{"id":414,"date":"2005-08-30T17:00:53","date_gmt":"2005-08-30T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=414"},"modified":"2016-04-19T14:03:41","modified_gmt":"2016-04-19T14:03:41","slug":"4a-o-41404-waschmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=414","title":{"rendered":"4a O 414\/04 &#8211; Waschmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0372<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2005, Az. 4a O 414\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 629 xxx (Anlage L 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 2, nachfolgend Klagepatent) in Anspruch, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 4. M\u00e4rz 1987 unter Inanspruchnahme verschiedener neuseel\u00e4ndischer Priorit\u00e4ten angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 21. Dezember 1994, der Hinweis auf die unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Patenterteilung am 20. Oktober 2004.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes wurde von der Beklagten zu 1. unter dem 29. M\u00e4rz 2005 Einspruch bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Elektromotor f\u00fcr W\u00e4schewaschmaschinen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Elektromotor (2) f\u00fcr eine W\u00e4schewaschmaschine, mit einem Stator (25), einem Rotor (15), der au\u00dferhalb des Stators drehbar ist, und einer Welle (11), die den Rotor tr\u00e4gt, einem Motorrahmen (32, 33), der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern (38, 39) aufweist, die in dem Rahmen (32, 33) in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen (32, 33) angebracht sind, wobei die Welle (11) unmittelbar in den Lagern (38, 39) drehbar gehalten ist; wobei der Rahmen (32, 33) Mittel (34, 35, 36) zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine \u00e4u\u00dfere zylindrische Oberfl\u00e4che des Stators konzentrisch mit den Lagern (38, 39) zu halten; wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern (38, 39) an einer entfernten Position mit Abstand relativ zu dem Stator (25) angeordnet ist; gekennzeichnet durch eine elektrische Kommutierungseinrichtung (65) zum elektronischen Kommutieren des Motors; wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen (26) tr\u00e4gt, die unmittelbar auf Pole (8) davon gewickelt sind, wobei die Wicklungen dazu geeignet sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) unter Strom gesetzt zu werden; wobei die elektronische Kommutierungseinrichtung den Motor elektronisch kommutiert, so dass sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt, in der sich der Rotor vor und zur\u00fcck dreht, oder in einer Schleuderbewegung, in der sich der Rotor kontinuierlich dreht, so dass der Elektromotor sowohl f\u00fcr eine Waschbewegung als auch f\u00fcr eine Schleuderbewegung sorgen kann; wobei der Rotor (15) eine Nabe (19) aufweist, mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist, einen Verst\u00e4rkungsring (16) aus einem magnetischen Material, eine Reihe von Permanentmagneten (17), die an einer inneren Oberfl\u00e4che des Verst\u00e4rkungsrings (16) voneinander beabstandet angeordnet sind, und einen Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger (18), der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete (17) h\u00e4lt, wobei der Verst\u00e4rkungsring (16) konzentrisch mit der Welle (11) ist und der Verst\u00e4rkungsring (16) und die Magneten (17) au\u00dferhalb der Statorwicklungen (26) drehbar sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatentes, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt eine geschnittene Seitenansicht der erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten W\u00e4schewaschmaschine, wobei einige Teile in Draufsicht unter einem Winkel von 45\u00b0 zu anderen Teilen dargestellt sind. Figur 2 zeigt eine zum Teil geschnittene vergr\u00f6\u00dferte Ansicht eines Wasserbeh\u00e4lters, eines Drehbottichs, eines R\u00fchrwerks, eines Antriebs und Elektromotors.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eX\u201c eine Waschmaschine, deren Ausgestaltung sich anhand der von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut L 8 vorgelegten Photographien ergibt, worauf Bezug genommen wird. Eine Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform legte die Kl\u00e4gerin weiterhin als Anlage L 9 und in kolorierter Form als Anlage L 18 vor. Nachfolgend abgebildet ist die als Anlage L 18 vorgelegte technische Zeichnung in verkleinerter Form.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene W\u00e4schewaschmaschine von dem Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Elektromotoren f\u00fcr eine W\u00e4schewaschmaschine, mit einem Stator, einem Rotor, der au\u00dferhalb des Stators drehbar ist, und einer Welle, die den Rotor tr\u00e4gt, einem Motorrahmen, der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern aufweist, die in dem Rahmen in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen angebracht sind, wobei die Welle unmittelbar in den Lagern drehbar gehalten ist; wobei der Rahmen Mittel zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine \u00e4u\u00dfere zylindrische Oberfl\u00e4che des Stators konzentrisch mit den Lagern zu halten; wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern an einer entfernten Position mit Abstand relativ zu dem Stator angeordnet ist;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die gekennzeichnet sind durch<\/p>\n<p>eine elektrische Kommutierungseinrichtung zum elektronischen Kommutieren des Motors; wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen tr\u00e4gt, die unmittelbar auf Pole davon gewickelt sind, wobei die Wicklungen dazu geeignet sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung unter Strom gesetzt zu werden; wobei die elektronische Kommutierungseinrichtung den Motor elektronisch kommutiert, so dass sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt, in der sich der Rotor vor und zur\u00fcck dreht, oder in einer Schleuderbewegung, in der sich der Rotor kontinuierlich dreht, so dass der Elektromotor sowohl f\u00fcr eine Waschbewegung als auch f\u00fcr eine Schleuderbewegung sorgen kann; wobei der Rotor eine Nabe aufweist, mit der der Rotor an der Welle gehalten ist, einen Verst\u00e4rkungsring aus einem magnetischen Material, eine Reihe von Permanentmagneten, die an einer inneren Oberfl\u00e4che des Verst\u00e4rkungsrings voneinander beabstandet angeordnet sind, und einen Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger, der starr an der Nabe befestigt ist und der die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete h\u00e4lt, wobei der Verst\u00e4rkungsring konzentrisch mit der Welle ist und der Verst\u00e4rkungsring und die Magneten au\u00dferhalb der Statorwicklungen drehbar sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Januar 1995 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis e) von dem Beklagten zu 2. erst ab dem 11. April 2003 gemacht werden m\u00fcssen, nachdem die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich gestellten Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat und die Beklagten der R\u00fccknahme zugestimmt haben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 21. Januar 1995 bis zum 29. November 2004 eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I.1. bezeichneten Handlungen ab 30. November 2004 entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtungen zu 1. und 2. hinsichtlich des Beklagten zu 2. erst ab dem 11. April 2003 bestehen, nachdem die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich gestellten Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat und die Beklagten der R\u00fccknahme zugestimmt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Entsch\u00e4digung nicht verlangt werden k\u00f6nne, da keine \u00dcbersetzung vorgelegt worden sei. Sie stellen im \u00dcbrigen die Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Motorrahmen im Sinne des Klagepatentes auf, da die beiden Lager nicht im Rahmen angeordnet seien, sondern in den Boden des wasserdichten Beh\u00e4lters eingeschmolzen. Auch sei der Stator nicht an der Stahlplatte verschraubt, sondern unmittelbar am Boden des wasserdichten Beh\u00e4lters. Die Stahlplatte sei dazwischen geklemmt.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze auch keinen Rotor im Sinne des Klagepatentes, denn das Klagepatent sehe insoweit eine zweiteilige Ausgestaltung von Verst\u00e4rkungsring und \u2013tr\u00e4ger vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Verst\u00e4rkungsring und \u2013tr\u00e4ger auf. Der einfache Ring habe nicht die technische Funktion einer Verst\u00e4rkung und sei kein getrennter Teil bez\u00fcglich des Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4gers. Selbst wenn man unterstellen w\u00fcrde, ein Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger liege vor, so w\u00fcrde dieser lediglich die Permanentmagnete halten. Ein Ring oder Verst\u00e4rkungsring w\u00fcrde fehlen. Erst recht w\u00fcrden die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete nicht durch den Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger gehalten.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da eine einteilige Ausgestaltung f\u00fcr einen Fachmann nicht naheliegend gewesen sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es fehle ihm an Neuheit und Erfindungsh\u00f6he. Die Beklagten nehmen insoweit auch Bezug auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren (Anlage B 4 und B 9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft das technische Gebiet von W\u00e4schewaschmaschinen (nachfolgend Waschmaschine), genauer von elektrischen Antrieben f\u00fcr derartige Vorrichtungen. Die Erfindung betrifft gattungsgem\u00e4\u00df Waschmaschinen des Typs mit einem Geh\u00e4use, in dem ein R\u00fchrwerk\/R\u00fchrer an einer vertikalen Achse montiert ist und in einem perforierten Drehbottich, der wiederum in einem wasserdichten Beh\u00e4lter montiert ist, oszillierend hin und her bewegt wird, wobei sich der Drehbottich und das R\u00fchrwerk kontinuierlich in einer Richtung drehen, um einen Schleudervorgang zu bewirken, und wobei das Geh\u00e4use einen Elektromotor und Antriebsmittel f\u00fcr das R\u00fchrwerk und den Drehbottich enth\u00e4lt, und\/oder Waschmaschinen, in denen solche Antriebe eingebaut sind.<\/p>\n<p>Eine Waschmaschine dieses Typs ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift aus der US-amerikanischen Patent 2 665 xxx (Anlage L 3) bekannt. Bei dieser Waschmaschine ist das R\u00fchrwerk an dem Drehbottich befestigt. Wenn eine Hin- und Herbewegung erforderlich ist, wird der Drehbottich unabh\u00e4ngig von dem wasserdichten Beh\u00e4lter hin und her bewegt. Wenn eine schnelle Drehbewegung bzw. ein Schleudervorgang ben\u00f6tigt wird, werden der Drehbottich und der wasserdichte Beh\u00e4lter zusammen in einer Richtung gedreht. Die Waschmaschine hat ein Schwimmergeh\u00e4use zum Bewirken eines Einr\u00fcckens und\/oder Ausr\u00fcckens eines Kupplungsmechanismus, der die Verbindung zwischen dem Drehbottich und dem wasserdichten Beh\u00e4lter herstellt. Das Einr\u00fccken und\/oder Ausr\u00fccken des Kupplungsmechanismus ist abh\u00e4ngig von der in dem wasserdichten Beh\u00e4lter vorhandenen Wassermenge. Als nachteilig hieran sieht es das Klagepatent an, dass beim Schleudervorgang das R\u00fchrwerk, der Drehbottich und der wasserdichte Beh\u00e4lter s\u00e4mtlich gedreht werden m\u00fcssen. Da das R\u00fchrwerk und der Drehbottich miteinander verbunden sind, ist die Hin- und Herbewegung auch nicht so wirksam, wie dies der Fall w\u00e4re, wenn sich das R\u00fchrwerk bewegen w\u00fcrde, der Bottich jedoch stillst\u00fcnde. Weiterhin nachteilig ist, dass w\u00e4hrend des Schleuderzyklus eine hydraulische Verbindung zwischen dem wasserdichten Beh\u00e4lter und dem Drehbottich vorhanden sein muss, die jedoch weniger effizient ist als eine direkte mechanische Verbindung zwischen dem Motor und dem Drehbottich.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent weiterhin aus, dass aus der franz\u00f6sischen Patentschrift 1 340 xxx (Anlage L 4) und der deutschen Offenlegungsschrift 1 907 xxx (Anlage L 5) Waschmaschinen mit Motoren beschrieben werden, die die Waschtrommeln ohne notwendige Riemen und Riemenscheiben oder Getriebe direkt antreiben. Eine Steuerung\/Regelung f\u00fcr die Erzeugung sowohl der gew\u00fcnschten komplexen Waschbewegung als auch einer separaten Schleuderbewegung der Waschtrommel ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Das schweizerische Patent 462 xxx (Anlage L 6) beschreibt einen Elektromotor f\u00fcr eine Waschmaschine, die versucht, die Schwierigkeiten der kollidierenden Anforderungen einer Waschbewegung und einer Schleuderbewegung durch die Integration von zwei kolinearen separaten Motoren zu l\u00f6sen, deren einer f\u00fcr die Waschbewegung und deren anderer f\u00fcr die Schleuderbewegung optimiert ist. Die gr\u00f6\u00dfere axiale L\u00e4nge der Motoren resultiert in einer reduzierten Volumenkapazit\u00e4t der angetriebenen Waschtrommel, und es werden separate Stromregler f\u00fcr jeden Abschnitt des Motors ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur &#8222;Aufgabe&#8220; gemacht, einen Elektromotor f\u00fcr eine Waschmaschine des beschriebenen Typs zur Verf\u00fcgung zu stellen, der ein St\u00fcck Weg in Richtung einer \u00dcberwindung der genannten Nachteile des Standes der Technik geht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Elektromotor (2) f\u00fcr eine W\u00e4schewaschmaschine mit<\/p>\n<p>1.1 einem Stator (25),<\/p>\n<p>1.2 einem Rotor (21) der au\u00dferhalb des Stators drehbar ist und<\/p>\n<p>1.3 einer Welle (11), die den Rotor tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>2. einem Motorrahmen (32, 33),<\/p>\n<p>2.1 der ein einzelnes Paar von voneinander beabstandet angeordneten Lagern (38, 39) aufweist,<\/p>\n<p>2.2 die in dem Rahmen (32, 33) in einer zentralen Anordnung relativ zu dem Rahmen (32, 33) angebracht sind,<\/p>\n<p>3. wobei die Welle (11) unmittelbar in den Lagern (38, 39) drehbar gehalten ist;<\/p>\n<p>4. wobei der Rahmen (32, 33) Mittel (34, 35, 36) zum Positionieren des Stators aufweist, die angeordnet sind, um eine \u00e4u\u00dfere zylindrische Oberfl\u00e4che des Stators konzentrisch mit den Lagern (38, 39) zu halten;<\/p>\n<p>5. wobei zumindest ein Lager des Paars von Lagern (38, 39) an einer entfernten Position relativ zu dem Stator (25) mit Abstand angeordnet ist;<\/p>\n<p>6. eine elektronische Kommutierungseinrichtung (65) zum elektronischen Kommutieren des Motors;<\/p>\n<p>7. wobei der Stator unter Strom setzbare Wicklungen (26) tr\u00e4gt, die unmittelbar auf Pole (8) davon gewickelt sind,<\/p>\n<p>7.1 wobei die Wicklungen dazu bestimmt sind, durch die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) mit Strom beaufschlagt zu werden;<\/p>\n<p>8. die elektronische Kommutierungseinrichtung (65) den Motor elektronisch kommutiert, so dass<\/p>\n<p>8.1 sich der Rotor in einer Waschbewegung bewegt,<\/p>\n<p>8.2 in der sich der Rotor vor und zur\u00fcck dreht,<\/p>\n<p>8.3 oder in einer Schleuderbewegung,<\/p>\n<p>8.4 in der sich der Rotor kontinuierlich dreht,<\/p>\n<p>8.5 so dass der Elektromotor sowohl f\u00fcr eine Waschbewegung wie auch f\u00fcr eine Schleuderbewegung sorgen kann;<\/p>\n<p>9. wobei der Rotor (15) aufweist,<\/p>\n<p>9.1 eine Nabe (19), mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist,<\/p>\n<p>9.2 einen Verst\u00e4rkungsring (16) aus magnetischem Material,<\/p>\n<p>9.3 eine Reihe von Permanentmagneten (17), die an einer inneren Oberfl\u00e4che des Verst\u00e4rkungsrings (16) voneinander beabstandet sind,<\/p>\n<p>9.4 und einen Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger (18), der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete (17) h\u00e4lt,<\/p>\n<p>9.5 wobei der Verst\u00e4rkungsring (16)<\/p>\n<p>9.5.1 konzentrisch mit der Welle (11) ist und<\/p>\n<p>9.5.2 und der Verst\u00e4rkungsring (16) und die Magneten (17) au\u00dferhalb der Statorwicklungen (26) drehbar sind.<\/p>\n<p>Ein solcher erfindungsgem\u00e4\u00dfer Elektromotor weist nach der Beschreibung des Klagepatentes die Vorteile auf, dass eine Elektromotor-Baugruppe und \u2013Konstruktion in das Antriebssystem integriert ist, indem eine einfache Welle und ein Lagerpaar den Rotor an einem Ende und das R\u00fchrwerk und den Drehbottich an dem anderen Ende lagern, wodurch sich separate Wellen und Lager f\u00fcr den Motor und f\u00fcr das R\u00fchrwerk und den Drehbottichantrieb er\u00fcbrigen. Des weiteren erm\u00f6glicht die Anordnung des Stators und des Rotors von dem unteren Motorrahmen in Richtung nach au\u00dfen ein problemloses Ersetzen des Stators und\/oder Rotors. Auch reduziert die Anbringung der Elektronik in einer ringf\u00f6rmigen, dem Stator zugeordneten Scheibe die L\u00e4nge von Verbindungskabeln und erlaubt die Schaffung einer kompakten fabrikseitig verdrahteten Einheit.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien im Streit stehenden Frage der Verwirklichung der Merkmale 1, 2.2 und 4 macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls von den im Zusammenhang stehenden Merkmalen 9.2 und 9.4 weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 9 betrifft die n\u00e4here Ausgestaltung des Rotors (15). Dieser weist eine Nabe (19), mit der der Rotor an der Welle (11) gehalten ist (Merkmal 9.1) und einen Verst\u00e4rkungsring (16) aus magnetischem Material auf (Merkmal 9.2). An der inneren Oberfl\u00e4che des Verst\u00e4rkungsrings sind voneinander beabstandet eine Reihe von Permanentmagneten (17) angeordnet (Merkmal 9.4). Der Verst\u00e4rkungsring (16) ist konzentrisch mit der Welle (11) und der Verst\u00e4rkungsring (16) und die Magneten (17) sind au\u00dferhalb der Statorwicklungen (26) drehbar (Merkmal 9.5). Dar\u00fcber hinaus ist ein Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger (18) vorgesehen, der starr an der Nabe (19) befestigt ist und der die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete (17) h\u00e4lt.<br \/>\nDie Anordnung des Verst\u00e4rkungsrings und der Permanentmagneten dient im Zusammenwirken mit dem Stator und den von diesem getragenen, unter Strom setzbaren Wicklungen dazu, das Drehmoment zu erzeugen. Das Drehmoment entsteht im Luftspalt durch die Kraft, die zwischen dem magnetischen Feld der Permanentmagnete auf dem Rotor und dem durch den Strom in den Statorwicklungen hervorgerufenen magnetischen Feld, erzeugt wird (vgl. Anlage L 16). Die Funktion des Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4gers liegt zum einen in der Herstellung einer Verbindung zwischen Verst\u00e4rkungsring und Permanentmagneten und Nabe. Zum anderer soll der Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger den Verst\u00e4rkungsring sowie die Permanentmagnete halten, so dass letztere mit ihren Innenfl\u00e4chen konzentrisch mit der Achse der Nabe respektive der Welle angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass sich dem Bild 3 der Anlage L 8 bzw. Anlage L 9 Bezugszeichen 7 und 8 entnehmen lasse, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Flansch des Scheibenteils auch einen Verst\u00e4rkungsring sowie eine Reihe von Permanentmagneten aufweise, die an der inneren Oberfl\u00e4che des Verst\u00e4rkungsrings von einander beabstandet angeordnet seien. Das Scheibenteil, welches den Verst\u00e4rkungsring darstelle, sei aus magnetischem Material gefertigt und um die Welle herum konzentrisch angeordnet. Dem Bild 3 der Anlage L 8 sowie der Anlage L 9 Bezugszeichen 2, 7 sei auch zu entnehmen, dass der Verst\u00e4rkungsring und damit die daran angeordneten Permanentmagnete relativ zur Statornabe gehalten bzw. getragen seien, n\u00e4mlich durch den vom Flansch bzw. Verst\u00e4rkungsring zur Nabe sich erstreckenden inneren Scheibenabschnitt des Scheibenteils. Das Bauteil nehme daher die Funktion eines Verst\u00e4rkungsrings sowie eines Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4gers wahr.<br \/>\nDie Beklagten wenden hiergegen ein, dass das Klagepatent jeweils einen Verst\u00e4rkungsring und einen Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger vorsehe; die einst\u00fcckige Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde der Funktion nicht entsprechen. Der einfache Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe nicht die technische Funktion einer Verst\u00e4rkung und sei kein Teil bez\u00fcglich des Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4gers. Selbst wenn man unterstellen w\u00fcrde, ein Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger l\u00e4ge vor, so w\u00fcrde dieser lediglich die Permanentmagneten halten. Ein Ring oder Verst\u00e4rkungsring w\u00fcrde fehlen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden auch die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagnete nicht durch den Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger gehalten, wie dies das Klagepatent vorsehe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wendet hiergegen ein, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4rkungsring dazu diene, die Permanentmagneten in einer bestimmten Weise anzuordnen. Das Bild 3 zeige einen solchen Verst\u00e4rkungsring; es handle sich um den Flansch des Scheibenteils. Auch ein Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger sei vorhanden. Hierbei handle es sich um ein unterst\u00fctzendes Element, das funktional die Aufgabe habe, die Permanentmagnete konzentrisch in Bezug auf die Welle zu halten. Der Fachmann w\u00fcrde dem Klagepatent im Hinblick auf die Funktion eine Zweiteiligkeit nicht entnehmen. Dementsprechend w\u00fcrde er erkennen, dass der Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der sich zwischen dem Verst\u00e4rkungsring (7, 8) und der Nabe (2) erstreckende Bereich des Scheibenteiles ist. Es sei genau dieser Scheibenbereich, der sicherstelle, dass die an dem Verst\u00e4rkungsring befestigten Permanentmagneten in einer konzentrischen Position mit Bezug zu dem Schaft gehalten werde.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung der Kl\u00e4gerin kann nicht gefolgt werden. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 9.2 und 9.4 erfolgt durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, deren Ausgestaltung zwischen den Parteien unstreitig nicht zweiteilig ist. Denn bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruches, insbesondere durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe, wird zwischen einem Verst\u00e4rkungsring (16) und einem Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger (18) als Bestandteile des Rotors differenziert. Auch bleibt die Materialbeschaffenheit des Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4gers offen, w\u00e4hrend hinsichtlich des Verst\u00e4rkungsrings ausdr\u00fccklich festgelegt wird, dass dieser aus magnetischem Material bestehen soll, weil an dessen innerer Oberfl\u00e4che die Permanentmagneten in Reihe voneinander beabstandet angeordnet werden sollen. Die Lehre nach dem Klagepatent sieht also die M\u00f6glichkeit vor, dass der Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger aus einem anderen Material gebildet wird als der Verst\u00e4rkungsring, wodurch nahegelegt wird, dass es sich um zwei unterschiedliche Bauteile handeln soll.<\/p>\n<p>Zu einer anderen Auffassung gelangt der Fachmann auch nicht auf Grund der zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. So zeigen die Figuren 1 und 2 \u2013 wie im Tatbestand abgebildet &#8211; eine zweiteilige Ausgestaltung von Verst\u00e4rkungsring (16) und Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger (18). In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des in der Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 6 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentes auch ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer Motor 2 ist wie folgt ausgebildet. Ein Rotor 15 hat einen Verst\u00e4rkungsring 16 (Figur 2), und der Verst\u00e4rkungsring ist aus einem Streifen eines magnetischen Materials wie beispielsweise eine Siliziumstahllegierung gebildet, und der Stahlstreifen ist mit der Schmalseite voran gewickelt\/gewendelt, wobei benachbarte Oberfl\u00e4chen leicht isoliert sind und einander ber\u00fchren, um einen kurzen Hohlzylinder oder eine ringf\u00f6rmige Wendel zu bilden. Im Inneren der Wendel ist eine Reihe von Magneten 17 angeordnet, wobei der Verst\u00e4rkungsring 16 leicht gedehnt wird, ehe er \u00fcber die in einer Form angeordneten Magnete gesetzt wird. Die Magnete sind Permanentmagnete aus einem Material, das auf einen hohen Flusswert magnetisierbar ist, zum Beispiels Neodymeisen, das von Magnaquench Inc. hergestellt wird, und der Ring und die Magnete sind durch ein Kunststoffteil 18 in ihrer Lage gehalten, das eine Nabe 19, einen scheiben- oder speicherf\u00f6rmigen Verbindungsabschnitt 20 und ein im wesentlichen zylindrisches Element 21 aufweist, wobei das Teil derart \u00fcber den Verst\u00e4rkungsring und die Magnete geformt ist, dass es die Innenfl\u00e4chen der Magnete 17 konzentrisch mit der Achse der Nabe 16 h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Danach soll der Verst\u00e4rkungsring bevorzugt aus einem Streifen magnetischen Materials wie beispielsweise einer Siliziumstahllegierung gebildet sein, w\u00e4hrend der Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger ein Kunststoffteil ist, das den Ring und die in diesem angeordneten Magnete derart in ihrer Lage h\u00e4lt, dass die Innenfl\u00e4chen der Magnete konzentrisch mit der Achse der Nabe angeordnet sind. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus der Materialauswahl des Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass es vorteilhaft ist, die Masse des Rotors dadurch zu minimieren, dass f\u00fcr den Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger ein anderes Material verwendet wird als f\u00fcr den Verst\u00e4rkungsring, der zwingend aus magnetischem Material zu bestehen hat. Dieser Vorteil wird nur erreicht, wenn Verst\u00e4rkungsring und Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger als unterschiedliche Bauteile ausgestaltet sind. Es ist zwar anerkannt, dass eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung den Schutzbereich eines Patentes nicht beschr\u00e4nken kann (BGH, GRUR 2004, 1023 ff. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Fachmann erh\u00e4lt jedoch auf Grund der Formulierung des Anspruchs und der Beschreibung der Erfindung keinen Anhaltspunkt f\u00fcr die Verwendung einer einteiligen Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Die Merkmale 9.2 und 9.4 werden auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 522, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend ist fraglich, ob die Verwendung eines Vorrichtungsteils (Anlage L 9\/L18 Bezugzeichen 8) entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwirkend ist. Denn durch die einst\u00fcckige Ausbildung werden zwar die Permanentmagneten an der inneren Oberfl\u00e4che des \u201eVerst\u00e4rkungsrings\u201c voneinander beabstandet angeordnet, und die Innenfl\u00e4chen der Permanentmagneten gehalten. Die Funktion des Haltens wird durch die einteilige Ausgestaltung mithin erf\u00fcllt.<br \/>\nDurch die einst\u00fcckige Ausbildung werden jedoch die weiteren Vorteile der zweist\u00fcckigen Ausbildung mit unterschiedlichem Material nicht erreicht. Denn die Verwendung eines magnetischen Materials f\u00fcr den Verst\u00e4rkungsring hat den Vorteil, dass dadurch die Magnete von dem Verst\u00e4rkungsring konzentrisch an der Nabe gehalten werden. Dadurch befindet sich ein Gro\u00dfteil der Masse an der Au\u00dfenseite des Rotors, w\u00e4hrend im Inneren die Masse klein gehalten wird. Dem entsprechend ist es auch vorteilhaft, dass der Ringtr\u00e4ger aus einem leichten Material gefertigt ist und entsprechend zu keiner erheblichen Masse auf das Innere f\u00fchrt. Ist hingegen der Verst\u00e4rkungsringtr\u00e4ger auch aus magnetischem Material gefertigt, f\u00fchrt dies zu einer Masseverlagerung auch auf das Innere des Rotors, was dessen Gleichlaufeigenschaften verschlechtern kann.<\/p>\n<p>Ungeachtet dieser Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Gleichwirkung ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher \u00dcberlegungen, ausgerichtet am technischen Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche, ein Fachmann zu einer einst\u00fcckigen Ausgestaltung gelangen sollte. Es kann zugestanden werden, dass grunds\u00e4tzlich die Verwendung einer einst\u00fcckigen statt einer zweist\u00fcckigen Ausgestaltung zum Fachwissen eines Fachmanns geh\u00f6rt. Ein Austauschmittel ist jedoch nur dann auffindbar, wenn der Fachmann auf Grund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Solche \u00dcberlegungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Denn gerade auf Grund des Umstandes, dass der Patentanspruch 1 zwei unterschiedliche Bauteile vorsieht, um den Vorteil einer unterschiedlichen Materialgestaltung zu er\u00f6ffnen, wird der Fachmann von der Verwendung einer einheitlichen Materialgestaltung, d.h. einst\u00fcckigen Ausbildung abgehalten.<\/p>\n<p>Nicht mit Erfolg durchdringen kann die Kl\u00e4gerin mit Verweis auf das Vorbringen der Beklagten im Einspruchsverfahren. Diese haben vorgetragen, dass sich aus der aus dem Stand der Technik bekannten Offenlegungsschrift 33 08 206 A1 (Anlage B4.D2) eine einst\u00fcckige Ausgestaltung eines Verst\u00e4rkungsrings und \u2013tr\u00e4gers ergebe, das Dokument sei entsprechend neuheitssch\u00e4dlich. Ungeachtet dessen, dass die Beklagten diese Argumentation lediglich zu Verteidigungszwecken erhoben haben, kann die entsprechende Druckschrift nicht herangezogen werden zu der Frage, ob eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von Verst\u00e4rkungsring und \u2013tr\u00e4ger f\u00fcr einen Fachmann auffindbar gewesen ist. Denn die \u00dcberlegungen m\u00fcssen \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patentes unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen. Die Offenlegungsschrift hat keinen Eingang in das Klagepatent gefunden, wurde insbesondere bei der Beschreibung des Standes der Technik nicht angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0372 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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