{"id":4148,"date":"2009-07-14T17:00:09","date_gmt":"2009-07-14T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4148"},"modified":"2016-05-03T08:28:29","modified_gmt":"2016-05-03T08:28:29","slug":"4b-o-9808-leuchtenschirm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4148","title":{"rendered":"4b O 98\/08 &#8211; Leuchtenschirm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01211<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 98\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,<br \/>\nLeuchten mit einem Leuchtenschirm mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundk\u00f6rper, dessen einer Lichtquelle zugewandte Innenfl\u00e4che eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchl\u00e4ssigen Innenschicht gebildete Leuchtenschirm-Innenfl\u00e4che aufweist, wobei die Innenschicht lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht, welche lichtdurchl\u00e4ssig und im Wesentlichen nur durchscheinend ist, mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen angeordnet ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die dickeren Schichtstrukturen weniger lichtdurchl\u00e4ssig sind als die d\u00fcnneren Schichtstrukturen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nsowie Liefer- und Zollpapiere hinsichtlich der Angaben zu a) vorzulegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. 1., die seit dem 8. April 2007 begangen worden sind, entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 10.825,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patentes 10 2005 043 XXX B 3 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1), welches am 15. September 2005 angemeldet wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nFerner ist die Kl\u00e4gerin eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 014 XXX U 1 (nachfolgend: \u201eKlagegebrauchsmuster\u201c, Anlage K 2), welches im Vergleich zum Klagepatent identische Anspr\u00fcche beinhaltet und auch im \u00dcbrigen inhaltsgleich ist. Das Klagegebrauchsmuster wurde ebenfalls am 15. September 2005 angemeldet. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 8. M\u00e4rz 2007 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 25. Juni 2008 reichte die Beklagte beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein und stellte am selben Tage beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters. Insoweit sind noch keine Entscheidungen ergangen.<br \/>\nDer Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eLeuchtenschirm mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundk\u00f6rper, dessen einer Lichtquelle zugewandte Innenfl\u00e4che eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchl\u00e4ssigen Innenschicht gebildete Leuchtenschirm-Innenfl\u00e4che aufweist, wobei die Innenschicht lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht, welche lichtdurchl\u00e4ssig und im Wesentlichen nur durchscheinend ist, mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen angeordnet ist, derart, dass die dickeren Schichtstrukturen weniger durchl\u00e4ssig sind als die d\u00fcnneren Schichtstrukturen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden die jeweiligen Figuren 1 und 2 der Klageschutzrechte wiedergegeben. Die Figur 1 illustriert eine Leuchte mit einem etwa rotationssymmetrischen, etwa teilelliptischen Leuchtenschirm in h\u00e4lftiger Ansicht und im h\u00e4lftigen Axialschnitt. Die Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des in der Figur 1 mit \u201eII\u201c gekennzeichneten Details.<\/p>\n<p>Im Jahre 2007 orderte die Beklagte bei der Kl\u00e4gerin ein patentgem\u00e4\u00dfes Muster eines Leuchtenschirms in einer St\u00fcckzahl von 20 Exemplaren. Anschlie\u00dfend kam es nicht zu einer Lieferbeziehung zwischen den Parteien.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt eine Energiesparpendelleuchte, beispielsweise einflammig oder dreiflammig, die einen Leuchtenschirm aufweist. Diese Energiesparpendelleuchte wurde im als Anlage K 6 zur Akte gereichten Werbeprospekt des M\u00f6belhauses \u201eA\u201c, aus dem nachfolgend die Seite 2 auszugsweise eingeblendet wird, beworben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der n\u00e4heren Ausgestaltung dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird ferner auf das als Anlage K 7 vorgelegte Muster, welches die Kl\u00e4gerin am 16. Januar 2008 in einem Einrichtungshaus kaufte, Bezug genommen.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 11. Februar 2008 (Anlage K 8) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint &#8211; insoweit unwidersprochen -, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen des jeweiligen Anspruchs 1 der Klageschutzrechte Gebrauch mache. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, wobei sie vor einer teilweisen Klager\u00fccknahme dar\u00fcber hinaus beantragt hat, die Beklagte auch zur Vorlage von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1.<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\n2.<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage bzw. den L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, ihr stehe ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG bzw. \u00a7 13 GebrMG zu. Insoweit behauptet sie: Bereits am 12. November 2004 habe sie eine Leuchte \u201eB\u201c in ihr Sortiment aufgenommen und dieser Leuchte die Artikelnummer XXX und die EAN-Nummer XXX zugeteilt. Ein Musterst\u00fcck zu dieser Leuchte habe sie in ihr Musterlager \u00fcbernommen. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf den aus Anlage B 1 ersichtlichen EDV-Ausdruck vom 12. November 2004. Ferner nimmt die Beklagte Bezug auf 10 Fotos der Leuchte \u201eB\u201c (Anlage B 2); die in den Fotos abgebildete Leuchte stamme aus ihrem Musterlager. Hinsichtlich der Erl\u00e4uterung zu diesen Fotos wird auf Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.08.2008 (Bl. 25 f. d.A.) verwiesen. Die am 12. November 2004 in das Sortiment der Kl\u00e4gerin aufgenommene Leuchte sei am 10. Januar 2005 an die C GmbH &amp; Co. geliefert worden, und zwar auf eine Bestellung vom 5. Januar 2005 hin. Hierzu verweist die Beklagte auf einen Ausdruck der am 10. Januar 2005 erteilten Rechnung (Anlage B 12). Die am 10. Januar 2005 gelieferte Leuchte sei bis ins letzte Detail baugleich mit der Musterleuchte gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die ihrer Behauptung nach vorbenutzte Leuchte habe bereits s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters offenbart. Insbesondere habe deren einer Lichtquelle zugewandte Innenfl\u00e4che eine von einer durchscheinenden lichtdurchl\u00e4ssigen Innenschicht gebildete Leuchtenschirm-Innenfl\u00e4che aufgewiesen. Die Innenschicht sei auch lichtverteilend gewesen. Auf der der Lichtquelle abgewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers sei eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht angeordnet gewesen, die wechselnde Schichtdicken-Strukturen aufgewiesen habe. Deren dickere Schichtstrukturen seien auch weniger lichtdurchl\u00e4ssig gewesen als die d\u00fcnneren Schichtstrukturen. Die Beklagte behauptet, das Produkt sei \u00fcber die Lebensdauer immer gleich geblieben, so dass ihre Fachleute den Aufbau feststellen und nachbauen lassen h\u00e4tten k\u00f6nnen. Das Muster verf\u00fcge \u00fcber eine sehr d\u00fcnne innere Opalglasschicht. Sie meint, die Art und Farbe der in der Farbschicht enthaltenen Pigmente spielten f\u00fcr die technische Lehre der Klageschutzrechte keine Rolle. Die betreffende Leuchte sei &#8211; insoweit unstreitig \u2013 urspr\u00fcnglich von der D GmbH hergestellt und an die Beklagte ausgeliefert worden (vgl. Anlage K 9). Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag st\u00fctzt die Beklagte darauf, dass die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht neu beziehungsweise nicht erfinderisch sei; ferner beruft sie sich auf eine offenkundige Vorbenutzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zur Vorbenutzung mit Nichtwissen. Sie ist der Ansicht, der von der D GmbH hergestellte Leuchtenschirm habe nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale voroffenbart. Die Innenschicht bestehe aus Klarglas, zudem weise sie unterschiedliche Farbschichten auf, die aus vier Farben gebildet seien, w\u00e4hrend das Klagepatent eine heterogene Schicht verlange.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des jeweiligen Anspruchs 1 der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Ohne Erfolg macht die Beklagte ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG bzw. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG geltend. Daher nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu Recht auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Ein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Leuchtenschirm mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehendem Grundk\u00f6rper.<br \/>\nIn seinen einleitenden Bemerkungen erw\u00e4hnt das Klagepatent einen solchen Leuchtenschirm als aus der DE 199 17674 C 1 bekannt. Bei diesem vorbekannten Leuchtenschirm ist die der Lichtquelle zugewandte Innenfl\u00e4che seines Grundk\u00f6rpers mit einer lichtdurchl\u00e4ssigen, nur durchscheinenden, also nicht durchsichtigen, Innenschicht versehen. Die aus einem Farbauftrag bestehende Innenschicht ist nur im Bereich einer Anzahl einzelner Teilk\u00f6rper freigelegt, welche, werkstoffeinheitlich und stoffschl\u00fcssig an den Grundk\u00f6rper angeformt, aus dessen Innenfl\u00e4che vorragen. Die Innenschicht des bekannten Leuchtenschirmes besteht vornehmlich aus keramischer Substanz und wird als Suspension aufgetragen, getrocknet und anschlie\u00dfend gebrannt. Wenn der Grundk\u00f6rper des bekannten Leuchtenschirms aus klardurchsichtigem Glas besteht, ergibt sich eine eigenartige Lichtwirkung, weil bei der Betrachtung der Au\u00dfenfl\u00e4che des Leuchtenschirms der durch die Innenschicht hervorgerufene Eindruck entsteht, als sei ein innenliegender K\u00f6rper, der die Farbe der Innenschicht aufweist, mittels einer klardurchsichtigen Glasschicht \u00fcberstochen worden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert das Klagepatent die Aufgabe, den bekannten Leuchtenschirm derart abzuwandeln, dass er neue Lichtwirkungen gestattet, die gegebenenfalls auch mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Kostenaufwand zu erzielen sind.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent einen Leuchtenschirm mit folgenden Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLeuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehendem Grundk\u00f6rper (G).<br \/>\n2.<br \/>\nDessen einer Lichtquelle (15) zugewandte Innenfl\u00e4che (23) weist eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchl\u00e4ssigen Innenschicht (SI) gebildete Leuchtenschirm-Innenfl\u00e4che (28) auf.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Innenschicht (SI) ist lichtverteilend.<br \/>\n4.<br \/>\nAuf der der Lichtquelle (15) abgewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (25) des Grundk\u00f6rpers (G) ist eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht (Sa) angeordnet, welche<br \/>\n4.1<br \/>\nlichtdurchl\u00e4ssisg und im Wesentlichen nur durchscheinend ist und<br \/>\n4.2<br \/>\ndie wechselnde Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufweist.<br \/>\n5.<br \/>\nDie dickeren Schichtstrukturen (26) sind weniger lichtdurchl\u00e4ssig als die d\u00fcnneren Schichtstrukturen (27).<\/p>\n<p>Im Abschnitt [0006] hebt das Klagepatent hervor, es sei wichtig, dass die Innenschicht lichtverteilend ist, das hei\u00dft so wirke, dass sie das von der Lichtquelle ausgehende und in sie eindringende Licht gleichm\u00e4\u00dfig und insgesamt \u00fcber den Grundk\u00f6rper verteilt. Die Innenschicht \u00fcberdecke die Innenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers l\u00fcckenlos.<br \/>\nII.<br \/>\nUnstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents als auch des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch, so dass sich zu dieser Frage weitergehende Ausf\u00fchrungen der Kammer er\u00fcbrigen.<br \/>\n1.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die Beklagte ohne Erfolg ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Patentgesetz geltend.<br \/>\na)<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 Patentgesetz tritt die Wirkung eines Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Insofern setzt die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts unter anderem sogenannten Erfindungsbesitz voraus. Dies erfordert, dass der sich auf das Vorbenutzungsrecht Berufende im (geistigen) Besitz der Erfindung war (BGH, GRUR 1960, 546 \u2013 Bierhahn; 1964, 496 \u2013 Formland II). Erforderlich ist insoweit die subjektive Erkenntnis des Erfindungsgedankens einer objektiv fertigen Erfindung, wobei die technische Lehre wiederholbar erkannt sein muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend kann jedenfalls nicht tatrichterlich festgestellt werden, dass das Muster des Leuchtenschirms, auf welches die Beklagte ihr Vorbenutzungsrecht st\u00fctzt, das Merkmal 4 des Anspruches 1 des Klagepatents voroffenbarte.<br \/>\naa)<br \/>\nDas Merkmal 4 verlangt, dass auf der der Lichtquelle abgewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht angeordnet ist. Der Fachmann legt das Merkmal 4 so aus, dass die \u00e4u\u00dfere Farbschicht aus einer einzigen, heterogenen Schicht bestehen muss und dementsprechend ein Konglomerat aus mehreren (teils) \u00fcbereinander lappenden Farbschichten nicht erfasst ist.<br \/>\nSchon der Anspruchswortlaut \u201eeine \u00e4u\u00dfere Farbschicht\u201c deutet auf diese Auslegung hin. Nichts anderes entnimmt der Fachmann dem f\u00fcr die Auslegung entscheidenden technischen Sinngehalt des Merkmalsbestandteils \u201eeine \u00e4u\u00dfere Farbschicht\u201c.<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen Farbschicht machen die Merkmale 4.1 und 4.2 weitergehende Angaben: Die \u00e4u\u00dfere Farbschicht ist lichtdurchl\u00e4ssig und im Wesentlichen nur durchscheinend; ferner weist sie wechselnde Schichtdicken-Strukturen auf. Die \u00e4u\u00dfere Farbschicht hat die Aufgabe, das innerhalb des Grundk\u00f6rpers festgeleitete Licht nach au\u00dfen hin zu emittieren; als Besonderheit hebt das Klagepatent in diesem Zusammenhang die \u00fcber ihre gesamte Fl\u00e4chenausbreitung wechselnde Schichtdicken-Struktur hervor, und zwar in der Weise &#8211; siehe Merkmal 5 -, dass dickere Schichtstrukturen weniger lichtdurchl\u00e4ssig als die d\u00fcnneren sind (siehe auch Abschnitt [0008] des Klagepatents). Als Beweggrund f\u00fcr diese Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen Farbschicht findet der Fachmann im Abschnitt [0009] des Klagepatents erl\u00e4utert, dass &#8211; entsprechend der Aufgabe des Klagepatents (Gestattung neuer Lichtwirkungen, siehe Absatz [0005] &#8211; die unterschiedlichen Schichtdicken \u00fcber die gesamte Fl\u00e4chenausbreitung der \u00e4u\u00dferen Farbschicht unterschiedliche Helligkeitseindr\u00fccke erzeugen und so insgesamt eine neuartige reizvolle Lichtwirkung vermitteln.<br \/>\nNoch im allgemeinen Beschreibungsteil zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre erf\u00e4hrt der Fachmann, dass \u201eentsprechend der Erfindung die \u00e4u\u00dfere Farbschicht aus eingebrannter Keramikfarbe besteht\u201c (Abschnitt [0011]). Hierzu erh\u00e4lt der Fachmann &#8211; ebenfalls im allgemeinen Beschreibungsteil &#8211; folgende Erl\u00e4uterungen: Eine solche Hochtemperatur-Keramikfarbe bildet zun\u00e4chst eine w\u00e4ssrige Suspension, in welcher ein Stellmittel einerseits die Stabilisierung der Farbmischung w\u00e4hrend des Auftragsvorgangs (Spritzvorgangs) und andererseits Tropffreiheit der aufgespritzten Schicht gew\u00e4hrleistet. Der ebenfalls die technische Lehre allgemein beschreibende Abschnitt [0012] erkl\u00e4rt die Erzeugung der wechselnden Schichtdickenstrukturen sinngem\u00e4\u00df wie folgt: Nach Aufspritzen der Farbmischung als Schicht auf den Grundk\u00f6rper l\u00e4sst man diese zun\u00e4chst antrocknen. Mittels eines Dekorwerkzeugs wird die Masse der Farbschicht alsdann umverteilt, wobei ein Abtragen derselben vermieden werden soll.<br \/>\nDass das Klagepatent unter der einen \u00e4u\u00dferen Farbschicht eine einzige heterogene Schicht versteht, legt dem Fachmann auch das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel in den Abschnitten [0022 ff.]. nahe. Auch dort ist nur eine einzige Farbschicht (Sa) erw\u00e4hnt, die nach ihrem Aufspritzen auf den Grundk\u00f6rper und einer Antrocknungsphase mittels eines Dekorwerkzeugs modelliert wird, um unterschiedlich dicke Schichtstrukturen zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte weist zwar im Grundsatz richtig darauf hin, dass der Anspruch 1 seiner Natur nach ein Vorrichtungs- und kein Verfahrensanspruch ist. Gleichwohl entnimmt der Fachmann den Worten \u201eeine \u00e4u\u00dfere Farbschicht\u201c unter Heranziehung der Beschreibung und der das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel illustrierenden Figuren (\u00a7 14 Satz 2 PatG) nebst der insoweit erl\u00e4uterten Herstellungsweise f\u00fcr die \u00e4u\u00dfere Schicht \u2013 wie zuvor n\u00e4her erl\u00e4utert &#8211; die Vorgabe einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der \u00e4u\u00dferen Farbschicht in der Weise, dass diese eine einzige, heterogene Farbschicht darstellt.<br \/>\nIn diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch durch einen Blick auf den zweiten Teil der Aufgabe des Klagepatents best\u00e4rkt. Dort findet er n\u00e4mlich die technische Zielsetzung des Klagepatents vor, dass die angestrebten neuen Lichtwirkungen \u201egegebenenfalls mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Kostenaufwand zu erzielen sind\u201c. Letzteres wird den Fachmann davon abhalten, die \u00e4u\u00dfere Farbschicht mittels mehrerer \u00fcbereinander lappender verschiedener Farben auszugestalten. Insofern ist der Beklagten auch darin zu widersprechen, es komme dem Klagepatent allein darauf an, den besonderen Lichteffekt zu erzielen. Vielmehr will das Klagepatent dies mit einer einzigen, heterogenen Schicht und m\u00f6glichst kostensparend erreichen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis von \u201eeiner \u00e4u\u00dferen Schicht\u201c wies das Muster der Beklagten eine solche nicht auf. Unstreitig ist hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Musters, dass unterschiedliche Ringbereiche der betreffenden Glaskugel koaxial zur Drehachse unter Verwendung von vier unterschiedlichen Spr\u00fchpistolen mit jeweils anderen Farben bespr\u00fcht worden sind und im Anschluss die gesamte Kugeloberfl\u00e4che mit einer Fl\u00fcssigkeit &#8211; \u00fcberwiegend aus Wasser bestehend &#8211; \u00fcberspr\u00fcht worden ist, so dass die ringf\u00f6rmigen Bereiche an ihren R\u00e4ndern etwas verlaufen sind. Im Gegensatz zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u00e4u\u00dferen Farbschicht weist das Muster demnach insgesamt f\u00fcnf verschiedene, aus vier Farben gebildete Farbschichten auf. Allein der Umstand, dass das Gemisch der auf die Glaskugel gespr\u00fchten Farben und Fl\u00fcssigkeiten stellenweise dicker und d\u00fcnner ist, reicht nicht f\u00fcr die Annahme einer \u00e4u\u00dferen Farbschicht im Sinne des Klagepatents.<br \/>\n2.<br \/>\nAus den unter 1. genannten Gr\u00fcnden, die hinsichtlich Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entsprechend gelten, steht der Beklagten auch kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<br \/>\na)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist neu im Sinne von \u00a7 3 GebrMG.<br \/>\naa)<br \/>\nDie DE 35 43 XXX A1 (Anlage B 15) nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDiese Entgegenhaltung lehrt einen dort als \u201eLichtabdeckung\u201c bezeichneten Leuchtenschirm, dessen Grundk\u00f6rper aus einem transluzenten Werkstoff besteht (vgl. Figur 2 nebst Beschreibungstext in Spalte 5, Zeilen 41 \u2013 54). Jene Lichtabdeckung weist in Form der Tragschicht (12) auch einen Grundk\u00f6rper im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf, der vorzugsweise aus glasklarem Polystyrol besteht. Ferner weist diese Lichtabdeckung auf der der Lichtquelle zugewandten Seite eine Lichtverteilungsschicht (11) auf, die durchscheinend und lichtdurchl\u00e4ssig ist. Insofern kann der Beklagten zwar darin zugestimmt werden, dass diese Entgegenhaltung die Merkmale 1 bis 3 des Klagegebrauchsmusters offenbart. Allerdings fehlt es an einer Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5.<br \/>\nSoweit der Unteranspruch 8 der Entgegenhaltung lehrt, die Tragschicht aufgerauht auszugestalten, erf\u00fcllt dies nicht die Lehre des Klagegebrauchsmusters: Wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, entspricht die Tragschicht dem Grundk\u00f6rper &#8211; dem Klagegebrauchsmuster geht es aber darum, die auf dem Grundk\u00f6rper aufgetragene Schicht (und nicht den Grundk\u00f6rper an sich) mit einer unterschiedlichen Schichtdicken-Struktur zu versehen.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann die im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels zur Lehre dieser Entgegenhaltung (siehe Spalte 3, Zeilen 55 bis 59 sowie Spalte 6, Zeilen 5 bis 8) angesprochene Dekorschicht, welche auf der Oberfl\u00e4che der Tragschicht angeordnet und (zu Dekorationszwecken) aufgerauht ist, nicht als eine \u00e4u\u00dfere Farbschicht gem\u00e4\u00df den Anforderungen des Klagegebrauchsmusters angesehen werden. Der Fachmann erh\u00e4lt im Rahmen dieser Entgegenhaltung bereits keinen Hinweis darauf, die Dekorschicht als Farbschicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters auszugestalten. Soweit die Beklagte geltend macht, es stelle f\u00fcr den Fachmann eine \u201eplatte Selbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c dar, dass mit einer solchen Dekorschicht eine durchscheinende Farbschicht gemeint sei und er dies quasi mitlese, ist auch dem zu widersprechen: Die Passagen, in denen die Entgegenhaltung auf die Dekorschicht eingeht, sprechen allesamt davon, dass die zus\u00e4tzliche Schicht zu Dekorationszwecken aufgerauht ist \u2013 der dekorative Effekt soll demnach nicht durch eine Farbgestaltung, sondern durch Ver\u00e4nderungen der Materie der Oberfl\u00e4che erzielt werden.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie des Weiteren als neuheitssch\u00e4dlich eingewandte US 345,XXX (Anlage B 16) hat die Beklagte entgegen \u00a7 184 GVG und der bereits im fr\u00fchen ersten Termin erfolgten ausdr\u00fccklichen Auflage zur Einreichung von vollst\u00e4ndigen deutschen \u00dcbersetzungen zu fremdsprachigen Dokumenten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nur auszugsweise ins Deutsche \u00fcbersetzt, so dass der Einwand der Beklagten schon aus diesem formalen Grund ohne Erfolg bleibt.<br \/>\nAbgesehen davon offenbart diese Entgegenhaltung jedenfalls keine \u00e4u\u00dfere Farbschicht mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen im Sinne von Merkmal 4.2. Vielmehr ergibt sich anhand der Seite 3, erster vollst\u00e4ndiger Satz der &#8211; nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten &#8211; \u00dcbersetzung (Anlage B 16b) dieser Entgegenhaltung, dass eine glatte und gleichm\u00e4\u00dfige Beschichtung mit der oder den beabsichtigten Farben erzielt werden soll.<br \/>\ncc)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine offenkundige Vorbenutzung (vgl. \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7\u00a7 12 PatG, 13 Abs. 3 GerbrMG verwiesen. Auch eine offenkundige Vorbenutzung scheitert daran, dass das nach Behauptung der Beklagten vorbenutzte Muster jedenfalls keine der technischen Lehre des Gebrauchsmusters entsprechende \u00e4u\u00dfere Farbschicht offenbarte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre des Gebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass bei einem Gebrauchsmuster an das notwendige Erfindungsma\u00df die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die f\u00fcr die Erteilung eines Patents erforderliche erfinderische T\u00e4tigkeit (vgl. BGH, GRUR 2006, 842 ff. \u2013 Demonstrationsschrank).<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Fachmann werde die in der DE `XXX angesprochene Dekorschicht jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der ebenfalls vorver\u00f6ffentlichten DE 40 13 XXX A1 (Anlage NK2 im L\u00f6schungsverfahren) als Farbschicht ausgestalten. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Fachmann am Anmeldetag des Klagegebrauchsmusters Anlass hatte, eine Kombination dieser beiden Druckschriften vorzunehmen. Die DE `XXX betrifft einen Farbauftrag mittels eines Pulverflammspritzverfahrens, bei dem das zu behandelnde Glas einer \u00fcber dem Erweichungspunkt liegenden Temperatur von mindestens 500\u00ba C ausgesetzt wird. Hingegen erreicht das bei der DE `XXX vorgesehene Polystyrol sp\u00e4testens ab einer Temperatur von 280\u00ba C den Zustand einer Schmelzfl\u00fcssigkeit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents bzw. Klagegebrauchsmusters erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Daher ist sie der Kl\u00e4gerin in aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen zeitlichen Umfang zum Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird, verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 2 PatG; \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht fest steht, weil die Kl\u00e4gerin keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadenersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlung Rechnung zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140 b PatG, \u00a7 24 b GebrMG). Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bzw. \u00a7 24 b GebrMG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 &#8211; Faltenbalg). Da die Beklagte nichts daf\u00fcr vorgebracht hat, dass ihr die Mitteilung der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger unzumutbar sei, war ihr kein \u2013 an sich auch von Amts wegen vorzusehender &#8211; Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. ebenso OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 &#8211; Faltenbalg).<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der infolge der Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 10.825,60 EUR folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die in Ansatz gebrachte 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 500.000 EUR ist angesichts dessen, dass es sich um eine patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Streitigkeit handelt, nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits ist weder in Bezug auf das Klagepatent noch hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters stattzugeben.<br \/>\n1.<br \/>\nHinsichtlich des Klagepatents steht die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO im Ermessen des Verletzungsgerichts, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhalts die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Dabei kann die Prognose, ob sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben jenem Verfahren angestellt werden.<br \/>\nAufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in deren Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet, kommt eine Aussetzung in der Regel in der ersten Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug).<br \/>\na)<br \/>\nEs ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht zu der Auffassung gelangen wird, dass die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen sei.<br \/>\nInsoweit kann grunds\u00e4tzlich auf die zur Erl\u00e4uterung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters erfolgten Ausf\u00fchrungen, die insoweit entsprechende Geltung haben, verwiesen werden. Erg\u00e4nzend ist anzumerken:<br \/>\naa)<br \/>\nEine Entgegenhaltung, die ein Beklagter in der Aussetzungsdiskussion er\u00f6rtert, ist solange nicht geeignet, die Aussetzung zu rechtfertigen, wie die Schrift nicht auch in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt worden ist. Sp\u00e4testens am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit muss die Entgegenhaltung in das Nichtigkeitsverfahren eingebracht sein. An letzterem fehlt es hier in Bezug auf die Entgegenhaltung B 16, die erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Rechtsstreit zum Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens gemacht wurde. Der Patentanwalt der Beklagten erkl\u00e4rte im Haupttermin, dass \u201enoch heute\u201c ein entsprechender Schriftsatz abgesandt werde.<br \/>\nbb)<br \/>\nSoweit die Beklagte ihren Aussetzungsantrag auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung st\u00fctzt, kann dies bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte ihren betreffenden Vortrag nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt, sondern jedenfalls in Teilen auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen ist (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung). Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist unvorsehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen gegebenenfalls f\u00fcr glaubhaft gehalten werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters ist der Rechtsstreit nicht nach \u00a7 19 Satz 1, Satz 2 GebrMG auszusetzen, da die Kammer \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 von dessen Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberzeugt ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Alt. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 4. Juni und vom 1. Juli 2009 gaben jeweils keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296 a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01211 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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