{"id":4140,"date":"2012-07-03T17:00:04","date_gmt":"2012-07-03T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4140"},"modified":"2016-05-02T13:07:11","modified_gmt":"2016-05-02T13:07:11","slug":"4a-o-5611-stuetze-fuer-betongschalungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4140","title":{"rendered":"4a O 56\/11 &#8211; St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1885<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juli 2012, Az. 4a O 56\/11<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>St\u00fctzen mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf f\u00fcr Betonschalungen, die an ihrer Unterseite eine in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifende Verl\u00e4ngerung aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Verl\u00e4ngerung eine federbelastete Klinke schwenkbar gelagert ist, die bei auf die St\u00fctze aufgesetztem St\u00fctzenkopf diesen verriegelnd einen Anschlag an der St\u00fctze hintergreift;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.2001 begangen hat, unter Angabe<br \/>\na) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Anschriften der Baustellen, an die die St\u00fctzen geliefert werden, jeweils unter Vorlagen von Belegen in Form von Rechnungen;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 01.09.2008 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und wieder an sich zu nehmen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des EP 0 670 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 9.028,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A B.V. durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.10.2001 bis zum 29.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, sowie denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 670 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 13.10.1993 von der A B.V., Niederlande, unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 06.11.1992 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 13.09.1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 24.04.1996. Das Patent steht in Kraft. Mit Klageschrift vom 17.06.2011 erhob die Beklagte beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent im Umfang seiner Anspr\u00fcche 1 bis 4 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage wurde noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine St\u00fctze mit abnehmbarem St\u00fctzenkopf. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>St\u00fctze mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf f\u00fcr Betonschalungen, der an seiner Unterseite eine in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifende Verl\u00e4ngerung aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass an der Verl\u00e4ngerung (2) eine federbelastete Klinke (6, 16, 27) schwenkbar gelagert ist, die bei auf die St\u00fctze aufgesetztem St\u00fctzenkopf diesen verriegelnd einen Anschlag (15) an der St\u00fctze hintergreift.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 3 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein oberes St\u00fctzenende mit aufgesetztem St\u00fctzenkopf mit einer Verriegelungsklinke. In der Figur 4 ist ein Schnitt durch den unteren Teil eines St\u00fctzenkopfes wiedergegeben. Die Figur 5 zeigt den Schnitt entlang der Linie V-V der Figur 4.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich war die A B.V. als Anmelder und Inhaber des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Seit dem 30.08.2010 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Mit einer am 20.01.2011 und 01.02.2011 von der A B.V. und der Kl\u00e4gerin unterzeichneten Vereinbarung erkl\u00e4rte die A B.V. die Abtretung aller ihr w\u00e4hrend der Inhaberschaft des Klagepatents entstandenen Anspr\u00fcche gegen Nutzer beziehungsweise Verletzer des deutschen Teils des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die am 10.10.2001 gegr\u00fcndete Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der in Spanien ans\u00e4ssigen B, Ulma C y E, S. Coop., die Bauschalungs- und Ger\u00fcstsysteme entwickelt, herstellt und weltweit vertreibt. Dabei werden die Systeme \u00fcblicherweise an die jeweiligen Bauunternehmen verliehen. In der Bundesrepublik Deutschland vertreibt die Beklagte die Produkte ihrer Muttergesellschaft, darunter auch ein modulares Deckenschalungssystem mit der Bezeichnung CC-4, das von der Beklagten im Internet beworben wird. Die zu diesem System geh\u00f6rigen St\u00fctzen mit abnehmbarem St\u00fctzkopf, wie sie nachstehend abgebildet sind, greift die Kl\u00e4gerin mit dieser Klage an (nachstehend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Die ersten beiden Abbildungen zeigen den angegriffenen St\u00fctzenkopf isoliert und auf einer St\u00fctze in der Einbausituation. Au\u00dferdem ist eine schematische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Die Bezifferung und Beschriftung der Abbildungen stammt von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Beklagte wurde durch die Kl\u00e4gerin erfolglos abgemahnt. Dadurch entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe in H\u00f6he von insgesamt 9.028,00 EUR, die sich aus je einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagen f\u00fcr die mitwirkenden Rechtsanw\u00e4lte und f\u00fcr die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zusammensetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Klagepatentanspruch mache keine Vorgaben, wie der St\u00fctzenkopf in seinem \u00fcber die St\u00fctze hinausgehenden Bereich zu gestalten sei und welche Aufbauten im zusammengebauten Zustand \u00fcber die St\u00fctze hinausragten. Daher sei es auch nicht erforderlich, dass die im Klagepatentanspruch genannte Verl\u00e4ngerung unterhalb einer Grundplatte ausgebildet oder vollumf\u00e4nglich innerhalb der St\u00fctze angeordnet sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne daher auch der Bereich oberhalb der so genannten Grundplatte als Verl\u00e4ngerung angesehen werden. An dieser Verl\u00e4ngerung sei die Klinke schwenkbar gelagert. Insofern sei lediglich erforderlich, dass das Lager eine Schwenkbewegung der Klinke zulasse. Daf\u00fcr m\u00fcsse es sich bei dem Lager selbst nicht zwingend um ein Schwenklager handeln. Letztlich komme es darauf an, dass die Klinke schwenkbar sei, um sie in eine Sperrposition bringen zu k\u00f6nnen. Die konkrete Ausgestaltung des Lagers sei im \u00dcbrigen dem Fachmann \u00fcberlassen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die Schwenkbewegung der Klinke um die Biegung der Feder (in der Anlage K 9 als Schwenkachse bezeichnet), wenn die Schenkel der Feder zusammengedr\u00fcckt w\u00fcrden. Dies werde auch durch eigene Versuche, die mit einer Fotofolge veranschaulicht worden seien (Anlage K 11), deutlich. Selbst wenn nur der Bereich unterhalb der so genannten Grundplatte als die Verl\u00e4ngerung angesehen werde, sei die Klinke an der Verl\u00e4ngerung schwenkbar gelagert, weil die Klinke an der Feder in einem Bereich gelagert sei, der sich unterhalb der Grundplatte befinde. Insofern sei f\u00fcr die Klinke lediglich auf den die Kopfplatte der St\u00fctze untergreifenden Bereich abzustellen, nicht aber auf den durch die Grundplatte durchgreifenden Fortsatz dieser Klinke. Dass das Lager f\u00fcr die Klinke \u2013 also die Feder \u2013 an der anderen Seite oberhalb der Grundplatte gelagert sei, \u00e4ndere an der eigentlichen Lagerung der Klinke unterhalb der Grundplatte nichts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Klageantr\u00e4ge zu I. 2. und II. f\u00fcr den Zeitraum seit dem 01.01.2001 geltend gemacht werden;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c- Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren auszusetzen, bis \u00fcber die am 17.06.2011 von der Beklagten beim Bundespatentgericht eingereicht Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent DE 593 02 XXX B1 rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, bei der im Klagepatentanspruch genannten Verl\u00e4ngerung handele es sich um den Teil des St\u00fctzenkopfes, der in die St\u00fctze eingreife. Hingegen geh\u00f6re der Teil, der nicht in die St\u00fctze eingreife, nicht zur Verl\u00e4ngerung des St\u00fctzenkopfes. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne daher nur der Abschnitt des St\u00fctzenkopfes unterhalb der Grundplatte als Verl\u00e4ngerung angesehen werden. An dieser Verl\u00e4ngerung sei die Klinke nicht schwenkbar gelagert. Die Lagerung erfordere eine besondere Form der Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bei der eine Bewegung \u2013 hier eine Schwenkbewegung, also die Drehung um eine Achse \u2013 zugelassen sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Klinke oberhalb der Grundplatte und damit nicht mehr an der Verl\u00e4ngerung befestigt. Bei der Halterung handele es sich zudem nicht um eine Lagerung, weil sie zur Bewegung der Klinke keinen Beitrag leiste. Au\u00dferdem stelle die Bewegung der Klinke keine Schwenkbewegung dar, sondern eine lineare horizontale Bewegung. Abgesehen davon sei der Rechtsstreit auszusetzen, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine St\u00fctze mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf, der an seiner Unterseite eine in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifende Verl\u00e4ngerung aufweist.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche St\u00fctzenk\u00f6pfe \u2013 mit oder ohne Fallh\u00fclse \u2013 regelm\u00e4\u00dfig zur Auflage von Deckenschalelementen dienten. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten St\u00fctzen weise die Verl\u00e4ngerung des St\u00fctzenkopfes eine Aussparung auf, die bei eingesetztem St\u00fctzenkopf mit einer Aussparung in der St\u00fctze fluchte, so dass durch diese beiden Aussparungen von au\u00dfen ein quer zur St\u00fctzenl\u00e4ngsachse verlaufender Bolzen einf\u00fchrbar sei, der den St\u00fctzenkopf fest mit dem oberen St\u00fctzenende verbinde.<\/p>\n<p>Es sei, so die Klagepatentschrift, auch bekannt, am oberen Ende eine quer zur St\u00fctzenachse verlaufende Kopfplatte biegesteif zu befestigen, in der Bohrungen vorgesehen seien, durch die mit Gewinde versehene Bolzen hindurchgriffen, die an einer ebenfalls quer zur St\u00fctzenachse verlaufenden Platte des St\u00fctzenkopfes befestigt seien. Der St\u00fctzenkopf werde dann mit Hilfe von auf das untere Ende der Gewindebolzen aufgeschraubten Schaubmuttern befestigt. Systemschalungen f\u00fcr Beton umfassten mehrere St\u00fctzenk\u00f6pfe, die dem jeweiligen Verwendungszweck angepasst seien, beispielsweise aber auch St\u00fctzenk\u00f6pfe, die f\u00fcr Schr\u00e4gst\u00fctzen geeignet seien, mit denen senkrechte Schalungsw\u00e4nde abgest\u00fctzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Verbindung zwischen St\u00fctze und St\u00fctzenkopf zu entwickeln, die schnell zu montieren und einfach herzustellen ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf;<br \/>\n2. der St\u00fctzenkopf weist an seiner Unterseite eine in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifende Verl\u00e4ngerung auf:<br \/>\n3. an der Verl\u00e4ngerung (2) ist eine Klinke (6, 16, 27) schwenkbar gelagert ist;<br \/>\n4. die Klinke (6, 16, 27)<br \/>\n4.1 ist federbelastet und<br \/>\n4.2 hintergreift bei auf die St\u00fctze aufgesetztem St\u00fctzenkopf diesen verriegelnd einen Anschlag (15) an der St\u00fctze.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich unstreitig um eine St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf (Merkmal 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer St\u00fctzenkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist an seiner Unterseite eine in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifende Verl\u00e4ngerung auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusgehend von der Wortbedeutung kann unter einer Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs begrifflich der Teil des St\u00fctzenkopfes verstanden werden, durch den der \u201eeigentliche St\u00fctzenkopf\u201c nach unten verl\u00e4ngert wird. Dies ist kein Widerspruch zu der Feststellung, dass der Klagepatentanspruch die Verl\u00e4ngerung als Bestandteil des St\u00fctzenkopfes ansieht, sondern ergibt sich bereits aus dem Merkmal 2, nach dem die Verl\u00e4ngerung an der Unterseite des St\u00fctzenkopfes angeordnet sein muss.<\/p>\n<p>Was unter dem St\u00fctzenkopf, dem \u201eeigentlichen St\u00fctzenkopf\u201c und infolgedessen unter einer Verl\u00e4ngerung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Funktion dieser Bauteile und ihrem Zusammenspiel mit der St\u00fctze. Der St\u00fctzenkopf dient als Auflager f\u00fcr die Schalelemente. Systemschalungen f\u00fcr Beton umfassen regelm\u00e4\u00dfig verschiedene St\u00fctzenk\u00f6pfe, die dem jeweiligen Verwendungszweck angepasst sind, zum Beispiel St\u00fctzenk\u00f6pfe, die f\u00fcr Schr\u00e4gst\u00fctzen geeignet sind, mit denen senkrechte Schalungsw\u00e4nde abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (Sp. 1 Z. 23-28; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). In der in der Klagepatentschrift genannten EP 0 297 XXX A2 wird ein St\u00fctzenkopf beschrieben, mit dem benachbarte Schalelemente in ihren Eckbereichen abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Im Stand der Technik und auch nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sind jedoch die St\u00fctzen selbst nicht unmittelbar mit einem Auflager f\u00fcr die Schalelemente versehen. Stattdessen stellt der St\u00fctzenkopf ein von der St\u00fctze gesondertes Bauteil dar. F\u00fcr den Fachmann ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Trennung dazu dient, statt f\u00fcr jeden Verwendungszweck geeignete ganze St\u00fctzen vorhalten zu m\u00fcssen, den einfachen Wechsel des St\u00fctzenkopfes zu erm\u00f6glichen. Daraus wird aber auch deutlich, dass der \u201eeigentliche St\u00fctzenkopf\u201c allein durch das Auflager f\u00fcr die Schalelemente gebildet wird und der \u00fcbrige, an der Unterseite dieses Auflagers angeordnete Teil des St\u00fctzenkopfes die Verl\u00e4ngerung darstellt.<\/p>\n<p>Die Funktion der Verl\u00e4ngerung besteht ausgehend von den obigen Ausf\u00fchrungen darin, die Verbindung vom Auflager zur St\u00fctze herzustellen. Daf\u00fcr ist es nicht erforderlich, dass die Verl\u00e4ngerung vollst\u00e4ndig in das Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreift oder \u2013 wie von der Beklagten vertreten \u2013 dass als Verl\u00e4ngerung nur der Teil des St\u00fctzenkopfes angesehen werden kann, der tats\u00e4chlich in das obere St\u00fctzenende eingreift. Dies verlangt der Klagepatentanspruch weder von seinem Wortlaut her, noch ist dies f\u00fcr die Funktion der Verl\u00e4ngerung notwendig. Die Verl\u00e4ngerung soll zwar in das Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreifen. Diese Anforderung kann aber nicht einschr\u00e4nkend dahin verstanden werden, dass die Verl\u00e4ngerung vollst\u00e4ndig in das Hohlprofil eingreifen muss beziehungsweise nur \u00fcber die Eintauchtiefe definiert wird. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass ein St\u00fctzenkopf mit einer St\u00fctze kombiniert wird, die es gegebenenfalls erm\u00f6glicht, die Verl\u00e4ngerung unterschiedlich tief in das obere St\u00fctzenende eintauchen zu lassen, um das Auflager unterschiedlich hoch anordnen zu k\u00f6nnen. Dann hinge aber von der Eintauchtiefe ab, welcher Teil des St\u00fctzenkopfes als Verl\u00e4ngerung anzusehen ist. Dies steht im Widerspruch dazu, dass die Verl\u00e4ngerung nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ein bestimmtes Bauteil des St\u00fctzenkopfes ist.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatents. Darin wird zu dem in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgef\u00fchrt, dass von dem St\u00fctzenkopf lediglich seine Grundplatte 1 und dessen nach unten ragende, an der Grundplatte 1 starr befestigte Verl\u00e4ngerung 2 dargestellt sei (Sp. 4 Z. 1-4). Auf der Grundplatte sollen die bei einem St\u00fctzenkopf erforderlichen Teile (in den Figuren nicht dargestellt) biegesteif befestigt sein (Sp. 4 Z. 23-25). Nach diesen Ausf\u00fchrungen kann unter der Grundplatte im Sinne des Klagepatents ohne weiteres das den eigentlichen St\u00fctzenkopf bildende Auflager verstanden werden. Von einer solchen Grundplatte kann sich die Verl\u00e4ngerung selbstverst\u00e4ndlich nur nach unten erstrecken. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Fortsatz der Klinke gegebenenfalls bis \u00fcber die Grundplatte hinaus nach oben erstreckt (Sp. 2 Z. 22-34). Dies hindert es nicht, die Grundplatte als Auflager zu verstehen, von dem aus sich die Verl\u00e4ngerung nach unten erstrecken muss. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch eine Platte, die nicht als Auflager f\u00fcr die Schalelemente dient, als eine die Verl\u00e4ngerung begrenzende Grundplatte im Sinne der Ausf\u00fchrungsbeispiele anzusehen ist. Es l\u00e4sst sich aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen auch nicht herleiten, dass als Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs lediglich der Teil des St\u00fctzenkopfes anzusehen ist, der in das Hohlprofil der St\u00fctze eingreift. Insofern erlauben die Ausf\u00fchrungsbeispiele keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Dass die Verl\u00e4ngerung in den Ausf\u00fchrungsbeispielen in dieser Weise begrenzt ist, kann auch allein dem Umstand geschuldet sein, dass die als Auflager verstandene Grundplatte in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen unmittelbar auf der Kopfplatte des oberen St\u00fctzenendes ruht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auslegung auf die in der Klagepatentschrift genannte EP 0 297 XXX A3 verweist, kann dahinstehen, inwiefern zitierter Stand der Technik bei der Auslegung der Patentanspr\u00fcche zu ber\u00fccksichtigen ist. Denn die genannte Patentanmeldung vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu st\u00fctzen. Die von der Beklagten herangezogene Figur 1 der EP 0 297 XXX ist nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass als Verl\u00e4ngerung lediglich der Rohrstutzen 4 angesehen werden kann, soweit er aus der Buchse 3 herausragt. Im Gegenteil, in der Patentanmeldung hei\u00dft es, das Kopfst\u00fcck 1 habe eine Grundplatte 2, an deren Unterseite eine zylindrische Buchse 3 angeformt sei, in der ein Rohrstutzen 4 stecke, der in der Buchse 3 befestigt sei und mit seinem aus dieser herausragenden Ende in das obere Ende der nicht dargestellten St\u00fctze eingesteckt werden k\u00f6nne (Sp. 2 Z. 22-28 der Anlage K 3). Wird wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents als Verl\u00e4ngerung das an der Grundplatte befestigte, nach unten ragende Bauteil verstanden (Sp. 4 Z. 1-4), ist in der Patentanmeldung EP 0 297 XXX entgegen der Auffassung der Beklagten die Buchse 3 mit dem Rohrstutzen 4 als Verl\u00e4ngerung anzusehen. Die Buchse greift jedoch nicht in das obere Ende der St\u00fctze ein. Bei der Grundplatte der Patentanmeldung EP 0 297 XXX handelt es sich zudem um das Auflager f\u00fcr die Schalelemente, so dass die Patentanmeldung die hier vertretene Auslegung sogar best\u00e4tigt, nach der ein Bauteil, das die Verbindung zwischen dem Auflager und der St\u00fctze herstellt, als Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verl\u00e4ngerung nicht auf den Abschnitt des St\u00fctzenkopfes beschr\u00e4nkt, der unterhalb der unteren Platte \u2013 von den Parteien als Grundplatte bezeichnet \u2013 angeordnet ist und in das obere Ende der St\u00fctze eintaucht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Beklagten behauptet, dass diese Platte als Auflager f\u00fcr die Schalelemente dient. Dies ist vielmehr die Konstruktion am oberen Ende des St\u00fctzenkopfes (vgl. Anlage K 8). Sie bildet den \u201eeigentlichen St\u00fctzenkopf\u201c. Damit geh\u00f6rt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auch der Abschnitt oberhalb der unteren Platte, soweit er sich bis zum \u201eeigentlichen St\u00fctzenkopf\u201c erstreckt. Sie ist an der Unterseite des St\u00fctzenkopfes angeordnet und greift \u2013 jedenfalls teilweise, was nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ausreichend ist \u2013 in das Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes ein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAn der Verl\u00e4ngerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Klinke schwenkbar gelagert (Merkmal 3).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Lagerung eines Bauteils stellt eine Form der Verbindung von mindestens zwei Bauteilen dar, die jedenfalls im vorliegenden Fall eine bestimmte Bewegung zwischen den Bauteilen zulassen muss. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Bauteilen ist daf\u00fcr nicht zwingend notwendig und ist in der Regel auch nicht gegeben, weil das Lager als eigenst\u00e4ndige Baugruppe zwischen die beiden Bauteile tritt. In diesem Sinne ist auch der Begriff \u201egelagert\u201c im Klagepatentanspruch zu verstehen. In den Ausf\u00fchrungsbeispielen ist beispielhaft die Lagerung der Klinke (6, 16, 27) auf einem Bolzen (7) dargestellt, der wiederum an der Verl\u00e4ngerung befestigt ist (Sp. 4 Z. 9-13; Sp. 5 Z. 14-18; Fig. 1-6).<\/p>\n<p>Bei der Bewegung, die nach der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die Lagerung zugelassen werden muss, handelt es sich um eine Schwenkbewegung, da die Klinke schwenkbar gelagert sein muss. Daf\u00fcr ist nicht zwingend notwendig, dass es sich bei dem Lager selbst um ein Schwenklager handelt. Dies l\u00e4sst sich dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht entnehmen und ist auch bei funktionsorientierter Auslegung des Anspruchs nicht erforderlich. Der Klagepatentanspruch verwendet lediglich den Begriff \u201eschwenkbar gelagert\u201c. Mit diesem Wortlaut ist keine Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Art von Lager verbunden. Insbesondere kann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht, wie von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten, auf ein durch einen Bolzen gebildetes Drehlager beschr\u00e4nkt werden, wie es in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird. Auch hier erlauben die Ausf\u00fchrungsbeispiele keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Die Funktion der Schwenkbewegung der Klinke besteht letztlich darin, die Klinke aus einer Verriegelungsposition in eine Entriegelungsposition (und umgekehrt) zu bewegen. Ist der St\u00fctzenkopf im Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingesetzt, befindet sich die Klinke in der Verriegelungsposition. Sie verriegelt den St\u00fctzenkopf an der St\u00fctze, indem sie einen Anschlag an der St\u00fctze hintergreift (Merkmal 4.2). Damit ist der St\u00fctzenkopf an der St\u00fctze befestigt (Sp. 1 Z. 38-42; Sp. 2 Z. 3-6). Soll der St\u00fctzenkopf von der St\u00fctze entfernt und daf\u00fcr die Verriegelung zwischen den beiden Bauteilen gel\u00f6st werden, muss die Klinke aus der den Anschlag hintergreifenden Position in eine Entriegelungsposition bewegt werden. Daf\u00fcr ist die schwenkbare Lagerung der Klinke erforderlich, die eine Schwenkbewegung der Klinke in die Freigabeposition erlaubt. Dieser Bewegungsablauf erfolgt umgekehrt, wenn der St\u00fctzenkopf in das obere St\u00fctzenende eingesetzt werden soll. Im Ergebnis kommt es also darauf an, dass durch die Lagerung der Klinke eine Schwenkbewegung der Klinke gegen\u00fcber der Verl\u00e4ngerung erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Eine Schwenkbewegung kann als eine Drehung um eine Achse beschrieben werden. Es ist jedoch bei funktionaler Betrachtung unmittelbar ersichtlich, dass auch dann, wenn die Klinke schwenkbar gelagert sein soll, die Bewegung der Klinke f\u00fcr das Ver- und Entriegeln nicht ausschlie\u00dflich eine Drehbewegung sein muss. Mit dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist es durchaus vereinbar, wenn je nach Gestaltung des Lagers die Drehbewegung mit anderen Bewegungen kombiniert ist. Beispielsweise f\u00fchrt es nicht schon aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus, wenn die Bewegung, mit der die Klinke in die Ver- oder Entriegelungsposition gebracht wird, sich als Kombination von Drehung und linearer Verschiebung darstellt. Wovon sich die technische Lehre des Klagepatentanspruchs abheben m\u00f6chte, ist die aus dem Stand der Technik bekannte Einf\u00fchrung eines Bolzens quer zur S\u00fctzenl\u00e4ngsachse beziehungsweise die Verschraubung des St\u00fctzenkopfes mit der Kopfplatte der St\u00fctze (Sp. 1 Z. 7-23). Dadurch dass die Klinke federbelastet und schwenkbar gelagert ist, kann der St\u00fctzenkopf selbstverriegelnd in das obere St\u00fctzenende eingesetzt werden. Die Verbindung zwischen St\u00fctzenkopf und St\u00fctze muss anders als im Stand der Technik nicht mehr durch einen gesonderten Handgriff hergestellt werden, sondern ist, wie in der Aufgabe des Klagepatents gefordert, schnell montiert und einfach herzustellen (vgl. Sp. 1 Z. 29-32). Daf\u00fcr ist es aber nicht zwingend erforderlich, dass die Bewegung der Klinke aus einer reinen Drehbewegung besteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Klinke mittels der Feder an der Verl\u00e4ngerung gelagert. Die Klinke ist daf\u00fcr an der Feder befestigt, die wiederum an der Verl\u00e4ngerung befestigt ist. Dass sich die Befestigung der Feder am St\u00fctzenkopf oberhalb der Grundplatte und in einem Abschnitt au\u00dferhalb des Hohlprofils des oberen St\u00fctzenendes befindet, ist unbeachtlich, weil auch dieser Teil des St\u00fctzenkopfes \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 als Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen ist. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, dass die Befestigung der Klinke an der Feder beziehungsweise der Feder an der Verl\u00e4ngerung unmittelbar keine Drehbewegung zul\u00e4sst. F\u00fcr die schwenkbare Lagerung der Klinke an der Verl\u00e4ngerung kommt es stattdessen ma\u00dfgebend darauf an, dass die Klinke gegen\u00fcber der Verl\u00e4ngerung eine Schwenkbewegung ausf\u00fchren kann. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Wird die Feder zusammengedr\u00fcckt, um die Klinke von der Verriegelungs- in die Entriegelungsposition zu bringen, f\u00fchrt dies jedenfalls auch zu einer Bewegung der Klinke um die Biegung der Feder (in der Anlage K 9 als Schwenkachse bezeichnet), mithin zu einer Schwenkbewegung der Klinke im Verh\u00e4ltnis zur Verl\u00e4ngerung des St\u00fctzenkopfes. Die Funktionsweise der Feder bringt es mit sich, dass sich beim Zusammendr\u00fccken die beiden Schenkel der Feder ann\u00e4hern, im Extremfall sogar aneinander anliegen. Daf\u00fcr ist aber eine Schwenkbewegung der Klinke um die Biegung der Feder erforderlich, weil der andere Schenkel an der Verl\u00e4ngerung befestigt ist. Dass auch die Schenkel selbst gebogen werden beziehungsweise eine \u2013 gegebenenfalls nur geringf\u00fcgige \u2013 Drehbewegung oder Verkantung am Befestigungspunkt der Feder an der Verl\u00e4ngerung (in der Anlage K 9 als Lagerende bezeichnet) stattfindet, ist unsch\u00e4dlich. Zum einen muss die Drehbewegung nach der hier vertretenen Auslegung nicht eine ausschlie\u00dfliche Bewegung sein. Zum anderen wird aus der schematischen Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich, dass selbst dann, wenn nach dem Zusammendr\u00fccken der Feder die Schenkel parallel zur Seitenwand der Verl\u00e4ngerung verlaufen, die Klinke gegen\u00fcber der Verl\u00e4ngerung eine Schwenkbewegung ausgef\u00fchrt hat. Dies wird durch die eigenen Versuche der Kl\u00e4gerin zum Biegeverhalten der Feder in der Anlage K 11 veranschaulicht. Demnach wird beim Zusammendr\u00fccken der Feder der Winkel zwischen den Schenkeln verringert. Ob es sich dabei um eine Verringerung um 5\u00b0 oder 3\u00b0 handelt ist unbeachtlich. Die Klinke macht in jedem Fall eine Schwenkbewegung. Es wird sogar deutlich, dass es unsch\u00e4dlich ist, wenn sich der an der Verl\u00e4ngerung befestigte Schenkel an die Wand des Profilrohres anlegt, weil in jedem Fall der Winkel des die Klinke tragenden Schenkels gegen\u00fcber der Verl\u00e4ngerung kleiner wird, mithin eine Drehbewegung der Klinke stattfindet.<\/p>\n<p>Gegen eine Beschreibung der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindenden Bewegung als Schwenkbewegung kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass die Bewegung von der L\u00e4nge des Federschenkels abh\u00e4nge und die Feder nach ihrem Grundprinzip nichts mit einer Schwenkbewegung zu tun habe. Auch bei einem Drehlager mit einem Bolzen als Drehachse h\u00e4ngt der Umfang der Schwenkbewegung vom Abstand des zu verschwenkenden Bauteils von der Achse ab. Abgesehen davon ist f\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfgeblich, wie sie tats\u00e4chlich angeboten und vertrieben wurde und nicht eine hypothetische Ausf\u00fchrungsform mit l\u00e4ngerer Schenkell\u00e4nge. Insofern ist auch der Verweis auf eine alternativ mit Spiralfedern federbelastete Klinke, wie er in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgt ist, unbehelflich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Klinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform federbelastet ist und einen Anschlag an der St\u00fctze bei auf die St\u00fctze aufgesetztem St\u00fctzenkopf hintergreift und diesen verriegelt (Merkmalsgruppe 4). Dass die Feder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich das Lager f\u00fcr die Klinke darstellt, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft es nicht aus, wenn ein und dasselbe Bauteil verschiedene technische Funktionen \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Vertriebshandlungen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, weil die Beklagte durch die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Internet und die Lieferung der Verletzungsprodukte an Bauunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland den Erfindungsgegenstand benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, bis zum 29.08.2010 aus \u00fcbergegangenem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 398 BGB, danach aus eigenem Recht. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents beziehungsweise ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Schadensersatz kann jedoch nur f\u00fcr die Zeit seit dem 10.10.2001 verlangt werden. Rechtsverletzungen f\u00fcr den Zeitraum vor der Gr\u00fcndung einer Gesellschaft sind au\u00dferhalb eines Rechtsnachfolgetatbestands grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich. Vorliegend wurde die Beklagte erst am 10.10.2001 gegr\u00fcndet. Eine die fr\u00fchere Haftung begr\u00fcndende Rechtsnachfolge ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings kann auch hier Auskunft nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 10.10.2001 verlangt werden.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.028,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB beziehungsweise Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Die unstreitig erfolgte Abmahnung war berechtigt, da die Beklagte den Erfindungsgegenstand ohne Berechtigung nutzt. Die zu erstattenden au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten belaufen sich auf 9.028,00 EUR. Gegen die Berechnung dieser Kosten hat die Beklagte zu Recht keine Einw\u00e4nde erhoben. Eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagen von 20,00 EUR jeweils f\u00fcr die Rechtsanwalts- und die Patentanwaltsseite bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist auch nach Auffassung der Kammer angemessen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ergibt sich aus \u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn ist der 06.04.2011, weil an diesem Tag der Beklagten die Klage zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>D<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch das Gebrauchsmuster DE 7327XXX (Anlage D 1 zur Anlage B 1) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Es ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht der Nichtigkeitsklage mit der Begr\u00fcndung stattgibt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Entgegenhaltung D 1 nahegelegt sei.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D1 betrifft ein Schloss zur zugsicheren Verbindung ineinandergesteckter Rohre eines Rohrrahmens f\u00fcr Ger\u00fcstt\u00fcrme, Deckentische oder dergleichen. Eine Ausf\u00fchrungsform eines Schlosses nach der Entgegenhaltung D 1 ist nachstehend abgebildet.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 1 offenbart nicht die Lehre des Klagepatentanspruchs, da sie bereits keine St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf zum Gegenstand hat (Merkmal 1), sondern ein Schloss f\u00fcr die zugsichere Verbindung ineinandergesteckter Rohre eines Rohrrahmens. Ein St\u00fctzenkopf nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist dadurch gekennzeichnet, dass er als Auflager f\u00fcr Schalelemente dient. An keiner Stelle in der Entgegenhaltung D 1 wird ein solcher St\u00fctzenkopf beschrieben. Die Entgegenhaltung D 1 betrifft insofern einen anderen Gegenstand. Dar\u00fcber hinaus weist das als St\u00fctzenkopf interpretierte Rahmenrohr 2 keine Verl\u00e4ngerung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf, die in ein Hohlprofil des oberen St\u00fctzenendes eingreift (Merkmal 2). Stattdessen ist das Rohr 2 mit einer Muffe 4 versehen, die ihrerseits der Aufnahme des inneren Rohres 1 dient.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, der Fachmann k\u00f6nne die in der Entgegenhaltung D 1 offenbarte technische L\u00f6sung ohne jegliches erfinderische Zutun auf eine St\u00fctze mit abnehmbaren St\u00fctzenkopf \u00fcbertragen, vermag auch dies eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht zu begr\u00fcnden. Es ist nicht dargelegt, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, das Schloss auf eine St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen zu \u00fcbertragen. Gegen eine solche \u00dcbertragung spricht, dass in der Entgegenhaltung D 1 das Sperrglied \u2013 mithin die Klinke im Sinne des Klagepatents \u2013 am \u00e4u\u00dferen Rohr gelagert ist und in Eingriff mit einer Aussparung des inneren Rohres gebracht werden muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es einer konstruktiven Umgestaltung bedarf, wenn das Sperrglied erfindungsgem\u00e4\u00df an der in das obere St\u00fctzenende eingreifenden Verl\u00e4ngerung des St\u00fctzenkopfes gelagert wird. Die Annahme, die Lehre des Klagepatentanspruchs sei durch die Entgegenhaltung D 1 nahegelegt, scheint vor diesem Hintergrund auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu beruhen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Entgegenhaltungen EP 0 297 XXX A2 (Anlage D 2 zur Anlage B 1), EP 0 092 XXX A2 (Anlage D 3 zur Anlage B 1) stellen gepr\u00fcften Stand der Technik dar und sind bereits aus diesem Grund f\u00fcr eine Aussetzungsentscheidung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zudem werden sie lediglich zur Begr\u00fcndung der fehlenden Patentf\u00e4higkeit der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 entgegengehalten. Letzteres gilt auch f\u00fcr die Entgegenhaltung BE 656XXX (Anlage D 4 zur Anlage B 1).<\/p>\n<p>Sowohl die D 4, als auch die US 4,247,XXX (Anlage D 5 zur Anlage B 1) werden dar\u00fcber hinaus herangezogen, um zu belegen, dass eine V- oder U-f\u00f6rmig gebogene Blattfeder, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommt, zur Verbindung zweier Rohre im Stand der Technik seit vielen Jahrzehnten bekannt gewesen sei. Die Entgegenhaltungen offenbaren jedoch keine St\u00fctze f\u00fcr Betonschalungen mit einem abnehmbaren St\u00fctzenkopf. Vor diesem Hintergrund wird die Lehre des Klagepatentanspruchs durch die Entgegenhaltungen nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Dass der Nichtigkeitsklage aufgrund fehlender Erfindungsh\u00f6he kein Erfolg beschieden sein wird, ist jedenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, so dass auch insofern die Aussetzung der Verhandlung nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1885 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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