{"id":4150,"date":"2009-06-23T17:00:41","date_gmt":"2009-06-23T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4150"},"modified":"2016-05-03T08:32:27","modified_gmt":"2016-05-03T08:32:27","slug":"4b-o-9408-bohrstange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4150","title":{"rendered":"4b O 94\/08 &#8211; Bohrstange"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01202<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 94\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen<\/p>\n<p>teleskopierbare Bohrstangen mit einem Innenrohr, das von mindestens einem Au\u00dfenrohr umgeben ist, an welchem au\u00dfenseitige, in L\u00e4ngsrichtung unterbrochene und am bohrwerkzeugseitigen Ende innenseitige Mitnehmerleisten angeordnet sind, deren Anschlagsfl\u00e4chen bei \u00dcbertragung der Bohr-Antriebs-Kr\u00e4fte von einem Drehantrieb auf ein Bohrwerkzeug in Eingriff bringbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslose Hohlr\u00e4ume mindestens partiell mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juli 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie f\u00fcr seit dem 15.11.1998 begangene Handlungen: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten,<\/p>\n<p>1. in der Zeit vom 25. Juli 1992 bis 14. November 1998 begangenen Handlungen eine angemessen Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie<br \/>\n2. f\u00fcr die seit dem 15. November 1998 bis 17. April 2002 begangenen Handlungen allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH, B, Handlungen entstanden ist, sowie<br \/>\n3. f\u00fcr die seit dem 18. April 2002 begangenen Handlungen allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch diese Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.687,60 EUR nebst f\u00fcnf Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17. Oktober 2007 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 18. April 2002 Inhaberin des deutschen Patents DE 40 41 XXX C2 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent), welches durch die Fa. A am 21. Dezember 1990 angemeldet, und das am 25. Juni 1992 offengelegt wurde. Das Klagepatent wurde am 15. Oktober 1998 erteilt und mit Wirkung zum 18. April 2002 von der genannten Anmelderin auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Durch Abtretungserkl\u00e4rung (Anlage K 3, Bl. 27 GA) hat die Anmelderin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen Dritte an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Das Klagepatent betrifft eine teleskopierbare Bohrstange.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTeleskopierbare Bohrstange mit einem Innenrohr, das von mindestens einem Au\u00dfenrohr umgeben ist, an welchem au\u00dfenseitige, in L\u00e4ngsrichtung unterbrochene und am bohrwerkzeugseitigen Ende innenseitige Mitnehmerleisten angeordnet sind, deren Anschlagsfl\u00e4chen bei \u00dcbertragung der Bohr-Antriebs-Kr\u00e4fte von einem Drehantrieb auf ein Bohrwerkzeug in Eingriff bringbar sind, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass mindestens das Au\u00dfenrohr (20) doppelwandig ausgebildet ist und in dem Hohlraum ein schallabsorbierendes Material (50) vorhanden ist und\/oder<br \/>\ndass f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslose Hohlr\u00e4ume (12, 28) mindestens partiell mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen schematischen Axial-L\u00e4ngsschnitt durch eine teleskopierbare Bohrstange. Figur 2 ist ein Querschnitt durch eine Bohrstange gem\u00e4\u00df Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcstete eine der Fa. C GmbH &amp; Co. KG geh\u00f6rende Bohrstange um, die auf der Baustelle \u201eD\u201c in E eingesetzt wird (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), und von der Lichtbilder als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gelangt sind. Nachstehend sind \u2013 verkleinert \u2013 wiedergegeben die Lichtbilder 3, 4 und 5 aus der Anlage K 9:<\/p>\n<p>Die von der Beklagten durchgef\u00fchrte Umr\u00fcstung der Bohrstange bestand darin, dass die Bohrstange vor der Umr\u00fcstung mit sechs massiv-st\u00e4hlernen, im Querschnitt rechteckigen Profilen mit einer Breite von f\u00fcnf Zentimetern und einer H\u00f6he von zwei Zentimetern versehen war, die \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge auf dem Au\u00dfenrohr der Bohrstange aufgeschwei\u00dft sind. Zwischen jeweils zwei benachbarten L\u00e4ngsprofilen brachte die Beklagte jeweils auf der Au\u00dfenoberfl\u00e4che Gummiplatten mit einer Dicke von f\u00fcnf Millimetern auf. Auf die Gummiplatten wurde ein st\u00e4hlernes Deckblech von 1,5 Millimetern Dicke aufgelegt. Die Gummiplatten mit dem Deckblech dar\u00fcber haben an jeder Seite einen Abstand von mindestens f\u00fcnf bis acht Millimetern zu den benachbarten L\u00e4ngsprofilen, zwischen denen sie liegen. Die Deckbleche werden durch Niederhaltebleche von zwei Millimetern Dicke und 20 Millimetern Breite gehalten, welche an den Flanken der L\u00e4ngsprofile angeheftet, also \u00fcber kurze Schwei\u00dfn\u00e4hte mit diesen verbunden sind.<\/p>\n<p>Vorgerichtlich mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos mit patentanwaltlichem Schreiben vom 13. August 2007 (Anlage K 12) ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00fcnden erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mitnehmerleisten in der Gesamtheit zweier benachbarter aufgeschwei\u00dfter Stahlprofile, zwischen denen Gummiplatten aufgebracht wurden, die wiederum mit Deckblechen abgedeckt sind. Das jeweils linke zu einer Mitnehmerleiste geh\u00f6rende Profil weise die linke Anschlagsfl\u00e4che auf, das rechte Profil dementsprechend auch die rechte Anschlagsfl\u00e4che. Unsch\u00e4dlich sei, dass die Mitnehmerleiste bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform breit dimensioniert ist, da das Klagepatent \u00fcber die Dimensionierung der Mitnehmerleisten \u00fcberhaupt keine Angaben enthalte. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Klagepatent eine Vorgabe \u00fcber die Formgebung der Mitnehmerleiste, so dass es auch erfindungsgem\u00e4\u00df sei, dass die Mitnehmerleiste nicht durchgehend dasselbe H\u00f6henniveau \u00fcber der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs aufweist. Schlie\u00dflich f\u00fchre es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass der Hohlraum in den Mitnehmerleisten erst nachtr\u00e4glich durch die Umr\u00fcstung durch die Beklagte geschaffen wurde. Klagepatentgem\u00e4\u00df sei kein Herstellungs- sondern ein Erzeugnisanspruch gesch\u00fctzt, so dass es auf eine Reihenfolge der Herstellungsschritte nicht ankomme. Jedenfalls bedeute es eine \u00e4quivalente Verletzung, die Umr\u00fcstung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzunehmen. Durch das Aufbringen einer Gummischicht auf der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs werde die erforderliche Schwingungsabsorption gew\u00e4hrleistet. Es sei auch aus fachm\u00e4nnischer Sicht gleichwertig, einen \u201eAu\u00dfenraum\u201c erst nachtr\u00e4glich zu schaffen und sodann mit schwingungsabsorbierendem Material zu bef\u00fcllen. Dies sei eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich macht die Kl\u00e4gerin geltend, in der von der Beklagten vorgenommen Umr\u00fcstung liege auch ein Herstellen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Gerade die Vornahme des letzten T\u00e4tigkeitsakts bei der Herstellung eines Erzeugnisses sei ein Herstellen in diesem Sinne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie den Rechnungslegungsanspruch teilweise neu gefasst hat,<\/p>\n<p>die Beklagte wie zuerkannt zu verurteilen,<\/p>\n<p>hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen<\/p>\n<p>teleskopierbare Bohrstangen mit einem Innenrohr, das von mindestens einem Au\u00dfenrohr umgeben ist, an welchem au\u00dfenseitige, in L\u00e4ngsrichtung unterbrochene und am bohrwerkzeugseitigen Ende innenseitige Mitnehmerleisten angeordnet sind, deren Anschlagsfl\u00e4chen bei \u00dcbertragung der Bohr-Antriebs-Kr\u00e4fte von einem Drehantrieb auf ein Bohrwerkzeug in Eingriff bringbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die au\u00dfenseitigen Mitnehmerleisten des Au\u00dfenrohres aus jeweils zwei Stegen gebildet werden, die oberhalb der Oberfl\u00e4che des Au\u00dfenrohr \u00fcber eine Verbindung von Niederhalteblechen mit einem Deckblech ihrerseits miteinander in Verbindung stehen, wobei sich in dem so ergebenden Raum unter den genannten Blechen und zwischen den jeweils zwei Stegen jedenfalls partiell schwingungsabsorbierendes Material befindet;<\/p>\n<p>sowie \u2013 ebenfalls hilfsweise \u2013 die Beklagte in entsprechender Weise zur Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen und die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten in entsprechender Weise festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Mitnehmerleisten seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die sechs aufgeschwei\u00dften Stahlprofile, die jedoch \u2013 unstreitig \u2013 aus massivem Stahl bestehen und keine Hohlr\u00e4ume aufweisen. Die zwischen jeweils zwei benachbarten Profilen angebrachten Deckbleche seien nicht Teil der Mitnehmerleiste. Jedenfalls begrenzten diese Deckbleche nicht einen f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslosen Hohlraum. Ein solcher Hohlraum sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur im Inneren des Innenrohres vorhanden. Dass die Profile mit nur jeweils einer Seite mit dem Drehantrieb in Eingriff gelangen, sei erfindungsgem\u00e4\u00df, da nach der technischen Lehre des Klagepatents auch eine Mitnehmerleiste m\u00f6glich sei, die nur eine Anschlagsfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 9, 33 Abs. 1, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in widerrechtlicher Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine teleskopierbare Bohrstange.<\/p>\n<p>Derlei Bohrstangen, auch als \u201eKelly-Stange\u201c bezeichnet, werden nach den einf\u00fchrenden Bemerkungen des Klagepatents beim diskontinuierlichen Bohren mit Kastenbohrern oder \u00e4hnlichen Bohrwerkzeugen eingesetzt, um Drehmomente von einem Drehantrieb auf das Bohrwerkzeug zu \u00fcbertragen. Um zugleich axiale Druckkr\u00e4fte auf das Bohrwerkzeug zu \u00fcbertragen, finden Kelly-Stangen Verwendung, bei denen die einzelnen ineinander verschiebbaren Rohre in Achsrichtung in bestimmten Stellungen verriegelt werden k\u00f6nnen, indem innenseitige Mitnehmerleisten in Mitnehmertaschen aufgenommen werden, die durch Unterbrechung der au\u00dfenseitigen Mitnehmerleisten gebildet werden. In der praktischen Anwendung von Kelly-Stangen hat sich gezeigt, dass ihr Einsatz einen hohen L\u00e4rmpegel verursacht. Die L\u00e4rmemissionen in Gestalt von K\u00f6rper- und Luftschall entstehen durch das Spiel zwischen den einzelnen Teleskopstangen bei impulsartigen Bewegungen der Bohrstangen und beim Entleeren der Bohrwerkzeuge durch schockierende Drehbewegungen, wenn n\u00e4mlich Metall auf Metall prallt. Beim Bohren auf harten Boden verdreht sich die Kellys-Stange zun\u00e4chst und schnellt beim Aufrei\u00dfen des Bodens zur\u00fcck, so dass K\u00f6rperschwingungen zu einem Ratterger\u00e4usch f\u00fchren. Auch beim Ausfahren und Einziehen der Kelly-Stange entsteht durch das schnelle Aufsetzen von Wegebgrenzern ein Aufprallger\u00e4usch. Die K\u00f6rperschallwellen setzten sich an den verschiedenen Stellen der Kelly-Stange fort und f\u00fchren zu einer unged\u00e4mpften, als l\u00e4stig bis sch\u00e4dlich empfundenen Schallabstrahlung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Ma\u00dfnahmen zur L\u00e4rmreduzierung bekannt. Die DE 87 14 201 U1 (Anlage K 4) offenbart eine teleskopierbare Bohrstange mit Mitnehmerleisten an Innen- und Au\u00dfenrohr, die mit einer Kunststoffbeschichtung zur D\u00e4mpfung des Anschlags versehen sind. Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass eine starke Schallabstrahlung an den Umfangsfl\u00e4chen von Au\u00dfen- und Innenrohr erfolgt, die in der offenbarten L\u00f6sung nicht ged\u00e4mpft sind. Auch die Hohlr\u00e4ume der Stangen sind zwar f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslos, \u00fcbertragen aber den L\u00e4rm in starkem Ma\u00dfe, und sind gem\u00e4\u00df der Offenbarung der DE \u2018201 nicht ged\u00e4mpft.<\/p>\n<p>Aus der DE-AS 19 04 570 (Anlage K 5) ist eine Vorrichtung zur D\u00e4mpfung von Axial- und Torsionsst\u00f6\u00dfen und -schwingungen bekannt. Diese sogenannten Sto\u00dfd\u00e4mpfer weisen Au\u00dfen- und Innenmantelteile auf, w\u00e4hrend die Ringr\u00e4ume mit elastischem Material gef\u00fcllt sind. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass keine Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr offenbart werden, die Schallabstrahlung an der Oberfl\u00e4che der Rohre und in den Hohlr\u00e4umen der Stange zu minimieren. Auch die US 3 323 326 (Anlage K 6) lehrt Sto\u00dfd\u00e4mpfer, bei denen die Zwischenr\u00e4ume zwischen Rippen und Nuten mit Gummi oder \u00e4hnlichem Material gef\u00fcllt sind. Auch hieran kritisiert das Klagepatent das Fehlen einer Schallreduzierung an den Oberfl\u00e4chen der Rohre und in den Hohlr\u00e4umen als nachteilhaft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe (Spalte 2, Zeilen 7 bis 10), durch konstruktiv und schalltechnisch effektive Ma\u00dfnahmen eine teleskopierbare Bohrstange mit reduzierter Schallemission zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Teleskopierbare Bohrstange<\/p>\n<p>b) mit einem Innenrohr, das von mindestens einem Au\u00dfenrohr umgeben ist,<\/p>\n<p>c) an dem Au\u00dfenrohr sind au\u00dfenseitige, in L\u00e4ngsrichtung unterbrochene und am bohrwerkzeugseitigen Ende innenseitige Mitnehmerleisten angeordnet,<\/p>\n<p>d) die Anschlagsfl\u00e4chen der Mitnehmerleisten sind bei \u00dcbertragung der Bohr-Antriebs-Kr\u00e4fte von einem Drehantrieb auf ein Bohrwerkzeug in Eingriff bringbar,<\/p>\n<p>e1) mindestens das Au\u00dfenrohr ist doppelwandig ausgebildet, und in dem Hohlraum ist ein schallabsorbierendes Material vorhanden, und\/oder<\/p>\n<p>e2) f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslose Hohlr\u00e4ume sind mindestens partiell mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet.<\/p>\n<p>Die Aufgabe wird gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 17 bis 36) patentgem\u00e4\u00df dadurch erf\u00fcllt, dass den in der Stange entstehenden Schallwellen dadurch Schwingungsenergie entzogen wird, dass der Hohlraum in doppelwandig ausgebildeten Rohren und\/oder weitere, f\u00fcr den Bohr- und Teleskopiervorgang funktionslose Hohlr\u00e4ume mit schwingungsabsorbierenden Materialien versehen werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale a) bis d) verwirklicht, das Merkmal e1) hingegen nicht verwirklicht. Streitig ist hingegen die Verwirklichung des Merkmals e2). Ferner streiten die Parteien dar\u00fcber, in welcher Weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal c) verwirklicht, n\u00e4mlich welche Elemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Mitnehmerleisten im Sinne dieses Merkmals zu qualifizieren sind.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich indes feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal e2) verwirklicht und es f\u00fcr eine widerrechtliche Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents auf eine Verwirklichung des Merkmals e1) deshalb nicht ankommt. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Mitnehmerleisten im Sinne des Merkmals c) sind hohl ausgebildet und im Sinne des Merkmals e2) mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal c) des Klagepatents lehrt, dass an dem Au\u00dfenrohr der teleskopierbaren Bohrstange au\u00dfenseitige, in L\u00e4ngsrichtung unterbrochene und am bohrwerkzeugseitigen Ende innenseitige Mitnehmerleisten angeordnet sind. Bei der Auslegung dieses Merkmals ber\u00fccksichtigt der Fachmann im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs insbesondere, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mitnehmerleisten so ausgestaltet sind, dass ihre Anschlagsfl\u00e4chen bei \u00dcbertragung der Bohr-Antriebs-Kr\u00e4fte von einem Drehantrieb auf ein Bohrwerkzeug in Eingriff bringbar sind. Aus diesem Zusammenhang sowie den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zur Funktion gattungsgem\u00e4\u00dfer Bohrstangen (Spalte 1, Zeilen 2 bis 13) entnimmt der Fachmann die Erkenntnis, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Mitnehmerleisten dazu dienen, das Drehmoment, welches von einem Drehantrieb erzeugt wird, von dem Drehantrieb auf eines der ineinander verschiebbaren Rohre, sodann von einem Rohr auf das andere und schlie\u00dflich von einem der Rohre auf das Bohrwerkzeug zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Bereits der Anspruchswortlaut deutet in diese Richtung. Die Mitnehmerleisten verf\u00fcgen erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber Anschlagsfl\u00e4chen, an denen also andere Elemente als die jeweilige Mitnehmerleiste anschlagen. Dieses Anschlagen dient in Gestalt eines Formschlusses zur \u00dcbertragung des Drehmoments von einem der genannten Bauteile der Bohrstange auf das n\u00e4chste.<\/p>\n<p>Auch die Schilderung des technischen Problems, n\u00e4mlich der L\u00e4rmentwicklung beim Betrieb der gattungsgem\u00e4\u00dfen Bohrstangen, gibt dem Fachmann einen Hinweis darauf, dass die Drehmoment\u00fcbertragung mithilfe der Mitnehmerleisten geschieht: Der L\u00e4rm entsteht, wenn in der Bohrstange Metall auf Metall prallt, etwa wenn sich die Stange zun\u00e4chst verdreht und sodann zur\u00fcckschnellt (Spalte 1, Zeilen 26 bis 34). Schlie\u00dflich enth\u00e4lt auch die W\u00fcrdigung des Standes der Technik den f\u00fcr den Fachmann erkennbaren Hinweis, dass gerade die formschl\u00fcssige Kontaktierung der Mitnehmerleisten die \u00dcbertragung des Drehmoments gew\u00e4hrleistet, was allerdings den Nachteil bringt, dass der Anprall der Mitnehmerleisten aneinander L\u00e4rm erzeugt, weswegen im Stand der Technik vorgeschlagen wurde, die am Aufeinanderprallen beteiligten Mitnehmerleisten zu d\u00e4mpfen (Spalte 1, Zeilen 43 bis 46 sowie Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 1).<\/p>\n<p>Nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter), versteht der Fachmann Merkmal c) demnach in der Weise, dass erfindungsgem\u00e4\u00df Mitnehmerleisten am Au\u00dfenrohr solche Elemente sind, welche die \u00dcbertragung des Drehmoments vom Drehantrieb auf das Au\u00dfenrohr gew\u00e4hrleisten, indem ein Formschluss zwischen ihnen hergestellt wird. Hiernach ist im Hinblick darauf, dass das Klagepatent zur geometrischen Ausgestaltung und Dimensionierung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Mitnehmerleisten keine Vorgaben macht, Mitnehmerleiste jedes Element, das \u00fcber den Umfang des Au\u00dfenrohres in der Weise nach au\u00dfen hinausragt, dass es auf beiden Seiten, also bei Drehung des Au\u00dfenrohres in beide Richtungen, in Formschluss geraten kann.<\/p>\n<p>Dass erfindungsgem\u00e4\u00df jede Mitnehmerleiste \u00fcber nicht nur eine, sondern \u00fcber zwei Anschlagsfl\u00e4chen verf\u00fcgt, folgt f\u00fcr den Fachmann aus der Verwendung des Plurals \u201eAnschlagsfl\u00e4chen der Mitnehmerleisten\u201c. Diese Angabe nimmt der Fachmann in der Weise ernst, dass er es nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df ansieht, die Mitnehmerleiste so auszugestalten, dass die Mitnehmerleiste auf nur einer Seite in Eingriff geraten kann. Dabei \u00fcbersieht die Kammer nicht, dass der Schluss von der Verwendung des Plurals auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorsehen von zwei Anschlagsfl\u00e4chen rein sprachlich zwar nicht zwingend ist, da zwei Mitnehmerleisten mit jeweils einer Anschlagsfl\u00e4che insgesamt \u00fcber zwei Anschlagsfl\u00e4chen verf\u00fcgen, die auch miteinander in Eingriff stehen k\u00f6nnen. Indes w\u00fcrde, w\u00e4re auch die Ausgestaltung der Mitnehmerleiste mit nur einer Anschlagsfl\u00e4che vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, der Fachmann eine andere, dies klarstellende Formulierung erwarten, wie beispielsweise \u201edie Anschlagsfl\u00e4che der einen Mitnehmerleiste ist mit der Anschlagsfl\u00e4che einer anderen Mitnehmerleiste in Eingriff bringbar\u201c. Eine derartige hinreichend ausdr\u00fcckliche Klarstellung, dass der Schutzbereich auch Mitnehmerleisten mit nur einer Anschlagsfl\u00e4che umfasst, fehlt indes im Anspruchswortlaut.<\/p>\n<p>Auch ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht die Ausf\u00fchrung von zwei Anschlagsfl\u00e4chen an jeder Mitnehmerleiste, n\u00e4mlich jeweils einer in jeder Drehrichtung, schon deshalb erforderlich, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Bohrstange zur \u00dcbertragung eines von einem Drehantrieb ausge\u00fcbten Drehmoments einsetzbar sein soll. Das Klagepatent macht aber keine Einschr\u00e4nkung in der Weise, dass die Gestaltung der Bohrstange von der Drehrichtung des Drehantriebs (entweder nur eine Richtung oder beide Richtungen) abh\u00e4ngen soll. Um das Drehmoment in beiden Drehrichtungen \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Mitnehmerleisten daher \u00fcber Anschlagsfl\u00e4chen in beiden Richtungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann im \u00dcbrigen gest\u00fctzt durch Figur 2 der Zeichnungen des Klagepatents, welche gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen ist. Unter Bezugsziffer 36 sind, wie in der Erl\u00e4uterung des entsprechenden vorzugsw\u00fcrdigen Beispiels ausgef\u00fchrt ist (Spalte 5, Zeilen 36 bis 40), zwei Anschlagsfl\u00e4chen der au\u00dfenseitigen Mitnehmerleisten 24 des Au\u00dfenrohrs 20 dargestellt, wobei sich in Umfangsrichtung gesehen je eine Anschlagsfl\u00e4che links und rechts der Mitnehmerleiste befindet, so dass jede der beiden Mitnehmerleisten geeignet ist, bei Drehung in die eine oder die andere Richtung ein Drehmoment durch Formschluss zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Hieraus folgt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber insgesamt drei Mitnehmerleisten verf\u00fcgt. Jede der Mitnehmerleisten wird gebildet durch zwei der angeschwei\u00dften st\u00e4hlernen Profile sowie durch die \u2013 nach Umr\u00fcstung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte \u2013 zwischen den Profilen angebrachten Gummiplatten, Deckbleche und quer verlaufenden Stege. Die Mitnehmerleisten als Element des Au\u00dfenrohres weisen ihrerseits demnach mehrere Elemente auf, n\u00e4mlich die Profile, die Gummiplatten sowie die Deckbleche und Stege. Da das Klagepatent hinsichtlich der Ausgestaltung der Mitnehmerleiste keine Vorgabe macht, ob diese einst\u00fcckig oder mehrst\u00fcckig auszuf\u00fchren sind, ist dies vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten, die Deckbleche an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten die ausschlie\u00dfliche Funktion, das darunter liegende Gummi-Material abzudecken und zu sch\u00fctzen, weswegen diese Deckbleche nicht Teil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitnehmerleiste gem\u00e4\u00df Merkmal c) sein k\u00f6nnten, ist im Ergebnis nicht zu folgen. Selbst wenn es zutr\u00e4fe, dass die technische Funktion der Deckbleche in dieser Weise begrenzt w\u00e4re, folgte daraus lediglich, dass ein Element der Mitnehmerleiste, n\u00e4mlich die Deckbleche, eine bestimmte und ausschlie\u00dfliche Funktion hat, die Mitnehmerleiste in ihrer Gesamtheit demnach neben der Funktion der Drehmoment\u00fcbertragung noch eine weitere Funktion h\u00e4tte. Damit w\u00e4re die Mitnehmerleiste indes nicht ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion beraubt, sondern um eine zus\u00e4tzliche Funktion erweitert.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift der Einwand der Beklagten durch, dass die Mitnehmerleisten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 eine uneinheitliche H\u00f6he \u00fcber dem Au\u00dfenumfang des Au\u00dfenrohres aufweisen, n\u00e4mlich die die Mitnehmerleisten seitlich begrenzenden Stege weiter vom Au\u00dfenumfang abstehen als die zwischen den Stegen angebrachten Deckbleche. Wie ausgef\u00fchrt, macht das Klagepatent keine Vorgabe an die geometrische Ausgestaltung der Abnehmerleisten. Ein Zur\u00fccktreten des Niveaus der Mitnehmerleisten in ihrem mittleren Abschnitt l\u00e4sst \u00fcberdies die Funktion der Mitnehmerleiste, n\u00e4mlich das Drehmoment zu \u00fcbertragen, unber\u00fchrt. F\u00fcr die Drehmoment\u00fcbertragung steht die volle H\u00f6he der seitlichen Stege zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der in m\u00fcndlicher Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, nach dieser Sichtweise h\u00e4tte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor ihrer Umr\u00fcstung \u00fcber gar keine Mitnehmerleisten verf\u00fcgt. Diese Argumentation \u00fcbersieht, dass die Umr\u00fcstung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zahl der Mitnehmerleisten halbiert hat: Vor der Umr\u00fcstung verf\u00fcgt die fragliche Bohrstange \u00fcber sechs Mitnehmerleisten, n\u00e4mlich in Gestalt der sechs l\u00e4ngs aufgeschwei\u00dften Stahlprofile. Nach der Umr\u00fcstung verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nunmehr \u00fcber drei Mitnehmerleisten mit den oben genannten Elementen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal e2) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal e2) sind bei einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bohrstange die f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslosen Hohlr\u00e4ume mindestens partiell mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet. Bei der Auslegung dieses Merkmals ber\u00fccksichtigt der Fachmann den ihm erkennbaren Umstand, dass bei einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Bohrstange einige der Hohlr\u00e4ume notwendig sind, um den Bohrvorgang und das Teleskopieren der Stange zu gew\u00e4hrleisten. Ein Teil des von dem mindestens einem Au\u00dfenrohr umschlossenen Raumes etwa dient dazu, das Innenrohr aufzunehmen, wenn und soweit das Innenrohr teleskopiert, also in das mindestens eine Au\u00dfenrohr hineingeschoben ist. Dieser Hohlraum ist nicht f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslos, er muss vielmehr unverlegt offen bleiben, um das Teleskopieren zu gew\u00e4hrleisten. Anders hingegen verh\u00e4lt es sich, wie das Klagepatent im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert (Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) mit dem vom Innenrohr \u2013 \u00fcblicherweise \u2013 umschlossenen Hohlraum. Das Innenrohr liegt am weitesten innen, muss also kein weiteres Rohr oder anderweitiges Element beim Teleskopieren mehr aufnehmen. Auch eventuell \u2013 nicht erfindungsgem\u00e4\u00df zwingend \u2013 vorhandene Hohlr\u00e4ume eines doppelwandigen Au\u00dfen- und\/oder Innenrohrs sowie der Mitnehmerleisten (Spalte 2, Zeilen 26 bis 33) haben f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang keine Funktion. Diese insoweit funktionslosen Hohlr\u00e4ume stehen daher f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe und zur L\u00f6sung der technischen Aufgabe vorgeschlagene Ma\u00dfnahme zur Schallabsorption zur Verf\u00fcgung, n\u00e4mlich zur Bef\u00fcllung mit schwingungsabsorbierendem Material, um (Spalte 2, Zeilen 23 f.) den trotz anderweitiger D\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen entstehenden Schallwellen Energie zu entziehen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser technischen Zielsetzung begreift der Fachmann bei Auslegung des Merkmals e2) jeden beliebigen Hohlraum der Bohrstange als funktionslos f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang, der nicht f\u00fcr den Betrieb des Bohrens oder Teleskopierens unverlegt offengehalten werden muss, sondern f\u00fcr die Aufnahme von schallabsorbierendem Material zur Verf\u00fcgung steht. Dabei legt sich das Klagepatent nicht auf eine bestimmte Gruppe oder Anzahl von Hohlr\u00e4umen dieser Art fest. Der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 17 bis 37) ist vielmehr eine beispielhafte und nicht abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung solcher Hohlr\u00e4ume zu entnehmen. Die dort genannten Hohlr\u00e4ume sind \u2013 mit Ausnahme derjenigen in den au\u00dfenseitigen Mitnehmerleisten des Innenrohres, die \u201eerfindungsgem\u00e4\u00df\u201c mit Hohlr\u00e4umen versehen werden (Spalte 2, Zeile 26 f.) \u2013 nicht zwingend vorgegeben, sondern als M\u00f6glichkeit von funktionslosen Hohlr\u00e4umen im Sinne des Merkmals c) genannt. Umgekehrt entnimmt der Fachmann namentlich der Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeilen 7 bis 10), dass ein m\u00f6glichst hohes Ma\u00df an Schallabsorption erreicht werden soll, also m\u00f6glichst viele Hohlr\u00e4ume mit schallabsorbierendem Material zu versehen sind.<\/p>\n<p>Der Sichtweise der Beklagten, ein Hohlraum im Sinne von Merkmal e2) sei \u201eaus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen\u201c nicht der Raum, der au\u00dferhalb der Oberfl\u00e4che des Au\u00dfenrohres liegt, kann nicht beigetreten werden. Dem Klagepatent ist eine derartige Begrenzung auf bestimmte Arten von Hohlr\u00e4umen wie dargelegt nicht zu entnehmen. Ferner zeigt gerade das in Figur 2 des Klagepatents dargestellte vorzugsw\u00fcrdige Ausf\u00fchrungsbeispiel eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bohrstange, bei der einige der Hohlr\u00e4ume 28 umschlossen werden von den au\u00dfenseitigen Mitnehmerleisten 24 des Au\u00dfenrohrs 20. Nach diesem als erfindungsgem\u00e4\u00df erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel liegen Hohlr\u00e4ume 28 au\u00dferhalb des von der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs umschlossenen Raumes.<\/p>\n<p>Auch der in m\u00fcndlicher Verhandlung erhobene Einwand der Beklagten, der Abstand zwischen zwei benachbarten Profilen auf der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs sei deshalb nicht f\u00fcr den Teleskopiervorgang funktionslos, weil dieser Bereich mit dem Erdreich in Verbindung komme, durch diese verschmutzt w\u00fcrde und dennoch in den Drehantrieb verfahren werden muss, greift nicht durch. Ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von Gummiplatten und Deckblechen abgedeckten Bereiche an der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs f\u00fcr das Teleskopieren frei bleiben m\u00fcssen, h\u00e4ngt von der Gestaltung des Drehantriebs ab. Es ist nicht vorgebracht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach ihrer Umr\u00fcstung untauglich f\u00fcr das Teleskopieren in den Drehantrieb ist. Die Lichtbilder belegen vielmehr, dass das Au\u00dfenrohr in den Drehantrieb verfahren werden kann, und dass also der von den Gummiplatten und Deckblechen bedeckte Bereich der Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenrohrs dem Teleskopiervorgang nicht unverlegt zur Verf\u00fcgung stehen muss.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal e2) wortsinngem\u00e4\u00df. Ein f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionsloser Hohlraum wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitlich umschlossen durch die angeschwei\u00dften Stege und in radialer Richtung durch die an den Stegen befestigten Deckbleche. Dieser Hohlraum ist partiell mit schwingungsabsorbierendem Material ausgestattet, n\u00e4mlich zum Teil mit Gummiplatten ausgef\u00fcllt. Dass die Gummiplatten auf jeder Seite einen gewissen Abstand zu den st\u00e4hlernen Stegen haben, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Patents nicht hinaus, welches lediglich eine partielle, also keine vollst\u00e4ndige Ausstattung der Hohlr\u00e4ume mit schwingungsaborbierendem Material fordert.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht der Verwirklichung von Merkmal e2) entgegen, dass die Mitnehmerleisten auf dem Au\u00dfenrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst nachtr\u00e4glich und durch Einbeziehung mehrerer Elemente ausgebildet worden sind. Dass auch solche Mitnehmerleisten erfindungsgem\u00e4\u00df sind, ergibt sich aus der Erl\u00e4uterung eines vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 4, Zeilen 35 bis 38), gem\u00e4\u00df dem erfindungsgem\u00e4\u00dfe hohle Mitnehmerleisten dadurch hergestellt werden k\u00f6nnen, dass Metallprofile auf das Au\u00dfenrohr aufgeschwei\u00dft werden. Das Klagepatent offenbart es demnach als erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn durch Befestigung einer einen Hohlraum umschlie\u00dfenden Form auf dem Au\u00dfenrohr (nachtr\u00e4glich) eine hohle Mitnehmerleiste ausgebildet wird. Hinzu kommt ein weiteres: Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist ein Erzeugnis- und kein Verfahrensanspruch. Unter Schutz gestellt ist jedes Erzeugnis, das in der vom Klagepatent gelehrten Weise beschaffen ist. Auf die Reihenfolge der Herstellungsschritte, die zu diesem Erzeugnis f\u00fchren, kommt es daher \u2013 zumal da das Klagepatent hierzu keinerlei Angaben macht \u2013 nicht an.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Darauf, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal e1) unstreitig nicht verwirklicht, kommt es nicht an. Der Ansicht der Beklagten, die Lehre des Klagepatents sei nur verwirklicht, wenn sowohl Merkmal e1) als auch Merkmal e2) erf\u00fcllt werden, kann nicht gefolgt werden. Bereits die Fassung des Anspruchswortlauts steht dieser Annahme entgegen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bohrstange ist dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>\u201edass mindestens das Au\u00dfenrohr (20) doppelwandig ausgebildet ist und in dem Hohlraum ein schallabsorbierendes Material (50) vorhanden ist und \/oder<br \/>\ndass f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslose Hohlr\u00e4ume (12, 28) mindestens partiell mit schwingungsabsorbierenden Materialien ausgestattet sind\u201c,<\/p>\n<p>wobei die beiden Varianten des kennzeichnenden Teils nach dem Begriff \u201eund\/oder\u201c durch einen Zeilenumbruch voneinander getrennt sind.<\/p>\n<p>Auch der allgemeinen Erfindungsbeschreibung ist zu entnehmen, dass nicht bei jeder erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bohrstange das Au\u00dfenrohr zwingend doppelwandig ausgef\u00fchrt sein muss. Hierzu hei\u00dft es w\u00f6rtlich in der Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 30 bis 34):<\/p>\n<p>\u201eEin weiterer f\u00fcr den Bohr- und Teleskopiervorgang funktionsloser Hohlraum ist vorhanden, wenn das Au\u00dfenrohr oder auch das Innenrohr doppelwandig ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Hohlraum im Au\u00dfenrohr ist demnach nicht zwingend immer vorhanden, sondern nur dann, wenn das Au\u00dfenrohr doppelwandig ausgebildet ist. Damit sind auch solche Vorrichtungen erfindungsgem\u00e4\u00df, bei denen das Au\u00dfenrohr einfach und ohne Hohlraum ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Das f\u00fcgt sich auch in die Aufgabenstellung des Klagepatents: Es ist nicht die zu l\u00f6sende technische Aufgabe, m\u00f6glichst viele Hohlr\u00e4ume in einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Bohrstange zu schaffen, sondern m\u00f6glichst viele der vorhandenen Hohlr\u00e4ume mit schwingungsabsorbierendem Material zu f\u00fcllen. Merkmal e1) macht die insoweit zwingende Vorgabe, dass, wenn das Au\u00dfenrohr doppelwandig ausgebildet ist, jedenfalls dieser Hohlraum schallabsorbierend gef\u00fcllt sein muss.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat das Klagepatent widerrechtlich benutzt. Indem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der dargelegten Weise umger\u00fcstet hat, hat sie eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung hergestellt im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr.1 PatG. Vom Begriff des Herstellens umfasst ist die gesamte T\u00e4tigkeit, die auf die Schaffung des Gegenstandes abzielt, von Beginn dieser T\u00e4tigkeit an bis einschlie\u00dflich zum, aber nicht beschr\u00e4nkt auf den letzten, die Vollendung herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt (vgl. Schulte \/ K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rn. 46). Vor dem Umr\u00fcsten durch die Beklagte war die Vorrichtung eine Bohrstange, welche das Merkmale e2) des Klagepatents nicht erf\u00fcllte, bei der n\u00e4mlich nicht die f\u00fcr den Bohr- oder Teleskopiervorgang funktionslosen Hohlr\u00e4ume partiell mit schwingungsabsorbierendem Material ausgestattet waren. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten ist damit als letzter Herstellungsschritt zur Herstellung einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung anzusehen. Auch der letzte Herstellungsschritt ist \u2013 wie schon der erste es w\u00e4re \u2013 ein Herstellen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>In der Annahme der noch nicht umger\u00fcsteten Bohrstange durch die Beklagte liegt \u00fcberdies ein Anbieten im Sinne der genannten Vorschrift. Bereits hierdurch hat die Beklagte sich bereit erkl\u00e4rt, ihrem Kunden nach dem erfolgten Umr\u00fcsten der Bohrstange die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zu verschaffen (vgl. Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 51).<\/p>\n<p>In der \u00dcbergabe der umger\u00fcsteten Bohrstange schlie\u00dflich lag das Inverkehrbringen, n\u00e4mlich die \u00dcbertragung der tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungsgewalt an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand auf einen Dritten (vgl. Schulte \/ K\u00fchnen, a.a.O, \u00a7 9 Rn. 61). Da die Beklagte durch diese Benutzungshandlungen eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung dieser Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit zwischen Offenlegung und Erteilung des Patents schuldet die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes und der geschuldeten Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsleistungen zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten folgt, da die Beklagte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt hat, aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung vom 13. August 2007 (Anlage K 12) stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 205). Auch der H\u00f6he nach durfte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Schwierigkeit eines patentrechtlichen Sachverhalts Kosten gem\u00e4\u00df einer 1,3 Geb\u00fchr aufwenden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Indem die Kl\u00e4gerin ihren urspr\u00fcnglichen Rechungslegungsantrag insofern pr\u00e4zisierend neu gefasst hat, als sie den die Mitteilung von Betriebs- und variablen Gemeinkosten betreffenden Zusatz (\u201eder nicht durch Abzug von Betriebskosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen den unter Ziffer I. 1. fallenden Bohrstangen unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen.\u201c) weggelassen hat, hat sie die Klage nicht teilweise zur\u00fcckgenommen. Ohne diese Pr\u00e4zisierung w\u00e4re der Rechnungslegungsanspruch gleichwohl in der zuerkannten Weise zugesprochen, der genannte Zusatz also bei der Tenorierung weggelassen worden, ohne dass darin eine teilweise Klageabweisung gelegen h\u00e4tte. Das Weglassen dieses Zusatzes beruht darauf, dass eine etwaige Gewinnminderung nicht im Grund-, sondern erst im H\u00f6heverfahren zu er\u00f6rtern ist. Der Umfang der geschuldeten Ausk\u00fcnfte \u00e4ndert sich hierdurch aber nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. September 2008, Az. I-2 U 57\/07; Urteil der Kammer vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 172\/08).<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01202 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 94\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-4150","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4150","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4150"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4150\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4151,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4150\/revisions\/4151"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4150"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4150"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4150"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}