{"id":4156,"date":"2009-04-21T17:00:31","date_gmt":"2009-04-21T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4156"},"modified":"2016-05-25T14:53:40","modified_gmt":"2016-05-25T14:53:40","slug":"4b-o-8708-lithographische-druckplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4156","title":{"rendered":"4b O 87\/08 &#8211; Lithographische Druckplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01383<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. April 2009, Az. 4b O 87\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4962\">2 U 68\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lithographische Druckplatten, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden k\u00f6nnen, wobei die Platte eine erste Schicht, eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht und ein unter der zweiten Schicht liegendes Sub- strat aufweist, die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar ist und die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Druckfarbe und\/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 580 XXX B1 anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wenn die Platten ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. begangenen Handlungen seitens der Beklagten zu 1) seit dem 6. Oktober 2000 und seitens der Beklagten zu 2) und 3) seit dem 1. Januar 2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (ggf. Typenbezeichnungen),<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach ihrer Art, Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiert,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, durch die Beklagten zu 2) und zu 3) seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dfliche Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 580 XXX B1 (Anlage K 2, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c). Das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 693 XXX 65 T2 gef\u00fchrt (Anlage K 1). Das Klagepatent, welches Unionspriorit\u00e4ten vom 20. Juli 1992 (US 917XXX) und vom 13. Mai 1993 (US 62XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 20. Juli 1993 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. September 2000 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 7. August 2008 reichte die Beklagte zu 1) die aus der Anlage B 6 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht ein, \u00fcber die bislang keine Entscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 8 hat in deutscher \u00dcbersetzung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eLithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:<br \/>\neine erste Schicht;<br \/>\neine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht; und<br \/>\nein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat, wobei<br \/>\ndie zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar ist; und<br \/>\nwobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Druckfarbe und\/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 13 A, 13 B und 13 C des Klagepatents) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in Israel ans\u00e4ssiges Unternehmen, das \u00fcber das Internet (<a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.a.com\/\">www.A.com<\/a>) weltweit lithographische Druckplatten anbietet. Die Beklagte zu 1) vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Druckplatten, welche mittlerweile als \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) bezeichnet werden. Die Beklagte zu 2) hat ab dem Jahre 2008 den Alleinvertrieb unter anderem f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten zu 1) im Land Nordrhein-Westfalen \u00fcbernommen. Der Beklagte zu 3) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Nachfolgend ist ein Auszug der Webseite der Beklagten zu 1) wiedergegeben, aus welchem sich der grunds\u00e4tzliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die zweite Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise eine Durchl\u00e4ssigkeit im Bereich von 11 bis 14 % der auf sie treffenden Infrarotlicht-Strahlung (nachfolgend: \u201eIR-Strahlung\u201c) auf. Sie meint, die zweite Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Klagepatents. Ferner weise die Platte eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Strahlung in die zweite Schicht auf. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 90 % der IR-Strahlung, welche durch die zweite Schicht durchgehe, wieder in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt werde. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<br \/>\n3. \u00e4u\u00dferst hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die zweite Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise eine Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung lediglich in einem Bereich von durchschnittlich unter 5 % auf. Das \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Substrat vorhandene Bariumsulfat werde nur aus rein optischen Gr\u00fcnden zum Bestandteil der Druckplatte gemacht. Damit sei jedenfalls keine Zur\u00fcckstrahlung in die zweite Schicht beabsichtigt. Die absorptive Funktion werde schon durch den von der zweiten Schicht selbst absorbierten Strahlungsanteil erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 8 des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft lithographische Druckplatten, die durch Laserentladung direkt bebildert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu den herk\u00f6mmlichen Verfahren zum Aufbringen eines Druckbildes auf ein Aufzeichnungsmaterial geh\u00f6ren Buchdruck, Tiefdruck und Offsetlithographie. Alle diese Druckverfahren erfordern eine Platte, die gew\u00f6hnlich der Effizienz wegen auf einen Plattenzylinder einer Rotationsdruckmaschine geladen wird, um Druckfarbe in der Struktur des Bildes zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Im Falle der Offsetlithographie ist das Bild auf einer Platte oder Matrize als Muster bzw. Struktur von oleophilen und oleophoben Oberfl\u00e4chenbereichen vorhanden. Bei einem Trockendrucksystem wird einfach Farbe auf die Platte aufgetragen und das Bild wird auf ein Aufzeichnungsmaterial umgedruckt. In einem Nass-Lithographiesystem sind die Bildr\u00e4ume bzw. nichtdruckenden Stellen hydrophil, und die notwendige Farbabweisung wird erreicht, indem vor dem Farbauftrag zun\u00e4chst ein Feuchtmittel auf die Platte aufgebracht wird. Die Platten f\u00fcr eine Offset-Druckmaschine werden lithographisch hergestellt. Zur Herstellung einer Nassplatte mit Hilfe eines typischen subtraktiven Negativverfahrens wird das Originaldokument fotographiert, um ein fotographisches Negativ herzustellen. Dieses Negativ wird auf eine Aluminumplatte mit einer wasserannehmenden Oxydoberfl\u00e4che aufgelegt, die mit einem Photopolymer beschichtet ist. Dieses Negativ wird auf eine Aluminumplatte mit einer wasserannehmenden Oxydoberfl\u00e4che aufgelegt, die mit einem Photopolymer beschichtet ist. Nach Bestrahlen mit Licht oder einer anderen Strahlung durch das Negativ h\u00e4rten die Fl\u00e4chen der Schicht, die Strahlung empfangen haben zu einem haltbaren oleophilen Zustand aus. Anschlie\u00dfend werden nicht ausgeh\u00e4rtete Fl\u00e4chen der Schicht entfernt und die hydrophile Oberfl\u00e4che der Aluminiumplatte wird freigelegt.<br \/>\nPhotografische Plattenkopierverfahren sind gew\u00f6hnlich zeitraubend und erfordern angemessene Einrichtungen und Ausr\u00fcstungen zur Unterst\u00fctzung der notwendigen chemischen Verfahren. Daf\u00fcr sind im Stand der Technik elektronische Alternativen zum Bebildern von Platten entwickelt worden. Bei diesen Systemen ver\u00e4ndern digital gesteuerte Vorrichtungen die Farbaufnahmef\u00e4higkeit von Plattenrohlingen in einer Struktur, die das zu druckende Bild darstellt. Zu diesen Abbildungsvorrichtungen geh\u00f6ren Quellen f\u00fcr elektromagnetische Strahlungsimpulse, die durch eine oder mehrere Laserquellen erzeugt werden, die chemische Ver\u00e4nderungen auf Plattenrohlingen hervorrufen, wodurch die Notwendigkeit eines fotografischen Negativs entf\u00e4llt. In fr\u00fchen Beispielen wurden Laser eingesetzt, um Material von einem Plattenrohling wegzu\u00e4tzen und eine Tiefdruck- oder Buchdruckstruktur auszubilden. An derartigen Systemen kritisiert das Klagepatent, dass diese im allgemeinen Hochleistungslaser, welche teuer und langsam sind, erfordern.<\/p>\n<p>Ein anderes Verfahren zur Laserbebilderung ist mit der Verwendung von Thermoumdruckmaterialien verbunden. Dabei wird eine Polymerfolie, die f\u00fcr vom Laser imitierte Strahlung durchl\u00e4ssig ist, mit einem \u00fcbertragbaren bzw. umdruckf\u00e4higen Material beschichtet. W\u00e4hrend des Betriebs wird die Umdruckseite dieser Konstruktion in Kontakt mit einem Empf\u00e4ngerbogen gebracht und das Umdruckmaterial wird durch die zul\u00e4ssige Schicht selektiv bestrahlt. Die Bestrahlung bewirkt, dass das Umdruckmaterial bevorzugt an dem Empf\u00e4ngerbogen haftet. Die Umdruck- und Empf\u00e4ngermaterialen weisen unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Feuchtmittel und\/oder Druckfarbe auf, so dass nach Entfernen der durchl\u00e4ssigen Schicht zusammen mit dem unbestrahlten Umdruckmaterial eine geeignete bebilderte, fertige Platte zur\u00fcckbleibt. Insoweit bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass Platten, die mit Systemen vom Umdrucktyp hergestellt sind, wegen der begrenzten Materialmenge, die effektiv \u00fcbertragen werden kann, gew\u00f6hnlich kurze Lebensdauern aufweisen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent als bekannt, Laser zum Belichten eines lichtempfindlichen Rohlings f\u00fcr die herk\u00f6mmliche chemische Bearbeitung zu verwenden. U.a. wird insoweit ein Laser benutzt, um in einer bildartigen Struktur eine undurchsichtige Schicht, die \u00fcber einem lichtempfindlichen Plattenrohling liegt, selektiv zu entfernen. Die Platte wird dann einer Strahlungsquelle ausgesetzt, wobei das lichtentfernte Material als Maske wirkt, die verhindert, dass die Strahlung darunter liegende Teile der Platte erreicht. Insoweit kritisiert das Klagepatent, dass derartige Bilderverfahren die beschwerliche chemische Verarbeitung erfordern, die mit der herk\u00f6mmlichen, nicht digitalen Plattenherstellung verbunden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert nicht ausdr\u00fccklich eine Aufgabe. Jedoch ergibt sich die dem Klagepatent zugrundeliegende objektive Aufgabe anhand seiner oben erw\u00e4hnten Kritik am Stand der Technik sowie anhand der nachfolgend wiedergegebenen Vorteilsangaben (Anlage K 1, Seite 4, Zeilen 7 bis 18):<\/p>\n<p>\u201eDie lithographischen Druckplatten, welche die vorliegende Erfindung verk\u00f6rpern, k\u00f6nnen mit Hilfe einer relativ billigen Lasereinrichtung hergestellt werden, die bei niedrigen bis m\u00e4\u00dfigen Leistungsniveaus arbeitet. Die hierin beschriebenen Bebilderungsverfahren k\u00f6nnen in Verbindung mit den verschiedensten Plattenrohlingskonstruktionen angewandt werden, welche die Herstellung von \u201eNassplatten\u201c mit Verwendung eines Feuchtmittels beim Drucken oder von \u201eTrockenplatten\u201c erm\u00f6glicht, auf die Druckfarbe direkt aufgetragen wird.<\/p>\n<p>In Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung k\u00f6nnen Materialien eingesetzt werden, welche die Abtragungs- bzw. Erosionsausbeute des Laserstrahls erh\u00f6hen. Substanzen, die sich nicht schnell erw\u00e4rmen und erhebliche Strahlungsmengen absorbieren, werden nicht abgetragen, wenn sie nicht \u00fcber relativ lange Zeitspannen bestrahlt werden und\/oder Hochleistungsimpulse empfangen; solche physikalische Beschr\u00e4nkungen sind gew\u00f6hnlich mit Lithographieplattenmaterialien verbunden und erkl\u00e4ren das Vorherrschen von Hochleistungslasern in der bekannten Technik\u201c.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die objektive Aufgabe zugrunde, eine lithographische Druckplatte bereitzustellen, die mit preisg\u00fcnstigen Lasern auf niedrigerem Leistungsniveau bebildert werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Hauptanspruch 8 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Platte weist auf<\/p>\n<p>2.1 eine erste Schicht (408),<\/p>\n<p>2.2 eine zweite Schicht (404), die unter der ersten Schicht (408) liegt, und<\/p>\n<p>2.3 ein Substrat (400), das unter der zweiten Schicht (404) liegt.<\/p>\n<p>3. Die zweite Schicht (404) ist<\/p>\n<p>3.1 f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und<\/p>\n<p>3.2 durch deren Absorption abtragbar.<\/p>\n<p>4. Die erste Schicht (408) und das Substrat (400) weisen unterschiedliche Affinit\u00e4ten zur Druckfarbe und\/oder einen farbabweisenden Fluid auf.<\/p>\n<p>5. Die Platte weist ferner eine Einrichtung (400) zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 8 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Hinsichtlich des Merkmals 1, der Merkmalsgruppe 2, des Merkmals 3.2 und des Merkmals 4 ist dies zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass insofern keine weitergehenden Ausf\u00fchrungen der Kammer erforderlich sind. Allerdings sind auch die Merkmale 3.1 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal 3.1 verlangt, dass die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut l\u00e4sst insoweit die konkrete Menge des durch die zweite Schicht hindurchgehenden Lichts offen. Eine Zahl- oder Ma\u00dfangabe ist nicht vorhanden. Der Anspruch ist insoweit erkennbar offen formuliert, was daf\u00fcr spricht, den Anspruch so zu verstehen, dass jedwede Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung, die nicht durch blo\u00dfe Fertigungstoleranzen bedingt ist, ausreichend ist.<\/p>\n<p>Eine systematische Zusammenschau mit dem Merkmal 5 best\u00e4tigt, dass die zweite Schicht \u201eetwas\u201c durchl\u00e4sst, und damit in der zweiten Schicht keine hundertprozentige Absorption bzw. Energieaufnahme stattfindet. Wenn kein IR-Licht durchk\u00e4me, w\u00fcrde das Vorsehen einer reflektierenden Einrichtung im Substrat keinen technischen Sinn ergeben. Denn dann bed\u00fcrfte es keiner \u201ewesentlichen Erh\u00f6hung\u201c des \u201eeffektiven Strahlungsschutz\u201c in der zweiten Schicht (vgl. K 1, Seite 5, dritter Absatz). Es ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt indes keine bezifferbaren Mindestmengen f\u00fcr die durch die zweite Schicht gelangenden IR-Strahlen. Der Fachmann erkennt ins- besondere, dass aus der Vorgabe des Merkmals 5, wonach die dortige Einrichtung einen \u201ewesentlichen Teil\u201c der ankommenden IR-Strahlung reflektieren m\u00fcsse, kein Umkehrschluss auf den Anteil der IR-Strahlen, der durch die zweite Schicht hindurchgeht, zul\u00e4ssig ist. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Verh\u00e4ltnisangabe. Bei der demnach gebotenen relativen Betrachtungsweise kann auch von einer noch so geringen Menge an IR-Licht, welche die zweite Schicht durchdringt, ein \u201ewesentlicher Teil\u201c zur\u00fcckgestrahlt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Rahmen der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich kein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.1. Die zweite Schicht hat (zun\u00e4chst) einmal den technischen Sinn, zur Ausbildung der Bildpunkte beizutragen. Dieser Funktion hat sie dadurch nachzukommen, dass sie IR-Strahlung absorbiert, also deren Energie aufnimmt, sich erhitzt, so dass die Verankerung zur ersten Schicht gel\u00f6st und so die erste Schicht geschw\u00e4cht wird. Wie das Merkmal 3.2 in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich vorgibt, muss die zweite Schicht durch Absorption abtragbar sein.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt in diesem Zusammenhang, dass es in Bezug auf den damit zu erreichenden Zweck \u2013 Schw\u00e4chung der ersten Schicht, Bildpunktbildung &#8211; unerheblich ist, ob diese Absorption direkt bei der Laserbestrahlung erreicht wird oder \u2013 letztlich \u2013 erst durch das Zur\u00fcckstrahlen der zun\u00e4chst hindurchgelangten Strahlen. Eine technisch vorgegebene Notwendigkeit, nur eine bestimmte Menge an IR-Strahlung (zun\u00e4chst) durchzulassen, ist insoweit nicht zu erkennen. Es gibt keinen (positiven) technischen Grund zu sagen, es m\u00fcsse auf jeden Fall zuerst eine bestimmte Menge an IR-Strahlung durch die zweite Schicht durchgelassen werden, weil es sinnvoller bzw. effektiver w\u00e4re, dass die Absorption erst mittels Reflexion erfolgt. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die Absorption direkter IR-Strahlung und diejenige einer zur\u00fcckgestrahlten IR-Strahlung f\u00fcr sich genommen gleicherma\u00dfen effektiv ist. In beiden F\u00e4llen wird die zweite Schicht gleicherma\u00dfen effektiv abgetragen. Namentlich haben zur\u00fcckreflektierte Strahlen f\u00fcr sich genommen keinen besseren \u201eAbtragungswert\u201c. Der Fachmann entnimmt der objektiv formulierten Aufgabe des Klagepatents, dass das Erfordernis, wonach die zweite Schicht \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ist bzw. sein muss, dem Umstand geschuldet ist, dass preisg\u00fcnstigere Laser genutzt werden k\u00f6nnen, welche auch nicht \u00fcber ein hohes Leistungsniveau verf\u00fcgen. Beim Einsatz derartiger Laser kommt es in der Regel nicht zu einem effektiven Strahlungsfluss in die zweite Schicht, so dass diese nicht ausreichend abgetragen wird. Denn entweder werden sie nicht von der zweiten Schicht reflektiert und nicht absorbiert (wenn keine Durchl\u00e4ssigkeit gegeben ist) oder die IR-Strahlen durchdringen sie ungenutzt. Um eben diesen Nachteil zu beseitigen &#8211; und aufgabengem\u00e4\u00df eine Druckplatte f\u00fcr die preisg\u00fcnstigen Laser bereitzustellen &#8211; ist die \u201eteilweise Durchl\u00e4ssigkeit\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 und die Zur\u00fcckstrahlung durch die Einrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 vorgesehen. Darin ist der \u201eWitz\u201c der Erfindung begr\u00fcndet. Wenn die IR-Strahlung durch die zweite Schicht durchgeht, sollen diese Strahlen zur\u00fcckgestrahlt werden, so dass der effektive Strahlungsfluss in der zweiten Schicht wesentlich erh\u00f6ht wird. Die Zunahme des effektiven Strahlungsschutzes verbessert deshalb die Abbildungsleistung und reduziert die Energie, die zum Abtragen der zweiten Schicht notwendig ist (vgl. Anlage K 1, Seite 5, dritter Absatz).<\/p>\n<p>Mit dieser Auslegung korrespondiert der Umstand, dass sich auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents keine \u201eLegaldefinition\u201c im Sinne der Vorgabe einer Mindestmenge bzw. eines Grenzwertes in Bezug auf die Anforderung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c findet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine andere Auslegung ist auch nicht aufgrund der von den Beklagten zitierten Passagen des besonderen Teils der Beschreibung des Klagepatents geboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Passage auf Seite 20, Zeile 36 bis 39:<\/p>\n<p>\u201eDie IR-Absorption wird durch Hinzuf\u00fcgen einer IR-reflektierenden Fl\u00e4che unterhalb der IR-absorbierenden Schicht (welche die Schicht 400 oder die Schicht 416 sein kann) weiterverbessert. Dieses Verfahren bietet eine maximale Verbesserung zur Ausf\u00fchrungsform, bei dem die absorbierende Schicht teilweise durchl\u00e4ssig ist und daher keinen ausreichenden Anteil der einfallenden Energie absorbiert.\u201c<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst den von den Beklagten gezogenen Schluss, dass \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c bedeute, dass kein ausreichender Anteil der einfallenden Energie in der zweiten Schicht absorbiert werde, nicht zu. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass faktisch diese Passage nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents betrifft. Ausf\u00fchrungsbeispiele erl\u00e4utern den Gegenstand eines Patents jedoch nur exemplarisch, aber nicht abschlie\u00dfend (siehe nur BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Es hei\u00dft dort, dass auf die genannte Weise eine \u201emaximale Verbesserung\u201c erzielt werde. Das aber zeigt dem Fachmann, dass die Ausgestaltung in der dort gelehrten Weise erfolgen kann, dies jedoch nicht generell so sein muss. Schlie\u00dflich ist insoweit zu bemerken, dass die betreffende Passage ihrerseits wiederum nur eine relative Angabe enth\u00e4lt, indem es hei\u00dft, dass \u201ekein ausreichender Anteil\u201c absorbiert werde. Auch daraus l\u00e4sst sich wiederum kein bezifferbarer Mindestwert entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents auf Seite 22, Zeilen 24 ff. der Anlage K 1 bilden keine ausreichende Grundlage f\u00fcr die gegenteilige Auslegung der Beklagten. Es hei\u00dft dort:<\/p>\n<p>\u201eWir haben au\u00dferdem festgestellt, dass eine Metallschicht, die so angeordnet ist, wie in Figur 13 D dargestellt, wenn sie d\u00fcnn genug ausgef\u00fchrt ist, die Bebilderung unterst\u00fctzen kann, indem sie IR-Strahlung absorbiert, statt sie zu reflektieren. Dieses Verfahren ist n\u00fctzlich in F\u00e4llen, wo die Schicht 416 IR-Strahlen absorbiert (wie in Figur 13 D betrachtet) oder f\u00fcr diese Strahlung durchl\u00e4ssig ist. Im ersten Fall bietet die sehr d\u00fcnne Metallschicht einen zus\u00e4tzllch Absorbtionsverm\u00f6gen (statt die Strahlung in die Schicht 416 zur\u00fcckzureflektieren); im letzteren Fall funktioniert diese Schicht ebenso wie die Schicht 404 in Figur 13 A.<\/p>\n<p>Um ein Absorbieren der Funktion zu erf\u00fcllen, sollte die Metallschicht 418 einen hohen Anteil von 70 % (mindestens von 5 %) der darauf auffallenden IR-Strahlung durchlassen; bei ungen\u00fcgender Durchl\u00e4ssigkeit reflektiert die Schicht Strahlung, statt sie zu absorbieren, w\u00e4hrend zu hohe Durchl\u00e4ssigkeitswerte anscheinend mit ungen\u00fcgender Absorption verbunden sind. Geeignete Aluminiumschichten sind merklich d\u00fcnner als die Dicke von 20 bis Nanometer (300 bis 700 \u00c5ngstr\u00f6m), die bei einer voll reflektierenden Schicht verwendbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Dort wird dem Fachmann erl\u00e4utert, dass es zur Absorption erforderlich sei, dass ein \u201ehoher Anteil\u201c von 70 % (mindestens 5 %) der auf die zweite Schicht fallenden IR-Strahlung durchzulassen ist. Dies zeigt dem Fachmann, dass es sich dabei um eine weit formulierte Spannbreite handelt. Auch wenn ihm anhand dessen klar wird, dass solche Durchlasswerte jedenfalls klagepatentgem\u00e4\u00df sind und ihm dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rt wird, dass ein zu geringer Durchlasswert zu unerw\u00fcnschten Reflexionen der IR-Strahlung schon in bzw. von der zweiten Schicht f\u00fchrt, ist nicht erkennbar, dass dieses \u2013 ebenfalls nur bevorzugte \u2013 Ausf\u00fchrungsbeispiel (ausnahmsweise) den deutlich offener formulierten Schutzanspruch zu beschr\u00e4nken vermag. Es besteht kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass diese Mindestangabe zur Durchl\u00e4ssigkeit Aufnahme in den Anspruch gefunden hat oder aber die Erfindung technisch ausschlie\u00dflich dann zu realisieren ist, wenn grunds\u00e4tzlich mindestens 5 % IR-Strahlung durch die zweite Schicht hindurch gelangen. Insofern kann die Angabe \u201emindestens 5 %\u201c nicht damit gleichgesetzt werden, bei allen darunterliegenden Werten sei wegen der unerw\u00fcnschten Reflexion der Strahlung durch die zweite Schicht keine Absorption mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die hier vertretene Auslegung spricht des Weiteren, dass die zweite Schicht im Sinne von Merkmal 5 in den Unteranspr\u00fcchen allein dahingehend konkretisiert wird, dass es sich um eine Metalloxydschicht handeln kann (Unteranspruch 14). Es werden also auch in den Unteranspr\u00fcchen keine konkreten bezifferten Prozentangaben gemacht \u2013 ganz im Gegensatz zum Unteranspruch 16, der im Hinblick auf den \u201ewesentlichen Teil\u201c der zur\u00fcckgestrahlten IR-Strahlen eine derartige bezifferte Angabe in Prozentpunkten macht, indem er insoweit die Mindestangabe von 99% aufstellt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten versuchen, ihre Auslegung durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der Erteilungsakte zum Klagepatent zu untermauern, bleibt auch dies ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht verweisen die Beklagten selbst darauf hin, dass der Inhalt der Erteilungsakte bei der Auslegung grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHZ 150, 161, 162 f. \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Zum anderen ist den von den Beklagten vorgelegten Ausz\u00fcgen aus der Erteilungsakte nicht zu entnehmen, dass \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c dort in ihrem hier geltend gemachten Sinne verstanden wurde, so dass dem nicht einmal ein Indiz f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zu entnehmen ist (vgl. dazu Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn 34 m.w.N.). Insbesondere l\u00e4sst sich der von den Beklagten insoweit in Bezug genommenen Anlage B 3 (Anlage D 6 im Erteilungsverfahren) keine n\u00e4here oder gar bezifferte Konkretisierung dieses Begriffs entnehmen. Insofern ist f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht zu kl\u00e4ren, ob schon das Dokument B 3 eine teilweise durchl\u00e4ssige zweite Schicht offenbart.<\/p>\n<p>Ebenso wenig muss sich die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 242 BGB daran festhalten lassen, dass sie sich \u2013 so die Ansicht der Beklagten \u2013 im Erteilungsverfahren mit dem aus Anlage B 4 ersichtlichen Schreiben darauf festgelegt habe, keine Druckplatten zu beanspruchen, deren zweite Schicht nur einen geringen Teil der IR-Strahlung durchlasse. In der Rechtsprechung (BGH, GRUR 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II) ist es zwar anerkannt, dass \u00c4u\u00dferungen eines Patentinhabers im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, wonach er f\u00fcr bestimmte Ausf\u00fchrungsformen keinen Patentschutz begehre, \u00fcber \u00a7 242 BGB Bedeutung f\u00fcr die Auslegung im Verletzungsprozess mit umgekehrtem Rubrum haben k\u00f6nnen. Auf das nicht\u00f6ffentliche Erteilungsverfahren ist dieser Rechtsgrundsatz allerdings schon im Ansatz nicht \u00fcbertragbar, weil hier schlechthin kein Raum f\u00fcr einen Vertrauensschutz zugunsten eines am Erteilungsverfahren unbeteiligten Dritten ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUnzutreffend ist das Argument der Beklagten, die hier vertretene Auslegung f\u00fchre zwangsl\u00e4ufig dazu, dass ihnen damit der Vertrieb von Druckplatten entsprechend dem vorbekannten Stand der Technik versagt sei. Sie verkennt, dass es in ihr Belieben gestellt ist, ob sie zus\u00e4tzlich zu einer \u201eteilweise durchl\u00e4ssigen\u201c zweiten Schicht auch vom kennzeichnenden Teil des Anspruchs 8 Gebrauch machen will oder nicht.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAuf der Grundlage dieses technischen Sinngehalts des Merkmals 3.1 erweist sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung desselben, und zwar bereits auf der Basis der von den Beklagten selbst genannten Zahlen zur Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht f\u00fcr IR-Strahlung. Die Beklagten behaupten insoweit unter Verweis auf das Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 7, B 7a, dass die Durchl\u00e4ssigkeit der MMO-Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung im Durchschnitt weniger als 5 % betrage. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Anteil sogar &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht \u2013 im Bereich von 11 \u2013 14 % liegt.<\/p>\n<p>Auch ein durchgehender Strahlungsanteil von \u201eunter 5 %\u201c stellt eine \u201eteilweise Durchl\u00e4ssigkeit\u201c im Sinne von Merkmal 3.1 dar. Wie im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zum technischen Sinngehalt dieses Merkmals ausgef\u00fchrt, gibt das Klagepatent keinen Mindestwert f\u00fcr die Durchl\u00e4ssigkeit vor. Soweit die Beklagten behaupten, der von ihnen ermittelte Durchlasswert der zweiten Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei allein technisch bedingten Fertigungstoleranzen geschuldet, haben sie diese Behauptung selbst dadurch widerlegt, dass sie einr\u00e4umen, die Fertigungstoleranz sei bei Verlangsamung des Herstellungsprozesses um bis zu 5% reduzierbar, wenn man zugleich eine Senkung des wirtschaftlichen Ertrags um 80 % in Kauf nehme.<br \/>\nSoweit die Beklagten behaupten, das vom Substrat der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckgestrahlte IR-Licht trage bei der Verwendung von in der Praxis \u00fcblichen Standardlaserger\u00e4ten zur Abtragung der zweiten Schicht nichts bei, da der Abbau schon durch das direkt von der zweiten Schicht absorbierte Licht bewerkstelligt werde, ist dies patentrechtlich unerheblich. Es steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs 8 nicht entgegen, dass &#8211; nach der Behauptung der Beklagten \u2013 die objektiv m\u00f6glichen Vorteile und Wirkungen des Anspruchs 8 des Klagepatents nicht erreicht werden (vgl. BGH, GRUR, 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Entspricht eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn eines Patentanspruchs, ist es egal, ob die mit ihm erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig eintreten \u2013 allein aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung handelt es sich dann um eine Patentverletzung (BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Insofern muss die tats\u00e4chliche Richtigkeit dieser Behauptung nicht aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist darauf zu verweisen, dass der Privatgutachter D der Beklagten im Rahmen seiner Messungen zum Teil Einzelwerte \u2013 und zwar unter Verwendung einer nach seinen eigenen Angaben zu den Berechnungen der Kl\u00e4gerin \u00e4quivalenten Formel &#8211; ermittelte, die eine Durchl\u00e4ssigkeit der MMO von mehr als 5 % ergaben (vgl. den Anhang II zur Anlage B7, 7a). Derartige Werte unterfallen sogar dem oben bereits abgehandelten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem. Seite 23, Zeilen 3 ff. der Anlage K 1, so dass insoweit erst recht eine Verletzung zu bejahen ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von dem Merkmal 5 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Das Merkmal 5 lehrt, dass die Platte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist. Wie die Unteranspr\u00fcche 9 und 10 ergeben, kann auch die Substratschicht als derartige Einrichtung gebildet sein, indem sie mit einem Pigment versehen wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht sich das Wort \u201edarauf\u201c in Merkmal 5 nicht auf die gesamte Druckplatte, sondern (allein) auf die dort gelehrte \u201eEinrichtung\u201c. Nur dieses Verst\u00e4ndnis wird dem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 3.1 gerecht. Das Merkmal 5 will sich gerade dem Kern der Erfindung widmen, wonach zun\u00e4chst durch die zweite Schicht gelangtes IR-Licht nach der Zur\u00fcckstrahlung wieder f\u00fcr einen Absorptionseffekt in der zweiten Schicht zur Verf\u00fcgung stehen soll.<\/p>\n<p>Auch im Zusammenhang mit dem Merkmal 5 realisiert der Fachmann, dass der Anspruch keine Zahlen oder Ma\u00dfangaben, sondern wiederum lediglich eine reine Verh\u00e4ltnisangabe enth\u00e4lt. Wie bereits zum Merkmal 3.1 ausgef\u00fchrt, kann auch bei Durchlasswerten der zweiten Schicht von bis zu 5 % der \u201ewesentliche\u201c Teil zur\u00fcckgestrahlt werden. Insbesondere kann auch dann eine Absorption der zweiten Schicht noch gesteigert werden.<br \/>\nDer technische Sinn der im Merkmal 5 erw\u00e4hnten Einrichtung liegt in der Verbesserung der Effektivit\u00e4t des Strahlungsflusses in der zweiten Schicht. Um die Wirkung zu verbessern und die Absorption bei Benutzung leistungsarmer Laser zu gew\u00e4hrleisten, soll eine Reflexion durch das Substrat erfolgen.<br \/>\nIm Umkehrschluss zum Unteranspruch 16, der insoweit bevorzugt einen Wert von 99 % des durch die zweite Schicht durchgelassenen IR-Lichts vorgibt, ergibt sich, dass der einen breiteren Patentschutz vermittelnde Hauptanspruch 8 durchaus auch eine darunterliegende R\u00fcckstrahlung umfasst. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorge- bracht hat, liegt die Reflexionswirkung des Substrats der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches das im Klagepatent als bevorzugten Bestandteil des Substrats erw\u00e4hnte \u201eBariumsulfat\u201c aufweist, in Bereich von ca. 90 %. Einen solchen R\u00fcckstrahlungsanteil wird der Fachmann im Vergleich zum bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Unteranspruch 16 ohne Weiteres als \u201ewesentlichen Teil\u201c im Sinne von Merkmal 5 verstehen, da dessen grunds\u00e4tzliche Eignung, zum Abtragen der zweiten Schicht beizutragen, nicht in Frage stehen kann. In diesem Zusammenhang ist wiederum unter Verweis auf den Charakter des Anspruchs 8 als Vorrichtungsanspruch zu beachten, dass die Behauptung der Beklagten, die zweite Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde schon allein durch die Absorption der IR-Strahlung durch die zweite Schicht abgebaut und eine Zur\u00fcckstrahlung des IR-Lichts durch das Substrat sei deshalb von ihr gar nicht erst beabsichtigt, f\u00fcr die Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung irrelevant ist. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Verwendung des Bariumsulfats &#8211; so die Beklagten &#8211; lediglich der Erzielung eines hochwertigen, hellen Erscheinungsbildes dient.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 Nr. 1 Patentgesetz die technische Lehre des Klagepatents benutzen, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem den aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen zeitlichen Umfang einen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Das insoweit erforderliche schuldhafte Handeln der Beklagten liegt vor. Sie h\u00e4tten jeweils erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2) hat der Beklagte zu 3) f\u00fcr die begangene Patentverletzung pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Soweit die Beklagten vorbringen, die Beklagte zu 1) habe die Herstellerin angewiesen, nur solche Platten mit einer zweiten Schicht, welche 100 % des IR-Lichts absorbiere, zu liefern, ist nicht dargetan, dass die Beklagten die Umsetzung dieser angeblichen Vorgabe zumindest stichprobenartig kontrolliert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendiges Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Die Entstehung eines Schadens aufgrund der patentverletzenden Handlung der Beklagten erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenen Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte \u00fcber den Umfang der von ihr begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat. Damit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche berechnen und etwaige weitere Verletzer aufsp\u00fcren kann, sind die Beklagten nach \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b Patentgesetz verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter Angabe der im Urteilsanspruch aufgef\u00fchrten Einzeldaten \u00fcber den Umfang ihrer schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung zu legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche notwendigen Einzeldaten ohne eigenes Verschulden nicht; demgegen\u00fcber werden die Beklagten durch die Erteilung der ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet und k\u00f6nnen sie auch ohne Schwierigkeiten erteilen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Den auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gest\u00fctzten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des \u00a7 148 ZPO liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung steht im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses anhand des ihm vorgelegten Sachverhalts zum Nichtigkeitsverfahren die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Einspr\u00fcchen und Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch des Beklagten vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeitig g\u00fcltigen Rechtsprechung in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs und der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug). Eine derartige Sachlage besteht hier keineswegs.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangen wird, dass der Gegen- stand des Anspruchs 8 des Klagepatents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung (Anlage NK 1 b) hinausgehe, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Es sprechen vielmehr gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass bereits die urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen offenbaren, dass die Reflexionseinrichtung \u201eeinen wesentlichen Teil\u201c der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlungen zur\u00fcckstrahlt, und dass die zweite Schicht (Absorptionsschicht) f\u00fcr die infrarote Abbildungsstrahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig ist, aber trotzdem durch deren Absorption abtragbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Auf Seite 33 der Anlage K 1b wird \u2013 beginnend mit dem dritten Absatz \u2013 die von der urspr\u00fcnglichen Anmeldung enthaltene technische Lehre erl\u00e4utert. Insbesondere wird dort offenbart, dass die Absorption der infraroten Strahlung verbessert werden kann, wenn unter der Absorptionsschicht eine Reflexionsschicht angeordnet wird. Dies wird mit folgenden Worten der urspr\u00fcnglichen Anmeldung in der Originalsprache hervorgehoben:<\/p>\n<p>\u201eIR absorption can be further improved by adding an IR-reflective surface below the IR-absorbing layer (which may be layer 404 or layer 416)\u201c.<\/p>\n<p>Der betreffende Klammerzusatz erh\u00e4lt erkennbar nur Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Des Weiteren erl\u00e4utert die urspr\u00fcngliche Anmeldung, dass die Anordnung der Reflexionsschicht insbesondere dann vorteilhaft ist, wenn die Absorptionsschicht f\u00fcr infrarote Strahlung teilweise durchl\u00e4ssig ist und daher die einfallende Energie nicht ausreichend absorbiert wird. Dies ergibt sich aus folgenden Worten der Originalformulierung der urspr\u00fcnglichen Anmeldung:<\/p>\n<p>\u201eThis approach provides maximum improvements to embodiments in which the absorbing layer is partially transmissive, and therefore fails to absorb a sufficient proportion of incident energy\u201c.<\/p>\n<p>Dieser Passage kann der Fachmann den Kern der technischen Lehre des Klagepatents entnehmen \u2013 dieser besteht n\u00e4mlich in der Anordnung einer Reflexionsschicht unter einer Absorptionsschicht, die aufgrund ihrer Materialeigenschaft die infrarote Strahlung des angestrebten schw\u00e4cheren Lasers nicht ausreichend absorbiert und daher durch die Reflexion der nicht absorbierten Strahlung an der darunterliegenden Reflexionsschicht erneut an der gleichen Stelle bestrahlt wird. Bereits die urspr\u00fcngliche Anmeldung lehrt damit, die Absorptionsschicht (zweite Schicht) f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar zu machen.<\/p>\n<p>Zugleich erhellt dies dem Fachmann, dass ein wesentlicher Teil der zun\u00e4chst hindurchgelassenen Strahlung reflektiert werden soll. Dies ergibt sich f\u00fcr ihn zum Einen daraus, dass eine unzureichende Absorption durch R\u00fcckstrahlung ausgeglichen werden muss. Zudem wird er in dieser Annahme auch ganz konkret dadurch best\u00e4rkt, dass es in diesem Zusammenhang hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eLayer 418 should reflect almost all radiation incident thereon.\u201c<\/p>\n<p>Dass in diesem Zusammenhang konkret die Schicht 418 genannt wird, hindert den Fachmann nicht in der Annahme, dass es sich dabei um eine allgemeing\u00fcltig beschriebene Anordnung einer Reflexionsschicht unter einer nur teilweise absorbierenden Absorptionsschicht handele. Er wird dies vielmehr als allgemeing\u00fcltigen Vorschlag des Klagepatents betrachten, wie man einer unzureichenden Absorption der zweiten Schicht im Hinblick auf durchgehende IR-Strahlung begegnen kann.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nOhne Erfolg machen die Beklagten auch fehlende Neuheit des Patentanspruchs 8 geltend.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK 4 des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die NK 4 im Klagepatent gew\u00fcrdigter Stand der Technik ist (vgl. Seite 3, Zeile 18 in der Anlage K 1). Eine Aussetzung k\u00f6nnte auf diese Entgegenhaltung folglich nur dann gest\u00fctzt werden, wenn der Erteilungsakt evident fehlerhaft w\u00e4re. Derartiges ist hier aber gerade nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die NK 4 nicht die Merkmale 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 8 offenbare. Dass die Zwischenschicht der Druckplatte gem\u00e4\u00df der NK 4 ein Polymer ist, steht dem nicht entgegen. Das gilt schon mit R\u00fccksicht darauf, dass \u201ePolymer\u201c ein Gattungsbegriff f\u00fcr Stoffe ist, deren Molek\u00fcle aus verketteten Monomereinheiten bestehen. Monomere k\u00f6nnen in einer Vielzahl von Ausf\u00fchrungsformen und mit unterschiedlichen Eigenschaften erzeugt werden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es eine inh\u00e4rente Eigenschaft eines jeden Polymers sei, eine teilweise Absorption von infraroter Strahlung und eine teilweise Durchl\u00e4ssigkeit hiervon zu bewirken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre des Anspruchs 8 des Klagepatents wird auch nicht durch die Ver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage NK 5 des Nichtigkeitsverfahrens in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen.<\/p>\n<p>Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob diese Ver\u00f6ffentlichung \u00fcberhaupt zum Stand der Technik zu z\u00e4hlen ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann dieser Ver\u00f6ffentlichung die technische Lehre des Merkmals 5 entnehmen sollte. Der zweite Absatz der Seite 141 der Entgegenhaltung NK 5 beschreibt einen Bebilderungsprozess mittels des Einsatzes eines Lasers n\u00e4her. Zwar ist dort offenbart, dass die Energie des Lasers zun\u00e4chst an der Oberfl\u00e4che der lichtundurchl\u00e4ssigen Wachs- und Zwischenschicht absorbiert wird, wodurch an dieser Stelle die Temperatur stark ansteigt; ferner hei\u00dft es dort, dass die Verdampfungstemperatur erreicht werde; dies mag dem Fachmann zeigen, dass die thermische Energie hierf\u00fcr von \u201eau\u00dferhalb\u201c durch das Metallsubstrat zu der bestrahlten Stelle geleitet wird. Jedoch hat der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, den betreffenden Effekt gerade auf den Eintritt einer Reflexion zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Den Beklagten war kein Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO zu gew\u00e4hren, weil sie die betreffenden Voraussetzungen nicht dargetan haben.<br \/>\nInsoweit ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass die Voraussetzung des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO, wonach die Vollstreckung des Urteils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen muss, allein im Hinblick auf den titulierten Unterlassungsanspruch denkbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117 \u2013 fahrbare Betonpumpe). Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch reicht aber die blo\u00dfe Einstellung der Produktion und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht, weil es sich insoweit um die normale Folge einer jeden Unterlassungsvollstreckung handelt.<br \/>\nSoweit die Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Vollstreckungsschutzantrag auf etwaige wettbewerbsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin verweisen (vgl. das als Anlage B 12 \u00fcberreichte Urteil des OLG D\u00fcsseldorf), stellt dies evident keinen nach \u00a7 712 ZPO ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Umstand dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01383 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. April 2009, Az. 4b O 87\/08 Rechtsmittelinstanz: 2 U 68\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-4156","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4156","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4156"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4156\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4965,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4156\/revisions\/4965"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4156"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4156"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4156"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}