{"id":4125,"date":"2006-08-31T17:00:38","date_gmt":"2006-08-31T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4125"},"modified":"2016-04-29T16:17:08","modified_gmt":"2016-04-29T16:17:08","slug":"4b-o-15006-sohlen-zur-reflexzonentherapie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4125","title":{"rendered":"4b O 150\/06 &#8211; Sohlen zur Reflexzonentherapie"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0774<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. August 2006, Az. 4b O 150\/06<\/p>\n<p><!--more-->1. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 02.06.2006 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>2. Die Antragsgegnerinnen tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 917 xxx (Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist und zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, ist am 21.11.1997 angemeldet worden. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents ist am 15.05.2002 bekanntgemacht worden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Medreflex GmbH f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den aus Anlage EVK11 ersichtlichen Lizenzvertrag geschlossen; der Vertrag sieht vor, dass die Lizenznehmerin zum Bezug von Einlegesohlen von der Antragstellerin verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent, das eine Einlegesohle zur Reflexzonentherapie betrifft, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung ist nachfolgend die aus Fig. 1 des Verf\u00fcgungspatents ersichtliche Gestaltung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben gegen das Verf\u00fcgungspatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bisher noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungspatent wendet sich die Antragstellerin gegen eine von den Antragsgegnerinnen angebotene und vertriebene Einlegesohle, von der sie ein Musterst\u00fcck als Anlage EVK 5 zur Akte gereicht hat. Die Antragstellerin hat ferner Lichtbilder als Anlage EVK 11 (Bl. 39\/40 d.A.) vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch. Dieses werde sich im Rechtsbehelfsverfahren auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer den Antragsgegnerinnen nach schriftlicher Anh\u00f6rung im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durch Beschluss vom 02.06.2006 bei Meidung der n\u00e4her bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Sohlen zur Reflexzonentherapie, die elastische W\u00f6lbungen im Bereich der Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte einer Fu\u00dfsohle umfassen, mit einer ersten, weichen, unteren Schicht aus nicht allergenem Gummimaterial und einer zweiten, d\u00fcnnen, oberen Schicht aus ber\u00fchrungsweichem Material, die f\u00fcr den Kontakt mit der Fu\u00dfsohle geeignet ist,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>soweit die erste und die zweite Schicht \u00fcbereinander liegen und im wesentlichen im Bereich der Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte auf der Fu\u00dfsohle miteinander mehrere Alveolen bilden, die mit einzelnen elastischen Partikeln von meist unregelm\u00e4\u00dfiger Form aus nicht allergenem Gummi f\u00fcllbar und\/oder gef\u00fcllt sind, um die elastischen W\u00f6lbungen zu bilden, deren Form, Dicke und Elastizit\u00e4t zur korrekten Reflexzonenreizung der genannten Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte der Fu\u00dfsohle vorgegeben sind.<\/p>\n<p>Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac abh\u00e4ngig gemacht worden.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung haben die Antragsgegnerinnen Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 02.06.2006 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben;<br \/>\nhilfsweise, die Sicherheitsleistung auf mindestens 400.000.&#8211; \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Auslieferungszustand nicht \u00fcber eine F\u00fcllung und damit auch nicht \u00fcber W\u00f6lbungen verf\u00fcge. Die untere Schicht bestehe nicht aus Gummi, da sie aus Kautschuk hergestellt sei. Es fehle auch an einem Verf\u00fcgungsgrund, da der Testk\u00e4ufer der Antragstellerin die Einlage ausweislich der Rechnung bereits am 27.02.2006 erworben habe. Zudem werde sich das Verf\u00fcgungspatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war aufrechtzuerhalten, da bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft ist, dass der Antragstellerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerinnen zustehen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs.1 PatG die Unterlassung des Angebots und des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie des Einf\u00fchrens und Besitzens zu diesen Zwecken verlangen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Sie hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis hinsichtlich der Unterlassung durch die Antragsgegnerinnen zur Seite steht, da der in Kopie vorgelegte Lizenzvertrag mit der A GmbH eine Bezugsverpflichtung enth\u00e4lt und somit ihre Ums\u00e4tze von den durch das Verhalten der Antragsgegnerinnen gef\u00e4hrdeten Ums\u00e4tzen der Lizenznehmerin abh\u00e4ngig sind.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen bestreiten, dass der Lizenzvertrag \u00fcberhaupt Produkte nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft, ist dies unerheblich, da die Antragstellerin in dem Falle als eingetragene Patentinhaberin ohne weiteres aktivlegitimiert w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Einlegesohle zur Reflexzonentherapie.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt als Stand der Technik die DE 35 08 582 und f\u00fchrt dazu aus, bei dieser seien auf einer Fu\u00dfsohle separate Formteile befestigt und ferner eine Decksohle aus d\u00fcnnem Gummimaterial vorgesehen (Anl. EVK1, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent als technisches Problem, dessen L\u00f6sung die Erfindung dienen soll, eine Sohle zur Reflexzonentherapie mit hohem Tragekomfort bereitzustellen, die eine verbesserte und \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume gleichbleibende Stimulierung erm\u00f6glicht (Anl. EVK1, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Sohle (1) zur Reflexzonentherapie,<\/p>\n<p>b) die elastische W\u00f6lbungen im Bereich der Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte einer Fu\u00dfsohle umfasst,<\/p>\n<p>c) mit einer ersten, weichen, unteren Schicht (2) aus nicht allergenem Gummimaterial,<\/p>\n<p>d) und einer zweiten, d\u00fcnnen, oberen Schicht (3) aus ber\u00fchrungsweichem Material, die f\u00fcr den Kontakt mit der Fu\u00dfsohle geeignet ist,<\/p>\n<p>e) die erste (2) und die zweite Schicht (3) liegen \u00fcbereinander,<\/p>\n<p>f) sie bilden im wesentlichen im Bereich der Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte auf der Fu\u00dfsohle miteinander mehrere Alveolen (6),<\/p>\n<p>g) die Alveolen (6) sind mit einzelnen elastischen Partikeln (8) von meist unregelm\u00e4\u00dfiger Form aus nicht allergenem Gummi f\u00fcllbar, um die elastischen W\u00f6lbungen zu bilden,<\/p>\n<p>h) die Form, Dicke und Elastizit\u00e4t der W\u00f6lbungen sind zur korrekten Reflexzonenreizung der genannten Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte der Fu\u00dfsohle vorgegeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die von der Antragsgegnerin zu 1) vertriebene streitgegenst\u00e4ndliche Einlegesohle verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale gem\u00e4\u00df der vorstehende Merkmalsgliederung, insbesondere auch die von den Antragsgegnerinnen in Abrede gestellten Merkmale a), b), c), g) und h).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist eine Sohle zur Fu\u00dfreflexzonentherapie gem\u00e4\u00df Merkmal a). Dieses Merkmal enth\u00e4lt eine blo\u00dfe Zweck-, Wirkungs- bzw. Funktionsangabe, die lediglich dem besseren Verst\u00e4ndnis der Erfindung, namentlich der Darstellung ihres Anwendungsbereiches, dient und mit diesem Inhalt den aus dem Sachanspruch folgenden Schutz nicht verk\u00fcrzt (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 [441] \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Etwas anderes w\u00fcrde ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Durchschnittsfachmann mit der Zweckangabe eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung verbinden w\u00fcrde, die in den sonstigen Sachmerkmalen des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag gefunden hat.<\/p>\n<p>Dies haben die Antragsgegnerinnen nicht dargelegt und ist auch im \u00dcbrigen nicht erkennbar. Die konstruktiven Einzelheiten, die der Fachmann mit der in den Anspruch aufgenommenen Wirkungsangabe \u201ezur Reflexzonentherapie\u201c im Hinblick auf die Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses verbindet, ergeben sich vollst\u00e4ndig und abschlie\u00dfend aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentsanspruchs.<\/p>\n<p>Dass \u2013 wie die Antragsgegnerinnen vortragen \u2013 m\u00f6glicherweise beim Zeugen Geiger eine andere Therapieform in Aussicht genommen worden war, ist unsubstantiiert und schlie\u00dft im \u00fcbrigen nicht einmal die Verwendbarkeit zur Reflexzonentherapie aus.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen auf die fehlende Bef\u00fcllung abstellen, wird darauf noch im Rahmen des Merkmals g) einzugehen sein; auch insoweit gilt in Bezug auf Merkmal a) das Vorgesagte zur Funktionsangabe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Sohle der Antragsgegnerinnen umfasst elastische W\u00f6lbungen im Bereich der Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte einer Fu\u00dfsohle gem\u00e4\u00df Merkmal b). Dem steht nicht entgegen, dass die Sohlen ohne Bef\u00fcllung ausgeliefert werden.<\/p>\n<p>Dass die Einlegesohle elastische W\u00f6lbungen \u201eumfasst\u201c, bedeutet vorliegend nicht, dass diese solche W\u00f6lbungen aufweist, sie also bereits vorhanden sind. Der Fachmann erkennt, dass sich die technische Lehre des Merkmals b) auf die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der Anwesenheit von elastischen W\u00f6lbungen beschr\u00e4nkt. Er entnimmt dies dem Umstand, dass Merkmal b) zum Oberbegriff der technischen Lehre geh\u00f6rt und die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses einf\u00fchrend charakterisiert. Aus dem weiteren Anspruchsinhalt wird ihm klar, dass die n\u00e4here konstruktive Verwirklichung der W\u00f6lbungen von Merkmal g) gelehrt wird. Wie dort noch auszuf\u00fchren sein wird, kommt es nur darauf an, ob die Sohlen bef\u00fcllbar sind und in bef\u00fclltem Zustand \u00fcber elastische W\u00f6lbungen verf\u00fcgen; in dem Sinne zieht er den R\u00fcckschluss vom spezielleren Merkmal g) auf das allgemeinere Merkmal b) und gelangt zu dem vorstehend dargestellten Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine erste, weiche, untere Schicht aus nicht allergenem Gummimaterial [Merkmal c)]. Dies ist auch bei einer aus Kautschuk bestehenden Sohle der Fall.<\/p>\n<p>Auch Kautschuk ist ein Gummimaterial \u2013 entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen verlangt das Verf\u00fcgungspatent nicht Gummi, sondern ein Gummimaterial \u2013 im Sinne der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents. \u201eGummi\u201c ist zwar einerseits die Bezeichnung f\u00fcr vulkanisierte Kautschukmischungen, andererseits aber auch allgemeiner f\u00fcr elastische Werkstoffe (vgl. Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, Band 2, Eintrag \u201eGummi\u201c). In dem Sinne versteht der Fachmann unter einem Gummimaterial nach dem Wortlaut des Merkmals nicht lediglich Gummis im engeren Sinne, sondern Materialien mit Gummieigenschaften. Da Kautschuk die Bezeichnung f\u00fcr \u201eunvernetzte, aber vernetzbare (vulkanisierbare) Polymere mit gummielastischen Eigenschaften\u201c ist (vgl. R\u00f6mpp, 9. Aufl. 1990, Band 3, Eintrag \u201eKautschuk\u201c), sieht der Fachmann Kautschuk im Hinblick auf die Eigenschaften und die Verwendungsbestimmung bei der Erfindung ohne weiteres als Gummimaterial im Sinne des Klagepatents an. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, die lediglich bevorzugte Materialien nennt (Anl. EVK1, Abs. [0014]).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Alveolen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind gem\u00e4\u00df Merkmal g) mit einzelnen elastischen Partikeln von meist unregelm\u00e4\u00dfiger Form aus nicht allergenem Gummi f\u00fcllbar, um die elastischen W\u00f6lbungen zu bilden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals ist es, wie bereits unter III. 2. angedeutet, unma\u00dfgeblich, ob eine Bef\u00fcllung vorhanden ist oder diese \u2013 wie die Antragsgegnerinnen meinen \u2013 ersatzlos fehlt. Der Anspruchswortlaut verlangt (lediglich), dass die von der ersten und zweiten Schicht gebildeten Alveolen f\u00fcllbar sind, und zwar in einer Weise, dass sich dadurch die zur Reflexzonentherapie erforderlichen elastischen W\u00f6lbungen bilden. Die Beschreibung teilt dem Fachmann in dem Zusammenhang mit, dass die F\u00fcllung der Alveolen auf der Grundlage therapeutischer, patientenbezogener Vorgaben durchgef\u00fchrt wird (Anl. EVK1, Abs. [0024]) und diese solange leer bleiben, bis sie auf der Grundlage medizinischer Anweisungen mit einer passenden Menge von elastischen Partikeln bef\u00fcllt werden (Anl. EVK1, Abs. [0026]). Der Fachmann entnimmt dem, dass die Bef\u00fcllung nicht notwendig bei der Herstellung der Sohle erfolgt und vorzugsweise gerade unabh\u00e4ngig davon durch einen Dritten durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die F\u00fcllbarkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Sohle komplett zugen\u00e4ht angeboten und vertrieben wird (58 d. A.). Die Schichten der Sohle, insbesondere die untere Schicht, k\u00f6nnen durchsto\u00dfen und wieder verschlossen werden; auf diese Weise kann F\u00fcllmaterial in den Zwischenraum (Alveolen) eingebracht werden. In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents erw\u00e4hnte \u00d6ffnungen 9 sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 oder eines Unteranspruchs und nicht notwendigerweise erforderlich, sondern stellen nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dar. Insofern f\u00fchrt auch der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte und durch die \u00fcberreichte eidesstattliche Versicherung des Dr. Dreisilker glaubhaft gemachte Tatsachenvortrag der Antragsgegnerinnen zu keiner anderen Beurteilung, denn das Herbeif\u00fchren einer \u00d6ffnung durch Aufschneiden der Sohle mittels eines Skalpells und das Verkleben der \u00d6ffnung nach dem Bef\u00fcllen mit Fl\u00fcssigkleber widerspricht nicht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Auch m\u00fcssen die elastischen W\u00f6lbungen im Auslieferungszustand noch nicht vorhanden sein; wie ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt die F\u00fcllbarkeit der Alveolen, die gerade der Bildung der elastischen W\u00f6lbungen dient.<\/p>\n<p>Ebensowenig fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen an schl\u00fcssigem Vortrag zu \u201eeinzelnen elastischen Partikeln von meist unregelm\u00e4\u00dfiger Form aus nicht allergenem Gummi\u201c, da nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die M\u00f6glichkeit der Bef\u00fcllung gerade mit diesen speziellen Stoffen ausgeschlossen ist. Merkmal g) verlangt, dass die Sohle so ausgestaltet sein muss, dass sie unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel (die Beschreibung erw\u00e4hnt diesbez\u00fcglich in Sp. 2, Z. 55-57 eine Kan\u00fcle oder ein analoges Instrument) mit den im Merkmal vorgesehenen Partikeln bef\u00fcllt werden kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels einer Spritze, wie von der Antragstellerin vorgetragen, oder auf die in der eidesstattlichen Versicherung des Dr. Dreisilker beschriebene Weise der Fall.<\/p>\n<p>Der vorstehenden Auslegung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass diese vorbekannten Stand der Technik, insbesondere die DE 36 27 538 (Anl. AG2 \/ B2.K3.D1 in EVK10), erfasse. Die DE 36 27 538 sieht zwar auch vor, dass eine F\u00fcllung zwischen die beiden Sohlenlagen eingebracht werden kann. Dazu ist aber ein gleichm\u00e4\u00dfiges Raster vorgesehen, das nichts zur Reizung bestimmter Zeptoren lehrt, sondern dem Anwender freie Wahl der zu f\u00fcllenden Kammern l\u00e4sst, ohne die f\u00fcr die Therapie ma\u00dfgeblichen Bereiche abzubilden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal h) sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Form, Dicke und Elastizit\u00e4t der W\u00f6lbungen zur korrekten Reflexzonenreizung der genannten Proprio- und Barozeptoren sowie der Reflexzonenpunkte der Fu\u00dfsohle vorgegeben.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Antragsgegnerinnen, Merkmal h) sei nicht verwirklicht, da jegliche W\u00f6lbung fehle, jedenfalls aber in Form, Dicke und Elastizit\u00e4t durch Reflexzonentherapie vorgegebene W\u00f6lbungen (58 d. A.), geht fehl. Eines Vorliegens von W\u00f6lbungen im Auslieferungszustand bedarf es nicht, vielmehr muss deren r\u00e4umliche Ausgestaltung nach dem Anspruchswortlaut nur vorgegeben sein, und zwar zur korrekten Reflexzonenreizung. Der Fachmann erf\u00e4hrt aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, dass Form, Dicke und Elastizit\u00e4t jeder W\u00f6lbung im voraus festgelegt wird, die tats\u00e4chliche Bef\u00fcllung dann aber patientenbezogen auf der Grundlage therapeutischer Vorgaben durchgef\u00fchrt wird (Anl. EVK1, Abs. [0024]). Um \u201evorgegeben\u201c zu sein gen\u00fcgt es mithin, dass die Einlegesohle durch die beiden patentgem\u00e4\u00dfen Schichten und die dazwischen gebildeten Alveolen eine r\u00e4umliche Begrenzung der W\u00f6lbungen bewirkt, die deren Form, Dicke und Elastizit\u00e4t bestimmt. Die Beschreibung teilt dem Fachmann ausdr\u00fccklich mit, dass die Alveolen bevorzugt zun\u00e4chst leer bleiben, um dann auf Grundlage medizinischer Weisungen mit einer geeigneten Menge an Partikeln gef\u00fcllt zu werden (Anl. EVK1, Abs. [0026]). Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erscheint so gesichert, dass in einem Hauptklageverfahren eine Aussetzung wegen eines anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nicht in Betracht k\u00e4me (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1996, 87, 88 \u2013 Captopril). Das Verf\u00fcgungspatent wird sich dar\u00fcber hinaus mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die DE 36 27 538 (Anl. AG2 \/ B2.K3.D1 in EVK10) war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens und nimmt die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung lehrt nichts zur Reizung bestimmter Zeptoren, sondern rastert das Fu\u00dfbett und l\u00e4sst eine vollkommen freie Wahl der zu f\u00fcllenden Kammern ohne n\u00e4here Eingrenzung auf die f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachteten Zonen. Dar\u00fcber hinaus weist das Verf\u00fcgungspatent entgegen der technischen Lehre der Entgegenhaltung keine Abstandsstege auf.<\/p>\n<p>Die erstmals im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene DE 37 23 549 (Anl. B2.K3.D2 in EVK10) offenbart ebenfalls keine W\u00f6lbungen in bestimmten, den Reflexzonen des Fu\u00dfes entsprechenden Bereichen der Sohle. Die Entgegenhaltung offenbart keine elastischen \u00d6ffnungen, da die in die Hohlr\u00e4ume eingebrachten Partikel relativ hart sein sollen; ihr Zweck unterscheidet sich zudem wesentlich von der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents, da sie dazu dienen, dem Tr\u00e4ger eine R\u00fcckmeldung \u00fcber seinen Bewegungsablauf bis zur Schmerzhaftigkeit zu geben, nicht aber die Reflexzonen zu stimulieren. Schlie\u00dflich sind auch die in einer Vielzahl vorgesehenen Hohlr\u00e4ume hinsichtlich ihrer Lage nicht n\u00e4her definiert.<\/p>\n<p>Die EP 0 537 211 (Anl. EVK7 \/ B2.K3.D3 in EVK10) wird als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehalten. Sie unterscheidet sich von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents dadurch, dass keine bef\u00fcllbaren Alveolen vorgesehen sind, sondern vorgeformte K\u00f6rper (Druckprofile), die auf einer Sohlen-Unterlage (Basisplatte) angebracht werden k\u00f6nnen. Dieses System unterscheidet sich wesentlich von der dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegenden Erfindung, da zum einen keine Hohlr\u00e4ume gebildet werden, sondern die Beschichtung der Basisplatte ihrerseits erst nach der Anordnung der Druckprofile angebracht werden kann. Zum anderen stellen die Druckprofile ein weiteres, separates Bauteil dar, das zudem \u00fcber eine Befestigungsvorrichtung verf\u00fcgen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass dies die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nahe legen kann.<\/p>\n<p>Die DE 35 08 582 (Anl. B2.K3.D4 in EVK10) war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Sie weist elastische Kissen im Bereich der Reflexzonen auf, erm\u00f6glicht aber keine individuelle Anpassung.<\/p>\n<p>Auch eine Kombination der Druckschriften l\u00e4sst kein Naheliegen der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents erkennen.<\/p>\n<p>Entgegen der im Nichtigkeitsverfahren vertreten Auffassung der Nichtigkeitskl\u00e4gerin [Anl. EVK10, S. 11f., sub VII.a)] gen\u00fcgt es nicht, die Rasterstruktur aus D1 mit den aus D3 oder D4 bekannten Stoffen zu f\u00fcllen. Dar\u00fcber hinaus bedarf es nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch der korrekt vorgegebenen W\u00f6lbungen, die an keiner Stelle offenbart sind.<\/p>\n<p>Auch die Kombination der D2 mit D3 oder D4 legt die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht nahe, denn die D2 beschreibt keine variable Einf\u00fcllbarkeit im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, sondern Hohlkammern, die s\u00e4mtlich bereits von vornherein bef\u00fcllt sind. Auch hier liegt es nicht nahe, diese Hohlkammern nachtr\u00e4glich bef\u00fcllbar vorzusehen, sie in der geforderten Form auszugestalten und die H\u00e4rte sowie den Zweck des F\u00fcllmaterials zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Auch der Zeitraum, der zwischen der Ver\u00f6ffentlichung der Entgegenhaltungen und der Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents liegt, spricht f\u00fcr eine erfinderische Leistung. Seit der Ver\u00f6ffentlichung der j\u00fcngsten Entgegenhaltung sind fast sechs Jahre bis zur Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents vergangen; der Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der \u00fcbrigen Entgegenhaltungen liegt jeweils noch weiter zur\u00fcck.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Nach alledem steht der Antragstellerin der geltend gemachte, auf Unterlassung gerichtete Verf\u00fcgungsanspruch aus dem Verf\u00fcgungspatent gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Die Vertriebshandlungen begr\u00fcnden eine Wiederholungsgefahr, die die Antragsgegnerinnen nicht ausger\u00e4umt haben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 2) ist der Antragstellerin gegen\u00fcber ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, da sie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Antragsgegnerin zu 1) deren schutzrechtsverletzende Handlungen h\u00e4tte unterbinden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Antragstellerin steht auch ein Verf\u00fcgungsgrund zur Seite (\u00a7 940 ZPO). Zur Abwehr wesentlicher Nachteile, die ihr dadurch drohen, dass die Durchsetzung ihrer Ausschlie\u00dflichkeitsrechte im Falle der Verwirklichung der gegebenen Erstbegehungsgefahr zeitweise endg\u00fcltig vereitelt wird, ist die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung geboten.<\/p>\n<p>Das begehrte Unterlassungsgebot ist gerechtfertigt, weil die Belange der Antragstellerin in Abw\u00e4gung mit den Interessen der Antragsgegnerin Vorrang genie\u00dfen, wobei unterstellt werden kann, dass die Unterlassungsverf\u00fcgung einschneidend in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragsgegnerin eingreift Wie sich aus den Vorausf\u00fchrungen ergibt, steht die widerrechtliche Benutzung der Verf\u00fcgungsschutzrechte nach wie vor au\u00dferhalb eines ernstlichen Zweifels. Der Rechtsbestand der Verf\u00fcgungsrechte ist, wie ausgef\u00fchrt, hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Steht aber einstweilen fest, dass die Antragsgegnerin das Verf\u00fcgungspatent verletzt, so ist es geboten, dass sich die Verbietungsrechte der Antragstellerin auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch mit R\u00fccksicht auf die zeitliche Dringlichkeit des Verf\u00fcgungsantrages. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten nicht zu erkennen gegeben, dass es tats\u00e4chlich an der Dringlichkeit fehlt. Dabei kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass sie erst am 18.03.2006 Kenntnis von der Patentverletzung der Antragsgegnerinnen erlangt hat. Selbst wenn man auf das Rechnungsdatum der Anlage EVK4 (27.02.2006) abstellen w\u00fcrde, wie es die Antragsgegnerinnen f\u00fcr richtig erachten, w\u00e4re bei Eingang am 20.04.2006 die der Schutzrechtsinhaberin zur Pr\u00fcfung und Entscheidung \u00fcber ihr Vorgehen einzur\u00e4umende Zweimonatsfrist noch nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da stattgebende Entscheidungen im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ihrer Natur nach sofort vollstreckbar sind. Die Vollziehung des Unterlassungsgebotes war allerdings \u2013 wie in der Beschlussverf\u00fcgung vom 02.06.2006 geschehen \u2013 von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen (\u00a7 936, \u00a7 921 Abs. 2 ZPO). Denn auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Urteil keine Vollstreckung unter geringeren Voraussetzungen erlaubt als ein Hauptsacheurteil, welches gem\u00e4\u00df \u00a7 709 Satz 1 ZPO stets nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar w\u00e4re. Hingegen war eine Erh\u00f6hung der Sicherheitsleistung nicht veranlasst. Die Antragsgegnerinnen haben keine konkreten Umst\u00e4nde vorgetragen, die eine Verdoppelung des Betrages auf 400.000,&#8211; \u20ac rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0774 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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