{"id":4129,"date":"2006-09-21T17:00:00","date_gmt":"2006-09-21T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4129"},"modified":"2016-04-29T16:20:23","modified_gmt":"2016-04-29T16:20:23","slug":"4b-o-8006-elektrische-leuchte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4129","title":{"rendered":"4b O 80\/06 &#8211; Elektrische Leuchte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0772<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. September 2006, Az. 4b O 80\/06<\/p>\n<p><!--more-->1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>2. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 01 xxx (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist am 21.11.1997 angemeldet worden. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist am 23.05.2002 bekanntgemacht worden.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin ein Angebot zur Lieferung von 200 St\u00fcck Leuchten nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zum Einbau in deren Verkaufshaus in Unna unterbreitet, das die Antragsgegnerin letztlich nicht annahm. Die Antragstellerin stellte in der Folgezeit fest, dass die Antragsgegnerin in ihrem Verkaufshaus Leuchten installiert hat, von denen sie annahm, dass sie von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Gebrauch machen. Die Parteien traten daraufhin in Vergleichsverhandlungen \u00fcber eine Ersatzleistung der Antragsgegnerin (Anlagen L13a bis L17). Im Verlauf der Verhandlungen unterbreitete die Antragstellerin der Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 07.12.2005 (Anlage L14a) ein Vergleichsangebot (Anlage L14b). Dieses sandte die Antragsgegnerin mit Fax-Schreiben vom 13.12.2005 zur\u00fcck (Anlage L15a), wobei sie Ziff. 1, Abs. 3, umformulierte (Anlage L15b). Mit Schreiben vom 28.12.2005 (Anlage L16) schlug der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zwei Gespr\u00e4chstermine vor, die letztlich von der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.01.2006 unter Hinweis auf den Eindruck, dass seitens der Antragsgegnerin keine ernsthaften Vergleichsabsichten best\u00fcnden, zur\u00fcckgewiesen wurden (Anlage L17).<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hat die Antragstellerin beantragt, zur Beweissicherung ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Benutzung der technischen Lehre der Erfindung durch die von der Antragsgegnerin in ihren Verkaufsr\u00e4umen in Unna benutzten Leuchten einzuholen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 22.02.2006 die im nachfolgenden wiedergegebene Besichtigungsverf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin vom 22.02.2006 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anh\u00e4ngig ist und die Antragstellerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchf\u00fchrung des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 485 ff. ZPO angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens Beweis dar\u00fcber erhoben werden, ob die von der Antragsgegnerin in ihrem M\u00f6bel-Einkaufszentrum in U verwandten Deckenleuchten dem Anspruch 1 des Gebrauchsmusters 202 01 xxx entsprechen, d.h. folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Elektrische Leuchte zum Einbau in eine \u00d6ffnung eines Decken oder Wandbereiches eines Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>(2) Die Leuchte umfasst einen flanschf\u00f6rmig ausgebildeten Abdeckring<br \/>\na) der in der Einbausolllage in der Einbau\u00f6ffnung an einem in die Einbau\u00f6ffnung einsetzbaren B\u00fcgelteil gehalten ist und<br \/>\nb) dessen Flansch an der Decke anliegt<\/p>\n<p>(3) An dem B\u00fcgelgestell ist ein Fassungstr\u00e4ger f\u00fcr ein Leuchtmittel gehaltert.<\/p>\n<p>(4) Der Fassungstr\u00e4ger der Leuchte ist<br \/>\na) um eine koaxial zur Einbau\u00f6ffnung gerichtete Achse drehbar,<br \/>\nb) um eine quer dazu gerichtete Achse schwenkbar,<br \/>\nc) aus der Einbau\u00f6ffnung herausziehbar gehaltert.<\/p>\n<p>2. Zum Sachverst\u00e4ndigen wird Prof. Dipl.-Ing. A, A, B &amp; Partner Patent- und Rechtsanwaltssoziet\u00e4t GbR be\u00acstellt.<\/p>\n<p>3. Dem Sachverst\u00e4ndigen wird \u2013 im Interesse der Wahrung etwaiger Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin, die bei der Begutachtung zu Tage treten k\u00f6nnten \u2013 aufgegeben, jeden unmittelbaren Kontakt mit der Antragstellerin zu vermeiden und notwendige Korrespondenz entweder \u00fcber das Gericht oder mit den nachfolgend unter III.1. bezeichneten anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin zu f\u00fchren. Der Sachverst\u00e4ndige hat dar\u00fcber hinaus auch gegen\u00fcber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.<\/p>\n<p>4. Auf Verlangen der Antragsgegnerin hat die Sachverst\u00e4ndige die Begutachtung f\u00fcr die Dauer von maximal zwei Stunden zur\u00fcckzustellen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, ihrerseits einen anwaltlichen Berater hinzuzuziehen. Die Sachverst\u00e4ndige hat die Antragsgegnerin vor Beginn der Begutachtung auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.<\/p>\n<p>5. Die Begutachtung soll \u2013 wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit \u2013 ohne vorherige Ladung und Anh\u00f6rung der Antragsgegnerin erfolgen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung werden dar\u00fcber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen:<\/p>\n<p>1. Neben dem Sachverst\u00e4ndigen hat die Antragsgegnerin folgenden anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin die Anwesenheit w\u00e4hrend der Begutachtung zu gestatten:<\/p>\n<p>\uf0a7 Patentanwalt Dipl.-Ing. C,<br \/>\n\uf0a7 Rechtsanwalt Dr. D.<\/p>\n<p>2. Patentanwalt C und Rechtsanwalt Dr. D werden verpflichtet, Tatsachen, die im Zuge des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens zu ihrer Kenntnis gelangen und den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragsgegnerin betreffen, geheim zu halten, und zwar auch gegen\u00fcber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern.<\/p>\n<p>3. Der Antragsgegnerin wird &#8211; mit sofortiger Wirkung und f\u00fcr die Dauer der Begutachtung &#8211; untersagt, eigenm\u00e4chtig Ver\u00e4nderungen an den zu begutachtenden Deckenleuchten vorzunehmen.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 3. bezeichnete Verbot werden der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>5. Die Antragsgegnerin hat es zu dulden, dass der Sachverst\u00e4ndige die zu begutachtenden Vorrichtungen in Augenschein nimmt und, sofern der Sachverst\u00e4ndige dies f\u00fcr geboten h\u00e4lt, im laufenden Betrieb untersucht. Die Antragsgegnerin hat es ferner zu dulden, dass der Sachverst\u00e4ndige von der zu besichtigenden Vorrichtung Foto- oder Filmaufnahmen anfertigt und f\u00fcr seine Notizen ein Diktierger\u00e4t verwendet.<\/p>\n<p>6. Die Antragsgegnerin hat dem Sachverst\u00e4ndigen, den teilnahmeberechtigten Anw\u00e4lten der Antragstellerin und dem Gerichtsvollzieher Zugang zu ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen zu gew\u00e4hren, soweit dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Besichtigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die Besichtigung durch den beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. A ist am 02.03.2006 erfolgt; der Sachverst\u00e4ndige hat unter dem Datum vom 06.03.2006 zwischenzeitlich ein Gutachten erstattet. Bei dem Besichtigungstermin hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin eine beglaubigte und mit Dienstsiegel versehene Ausfertigung des Beschlusses \u00fcberreicht und sich den Empfang \u201ezum Zwecke der Zustellung\u201c quittieren lassen (Anlage L13).<\/p>\n<p>Gegen die unter Ziff. III. des vorstehend wiedergegebenen Beschlusses getroffenen Anordnungen hat die Antragsgegnerin am 24.03.2006 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>festzustellen, dass sich die Anordnungen der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22.02.2006 erledigt haben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wendet ein, die einstweilige Verf\u00fcgung sei nicht vollzogen worden, da sie ihr nicht durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei. Auch h\u00e4tten sich die Anordnungen nicht erledigt, da es noch zu einer Nachbegutachtung kommen k\u00f6nne, zumal sie vorgetragen habe, dass nicht alle Leuchten gleich aufgebaut seien. Zudem habe schon kein Anlass f\u00fcr das gerichtliche Vorgehen der Antragstellerin bestanden, da die Antragsgegnerin ihr auf Verlangen ohne weiteres die Besichtigung erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Da die Verletzung zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, habe die Antragstellerin rechtsmissbr\u00e4uchlich gehandelt. Ob sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, sei noch dahingestellt. Schlie\u00dflich sei das Anliegen der Antragstellerin nicht dringlich gewesen, da sie seit l\u00e4ngerer Zeit Kenntnis vom Einbau der Leuchten bei der Antragsgegnerin gehabt habe und ein Ausbau nicht zu bef\u00fcrchten gewesen sei. Im \u00dcbrigen \u2013 so hatte die Antragsgegnerin zun\u00e4chst zur Begr\u00fcndung ihres Widerspruchs vorgetragen \u2013 h\u00e4tten sich die Parteien vergleichsweise geeinigt, weshalb es an einem Verf\u00fcgungsgrund gefehlt habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag ist in der Sache gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Anordnungen der einstweiligen Verf\u00fcgung sich in der Hauptsache erledigt haben. Die einstweilige Verf\u00fcgung war weder bereits aufgrund von Zustellungsm\u00e4ngeln aufzuheben, noch war der auf ihren Erlass gerichtete Antrag rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine elektrische Leuchte zum Einbau in einen Decken- oder Wandbereich eines Geb\u00e4udes. Die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 zeichnet sich durch die Kombination folgender Merkmale aus:<\/p>\n<p>(1) Elektrische Leuchte zum Einbau in eine \u00d6ffnung eines Decken oder Wandbereiches eines Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>(2) Die Leuchte umfasst einen flanschf\u00f6rmig ausgebildeten Abdeckring<br \/>\na) der in der Einbausolllage in der Einbau\u00f6ffnung an einem in die Einbau\u00f6ffnung einsetzbaren B\u00fcgelteil gehalten ist und<br \/>\nb) dessen Flansch an der Decke anliegt<\/p>\n<p>(3) An dem B\u00fcgelgestell ist ein Fassungstr\u00e4ger f\u00fcr ein Leuchtmittel gehaltert.<\/p>\n<p>(4) Der Fassungstr\u00e4ger der Leuchte ist<br \/>\na) um eine koaxial zur Einbau\u00f6ffnung gerichtete Achse drehbar,<br \/>\nb) um eine quer dazu gerichtete Achse schwenkbar,<br \/>\nc) aus der Einbau\u00f6ffnung herausziehbar gehaltert.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antrag der Antragstellerin, gerichtet<br \/>\n&#8211; auf Gestattung der Anwesenheit f\u00fcr die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin w\u00e4hrend der Begutachtung bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Geheimhaltung,<br \/>\n&#8211; auf das Verbot, eigenm\u00e4chtig Ver\u00e4nderungen an den zu begutachtenden Deckenleuchten vorzunehmen,<br \/>\n&#8211; auf die Duldung, dass der Sachverst\u00e4ndige die zu begutachtenden Vorrichtungen in Augenschein nimmt und, sofern erforderlich, im laufenden Betrieb untersucht,<br \/>\n&#8211; auf die Gestattung der Anfertigung von Foto- oder Filmaufnahmen und die Benutzung eines Diktierger\u00e4ts,<br \/>\n&#8211; auf Gew\u00e4hrung des Zugangs zu ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen f\u00fcr den Sachverst\u00e4ndigen, die teilnahmeberechtigten Anw\u00e4lte der Antragstellerin und den Gerichtsvollzieher, soweit dies f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Besichtigung erforderlich ist,<br \/>\nwar urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 809 BGB kann derjenige, der sich Gewissheit \u00fcber einen Anspruch in Ansehung einer Sache verschaffen will, vom Besitzer die Gestattung der Besichtigung verlangen, wenn dies zur Kl\u00e4rung des Anspruchs von Interesse ist. Dieser Anspruch steht auch dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts zu, wenn er sich vergewissern m\u00f6chte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung seines Schutzrechts hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>Bei Einreichung des Antrags stand der Antragstellerin der aus dem Vorstehenden folgende Verf\u00fcgungsanspruch zur Seite, da sie glaubhaft gemacht hat, dass die von der Antragsgegnerin benutzten Leuchten die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verwirklichten. Da die Antragsgegnerin den Benutzungstatbestand jedoch nicht einger\u00e4umt hat, wie sich aus der Formulierung in den Vergleichsentw\u00fcrfen (\u201ewelche nach Auffassung von E das genannte Gebrauchsmuster verletzen\u201c) ergibt, bestand eine Unsicherheit \u00fcber das tats\u00e4chliche Bestehen von Verletzungsanspr\u00fcchen der Antragstellerin, zu deren Beseitigung ihr der erw\u00e4hnte Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 809 BGB zustand.<\/p>\n<p>Der gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten vom 06.03.2006 die Benutzung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters festgestellt.<\/p>\n<p>Auch die Dringlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 935 ZPO war gegeben, da regelm\u00e4\u00dfig die Gefahr der Vereitelung der Besichtigung besteht, wenn der Patentinhaber auf den Weg der Hauptklage verwiesen w\u00fcrde. Dies gilt im Hinblick auf die gew\u00f6hnliche Dauer eines Hauptverfahrens auch hier, da ein Ausbau s\u00e4mtlicher Leuchten in der Zwischenzeit \u2013 ohne Unterstellung einer Verdunkelungsabsicht der Antragsgegnerin \u2013 schon aufgrund einer m\u00f6glichen Umgestaltung der Verkaufsr\u00e4ume nicht auszuschlie\u00dfen war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung ist nicht bereits aufgrund fehlender Vollziehung innerhalb der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 929 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 189 ZPO ist eine Heilung der fehlenden Zustellung im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (\u00a7 191 ZPO) dadurch eingetreten, dass die Antragsgegnerin Kenntnis vom Beschluss der Kammer vom 22.02.2006 erlangt hat. Unstreitig hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin am 02.03.2006 der Antragsgegnerin eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausfertigung des Beschlusses zum Zwecke der Zustellung \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschlie\u00dft, erfasst die Heilungsm\u00f6glichkeit des \u00a7 189 ZPO auch M\u00e4ngel in Bezug auf die Art der Zustellung (Z\u00f6ller\/Vollkommer, 24. Aufl. 2004, \u00a7 919 ZPO Rn 14 aE unter Verweis auf OLGR Celle 2000, 333f.; Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, aaO. \u00a7 189 ZPO Rn 6; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 1721; KG, Beschluss vom 10.02.2005 \u2013 9 U 166\/04 \u2013, verf\u00fcgbar bei beck-online BeckRS 2005 09483) und ist nicht blo\u00df auf M\u00e4ngel im Zustellungsvorgang beschr\u00e4nkt (so Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn 315 aE mwN in Fn 76; Klute, GRUR 2005, 924 [926]).<\/p>\n<p>\u00a7 189 ZPO n. F. stellt nur auf den Zugang des Schriftst\u00fcckes ab und sieht eine Heilung nicht lediglich f\u00fcr den Fall vor, dass eine formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann, sondern auch f\u00fcr den Fall, dass das Schriftst\u00fcck unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Letzteres umfasst auch die fehlende Einschaltung eines Gerichtsvollziehers. Ein Ermessen, ob eine Heilung eingetreten ist, ist der Kammer im Gegensatz zur Vorg\u00e4ngervorschrift nicht mehr einger\u00e4umt. Da der Adressat wissen muss, zumindest aber kl\u00e4ren kann, ob tats\u00e4chlich ein Zugang beim richtigen Zustellungsadressaten erfolgt, ist f\u00fcr die Antragsgegnerin bzw. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigen danach klar zu beurteilen, ob die einstweilige Verf\u00fcgung wirksam geworden ist (vgl. KG aaO.).<\/p>\n<p>Zudem hat die Antragsgegnerin nicht nur Kenntnis im Sinne von \u00a7 189 ZPO erlangt hat, sondern die Antragstellerin hat weitergehend durch die pers\u00f6nliche \u00dcbergabe im Rahmen der Besichtigung durch den Sachverst\u00e4ndigen auch deutlich ihren Vollziehungswillen zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie nicht formgerechte Parteizustellung ist auch deshalb unbeachtlich, weil sich die getroffenen Anordnungen mit der Besichtigung endg\u00fcltig erledigt haben, und keiner weiteren Vollziehung mehr zug\u00e4nglich waren.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht auf eine hypothetische Nachbegutachtung abzustellen. Ma\u00dfgeblich ist, dass die Anordnungen prim\u00e4r der ersten Sicherung der Beweise dienen sollen, die dadurch stattfindet, dass der Sachverst\u00e4ndige die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein nimmt und gegebenenfalls \u2013 wie geschehen und vollkommen \u00fcblich \u2013 Lichtbilder fertigt. Eine etwaige Erg\u00e4nzung des Gutachtens \u2013 die die Antragsgegnerin nicht einmal beantragt hat \u2013 kann dann in aller Regel ohne erneute Besichtigung erfolgen. Dies gilt jedenfalls im Streitfall, bei dem es sich erkennbar um einen v\u00f6llig einfach gelagerten Sachverhalt handelte, bei dem eine Nachbegutachtung von Anfang an ausgeschlossen war. Nach der Erstbegutachtung war mithin der Zweck der Anordnungen vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, nicht alle Leuchten wiesen dieselbe Konstruktion auf. Da der Sachverst\u00e4ndige festgestellt hat, dass zwei Leuchten die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters benutzen, ist die Anzahl der Verletzungsgegenst\u00e4nde nurmehr eine nachrangige Frage f\u00fcr die H\u00f6he der Anspr\u00fcche der Antragstellerin; die Ermittlung der Anzahl der Verletzungsformen war hingegen nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich gehandelt, da der Ablauf der Vergleichsverhandlungen die Vermutung rechtfertigte, die Antragsgegnerin verz\u00f6gere diese bewusst. Sie war auch nicht gehalten, die Antragsgegnerin um Besichtigung zu ersuchen, da dies nicht zu einem gerichtsfesten Gutachten f\u00fchren kann und die Antragstellerin im Streitfalle auf das bekannterma\u00dfen unsicherste Beweismittel, n\u00e4mlich die Zeugeneinvernahme, angewiesen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch die urspr\u00fcnglich ge\u00e4u\u00dferte Auffassung der Antragsgegnerin, es sei bereits zu einem Vergleichsabschluss gekommen, nicht frei von Rechtsirrtum, was sie in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2006 offenbar auch erkannt hat. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin vom 07.12.2005 nur unter Ab\u00e4nderung angenommen; das darin liegende Angebot hat die Antragstellerin \u2013 wovon offenkundig auch die Antragsgegnerin im Schreiben vom 28.12.2005 ausging \u2013 nicht angenommen. Die \u00c4nderungen waren nicht lediglich redaktioneller Natur, sondern betrafen die Einigung \u00fcber die Bemessungsgrundlagen f\u00fcr den von der Antragsgegnerin zu leistenden Ersatz.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0772 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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