{"id":4123,"date":"2006-07-13T17:00:05","date_gmt":"2006-07-13T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4123"},"modified":"2016-06-08T10:22:37","modified_gmt":"2016-06-08T10:22:37","slug":"4b-o-2806-kartoffeln-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4123","title":{"rendered":"4b O 28\/06 &#8211; Kartoffeln (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0773<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2006, Az. 4b O 28\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5603\">2 U 93\/06<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVermehrungsmaterial der Kartoffelsorte \u201eA\u201c ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, es sei denn, die vorgenannte Handlung<br \/>\n(1) erfolgt<br \/>\n(1.1) im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a) GemSortV);<br \/>\n(1.2) zu Versuchszwecken, die sich auf die gesch\u00fctzte Sort beziehen (Art. 15 lit. b) GemSortV)<br \/>\n(1.3) zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c) GemSortV);<br \/>\noder<br \/>\n(2) stellt eine Handlung gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gem\u00e4\u00df Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten Sorten dar;<br \/>\n(3) stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrde<br \/>\noder<br \/>\n(4) erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortV).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin \u20ac 387,80 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. hierauf seit dem 23.02.2006 zu zahlen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nRechnung \u00fcber die seit dem 01.01.2005 begangenen Sortenschutzverletzungen an der Kartoffelsorte \u201eA\u201c zu legen, und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Verkaufs die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Menge des erzeugten, verkauften und ausgelieferten Materials dieser Sorte zu nennen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und weiter entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 9.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, ein Saatzuchtunternehmen, ist unter anderem Inhaberin der nach europ\u00e4ischem Sortenschutzrecht gesch\u00fctzten Kartoffelsorte \u201eA\u201c. Die Beklagte ist Landwirtin; sie betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb am X-Weg in Herford.<br \/>\nIn der Zeitschrift \u201eLand und Forst\u201c, Ausgabe Nr. 11, vom 17.03.2005 fand sich die als Anlage K 1 vorgelegte Anzeige mit folgendem Inhalt:<br \/>\n\u201ePflanzkartoffeln im Nachbau, Sorte A, abzugeben, 10 \u20ac \/50 kg.<br \/>\nTel. 0 52 21\/6 39 35 (1290850)\u201c<\/p>\n<p>Am 18.03.2005 w\u00e4hlte Herr B als Testk\u00e4ufer der Kl\u00e4gerin die in der Anzeige aufgef\u00fchrte Telefonnummer und erreichte die Beklagte, welche ihm best\u00e4tigte, Pflanzgut der Kartoffelsorte \u201eA\u201c sei vorhanden. Der Preis betrage 10,00 EUR\/ztr. Drei Tage sp\u00e4ter f\u00fchrten Herr B und die Beklagte ein weiteres Gespr\u00e4ch bez\u00fcglich der Kartoffeln, in dem auch der 29.03.2005 als Abholtermin ausgemacht wurde.<br \/>\nAm 29.03.2005 suchte Herr B den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten auf und erwarb 10,00 dt Pflanzengut der Kartoffelsorte \u201eA\u201c, wof\u00fcr er insgesamt 200,00 EUR entrichtete. Bei der \u00dcbergabe war Herr C, der ebenfalls auf dem landwirtschaftlichen Betrieb am X-Weg wohnt, zugegen und half beim Verladen der Kartoffeln. Die Beklagte stellte \u00fcber die von Herrn B geleistete Zahlung eine Quittung (Anlage K 2) aus.<br \/>\nMit Schreiben vom 18.10.2005 und 30.11.2005 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Rechnungslegung auf (Anlage K 3). Die Beklagte erf\u00fcllte diese Forderungen nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Passivlegitimation. Sie behauptet, sie habe weder die Anzeige aufgegeben noch die Kartoffeln verkauft. Dies habe beides ohne ihr Wissen und Wollen vielmehr Herr C getan. Da ihr Einzelheiten nicht bekannt gewesen seien, k\u00f6nne sie auch keine Angaben dazu machen, ob es sich tats\u00e4chlich um Kartoffeln der Marke \u201eA\u201c gehandelt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Schadenersatz nebst Zinsen gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV, \u00a7\u00a7 37 b SortG i. V. m. \u00a7 259 BGB, Art. 94 Abs. 2 GemSortV und \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte bot in der Anzeige der Zeitschrift \u201eLand und Forst\u201c, Ausgabe Nr. 11, vom 17.03.2005 die gesch\u00fctzte Kartoffelsorte \u201eA\u201c zum Verkauf an und verkaufte 10,00 dt. Pflanzgut dieser Kartoffelsorte am 29.03.2005 an Herrn Bs zu einem Preis von insgesamt 200,00 EUR. Sie ist passiv legitimiert.<\/p>\n<p>Soweit sie einwendet, sie habe weder die Anzeige aufgegeben noch sei sie Verk\u00e4uferin der Kartoffeln, tats\u00e4chlich sei Herr C f\u00fcr beides verantwortlich, bleibt dies ohne Erfolg. Es handelt sich um reine Schutzbehauptungen.<br \/>\nDie Beklagte ist unstreitig Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs, w\u00e4hrend Herr C lediglich (auch) dort wohnt und mithilft, nicht hingegen die dortige Landwirtschaft eigenst\u00e4ndig betreibt. Dem Anzeigentext ist jedoch zu entnehmen, dass \u201ePflanzkartoffeln im Nachbau\u201c zum Verkauf angeboten werden. Nachbau setzt die Erzeugung im eigenen Betrieb voraus. Selbst erzeugte Kartoffeln kann nur derjenige verkaufen, der \u00fcber entsprechende Fl\u00e4chen bzw. einen landwirtschaftlichen Betrieb verf\u00fcgt.<br \/>\nDass die in der Anzeige angegebene Telefonnummer unstreitig zum Anschluss des Herrn C geh\u00f6rt, ist unbeachtlich. Unstreitig erreichte Herr B unter diesem Telefonanschluss die Beklagte, welche \u2013 nach dem gleichfalls unbestritten gebliebenen Vortrag \u2013 sich keineswegs verwundert zeigte, sondern \u00fcber die Anzeige und den Verkauf der Kartoffeln Bescheid wusste. Sie gab sowohl an, dass die angebotenen Kartoffeln vorhanden sind, als auch zu welchem Preis sie zu verkaufen sind. Irgendein Vorbehalt oder Hinweis darauf, dass die Beklagte hierbei nicht in eigenem Namen, sondern f\u00fcr Herrn Fese handelte, ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Anzeige ohne ihr Wissen und Wollen aufgegeben wurde, sind gleichfalls weder zu erkennen noch vorgetragen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus spricht auch das weitere Auftreten und Verhalten der Beklagten vor und am 29.03.2005 daf\u00fcr, dass sie selbst Anbietende und Verk\u00e4uferin war. Die Kl\u00e4gerin hat zum weiteren Verlauf des Geschehens dargelegt, dass die Beklagte stets die Ansprechpartnerin des Herrn B und die Handelnde war. Mit ihr wurde der Abholtermin vereinbart, sie nahm Herrn B in Empfang, zeigte ihm die Kartoffeln, koordinierte die Verladung der Waren, nahm den Kaufpreis entgegen und unterzeichnete schlie\u00dflich die Quittung vom 29.03.2005. Herr C hingegen hat lediglich beim Verladen der Kartoffeln geholfen. Dieser substantiierten Darstellung der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Ohne das konkrete Geschehen im Einzelnen zu bestreiten und\/oder dem Vortrag der Kl\u00e4gerin substantiiert einen eigenen Geschehensablauf entgegen zu stellen, beschr\u00e4nkt sie sich auf ein schlichtes Bestreiten.<br \/>\nIn Anbetracht dieser Umst\u00e4nde ist die Beklagte als Anbietende und Verk\u00e4uferin anzusehen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte des Weiteren vorbringt, sie k\u00f6nne keine Angaben dazu machen, ob es sich tats\u00e4chlich um Kartoffeln der Marke \u201eA\u201c gehandelt haben, ist auch dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unerheblich. In der Anzeige ist die gesch\u00fctzte Sorte \u201eA\u201c genannt, ebenso in der Quittung.<\/p>\n<p>Soweit in dem an die Kammer adressierten Schreiben des Herrn C vom 18.06.2006 zum Teil ein anderer Geschehensablauf geschildert ist, ist dies unbeachtlich. Herr C ist weder Partei dieses Rechtsstreits noch hat, der Beklagtenvertreter, dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 20.06.2006 das Schreiben zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, erkl\u00e4rt, die Beklagte mache sich das dortige Vorbringen zu Eigen. Zum Inhalt dieses Schreibens wurden keine Erkl\u00e4rungen abgegeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach Art. 13 Abs. 2 GemSortV steht das Recht, Vermehrungsmaterial einer gesch\u00fctzten Sorte zu erzeugen, f\u00fcr Vermehrungszwecke aufzubereiten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen sowie einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, ausschlie\u00dflich dem Sortenschutzinhaber zu. Dies ist vorliegend die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Aufgrund der durch sie begangenen Sortenschutzverletzung ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV zur Unterlassung der Verletzung verpflichtet. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene Sortenschutzrechtsverletzung indiziert.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist infolge der \u2013 unstreitig \u2013 schuldhaften Verletzung des Sortenschutzes des weiteren gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 2 GemSortV verpflichtet, der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten. Geltend gemacht werden kann insoweit der Verletzergewinn, so dass der Kl\u00e4gerin hiernach unstreitig ein Schadenersatz in H\u00f6he von 120,00 EUR zusteht.<\/p>\n<p>Hinzu tritt ein unstreitiger Schadenersatzanspruch wegen Verzuges gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 2 i. V. m. 286 BGB. Die Beklagte hat die der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten der au\u00dfergerichtlichen Inanspruchnahme in H\u00f6he von 267,80 EUR zu erstatten, da sie trotz F\u00e4lligkeit und wiederholter Aufforderung durch Schreiben vom 18.10.2005 und 30.11.2005 keine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat.<\/p>\n<p>Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Sortenschutzverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist, der von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus Art. 94 Abs. 2 GemSortV i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<br \/>\n6<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt ab dem 23.02.2006 aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 2 BGB<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 7.887,80 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0773 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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