{"id":4152,"date":"2009-06-23T17:00:43","date_gmt":"2009-06-23T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4152"},"modified":"2016-05-25T15:02:53","modified_gmt":"2016-05-25T15:02:53","slug":"4b-o-9108-paniktuerverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4152","title":{"rendered":"4b O 91\/08 &#8211; Panikt\u00fcrverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01212<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 91\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4988\">2 U 93\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines jeden Falles der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr eine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange jeweils an den F\u00fchrungshebeln gelagerte Abdeckstangen angeordnet sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer I. genannten Handlungen seit dem 12.11.2006 entstanden ist oder in Zukunft noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.761,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 21.07.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzeilten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg f\u00fcr seit dem 21.07.2005 und im \u00dcbrigen f\u00fcr seit dem 22.07.2005 begangene Handlungen zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 204.761,60 des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patentes 103 60 XXX (Anlage K 1), welches am 20. Dezember 2003 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 21. Juli 2005, die Patenterteilung wurde am 12. Oktober 2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 544 XXX B1 (Anlage K 2), welches am 21. Oktober 2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Patentes 103 60 XXX vom 20. Dezember 2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 22. Juni 2005 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 5. M\u00e4rz 2008. Nachdem die Einspruchsfrist gegen das europ\u00e4ische Patent ohne Einlegung eines Einspruchs verstrichen ist, hat das deutsche Priorit\u00e4tspatent gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG keine Wirkung mehr.<\/p>\n<p>Das nunmehr allein ma\u00dfgebliche europ\u00e4ische Patent 1 544 XXX (nachfolgend Klagepatent) betrifft eine Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr eine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschlo\u00df verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den U-Schenkeln (7) der Druckstange (6) und den U-Schenkeln (2) der Grundstange (1) jeweils an den F\u00fchrungshebeln (5) gelagerte Abdeckstangen (8) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Vorrichtung zum bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses bei teilweiser entfernter Druckstange, Abdeckstange und Grundstange, Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch den Gegenstand nach Figur 1 in unbet\u00e4tigter Funktionsstellung und Figur 3 in bet\u00e4tigter Funktionsstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Vorrichtung zur Verwendung bei Panikt\u00fcren. Ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrung reichte die Kl\u00e4gerin als Anlage zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Der Aufbau und die Mechanik der angegriffenen Druckstange kann der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Montageanleitung entnommen werden, worauf Bezug genommen wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die von der Beklagten als Anlage B 4 \u00fcberreichte Zeichnung, welche in Figur 3 die zeichnerische Ausgestaltung der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. Das Klagepatent lasse es offen, wie die Lagerung der Abdeckstange an die F\u00fchrungshebel ausgestaltet sei. Dementsprechend werde auch wortsinngem\u00e4\u00df von dem Klagepatent Gebrauch gemacht, wenn \u2013 wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei \u2013 die Abdeckstangen zwar \u00fcber ein Kulissengetriebe gef\u00fchrt w\u00fcrden, das Kulissengetriebe jedoch an dem F\u00fchrungshebel angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie Auskunft und Rechnungslegung insgesamt schon ab dem 21.07.2005 begehrt, sowie hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines jeden Falles der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Die Vorrichtung umfasst eine U-F\u00f6rmige Grundstange, an der Grundstange sind F\u00fchrungshebel erster Art schwenkbar gelagert; an der Grundstange sind F\u00fchrungshebel zweiter Art schwenkbar gelagert; die F\u00fchrungshebel erster f\u00fchren eine U-f\u00f6rmige Druckstange; die U-Schenkel der Druckstange fassen zwischen die U-Schenkel der Grundstange ein; die Vorrichtung umfasst eine an der Grundstange verschieblich gelagerte Bet\u00e4tigungsstange; die Bet\u00e4tigungsstange ist mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbar: die Bet\u00e4tigungsstange ist von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar; die Vorrichtung umfasst Abdeckstangen; die Abdeckstangen sind jeweils zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange angeordnet; die Abdeckstangen sind an den F\u00fchrungshebeln zweiter Art gelagert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>das Urteil \u2013 gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) \u2013 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Das Klagepatent sehe eine unmittelbare Lagerung der Abdeckstange an den F\u00fchrungshebel vor, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nicht der Fall sei. Daher erfolge die Kraft\u00fcbertragung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf andere Art und Weise, n\u00e4mlich mittels eines Kulissengetriebes, welches ein Schiebeelement sei und kein Drehmoment \u00fcbertrage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen (die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr beide Klagepatente, wobei wegen Art. II \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG das Klagepatent 1 ab dem 06.12.2008 seine Wirkung f\u00fcr die Zukunft verloren hat, vgl. Schulte\/P\u00fcschel, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG, Rn. 48):<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft allgemein eine Vorrichtung zum bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr eine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Druckstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass eine derartige Vorrichtung im Stand der Technik aus der EP 1 106 758 A1 (Anlage K 4) bekannt ist. Bei dieser Vorrichtung sind die U-Schenkel von Grundstange und Druckstange etwa gleich hoch, so dass der Bet\u00e4tigungshub der Druckstange etwa der H\u00f6he der U-Schenkel entspricht.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung nach dem Klagepatent f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass nach der DIN EN 11 25, von welcher die Kl\u00e4gerin als Anlage K 3 eine Ablichtung vorgelegt hat, der Abstand zwischen der T\u00fcroberfl\u00e4che, auf der die Grundstange befestigt ist, und der Oberfl\u00e4che der Druckstange maximal 100 mm betragen darf. Ferner muss sich die Panikt\u00fcr nach der DIN EN 11 25, so das Klagepatent, mit einer Druckkraft von maximal 80 N (ohne 1000N Vorlast auf die T\u00fcr) und maximal 220N (mit 1000N Vorlast auf die T\u00fcr) auf die Druckstange \u00f6ffnen lassen. Dabei m\u00fcssen s\u00e4mtliche Reibungs- und Federkr\u00e4fte sowohl im Bereich des Panikt\u00fcrschlosses als auch im Bereich der Vorrichtung \u00fcberwunden werden. Das Klagepatent f\u00fchrt hierzu aus, dass die Einhaltung der Vorschriften aus der DIN EN 11 25 zu Problemen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, den Bet\u00e4tigungshub der Druckstange zu vergr\u00f6\u00dfern und dadurch ein leichteres \u00d6ffnen des Panikt\u00fcrschlosses zu erreichen.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses:<\/p>\n<p>(a) die Vorrichtung umfasst eine U-f\u00f6rmige Grundstange;<\/p>\n<p>(b) an der Grundstange sind F\u00fchrungshebel schwenkbar gelagert;<\/p>\n<p>(c) die F\u00fchrungshebel f\u00fchren eine U-f\u00f6rmige Druckstange;<\/p>\n<p>(d) die U-Schenkel der Druckstange fassen zwischen die U-Schenkel der Grundstange ein;<\/p>\n<p>(e) die Vorrichtung umfasst eine an der Grundstange verschieblich gelagerte Bet\u00e4tigungsstange;<\/p>\n<p>(f) die Bet\u00e4tigungsstange ist mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbar;<\/p>\n<p>(g) die Bet\u00e4tigungsstange ist von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar;<\/p>\n<p>(h) die Vorrichtung umfasst Abdeckstangen;<\/p>\n<p>(i) die Abdeckstangen sind jeweils zwischen U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange angeordnet;<\/p>\n<p>(k) die Abdeckstangen sind an den F\u00fchrungshebeln gelagert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es hieran als vorteilhaft an, dass die Zwischenschaltung von Abdeckstangen und die teleskopische Anordnung der Abdeckstangen mit den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange einen gr\u00f6\u00dferen Bet\u00e4tigungshub der Druckstange und damit ein leichteres \u00d6ffnen des Panikt\u00fcrschlosses unter Einhaltung der von DIN EN 11 25 geforderten Vorgaben erm\u00f6glicht (Spalte 1 Zeilen 33 ff.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale (a) sowie (c) bis (i) zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch von den Merkmalen (b) und (k) wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal (b) besagt, dass an der Grundstange F\u00fchrungshebel schwenkbar gelagert sind. Wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F\u00fchrungshebel schwenkbar gelagert. Die Beklagte selbst hat im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 unter Verweis auf die von ihr vorgelegte Anlage B 4, welche unter anderem eine zeichnerische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt und im Tatbestand wiedergegeben wurde, vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F\u00fchrungshebel aufweist, die an der Grundstange schwenkbar gelagert sind. \u00dcber diese F\u00fchrungshebel wird die Druckstange gef\u00fchrt. Zwischen den Parteien steht daher lediglich im Streit, ob die Abdeckstange, welche mittels eines Kulissengetriebes bewegt wird, an den F\u00fchrungshebeln gelagert ist. Dies ist f\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung des Merkmals (b) jedoch nicht von Relevanz, sondern vielmehr eine Frage der Benutzung des Merkmales (k).<\/p>\n<p>Nach Merkmal (k) sind die Abdeckstangen an den F\u00fchrungshebeln gelagert. Zwischen den Parteien steht dabei im Streit, ob das Klagepatent eine unmittelbare Lagerung vorsieht, was nicht der Fall ist. F\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ergibt sich dies bereits anhand des Wortlauts des Merkmals. Dieser l\u00e4sst offen, wie die Lagerung der Abdeckstangen an die F\u00fchrungshebel erfolgen soll. Es soll lediglich eine Lagerung vorhanden sein. Eine Lagerung stellt nach allgemein technischem Verst\u00e4ndnis eine funktionale Verbindung von Maschinenteilen dar, die Bewegungen \u00fcbertragen. Zwar nimmt das Merkmal (k) durch die Worte \u201ean den F\u00fchrungshebeln\u201c R\u00fcckbezug auf die in Merkmal (b) genannten F\u00fchrungshebel, so dass erfindungsgem\u00e4\u00df eine Lagerung der Abdeckstangen an den F\u00fchrungshebeln erfolgen muss. Ob eine unmittelbare oder lediglich mittelbare Lagerung an den F\u00fchrungshebeln vorhanden ist, l\u00e4sst der Wortlaut des Anspruchs jedoch offen. Daf\u00fcr, dass auch eine lediglich mittelbare Lagerung der Abdeckstangen an die F\u00fchrungshebel gen\u00fcgt, spricht der Umstand, dass in den auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen 5 bis 7, welche spezielle Ausf\u00fchrungsformen der Erfindungen beschreiben und daher gegen\u00fcber dem allgemeinen Hauptanspruch 1 konkreter gefasst sind, die Lagerung der Abdeckstangen n\u00e4her beschrieben wird. Danach sollen die Abdeckstangen mit ihren innen liegenden U-Schenkeln an den F\u00fchrungshebeln gelagert sein (Unteranspruch 5). In Unteranspruch 6 ist vorgesehen, dass die Lagerung l\u00f6sbar gehalten sein, w\u00e4hrend nach Unteranspruch 7 das U-Profil der Abdeckstangen im Bereich der F\u00fchrungshebel Langl\u00f6cher aufweisen soll, in die an den F\u00fchrungshebeln befestigte Verbindungsbolzen mit Hammerkopf eingreifen. Erst die spezielleren Unteranspr\u00fcche 5 bis 7 beschreiben daher die Anordnung und Lagerung der Abdeckstange an die F\u00fchrungshebel, welche nach der dort gezeigten Ausgestaltung unmittelbar erfolgt. Entsprechend zeigt auch die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 2, welche im Tatbestand wiedergebeben ist, eine unmittelbare Lagerung der Abdeckstange an den F\u00fchrungshebeln.<\/p>\n<p>Zu einem anderen technischen Verst\u00e4ndnis gelangt der Durchschnittsfachmann auch nicht anhand der Ausf\u00fchrungen des Klagepatentes in seinem allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0002], Spalte 1 Zeilen 30 bis 39. Dort wird im Wesentlichen der Anspruchswortlaut wiedergegeben und der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil es gr\u00f6\u00dferen Bet\u00e4tigungshubs herausgestellt. Dass dies nur durch eine unmittelbare Lagerung erfolgen kann der Textstelle nicht entnommen werden und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Das Erfordernis einer unmittelbaren Lagerung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf Grund eines zwingenden technischen Sinngehaltes. So wird im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung des Standes der Technik und der DIN EN 11 25 herausgestellt, dass s\u00e4mtliche Reibungs- und Federkr\u00e4fte sowohl im Bereich des Panikt\u00fcrschlosses als auch im Bereich der Vorrichtung \u00fcberwunden werden m\u00fcssen. So darf nach der DIN EN der Abstand zwischen der T\u00fcroberfl\u00e4che, auf der die Druckstange befestigt ist, und der Oberseite der Druckstange maximal 100 mm betragen. Ferner muss sich die Panikt\u00fcr mit einer Druckkraft von maximal 80 N (ohne 1000N Vorlast auf die T\u00fcr) und maximal 220 N (mit 1000 N Vorlast auf die T\u00fcr) auf die Druckstange \u00f6ffnen lassen. Zur Erf\u00fcllung dieser Voraussetzungen mag eine direkte Lagerung vorteilhafter sein, da bei einer solchen direkten Lagerung die Reibungs- und Federkr\u00e4fte trotz Vorhandenseins einer Abdeckstange gering gehalten werden. Dass dies jedoch nur bei einer direkten Lagerung m\u00f6glich ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht.<\/p>\n<p>Daher stellt auch die Anordnung der Abdeckstange an die F\u00fchrungshebel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Lagerung im Sinne des Klagepatentes dar. Zwar wird die Abdeckstange dort \u00fcber ein Kulissengetriebe gef\u00fchrt. Das Kulissengetriebe, konkret der Kulissenstein, ist jedoch an dem Lagerbock des F\u00fchrungshebels gelagert, so dass bei einer Bet\u00e4tigung der Druckstange \u00fcber den F\u00fchrungshebel auch das Kulissengetriebe derartig bewegt wird, dass die Abdeckstange zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange angeordnet ist. Zwar m\u00f6gen hier, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, durch die Einf\u00fcgung eines weiteren Funktionstr\u00e4gers \u2013 Kulissengetriebe \u2013 h\u00f6here Reibungskr\u00e4fte auftreten als bei dies bei einer unmittelbaren Lagerung der Abdeckstangen an die F\u00fchrungshebel der Fall w\u00e4re. Unstreitig erf\u00fcllt jedoch auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Voraussetzungen der DIN EN 11 25, so dass die Vergr\u00f6\u00dferung der Reibungskr\u00e4fte durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu keiner Funktionsbeeintr\u00e4chtigung und Einschr\u00e4nkung der Anwendbarkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht daher von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB; \u00a7 140 b PatG). Da das Klagepatent 2 am 22.06.2005 und das Klagepatent 1 am 21.07.2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist, kann der Rechnungslegungsanspruch, soweit er auf \u00a7\u00a7 242, 259 BGB beruht, fr\u00fchestens ab dem 22.07.2005 bestehen, weshalb insoweit eine geringf\u00fcgige Teilabweisung der Klage zu erfolgen hatte (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 419, 434).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer im Tenor zu III. ausgeurteilte Zahlungsanspruch findet seine Grundlagen in \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 143 Abs. 3 PatG. Der Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Teilabweisung und die teilweise Klager\u00fccknahme durch die Kl\u00e4gerin sind geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 204.761,60 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01212 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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