{"id":4131,"date":"2006-10-10T17:00:38","date_gmt":"2006-10-10T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4131"},"modified":"2016-04-29T16:21:59","modified_gmt":"2016-04-29T16:21:59","slug":"4b-o-5006-tampon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4131","title":{"rendered":"4b O 50\/06 &#8211; Tampon"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0775<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2006, Az. 4b O 50\/06<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tampons, insbesondere f\u00fcr die Frauenhygiene, die etwa zylindrisch sind und aus bandf\u00f6rmigem aufgewickeltem Faservlies geformt sind und einen zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern hoher Verdichtung und hoher Knickfestigkeit und eine gerade Anzahl von mindestens sechs in Umfangrichtung benachbarten, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordneten L\u00e4ngsrippen aufweisen, die sich von dem Faserkern radial nach au\u00dfen erstrecken und von weicherer Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die L\u00e4ngsrippen durch schmale, streifenf\u00f6rmige in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander auf der Umfangsfl\u00e4che angeordnete L\u00e4ngsnuten voneinander getrennt sind, wobei sich nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen ber\u00fchren, um eine im wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che zu bilden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.03.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zu den Angaben gem\u00e4\u00df a) und b) die zugeh\u00f6rigen Bestell- und Lieferscheine sowie Rechnungen vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 09.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/10 und der Beklagten zu 9\/10 auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 250.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents 0 422 xxx B 2 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage ROP 2), welches eine deutsche Priorit\u00e4t vom 12.10.1998 (3934153) in Anspruch nimmt. Das Klagepatent beruht auf der Anmeldung vom 11.10.1990, die am 17.04.1991 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 09.02.1994. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 690 06 xxx T3 (Anlage ROP 3) gef\u00fchrt wird, steht in Kraft. Im zwei Instanzen umfassenden Einspruchsverfahren erfolgte eine \u00c4nderung des Anspruchs 1. \u00dcber die mit Schriftsatz vom 13.07.2006 (Anlage L7) von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht ist derzeit nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTampon, insbesondere f\u00fcr die weibliche Hygiene, Verfahren und Vorrichtung f\u00fcr dessen Herstellung\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTampon, insbesondere f\u00fcr die Frauenhygiene, der aus einem durch Aufwickeln eines L\u00e4ngenabschnitts aus bandf\u00f6rmigen Faservlies geformten, etwa zylindrischen Rohling gebildet ist, dessen Umfangsfl\u00e4che auf einer geraden Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung des Wickelrohlings benachbarten Abschnitten radial zur Mittell\u00e4ngsachse des Rohlings gepresst ist, dadurch gekennzeichnet, dass ausschlie\u00dflich schmale, streifenf\u00f6rmige, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordnete Abschnitte der Umfangsfl\u00e4che des Wickelrohling zu einem Vorformrohling gepresst sind, der, im Querschnitt gesehen, aus einem zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern (16) hoher Verdichtung und Knickfestigkeit und sich von dem Faserkern radial nach au\u00dfen erstreckenden L\u00e4ngsrippen (17) von weicherer Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur besteht, die durch nach au\u00dfen offene L\u00e4ngsnuten (18) voneinander getrennt sind, und dass danach ausschlie\u00dflich die weichen L\u00e4ngsrippen (17) des Vorformlings (15) einen schwachen, gleichm\u00e4\u00dfigen, zur Mittell\u00e4ngsachse des Vorformlings (15) radialen Druck ausgesetzt wurden, derart dass sich nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen (17) ber\u00fchren, um eine weiche, im wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che kleineren Durchmessers unter Beibehaltung der gr\u00f6\u00dferen Kapillarstruktur entsprechend der Endform des Tampons zu bilden (10).\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tampon in einem mittleren L\u00e4ngenschnitt und Figur 4 einen Querschnitt des Tampons in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt bundesweit \u00fcber die Lidl-Gruppe unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Tamponprodukt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), dessen n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage ROP 11 vorgelegten vergr\u00f6\u00dferten Fotografie eines aufgeschnittenen Musters und aus der von der Beklagten als Anlage L 4 vorgelegten lichtmikroskopischen Querschnitt-Aufnahme sowie den als Anlagen L 8 und L 9 zur Akte gereichten Mustern ergibt. Zur Veranschaulichung des Herstellungsverfahrens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreichte die Beklagte als Anlage L 3 eine schematische Illustration. Nachfolgend werden zum besseren Verst\u00e4ndnis \u2013 zum Teil verkleinert \u2013 das zweite Bild der Anlage ROP 11 und die Anlagen L 4 und L 3 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie zuerkannt,<br \/>\ndar\u00fcber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. des Klageantrages bezeichneten, in der Zeit vom 17.05.1991 bis zum 09.03.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und auch insoweit Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Sie ist der Auffassung, eine solche Verletzung k\u00f6nne nur dann angenommen werden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem im Anspruch genannten Verfahren hergestellt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verschiedene Sachmerkmale nicht auf.<br \/>\nDas zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Verfahren unterscheide sich zudem von dem im Klagepatent genannten wesentlich, da ein einheitlicher Pressvorgang durchgef\u00fchrt werde und ein weiterer Schritt \u2013 schwacher Druck auf die L\u00e4ngsrippen \u2013 fehle. Aufgrund des den Viskosevlies umgebenen, vom Klagepatent nicht vorgesehenen zus\u00e4tzlichen H\u00fcllgewebes verdichte sich bei dem (einheitlichen) Pressvorgang nicht nur der Kern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern auch das Wattegewebe, das sich innerhalb der nach au\u00dfen gerichteten Schlaufen befinde. Es ergebe sich f\u00fcr beide Bereiche ein im Wesentlichen gleicher Verdichtungsgrad. Aufgrund der zus\u00e4tzlichen \u00e4u\u00dferen H\u00fclle komme es zu einer andersartigen Oberfl\u00e4chenstruktur und fehle es an einer Beschaffenheit, die sich aus einer Pressung radial zur Mittell\u00e4ngsachse des Wickelrohlings ergebe. Ferner w\u00fcrden nicht nur bestimmte Abschnitte der Umfangsfl\u00e4che gepresst, sondern wegen des \u201eMitnahmeeffektes\u201c des H\u00fcllgewebes auch die benachbarten Bereiche der Abschnitte, auf die die Pressbacken unmittelbar einwirkten. Das Pressen erfolge des Weiteren nicht durch schmale und streifenf\u00f6rmige Abschnitte, sondern durch wellenf\u00f6rmige Fl\u00e4chen. Der Wickelrohling werde zudem durch den St\u00f6\u00dfel \u201ein freiem Flug\u201c in die Presse bef\u00f6rdert, so dass der Rohling eine geneigte, nicht genau definierte Position einnehme, so dass weder der Kernbereich des Rohlings noch die \u00e4u\u00dferen Bereiche, die durch wellenf\u00f6rmige Linien voneinander abgetrennt sind, eine in der Presse zentrierte Position einn\u00e4hmen. Infolge dessen k\u00e4me es zu ungleichen Winkelabst\u00e4nden der zu pressenden Abschnitte, zu schwankenden Breiten der jeweiligen, wellenf\u00f6rmig verlaufenden L\u00e4ngsrippen und damit einhergehend zu einer schwankenden Absorptionsf\u00e4higkeit der einzelnen Rippen. Es fehle auch ein zentraler Faserkern. Die Kan\u00e4le des Presslings blieben nach au\u00dfen hin offen, woran sich durch die anschlie\u00dfende Expansion in der Expansionsh\u00fclle grunds\u00e4tzlich kaum etwas \u00e4ndere. Da kein unterschiedlicher Verdichtungsgrad zwischen Faserkern und L\u00e4ngsrippen hergestellt werde, h\u00e4tten die L\u00e4ngsrippen keine weichere Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur. Schlie\u00dflich ber\u00fchrten sich nicht nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen und es mangele an einer weichen, im wesentlichen glattzylindrischen Oberfl\u00e4che, die unter Beibehaltung der gr\u00f6beren Kapillarstruktur erreicht werde. Das H\u00fcllgewebe aus Kunststoff sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Vergleich zum Faservlies hart und wenig dehnf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Da sich das Klagepatent \u00fcberdies insbesondere wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung sowie fehlender Neuheit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, sei jedenfalls die hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg; abzuweisen war sie lediglich im Hinblick auf den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch.<br \/>\nDie Beklagte macht mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist der Kl\u00e4gerin deshalb in zuerkanntem Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Tampon, insbesondere f\u00fcr die Frauenhygiene, sowie ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen des Tampons.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der DE-AS 14 91 161 ein Tampon bekannt, welcher durch spitze Pressbacken verursachte L\u00e4ngsrillen aufweist, an deren beiden Seiten L\u00e4ngsrippen entstehen, die bei einem anschlie\u00dfenden Pressvorgang mittels Pressbacken mit teilzylindrischen Pressfl\u00e4chen auf die etwa zylindrische Endform des Tampons gepresst sind. Dieser Tampon hat sich wegen seiner hohen Absorptionsf\u00e4higkeit, Fl\u00fcssigkeitsr\u00fcckhaltef\u00e4higkeit, Absorptionsgeschwindigkeit und Stand- bzw. Knickfestigkeit in der Praxis bew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, den Tampon der genannten Gattung so zu verbessern, dass die bisher erreichte Absorptionsf\u00e4higkeit und Absorptionsgeschwindigkeit im Wesentlichen erhalten bleibt, aber die spezifische Absorptionsf\u00e4higkeit (ml\/gr.) des Tampons erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems (der Aufgabe) sieht das Klagepatent in Anspruch 1 einen durch Herstellungsverfahrensschritte gekennzeichneten Tampon mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Tampon (10) ist etwa zylindrisch und aus einem bandf\u00f6rmigen aufgewickeltem Faservlies geformt.<\/p>\n<p>2. Der Tampon (10) weist einen zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern (16) hoher Verdichtung und Knickfestigkeit auf.<\/p>\n<p>3. Der Tampon weist eine gerade Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung benachbarten, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordneten L\u00e4ngsrippen (17) auf, die<br \/>\na) sich von dem Faserkern (16) radial nach au\u00dfen erstrecken,<br \/>\nb) von weicherer Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur und<br \/>\nc) durch schmale, streifenf\u00f6rmige und in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander auf der Umfangsfl\u00e4che angeordnete L\u00e4ngsnuten (18) voneinander getrennt sind, wobei<br \/>\nd) sich nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen (17) ber\u00fchren, um eine weiche, im wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che kleineren Durchmessers unter Beibehaltung der gr\u00f6\u00dferen Kapillarstruktur zu bilden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent zufolge hat sich \u00fcberraschend gezeigt, dass sich mit einem Tampon dieser Merkmale bei verbesserter Stabilit\u00e4t eine merkliche Erh\u00f6hung der spezifischen Absorptionsf\u00e4higkeit unter Beibehaltung der bisher erzielten Absorptionsf\u00e4higkeit und Absorptionsgeschwindigkeit bei einem \u00fcberraschend geringeren Einsatz an Fasermaterial erreichen l\u00e4sst. Diese Wirkung ist \u2013 so das Klagepatent \u2013 auf eine gr\u00f6bere Kapillarstruktur des Fasermaterials in der Au\u00dfenschicht des Tampons zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1)<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents ist ein product-by-process Anspruch. Es handelt sich um einen auf einen Tampon gerichteten Sachanspruch, der jedoch in seinem Wortlaut nicht (nur) unmittelbar durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktional umschriebene Sachmerkmale des Endproduktes, sondern zum ganz \u00fcberwiegenden Teil lediglich durch Herstellungsschritte und die dabei verwendeten bzw. entstehenden Vorprodukte (Wickelrohling\/Vorformrohling) definiert ist. Zu kl\u00e4ren ist mithin, welche Sachmerkmale des bezeichneten beanspruchten (End-)Gegenstandes und erfindungsgem\u00e4\u00dfen k\u00f6rperlichen oder funktionalen Eigenschaften sich aus der Anwendung des genannten Verfahrens bei der Herstellung ergeben. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, wobei \u2013 wie stets \u2013 ma\u00dfgebend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Weg herstellbaren Sache zieht (BGH GRUR 2001, 1129 \u2013 zipfelfreies Stahlband; BGH GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tampon durch die in der unter II. aufgef\u00fchrten Merkmalsanalyse genannten Sachmerkmale charakterisiert. Die im Anspruch 1 beschriebenen Herstellungsschritte, die sich auf den Wickelrohling und sodann auf den Vorformrohling beziehen, f\u00fchren zu einem Endprodukt, wie es aus dieser Merkmalsanalyse hervorgeht.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sieht Anspruch 1 als Ausgangsprodukt einen durch Aufwickeln eines L\u00e4ngenabschnitts aus bandf\u00f6rmigen Faservlies geformten, etwa zylindrischen gebildeten Rohling vor, so dass \u2013 wie der Fachmann insbesondere auch der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage ROP 3, Seite 3 Absatz [0020]) entnehmen kann \u2013 auch der Tampon selbst in etwa zylindrisch und aus einem aufgewickelten bandf\u00f6rmigen Faservlies geformt ist. Dies f\u00fchrt zu Merkmal 1.<\/p>\n<p>Der Anspruch verlangt sodann, dass die Umfangsfl\u00e4che des Wickelrohlings auf einer geraden Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung des Wickelrohlings benachbarten Abschnitten radial zur Mittell\u00e4ngsachse des Rohlings gepresst ist, wobei ausschlie\u00dflich schmale, streifenf\u00f6rmige, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordnete Abschnitte der Umfangsfl\u00e4che des Wickelrohling gepresst sind. Der so gepresste Wickelrohling wird im Anspruch als Vorformrohling bezeichnet. Da der Fachmann weder dem Anspruch selbst noch der Beschreibung einen Anhalt daf\u00fcr entnehmen kann, dass diese Pressung im Hinblick auf die Lage bzw. die Ausrichtung, die Anzahl und Ausgestaltung der zu pressenden Abschnitte im weiteren Herstellungsverfahren eine Ab\u00e4nderung erf\u00e4hrt, weist auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tampon eine gerade Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung benachbarten, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordnete gepresste Abschnitte auf, die \u2013 wie die im folgenden zu erl\u00e4uternden weiteren Angaben des Anspruchs 1 zeigen \u2013 als sich vom Faserkern radial nach au\u00dfen erstreckende L\u00e4ngsrippen ausgestaltet sind, welche \u2013 wie sich ebenfalls aus dem im folgenden erl\u00e4uterten weiteren Anspruchswortlaut ergibt \u2013 durch L\u00e4ngsnuten voneinander getrennt sind. Dies spiegeln die Merkmale 3, 3 a und 3 c wider.<\/p>\n<p>Das Vorprodukt, den Vorformrohling, beschreibt Anspruch 1 als im Querschnitt gesehen aus einem zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern (16) hoher Verdichtung und Knickfestigkeit bestehend, mit sich von dem Faserkern radial nach au\u00dfen erstreckenden L\u00e4ngsrippen (17) von weicherer Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur, die durch nach au\u00dfen offene L\u00e4ngsnuten (18) voneinander getrennt sind. Dies findet zum einen mit Blick auf den Vorformrohling und zum anderen f\u00fcr den Tampon selbst in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels sowie hinsichtlich des zentralen Faserkerns des Endproduktes in der allgemeinen Beschreibung seinen Niederschlag (Anlage ROP 3, Seite 3 Absatz [0021], Seite 5, Absatz [0031] f., Figur 4, Seite 2, Absatz [0006])). Der Fachmann erkennt mangels Ansatzpunktes f\u00fcr eine sich anschlie\u00dfende Ver\u00e4nderung des Vorformrohlings bei diesen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Eigenschaften zwanglos, dass auch das Endprodukt einen zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern hoher Verdichtung und Knickfestigkeit (Merkmal 2) aufweist und \u2013 im Querschnitt gesehen \u2013 sich von dem Faserkern radial nach au\u00dfen erstreckende L\u00e4ngsrippen hat, die eine weichere Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur haben (Merkmale 3, 3 a und 3 b). Der zentrale Faserkern sorgt infolge der Faserverdichtung f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stabilit\u00e4t; die weniger verdichteten L\u00e4ngsrippen zeichnen sich durch eine weichere Faserstruktur mit gr\u00f6berer Kapillarstruktur aus. Beides steht im Fokus des Klagepatents. Insbesondere letzteres dient der Erf\u00fcllung Aufgabe, die spezifische Absorptionsf\u00e4higkeit unter Beibehaltung der bisher erzielten Absorptionsf\u00e4higkeit und Absorptionsgeschwindigkeit bei geringem Einsatz von Fasermaterial zu erreichen. Selbstredend hat dies nicht nur Geltung f\u00fcr den (beschriebenen) Vorformrohling, sondern auch f\u00fcr das Endprodukt.<\/p>\n<p>Wie dem Anspruch und der Beschreibung in der Klagepatentschrift ferner zu entnehmen ist, werden in einem weiteren Verfahrensschritt ausschlie\u00dflich die weichen L\u00e4ngsrippen (17) des Vorformrohlings (15) einem schwachen, gleichm\u00e4\u00dfigen, zur Mittell\u00e4ngsachse des Vorformrohlings (15) radialen Druck ausgesetzt, derart, dass sich nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen (17) ber\u00fchren. Infolge dessen bewegen sich die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen aufeinander zu und die bis dahin (beim Vorformrohling) offenen L\u00e4ngsnuten (18) werden verschlossen. Hierdurch entsteht erfindungsgem\u00e4\u00df eine weiche, im Wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che kleineren Durchmessers unter Beibehaltung der gr\u00f6\u00dferen Kapillarstruktur im Au\u00dfenbereich des Tampons. (Anlage ROP 3, Seite 3 Absatz [0021], Seite 5, Absatz [0032]). Dies f\u00fchrt zu der in Merkmale 3 d beschriebenen endg\u00fcltigen Oberfl\u00e4che bzw. Oberfl\u00e4chenform des Tampons. Dar\u00fcber hinaus verdeutlicht auch dieser Verfahrensschritt dem Fachmann das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Verdichtungszonen innerhalb des Endprodukts. Im Inneren des Tampons befindet sich der im ersten Schritt gepresste Faserkern mit hoher Verdichtung, w\u00e4hrend die Faserstruktur des Au\u00dfenbereichs infolge des zweiten, nur schwachen Druck auf die L\u00e4ngsrippen aus\u00fcbenden Schrittes einen geringeren Verdichtungsgrad aufweist (Merkmale 2, 3 b).<\/p>\n<p>Weitere Sachmerkmale und r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionale Eigenschaften des Endproduktes, die aus dem im Anspruch genannten Herstellungsverfahren erwachsen, gibt das Klagepatent dem Fachmann nicht an die Hand. Derartige Sachmerkmale und r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Eigenschaften des Tampons wurden auch von der Beklagten, die (lediglich) die exakte Einhaltung der genannten Verfahrensschritte bei der Herstellung des Tampons gefordert hat, nicht benannt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas durch einen product-by-process Anspruch gesch\u00fctzte Erzeugnis genie\u00dft absoluten Schutz, und zwar unabh\u00e4ngig von der Art seiner Herstellung. Denn Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren das Erzeugnis als solches. Mithin ist ein Erzeugnis, welches die gleichen Eigenschaften wie das durch den product-by-process Anspruch Gesch\u00fctzte aufweist, als patentverletzend anzusehen, gleichg\u00fcltig, ob es mittels eines von dem in Anspruch genannten Weg hergestellt wurde (BGH GRUR 1993, 651 \u2013 Tetraploide Kamille; BGH GRUR 2001, 1129 \u2013 zipfelfreies Stahlband; BGH GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Sie weist s\u00e4mtliche Sacheigenschaften auf wie das durch Anspruch 1 gesch\u00fctzte Erzeugnis.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 1. Sie ist etwa zylindrisch und aus einem bandf\u00f6rmigen aufgewickelten Faservlies geformt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus unstreitig zus\u00e4tzlich von einem Kunststoff-H\u00fcllgewebe umschlossen ist, steht dem nicht entgegen.<br \/>\nEin zus\u00e4tzliches Gewebe, welches ebenfalls ein vom Klagepatent als Material ausdr\u00fccklich bestimmtes Vlies (Anlage ROP 3, Seite 3, Absatz [0020]) ist, wird zwar nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Es wird jedoch, wie der Fachmann anhand des Anspruchswortlauts, der Beschreibung und bei funktionsorientierter Auslegung erkennt, auch nicht ausgeschlossen. Der Sinn eines Tampons ist die Absorption von Fl\u00fcssigkeit, so dass es aus einem Material bestehen muss, welches die daf\u00fcr erforderlichen F\u00e4higkeiten aufweist. Das Material \u2013 das Faservlies \u2013 muss in der Lage sein, K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit aufzusaugen und hierbei zu expandieren, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der vom Klagepatent vorgesehenen (speziellen) Absorptionsf\u00e4higkeit und Absorptionsgeschwindigkeit. Soweit diese technische Funktion gew\u00e4hrleistet ist, ist es nach der Erfindung unerheblich, ob die Fl\u00fcssigkeitsaufnahme mittels eines nur aus \u201eeinem\u201c Faservlies aufgewickelten Tampons erfolgt oder mittels eines solchen, das von einem \u201ezweiten\u201c Faservlies umh\u00fcllt wird.<br \/>\nDass das Kunststoff-H\u00fcllgewebe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Absorption der Fl\u00fcssigkeit in irgendeiner erheblichen Weise beeintr\u00e4chtigt, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Das Kunststoff-H\u00fcllgewebe ist fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig und \u2013 wie die Inaugenscheinnahme zeigt \u2013 auch in einem Umfang vorhanden, der die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Expansion des Tampons erlaubt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht ebenso von Merkmal 2 Gebrauch. Sie weist einen zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkern hoher Verdichtung und Knickfestigkeit auf.<br \/>\nDem Einwand, der Faserkern sei nicht zentral, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff \u201ezentral\u201c als Mittelpunkt bzw. als in der Mitte liegend zu verstehen, \u00e4hnliches folgt aus dem Wortbestandteil \u201eKern\u201c, so dass erfindungsgem\u00e4\u00df eine Verdichtung zur Mittell\u00e4ngsachse des Tampons vorausgesetzt ist.<br \/>\nDem Klagepatent kommt es insoweit jedoch nicht darauf an, dass der Faserkern im exakt berechneten bzw. geometrischen Mittelpunktes des Tampons liegt. Dies folgt zun\u00e4chst aus dem Sinn und Zweck eines im Zentrum befindlichen Faserkerns. Der Faserkern zeichnet sich durch eine hohe Verdichtung des Faservlieses aus und dient erkennbar auch dem Zweck, die erforderliche Knickfestigkeit und Stabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleistet. Der Tampon soll, wie insbesondere auch der vom Klagepatent gew\u00fcrdigte Stand der Technik \u2013 die DE-AS 14 91 161 (Anlage L 1) \u2013 zu erkennen gibt, weder beim Einf\u00fchren in eine K\u00f6rperh\u00f6hle noch w\u00e4hrend der Absorption von Fl\u00fcssigkeit brechen oder abknicken. Daf\u00fcr, dass dieser Zweck nur dann erf\u00fcllt wird bzw. werden kann, wenn sich der Faserkern exakt in der Mitte des Tampons befindet, bieten sich keine Anhaltspunkte.<br \/>\nDass die Positionsangabe des Klagepatents nicht als Festlegung eines genau berechneten geometrischen Bereichs zu verstehen ist, best\u00e4tigt ferner die allgemeine Beschreibung, wonach der Durchmesser des Tampons den \u00fcblichen physiologischen Bedingungen entsprechend auf zwischen 13 und 15 mm festgelegt ist, wobei der zentrale Faserkern vorzugsweise einen Durchmesser von 4 bis 8 mm aufweisen kann (Anlage ROP 3, Seite 2, Absatz [0006]). Der zentrale Faserkern wird mithin variabel in Verh\u00e4ltnis zu einem ebenso variablen Durchmesser gesetzt. Die Angaben sind relativ. \u00dcberdies zeigt Figur 4 des Klagepatents eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform bei der der verdichtete Faserbereich zum Teil bis in die L\u00e4ngsrippen hineinreicht. Eine exakt definierte Grenze zwischen den unterschiedlichen Verdichtungszonen, die f\u00fcr eine Zentralit\u00e4t im Sinne einer genau berechneten geometrischen Mitte sprechen k\u00f6nnte, findet sich demnach auch hier nicht.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die vom Klagepatent geforderte Stabilit\u00e4t und\/oder Knickfestigkeit aufweist, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGleichfalls verwirklicht ist Merkmal 3. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine gerade Anzahl von mindestens sechs in Umfangsrichtung benachbarten, in gleichen Winkelabst\u00e4nden voneinander angeordneten L\u00e4ngsrippen auf.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang dar\u00fcber streiten, ob bei Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Rohling \u201eim freien Flug\u201c von dem St\u00f6\u00dfel in die Presse gesto\u00dfen wird und ob sodann in der Presse eine automatische Zentrierung des Rohlings erfolgt, bedarf dieser Streit keiner Entscheidung. Selbst wenn derartiges zugunsten der Beklagten anzunehmen w\u00e4re und daraus die \u2013 von ihr vorgebrachte \u2013 Folge erwachsen w\u00fcrde, dass die Winkelabst\u00e4nde der L\u00e4ngsrippe (bei jedem) Tampon ungleich seien, hindert dies nicht die Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals. In den Schutzbereich des Klagepatents fallen auch Tampons mit ungleichen Winkelabst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Bereits der im Anspruch gew\u00e4hlte Begriff \u201egleich\u201c l\u00e4sst Raum f\u00fcr \u201eentsprechende\u201c, \u201evergleichbare\u201c Winkelabst\u00e4nde. Auch eine ausdr\u00fcckliche Bestimmung eines stets zu beachtenden Winkelabstand erfolgt nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr exakt \u00fcbereinstimmende \u201egleiche\u201c Winkelabst\u00e4nde ohne jegliche Abweichung bei jedem Tampon streitet ebenso wenig der Sinn und Zweck der Winkelabst\u00e4nde.<br \/>\nDie \u201egleichen\u201c Winkelabst\u00e4nde der L\u00e4ngsrippen stehen zun\u00e4chst im Zusammenhang mit der Ausbildung des zentralen, etwa kreisf\u00f6rmigen Faserkerns. Wie bereits erl\u00e4utert, wird der Wickelrohling erfindungsgem\u00e4\u00df nicht vollst\u00e4ndig und in seinem gesamten Umfang zu einem Vorformrohling gepresst; vielmehr erfolgt das Pressen ausschlie\u00dflich durch einzelne Abschnitte der Pressbacken, was an den gepressten Stellen zu einer hohen Faserverdichtung und zur Ausbildung von L\u00e4ngsnuten sowie damit einhergehend von L\u00e4ngsrippen f\u00fchrt. Die hohe Faserverdichtung im Kern des Rohlings \u2013 und sodann im Tampon \u2013 hat zum Ziel, die Stabilit\u00e4t und die Knickf\u00e4higkeit des Tampons zu gew\u00e4hren. Sichergestellt ist dies, wenn die Verdichtung zur Mittell\u00e4ngsachse hin und in der Mitte liegend vorgenommen wird, so dass ein \u2013 unter b) n\u00e4her erl\u00e4uterter \u2013 zentraler Faserkern entsteht. Bewirkt wird diese zentrale Faserkernverdichtung erkennbar durch in Umfangsrichtung in gleichen Abst\u00e4nden pressende Abschnitte. Die \u201egleichen\u201c Winkelabst\u00e4nde sind zudem die Voraussetzung f\u00fcr die Ausbildung eines \u201ein etwa\u201c kreisf\u00f6rmigen Tampons. Schlie\u00dflich haben sie Bedeutung f\u00fcr die Absorption der Fl\u00fcssigkeit. Der \u201egleiche\u201c Winkelabstand tr\u00e4gt dazu bei, dass jede L\u00e4ngsrippe in gleicher Art und Weise und in gleichem Ausma\u00df expandieren kann.<\/p>\n<p>Die Stabilit\u00e4t, die Absorptionsf\u00e4higkeit und die in etwa kreisrunde Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind \u2013 trotz etwaiger ungleicher Winkelabst\u00e4nde \u2013 unstreitig.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig einen Faserkern und L\u00e4ngsrippen auf, die sich von dem Faserkern aus radial nach au\u00dfen erstrecken. Merkmal 3 a) ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Merkmal 3 b). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind im Faserkern und in den L\u00e4ngsrippen unterschiedliche Verdichtungszonen vorhanden, wobei die L\u00e4ngsrippen eine weichere Faserstruktur mit gr\u00f6\u00dferer Kapillarstruktur besitzen.<\/p>\n<p>Vorab ist zu bemerken, dass der Anspruch nicht eine bestimmte Verdichtung bzw. einen bestimmten Verdichtungsgrad des Faserkerns und\/oder der L\u00e4ngsrippen vorgibt, sondern diese in Verh\u00e4ltnis zueinander setzt. Der Faserkern muss von beiden Bereichen den h\u00f6heren Verdichtungsgrad aufweisen, w\u00e4hrend die L\u00e4ngsrippen im Vergleich dazu eine weichere Struktur in ihren Fasern haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die L\u00e4ngsrippen mit derart weicherer Faserstruktur tragen wesentlich zur Erf\u00fcllung der Aufgabe des Klagepatents bei, die spezifische Absorptionsf\u00e4higkeit des Tampons unter Reduzierung des einzusetzenden Fasermaterials zu verbessern. Da die L\u00e4ngsrippen im ersten Herstellungsschritt nicht gepresst werden und im zweiten Schritt (nur) auf sie lediglich ein schwacher Druck ausge\u00fcbt wird, verdichten sich die Fasern der L\u00e4ngsrippen nicht in einem so hohen Grad wie im gepressten Faserkern mit der Folge, dass eine lockere Faser- und gr\u00f6bere Kapillarstrukturen vorhanden und ein besseres Aufsaugen pro Gramm des Faservlieses m\u00f6glich ist (Anlage ROP 3, Seite 1, Absatz [0004] f, Seite 2, Absatz [0022], Seite 5, Absatz [0032]). Nicht nur die L\u00e4ngsrippen selbst k\u00f6nnen dadurch schneller mehr Fl\u00fcssigkeit aufnehmen; auch der davon umgebene Faserkern bietet eine gr\u00f6\u00dfere Oberfl\u00e4che und die M\u00f6glichkeit besser zu expandieren sowie zu absorbieren.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diesen Anforderungen entspricht, ist sowohl der Anlage ROP 11 wie auch der Anlage L 4 zu entnehmen. Die dort zu erkennenden unterschiedlichen Farbstufen bzw. Schattierungen im Faserkern und in den L\u00e4ngsrippen spiegeln die unterschiedlichen Verdichtungsgrade wider. W\u00e4hrend auf dem ersten Bild der Anlage ROP 11 die wei\u00df erscheinenden Fl\u00e4chen als hoch verdichtete Faserstruktur zu erkennen sind, sind es bei dem zweiten Bild und der Anlage L 4 die dunkelgrauen. Auf eine exakte geometrische Abgrenzung des zentralen Faserkerns kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine exakt \u00fcbereinstimmende Verdichtung bei jeder L\u00e4ngsrippe. \u00dcberdies ist daran zu erinnern, dass weder die Stabilit\u00e4t noch die (spezifische) Absorptionsf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem Klagepatent in Abrede gestellt worden ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Verwirklichtung der technischen Lehre des Klagepatents steht auch nicht der Einwand entgegen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine streifenf\u00f6rmigen, sondern wellenf\u00f6rmigen L\u00e4ngsnuten auf. Merkmal 3 c ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zum einen gibt das Klagepatent als r\u00e4umliche Ausgestaltung der L\u00e4ngsnuten keinen Streifen vor, sondern nur eine streifenf\u00f6rmige Auspr\u00e4gung, worunter auch eine wellenf\u00f6rmige Gestalt zwanglos zu begreifen ist. Der Fachmann erkennt zum anderen bei funktionsorientierter Auslegung, dass es dem Klagepatent auf die Einhaltung einer bestimmten Form der L\u00e4ngsnuten im Sinne eines (geradlinigen) Streifens nicht ankommt. Ein besonderer Zweck, der mit einer solchen Form, nicht aber durch eine Wellenform erzielt werden k\u00f6nnte, ist nicht gegeben. Die L\u00e4ngsnuten werden beim Pressen des Wickelrohlings verursacht. Dort, wo die Abschnitte der Pressbacken unmittelbar angreifen, werden sie im Faservlies ausgebildet. Da ausschlie\u00dflich einzelne Abschnitte gepresst werden, entstehen zugleich die L\u00e4ngsrippen, welche das wesentliche Charakteristikum der technischen Lehre des Klagepatents sind. Die L\u00e4ngsnuten haben die Aufgabe, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00e4ngsrippen mit auszubilden und voneinander zu trennen, wodurch der erforderliche Raum f\u00fcr die bei Aufnahme von Fl\u00fcssigkeit erforderliche Expansion der L\u00e4ngsrippen und des Faserkerns geschaffen wird. Diesem Zweck gen\u00fcgen auch solche L\u00e4ngsnuten, bei denen die unmittelbar angreifenden Pressbacken als wellenf\u00f6rmige Abschnitte ausgebildet sind, wie insbesondere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform belegt.<\/p>\n<p>Ein etwaiger Breitenunterschied einzelner L\u00e4ngsnuten ist unerheblich. Auf die m\u00f6glicherweise hieraus folgende schwankende Absorptionsf\u00e4higkeit einzelner Rippen kommt es nicht an. Die spezifische Absorptionsf\u00e4higkeit des gesamten Endprodukts ist ausschlaggebend, die \u2013 unstreitig \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dem Merkmal 3 d. Bei ihr ber\u00fchren sich nur die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen, um eine weiche, im wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che kleineren Durchmessers unter Beibehaltung der gr\u00f6\u00dferen Kapillarstruktur zu bilden.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann erkennt, dient die Ber\u00fchrung nur der \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen zun\u00e4chst der Ausbildung von Leitungskan\u00e4len zwischen dem Faserkern und der geschlossenen Umfangsfl\u00e4che. Mittels dieser die Kapillarkr\u00e4fte verst\u00e4rkenden Kan\u00e4le wird die Absorptionsf\u00e4higkeit verbessert; sowohl die L\u00e4ngsrippen mit der weicheren Faserstruktur als auch der Faserkern mit der h\u00f6her verdichteten Struktur k\u00f6nnen in k\u00fcrzerer Zeit pro Gramm mehr Fl\u00fcssigkeit aufnehmen und sich schneller ausdehnen. Die Oberfl\u00e4che, die f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeitsaufnahme zur Verf\u00fcgung steht, wird vergr\u00f6\u00dfert (Anlage ROP 3, Seite 2, Absatz [0004], Seite 6, Absatz [0032]).<br \/>\nDie Ber\u00fchrung nur der Enden ergibt sich bei Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und aus den Anlagen ROP 11 und L 4. Diese belegen die Ausbildung von Leitungskan\u00e4len zwischen Faserkern und geschlossener Umfangsfl\u00e4che, wie sie insbesondere der Figur 4 der Klagepatentschrift zu entnehmen sind. Die Ber\u00fchrung \u00fcber einen bestimmten r\u00e4umlichen Umfang bzw. Bereich ist nicht vonn\u00f6ten. Das Klagepatent enth\u00e4lt keine weitergehende r\u00e4umliche oder zahlenm\u00e4\u00dfige Vorgabe des Bereichs der \u00e4u\u00dferen Enden, der sich ber\u00fchren soll. Einer solchen Vorgabe bedarf es auch nicht zur Erzielung der mit dem Verschluss bezweckten Folge.<br \/>\nSoweit die Beklagte gest\u00fctzt auf Anlage L 4 einwendet, nicht alle \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen w\u00fcrden sich ber\u00fchren, ist zu bemerken, dass es sich insoweit lediglich um eine lichtmikroskopische Querschnittsaufnahme eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt. Dass diese keine allgemeing\u00fcltige Aussage enth\u00e4lt, folgt aus der Inaugenscheinnahme und der Anlage ROP 11. Ohnedies ist der Anlage nur bei zwei von acht L\u00e4ngsrippen keine Ber\u00fchrung zu entnehmen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform infolge dessen nicht \u00fcber die erh\u00f6hte spezifische Absorptionsf\u00e4higkeit verf\u00fcgt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Ber\u00fchrung der \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen hat ferner den Zweck, eine weiche, im Wesentlichen glattzylindrische Oberfl\u00e4che des Tampons zu schaffen (Anlage ROP 3, Seite 3, [0021]). Die Oberfl\u00e4che dient allein der angenehmen Handhabung (Anlage ROP 3, Seite 3, [0006]).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist im Wesentlichen zylindrisch und \u2013 wie die Inaugenscheinnahme zeigt \u2013 weich. Dass die Oberfl\u00e4che von der zus\u00e4tzlichen Schicht, dem Kunststoff-H\u00fcllgewebe, gebildet wird, ist insoweit unbeachtlich. Mangels entgegenstehendem Sachvortrag ist auch eine angenehme Handhabung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzunehmen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nMit Blick auf das zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrende Verfahren, auf welches es nach den obigen Erl\u00e4uterungen nicht ankommt, bleibt zu bemerken, dass sich dieses \u2013 wenn es denn als ma\u00dfgeblich anzusehen w\u00e4re \u2013 nicht von dem im Klagepatent genannten unterscheidet. Der Einwand, es werde lediglich ein einheitlicher Pressvorgang durchgef\u00fchrt, nicht hingegen in einem weiteren Schritt (nur) auf die L\u00e4ngsrippen ein schwacher Druck ausge\u00fcbt, so dass der zweite wesentliche Verfahrensschritt fehle, verf\u00e4ngt nicht.<br \/>\nAufgrund des den Faservlies umgebenden Kunststoff-H\u00fcllgewebes verdichtet sich bei dem Pressvorgang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht nur der Faserkern, sondern auch der in den L\u00e4ngsrippen befindliche Faservlies. Dieser Bereich weist in seiner Faserstruktur \u2013 wie festgestellt \u2013 einen im Vergleich zum Faserkern nicht so hohen Verdichtungsgrad auf. Das Kunststoff-H\u00fcllgewebe ist zwar nur wenig dehnf\u00e4hig; die Dehnf\u00e4higkeit ist jedoch keineswegs so gering, dass der Faservlies beim Anpressen einzelner Abschnitte der Pressbacken infolge eines \u201eMitnahmeeffektes\u201c des H\u00fcllgewebes in seinem gesamten Umfang in selbem Ma\u00dfe zusammengepresst wird. Dies gibt die Inaugenscheinnahme des Endprodukts zu erkennen. Auch die Beklagte behauptet eine derartig umfassende, vollst\u00e4ndige Pressung nicht; in anderem Zusammenhang spricht sie nur von \u201eMitnahmeeffekten\u201c auf die benachbarten Bereiche der Abschnitte, auf die die Pressbacken einwirken. Nach dem Pressvorgang wird der Vorformrohling der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie Anlage L 3 veranschaulicht \u2013 durch ein F\u00fchrungselement in eine starre Expansionsh\u00fclle gef\u00fchrt, in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, auf ihren endg\u00fcltigen Durchmesser expandiert.<br \/>\nMithin wird dem Rohling, den die Pressbacken freigeben, keine vollst\u00e4ndige Expansion erlaubt. Vielmehr wird er mit Hilfe eines F\u00fchrungselements in die seine vollst\u00e4ndige Expansion begrenzende Expansionsh\u00fclle eingef\u00fchrt. In dieser dehnt sich der Rohling aus, jedoch nur so weit, wie es die starre Expansionsh\u00fclle zul\u00e4sst. Diese wirkt seiner vollst\u00e4ndigen Ausdehnung entgegen und \u00fcbt somit radialen Druck auf die L\u00e4ngsrippen aus.<br \/>\nDies entspricht in der Wirkung der im Klagepatent vorgeschlagenen Vorgehensweise, zun\u00e4chst den Vorformrohling expandieren zu lassen und sodann auf die L\u00e4ngsrippen des vollst\u00e4ndig ausgedehnten Rohlings einen schwachen Druck auszu\u00fcben. Beides f\u00fchrt zum Ber\u00fchren der \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen und damit zur Ausbildung der Leitungskan\u00e4le mittels Verschlie\u00dfen der L\u00e4ngsnuten. Ob dies mit Hilfe einer erstmalig angreifenden (schwachen) Druckbeaufschlagung nur auf die L\u00e4ngsrippen geschieht oder durch eine als Ausdehnungsgrenze wirkende starre Expansionsh\u00fclse f\u00fcr bereits zum Teil gepresste L\u00e4ngsrippen, macht technisch keinen Unterschied. Das Klagepatent schlie\u00dft ein solches Vorgehen auch nicht aus. Das im Anspruch beschriebene Herstellungsverfahren spricht lediglich von einem \u201eAussetzen eines radialen Druckes\u201c, ist mithin offen formuliert. Eine Einschr\u00e4nkung erf\u00e4hrt der Anspruchswortlaut auch weder durch die allgemeine Beschreibung oder \u2013 wie dargestellt \u2013 infolge unterschiedlicher Wirkungen noch allein durch die in den Figuren 5 bis 9 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat. Sie hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>Nicht zuzusprechen war hingegen der von der Kl\u00e4gerin begehrte Entsch\u00e4digungsanspruch. Ein solcher besteht nach Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG bei einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Patentanmeldung erst von dem Tag an, an dem eine vom Patentanmelder eingereichte deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche vom Deutschen Patentamt ver\u00f6ffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche \u00dcbersetzung dem Benutzer der Erfindung \u00fcbermittelt hat. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch weder Tatsachen vorgetragen, aus denen die letztgenannte \u00dcbermittlung hervorgeht noch mitgeteilt, ob bereits die Anmeldung des Klagepatents die im erteilten Klagepatent enthaltenen deutschen Anspr\u00fcche enthielt. Ihr Vortrag ist mithin insoweit nicht schl\u00fcssig.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie mit Schriftsatz vom 13.07.2006 (Anlage L 7) erhobene Nichtigkeitsklage gibt keinen Anlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen (\u00a7 148 ZPO). Eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Neuheit in Abrede stellt und dabei auf die DE-AS 14 91 161 (Anlage L 1) und das US-Patent 2,425,004 (Anlage AN4_1 zu Anlage L 7) verweist, wurde dieser Stand der Technik bereits bei Erteilung des Klagepatents wie auch in dem dagegen erhobenen \u2013 durch zwei Instanzen laufenden \u2013 Einspruchsverfahren gepr\u00fcft. Dass diese Druckschriften m\u00f6glicherweise auch eine andere Sichtweise zulassen als diejenige, die das Europ\u00e4ische Patentamt veranlasst hat, die Neuheit des Klagepatents anzunehmen, ist unerheblich. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass das vom Europ\u00e4ischen Patentamt vertretene Verst\u00e4ndnis schlechterdings unvertretbar w\u00e4re. Eine \u00dcbersetzung des ebenfalls von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich herangezogenen US-Patents 2,499,414 (Anlage AN4_2 zu Anlage L 7), die einen Kreuzverweis zu dem US-Patent 2,425,004 enthalten soll, ist nicht vorgelegt worden.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, der urspr\u00fcngliche Schutzbereich des Klagepatents habe nur solche Tampons umfasst, die in ihrer Endform als Erzeugnis nach au\u00dfen offene L\u00e4ngsnuten aufweisen, nun hei\u00dfe es hingegen erweiternd in Anspruch 1, dass sich die \u00e4u\u00dferen Enden der L\u00e4ngsrippen ber\u00fchren, bleibt ohne Erfolg. In dieser \u00c4nderung des Anspruchs ist keine Erweiterung des Schutzbereichs zu sehen, sondern eine Beschr\u00e4nkung auf eine in der urspr\u00fcnglichen Patentschrift bereits beschriebene und in Figur 4 bildlich dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0775 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 4b O 50\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[30,2],"tags":[],"class_list":["post-4131","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-30","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4131","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4131"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4131\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4132,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4131\/revisions\/4132"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4131"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4131"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4131"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}