{"id":4138,"date":"2012-04-12T17:00:22","date_gmt":"2012-04-12T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4138"},"modified":"2016-05-02T13:06:00","modified_gmt":"2016-05-02T13:06:00","slug":"4a-o-5610-kraftfahrzeug-tuerverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4138","title":{"rendered":"4a O 56\/10 &#8211; Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1844<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2012, Az. 4a O 56\/10<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 44 47 XXX C2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16.12.1994 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 01.09.1994 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 23.05.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12.10.2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Auf einen gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht (BPatG) unbeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Eine von der A (Germany) GmbH, einem zur B-Gruppe geh\u00f6renden Unternehmen, erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent wurde vom BPatG mit Urteil vom 06.10.2011 abgewiesen.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Ausl\u00f6sehebel (3),<br \/>\nmit einem auf den Ausl\u00f6sehebel (3) wirkenden Bet\u00e4tigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbet\u00e4tigungshebel (4) aufweist, mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel (5) aufweist, und<br \/>\nmit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (6), welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Gabelaufnahme (10) angeordneten Steuerfl\u00e4chen (11) aufweist, wobei<br \/>\n&#8211; der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n&#8211; der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement (7) mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement (8) besitzt,<br \/>\n&#8211; die Steuerfl\u00e4chen (11) der Gabelaufnahme (10) mit dem Steuerelement (8) in Anlage gelangen,<br \/>\n&#8211; das Steuerelement (8) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zentralverriegelungselement (6) in Funktionssteilungen \u201centriegelt\u201c und \u201cverriegelt\u201c bet\u00e4tigend steuert,<br \/>\n&#8211; ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) au\u00dferhalb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) liegt,<br \/>\n&#8211; das Zentralverriegelungselement (6) auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfl\u00e4che (12) f\u00fcr das Steuerelement (8) aufweist,<br \/>\n&#8211; die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) durch das Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagfl\u00e4chen (12) begrenzt sind, und<br \/>\n&#8211; beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagfl\u00e4chen (12) der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erh\u00f6hte Stromaufnahme oder \u00fcber eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Innenverriegelungshebel (5) mit dem Zentralverriegelungselement (6) einst\u00fcckig ausgebildet ist, dass ferner die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des Innenverriegelungshebels (5) hin ge\u00f6ffnet ist, und dass das Abtriebselement (7) einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steuerzapfen (8) aufweist.<\/p>\n<p>Wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 5 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die ersten beiden Darstellungen geben die allgemeine Funktionsweise eines Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschlusses wieder und zeigen eine Ansicht einer Schlossblechebene in den Funktionsstellungen \u201eentriegelt\u201c (Figur 2) und mit bet\u00e4tigtem Bet\u00e4tigungshebel (Figur 3). Die Figur 5 gibt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss in der Seitenansicht wieder.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stellte fest, dass in dem Kraftfahrzeugmodell C D der E C GmbH ein Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss eingebaut ist, der von der B-Gruppe stammt und die in den nachstehenden Abbildungen wiedergegebene Gestaltung aufweist (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Bezifferung der Abbildungen stammt von der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nNach einer Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin an die E C GmbH meldeten sich die Patentanw\u00e4lte der Beklagten zu 1) bei der Kl\u00e4gerin und traten im Namen ihrer Mandantin dem gegen\u00fcber der E C GmbH ge\u00e4u\u00dferten Vorwurf einer Patentverletzung entgegen. Daraufhin mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) mit patentanwaltlichem Schreiben vom 03.09.2009 ohne Erfolg ab. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft der B-Gruppe, an der die Beklagte zu 1) \u00fcber zwei weitere Holdinggesellschaften mittelbar s\u00e4mtliche Anteile h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten stellten her und vertrieben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall \u00fcber die tats\u00e4chliche und rechtliche M\u00f6glichkeit verf\u00fcge, ihren Tochtergesellschaften und damit auch der Beklagten zu 2) f\u00fcr den deutschen Markt vorzugeben, welche konkrete Ausf\u00fchrung eines T\u00fcrschlosses auf dem deutschen Markt vertrieben werde. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Betrieb f\u00fcr alle Vertriebsgesellschaften des B-Konzerns erfolge und die Beklagte zu 1) die Lieferstr\u00f6me steuere. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall die au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen gef\u00fchrt und in der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz, auf die hier verwiesen wird (Anlage K 15), die Herkunft der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Betrieb der Beklagten zu 1) zugestanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Der Innenverriegelungshebel sei einst\u00fcckig mit dem Zentralverriegelungselement ausgebildet. Dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein weiterer Hebel vorgesehen sei, mit dem beispielsweise der Druckknopf der Innenverriegelung angesteuert werden k\u00f6nne, sei unbeachtlich. Zudem erfasse die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre auch solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Aufnahmegabel nach au\u00dfen hin ge\u00f6ffnet sei, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Jedenfalls stelle eine solche Ausf\u00fchrung ein \u00e4quivalentes Mittel dar, mit dem das Klagepatent ebenfalls verletzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschl\u00fcsse mit Drehfalle, Sperrklinke und Ausl\u00f6sehebel, mit einem auf den Ausl\u00f6sehebel wirkenden Bet\u00e4tigungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbet\u00e4tigungshebel aufweist, ferner mit einem Innenverriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel aufweist, und<br \/>\nmit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement, welches eine Gabelaufnahme mit seitlich in der Gabelaufnahme angeordneten Steuerfl\u00e4chen aufweist, wobei<br \/>\n&#8211; der Zentralverriegelungsantrieb als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgef\u00fchrt ist,<br \/>\n&#8211; der Zentralverriegelungsantrieb ein Abtriebselement mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement besitzt,<br \/>\n&#8211; die Steuerfl\u00e4chen der Gabelaufnahme mit dem Steuerelement in Anlage gelangen,<br \/>\n&#8211; das Steuerelement zu mit seinem auf einem Umlaufbogen linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen das Zentralverriegelungselement in Funktionsstellungen \u201centriegelt\u201c und \u201cverriegelt\u201c bet\u00e4tigend steuert,<br \/>\n&#8211; ein Teil des Umlaufbogens des Steuerelementes au\u00dferhalb der Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes liegt,<br \/>\n&#8211; das Zentralverriegelungselement auf beiden Seiten der Gabelaufnahme jeweils eine Anschlagfl\u00e4che f\u00fcr das Steuerelement aufweist,<br \/>\n&#8211; die Stellbewegungen des Steuerelementes durch das Anlaufen des Steuerelementes gegen jeweils eine der Anschlagfl\u00e4chen begrenzt sind, und wobei<br \/>\n&#8211; beim Anlaufen des Steuerelementes gegen die Anschlagfl\u00e4chen der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erh\u00f6hte Stromaufnahme oder \u00fcber eine Zeitsteuerung ausschaltbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Innenverriegelungshebel mit dem Zentralverriegelungselement einst\u00fcckig ausgebildet ist, ferner die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung, welche zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels bzw. des Zentralverriegelungselementes hin gerichtet ist, ge\u00f6ffnet ist, und das Abtriebselement einen einzigen Steuerzapfen oder zwei Steuerzapfen aufweist;<\/p>\n<p>2. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten zu 2) oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse vom Typ \u201cF\u201c mit der Bezeichnung \u201cG\u201c oder vergleichbar zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, welcher von der Kl\u00e4gerin bestimmt wird;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) (nur Beklagte zu 2)) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur ab dem 13.11.2000 zu machen sind und<\/p>\n<p>dabei zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 23.06.1996 bis zum 12.11. 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen.<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 13.11.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 EUR nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, sie seien nicht passivlegitimiert. Dazu tragen sie vor, die Konzerngesellschaften des B-Konzerns handelten in der Auftragsannahme und<br \/>\n-vergabe rechtlich und wirtschaftlich eigenst\u00e4ndig. Die Beklagte zu 1) sei au\u00dfergerichtlich mit einem Mitarbeiter aus der Patentabteilung beteiligt gewesen, weil nicht alle Konzerngesellschaften \u00fcber eine Patentabteilung verf\u00fcgten und dann die Beklagte zu 1) f\u00fcr deren Patentfragen zust\u00e4ndig sei. Zudem seien nicht alle an den Verhandlungen beteiligten Personen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien der Innenverriegelungshebel und das Zentralverriegelungselement starr miteinander verbunden, stellten aber kein einheitliches Bauteil dar. Letzteres sei aber f\u00fcr eine einst\u00fcckige Ausbildung, wie es der Klagepatentanspruch verlange, erforderlich. Ebenso wenig sei die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels hin ge\u00f6ffnet. Das Klagepatent verlange, dass die \u00d6ffnung der Gabelaufnahme zur Schwenkachse hin, also nach innen, gerichtet sei. Abgesehen davon, dass die den Innenverriegelungshebel bildenden Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterschiedliche Schwenkachsen h\u00e4tten, sei die Gabelaufnahme in jedem Fall nach au\u00dfen hin ge\u00f6ffnet. Ebenso fehle es an einer Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Insofern haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zus\u00e4tzlich den Formsteineinwand erhoben.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zahlung von 3.452,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG oder aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschl\u00fcsse im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt seien. Solche T\u00fcrverschl\u00fcsse sollten regelm\u00e4\u00dfig die M\u00f6glichkeit einer manuellen Ver- bzw. Entriegelung zumindest aus dem Innenraum des Kraftfahrzeuges heraus bieten. Das hei\u00dft, der Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss soll mittels eines beispielsweise \u00fcber eine Kupplungsstange mit dem Innenverriegelungshebel verbundenen Innenverriegelungsknopfes entriegelt bzw. verriegelt werden k\u00f6nnen und zwar auch bei ausgefallener Stromversorgung f\u00fcr den Zentralverriegelungsantrieb.<\/p>\n<p>Dabei sei es laut Klagepatentschrift w\u00fcnschenswert, bei der manuellen Ver-\/Entrieglung lediglich die Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte des Verriegelungssystems aufzubringen und keine zus\u00e4tzlichen Kr\u00e4fte zur R\u00fcckstellung des Zentralverriegelungsantriebs. Entsprechendes gelte f\u00fcr eine Ent-\/Verriegelung von au\u00dferhalb des Fahrzeugs, wenn sie ausnahmsweise \u00fcber rein mechanische Bauteile mittels eines mechanischen Schl\u00fcssels erfolge. \u00dcblicherweise w\u00fcrden Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschl\u00fcsse mit Zentralverriegelungsantrieb von au\u00dferhalb des Fahrzeugs elektrisch bet\u00e4tigt. Dies k\u00f6nne mit einem mechanischen oder elektronischen Schl\u00fcssel erfolgen. Dabei seien mit dem elektronischen Schl\u00fcssel solche gemeint, wie sie in der DE 32 44 XXX C2 beschrieben seien.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird die JP 2-209XXX genannt, die einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs zum Gegenstand habe. Bei diesem T\u00fcrverschluss sei die Gabelaufnahme in radialer Richtung bez\u00fcglich ihrer Schwenkachse nach au\u00dfen ge\u00f6ffnet. Diese \u00d6ffnung sei erforderlich, weil das bekannte Steuerelement als um die Achse schwenkbar gelagerter Doppelhebel mit Hebelenden ausgef\u00fchrt sei, gegen welche die zugeordneten Steuerfl\u00e4chen der nach au\u00dfen ge\u00f6ffneten Gabelaufnahme arbeiteten. Dabei werde so vorgegangen, dass die Hebelenden jeweils in der einen Funktionsstellung gegen die eine Anschlagfl\u00e4che und in der andren Funktionsstellung gegen die andere Anschlagfl\u00e4che anl\u00e4gen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliche Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschl\u00fcsse \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 w\u00fcrden dar\u00fcber hinaus in der DE 43 43 XXX A1 und der P 43 43 522.031 beschrieben. Demnach sei es grunds\u00e4tzlich bekannt, mit Zentralverriegelungselementen zu arbeiten, die eine Gabelaufnahme aufweisen. Jenes sei mittels eines als reversierbarer elektromotorischer Antrieb mit einem Abtriebselement mit Steuerzapfen ausgebildeten Zentralverriegelungsantriebs bet\u00e4tigbar. W\u00e4hrend aber in der DE 43 43 XXX A1 der Umlaufbogen des Steuerzapfens vollst\u00e4ndig innerhalb der Gabelaufnahme verlaufe und daher keine Anschlagfl\u00e4chen f\u00fcr die Steuerzapfen vorgesehen seien, sei das Zentralverriegelungselement der P 43 43 XXX.031 als eine im Innenverriegelungshebel getrennte Schwinge ausgef\u00fchrt. Zwischen beiden Bauteilen seien der Zentralverriegelungshebel und ein \u00dcbertragungshebel angeordnet.<\/p>\n<p>Ein vergleichbarer Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 werde auch in der US 5 240 296 A1 offenbart. Allerdings erfolge bei diesem eine Ab- bzw. Ausschaltung des Zentralverriegelungsantriebs \u00fcber unabh\u00e4ngige Schleifringabnehmer, die die Stromzufuhr unterbr\u00e4chen, obwohl seitlich der Gabelaufnahme Anschlagfl\u00e4chen verwirklicht seien, gegen welche der Mitnehmerzapfen zur Blockade des Zentralverriegelungsantriebes anlaufe. Bei einem weiteren in der EP 0 267 423 B1 beschriebenen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss werde das Zentralverriegelungselement durch einen Hebelarm gebildet, der sich in den Umlaufbogen der Steuerzapfen erstrecke und durch links- oder rechtsdrehende Stellbewegungen der Steuerzapfen zwischen den Funktionsstellungen \u201eentriegelt\u201c und \u201everriegelt\u201c verschwenkbar sei. F\u00fcr eine manuelle Ent-\/Verriegelung werde das Abtriebselement nach einer Stellbewegung der Steuerzapfen automatisch \u2013 konkret mittels eines nicht selbstsperrenden Schneckengetriebes und einer starken, vorgespannten Federvorrichtung \u2013 in eine neutrale Stellung bewegt, in welcher der Hebelarm frei zwischen beiden Steuerzapfen verschwenkbar sei. Im Ergebnis m\u00fcssten f\u00fcr die manuelle Ver-\/Entriegelung lediglich die Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte des Verriegelungshebelsystems aufgebracht werden. \u00c4hnlich aufgebaute T\u00fcrverschl\u00fcsse seien auch aus den DE 39 24 231 C2, DE 40 09 276 A1, DE 39 24 209 A1, DE 39 24 230 A1 und DE 39 24 210 A1 bekannt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden in der Klagepatentschrift noch die EP 0 379 273 A1 und die DE 34 43 288 C1 angef\u00fchrt. Erstere sieht f\u00fcr die manuelle Ver-\/Entriegelungsfunktion eine mit der EP 0 267 423 B1 vergleichbare konstruktive Gestaltung vor. Letztere sehe ein Zentralverriegelungssystem mit einem \u00fcber ein Spindelgetriebe angetriebenen Schieber vor, so dass vom Elektromotor neben den Bet\u00e4tigungskr\u00e4ften des Verriegelungshebelsystems zus\u00e4tzliche Federkr\u00e4fte zu \u00fcberwinden seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs so weiter zu bilden, dass bei funktionell einfachem Aufbau der Elektromotor f\u00fcr den Zentralverriegelungsantrieb oder eine Bedienperson nur geringe Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte \u00fcberwinden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss<br \/>\na) mit Drehfalle (1), Sperrklinke (2) und Ausl\u00f6sehebel (3),<br \/>\nb) mit einem auf den Ausl\u00f6sehebel (3) wirkenden Bet\u00e4ti-gungshebelsystem, welches zumindest einen Innenbet\u00e4tigungshebel (4) aufweist,<br \/>\nc) mit einem Verriegelungshebelsystem, welches zumindest einen Innenverriegelungshebel (5) aufweist, und<br \/>\nd) mit einem Zentralverriegelungsantrieb sowie<br \/>\ne) einem mit dem Verriegelungshebelsystem verbundenen Zentralverriegelungselement (6), welches eine Gabelaufnahme (10) mit seitlich in der Gabelaufnahme (10) angeordneten Steuerfl\u00e4chen (11) aufweist;<br \/>\n2. der Zentralverriegelungsantrieb ist<br \/>\na) als reversierbarer elektromotorischer Antrieb ausgef\u00fchrt,<br \/>\nb) besitzt ein Abtriebselement (7) mit zumindest einem exzentrischen Steuerelement (8);<br \/>\nc) das Abtriebselement (7) weist einen einzigen Steuerzapfen (8) oder zwei Steuerzapfen (8) auf;<br \/>\nd) die Steuerfl\u00e4chen (11) der Gabelaufnahme (10) gelangen mit dem Steuerelement (8) in Anlage;<br \/>\ne) das Steuerelement (8) steuert das Zentralverriegelungselement (6) in Funktionssteilungen \u201centriegelt\u201c und \u201cverriegelt\u201c bet\u00e4tigend, und zwar<br \/>\nf) zu mit seinem auf einem Umlaufbogen (9) linksdrehenden und rechtsdrehenden Stellbewegungen;<br \/>\ng) ein Teil des Umlaufbogens (9) des Steuerelementes (8) liegt au\u00dferhalb der Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6);<br \/>\n3. das Zentralverriegelungselement (6)<br \/>\na) weist auf beiden Seiten neben der Gabelaufnahme (10) jeweils eine Anschlagfl\u00e4che (12) f\u00fcr das Steuerelement (8) auf;<br \/>\nb) die Stellbewegungen des Steuerelementes (8) sind durch das Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen jeweils eine der Anschlagfl\u00e4chen (12) begrenzt;<br \/>\nc) beim Anlaufen des Steuerelementes (8) gegen die Anschlagfl\u00e4chen (12) ist der elektromotorische Antrieb durch eine damit verbundene erh\u00f6hte Stromaufnahme oder \u00fcber eine Zeitsteuerung ausschaltbar;<br \/>\nd) der Innenverriegelungshebel (5) ist mit dem Zentralverriegelungselement (6) einst\u00fcckig ausgebildet;<br \/>\ne) die Gabelaufnahme (10) des Zentralverriegelungselementes (6) ist in radialer Richtung zur Schwenkachse (15) des Innenverriegelungshebels (5) hin ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDurch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird jedenfalls das Merkmal 3e) der obigen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach seinem Wortlaut ist das Merkmal 3e) dahingehend zu verstehen, dass die \u00d6ffnung der Gabelaufnahme zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels ausgerichtet ist. Die Wendung \u201ezur Schwenkachse (\u2026) hin\u201c bezieht sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auf die \u00d6ffnungsrichtung der Gabelaufnahme und nicht allein auf die Anweisung \u201ein radialer Richtung\u201c. Der Begriff \u201eradiale Richtung\u201c bedarf zwar grunds\u00e4tzlich eines Bezugspunktes, dieser ergibt sich aber bereits aus dem Begriff selbst. W\u00e4hrend \u201eaxial\u201c immer eine Erstreckung parallel zur Schwenkachse meint, steht \u201eradial\u201c immer f\u00fcr eine Erstreckung senkrecht durch die Schwenkachse oder noch allgemeiner: von einem Mittelpunkt ausgehend oder auf ihn zuf\u00fchrend (vgl. Anlage K 18). Wenn also die Gabelaufnahme in radialer Richtung ge\u00f6ffnet sein soll, meint dies, dass die \u00d6ffnung senkrecht zur Drehachse ausgerichtet sein soll, wobei durch die Anweisung \u201ezur Schwenkachse hin\u201c eine \u00d6ffnung nach innen verlangt wird.<\/p>\n<p>Genau dieses Verst\u00e4ndnis vom Merkmal 3e) des Klagepatentanspruch liegt auch der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift zugrunde. Das Klagepatent stellt in dieser Hinsicht sein eigenes Lexikon dar und ist f\u00fcr den Begriffsinhalt des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; GRUR 2005, 754 &#8211; Knickschutz). Denn in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich:<\/p>\n<p>\u201eZur L\u00f6sung dieses technischen Problems lehrt die Erfindung bei einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Kraftfahrzeug-T\u00fcrverschluss mit Drehfalle, Sperrklinke und Ausl\u00f6sehebel, (\u2026) dass ferner die Gabelaufnahme des Zentralverriegelungselementes in radialer Richtung zur Schwenkachse des Innenverriegelungshebels hin (nach innen) ge\u00f6ffnet ist (\u2026).\u201c (Sp. 3 Z. 35-43; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1; Hervorhebungen seitens der Kammer)<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Einwand, bei der zitierten Textstelle handele es sich lediglich um die Beschreibung einer konkreten Ausf\u00fchrungsform, greift nicht durch, da eine solche Auffassung bereits von einer bestimmten Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgeht, ohne die Beschreibung und die Zeichnungen des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Klagepatentanspruch bez\u00fcglich der Ausrichtung der Gabelaufnahme nicht ausdr\u00fccklich zwischen einer \u00d6ffnung nach innen und einer nach au\u00dfen differenziert. In beiden F\u00e4llen bleibt die Auslegung beim blo\u00dfen Wortlaut des Klagepatentanspruchs stehen. Die zitierte Textstelle (Sp. 3 Z. 35-43) ist jedenfalls ebenso wie die nachfolgende Darstellung der mit der Ausbildung des Zentralverriegelungselements und der Gabelaufnahme verbundenen Vorteile (Sp. 3 Z. 44 ff) nach dem Inhalt der Klagepatentschrift als Teil der allgemeinen Beschreibung der Erfindung aufzufassen. Da diese weitere Darstellung der Vorteile der Erfindung nicht auf die Ausrichtung der \u00d6ffnung der Gabelaufnahme eingeht, kann sie \u2013 entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 ebenfalls nicht als Begr\u00fcndung daf\u00fcr dienen, dass es sich bei der zitierten Textstelle (Sp. 3 Z. 35-43) um eine besondere Ausf\u00fchrungsform der Erfindung handele. Damit stellt der Klammerzusatz \u201enach innen\u201c eine Definition f\u00fcr die Wendung \u201ein radialer Richtung zur Schwenkachse hin\u201c dar.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter einer Orientierung \u201enach innen\u201c versteht, ergibt sich anschaulich aus den dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen. W\u00e4hrend die Figur 4 eine Ausf\u00fchrungsform zeigt, bei der \u201edie Gabelaufnahme 10 des Zentralverriegelungselementes 6 in radialer Richtung bez\u00fcglich der Schwenkachse 15 des Innenverriegelungshebels 5 nach au\u00dfen ge\u00f6ffnet ist\u201c (Sp. 5 Z. 52-55), ist in der Figur 5 eine Ausf\u00fchrungsform gezeigt, deren Gabelaufnahme \u201ein radialer Richtung bez\u00fcglich der Schwenkachse 15 des Innenverriegelungshebels 5 nach innen ge\u00f6ffnet ist\u201c (Sp. 5 Z. 57-59). Wenn also im Merkmal 3e) des Klagepatentanspruchs gefordert wird, die Gabelaufnahme in radialer Richtung zur Schwenkachse hin zu \u00f6ffnen, ist damit aufgrund der Definition in der Beschreibung des Klagepatents eine Ausrichtung der \u00d6ffnung nach innen wie in der Figur 5 gemeint, nicht aber eine solche wie in der Figur 4.<\/p>\n<p>Eine Ausrichtung der \u00d6ffnung nach innen ist weiterhin erforderlich, um die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Lehre von dem in der JP 2-209XXX beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen. Denn nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift offenbart die japanische Druckschrift eine Gabelaufnahme, die in radialer Richtung bez\u00fcglich ihrer Schwenkachse nach au\u00dfen ge\u00f6ffnet ist (Sp. 2 Z. 1 f). Es mag zwar sein, dass in der JP 2-209XXX auch weitere Merkmale des Klagepatentanspruchs wie etwa die einst\u00fcckige Ausbildung des Innenverriegelungshebels mit dem Zentralverriegelungselement (Merkmal 3d)) oder die Abschaltung des Antriebs durch erh\u00f6hte Stromaufnahme oder Zeitsteuerung (Merkmal 3c)) nicht offenbart sind. Dazu \u00e4u\u00dfert sich das Klagepatent im Rahmen der Darstellung des Standes der Technik aber nicht. Ihm geht es allein um die Ausrichtung der \u00d6ffnung der Gabelaufnahme. Anders als die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung gemeint hat, stellt die Auslegung anhand des Standes der Technik keinen R\u00fcckgriff auf das Erteilungsverfahren dar, weil lediglich die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zur JP 2-209XXX gew\u00fcrdigt werden. Die Beschreibung des Klagepatents stellt gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc mit den Zeichnungen das ma\u00dfgebende Auslegungsmaterial dar.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund steht das in der Beschreibung des Klagepatents dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 4 im Widerspruch zum Klagepatentanspruch und kann, da es im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht in den Patentschutz einbezogen werden (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; so auch konkret zum Klagepatent BPatG, Urt. v. 06.10.2011, Az. 10 Ni 40\/10, S. 8 f der Anlage PBP 8). Die Kl\u00e4gerin kann eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht mit Erfolg damit begr\u00fcnden, dass die Ausrichtung der \u00d6ffnung der Gabelaufnahme nach innen oder au\u00dfen technisch-funktional keine Rolle spiele, da die technische Funktion des \u00d6ffnungswinkels lediglich darin liege, dass der Steuerzapfen an jeweils einer der beiden Anschlagfl\u00e4chen der Gabelaufnahme anliegen k\u00f6nne. Die rein funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 14 Rn 29).<\/p>\n<p>Ebenso wenig tr\u00e4gt der Verweis der Kl\u00e4gerin auf den Unteranspruch 3 des Klagepatents die von ihr vertretene Auslegung, da die Erw\u00e4hnung der Figuren 4 und 5 im Unteranspruch 3 allein auf den mit den Stellbewegungen der Steuerzapfen \u00fcberstrichenen Winkelbereich bezogen ist, nicht aber auf die Ausrichtung der \u00d6ffnung der Gabelaufnahme.<\/p>\n<p>Von dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgehend wird jedenfalls das Merkmal 3e) von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die Gabelaufnahme nicht in radialer Richtung zur Schwenkachse hin, also nach innen, sondern nach au\u00dfen ge\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs, hier das Merkmal 3e), wird ebenso wenig mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Denn jedenfalls sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Daher ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen (vgl. BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen. Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>So liegt der Fall auch hier. Im Klagepatent werden zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele beschrieben, eines mit nach innen, ein anderes mit nach au\u00dfen ge\u00f6ffneter Gabelaufnahme. Nur die Alternative mit nach innen ge\u00f6ffneter Gabelaufnahme hat im Klagepatentanspruch Niederschlag gefunden. Der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Einwand, anders als in der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c sei der Wortlaut des Klagepatentanspruchs gerade nicht so eindeutig, dass eine Ausrichtung der Gabelaufnahme nach au\u00dfen ausgeFen sein solle, verkennt, dass sich die Auslegung des Klagepatentanspruchs und damit der Ausschluss von Ausf\u00fchrungsformen mit nach au\u00dfen gerichteter Gabelaufnahme, widerspruchsfrei aus der Beschreibung und den Zeichnungen der Klagepatentschrift ergibt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 EUR<br \/>\nDavon entfallen 150.000,00 EUR auf die eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme begr\u00fcndenden Klageantr\u00e4ge zu II. bis IV.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1844 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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