{"id":4136,"date":"2012-12-11T17:00:54","date_gmt":"2012-12-11T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4136"},"modified":"2016-05-02T13:05:05","modified_gmt":"2016-05-02T13:05:05","slug":"4a-o-5412-telekommunikationsvergabeverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4136","title":{"rendered":"4a O 54\/12 &#8211; Telekommunikationsvergabeverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1987<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2012, Az. 4a O 54\/12<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Teilnehmerstationen, denen der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit Mitteln zum Empfang von lnformationssignalen, wobei die Teilnehmerstation derart ausgestaltet ist, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse anhand einer Zugangsberechtigungskarte entnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit derart ausgestaltet ist, dass eine Pr\u00fcfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits erfolgt, wobei die Zugriffsberechtigungsdaten als Bitmuster ausgef\u00fchrt sind und Zugriffsschwellwertbits f\u00fcr einen Zugriffsschwellwert und Zugriffsklassenbits, die f\u00fcr die Nutzerklassen der mehreren Teilnehmerstationen stehen, enthalten, und dass die Pr\u00fcfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation unabh\u00e4ngig von dem Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, und dass ihr in Abh\u00e4ngigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zugriffsklassenbit einen zweiten Wert hat;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.2011 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und dem Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000.000,- EUR und f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin (HRA 93XXX) handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der unter gleichem Namen firmierenden A GmbH &amp; Co. KG (HRA 89XXX), die aufgrund eines Verschmelzungsvertrages vom 19.09.2011 und der Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 17.10.2011 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten aus dem deutschen Patent DE 199 10 XXX B4 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die A GmbH &amp; Co. KG (HRA 89XXX) ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 08.03.1999 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolge am 05.01.2011. Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 05.04.2011 legte die B Corporation (nachfolgend: B) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents ein und beantragte, dem Bundespatentgericht den Einspruch zur Entscheidung vorzulegen. Dar\u00fcber hinaus haben die Unternehmen C, D und E Deutschland GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt. \u00dcber die Einspr\u00fcche ist bisher nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Schrift f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent EP 1 186 XXX B1. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des vorgenannten europ\u00e4ischen Patents war die G H GmbH (nachfolgend: H), von welcher die als Patentverwertungsgesellschaft t\u00e4tige Kl\u00e4gerin im Mai 2007 ein umfangreiches, unter anderem das vorgenannte europ\u00e4ische Patent umfassendes Patentportfolio im Bereich der Mobiltechnik erwarb. Mehrere Patente des Patentportfolios waren und sind Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im In- und Ausland, an denen neben der Kl\u00e4gerin unter anderem auch B und deutsche Mobilfunkanbieter beteiligt waren.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender der B Corporation.<\/p>\n<p>H und B geh\u00f6ren zu den Mitgliedern des European Telecommunications Standards Institute (ETSI), einem auf Initiative der Europ\u00e4ischen Kommission gegr\u00fcndeten gemeinn\u00fctzigen Institut in Form einer juristischen Person nach franz\u00f6sischem Recht mit Sitz in Frankreich. Aufgabe der 1988 gegr\u00fcndeten ETSI ist es, bis dato nationale Bestrebungen zur Entwicklung der Mobilfunktechnik zu vereinheitlichen und eine internationale Standardisierung f\u00fcr den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten.<\/p>\n<p>Annex 6 der \u201eETSI Rules of Procedure\u201c befasst sich mit der \u201eETSI Intellectual Property Rights Policy\u201c (nachfolgend: ETSI IPR Policy), f\u00fcr die Ziffer 12 ausdr\u00fccklich die Anwendung franz\u00f6sischen Rechts anordnet. Appendix A von Annex 6 der \u201eETSI Rules of Procedure\u201c beinhaltet seit Dezember 2001 Muster der Lizenzerkl\u00e4rungen, f\u00fcr deren Auslegung, Validit\u00e4t und Einordnung ebenfalls die Anwendung franz\u00f6sischen Rechts vorgegeben ist.<\/p>\n<p>Die Regelungen der ETSI IPR Policy sind f\u00fcr die Mitglieder verbindlich (vgl. Art. 14 von Annex 6). Erg\u00e4nzt werden die Regeln der ETSI IPR Policy durch den sog. ETSI Guide on Intellectual Property Rights (nachfolgend: ETSI Guide on IPR). Die ETSI-Regelungen sind zwar im Laufe der Jahre leicht angepasst worden, blieben im Kern jedoch nahezu unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>ETSI verlangt noch w\u00e4hrend des Standardisierungsprozesses und vor Verabschiedung des Standards die Offenlegung von Patenten, die f\u00fcr den geplanten Standard essentiell sein k\u00f6nnten. Zum anderen wird von jedem Schutzrechtsinhaber &#8211; ebenfalls bereits vor Verabschiedung des Standards &#8211; die Abgabe einer Lizenzerkl\u00e4rung gefordert, mit der der jeweilige Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber ETSI unwiderruflich erkl\u00e4rt, bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher seiner Schutzrechte, die er f\u00fcr den entsprechenden Standard als essentiell erachtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Benutzung dieser Patente zu erteilen. Die ETSI IPR Policy sieht detaillierte Regelungen vor, die daf\u00fcr Sorge tragen, dass eine patentierte Technologie, bez\u00fcglich der eine solche Lizenzerkl\u00e4rung nicht abgegeben worden ist, nicht in den entsprechenden Standard aufgenommen bzw. wieder entfernt wird.<\/p>\n<p>H setzte sich w\u00e4hrend der ETSI-Standardisierung f\u00fcr eine maximale Gesamtlizenzbelastung f\u00fcr die Benutzung des Standards ein und gab in Bezug auf alle Schutzrechte, die in den UMTS-Standard aufgenommen wurden, eine FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung ab (vgl. Anlage B 32).<\/p>\n<p>Seit Ende des Jahres 2007 erhob die Kl\u00e4gerin gegen B sowie parallel dazu gegen Mitglieder des Managements von B zahlreiche Verletzungsklagen, wobei es aus Sicht des Beklagten lediglich darum geht, \u201eastronomische\u201c Lizenzgeb\u00fchrenforderungen durchzusetzen. B beschwerte sich gegen das Verhalten der Kl\u00e4gerin bei der Europ\u00e4ischen Kommission, woraufhin die Kl\u00e4gerin die als Anlage B 12 vorgelegte Verpflichtungserkl\u00e4rung abgab. Mit dieser Erkl\u00e4rung verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zur Erteilung von FRAND-Lizenzen, und zwar so, als ob sie an der Stelle von H selbst ETSI-Mitglied gewesen w\u00e4re und Hs FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tte.<br \/>\nB unterbreitete zudem die als Anlagen B 53 und B 54 vorgelegten und wie aus den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Anlagen B 110 und B 111 ersichtlich erg\u00e4nzten Lizenzvertragsangebote und hinterlegte zugunsten der Kl\u00e4gerin beim Amtsgericht M\u00fcnchen gem\u00e4\u00df \u00a7 372 BGB unter Verzicht auf die R\u00fccknahme 5 Mio. EUR (Anlagen B 58 \u2013 B 61). Zudem hinterlegte B zugunsten der Kl\u00e4gerin einen Betrag von 35 Mio. EUR auf einem Treuhandkonto bei der I Bank J Plc. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts der Treuhandvereinbarung samt \u00c4nderungsvereinbarung und Einzahlungsquittung wird auf die Anlagen B 55 \u2013 B 57 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf einen Telekommunikationskanal an Teilnehmerstationen eines Telekommunikationsnetzes und Teilnehmerstation\u201c.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die allein gegen das Mobiltelefon B K gerichteten, mit einer Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 begr\u00fcndeten Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen und die Klage auf alle UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefone von B erweitert hat, ist hier allein Patentanspruch 6 streitgegenst\u00e4ndlich, der wie folgt gefasst ist:<br \/>\n\u201eTeilnehmerstation (5, 10, 15, 20), der der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist, mit Mitteln (65) zum Empfang von Informationssignalen, wobei die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) derart ausgestaltet ist, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse (35, 40) anhand einer Zugangsberechtigungskarte (75) entnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswerteeinheit (60) derart ausgestaltet ist, dass eine Pr\u00fcfung bei mit den lnformationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) anhand der Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0) erfolgt, wobei die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) als Bitmuster ausgef\u00fchrt sind und Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) f\u00fcr einen Zugriffsschwellwert (S) und Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0), die f\u00fcr die Nutzerklassen (35, 40) der mehreren Teilnehmerstationen (5, 10, 15, 20) stehen, enthalten, und dass die Pr\u00fcfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) unabh\u00e4ngig von dem Zugriffsschwellwert (S) auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) zugeordnete Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen ersten Wert hat, und dass ihr in Abh\u00e4ngigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl (R) der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zu-griffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen zweiten Wert hat.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In der verkleinert eingeblendeten Figur 1 ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein Ausschnitt eines Telekommunikationsnetzes dargestellt:<\/p>\n<p>Figur 3c zeigt ein Bitmuster f\u00fcr die Zuteilung des Zugriffs auf einen Telekommunikationskanal.<\/p>\n<p>Mit ihrer urspr\u00fcnglich ausschlie\u00dflich gegen das Mobiltelefon B K gerichteten Klage greift die Kl\u00e4gerin nunmehr alle UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefone von B (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an.<\/p>\n<p>UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) beruht auf Mobilfunkstandards des 3rd-Generation-Partnership-Projects (3GPP), die in einzelnen Dokumenten des ETSI niedergelegt sind.<\/p>\n<p>Im standardrelevanten Dokument mit der Bezeichnung ETSI TS 125 321, Version 6.14.0 (Anlagen K 11\/K 11a), wird in Abschnitt 11.2 (Control of RACH Transmissions) ein Zugriffskontrollverfahren auf den wahlfreien Zugriffskanal RACH (Random Access Channel) beschrieben, \u00fcber den Mobilstationen im Uplink &#8211; das hei\u00dft im Informationsfluss von der Mobil- zur Basisstation &#8211; auf Dienste des Netzwerks zugreifen. Wenn eine Mobilstation auf das Netz zugreifen will, muss sie \u00fcber den RACH eine Nachricht mit dem Zugangswunsch an die Basisstation senden (sog. RRC [Radio Resource Control] Connection Request). Die physikalischen Ressourcen des RACH k\u00f6nnen zwischen verschiedenen \u201eAccess Service Classes\u201c (ASC) aufgeteilt werden, um so verschiedene Nutzungspriorit\u00e4ten einzur\u00e4umen (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 1. Abs.). Zu diesem Zweck sind im Standard acht Access Service Classes von ASC#0 bis ASC#7 vorgesehen, wobei ASC#0 die h\u00f6chste Zugriffspriorit\u00e4t aufweist, ASC#7 die niedrigste (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 2. Abs.).<br \/>\nDer Zugriff der jeweiligen Mobilstation auf den RACH h\u00e4ngt nach dem in Figur 11.2.2.1 grafisch dargestellten Verfahrensablauf von einem Vergleich eines in der Mobilstation berechneten und unter Umst\u00e4nden (vgl. Anlage K 10, TS 125.331, Abschnitt 8.5.12, 5. Absatz ScaIing factors si are provided optionally&#8230;\u201c [Hervorhebung diesseits]) skalierten Persistenzwertes Pi mit einer in der Mobilstation generierten Zufallszahl R (0 \u2264 R &lt; 1) ab, wobei die Verbindlichkeit des in der Figur dargestellten Verfahrensablaufs zwischen den Parteien in Streit steht. Entsprechend der Figur ist der Zugriff der Mobilstation auf den RACH frei, wenn die generierte Zufallszahl R \u2264 Pi ist:<\/p>\n<p>Sobald die Mobilstation ihren Zugriffswunsch (RRC Connection Request) \u00fcber den RACH an die Basisstation senden will, muss sie zun\u00e4chst ermitteln, welche ASC ihr zugewiesen ist. Diese Bestimmung erfolgt \u00fcber die der jeweiligen Mobilstation zugewiesene \u201eAccess CIass\u201c (AC) (Anlage K 11, Abschnitt 11.2.1, 5. Abs.: \u201eWhen an RRC CONNECTION REQUEST message is sent RRC determines ASC by means of the access class [7].\u201c) Die Referenz \u201e[7]\u201c verweist gem\u00e4\u00df Abschnitt 2 (References) des Standards ETSI TS 125 321 auf das Dokument 3GPP TS 125 331: \u201eRadio Resource Control (RRC); protocol specification\u201c (Anlage K 10).<\/p>\n<p>In dessen Abschnitten 8.5.12 und 8.5.13 wird die Beziehung zwischen Access Class (AC) und Access Service Class (ASC) n\u00e4her beschrieben. Die Zuordnung der Mobilstation zu einer bestimmten ASC erfolgt entsprechend der auf der SIM-Karte festgelegten \u201eAccess Class\u201d (AC) nach dem von der Basisstation \u00fcbermittelten lnformationselement \u201eMapping of Access Classes to Access Service Classes\u201c (,\u201aAC to ASC Mapping\u201d, Anlage K 10, ETSI TS 125 331, Version 6.16.0, Abschnitt 8.5.13):<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Zugriffsentscheidung ma\u00dfgebliche Persistenzwert Pi wiederum ergibt sich gem\u00e4\u00df nachstehender Tabelle in Abh\u00e4ngigkeit von der der Mobilstation jeweils zugeordneten ASC (Anlage K 10, ETSI TS 125 331, Abschnitt 8.5.12):<br \/>\nMit Ausnahme der ASC#0, der immer ein Zugriff m\u00f6glich ist, weil ihr feststehend der Persistenzwert Pi = 1 zugewiesen und der Wert damit immer gr\u00f6\u00dfer oder gleich R ist und ein Zugriff erfolgen kann, bestimmt sich f\u00fcr die \u00fcbrigen ASC der Persistenzwert Pi in Abh\u00e4ngigkeit vom dynamischen Persistenzniveau N (,\u201adynamic persistence level N = 1,\u20268\u201c) nach der feststehenden Beziehung P(N) = 2-(n-1), wobei gegebenenfalls in die Berechnung der Skalierungsfaktor si einflie\u00dft. Das dynamische Persistenzniveau N wird von der Basisstation bestimmt und an alle Mobilstationen im System Information Block (SIB) type 7 permanent \u00fcbertragen (ETSI TS 125 331, 8.5.12, Anlage K 10), w\u00e4hrend die Skalierungsfaktoren und das Informationselement \u201eAC to ASC mapping\u201c im SIB type 5 oder 5bis \u00fcbertragen werden (ETSI TS 125 331, 8.5.13, Anlage K 10).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Standarddokumente verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil UMTS-Mobiltelefone in der Lage sein m\u00fcssten, vollst\u00e4ndig nach dem UMTS-Standard zu arbeiten, wobei die technische Lehre des Klagepatents auch in den zwingenden Standardvorgaben verwirklicht sei. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass Anspruch 6 des Klagepatents als Vorrichtungsanspruch lediglich die Mobilstation, nicht jedoch das Mobilfunknetz betreffe. Entscheidend sei deshalb allein, dass die Mobilstation die F\u00e4higkeit und objektive Geeignetheit aufweise, dass das UMTS-Netz anhand der \u00fcbermittelten Parameter bestimmen k\u00f6nne, ob die Mobilstation direkt unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits zugreifen d\u00fcrfe oder ob die Zugriffsberechtigung in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werde. Ob das Netzwerk von dieser F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch mache, sei demgegen\u00fcber unerheblich. Die Eignung \u00fcber den Broadcast Control Channel (nachfolgend: BCCH) Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen empfangen zu k\u00f6nnen, verlange keine gemeinsame Verortung der genannten Parameter zu einem Informationselement. Es komme lediglich darauf an, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugriffsweg mittels dieser Zugriffsinformationen seitens des Netzes bestimmbar sei, wenn der Zugriffswunsch bestehe. Zudem w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die F\u00e4higkeit aufweisen, den Zugriffsweg entsprechend der Lehre des Anspruchs 6 zu bestimmen. Hierbei gehe es nicht um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung schlechthin, sondern nur um die Ermittlung des Zugriffsweges seitens der zugriffswilligen Mobilstation. Etwaige vorgelagerte Zugriffsklassensperren oder etwaige nachgelagerte Zugriffsversuche seien ohne Bedeutung. Die beiden Zugriffsalternativen seien nur dadurch gekennzeichnet, dass in dem einen Fall die Zugriffsschwellwerte keine Bedeutung erlangen sollen, w\u00e4hrend in dem anderen Fall ein Vergleich des Zugriffsschwellwertes mit einer Zufallszahl bzw. einer Pseudo-Zufallszahl \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Zugriffs entscheide.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndem Beklagten im Fall einer Verurteilung gem\u00e4\u00df den Klageantr\u00e4gen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden (\u00a7 712 ZPO);<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nder Kl\u00e4gerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100 Millionen zu gestatten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragt der Beklagte hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag entgegen getreten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich regt der Beklagte an,<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 1 VO 1\/2003 auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, der Gegenstand des Klagepatents sei nicht auf einen der Ermittlung der Zugriffsberechtigung nachgelagerten Verz\u00f6gerungsmechanismus gerichtet, sondern setze zeitlich vorher an, n\u00e4mlich bei der eigentlichen Ermittlung, wer grunds\u00e4tzlich zugreifen d\u00fcrfe und wer nicht. Das Klagepatent treffe daher die einmalige und endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber das Zugriffsrecht der Mobilstation anhand der empfangenen Zugriffsklasseninformationen und der Zugriffsschwellwertbits.<\/p>\n<p>Dabei kenne das Klagepatent f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Zugriffs lediglich zwei Alternativen. Bei der ersten Alternative seien die Zugriffsklassen f\u00fcr das Recht, auf den Kanal zugreifen zu k\u00f6nnen, entscheidend. In diesem Fall werte die Mobilstation keine Zugriffsschwellwertbits, keinen Zugriffsschwellwert und auch keine Zufallszahl aus. Bei der zweiten Alternative komme es demgegen\u00fcber allein auf den Zugriffsschwellwert an.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnten nach dem Klagepatent Mobilstationen nicht mehreren Nutzerklassen angeh\u00f6ren. Vielmehr m\u00fcsse jede Mobilstation einer Nutzerklasse zugeordnet sein.<\/p>\n<p>Ferner unterscheide das Klagepatent klar zwischen dem Schwellwert und der Zugriffsklasse als zwei voneinander unabh\u00e4ngige Steuerparameter. Es gebe zwischen diesen beiden Parametern keine Vermischung. Dabei m\u00fcssten die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklassenbits als Teil der Zugriffsberechtigungsinformationen gemeinsam und zur selben Zeit im 13-Bitmuster in einem einzigen, geschlossenen Datenstrom \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten zwar in einem UMTS-Netz betrieben werden. Sie w\u00fcrden jedoch nicht nach dem UMTS-Standard arbeiten. Im Zeitraum 17.02.2010 bis zum 17.02.2011 seien von B ausschlie\u00dflich Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben worden, welche der Beklagte als \u201eA2\u201c bezeichnet. Bei dieser Ausf\u00fchrungsform komme eine technische Alternativl\u00f6sung zu dem in Figur 11.2.2.1. des Standards ETSI TS 125 321 dargestellten Verfahrensablauf zum Einsatz. Die beiden Verfahren w\u00fcrden sich im Wesentlichen in der Weise unterscheiden, wie bestimmt werde, wann die L1-PRACH-\u00dcbertragungsprozedur eingeleitet werde, wenn entschieden sei, dass sie eingeleitet werden solle. Bei Figur 11.2.2.1. werde ein Persistenztest durchgef\u00fchrt, das hei\u00dft, es werde eine (Pseudo-) Zufallszahl R gezogen. Falls R \u2264 Pi sei, werde die L1-PRACH-\u00dcbertragungsprozedur eingeleitet. Andernfalls werde der Persistenztest nach 10 Millisekunden in einer Schleife wiederholt, solange, bis er erfolgreich sei. Dabei trete (theoretisch) der Erfolg immer ein, nur die Anzahl der Versuche und damit die Wartezeit k\u00f6nnten verschieden sein. Stattdessen werde bei der Ausf\u00fchrungsform \u201eA2\u201c, hinsichtlich deren genauer Gestaltung auf die Anlage B 18 verwiesen wird, eine Wartezeit aus einem einzigen Zufallswert und Pi gem\u00e4\u00df einer Formel bestimmt. Die Wartezeit betrage maximal eine Zehntelsekunde. W\u00fcrden sich w\u00e4hrend der Wartezeit Sendeparameter \u00e4ndern, werde der Versuch, die L1-PRACH-\u00dcbertragungsprozedur einzuleiten, abgebrochen. Es gebe also keinen Persistenztest und damit auch keinen Vergleich zwischen dem einem Schwellwert und einer Zufallszahl. Die Prozedur werde abgebrochen, wenn sich die Sendeparameter in der Wartezeit \u00e4ndern w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien durch B seit dem 18.02.2011 ausschlie\u00dflich Ausf\u00fchrungsformen angeboten und vertrieben worden, bei denen eine sog. \u201eC2\u201c-L\u00f6sung implementiert sei. Bei dieser L\u00f6sung sei die in Abschnitt 8.5.12. des Standards ETSI TS 125 331 zu findende Tabelle nicht mehr vorhanden und durch folgende Tabelle ersetzt worden (nachfolgend: \u201eC2-Tabelle\u201c):<br \/>\nIn dieser Tabelle werde der Parameter P(N) bei jeder ASC verwendet, auch bei der ASC#0. Pi sei daher abh\u00e4ngig von P(N). Ausgehend von der Terminologie und der Interpretation des Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin gebe es demnach keine Situation, in welcher die Erlaubnis f\u00fcr den Zugriff auf den RACH-Kanal unabh\u00e4ngig von dem empfangenen Zugriffsschwellwert erfolge, denn der Zugriffsschwellwert werde immer \u00fcbertragen und ber\u00fccksichtigt. Ein Kanalzugriff ausschlie\u00dflich aufgrund einer priorit\u00e4ren \u201eAccess Class\u201c sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bei den Modellen \u201eL\u201c (\u201eB1-L\u00f6sung\u201c) komme die gleiche Tabelle zum Einsatz wie bei der Ausf\u00fchrungsvariante \u201eC2\u201c.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass grunds\u00e4tzlich von der ETSI-Arbeitsgruppe nicht die vollst\u00e4ndige \u201eUMTS-Standardgem\u00e4\u00dfheit\u201c getestet werde. Seit September 2003 w\u00fcrden keine der f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung als relevant herangezogenen Passagen f\u00fcr die Tests der einschl\u00e4gigen Spezifikationen herangezogen. Insbesondere gebe es seit September 2003 keinen spezifischen Test mehr f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verwendung des standardgem\u00e4\u00dfen RACH Access Control-Verfahrens. Zudem w\u00fcrden \u2013 unstreitig \u2013 alle UMTS-f\u00e4higen B-Endger\u00e4te die spezifischen Testanforderungen erf\u00fcllen und eine entsprechende Zertifizierung erhalten, ohne die sie nicht zum Betrieb im UMTS-Netz eines bestimmten Netzbetreibers zugelassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zudem habe B ein durch den Beklagten n\u00e4her bezeichnetes, in Deutschland im freien Handel erworbenes Telefon des Modells \u201eB L 800\u201c durch ein akkreditiertes Testinstitut auf die Implementierung der Ausf\u00fchrung \u201eB1\u201c \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Dieser Nachweis sei gelungen. Bei ASC#0 und ASC#1 (mit N=1) seien in den F\u00e4llen mit N=1 die Bedingungen f\u00fcr jede Zufallsentscheidung immer erf\u00fcllt: P(1)=20=1. Bei ASC#0 und ASC#1 (mit N=8) betrage der Persistenzwert P immer P(8)=2-7=1\/128=0,78 %. Daraus werde deutlich, dass eine modifizierte Implementierung bei ASC#0 (mit N=8) das gleiche statistische Verhalten wie bei ASC#1 (mit N=8) zeige. Eine 3GGP-Standard-Implementierung w\u00fcrde sich statistisch vergleichbar zu ASC#0 (mit N=1) verhalten. Es seien mit der Implementierung 100 Testschritte gemessen worden. Das getestete Endger\u00e4t habe unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten ASC#i ein \u00e4hnliches, nahezu identisches, statistisches Verhalten f\u00fcr alle F\u00e4lle mit N=8 gezeigt. Hieraus folge, dass das getestete Telefon eindeutig eine von den 3GPP-Standardvorgaben abweichende Implementierung aufweise.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus mache der UMTS-Standard, anhand dessen die Verletzungsfrage von der Kl\u00e4gerin dargelegt wird, von der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin zur Darlegung des Verletzungstatbestandes angef\u00fchrte \u201eASC\/P(N)\u201c-Mechanismus des UMTS steuere nicht die Vergabe von Zugriffsrechten, sondern befasse sich allein mit einer zeitlichen Verteilung und Verz\u00f6gerung des Sendevorgangs derjenigen Mobilstationen, denen das Netz bereits mittels des sog. \u201eAccess Class Barring\u201c ein Zugriffsrecht gegeben habe. Dieses Verst\u00e4ndnis best\u00e4tige auch das als Anlage B 17 vorgelegte \u201eH Proposal\u201c, das als fachkundige Stellungnahme zum Sinn und Zweck des Klagepatents zu werten sei.<\/p>\n<p>In den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betriebenen UMTS-Netzen w\u00fcrden auch keine mehreren Nutzerklassen unterschieden. So w\u00fcrden in den im Inland betriebenen Netzen alle Mobilstationen auf der Nutzerklasse 0 gemappt. Damit w\u00fcrden die betriebenen UMTS-Mobilfunknetze f\u00fcr den Zugriff auf den RACH nicht zwischen mehreren Nutzerklassen unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin seien die \u201eAccess Classes\u201c im UMTS-Standard ohnehin keine patentgem\u00e4\u00dfen Nutzerklassen, da sie eine andere Funktion h\u00e4tten. So gebe es beispielsweise nach der Lehre des Klagepatents Mobilstationen, die keiner Nutzerklasse zugewiesen seien. Im UMTS-Standard seien hingegen s\u00e4mtliche Mobilstationen einer der Nutzerklassen 0 bis 9 zugewiesen. Hieran zeige sich die unterschiedliche Funktionalit\u00e4t der \u201eAccess Classes\u201c und der patentgem\u00e4\u00dfen Nutzerklassen.<\/p>\n<p>Des Weiteren w\u00fcrden die Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen nach dem UMTS-Standard auch nicht, wie vom Klagepatent gefordert, in einem einheitlichen Datenstrom zeitgleich gemeinsam \u00fcbertragen, weil der Persistenzlevel N und die Information \u201eAC to ASC Mapping\u201c nicht gleichzeitig und auch nicht regelm\u00e4\u00dfig zeitversetzt gesendet w\u00fcrden. Die \u201eAC to ASC Mapping\u201c-Tabelle w\u00fcrde im System Information Block 7, der Persistenzlevel N zeitlich getrennt im System Information Block 5 oder 5bis \u00fcber den BCCH an die Mobilstation \u00fcbermittelt. Die Information \u201eAC to ASC Mapping\u201c sei zudem entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keine Zugriffsklasseninformation, sondern Teil der Zugriffsschwellwertbits, weil sie f\u00fcr die Ermittlung des Parameters Pi, den Schwellwert, verwendet w\u00fcrde. Derartige Vermischungen oder \u00dcberschneidungen der Steuerparameter sehe das Klagepatent nicht vor.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents Figur 11.2.2.1. des ETSI TS 25 321-Standarddokumentes heranziehe, handele es sich dabei um einen blo\u00dfen Implementierungsvorschlag, der nicht verpflichtend umgesetzt werden m\u00fcsse. Deshalb schreibe der UMTS-Standard keinen Vergleich eines Schwellwertes mit einer Zufallszahl vor. \u00dcberdies w\u00fcrden die deutschen Netzbetreiber die in dem vorstehend genannten Standarddokument enthaltenen informativen Bestimmungen gerade nicht umsetzen. Die Netzbetreiber w\u00fcrden immer den Wert 1 senden. Dieser Wert sei weder einstellbar, noch werde er netzwerkseitig ge\u00e4ndert. Gleiches gelte f\u00fcr das Mapping der AC auf ASC#0. Damit existiere kein relevanter Parameter N, der f\u00fcr den Zugriff des RACH relevant sei. Auch der festgelegte Wert \u201e1\u201c sei nicht relevant, denn beim Mapping auf ASC#0 werde immer automatisch der Wert Pi = 1 gesetzt, so dass der Faktor N faktisch nicht existiere.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem spreche das Klagepatent einen dritten Parameter wie das \u201eAccess Barring\u201c nicht an. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zugriffsschwellwertauswertung habe die Funktion zu entscheiden, ob eine Mobilstation, die vor dem Zugriff auf den RACH-Kanal eine Zugriffsschwellwertauswertung durchzuf\u00fchren habe, eine Berechtigung f\u00fcr den Zugriff auf den RACH erhalte oder nicht. Im Standard (insbes. Fig. 11.2.2.1.) stehe in den F\u00e4llen, in denen der Vergleich R \u2264 Pi durchgef\u00fchrt werde, bereits vorher fest, dass die Mobilstation den Kanalzugriff erhalten solle. Die Wiederholungsschleife habe dabei lediglich die Aufgabe, durch Ziehen der Zufallszahlen mit nachfolgendem Vergleich den Zugriff auf einen gr\u00f6\u00dferen Zeitbereich zu verteilen.<\/p>\n<p>Die \u201eAC-to-ASC Mappingtabelle\u201c des Standards entspreche dar\u00fcber hinaus nicht den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zugriffsklassenparametern. Nach dem Klagepatent informiere das Mobilfunknetz die Teilnehmerstationen durch Versenden von Nachrichten eines Typs dar\u00fcber, dass einzelne Nutzerklassen \u2013 zum Teil eingeschr\u00e4nkt \u2013 eine Berechtigung zum Kanalzugriff erhalten, ohne einen Schwellwertvergleich durchzuf\u00fchren. Die Funktion der \u201eAC-to-ASC Mapping-tabelle\u201c liege demgegen\u00fcber darin, bei der erstmaligen Anmeldung einer Mobilstation an einer Basisstation der Mobilstation statisch eine \u201eAccess Service Class\u201c zuzuordnen. Klagepatentgem\u00e4\u00df werde vermittels der Zugriffsklassenparameter bestimmten Klassen lastabh\u00e4ngig und dynamisch das direkte Kanalzugangsrecht gew\u00e4hrt bzw. verweigert, so dass eine Mobilstation ohne Zugriffsklasseninformation nicht wisse, ob sie ein Kanalzugriffsrecht erhalte. Im UMTS-Standard w\u00fcrden die Mobilstationen demgegen\u00fcber statisch durch den semi-permanenten Parameter \u201eAC-to-ASC Mappingtabelle\u201c einer ASC zugeordnet. Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents gebe es daher nicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gebe es im Standard auch kein einzelnes Zugriffsklassenbit, das f\u00fcr eine Nutzerklasse stehe. Vielmehr seien drei Bits erforderlich.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Ansicht, die Anwendung franz\u00f6sischen materiellen Rechts auf die von H gegen\u00fcber ETSI abgegebenen Lizenzerkl\u00e4rungen f\u00fchre zu einem unmittelbaren positiven Nutzungsrecht f\u00fcr B.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent durch die Kl\u00e4gerin sei zudem unter Ber\u00fccksichtigung des Kartellverbots des Art. 101 AEUV rechtsmissbr\u00e4uchlich (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem macht der Beklagte insbesondere folgende kartellrechtlichen Einwendungen geltend: Die Kl\u00e4gerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19, 20 GWB). Die vom Bundesgerichtshof in der Orange-Book-Standard-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr einen Kartellrechtseinwand wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung seien nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig, vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weise diverse Besonderheiten gegen\u00fcber dem Orange-Book-Fall auf, weshalb sich eine eins-zu-eins-Anwendung der dortigen Voraussetzungen verbiete. Im \u00dcbrigen sei es zweifelhaft, ob weitergehende Verpflichtungen des Nutzers (Verzicht auf die Geltendmachung fehlender Verletzung bzw. mangelnder Validit\u00e4t) eines standardessentiellen Patents mit dem Europ\u00e4ischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin komme ein eigenst\u00e4ndiger, \u00fcber den rein kartellrechtlichen Anspruch des Art. 102 AEUV hinausgehender Charakter zu. Die von der Kl\u00e4gerin geforderten Lizenzgeb\u00fchren l\u00e4gen bei weitem \u00fcber einem marktgerechten Niveau, so dass die Kl\u00e4gerin exzessive Lizenzgeb\u00fchren verlange. Das Verhalten der Kl\u00e4gerin komme einer Lizenzverweigerung gleich. Es gehe der Kl\u00e4gerin einzig und allein darum, durch Patentverletzungsverfahren so viel Druck auszu\u00fcben, dass die Lizenzsucher am Ende nachgeben und die geforderte \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zahlten, um nicht durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus dem Markt gedr\u00e4ngt zu werden. Die Kl\u00e4gerin wende ihre Lizenzierungspolitik offensichtlich nicht gleichm\u00e4\u00dfig und nicht in nicht-diskriminierender Weise an. Vielmehr verlange sie in willk\u00fcrlicher Vorgehensweise exzessive Geb\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint hilfsweise, er habe die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erf\u00fcllt. Die als Anlagen B 53 und B 54 vorgelegten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzten Vertragsangebote w\u00fcrden den \u201eOrange-Book-Kriterien\u201c des Bundesgerichtshofs gen\u00fcgen. Insbesondere k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht verlangen, dass nach dem Lizenzvertragsangebot Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents ausgeschlossen werden oder dass ein solcher Angriff die Kl\u00e4gerin zur K\u00fcndigung des Lizenzvertrages berechtigt.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe B ihren lizenzvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgem\u00e4\u00df vorgegriffen: Sie habe unter anderem EUR 35 Mio. auf einem Treuhandkonto bei der I Bank J Plc zugunsten der Kl\u00e4gerin hinterlegt (Anlagen B 55 \u2013 57) und angeboten. Die Hinterlegung von EUR 35 Mio. im Rahmen einer Treuhandl\u00f6sung stelle bereits ein \u00fcberobligatorisches Entgegenkommen von B dar. Zudem sei die dar\u00fcber hinaus erfolgte Hinterlegung von EUR 5 Mio. beim Amtsgericht M\u00fcnchen in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe B auch ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet. Hierzu verweist der Beklagte auf die Aufstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 86 und B 87. Es bestehe keine Verpflichtung zur Angabe von Einzellieferungen sowie zu den Namen und Anschriften der Abnehmer. Nach der Entscheidung \u201eOrange Book\u201c gehe es um den Vorgriff auf lizenzvertragliche Verpflichtungen des Lizenzsuchenden, wobei Angaben in der Detailtiefe wie bei einem Patentverletzer g\u00e4nzlich un\u00fcblich seien. Zwischen Vertragspartnern werde \u00fcblicherweise entsprechend der durch B erteilten Auskunft abgerechnet, nicht zuletzt deshalb, weil ein detaillierter Einblick ohne Weiteres auch durch das vertraglich einger\u00e4umte Audit-Recht m\u00f6glich sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verfolge ferner eine missbr\u00e4uchliche Gesamtstrategie, indem sie die Patente ihres Portfolios mit Hilfe einer Vielzahl von Teilanmeldungen kontinuierlich dem Standard ann\u00e4here und Teilnehmer mit einer Prozesslawine aus diesem \u201ePatentdickicht\u201c \u00fcberziehe. Dabei w\u00fcrden die Anspr\u00fcche immer wieder neu modifiziert, wobei die Kl\u00e4gerin nunmehr dazu \u00fcbergegangen sei, nicht nur die Hersteller, sondern zus\u00e4tzlich auch deren gesetzliche Vertreter und deren Abnehmer gesondert in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich meint der Beklagte, Anspruch 6 des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Anspruchs gehe \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus. Zudem sei die beanspruchte L\u00f6sung auch nicht erfinderisch. Deshalb sei die Verhandlung bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Zudem lagen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageerweiterung auf den Beklagten aus dem Klagepatent ist sachdienlich, \u00a7 263 ZPO, da dadurch eine notwendige Auslandszustellung an den Beklagten entbehrlich und der Prozess dadurch beschleunigt wurde. Nachteile zu Lasten des Beklagten sind nach der erfolgten Abtrennung mit der Klageerweiterung nicht verbunden.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte die Zul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung mit der Begr\u00fcndung in Frage stellt, er und die in Mannheim verklagte B Corporation seien durch ein zur Rechtskrafterstreckung f\u00fchrendes Verh\u00e4ltnis miteinander verbunden, \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 325 Abs. 1 ZPO wirkt das rechtskr\u00e4ftige Urteil nur f\u00fcr und gegen die Parteien eines Rechtsstreits und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Beklagte und die B Corporation unterschiedliche Personen sind und auch kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt.<\/p>\n<p>Zwar werden in Rechtsprechung und Literatur F\u00e4lle der Rechtskrafterstreckung auf Dritte infolge materiell-rechtlicher Abh\u00e4ngigkeit diskutiert (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, 28. Auflage, \u00a7 325 Rz. 31 ff.). Voraussetzung einer derartigen Erstreckung der Urteilsrechtskraft auf einen Dritten ist jedoch, dass der entschiedene Streitgegenstand pr\u00e4judiziell f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis des Dritten zu einer Partei ist (vgl. Z\u00f6ller a. a. O., Rz. 41). Dies ist im Verh\u00e4ltnis des Vorstandsvorsitzenden zur Gesellschaft jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der B Corporation aufgrund seiner Stellung ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil zu befolgen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage seiner pers\u00f6nlichen Haftung, welche nicht akzessorisch zur Gesellschaftsschuld ist. Vielmehr haftet der Vorstandsvorsitzende deshalb, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsm\u00e4\u00dfigen Stellung ist er selbst T\u00e4ter (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 743).<br \/>\nVor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt auch das weitere Argument des Beklagten nicht, aufgrund der getrennten Inanspruchnahme der B Corporation und des Beklagten drohe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Auch wenn die Kammer vorliegend \u2013 was an dieser Stelle noch nicht entschieden werden braucht \u2013 zu einer anderen Entscheidung als das Landgericht Mannheim gelangen sollte, handelt es sich dabei um keine widersprechende Entscheidung. Denn in diesem Fall ist lediglich entschieden, dass der Beklagte pers\u00f6nlich nicht haftet. Seiner Verpflichtung, als Vorstandsvorsitzender das gegen die B Corporation ergangene Urteil zu befolgen, ist davon unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie getrennte Inanspruchnahme des Beklagten und der B Corporation ist auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Wenn das ma\u00dfgebliche Prozessrecht \u2013 wie hier \u2013 eine Rechtskrafterstreckung zwischen dem Unternehmen und seinem handelnden Vorstandsvorsitzenden nicht vorsieht, so folgt daraus nur eines, n\u00e4mlich dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Vorstandsvorsitzende unabh\u00e4ngig davon soll in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, ob bereits Anspr\u00fcche gegen das Unternehmen gerichtlich verfolgt werden und wie ein Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ausgegangen ist (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-2 U 18\/12).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer getrennten Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Gesellschaft und deren Vorstandsvorsitzenden auch nicht auf ein reines Kosteninteresse reduzieren. Mit der durch den Beklagten zitierten wettbewerbsrechtlichen Entscheidung, bei der gegen mehrere Verletzer wegen einer inhaltsgleichen Werbung getrennt vorgegangen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.01.2004, Az. 4 W 5\/04), ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar, denn der Beklagte haftet, wie bereits ausgef\u00fchrt, gerade selbstst\u00e4ndig neben der Gesellschaft als T\u00e4ter.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die erst mit Schriftsatz vom 05.09.2012 erfolgte Klageerweiterung auf alle UMTS-f\u00e4higen Mobiltelefone von B bereits deshalb sachdienlich, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung umfassend zu allen Ausf\u00fchrungsformen Stellung genommen hatten, so dass es schon aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden geboten ist, \u00fcber alle Ausf\u00fchrungsformen in einem Verfahren zu entscheiden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten auf einen Telekommunikationskanal an Teilnehmerstationen eines Telekommunikationsnetzes und Teilnehmerstationen, denen ein solcher Zugriff erteilbar ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht als Stand der Technik zun\u00e4chst von einem Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes f\u00fcr mindestens eine Teilnehmerstation des Telekommunikationsnetzes aus, bei dem Informationssignale an die mindestens eine Teilnehmerstation \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Die US 4,707,832 A, so das Klagepatent weiter, offenbare ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten, bei dem den Teilnehmerstationen in Abh\u00e4ngigkeit eines Vergleichs eines Zugriffsschwellwertes mit einer Zufallszahl Zugriff auf einen Telekommunikationskanal gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Aus der WO 96\/08939A1 sei ein Verfahren zur Vergabe von Zugriffsrechten bekannt, bei dem den Teilnehmerstationen in Abh\u00e4ngigkeit von Zugriffsklasseninformationen Zugriff erteilt werde.<\/p>\n<p>Zudem sei aus dem GSM Standard 04.60, Versionen 6.2.0 und 6.1.0, ein Verfahren bekannt, bei dem den im Netzwerk zugelassenen Teilnehmerstationen in Abh\u00e4ngigkeit eines Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl Zugriff auf einen Telekommunikationskanal gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Ferner offenbare der Standard TIA\/EIA\/IS 95-A, unterschiedliche Zugriffsschwellwerte f\u00fcr unterschiedliche Nutzerklassen vorzusehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei aus der WO 98\/37668A1 ein Verfahren bekannt, bei dem einer einzelnen Teilnehmerstation f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeitdauer der gesamte Kanal zur \u00dcbertragung zur Verf\u00fcgung gestellt werde.<\/p>\n<p>Der Vorteilsangabe des Klagepatents ist implizit zu entnehmen, dass die im gew\u00fcrdigten Stand der Technik bekannten Zugriffskontrollverfahren aus Sicht des Klagepatents mit dem Nachteil behaftet sind, zu hohe \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten durch Ermittlung und \u00dcbertragung unterschiedlicher Zugriffswahrscheinlichkeitswerte in Anspruch nehmen. Kritik an bestehenden Mobilstationen wird nicht erhoben. Die Vorteilsangabe des Vorrichtungsanspruchs ist, eine zuf\u00e4llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationskanal f\u00fcr eine oder mehrere Teilnehmerstationen mittels eines Zugriffsschwellenwertes zu gew\u00e4hrleisten, kombiniert mit der M\u00f6glichkeit, f\u00fcr mindestens eine Teilnehmerstation, die einer vorgegebenen Nutzerklasse zugeordnet ist, den Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abh\u00e4ngigkeit der Zugriffsklasseninformation f\u00fcr diese Nutzerklasse zu erteilen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 6 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20), der der Zugriff auf mindestens einen von mehreren TeiInehmerstationen gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal erteilbar ist,<\/p>\n<p>2. mit Mitteln (65) zum Empfang von lnformationssignalen,<\/p>\n<p>3. wobei die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) derart ausgestaltet ist, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse (35, 40) anhand einer Zugangsberechtigungskarte (75) entnehmbar ist,<\/p>\n<p>4. dadurch gekennzeichnet. dass eine Auswerteeinheit (60) derart ausgestaltet ist, dass eine Pr\u00fcfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55) anhand der Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0) erfolgt,<\/p>\n<p>5. wobei die Zugriffsberechtigungsdaten (45, 50, 55)<\/p>\n<p>&#8211; als Bitmuster ausgef\u00fchrt sind und<\/p>\n<p>&#8211; Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) f\u00fcr einen Zugriffsschwellwert (S) und<\/p>\n<p>&#8211; Zugriffsklassenbits (Z3, Z2, Z1, Z0), die f\u00fcr die Nutzerklassen (35, 40) der mehreren Teilnehmerstationen (5, 10, 15, 20) stehen,<\/p>\n<p>enthalten; und dass<\/p>\n<p>6. die Pr\u00fcfung derart erfolgt, dass die Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) unabh\u00e4ngig von dem Zugriffsschwellwert (S) auf den Telekommunikationskanal zugreift, wenn das der Nutzerklasse der Teilnehmerstation (5, 10, 15, 20) zugeordnete Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen ersten Wert hat,<\/p>\n<p>7. und dass ihr in Abh\u00e4ngigkeit von dem Vergleichsergebnis des Zugriffsschwellwerts (S) mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl (R) der Zugriff auf den Telekommunikationskanal freigegeben wird, wenn das Zugriffsklassenbit (Z3, Z2, Z1, Z0) einen zweiten Wert hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents ist im UMTS-Standard verwirklicht, so dass alle Ger\u00e4te, die nach dem UMTS-Standard arbeiten, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 1 verlangt, dass Teilnehmerstationen der Zugriff auf mindestens einen von mehreren Teilnehmerstationen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal erteilbar sein soll.<\/p>\n<p>Dies ist bereits nach dem Vortrag des Beklagten der Fall, denn danach wird im UMTS-Standard einer Mobilstation der Zugriff \u00fcber einen ersten Steuerschritt mittels eines nutzerklassenabh\u00e4ngigen \u201eAccess Class Barring\u201c Parameters erteilt. Diejenigen Nutzerklassen, denen hierbei ein Kanalzugriffsrecht gew\u00e4hrt wurde, d\u00fcrfen zugreifen, sei es \u00fcber einen sofortigen oder zeitverz\u00f6gerten Zugriff. Diejenigen Nutzerklassen, denen mittels des \u201eAccess Class Barring\u201c-Parameters das Kanalzugriffsrecht verwehrt wurde, m\u00fcssen bei einem erneuten Zugriffswunsch das \u201eAccess Class Barring\u201c erneut durchlaufen. Mehr als die Erteilung des Zugriffsrechts auf einen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal verlangt Merkmal 1 nicht, so dass die Verwirklichung dieses Merkmals in dem vor dem Landgericht Mannheim gef\u00fchrten Parallelverfahren zurecht nicht umstritten war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Klagepatentschrift auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Klagepatent lediglich die (grunds\u00e4tzliche) Entscheidung betrifft, ob der Zugriff gew\u00e4hrt werden soll oder nicht. Merkmal 1 verlangt bereits nach seinem Wortlaut lediglich, dass der Teilnehmerstation der Zugriff auf einen durch mehrere Teilnehmerstationen gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal erteilbar ist. Darunter f\u00e4llt aber nicht nur die grunds\u00e4tzliche Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines Zugangs, sondern auch die Entscheidung, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Zugriff gew\u00e4hrt werden soll oder nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt auch eine Zusammenschau der Merkmale des Patentanspruchs keine andere Bewertung. Soweit Merkmal 4 von \u201eZugriffsberechtigungsdaten\u201c spricht, l\u00e4sst dies keinen R\u00fcckschluss darauf zu, ob eine grunds\u00e4tzliche Entscheidung \u00fcber die Berechtigung oder nur eine Entscheidung \u00fcber den Zugang zu einem konkreten Zeitpunkt getroffen werden soll. Gleiches gilt f\u00fcr die Merkmale 6 (\u201ezugreift\u201c) und 7 (\u201eErmittlung der Zugriffsberechtigung\u201c bzw. \u201eZuteilung des Zugriffsrechts\u201c).<\/p>\n<p>Dass von der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur die grunds\u00e4tzliche Entscheidung \u00fcber den Zugang erfasst sein soll, best\u00e4tigen dem Fachmann die in den Abschnitten [0009] bis [0014] im Einzelnen aufgez\u00e4hlten Vorteile der Erfindung. Danach soll \u00fcber den Einsatz von Zugriffsschwellwerten nicht nur eine zuf\u00e4llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu dem Telekommunikationskanal realisiert werden. Vielmehr soll mit Hilfe der Erfindung eine optimale Verteilung der Ressourcen des Telekommunikationsnetzes auf die Teilnehmerstationen bei bestm\u00f6glicher Nutzung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4t erzielt werden (vgl. Anlage K 14, Abschnitt [0014] a. E.). Wie der Fachmann aus Abschnitt [0026] schlie\u00dft, geht es dem Klagepatent somit vor allem darum zu verhindern, dass Nachrichten auf einem gemeinsam genutzten Telekommunikationskanal kollidieren und damit eine \u00dcberlast zu verhindern (vgl. auch Abschnitt [0027]). Daf\u00fcr bedarf es aber nicht zwingend einer Entscheidung \u00fcber den Zugriff an sich (\u201eHop oder Top\u201c). Insbesondere kann eine \u00dcberlast nicht, wie der Beklagte meint, nur dadurch verhindert werden, dass die Anzahl der Zugriffe auf den Kanal insgesamt reduziert wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine Zugriffskontrolle in dem Zeitpunkt, in dem der Zugriff begehrt wird. Droht in diesem Zeitpunkt ein zu hoher Datenverkehr, so dass es zu einer Kollision von Daten verschiedener Mobilfunkstationen kommen k\u00f6nnte, wird einigen Mobilstationen zun\u00e4chst kein Zugriff gew\u00e4hrt (\u201eVerz\u00f6gerungskontrolle\u201c).<\/p>\n<p>Geht man davon aus, wird Merkmal 1 auch mit dem in Abschnitt 11.2 des ETSI TS 125 321 Standards beschriebenen Zugriffskontrollverfahren verwirklicht. Will eine Mobilfunkstation danach auf das Netz zugreifen, muss sie \u00fcber den Random Access Channel (RACH) eine Nachricht mit dem Zugangswunsch an die Basisstation schicken (RRC [Radio Resource Control] Connection Request). Die Mobilstation darf ihre Nachricht nur \u00fcber den RACH senden, wenn ihr eine \u201eAccess Service Class\u201c zugeordnet wurde, der dies erlaubt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem ist nach dem UMTS-Standard, wie von Merkmal 3 gefordert, die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse auch anhand einer Zugangsberechtigungskarte entnehmbar.<\/p>\n<p>Dem steht weder entgegen, dass nach dem UMTS-Standard unstreitig jede Mobilstation einer \u201eAccess Class\u201c zugeordnet ist (vgl. Anlagen K 12\/ K 12a, Abschnitt 4.2), noch, dass nach dem Beklagtenvortrag die deutschen Netzbetreiber f\u00fcr unterschiedliche \u201eAccess Classes\u201c nicht mehr unterschiedliche \u201eAccess Service Classes\u201c senden.<\/p>\n<p>Die im UMTS-Standard vorgesehenen \u201eAccess Classes\u201c (vgl. Anlage K 12a, Abschnitt 4.2.) sind Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents. Dass die Teilnehmerstation nach dem UMTS-Standard auch mehreren Nutzerklassen zugeordnet sein kann, steht dem nicht entgegen. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent keine Vorgabe, dass jede Teilnehmerstation zwingend genau einer Nutzerklasse zugeordnet sein muss. Soweit der Beklagte demgegen\u00fcber meint, bereits die M\u00f6glichkeit, dass eine Teilnehmerstation nach dem Standard mehreren Nutzerklassen zugeordnet sein kann, stehe einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entgegen, da dann m\u00f6glicherweise unklar sei, ob sich die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Zugriffs nach Merkmal 6 oder Merkmal 7 richtet, \u00fcberzeugt dies bereits deshalb nicht, weil sich in dem Standard ETSI TS 25 331 in Abschnitt 8.5.13 die Regel findet, dass dann, wenn eine Teilnehmerstation mehreren Access Classes angeh\u00f6rt, immer die Access Service Class f\u00fcr die h\u00f6chste Access Class zu w\u00e4hlen ist.<\/p>\n<p>Bei dem hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 6 handelt es sich um einen eine Teilnehmerstation beanspruchenden Vorrichtungsanspruch. Dabei muss die Teilnehmerstation nach Merkmal 3 derart ausgestaltet sein, dass die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Nutzerklasse anhand der Zugangsberechtigungskarte entnehmbar ist. Dies bedeutet bereits nach dem Wortlaut nichts anderes, als dass dann, wenn auf der Zugangsberechtigungskarte eine Nutzerklasse gespeichert ist, diese durch die Teilnehmerstation ausgelesen werden kann. Darauf, ob ggf. auf einzelnen Zugangsberechtigungskarten mehrere Nutzerklassen gespeichert sind, kommt es somit ebenso wenig an wie darauf, ob das Klagepatent auch F\u00e4lle zul\u00e4sst, in denen keine Nutzerklasse vorhanden ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob in den derzeit betriebenen Mobilfunknetzen tats\u00e4chlich von dieser im Standard vorgesehen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht wird, solange die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit standardgem\u00e4\u00df arbeiten. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Daher ist es ohne Belang, ob in den im Inland derzeit betriebenen UMTS-Netzen alle Mobilstationen auf die ASC#0 gemappt sind. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob das Klagepatent Mobilstationen kennt, die keiner Nutzerklasse zugeordnet sind oder umgekehrt der UMTS-Standard zus\u00e4tzliche Nutzerklassen vorsieht, denen die Mobilstation angeh\u00f6ren kann, ohne dass dies im Patent eine Entsprechung finden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die Auswerteeinheit (60) nach dem UMTS-Standard derart ausgestaltet, dass eine Pr\u00fcfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits erfolgt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Im UMTS-Standard werden auf dem BCCH in dem System Information Block 7 das dynamische Persistenzniveau N sowie in dem System Information Block 5 bzw. 5bis der Parameter \u201eAC to ASC Mapping\u201c gesendet (vgl. Anlage K 10a, Abschnitt 8.5.12.). Dabei entspricht der Parameter \u201eAC to ASC Mapping\u201c den patentgem\u00e4\u00dfen Zugriffsklasseninformationen, da der Nutzerklasse einer UMTS-Mobilfunkstation \u00fcber diesen Parameter die zugeh\u00f6rige \u201eAccess Service Class\u201c zugeordnet wird, wobei wie bei der patentgem\u00e4\u00dfen Zugriffsklasse die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten \u201eAccess Service Class\u201c dar\u00fcber entscheidet, ob der Zugriff schwellwertabh\u00e4ngig oder unabh\u00e4ngig vom Schwellwert erfolgt.<\/p>\n<p>Der Einordnung des Parameters \u201eAC to ASC Mapping\u201c als Zugriffsklasseninformationen im Sinne des Klagepatents steht nicht entgegen, dass dieser Parameter und der Parameter N nicht zum selben Zeitpunkt, sondern in unterschiedlichen Bitmustern zu unterschiedlichen Zeiten vom Netzwerk an die Mobilstation gesendet werden. Anders, als der Beklagte meint, ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen immer in einem Bitmuster, n\u00e4mlich in einer Bitkette mit einer spezifischen Belegung, notwendigerweise zum gleichen Zeitpunkt gesendet werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gestaltung der Zugriffsberechtigungsdaten findet der Fachmann in Patentanspruch 6 zun\u00e4chst nur die Vorgabe, dass diese als Bitmuster ausgef\u00fchrt sind und Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklassenbits enthalten sollen. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass die Zugriffsklasseninformationen und die Zugriffsschwellwertbits zur selben Zeit und gemeinsam in einem einheitlichen Datenstrom gesendet werden m\u00fcssten. Soweit der Beklagte demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung auf Figur 3c des Klagepatents verweist, handelt es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in Abschnitt [0034] der Klagepatentschrift die Figuren 3a und 3b als nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben werden. Zwar trifft es zu, dass dort jeweils Bitmuster gezeigt werden, die entweder Zugriffsklassen- oder Zugriffsschwellwertbits enthalten. Dies bedeutet aber nicht zwangsl\u00e4ufig im Umkehrschluss, dass nur ein Bitmuster, wie es in Figur 3c gezeigt und in Abschnitt [0045] als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung bezeichnet wird, erfindungsgem\u00e4\u00df w\u00e4re. Gleiches gilt f\u00fcr Abschnitt [0048], wo ausgef\u00fchrt wird, dass die Auswerteeinheit (60) bei Programmpunkt (280) des Ablaufplans nach den Figuren 4a bis 4c erkannt hat, dass \u201eein Bitmuster mit der Bitl\u00e4nge von 13 Bit empfangen wurde\u201c.<\/p>\n<p>Selbst dann, wenn es sich bei der Figur 3c um das in der Klagepatentschrift einzige beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bitmusters handeln sollte, k\u00f6nnte dieses nur dann den Sinngehalt des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs beschr\u00e4nken, wenn es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die Ausf\u00fchrungsform ausnahmsweise den Schutzbereich des Anspruchs begrenzt, weil dessen technische Lehre das Einhalten der Vorgaben des Ausf\u00fchrungsbeispiels zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Pr\u00fcfung anhand der Zugriffsklassenbits, wie sie in Merkmal 4 beschrieben ist, ist auch dann m\u00f6glich, wenn diese getrennt von den Zugriffsschwellwertbits \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es darum, dass die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen (Zugriffsklassenbit und Zugriffsschwellwertbit), die f\u00fcr die in den Merkmalen 6 und 7 beschriebene Pr\u00fcfung erforderlich sind, empfangen kann. In dem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsalternative zu ermitteln ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen getrennt oder gemeinsam empfangen wurden und\/oder wann der Empfang erfolgte.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte demgegen\u00fcber auf die schonendere Nutzung der \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten bei \u00dcbermittlung in einem einheitlichen Bitmuster verweist, verfolgt das Klagepatent zwar das Ziel, f\u00fcr die Zugriffskontrolle lediglich ein Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten zu beanspruchen (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0008] a. E.). Jedoch l\u00e4sst sich aus diesem mit der Erfindung angestrebten Leistungsergebnis kein Argument f\u00fcr die Notwendigkeit einer \u00dcbertragung in einem einheitlichen Bitmuster gewinnen. Vielmehr wird dieses Leistungsergebnis der Ressourcenschonung nach der gesch\u00fctzten Erfindung dadurch erzielt, dass durch das Netzwerk lediglich die \u00dcbertragung eines Zugriffsschwellwerts notwendig ist, die Kl\u00e4rung der Zugriffsberechtigung indes gleichsam auf die Teilnehmerstation verlagert wird, die nach Merkmal 4 durch die Auswerteeinheit pr\u00fcft, ob sie unabh\u00e4ngig von dem \u00fcbermittelten Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreifen darf oder erst nach dem in Merkmal 7 beschriebenen Vergleich. Eine Ressourcenschonung durch \u00dcbertragung eines einheitlichen Bitmusters mag zwar nachrichtentechnisch vorteilhaft sein, durch das Klagepatent angesprochen ist sie indes nicht, selbst wenn der hier geltend gemachte Anspruchswortlaut in Merkmalsgruppe 5 die Zugriffsberechtigungsdaten als Bitmuster konkretisiert. Denn entscheidend ist allein der technisch-funktionale Sinngehalt, den der Anspruch zum Ausdruck bringt. Die Beschreibung hingegen kann den weiter gefassten Anspruchswortlaut nicht beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Der dar\u00fcber hinaus unter Heranziehung der Merkmale 2 und 4 durch den Beklagten vertretenen Auffassung, die Mobilstation pr\u00fcfe anspruchsgem\u00e4\u00df nicht anhand der gespeicherten Daten im Falle des konkreten Zugriffswunsches, sondern wenn die aktuell empfangenen Informationssignale Zugriffsberechtigungsdaten enthalten, vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei Patentanspruch 6 um einen Vorrichtungs- und keinen Verfahrensanspruch handelt. Anspruchsgem\u00e4\u00df muss daher die Teilnehmerstation lediglich \u00fcber Mittel zum Empfang von Informationssignalen und \u00fcber eine Auswerteeinheit verf\u00fcgen, wobei die Auswerteeinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie in der Lage ist, eine Pr\u00fcfung bei mit den Informationssignalen empfangenen Zugriffsberechtigungsdaten anhand der Zugriffsklassenbits vorzunehmen. Eine dahingehende zeitliche Beschr\u00e4nkung, dass eine Pr\u00fcfung nur erfolgen darf, wenn die aktuell empfangenen Informationssignale Zugriffsberechtigungsdaten enthalten, ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Zugriffsberechtigungsdaten nach dem Standard als Bitmuster ausgef\u00fchrt und enthalten sowohl Zugriffsschwellwertbits f\u00fcr einen Zugriffsschwellwert als auch Zugriffsklassenbits, die f\u00fcr die Nutzerklassen mehrerer Teilnehmerstationen stehen (Merkmal 5). Zudem erfolgt die Pr\u00fcfung derart, dass die Teilnehmerstation dann, wenn das Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert und dann, wenn das Zugriffsklassenbit einen zweiten Wert hat, in Abh\u00e4ngigkeit des Ergebnisses eines Vergleichs des Zugriffsschwellwerts mit einer Zufallszahl oder einer Pseudo-Zufallszahl auf den gemeinsam nutzbaren Telekommunikationskanal zugreift (Merkmale 6 und 7).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit der Beklagte die Merkmale 6 und 7 derart auslegen will, dass darin ein striktes Alternativverh\u00e4ltnis dergestalt verlangt werde, dass \u00fcber das Zugriffsrecht entweder \u00fcber die Zugriffsklassen oder eine Auswertung des Zugriffsschwellwertes entschieden werden darf, so dass im Rahmen der ersten Alternative die Zugriffsschwellwerte nicht ausgewertet werden d\u00fcrften, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Zwar soll nach dem Anspruchswortlaut die Zugriffsentscheidung dann, wenn das der Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat, \u00fcber den Zugang unabh\u00e4ngig von dem Zugriffsschwellwert entschieden werden (Merkmal 6). Dass die Entscheidung unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert erfolgen soll, bedeutet aber bereits nach dem nat\u00fcrlichen Sprachgebrauch nicht, dass der Zugriffsschwellwert nicht gleichwohl ausgewertet werden darf, solange er keinen Einfluss auf die Zugriffsentscheidung hat. Denn auch dann kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteill einzelnen Nutzerklassen bevorzugten Zugang zu gew\u00e4hren (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0010]), erreicht werden.<\/p>\n<p>Auch wenn der Zugriffsschwellwert bei der in Merkmal 6 beschriebenen Alternative somit nicht von Interesse ist, l\u00e4sst sich daraus kein zwingendes Gebot der \u201ekumulativen Nichtauswertung\u201c folgern, da bestimmten Nutzergruppen auch bei einer gleichzeitigen Auswertung des Schwellwertes bevorzugt Zugang gew\u00e4hrt werden kann, obwohl diese bei einem Vergleich entsprechend Merkmal 7 nicht zugangsberechtigt w\u00e4ren. Ein dahingehendes Verbot folgt insbesondere auch nicht aus dem in Abschnitt [0008] a. E. beschriebenen Vorteil, die Zugriffskontrolle nehme ein Minimum an \u00dcbertragungskapazit\u00e4t f\u00fcr die \u00dcbertragung der Informationssignale in Anspruch, weil diese Vorteilsangabe nicht den sich allein mit der Gestaltung der Teilnehmerstation und nicht mit der \u00dcbertragung von Daten bzw. den \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten im UMTS-Mobilfunknetz befassenden Vorrichtungsanspruch betrifft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden in den Ausf\u00fchrungsbeispielen zwar Ausf\u00fchrungsformen beschrieben, bei denen dann, wenn die Entscheidung \u00fcber den Zugriff ausschlie\u00dflich \u00fcber die Nutzerklasse erfolgt, keine Auswertung des Zugriffsschwellwertes stattfindet. Jedoch kann die Erfindung darauf nicht reduziert werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt der Umstand, dass Merkmal 6 davon spricht, dass das der Nutzerklasse einer Teilnehmerstation zugeordnete Zugriffsklassenbit einen ersten Wert hat und dass sich in Merkmal 7 die Formulierung \u201edas Zugriffsklassenbit\u201c findet, nicht den Schluss, es m\u00fcsse genau ein Bit vorhanden sein. Insbesondere l\u00e4sst die Formulierung \u201eZugriffsklassenbits\u201c in Merkmal 4 bereits deshalb nicht den Schluss zu, die Merkmale 6 und 7 w\u00fcrden jeweils genau ein Bit erfordern, weil selbst unter Zugrundelegung der Auslegung des Beklagten, nach den Merkmalen 6 und 7 sei jeweils genau ein Zugriffsklassenbit erforderlich, mindestens zwei verschiedene Zugriffsklassenbits \u00fcbertragen werden m\u00fcssen, denn danach differenziert sich das in den Merkmalen 6 und 7 beschriebene Zugriffsverfahren. Ein zwingender Schluss, der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch unterscheide deutlich zwischen einem Bit und mehreren Bits, l\u00e4sst sich aus der Formulierung des Patentanspruchs somit nicht ziehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies vorausgeschickt sind im UMTS-Standard auch die Merkmale 5 bis 7 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlagen K 10\/K10a) ist in Abschnitt 8.5.13 das \u00fcber den SIB 5 gesendete \u201eAC to ASC mapping\u201c beschrieben, wonach jeder \u201eAccess Class\u201c eine \u201eAccess Service Class\u201c zugeordnet wird. Mit jeder \u201eAccess Service Class\u201c werden gem\u00e4\u00df Abschnitt 8.5.12 des genannten Standards Persistenzwerte Pi verbunden, die aus dem in dem SIB 7 gesendeten dynamischen Persistenzniveau N gem\u00e4\u00df der Formel P(M) 2-(N-1) abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei den \u201eAccess Classes\u201c um Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents, dem \u201eAC to ASC mapping\u201c um die Zugriffsklassenbits, dem dynamischen Persistenzniveau N um die Zugriffsschwellwertbits und dem Persistenzwert Pi um den Zugriffsschwellwert im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Einrichtung der \u201eAccess Service Classes\u201c erfolgt standardgem\u00e4\u00df entsprechend der vorstehend bereits eingeblendeten Tabelle des Abschnittes 8.5.12. Hieraus wird ersichtlich, dass zwischen der \u201eAccess Service Class\u201c 0 und den \u00fcbrigen \u201eAccess Service Classes\u201c unterschieden wird. W\u00e4hrend f\u00fcr die \u201eAccess Service Class\u201c 0 unabh\u00e4ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N der Wert Pi von der Mobilstation stets auf 1 gesetzt wird, wird f\u00fcr die \u201eAccess Service Classes\u201c 1 bis 7 der Persistenzwert Pi auf der Grundlage des dynamischen Persistenzniveaus N ermittelt. Aufgrund der f\u00fcr N mitgeteilten Werte 1 bis 8 ergeben sich mittels der Berechnungsformel f\u00fcr P(N) Zahlen zwischen 1\/28 und 1.<\/p>\n<p>In Abschnitt 11.2.2. des Standards ETSI TS 125 321 (K 11\/K 11a) wird die \u201eSteuerung der RACH-\u00dcbertragungen f\u00fcr den FDD-Modus\u201c beschrieben. Im zweiten Absatz dieses Abschnittes wird der Persistenzwert Pi als \u201e\u00dcbertragungswahrscheinlichkeit\u201c bezeichnet. Im vierten Absatz des Abschnittes wird erl\u00e4utert, dass die Entscheidung, ob der \u00dcbertragungsprozess in dem vorliegenden \u00dcbertragungsintervall gestartet wird oder nicht, auf dem Persistentwert Pi basiert. Der Zugriff ist mithin von dem Persistenzwert Pi abh\u00e4ngig. Mit Blick auf die \u201eAccess Service Classes\u201c wird in Abschnitt 11.2.1. des genannten Standards angegeben, dass deren Nummerierung der Priorit\u00e4tenfolge entspricht, wobei die \u201eAccess Service Class\u201c 0 die h\u00f6chste und die \u201eAccess Service Class\u201c 7 die niedrigste Priorit\u00e4t genie\u00dft. Die \u201eAccess Service Class\u201c 0 wird beim Notruf oder aus Gr\u00fcnden gleicher Priorit\u00e4t verwendet.<\/p>\n<p>Der Persistenzwert Pi wird von der Mobilstation wie in Abbildung 11.2.2.1. des Standards ETSI TS 125 321 gezeigt mit einer gewillk\u00fcrten Zufallszahl R verglichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der in Abbildung 11.2.2.1. beschriebene Ablauf des Zugriffskontrollverfahrens nach dem Standard zwingend. Dies stellt der erste Satz des ersten Absatzes des \u2013 insoweit unstreitig zwingenden \u2013 Abschnittes 11.2.2. klar, indem dort angef\u00fchrt ist \u201eThe RACH transmissions are controlled by UE MAC sub layer as outlined in figure 11.2.2.1.\u201c (in der deutschen Fassung: \u201eDie RACH-\u00dcbertragungen werden durch die UE-MAC-Unterschicht gesteuert, wie in Abbildung 11.2.2.1. dargelegt.\u201c). Sodann hei\u00dft es \u201eNote: The figure shall illustrate the operation of the transmission control procedure as specified below.\u201c (in der deutschen Fassung: \u201eAnmerkung: Die Abbildung zeigt den Vorgang des \u00dcbertragungssteuerungsprozesses, wie nachstehend ausgef\u00fchrt.\u201c). Soweit sich daran der Satz anschlie\u00dft \u201eIt shall not impose restrictions on implamantation.\u201c (in der deutschen Fassung: \u201eSie auferlegen keine Implementierungsbeschr\u00e4nkungen.\u201c), wird damit keine Unverbindlichkeit des abgebildeten Verfahrens postuliert, sondern nur klargestellt, dass die konkrete Implementierung des Zugriffskontrollverfahrens bzw. die konkrete Progammierung der einzelnen Schritte nicht zwingend vorgeschrieben sind.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fchrt die standardgem\u00e4\u00dfe Mobilstation einen Persistenztest durch, in welchem sie den Persistenzwert Pi mit der Zufallszahl R (Random Number) vergleicht. Ist die Zufallszahl kleiner oder gleich Pi, ist ein Zugriff m\u00f6glich. Wenn die Zufallszahl demgegen\u00fcber gr\u00f6\u00dfer ist, erfolgt kein Zugriff. Da bei der \u201eAccess Service Class\u201c 0 der Persistenzwert Pi = 1, die Zufallszahl R indes immer kleiner als 1 ist, wird der \u201eAccess Service Class\u201c 0 stets vorhersehbar und gewollt der Zugriff gew\u00e4hrt. Bei den \u00fcbrigen \u201eAccess Service Classes\u201c ist das Ergebnis des Persistenztests demgegen\u00fcber offen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u201eAccess Service Classes\u201c 1 bis 7 erfolgt der Zugriff auf den Kanal daher in Abh\u00e4ngigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung (Merkmal 7). Die \u201eAccess Service Class\u201c 0 darf demgegen\u00fcber unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass auch hier der Persistenzwert Pi dem Vergleich mit der Zufallszahl zugef\u00fchrt wird. Dies steht, wie bereits ausgef\u00fchrt, einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Ma\u00dfgeblich ist, dass trotz dieses Schrittes wegen des gesetzten Persistenzwertes Pi von vornherein feststeht, dass der Persistenzwert Pi sich gegen die Zufallszahl R durchsetzen wird. Damit entscheidet nicht der Vergleich \u00fcber den Zugriff, sondern der Umstand, dass die Mobilstation anhand der f\u00fcr ihre Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen ermittelt hat, dass sie zugreifen darf. Das \u201eAC to ASC mapping\u201c wird durch dieses Verfahren nicht zu einem Zugriffsschwellwert. Aufgrund seiner Funktion verbleibt es bei der Einordnung als Zugriffsklasseninformation.<\/p>\n<p>Des Weiteren f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass letztlich auch bei der Access Service Class 0 ein Persistenzwert Pi, n\u00e4mlich Pi = 1, Ber\u00fccksichtigung findet. Zwar spricht Merkmal 6, anders als das parallele europ\u00e4ische Patent EP 199 10 XXX, nicht von einem Zugriffsschwellwertbit. Vielmehr soll nach Merkmal 6 die Teilnehmerstation unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert zugreifen k\u00f6nnen. Dem Fachmann ist jedoch aus dem Zusammenhang der Merkmale 5 bis 7 unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung klar, dass nach Merkmal 6 der Zugriff unabh\u00e4ngig von dem in Merkmal 7 beschriebenen Vergleich erfolgen soll. Da zudem Merkmal 5 bestimmt, dass die Zugriffsberechtigungsdaten Zugriffsschwellwertbits f\u00fcr einen Zugriffsschwellwert enthalten sollen, ist dem Fachmann klar, dass von dem Begriff \u201eZugriffsschwellwert\u201c in Merkmal 6 nur solche \u201eZugriffsschwellwerte\u201c erfasst sein sollen, denen auch Zugriffsschwellwertbits zugeordnet sind. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn Pi immer der Wert 1 zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte vortr\u00e4gt, in den deutschen Mobilfunknetzen werde stets der \u201efixe\u201c Wert 1 als dynamisches Persistenzniveau \u00fcbertragen und es erfolge f\u00fcr alle \u201eAccess Classes\u201c das Mapping auf die \u201eAccess Service Class\u201c 0, ist dies hier ohne Relevanz. Selbst wenn dies zutr\u00e4fe, w\u00fcrde dies nichts an der f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 6 allein erforderlichen F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00e4ndern, die unstreitig \u00fcbermittelten Informationen in SIB 5 bzw. SIB 5bis und SIB 7 empfangen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht auch nicht entgegen, dass im Standard kein direkter Vergleich des Parameters N mit der Zufallszahl R erfolgt, sondern dass stattdessen nur der Wert Pi mit der Zufallszahl verglichen wird. Dem Einwand des Beklagten, dies versto\u00dfe gegen das in Merkmal 7 postulierte \u201eEgalit\u00e4tsprinzip\u201c, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass Patentanspruch 6 der zwingende Gedanke zugrunde liegt, der empfangene Schwellwert solle f\u00fcr alle Mobilstationen gleich gelten, so dass alle Mobilstationen die gleichen \u201eGewinnchancen\u201c bei der \u201eZugriffslotterie\u201c h\u00e4tten, ist nicht zu erkennen. Zwar findet sich in Abschnitt [0032] der Hinweis, dass alle Mobilstationen die gleichen Informationen zur gleichen Zeit erhalten. Zudem ist nach Abschnitt [0034] a. E. dann, wenn die Zufalls- oder Pseudozufallszahl R mittels einer gleich verteilten Zufallsfunktion aus dem entsprechenden Intervall gezogen wird, die Wahrscheinlichkeit zum Zugriff auf den RACH f\u00fcr alle Mobilstationen gleich. Dies hat jedoch in Patentanspruch 6 keinen Niederschlag gefunden. Der Anspruch ist auf die Mobilstation gerichtet, die eine bestimmte Eignung aufweisen muss. Damit kommt es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre auch nicht darauf an, dass bei den ASC#2 bis #7 durch die Skalierung niemals die Zufallszahl R, sondern erst der durch den Skalierungsfaktor si beeinflusste und f\u00fcr jede ASC gesondert berechnete Wert Pi mit R verglichen wird.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent dritte Parameter wie etwa das \u201eAccess barring\u201c nicht anspricht, steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht entgegen. Zwar verlangen die Merkmale 6 und 7, dass in Abh\u00e4ngigkeit vom Zugriffsklassenbit die Entscheidung \u00fcber den Zugriff abh\u00e4ngig bzw. unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert (S) erfolgt. Dies betrifft aber, wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 1 ausgef\u00fchrt wurde, nur den Zugriff in einer konkreten Zugriffssituation, das hei\u00dft dann, wenn eine Teilnehmerstation konkret auf den von mehreren Teilnehmerstationen genutzten Kanal zugreifen will. Dies ist jedoch unabh\u00e4ngig davon, ob zuvor bereits \u00fcber andere Parameter entschieden wurde, ob \u00fcberhaupt ein Zugriff gew\u00e4hrt werden soll.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte vortr\u00e4gt, im UMTS-Standard w\u00fcrden drei Bits verwendet, die f\u00fcr eine bestimmte Nutzerklasse st\u00fcnden und nicht ein einzelnes Zugriffsklassenbit, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Patentanspruch 6 l\u00e4sst sich unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht entnehmen, dass jeder Nutzerklasse genau ein Zugriffsklassenbit zugeordnet sein muss. Zwar sprechen die Merkmale 6 und 7 davon, dass der Nutzerklasse ein Zugriffsklassenbit zugeordnet sein soll. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich um genau ein Bit handeln muss. Vielmehr ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass die Zuordnung deshalb erforderlich ist, damit gepr\u00fcft werden kann, welche der in den Merkmalen 6 und 7 genannten Zugriffskriterien jeweils zum Einsatz kommen soll. Daf\u00fcr kommt es jedoch nicht darauf an, ob f\u00fcr die Nutzerklasse ein oder drei Bits stehen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNach alledem geht die Kammer davon aus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig geeignet sind, in einem UMTS-Netz zu arbeiten, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA2\u201c, \u201eC2\u201c und \u201eB1\u201c k\u00f6nnten zwar in einem UMTS-Netz genutzt werden, w\u00fcrden aber gleichwohl teilweise abweichend vom UMTS-Standard arbeiten, rechtfertigt diese keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA2\u201c gem\u00e4\u00df Anlage B 18 beinhaltet eine Verz\u00f6gerungsberechnungsmethode, um zu bestimmen, wann mit dem PRACH \u00dcbertragungsvorgang begonnen werden soll. Dabei wird eine Wartezeit \u201en\u201c gem\u00e4\u00df der nachfolgend eingeblendeten Gleichung berechnet:<\/p>\n<p>R ist eine Zufallszahl, die von der Mobilstation gezogen wird. Pi ist der Persistenzwert. Nach n x 10 ms wird, sofern sich w\u00e4hrend der Wartezeit die Sendeparameter nicht ver\u00e4ndern, die L1-PRACH-\u00dcbertragungsprozedur eingeleitet. Wenn n = 0 ist, ist der sofortige Zugriff erlaubt. Gleiches gilt, wenn n &lt; 1, da die Br\u00fcche immer abgerundet werden. Die Bedingung n &lt; 1 ist immer dann erf\u00fcllt, wenn der Betrag des Nenners gr\u00f6\u00dfer ist als der Betrag des Z\u00e4hlers. Dies ist rechnerisch immer der Fall, wenn Pi &gt; R ist. Wenn n &gt; 0, erfolgt der Zugriff erst nach einer Wartezeit. Die Wartezeit betr\u00e4gt maximal eine Zehntelsekunde.<\/p>\n<p>Auch eine Mobilstation, die dazu eingerichtet ist, anhand dieses Ablaufs den Zugriff zu ermitteln, ist erfindungsgem\u00e4\u00df. Die Merkmale 6 und 7 bestimmen lediglich, dass die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, dass der Zugriff bei der Alternative gem\u00e4\u00df Merkmal 6 unabh\u00e4ngig von dem Zugriffsschwellwert und bei der Alternative nach Merkmal 7 in Abh\u00e4ngigkeit von einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Wie diese \u201eUnabh\u00e4ngigkeit\u201c oder \u201eAbh\u00e4ngigkeit\u201c im Einzelnen ermittelt wird, l\u00e4sst der Anspruch offen. Er schlie\u00dft insbesondere nicht das Vorsehen einer Wartezeit aus, auch nicht, wenn auf den aktuellen Zugriffswunsch abzustellen ist. Wie der Zugriffskanal \u201estrukturiert\u201c ist, ist ebenso wenig vorgegeben wie der Zugriff auf einen (bestimmten) Slot. Gleichfalls wird keine konkrete Formel und\/oder eine bestimmte Art und Weise eines Zugriffsschwellwertauswertungsvergleichs als zwingend normiert. Dass eine Wartezeit bzw. eine Verz\u00f6gerungszeit nach der in der Anlage B 18 genannten Formel bestimmt wird, f\u00fchrt mithin nicht per se aus dem Schutzbereich des Anspruchs 6 heraus.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Formel zur Berechnung der Wartezeit nur zwei Variablen aufweist, n\u00e4mlich R (Zufallszahl) und Pi (Persistenzwert). Diese beiden werden mittels der Gleichung zueinander in ein Verh\u00e4ltnis gesetzt. Es findet also auch hier ein Vergleich von R und Pi statt, der \u00fcber den Zugriff entscheidet. Dass dieser Vergleich ein indirekter ist, ist ohne Bedeutung. Der Anspruch macht zu der Art und Weise eines vorzunehmenden Vergleichs keine zwingenden Angaben.<\/p>\n<p>Wenn der Mobilstation die \u201eAccess Service Class\u201c 0 zugeordnet ist, darf sie beim Ablauf nach Anlage B 18 unabh\u00e4ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N auf den Zugriffskanal zugreifen. F\u00fcr die \u201eAccess Service Class\u201c 0 ist Pi gem\u00e4\u00df der Tabelle in Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI TS 125 331 auf 1 gesetzt, danach erfolgt nach Ziffer 7 der Anlage B 18 eine Multiplikation mit 32768. Bei Pi &gt; R ist n nach der genannten Formel kleiner als 1 und wird damit auf 0 abgerundet. Der sofortige Zugriff ist m\u00f6glich, das dynamische Persistenzniveau N hat keine Konsequenz f\u00fcr den Zugriff. Die Alternative nach Merkmal 6 ist damit verwirklicht.<\/p>\n<p>Wenn der Mobilstation eine \u201eAccess Service Class\u201c von 1 bis 7 zugeordnet ist, wird die Zugriffsberechtigung bei dem Ablauf nach Anlage B 18 in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt. Pi wird mittels der im Standard genannten Formel P(N) = 2-(N-1) errechnet. Das dynamische Persistenzniveau N ist demnach auch hier Grundlage. Pi wird sodann gem\u00e4\u00df Anlage B 18 auf Werte zwischen 1 und 32768 umgerechnet. Nur wenn Pi gr\u00f6\u00dfer R ist, darf die Mobilstation sofort zugreifen, wenn Pi kleiner ist, verliert sie den Vergleich mit der Zufallszahl R und ein Zugriff ist erst sp\u00e4ter m\u00f6glich. Der Zugriff basiert hier auf dem Vergleich. Die Alternative nach Merkmal 7 ist damit gegeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Vortrag des Beklagten, die Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c und \u201eB1\u201c w\u00fcrden nicht alle Vorgaben des UMTS-Standards erf\u00fcllen, da dort die in Abschnitt 8.5.12 des Standarddokumentes ETSI TS 25 331 gezeigte Tabelle lediglich abgewandelt implementiert sei, rechtfertigt nicht den Schluss, diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dann, wenn wie nach seinem Vortrag bei der ASC#0 der Wert \u201e1\u201c durch P(N) ersetzt wird, der Zugriff immer nur in Abh\u00e4ngigkeit von dem dynamischen Persistenzniveau N und damit vom Zugriffsschwellwert(bit) erfolgt, so dass es dann \u2013 was hier nicht entschieden werden braucht \u2013 m\u00f6glicherweise an einer Verwirklichung von Merkmal 6 fehlt.<\/p>\n<p>Jedoch l\u00e4sst der Vortrag des Beklagten die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c und \u201eB1\u201c tats\u00e4chlich die in Abschnitt 8.5.12 des vorgenannten Standarddokuments gezeigte Tabelle lediglich in abgewandelter Form vorhanden ist.<\/p>\n<p>Unstreitig sind alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im UMTS-Netz betreibbar. Dann m\u00fcssen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber auch so eingerichtet sein, dass sie von den zwingenden Vorgaben des Standards Gebrauch machen (k\u00f6nnen). Dass die Abschnitte 8.5.12 und 8.5.13 des ETSI-Standards TS 25 331 zu diesen zwingenden Vorgaben geh\u00f6ren, hat der Beklagte ebenso wenig in Frage gestellt wie den Umstand, dass dies auch f\u00fcr Abschnitt 11.2.2. des ETSI-Standards TS 25 321 gilt. Zudem ist auch Abschnitt 11.2.2.1. des letztgenannten Standards, wie bereits ausgef\u00fchrt, als zwingend anzusehen. Aus dieser Vorgabe folgt indes eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zugriffskontrolle. Die allein erforderliche F\u00e4higkeit, diese auch durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, muss demnach bei der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen \u201eUMTS-F\u00e4higkeit\u201c gegeben sein.<\/p>\n<p>Ist eine Ausf\u00fchrungsform in der Lage, in einem Standard zu arbeiten, spricht zun\u00e4chst einmal eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass diese s\u00e4mtliche zwingenden Vorgaben des Standards auch verwirklicht. Behauptet der Beklagte demgegen\u00fcber, dies sei hinsichtlich einzelner Parameter nicht der Fall, gen\u00fcgt es nicht, dass er lediglich vortr\u00e4gt, er habe einzelne zwingende Vorgaben des Standards nicht beachtet und dort vorgesehene Parameter durch andere ersetzt. Vielmehr kann das diesbez\u00fcgliche Vorbringen des Beklagten nur dann erheblich sein, wenn dieser substantiiert darlegt und gegebenenfalls auch beweist, in welchen Punkten er vom Standard abweicht und dass seine Umgehungsl\u00f6sung gleichwohl die F\u00e4higkeit, im jeweiligen Standard eingesetzt zu werden, nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat dieser behauptet, die in Abschnitt 8.5.12. des Standards ETSI TS 25.331 zu findende Tabelle sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c und \u201eB1\u201c nur noch in einer modifizierten Fassung vorhanden, bei welcher auch f\u00fcr die ASC#0 der Persistenzwert Pi mit P(N) angegeben sei. Dies hat die Kl\u00e4gerin jedoch bestritten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt das Vorbringen des Beklagten nicht, um die in der UMTS-F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begr\u00fcndete Vermutung der Verwirklichung aller zwingenden Standardvorgaben zu ersch\u00fcttern. Einer Vernehmung der durch den Beklagten benannten Zeugen bedurfte es somit nicht.<\/p>\n<p>Es kann zun\u00e4chst nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass es sich bei der behaupteten Implementierung der abgewandelten Tabelle um Umst\u00e4nde handelt, die B und damit auch dem Beklagten, nicht aber der Kl\u00e4gerin bekannt sind. Zwar ist die Kl\u00e4gerin in der Lage, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erwerben. Dass die Kl\u00e4gerin damit jedoch zugleich in der Lage w\u00e4re, festzustellen, ob, wie durch den Beklagten behauptet, lediglich die abgewandelte Tabelle vorhanden ist, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Informationen der Kl\u00e4gerin nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Bem\u00fchungen zug\u00e4nglich sind, ihre Offenlegung dem Beklagten demgegen\u00fcber ohne Weiteres m\u00f6glich und zumutbar w\u00e4re (vgl. BGH GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn).<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Behauptung, die im Standard ETSI TS 125 331 in Abschnitt 8.5.12 zu findende Tabelle sei bei den Ausf\u00fchrungsformen \u201eC2\u201c und \u201eB1\u201c ausschlie\u00dflich in abgewandelter Form vorhanden, indem auch f\u00fcr die ASC#1 der Wert Pi mit N angegeben sei, gen\u00fcgt vor diesem Hintergrund nicht, denn sie ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weder ohne Weiteres nachvollziehbar, noch nachpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>Sein weiteres Vorbringen, B habe ein in Deutschland im freien Handel erworbenes Telefon \u201eB L 800\u201c durch ein akkreditiertes Testinstitut auf die Implementierung der Ausf\u00fchrung \u201eB1\u201c pr\u00fcfen lassen, hat der Beklagte demgegen\u00fcber nicht durch Vorlage der entsprechenden Untersuchung untermauert, sondern sich darauf beschr\u00e4nkt, deren Ergebnis wiederzugeben, wonach das Testger\u00e4t in 100 Testf\u00e4llen unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten ASC#i ein \u00e4hnliches, das hei\u00dft nahezu identisches, statistisches Verhalten f\u00fcr alle F\u00e4lle mit N=8 gezeigt habe. Ohne Vorlage des vollst\u00e4ndigen Tests ist dieses Vorbringen jedoch weder f\u00fcr die Kammer, noch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als bereits nach dem Vorbringen des Beklagten nur ein \u201e\u00e4hnliches, nahezu identisches statistisches Verhalten\u201c vorliegt. Im \u00dcbrigen hat der Beklagte das entsprechende Testinstitut auch nicht benannt, so dass sich die Kl\u00e4gerin auch zu dessen Unabh\u00e4ngigkeit nicht einlassen kann.<\/p>\n<p>Bei der als Anlagen B 97a und B97b vorgelegten Erkl\u00e4rung von James Howard Tooley handelt es sich demgegen\u00fcber lediglich um Parteivortrag, der \u00fcber das schrifts\u00e4tzliche Vorbringen des Beklagten nicht hinausgeht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen des Beklagten, seit 2003 gebe es keinen spezifizierten Test mehr f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Verwendung des standardgegenst\u00e4ndlichen RACH Access Control-Verfahrens, keine andere Bewertung. Zurecht hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich die Essentialit\u00e4t bestimmter Abschnitte zun\u00e4chst aus dem Standard selbst ergibt. Dass die hier ma\u00dfgeblichen Abschnitte des Standards zwingende Vorgaben enthalten, hat die Kammer bereits ausgef\u00fchrt. Davon zu unterscheiden sind die von dem Beklagten angesprochenen Konformit\u00e4tstests, welche die Essentialit\u00e4t nicht aufheben, sondern lediglich vorgeben, welche Tests bestanden werden m\u00fcssen, damit ein Mobiltelefon als \u201eUMTS-f\u00e4hig\u201c bezeichnet werden darf. Entsprechend werden, was der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst einger\u00e4umt hat, f\u00fcr die Tests lediglich Themen herausgesucht, die f\u00fcr die Kompatibilit\u00e4t als besonders wichtig angesehen werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Unterlassungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht durch die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rungen von H bzw. der Kl\u00e4gerin ausgeschlossen. Soweit H bzw. die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der ETSI eine FRAND-Lizenzierungser-kl\u00e4rung abgegeben haben, unterliegen diese Erkl\u00e4rungen, soweit \u2013 wie hier \u2013 die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind, deutschem Recht. Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, gegen\u00fcber der ETSI abgegebene FRAND-Erkl\u00e4rungen w\u00fcrden auch in ihren Rechtswirkungen franz\u00f6sischem Recht unterliegen (vgl. etwa Straus, GRUR-Int. 2011, 469, 475 f.), vermag die Kammer nicht zu folgen. Damit kann dahinstehen, wie sich die Rechtslage nach franz\u00f6sischem Recht darstellen w\u00fcrde. Dass die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rungen nach deutschem Recht ein Nutzungsrecht von B begr\u00fcnden, behauptet selbst der Beklagte \u2013 zurecht \u2013 nicht, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Frage, ob den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen dingliche Wirkung zukommen kann, folgt die zwingende Anwendung deutschen Rechts aus dem Grundsatz der lex loci fori (Schutzlandprinzip).<\/p>\n<p>Der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips wird aus dem Territo-rialit\u00e4tsgrundsatz abgeleitet. Danach kommt bei Patent- und Ge-brauchsmusterrechten, wie allgemein bei Immaterialg\u00fcterrechten, als Schutzstatut das Recht des Staates zur Anwendung, f\u00fcr dessen Territorium der Schutz beansprucht wird (Staudinger\/Fezer\/Koos, EGBGB\/IPR, Neubearbeitung 2010, Rz 1041; LG Mannheim, InstGE 11, 215, Leitsatz Nr. 1; InstGE 13, 65, 71 f. \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II). Das Recht jedes Staates entscheidet selbst \u00fcber die Reichweite seines Schutzrechts sowie dar\u00fcber, ob und mit welchem Inhalt es ein Schutzrecht anerkennt. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, welche Handlungen es als Verletzung des eigenen nationalen Schutzrechts anerkennt. Das Schutzlandprinzip, welches nunmehr in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 864\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber das auf au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht (\u201eRom II-VO\u201c) f\u00fcr Anspr\u00fcche aus au\u00dfervertraglichen Schuldverh\u00e4ltnissen aus der Zeit nach dem 11.1.2009 kodifiziert ist (vgl. Art. 31 f. Rom II-VO) und schon zuvor der ganz herrschenden Meinung entsprach, besagt, dass die Schutzwirkungen eines Patents dem Schutzrechtsstatut unterliegen, sich also die Rechtswirkungen eines Lizenzrechts notwendi-gerweise nach dem Recht des Schutzlandes des lizensierten Rechts richten (BGH GRUR 1992, 697 f. \u2013 ALF; BGHZ 126, 252, 255 \u2013 Folgerecht bei Auslandsbezug; BGHZ 136, 380, 386 ff. \u2013 Spielbankaff\u00e4re; Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rz. 225 m. w. N.). Die anzuwendende Rechtsordnung steht nicht zur Disposition der Parteien, insbesondere nicht in Bezug auf die Lizenzierbarkeit des Schutzrechts. Da es sich bei dem Klagepatent um ein deutsches Patent handelt, bedeutet dies vorliegend, dass zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen handelt es sich bei ETSI um eine rein privatrechtliche Orga-nisation, der keine hoheitlichen Kompetenzen zukommen (vgl. auch Fr\u00f6hlich, GRUR 2008, 205, 206). Es steht daher insbesondere nicht zur Disposition der ETSI und ihrer Mitglieder, ein deutsches Patent (dinglich) in der Weise einzuschr\u00e4nken, dass aus dem Patent von vornherein keine Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit man trotz des vorgenannten Umstandes, dass die Lizenzierbarkeit eines Patents nach dem Schutzlandprinzip der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen ist, zumindest f\u00fcr schuldrechtliche (Lizenz-)Vereinbarungen die M\u00f6glichkeit einer Rechtswahl nach dem Vertragsstatut in Betracht zu ziehen haben sollte, w\u00fcrde auch dies vorliegend zur Anwendung deutschen Rechts f\u00fchren. Insoweit ist nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber das auf vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse anzuwendende Recht abzustellen, weil diese gem\u00e4\u00df ihrem Art. 28 nur auf Vertr\u00e4ge anzuwenden ist, die seit dem 17.12.2009 geschlossen wurden, vorliegend indes ein Vertragsschluss bereits im Jahr 2005 im Raum steht.<\/p>\n<p>Erkl\u00e4rt der an einem technischen Standard beteiligte Schutzrechtsinhaber gegen\u00fcber der Standardorganisation seine Bereitschaft, jedem Interessierten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen eine Lizenz an einem in den Standard aufgenommenen Patent zu erteilen, unterliegt eine solche FRAND-Erkl\u00e4rung &#8211; soweit die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind &#8211; auch nach dem Vertragsstatut dem Recht des Schutzlandstaates, hier also Deutschland (LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 &#8211; UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1298; a. A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 475 f. m. w. N.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 31 Abs. 1 EGBGB richtet sich unter anderem die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages nach dem Recht, das anzuwenden w\u00e4re, wenn der Vertrag wirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorweg ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Art. 27 ff. EGBGB nicht etwa nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Die Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen betrifft keine Fragen zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Norm. Die Kammer vermag sich der Ansicht, durch die Abgabe von FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rungen der ETSI-Mitglieder werde in die innere Struktur von ETSI und damit in die \u201einnere Verfassung\u201c eingegriffen, nicht anzuschlie\u00dfen. Solches l\u00e4sst sich insbesondere nicht aufgrund der gro\u00dfen Bedeutung der Horizontalleitlinien der Europ\u00e4ischen Kommission im Zusammenhang mit Standardisierungen (Anlage B 28, insbesondere Rz. 285) ableiten. Dass eine FRAND-Erkl\u00e4rung \u00fcberhaupt erst eine kartellrechtskonforme Normungsarbeit gew\u00e4hrleistet, vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass sie letztlich allein das Verhalten der ETSI-Mitglieder zu Dritten betrifft. Dieser Aspekt kann nicht \u00fcberzeugend mit dem Argument au\u00dfer Acht gelassen werden, dass das sogenannte Personalstatut s\u00e4mtliche Regelungen des inneren Organisationsrechts betrifft (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Anhang zu Art. 12, Rz. 10). Soweit darunter auch Rechte und Pflichten der Mitglieder fallen k\u00f6nnen, ist dies vorliegend unerheblich, weil die ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen Pflichten im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zu Dritten betreffen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr das Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis zwischen H und Lizenzsuchern fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umst\u00e4nden ergebenden Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 1 EGBGB.<\/p>\n<p>Eine solche ist namentlich nicht aus Art. 12 der ETSI IPR Policy abzuleiten. Aus dem Umstand, dass H in seinen ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Anlage B 32 seine Bindung an die ETSI IPR Policy best\u00e4tigt (\u201econfirms its commitment to the ETSI IPR Policy\u201c), ist nicht zu folgern, dass dadurch die Rechtswahl gem\u00e4\u00df Art. 12 ETSI IPR Policy in die betreffenden ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen inkorporiert wurde. Soweit im Formblatt von Oktober 1997 (Anlage B 70) franz\u00f6sisches Recht f\u00fcr die FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung als ma\u00dfgeblich erkl\u00e4rt wird, kann dem allenfalls indizielle Bedeutung zugemessen werden. F\u00fcr die Annahme einer Rechtswahl gen\u00fcgt es nicht, dass s\u00e4mtliche Folgen aus der FRAND-Erkl\u00e4rung eines Mitgliedes im Verh\u00e4ltnis zu Dritten franz\u00f6sischem Recht unterfallen sollten (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 215, 216 \u2013 UMTS-f\u00e4hige Mobilstation; a. A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 476 ff. m. w. N.).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus schl\u00e4gt Ziffer 12 des Annexes 6 der ETSI IPR Policy (\u201eThe Policy shall be governed by the laws of France\u201c) aufgrund eines unmittelbaren Zusammenhangs mit den ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen auch auf Letztere durch.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa es an einer ausdr\u00fccklichen Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB fehlt, ist die Frage nach der Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rungen nach dem Recht des Staates zu kl\u00e4ren, zu dem die engste Verbindung besteht (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBG). Gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EGBGB wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem diejenige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptverwaltung hat.<\/p>\n<p>In der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucksache 10\/503, S. 78) hei\u00dft es, dass \u201ebei Vertr\u00e4gen auf Gebrauchs\u00fcberlassung\u201c die Leistung des \u00dcberlassenden \u201echarakteristisch\u201c sei. In Anwendung auf einen Lizenzvertrag bedeutet das, dass der Sitz des Lizenzgebers ma\u00dfgeblich ist. Selbst wenn man gleichwohl Raum f\u00fcr differenzierende Betrachtungen sehen wollte, gilt jedenfalls f\u00fcr einen multinationalen Lizenzvertrag, in welchem die Lizenz zur Nutzung eines europ\u00e4ischen B\u00fcndelpatents in mehreren Vertragsstaaten erteilt wird, dass der Sitz des Lizenzgebers \u00fcber die einschl\u00e4gige Rechtsordnung entscheidet (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Auflage, \u00a7 15 Rz. 229 m. w. N.). Da der Sitz Hs in Deutschland liegt, streitet die vorgenannte Vermutung f\u00fcr die Anwendung deutschen Rechts.<\/p>\n<p>Die Anwendung der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ausgeschlossen. Die demnach ma\u00dfgebliche engste Verbindung der Vereinbarung besteht nicht zu Frankreich, sondern zur Bundesrepublik Deutschland. Gegenteiliges l\u00e4sst sich nicht aus Art. 12 ETSI IPR Policy herleiten. Insoweit gilt das zu Art. 27 EGBGB Ausgef\u00fchrte entsprechend. Auch \u00dcberlegungen zur \u201ekartellrechtlichen Effektivit\u00e4t\u201c verm\u00f6gen in diesem Zusammenhang die einheitliche Anwendung franz\u00f6sischen Rechts nicht zu begr\u00fcnden. Derartige \u00dcberlegungen verbieten sich bereits im Ansatz, da ein derartiger Grundsatz dem Internationalen Privatrecht fremd ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der \u00dcberlegung, dass die Verpflichtung von Inhabern standardessentieller Patente, eine Lizenzerkl\u00e4rung abzugeben, nicht nur Ausfluss der ETSI-Regelungen ist, sondern letztlich vor dem Hintergrund des Kartellverbots nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zwingend sei (vgl. dazu Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WuW 2010, 626, 629). Richtig ist zwar, dass es sich bei Art. 101 AEUV um eine europ\u00e4ische Regelung handelt, die in allen Mitgliedsstaaten gleich anzuwenden ist. Derartiges wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn man die Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung nach dem jeweils einschl\u00e4gigen Recht des Schutzstaates beantwortet. Jedem Lizenzsucher, der in einer bestimmten Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung nach nationalem Recht eine Verletzung des Art. 101 AEUV sieht, steht es frei, diese notfalls nach Art. 267 AEUV durch den EuGH \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm \u00dcbrigen gelten auch f\u00fcr den Fall einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung die durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eOrange-Book-Standard\u201c (BGH GRUR 2009, 694) aufgestellten Grunds\u00e4tze entsprechend, so dass es einerseits eines den Anforderungen dieser Entscheidung entsprechenden Lizenzangebotes und andererseits der angebotsgerechten Erf\u00fcllungshandlungen bed\u00fcrfte. Auch diese Voraussetzungen liegen hier, wie im Einzelnen im Zusammenhang mit dem durch die Beklagte erhobenen Kartellrechtseinwand ausgef\u00fchrt wird, nicht vor (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1298; LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 &#8211; UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie durch den Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Einw\u00e4nde \u00fcberzeugen ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Dem Beklagten stehen keine Einwendungen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu. Soweit der Beklage einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 19 f. GWB darin sieht, dass die Kl\u00e4gerin ihm nicht von sich aus eine Lizenz unter FRAND-Bedingungen angeboten hat, ist dem zu widersprechen. Die Rechtsauffassung des Beklagten ist mit den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung \u201eOrange Book\u201c (BGH GRUR 2009, 694) nicht in Einklang zu bringen. Danach gilt f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Inhaber eines standardessentiellen Patents und dem Lizenzsuchenden Folgendes:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDiskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar (vgl. Art. 102 AEUV i. V. m. \u00a7\u00a7 19, 20 GWB). Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrags zu er\u00f6ffnen verpflichtet ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen zu dem lizenzsuchenden Unternehmen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Damit ist die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, der den Unterlassungsanspruch erl\u00f6schen lie\u00dfe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.<\/p>\n<p>Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt treuwidrig, wenn zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Zum einen muss der Lizenzsucher ihm ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Zum anderen muss der Lizenzsucher, wenn er den Gegenstand des Patents bereits benutzt, bevor der Patentinhaber sein Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands kn\u00fcpft. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lizenzsucher vertragsgem\u00e4\u00df abrechnen und die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zahlen oder die Zahlung sicherstellen muss.<\/p>\n<p>Dass der Lizenzsucher ein annahmef\u00e4higes Angebot zu Vertragsbedin-gungen gemacht haben muss, die der Patentinhaber nicht ablehnen kann, ohne den Lizenzsucher damit gegen\u00fcber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln oder ihn unbillig zu behindern, ist soweit ersichtlich allgemein anerkannt. Denn auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten. Nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschlie\u00dfen, muss er nicht dulden.<br \/>\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung nicht in Betracht kommt, wenn der Li-zenzsucher lediglich ein bedingtes Lizenzangebot macht, insbesondere den Vertragsschluss nur unter der Bedingung anbietet, dass das Ver-letzungsgericht die von ihm geleugnete Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bejaht. Auf ein solches Angebot muss sich der Patentinhaber auch sonst nicht einlassen. Es kann daher auch seinem Unterlassungsbegehren nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n<p>Das annahmef\u00e4hige unbedingte Vertragsangebot reicht jedoch nicht aus, um den \u201eZwangslizenzeinwand\u201d gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einr\u00e4umung einer jeden Lizenz wirkt grunds\u00e4tzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrags zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabh\u00e4ngige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise \u2013 wie auch im Streitfall \u2013 in Gestalt einer St\u00fcck- oder umsatzbezogenen Lizenzgeb\u00fchr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten \u201evorgreifen\u201d. Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den \u201edolo-petit\u201c-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verh\u00e4lt, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, \u00fcber die Benutzung regelm\u00e4\u00dfig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen (so auch K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1294). Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbr\u00e4uchlich noch treuwidrig, wenn er Anspr\u00fcche aus dem Patent gegen\u00fcber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Li-zenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags \u00fcber den Umfang seiner Benut-zungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach \u00a7 372 S. 1 BGB die Lizenzgeb\u00fchren unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften \u00fcber den Gl\u00e4ubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (\u00a7 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgew\u00e4hrung zu erbringen (\u00a7 298 BGB). Der Sache nach wird damit dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung gezahlter Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird (vgl. zu allem BGH GRUR 2009, 694, 696 f. \u2013 Orange-Book-Standard).<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach ist die Lizenzgeb\u00fchr und damit auch die Leistungsver-pflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrags ergibt. Dass dieser Betrag auch f\u00fcr den Lizenzsucher nicht ohne Weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft f\u00fcr die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grunds\u00e4tzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast.<\/p>\n<p>Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgeb\u00fchrenforderung des Patentinhabers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht h\u00e4lt oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgeb\u00fchr zu beziffern, etwa weil er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgeb\u00fchrensatzes, sondern auf eine vom Pa-tentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgeb\u00fchr zu richten. Andernfalls k\u00f6nnte die Hinterlegung eines h\u00f6heren als des vom Lizenzsucher selbst f\u00fcr angemessen gehaltenen Betrags seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher H\u00f6he begleitet w\u00e4re. Ein \u201esicherheitshalber\u201d erh\u00f6htes Angebot w\u00fcrde dem Patentinhaber indessen die M\u00f6glichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zu sichern. Dies w\u00e4re nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverlet-zungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue H\u00f6he einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgeb\u00fchr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine h\u00f6here, \u00fcber dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der \u2013 grunds\u00e4tzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende \u2013 Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr durch den Patentinhaber in dieser H\u00f6he sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr vollst\u00e4ndig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken h\u00e4lt und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern diskriminiert (vgl. BGH GRUR 2009, 694, 697 \u2013 Orange-Book-Standard).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten sind die in der Orange-Book-Ent-scheidung aufgestellten Voraussetzungen verallgemeinerungsf\u00e4hig und sie k\u00f6nnen durchaus auf die vorliegende Fallkonstellation erstreckt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall zu bestimmen gilt, ob die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV erf\u00fcllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.1973, Slg. 1973, 215, Rz. 22 \u2013 Continental Can).<\/p>\n<p>Soweit sich insbesondere in der Literatur Stimmen finden, wonach der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung europarechtliche Aspekte offengelassen bzw. missachtet habe, (vgl. zur Kritik an der Orange-Book-Entscheidung in der Literatur: de Bronett, WuW 2009, 899 ff; Heimann, LMK 2009, 286659; H\u00f6ppner, ZWeR 2010, 395 ff; Maume\/Tapia, GRUR Int. 2010, 923 ff; Reimann\/Hahn, Festschrift f\u00fcr Meibom, 2010, S. 373 ff; Ullrich, IIC 2010, 337 ff.; Wirtz, WRP 2011, 1392, 1404), vermag die Kammer sich dem nicht anzuschlie\u00dfen. Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften ausdr\u00fccklich den Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) genannt hat. Zudem ist das vom Bundesgerichtshof entwickelte Hinterlegungsmodell nach Auffassung der Kammer durchaus mit dem vom EUGH entwickelten Effektivit\u00e4tsgrundsatz (vgl. EUGH, Slg. 2006, I-6641 \u2013 Manfredi) vereinbar, da der Bundesgerichtshof den Lizenzsuchenden sogar letztlich privilegiert, indem er diesem nicht die vorherige Erf\u00fcllung i. S. v. \u00a7 362 BGB aufb\u00fcrdet, sondern auch eine seinen Interessen entgegen kommende Hinterlegung erlaubt. Insoweit missachtet die BGH-Entscheidung nicht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Es ist gew\u00e4hrleistet, dass interessierte Dritte eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erhalten k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer &#8211; zumindest in dieser Instanz &#8211; auch keinen Anlass f\u00fcr eine entsprechende Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV.<\/p>\n<p>Die vorliegende Fallkonstellation weist im Ergebnis auch keine Unterscheide von solcher Qualit\u00e4t zum \u201eOrange-Book-Fall\u201c auf, dass eine differenzierte Handhabung geboten w\u00e4re:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist zun\u00e4chst nicht vor dem Hintergrund geboten, dass sich die Technologie bei dem der \u201eOrange-Book\u201c-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu einem de facto Standard entwickelt hatte, so dass marktbeherrschende die Stellung des dortigen Patentinhabers nicht in externen Umst\u00e4nden, sondern in Technologie selbst begr\u00fcndet war, w\u00e4hrend es hier um einen branchenweiten, durch die Marktteilnehmer einvernehmlich gesetzten Industriestandstandard geht (vgl. LG Mannheim, InstGE 13, 65, 75 f. \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II). Damit ist keine \u00c4nderung der Interessenlage verbunden. Ebenso zeichnete sich n\u00e4mlich der MPEG-2-Video-Standard, zu dem zahlreiche Urteile bis zur \u201eOrange-Book\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen waren, dadurch aus, dass ihm eine Vielzahl von Patenten angeh\u00f6rte. Die grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen des Bundesgerichtshofes treffen auch auf einen Industrie-Standard zu. Auch insoweit ist zu beachten, dass der Lizenzsucher, der vom (Industrie)-Standard Gebrauch macht, nicht nur die entsprechenden Vorteile ziehen darf, sondern auch seinen Pflichten als Lizenznehmer nachkommen muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus gebietet auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 anders als bei dem der Entscheidung \u201eOrange Book\u201c zugrundeliegenden Fall \u2013 nicht f\u00fcr jeden sichtbar Lizenzbedingungen bereitgestellt und auf Basis dieser Lizenzbedingungen tats\u00e4chlich Lizenzvertr\u00e4ge mit verschiedenen Nutzern abgeschlossen hat, keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie bereits ausgef\u00fchrt, obliegt es nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c nicht der Kl\u00e4gerin, sondern B als Lizenzsucherin, ein entsprechendes Lizenzangebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unter FRAND-Bedingungen zu machen, welches die Kl\u00e4gerin bei rechtstreuem Verhalten nicht ablehnen d\u00fcrfte. Dass B bzw. der Beklagte als Vorstandsvorsitzender eines in dem hier ma\u00dfgeblichen Markt t\u00e4tigen Unternehmens dazu nicht in der Lage w\u00e4re, ist nicht erkennbar und wird durch den Beklagten auch nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist au\u00dferdem zu beachten, dass der Lizenzsucher nach den Orange-Book-Kriterien gerade nicht zur Vorleistung durch Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 BGB gezwungen ist, sondern nach \u00a7 372 BGB hinterlegen darf. Es steht B bzw. dem Beklagten daher frei, einen Betrag zu hinterlegen, der in jedem Falle FRAND ist, so dass er sp\u00e4ter den etwaig \u00fcberschie\u00dfenden Teil kondizieren kann. Es ist dem Lizenzsucher, welcher den Patentinhaber kennt, auch eher zumutbar, das Risiko der Entreicherung und\/oder der Insolvenz zu tragen. Jedenfalls w\u00e4re es f\u00fcr den Patentinhaber &#8211; w\u00fcrde man ihn als vorleistungs-pflichtig erachten &#8211; angesichts der Vielzahl potentieller Lizenzsucher schwieriger zu beurteilen, welche Unternehmen an Lizenzen interessiert sind, und deren Insolvenzrisiken einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der Umstand, dass im Orange-Book-Fall &#8211; anders als hier &#8211; keine allge-meine Lizenzerkl\u00e4rung erfolgt war, gebietet keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, hat eine allgemeine Lizenzerkl\u00e4-rung keine Bedeutung, die \u00fcber die kartellgesetzlich sich ergebende Rechtslage hinausginge. Insbesondere gebietet eine derartige allgemeine Lizenzerkl\u00e4rung es nicht, dass der Patentinhaber den ersten Schritt macht und von sich aus Lizenzsuchenden ein aus seiner Sicht FRAND-Bedingungen gen\u00fcgendes Lizenzangebot unterbreitet. Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass sich der Orange-Book-Entscheidung des BGH jedenfalls keine Differenzierung zwischen einem auf Vertrag und auf Kartellrecht basierenden Lizenzeinwand entnehmen l\u00e4sst; er hat vielmehr grunds\u00e4tzlich, d.h. ohne auf seine \u201eQuelle\u201c abzustellen, gekl\u00e4rt, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangslizenzanspruch entgegengehalten werden kann. Die oben wiedergegebene Interessenlage betreffend die Situation beim kartellgesetzlichen Zwangslizenzeinwand entspricht derjenigen beim vertraglichen Lizenzeinwand. Nimmt der Verletzer ohne vorherige Einholung einer Lizenz \u2013 egal ob kartellrechtlichen oder vertraglichen Ursprungs \u2013 Benutzungshandlungen auf, kann er sich nur dann im Verletzungsprozess mit Erfolg auf den Kartellrechtseinwand berufen, wenn er sich wie ein redlicher Lizenznehmer verh\u00e4lt und den entsprechenden Pflichten eines solchen nachkommt. Angesichts dieser Interessenlage darf das Erfordernis eines Angebotes durch den Lizenzsuchenden auch nicht auf die Funktion, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen, beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt das Argument, das vorliegende Verfahren sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der die Kl\u00e4gerin exzessiv \u00fcberh\u00f6hte Lizenzforderungen durchzusetzen suche, nicht. Dass die Kl\u00e4gerin gleichzeitig in zahlreichen weiteren Verfahren, unter anderem gegen B, vorgeht, entbindet den Beklagten nicht von seinen Obliegenheiten. Er hat es als Vorstandsvorsitzender von B selbst in der Hand, durch Beachtung der Orange-Book-Kriterien dieser vermeintlichen Strategie die Grundlage zu entziehen und so der vermeintlichen Forderung exzessiver Lizenzgeb\u00fchren entgegen zu treten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c genannten Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung des Kartellrechtseinwandes hat der Beklagte nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Hinterlegung von 5 Millionen Euro beim Amtsgericht M\u00fcnchen sowie die behauptete Hinterlegung weiterer 35 Millionen EUR bei der I Bank J Plc den in der Entscheidung \u201eOrange Book\u201c des Bundesgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspricht. Jedenfalls haben weder B, noch der Beklagte bisher ordnungsgem\u00e4\u00df abgerechnet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Abrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7 259 BGB wie bei einer Rechnungslegung f\u00fcr den Schadenersatz nach Lizenzanalogie zu erfolgen. Erforderlich sind daher Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen sowie grunds\u00e4tzlich auch die Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Rechnungslegung von B, was der Beklagte selbst einr\u00e4umt, bisher nicht. Soweit der Beklagte zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung anf\u00fchrt, zwischen Vertragspartnern werde \u00fcblicherweise in der hier (durch B) angef\u00fchrten Vorgehensweise abgerechnet, nicht zuletzt deshalb, weil ein detaillierterer Einblick ohne Weiteres durch das nach dem als Anlage B 53 vorgelegte Lizenzvertragsangebot (dort Ziff. 5) einger\u00e4umte Audit-Recht m\u00f6glich sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Da der Beklagte bzw. B zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen, das hei\u00dft insbesondere auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin pr\u00fcfbaren Rechnungslegung bereits vor Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet sind, kann der Beklagte die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit nicht mit Erfolg auf ein der Kl\u00e4gerin nach dem noch abzuschlie\u00dfenden Vertrag zustehendes \u201eAudit\u201c-Recht verweisen. Dies gilt umso mehr, da die Kl\u00e4gerin unstreitig selbst nicht herstellt und vertreibt, so dass nicht zu bef\u00fcrchten steht, dass sie entsprechende Angaben zu Konkurrenzzwecken ausnutzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, denn dem Beklagten war aufgrund der durch die 4b. Zivilkammer ergangenen Urteile bekannt, dass seine Rechnungslegung m\u00f6glicherweise unzureichend ist. Er hat somit bewusst das Risiko in Kauf genommen, dass auch die Kammer entsprechende Anforderungen stellt. Die richterliche Hinweispflicht besteht demgegen\u00fcber nur, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt erkennbar \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten hat, \u00a7 139 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen lagen hier offensichtlich nicht vor.<\/p>\n<p>Das weitere Vorbringen des Beklagten, eine Rechnungslegung in der geforderten Tiefe sei nicht praktikabel, da bereits die als Anlage B 88 beispielhaft vorgelegte Rechnungslegung einen Umfang von 12 Leitz-Ordnern habe, rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil der Umfang letztlich das Ergebnis des Vertriebs und damit des Erfolgs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist, der nicht zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand eines Versto\u00dfes gegen Art. 101 AEUV<br \/>\n(i. V. m.) \u00a7 33 GWB.<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarung branchenweiter Standards unter dem Aspekt des Art. 101 AEUV nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Zugang zu dem Standard zu FRAND-Bedingungen gew\u00e4hrleistet ist. Auch mag sich die Wirkung des Art. 101 AEUV nicht nur auf eine Standardorganisation selbst, sondern auf jeden einzelnen Teilnehmer an dem Standardisierungsverfahren, der auch Beteiligter an der (potentiell) wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Festlegung des Standards ist, beziehen (vgl. Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WuW 2010, 626, 629).<\/p>\n<p>Die Kammer vermag sich indes nicht der Auffassung (vgl. Barthelme\u00df\/Gau\u00df, WUW 2010, 626, 629 ff.) anzuschlie\u00dfen, dass f\u00fcr die Berufung auf diesen Einwand gegen\u00fcber den sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr\u00fcchen andere Voraussetzungen als jene nach der oben im Einzelnen bereits angef\u00fchrten BGH-Entscheidung \u201eOrange-Book\u201c best\u00fcnden. Auch unter Heranziehung von Art. 101 Abs. 1 AEUV beruft sich die Beklagte letztlich darauf, aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden sei sie zur Benutzung des Klagepatentes berechtigt. Da die Benutzung eines Patentes regelm\u00e4\u00dfig nicht unentgeltlich verlangt werden kann und der Gestattungseinwand des Benutzers infolgedessen lediglich dahin geht, dass ihm die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr erlaubt wird, hat der Beklagte (bzw. B), wenn er mit Erfolg aus dem aus seiner Sicht kar-tellrechtswidrigen Verhalten der Kl\u00e4gerin ein Nutzungsrecht herleiten will, ein konkretes, aufgrund seiner Regelungsdichte verhandlungsf\u00e4higes Angebot zu unterbreiten und die angebotsgerechten Erf\u00fcllungshandlungen vor-zunehmen. Dies folgt \u2013 unabh\u00e4ngig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die konkrete kartellrechtliche Norm \u2013 daraus, dass der Beklagte bzw. B im Hinblick auf das Lizenzbegehren der Anspruchsteller ist und es grunds\u00e4tzlich Sache des Anspruchstellers ist, sein Begehren \u2013 hier auf Abschluss des Lizenzvertrages bestimmten Inhalts \u2013 zu formulieren. Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechnungslegung sind weder B, noch der Beklagte diesen Anforderungen bisher nachgekommen. Ob das durch den Beklagten vorgelegte, in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzte Lizenzvertragsangebot von B hinreichend ist, bedarf somit an dieser Stelle ebenso wenig einer Vertiefung wie die Frage, ob B Lizenzgeb\u00fchren in der erforderlichen H\u00f6he ordnungsgem\u00e4\u00df hinterlegt hat.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Horizontalleitlinien der Europ\u00e4ischen Kommission (Anlage B 28), wonach die Kl\u00e4gerin Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einr\u00e4umen muss, ist keine andere Bewertung gerechtfertigt. Auch insoweit h\u00e4tte es daher dem Beklagten bzw. B oblegen, seinerseits ein FRAND-Angebot zu machen sowie ihren Verpflichtungen als Lizenznehmer nachzukommen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 1 S. 2 und 3 der VO 1\/2003 EG liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 16 Abs. 1 S. 1 der VO 1\/2003 EG d\u00fcrfen Gerichte der Mitgliedsstaaten dann, wenn sie nach Art. 81 oder 82 des EG-Vertrages \u00fcber Vereinbarungen, Beschl\u00fcsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwider laufen. Erg\u00e4nzend bestimmt Art. 16 Abs. 1 S. 2 der VO 1\/2003 EG, dass es die Gerichte auch zu vermeiden haben, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwider laufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht pr\u00fcfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anh\u00e4ngige Verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen einer derartigen Aussetzung hier nicht vor, da eine Entscheidung der Kommission zu Art. 81 und 82 des EG-Vertrages (bzw. Art. 101 und Art 102 AEUV), zu der sich die Kammer durch die Anwendung der Orange-Book-Kriterien in Widerspruch setzen k\u00f6nnte, bisher nicht vorliegt. Insbesondere hat die Kommission in der durch die Beklagten vorgelegten Entscheidung Google .\/. Motorola Mobility (COMP\/M.6381, vgl. Anlage B 62) offen gelassen, ob sich die Orange-Book-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit Art. 102 AEUV vereinbaren l\u00e4sst. Zwar hat die Kommission nunmehr im Hinblick auf die Durchsetzung ETSI-Standard relevanter Patente durch Motorola und Samsung jeweils eine Untersuchung eingeleitet. Jedoch findet sich in den durch den Beklagten insoweit als Anlagen B 65 und B 66 vorgelegten Pressemitteilungen jeweils der ausdr\u00fcckliche Hinweis, dass dadurch der Ausgang der Untersuchung nicht pr\u00e4judiziert ist. Es kann somit dahinstehen, ob sich die Kammer im vorliegenden Verfahren \u00fcberhaupt zu einer Entscheidung der Kommission, welche sich mit einem konkreten Verhalten von Motorola und damit einer an dem vorliegenden Rechtsstreit unbeteiligten Dritten besch\u00e4ftigt, im Sinne von Art. 16 der VO 1\/2003 in Widerspruch setzen kann. Jedenfalls ist eine derartige Entscheidung derzeit nicht absehbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nOhne Erfolg hat sich der Beklagte darauf berufen, das Klagepatent habe gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG seine Wirkung verloren (\u201eDoppelschutzverbot\u201c).<\/p>\n<p>Ein deutsches Patent verliert nicht bereits dann seine Wirkung, wenn sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Hauptanspruch des europ\u00e4ischen Patents \u00fcberhaupt erfassen lassen. Vielmehr greift das Doppelschutzverbot nur dann ein, wenn das europ\u00e4ische Patent gleichwertigen Schutz bietet. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das europ\u00e4ische Patent wesentlich enger formuliert ist.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Schutzanspruch 1 des parallelen europ\u00e4ischen Patents EP 1 841 XXX l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz,<\/p>\n<p>a) in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden.<\/p>\n<p>2. Die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet,<\/p>\n<p>a) eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,<\/p>\n<p>b) \u00fcber einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,<\/p>\n<p>c) aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,<\/p>\n<p>d) anhand der f\u00fcr die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln,<\/p>\n<p>(i) ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabh\u00e4ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,<\/p>\n<p>(ii) oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, in Abh\u00e4ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.<\/p>\n<p>Damit ist der Patentanspruch des europ\u00e4ischen Patents enger gefasst als derjenige des Klagepatents. So enth\u00e4lt der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch bereits keine Beschr\u00e4nkung auf ein UMTS-Mobilfunknetz. Auch m\u00fcssen die Nutzerklassen nicht auf einer SIM-Karte, sondern nur auf einer Zugangsberechtigungskarte gespeichert werden. Zudem l\u00e4sst das Klagepatent auch offen, wie die Zugriffsberechtigungsdaten empfangen werden, es fehlt damit an einer Beschr\u00e4nkung auf den Broadcast Control Channel. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch auch nicht die Vorgabe, dass aus den Zugriffsschwellwertbits ein Zugriffsschwellwert ermittelt werden soll.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass der Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte ist Vorstandsvorsitzender von B, das durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, so dass auch der Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7 31 BGB analog).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Vorstandsvorsitzender eines Fachunternehmens h\u00e4tte er die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzen-den Handlungen von B ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, ist der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird der Beklagte durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechts-verletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen(\u00a7 140b PatG). Soweit seine<br \/>\nnicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist dem Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung kommt nicht in Betracht, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Beklagten kann im Rahmen der Ermessensentscheidung demgegen\u00fcber keine Ber\u00fccksichtigung finden, dass in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits Entscheidungen gegen B ergangen sind, denn ein Titel gegen den Beklagten auf der Grundlage einer Verletzung des Klagepatents existiert bisher insoweit nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit der Beklagte meint, Patentanspruch 6 beruhe deshalb auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen in Bezug auf die Merkmale 6 und 7 lediglich f\u00fcr den ersten und den zweiten Wert immer konkret \u201e0\u201c und \u201e1\u201c offenbart seien, \u00fcberzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel konkret die Werte \u201e0\u201c und \u201e1\u201c angegeben sind (vgl. Anlage B 19\/K1, Sp. 8, Z. 42 \u2013 Z. 56). Jedoch findet der Fachmann bereits in Sp. 1, Z. 46 \u2013 66 der Offenlegungsschrift den Hinweis, dass der Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abh\u00e4ngigkeit der Zugriffsklasseninformation f\u00fcr diese Nutzerklasse erteilt wird. Zudem findet sich auch in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 kein Hinweis darauf, dass der Zugriff zwingend aufgrund der Werte \u201e0\u201c und \u201e1\u201c abh\u00e4ngig bzw. unabh\u00e4ngig von den Zugriffsschwellwerten erfolgen soll. Im \u00dcbrigen stellt die Offenlegungsschrift in Sp. 9, Z. 15 \u2013 25 ausdr\u00fccklich klar, dass die offenbarten Bitmuster (und damit auch die Werte \u201e0\u201c und \u201e1\u201c) lediglich beispielhaft sind.<\/p>\n<p>Der Hinweis des Beklagten auf das in Bezug auf das parallele Patent EP 1 186 XXX B1 gef\u00fchrte Nichtigkeitsverfahren (vgl. Anlagen B 19\/K 28 bis B 19 K 30), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil die dortige Offenlegungsschrift nicht vorliegt. Au\u00dferdem ist den vorgelegten Unterlagen auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die jeweiligen Hilfsantr\u00e4ge gestellt wurden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Auffassung der Beklagten, Merkmal 6, nach dem die Teilnehmerstationen unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert auf den Telekommunikationskanal zugreifen k\u00f6nnen, sei urspr\u00fcnglich nicht offenbart, sondern lediglich, dass die Mobilstationen unabh\u00e4ngig von einem Vergleich zwischen Zugriffsschwellwert und Zufallszahl auf den RACH zugreifen d\u00fcrfen, ohne dass es auf einen Vergleich zwischen dem Zugriffsschwellwert mit einer Zufallszahl ank\u00e4me, \u00fcberzeugt ebenfalls nicht, da sich in Sp. 8, Z. 42 \u2013 46 der Offenlegungsschrift der ausdr\u00fcckliche Hinweis findet, dass Mobilstationen, f\u00fcr die das zugeh\u00f6rige Zugriffsklassenbit 0 ist, unabh\u00e4ngig vom Zugriffsschwellwert zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus scheidet eine Aussetzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit bereits deshalb aus, weil der Beklagte die insoweit ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltungen nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat und es der nicht fachkundig besetzten Kammer bereits aus diesem Grund nicht m\u00f6glich ist festzustellen, ob sich nicht zumindest ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte zudem hinsichtlich zahlreicher Entgegenhaltungen lediglich pauschal auf die Einspruchsschrift (Anlage B 19) verweist, hat er damit seiner Darlegungslast nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungsh\u00f6he erforderlichen Sicherheit f\u00fcr die Kammer auch nicht feststellen, dass die technische Lehre in den Entgegenhaltungen GSM-138 (Anlage B 19\/K 3) in Verbindung mit GSM-74 (Anlage B 19\/K 4) naheliegend offenbart w\u00e4re.<\/p>\n<p>Bei dem Dokument GSM-138 handelt es sich um die Zusammenfassung eines L1 EG-Meetings der GSM Arbeitsgruppe WP3 aus dem Jahr 1987. Wie Annex 5 der Zusammenfassung zu entnehmen ist, war Thema des Meetings unter anderem die Verhinderung der \u00dcberlastung eines Kanals. Als L\u00f6sung hierf\u00fcr wird unter anderem vorgeschlagen, entweder bestimmten Nutzern den Zugang zum System zu verwehren, oder, speziellen Personengruppen direkten Zugang zum System zu gew\u00e4hren. Dar\u00fcber hinaus ist in der Entgegenhaltung weiter vorgesehen, eine \u00dcberlastung des Kanals dadurch zu verhindern, dass entweder durch die Basisstation ein bestimmter Wahrscheinlichkeitswert zur Ermittlung der Zufallswahrscheinlichkeit gesendet oder der Zeitabstand bis zum n\u00e4chsten Zugriffsversuch beeinflusst wird (\u201eretransmission probality\u201c und \u201eretransmission interval\u201c).<\/p>\n<p>Wie konkret der in Annex 5 beschriebene Weg, bestimmte Nutzergruppen vom Zugriff auszuschlie\u00dfen, realisiert werden soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erschlie\u00dft sich f\u00fcr die nicht fachkundig besetzte Kammer nicht, dass dies konkret, wie vom Klagepatent gefordert, dadurch erfolgen soll, dass die Entscheidung \u00fcber den Zugriff auf einen gemeinsamen Kanal in Abh\u00e4ngigkeit von der Zugeh\u00f6rigkeit der Teilnehmerstationen zu bestimmten Nutzerklassen und diesen Nutzerklassen zugeordneten Zugriffsklasseninformationen gef\u00e4llt wird. Insbesondere wird der im Annex 5 verwendete Begriff \u201esignalling messages\u201c in der Entgegenhaltung ebenso wenig spezifiziert wie der in Abschnitt 5, letzter Absatz zu findende Begriff \u201especial BCCH message\u201c.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte als Anlagen B 21 \u00c4u\u00dferungen von Teilnehmern des Meetings vorgelegt hat, in denen diese ihr Verst\u00e4ndnis zum damaligen Zeitpunkt schildern, handelt es sich dabei um das Verst\u00e4ndnis einzelner (Fach-) Teilnehmer und damit um eine m\u00f6gliche, nicht aber zwingende Auffassung, wie der Durchschnittsfachmann die Entgegenhaltung versteht.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 (und 2); 108 ZPO. Bei der Festsetzung der H\u00f6he der Sicherheit hat die Kammer insbesondere ber\u00fccksichtigt, dass es der Kl\u00e4gerin bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur um ein Vorgehen gegen den Beklagten pers\u00f6nlich geht, sondern dass die Kl\u00e4gerin gegen alle UMTS-f\u00e4higen B-Telefone vorgeht, die letztlich vom Markt genommen werden sollen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 30.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der \uf042eklagten vom 04.12.2012 bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1987 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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