaltung sprechen daf\u00fcr, dass diese Entgegenhaltung jedenfalls nicht Merkmal 2.b) cc) offenbaren d\u00fcrfte, wonach das die Leiterplatte (2) umgebende Geh\u00e4use aus einem Deckelteil (7) besteht, das einen gezielten Lichtaustritt erm\u00f6glicht. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal tritt das Licht aus dem Geh\u00e4use der patentgem\u00e4\u00dfen Beleuchtungseinrichtung nicht in irgendeiner Weise, sondern zum einen durch ein als Deckelteil bezeichnetes Bauelement, und zum anderen gezielt, also in einer Weise, die die Lichtgebung der Beleuchtungseinrichtung beeinflusst. Dies offenbart die US \u2018XXX \u2013 soweit ersichtlich, die Beklagten haben eine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung dieser Entgegenhaltung nicht vorgelegt \u2013 nicht. Vielmehr lehrt die US \u2018XXX (Anlage B 6, Spalte 5, Zeilen49 bis 61, Anlage B 6a, Seite 2, Zeilen 13 bis 23), dass zur Lenkung des aus der Beleuchtungsvorrichtung heraustretenden Lichts ein optisches System vorzusehen ist, welches eine Linse umfasst. Ob diese Linse ein Deckelteil, also ein das Geh\u00e4use abschlie\u00dfendes Bauelement darstellt oder Teil eines solchen ist, ist nicht offenbart. Es wird lediglich gelehrt (Anlage B 6, Spalte 7, Zeilen17 bis 31, Anlage B 6a, Seite 5, Zeilen 19 bis 32), dass das Geh\u00e4use der in der US \u2018XXX offenbarten Beleuchtungseinrichtung einen Sitz (52) f\u00fcr die Linse (7) umfasst. Ob dieser Sitz so auszuf\u00fchren ist, dass die Linse damit Bestandteil des Geh\u00e4uses wird, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auch die DE 198 09 XXX (Anlage B 7, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K2, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D2) offenbart das genannte Merkmal 2.a) cc) nicht. In der DE \u2018XXX wird gelehrt (Spalte 3, Zeilen 13 bis 18), dass bei Ausf\u00fchrung einer Unterflurleuchte deren Geh\u00e4use aus Unter- und einem Oberteil besteht, und dass im Oberteil ein Einsatz mit einer lichtdurchl\u00e4ssigen Abdeckung vorgesehen ist. Damit ist nur ein Lichtaustritt aus einem Element des Geh\u00e4uses offenbart, nicht aber ein gezielter Lichtaustritt, f\u00fcr den entsprechende Elemente wie beispielsweise eine Blende oder Linse ausgef\u00fchrt werden. Auch aus der Figur 3 der DE \u2018XXX ergibt sich ein gezielter Lichtaustritt aus der offenbarten Beleuchtungseinrichtung nicht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Ebenso wenig d\u00fcrfte die DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3) Merkmal 2.b) cc) neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen. Gelehrt und beansprucht ist lediglich ein transparenter Abdeckdeckel (12), welcher ein Element eines Einbaugeh\u00e4uses (12, 16, 21, 25, 27) ist. Damit ist nur offenbart, dass das Licht aus der in der DE \u2018XXX offenbarten Beleuchtungseinrichtung durch den Abdeckdeckel hindurchtreten kann, weil dieser transparent ist. Ob es sich um einen gezielten Lichtaustritt handelt, und welche Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Beeinflussung des Lichtaustritts zu treffen sind, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Ein inhaltliche Pr\u00fcfung der US 5,580,XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K4, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D4) ist nicht m\u00f6glich; diese Schrift wurde nicht als deutsche \u00dcbersetzung zur Akte gereicht. Gleiches gilt f\u00fcr die ebenfalls nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegte KR 10 2003 003 0XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K5, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D5).<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Die DE 102 11 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K18) offenbart weder ein in irgendeiner Weise lichtdurchl\u00e4ssiges Deckelteil, also ein insoweit abgrenzbares Element des Geh\u00e4uses einer Beleuchtungseinrichtung, noch ein Deckelteil, durch welches das Licht aus dem Geh\u00e4use gezielt austritt. Die DE \u2018XXX nimmt damit Merkmal 2.b) cc) ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Die DE 103 21 XXX A1 (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K19) offenbarent eine Leiterplatte, die gem\u00e4\u00df Merkmal 1.a) aa) zumindest einen Ringabschnitt darstellt, nicht. Soweit die Beklagte zu 1) insofern auf die Figuren 6 und 7 der DE \u2018XXX Bezug nimmt, ist diesen eine Ausgestaltung der Leiterplatte als Ring oder Ringabschnitt nicht zu entnehmen. Diese Zeichnungen zeigen eine Scheibe mit gewissen axialen Durchbrechungen, nicht aber einen Ring oder Ringabschnitt. Auch ansonsten ist der DE \u2018XXX die Offenbarung einer als Ringabschnitt ausgestalteten Leiterplatte nicht zu entnehmen. Der Verweis der Beklagten zu 1), dem Fachmann sei bei Auslegung der DE \u2018XXX im Hinblick auf die Offenbarung der DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3) bekannt, dass die Leiterplatte ringf\u00f6rmig ausgestaltet werden k\u00f6nnte, liefe auf eine im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung unstatthafte mosaikhafte Betrachtung hinaus. Die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme einer Erfindung setzt die Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale in einer einzigen Entgegenhaltung voraus.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klagepatente nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PatG, Art. 56 EP\u00dc auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruhen, dass sich also keine vern\u00fcnftigen Argumente f\u00fcr die Bejahung der erfinderischen T\u00e4tigkeit finden lassen.<\/p>\n<p>Zum einen gilt hier das eingangs der Ausf\u00fchrungen zur Neuheitspr\u00fcfung Gesagte entsprechend: Die Kl\u00e4gerin hat durch die nur eingeschr\u00e4nkte Verteidigung der Klagepatente diesen das Merkmal 2.b) aa) hinzugef\u00fcgt, gem\u00e4\u00df dem das Geh\u00e4use unter anderem \u00fcber einen ringf\u00f6rmigen Grundteil verf\u00fcgt. Dass dieses Merkmal durch die von ihr angef\u00fchrten Entgegenhaltungen nahegelegt worden sei, bringt die Beklagte zu 1) nicht vor, was bereits im Ausgangspunkt gegen eine Vernichtung bzw. Aufhebung der Klagepatente mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit spricht.<\/p>\n<p>Zum anderen wendet die Beklagte zu 1) zur Begr\u00fcndung der angeblich fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit zwar die DE 198 09 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K2, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D2) ein, sowie eine Kombination der DE \u2018XXX<\/p>\n<p>&#8211; mit der DE 197 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K3, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D3),<br \/>\n&#8211; mit der US 5,580,XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K4, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D4),<br \/>\n&#8211; mit der KR 10 2003 003 0XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K5, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D5),<br \/>\n&#8211; mit der DE 198 47 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K6, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D6),<br \/>\n&#8211; mit der DE 296 05 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K7, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D7),<br \/>\n&#8211; mit der DE 101 18 XXX (Anlage B 8, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K11, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D11)<br \/>\n&#8211; sowie mit der DE 101 37 XXX (im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung K12, im Einspruchsverfahren Entgegenhaltung D12).<\/p>\n<p>Indes ist es weder \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Lehre der Klagepatente allein durch die DE \u2018XXX nahegelegt wurde, noch ist es \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass sich die Kombination dieser Schrift mit den genannten anderen Schriften als Hindernis f\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit erweisen wird. Die Beklagte zu 1) macht im Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren jeweils allein geltend, durch die DE \u2018XXX werde das Merkmal 3.e) \u2013 tiefer liegende Ringnut, welche die Leiterplatte aufnimmt \u2013 nahegelegt. Wie oben dargelegt, d\u00fcrfte die DE \u2018XXX indes schon das Merkmal 2.b) cc) nicht offenbaren. Selbst wenn also das Merkmal 3.e) durch die DE \u2018XXX nahegelegt sein sollte, w\u00e4re gleichwohl ein Naheliegen des Merkmals 2.b) cc) nicht ersichtlich. Dies gilt ebenso f\u00fcr die Kombination der DE \u2018XXX mit den genannten weiteren Entgegenhaltungen, wobei freilich eine inhaltliche Pr\u00fcfung der US \u2018XXX und der KR XXX wiederum deshalb nicht stattfinden kann, weil diese Schriften nur fremdsprachig vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung der Klagepatente erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Weil die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht zeitlich unbegrenzt begehrt hat, war die Klage insoweit teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte au\u00dferdem \u00fcber den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Auskunft im zuerkannten Umfange zu erteilen zu erteilen. Hinsichtlich der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten allerdings auf ihren Hilfsantrag hin ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. XXX). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt war deshalb ebenfalls teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 33 ZPO zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen folgt, dass die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, so dass die von der Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 14. August 2007 ausgesprochene Abmahnung berechtigt war. Damit fehlt es schon an einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klage im Schadensersatzfeststellungs- und im Rechnungslegungsantrag jeweils teilweise abzuweisen war, waren der Kl\u00e4gerin die Kosten anteilig aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01198 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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