{"id":4154,"date":"2009-06-09T17:00:37","date_gmt":"2009-06-09T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4154"},"modified":"2016-05-25T14:57:44","modified_gmt":"2016-05-25T14:57:44","slug":"4b-o-9008-hinterradnabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4154","title":{"rendered":"4b O 90\/08 &#8211; Hinterradnabe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01203<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 90\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4974\">2 U 81\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nIV. Der StreiKert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein koreanisches Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Antriebstechniken, vor allem f\u00fcr Fahrr\u00e4der, spezialisiert hat. Die Beklagte ist die deutsche Generalvertretung des japanischen Fahrradkomponentenherstellers A Inc.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 240 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 15.12.2000 international angemeldet wurde. Am 26.09.2007 wurde die Erteilung des Patents vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung durch das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgte am 08.11.2007. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wurde am 08.05.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 05.06.2008 haben die Beklagte und die A Inc. gegen das Klagepatent Einspruch (Anlagen L 12 und L 13) beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, insbesondere eine Schaltung, die die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mittels Zahnr\u00e4dern \u00e4ndert, die im Inneren der Hinterradnabe angeordnet ist.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in deutscher \u00dcbersetzung (vgl. Anlage K 15) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigten Tr\u00e4ger (210), eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetengetrieben (220), wobei die Planetengetriebe jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231, 232), an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnengetriebe mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad (240), welches mit den Planetengetrieben (220) eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengeh\u00e4use (310), welches mittels des Tr\u00e4gers (210) und des Hohlrades (240) die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und zwischen dem Tr\u00e4ger (210) und dem Nabengeh\u00e4use (310) sowie dem Hohlrad (240) und dem Nabengeh\u00e4use (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend: eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411); wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422), welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen (231a), (232a) der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231), (232) einzugreifen; einen um die Nabenwelle (410) verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring (430), welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422) zu steuern; eine \u00dcbersetzungsscheibe (450), an deren Au\u00dfenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist und die einen Hakenabschnitt an dem Au\u00dfenumfang aufweist, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen; eine Feder (460) zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt (470), welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 6 und 11 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 3 zeigt eine Schnittansicht der vorliegenden Erfindung. Figur 4 ist eine Schnittansicht entlang der Linie A-A\u2018 aus Figur 3. Figur 5 zeigt eine Schnittansicht des Geschwindigkeitsregelabschnitts der Erfindung. Auf Figur 6 ist eine perspektivische Ansicht des Geschwindigkeits\u00e4nderungsregelabschnitts abgebildet. Figur 7 zeigt schlie\u00dflich eine perspektivische Einzelteildarstellung des Geschwindigkeits\u00e4nderungsregelabschnitts.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet auf ihrer Internet-Seite <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.b.de\/\">www.B.de<\/a> unter anderem Hinterradnaben von der A Inc. an, die folgende Artikelnummern tragen: XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform XXX hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich in der Robustheit der Bauweise, dem Vorhandensein von Staubschutzkappen und im Hinblick auf ihre Kompatibilit\u00e4t mit verschiedenen Arten von Bremsen (R\u00fccktritt, Rollen- und Cantileverbremse). Der Mechanismus der Schaltung der verschiedenen G\u00e4nge ist dagegen bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gleich. Er entspricht der Ausf\u00fchrung, die in dem f\u00fcr die A Inc. eingetragenen Europ\u00e4ischen Patent EP 1 323 XXX (= DE 602 18 XXX) auf den Figuren 2 und 3 dargestellt ist.<br \/>\nDie Figuren 2 und 3 dieser Patentschrift sind nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Insbesondere sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Tr\u00e4ger, auf dem sich die Planetenr\u00e4der bef\u00e4nden, \u201eauf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigt\u201c (Merkmal 2a), auch wenn sich der Tr\u00e4ger bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer gewissen Entfernung vom Kettenrad befinde und sich nicht immer in gleicher Geschwindigkeit mit dem Kettenrad drehe. Entscheidend sei, dass ein Kraftfluss zwischen beiden Bauteilen stattfinde. Unsch\u00e4dlich sei ebenfalls, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Sonnenr\u00e4der mit jeweils nur einer Sperrklinke arretierten. Den im Klagepatent verwendeten Begriff des \u201eSperrklinkensatzes\u201c (Merkmal 6b) verstehe der Fachmann nicht im Sinne einer Mehrzahl von Sperrklinken, sondern dahingehend, dass eine Sperrklinke in sich aus mehreren Komponenten bestehen k\u00f6nne (z.B. dem Nasenabschnitt, dem Verschlussabschnitt, einer Feder, etc.). Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin in Bezug auf dieses Merkmal eine \u00e4quivalente Verletzung geltend. Schlie\u00dflich sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch ein Sperrklinkensteuerungsring im Sinne des Klagepatents vorhanden (Merkmal 6c). Die Sperrklinkensteuerung sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwar halbkreisf\u00f6rmig ausgebildet. Diese Teile erf\u00fcllten aber \u2013 und darauf komme es aus Sicht des Fachmannes allein an \u2013 die Funktion, mittels eines wenig Reibung verursachenden Bauteils die Sperrklinken anzusteuern. Das Patent sei wirksam erteilt worden; das Einspruchsverfahren habe keine Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Tr\u00e4ger, eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetenr\u00e4dern, wobei die Planetenr\u00e4der jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der, an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenr\u00e4der mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenr\u00e4dern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengeh\u00e4use, welches mittels des Tr\u00e4gers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und zwischen dem Tr\u00e4ger und dem Nabengeh\u00e4use sowie dem Hohlrad und dem Nabengeh\u00e4use angebrachte Kupplungsmittel f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze, welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der einzugreifen; einen um die Nabenwelle verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring, welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze zu steuern; eine \u00dcbersetzungsscheibe, an deren Au\u00dfenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen; eine Feder zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken enKeder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie Sperrklinken Folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren des Sperrklinkensteuerungsrings positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrz\u00e4hnen in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Vorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mehr als zwei Sperrklinkens\u00e4tze umfassen, wobei die Vielzahl von Sperrklinkensteuerungsringen jeweils zwischen den Sperrklinkens\u00e4tzen angebracht ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise zu Ziffer I. 1. beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Tr\u00e4ger, eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetenr\u00e4dern, wobei die Planetenr\u00e4der jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der, an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenr\u00e4der mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenr\u00e4dern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengeh\u00e4use, welches mittels des Tr\u00e4gers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und zwischen dem Tr\u00e4ger und dem Nabengeh\u00e4use sowie dem Hohlrad und dem Nabengeh\u00e4use angebrachte Kupplungsmittel f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinken, welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der einzugreifen; eine um die Nabenwelle verlaufende halbkreisf\u00f6rmige Sperrklinkensteuerungsvorrichtung, welche wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinken zu steuern; eine \u00dcbersetzungsscheibe, an deren Au\u00dfenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung der halbkreisf\u00f6rmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtung \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen; eine Feder zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken enKeder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie Sperrklinken Folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren der halbkreisf\u00f6rmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtung positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrz\u00e4hnen in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie Vorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mehr als zwei Sperrklinken umfassen, wobei die Vielzahl von halbkreisf\u00f6rmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtungen jeweils zwischen den Sperrklinken angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von ihr gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Tr\u00e4ger sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht auf einer Seite des Kettenrades befestigt. Dieses Merkmal sei n\u00e4mlich so auszulegen, dass der Tr\u00e4ger auf der Seite, das hei\u00dft, unmittelbar an das Kettenrad grenzen m\u00fcsse, wobei die eine (k\u00f6rperlich verstandene) Seite des Kettenrades als Befestigungspunkt f\u00fcr den Tr\u00e4ger dienen m\u00fcsse. Weiter fehle es an den vom Klagepatent geforderten Sperrklinkens\u00e4tzen. Diese \u201eS\u00e4tze\u201c m\u00fcssten begrifflich, aber auch aus Sicht des Klagepatents technisch noKendig mindestens zwei Sperrklinken umfassen. Schlie\u00dflich fehle es an einem Sperrklinkensteuerungsring im Sinne des Klagepatents. Ein Ring sei begrifflich als ein \u201ekreisf\u00f6rmiges Band\u201c zu verstehen. Ein solches fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen; dort sei \u2013 was unstreitig ist \u2013 nur ein halbkreisf\u00f6rmiges Steuerungselement vorhanden. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent zu Unrecht erteilt worden. Es fehle im Hinblick auf die im Stand der Technik bekannten Entgegenhaltungen, insbesondere im Hinblick auf die EP 0 383 350 (\u201eE1\u201c), kombiniert mit der JP 7-10069 (\u201eD 1\u201c) oder der DE 297 16 586 (\u201eE 3\u201c) und im Hinblick auf die DE 297 16 586 (\u201eE 3\u201c), kombiniert mit der JP 7-10069 (\u201eD 1\u201c) und dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 9 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die in Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklichen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern.<\/p>\n<p>Als bekannt setzt das Klagepatent eine Gangschaltung f\u00fcr Fahrr\u00e4der voraus, bei der auf der Hinterradachse und auf dem Mittelrahmen Kettenritzel verschiedener Durchmesser angebracht werden. Eine Kette verbindet das vordere Kettenrad mit dem hinteren Kettenrad. Die Geschwindigkeit wird dadurch ge\u00e4ndert, dass die Kette auf die vorderen und hinteren Kettenr\u00e4der verschiedener Durchmesser gelegt wird.<\/p>\n<p>Als nachteilig sieht das Klagepatent an dieser Ausf\u00fchrung an, dass sie aufgrund der vielen anzubringenden Kettenr\u00e4der volumin\u00f6s ist und dass au\u00dferdem beim \u00c4ndern der Geschwindigkeit Ger\u00e4usche und St\u00f6\u00dfe auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik beschreibt das Klagepatent Geschwindigkeits\u00e4nderungsvorrichtungen vom Innenverzahnungstyp. Als ein Beispiel nennt das Klagepatent die japanische Patentver\u00f6ffentlichung Nr. Hei7-10069, mit der es sich eingehend auseinandersetzt.<\/p>\n<p>Im Inneren dieser Vorrichtung befindet sich ein Planetenradgetriebe, wie es mit dem auf Figur 4 des Klagepatents abgebildeten Getriebe vergleichbar ist. Dabei werden das innere Zahnrad als Sonnenrad und die \u00e4u\u00dferen Zahnr\u00e4der als Planetenr\u00e4der bezeichnet. Eine Skizze des Aufbaus dieses Standes der Technik im Querschnitt gibt das Klagepatent in seiner Figur 1 wieder.<\/p>\n<p>Das dort gezeigte Zahnrad 20 wird \u00fcber die Fahrradkette angetrieben. Dieses Zahnrad 20 kann diese Antriebskraft sodann auf zwei verschiedene Wege weiter \u00fcbertragen. Bei dem ersten Weg, dem so genannten Niedriggeschwindigkeitszustand, wird die Antriebskraft des Zahnrads 20 \u00fcber das Einrichtungs-Antriebsmittel 7 unmittelbar auf die Nabe 1 \u00fcbertragen. Es findet also eine direkte \u00dcbersetzung der vom Fahrer erzeugten Antriebskraft auf die Nabe statt.<br \/>\nWenn der Fahrer den Gang wechselt, wird die Arretierung zwischen dem Zahnrad 20 und der Nabe 1 \u2013 eKa mittels einer Kupplung \u2013 gel\u00f6st. Die Antriebskraft des Zahnrades 20 wird statt dessen auf einen Tr\u00e4ger 2 \u00fcbertragen. Auf diesem Tr\u00e4ger sind die Planetenr\u00e4der 11 angebracht. Zugleich wird durch eine Arretierung daf\u00fcr gesorgt, dass eines der Sonnenr\u00e4der 12, 13 auf der feststehenden, sich nicht drehenden Hinterradachse fixiert wird. Da das Sonnenrad fest steht und sich der Tr\u00e4ger mit Planetenr\u00e4dern dreht, rollen sich die Planetenr\u00e4der in Richtung der Tr\u00e4gerbewegung \u00fcber das Sonnenrad ab. Die Planetenr\u00e4der stehen allerdings nicht nur nach innen hin mit dem Sonnenrad im Eingriff, sondern dar\u00fcber hinaus nach au\u00dfen hin mit der Innenverzahnung eines Hohlrades. Dieses ist beim Stand der Technik (Figur 1) mit der Ziffer 1c gekennzeichnet. Zur Veranschaulichung sei auf die Bezugsziffer 240 der \u2013 insoweit vergleichbaren &#8211; Figur 4 verwiesen. \u00dcber diese Verzahnung mit der Innenverzahnung des Hohlrades treibt das Planetenrad das Hohlrad in Drehrichtung der Tr\u00e4gerbewegung an. Das Hohlrad wiederum treibt die Nabe an. Die Nabe dreht sich in diesem Gang schneller als das Kettenrad; es handelt sich um einen Hochgeschwindigkeitszustand.<\/p>\n<p>Ein weiterer Gang kann dadurch aktiviert werden, dass ein zweites Sonnenrad 12, 13 an der Achse arretiert wird, das dann \u2013 kombiniert mit seinen Planetenr\u00e4dern \u2013 wiederum eine andere \u00dcbersetzung leistet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Kraft\u00fcbertragung \u00fcber das arretierte Sonnenrad vermittels der Planetenr\u00e4der und des Hohlrades stattfindet, steht auch das nicht arretierte Sonnenrad stets mit den ihm zugeordneten Planetenr\u00e4dern im Eingriff. Da allerdings dieses weitere Sonnenrad nicht arretiert ist, kann es sich frei gegen die mit ihm im Eingriff stehenden Planetenr\u00e4der drehen; eine Kraft\u00fcbertragung findet \u00fcber dieses nicht arretierte Sonnenrad nicht statt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt schlie\u00dflich eingehender die Technik, die in der japanischen Schrift Nr. Hei7-10069 verwendet wird, um die Sonnenr\u00e4der auf der Achse zu arretieren. Sie ist in den Figuren 2A und 2B veranschaulicht.<\/p>\n<p>Es gibt danach Sperrklinken 12a, 13a, die auf den Sonnenr\u00e4dern 12, 13 befestigt sind. Diese Sperrklinken k\u00f6nnen in Aussparungen einer Regelbuchse 21 eingreifen. Wenn nun das Sonnenrad 12 fixiert werden soll, dann wird mittels eines Vorsprungs 6a zur Befestigung des Zahnrades bewirkt, dass die Sperrklinken 12a in die Aussparung 24 der Regelbuchse einrastet (vgl. Figur 2B). Um das Sonnenrad wieder zu l\u00f6sen, wird die Sperrklinke mittels des Vorsprungs 6a aus der Aussparung ausger\u00fcckt. Zu beachten ist bei diesem Vorgang, dass sich das Sonnenrad, das fixiert werden soll, vor dem Einrasten in einer Drehbewegung befindet. Demnach rastet die an dem Sonnenrad befestigte Sperrklinke erst dann ein, sobald diese bei der Umdrehung des Sonnenrades das n\u00e4chste Mal auf den Vorsprung 6a trifft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass zwei Sperrklinken auf sich gegen\u00fcberliegenden Seiten angebracht seien. Wenn ein Fahrer den Hebel zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit bet\u00e4tige, werde die Wirkung der Bet\u00e4tigung verz\u00f6gert, bis eine der Sperrklinken 12a, 13a Wirkung zeige. Meistens trete die Wirkung der Bet\u00e4tigung ein, nachdem das Sonnenrad eine halbe Umdrehung durchgef\u00fchrt habe. Diesem Problem k\u00f6nne zwar durch die Erh\u00f6hung der Anzahl von Sperrklinken entgegen gewirkt werden. Allerdings sei diese Erh\u00f6hung begrenzt, zumal entsprechend auch die Form der Regelbuchse 21 und des Vorsprungs 6a abge\u00e4ndert werden m\u00fcsse. Einen weitereren Schwachpunkt dieses Standes der Technik sieht das Klagepatent darin, dass stets eine Reibung zwischen den sich um die Regelbuchse drehenden Sperrklinken und der Regelbuchse stattfinde, und zwar selbst dann, wenn die Sperrklinken nicht eingerastet seien. Die Reibung sei unerw\u00fcnscht, da sie Verschlei\u00df und Ger\u00e4usche verursache. Die Nachteile w\u00fcrden noch gravierender, wenn mehrere Stufen der Geschwindigkeits\u00e4nderung vorhanden seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern bereitzustellen, die die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mittels Innenzahnr\u00e4dern \u00e4ndert, die im Inneren einer Hinterradnabe angeordnet sind und die die Innenzahnr\u00e4der mit auf einer Nabenwelle angebrachten Steuerung steuert, so dass das Fahrrad eine sch\u00f6ne Erscheinungsform aufweist, die Bet\u00e4tigung der Geschwindigkeits\u00e4nderung komfortabel ist, wobei die Wirkung der Bet\u00e4tigung nach einem Betrieb stattfindet, geringe Ger\u00e4usche auftreten, wenn die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern ge\u00e4ndert wird und die Stufen leicht erweiterbar sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nVorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend:<br \/>\n(1) ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt;<br \/>\n(2) einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend:<br \/>\n(2a) einen Tr\u00e4ger (210), der auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigt ist,<br \/>\n(2b) eine Vielzahl von Planetenr\u00e4dern (220), die an dem Tr\u00e4ger angebracht sind;<br \/>\n(2c) Die Planetenr\u00e4der weisen jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt auf;<br \/>\n(2d) wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231, 232), an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind;<br \/>\n(2d1) Eines der Sonnenr\u00e4der greift mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetenrades ein;<br \/>\n(2d2) Das zweite der Sonnenr\u00e4der greift mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetenr\u00e4der ein;<br \/>\n(3) ein Hohlrad (240), das mit den Planetenr\u00e4dern (220) eingreift;<br \/>\n(4) einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengeh\u00e4use (310), das die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt;<br \/>\n(4a) Die Antriebskraft wird mittels des Tr\u00e4gers (210) und des Hohlrades (240) \u00fcbertragen;<br \/>\n(5) Kupplungsmittel (320) f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft;<br \/>\n(5a) Die Kupplungsmittel sind zwischen dem Tr\u00e4ger (210) und dem Nabengeh\u00e4use (310) sowie<br \/>\n(5b) zwischen dem Hohlrad (240) und dem Nabengeh\u00e4use (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) angebracht;<br \/>\n(6) ein Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend:<br \/>\n(6a) eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411);<br \/>\n(6b) wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422), die wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen (231a), (232a) der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231), (232) einzugreifen;<br \/>\n(6c) einen Sperrklinkensteuerungsring (430), der<br \/>\n(6c1) um die Nabenwelle (410) verl\u00e4uft und<br \/>\n(6c2) wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422) zu steuern;<br \/>\n(6d) eine \u00dcbersetzungsscheibe (450),<br \/>\n(6d1) an deren Au\u00dfenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist und die einen Hakenabschnitt an dem Au\u00dfenumfang aufweist,<br \/>\n(6d2) und die wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen;<br \/>\n(6e) eine Feder (460), die zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung dient;<br \/>\n(6f) einen Beabstandungsabschnitt (470), der eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Den Mechanismus, der bei der \u00c4nderung der Geschwindigkeiten zur Fixierung der einzelnen Sonnenr\u00e4der f\u00fchrt, beschreibt das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0061] [0064] und [0070] bis [0071] (die Absatzangaben beziehen sich stets auf die deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K 15). Die einzelnen Bauteile, die zu diesem Zweck zusammenwirken, sind in der Figur 7 gezeigt. Deren Anordnung auf der Achse zeigt die Figur 6.<\/p>\n<p>Die Sperrklinken liegen \u2013 wie die Figur 6 zeigt \u2013 auf der Achse auf. Sie sind l\u00e4nglich ausgeformt (vgl. Figur 7): mit ihrem einen Ende (Nasenabschnitt 422a) k\u00f6nnen sie in die Rillen des Sperrklinkensteuerungsrings eingreifen. Mit ihrem anderen Ende (Verschlussabschnitt 422b) k\u00f6nnen sie in die Sperrz\u00e4hne der Sonnenr\u00e4der eingreifen, die sich am Innenumfang der Sonnenr\u00e4der befinden, wobei letztere in der Patentschrift nicht gezeigt werden.<br \/>\nWenn nun der Fahrer den Hebel zur Geschwindigkeits\u00e4nderung bet\u00e4tigt, dreht sich die \u00dcbersetzungsscheibe 450 (Figur 6). \u00dcber verschiedene Verbindungsteile wird dadurch auch der Sperrklinkensteuerungsring 430 gedreht. Wenn sich dann eine Rille des Sperrklinkensteuerungsrings 430 \u00fcber die Sperrklinke legt, rastet diese Sperrklinke in diese Rille ein. Dies ist in der Figur 9B gezeigt.<\/p>\n<p>Zugleich rastet die Sperrklinke mit ihrem anderen Ende, dem Verschlussabschnitt 422b, in das sich drehende Sonnenrad ein, das dadurch fixiert wird. Durch das Einrasten der Sperrklinken in die Rille des Sperrklinkensteuerungsrades ist eine Verbindung zwischen Sperrklinke und fest stehender Achse hergestellt. Zugleich ist das Sonnenrad, in das die Sperrklinke eingerastet ist, auf der Achse festgestellt.<\/p>\n<p>Im Vergleich zum Stand der Technik kommt es bei dieser Art der Sperrklinkensteuerung zu keiner st\u00e4ndigen Reibung der Sperrklinken an einer Regelbuchse.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht. Das Merkmal (6b) ist weder wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt noch liegen die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Nach diesem Merkmal muss der Geschwindigkeitsregelungsabschnitt \u00fcber wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze verf\u00fcgen, die wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen der Sonnenr\u00e4der einzugreifen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung dieses Merkmals ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff des Sperrklinkensatzes bezeichnet das Klagepatent eine Mehrzahl von Sperrklinken, also mindestens zwei pro Satz.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201eSatz\u201c umgangssprachlich sowohl die Bedeutung einer Mehrzahl gleichartiger, zusammengeh\u00f6riger oder zusammen gebrauchter Teile als auch die Bedeutung eines \u201eBausatzes\u201c, also einer Ansammlung von Teilen, die zusammengesetzt ein einziges Teil ergeben, haben kann, ist letztlich unbeachtlich. Auch kann dahinstehen, ob sich bereits aus der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc verbindlichen englischen Originalfassung, in der der Begriff \u201ea set of pawls\u201c verwendet wird, aufgrund der Verwendung des Plurals (\u201epawls\u201c) schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass ein Sperrklinkensatz mehrere Sperrklinken umfassen muss, wie die Beklagte meint.<\/p>\n<p>Denn der Begriff des Sperrklinkensatzes ist anhand der Patentschrift selbst auszulegen; die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Bei dieser Betrachtung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass die Klagepatentschrift den Begriff des \u201eSatzes\u201c in dem Sinne verwendet, dass mehr als eine Sperrklinke pro \u201eSperrklinkensatz\u201c vorhanden sein muss.<br \/>\nDenn das Klagepatent differenziert selbst zwischen den Begriffen der \u201eSperrklinke\u201c einerseits und den \u201eSperrklinkens\u00e4tzen\u201c andererseits. So bezeichnet das Klagepatent eKa in den Abs\u00e4tzen [0012] bis [0016] \u2013 mit Bezug auf den Stand der Technik &#8211; als \u201eSperrklinken\u201c jeweils diejenigen Bauteile, die in die Rillen der Regelbuchsen eingreifen. Dabei spricht das Klagepatent zwar von den beiden einzelnen Sperrklinken, die ein Sonnenrad steuern, zuweilen mit der Bezeichnung \u201eeine Sperrklinke\u201c. So hei\u00dft es in Abschnitt [0014], das Sonnenrad 13 sei drehbar, da \u201eeine Sperrklinke 12a\u201c die Regelbuchse 21 verhake. Bezeichnet werden mit der \u201eSperrklinke 12a\u201c zwei Bauteile, die in der Figur 2B gezeigt sind und die beide die Bezugsziffer 12a tragen. Die Bezeichnung \u201eeine Sperrklinke\u201c verwendet das Klagepatent daher auch zur Bezeichnung zweier Bauteile. In Abgrenzung hierzu verwendet das Klagepatent allerdings in Abschnitt [0021] bei der Offenbarung der Erfindung den Begriff des \u201eSperrklinkensatzes\u201c. Im allgemeinen Teil der Patentschrift f\u00fchrt das Klagepatent also in Abgrenzung zu dem zuvor verwendeten Begriff der \u201eSperrklinke\u201c einen neuen Begriff ein, dem der Fachmann dementsprechend auch eine abweichende Bedeutung zumessen wird.<\/p>\n<p>Den Begriff des Sperrklinkensatzes verwendet die Klagepatentschrift weiter bei der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels. Dort hei\u00dft es in den Abschnitten [00042] und [0044]:<\/p>\n<p>\u201eWie in Fig. 5 und Fig. 6 gezeigt, sind Rillen auf der Innenfl\u00e4che des Sperrklinkensteuerungsringes 430 mit Bezug auf den Mittelpunkt symmetrisch ausgebildet, um die Stellung der Sperrklinken 421, 422 zu steuern.<br \/>\nObwohl die Rillen nicht in gleichem Abstand ausgebildet sind, sind die Sperrklinken 421, 422 in den Sperrklinkenpositionierabschnitt 411 mit dem gleichen Abstand angebracht, so dass nur ein Satz von Sperrklinken wahlweise und reibungslos gesteuert wird.\u201c<\/p>\n<p>Wenn hier davon gesprochen wird, dass durch symmetrisch angebrachte Rillen (also mindestens zwei!) jeweils ein Satz von Sperrklinken gesteuert werden soll, dann umfasst der Satz von Sperrklinken \u2013 wie in der Figur 5 gezeigt &#8211; mindestens zwei Sperrklinken.<\/p>\n<p>Wenn das Klagepatent \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 mit einem \u201eSperrklinkensatz\u201c aussagen wollte, dass eine einzelne Sperrklinke aus mehreren Einzelbauteilen (wie z.B. dem Nasenabschnitt, dem Verschlussabschnitt, etc.) besteht, dann w\u00e4re zudem nicht erkl\u00e4rbar, weshalb das Klagepatent in Abschnitt [0045] wiederum den Begriff der \u201eSperrklinke\u201c und nicht des \u201eSperrklinkensatzes\u201c verwendet, wenn es erl\u00e4utert, aus welchen Einzelbestandteilen eine Sperrklinke besteht (\u201edie Sperrklinken werden aus einem Nasenabschnitt (\u2026) und einem Verschlussabschnitt (\u2026) gebildet\u201c). Auch in Unteranspruch 6, der \u2013 entsprechend dem Abschnitt [0045] &#8211; den Aufbau einer Sperrklinke unter Schutz stellt, ist nicht von einem \u201eSperrklinkensatz\u201c mit seinen einzelnen Bestandteilen, sondern von einer \u201eSperrklinke\u201c die Rede.<\/p>\n<p>An keiner Stelle der Patentschrift l\u00e4sst sich demnach feststellen, dass der Begriff des \u201eSperrklinkensatzes\u201c lediglich ein einzelnes Bauteil bezeichnet. Auch beschreiben s\u00e4mtliche bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele und s\u00e4mtliche Figuren, auf denen Sperrklinken gezeigt werden (die Figuren 3, 4, 6, 8, 9 und 10), jeweils zwei Sperrklinken pro Sonnenrad. Ein Sperrklinkensatz umfasst nach dem Klagepatent danach mindestens zwei Sperrklinken.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen pro Sonnenrad unstreitig nur eine Sperrklinke aufweisen, liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch keine ausgehend von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auffindbar gleichwertige L\u00f6sung im Sinne patentrechtlicher \u00c4quivalenz dar. \u00c4quivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob das Austauschmittel \u2013 die einzelne Sperrklinke pro Sonnenrad &#8211; die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zu Grunde liegenden Problems entfaltet und ob das Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann aufgrund seines Fachwissens auffindbar war.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit der abweichenden Ausf\u00fchrung. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu dem Austauschmittel zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent spricht die M\u00f6glichkeit, statt eines Sperrklinkensatzes nur eine Sperrklinke pro Sonnenrad zu verwenden, nicht an. Das Klagepatent gibt dem Fachmann keinerlei Anregung, die Anzahl der Sperrklinken zu verringern. Vielmehr zeigt das Klagepatent die im Stand der Technik bekannte Ausgestaltung mit zwei Sperrklinken pro Sonnenrad in den Figuren 2A und 2B und kommentiert diese in Abschnitt [0017] dahingehend, dass sogar eine Erh\u00f6hung der Anzahl der Sperrklinken vorteilhaft w\u00e4re. Eine Erh\u00f6hung der Anzahl der Sperrklinken sei empfehlenswert, um zu verhindern, dass die Wirkung eines Gangwechsels mit Verz\u00f6gerung eintrete.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt zwar, dass bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung das Problem der Wirkungsverz\u00f6gerung nicht durch eine Erh\u00f6hung der Sperrklinken gel\u00f6st wird. Statt dessen ist die Frage, wie schnell ein geschalteter Gang Wirkung zeigt, bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung letztlich davon abh\u00e4ngig, wie viele Sperrz\u00e4hne das Sonnenrad an seinem Innenumfang aufweist, damit die Verschlussabschnitte der durch den Sperrklinkensteuerungsring aktivierten Sperrklinken darin einrasten k\u00f6nnen. Dabei ist die tats\u00e4chliche Ausgestaltung dieser Sperrz\u00e4hne des Sonnenrades, im Klagepatent nicht n\u00e4her gezeigt &#8211; die Bezugsziffern 231a und 232a der Sperrz\u00e4hne fehlen in den Figuren. Selbst wenn aber der Fachmann vor diesem Hintergrund mit Hilfe seines allgemeinen Wissens erkennen mag, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe \u2013 die Vermeidung einer Wirkungsverz\u00f6gerung \u2013 bei entsprechender Ausgestaltung der Sperrz\u00e4hne des Sonnenrades auch durch nur eine Sperrklinke pro Sonnenrad gel\u00f6st werden kann, so f\u00fchrt ihn die Patentschrift dennoch zu dem Schluss, dass diese Abwandlung vom Patent nicht erfasst sein soll (vgl. hierzu LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 163 \u2013 Stent). Denn w\u00e4re es dem Klagepatent auf die Anzahl der Sperrklinken pro Sonnenrad nicht angekommen und h\u00e4tte es demnach auch f\u00fcr eine einzige Sperrklinke pro Sonnenrad Schutz beanspruchen wollen &#8211; was angesichts der Darstellung des Standes der Technik mit zwei Sperrklinken und der Kritik daran, die Anzahl der Sperrklinken solle erh\u00f6ht werden, nicht offensichtlich war &#8211; so h\u00e4tte es sich angeboten, im Merkmal (6b) statt des Begriffs der \u201eSperrklinkens\u00e4tze\u201c schlicht den der Klagepatentschrift gel\u00e4ufigen Begriff der \u201eSperrklinken\u201c zu verwenden. Da der Fachmann diese deutliche Begriffsunterscheidung wahrnimmt und insoweit von einer bewussten Entscheidung des Anmelders ausgehen wird, wird der Fachmann von der Verwendung nur einer Sperrklinke abgehalten.<\/p>\n<p>Eine Bejahung der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall w\u00fcrde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit versto\u00dfen. Danach muss der durch das Patent abgedeckte Schutzbereich f\u00fcr Dritte ausreichend erkennbar und feststellbar sein. Da Anhaltspunkte f\u00fcr die Verwendung nur einer Sperrklinke in der Klagepatentschrift fehlen und da das Klagepatent die Frage, wie viele Sperrklinken pro Sonnenrad empfehlenswert sind, in Absatz [0017] ausdr\u00fccklich thematisiert und sich auch vor diesem Hintergrund im Patentanspruch f\u00fcr den Begriff der \u201eSperrklinkens\u00e4tze\u201c entscheidet, w\u00fcrde es zu einer nicht im Vorhinein erkennbaren Ausweitung des Schutzbereiches des Klagepatents f\u00fchren, wollte man hier eine Gleichwertigkeit bejahen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer StreiKert von 1.000.000 \u20ac erscheint angemessen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den StreiKert ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Indizien f\u00fcr die Bemessung des StreiKerts sind dabei zum einen die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, das hei\u00dft ihre Gr\u00f6\u00dfe, ihr mit dem eigenen Patent erzielter Umsatz sowie die Marktstellung und zum anderen die Intensit\u00e4t der Verletzungshandlung, das hei\u00dft die Art, das Ausma\u00df und die Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung. Auch die Laufzeit des Patents ist zu ber\u00fccksichtigen. Da das Patent noch eine lange Laufzeit \u2013 bis zum Jahr 2020 \u2013 hat und die Beklagte unstreitig einen Umsatz von ca. drei Millionen Euro pro Jahr mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielt, so dass die geltend gemachte Verletzungshandlung ein erhebliches Ausma\u00df hat, war der von der Kl\u00e4gerin angegebenen StreiKert von 250.000,00 \u20ac zu niedrig bemessen. Da andererseits die Kl\u00e4gerin das Klagepatent in Deutschland bisher nicht nutzt und keine patentgem\u00e4\u00dfen Produkte vertreibt oder vertreiben l\u00e4sst, erscheint ein StreiKert von 1.000.000,00 \u20ac angemessen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDem Antrag der Beklagten vom 14.05.2009 auf Festsetzung einer weiteren Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 112 Abs. 3 ZPO war nicht zu entsprechen. Denn die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in H\u00f6he von 58.000.00 \u20ac ist hinreichend, um die Beklagte wegen der ihr entstehenden Kosten abzusichern. Auch wenn bei der Festsetzung der Prozesskostensicherheit bereits s\u00e4mtliche voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Prozesskosten in allen Instanzen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist die Beklagte auch dann schon ausreichend abgesichert, wenn die Kosten der ersten Instanz sowie die diejenigen Kosten der h\u00f6heren Instanz zu Grunde gelegt werden, die entstehen, bevor in der h\u00f6heren Instanz erneut wegen der weiteren Kosten die Einrede der mangelnden Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten erhoben werden kann (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, \u00a7 112 Rn. 2). Die Sicherheit von 58.000,00 \u20ac deckt vorliegend jedenfalls die im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs erstattungsf\u00e4higen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren der Beklagten in erster Instanz sowie eine Auslagenpauschale von 5.000,00 \u20ac ab.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01203 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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